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Will Dr. Rohe das Zweiklassenrecht?

September 6, 2009

حصان طروادة

ḥiṣān ṭarwāda

Trojanisches Pferd

Trojanisches Pferd

Zum neuen Buch des schariakonformen Regierungsberaters Mathias Rohe: »Das islamische Recht – Geschichte und Gegenwart«. Eine Islamkritik von Jacques Auvergne

Herr Mathias Rohe aus dem mittelfränkischen Erlangen sieht in Deutschland „jeden Tag“ die Scharia (šarīʿa) angewendet und hält das auch noch für völlig unproblematisch (1). Beides ist zwar ziemlicher Unsinn, doch der knapp 50jährige ist Juraprofessor, hat seit drei Jahrzehnten den Nahen Osten bereist und darf in unseren gemäßigt islambegeisterten Regierungskreisen verkehren, wo er mit mehr oder weniger esoterischen Krümeln seiner Erkenntnis den Verfassungsschutz berät. Warum beschönigt Rohe die Frauenentrechtung und den Kulturrassismus des orthodoxen Islam? Von Rohe abgesehen ist ein deutscher Richter islamrechtlich wahrscheinlich uninformiert, und das ist auch gut so, er kann also die diskriminierende šarīʿa in seiner Berufstätigkeit nicht anwenden und will es hoffentlich auch nicht. In der Bundesrepublik Deutschland gelten säkulare, von recht gründlich ausgebildeten Menschen im Laufe von Jahren und Jahrzehnten ersonnene und demokratisch bestätigte Gesetze, oberster Souverän in der Bundesrepublik ist damit das Deutsche Volk, nicht die Gottheit Aphrodite oder Jupiter. Wenden wir zunächst einen Blick auf das islamfreundliche Umfeld des 1959 in Stuttgart geborenen Juristen.

Mathias Rohe ist Mitglied des Kuratoriums der seit 25 Jahren die Scharia verharmlosenden Christlich-Islamischen Gesellschaft (CIG). Ehrenamtlich tätiger geschäftsführender Direktor der CIG ist seit 2001 der katholische Theologe Dr. Thomas Lemmen, 2003-2007 Referent für Islamfragen beim deutschen Innenministerium. Die Koranfreundin Melanie Miehl ist Thomas Lemmens Ehefrau und war gemeinsam mit Murat Aslanoğlu 2003-2008 Vorsitzende des Dachverbandes aller Dialogbetreiber namens Koordinierungsrat des christlich-islamischen Dialogs (KCID) und sagt, wie ihr Mann, niemals etwas Abschätziges über den ḥiǧāb repressiver Sexualmagie oder die Sakraldoktrin der šarīʿa.

Der 1972 geborene Aslanoğlu lebt im beschaulichen südwestdeutschen Korb bei Waiblingen im Rems-Murr-Kreis. Anlässlich einer Veranstaltung mit Dr. Udo Ulfkotte in Waiblingen (2), zu welcher der Evangelische Arbeitskreis der CDU/CSU, Kreisverband Rems-Murr mit dem CDU Stadtverband Waiblingen eingeladen hatte, warnte Aslanoğlu („Wie Feindbilder im Menschen wirken“) am 13.03.2007 aus dem mit weit über 200 Menschen gefüllten Zuhörerraum heraus vor einer mit der nationalsozialistischen Judenverfolgung vergleichbaren Muslimen-Verfolgung in naher Zukunft, ein kalkuliert erpresserisch entworfenes Schreckensszenario, das 2009 auch der sich Abu Hamza nennende salafistische Prediger Pierre Vogel bedient. Der Journalist Dr. Udo Ulfkotte, zeitweiliger Dozent für Sicherheitsmanagement an der Universität Lüneburg und vieljähriger Nahostexperte, konnte im Rahmen der Veranstaltung sein damals ganz neues, auch heute unbedingt lesenswertes, bei Eichborn, Frankfurt am Main 2007 erschienenes Buch zur subversiv agitierenden Muslimbruderschaft »Heiliger Krieg in Europa. Wie die radikale Muslimbruderschaft unsere Gesellschaft bedroht (3)« vorstellen, als unerwartet ein jüngeres weibliches Wesen in ihrem politischen schwarzen Stoffkäfig (burqa, ḥiǧāb) das Podium betrat, das sich darüber empörte, dass ihre schamlosen nichtmuslimischen („christlichen“) Altersgenossinnen im Sommer immer wieder bauchfrei und im knappen T-Shirt in die Schule gekommen waren. In der Tat schauen wir nichtmuslimischen, ex-muslimischen oder säkular muslimischen Europäer lieber selbstbewusste halbnackte Menschen an als islamrechtlich zwangsverheiratete Bekleidete oder islamrechtlich gesteinigte Bekleidete.

Aslanoğlu, der ernsthaft behauptet, Islam, Demokratie und Menschenrechte seien miteinander verträglich, rief die baden-württembergische Landesregierung und ihren Staatssekretär Wicker am 22.09.2008 zu einem religionspolitischen, explizit theozentrischen Denken auf. Ganz ausdrücklich will Aslanoğlu den Menschen aus dem Zentrum des politischen Handelns entfernen und eine die Politik bestimmende Gottheit an seine Stelle setzen, wobei er mit „Schöpfer“ selbstverständlich den koranischen Allah meint: „Geld allein macht nicht glücklich und der Mensch ist nicht das Maß aller Dinge. Die aktuelle Bankenkrise führt uns das wieder deutlich vor Augen. … Ich wünsche mir, dass wir endgültig das 20. Jahrhundert hinter uns lassen, das von menschenverachtender Massenvernichtung und ausuferndem Kapitalismus geprägt war. Und im 21. Jahrhundert ankommen, in dem wir den Sinn des Lebens erkennen und uns unseres Schöpfers und unserer Selbst besinnen (4).“

Am 21. Januar 2007 hielt Murat Aslanoğlu in Stuttgart auf dem Weltreligionstag eine fromme Rede, in der er Allah durch das Wort Gott zu ersetzen beliebte und den politischen, sexualpolitischen und herrschaftskulturellen Anspruch des Islam ebenso höflich zu erwähnen vermied wie dessen leider weltweit nach wie vor den Ton angebenden Fundamentalismus und das immense Potential an islamischer Demokratiegefährdung (5). Murat Aslanoğlu kritisiert die unmenschliche Doktrin der šarīʿa und das gegenmoderne fiqh-Recht keineswegs, sondern erzählt bietet uns unverbindlich das Phantom eines Kitsch-Islam an. Sollte denn der Aktivist im interreligiösen Dialog von der Scharia noch nie etwas gehört haben? Die ihrem Anspruch nach ewige, kohärente und den Muslim zu ihrem Einhalten verpflichtende šarīʿa ist 1990 völlig islamisch als Grundlage der verlässlich frauenentrechtenden und kulturrassistischen Kairoer Erklärung der Menschenrechte erkannt worden (44). Kennt Herr Aslanoğlu den Politik werdenden Islam, das Islamische Recht des fiqh nicht, das der Federation of Islamic Organisations in Europe (FIOE) so sehr am Herzen liegt (6), (45)? Der Diplom-Betriebswirt, ältester Sohn türkischer Einwanderer, ist Fachreferent für Finanzen und Controlling bei einem großen deutschen Autohersteller, gehörte sechs Jahre lang dem Stuttgarter Jugendhilfeausschuss an und war Teil jener kleinen Gruppe von Muslimen, die von Papst Benedikt XVI. beim Kölner Weltjugendtag 2005 empfangen wurde.

Seit 2006 hat der gelernte Pädagoge und derzeitige Anwendungsprogrammierer Wilhelm Sabri Hoffmann den Vorsitz der CIG inne. Hoffmann besetzt in seiner Heimatstadt Rheine den Posten des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates. Mit der Geschichte der ältesten und größten deutschen Dialoggesellschaft untrennbar verbunden ist der Name von Scheich Bashir Ahmad Dultz.

Sufi-Scheich Dultz, 1935 im ostpreußischen Königsberg geboren, Sohn eines angeblichen Islamkonvertiten, beteiligte sich 1951/52 an der Gründung der Deutschen Muslim-Liga, die Anhörungsrecht im Präsidium des Deutschen Bundestages hat und aus der sich in den Achtzigern die Deutsche Muslim Liga Bonn (DML Bonn) abspaltete, auf deren Homepage man zum schariakonform ausgerichteten Zentralrat der Muslime (ZMD), zu http://www.sufi-tariqah.de und zu http://www.bendorferforum.de verlinkt. Die Islamkonvertitin und Diplom-Psychologin mit Zusatzausbildung in Gestalt-, Gesprächs- und Hypnotherapie sowie in NLP Frau Coletta Latifa Damm ist Vorstandsmitglied des Bendorfer Forums für ökumenische Begegnung und interreligiösen Dialog (Bendorfer Forum), Mitglied der DML Bonn, der Sufi-Bewegung Tariqah Safinah sowie Vorstandsmitglied der CIG.

Staatsbürger Dultz, das einstmalige Flüchtlingskind, hat Höheres im Sinne und lässt sich im Allgemeinen nur mit „Schech Bashir“ anreden. Aussteiger Dultz verbrachte drei Jahrzehnte lang in Libyen unter königstreuen Beduinen und ist als Scheich der Tariqah as-Safinah Teil der radikalislamisch-mystischen Strömung der ṭarīqa aš-šāḏilīya oder Tariqa asch-Schadhiliyya (7), (8), (9) einer Jahrhunderte alten nordafrikanischen Bewegung, die auf Sheykh Abu-‚l-Hassan ash-Shadhili (Sidi Belhassen Chedly, † 1258) zurückgeht. Diesem Sufi-Orden fühlten sich in Europa bereits der schwedische impressionistische Maler Ivan Aguéli (Sheikh ‚Abd al-Hadi Aqhili, 1869-1917) und der französische Sinnsucher René Guénon (1886-1951) verpflichtet, zwei verspätete Romantiker oder verfrühte Hippies. In den USA vertrat der mittlerweile im jordanischen Amman lebende Ex-Katholik, Fachmann für schafiitisches Recht und Sufi-Scheich Nuh Ha Mim Keller den Orden (aṭ-ṭarīqa) der šāḏilīya deutsch Schadhiliyya (10). Herr Dultz, ehrfürchtig zu nennen „Schech Beshir“, war Gründungsmitglied und ist Vorstandsmitglied des erwähnten Bendorfer Forums, 2008 wurde ihm für seine angeblich verdienstvolle Arbeit um den interreligiösen (schariakonformen) Dialog das Bundesverdienstkreuz verliehen.

Orientverliebten Narzissten wie Aguéli, Guénon und Dultz waren beziehungsweise sind Pressefreiheit und universelle Menschenrechte nicht so wichtig, die gespielt schamhafte irdische Machtergreifung bei laut beschworener himmlischer Mystik geht diesen Schariafreunden auf ihrem Ego-Trip nun einmal vor. Anders als Europas Orientfreunde das vermuten mögen, ist Sufismus (arab. taṣauwuf, pers. erfan) seit Abū Ḥāmid Muḥammad bin Muḥammad al-Ġazālī († 1111, deutsch auch al-Ghazali oder Algazel), mitnichten ein irgendwie befreiter Islam, sondern eine alles Individuelle auslöschende Selbsthypnose, die sich die kulturrassistischen Sklavenketten des Korans und der ḏimma solange schönlügt, bis die Unterwerfung unter Allah und Hadithe als Befreiungserlebnis gefühlt wird. Soweit zu Rohes Umfeld, nun zu Rohe.

Mathias Rohes neues Buch nennt sich, vielleicht ja in bewusster Erinnerung an das gleichnamige Werk des Muslimbruders Said Ramadan (Saʿīd Ramaḍān) „Das islamische Recht“. Rohes die Zwangsverheiratung, den Apostatenmord und die Steinigung bagatellisierendes Buch (Rohe: „Auch islamisches Recht ist Recht“) wurde durch die Gerda Henkel Stiftung gefördert, die im Sommer 2009 den Themenschwerpunkt „Islam, moderner Nationalstaat und transnationale Bewegungen“ mit großzügigen Stipendien zu unterstützen gedenkt (die Ex-Muslime bekommen selbstverständlich nichts), die Stiftung beauftragt Prof. Dr. Mihran Dabag mit der wissenschaftlichen Leitung (11). Mihran Dabag hat zu Völkermord und Kolonialismus geforscht, der Bundesverdienstkreuzträger ist armenischer Abkunft und fordert richtigerweise die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern (1915-1917) durch die heutige Türkei. Mathias Rohe:

3. Auch islamisches Recht ist Recht.

Auch Faustrecht ist Recht.

3. Streben nach Gerechtigkeit ist Leitmotiv aller Rechtsordnungen.

Gottesfreund Rohe unterlässt es, zuzugeben, dass der „gerechte“ Islam nach Ungerechtigkeit strebt, nach geheiligter Diskriminierung: Frauen gelten im Islam als unzuverlässig sowie dümmlich und werden daher islamrechtlich entmündigt, sie sind als eklig und als satanisch besudelt anzusehen und gelangen recht leicht in die ewigen Flammen der Hölle. Dhimmis (Dhimam, ḏimam, wörtlich: Schutzbefohlene) sind Menschen zweiter Klasse, Autor Rohe aber, seltsamerweise argumentiert der Mann zum Thema Islam oftmals wie ein Muslimbruder, verschweigt uns den Kulturrassismus der Dhimmitude. Der im fränkischen Erlangen lehrende Jurist findet es also irgendwie gerecht, wenn der Islamapostat aus Gründen der „islamischen Gerechtigkeit“ ermordet wird.

Das Islamische Recht ist ein Fossil der Menschheitsgeschichte, ein menschenfressender Dinosaurier. Wir haben šarīʿa und fiqh, Gebiet um Gebiet, letztlich weltweit außer Kraft zu setzen. Rohe aber will die Scharia, Rohe will die Islamischen Gerichte.

3. Insofern gibt es Unterschiede zwischen religiös ausgerichteten und säkularen Rechtsordnungen; erstere enthalten auch eine transzendente, jenseitsbezogene Dimension.

Jurist Rohe wirbt für den Glauben an eine womöglich ersponnene zweite, göttlich-jenseitige Welt und stellt den nach diesem kosmisch halbierten Weltbild widergöttlich zu nennenden Parlamentarismus neben die „ganzheitliche“, von Abū l-Aʿlā al-Maudūdī (1903-1979) und diesem nachfolgend von Sayyid Quṭb beschworene ḥakimīya allāh, den Rechtsstaat äquidistant neben die Allahkratie. Diese Forderung nach dem Tolerieren der Gottesherrschaft hält Rohe konsequent durch und lässt sie auch alle seine Interviews prägen (12), (13).

In einer freiheitlichen Demokratie ist es schlicht unerheblich, ob ich dieselbe Göttin oder denselben Gott verehre beziehungsweise verspotte wie mein Bürgermeister, Arbeitgeber, Polizeipräsident, General, Staatspräsident oder Erlangener Jura-Professor. Im Jahre 1553 und in der Stadt Genf war das allerdings noch anders, da durfte Jurist und Theologe Johannes Calvin den Juristen und Theologen Michel Servet nach zehnwöchiger Kerkerhaft auf feuchtem Laub verbrennen lassen, weil der zweite das staatlich vorgeschriebene Dogma der Trinität leugnete und der erstgenannte nicht nur Staatsoberhaupt, sondern auch bereit war, seine etwas wahnsinnige Religion zum angewendeten Recht werden zu lassen sprich für seinen imaginierten (fraglos pervertierten) himmlischen Jesus irdisch zu töten (14).

Wer mit Prügel und Einschüchterung zum Glauben an die Hölle und den Teufel aufruft, das taten Machthaber wie Muḥammad und Calvin mit einigem Genuss und das machen leider die meisten Koranschulen, der verdient es doch sicherlich, als Kultivierer eines leicht wahnhaften Weltbildes bezeichnet zu werden.

Will Rohe mehr Toleranz zur Verschärfung des überholten Straftatbestandes der Gotteslästerung?

Soll, wie Necmettin Erbakan (* 1926), Mustafa Cerić (* 1952) und Tariq Ramadan (Ṭāriq Ramaḍān, * 1962) es wünschen, säkulares (nichtislamisches) Recht auch in Europa nur noch für Nichtmuslime gelten, soll die Glaubensnation (umma) der europäischen Muslime ihr eigenes, frauendiskriminierendes Familienrecht (mit Eherecht und Personensorgerecht) sprechen dürfen?

Dass ein deutscher Jurist und Richter es überhaupt wagt, in einem von der Gerda Henkel Stiftung geförderten Buch, das ja womöglich den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erhebt, das Wort „Jenseits, jenseitig“ zu benutzen, sollte auch die religiös empfindenden Menschen unter uns wütend werden lassen. Im wissenschaftlichen Sinne – und auch im juristischen Sinne, sehr geehrter Herr Dr. Rohe – gibt es kein Jenseits. Rohe hätte vom anerzogenen beziehungsweise stimmungsbedingten Albtraum der Hölle, von der konstruierten oder der imaginierten Hölle und von der Heilserwartung oder Vision des Paradieses sprechen können. Auf die deformierenden psychischen Folgen ausgewachsener Höllenangst hinzuweisen wäre dabei zweckmäßig gewesen.

Die Steinzeit sickert in die prekäre kulturelle Moderne, die Götter halten Einzug in unsere Kindergärten, Schulen, Jugendämter, Krankenhäuser, Parlamente und Gerichtssäle.

Wir werden sowohl Rohe als auch die bei ihm ausgebildeten Islamwissenschaftler wie Michael Kiefer und die von ihm beratenen Politiker wie Wolfgang Schäuble genau beobachten müssen.

3. Auch wer vom islamischen Recht kaum etwas weiß, hat nicht selten präzise Vorstellungen davon.

Rohe verspottet die Kaste der muslimischen und vor allem nichtmuslimischen fiqh-Unkundigen. Er selbst sei islamisch rechtskundig, ob sein (bekennend niedergeschriebenes) Wissen über das demokratische Online-Lexikon Wikipedia hinausgeht, werden wir gleich hören.

An dieser Stelle gibt der Islambeschöniger der deutschen Bevölkerung zwei Freibriefe, erstens: Dhimmi, du brauchst über das Islamische Recht nichts zu wissen, das erledigt der Herr Rohe für dich. Und zweitens lässt sich mit „Mufti“ Rohe nun sagen: Wer behauptet, das Islamische Recht zu kennen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein veritabler Phantast, ein präziser Spinner.

Ressourcenschonend kalkuliert. Die Effizienz der Islamisierung.

3. Handabhacken, Auspeitschen oder Steinigen von Ehebrechern, Tötung Andersgläubiger und Benachteiligung von Frauen sind einige der am weitesten verbreiteten Stereotype.

„Stereotype“ suggeriert gezielt: Wer das sagt, hat keine Ahnung vom Islam. Zugleich schweigt der bekennende tägliche Schariaverwender Mathias Rohe dreist zu der Frage, ob denn Auspeitschungen nicht islamrechtliche Möglichkeiten sind. Das deutsche, sprich das gierig nach Krümeln wohlschmeckender Islambeschönigung lechzende Publikum hat Rohes Erlaubnis, über jeden Islamkritiker verbal herzufallen.

Wer wird es nach Rohes trickreicher oder dümmlicher Islambewerbung noch wagen können, zu sagen, die Peitschenhiebe im saudi-arabischen Riad (ar-Riyāḍ), indonesischen Banda Aceh oder pakistanischen Kandahar (Qandahār) seien Politik gewordene islamische Religion, seien der zum geltenden Recht gewordene Islam?

Die realen Apostatenmorde in Somalia und Pakistan, die Steinigungen im faschistischen „Gottesstaat“ Iran als Stereotype zu bezeichnen ist eine Unverschämtheit und eines Richters auch in seinem Märchenbücher schreibenden Privatleben nicht würdig.

4. Die moderne Rechtsentwicklung [des fiqh] nimmt gegenüber der frühen und klassischen Entwicklung einen vergleichsweise geringen Raum ein. Auch unter Wissenschaftlern dominiert deshalb eine historisierende Sicht …

Für mich ist ein Richter dann wenig historisch-kritisch, wenn er, um ein Urteil zu fällen, erst in einem 1.400 Jahre alten Buch blättern muss und das Werk auch noch allen ernstes als vom Himmelsgott herabgesendet hält.

Aber vielleicht hat der Fachmann für „klassischen, gerechten“ und „modernen, anpassungsfähigen“ fiqh die Herren Abū l-Aʿlā al-Maudūdī, Āyatollāh Ruḥollāh Ḫomeinī, Necmettin Erbakan oder Yūsuf al-Qaraḍāwī im Sinne, wenn er vom religionsrechtlichen Entwicklungspotential des Islam schwärmt.

4. Als Beleg hierfür seien die Ausführungen des bedeutenden hanafitischen Juristen al-Saraḫsī (gest. 483/1090) zu Tötungsdelikten genannt. … jenseitige Bestrafung [böte keine ausreichende Abschreckung]. Zur wirksamen Abschreckung sei deshalb das Regime der diesseitigen Strafe (ʿuqūba) und entsprechender Vergeltungsmechanismen (qiṣāṣ) eingeführt worden.

Dass sich das säkulare Recht aus vormodernen Kongressen namens Palaver, Thing oder Paw-Waw entwickelt hat mithin aus dem Dialog und vor allem aus der Konkurrenz zwischen Häuptling und Schamane mag ja so gewesen sein und verdient unsere Aufmerksamkeit – im Fach Geschichte oder Ethnologie, nicht aber im Bereich der Verhandlung über die Leitlinien unserer bundesdeutschen Institutionen. Das Grundgesetz ist auch mit ehrenwerten Medizinmännern, Gurus oder steinigenden „unfehlbaren“ iranischen Ayatollahs nicht verhandelbar.

Wir Staatsbürger wollen keine Theologisierung der Politik und schon gar keine politisch einflussreichen Geistlichen, deren antiquiertes Rechtsverständnis dem Talionsprinzip (Vergeltungsrecht, qiṣāṣ), der Kulturstufe der bronzezeitlichen Blutrache, oder dem eisenzeitlichen Wergeld (angelsächsisch weregild, arabisch dīya) entspricht.

Die šarīʿa und der fiqh sind nicht reformierbar, weil die extrem kulturrassistischen Hadithe (aḥādīṯ) nicht geändert werden können und auch der qurʾān in Sachen Recht auf Leben, Erbe für Frauen, Rechtsfähigkeit für Frauen, Religionsfreiheit oder Islamkritik alles andere als uneindeutig ist. Letztlich aber, weil die Verlautbarungen der berühmten Gottheit Allāh auf ein gestuftes Entrechten der Frauen und der verschiedenen Menschenklassen hinausgelaufen sind.

Auf der Seite http://www.islam101.com nennt Dr. Abid Hussain das grundsätzlich ewig diskriminierende islamische Erbrecht als von göttlicher Gerechtigkeit und göttlichem wertschätzendem Ausgleich (The divine justness and equitability of the Islamic laws of inheritance) geprägt (15). Dr. Rohe scheint mit der Rechtsauffassung des Herrn Hussain keine ethischen Schwierigkeiten zu haben.

Islamisches Recht (Politik gewordener Islam) wird etwa stets mehr oder weniger frauendiskriminierend sein müssen und wird jeden Islamkritiker an Gesundheit beziehungsweise Leben bedrohen. Doch selbst eine heute nur ein bisschen frauenentrechtende gerichtliche Urteilsbildung kann uns beziehungsweise kann die Allgemeinen Menschenrechte (1948) und das auf ihm begründete Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht zufriedenstellen. Rohe lehrt die juristische Barbarei (16).

4. Aspekte des Minderjährigenschutzes

Das islamische Heiratsalter für Mädchen beträgt neun Jahre. Nach Islamischem Recht kann auch heute die Zehnjährige oder Neunjährige Braut von ihrem als walī muǧbir fungierenden Vater gegen ihren Willen verheiratet werden, was Professor Rohe weiß und aus schwer nachvollziehbarer Motivation verschweigt.

Erst im Dritten Teil meint Rohe zum Verstoß gegen den ordre public:

354. Die Eheschließung Vierzehnjähriger wird hingegen schon als derartiger Verstoß hinzunehmen sein. Ein Mindestalter von zwölf Jahren ist keineswegs hinnehmbar.

Der nötigende Heiratsvormund heißt walī muǧbir, die islamrechtliche potentielle Zwangsheirat wilayāt-al-iǧbar englisch wilayat al-ijbar.

Wer über die schariatische Doktrin oder den die Scharia verwirklichenden fiqh schreibt und dabei unterlässt, für die längst in Europa nachweisbaren zwangsverheirateten elfjährigen oder zehnjährigen (schwangeren) Ehefrauen sein Mitgefühl sowie seine Wut über die schuldigen Erwachsenen auszudrücken, der hat das Thema „Das Islamische Recht“ aus pädagogischer, sozialarbeiterischer und politischer Sicht verfehlt. Lediglich „das darf man hier zur Zeit aber nicht machen“ zu schreiben ist etwas dürftig, zumal wir uns die Frage nach den künftigen Mehrheitsverhältnissen gerade unserer Innenstädte machen müssen, wo sich der säkulare, am Grundgesetz und an der AEMR orientierte ordre public in naher Zukunft zu verflüchtigen droht. Für den geschmeidigen Professor aus Erlangen ist das kein Problem, dann gibt es eben einen neuen ordre public, der Allahs Kindbraut bejaht.

Wesentlich deutlicher als Herr Rohe sagt uns das Familienministerium von Malaysia, was Islamisches Recht ist:

»1. Ist das Einverständnis der Braut in ihre Heirat erforderlich?

Ja, für jede Heirat ist das Einverständnis der Braut erforderlich. Bei einer noch nie verheirateten Frau (Jungfrau) kommt das Einverständnis von ihrem wali mudschbir [Heiratsvormund mit der Berechtigung zum Zwang].

2. Kann das jungfräuliche Mädchen durch den wali mudschbir auch ohne ihre Zustimmung in eine Ehe gezwungen werden?

Ein jungfräuliches Mädchen kann durch den wali mudschbir auch ohne ihre Zustimmung in eine Ehe gezwungen werden, soweit die eheliche Verbindung sekufu [standesgemäß] ist und sie für die Braut keine dharar [Beschädigung] ihrer syarie [schariarechtlichen Verpflichtungen] darstellt.

6. Wer ist wali mudschbir?

Wali mudschbir ist der biologische Vater des Mädchens oder der Großvater väterlicherseits (17).«

6. So verweisen auch die meisten Verfassungsordnungen des vom Islam geprägten Kulturraums in der einen oder anderen Form auf die Scharia als Ganzes (was immer das sein mag) oder doch auf ihre (tragenden) Prinzipien als maßgebliche Rechtsgrundlage.

Wieder Rohes Trick, die Scharia, gerne schreibt er sie dazu in Anführungszeichen, als unverbindlich-verspielte Konstruktion, als harmloses Phantom darzustellen und damit jeden Schariagegner als unglaubwürdig. Das Islamische Recht indessen sei „law in action“, flexibel und modernisierbar, was leider falsch ist, da Koran und Hadithe eindeutig und zwar eindeutig diskriminierend sind. Wir sollten Mustafa Cerić ernst nehmen, der die „Weltanschauung“ (sic!) Scharia als unverhandelbar bezeichnet („Hence, this Islamic covenant, the sharī’ah, is perpetual, it is not negotiable and it is not terminable“). Islamoptimist Rohe setzt auf die Modernisierbarkeit und Humanisierbarkeit des barbarischen Islamischen Rechts. Woher er seine Zuversicht nimmt und ob er die Säkularität der universellen Menschenrechte gegen die Allahkratie verteidigen möchte, erfahren wir leider nicht.

Den Säkularisten und Menschenrechtlern erweist der die šarīʿa letztlich leugnende Erlangener Jurist keinen Gefallen, biedert sich dagegen bei den Scheichs der Golfstaaten oder denjenigen der Kairoer al-Azhar an und denkt nicht daran, dazu aufzurufen, das gegenmoderne Wirken der britischen Scharia-Gerichtshöfe oder der mit ihnen personell und islampolitisch verbundenen theokratischen Herrschaftsordnung des ECFR (Yūsuf al-Qaraḍāwī, Mustafa Cerić) einzugrenzen.

107. Die Diversität des Islamischen Rechts …

Ganz viele kleine Scharias, oder sagt man Scharien?

Menschenrechte sind universell. Der voraufklärerische politische Kult in der Nachfolge von Abū l-Aʿlā al-Maudūdī, Said Ramadan (Saʿīd Ramaḍān) und Necmettin Erbakan wird für die Staaten der kulturellen Moderne zur Herausforderung und zur kulturellen Überlebensfrage, als Jurist und Regierungsberater hier lediglich vom Islam im Plural zu reden verharmlost die demokratiegefährdende Macht etwa der Milli-Görüş-Bewegung oder der Muslimbruderschaft.

Rohe schweigt zum islampolitischen Ziel des Kalifats und übersieht, was die Re-Fundamentalisierung für die leider weniger oft in sich säkularisierende als vielmehr in sich islamisierende Großfamilien eingesperrten Individuen bedeutet. Die in Europa aufwachsenden, mehr oder weniger muslimisch sozialisierten Mädchen und Jungen möchten ja vielleicht auch an den uneingeschränkten Freiheitsrechten teilhaben, von denen unser reiselustiger und orientbegeisterter Dozent Rohe ein Leben lang gesundheitlich, emotional und finanziell profitieren durfte.

9. Das “Recht” lebt maßgeblich von seiner weltlichen Befriedungsfunktion …

Unser Professor entrückt nebenberuflich ins Paradies. Ein Mittelfranke naht sich der Gottheit.

9. Charakteristisch ist also die im Diesseits erzwungene Durchsetzung.

Na, geht doch. Peitschenhiebe als Gottesdienst. Demnächst auch in Erlangen.

9. Religiöse Vorschriften zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass ihre Achtung im Diesseits nicht rechtsförmig, sondern allenfalls durch sozialen Druck erzwingbar ist und ihre Missachtung in aller Regel nur jenseitige Folgen hat.

Hat Mathias Rohe den Islam als Gesetzesreligion par excellence denn gar nicht verstanden? Der Muslim ist absolut gehorsamspflichtig, ein Schariaverweigern gefährdet aus islamischer Sicht angeblich das Seelenheil der Großfamilie, weshalb nicht nur (übrigens islamrechtlich) geprügelt werden darf, sondern beispielsweise auch die von Gott Allah persönlich bei Alkoholgenuss vorgesehenen vierzig bis achtzig Peitschenhiebe zu verabreichen sind.

Völlig fälschlich sagt Rohe: Religionsvorschriften sind KEIN Recht.

Richtig muss es heißen: „Religiöse Vorschriften [im Islam] zeichnen sich [leider nach wie vor] dadurch aus, DASS sie rechtsförmig sind.“

Das Islamische Recht IST die Islamische Religion, von der Minderheit säkularer muslimischer Intellektueller einmal abgesehen, denen der die Scharia und den fiqh verharmlosende fränkische Islamwissenschaftler allerdings das Leben schwer macht.

Belügt uns der radikale Schariaverfechter und angebliche tägliche Schariaanwender Professor Mathias Rohe ganz bewusst oder, so etwas gibt es leider, kommt bei dem Herrn in Hirn, Herz und Gewissen schlicht nichts an?

Die gleichheitsfeministisch-säkulare und universell-menschenrechtliche Zeitschrift EMMA, die den mittelfränkischen radikalen Schariaverfechter nicht als verdeckten Konvertiten bezeichnen darf, zitierte bereits vor sieben Jahren den Islamwissenschaftler Hans-Peter Raddatz: „Erste Schritte in Richtung einer Rechtssprechung im Sinne des Islam sind erkennbar, beherzt verstärkt vom Erlangener Juristen Rohe, der richtungsweisend für das Entstehen eines parallelen Rechtswesen werden könnte (18).“

10. [Die] Scharia … verweist neben den auch diesseitsbezogenen Bewertungen menschlichen Verhaltens als „geboten” wāǧib bzw. „Pflicht“ (farḍ), „erlaubt“ (mubāḥ) und verboten (ḥarām) [ferner auch] jenseitsorientierte Bewertungen wie „empfohlen“ (mandūb, mustaḥabb) und „missbilligt“ (makrūh) …

Korrekt, das ist das Kristallgitter der Scharia, dem letztlich der Binärcode Himmelsgott – Teufel beziehungsweise islamisch Allāh – ʿAzāzil (Allāh – Iblīs) zugrunde liegt. Mit den Worten der bisweilen von Weltekel geschüttelten Sufis gesprochen geht es um den Ausgang aus der besudelten, dämonisch angekränkelten dunya (Diesseits) hinein in die wahrere Wirklichkeit der āḫira (Jenseits als Ort des göttlichen Gerichtes), geht es um die endgültige Weichenstellung in ǧanna (Himmel im Islam) und ǧahannam (Hölle im fundamentalistischen Islam).

Irdisch wiederspiegelt sich ǧanna – ǧahannam im islamistischen Binärcode dār al-islām wa dār al-ḥarb, der territorialpolitischen Zweiheit des Reinen und Unreinen, auf der individuellen körperlichen Ebene im Dualismus at-tahara wa an-naǧasat, welcher Körperorgane, Körperflüssigkeiten sowie Handlungen, Monats- und Tageszyklen in himmlisch kompatibel und vom Satan verunreinigt zerspaltet. Nichtmuslime sind stets ziemlich besudelt, was wesentlich schlimmer ist als lediglich verschmutzt. Man darf im Kulturrassismus der Schariapolitik Hund, Schwein, Kot, Weib oder ḏimmi (Dhimmi, halbfreier Monotheist sittlich geringeren Wertes) nicht berühren, sonst ist das nächste Gebet ungültig. Reinigungsrituale kommen also zum Einsatz.

Nicht korrekt ist es, muslimischen fundamentalistischen Kunden oder Endverbrauchern von Scharia-Islam (nach Tibi) oder fiqh zu unterstellen, zwischen einer diesseitsbezogenen und einer jenseitsbezogenen Handlung einigermaßen klar unterscheiden zu dürfen oder auch nur zu können. Der Muslim hat sein gesamtes Leben auf al-āḫira und Allāh auszurichten, es gilt der totale Jenseitsvorbehalt.

Um ein Wort aus der Sprache der Evangelischen Kirche zu benutzen ergibt sich das islamische Welt- und Lebensgefühl radikaler „Heilsungewissheit“ aus dem vermeintlichen Wissen, dass letztlich nur die undurchschaubar brutale Gottheit über den Eingang ins Paradies entscheiden kann. Zugleich hat der Muslim als Gottesknecht (ʿAbd Allāh, als Vorname: Abdallah) das Verhalten des Propheten geradezu sklavisch zu imitieren und dabei die Vorgaben von Vater, maḥram, walī (hier Heiratsvormund), Ehemann (als Frau), imām, muftī (19), šaiḫ (Scheich (20) und maḏhab (Rechtsschule) sklavisch zu befolgen (die Pflicht zum taqlīd), sofern diese nicht eindeutig gegen die Scharia verstoßen, um überhaupt die Chance auf den Eingang in die ǧanna der ewigen Rettung zu gelangen und der ewigen qualvollen Erniedrigung zu entfliehen.

11. [Der gebürtige Sudanese] Abdullahi al-Naʿim, der in den USA lehrt, lehnt die Durchsetzung der Scharia-Regeln durch Gesetzgebung schlechthin ab …

Sehr geehrter Herr Dr. Rohe, so empört und lautstark hat „al-Naʿim“, er lebt in Atlanta, Georgia und nennt sich Abdullahi Ahmed an-Na’im, dann doch nicht gegen den Schariavorbehalt der älteren pakistanischen und vor allem der jüngeren irakischen und afghanischen Verfassung protestiert. Auch geht der gebürtige Afrikaner, Islambeschöniger und angebliche Islamreformer an-Na’im weder zur göttlichen islamischen Diktatur des Iran noch zum Europäischen Fatwa-Rat (ECFR) glaubhaft auf Distanz.

11. [an-Na’im, al-Naʿim] „Unter Scharia verstehe ich das religiöse Normensystem des Islam. … weil … die Scharia nicht gesetzlich verordnet werden und zugleich ein religiöses Normensystem bleiben kann.

Was für ein scheinheiliger Trick, das ist doch taqīya pur und zielt auf das Kalifat: Die imaginierte Gottheit Allah erschuf nach islamischer Doktrin die Scharia, der Mensch könne sie weder gänzlich verstehen noch abändern. Zum Anwenden der Scharia sprich zum Case Law des fiqh hat die Menschheit in den Grenzen von Koran und Hadithen einige Befugnis. Die Scharia gilt dem politischen (orthodoxen) sunnitischen Islam als eher unbegreifbar und als völlig unverfügbar, zum Aufbau der Scharia-Gerichte aber will der orthodoxe Islam verpflichten. In der kulturellen Moderne bedeutet das Rechtsspaltung.

Orthodox angewendete islamische Religion ist fiqh. Die Scharia gehört dem politisch denkenden imaginierten „himmlischen“ Allahgott, der fiqh, das Islamische Recht, obliegt der islamrechtlich ausgebildeten „irdischen“ Elite. Beidem absolut zu gehorchen, Scharia und fiqh, obliegt dem muslīm. Islamischer Rechtsgehorsam ist, um ein Wort aus der Sprache der Katholischen Kirche zu verwenden, gleichsam ein sakramentales Handeln.

Abdullahi Ahmed an-Na’im (21), seltener al-Na’im oder el-Na’im, wünscht die Aussöhnung („synergy and interdependence“) von Menschenrechten, Religion und Säkularität, was im Klartext bedeutet, dass er das Kalifat wünscht. Der bei Rohe zitierte korankonforme Menschenrechtler und Meister der taqīya war von 1993-1995 US-amerikanischer Geschäftsführender Direktor der bekanntermaßen kopftuchfreundlichen und übermäßig israelkritischen so genannten Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, hatte den Wiarda Chair am Menschenrechts-Institut der Universität Utrecht inne und lehrt heute Recht im Zentrum für Recht und Religion an der Emory University School of Law in Atlanta, Georgia (22).

Vor den radikalislamischen Putschisten aus der Hauptstadt Khartum (al-Ḫarṭūm) musste an-Na’im als Anhänger der „reformislamischen“, zaghaft geschlechtergerechten (vgl. Rabeya Müller) und „islamsozialistischen“ (vgl. Muʿammar al-Qaḏḏāfī) beziehungsweise „islamdemokratischen“ (vgl. Recep Tayyip Erdoğan) Bewegung um den aufgrund angeblicher Islamapostasie hingerichteten mystischen Lehrmeister und charismatischen Gründer ordensähnlicher Bewegungen Maḥmūd Muḥammad Ṭaha aus dem Sūdān fliehen, kann aber, o Wunder, inzwischen wieder in den radikalislamischen, terrorismusfreundlichen Staat der afrikanischen Muslimbrüder einreisen. Der in hohem Maße an der koranzentrierten Theologie („der entwicklungsfähige Koran“) des von einem subjektiven Offenbarungserlebnis (Die zweite Botschaft des Islam, (23)) motivierten Maḥmūd Muḥammad Ṭaha orientierte Professor an-Na’im sinniert über den Koran des US-Präsidenten Jefferson (24) und lässt sich von der 1936 gegründeten Ford Foundation ein Forschungsprojekt über das Islamische Familienrecht finanzieren (25).

Die šarīʿa, so Rechtsprofessor an-Na’im, müsse man nur modernisieren und dann korrekt anwenden, es komme auf den gerechten Einsatz der Scharia an (26). Den kulturellen Rassismus von Koran und Hadithen leugnet der angesehene Professor, der ja vielleicht ein Optimist und Islamreformer ist, ein glaubensbewegter Theozentriker oder bewusster Islamisierer sprich Lügner. Rohes Begriff von Scharia scheint maßgeblich auf an-Na’im sowie auf den leicht zu durchschauenden Parteigänger von scharīʿa, taqlīd und fiqh Professor Ömer Özsoy zurückzugehen.

Der 1963 im türkischen Bünyan (Kayseri) geborene Ömer Özsoy (27) streut die uns sattsam bekannte, ziemlich billige islamische Lüge „Frauen und Männer sind im Koran gleichberechtigt“ und übt allerlei frommes Nebelwerfen, um den sexualpolitischen ḥiǧāb (das Politikum Kopftuch) sowohl in Kleinasien als auch in Europa durchzusetzen: „Ich halte es für völlig verkehrt, die Kopftuchdebatte in Deutschland mit den Ereignissen in der Türkei zu vermischen (28).“

Özsoy, der erst 2004 als Islam-Professor für tafsīr (Koranexegese) ausgebrütet wurde, konnte nur zwei Jahre später an der Universität Frankfurt, Fachbereich Evangelische Theologie, einen Lehrstuhl erhalten. Auf Steuerzahlerkosten also hat man diesem den Kulturrassismus der šarīʿa und die islamgesetzlich vorgeschriebene Frauenentrechtung des fiqh leugnenden Theokraten 2006 eine Stiftungsprofessur angeboten. Die ebenso betörende wie erregende Märchenerzählung vom demokratiefähigen Islam, den Bau einer optimistischen Kulisse, ohne den ein Türkeibeitritt zur Europäischen Union schlecht vermittelbar ist, lässt man sich offensichtlich einiges kosten.

14. der Koran als oberste Normenquelle …

… wird gleiche Frauenrechte und Bürgerrechte für alle Zeit erfolgreich verhindern, weshalb die kulturelle Moderne ihre muslimisch sozialisierten Menschen oder Islamkonvertiten dazu zu bewegen hat, ihr als heilig geltendes Buch und dessen textgewordene Derivate (ḥadīṯ, tafsīr, „muslimischer Katechismus“: İslâm İlmihali (türk.), die geheiligten islamischen Gerichtsurteile des fiqh, die fatāwā nebst der zum fatwā gehörenden Literaturgattung „Adab al-muftī wa-l-mustaftī“, wörtlich: Das gute Benehmen des Muftis und des Ratsuchenden) nicht als für heute gültiges Gesetz zu verstehen. Rohe sieht das anders und will den gesamten fiqh … zunächst: lehren lassen und dazu 2009 den Kulturrassismus jedes fiqh auf 606 Buchseiten verschleiern (29).

15. Menschenrechtsverletzungen zum Beispiel in Saudi-Arabien und im Iran

Allerdings, aber da fehlt etwas, denn es geht in diesen „göttlichen“ Staaten explizit um islamische Menschenrechtsverletzungen. Das islamische Gottesrecht, das Islamische Recht verletzt die universellen Menschenrechte.

16. Die Scharia ist nicht etwa ein Gesetzbuch … Abū Isḥāq al-Šāṭibī [lebte] im 14. Jahrhundert [und stellte die Frage nach den] Zwecken (maqāṣid) [dieser Normen (ʿilla)] der Scharia [und findet diese Zwecke] im Schutz von fünf allgemeinen, unter allen Völkern anerkannten Gütern („Notwendigkeiten“, ḍarūrīyāt): Religion, Leben, Nachwuchs, Eigentum und Verstand.

Der in radikalislamischen Kreisen bis heute hoch verehrte „Imam“ Abū Isḥāq aš-Šāṭibī stellt die wesensgemäß kulturrassistische und frauendiskriminierende Scharia nicht in Frage, sondern gehört (im theozentrischen fiqh-Islam: notwendigerweise) zu den rechtlichen Tricksern (30). Dass der „Nachwuchs“ (Rohe) immer ein „Eigentum“ (Rohe) des Ehemannes ist und die Kinder der verstoßenen Ehefrau der Sippe des Mannes gehören, dulden sowohl der spätmittelalterliche islamische Gelehrte als auch der Erlangener Rechtsprofessor Rohe. Vielleicht möchte sich Mathias Rohe dem fiqh-Konzept des auf den Philippinen und in Indien einflussreichen, in Jamaika geborenen und in Kanada aufgewachsenen islamischen Predigers Abu Ameenah Bilal Philips anschließen? Herr Philips schwärmt von der angeblichen Entwicklungsfähigkeit des Islamischen Rechts („The Evolution of Fiqh“), (31).

Der islamisch fromme Autor und Prediger Abu Ameenah Bilal Philips fordert, The Evolution of Fiqh, unsere Toleranz für die nach dem Vorbild des Propheten erlaubte Verheiratung neunjähriger Mädchen, fordert die Todesstrafe für Schiiten und Homosexuelle und hat Einreiseverbot in die USA.

16. [Laut Abū Isḥāq al-Šāṭibī würden] die Normen (arab. adilla, „Zeichen“) der Scharia nicht dem Verstand widersprechen können, weil ja die verstandesmäßige Erfassung Voraussetzung für ihre Verbindlichkeit (im Sinne konkreter Anwendbarkeit, arab. taklīf) sei.

Das Wort taklīf bedeutet „mit einer Bürde oder Last beladen“ und meint die unlustvolle Belastung des Menschen mit den strengen Vorschriften Scharia. Diese dezidiert schmerzliche Bürde wagt Rohe mit „konkreter Anwendbarkeit“ zu übersetzen, was reichlich sarkastisch ist und dem menschenverachtenden oder jedenfalls die Individualität und den freien Willen auszulöschen drohenden Spruch „Allah gibt niemandem mehr zu tragen, als er ertragen kann“ entspricht.

In der göttlichen Diktatur Iran wird mit taklīf (takleef) die sexualmagische, staatlich angeordnete Initiationsfeier der islamisch reifen (heiratsfähigen) sprich neunjährigen Mädchen zelebriert, die sich zu diesem Zwecke in weiße Schleier (Kopftücher und Gewänder) zu hüllen haben (32). Das „religiös erwachsene“ Mädchen ist mukallaf, hat ihr Dasein als Kind und Mädchen zu beenden und muss von nun an das unmenschliche Dressurmittel des ḥiǧāb (persisch pardā) tragen (33).

Was das Kopftuch als Dressurmittel und Zeichen der religionspolitischen Machtergreifung betrifft, versteckt sich Jurist Rohe hinter der šarīʿa: „Wenn Muslime glaubhaft sagen, das Tragen des Kopftuchs sei ein religiöses Gebot, dann müssen wir Juristen das akzeptieren (34).“ Rohe ist also bereit, ein jedes Handeln irgendwie „zu akzeptieren“, wenn es nur recht eindeutig als religiös etikettiert wird. Mit dieser bizarren und potentiell grundrechtsfeindlichen Einstellung müsste der Professor aus Erlangen einem an die Gottheit Huītzilōpōchtli glaubenden Mexikaner gestatten, andächtig seine religiösen Menschenopfer durchführen zu lassen, einem Somalier oder indonesischen Schafiiten, seine Tochter am Genital zu verstümmeln und einem iranischen Imam oder Mufti, islamrechtliche Steinigungen durchzuführen.

Ein in einem säkularen Staat tätiger Jurist hat überhaupt gar keine Bewertungen zu angeblich einzuhaltenden „religiösen Geboten“ (Rohe) eines Staatsbürgers vorzunehmen, sollte sich aber beispielsweise durchaus fragen, welchem Konformitätsdruck eine in einem fundamentalistisch geprägten Straßenzug wohnhafte Kopftuchverweigerin ausgesetzt ist.

Dabei macht sich der kopftuchbegeisterte Professor im selben Interview durchaus Gedanken um das menschliche Seelenleben, wenn es nur darum geht, dass ein Dhimmi ausreichende Islamsensibilität an den Tag legt sprich der Scharia nicht im Wege steht: „Wir sollten uns eher um einen Konsens im Gespräch bemühen und fragen: Was macht uns Angst, wenn muslimische Frauen ein Kopftuch tragen?“

Wie selbstverständlich geht Rohe nicht vom Buckeln der muslimischen, sondern der nichtmuslimischen Seite aus und lässt eben nicht fragen: „Warum haben wir Muslime Angst vor der Säkularität und der Gleichberechtigung der Frau?“ Wobei die wie zufällig eingeworfene, sehr islamische Vokabel „Konsens“ (iǧmāʿ bis auf die Hanbaliten eine der Rechtsquellen der Scharia) letztlich auf den Abschluss eines Staatsvertrages hinausläuft, wie ihn der ehemalige Geschäftsführer der so etwas Ähnliches wie den Landesverband Berlin der extremistischen Milli Görüş (IGMG; Necmettin Erbakan, Muslimbruder Dr. Yusuf Zeynel-Abidin) namens „Islamische Föderation Berlin“ und Sprecher der hauptstädtischen „Islamischen Religionsgemeinschaft“ Abdurrahim Vural gefordert hat (35).

Der bei Rohe erwähnte „Verstand“ bleibt auch sechs Jahrhunderte später völlig unverbindlich oder aber zerstört zwar nicht die Scharia, sondern ironisiert zynisch den Verstand, denn auch der Demokrat in der Diktatur „versteht“ das System, das ihn gängelt oder versklavt.

48 Erste und vornehmste Rechtsquelle ist unstreitig der Koran (qurʾān, das häufig zu rezitierende Buch. …

Für einige Bereiche finden sich im Koran detaillierte Rechtssätze. Dies gilt etwa für das Erbrecht, das Ehe- und Familienrecht und einige Strafbestimmungen …

Die Frau erbt die Hälfte, der Nichtmuslim, dem es gilt, Unterwerfung und Demütigung (ṣāġirūn; saghiroon) spüren zu lassen, nichts, der Islamapostat ist zu töten. Ohne rot zu werden bringt Islamfreund Mathias Rohe solches in scheinheilige Verbindung mit dem Wort „vornehm“.

58. Der Idschma (arab. iǧmāʿ) – der Konsens aller relevanten Gelehrten … Die Schiiten sind denn auch zu einer eigenständigen Form des Konsenses gelangt, der sich insbesondere nicht gegen die Auffassung des unfehlbaren Imam richten kann.

Der islamverliebte Jurist verzichtet bezeichnenderweise wieder einmal auf die indirekte Rede oder auf ein anderes Kenntlichmachen der fragwürdigen Konstruktion des islamischen Herrschaftskultes. Rohe hätte über einen jeden hohen schiitischen Āyatollāh selbstverständlich „des als unfehlbar geltenden Imam“ schreiben müssen. Den extrem antidemokratischen Elitarismus einer Herrscherkaste von höchsten Geistlichen kritisiert der multikulturelle Erlangener gar nicht erst.

66. Der allgemeine Nutzen (istiṣlāḥ) … Texthinweise (naṣṣ)

Umstritten bleibt die … Kategorie, für die keine Texthinweise (naṣṣ) vorliegen.

Alles hat sich iǧmāʿ (Konsensus) und qiyās (Analogieschluss) unterzuordnen (ohne Hanbaliten, die akzeptieren nur die Schriften), wiederum alles den Texthinweisen (naṣṣ, auch die Hanbaliten). Den schwachen aḥādīṯ (Hadithen, den gesammelten Überlieferungen zum Leben des als perfektes Geschöpf geltenden Mohammed) sind die starken (ṣaḥīḥ) Hadithe über- oder vorgeordnet, den Hadithen ist der der als Allahgottes Offenbarung geltende Koran vorangestellt. Innerhalb des Koran gehen nach dem Prinzip der Abänderung oder Abrogation (nasḫ) den aufgehobenen (mansūḫ) Koranversen die aufhebenden (nāsiḫ) Verse voran. Und das letzte Wort hat die halbwegs willkürliche Gottheit.

Ganz nachgeordnet ist das uns von Mathias Rohe verkaufte islamrechtliche Konzept des allgemeinen Nutzens (istiṣlāḥ), der auf einem Begriff von Gemeinwohl basiert, was Rohe genau weiß, der sich keinesfalls gegen die Erlaubnis zum zwangsweisen Tochterverheiraten und die Pflicht zum Apostatenmord richten darf.

66. Notwendigkeit (ḍarūra) wird solchermaßen als eine Art von Rechtsquelle akzeptiert.

Zum Beispiel beim ǧihād gegen Nichtmuslime, bei dem aus purer Notwendigkeit (ḍarūra) der Waffenstillstand (hudna) zulässig ist, jedoch kein Friedensvertrag. Mit der hudna, man vergleiche den Krieg der ḥamās gegen Israel, hat es allerdings eine besondere Bewandnis, denn die Waffenruhe darf nur so lange eingehalten werden, bis nachgerüstet ist und die Muslime sich nicht länger in der Position der Schwäche befinden, danach haben Allahgottes irdische Stellvertreter (Kalifen) den Krieg nämlich wieder aufzunehmen.

Die kulturelle Moderne als das theokratisch belagerte Troja. Der geschmeidige Jurist aus Erlangen rollt das hölzerne Pferd der islamischen Sakraljurisprudenz vor die Mauern der freiheitlichen Demokratie.

70, 71. „Das Versperren der Mittel“, sadd al-ḏarāʾiʿ

Rohe scheint das Konzept des sadd aḏ-ḏarāʾiʿ (des Versperrens der Mittel oder Zugänge [die zur unerlaubten Handlung führen], englisch: blocking the means to evil, als humanisierendes, demokratisierungsfreundliches islamisches Potential anzusehen, womit er doch wohl die sofortige Auflösung der Scharia-Gerichte und Ausweisung aller Scharia-Richter aus freiheitlich-demokratischen Staaten meinen müsste.

Islamrechtlich (islamisch) ist mit sadd aḏ-ḏarāʾiʿ gemeint, dass, was auch immer zu verbotenem Tun führen könnte, verbaut, verstellt, versperrt werden darf, und zu diesem übergeordneten heiligenden Zweck kleine Regelverstöße akzeptabel sind.

Vielleicht gestattet es ja das islamrechtliche Versperren der Zugänge, in der letzten europäischen Ramadanwoche einen riesigen, leeren Schulbus vor einem Süßwarenladen und Café abzustellen, um den Sünde schaffenden Verkauf vor Sonnenuntergang, übrigens recht erfolgreich, abzustoppen? Vielleicht gehört zum Versperren sündigen Handelns ja auch, als 8- bis 16jähriger muslimisch sozialisierter Junge vor städtischen Bussen dergestalt über die Straßen zu springen, dass sie sehr deutlich abzustoppen gezwungen sind, um das männliche Kind oder den männlichen Jugendlichen nicht zu töten, der Fahrer hat halt ein wenig Angst und besinnt sich auf die wahre Religion?

Der Rechtskniff sadd aḏ-ḏarāʾiʿ stütze sich auf Koran 2:104 und 6:108 sowie 20:43 ff.

74. Gutachten (arab. fatāwā oder fatāwī, Sing. fatwā)

Al-Šāṭibī [verlangt von] Gutachten: Es müsse ein Mittelweg (wasaṭīya) zwischen Nachgiebigkeit (taraḫḫuṣ) und übermäßiger Strenge (tašaddud) gewählt werden, wie die Scharia insgesamt durch Mäßigung (Suche nach dem Mittelweg) ausgezeichnet sei.

Dass sich Rohe nicht schämt, uns hier diesen sattsam bekannten islamischen Trick anzubieten, mit der sich die Doktrin der unhinterfragbaren geheiligten Beherrschung und Erniedrigung (ṣāġirūn; saghiroon) aller Frauen und Nichtmuslime als wasaṭīya, wörtlich „Mittigkeit“, als Weltbild und Seinsweise angeblicher Ausgewogenheit und Kompromissbereitschaft bezeichnen lässt. Ali Schariati führte zur umma (Weltgemeinschaft der Muslime) wasaṭīya aus:

„Thus we have made you an ummatan wasatan (middle community), so that you may be shuhada (witnesses) over mankind, and the Apostle may be a shahid (witness) over you”, Quran 2:142-143. … ummatan wasatan, community justly balanced … ummatan wasatan refers to a moderate society (36).“

Schariafreundin Prof. Dr. Gudrun Krämer schließt sich Rohes Begeisterung für die „community justly balanced“ beziehungsweise „The umma of wasaṭīya“ an und bittet uns, auf die irgendwie Hoffnung erweckende und humane ägyptische „Neo-Ikhwan, Neo-Muslimbruderschaft“ (Muslimbruderschaft) hereinzufallen, die schließlich so nett war, eine Abteilung Hizb al-Wasat, „Partei der Mitte“ oder Zentralpartei zu nennen (37).

Vielleicht wäre Partei der Mitte für die junge KPdSU oder die werdende NSDAP ein durchaus passender Name gewesen, vom kalkuliert erreichten (wohlausgewogenen) Zentrum der Macht aus lassen sich die politisch abzudrängenden Randgruppen leichter marginalisieren, und „Ausgewogenheit, Mitte“ klingt doch so bieder, so ehrbar und verlässlich.

Eine in jedem Sinne zentrale Rolle spielt der Begriff bei dem aus dschihadistischer Sicht ja vielleicht moderat denkenden Scheich Yūsuf al-Qaraḍāwī.

Der noch so radikale Islam ist immer wohltemperiert, der aufrührerische Schariagegner (Hochverräter) ist folglich nicht lediglich exzentrisch und pervers, sondern auch extrem. Soweit zu Rohes „Mittelweg“.

75. In der Gegenwart breitet sich das Gutachtenwesen weltweit aus.

Und nun? al-fiqh huwa al-hall? Wer vor dem (zugegebenermaßen vorhandenen) fatwā-Wildwuchs warnt, bietet der freiheitlichen Demokratie einen Köder an: Hier, im ungebändigten Fatwawesen liege das Problem, mit der politischen Duldung von mehr „offiziellem“ fiqh, möglicherweise ja harmonisch abgestimmt mit der Islamischen Weltliga (Muslim World League, (38)) oder dem Europäischen Fatwa-Rat (European Council for Fatwa and Research) würden wir die Entspannung der Lage erreichen. Europäer, ihr wollt doch kein Chaos? Xenophobe Europäer, duldet fortan gefälligst offizielle fiqh-Räte und Scharia-Gerichte.

Gegenwärtig breitet sich der politische Islam in der Tat weltweit aus, und die größere Gefahr ist seit Said Ramadan der politisch werdende fiqh (Das Islamische Recht), gegen den die Fatwas der mehr oder weniger „islamische Autorität“ genießenden Gutachter selbstverständlich niemals nennenswert verstoßen.

75. Das Gutachtenwesen wurde später bei den Sunniten oft dergestalt institutionalisiert, dass für einen bestimmten Herrschaftsbereich ein oberster Gutachter (muftī) eingesetzt wurde. Ein Beispiel ist der osmanische Šeyḫ ul-Islām in Istanbul.

Ursprünglich war der Scheich (Šayḫ) das Stammesoberhaupt der Beduinen. Šayḫ al-Islām bedeutet Oberhaupt des Islam.

Die osmanische Institution des Šeyḫ ul-Islām oder Şeyhülislam währte ein halbes Jahrtausend, von 1424 bis 1922, und legitimierte die kulturrassistische Apartheid der bis 1856 gültigen, Millet-System genannten Variante der ḏimma, der Dhimmitude. Es scheint unter manchen Türken als sozusagen klassisch türkisch zu gelten, dem Şeyhülislam hinterher zu trauern.

Von der Nostalgie bis zum Wunsch nach einem neuen Şeyhülislam ist es vielleicht nicht so weit. Dieses restaurative Ansinnen wird allerdings längst von der orthodox islamischen beziehungsweise radikalislamischen (Ḥizb at-taḥrīr (HuT), Partei der Befreiung; Hilafet Devleti, Kalifatsstaat) Forderung nach Wiedereinrichtung des Kalifats als der islamisch (islamrechtlich) einzig legitimen Herrschaftsform überlagert. Und ist denn ein Kalif nicht des einzig wahre Oberhaupt des Islam? Mathias Rohe kann dann mitten in Europa als sehr entrechteter ḏimmi vegetieren … oder als muslīm.

Für eine eventuell gewünschte Rechtsspaltung, einen neuen Šayḫ ul-Islām und für ein ordentlich „institutionalisiertes“ (Rohe) europäisches islamisches Gutachtenwesen bieten sich Yūsuf al-Qaraḍāwī und sein europäischer Stellvertreter Mustafa Cerić an. Der letztgenannte ist sogar Großmufti, sein Herrschaftsbereich heißt Europa, wie sich am Namen European Council for Fatwa and Research (ECFR) unschwer erkennen lässt und der Buchstabe F von ECFR steht sogar für fatwā. Im Scherz: Das hat aber nichts mit dem Islamischen Recht zu tun und wahrscheinlich noch nicht einmal mit dem Islam. Herr Cerić („I see the greatest challenge to establishing a European Muslim imamate as a way of institutionalising Islam in Europe“) aus dem bosnischen Sarajevo wird nichts dagegen einzuwenden haben, die Aufgabe des ranghöchsten muslimischen Geistlichen in Europa einzunehmen. Ach, im Islam gebe es ja keinen Klerus, jeder Muslim stehe allein vor der Gottheit, so raunen die ḏimam (Plural von ḏimmī).

Dem bloßen Namen nach existiert der Titel Oberhaupt des Islam mindestens in Aserbaidschan und Pakistan. Aserbaidschan, ab 1920 bzw. 1922 Teil des sowjetischen Imperiums, war bis 1991 stark säkularisiert, es besteht eine Schulpflicht von acht Jahren. Das von extremer Korruption gebeutelte Land hat 8,2 Millionen Einwohner, seine Wahlen verlaufen undemokratisch. Die Bewohner sind nahezu alle Muslime, von der winzigen jüdischen Minderheit abgesehen gibt es 32 % Sunniten und 68 % Schiiten, Vorsitzender des Caucasian Muslims Office ist der Sheik-al-Islam Allahshukur Pashazadeh. Pakistan: Shaykh-ul-Islam Dr. Muhammad Tahir ul-Qadri ist das amtierende Oberhaupt der sunnitischen, oftmals hanafitischen, von Ahmed Rida Khan (Ahmad Raza Khan, 1856-1921) gegründeten Sufi-Bewegung der Barelwi (Barelvi).

74. Muftis waren allerdings nicht selten in die Lösung von Rechtsstreitigkeiten eingeschaltet.

Und der muslimische Endverbraucher wird keine Chance haben, dem muftī zu widersprechen oder gegen das Gutachten des Muftis oder hier eben sogar gegen dessen rechtsislamisches Urteil anzureden.

Der Muslim ist gehorsamspflichtig, Auflehnung gegen die „soziale Harmonie“ (Chomeini für den Iran: Welayat-e-faghih, Velayat-e faqih, Herrschaft des Obersten Rechtsgelehrten) bringe das Seelenheil aller Beteiligten in Gefahr, weshalb der politische Rebell oder die sexuelle Rebellin (A woman who commits nushuz is referred to as nashiz or nashiza) zum Gehorsam gezwungen werden darf und gezwungen werden wird, islamrechtlich einwandfrei oder mit dem Faustrecht der aufregenden islamrechtlichen Grauzone.

79. Auch im Personenstands-, Ehe- und Familienrecht finden sich Abweichungen zwischen den Auffassungen verschiedener Rechtsschulen, im Einzelnen zudem innerhalb ein und derselben Schule.

Dabei ist es in der Universität Erlangen, Fachbereich Jura, inzwischen nicht mehr so wichtig, dass jede dieser vielseitigen „Auffassungen“ die Frau, den Nichtmuslim und den Ex-Muslim systematisch diskriminiert.

79. Die gänzlich wirksame Übertragung von Rechten und Pflichten setzt Volljährigkeit … voraus. Erst dann wird man zum mukallaf, zum vollen Träger von Rechten und Pflichten.

Was taklīf bedeutet, wissen wir bereits, einerseits die „ausgewogen schmerzliche“ (zu: wasatiyya, wasaṭīya, „Mittigkeit“) Belastung (taklīf) mit der Bürde des Islamischen Gesetzes beziehungsweise der Last der einzuhaltenden schariatischen Pflichtenlehre, andererseits ist taklīf (takleef) das Staatsprogramm gewordene Kultfest für alle neunjährigen (heiratsfähigen, erwachsenen) Mädchen im barbarisch grausamen iranischen Gottesstaat.

Das Mädchen, da hätte Herr Rohe ja ganz recht, darf in erster Ehe und als islamstaatlich geprüfte Jungfrau (Schwiegermutter begutachtet das Bettlaken) von ihrem Vater auch ohne ihre Zustimmung verheiratet werden, der Vater oder Großvater väterlicherseits macht dann eben von seinem von Allahgott verbürgten und einer Weihehandlung gleichkommenden Recht Gebrauch, die Jungfrau zwangsweise zu verheiraten.

Ein geistiges oder auch nur emotionales höheres Alter als das einer Neunjährigen gesteht die Gottheit Allah samt seiner einer Priesterkaste gleichkommenden Elite der Muftis und Scheichs der lebenslang als sehr unmündig geltenden muslimischen Frau nicht zu. Da hätte, wie gesagt, Islamfreund Rohe ganz recht … wenn er uns die vorzivilisatorischen, menschenrechtswidrigen und grundrechtswidrigen Folgen des Daseins als mukallaf nicht vorenthalten würde.

80. Im Mittelpunkt des Familienrechts stehen Eingehung und Auflösung der Ehe. Die Ehe ist ein rein weltlicher Vertrag

Seit einem runden Jahrtausend sind alle Bereiche des Lebens Teil der (totalen) šarīʿa, eben auch die muʿāmalāt (oft vereinfacht: mu’amalat) genannten zwischenmenschlichen Beziehungen (fiqh al-muʿāmalāt). In einer Gesellschaft des an der Scharia orientierten Familialismus und der gehorsamspflichtigen Ehefrau von „rein weltlich“ (Rohe) zu sprechen ist auch außerhalb der beiden allahgöttlichen Diktaturen Iran und Saudi-Arabien geschmacklos.

Die Frau hat nach Koran und Hadithen dem Mann jederzeit sexuell gehorsam zu sein, der Islam heiligt damit die eheliche Vergewaltigung, beginnend mit der Hochzeitsnacht. Jeder Ungehorsam der Ehefrau gefährdet für die muslimische Familie (und eben nicht nur für die Frau selbst) den Platz im Paradies, weshalb der konkrete geometrische Raum des Schlafzimmers die Urzelle des Islamstaats (Kalifats) ist. Schariapolitik startet auf dem ehelichen Kopfkissen, auf dem bis zu vier Ehefrauen Platz haben, Konkubinen nicht mitgezählt. Das unzerstörte Jungfernhäutchen dürfen wir doch wohl als veritablen islamrechtlichen Kult bezeichnen.

Rohe will uns weismachen, dass die islamische Ehe völlig unislamisch jedenfalls unreligiös sei, dazu muss er uns natürlich das Prinzip der Verstoßung, aţ-ţalāq (oft vereinfacht: talaq), unterschlagen. Wobei wir auch noch verlangen dürfen, dass ein juristisch gebildeter Sprössling der freiheitlichen Demokratie den schariatischen (islamrechtlichen) Tugendterror als misogyn, antidemokratisch und barbarisch erklärt.

Die sexualpolitische islamische Doktrin der gerade auch von der Muslimbruderschaft vertretenen männlichen Vorrangstellung in der Ehe nach dem Konzept der qawama (wörtlich Pfeiler) meint die koranische, islamische Entrechtung der dem Mann zum Dienst verpflichteten Ehefrau und kommt der Sache schon näher, um die es zwar „irdisch“, aber sehr islam-religiös geht, das von Prof. Dr. Gudrun Krämer (dort unter: Muslimbrüder; qawama) beschönigte Schlafzimmerkalifat (39).

84. Die Zwangsverheiratung von Mädchen … (zawāǧ al-ǧabr bzw. wilāyat al-iǧbār) durch ihren Vormund war nach klassischem Eherecht unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Etwas auffällig angestrengt schiebt Rohe den nötigenden Heiratsvormund in die Vergangenheit. Wir sollten doch besser vom heutigen walī muǧbir sprechen, von der beschämenswerten, vorzivilisatorischen islamrechtlichen Institution des nötigenden Heiratsvormundes.

Mit der Vergangenheitsform „war“ betreibt Rohe dreisten kitman, Lüge durch Auslassung, denn das ewige Islamische Recht will den ewigen walī muǧbir, türkisch mücbir veli (40), selbstverständlich auch in Deutschland.

85. Zudem wird allgemein, gestützt auf Prophetenüberlieferungen, das Schweigen einer Jungfrau auf einen Heiratsantrag hin als Zustimmung qualifiziert.

Macho-Gegrinse im Hörsaal? Herr Rohe, wir finden das nicht komisch.

Anerkennenswert, wenn auch etwas entlarvend, dass Rohe nun die Gegenwartsform verwendet.

88. Häufig findet sich die Aussage, dass der Ehemann grundsätzlich immer Recht auf Geschlechtsverkehr habe …

Islamisch ist der Ehemann zum Sex „around the clock“ berechtigt. Und Rohe hat überhaupt nichts dagegen.

Fatwā. Der unter Sunniten weltweit hoch anerkannte Scheich Yūsuf al-Qaraḍāwī beruft sich auf at-Tirmiḏī (825-892, Schüler des bedeutenden Hadithsammlers al-Buḫārī) dieser auf Muḥammad und der wieder auf Allahgott. Liebe Nichtmuslime und Muslime, mehr islām geht nicht (41):

„Wenn ein Mann mit seiner Ehefrau verkehren möchte, muss sie ihm gehorchen, selbst wenn sie beim Backen ist [selbst wenn das Gebäck im Ofen verbrennt]…. Falls ein Mann seine Ehefrau in sein Bett ruft und sie ihm nicht gehorcht und ihn (dadurch) ärgert, wird sie bis zum Sonnenaufgang (die ganze Nacht) von den Engeln verflucht werden.“

88. Zugespitzt lassen sich die Pflichten als „Übernahme von Verantwortung“ für den Ehemann und „Gehorsam“ (ṭāʿa) für die Frau benennen.

Die Ehefrau ist gehorsamspflichtig, bei Zuwiderhandlung darf sie im islamischen Diesseits (ad-dunya, „illusorische materielle Welt“) ermahnt, verschmäht und geschlagen werden (Koran 4:34) beziehungsweise brennt im islamischen Jenseits (al-āḫira, englisch geschrieben akhirah, islamisch für: die letzte Realität) auf immer und ewig in den Flammen der Hölle.

89. Bei Verstößen verliert die Frau als Rebellin (nāšiza) ihren Unterhaltsanspruch.

Englische Schreibweise nashiza: The disobidient and rebellious wife. Nachzulesen in: Jamal J. Nasir (1986, 1990): The Islamic Law of Personal Status (42).

90. Viele Gelehrte rücken die Ehe sogar in die Nähe gottesdienstlicher Handlungen (ʿibādāt).

Allerdings, die islamische Ehe, damit: die Gehorsamspflicht der muslimischen Ehefrau gehört zum ausgeübten Respekt der grimmigen Gottheit gegenüber.

102. Neben der ungleichen Behandlung der Geschlechter gibt es weitreichende Beschränkungen des interreligiösen Erbrechts.

Neben der geheiligten Entrechtung der Frau gibt es im Islamischen Recht die einem Sakrament gleichkommende Diskriminierung der Nichtmuslime.

195. Gegen eine gedankenlose Übernahme jeglicher Überlieferung wendet sich auch Yūsuf al-Qaraḍāwī. Er stellt sich hierbei gegen die Tendenz, aus jeglichem Handeln des Propheten und seiner Nachfolger einen dauerhaft gültigen Präzedenzfall zu konstruieren. Vielmehr seien Ort, Zeit und Umstände des Handelns zu berücksichtigen.

Sehr richtig Herr Rohe, Scheich Yūsuf al-Qaraḍāwī, der den Holocaust für das gerechte Strafgericht Allahgottes hält und Juden für die Feinde Allahs, schreibt der Muslima das Tragen des Ganzkörperschleiers, des ḥiǧāb vor. Doch ist der unter Sunniten leider hoch anerkannte Geistliche flexibel, denn es ist der muslimischen Frau, örtlich-zeitlich angepasst, gestattet, das Kopftuch abzunehmen und die Haare zu entblößen, nämlich beim Ausführen einer Märtyreroperation.

Gelegentlich gebärdet sich der radikale, die vollumfänglich eingeführte Scharia und das politische Kalifat erstrebende Prediger al-Qaraḍāwī als Friedensstifter, der die muslimischen Extremisten und Dschihadisten bändigen wolle. Scheich Yūsuf al-Qaraḍāwī betreibt einen womöglich wenig ausgereiften Club namens „Internationale Vereinigung Muslimischer Rechtsgelehrter“ (The International Association of Muslim Scholars, IAMS), der angeblich nichts sehnlicher wünscht als das friedliche Zusammenleben aller religiös definierten Menschenklassen. Zugleich billigt der Vorsitzende des Europäischen Fatwa-Rates, des ECFR, dabei im Rahmen der palästinensischen Selbstmordattentate auftretende Tötungen von Zivilisten (43).

Der 1926 in Ägypten geborene, im arabischen Emirat Qaṭar lebende Scheich betreibt die weltweit viel gelesenen Homepages http://www.qaradawi.net (arabisch) und http://www.islamonline.net (auch englisch), wurde durch seine zahlreichen religiösen Fernsehsendungen weltweit bekannt, erlaubt bekanntermaßen allen muslimischen Männern, ihre widerspenstigen Ehefrauen zu schlagen (das Islamische Recht) und will Homosexuelle, die er für fehlgeleitet und pervers hält, islamrechtlich mit hundert Peitschenhieben bedenken. Yūsuf al-Qaraḍāwī tritt für das koranisch verbürgte männliche Recht auf Vielweiberei ein und betrachtet die weibliche Genitalverstümmelung als islamische sprich islamrechtliche Möglichkeit (das Islamische Recht) und unser Rechtsprofessor Rohe würdigt, dass der Scheich „Zeit, Ort und Umstände des Handelns“ sorgfältig bedenkt.

Herr Rohe, geht`s noch?

Ebenso wie das niemandem, noch nicht einmal einem männlichen Muslim Rechtssicherheit bietende Islamische Recht (fiqh) ist auch Rohes gleichnamiges Buch eine Gefahr für die freiheitliche Demokratie. Das Islamische Recht ist ein trojanisches Pferd, das gerade auch von Mathias Rohe vor die Mauern der global gesehen leider immer noch sehr begrenzten Räume der Säkularität und der allgemeinen Menschenrechte gezogen wird. In weiten Teilen der Thematik von Scharia und fiqh unterschreitet Rohes Buch gründliches Lexikonwissen wie es etwa Wikipedia bereit hält, wir haben ihm vorzuwerfen, fiqh und Scharia in Europas und Deutschlands Parlamenten, Ministerien und Rathäusern salonfähig machen zu wollen.

Integration wird mit dem Tolerieren eines differenziert diskriminierenden „göttlichen“ Rechts verhindert. Worte, die auf ein bürgerrechtliches Engagement, gerade auch für säkulare Muslime oder Ex-Muslime schließen lassen, haben wir von Mathias Rohe nicht zu erwarten. Zu einem inneren Beteiligtsein mit dem Los der Hunderttausenden von islamrechtlich Ermordeten, Gesteinigten, Zwangsverheirateten und Eingeschüchterten ist Rohe seit sehr vielen Jahren schlicht unfähig, weshalb uns nur übrig bleibt, vor dem Schariaverharmloser und (damit) Funktionär der Islamisierung Europas zu warnen.

Islam ist die Einheit von Allahgottes himmlischer Doktrin (Scharia) und der den Menschen auferlegten Pflicht, das geheiligte Recht (fiqh) sprechen zu lassen und die den Weg ins Paradies vermeintlich weisenden fiqh-Urteile selbstverständlich auch einzuhalten. Was dem Allah die Scharia ist, ist dem Muslim der fiqh.

Dem US-amerikanischen Rechtswissenschaftler Abdullahi Ahmed an-Na’im und dem Islambeschwichtiger Mathias Rohe aus Erlangen geht es darum, eben diesen Zusammenhang, diese wenn nicht Identität so doch Kohärenz von barbarischer Sakraldoktrin (44) und barbarischer Sakraljurisprudenz (45) der amerikanischen und europäischen Öffentlichkeit gegenüber zu verschleiern.

Jacques Auvergne

(1) „In Deutschland wenden wir jeden Tag die Scharia an“ – im Interview mit der Frankfurter Rundschau: Deutschlands unheimlicher Schariafreund Mathias Rohe

http://www.bpb.de/themen/FE53LX,0,In_Deutschland_wenden_wir_jeden_Tag_die_Scharia_an.html

(2) Dr. Ulfkotte in Waiblingen

http://www.cdu-rems-murr.de/index.php?ber=&topic=news&nr=654&sid=&uid=

(3) Udo Ulfkotte: »Heiliger Krieg in Europa. Wie die radikale Muslimbruderschaft unsere Gesellschaft bedroht«, Eichborn, Frankfurt am Main 2007

http://www.eichborn.de/eb/eichborn/buecher/kategorie/sachbuch-1/titel/heiliger_krieg_in_europa/

(4) Murat Aslanoglu, Rede beim Iftar-Empfang der baden-württembergischen Landesregierung am 22.09.2008 in der Villa Reitzenstein in Stuttgart, Amtssitz von Ministerpräsident Günther Oettinger

http://islam.de/11475_print.php

(5) Murat Aslanoglu erzählt uns den verkitschten Islam, den Bambi-Islam

http://www.weltreligionstag.de/Aslanoglu%20Bedeutung%20des%20Gebets%20Weltreligionstag%202007.pdf

(6) FIOE. Die Föderation Islamischer Organisationen in Europa, eigentlich Federation of Islamic Organisations in Europe (FIOE), ist die Dachorganisation europäischer schariatischer Organisationen und kann der internationalen radikalislamischen Bewegung der Muslimbruderschaft zugezählt werden

http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_Islamischer_Organisationen_in_Europa

(7) The Shadhili Tariqa

http://shadhilitariqa.com/site/

(8) Shadhili Teachings

http://www.shadhiliteachings.com/

(9) Fassiyathush Shazuliya

http://www.shazuli.com/

(10) Nu Hah Mim Keller

http://www.islamfortoday.com/keller01.htm

(11) Institut für Diaspora- und Genozidforschung an der Ruhr-Universität Bochum. Ausschreibung des Förderschwerpunkts bei der Gerda Henkel Stiftung: „Islam, moderner Nationalstaat und transnationale Bewegungen“, konzipiert in Kooperation mit der Gerda Henkel Stiftung, Düsseldorf

http://www.ruhr-uni-bochum.de/idg/

(12) Orakelpriester Rohe zu der ihrem Anspruch nach ewigen, kulturrassistischen Scharia: „Wenn man wirklich erfassen will, was die Scharia ist, muss man die historische Dimension des islamischen Rechts berücksichtigen. … Muslime, die nach der Scharia rufen, sollten sich klarmachen, dass die Wahlfreiheit in Deutschland ein hohes Gut ist.“

http://de.qantara.de/webcom/show_article.php?wc_c=469&wc_id=1029

(13) Rohe nicht contra Scharia und pro Lehrerinnenkopftuch

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Mathias-Rohe-Islam-Kopftuch;art122,2856026

(14) Johannes Calvin: Töten für Jesus! Zum Mord an Michel Servet

http://jacquesauvergne.wordpress.com/2009/05/23/121/

(15) Dr. Abid Hussain: Islamic Laws of Inheritance

http://www.islam101.com/sociology/inheritance.htm

(16) Professor Rohe lehrt den barbarischen Rechtsislam

http://www.zr2.jura.uni-erlangen.de/lehre/material/seminare/semWS07.pdf

(17) wali mudschbir, walī muǧbir, wali mujbir: Familienministerium Malaysia

»1. Is consent from the bride required before a marriage can be carried out?

Yes, consent from the bride is required for any marriage. For a woman who has never been married before (virgin), the consent comes from her Wali Mujbir (guardian)

2. Can a virgin girl be forced to enter into a marriage without her consent by the Wali Mujbir?

A virgin girl can be entered into a marriage without her consent by the Wali Mujbir on the condition that the marriage is sekufu and the marriage will not bring dharar syarie to the bride.

6. Who is a Wali Mujbir?

Wali Mujbir is the natural father (father by birth) or grandfather on the father’s side.«

http://www.kpwkm.gov.my/new_index.php?page=faq_content&code=4&faqtitleID=5&lang=eng

(18) EMMA zu Mathias Rohe. Cornelia Filter, EMMA September/Oktober 2002

http://www.emma.de/was_wird_hier_verschleiert_5_020.html

(19) Europas doppelter Boss. Papst und Großmufti

http://blogs.reuters.com/faithworld/files/2008/11/ceric-and-pope1.jpg

(20) Scheich, engl. Sheykh. Hier mindestens dreißig Exemplare. Europas Fiqh-Rat, Europäischer Fatwa-Rat:

http://en.wikipedia.org/wiki/European_Council_for_Fatwa_and_Research#Members_of_the_ECFR

(21) Abdullahi Ahmed An-Na’im

http://en.wikipedia.org/wiki/Abdullahi_Ahmed_An-Na%27im

Abdullahi Ahmed An-Na’im, Homepage

http://www.law.emory.edu/aannaim/

(22) Emory University School of Law

http://en.wikipedia.org/wiki/Center_for_the_Study_of_Law_and_Religion

(23) Thomas Schmidinger: Die zweite Botschaft des Islam. Eine Menschenrechts- und Sozialismuskonzeption aus dem Sudan

http://www.trend.infopartisan.net/trd0301/t380301.html

(24) Islamisator an-Na’im (al-Na’im, el-Na’im) über die USA, den Koran und Präsidenten Jefferson: „Thomas Jefferson, Islam and the State“

http://www.huffingtonpost.com/abdullahi-ahmed-annaim/thomas-jefferson-islam-an_b_92533.html

(25) Ford-Stiftung finanziert Forschungsprojekt zum Islamischen Familienrecht

http://www.law.emory.edu/ifl/

(26) Eine modernisierte Scharia versöhnt säkulare Demokratie und Islam, träumt oder flunkert Jurist an-Na’im

http://de.qantara.de/webcom/show_article.php/_c-469/_nr-544/i.html

(27) Ömer Özsoy

http://www.evtheol.uni-frankfurt.de/download/oezsoy_lebenslauf.pdf

(28) Die Schariafreunde von Qantara (d. h. Goethe-Institut, Bundeszentrale für politische Bildung usw.) über Ömer Özsoy

http://de.qantara.de/webcom/show_article.php/_c-469/_nr-743/i.html

(29) Fiqh. Fields of jurisprudence

http://en.wikipedia.org/wiki/Fiqh#Fields_of_jurisprudence

(30) Imam Shatibi’s Theory of the Higher Objectives and Intents of Islamic Law (Imam ash-Shatibi)

http://www.onlineislamicstore.com/b8832.html

(31) Die Entwicklungsfähigkeit des fiqh. Abu Ameenah Bilal Philips

http://www.onlineislamicstore.com/b8934.html

(32) k-l-f, at-taklīf, wörtlich „Belastung, Auferlegen der Bürde“, bezeichnet auch die sexualmagische Kultfeier um das islamrechtlich verstaatlichte Mädchengenital. Schiitischer Islam, einsetzende Schambehaarung und „Religiöse Reife“.

http://www.eslam.de/begriffe/r/religioese_reife.htm

(33) Das Mädchen ist (mit der Bürde der Scharia) „belastbar“, heiratsfähige Frau, (k-l-f, zu taklīf) mukallaf

http://www.eslam.de/begriffe/r/religioes_erwachsen.htm

(34) Rohe will Kopftuch, Tschador und Burka allüberall dulden, solange sie nur als „religiöses Gebot“ bezeichnet werden

http://www.bpb.de/themen/FE53LX,0,In_Deutschland_wenden_wir_jeden_Tag_die_Scharia_an.html

(35) Ein etwas korrupter Kalifatsfreund klagt auf Staatsvertrag: Abdurrahim Vural, ehemals IFB (sehr nah der islamistischen IGMG verwandt), später für eine zwielichtige so genannte Islamische Religionsgemeinschaft tätig

http://www.welt.de/print-welt/article199909/Berlins_Muslime_wollen_Verhandlungen_ueber_Staatsvertrag_vor_Gericht_erzwingen.html

(36) Ali Shariati, ummatan wasatan

http://www.iranchamber.com/personalities/ashariati/works/jihad_shahadat.php

(37) Gudrun Krämer: Hizb al-Wasat

http://www.verfassung-und-recht.de/vrue/hefte/Aufsatz_VRUE_05_03.pdf

(38) Islamische Weltliga (Muslim World League)

http://demo.ebiz-today.de/personen/personen,217,Weltweit_vernetzter_politischer_Islam,news.htm

(39) Prof. Dr. Gudrun Krämer: qawama

http://www.verfassung-und-recht.de/vrue/hefte/Aufsatz_VRUE_05_03.pdf

(40) mücbir veli (kızın babası), zur Zwangsverheiratung berechtigter Vormund (der Vater des Mädchens)

http://www.haznevi.net/icerikoku.aspx?KID=303&BID=6

(41) Der Gott Allāh sagt es dem Engel Ǧibrīl, dieser dem Araber Muḥammad, von dem erfährt durch gesicherte Überlieferung at-Tirmiḏī (825-892, Schüler des bedeutenden Hadithsammlers al-Buḫārī), was wiederum die geachtete islamische Autorität Yūsuf al-Qaraḍāwī zur islamischen (religionspolitischen), das prekäre Seelenheil bei folgsamer Einhaltung sichernden Feststellung bewegt. Fatwā: Der Ehemann hat das Recht auf Sex, jederzeit und überall, die muslimische Ehefrau muss dem brünstigen Rechtgläubigen zu Willen sein

http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M59902e1143b.0.html

(42) Die widerspenstige, rebellische Ehefrau, Gegnerin an der islamischen Ordnung. Die našiza, siehe unter: nashiza

http://books.google.de/books?id=N4WmwikqudIC&printsec=frontcover&source=gbs_v2_summary_r&cad=0#v=onepage&q=&f=false

(43) Der ECFR-Vorsitzende Scheich Yūsuf al-Qaraḍāwī billigt palästinensische Selbstmordattentate, die auch Zivilisten töten dürfen

http://de.qantara.de/webcom/show_article.php/_c-468/_nr-323/i.html

(44) Die ihrem Anspruch nach ewige, kohärente und den Muslim zu ihrem Einhalten verpflichtende šarīʿa ist Grundlage der verlässlich frauenentrechtenden und demokratiegefährdend kulturrassistischen Kairoer Erklärung der Menschenrechte von 1990

http://de.wikipedia.org/wiki/Kairoer_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte_im_Islam

(45) FIOE: fiqh

http://www.euro-muslim.com/En_u_Foundation_Details.aspx?News_ID=343