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Keine Toleranz der Intoleranz

Oktober 21, 2021

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Muezzinruf und allgemeine Menschenrechte

In jeder an den allgemeinen Menschenrechten ausgerichteten Gesellschaft, und eine solche gilt es weltweit, also auch in Deutschland zu erhalten oder zu verwirklichen, gehört es zum allgemein oder doch mehrheitlich bejahten Menschenbild, dass der Mensch, das ist Mann oder Frau, ausreichend mit Verstand begabt ist, um sein Dasein glücklich und friedlich zu gestalten, und das wir von einem gelingenden Leben eines einzelnen Menschen grundsätzlich reden können, einerlei, ob dieser Mensch Jahr für Jahr überwiegend Frömmigkeit fühlt und lebt oder ziemlich eindeutige Gottlosigkeit, ob er über Religion noch nie nachgedacht hat oder heute einfach keine Lust hat, über einen Gott nachzudenken.

Ein alle Lebensbereiche durchdringendes, anders gesagt ein totalitäres Lebensgefühl der Angst vor bösen Geistern oder vor einem angeblich gottgewollten, sogenannte sündige Menschen in einen ewigen Abgrund unbeschreiblich schmerzhafter Qualen hinabstürzendes Strafgericht gehört nicht dazu und ist, bekennend gelehrt, also ohne das Befähigtsein und Befähigen zur Außenansicht, in den Lehrplan öffentlicher Schulen nicht integrierbar, auch nicht in den Islamischen Religionsunterricht (IRU).

Eine Religionslehre, nach der die Frau zu ermahnen und alsbald zu bestrafen ist, wenn sie ihren Körper im öffentlichen Raum nicht bis auf Hände und Gesicht mit Stoff bedeckt, eine religiöse Lehre, nach der sie nur halb so viel erben darf wie ihr Bruder oder in welcher die Tochter Eigentum des Vaters und später ihres Ehemannes ist, welcher ihr das Verlassen des Hauses verbieten kann, ist in der an ihrer Abschaffung nicht interessierten freiheitlichen Demokratie nicht den bekennenden Religionsunterricht integrierbar, auch keine Lehre, die zum Aufbau des jeden Religionskritiker jedenfalls Islamkritiker einschüchternden oder ermordenden Gottesstaates aufruft, der dann vielleicht nicht unbedingt Kalifat sein muss, aber mindestens, wie bei Sayyid Qutb, God´s sovereignty, Hakimiyya.

Deutschland im Oktober 2021, im Jahr 73 nach Bekundung der AEMR, Paris am 10. Dezember 1948. In der lebenswerten und schönen Stadt Köln darf hier und da künftig der Adhan zu hören sein, der Ruf des Muezzin. In einem zweijährigen Modellprojekt erlaubt die Stadt Moscheegemeinden, auf Antrag zum Freitagsgebet zu rufen. Oberbürgermeisterin Henriette Reker (parteilos) meint, dass mit dem geduldeten Gebetsruf „Vielfalt“ gelebt werde und verschweigt, dass es bislang überall auf der Welt, wo das geltende Recht der Scharia folgt, der islamischen Schöpfungsordnung und Gesetzlichkeit, und dem Fiqh, der islamischen Jurisprudenz, etwa in Afghanistan, im Iran oder in Saudi-Arabien, eine Vielfalt, nennen wir religiöse Vielfalt, Meinungsvielfalt oder sexuelle Vielfalt, allenfalls im Verborgenen vorzufinden und ansonsten eher von Vernichtung bedroht ist.

Kölns Stadtverwaltung begründet den Schritt auch damit, dass in der Domstadt Glocken Christen zum Gebet rufen und dass der Muezzinruf bei Muslimen analog zu behandeln sei. Reker weiß nicht oder verschweigt, dass der eine Religionsstifter sinngemäß sprach, Du sollst deine Feinde küssen, und der andere, Du sollst deine Feinde köpfen.

In der Presseerklärung vom 7. Oktober 2021 sagt Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker:

„Ich freue mich, dass wir mit diesem Modellprojekt den berechtigten religiösen Interessen der vielen Muslime in unserer weltoffenen Stadt Rechnung tragen, damit ein Zeichen der gegenseitigen Akzeptanz der Religion setzen und ein Bekenntnis zur grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit abgeben – aber auch die Interessen der hier lebenden Muslime akzeptieren.“

Reker weiter:

„Muslime, viele von ihnen hier geboren, sind fester Teil der Kölner Stadtgesellschaft. Wer das anzweifelt, stellt die Kölner Identität und unser friedliches Zusammenleben infrage. Wenn wir in unserer Stadt neben dem Kirchengeläut auch den Ruf des Muezzins hören, zeigt das, dass in Köln Vielfalt geschätzt und gelebt wird.“

Wie versehentlich spaltet OB Reker Kölns Bevölkerung in Muslime und Nichtmuslime auf und unterstellt den dadurch leider ein wenig zur Spezies, zur Sorte Mensch werdenden Kölner Muslimen pauschal Religionsfreude und Freude am Muezzinruf. Was, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, ist mit all jenen Männern, Frauen oder Kindern, die sich durch den Muezzinruf gegängelt fühlen, was ist mit den in Köln wohnenden oder Köln besuchenden Ex-Muslimen, mit den Überlebenden der Herrschaft von Ayatollah Chomeini, Boko Haram, Schabaab oder Taliban, mit säkularen Flüchtlingen vielleicht, in denen ein noch so kunstvoll gesungener Adhan Erinnerung an islamische Steinigungen oder islamisches Auspeitschen wachruft, an Pogrome bzw. Angriffe gegen orientalische Christen, gegen Aleviten, Hindus, Jesiden, Atheisten, Islamkritiker oder Feministinnen?

Im an den allgemeinen Menschenrechten ausgerichteten freiheitlichen Rechtsstaat kann jedermann eine Religion haben oder auch nicht, kann jeder seine Religion wechseln, ohne seine vollen Bürgerrechte zu verlieren. Läuten Kölns Kirchenglocken, singen Kölns Muezzine ab Oktober zwei Jahre lang (Modellprojekt) für oder gegen diesen universellen und unveräußerlichen Anspruch? Oder mauert der islamische Gebetsruf symbolisch nun auch in Köln die Islamangehörigen und Schariapflichtigen lebenslang, lebenslänglich ein in den Kerker des religiösen, öffentlich zu bekundenden und öffentlich kontrollierten Wohlverhaltens und Gehorsams?

Folgendes schreibt die Stadt Köln, Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in ihrer Presseerklärung:

„In der Praxis muss jede Moscheegemeinde, die sich an dem Projekt beteiligen möchte, einen Antrag an die Verwaltung stellen. Festgelegt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt dann die formelle Zustimmung, den Gebetsruf zum mittäglichen Freitagsgebet an der jeweiligen Moschee zu praktizieren. Der so geschlossene Vertrag enthält individuelle Auflagen, die von der antragstellenden Moscheegemeinde zu erfüllen sind. So darf der Gebetsruf freitags nur in der Zeit zwischen 12 bis 15 Uhr (das mittägliche Freitagsgebet variiert je nach Kalender) und für die Dauer von maximal fünf Minuten erfolgen. Auch die Lautstärke des Rufes wird je nach Lage der Moschee mit einer unterschiedlichen Höchstgrenze festgelegt.“

In einer Islamischen Gesellschaft ist nicht der Mensch, sondern Allah Gesetzgeber und ist Volkssouveränität gleichbedeutend mit Krieg gegen Gott, was auch Frau Reker wissen kann. Die Oberbürgermeisterin der Vielfalt sollte sich fragen, ob der jeweilige Adhan noch zu Andacht, Besinnung und Begegnung aufruft oder bereits zum Durchsetzen von Allahs Hakimiyya, der islamischen Gottesherrschaft, in der Nichtmuslime Menschen sittlich und rechtlich geringeren Wertes sind und schuldhaft geduldete irdische Gleichberechtigung von Mann und Frau den Platz im Paradies verspielt.

Islam ist eine vollständige Religion ebenso wie eine vollständige Rechtsordnung, was Henriette Reker eigentlich interessieren sollte, die Politikerin und Juristin schloss 1986 nach dem Rechtsreferendariat am Landgericht Münster ihre juristische Ausbildung mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen ab. In Deutschland haben wir aber bereits ein Rechtssystem, an der Einführung eines zweiten ist kein Bedarf, welches erst dann die muslimischen Sonderbürger oder muslimischen Beibürger – vergleiche bei Murad Wilfried Hofmann Muslims As Co-Citizens of the West, „the possible development of what might be called a madhhab al-urubi, a fiqh for Muslim dhimmi (!)“ – und ihre Kinder und Kindeskinder in einer rechtlichen Apartheid einsperren würde, insbesondere den muslimischen Mädchen und Frauen von morgen das Recht auf eine selbstgeschriebene Biographie erschwerend oder vereitelnd.

Eine Rechtsspaltung, eine auch nur partielle Rechtsverschiedenheit ist nicht einzuführen, das Islamische Recht ist auch in Teilen nicht ins deutsche, jedermann gleichbehandelnde Recht zu integrieren, bereits im Personenstandsrecht und Eherecht nicht, wo es den erniedrigten Status der muslimischen Frau verlangt, die bei Trennung ihre Kinder an die Familie des Mannes verliert und die durch den Ehemann jederzeit ohne Angabe von Gründen verstoßen werden kann.

Immer noch ist Kritik am Islam in den sogenannten islamischen Ländern nicht nur tabu, sondern lebensgefährlich. Gemäß Scharia und Fiqh, anders gesagt gemäß göttlicher Gesetzlichkeit und irdischer Rechtsschöpfung aus Koran und Sunna, folgt aus der Islamapostasie die Todesstrafe, weswegen Glaubensabtrünnige dort immer wieder angegriffen oder zum Tode verurteilt werden. Ist der jetzt in Köln erklingende islamische Aufruf zum Gebet eine explizite Abkehr von der Doktrin des Apostasieverbotes? Meint Frau Reker vielleicht, dass der schariabasierte Islam mit Menschenfreundlichkeit, Friedlichkeit und Gleichberechtigung der Frau grundsätzlich gleichzusetzen sei und dass die Machthaber in Teheran oder Riad ihre Religion falsch verstanden haben?

Die Freundin des bald erklingenden Muezzinrufes und amtierende Oberbürgermeisterin Reker sollte darüber nachdenken, was es für fromme muslimische Einwanderer, was es für die in einer Kölner muslimischen Familie aufwachsenden Jungen und Mädchen bedeuten kann, zu wissen oder zu erfahren, dass die Religion, beim beständigen Blick auf das jenseitige Wohlergehen oder Verdammtsein, auf Erden jeden Gegenstand, jedes Lebewesen und jede menschliche Handlung so behandelt wissen will, wie es die Fünf Beurteilungen – Al-Ahkam al-Chamsa – nun einmal vorgeben und was auch nicht erst „Salafismus“ oder „Islamismus“ ist, sondern die echte, letztlich 1400 Jahre Religion Islam.

Im genauen Einhalten der Ahkam al-Chamsa – verpflichtend (fard, wadschib), erwünscht (mandub, mustahabb, sunna), erlaubt (halal, mubah), verpönt (makruh), verboten (haram) – gehorchen die Koran und Sunna folgenden Menschen dem Befehl und strengen Blick des Allgegenwärtigen auf das Weltgeschehen. Die Fünf Bewertungen zielen, obschon sie jeden Bereich des menschlichen Lebens im Diesseits bewerten und regulieren, vorrangig auf das islamisch Entscheidende schlechthin, auf den Tag der Auferstehung und die nachfolgende endgültige Gerichtsverhandlung, Vorsitzender Richter wird nicht Juristin Henriette Reker sein, sondern der Schöpfer und Erhalter der Welt.

Der endgültigen Aufteilung aller Menschen in Bewohner des Gartens der Glückseligkeit und Bewohner des Höllenfeuers eingedenk, arbeitet nicht erst jede heutige islamkonforme Richtertätigkeit bzw. jedes europäische klandestine Schariagericht und auch nicht erst eine offiziell errichtete Islamische Religionspolizei (Mutatawwia). Vielmehr folgt dem Grundsatz aller Hisba – Das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen – bereits der große oder kleine Kölner Tugendwächter, der beispielweise einen jungen Mann ermahnt, genauer darauf aufzupassen, dass seine Schwester keine unzüchtige Kleidung trägt oder gar mit einem Jungen gesehen wird.

Statt als Oberbürgermeisterin berüchtigt praxisorientiert (5. Januar 2016, Frauen in Köln sollen zu Fremden mindestens „eine Armlänge“ Distanz halten) im Jahr 2021 zum Muezzinruf lediglich über Fragen von Schallemmission und Lautstärke („Dezibelgrenzen“) zu sinnieren, sollte sich Frau Reker fragen, ob sich im durch Muezzinrufe beschallten öffentlichen Raum der Stadt Köln der insbesondere auf Kinder, Jugendliche und Frauen lastende Druck zu islamisch korrektem Verhalten erhöhen wird und ob ein ganze Straßenzüge beschallender Adhan durch selbsternannte oder bereits semiprofessionelle Kölner Sittenwächter als Freibrief verstanden werden könnte, auch in der Stadt am Rhein durch schariatreues Mobbing unislamische Lebensformen und Verhaltensweisen nach besten Kräften zu beseitigen. Ist OB Reker nicht klar, dass die Stadt Köln (7. Oktober 2021, „zweijähriges Modellprojekt“) eine Erlaubnis zum Gebetsruf nach Ablauf der zwei Jahre kaum wird zurücknehmen können?

Cairo Declaration on Human Rights in Islam (CDHRI)

Als bewusste Verneinung der AEMR (Paris 1948) wurde 1990 durch die 45 Außenminister der Organisation of Islamic Conference (OIC) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (CDHRI) unterzeichnet. Der 1969 gegründeten OIC, inzwischen als Organisation of Islamic Cooperation, gehören heute 56 Mitgliedsstaaten an, von denen die meisten die Scharia als einzige Quelle oder als Hauptquelle der Gesetzgebung in der Verfassung verankert haben, ein Schariavorbehalt, der islamwidrige Paragraphen eigentlich nicht zulässt und mit dem beispielsweise die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder die Meinungs- und Pressefreiheit nicht zu erreichen ist.

Bereits die Präambel der CDHRI betont „die kulturelle und historische Rolle der Islamischen Weltgemeinde (Umma), die von Gott als die beste Nation [vgl. Sure 3:110] geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat“, womit Nichtmuslime, beispielsweise Juden, Christen oder Ex-Muslime, an den Rand gedrängt werden. Die folgenden Artikel werden als verbindliche Gebote Gottes verstanden, ihre Verletzung als schreckliche Sünde.

Einzelne Artikel im Vergleich

Während die AEMR in Artikel 1 alle Menschen als „frei und gleich an Würde und Rechten geboren […] mit Vernunft und Gewissen begabt“ erkennt, die einander „im Geist der Geschwisterlichkeit begegnen“ sollen, heißt es in der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam in Artikel 1a):

„Alle Menschen bilden eine Familie, deren Mitglieder durch die Unterwerfung unter Gott vereint sind und alle von Adam abstammen.“ Weiter heißt es, dass alle „Menschen gleich an Würde, Pflichten und Verantwortung [sind]“, wobei jedoch der „wahrhafte“ – sprich der islamische – Glaube als „Garantie für das Erlangen solcher Würde“ beschrieben wird, was den Schutz der Rechte eines Menschen an dessen Einhaltung bestimmter islamischer Pflichten knüpft.

Artikel 18 der AEMR stellt fest: „Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“ Demgegenüber heißt es in der CDHRI in Artikel 10: „Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.“

Auch das Recht auf Leben steht gemäß Artikel 2a) der Kairoer Erklärung unter dem Vorbehalt der Scharia:

„Es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.“

Nach Artikel 22a) hat jedermann das Recht auf freie Meinungsäußerung, „soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt“. Gemäß der CDHRI dient Meinungsfreiheit vor allem dazu, „im Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen“, womit die Formel der Hisba auch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit unter Schariavorbehalt stellt. Demgegeüber garantieren die allgemeinen Menschenrechte (AEMR) in Artikel 27 II, „Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Fehlende Gleichberechtigung

Nach Artikel 6a) der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist die Frau dem Mann an „Würde“ gleich, was bedeutet, sie die gleichen Rechte … nicht hat. Mann und Frau haben gemäß Artikel 5a) der Kairoer Erklärung das Recht zu heiraten und dürfen weder aufgrund von Rasse, Hautfarbe oder Nationalität daran gehindert werden, dieses Recht in Anspruch zu nehmen. Man beachte jedoch die Auslassung des Wortes Religion und vergegenwärtige sich, dass es im Islamischen Recht einer Muslima nicht erlaubt ist, einen Nichtmuslim zu heiraten.

Artikel 7b) schließlich ordnet das Erziehungsrecht der Eltern den „ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia“ unter.

Fehlende Trennung zwischen Staat und Islam

Auch wenn die Kairoer Erklärung zur vollen Rechtsgleichheit der Frau und zur negativen Religionsfreiheit beredt schweigt, lässt bereits dieser skizzenhaften Vergleich zwischen AEMR und CDHRI erkennen, dass jede Überordnung der Scharia eine Gleichberechtigung von Muslim und Nichtmuslim ebenso ausschließt wie eine Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Nur so viel für heute zur Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam und als Frage an die Oberbürgermeisterin der Vielfalt: Sollen während des zweijährigen Kölner Modellprojektes Kirchenglocken und Muezzingesänge für die Integration von Menschenbild und Rechtsverständnis der CDHRI werben?

Kölns Presseerklärung schließt wie folgt:

„Zu beachten ist auch, dass die umliegende Nachbarschaft von der Moscheegemeinde im Vorfeld frühzeitig mittels eines Flyers über den Gebetsruf informiert werden muss. Zudem ist für jede Gemeinde eine Ansprechperson für die Nachbarschaft zu benennen, die Fragen beantworten oder Beschwerden entgegennehmen kann.

Das Projekt wird durch die Verwaltung eng begleitet. Nach Abschluss der zweijährigen Projektlaufzeit werden die Stadt und die beteiligten Moscheegemeinden gemeinsam ihre Erfahrungen auswerten, um auf dieser Basis zu entscheiden, ob die neue Regelung beibehalten werden kann.“

Wo bleibt die unzweideutige Solidarität der Verwaltung der rheinischen Millionenstadt, die im Namen der, grundsätzlich fraglos begrüßenswerten, Toleranz („Vielfalt“) jetzt den islamischen Gebetsruf erlaubt, mit den Freidenkern und Religionskritikern in der Türkei, in Ägypten, in Bangladesch, von denen einige mittlerweile auch in Köln leben? Das wäre Mut zur Vielfalt.

In der kulturellen Moderne universeller Menschenrechte noch nicht angekommen oder aus ihr bereits wieder kräftig herausgewandert ist die meines Erachtens auch bei Politikerin und Juristin Reker spürbare Weigerung, zwischen Islam und Muslimen zu unterscheiden, diese seltsame Sehnsucht, Religion und Religionsangehörige gleichzusetzen, dieses Exotisieren des Fremden beim unnötigen Befördern des Gegensatzes religiös definierter Kollektive und beim Behindern des Weges des einzelnen Menschen zu dem, was Immanuel Kant 1784 unter einem gelingenden menschlichen Leben im Zustand der Aufklärung verstand.

„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines andern zu bedienen. Selbst verschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Muthes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen. Sapere aude! Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.

Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Theil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen (naturaliter majorennes), dennoch gerne Zeitlebens unmündig bleiben; und warum es Anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt der für mich die Diät beurtheilt, u. s. w, so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen.“

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

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