Gabi Schmidt
Mönchengladbach
European Parliament
Der Präsident des Europäischen Parlaments
Rue Wiertz
B1047 Bruxelles / Brüssel
22.11.2009
Petition Nr. 1704-09
Europaweite Kopftuchverbote an staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, europäisches Verbot von Burka und Niqab
Nachdem das orthodox-islamische Verschleierungsgebot für Muslimas in europäischen Staaten immer wieder für heftige Auseinandersetzungen und kontroverse Diskussionen über allgemeine Menschenrechte, Säkularität und Integration gesorgt hat, teure Gerichtsverfahren erforderlich wurden, deren Entscheidungen allerdings so unterschiedlich ausgefallen sind, dass sie zu keiner dauerhaften Lösung geführt haben, haben sich die Parlamente verschiedener (Bundes)Länder in der Pflicht gesehen, durch entsprechende Gesetze regulierend einzugreifen. Im Frühsommer 2009 entschloss sich auch Flandern dazu, ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen und Schülerinnen an staatlich geförderten Schulen durchzusetzen.
Die Unterzeichner dieser Petition unterstützen die aktuellen Bestrebungen im flämischen Belgien, das Kopftuch an staatlichen Schulen für Lehrerinnen und Schülerinnen zu verbieten und setzen sich dafür ein, dieses Verbot auf alle europäischen Staaten auszudehnen. Sie halten ein Verbot typisch islamischer Mädchen- und Frauenbekleidung (Kopftuch, Hidschab, Burkini usw.) in allen europäischen Ländern innerhalb des Geländes von staatlich geförderten Kindergärten, Bildungs-, Erziehungs- und Sporteinrichtungen für unumgänglich.
Darüber hinaus begrüßen sie ein europaweites Verbot aller provokanten weltanschaulichen, religiösen oder politischen Symbole für Dienstleistende im öffentlichen Dienst, das ausdrücklich Regierungs- und Parlamentsgebäude einschließt. In Gerichtssälen halten die Petenten ein generelles Verschleierungsgebot aller Frauen und Mädchen für unverzichtbar. Die Mitunterstützer befürworten die geplante französische Gesetzesinitiative, die Burka in der Öffentlichkeit zu verbieten und sind der Meinung, dass ein Verbot dieses Ganzkörperschleiers und des Niqab (Gesichtsschleier) im öffentlichen Raum überall in Europa angebracht und notwendig ist.
Die Petenten ersuchen daher das Europäische Parlament, diese Eingabe zur Information, Diskussion und Weiterbehandlung anderen Ausschüssen oder zuständigen Institutionen vorzulegen, damit:
a) in allen Mitgliedsstaaten staatliche kopftuchfreie Erziehungs-, und Bildungseinrichtungen als Schutzräume vor Fundamentalismus genutzt werden können, in denen Gruppenräume und Klassenzimmer sich ohne Aufwand und Kosten zu idealen Lern- und Experimentierfeldern des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen entwickeln werden, die gerade jungen Menschen aus konservativen Familien mit muslimischem Migrationshintergrund sowie zum Islam konvertierten autochthonen Eltern und deren Kindern ansonsten gänzlich fehlen würden
b) das Neutralitätsgebot im öffentlichen Dienst einschließlich der Parlaments- und Regierungsgebäude konsequent durchgesetzt wird
c) die frauenverachtende Ganzkörper- bzw. Gesichtsverleierung (Burka, Niqab) in der Öffentlichkeit verboten wird
d) weitere zur Lösung der angesprochenen Integrationsdefizite und gesellschaftlichen Probleme zweckmäßige Schritte eingeleitet werden
Wir bitten den europäischen Petitionsausschuss auch die nationalen oder lokalen Behörden in den Mitgliedsstaaten in die Bemühungen einzubinden und zu unterstützen sowie die Initiatorin dieser Petition über die zur Weiterbehandlung der Eingabe vorgesehenen Schritte zu informieren.
Begründung der Eingabe
1 Islamische Frauenbekleidung diskriminiert
Wie die Argumente aus den mittlerweile bereits seit ein bis zwei Jahrzehnten andauernden Streitgesprächen um islamische Kleidungsregeln für Frauen und Mädchen in fast allen europäischen Ländern zeigen, lehnt ein repräsentativer Prozentsatz der politisch nicht aktiven Bevölkerung bereits das Kopftuch als diskriminierend ab. Für viele Frauen und Männer muslimischer, humanistisch-christlicher, buddhistischer oder sonstiger Sozialisation ist jede Form der Verschleierung von Musliminnen frauen- und männerverachtend. Tschador, Burka und Gesichtsschleier (Niqab) sind für Frauenrechtler das von Weitem erkennbare Labeling eines orthodox interpretierten Islam und unvereinbar mit freiheitlich-demokratischen Gesellschaften, die sich zum Verfassungsprinzip der Trennung von Staat und Religion und zur Gleichstellung nach Artikels 14 EMRK bekennen. Für diese kritischen Menschen ist die islamische Bedeckung das Kennzeichen eines autoritären, politreligiösen Fundamentalismus, ein Merkmal der verfassungswidrigen, wertenden Spaltung in reine, Allah wohlgefällige Muslime und moralisch verwerfliche Ungläubige, der Hidschab ist ein Attribut für Genderapartheid. Jedes Schwimmbad, das nach Geschlechtern getrenntes Schwimmen für Muslime anbietet, segregiert und diskriminiert wegen des Geschlechts und der Religion oder Nichtreligion.
Eine verschleierte Passantin wird eben nicht als Kollegin, Schwester, Tochter, Mutter oder einfach Sevim wahrgenommen, sondern in erster Linie als praktizierende Muslimin. Die Religionszugehörigkeit eines Menschen ist in freiheitlich demokratischen Staaten, deren Selbstverständnis sich auf die Erkenntnisse, Werte und Normen der Aufklärung sowie auf die Erklärung der universellen Menschenrechte bezieht aber keinesfalls kennzeichnendes Persönlichkeitsmerkmal. In unseren Personalausweisen und Pässen wird zur besseren Identifikation die Augenfarbe und Größe vermerkt, nicht die Religion.
Das Schamtuch (Feridun Zaimoglu (1)) signalisiert, dass die Trägerin einen Besitzer (Vater oder Ehemann) hat. Der Vater kann sie als ihr Wali Mudschbir islamrechtlich einwandfrei zwangsverheiraten (2), der Ehemann darf sie als kostenlose Dienstmagd, Erzieherin seiner Allah wohlgefälligen Kinder (Sorgerecht hat der Vater allein) und als ‚zoontjesfabriek‘ (Ayaan Hirsi Ali) missbrauchen. Da sie nicht nur seine Ehefrau ist, sondern sein Besitz, hat sie ihm jederzeit sexuell zur Verfügung zu stehen, wie der hohe Autorität genießende Gelehrte Yusuf al-Qaradawi als prophetische Tradition nach at-Tirmidhi belegt: „Wenn ein Mann mit seiner Ehefrau verkehren möchte, muss sie ihm gehorchen, selbst wenn sie beim Backen ist [selbst wenn das Gebäck im Ofen verbrennt] (3).“ Er darf sie bei Ungehorsam schlagen (Koran 4:34), sie im Ehebett meiden und ohne besonderen Grund verstoßen (at talaq), wie er auch bis zu vier Frauen ehelichen darf. Nach islamischer Glaubenspraxis kann sich eine Muslima nicht gegen eine solche Entrechtung, Versklavung und Bevormundung wehren. Sie darf sich nur scheiden lassen, wenn ihr Mann impotent oder zeugungsunfähig ist. Auch dafür steht das Kopftuch.
1.1 Öffentlicher Dienst: Gericht, Regierung
Die institutionelle Trennung von Staat und Kirche ist ein Verfassungsprinzip, das garantieren soll, dass alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Amtstätigkeiten ohne jegliche weltanschauliche oder religiöse Beeinflussung durch Personen oder Symbole abwickeln können. Öffentliche Ämter stehen jedem Bürger gleich welcher Religion, Weltanschauung oder Ethnie offen. Jeder kann dort Anträge stellen, sich ummelden, einen Pass verlängern lassen, niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Angestellten und Beamten in Institutionen der Verwaltung, der Justiz, des Erziehungs- und Bildungswesens sowie der Regierung und des Parlaments sind Repräsentanten und Funktionsträger des säkularen, freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates. Sie haben nach dem Neutralitätsgebot (4) den Anspruch auf und die Verpflichtung zur neutralen Kleidung während ihrer Dienstzeit, ohne die eine wertschätzende, kollegiale und bürgernahe Zusammenarbeit erschwert würde.
Die Trägerinnen des Hidschabs sind in nach islamischem Dogma in erster Linie Vertreterinnen der Umma (Gemeinschaft aller Muslime auf der Welt) und unterstehen daher dem Kontrollzwang (das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten (5)) der ‚religiösen‘ Community. Das verpflichtet gerade verhüllte Musliminnen dazu, besonders strikt die kulturell vormodernen Anweisungen und Empfehlungen in Koran, Hadithen (6) und Fatwas zu befolgen, ihrerseits zur strikten Beachtung und Umsetzung dieser Glaubensgrundsätze zu ermahnen und so fatalerweise vor allem die männlichen Mitglieder der muslimisch geprägten Gemeinde dazu anzuspornen, ihrer entmündigenden Kontrollfunktion über die ’Zwiespalt säende, teuflisch-verführerische Wesensart des weiblichen Geschlechts’ nachzukommen. Selbst wenn im Parlament nur wenige weibliche Abgeordnete die islamische Bedeckung tragen, sollte es uns daher nicht verwundern, wenn der Anpassungs- und Überwachungsdruck auf säkulare Musliminnen ihre Haare ebenfalls unter einem Tuch zu verstecken steigt und die Zahl der Kopftuch tragenden Politikerinnen zunimmt. Für Beschäftigte im Staatsdienst und der öffentlichen Verwaltung haben jedoch, vor allem während der Dienstzeit, die Verfassung und dort entlehnte gesetzliche Vorschriften absolute Priorität. Sie unterstehen der genau reglementierten Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzen, nicht dem misogynen Kontrollzwang der Umma (muslimische Weltgemeinschaft). Abgeordnete sind gewählte Volksvertreter, die auf die Verfassung vereidigt werden. Sie haben einen Anspruch darauf und die Verpflichtung dazu, ihre wichtige Arbeit auszuführen, ohne von den Herrschaftsansprüchen politischer beziehungsweise religiöser Ideologien gegängelt und beeinflusst zu werden oder ihrerseits andere rechtzuleiten und zu manipulieren.
In Gerichtsgebäuden halten wir das grundsätzliche Kopftuchverbot für alle Frauen und Mädchen für unverzichtbar. Das Neutralitätsgebot ist in Gerichtssälen besonders konsequent durchzusetzen, da hier nach demokratischem Selbstverständnis die Legislative, die Rechtsprechende Gewalt und somit der Rechtsstaat repräsentiert wird. Zum Schutz der Zeugen und Angeklagten muss garantiert sein, dass jede mögliche, noch so unterschwellige Beeinflussung von Plädoyer, Zeugenaussage und Urteil durch Doktrin und Symbolik politischer und religiöser Zeichen ausgeschlossen ist. Hier hat das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit und das Gebot der Trennung von Staat und religiösem Gestaltungsanspruch absoluten Vorrang vor dem Grundrecht, seine Religion praktizieren zu dürfen.
Für viele Gleichheitsfeministen, Politiker und Bürger ist es nicht nachvollziehbar, dass muslimische Volksvertreterinnen nicht daran gehindert werden, mit verschleierten Haaren auf die Verfassung zu schwören und während des Dienstes so verhüllt an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen, zumal auch die negative Religionsfreiheit in säkularen europäischen Staaten Verfassungsrang hat. Die sexualmagische, politreligiöse Symbolik der züchtigen Bedeckungen ruft zur Hisba (Hisba als Pflicht eines Muslims (7)) auf und errichtet völlig überflüssige, hinderliche Gesprächsbarrieren. Durch die sexualmagisch und politreligiös aufgewertete Bedeckung ist die Kommunikation auf beiden Seiten gestört. Patriarchalisch geprägte Frauen- und Männerbilder (8) aus der Zeit des Propheten Mohamed, an die diskriminierende Genderrollen geknüpft sind, behindern den unvoreingenommenen, respektvollen und fairen Umgang mit den unverschleierten säkular-muslimischen Kollegen oder Abgeordneten eines anderen Bekenntnisses bzw. mit den atheistischen Volksvertretern. Eine gleichberechtigte, detaillierte und kritisch reflektierte Diskussion, die auch sakrosankte Themen einschließt, ist unter diesen Umständen praktisch unmöglich, die Verpflichtung der Meidung (Al-walā‘ wa-l-barā’a (9))gefährdet den Arbeitsfrieden zusätzlich.
Möglicherweise befinden sich unter den Volksvertretern auch Politiker, die als Islamkritiker ihre Heimat verlassen mussten und sich ins freiheitliche, demokratische und säkulare Europa flüchteten, um hier eine zweite Heimat zu finden, in der sie sicher vor Verfolgung, Folter und Mord sind und ein freies, selbstbestimmtes Leben führen dürfen. Einige dieser zivilcouragierten Persönlichkeiten werden sogar im Exil weiterhin von Fanatikern bedroht und müssen durch die Polizei geschützt werden. Die Unterstützer dieser Petition können sich kaum vorstellen, dass diese Abgeordneten gewillt sind, offen vertrauensvoll mit einer verhüllten Muslima zusammenzuarbeiten, die durch ihren Schleier zu erkennen gibt, sich zum orthodoxen, theokratischen Islam zu bekennen oder sich zumindest nicht äußerlich erkennbar deutlich von diesem abzugrenzen bereit ist.
1.2 Bildung und Erziehung
Wer an städtischen Kindergärten und öffentlichen Schulen Mädchen und Jungen zu mündigen, demokratischen Persönlichkeiten erziehen und bilden will, darf unabhängig vom Alter der Schüler durch sein Outfit im Dienst keinen Zweifel an seinem Bekenntnis zur Verfassung aufkommen lassen. Kleidung hat eben nicht nur die praktische Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für die berufliche Funktion, den Status, das soziale Umfeld und gibt Einblick in Werte, Haltungen und Weltanschauung unseres Gegenübers. So signalisiert die Uniform eines Polizisten Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Lehrerinnen und Erzieherinnen, die sich mit dem Schamtuch oder sonstiger islamischer Kleidung bedecken, repräsentieren sich mit einem Dresscode, der als politreligiös, antiemanzipatorisch und erzkonservativ gedeutet wird. Das Tragen des ideologisch idealisierten islamischen Konfliktstoffs ist das äußerlich erkennbare Kennzeichen für die Unterwerfung unter die Regeln des wortwörtlich zu verstehenden, nicht interpretierbaren Koran, der Sunna-Tradition und der ewigen Scharia, es ist ein festes Versprechen, nur Allah und seiner islamischen Doktrin zu gehorchen (10).
Der Schleier ist für fundamentalistisch orientierte Muslime das Zeichen des göttlichen Schariavorbehalts. Alle anderen rechtsverbindlichen Regelwerke, Vorschriften, Gesetzestexte und Verfassungen einschließlich der universellen Menschenrechte sind von Menschenhand geschaffen und seien daher der islamischen Pflichtenlehre als minderwertig unterzuordnen. Extremisten wie Sayyid Abu l-Ala al-Maududi setzen jede muslimisch praktizierte Duldung nichtislamischer Lebensweise und Staatsordnung mit Schirk, Götzendienst gleich, den es zu bekämpfen gelte. Auch die weniger radikalislamisch denkenden Kopftuchträgerinnen und kulturrelativistischen Befürworter des Schleiers tolerieren oder fördern unter Berufung auf die Europäische Menschrechtskonvention Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) hierarchische Weltbilder. Sie verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot von Artikel 14 der Konvention, relativieren und dulden patriarchalisches Rollenverhalten sowie Genderapartheid. Theokratische Muslime wie auch antietatistische rot-grüne Linke korrumpieren oder ignorieren den Menschenrechtsanspruch der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der negativen Religionsfreiheit von nicht religiösen Bürgern, dezidierten Atheisten und Ex-Muslimen. Auch die Freiheit von Religion und der Schutz vor religiös begründeter psychischer und physischer Gewalt sind unter Art. 9 EMRK subsumiert und von den Verfassungen der mitzeichnenden europäischen Staaten garantiert.
Die schariakonforme Bedeckung zwingt die verhüllten Mädchen und Frauen, sich und unverschleierte Glaubensschwestern wie auch alle anderen Mitbürgerinnen als Mängelwesen zu akzeptieren, die sich der Herrschaft des Mannes zu unterwerfen haben; ausführlich bei: Ralph Ghadban, al-Buchari zitierend: „den Frauen fehlt es an Vernunft und Religion … (11)“. Die Verschleierung, für alle äußerlich erkennbares Symbol gottesfürchtigen Verhaltens, stempelt jede Frau als nicht gläubig genug oder gar ungläubig ab, stigmatisiert sie als unrein, genusssüchtig und leichtlebig. Der Schleier unterstellt allen Frauen, nichts anderes im Sinn zu haben, als Männer zu verführen und vom rechten Weg abzubringen. Frauen gelten prinzipiell als Ursache für Unglauben, Zwietracht, Intrige und Zerwürfnis in Familie und Umma (islamische Weltgemeinschaft). Ausnahmen kann es nach Koran und Sunna nicht geben. Jeder rechtschaffene Muslim muss deshalb den Kontakt mit dem anderen Geschlecht meiden. Vor allem Unverschleierten, die ihr Haar offen tragen, hat er aus dem Weg zu gehen, da er angeblich nicht in der Lage ist, dem pauschal unterstellten erotischen Zauber und den dämonischen Tricks ihrer Verführungskunst zu entgehen.
Ein solch vormodernes, sexualmagisches und misogynes Frauenbild entwürdigt und diskreditiert emanzipierte Frauen und Männer, es verhindert chancengleiche Partizipation im Berufsleben und in der Freizeit. Ein derartiges Menschenbild wirft uns hinter alle Standards, die wir in den letzten hundert Jahren frauenpolitisch erreicht haben, weit zurück. Nach Auffassung einiger Richter ist bereits das Kopftuch dazu geeignet, Kleinkinder und Schüler in säkularen Einrichtungen widerrechtlich einer möglichen politischen und religiösen Beeinflussung auszusetzen. Acht deutsche Bundesländer haben sich mindestens zu einem Verbot des Lehrerinnenkopftuchs entschlossen, der Berliner Senat bezieht sogar Erzieherinnen und Mitarbeiterinnen im Öffentlichen Dienst in das Gebot, sich neutral zu kleiden mit ein und dehnt diese Vorschrift auf die Amtstracht christlicher Würdenträger aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Kopftuchverbot an Universitäten in der Türkei für Lehrende und Lernende bestätigt, Frankreich hat ein rigoroses Kopftuchverbot an staatlichen Schulen und setzt das Neutralitätsgebot auch im öffentlichen Dienst durch, in Flandern wird ein Gericht entscheiden, ob ein Verschleierungsverbot an staatlichen Schulen ins Schulgesetz aufgenommen werden kann.
2 Negative Religionsfreiheit von Schülern und Eltern
Die Verfassungen europäischer Staaten sind kohärente Gefüge, alle Artikel sind aufeinander bezogen. Jeder Gesetzesartikel steckt einen gewissen Rahmen ab, in dem ein Rechtsgut geschützt ist. Dieser Schutz endet genau an dem Berührungspunkt, an dem die Rechtsansprüche anderer eingeschränkt werden. Das Erziehungsrecht fundamentalistischer Eltern beispielsweise stößt in öffentlichen, der weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Schulen auf Grenzen. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in der Tradition des Humanismus und der Aufklärung erziehen und unterrichten lassen wollen und deshalb eine öffentliche Schule vorziehen, haben das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass Töchter und Söhne während des Aufenthalts in der Schule und bei Schulveranstaltungen keiner weltanschaulichen Beeinflussung oder politischen Propaganda ausgesetzt sind (12).
Soll der Schulfrieden für Lehrende und für Lernende garantiert werden (13), reicht es daher nicht, wenn der Staat, um Schülerinnen und Schüler zu schützen, die Religionsfreiheit von Lehrerinnen und Lehrern beschränkt. Mädchen und Jungen sind in einer Klassengemeinschaft unabhängig von Geschlecht, Religion oder Nichtreligion auch dem Erscheinungsbild ihrer verschleierten Klassenkameradinnen ausgesetzt. Sie können sich einer möglichen Wirkung und Beeinflussung durch die ‚Bedeckung‘ ebenso wenig entziehen, wie sie dem Eindruck eines Lehrerinnenkopftuchs ausweichen können. Der Staat als Garant (14) der Neutralitätspflicht an öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen hat somit die in der oben genannten Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts sogar besonders hervorgehobene negative Religionsfreiheit für Schüler und deren Eltern während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen durchzusetzen, notfalls gegen den Willen einiger Sorgeberechtigter (s. Fußnote 12 zu agpf.de). Zum Recht auf die ‚Freiheit‘ ein Kopftuch zu tragen, gehört immer auch das Recht auf die Freiheit, ohne Furcht zum Beispiel im Schulgebäude darauf verzichten zu können, um es später je nach Befindlichkeit ohne Skrupel wieder anzuziehen bzw. nicht anzuziehen.
2.1 Auswirkungen des Hidschab auf Familienalltag und Schulleben
Anders als in der humanistisch oder christlich-säkular geprägten mitteleuropäischen Gesellschaft gelten in konservativen muslimischen Clans Töchter mit erreichter Menarche als reife Frau, die ihre ‚Reize‘ zu verbergen hat. Bei Südländerinnen, besonders wenn sie gesundheitsgefährdend übergewichtig sind, kann die Menstruation bereits sehr früh, mit neun oder zehn Jahren einsetzen. Das Kopftuchgebot diskreditiert daher nach fundamentalistischer Denkweise bereits kleine Mädchen als Verführerinnen, degradiert sie zum bloßen Sexualobjekt und baut bei muslimischen Klassenkameradinnen, die ihre Haare nicht bedecken, hohen Konformitätsdruck auf, künftig einen Schleier zu tragen. In Belgien durften Schülerinnen lange Zeit selber entscheiden, ob sie sich im Schulgebäude bedecken oder ihre Haarpracht offen tragen wollten. Bis eines Tages die Mädchen sogar in der Burka am Schulunterricht teilnahmen. Viele öffentlich geförderte Bildungseinrichtungen in Flandern haben sich daraufhin für ein Verschleierungsverbot entschieden. Karin Heremans, Direktorin im traditionsreichen königlichen Atheneum, begründet ihren Entschluss für ein Verschleierungsgebot folgendermaßen: „Es gab muslimische Schülerinnen, die kein Tuch tragen wollten. Aber der Druck wurde so groß, dass sie das Atheneum schließlich verließen … In diesem Jahr war die Frage nicht mehr ob, sondern wie man es trägt … Das Kopftuch zu tragen war plötzlich entscheidend dafür, eine gute Muslima zu sein (15).“
Kein Kind käme von selbst auf die Idee einen Hidschab zu tragen. Die von Kindesbeinen an indoktrinierte, nicht selten gewaltsam eingebläute Furcht vor dem Höllenfeuer (16) sowie die Angst vor Maßreglung und Züchtigung durch den Koranlehrer, den Hodscha oder die Eltern veranlassen nicht selten bereits Grundschülerinnen ihr hübsches Haar beim Verlassen der Wohnung züchtig zu bedecken. Wenn säkulare und aufgeklärte Mitbürger das auch kaum nachvollziehen können, die Panik bei jedem noch so kleinem Regelverstoß, bei jeder Eigenwilligkeit durch den rächenden Allah in die Hölle verbannt zu werden und dort fürchterliche Qualen zu erleiden, ist vor allem bei den weiblichen Erwachsenen unvorstellbar groß (17). Angeblich sei der Anteil der Frauen in der Verdammnis wegen der ihnen pauschal unterstellten Anfälligkeit für Unmoral, Falschheit, Verführungskunst und Nähe zum Teufel besonders hoch (18), (19). Daher wird durch die gottesfürchtigen Muslimas Generation für Generation und Mädchen für Mädchen das Kopftuch als äußerlich überdeutlich sichtbares Kennzeichen der eigenen religiösen Selbstaufwertung bei gleichzeitiger Stigmatisierung von Menschen in Gruppen verschiedener (Minder )Wertigkeit mit enormer Energie initiiert und zementiert.
Es sind die Mütter und Großmütter, die traditionell die Aufgabe haben, jeder Tochter / Enkelin das Schamtuch erfolgreich anzutrainieren. Wenn sich die Kinder weigern ihren Haarschopf unter einem Türban (türkisch für das religiöse Kopftuch) zu verbergen, sind sie ‚keine rechtgläubigen, Allah wohlgefälligen Muslimas‘, ‚beleidigen ihre Religion‘ und ‚bereiten ihren Eltern und dem Clan Schande‘. Der Druck auf die Mutter durch Sippe, soziales Umfeld und islamische Würdenträger, die schariakonforme Verschleierung notfalls mit Gewalt durchzusetzen, ist groß, denn nur wenn Muslimas sich dem strengen, orthodoxen Verhaltenskodex von Koran und Sunna kritiklos unterwerfen, steigt ihr Ansehen in der Großfamilie und der ethno religiösen Community. Für orthodox denkende Muslimas erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, doch noch in das für Musliminnen aufgrund der misogynen Aspekte der islamischen Konzeptionen von Awrah (20) (Aura) und Fitra (21) schwer zu erreichende Paradies zu gelangen.
Gerade die ihrer Rolle entsprechend mit der Erziehung und der Weitergabe von Traditionen betrauten Frauen werden folglich großen Wert darauf legen, dass auch die jüngeren Familienmitglieder nicht aus der Reihe tanzen. „Wer seine Tochter nicht schlägt, schlägt sein Knie“, d. h.: Wer seine Tochter nicht bei jedem Regelverstoß verprügelt, wird sich später schwere Vorwürfe machen. So lautet ein türkisches Sprichwort, das die Selbstverständlichkeit der körperlichen Züchtigung bei Regelverstößen kennzeichnet (22). Die angeblich moralisch vulnerablen, von Entehrung bedrohten Töchter (23) haben sich daher spätestens mit der ersten Monatsblutung der verschärften Überwachung und Kontrolle der Umma, meist durch die männliche Herkunftsfamilie ausgeführt, zu unterwerfen. Die Regeln von Koran und Sunna müssen nach konservativer Auffassung durchgesetzt werden, um die (männliche) Familienehre zu bewahren, den Frauen die prekäre Reinheit, den Männern die Ehre.
Jede Art der Verschleierung ist eine mnemotechnische Stütze (24), mit der Funktion, seine Trägerin, sei sie noch so jung, ständig daran zu erinnern, sich einerseits tunlichst selbst islamkonform zu verhalten und andererseits auch Glaubensschwestern dazu aufzurufen. Es verpflichtet vor allem das männliche muslimische Umfeld, Hisba zu betreiben (das Verwerfliche zu meiden, das Rechte zu gebieten) und auf säkulare Musliminnen und Muslime Druck auszuüben, sich gottesfürchtig zu verhalten. Die durch das Kopftuch eingeforderte Orthopraxie lässt niemanden unbeteiligt und frei. Die Wohlverhaltensdoktrin der überall auf der Welt geltenden, unwandelbaren, ewigen Scharia (25), (26) manipuliert sogar das nichtmuslimische Umfeld. Auf der Speisekarte von Schulkantinen und Mensen fehlen Schweinefleischgerichte inzwischen oft gänzlich. Bei der Begrüßung ist man unsicher, ob das in Europa übliche Händeschütteln taktvoll ist. Treffen ‚Kuffar-Mädchen‘ verschleierte Musliminnen, werden kompromittierende Themen (ich gehe mit meinem Freund ins Kino) vermieden. Im Ramadan hat man als ‚Ungläubige‘ Hemmungen im Beisein von Hidschabträgerinnen zu essen oder zu trinken.
Wie viele Lehrer und Kollegen in der Schul- und Jugendsozialarbeit mussten daher die Autoren dieser Petition, die selbst in der Lern- und Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund tätig sind, feststellen, dass bereits wenige Kopftücher im Klassenraum ausreichen, um einen unbefangenen Umgang der Schüler miteinander, gerade auch über ethno-religiöse Grenzen hinweg zu verhindern. Sogleich übernehmen nämlich die muslimischen Brüder oder Cousins als Mahram sowie die Mitschüler als Mitglieder der Umma die von ihnen unabhängig von ihrem Alter eingeforderte permanente Kontrolle über die rechtgläubigen Mädchen (27). Keine verschleierte Schülerin setzt sich beispielsweise freiwillig neben einen Klassenkameraden, ganz unabhängig davon, ob er Muslim ist oder nicht. Der Drittklässler kann seine drei Jahre ältere Schwester stark verunsichern und zugleich kränken, in dem er ihr auf dem Schulhof zuruft: „Die Jungen schauen dir hinterher“, was dann beileibe kein Kompliment ist, sondern den Vorwurf beinhaltet, sich anstößig oder unsittlich verhalten zu haben. Die Mädchen der Andersgläubigen gelten ebenso wie die Gehorsamsverweigerinnen als Schlampen: „Die Mädchen müssen sich unterordnen und werden zum Dienen erzogen. Nicht selten müssen sie sich – wenn sie nicht so spuren, wie sollen – als oruspu (Nutte) beschimpfen lassen (28).“
Grundsätzlich werden wir das Kopftuch somit auch als Symbol und Indiz des Verbotes zu widersprechen deuten müssen. Zum Selbstverständnis zeitgemäßer Pädagogik gehört jedoch das Lehren von Werten, Normen und Erkenntnissen der kulturellen Moderne, das Vermitteln von Fähigkeiten wie beispielsweise das Aushalten von interkulturellen Ambiguitäten und interkulturellen Widersprüchen, das sozialverträgliche Umgehen mit Frustrationen sowie die Anleitung und Ermunterung zur Reflexion, zur Nachfrage und gegebenenfalls zur couragierten Widerrede. Ein anerkanntermaßen als textiles Zeichen des kritiklosen Hinnehmens und Erduldens interpretiertes Label entspricht wohl kaum dem freiheitlich-demokratischen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die EMRK aber garantiert in Europa jedem Mädchen und jedem Jungen, jeder Frau und jedem Mann das Recht auf eine individuelle Biographie. Vor allem für Musliminnen und in abgeschwächter Weise auch für Muslime orthodoxer Milieus ist diese Freiheit leider nahezu unerreichbar.
Die Grundrechte auf freie Glaubensausübung und religiöse Erziehung decken körperliche Misshandlung, seelische Grausamkeit oder Einschüchterung jedoch keinesfalls ab. Die physische wie psychische Gesundheit, die gelingende altersgemäße Entwicklung und chancengleiche Förderung von Minderjährigen und Heranwachsenden zu selbstbewussten, eigenständig handelnden, kritisch reflektierenden Persönlichkeiten dürfen weder durch die Rechtleitung orthodox-religiöser Autoritäten, das verbandsislamische Insistieren auf Koran, Sunna und Scharia noch durch das elterliche Verständnis von Sittlichkeit, Tugend und religiöser Pflicht gefährdet werden (UN-Kinderrechtskonvention). Gerade Kinder, aber auch Jugendliche und Heranwachsende haben den Anspruch auf ganzheitlichen Schutz ihrer Gesundheit und das Recht, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Auch der Europaabgeordneten Dr. Renate Sommer (29) und der Menschenrechtlerin Mina Ahadi (30) gilt der Kinderhidschab als Kindesmisshandlung beziehungsweise Kinderrechtsverletzung. Für Kleinkinder, Grundschüler, Jugendliche und Heranwachsende (unabhängig von einer Religion oder Nichtreligion) wären staatliche kopftuchfreie Erziehungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen Schutzräume und ideale Lern- und Experimentierfelder des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen, die gerade jungen Menschen aus konservativen Familien mit muslimischem Migrationshintergrund sowie Töchtern und Söhnen von zum Islam konvertierten autochthonen Eltern ansonsten gänzlich fehlen würden.
Auf Grund ihrer Berufserfahrung stellen die Verfasser dieser Eingabe fest, dass nichtmuslimische Mädchen, gelegentlich auch Jungen, säkulare muslimische Schülerinnen und die Kinder ex muslimischer Eltern durch die vermeintlich ‚tugendhaften‘, ‚ehrbaren‘ Mitschülerinnen und Mitschüler regelmäßig ausgegrenzt und diskriminiert werden. Unter dem Dogma der Freiwilligkeit (Es gibt keinen Zwang im Glauben, Koran 2:256, wer sich dennoch gegängelt fühlt, glaubt eben nicht stark genug) muss besonders das weibliche, muslimisch sozialisierte Individuum Strategien entwickeln, sich das Unterworfen-Sein schön zu lügen. Die Zahl der ihren Schleier ‚freiwillig‘ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der Hidschab ist die Eintrittskarte in den Club der Alpha-Mädchen, zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Lebensweisen gehört. Mit dem Kopftuch diskriminieren für Allah, gottgefälliges Mobbing (31). Auf diese Weise wird das Schamtuch attraktiv. So heißt es beispielsweise: „Der Schleier ist unsere Ehre, hast du keine?“ (Islamwissenschaftlierin Rita Breuer in EMMA Ausgabe Sept./Okt.2009).
An dem Dogma der Meidung scheitern sogar Mädchenfreundschaften (32). Aber auch die beleidigende, antiemanzipatorische heilige Verpflichtung der muslimisch sozialisierten Jungen zur Rechtleitung bzw. Meidung sich nicht bedeckender muslimischer Klassenkameradinnen, ihr mangelnder Respekt vor unverschleierten Lehrerinnen, das gelegentliche Provozieren ‚ungläubiger‘ Mitschüler, vor allem aber die entwürdigende Verachtung von Kuffar-Mädchen sorgen für ein bedrohliches, ungesundes und wenig lernförderliches Schulklima (33), (34), (35), (36). Nimmt die Anzahl der Kopftücher zu, häufen sich üblicherweise auch in Deutschland die Abmeldungen vom Schwimm- und Sexualkundeunterricht, gibt es die ersten Abmeldungen vom Kunstunterricht, viele Schülerinnen dürfen nicht mehr an Klassenfahrten teilnehmen (37). Aus dieser Haltung erwächst eine Entfremdung oder gar Ablehnung der säkularen Demokratie, ihrer Werte und Normen sowie ihrer Bewohner. Die Verschleierung des weiblichen Haupthaares ist Indiz für die Sexualisierung der Frau und reduziert sie auf ihre dämonische Erotik. Der Hidschab symbolisiert die islamische Verteufelung des Weiblichen. Nach dieser Auffassung ist Frau nichts als Awrah (wörtlich Schambereich) und muss sich in der Öffentlichkeit in sackartige Gewänder kleiden, ihre Haare verstecken, unnötige Begegnungen mit Männern meiden und auch den Kontakt zu Ungläubigen auf das unvermeidliche Mindestmaß reduzieren. Jeder noch so unbedarfte Blickkontakt, das Händeschütteln bei der Begrüßung eines Freundes oder Smalltalk mit dem Nachbarn ist ihr verboten. Aus konservativ islamischer Sicht sind alle Frauen, die sich mit offenen Haaren in der Öffentlichkeit bewegen sexuelles Freiwild, das als Objekt der Triebabfuhr von Männern benutzt werden darf (Australiens Scheich al-Hilali 2006).
3 Europaweites Verbot der Burka und des Niqab
Die Burka ist ein Ganzkörperschleier, der wie kein anderes islamisches Kleidungsstück die Unterdrückung muslimischer Frauen symbolisiert. Sie ist das Kennzeichen für misogyne, patriarchalische, polygame Gesellschaften, deren Frauen und Mädchen genötigt werden, als minderwertige, teuflisch verführerische Wesen gesichtslos, ohne Profil und Würde über die Straßen zu huschen (38). Dieses Gewand hat als Sehfenster ein Stoffgitter, welches das Blickfeld der Trägerinnen extrem einschränkt und, wie die Scheuklappen beim Pferd, keinen Seitenblick erlaubt. Die Muslima soll daran gehindert werden, sich ein Bild von ihrer Umwelt zu machen oder sich gar nach fremden Männern umzusehen, für die Passanten auf der Straße ist sie kaum als menschliches Wesen zu erkennen. Mich erinnern diese Totalverschleierten an die dämonische und gruselige Hauptfigur in der TV-Serie Belfegor, die in den sechziger Jahren ausgestrahlt wurde. Auch der Niqab (Gesichtsschleier (39)), der fast das ganze Gesicht bis auf einen schmalen Augenschlitz bedeckt, brandmarkt die Frau als Verführerin und reduziert sie auf ihre biologische Funktion.
Der Ganzkörperschleier bzw. Niqab ist das sichtbare Zeichen der Kontrolle des Mannes über die Frau, welche ihm als sein Besitz zu gehorchen und sich ihm, seiner Sippe und den geistlichen Autoritäten unterzuordnen hat. In diesen extrem reaktionären, orthodoxen oder salafistischen (40) Milieus bestimmt der Vater oder Ehemann, ob und wann die Tochter oder Ehefrau das Haus verlassen darf (41). Sie soll den Kontakt zur Außenwelt einschränken und ihn auf wichtige Erledigungen begrenzen. In Rechtsstaaten ist das Freiheitsberaubung. Das frühmittelalterliche Frauengewand wie auch die Stoff sparende Variante des Niqab, der fast immer zu einem bodenlangen sackartigen, unförmigen Gewand getragen wird, das die Körpersilhouette verbirgt, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot und das demokratische Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau. Der Hidschab ist unfallträchtig und gesundheitsgefährdend, da das eingeschränkte Sehfeld und die weiten, langen Stoffbahnen ein sicheres Gehen erschweren, ein Überqueren von viel befahrenen Straßen ist lebensgefährlich. Er lässt kaum einen Sonnenstrahl an die Haut und schädigt die Gesundheit durch den Lichtmangel unserer Breitengrade. Die Milch stillender Niqabis weist in Europa einen signifikanten Vitamin-D-Mangel auf, der bei den Säuglingen Rachitis Vorschub leistet (42), bei den Frauen selbst begünstigt dieser Vitaminmangel, der nicht ausreichend durch Fisch, Milch und Getreide ausgeglichen werden kann, schon in jungen Jahren Osteoporose (43). Die Totalverschleierung schafft unkalkulierbare Sicherheitsrisiken, da man nicht weiß, wer sich tatsächlich unter diesem Stoffgefängnis verbirgt. Die Petenten begrüßen die französische Gesetzesinitiative vom Herbst 2009 und setzen sich für ein europaweites Verbot der Burka und des Niqab in der Öffentlichkeit ein. Sie begründen ihre Einstellung folgendermaßen:
3.1 Die Bedeutung des Gesichts in der sozialen Interaktion
Der Mensch ist ein soziales Wesen und als solches auf zwischenmenschliche Beziehungen hin angelegt. Ohne soziale Interaktion wären Männer wie Frauen nicht überlebensfähig, beide Geschlechter würden allmählich seelisch und geistig verkümmern, viele würden lebensgefährlich erkranken. Vier der fünf Grundbedürfnisse nach Abraham Maslow (* 1908), nämlich Sicherheit, das Bedürfnis nach Zugehörigkeit und Liebe, das Streben nach Wertschätzung und Geltung sowie das Bemühen um Selbstverwirklichung sind ohne Zutun oder Mitwirkung anderer nicht möglich. Wäre man nur in der Lage Hunger, Durst, Schlaf und ähnliche lebensnotwendige Körperfunktionen zu erhalten, wäre das Leben ein Dahinvegetieren, das Dasein hätte keine Lebensqualität. Menschen werden sich daher bemühen, Kontakt zum sozialen Umfeld aufzunehmen und diese Beziehungen zu erhalten.
Der Schlüssel, um Zugang zu Mitmenschen zu bekommen, ist Kommunikation, die sich zu 7 % aus verbalen Informationen (was wird mit welchen Worten gesagt), zu 38 % aus vokalen Impressionen (wie klingt die Stimme, Lautstärke, Betonung, Stimmlage) und zu 55 % aus nonverbalen Botschaften (Gestik, Mimik, Körperhaltung) zusammensetzt (Albert Mehrabian (44)). Sobald Menschen einander begegnen, treten sie miteinander in Verbindung, bewusst oder unbewusst, gewollt oder ungewollt. Selbst wenn wir schweigend aneinander vorbei gehen, tauschen wir Botschaften aus, die miteinander korrespondieren. Der Körper und vor allem das Gesicht sind uns dabei wesentliche Brücken. Unser Gesicht, wie auch das unserer Gesprächspartner, ist wie ein aufgeschlagenes Buch, in dem über persönliche Befindlichkeiten gelesen werden kann. Aus den so gewonnenen Eindrücken lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, was die Person denkt und fühlt. Da nonverbales Verhalten zumindest bezüglich der Grundemotionen (Robert Plutchik, * 1927) zum großen Teil angeboren ist, fällt es Menschen mit gesundem Sehvermögen leicht, die Bedeutung dieser wortlosen Botschaften zu entschlüsseln. Schon Babys beherrschen diese ‚Sprache‘ bevor sie reden können. Malt man auf ein Blatt Papier einen Kreis mit weit aufgerissenen ‚Augen‘ und ‚gefletschten Zähnen‘ und zeigt dieses den Kindern, werden sie Angst bekommen und anfangen zu weinen.
Das Gesicht eines Menschen ist ein sehr wichtiger Anhaltspunkt, um eine Person wieder zu erkennen. Passanten, die Niqabis begegnen, müssen sich fühlen wie Prosopagnosie-Patienten, wie zum Wiedererkennen von Gesichtern Unfähige. Ganzkörperverschleierte Frauen sind gesichtslos, sie haben kein Profil, keine Einzigartigkeit und daher auch keinen bleibenden Eindruck hinterlassen.
Kalkulierte Worte können den Inhalt der tatsächlichen Information einer Botschaft ’schönen‘, ‚verschleiern‘ oder gar verfälschen, körpersprachliche Signale wie Gesichtmimik und Körperhaltung sind dagegen spontane und oft unbewusste Umsetzungen des momentan Gedachten und Gefühlten in nonverbale Kommunikation. Diese Form der Selbstinszenierung ohne Worte ist in der Regel authentisch, unverfälscht und ehrlich. Zwar kann man lernen, seine Körpersprache zu beherrschen und zu steuern, doch wird auch ein langwieriges, regelmäßiges Training nicht verhindern, dass nach einiger Zeit unbewusste, daher nicht beeinflussbare innerpsychische Befindlichkeiten und Emotionen an die Oberfläche drängen und verraten, was wir wirklich denken, sagen und fühlen (45).
3.2 Das Prinzip Hidschab (46)
Mit der islamischen Gesichtsbedeckung bekleidete Frauen werden systematisch daran gehindert, spontan Kontakt zu anderen Menschen aufzubauen. Die Gesichtsmimik, wie erwähnt ein wichtiges zwischenmenschliches Kommunikationsmittel, ist nicht mehr sichtbar. Sie sind daher wie gesichtslos, sie haben keine Persönlichkeit, keine Einzigartigkeit, sie sind ‚Dutzendware‘. Sie haben ihr Gesicht verloren, dieses sprachliche Gleichnis ist eine weltweit verstandene Chiffre für ’seine Würde verlieren‘. Die Frauen können auch kein ‚Gesicht zeigen gegen Rechts‘, für ein weltoffenes Europa. Das extrem eingeschränkte Gesichtsfeld dieses religiös begründeten Frauengewandes bewirkt zudem eine künstliche Sinnesbehinderung, welche die Augen überanstrengt und daher nicht ohne Folgen für Körperhaltung, Muskeltonus und Psyche der Trägerinnen bleiben wird. Der Stoff vor dem Mund dämpft die Stimme, strengt beim Sprechen an und erschwert die Verständigung. Unverschleierte oder Kopftuch tragende Gesprächspartner von voll verschleierten Frauen werden sich des Eindrucks nicht erwehren können, mit einem übergestülpten Stoffsack mit Augenschlitzen zu sprechen, bei Burkas wäre durch die Sichtgitter nicht einmal mehr die Augenfarbe erkennbar. Während Männer sinnbildlich ihre Nase in jede Angelegenheit stecken können, haben vollverschleierte Frauen oder Niqabis diese Möglichkeit nicht. Öffentliche Kommunikation wird somit im orthodoxen Islam zur männlichen Kommunikation.
Wir versuchen in den Gesichtern von Menschen zu ‚lesen‘, um unser Verhalten diesen Informationen anzupassen. Diese über Jahrtausende weitergegebene Verhaltensweise ist offensichtlich überlebenswichtig und erleichtert unseren Alltag enorm. Sie hilft uns beispielsweise eine Gefahrensituation zu erkennen und einzuschätzen, um im Bedarfsfall blitzschnell einer Schädigung durch einen wütenden Angreifer auszuweichen, der uns durch seine Mimik zeigt, dass wir uns schützen sollten. Dem Stirnrunzeln eines interessierten Käufers ist zu entnehmen, dass er unschlüssig ist oder die genannten Argumente anzweifelt. Geschulte Verkäufer werden daher nachfragen, welche Informationen der Kunde noch braucht, was unklar ist. Immer wieder wird es vorkommen, dass Passanten nach dem Weg fragen, weil sie sich in einer Stadt nicht auskennen oder sie wegen einer anderen wichtigen Information Hilfe brauchen. Benötigt man die Unterstützung von Fremden, wird man sich nach jemandem umsehen, der vertrauenswürdig erscheint und mit seinem offenen Gesicht Hilfsbereitschaft und Interesse an den Mitmenschen signalisiert. Die Totalverschleierung versteckt jedoch Gefühlsregung oder Mimik der Trägerin, sie verunsichert das Gegenüber und vermittelt den Eindruck, die Trägerin habe etwas zu ‚verschleiern‘. So jemanden bittet man nicht um Hilfe. Der Stoff vor Mund und Nase erzeugt bei vielen Nichtverschleierten Angst und Misstrauen. Einer komplett verschleierten Auskunftssuchenden wird man erschreckt ausweichen.
Doch mit diesen exkludierenden Auswirkungen des Hidschab nicht genug: Das vormoderne Gewand raubt der Trägerin ihre weiblichen damit auch menschlichen Züge, ihrem Gesicht fehlen die Grundelemente bis auf die Augen, manchmal sind auch die, ähnlich wie bei der Burka, hinter einem diesmal durchscheinenden, opaken Stofffenster verborgen. Punkt, Punkt, Komma Strich, fertig ist das Angesicht, so lernen es schon Kleinkinder. Grundemotionen wie Freude, Trauer, Angst, Ekel, Hass sind authentische, untrennbar mit dem Menschsein verbundene Dimensionen von Befindlichkeit und Stimmungslage, die sich in Mimik, Körperhaltung und Körpersprache den Mitmenschen sichtbar mitteilen und ihrerseits Reaktionen des Umfelds auslösen. Schon wenige Wochen alte Säuglinge suchen die menschliche Nähe und brauchen den Kontakt zu anderen Menschen, um sich gesund entwickeln und wohl fühlen zu können. Im Alter von 6-8 Wochen bereits erkennen sie die Grundelemente von Gesichtern und nutzen das so genannte ’soziale Lächeln‘ als Kommunikationsbrücke zu Menschen in ihrer Umgebung. Wenn sich ein Augenpaar nähert, das den Säugling aus dem meist schwarzen Stoff ansieht, bereitet ihm das zunächst Angst. Er fängt an zu weinen, weil er dem Blick aus den Sehschlitzen keine Grundstimmung entnehmen und daher nicht einschätzen kann, ob ihm Gefahr droht. Erst wenn die Stimme aus dem Stoff sanft, warm und freundlich klingt, beruhigt er sich wieder.
Hörbehinderte, die durch den verdeckten Mund weder Stimmlage, Klangfarbe, Lautstärke des Gesagten wahrnehmen, noch die Worte von den Lippen ablesen können und daher nicht zu entschlüsseln vermögen, was das Gegenüber sagt oder ob es überhaupt spricht, könnten sich mit Niqabis nur verständigen, wenn beide die Gebärdensprache beherrschen (und anwenden). Für den gehandicapten Menschen wie für die extrem verschleierte Muslima eine völlig unnötige Kommunikationsbarriere, die verdeutlichen sollte, wie absurd und diskriminierend der Gesichtsschleier Verständigung und Interaktion verhindert. Menschen brauchen den Gedanken- und Informationsaustausch im Gespräch innerhalb und außerhalb ihrer (Ursprungs)Familie, um nicht seelisch und geistig zu verarmen. Der ’sittsame‘ Ganzkörperschleier soll offensichtlich Frauen aus der Öffentlichkeit verbannen und ihnen den Mund verbieten, den potentiellen Gesprächspartnern soll die Lust vergehen, diese Frauen anzusprechen oder gar ein Gespräch mit ihnen zu führen. Burka und Niqab erschweren den Kontakt, auch untereinander, weil Niqabis, die ihren Glaubensschwestern auf der Straße begegnen, einander allenfalls am Klang der Stimme wiedererkennen können. Selbst die eigenen Kinder und der Ehemann, die der traditionell / salafistisch gekleideten Muslima spontan in der Stadt begegnen würden, könnten in der ganzkörperverschleierten Figur nicht die Mutter und die Partnerin erkennen und würden unbeteiligt vorbeigehen, wie an einer Fremden, wenn die Niqabi sie nicht anspricht und dann an der Stimme erkannt wird. Hoffentlich ist niemand erkältet und heiser bzw. hoffentlich hört wegen dieser Infektion das Gegenüber, dessen Ohren möglicherweise durch ein Kopftuch verdeckt sind, nicht schlecht. Würdevolle Frauen und respektvollen Umgang stellen die Petenten sich anders vor.
Frauen- und Menschenrechtler sehen in der nonverbalen Botschaft des Gesichtsschleiers eine Ablehnung ihrer Werte, ihrer Lebensweise, manche fühlen sich beleidigt, provoziert oder angegriffen. Analog zur Aura-Fitna-Ideologie (47), die durch den Ganzköperschleier symbolisiert und umgesetzt wird, entmenschlicht der Ganzkörperschleier die Muslima zur wandelnden Vagina, zur Söhnchenfabrik (zoontjesfabriek, Ayaan Hirsi Ali) auf Ausgang, alle unverschleierten Frauen werden zum nuttigen Sexualobjekt und Freiwild, Männer zu triebgesteuerten Wesen erklärt.
Zu einem für alle Seiten interessanten und bereichernden Gespräch ist es notwendig, einander ins Gesicht sehen zu können. Wertschätzende, gleichberechtigte Kommunikation ist wie bereits erwähnt wesentlich auf Gesichtsmimik angewiesen, die nur dann von allen Gesprächspartnern empathisch gespiegelt und beantwortet werden kann, wenn man sich ansieht. Wichtige Gespräche führen wir deshalb von Angesicht zu Angesicht, mit Freunden unterhalten wir uns, wechselseitig Blickkontakt aufnehmend, in vertrauter Runde, auch bei sehr persönlichen Gesprächen sehen wir einander ins Gesicht, um Reaktionen auf das Gesagte zu entnehmen. Wir glauben jemandem an der Nasenspitze anzusehen ob er lügt, unsere Wortwahl und die Intonation unserer Stimme passen wir dem Gesichtsausdruck unserer Gesprächspartner an, um sie nicht zu verletzen oder um festzustellen, ob wir verstanden worden sind.
Ein Hidschab verhüllt den Körper und das Gesichtsoval bis auf den Sehschlitz oder das engmaschige Sichtgitter blickdicht und behindert jede Kommunikation, Interaktion und Teilhabe auf Augenhöhe. Integration in die Gesellschaft und chancengleiche Partizipation im Berufsleben und in der Freizeit können so nicht gelingen. „Gesichter“ unterscheiden sich nur noch durch die Form, Farbe und Länge des Schamtuchs, sie erstarren zur ausdruckslosen, leblosen Maske, während selbst Totenmasken einen würdigen, individuellen Gesichtsausdruck haben.
Hidschabis wirken sehr auf sich selbst bezogen, abweisend sowie unnahbar und signalisieren schon von weitem: „Sprich mich bloß nicht an, ich will keinen Kontakt“. Das gilt bewusst oder unbewusst auch für Hidschabträgerinnen untereinander. Kein Wunder also, wenn das aufgeschlossene, der Welt und den Menschen zugewandte kopftuchtragende oder unverschleierte Umfeld sich zurückzieht. Die Männer mögen ihnen vorgaukeln, das traditionelle Gewand grenze Rechtgläubige vom anderen Geschlecht und von Ungläubigen ab, sei zur Bewahrung des Seelenheils notwendig und ebne auch den prinzipiell moralisch vulnerablen Frauen (Fitra-Aura-Konzept (48)) den gerade für das weibliche Geschlecht beschwerlichen und steilen Weg ins Paradies.
Tatsächlich schottet die Vollverschleierung jedoch von der Außenwelt ab, sie behandelt Hidschabträgerinnen wie Gefangene auf Ausgang. Selbst beim ‚Freigang‘ sind diese Muslimas in einem Gefängnis aus Stoff eingesperrt. Zwar ließe sich der Gesichtsschleier in der Öffentlichkeit als ‚Würdigung des Frauseins‘ deuten, doch ist Ansehen (Würde, Respekt, Geltung) ohne an sehen überhaupt möglich? Jeweils mit Tschador und Niqab oder Burka verhüllt, können Musliminnen allenfalls die Augen der anderen Schwestern sehen, während Kopftuch tragende oder unverschleierte Frauen sich ansehend wieder erkennen und auch ihre Umgebung ganzheitlich wahrnehmen können, ohne durch großflächige stoffene Abdeckungen an den Sinnesorganen Haut, Nase, Ohren und Mund eingeschränkt, künstlich behindert zu sein.
Während das weitgehend verdeckte Gesichtsoval bei einer Ganzkörperverschleierung keine Gemütsregung erahnen lässt, können vollverschleierte Frauen in den Gesichtern der unverschleierten oder Kopftuch tragenden Gesprächsteilnehmerinnen lesen wie in einem offenen Buch. Bei vielen Menschen, deren Gesicht nicht bedeckt ist, entsteht dabei ein Unbehagen, ein Eindruck der Ungleichheit, ein Gefühl des schutzlosen ausgeliefert Seins, der Unterlegenheit. Ein konstruktives Gespräch auf Augenhöhe ist in einer solchen Gesprächsatmosphäre kaum denkbar. Auch während der Beratung, beispielsweise beim Rechtsanwalt, beim Anamnesegespräch in der Arztsprechstunde oder Klientengesprächen in der kommunalen Verwaltung ist die misogyne Bekleidung äußerst störend. Jack Straw, der ehemalige britische Außenminister äußerte sich in einer Zeitung, die in seinem Wahlkreis erscheint, zum Hidschab und berichtete, dass er bei einer seiner regelmäßigen Bürgersprechstunden in seinem Wahlbezirk Blackburn, einer Stadt mit hohem muslimischem Bevölkerungsanteil (19,4 % bei einem Landesdurchschnitt von 3,0 %) auf eine vollverschleierte Muslima traf, die das Beratungsgespräch mit den Worten einleitete: „Schön Sie einmal von Angesicht zu Angesicht zu sehen.“ Er habe sich darauf hin nur gedacht: „Schön wär’s“. Der Politiker gibt offen zu, sich unbehaglich und irritiert zu fühlen, wenn er einer Ratsuchenden bei einem Beratungsgespräch nicht ins Gesicht sehen kann und daher die Reaktionen auf seine Ratschläge allenfalls dem Klang der (durch den Stoff des Schleiers gedämpften) Stimme entnehmen muss, die er, weil er sie nicht kennt, dementsprechend schlecht einzuschätzen und zu entschlüsseln vermag (49), (50).
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
1
http://de.wikipedia.org/wiki/Feridun_Zaimo%C4%9Flu
2
http://de.wikipedia.org/wiki/Wali_mudschbir
3
A woman must immediately respond to her husband’s demand for sex even when she is in the midst of baking bread in an oven.
http://www.news.faithfreedom.org/index.php?name=News&file=article&sid=1118
4
Art.2 des Protokolls Nr.1 der EMRK in Verbindung Art.9 EMRK
5
http://de.wikipedia.org/wiki/Das_Rechte_gebieten_und_das_Verwerfliche_verbieten
6
http://de.wikipedia.org/wiki/Hadith
7
http://de.wikipedia.org/wiki/Hisbah
8
Männer als willenlose, schwache, von ihrem Sexualtrieb beherrschte Mängelwesen
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonja_Fatma_Bl%C3%A4ser
9
http://de.wikipedia.org/wiki/Al-wal%C4%81%27_wa-l-bar%C4%81%27a
10
Dementsprechend hält ein beträchtlicher Teil der Jugendlichen mit (muslimischem) Migrationshintergrund in Deutschland den Hamburger ’Ehrenmord’ an Morsal O. für nachvollziehbar und legitim
http://www.abendblatt.de/daten/2008/05/23/884743.html
11
http://www1.bpb.de/themen/IYRYVB,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html
12
http://www.agpf.de/akt88-3.htm#ROT-VERBOT
13
14
15
http://www.welt.de/die-welt/politik/article4967468/Letzte-Loesung-Kopftuchverbot.html
16
Kaddor: „Andere sprechen davon, dass der Sünder wie Brennholz in der Hölle sein wird. Aufgrund solcher Aussagen im Koran entsteht in den Köpfen der Muslime das Bild eines strafenden Gottes.“
17
http://www.scribd.com/doc/14418585/Eine-Beschreibung-der-Holle
18
„Wenn die Frau das Haus verlässt, kommt ihr der Teufel entgegen, sie ist Gott Allah am Nächsten, wenn sie tief im Haus verborgen bleibt.“ (al-Hindi 45158, al-Haithami 7671)
19
Frauen würden ein höheres Risiko haben, nicht ins Paradies zu kommen, so erwähnen die Hadithen bei al-Buchari, Band 4 Buch 54, Nr. 464: “Ich warf einen Blick in die Hölle, und siehe da, die Mehrzahl ihrer Bewohner waren Frauen.“ Leicht nachvollziehbar, dass derlei Nähe zur Hölle den weiblichen Eifer, das Kopftuch zu tragen, beflügelt
20
http://en.wikipedia.org/wiki/Awrah#Relation_with_Hijab
21
http://de.wikipedia.org/wiki/Fitra
22
Jahresbericht von Maria Böhmer, Integrationsbeauftragte der Bundesregierung: “türkische Migrantenkinder mit Misshandlungen und schweren Züchtigungen in den Familien: 44,5 Prozent“
http://www.stern.de/politik/deutschland/zwischenruf/:Zwischenruf-Die-Bombe/634119.html
23
Nach dem Grundsatz des Namus Prinzips: ’Die Reinheit der Frauen ist die Ehre der Männer’
http://de.wikipedia.org/wiki/Namus
24
http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/LERNTECHNIK/Mnemotechnik.shtml
25
Mustafa Ceric, Großmufti von Bosnien und Herzegowina, in: »The challenge of a single Muslim authority in Europe«
http://springerlink.com/content/40280g3825750494/fulltext.pdf
26
Mustafa Ceric: opening the way for the Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law
http://blog.zeit.de/joerglau/2006/12/01/erklarung-der-europaischen-muslime_62
27
Krauss 316: “Das Bestreben dieser islamisch dominierten Überwachungsinstanzen zielt dann zunächst auf die möglichst lückenlose Durchsetzung der islamischen Verhaltensvorschriften im Sinne der Da’wa, d. h. dem Aufruf zur Einhaltung des islamischen Sittengesetzes. Unter den Bedingungen einer nichtislamischen bzw. ’ungläubigen’ Fremdkultur bedeutet das, »dass die Da’wa zuallererst bei uns selbst beginnt, danach die Familie und die Verwandten erfasst und anschließend Nachbarn, Freunde und Fremde mit einbezieht« (Zentrum Demokratische Kultur 2003, S. 159). Konkret wird die Da’wa über ein soziales Netzwerk subtiler Einschüchterung, Drucksetzung und Zwangsausübung realisiert, um z. B. Jugendliche zum Moscheebesuch zu bewegen, Mädchen und Frauen zur Verschleierung zu verpflichten …, generell Kontakte mit der Aufnahmegesellschaft so weit wie möglich zu unterlassen etc.“
28
http://www.istanbulpost.net/06/04/02/clausStille.htm
29
http://www.renate-sommer.de/index.php?ka=1&ska=5&idn=36
30
Mina Ahadi, in: »Kopftuchverbot an der W1?« „Für sie [Ahadi] ist das Kopftuch ein Gefängnis, das Kinderkopftuch stets eine Kinderrechtsverletzung.“
http://www.minaahadi.com/indexfa-Dateien/page0001.htm
31
http://www.emma.de/mobbing_gegen_kopftuchfreie_maedchen_2009_5.html
32
33
Güner Balci: Gemobbt und beschimpft. Teil 1
http://www.youtube.com/watch?v=R9T7UBgsLZw&NR=1
Güner Balci: Gemobbt und beschimpft. Teil 2
http://www.youtube.com/watch?v=5DFWexkAm9k&NR=1
34
http://bfriends.brigitte.de/foren/politik-und-tagesgeschehen/70308-schlampen-zum-uben.html
35
http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article259922/Man_kann_die_nicht_mehr_aendern.html
36
http://forum.politik.de/forum/archive/index.php/t-133363.html
37
So sagt zum Beispiel der marokkanische Schriftsteller Ben Jelloun: „Das Kopftuch ist die Ablehnung des Laizismus. Duldet man es, sagt der Vater oder der Bruder der Schülerin am nächsten Tag: Du nimmst nicht am Musik- und Malunterricht teil, denn das verdirbt die Sitten. Du darfst bestimmte literarische Texte nicht lesen, denn sie sind anstößig. Und so fort.“ Quelle unter Fußnote 17 bei
http://www.kritische-islamkonferenz.de/Kraussktv.pdf
38
http://www.digitaljournal.com/article/272307
39
http://egyptiangumbo.com/wp-content/uploads/2008/05/niqab.jpg
40
http://de.wikipedia.org/wiki/Salafiyya
41
Ralph Gadhban zitiert al Buchari:
„Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“
http://www1.bpb.de/themen/IYRYVB,6,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html#art6
42
43
Freiheit
http://www.time.com/time/magazine/article/0,9171,901061016-1543877,00.html
44
http://www.soft-skills.com/sozialkompetenz/nonverbalesensibilitaet/mehrabian/55387regel.php
45
46
http://de.wikipedia.org/wiki/Hidschab
47
http://www1.bpb.de/themen/IYRYVB,6,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html#art6
48
In der islamischen Glaubenslehre ist der ganze Frauenkörper Geschlechtsorgan, Tabubereich. Frauenhaar ist Schamhaar, verführerischer Fallstrick des Teufels. Diese genderspaltende, frauenfeindliche Konzeption unterteilt außerdem die Menschheit in Kollektive verschiedener (Minder)Wertigkeit. Nach islamischer Auffassung ist diese Doktrin keinesfalls Kulturgut oder zivilisatorische Errungenschaft, sondern als gottgeschaffene, ureigene Veranlagung unabänderliche Natur der gesamten weiblichen Bevölkerung.
49
http://www.guardian.co.uk/commentisfree/2006/oct/06/politics.uk
50
http://www.guardian.co.uk/politics/2006/oct/06/immigrationpolicy.religion
Generaldirektion Präsidentschaft
Direktion der Plenarsitzung
116448 Luxemburg, 10.12.2009
Im Namen des Generalsektretärs bestätige ich hiermit den Eingang Ihrer mit Schreiben vom 22.11.2009 übermittelten Petition [Nr. 1704-09]. …
Die Petition wurde an den Petitionsausschuss weitergeleitet, der sich zunächst zu ihrer Zulässigkeit, d.h. ob die Petition den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, äußern wird. Nur in diesem Fall wird Ihre Petition inhaltlich geprüft werden. …
Wenn Ihre Petition für zulässig erklärt wird, wird sie der genannte Ausschuss in öffentlicher Sitzung gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments prüfen. …
Mit ausgezeichneter Hochachtung
João REGALO CORRÊA
Abteilungsleiter
Commissione per le petizioni
La Presidente
Brüssel, CLR/sd[IPOL-COM-PETI D(2010)7690
303850 15.03.2010
Petition Nr 1704/2009
Sehr geehrte Frau Schmidt,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss Ihre Petition geprüft und gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments für zulässig erklärt hat, da die darin angesprochenen Fragen den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen.
Mit dem Inhalt Ihrer Petition kann sich der Petitionsausschuss jedoch nicht befassen und hat daher Ihre Bemerkungen zur Kenntnis genommen.
Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass die Prüfung Ihrer Petition somit abgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Erminia Mazzoni
Vorsitzende des Petitionsausschusses
Gabi Schmidt
Mönchengladbach
Allemagne
Sekretariat des Petitionsausschusses
Europäisches Parlament
Rue Wiertz
B-1047 Brüssel
Mönchengladbach, 12.04.2010
Petition Nr. 1704-09
Ihr Schreiben 303850 15.03.2010
Ihr Zeichen Brüssel, CLR/sd[IPOL-COM-PETI D(2010)7690, Commissione per le petizioni, La Presidente
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Mazzoni,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 15.03.2010 und betreffend die Petition Nr. 1704/2009 bitte ich Sie, mir zu erklären, wieso (nachdem der Petitionsausschuss die Petition geprüft und für zulässig erklärt hat), der Petitionsausschuss sich mit dem Inhalt nicht befassen kann.
Welche Institution ist denn für die Weiterbehandlung der Petition zuständig?
Mit freundlichen Grüßen
Gabi Schmidt
Commission des pétitions
Le Secrétariat
Brüssel,
CLR/sd[IPOL-COM-PETI D(2010)21173]
306588 22.04.2010
Frau Gabi Schmidt
Mönchengladbach
ALLEMAGNE
Betrifft: Petition Nr 1704/2009
Sehr geehrte Frau Schmidt,
Wir nehmen Bezug auf Ihr von 12. April, 2010. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Inhalt Ihrer Petition zwar in den Tätigkeitsbereich der EU fällt, dass eine Stellungsnahme des Parlamentes zu dieser Frage aber bereits vorliegt, nämlich im Rahmen der Europäischen Charta für Grundrechte. Im zitierten Artikel steht klar:
„…..seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.“
Das Parlament sieht keinen Anlass, diese Stellungnahme zu revidieren.
Ein weiteres Tätigwerden ist deswegen leider im vorliegenden Fall nicht möglich. Gestützt auf Artikel 14, Abs. 3, des Kodex für gute Verwaltungspraxis darf ich Ihnen gleichzeitig mitteilen, dass keine weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit geführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Carolyn Leffler-Roth
Sekretariat
Petitionsausschuss
Schlagwörter: Atheneum Kopftuchstreit, Europaeisches Parlament, Frauendiskriminierung, Islamische Frauenkleidung, Kopftuchverbot im oeffentlichen Dienst, politisches Symbol, Saekularitaet, Verbot von Burka und Niqab
August 4, 2011 um 8:12 am
Guten Morgen Netzwerk Schariagegner, liebe Ümmühan,
diese Links werden euch interessieren:
Burkaverbot auch in Italien möglich:
http://www.abendzeitung-nuernberg.de/default.aspx?ID=12267&showNews=1002668
„Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich an Rechten“:
Frauenrechte und der Auftrag für die Soziale Arbeit
http://www.weltbild.de/3/16503594-1/buch/die-frau-ist-frei-geboren-und-bleibt-dem-manne-gleich-an.html
Viel Erfolg bei eurem Engagement für universelle Menschenrechte
Senem Aytan
September 1, 2011 um 3:17 am
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Der Streit um das Kopftuch ist zurück
Das Kopftuch kommt wieder vor das Bundesverfassungsgericht. Zwei Lehrerinnen klagen.
Von Andrea Dernbach
Datum 16.8.2011
„Zwei muslimische Frauen, beide im Schuldienst in Nordrhein-Westfalen, haben das Bundesverfassungsgericht angerufen … Im nächsten Jahr wollen die Richter entscheiden – zum zweiten Mal in dieser Sache. …
Dass lange Ruhe herrschte, mag auch an lokalen Arrangements gelegen haben, die die Härten des Gesetzes milderten. So setzt inzwischen die ein oder andere Lehrerin, mit Zustimmung von Eltern und Schulaufsicht, im Unterricht eine Mütze auf. …
Sylvia Löhrmann, die grüne Schulministerin von Nordrhein-Westfalen, die vor ihrer Berufung ins Ministeramt die Kopftuchgesetze als diskriminierend kritisierte, will auf die neue Karlsruher Entscheidung im nächsten Jahr warten. „Priorität hat für uns die Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentlichem Unterrichtsfach“, hieß es.
Gerade dafür könnten allerdings die Kopftuchverbote ein großes Problem werden. Auch muslimischen Religionslehrerinnen das Kopftuch zu verbieten, dürfte schwierig werden – und einige Ländergesetze schließen dies bereits ausdrücklich aus. …
was dies konkret bedeuten würde: Tuch auf im Religionsunterricht, Tuch ab, wenn die Lehrerin ihr zweites Fach unterrichtet oder im Lehrerzimmer sitzt?
Mathias Rohe wies schon vor Jahren darauf hin, dass solche Ungereimtheiten früher oder später wieder in Karlsruhe landen würden.“
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-08/kopftuch-klage-verfassungsgericht
http://www.tagesspiegel.de/politik/der-streit-um-das-kopftuch-ist-zurueck-/4501514.html
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September 13, 2011 um 2:00 am
Bilkay Öney (Baden-Württemberg) und die Scharia
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Ministerin fordert neue Debatte über Kopftuchverbot
FOCUS, 09.09.2011
Baden-Württembergs Integrationsministerin Bilkay Öney (SPD) stellt das Kopftuchverbot für Lehrerinnen infrage. Innerhalb der grün-roten Koalition, aber auch innerhalb der SPD im Südwesten solle das Thema neu diskutiert werden, sagte sie der „Eßlinger Zeitung“.
Öney erklärte: „Verbieten wir Musliminnen, mit Kopftuch zu unterrichten oder in den Staatsdienst einzutreten, stellt sich die Frage, ob wir ihnen nicht ein Stück weit das Recht auf Integration verweigern.“
Im Gegensatz zum Koalitionspartner hatte Öney sich bislang für das Gesetz ausgesprochen, das Baden-Württemberg 2004 unter Schwarz-Gelb als erstes Bundesland beschlossen hatte. Demnach dürfen muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen kein Kopftuch tragen.
„Früher habe ich gesagt, das Neutralitätsgebot des Staates ist sehr wichtig“, sagte Öney. „Als Integrationsministerin muss ich nun dafür Sorge tragen, dass sich auch die Musliminnen integrieren. Es ist eine Abwägungsfrage.“
http://www.focus.de/politik/deutschland/regierung-ministerin-fordert-neue-debatte-ueber-kopftuchverbot_aid_663829.html
Bilkay Öney heizt Debatte um Kopftuchverbot an
Trotz eigener Befürwortung des Kopftuchverbots äußert sich die baden-württembergische Integrationsministerin erneut dazu. Sie möchte das Gesetz neu diskutieren. …
„Ich sehe derzeit aber keinen Grund, am Kopftuchverbot zu rütteln.“ …
Im Zeitungsinterview sagte Öney: „Verbieten wir Musliminnen, mit Kopftuch zu unterrichten oder in den Staatsdienst einzutreten, stellt sich die Frage, ob wir ihnen nicht ein Stück weit das Recht auf Integration verweigern.“ Auch diese Meinung müsse diskutiert werden, konkretisierte sie ihre Aussage.
Dabei betonte Öney, dass bei der Kopftuchfrage nicht sie zuständig sei, sondern Kultusministerin Gabriele Warminski-Leitheußer und Innenminister Reinhold Gall (beide SPD). Dennoch wolle sie als Integrationsministerin das Thema aufgreifen – „aber nicht bei unserem ersten Runden Tisch zum Islam“. Bei dem Treffen im November soll es unter anderem um Islamfeindlichkeit gehen.
http://www.welt.de/regionales/stuttgart/article13598219/Bilkay-Oeney-heizt-Debatte-um-Kopftuchverbot-an.html
——
Gründung eines „Runden Tisches Islam“ unter Federführung der baden-württembergischen Ministerin für Integration
07.09.2011
Mit dem „Runden Tisch Islam“ soll auf Initiative der Ministerin für Integration erstmals im November dieses Jahres ein künftig halbjährlich tagendes Gremium einberufen werden, das sich u.a. den folgenden Themen widmen wird: Islam in der gesellschaftlichen Wahrnehmung, Islam und Bildung, Islam und Grundrechte, Islam und Geschlechterrollen. …
„Nur wenn sich Muslime in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Gesellschaft einbringen können und wollen, haben wir unser Ziel erreicht“, sagte die Ministerin.
http://www.integrationsministerium-bw.de/servlet/PB/menu/1271160/index.html?ROOT=1268673
Juni 25, 2012 um 7:56 pm
Sich ins Paradies hinaufschämen, nur mit der Unterwasserburka Burkini
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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 13.06.2012
AZ: 1 B 99/12
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten muslimische Eltern zu Beginn des 3. Schuljahres für ihre Tochter eine Befreiung von Schwimmunterricht beantragt. Sie machten geltend, dass nach einer strengen Auslegung des Korans, die sie für richtig hielten, die islamischen Bekleidungsvorschriften bereits für Mädchen ab einem Alter von 8 ½ Jahren gelten würden. Ihre Tochter dürfe zwar in einer weitgeschnittenen Kleidung am koedukativen Sportunterricht, nicht aber am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen führt in seiner Entscheidung aus, dass für die Teilnahmepflicht am koedukativen Sportunterricht das Alter der Schülerin von maßgeblicher Bedeutung sei. Nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahres, erkenne die Rechtsprechung für Schülerinnen muslimischen Glaubens einen Befreiungsanspruch an, wenn die Teilnahme an diesem Unterricht sie in einen persönlichen Gewissenskonflikt bringe. Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf Schülerinnen, die die Primarstufe besuchten, übertragen werden. Im Grundschulalter könne im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der koedukative Sportunterricht (einschließlich des Schwimmunterrichts) bei den Schülerinnen einen solchen Gewissenskonflikt hervorrufe. In der Primarstufe habe dieser Unterricht eine elementare Bedeutung für die Einübung sozialer Grundregeln.
Das Oberverwaltungsgericht hebt hervor, dass den Eltern angeboten worden sei, dass ihre Tochter in einem Ganzkörperbadeanzug (so genannte Burkini) am Schwimmunterricht teilnehmen könne. Dieses Angebot sei dazu geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus in angemessener Weise zu lösen.
http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Bremen_1-B-9912_Keine-Befreiung-vom-Schwimmunterricht-fuer-9-jaehrige-Schuelerin-muslimischen-Glaubens.n13685.htm
AZ: 1 B 99/12
auch in: FAZ 22.06.2012
Muslimische Grundschülerinnen haben keinen Anspruch darauf, aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Wie das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, erkenne die Rechtsprechung einen Befreiungsanspruch erst nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahrs an.
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gerichtsurteil-in-bremen-muslimische-maedchen-muessen-schwimmen-lernen-11795453.html
Keuschheitsdschihad im Schwimmbad – auch in Nordrhein-Westfalen
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2009
– 19 B 1362/08 –
Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Auch das Verwaltungsgericht lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.
Das Gericht hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sog. Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeignet, einen hier im Einzelfall auftretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung zu bewältigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahmsweise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbstverständlich auch im Schwimmunterricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen.
http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_19-B-136208_Keine-Befreiung-vom-Schwimmunterricht-fuer-9-jaehriges-muslimisches-Maedchen.news7898.htm
Burkini
Realschule
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2008
– 18 K 301/08 –
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage der Eltern einer muslimischen Schülerin abgewiesen, mit der sie die Freistellung ihrer Tochter vom koedukativen Schwimmunterricht an der örtlichen Realschule in Remscheid erreichen wollten.
Es bestünden vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen. Werde von diesen Möglichen Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert, sodass in der Abwägung die Befolgung des staatlichen Bildungsauftrages Vorrang genieße.
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Duesseldorf_18-K-30108_Kein-Anspruch-auf-Befreiung-vom-Schwimmunterricht-aufgrund-religioeser-Belange.news6042.htm
Sich schämen für Allah – das geht auch maskulin
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Die auf Befreiung eines muslimischen Jungen vom Schwimmunterricht gerichtete Klage seiner Eltern hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgewiesen.
Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 30.05.2005
Der Sohn ist Schüler einer Realschule in Wuppertal. Er besucht die fünfte Klasse. An der Realschule wird im fünften und sechsten Schuljahr Schwimmunterricht koedukativ erteilt. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Befreiung vom Schwimmunterricht ist vorgetragen worden, die Art der Durchführung des Schwimmunterrichts sei mit den islamischen Werten der Familie nicht vereinbar. Während des Schwimmunterrichts sei der Sohn gezwungen, seine nur spärlich mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Zudem könne er die nach seiner Religion auch für heranwachsende muslimische Jungen geltenden Bekleidungsvorschriften nicht einhalten.
Zur Begründung heißt es u.a. : Mangels konkreter und nachvollziehbarer Darlegung der als verbindlich erachteten und der Teilnahme am Schwimmunterricht angeblich entgegenstehenden religiösen Vorschriften sei es bereits zweifelhaft, ob die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht überhaupt einen Gewissenskonflikt des Schülers bzw. seiner Eltern auslöse. Jedenfalls setze sich bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag gegen das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit durch. Angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei eine Teilnahme für den Sohn der Kläger am Schwimmunterricht nicht unzumutbar. Hierdurch entstehende mögliche Gewissenskonflikte könnten durch die Verwendung einer knielangen Badebekleidung, durch Benutzung nach Geschlechtern getrennter Umkleidekabinen, durch eine die Rechte der Kläger möglichst weitgehend berücksichtigende Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und durch die verbleibende umfängliche Einflussnahmemöglichkeit der Kläger auf ihren Sohn abgemildert werden.
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Duesseldorf_18-K-7405_Klage-auf-Befreiung-eines-muslimischen-Jungen-von-der-Teilnahme-am-Schwimmunterricht-abgewiesen.news6153.htm
Oktober 26, 2012 um 12:12 pm
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„Burka-Verbot mit dem Grundgesetz unvereinbar“
Audio Fateh-moghadam
Dr. Bijan Fateh-Moghadam
Foto: Julia Holtkötter
Ein Burka-Verbot nach französischem und belgischem Vorbild ist in Deutschland nach Ansicht von Jurist Dr. Bijan Fateh-Moghadam nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sein Vortrag „Religiöse Neutralität und Geschlechterordnung – Europäische ‚Burka-Verbote‘ zwischen Gender Mainstreaming und Rechtspaternalismus“ lässt sich auf dieser Seite anhören. Demnach wird das Verbot der Verschleierung im gesamten öffentlichen Raum oft paternalistisch mit der „Befreiung der muslimischen Frau“ begründet, oder moralistisch mit dem „Schutz der Werte der Republik“.
Der Wissenschaftler vom Exzellenzcluster legt in dem Beitrag zur Ringvorlesung „‚Als Mann und Frau schuf er sie‘ – Religion und Geschlecht“ dar, dass beide Begründungen mit der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Strafrechts, die aus dem Grundgesetz folgt, und der Beschränkung des Strafrechts auf den Rechtsgüterschutz nicht vereinbar sind.
Mehr Informationen zum Vortrag vom 7. Februar 2012 finden sich auf der Website des Exzellenzclusters. Journalisten können sich bei Interesse an sendefähigen O-Tönen an das Zentrum für Wissenschaftskommunikation unter der Telefonnummer +49 251/83-23376 oder per E-Mail an religionundpolitik@uni-muenster.de wenden.
http://www.uni-muenster.de/Religion-und-Politik/audio/2012/Audio_Religion_und_Geschlecht_Vortrag_Fateh-Moghadam.html
„Burka-Verbot mit dem Grundgesetz unvereinbar“
Jurist Fateh-Moghadam sieht „Zwangs-Säkularisierung“ europäischer Zivilgesellschaften
Ein Burka-Verbot nach französischem und belgischem Vorbild wäre in Deutschland nach Einschätzung von Juristen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. …
„Die Diskussion über die Burka in Europa zeigt, dass die geänderte Wahrnehmung des Islams in der Folge der Anschläge des 11. Septembers 2011 zu einer Spannung im Verhältnis von Religion und Recht in Europa geführt hat, auf die unterschiedliche Rechtsordnungen verschieden antworten“, sagte der Rechtssoziologe und Strafrechtsvergleicher. …
Der Vortrag am Exzellenzcluster „Religion und Politik“ trug den Titel „Religiöse Neutralität und Geschlechterordnung – Europäische Burka-Verbote zwischen Gender-Mainstreaming und Rechtspaternalismus“. Damit endete die Ringvorlesung des Exzellenzclusters „Religion und Politik“. Sie befasste sich im Wintersemester 2011/2012 unter dem Titel „Als Mann und Frau schuf er sie“ mit dem Verhältnis von Religion und Geschlecht.
http://www.uni-muenster.de/Religion-und-Politik/aktuelles/2012/feb/PM_Burka_Verbot.html
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November 12, 2013 um 7:07 pm
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
BVerwG 6 C 25.12
11.09.2013
Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen sogenannten Burkini zu tragen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. …
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=63
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Doch allein mit der Integration der Unterwasserburka hatten die Leipziger Richter auf lange Sicht verloren.
Denn mädchenfeindlich ist das potentielle Diskriminiertwerden der dann ziemlich nackten Nichtburkiniträgerinnen, und jungenfeindlich ist es, nichtschariakonforme Badebekleidung als sittlich minderwertig betrachten zu dürfen. Aus dem verhängnisvollen Leipziger BVerwG-Urteil:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, dass die Klägerin in strenger Auslegung des Korans sich auch an das Gebot gebunden fühlt, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden.“
Und so kam gestern, was kommen musste:
Schwimmbad-Dschihad von Osnabrück aus!
Rauf Ceylan, der die durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unzulässigkeit der Nichtteilnahme am Schwimmunterricht verwirft („Dieses Verbot ist der falsche Weg“), will ja vielleicht demnächst die Muftis und Scheiche entscheiden lassen über die Burkinifrage bzw. die verpflichtende Teilnahme am Schwimmunterricht („über so eine sensible Frage“).
Gerade habe ich so kommentiert bei der NOZ:
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Gleiche Rechte für alle bitteschön – und gleiche Pflichten. Eine Pflicht nennt sich die Schulpflicht. Der Schwimmunterricht dient nicht der Rettung der Seele, eher schon der Lebensrettung vor dem höchst irdischen Ertrinken.
Wenn wir jetzt einknicken und die Trennung in Jungen und Mädchen (die Geschlechter-Apartheid) fördern, wie wollen wir demnächst im Biologieunterricht die Evolutionstheorie nach Charles Darwin besprechen, wo doch die Glaubenstreue der lieben Kleinen erschüttert werden könnte?
Im übernächsten Schritt dann wird der Aufklärungsunterricht dem Druck der hart agitierenden religiösen Lobby nachgeben, der doch eigentlich präventiv vor sexuellen Krankheiten, ungewollter Schwangerschaft sowie vor Kindesmissbrauch schützen soll.
Was wollen wir: wissenschaftlich fundierte Bildung und freiheitlich demokratisches Mündigmachen für alle oder ganz viel Frommheit bzw. Frömmelei für die vermeintlich vom Himmel Auserwählten?
Edward von Roy
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
http://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/427501/muslimas-in-osnabruck-lehnen-burkini-ab
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Juli 4, 2014 um 9:53 pm
Endlich mal eine gute Nachricht:
EUGH-Urteil
Europäische Staaten dürfen Burka verbieten
Die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigen das französische Gesetz gegen die Vollverschleierung. Sie folgen aber nicht vollständig der Argumentation dafür und stoßen sich hauptsächlich an der Unsichtbarkeit des Gesichtes.
… Das französische Gesetz gegen das Tragen des Ganzkörperschleiers in der Öffentlichkeit verstoße nicht gegen die Religionsfreiheit, entschieden 15 von 17 Richtern des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg. … Gegen das Urteil ist kein Einspruch möglich.
Neben Burkas umfasst das Verbot auch das Tragen des Gesichtsschleiers Niqab, der nur einen schmalen Schlitz für die Augen freilässt. Wer in der französischen Öffentlichkeit eine Burka trägt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro oder Nachhilfe zu den Rechten und Pflichten französischer Bürger bestraft werden.
Die Straßburger Richter urteilten, mit dem Verbot überschritten die französischen Behörden nicht die Grenzen, die die Europäische Konvention für Menschenrechte aufzeige. …
FR 01.07.2014
http://www.fr-online.de/politik/eugh-urteil-europaeische-staaten-duerfen-burka-verbieten,1472596,27670566.html
La Cour européenne des droits de l’homme valide la loi française sur la burqa
… Les juges ont débouté une Française musulmane d’origine pakistanaise qui dénonçait l’interdiction du port de la burqa dans l’espace public comme une atteinte au respect de sa vie privée et de sa liberté de religion.
La Cour a souligné que „la préservation des conditions du ‚vivre ensemble‘ était un objectif légitime“ des autorités françaises, qui disposent à cet égard d’une „ample marge d’appréciation“, et que par conséquent la loi votée fin 2010 en France n’était pas contraire à la convention européenne des droits de l’Homme. … L’ex-ministre de l’Environnement Corinne Lepage a tenu à remercier la CEDH d’avoir par cet arrêt „affirmé l’égalité indissociable du pacte républicain entre hommes et femmes“.
Le Figaro 01.07.2014
http://www.lefigaro.fr/flash-actu/2014/07/01/97001-20140701FILWWW00166-la-cour-europeenne-des-droits-de-l-homme-valide-la-loi-francaise-sur-la-burqa.php
European Human Rights Court Upholds France’s Burqa Ban
Ruling Gives Governments Broad Discretion on Limiting the Display of Religious Symbols
Von GABRIELE STEINHAUSER und INTI LANDAURO
THE WALL STREET JOURNAL 01.07.2014
… Romain Nadal, a spokesman for France’s foreign ministry, said the government was satisfied with the ruling, which he said reflected France’s commitment to gender equality. …
http://online.wsj.com/articles/european-human-rights-court-upholds-frances-burqa-ban-1404210496
Dezember 1, 2014 um 11:18 pm
Politiker von CDU und SPD fordern Burka-Verbot
01.12.2014, 19:46 Uhr | dpa
Politiker von CDU und SPD haben sich für ein Burka-Verbot in der Öffentlichkeit ausgesprochen. CDU-Vize Julia Klöckner sagte der „Rheinischen Post“ zur Begründung: „Die Burka-Vollverschleierung steht für mich nicht für religiöse Vielfalt, sondern für ein abwertendes Frauenbild.“
Gruß Ümmühan
http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_72011004/politiker-von-cdu-und-spd-fordern-burka-verbot.html
Dezember 5, 2014 um 2:29 am
Da wir in Deutschland nicht mehr im Mittelalter leben, sollten wir uns auch nicht so verhalten oder uns zurückentwickeln. Vermummung passt in keinen Staat mit demokratischen Werten, das passt zu Bankräubern und Leute die etwas verschleiern möchten. Diese Werte müssen wir nicht über Bord werden, auch wenn wir unser Land und Sozialsysteme äußerst einladend Mitmenschen aus anderen Kulturen gerne zur Verfügung stellen. Wem diese Werte nicht passen, kann doch da bleiben wo er ist, wo ist da das Problem?
Dezember 5, 2014 um 9:18 am
Sehr geehrte(r) Ehrlich,
danke für Ihren Kommentar.
Das „Problem“ liegt darin, dass Menschen wie Abu Adam, Pierre Vogel alias Abu Hamza, Rabeya Müller und Eva Maria el Shabassy sowie viele Bürgerinnen und Bürger muslimischen Glaubens, die hier in der BRD geboren sind oder eingebürgert wurden, aber jeden Lebensbereich nach Koran und Sunna, dem islamischen Gesetz (Scharia), gestalten wollen, das Recht auf Freizügigkeit genießen. Gleiches gilt für Unionsbürger wie den Griechen Efstathios Tsiounis alias Abu Alia.
Im juristischen Sprachgebrauch ist Freizügigkeit das Recht einer Person zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Unter Freizügigkeit werden im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem auf Grund dieses Vertrags ergangenen Sekundärrechts die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der allgemeinen Freizügigkeit des Unionsbürgers verstanden.
Nach Art. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf beispielsweise aufgrund seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seines Glaubens oder wegen seiner religösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Die Freizügigkeit ist ein Deutschenrecht. Sie umfasst das Recht eines jeden Deutschen, ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Nicht umfasst ist das Recht auf Ausreise oder Auswanderung, da nur die Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gewährt wird. Das Recht auf Ausreise und Auswanderung wird wie die Freizügigkeit von Ausländern im Allgemeinen nur als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich an einen bestimmten Ort nicht zu begeben.
BVerfGE 6, 32, 35; BVerfGE 72, 200, 245.
Einschränkungen:
Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich und nur zu bestimmten, im Grundrecht selbst festlegten Zwecken rechtmäßig.
Solche Gründe liegen unter anderem dann vor:
Vorbeugung strafbarer Handlungen
Die Freizügigkeit kann zur Vorbeugung strafbarer Handlungen, z. B. durch einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung beschränkt werden.
Bestand des Staates
Weiterhin kommt eine Einschränkung in Betracht zur Abwehr drohender Gefahren für Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, z. B. Betretensverbote für Unruhegebiete.
Ümmühan Karagözlü
Januar 31, 2015 um 7:55 pm
„Burka-Verbot“ – das Thema in „Pro & Contra“ am 28. Januar
Sendung am kommenden Mittwoch um 22 Uhr im SWR Fernsehen / Moderation: Clemens Bratzler
http://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/swr-pro-und-contra-burkaverbot/-/id=10563098/nid=10563098/did=14963670/d2xfq4/index.html
PRO & CONTRA
Burka-Verbot
Mi, 28.01.2015 | 22.00 Uhr
SWR>>
„Pro Burka-Verbot plädiert in Pro & Contra die Publizistin Sibylle Krause-Burger, contra die Bloggerin und überzeugte Kopftuch-Trägerin Khola Maryam Hübsch. Sie werden unterstützt von den Sachverständigen Mina Ahadi (Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime) und Hans-Ulrich Rülke (FDP-Fraktionsvorsitzender im Landtag von Baden-Württemberg).“
http://www.swr.de/proundcontra/pro-contra-burka-verbot/-/id=14175868/nid=14175868/did=14894164/18zfple/index.html
Burka-Verbot, Ja oder Nein?
Die Sendung Pro&Contra (SWR) mit Mina Ahadi ab 14:15 Minute
https://de-de.facebook.com/pages/Zentralrat-der-Ex-Muslime-Deutschland/486839381365629
Khola Maryam Hübsch vs Sibylle Krause-Burger & Mina Ahadi | Burka-Verbot
März 2, 2015 um 7:39 pm
Dschihad am Swimming Pool
Von Cees van der Duin
Eine wichtige Entscheidung von Oberbürgermeister Sören Link: in Duisburg werden künftig keine eigenen Schwimmzeiten für sogenannte Muslime eingerichtet.
Die Stadt lehnte den entsprechenden Antrag des islamischen Wählerbündnisses UMMAH ab. Deren Name spielt auf die muslimische Weltgemeinde (Umma) an und ist ein Duisburger Akronym, ausgeschrieben: Unabhängige multikulturelle Menschen aller Herkunft. UMMAH ist die lokale Variante der global aktiven Schariabewegung.
Bravo Herr Oberbürgermeister, auch eine – man kennt oder ahnt nämlich den hohen innermuslimischen Gruppenzwang – angeblich völlig frei gewählte Abschottung der Muslime im Schwimmbad ist schlichte Integrationsfeindlichkeit.
OB Link:
“Extra Schwimmzeiten für Muslime bedeuten Separation, nicht Integration. Wir gehen hier in Duisburg den Weg eines friedlichen Miteinanders aller Kulturen und Religionen nicht zurück, sondern nach vorne.”
Die Bevölkerung, hier exemplarisch die Wasserfreunde, in zweierlei Spezies, nämlich rein versus unrein aufzuteilen oder, was nur der nächste Schritt im Kalifatsprogramm ist, in angeblich wesensgemäß spirituell berufenere Männer und dämonisch-verführerische Frauen, ist kultureller Rassismus und erinnert sehr an die südafrikanische Apartheid.
Räumliche Mischungsverbote von Männern und Frauen sowie von Gottesfürchtigen und Gottlosen gehören leider ebenso zum Komplettangebot (Totalitarismus) der Scharia wie Heiratsverbote für muslimische Töchter.
Mit dem moralisch einwandfreien Verhalten auch des Duisburger Befehlsempfängers will Allahgott zufrieden sein. Es geht um nackte Tatsachen, im Schwimmbad dräut die Sünde. Beim Ziel der vermiedenen Höllenstrafe baut der Islam mit den Konzepten von Fitra (angeborenes Muslimsein) und Aura (Schambereich) einen veritablen irdischen Überwachungsstaat.
Auch UMMAH, so berichtete die WAZ:
“hatte im Duisburger Integrationsrat gefordert, die Einrichtung von Schwimmzeiten und Schwimmkursen für Muslime zu prüfen. Sie begründeten ihren Antrag mit der Scheu vieler gläubiger Muslime, sich in knapper oder enger Bekleidung insbesondere vor Nicht-Muslimen zu zeigen. Dies hätte etwa beim Schwimmunterricht in Schulen immer wieder zu Diskussionen geführt.”
Sehr nachvollziehbar meinte Gerd Schwemm, bündnisgrüner Ratsherr und ebenfalls Mitglied im Integrationsrat:
“Getrennte Schwimmzeiten nach Konfessionen entsprechen nicht unseren Vorstellungen von Integration.”
Plausibel argumentiert auch CDU-Ratsfrau Sylvia Linn gegen eine islamische Apartheid in den Duisburger Schwimmbädern:
„Dieses Gremium wurde gebildet, um Menschen unterschiedlicher Kulturen und Religionen zusammenzuführen. Der Antrag will das Gegenteil: Er will trennen. Das kann nicht das Ziel von Duisburger Politik sein. Eine funktionierende Gemeinschaft unterscheidet nicht nach Rasse, Geschlecht oder Religion. Wenn künftig an Duisburger Schwimmbädern genau diese Trennung vollzogen wird, hat die hiesige Politik versagt.“
Die im Islam sittlich geringerwertigen Schariaverweigerer sind mit Ekel zu befrachten und haben mit den für das Paradies bestimmten Damen und Herren das Badewasser nicht zu teilen, islamkonform lebende Männer dürfen keine Frauenhaut sehen bis auf Hände und Gesicht, derart gegenaufklärerisch sind also bereits Duisburgs Kinder zu indoktrinieren.
Schon wer die durch die schriftgläubige Wählergemeinschaft UMMAH bemängelte grausig knappe oder schlimm enge Badebekleidung trägt, gefährdet als Frau oder Mann die öffentliche Moral und das Heil der Seele. Weitere Forderungen von UMMAH werden nicht auf sich warten lassen, kein männlicher Bademeister, gar aus der Nation der Ungläubigen, schließlich sollte schwimmende Muslimas angucken dürfen. Und könnten sich nicht auch unter einer Burkini genannten Unterwasserburka eindeutig feminine Rundungen unkeusch abzeichnen?
Immer noch weitere Vorschriften des Wohlverhaltens werden durchgesetzt werden, wenn wir das nicht im Namen allgemeiner Menschenrechte verhindern, was alles auch kein sogenannter Islamismus, sondern ewiger, vom Himmel gegebener Schariabefehl, authentische Religion nach Koran und Sunna.
Die Stadt Duisburg ist über die radikal islamischen Forderungen durchaus informiert und hat sie geprüft, wie Stadtsprecherin Anja Kopka berichtet:
“mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen extrem hoch wären. Fenster müssten blickdicht abgehängt werden, das Badpersonal dürfte nur aus Frauen bestehen.”
Schluss mit dem religiösen Sexismus und sonstigen Gruppenchauvinismus, ein klares Nein zur Spaltung unserer Städte oder Sportanlagen!
Muslime sind gerade keine Sorte Mensch, die am Ende, und nur darum geht es der weltweit hart agitierenden Schariabewegung, eigene Gesetze beanspruchen sowie schlussendlich, da nur Allah Souverän ist, die gesamte Gesetzgebung islamisieren darf. Wehret den Anfängen.
Keine himmlische Scharia auf Duisburgs Erde! Gleiche und gleich behandelnde Gesetze, ausschließlich diesseitig argumentierende abgeleitete Verordnungen und rationale Hausordnungen für alle Menschen in Duisburg.
Cees van der Duin
Q u e l l e n
Hitzige Debatte um gesonderte Bäderzeiten für Muslime (WAZ am 13.02.2015)
http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/hitzige-debatte-um-gesonderte-baederzeiten-fuer-muslime-id10339583.html
Duisburg richtet keine extra Schwimmzeiten für Muslime ein (WAZ am 26.02.2015)
http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/duisburg-richtet-keine-extra-schwimmzeiten-fuer-muslime-ein-id10399209.html
Dezember 17, 2015 um 3:21 am
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Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind.
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der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 2003) im Rahmen eines Urteils:
„Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention, Anm.) betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und als unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind.“
http://www.demokratiezentrum.org/themen/genderperspektiven/geschlechterverhaeltnisse-international/frauenrechte-und-gruppenrechte.html
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 13.02.2003 anerkannt, dass das religiöse Scharia-Recht und die Diskriminierung, die sich aus dem religiösen Recht Scharia ableitet, in Europa verboten sind (EGMR Entscheidung 13.2.2003, BsW 1340/98, BsW 41342/98, Bsw1343/98, Bsw41344/98), nämlich:
„Die Einführung verschiedener Rechstsysteme (Scharia) kann nicht als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvetion (EMRK) betrachtet werden.
[hier ohne Quelle]
Decision of the Court
The Court considered that, when campaigning for changes in legislation or to the legal or constitutional structures of the State, political parties continued to enjoy the protection of the provisions of the Convention and of Article 11 in particular provided they complied with two conditions: (1) the means used to those ends had to be lawful and democratic from all standpoints and (2) the proposed changes had to be compatible with fundamental democratic principles. It necessarily followed that political parties whose leaders incited others to use violence and/or supported political aims that were inconsistent with one or more rules of democracy or sought the destruction of democracy and the suppression of the rights and freedoms it recognised could not rely on the Convention to protect them from sanctions imposed as a result.
The Court held that the sanctions imposed on the applicants could reasonably be considered to meet a pressing social need for the protection of democratic society, since, on the pretext of giving a different meaning to the principle of secularism, the leaders of the Refah Partisi had declared their intention to establish a plurality of legal systems based on differences in religious belief, to institute Islamic law (the Sharia), a system of law that was in marked contrast to the values embodied in the Convention. They had also left in doubt their position regarding recourse to force in order to come to power and, more particularly, to retain power.
The Court considered that even if States’ margin of appreciation was narrow in the area of the dissolution of political parties, since pluralism of ideas and parties was an inherent element of democracy, the State concerned could reasonably prevent the implementation of such a political programme, which was incompatible with Convention norms, before it was given effect through specific acts that might jeopardise civil peace and the country’s democratic regime.
http://wikiislam.net/wiki/European_Court_of_Human_Rights_on_Shariah_Law
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… based on Sharia and concurred with the Lower Chamber’s view that Sharia is … with the fundamental principles of democracy, as set forth in the Convention: Like the … sphere or the constant evolution of public freedoms have no place in it.
https://books.google.de/books?id=uPCtCQAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false
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The Court concurs in the Chamber’s view that sharia is incompatible with the fundamental principles of democracy,as set forth in the Convention: “72. … in the political sphere or the constant evolution of public freedoms have no place in it.
[p 990]
https://books.google.de/books?id=9NKaXYtw9YUC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false
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Turkey’s Accession to the European Union: The Politics of Exclusion?
von: Edel Hughes
[p 145]
https://books.google.de/books?id=CjtZBwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false
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From ‚9-11‘ to the ‚Iraq War 2003‘: International Law in an Age of Complexity
von Dominic McGoldrick
The Sharia and Democracy
The Court similarly concurred in the Chamber’s view that … sphere or the constant evolution of public freedoms have no place in it.
[p 167]
https://books.google.de/books?id=W6rbBAAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false
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Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind.
[…]
(EGMR vom 13.2.2003, Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw 41344/98).
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Geschäftszahl
Bsw41340/98 (Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw41344/98)
Entscheidungsdatum
13.02.2003
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Refah Partisi (The Welfare Party) u.a. gegen die Türkei, Urteil vom 13.2.2003, Bsw. 41340/98, Bsw. 41342/98, Bsw. 41343/98 und Bsw. 41344/98.
[…]
Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Feststellung der Unvereinbarkeit der von der Wohlfahrtspartei angestrebten Einführung der Scharia mit der Demokratie durch den Verfassungsgerichtshof war daher gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die angestrebte Anwendung einiger privatrechtlicher Vorschriften des islamischen Rechts auf die muslimische Bevölkerung der Türkei. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.
[…]
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.2.2003, Bsw. 41340/98, Bsw. 41342/98, Bsw. 41343/98 und Bsw. 41344/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter“ (NL 2003, 30) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
http://www.menschenrechte.ac.at/orig/03_1/Refah.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00437 Bsw41340.98-U
Dokumentnummer
JJT_20030213_AUSL000_000BSW41340_9800000_000
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20030213_AUSL000_000BSW41340_9800000_000
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Dezember 28, 2015 um 6:52 pm
Tagesspiegel vom 07.10.2015
Berlin wird sein Neutralitätsgesetz nicht ändern
Von Sigrid Kneist
Die Prüfung des Berliner Neutralitätsgesetzes dauerte ein gutes halbes Jahr, jetzt kommt Innensenator Frank Henkel (CDU) zu dem Schluss: „Eine Änderung des Berliner Neutralitätsgesetzes halten wird derzeit nicht für zwingend erforderlich. Deshalb sehen wir von einer Gesetzesänderung ab.“ Also bleibt in den Schulen alles beim Alten: Muslimische Lehrerinnen dürfen dort kein Kopftuch tragen. Ebenso wenig wie Polizistinnen im Dienst oder Richterinnen im Gerichtssaal. Der Senat nahm Henkels Entscheidung am Dienstag „zustimmend zur Kenntnis“. […]
Direkt nach dem Karlsruher Urteilsspruch im März erklärte Henkel zu den Berliner gesetzlichen Vorschriften: „Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis bewährt und als sehr positiv für das Zusammenleben in einer vielfältigen Metropole wie Berlin erwiesen.“ Beinahe wortgleich äußert er sich nun nach sechs Monaten und einer – wie er sagt – „intensiven Prüfung“. Laut Henkel behandelt das hiesige Gesetz „alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos“. Dies unterscheide die Berliner Regelung von der Nordrhein-Westfalens.
In der Unionsfraktion im Abgeordnetenhaus ist die Entscheidung des Senats, in Sachen Kopftuch nichts zu ändern, positiv aufgenommen worden. „Als CDU-Fraktion bekennen wir uns dazu, dass wir religiöses Leben in Berlin fördern wollen“, sagten Fraktionschef Florian Graf und der integrationspolitische Sprecher, Burkard Dregger. „Dennoch ist es richtig, dass der Staat auch nach außen hin sichtbar und erkennbar weltanschaulich und religiös neutral auftritt. Dieses äußert sich eben nicht nur durch Schrift und Bild, sondern auch durch Kleidungs- und Schmuckgegenstände der Bediensteten.“
Bei den Sozialdemokraten ist das Meinungsbild nicht so eindeutig. Sie lassen zurzeit in ihrer Mitgliederumfrage,auch darüber abstimmen, wie mit dem Neutralitätsgesetz verfahren werden soll. Allerdings haben sich wichtige Kreisverbände darauf festgelegt, dass es beibehalten werden soll. Parteichef Jan Stöß erklärte jetzt: „Die Versuche, das bewährte Berliner Neutralitätsgesetz aufzuweichen und scheibchenweise abzuschaffen, sind vorerst gescheitert.“ Er werbe dafür, von den SPD-Mitgliedern „einen klaren Auftrag zu erhalten, den Grundsatz der staatlichen Neutralität im Klassenzimmer, im Gerichtssaal und bei der Polizei auch weiterhin zu verteidigen“. […]
http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berlin-kopftuchverbot-fuer-lehrerinnen-bleibt/12504128.html
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Berliner Zeitung vom 28.09.2015
Nicht gegen den Islam, sondern für Gleichbehandlung
Von Jan Thomsen
Jan Stöß: „Das Bundesverfassungsgericht macht es den Ländern nicht gerade leicht. Die erste Kopftuchentscheidung aus dem Jahr 2003 hat gerade eine gesetzliche Entscheidung des Landesparlaments dazu gefordert, ob religiöse Symbole in Schulen verboten sind. Genau dies hat Berlin 2005 getan – und im Unterschied zu NRW behandelt das Berliner Gesetz alle Religionen gleich. Jetzt sagt der andere Senat des Gerichts, es komme auf den konkreten Einzelfall an. Also müssten die Schulbehörden von Fall zu Fall entscheiden, was gilt. Es ist aber schwer vorstellbar, dass ein Kopftuch in Spandau erlaubt und in Neukölln verboten ist. […]
ein Dilemma: Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein gesetzliches Verbot erlaubt, der zweite stellt es wieder in Frage. […]
Berlin sollte an seinem Neutralitätsgesetz festhalten. […]
Ich sehe für die Neutralität eine Mehrheit in der Stadt – und auch in der SPD. […]
Das Neutralitätsgebot ist als Verpflichtung und Fähigkeit des Staates zu verstehen, zwischen der Vielfalt der gesellschaftlichen Interessen zu vermitteln und Frieden stiften zu können. Integration gelingt nur mit Neutralität. Dies aufzugeben wäre kein guter Weg. Nehmen Sie die Situation in der Türkei: Die Stärkung des politisch-konservativen Islam hat gerade nicht zu weniger Konflikten und mehr Offenheit der gesellschaftlichen Verhältnisse geführt – sondern leider ganz im Gegenteil.“
http://www.berliner-zeitung.de/berlin/interview-mit-jan-stoess-nicht-gegen-den-islam–sondern-fuer-gleichbehandlung,10809148,32000226.html
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RPP am 26.11.2015
Erste Lehrerin zieht wegen Kopftuchverbot vor Gericht
[…] Die Klage solle am 14. April 2016 vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. […] Die Anwältin, Maryam Haschemi, die die Klägerin vertritt, sagte der Zeitung: „Die pauschale Ablehnung des Kopftuchs im Schuldienst benachteiligt Frauen“. Das Arbeitsgericht müsse nun prüfen, ob das Berliner Neutralitätsgesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspreche, so die Juristin.
Sollte die Lehrerin scheitern, steht ihr der Weg bis vors Bundesverfassungsgericht frei.
https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/11/berliner-lehrerin-klagt-gegen-kopftuchverbot.html
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Tagesspiegel am 26.11.2015
Erste Lehrerin klagt gegen Kopftuchverbot
Von Jost Müller-Neuhof
s ist ein Rechtsstreit, der politische Folgen haben kann: Erstmals klagt eine muslimische Lehrerin wegen des pauschalen Kopftuchverbots im Schuldienst. Gerade erst hatte sich der Senat festgelegt. Das sogenannte Neutralitätsgesetz soll bleiben, wie es ist, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Hürden für Verbote wegen der Bedeutung der Religionsfreiheit vergangenes Jahr heraufgesetzt hat. Danach sollen Kopftücher erst abgenommen werden müssen, wenn konkrete Gefahren für den Schulfrieden drohen.
Die Anwältin Maryam Haschemi, welche die Klägerin vertritt, fordert deshalb, es müsse „gerichtlich geprüft werden, ob das Neutralitätsgesetz dem neuen Urteil entspricht“. Weil das Verbot auffälliger religiöser Kleidungsstücke typischerweise Frauen treffe, werde ihre Mandantin „unzulässig diskriminiert“. Haschemi hatte bereits vor drei Jahren eine Entschädigung für eine muslimische Zahnarzthelferin erstritten, der eine Stelle wegen ihres Kopftuchs verweigert worden war. […]
Nach Ansicht vieler Juristen, darunter auch der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses, kann es dann eng werden für den strikten Berliner Kurs. Von allen Anti-Kopftuch-Gesetzen in den Bundesländern hat Berlin das rigideste. Es gilt nicht nur für „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag“, sondern auch für Beamtinnen und Beamte, die in der Rechtspflege, dem Justizvollzug oder bei der Polizei beschäftigt sind. Hier gibt es nach Auskunft der zuständigen Senatsverwaltungen allerdings noch keine Gerichtsverfahren.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berlin-erste-lehrerin-klagt-gegen-kopftuchverbot/12639800.html
November 4, 2016 um 4:28 am
Berlin – Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz (CDU) hält ein Burka-Verbot in Deutschland für rechtens.
„Das Beispiel Frankreich zeigt doch gerade, dass es geht“, sagte Scholz der „Bild“. „Es muss gesetzlich festgelegt werden, dass sich Frauen nicht in der Öffentlichkeit vollverschleiert zeigen dürfen.“
[…] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt mit seiner Entscheidung von 2014 das Burka-Verbot in Frankreich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.
„Damit ist doch gerade klargestellt, dass ein solches Gesetz nicht verfassungswidrig wäre – und auch nicht gegen europäisches Recht verstieße“, sagte Scholz. (dts Nachrichtenagentur)
( hier bei: Pfalz-Express, 15.08.2016 )
http://www.pfalz-express.de/staatsrechtler-scholz-haelt-burka-verbot-fuer-machbar/
Nicht zuletzt der Berliner Innensenator Frank Henkel (CDU), der sich derzeit im Wahlkampf befindet, fordert dennoch weiter ein Vollverschleierungsverbot. „Die Burka ist ein Käfig aus Stoff“, sagt er. Sie sei mit der Stellung der Frau in Deutschland nicht vereinbar. Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz, ebenfalls Mitglied der CDU, verweist zudem auf ein entsprechendes Verbot in Frankreich. Dort gilt eine Vollverschleierung als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bestraft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die französische Regelung für zulässig erklärt. Omid Nouripour, Grünen-Politiker mit iranischen Wurzeln und Afghanistanexperte seiner Partei, ist dennoch gegen ein Verbot. „Dies würde die Integration der betroffenen Frauen nur noch weiter erschweren, denn ihre Männer würden sie dann nicht mehr aus dem Haus lassen“, sagte Nouripour dem Tagesspiegel.
(Debatte über Vollverschleierung: Symbol für die Unterdrückung der Frau? Von Ulrike Scheffer, Der Tagesspiegel am 21.08.2016.)
http://www.tagesspiegel.de/politik/debatte-ueber-vollverschleierung-symbol-fuer-die-unterdrueckung-der-frau/14428082.html
März 14, 2017 um 12:38 pm
Une règle interne d’une entreprise interdisant le port visible de tout signe politique, philosophique ou religieux ne constitue pas une discrimination directe
An internal rule of an undertaking which prohibits the visible wearing of any political, philosophical or religious sign does not constitute direct discrimination
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts: Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar.
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Europäischer Gerichtshof / EuGH: Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten.
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen das Tragen von Kopftuch bzw. Hidschab oder eines anderen religiösen Zeichens verbieten, sofern dafür eine allgemeine Regelung besteht, welche die Firma diskriminierungsfrei durchsetzt. Nicht ausreichend hingegen seien Beschwerden einzelner Kunden.
Klägerinnen
Jeweils eine muslimische Frau aus Belgien und Frankreich
Fall Eins
Samira A.
Drei Jahre lang hatte die muslimische Frau als Rezeptionistin in einem belgischen Sicherheitsunternehmen gearbeitet. Im April 2006 kündigte Samira A. an, ihr Kopftuch (doch wohl: ihren Hidschab) künftig auch während der Arbeitszeit tragen, statt wie bislang lediglich in der Freizeit. Das aber verstieß gegen die firmeninterne Anordnung, nach der es jedem Arbeitnehmer verboten ist, „sichtbare Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugung zu tragen“. Kurz darauf wurde A. mit einer Abfindung entlassen … und sie prozessierte.
Doch ist eine solche interne Regel zulässig, so entschied es der EuGH. Sie sei keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung im Sinne jener entsprechenden EU-Richtlinie, welche die Gleichbehandlung in Arbeitsvertrag und Arbeitsalltag sicherstellen soll.
Besonders zu akzeptieren sei der Wunsch eines Arbeitgebers, seinen Kunden ein Bild von Neutralität zu vermitteln, wenn er Mitarbeiter mit Kundenkontakt betreffe, so das Gericht. Doch müsse er für jeden so arbeitenden Mitarbeiter gelten, niemand dürfe aufgrund von Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden.
Belgiens Gerichte hätten ferner zu klären, ob es dem Arbeitgeber von Samira A. möglich gewesen wäre, ihr einen Arbeitsplatz anzubieten, bei dem sie keinen Sichtkontakt mit Kunden hat, statt sie zu entlassen.
Fall Zwei
Asma B.
Asma Bougnaoui arbeitete seit Juli 2008 als Software-Designerin bei einer französischen Firma. Nicht ganz ein Jahr später wurde sie gefeuert, denn in Toulouse hatte sich ein Kunde darüber beschwert, dass Bougnaoui dort mit Kopftuch (wohl: mit Hidschab) tätig war. Die Muslima war nicht bereit, ihren Schleier ablegen … und klagte.
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 30/17
Luxemburg, den 14. März 2017
Urteile in den Rechtssachen C-157/15, Achbita und Centrum voor Gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding / G4S Secure Solutions,
und
C-188/15, Bougnaoui und Association de défense des droits de l’homme (ADDH) / Micropole Univers
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April 30, 2017 um 1:33 pm
27.04.2017
27. April 2017 (231. Sitzung) 23:25 Uhr
Gesetz zu Regelungen der Gesichtsverhüllung
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
Drucksache 18/11180
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss)
Drucksache 18/11813
https://www.bundestag.de/tagesordnung
Drucksache 18/11180
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
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Drucksache 18/11813
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/11180 –
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen
der Gesichtsverhüllung
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Bundestag beschließt Burka-Verbot für Beamte
3sat | Kulturzeit-News vom Freitag, 28.04.2017
Der Bundestag hat ein Vollverschleierungsverbot für Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen beschlossen. Mit den Stimmen der Koalition verabschiedete das Parlament am 27. April 2017 in Berlin die Regelung, die das Tragen von Burka und Nikab bei der Dienstausübung sowie bei Tätigkeiten „mit unmittelbarem Dienstbezug“ untersagt.
https://www.3sat.de/page/?source=/kulturzeit/news/192431/index.html
Bundestag beschließt Burka-Verbot für Beamte
FAZ 28.04.2017
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/nicht-hinnehmbar-bundestag-beschliesst-burka-verbot-fuer-beamte-14991595.html
28.04.2017
Bundestag beschließt Burkaverbot für Beamte und Soldaten Gesicht zeigen bei direktem Dienstbezug
Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen im Dienst dürfen ihr Gesicht künftig grundsätzlich nicht verhüllen. Der Bundestag verabschiedete am späten Donnerstagabend ein entsprechendes Teilverbot von Niqab oder Burka.
https://www.domradio.de/themen/kirche-und-politik/2017-04-28/bundestag-beschliesst-burkaverbot-fuer-beamte-und-soldaten
Juni 25, 2017 um 6:08 pm
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20.05.2017: Positionspapier von TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. für ein gesetzliches Verbot des Kopftuchs bei Minderjährigen
TERRE DES FEMMES e.V. fordert ein gesetzliches Verbot des sogenannten „Kinderkopftuchs“ im öffentlichen Raum vor allem in Ausbildungsinstitutionen für alle minderjährigen Mädchen.
Für diese Forderung gibt es folgende Gründe:
Jedes Kind hat das Recht auf Kindheit – laut UN-Kinderrechtkonvention gelten alle Personen unter 18 Jahren als Kinder. Die Verschleierung von Mädchen – ein zunehmendes Phänomen in vielen Schulen aller Altersstufen und bisweilen sogar in Kindergärten – steht allerdings für eine Diskriminierung und Sexualisierung von Minderjährigen. Sie markiert diese als Sexualwesen, als Verführerin, die ihre Reize vor den Männern zu verbergen hat. Dieses patriarchalische Rollenbild des weiblichen Kindes und heranwachsender Mädchen diskriminiert nicht nur sie, sondern auch den Mann als angeblich triebgesteuert und unbeherrscht.
Die Verschleierung weiblicher Minderjährigen (häufig Hidschāb) steht auch für deren geschlechtsspezifische Diskriminierung: den Mädchen wird aufgrund des „falschen Geschlechts“ weniger Freiheit und Selbstbestimmung zugebilligt als Jungen. Diese Geschlechter-Apartheid und die grundsätzlich damit einhergehenden menschenrechtswidrigen Denk-, Verhaltens- und Erziehungsmuster verstoßen gegen das Recht junger Menschen auf eine gleichgestellte Entwicklung.
Durch die Verschleierung von Minderjährigen wird ein späteres Tragen des Kopftuchs bereits in der Kindheit vorgeprägt, in der das Zugehörigkeitsbedürfnis zur Familie und sozialen Gruppe besonders stark ist. Als Folge dieser Konditionierung können oder wollen die Mädchen auch später das Kopftuch nicht mehr ablegen. Es ist zum Bestandteil ihrer Identität geworden. Die Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt und die Entwicklung eines natürlichen Körperbewusstseins behindert. Die Verschleierung bedeutet nicht nur eine „harmlose“ religiöse Bedeckung des Kopfes, sondern stellt eine physische und psychische Abgrenzung zwischen Innenwelt und Gesamtgesellschaft dar.
So stellen Eltern ihre verschleierten Töchter außerhalb der Wertegemeinschaft der Gesamtgesellschaft, die auf den allgemeinen Menschenrechten basiert, insbesondere der Gleichberechtigung der Geschlechter. Partizipation an der Lebenswelt Gleichaltriger unabhängig von Geschlecht, kultureller Herkunft und Weltanschauung sowie Chancengleichheit können so nicht gelingen.
Erziehung sollte eine altersgerechte und selbstbestimmte Persönlichkeits-entwicklung ermöglichen und garantieren, dass Kinder die in der Verfassung verankerten Grundrechte, wie das Recht auf Weltanschauungsfreiheit, ungehindert wahrnehmen und einüben können. Jede Minderjährige unabhängig von ihrer Religion oder Herkunft muss über ihre Rechte aufgeklärt werden, wie ein selbstbestimmtes Leben geführt und verteidigt werden kann. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die etwa von Eltern, Nachbarn, dem sozialen Umfeld und der Schule geleistet werden muss.
Eltern aus konservativen muslimischen Familien erfahren oft einen immensen sozialen Druck durch das gesellschaftliche Umfeld und/oder die religiösen Autoritäten. Dieser Druck wird häufig an die Mädchen weitergegeben. Das kann einhergehen mit Gewalt und Psychoterror, wie beispielsweise mit dem Scheren des Haares bei Widerstand gegen die Verschleierung oder der Drohung, in die Hölle zu kommen. Ein staatliches Verbot der Verschleierung von Minderjährigen in der Öffentlichkeit und vor allem in den Betreuungsinstitutionen nimmt den Druck von den (Vor-)Schulmädchen, das Kopftuch tragen zu müssen und unterstützt pubertierende junge Frauen, die der Verschleierung kritisch gegenüberstehen.
Deshalb sind wir der Ansicht, dass das von uns geforderte Verbot bis zum Erreichen der Volljährigkeit gelten sollte, obwohl in Deutschland die Religionsmündigkeit ab 14 Jahren gesetzlich festgelegt ist. Denn auch bei Heranwachsenden besteht eine finanzielle und psychische Abhängigkeit vom Elternhaus weiter, so dass die für eine Distanzierung nötige Eigenständigkeit in der Regel nicht gegeben ist. Zudem unterliegen „Teenager“ einem starken Einfluss und Zugehörigkeitsbedürfnis zu ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld – vor allem den „Peergroups“. All diese Faktoren machen eine freie Entscheidung gegen die Verschleierung fast unmöglich. Aus diesem Grund müssen auch Heranwachsende in unserer Gesellschaft vor Gewalt und Funktionalisierung geschützt werden – und vor dem Zwang zu einer vermeintlich religiös gebotenen Kleidung.
Ein solches Gebot einer allgemein gültigen, bedingungslosen Kopftuchbedeckung gibt es – selbst für geschlechtsreife Frauen – im Islam nicht, obwohl sich konservative und fundamentalistische Strömungen immer wieder darauf berufen. Noch weniger gilt dies für vorpubertierende Mädchen. Deshalb müssen Mädchen und heranwachsende junge Frauen das Recht haben, das Tragen von auffälligen (vermeintlich) religiösen und politisch-ideologischen Symbolen abzulehnen. Hierfür muss ihnen ein gesetzlicher Schutzraum zur Verfügung gestellt werden, in dem sie einen säkularen Gegenentwurf zum konservativ-religiösen Elternhaus und Umfeld kennenlernen und leben können.
Das inzwischen weit verbreitete Mobbing gegen unverschleierte Mädchen etwa in Schulen, die als Unreine oder Schlampen beschimpft werden, muss strikt verurteilt und sanktioniert werden. Öffentliche Schulen müssen für alle Minderjährigen eine angstfreie Entwicklung ermöglichen und als neutrale staatliche Orte religiöse und ideologische Symbolik vermeiden. Nur so kann der Staat seinen Bildungsauftrag erfüllen, Kindern und Heranwachsenden Aufklärung und Gleichbehandlung angedeihen zu lassen und deren demokratisches Denken zu fördern.
Berlin, den 20. Mai 2017
https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/tdf-positionen/allgemein-offene-briefe/2475-20-05-2017-positionspapier-von-terre-des-femmes-menschenrechte-fuer-die-frau-e-v-fuer-ein-gesetzliches-verbot-des-kopftuchs-bei-minderjaehrigen
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Mai 6, 2018 um 1:22 am
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Städtische Bedienstete darf Kopftuch tragen | juris Das Rechtsportal
Gericht/Institution: VG Kassel
Erscheinungsdatum: 03.05.2018
Entscheidungsdatum: 28.02.2018
Aktenzeichen: 1 K 2514/17.KS
Quelle: juris Logo
Norm: Art 4 GG
Städtische Bedienstete darf Kopftuch tragen
( Das VG Kassel hat entschieden, dass eine Beamtin, die als Sachbearbeiterin in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste eines Jugendamtes tätig ist, während des Dienstes ein Kopftuch tragen darf. )
(…) Das Befolgen dieser Bekleidungsregel sei für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses. Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben sei, komme es nicht an. Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit lasse sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen, da ein entsprechendes Bedeckungsverbot – unabhängig von den Unterschieden im Detail – unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet sei und sich auf den Koran zurückführen lasse. Das Verbot, ein Kopftuch während des Dienstes zu tragen, stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Denn dadurch werde die Klägerin vor die Wahl gestellt, entweder ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten. (…)
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 2/2018 v. 03.05.2018
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501238&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Kopftuchverbot für städtische Bedienstete
03.05.2018 Pressestelle:
VG Kassel
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil vom 28.02.2018 einen Bescheid aufgehoben, durch den eine Stadt den Antrag einer Beamtin auf Genehmigung zum Tragen eines Kopftuchs während der Dienstzeit abgelehnt hatte.
Nr. 02/2018
Die Klägerin, die bei der Stadt im gehobenen nichttechnischen Dienst beschäftigt ist, ist in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste (Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe – Erziehungshilfe) des Jugendamtes der Stadt tätig. Dort ist sie eingebunden in die Bewilligung von Jugendhilfen für Kinder und Jugendliche aus problematischen Familienverhältnissen. Seit ca. sechs Jahren trägt die Klägerin als Ausdruck ihrer individuellen Glaubenszugehörigkeit ein Kopftuch. Am 30.11.2015 beantragte sie die Genehmigung, während des Dienstes ein Kopftuch tragen zu dürfen. Die Neutralität der Verwaltung, gerade einer Kommunalverwaltung mit nahezu ausnahmslos nichtpädagogischen Aufgabeninhalten, werde nicht gefährdet, wenn sie das Kopftuch während des Dienstes trage. Sie versicherte, dass sie die gebotene Neutralität bei der Aufgabenerledigung und gegenüber Dritten wahren werde. (…)
Aktenzeichen: 1 K 2514/17.KS
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/kopftuchverbot-f%C3%BCr-st%C3%A4dtische-bedienstete
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Oktober 4, 2019 um 4:48 pm
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Verfassungsrechtler sieht Kopftuchverbot für Schülerinnen als möglich an – VBE ist skeptisch
news4teachers / mit Material der dpa 29.08.2019
(BERLIN. Immer wieder wird in Deutschland über ein mögliches Kopftuchverbot an Schulen diskutiert. Ein Rechtsgutachten kommt jetzt zu dem Schluss: Ein Verbot zumindest für Mädchen bis 14 wäre kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Deutsche Lehrerverband begrüßte das Gutachten. Skeptisch zeigte sich dagegen der Verband Bildung und Erziehung.)
Der Tübinger Verfassungsrechtler Martin Nettesheim hält ein Kopftuchverbot für Mädchen an Schulen bis zu einem bestimmten Alter rechtlich für möglich. Im Auftrag der Frauenrechte-Organisation Terre des Femmes hat der Jurist ein Gutachten erstellt, das am Donnerstag in Berlin vorgestellt wurde. Ein Kopftuchverbot würde demnach nicht im Konflikt stehen mit der Religionsfreiheit im Grundgesetz und auch nicht mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. (…)
Jürgen Dieter Böhm, Vorsitzender des Verbands Deutscher Realschullehrer (VDR) und Vizepräsident des Deutschen Lehrerverbands, sagte am Donnerstag, die Aufgabe von Bildung bestehe darin, junge Menschen zu selbstbestimmten aufgeklärten Persönlichkeiten zu erziehen. Dafür sei ein Verbot oder das Nichttragen eines Kinder-Kopftuchs ein wichtiges Element. «Bildung zu einem demokratischen Staatsbürger beginnt eben auch damit, dass ich nicht künstliche Unterschiede schaffe». (…)
Der Bundesvorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Udo Beckmann, zeigte sich skeptisch. Schulen und Lehrkräfte dürften nicht wie so oft im Regen stehen gelassen werden, mahnte er. Wörtlich erklärte Beckmann: “Wenn ein Mädchen der Forderung, das Kopftuch abzulegen, nicht nachkommt, ist es dann Aufgabe der Lehrkraft, es vom Unterricht auszuschließen? Und wenn die Eltern und das Mädchen nicht einlenken, heißt das dann, dass das Mädchen dauerhaft nicht beschult wird? Die Debatte um ein Kopftuchverbot darf nicht zur Phantomdebatte werden. Bevor es also zu einer politischen Entscheidung kommt, muss die Forderung nach einem Kopftuchverbot mit allen Konsequenzen zu Ende gedacht werden.”
(…)
https://www.news4teachers.de/2019/08/verfassungsrechtler-sieht-kopftuchverbot-fuer-kinder-als-moeglich-an-vbe-ist-skeptisch/
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Unionspolitiker wollen Kopftuch-Verbot für Schülerinnen bald im Bundestag diskutieren
news4teachers 30.08.2019
BERLIN. Politiker von CDU und CSU wollen das Thema Kopftuchverbot in der Schule schon nach der Sommerpause im Bundestag angehen. Der Tübinger Verfassungsrechtler Martin Nettesheim hatte in einem Gutachten ein solches Verbot an Schulen für Mädchen bis 14 Jahren für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (News4teachers berichtete). Der für Religionsthemen zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Christoph de Vries (CDU), sagte im Gespräch, man erwarte nun im September die Ergebnisse eines weiteren Gutachtens durch den Würzburger Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz und werde «dann im Anschluss die Diskussion in der Bundestagsfraktion starten».
https://www.news4teachers.de/2019/08/unionspolitiker-wollen-kopftuch-verbot-fuer-schuelerinnen-bald-im-bundestag-diskutieren/
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CDU und CSU wollen Kopftuchverbot in Bundestag diskutieren
Der für Religionsthemen zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Christoph de Vries (CDU), sagte der Deutschen Presse-Agentur, man erwarte nun im September die Ergebnisse eines weiteren Gutachtens durch den Würzburger Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz und werde „dann im Anschluss die Diskussion in der Bundestagsfraktion starten“.
Berliner Morgenpost 30.08.2019
https://www.morgenpost.de/politik/article226923115/Kopftuchverbot-an-Schulen-wohl-mit-dem-Grundgesetz-vereinbar.html
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August 23, 2020 um 2:03 pm
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Haşema
Hashema – Sharia-compliant swimsuits both for men and women (as well as children)
Haschema – Die echte Scharia-Badebekleidung
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Haşema
Haşema Tekstil Turz. Spor Malzeme ve Ambalaj San. Tic. Ltd. Şti. (auch kurz Haşema für türk. Hakiki Şeriat Mayosu; dt. Haschema, mit der Bedeutung „wahre Scharia-Badebekleidung“) genannt, ist ein in Istanbul ansässiges Unternehmen und Marktführer in der Türkei für Sportbekleidung, die islamischen Vorschriften genügt.
Badeanzug
Das Unternehmen ist berühmt für seinen synthetischen (Nylon-)Ganzkörper-Badeanzug für fromme Musliminnen. Der auch als Haschema bekannte Anzug besteht aus meist vier Teilen: eine Hose, eine Jacke, eine Badekappe sowie eine Haube, die unter dem Kinn verschließbar ist. Der Anzug bedeckt damit die „Aura“, den muslimischen Schambereich, d. h. für Frauen den gesamten Körper mit Ausnahme des Gesichts, der Hände und der Füße.
Unternehmen
Die Haschema wurde vom türkischen Textilunternehmer Mehmet Şahin erfunden und wird seit 1993 von seinem Bekleidungs-Unternehmen Haşema-Tekstil vertrieben. Noch als Jurastudent hatte Şahin das Unternehmen 1989 gegründet und vertrieb anfangs nur Herrenbademode, die seinen eigenen frommen Bedürfnissen entsprach und die Körperteile zwischen Nabel und Knie („Aura“ der Männer) bedeckte. Haşema gibt an, 2005 bereits 25.000, nach anderen Quellen 40.000 Haschemas verkauft zu haben.
Die Türkei ist hinter China und Hongkong mit acht Prozent Weltmarktanteil (2004, 4 Mrd. USD, fast eine Million Beschäftigte) der drittgrößte Exporteur von Unterwäsche (inkl. Reizwäsche). Der Großteil der in der Türkei hergestellten Unterwäsche wird jedoch unter ausländischen Markennamen verkauft, sodass es nur zwei große international bekannte türkische Markennamen gibt. Das Unternehmen Zeki Triko produziert Unterwäsche und Bademode, während Haşema sich besonders unter frommen Muslimen weltweit einen Namen gemacht hat.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ha%C5%9Fema
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Haşema is the brand that sells sharia-compliant swimsuits both for men and women (as well as children). The word is abbreviation of “hakiki şeriat mayosu” (the real shari’a-compliant swimsuit) and today the brand name is used for all shari’a-compliant swimuits.
Women’s Sport as Politics in Muslim Contexts – Edited by: Homa Hoodfar – Published by: WLUML – Women Living Under Muslim Laws – London
http://citeseerx.ist.psu.edu/viewdoc/download?doi=10.1.1.731.3800&rep=rep1&type=pdf
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“Hakili Şeriat Mayosu”
https://www.remsamayo.com/hasema
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Dezember 14, 2020 um 10:32 am
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11.12.2020
Kompetenzzentrum Islamismus – Bundesweites Projekt der Aktion 3.Welt Saar
Für ein Verbot des Kinderkopftuchs in öffentlichen Bildungseinrichtungen!
Pressemitteilung der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes zur heutigen Überreichung der Petition „DEN KOPF FREI HABEN!“ an das Bundesjustizministerium. Zu den öffentlichen UnterstützerInnen gehört auch die Aktion 3.Welt Saar
facebook.com/KompetenzzentrumIslamismus/posts/3877856442224716?__tn__=-R
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12.12.2020
Kompetenzzentrum Islamismus – Bundesweites Projekt der Aktion 3.Welt Saar
Ein erschreckendes Urteil: Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Verbot des Kopftuchs für Volksschulkinder aufgehoben. Damit wird die Diskriminierung und Sexualisierung von Mädchen im Interesse des islamischen Patriarchats legalisiert.
Die Verfassungsbeschwerde war von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) eingebracht worden – diese wird von Erdogananhängern und Muslimbrüdern beherrscht.
Während gestern in Deutschland die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes dem Bundesjustizministerium eine Petition für das Verbot des Kinderkopftuchs übergeben hat – siehe unseren gestrigen Eintrag – werden in Österreich erreichte Erfolge höchstrichterlich rückgängig gemacht.
facebook.com/KompetenzzentrumIslamismus/posts/3880979381912422?__tn__=-R
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