Bestattungsrecht und Gerichtsmedizin:
Tradition statt Verbrechensaufklärung?
Ganz schnell unter
die Erde
Das Bestattungsrecht
schariakonform ändern:
Gefährdung der Arbeit
der Gerichtsmedizin?
Von Jacques Auvergne
Bei Akte Islam (1) lese ich, dass der Berliner Senat daran denkt, das Bestattungsrecht schariakonform zu ändern (2). Nach islamischer Tradition ist ein Verstorbener noch am selben Tag zu begraben.
Was aber, wenn der Tote männliche Muslim oder vor allem die tote weibliche Muslima von den Familienangehörigen oder den Mitmuslimen oder aber von Nichtmuslimen ermordet worden ist? Wenn der Verstorbene künftig rasch von Moscheefreunden nach sakralen Normen begraben werden kann, dann steht der Leichnam der Gerichtsmedizin der säkularen Demokratie nicht mehr zur Verfügung.
Ich wittere ein systematisches Verschleiern von Ehrenmorden und Apostatenmorden. Die Community beziehungsweise der vormoderne Stamm kann die Tochter, die leben wollte wie eine Deutsche oder sie kann auch den Apostaten nun unproblematisch und sakral töten, ohne dass sie eine Aufdeckung derartigen Glaubenseifers durch die frevlerische Demokratie zu fürchten hätte.
Wer meint, dass sei an den sprichwörtlichen Haaren herbeigezogen, der rufe sich den australischen Sterbefall in Erinnerung, bei dem ein wütender radikalislamischer Mob den Toten aus dem Krankenhaus entführte. Nach stundenlanger kriegsähnlicher Belagerung des Hospitals (3).
Sicherlich haben zu allen Zeiten alle Völker etwas oder auch sehr verschiedenartige Bestattungsriten kultiviert. Tuch statt Sarg: In den Trockengebieten der Erde ist das erklärlich und wohl auch angemessen. Nur fürchte ich, dass jetzt unter dem Vorwand des Einhaltens geologischer oder hydrologischer Gutachten schariakonforme Separatfriedhöfe eingerichtet werden. Halal bestatten, um nur nicht in der Nähe der unreinen Nichtmuslime bestattet zu sein – und nur darum geht es den radikalen Muslimen. Seit 1.400 Jahren. Ein Quasi-Rassismus noch im Tod, der die unter arroganten Muslimen traditionellerweise erwartete Höllenstrafe, die alle Nichtmuslime schließlich zu erwarten hätten, künftig auch auf europäischen Friedhöfen ästhetisch und erlebnisbezogen vorwegnimmt?
Nein: Integration soll auch auf dem Friedhof Umsetzung finden. Und unsere Gutmenschen wundern sich noch, dass türkische Kinder nicht mit deutschen Kindern spielen dürfen? Ihr Nichtmuslime seid rituell unrein – im Tod wie im Leben!
Als nächstes werden sie eigene Krankenhäuser fordern – oder bauen. Ziegelstein um Ziegelstein werden die Mauern kultureller Abschottung zu den Dhimmis hochgezogen.
Einhergehend mit einer Verstärkung der ethnoreligiösen Apartheid auf dem Friedhof wird auch die ethnoreligiöse Apartheid unserer Städte zunehmen. Das sind Dynamiken, die nicht auf Integration, wohl aber auf Parallelgesellschaft hin zielen. Grabsteine, die ein Symbol der Religion oder Nichtreligion des Verstorbenen zeigen, das ist würdevoll. Mit einem separierten Gräberfeld auf einem städtischen Friedhof Europas „nur für Muslime“ jedoch fängt die Apartheid der Scharia bereits und bedenklich an. In komplett muslimischen (oder hinduistischen oder jüdischen oder atheistischen) Friedhöfen sehe ich kein Zeichen einer gelingenden offenen und säkularen Gesellschaft, viel mehr eine Entsprechung zu einem vormodernen, theokratischen Kastensystem. Wo werden eigentlich Ex-Muslime bestattet? Wo offen schwul oder lesbisch geliebt und gelebt habende Muslime? Werden Religionskritiker künftig hinter der (islamischen) Friedhofsmauer verscharrt, wie es in gottlob vergangenen dunklen Jahrhunderten in Europa der Fall war?
Und die Gerichtsmedizin muss arbeiten können! Der australische Fall der gewaltsamen (Dschihad) Beschlagnahmung des Toten darf sich nicht wiederholen. Die Demokratie muss ihr Gewaltmonopol durchsetzen – Verbrechen müssen aufgeklärt werden. Auch diejenigen, die im Namen von patriarchaler Stammesehre oder „ewigem“ Gottesgesetz begangen worden sind.
Der australische Verstorbene? Nein, den zivilcouragierten Glauben zur Apostasie hatte er nicht gefunden. Auch Feinde unter seinen muslimischen Nachbarn hatte er nicht. Warum der Eifer des Totenraubes? Die Lösung: Muslime dürfen keinen Alkohol trinken. Der Australier jedoch fuhr betrunken Auto und verunfallte tödlich. Man hätte posthum einen beachtlichen Blutalkoholpegel feststellen können. Zum Glück kamen keine weiteren Menschen zu Schaden.
Sein Körper musste also rasch beseitigt werden. Ein immerhin möglicher nichtmuslimischer oder auch muslimischer verletzter Unfallbeteiligter hätte danach kaum jemals erfolgreich Schmerzensgeld einklagen können.
Obwohl ich als braver Dhimmi weiß: Muslime trinken doch gar keinen Alkohol, nie! Den Verstorbenen? Ganz schnell unter die Erde.
Jacques Auvergne
(1) Akte Islam:
http://www.akte-islam.de/3.html
(2) Berliner Morgenpost zu islamischen Bestattungen
http://www.morgenpost.de/content/2008/02/20/berlin/947882.html
(3) telegraph.co.uk zum Dschihad des Totenraubes
Schlagwörter: Bestattung, Bestattungsanforderungen, Bestattungsrecht, Dhimmitude, Friedhof, Gerichtsmedizin, Integration, Integrationsrat, Islamisch, Islamisierung, Jenseitserwartung, Muslime, Ordnungsamt, Parallelgesellschaft, Sarg, Scharia, Stadtverwaltung, Tuch
Juli 8, 2012 um 4:23 pm
Scharia: Leben und Tod in Apartheid zu den Gottlosen. An der Beerdigung eines Nichtmuslims teilzunehmen ist religiös verboten. Ob eine Muslima zu einem muslimischen Grab hingehen darf, ist islamrechtlich sehr fraglich und könnte uns alle für immer ins Höllenfeuer führen.
Verschiedene Quellen dazu:
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Kizilkaya: Wir wollen nach Möglichkeit eigene Friedhöfe, es würde aber auch reichen, wenn es getrennte, nebeneinander liegende Bereiche gibt. Aber ein völliges Durcheinander scheint mir nicht wünschenswert. An ein paar Stellen muss erkennbar bleiben, dass Islam und Christentum unterschiedliche Religionen sind. Außerdem gibt es Bestattungsrituale, die berücksichtigt werden müssen.
WELT am Sonntag 07.07.12
Sprecher des Islamrats
„Von Gleichbehandlung sind Muslime noch entfernt“
http://www.welt.de/regionales/duesseldorf/article107913500/Von-Gleichbehandlung-sind-Muslime-noch-entfernt.html
Ik heb de volgende, theoretische vraag. Stelt u zich eens voor dat iemand van twee verschillende geloofsovertuigingen met elkaar trouwen, bv een moslim en een rooms-katholiek. En stel nu dat de moslim overlijdt, mag de Rooms-Katholieke partner dan later wel naast haar Moslim partner op een moslim begraafplaats worden begraven???
http://www.uitvaart.nl/juridisch/begraven/overig-begraven-begraafplaats/niet-moslim-op-moslim-begraafplaats/931/931
Frage (Nr. 145532):
Ich bin kürzlich konvertiert und meine Verwandten sind nicht muslimisch. Eine meiner Verwandten starb vor Kurzem und ich stand ihr sehr nahe. Nun würde ich gern wissen, ob ich an ihrer Beerdigung in der Kirche teilnehmen darf? Ich würde nicht mitbeten und lediglich dabeisitzen.
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Erstens:
Es ist einem Muslim nicht gestattet, an der Beerdigung eines Nichtmuslims teilzunehmen, auch wenn dieser ein Verwandter ist. Denn die Teilnahme an der Beerdigung ist ein Recht, das ein Muslim über den anderen Muslim hat, und es ist eine Art des Respekts, der Ehre und Freundschaft, die einem Kāfir gegenüber nicht gestattet sind. …
Es heißt in Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah (9/10): „Wie lautet das Urteil über die Teilnahme an Beerdigungen der Ungläubigen, was ein politischer Brauch und eine allseits angenommene Tradition geworden ist?“
Antwort: „Wenn einige der Kuffār anwesend sind, die ihre Toten begraben können, dann sollte der Muslim dies nicht tun oder sich ihnen anschließen oder sie dabei unterstützen oder ihnen gemäß politischer Sitte Freundlichkeit durch die Teilnahme an ihren Beerdigungen erweisen. Es ist nicht bekannt, dass der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) oder die rechtgeleiteten Khalifen so etwas taten. Vielmehr verbot Allāh Seinem Gesandten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) das Stehen am Grab von `Abd-Allāh ibn Ubayy ibn Salūl, weil dieser ein Ungläubiger war.
…
Zweitens:
Die Teilnahme an der Beerdigung eines Kāfir in der Kirche ist weitaus schwerwiegender als das bloße Befolgen des Begräbniszuges, denn diese Teilnahme bedeutet das Zuhören bei Kufr und Falschheit. Das ist etwas, was von denjenigen ignoriert wird, die behaupten, es sei erlaubt daran teilzunehmen, und die festlegen, man solle einfach nicht an den stattfindenden Ritualen teilnehmen. Doch selbst das Sitzen, Beobachten und Lauschen auf Kufr und Falschheit ist falsch und sollte vermieden werden.
Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Er hat euch (doch) bereits im Buch (Qur’ān) offenbart: Wenn ihr hört, dass man Allāhs Zeichen verleugnet und sich über sie lustig macht, dann sitzt nicht mit ihnen (zusammen), bis sie auf ein anderes Gespräch eingehen. Sonst seid ihr ihnen gleich. Gewiss, Allāh wird die Heuchler und die Ungläubigen alle in der Hölle versammeln“ (3:140).
Al-Jassās sagte in Ahkām al-Qur’ān (2/407): „In diesem Vers liegt der Beweis, dass es eine Pflicht ist, die Taten des Übeltäters zu verurteilen, und Teil des Tadels ist es, seine Missbilligung auszudrücken, wenn es nicht möglich ist, das Übel zu unterbinden, und die Versammlung zu verlassen, bis die Leute ihre schlechte Tat unterlassen.“
Somit wird deutlich, dass die Teilnahme an den Beerdigungsritualen in der Kirche ein gewaltiges Übel darstellt, da man dadurch dem Kufr lauscht und stillschweigend an einer Neuerung teilhat, zusätzlich zu der Tatsache, dass diese Teilnahme ein Zeichen der Ehrerbietung und der Freundschaft ist, wie weiter oben erwähnt wurde.
http://diewahrereligion.tv/fatwah/?p=1325
The correct view is that it is not allowed for women to visit graves, because of the hadeeth mentioned. … Visiting graves is only for men. … Allaah forbade woman to do that – according to the most correct of the two scholarly opinions – because they may present a temptation to men and even to themselves, and because they have little patience and they get too upset. So by His mercy and kindness towards them, Allaah forbade them to visit graves.
From Fataawa wa Maqaalaat Mutanawwi’ah li Samaahat al-Shaykh al-‘Allaamah ‘Abd al-‘Azeez ibn ‘Abd-Allaah ibn Baaz (may Allaah have mercy on him), vol. 9, p. 282
http://islamqa.info/en/ref/8198
Schafiitischer Fiqh
The strongest opinion in the school is that it is generally Makruh for women to visit the graves. If they do visit the graves, they should do so patiently, so as not to wail and do actions of jahaliyyah. If she can guarantee that she will not behave irrationally and commit forbidden acts, then there is a reported opinion that it is permitted. Also, women are not to intermingle with the men when visiting the graves.
http://www.shafiifiqh.com/the-shafii-view-on-women-visiting-the-graves/
Juli 25, 2012 um 8:37 pm
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Breisach. Wegen Störung einer Bestattungsfeier stehen deswegen zwei 62 Jahre und 28 Jahre alte Männer am 1. August vor dem Amtsgericht Breisach (Breisgau-Hochschwarzwald). Während des gesamten Rituals hätten die beiden Angeklagten alle Gäste, die eingreifen wollten, mit Gewalt abgedrängt, sagte ein Gerichtssprecher am Mittwoch. Das Baby war an plötzlichem Kindstod gestorben.
Der 28-jährige leibliche Vater des Kindes – der die Vaterschaft jedoch nie anerkannte – und sein 62 Jahre alter Vater hatten den Leichnam aus dem Sarg geholt, entkleidet und in einer mitgebrachten Wanne gewaschen. Laut Gerichtssprecher konnten deswegen alle Trauergäste die Obduktionsnarben des Kindes sehen. Nach der Waschung sei das Kind in ein Tuch gewickelt in den Sarg gelegt und recht unsanft von den beiden Männern bestattet worden.
aus: Gewalt bei ritueller Waschung eines toten Babys
auf: tagblatt.de (u. a. Schwäbisches Tagblatt) 25.07.2012
http://www.tagblatt.de/Home/nachrichten/nachrichten-newsticker_artikel,-Gewalt-bei-ritueller-Waschung-eines-toten-Babys-_arid,181287.html
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Die Angeklagten, ein 28-Jähriger und sein 62 Jahre alter Vater, beides Deutsche türkischer Abstimmung, sollen am 11. Januar auf dem städtischen Friedhof von Breisach eine Trauergemeinde in der Einsegnungshalle mit einem seltsamen Ritual geschockt haben. Davon zeigt sich die Staatsanwaltschaft Freiburg überzeugt, die nach einer Anzeige Ermittlungen aufgenommen hatte. Damals sollte ein Baby beerdigt werden, das, so viel steht fest, wenige Tage zuvor im Alter von weniger als einem Jahr dem plötzlichen Kindstod zum Opfer gefallen war.
Der 28-Jährige soll, obwohl er sich nie dazu bekannt habe, der leibliche Vater des toten Kindes sein. Nach Darstellung von Staatsanwalt Thorsten Krapp, der die Anklageschrift verfasst hat, sind die Männer während der Trauerfeier in der Halle erschienen, ausgerüstet mit einer Wanne und einem Wasserkanister.
Dann soll sich Folgendes abgespielt haben: Die beiden, so der Ankläger, hätten das Kind aus dem offenen Sarg genommen, es komplett entkleidet, einer islamischen rituellen Waschung unterzogen, es anschließend vollständig in ein Tuch gewickelt und in den Sarg zurückgelegt. Noch ehe jemand einschreiten konnte, hätten die Männer dann den Sarg aus der Halle hinaus – “quasi im Schweinsgalopp” – zum Grab getragen, ihn dort versenkt und Erde darauf geworfen.
Laut Krapp, der sich unter anderem auf Aussagen der Großmutter mütterlicherseits des Kindes beruft – sie war es, die die Männer angezeigt hat – sind die beiden bei ihrem Tun “recht rabiat” und “sehr massiv” vorgegangen. So hätten sie während ihres Rituals sämtliche Personen, die eingreifen wollten, mit körperlicher Gewalt abgedrängt. Deshalb kommt für den Staatsanwalt zudem Nötigung in Betracht.
Die Mutter des Kindes, eine Christin, habe sich zunächst nur mit der Waschung der Füße des Kindes einverstanden erklärt, so der Staatsanwalt. Auf Druck der beiden Männer habe sie schließlich ihr volles Einverständnis gegeben. Sie sei jedoch durch den Tod des Kindes stark traumatisiert gewesen. Erschreckend für sie und die anderen Zeugen des Vorfalls sei auch gewesen, dass man an dem nackten Kind die Obduktionsnarben habe sehen können. Die Beschuldigten wollten sich gegenüber den Ermittlern nicht äußern.
Aus Sicht des Bestattungsunternehmers, der damals das Begräbnis organisiert hatte, stellt sich das Geschehen allerdings anders dar. “Die rituelle Waschung mit anschließendem Gebet ist ein muslimischer Abschiedsritus, das muss man auch so akzeptieren”, sagt der Bestatter, der namentlich nicht genannt werden möchte. Die Waschung habe vor der Trauerfeier stattgefunden, die Mutter sei damit einverstanden gewesen, schildert er den Vorfall. Das Ganze sei bereits im Vorfeld abgesprochen gewesen, und die Kindsmutter sei bei der Waschung dabei gewesen. Dass auch die türkischen Angehörigen zur Trauerfeier gekommen seien, sei normal, schließlich sei die ja Feier öffentlich gewesen.
Badische Zeitung
Mi, 25. Juli 2012
von: Stefan Hupka und Agnes Pohrt
http://www.badische-zeitung.de/breisach/bizarres-drama-um-ein-totes-kind-in-breisach–61984219.html
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