Keine religiöse Kleidung im öffentlichen Dienst
08. August 2016
Der Islam ist ein komplettes Rechtssystem, das eine Trennung von Religion, Staat und Recht nicht kennt und neben sich letztlich kein anderes Recht als gleichberechtigt dulden kann. Das islamische Recht, gottgegeben als die Scharia, menschlich anzuwenden als der Fiqh, verbietet nach weltlichen Gesetzen zu urteilen. Jede menschengemachte Gesetzlichkeit ist sittlich geringeren Wertes und über kurz oder lang ganz durch die von Allah gegebenen Gebote, die der Prophet Mohammed der Menschheit offenbarte, zu ersetzen. Souverän ist im Islam nicht das Volk, sondern Allah.
And judge, [O Muhammad], between them by what Allah has revealed. […]
Richte zwischen ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat […]
Koran 5:49
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer, freiheitlich demokratischer Rechtsstaat, der die Einflussbereiche von Staat und Religion sowie Recht und Religion trennt und sich zur politischen, weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht stellte in mehreren Entscheidungen klar:
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV (Anm.: Weimarer Reichsverfassung) in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.
Richter, Polizisten, Pädagogen, Politiker oder andere Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die darauf insistieren, ein glaubensgeleitetes Leben zu führen und das durch ihre religiöse Kleidung nach außen dokumentieren, müssen der Doktrin von Koran und Sunna folgen. Individuelle Spiritualität lässt der kollektivistische Glaube nach Koran und Sunna nicht zu. Wenn sich diese Beschäftigten aus religiösen Gründen bedecken, können sie beruflich nicht gegen die Scharia handeln. Kein gottesfürchtiger Muslim wird es riskieren, diesen heilssichernden Glaubensvorschriften nicht zu gehorchen, er würde nicht nur sein eigenes Seelenheil gefährden, sondern sich der Kritik seiner Glaubensgeschwister aussetzen, ein schlechtes Beispiel abzugeben und andere in die Irre zu leiten. Ziel eines gottergebenen Lebens ist die ewige Nähe zu Allah, der Weg ist die Überwindung alles Nichtislamischen auf Erden.
Das islamische Recht diskriminiert alle Nichtmuslime sowie alle Frauen und ist daher mit den allgemeinen Menschenrechten (10.12.1948) und dem deutschen Grundgesetz (23.05.1949) nicht vereinbar. Nach der Doktrin der Hisba (ḥisba), die sich aus Koran 3:110 („Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen entstand. Ihr gebietet das, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrecht, und ihr glaubt an Allah […]“) oder Koran 3:104 („Und aus euch soll eine Gemeinde werden, die zum Guten einlädt und das gebietet, was Rechtens ist, und das Unrecht verbietet; und diese sind die Erfolgreichen“) ergibt, Erfolg meint Erfolg im Diesseits und im Jenseits, ist die islamische Lebensweise durchzusetzen.
Die islamische Verhaltens- und Kleidungsdoktrin gilt für Männer und Frauen, nur schreibt sie für beide Geschlechter unterschiedliche Regeln vor.
Wir sollten nicht vom Kopftuch reden. Es geht um den sogenannten Hidschab (ḥiǧāb). Ab der Geschlechtsreife („ab Eintritt der Pubertät“) ist der gesamte Körper einer Frau „mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen“ (Stellungnahme DITIB, bei: Bundesverfassungsgericht) blickdicht und alle Konturen verbergend mit Kleidung zu verhüllen:
Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.
(Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10.)
Ein Austritt aus dem Islam, sei es als Konversion zu einer anderen Religion oder als persönlicher Weg in den Atheismus, ist verboten und eigentlich todeswürdig. Eine Richterin, welche die islamische Bedeckung (Hidschab) trägt, kann einer Ex-Muslima oder einem Ex-Muslim nicht neutral gegenüberstehen und damit ihrer beruflichen Pflicht nicht nachkommen. Gleiches gilt für den religiös gekleideten Kollegen. Beide wie auch andere im öffentlichen Dienst Beschäftigte haben nach dem im Koran nachzulesenden Grundsatz Al-walāʾ wa l-barāʾa, wörtlich Loyalität und Lossagung zu handeln, was bedeutet: Muslimsolidarität bei Meidung der Nichtmuslime und ihrer Verhaltensweisen.
Koran 3:28 „Die Gläubigen sollen sich nicht die Ungläubigen anstatt der Gläubigen zu Freunden (auliyāʾ) nehmen. Wer das tut, hat mit Allah nichts mehr zu tun. Anders ist es, wenn ihr euch vor ihnen wirklich fürchtet. Allah warnt euch vor sich selber. Zu Allah hin ist das Ziel.“
Koran 4:89 „Sie hätten es gerne, dass ihr ungläubig wäret, so wie sie (selber) ungläubig sind, damit ihr alle gleich wäret. Nehmt euch daher von ihnen keine Freunde (auliyāʾ), bis sie auswandern auf dem Wege Allahs.“
Koran 5:51 „Ihr Gläubigen! Nehmt euch nicht die Juden und die Christen zu Freunden (auliyāʾ)! Sie sind untereinander Freunde. Wer immer von euch sich ihnen anschließt (man yatawallāhum minkum), gehört zu ihnen. Allah leitet das Volk der Frevler nicht recht“.
Zu den Hadithen, die als Beleg für die islamische Legitimität des Walāʾ-Barāʾa-Prinzips herangezogen werden, gehört ein überliefertes Prophetenwort nach al-Barāʾ ibn ʿĀzib, demzufolge die Liebe in Gott und der Hass in Gott „das festeste Band des Glaubens“ sind (awṯaq ʿurwa al-īmān; vgl. Koran 2:256 al-ʿurwa l-wuṯqā, stärkster Halt, festeste Handhabe, festes Band). „The strongest bond of Iman is the love for Allah’s sake and the hatred for Allah’s sake.“
Dresscodes existieren auch in anderen Berufen. Kleidung hat eben nicht nur die Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für berufliche Rolle und Status, gibt Einblick in Einstellungen, Werte und Weltanschauung unseres Gegenübers. Die Uniform eines Polizisten signalisiert Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Bei jeder Form der islamischen Bedeckung assoziieren Kritiker, darunter Aufklärungshumanisten, AEMR-orientierte Menschenrechtler, Nichtgläubige und Säkulare, ein frauen- wie männerfeindliches Menschenbild, das kleinen Mädchen und Teenagern eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verwehrt. Ob Kopftuch, Tschador, Niqab oder Burka, die islamische Bedeckung würdigt jede Frau und alle Nichtmuslime herab, fördert und fordert kulturell vormoderne Geschlechterrollen, Genderapartheid und Segregation.
Der Hidschab ist nicht nur ein Stück Stoff. Uniform, Robe oder religiöse Tracht legt man nicht einfach an oder ab. Jeder, der schon einmal Amtstracht oder fromme Gewänder getragen hat, wird wissen, dass diese Kleidung Signale aussendet, die das Gegenüber entschlüsselt.
Unabhängig von Geschlecht und Religion bzw. Weltanschauung repräsentieren in einem Gerichtssaal Richter, Staatsanwälte, Schöffen oder Rechtsanwälte den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. In besonders hohem Maße ist in öffentlichen Schulen bzw. Kindergärten, in Parlamenten und einem Gerichtsaal staatliche Neutralität erforderlich.
Gerade in der für den Bürger außeralltäglichen Situation einer Gerichtsverhandlung soll er sich beispielsweise auch als Atheist, Islamkritiker, Ex-Muslim oder Frau sicher sein können, dass die Justiz erkennbar unvoreingenommen über seinen Fall urteilt. Jegliche religiöse Kleidung sowie jede textile oder andere äußere weltanschauliche Bekundung ist Beamten bzw. Angestellten während der Ausführung hoheitsrechtlicher Aufgaben daher zu untersagen. „Die stets gleiche Kleidung der Richterinnen und Richter signalisiert den Parteien eines Rechtsstreits, dass es auch in ihrem Fall nicht darauf ankommt, welche Person entscheidet, sondern nur auf das, was im Gesetz steht“, meint auch Dr. Robert Seegmüller, der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR).
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
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