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Prinzip Hidschab

Oktober 5, 2022

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حجاب
ḥiǧāb

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Prinzip Hidschab

Seit 1979 ist der Iran Islamrepublik sprich Islamdiktatur. In der gemäß Himmelsbefehl irdisch zu verwirklichenden, auf den Tag der Auferstehung (يوم القيامة yaum al-qiyāma) ausgerichteten islamischen Gesellschaft ist ein freies, ein selbstbestimmtes Leben für niemanden vorgesehen, am allerwenigsten für jenen weiblichen Besitz des Vaters oder Ehemannes, für die dem Schariarecht ausgesetzte muslimische Frau. Vater, Bruder und später der Ehemann haben die Funktion des Sittenwächters über die Muslima, beispielsweise könnte eine Braut ohne Zustimmung ihres Wali (männlicher Vormund, hier Heiratsvormund) nicht heiraten. Generell ist der Mahram der männliche Aufpasser, unterstützt durch die anderen Männer der Großfamilie, die allesamt genau kontrollieren, mit wem die weibliche Verwandtschaft sich trifft, ob das Mädchen oder die Frau sich außerhalb des Hauses sittsam genug verhält. Gibt es keinen Ehemann, bestimmen sie, ob sie das Haus verlassen darf.

Es geht um den Iran und dessen Reislamisierung, ohne Kommentar und in Guillemets (« ») füge ich deshalb einige, inzwischen ein halbes Jahrhundert alte Worte eines schiitischen Geistlichen ein, welcher der damaligen Weltöffentlichkeit noch weitgehend unbekannt war. Zwischen dem 21. Januar und dem 8. Februar des Jahres 1970 hörten die Islamstudenten an der traditionsreichen Lehrstätte im irakischen Nadschaf neunzehn Vorlesungen von Ruhollah Chomeini, deren Inhalte später als Hokumat-e Eslāmī zusammengefasst wurden: Der Islamische Staat (حکومت اسلامی Islamic Government). Olamā meint die Ulama oder, etwa türkisch, Ulema (علماء ʿUlamāʾ), die Islamgelehrten, Einzahl Alim oder Âlem (عَالِم ʿĀlim, vgl. Brockhaus, Leipzig 1911, „Ulemâ (arab.), in der Türkei der Stand der Rechts-und Gottesgelehrten, die Imame (Kultusdiener), Mufti (Gesetzesausleger) und Kadi (Richter) umfassend.“)

Vor 52 Jahren rief Ruhollah Chomeini seine Studenten zur rechten Lebensführung und Herrschaft.

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« Eine unislamische politische Ordnung errichten bedeutet nämlich nichts anderes als die politische Ordnung des Islams ignorieren. Dazu kommt noch, dass jede unislamische politische Ordnung eine polytheistische Ordnung ist, da ihr Herrscher der Ṭāġūt ist; und wir sind verpflichtet, die Spuren des Polytheismus in der Gesellschaft und im Leben der Muslime zu beseitigen und zu vernichten. … Die gesellschaftlichen Bedingungen unter der Herrschaft des Ṭāġūt und der polytheistischen Ordnung sind der Boden für die Verderbnis, wie Sie sehen. Das ist die „Verderbtheit auf der Erde“, die ausgerottet werden muss und deren Stifter bestraft werden müssen. »

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Nach dem Glaubensgrundsatz der Fitra (فطرة fiṭra), der islamisch verstandenen Geschöpflichkeit und dem naturhaften Ausgerichtetsein jedes Wesens hin auf Allah, ist die Frau anders nackt als der Mann. Während der Schambereich, arabisch Aura (عورة ʿawra), des Mannes ausschließlich seine Geschlechtsteile und den Bereich zwischen Bauchnabel und Knien umfasst, ist beinahe der gesamte Körper der Frau Aura, hat die Muslima im öffentlichen Raum mithin ihren gesamten Körper, (allenfalls) bis auf Gesicht und Hände, mit Textilien abzudecken. Sein Haupthaar ist Ehrenhaar, ihres hingegen Schamhaar. Der Familie einer unbotmäßig bekleideten Frau droht Ehrverlust, die Brüder haben auf ihre Schwester nicht ordentlich aufgepasst.

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« Der islamische Staat ist weder despotisch noch absolutistisch, er ist konstitutionell … in dem Sinne, dass die Regierenden … an eine Reihe von Bedingungen geknüpft sind, die im heiligen Koran und in der Sunna … festgelegt worden sind. Daher ist die islamische Regierung die Regierung des göttlichen Gesetzes über das Volk. »

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Schluss mit dem Gerede über das Kopftuch, im Islam gibt es kein Kopftuch. Abu Dawud (4104) überliefert einen Hadith von Aischa, der berichtet, wie Asma einmal zum Propheten kam und sie trug eine etwas durchsichtige Kleidung. Da wandte er seinen Blick ab und sprach: „Oh Asma, wenn die Frau ihre Reife erreicht hat (d. h. wenn sie ihre erste Menstruation bekommen hat), dann darf sie von ihrem Körper nur dieses und dieses zeigen (und er zeigte auf Gesicht und Hände).“

Andere Übersetzung, deutsch und englisch. Mohammed sprach:

„O Asma, sobald die Frau das Alter der Geschlechtsreife erlangt hat, sollte nichts von ihr sichtbar werden bis auf dieses und dieses.“ Und er zeigte auf Hände und Gesicht. „O Asma‘, when a woman reaches the age of puberty, nothing should be seen of her except this and this” – and he pointed to his face and hands.

(Englisch als 23496 bei Islam Q&A / al-Munajjid, Hadeeth about women uncovering their faces.)

Stichwort Pubertät und Islam. Das Alter der „Frau“ im Islam, ihre religiöse Reife, vgl. Taklif (تكليف), die Auferlegung der Bürde der Pflichten, ist getreu dem islamischen Vorbild der Heirat von Mohammed und Aischa auf neun Jahre festgelegt worden, neun Mondjahre sind gemeint, also achteinhalb, die „Frau“ kann ab jetzt, islamrechtlich einwandfrei, verheiratet werden und ehelichen Geschlechtsverkehr haben. Kinderheirat ist nicht nur ein islamisches Problem. Überall auf der Welt bleibt es wichtig, ein Mindestalter von 18 Jahren für die Heirat zu erhalten oder durchzusetzen.

Gesetzgeber ist letztlich nur Allah, so erläuterte es Chomeini seinen Islamstudenten, Volkssouveränität ist Krieg gegen den Schöpfer.

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« Niemand hat das Recht, Gesetze zu erlassen, und kein Gesetz außer dem göttlichen ist anwendbar. … Der islamische Staat ist ein Staat des Gesetzes. In dieser Staatsform gehört die Souveränität allein Gott. Das Gesetz ist nichts anderes als der Befehl Gottes. »

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Seit Jahrzehnten erkennbar und schier überall auf der Welt versuchen islamische Organisationen und Staaten sowie kopftuchtragende Frauen, wie beiläufig und dabei die am 10. Dezember 1948 bekundeten, mühsam errungenen Standards der allgemeinen Menschenrechte zerstörend, Frauen zu ermutigen, den von Allah befohlenen Hidschab (حجاب ḥiǧāb anglis. hijab), also die islamische Kleidung der Frau zu tragen und globale Solidarität für den Hidschab und die leider dazugehörige, Frauen und Nichtmuslime entwürdigende und entrechtende, alle Lebensbereiche umfassende (totalitäre) islamische Lebensweise und Gesellschaftsform durchzusetzen. Diese, in das Tuch des Hidschab gleichsam eingewebte Lebensweise und Gesellschaftsform ist, bei Maududi, der Nizam Islami (النظام الإسلامي an-niẓām al-Islāmī), bei Qutb die Hakimiyya (حاكمية الله ḥākimiyyatu l-Lāh), die weltweite Herrschaft Allahs.

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« Das ist ein politischer Befehl. … Das Hauptziel besteht darin, die Könige und die in ihrem Dienst stehenden Richter daran zu hindern, das Volk an sich zu ziehen, indem sie sich ihm als zur Regelung seiner Angelegenheiten geeignet präsentieren. »

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Das deutsche Grundgesetz (GG) nicht anders als die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) richtet sich zunächst an das Individuum und nicht an ein Kollektiv unter mehreren Kollektiven, das GG garantiert zunächst und vor allem die Individualrechte. Hidschab hingegen bedeutet, dass sich Frauen, minderjährige Mädchen und sogar weibliche Kinder bis ans Ende ihres Lebens bedecken müssen und aus dem für Jungen und Männer zugänglichen Raum weitgehend verdrängt werden. Damit werden die Mädchen und Frauen wesentlicher Grundrechte beraubt und eine veritable Apartheid spaltet den sich aus der Gültigkeit der AEMR (10.12.1948) ergebenden öffentlichen Raum auf, zerteilt ihn in Männer- und Frauenzonen und gibt, ausgesprochen islamisch, den Frauen halbierte Rechte. Korangemäß erbt die Frau nur die Hälfte und ihre Aussage vor Gericht gilt nur halb so viel wie die eines (muslimischen) Mannes.

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« Was soll das islamische Volk tun? An wen soll es sich im Fall von Vorkommnissen und Streitigkeiten wenden? Der Imam sagt: „Ihr müsst sehen, wer von euch unsere Ahādis überliefert, studiert hat, was uns erlaubt und verboten ist, und wer dieses Gebiet beherrscht und unsere Gesetze kennt.“ »

« Die Olamā sind berufen zu herrschen. »

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Nach islamischem Recht, anders gesagt nach Scharia und Fiqh, nach „Koran und Sunna“ sollen Frauen nicht nur ihre Haare, sondern ihren gesamten Körper ggf. bis auf Hände und Gesicht verhüllen, um die öffentliche Ordnung nicht zu stören und um sich selbst und vor allem den Männern die ewige Heimkehr ins Paradies nicht zu verspielen. Ferner sollen sich Frauen mit dem Schleier bedecken, um die Männer nicht sexuell zu erregen. Dieser ständigen großen Einschränkung für Frauen entspricht die rechtlich herabgesetzte Position der Frau in allen islamisch geprägten Gesellschaften oder Stadtvierteln.

Indirekt ist der Hidschab eine Beleidigung für jeden kultivierten Mann, der sich, nach islamischer Weltanschauung, sexuell nicht beherrschen kann, sobald er eine unverschleierte Frau auch nur erblickt. Entsprechend gilt, dass der islambewusste Mann eine schuldhaft schariawidrig, eine sich unislamisch verhaltende Frau, etwa eine islamwidrig gekleidete Frau, missachten muss. Gemäß der Scharia ist eine Unverschleierte, die durch einen Mann misshandelt oder gar vergewaltigt wird, für dieses Verbrechen selbst verantwortlich. All das ist eine gegenmoderne, letztlich 1400 Jahre alte frauenfeindliche religiöse Ideologie, die im 21. Jahrhundert keinen Platz haben sollte.

Es sollte beschämen, dass, während im Iran oder in Saudi-Arabien mutige Frauen den Hidschab, dieses frauenverachtende Kleidungsstück, wegwerfen und für ihre und jedermanns Freiheit und gegen die islamischen Gesetze, im Islam gottgegeben als die Scharia und menschlich anzuwenden als der Fiqh, auf die Straße gehen, in Europa und Nordamerika etliche, vielleicht wohlstandsverwöhnte und freiheitsverwöhnte Menschen sich mit der inhumanen Bewegung für den Hidschab solidarisch erklären, manchmal angeblich, um gegen den Rassismus Position zu beziehen.

Man kann durchaus sowohl gegen den sogenannten radikalen, das bedeutet den authentischen, den echten, 1400 Jahre alten Islam als auch überhaupt gegen jede Form von Diskriminierung aktiv sein und sich gerade damit, wie geboten, für allgemeine Menschenrechte, für Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie für freie Wahl der Kleidung einsetzen. Gerade um Rassismus und Rechtsradikalismus zu bekämpfen muss man, beispielsweise in Europa, die Rechte und die Menschenwürde der Frauen, ihre Kleidungsfreiheit und ihre universellen Menschenrechte verteidigen und nicht islamisches Revival, Hidschab, Frauenfeindlichkeit und Frauenversklavung billigen oder gar gutheißen. Der Hidschab, man spreche nie vom Kopftuch, wäre nur dann ein Freiheitsrecht, wenn die Frau ihn ohne Angst vor Höllenqualen oder sozialer Ächtung jederzeit ablegen dürfte.

Wie gesagt, von Kopftuch zu reden verfehlt das Thema, im Islam geht es nicht lediglich um ein Tuch auf dem Kopf. Rechtsgelehrte des Islam haben vielmehr Regeln aufgestellt, welche Körperteile (vgl. Aura, ʿawra, islamischer Schambereich) der muslimischen Frau in Gegenwart von Nicht-Mahram-Männern bedeckt sein müssen. Koran und Hadithe wurden dazu herangezogen. Nach Ansicht des sunnitischen Islamgelehrten al-Albani muss der Hidschab (حجاب ḥiǧāb) folgende Anforderungen (شُرُوط šurūṭ) erfüllen.

Der korrekte Hidschab

• muss den gesamten Körper bedecken bis auf Gesicht und Hände
• darf selbst kein Schmuck (zīna) sein
• muss blickdicht (ṣafīq) sein, darf also nichts durchschimmern lassen
• muss wallend (faḍfāḍ) sein, darf nicht eng anliegen
• darf nicht parfümiert sein
• darf nicht der Kleidung des Mannes ähneln
• darf nicht der Kleidung ungläubiger Frauen ähneln
• darf keine Kleidung sein, mit der man nach Berühmtheit strebt

Von 1979 an, und umfassend ab 1983 setzte der schiitische Geistliche und Revolutionsführer Ayatollah Chomeini, von dem sich nicht sagen lässt, dass er seine Religion falsch verstanden hätte, den Schleier durch. Im Jahr 2022 kontrollieren die Inspektoren der Führungsstelle zur Beförderung des Guten und zum Verbot des Lasters (HEGFE, Headquarters for Enjoining Good and Forbidding Evil) rund 25 iranische Organisationen, die damit beschäftigt sind, die Schleierpflicht durchzusetzen, darunter die 21-Tir-Einheit (ستاد ۲۱ تیرماه), englisch 21-Tir Base, 21 Tir camp, July 12 Base oder the headquarters of 21 Tir, und die Dschihad-Tabiyin-Einheit. Die 21-Tir-Einheit hat die Aufgabe, den korrekten Hidschab bei den weiblichen Regierungsangestellten zu kontrollieren. Durch die Islamische Republik Iran ist der 12. Juli, 21-Tir nach dem persischen Kalender, zum Hijab and Chastity (حجاب و عفاف) Day ausgerufen worden, zum Tag des Hidschab und der Keuschheit. Direktor des Enjoying What Is Right and Forbidding What Is Evil HQ ist Seyyed Ali Khan-Mohammadi, seine Organisation greift bereits ihrem Namen nach den Grundsatz der Hisba (حسبة ḥisba) auf, der Islambefolgung und Islamdurchsetzung, Gutes gebieten und Böses verbieten, al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar (الأمر بالمعروف والنهي عن المنكر).

Gascht-e Erschad (گشت ارشاد Gašt-e Eršād), englisch Guidance Patrol, ist die islamische Moralpolizei im Iran. Seit September 2022 führt der gewaltsame Tod der 22-jährigen Mahsa Amini im unmittelbaren Anschluss an ihre Festnahme durch die Sittenpolizei zu massenhaftem Protest, gegen Gascht-e Erschad, gegen den Hidschabzwang, und gegen die Regierung der Republik, die leider nach wie vor eine Islamische Republik ist.

Zeit, dass sich das ändert.

Jacques Auvergne

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Mahsa Amini

Oktober 2, 2022

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مهسا امینی
Mahsā Amīnī

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Mahsa Amini, auch als Zhina Amini (ژینا امینی Žīnā Amīnī) bekannt, wurde am 20. September 1999 in Saqqez geboren. Sie wurde nur 22 Jahre alt. Durch islamisch motivierte frauenfeindliche Gewalt starb Mahsa Amini am 16. September 2022 in Teheran während einer Inhaftierung. Die iranische Sittenpolizei hatte sie festgenommen, weil sie den Hidschab, die islamisch vorgeschriebene Kleidung für Frauen, in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatte. Zwei Stunden nach ihrer Festnahme wurde sie mit einem Rettungswagen von der Polizeistation in ein Krankenhaus gebracht. Nach Angaben der Polizei habe sie einen Herzinfarkt und einen Schlaganfall erlitten. Im Krankenhaus lag sie drei Tage im Koma, bevor sie starb. Eine CT-Aufnahme ihres Kopfes zeigt eine Blutung, ein Hirnödem und – im Widerspruch zu den offiziellen Angaben – einen Knochenbruch.

Der Tod der 22-Jährigen im Kontext einer Regierungskampagne zur strengeren Durchsetzung islamischer Kleidungsvorschriften führte, und führt seit Tagen, zu Massenprotesten gegen staatliche Gewalt gegen Frauen und gegen die unzureichenden Frauenrechte im Iran. Die Menschen sehen Polizeigewalt als einzig plausible Erklärung für den Tod der jungen Frau.

Leben

Mahsa Amini lebte in Saqqez (سقز) in der Provinz Kurdistan und befand sich zum Zeitpunkt der Verhaftung mit ihrer Familie in Teheran, um Verwandte zu besuchen.

Einheiten der Sittenpolizei nahmen Amini am 13. September 2022 fest. Die Verhaftung fand in der Gegend der U-Bahn-Station Shahid Haqqani statt. Die Station befindet sich auf der Shahid-Straße in Teheran, wo sie sich mit ihrem Bruder Kiaresh aufhielt. Nach Angaben von Augenzeugen wurde sie in einem Polizeifahrzeug geschlagen, was die Behörden dementierten. Als ihr Bruder zu protestieren begann, wurde ihm mitgeteilt, sie würde für ein „Erziehungs-Briefing“ verhaftet und solle eine Stunde später freigelassen werden. Dazu kam es allerdings nicht; vielmehr wurde sie später mit einem Rettungswagen ins Kasra-Krankenhaus gefahren. Während die Behörden eine körperliche Misshandlung Aminis in Polizeigewahrsam bestritten und erklärten, sie habe einen Herzinfarkt und einen Hirnschlag erlitten, berichtete ihre Familie, Mahsa Amini habe keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Einem Medienbericht zufolge hörten Aminis Bruder und andere Personen Schreie, während sie vor der Polizeiwache warteten, und Frauen, die das Gebäude verließen, hätten erklärt: „Die haben da drin jemanden umgebracht.“

Amini fiel ins Koma und starb drei Tage nach ihrer Festnahme auf der Intensivstation des Kasra-Krankenhauses in Teheran. Gemäß der halboffiziellen Nachrichtenagentur Fars geschah dies am 16. September 2022.

Reaktionen

Aus Protest gegen Aminis Tod und um Solidarität mit ihr zu zeigen, schnitten bekannte Iranerinnen, darunter die Schauspielerin Anahita Hemmati, wenige Tage nach dem Tod der jungen Frau ihre Haare ab und verbreiteten Videos und Fotos der Aktion im Internet.

Am 19. September 2022 gingen wieder tausende Menschen in Teheran auf die Straße. Auch in Aminis Heimatprovinz Kurdistan versammelten sich Menschen zu Protesten. Dabei kam es Medienberichten zufolge zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. Nach Angaben einer kurdischen Menschenrechtsorganisation starben fünf Menschen durch Polizeischüsse. Durch die gewaltsame Niederschlagung der Proteste mittels Schusswaffen stieg die Zahl getöteter Zivilisten bis zum 23. September auf über 50 an. Am selben Tag verhafteten iranische Behörden unter anderem eine Fotojournalistin, die Proteste dokumentierte, und eine Journalistin, die über den Fall Mahsa Amini berichtet hatte.

Javaid Rehman, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, drückte sein Bedauern über das Verhalten der Islamischen Republik gegenüber Mahsa Amini aus: „Dieses Ereignis ist ein Zeichen weitverbreiteter Missachtung von Menschenrechten im Iran.“

Die US-Regierung verhängte Sanktionen gegen Funktionsträger des Regimes im Iran. Die deutsche Bundesregierung forderte, die UNO solle Aminis Todesumstände untersuchen.

In Frankreich haben sich mehr als 50 Schauspielerinnen aus solidarischem Protest die Haare kurz geschnitten.

Im Europäischen Parlament schnitt sich die schwedische Abgeordnete Abir al-Sahlani bei einer Rede als Zeichen der Solidarität die Haare kurz.

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Frankfurts Hidschabistas und Teherans Mädchen von der Revolutionsstraße

April 8, 2019

Das Prinzip Hidschab und die unterworfene Lage der Frau im islamischen Recht. Anmerkungen zur Frankfurter Ausstellung Contemporary Muslim Fashions. Offener Brief an Gabriele Wenner, Leiterin des Frauenreferats der Stadt Frankfurt am Main, und Linda Kagerbauer, im Frauenreferat der Stadt Frankfurt Referentin für Mädchenpolitik und Kultur. Von Gabi Schmidt und Edward von Roy.

Sharia goes Fashion

Zu einer Freiheit, ein Kopftuch oder vielmehr den der Frau islamisch vorgeschriebenen Schleier (Hidschab) tragen zu dürfen, würde gehören, ihn jederzeit ablegen zu können. Insofern ist der Hidschab nicht einfach dem Bereich der Mode zuzurechnen, die in der kulturellen Moderne eine individuelle Entscheidung ermöglicht, nach der sich ein Individuum heute dezent und morgen extravagant oder gar provokant kleiden kann. Eine Frau kann eine andere Kleidung anziehen als ihre Mutter oder Schwester. Der Hidschab aber bekundet und bewirbt ein Mädchen- und Frauenbild und eine weibliche, dem Mann unterworfene Lebenswirklichkeit, welche in die kulturelle Moderne universeller Menschenrechte und in den an seiner Abschaffung nicht interessierten freiheitlichen Rechtsstaat nicht integriert werden kann.

Im bekennenden islamischen Religionsunterricht (IRU) lernt ein jedes Kind, dass Mädchen ab der Geschlechtsreife „ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken“ müssen, „dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien.“ Der Kopf gelte dabei als bedeckt, „wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien“, das ist islamischer Mainstream (DITIB / Diyanet bei Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27.01.2015, siehe unten).

Gemäß dieser Logik garantiert nur der Schleier Ehre, Anstand und Keuschheit. Die Bedeckung diskriminiert, mobbt jede Unverschleierte, mit jedem Hidschab im Straßenzug oder Klassenzimmer steigt der Druck auf Unverschleierte. Wer als Mädchen oder Frau öffentlich Haar zeigt oder den Körperumriss preisgibt, gilt in schariagehorsamen Kreisen als unanständig und unrein (nadschis), als Schlampe.

„Willst Du aussehen wie eine Deutsche?“ Oder: „Das Kopftuch ist unsere Ehre – hast Du keine?“ Und: „Deinen Eltern ist es wohl egal, wie über Dich geredet wird.“ (Rita Breuer (Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen), EMMA vom 01.09.2009.)

Ein Frauenreferat sollte niemals auch nur den Eindruck erwecken, ein solch misogynes Mädchen- und Frauenbild zu propagieren oder zu bestärken, sondern alle Mädchen und Frauen zu einem emanzipierten, selbstbestimmten Lebens- und Kleidungsstil ermutigen. Sozialpädagoginnen oder Pädagoginnen haben die Aufgabe, jedem Mädchen die Chance auf eine selbstgeschriebene Biographie zu eröffnen. Text und Bildfolge des in der Frankfurter Ausstellung gezeigten Soundtrack von Mona Haydar („Wrap my hijab“) transportieren und propagieren jedoch das Gegenteil, nämlich dass weltweit mit massivem Druck für die Einhaltung der Gebote der islamischen Kleidung geworben wird. Ist das im Sinne des Frankfurter Frauenreferats?

Wer sich mit der amerikanisch-syrischen Künstlerin genauer befasst, bemerkt, dass es in ihren Songs jeder Frau nahelegt wird, sich züchtig (modest) zu kleiden. Ein Video von ihr (Dog – „Make sure you watch til the end to see what I’m talking about“) warnt sogar jede Frau davor, zu viel Haut zu zeigen, um nicht vergewaltigt zu werden. Die Epoche, in der es hieß, dass die Trägerin eines Minirocks selbst schuld ist an ihrem Missbrauch, sollte ein für allemal der Vergangenheit angehören. Die islamische Theologie unterstellt jedem Jungen und Mann einen allzeit lüsternen, Frauen begaffenden Blick und die latente Bereitschaft zu sexualisierter Gewalt, weshalb sich auch jeder Mann durch die weibliche islamische Kleidung beleidigt fühlen darf.

Nach dem Glaubensgrundsatz der Fitra, der Geschöpflichkeit, dem naturhaften Ausgerichtetsein auf den islamischen Gott Allah, ist die Frau anders nackt als der Mann. Während der Schambereich, arabisch Aura, des Mannes ausschließlich Geschlechtsteile, Bauchnabel und Knie umfasst, hat die Muslima im öffentlichen Raum ihren gesamten Körper bis auf Gesicht und Hände mit Textilien abzudecken. Sein Haupthaar ist Ehrenhaar, ihres hingegen Schamhaar. Der Familie einer unbotmäßig bekleideten Frau droht Ehrverlust, die Brüder haben auf ihre Schwester nicht ordentlich aufgepasst.

Abu Dawud (4104) überliefert einen Hadith von Aischa, der berichtet, wie Asma einmal zum Propheten kam und sie trug eine etwas durchsichtige Kleidung. Da wandte er seinen Blick ab und sprach: „Oh Asma, wenn die Frau ihre Reife erreicht hat (d. h. wenn sie ihre erste Menstruation bekommen hat), dann darf sie von ihrem Körper nur dieses und dieses zeigen (und er zeigte auf Gesicht und Hände).

Vater, Bruder und später der Ehemann haben die Funktion des Sittenwächters über die Frau. Beispielsweise kann die Braut ohne Wali (männlicher Vormund, hier Heiratsvormund) nicht heiraten. Generell ist der Mahram der männliche Aufpasser. Unterstützt durch die Männer der Großfamilie, die genau kontrollieren, mit wem die weibliche Verwandtschaft sich trifft, ob das Mädchen oder die Frau sich außerhalb des Hauses sittsam genug verhält, sie bestimmen, ob sie das Haus verlassen darf. Ein freies, selbstbestimmtes Leben ist so nicht erreichbar. Die Praxis der Kontrolle kann zeitlich fast lückenlos sein und räumlich so weit reichen, dass „Mädchen mit ihrem jeweiligen Freund in bis zu sechzig Kilometer entfernten Städten von den „Lohberger Jungs“ gesichtet worden sind“ (zitiert aus Lamya Kaddor, Muslimisch-weiblich-deutsch!). Und da schwärmt Max Hollein vom „stolzen und hoch eleganten Ausdruck neuen islamischen Selbstbewusstseins“ (Welt am 15.12.2017).

Während Deutschland vor einem halben Jahr die Geburtsstunde des Frauenwahlrechts, den 12. November 1918 feierte, ein Recht, das die Frauen eben gerade nicht in Gottgehorsame und Pflichtschludrige unterteilt, versuchen Modemacher heute, uns die im Islam einzig gestattete weibliche Entscheidung zwischen Hidschab Eins und Hidschab Zwei als Wahlfreiheit zu verkaufen und fordert das gespaltene Publikum, bestehend aus Deutschlands Yuppies und schariatreuen Hidschabistas, dass doch auch hierzulande endlich jede Frau anziehen können soll, was sie will. Dass in der Frankfurter Ausstellung von Max Hollein und Matthias Wagner K einige Exponate dem Bedeckungsgebot noch nicht entsprechen, tut wenig zur Sache, denn jeder islamgehorsame Besucher von Contemporary Muslim Fashions wird das fallweise fehlende Kopftuch als haram bewerten und das vorhandene als halal.

Auch der in der Ausstellung hier und da sichtbare Schmuck, selbst das Prinzip des Schmückenden ist islamisch nicht korrekt, strahlend bunte Farben oder edle Stoffe sind für einen Hidschab nicht erlaubt.

Die acht Kriterien der islamisch gültigen Bedeckung (Hidschab) des weiblichen Körpers.

Der korrekte Hidschab

• muss den gesamten Körper bis auf Gesicht und Hände bedecken

• darf selbst kein Schmuck (zīna) sein

• muss blickdicht (ṣafīq) sein und darf nichts durchschimmern lassen

• muss wallend (faḍfāḍ) sein und darf nicht eng anliegen

• darf nicht parfümiert sein

• darf nicht der Kleidung des Mannes ähneln

• darf nicht der Kleidung ungläubiger Frauen ähneln

• darf keine Kleidung sein, mit der man nach Berühmtheit strebt

Bei Muslim in Hadith 885 spenden die Frauen ihren gesamten Schmuck („und ihre Ohrringe und Ringe“), nachdem sie erfahren haben: „Gebt Almosen, denn ihr seid der Großteil des Brennstoffs der Hölle … weil ihr euch zuviel beschwert und undankbar euren Ehemännern gegenüber seid“ … („Mir wurde die Hölle gezeigt und ich sah, dass die Mehrheit ihrer Bewohner Frauen sind … aufgrund ihrer Undankbarkeit (Kufr: hier Undankbarkeit; sonst Unglaube) ihren Gefährten (Ehemännern) gegenüber“, Sahih Buchari Buch 2, Hadith 28). Unattraktiv muss die Tugendhafte wirken, anonym durch die Nebengassen huschen:

„Dabei hat sie [beim Ausgehen, beim Verlassen des Hauses] abgetragene Kleidung anzulegen und sich nur auf unbelebten Straßen zu bewegen. Die öffentlichen Märkte muss sie meiden und sicherstellen, dass niemand sie an ihrer Stimme erkennt. Sie darf sich nicht an einen Freund ihres Ehemannes wenden, selbst wenn sie seine Hilfe gerade nötig hätte“ (Imam al-Ghazali).

“If the woman performs the five daily prayers, fasts the month of Ramadan, maintains her chastity and obeys her husband, she will enter the Paradise of her Lord.” (Hadith)

Durchsetzung der Herrschaft Allahs auf Erden: Die Hisba

Spätestens seit 1979, seit der islamischen Revolution im Iran kann auch in Europa jedermann wissen, dass eine islamische politische Bewegung versucht, nicht nur den Schleier durchzusetzen, sondern eine ganze Lebensordnung und Gesellschaftsordnung, einen Islamic way of life. Treibende Kraft ist die 1928 gegründete Muslimbruderschaft, deren Organisationen nicht zufällig für das weibliche „Freiheitsrecht“ kämpfen, 24/7 den Hidschab zu tragen.

Wie ein erhobener Zeigefinger propagiert der Hidschab, dass ein Angehöriger der Umma, der islamischen Weltgemeinschaft, zur Einhaltung der jeden Lebensbereich regulierenden islamischen Gesetzlichkeit verpflichtet ist. Insbesondere die durch den Schleier überdeutlich als Muslima markierte Frau wird, nicht nur in Pakistan oder im Nahen Osten, sondern längst weltweit, durch weibliche wie vor allem männliche Muslime öffentlich auf ihr jederzeitiges Wohlverhalten hin kontrolliert, weshalb der Schleier sie gerade nicht vom Gruppendruck befreit, sondern dem Prinzip Sittenwächter ausliefert. Als Mädchen oder Frau bist du naturhaft Wankelmütige und Glaubensschwache sehr gefährdet, Sünde zu begehen oder uns Männer zur Sünde zu verführen (Fitna, Versuchung; Zwist, Zwietracht), darum musst du dich verschleiern, darum müssen wir dich überwachen (vgl. islamqa.info 6991 publication : 20-12-1999).

1990 beschlossen die Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam und definierten die Scharia als alleinige Grundlage von Menschenrechten, was einen bewussten Gegenentwurf zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 darstellt und unter anderem mit einer rechtlichen Diskriminierung aller Frauen einhergeht. Auch für diesen Angriff auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau steht der Hidschab, der eben nicht einfach kreative Mode ist.

Zentrale Strukturprinzipien einer derartigen „gottgegebenen“ Ordnung der Geschlechter sind die Komplementarität der Rollen von Mann und Frau, eine möglichst weitgehende soziale Trennung der Geschlechter und der Ausschluss der Frauen aus dem öffentlichen als ‚männlich’ definierten Raum. (Renate Kreile (2007). Der Kampf um die Frauen. Politik, Islam und Gender im Vorderen Orient.)

Sobald sie aber den Hidschab anlegt, der für die Trägerin keine Option je nach Laune oder Tagesform ist, mithin keine frei gewählte Mode, sondern ein „bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität“ (DİTİB / Diyanet), ist ihr bei schlimmer Strafe spätestens im Jenseits noch das geringste unislamische Verhalten verboten. Händchenhalten mit einem Nichtmahram etwa ist für eine Verschleierte nicht gestattet, sich in einen Nichtmuslim verlieben und diesen heiraten gemäß Scharia unzulässig.

Hidschab bedeutet: Ich bin keinesfalls lesbisch, und ein schwuler Sohn wäre mir und Allah ein Gräuel.

Bis auf Gesicht und Hände ist der gesamte Leib der Frau gemäß dem Islam Aura, Schamzone, das ist islamischer Konsens (Idschma). Hadith bei al-Tirmidhi: „Die Frau ist eine Aura, wenn sie ausgeht, kommt ihr der Teufel entgegen.“ In der in den Hidschab eingewebten Weltanschauung rücken weiblicher Körper und Iblis, Teufel im Islam, ganz dicht zusammen.

Hadith. „Mir wurde die Hölle gezeigt und … ich sah, dass die Mehrheit ihrer Bewohner Frauen sind“, al-Buchari 1052.

Hazrat Ali reported the Prophet saying: „Women have ten (‚awrat). When she gets married, the husband covers one, and when she dies the grave covers the ten.“ And according to the following Hadith, women not only have ten ‚awrat, but the woman herself is perceived as ‚awrah: „The woman is ‚awrah. When she goes outside (the house), the devil welcomes her.“

Zur Konsequenz islamischer Kleidungs- und Verhaltensnormen gehört die islamkonforme Umgestaltung letztlich der Gesamtheit von Recht und Justiz („Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat – das sind die Ungläubigen“, Koran 5:44). Heutzutage geht es weltweit zuerst darum, auch als Lehrerin oder Richterin den Schleier tragen zu dürfen, danach um das Integrieren des islamischen Ehe- und Familienrechts, von der neunjährigen Braut bis zur Polygynie. Seit den Verträgen von Sèvres (1920) und Lausanne (1929) gilt in Griechenland die Scharia, der Mufti von Komotini beispielsweise nimmt Mädchen in Augenschein und entscheidet, ob sie alt genug sind, um zu heiraten, die Braut kann dann auch mal elf Jahre alt sein. Vor zwei Jahren hat sich der Bundestag veranlasst gesehen, zur Bekämpfung von Kinderehen das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festzulegen.

the two other muftis are even less circumspect, marrying girls and boys respectively from the age of 12 upward, as allowed under Islamic law.

By Catherine Boitard (Young Muslim teens marrying in Greece with no objections) – Agence France-Presse

Überall auf der Welt, wo das Personenstandsrecht der Scharia entspricht, verliert die Frau im Falle einer Scheidung das Sorgerecht über ihre Kinder, welche Besitz des Mannes und seines Stammes bleiben.

Islamrevolutionäre Gegenkultur

In besonders strengen islamischen Milieus gelten Kleidung und gesamte Lebensweise der Nichtmuslime als sittlich geringeren Wertes und dürfen nicht nachgeahmt werden (Hadith: „Wer sie imitiert, ist einer von ihnen“). Aus der in den Hidschab gleichsam eingewebten Weltanschauung folgt, dass Bekanntenkreis, Nachbarschaft und Stadtviertel über kurz oder lang nach Kräften umzugestalten sind, hin zu der im Islam einzigen sittlich zu nennenden Lebensweise und gemäß der „einzigen Religion, die bei Allah angenommen wird“ (Koran 3:85 Übersetzung Bubenheim & Elyas: „Wer aber als Religion etwas anderes als den Islam begehrt, so wird es von ihm nicht angenommen werden, und im Jenseits wird er zu den Verlierern gehören“).

Mit Toleranz hat eine derartige, den Hidschab verharmlosende Ausstellung wenig zu tun. Ausstellungen wie Contemporary Muslim Fashions tragen vielmehr dazu bei, die zu verhindernde Aufspaltung der Bürger in Nichtmuslime und Muslime voranzutreiben, während sich Max Hollein freut:

„Es sind Entwürfe, die nicht nur als Zeichen sowohl der Modernität als auch der Kulturverbundenheit interpretiert, sondern von vielen Menschen auch verstanden werden als weitreichende Manifeste, nämlich als Ausdrucksform einer positiven, zeitgenössischen und modernen Haltung gegenüber der eigenen islamischen Kultur“.

Durch mehr und mehr schariakonforme Frauenbekleidung, „modest fashion“ bedeutet keusche, gehorsame und unterwürfige Mode, steigt der oft bereits heute auf jeder Tochter eines muslimischen Vaters lastende Druck, sich ebenfalls islamisch zu bekleiden und sich im islamischen Sinne ehrbar und züchtig zu verhalten. „Schützt die Kinder vor diesem Tuch!“ titelte Cigdem Toprak auf ZEIT ONLINE (17.04.2018). Viel stehe schließlich auf dem Spiel, sagt jeder Anhänger einer wortwörtlichen Lesart von Sure und Hadith, denn wer zu Lebzeiten das Kopftuch und die dazugehörige islamische Lebensweise schuldhaft verweigert, landet hochwahrscheinlich in Dschahannam, in der Hölle.

Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

Selbst Religionsfreiheit hat verfassungsimmanente Grenzen. Ein Verzicht auf Grundrechte ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Grundrechte dienen nicht nur der selbstbestimmten Freiheitsentfaltung, sondern haben eine objektive Funktion, begründen eine objektive Werteordnung, die nicht zur Disposition des einzelnen oder eines Kollektivs gestellt ist. Vorrang und Einheit der Verfassung sind Rechtsstaatsprinzipien (Art. 20 Abs. 3 GG), die für die Bundesrepublik konstitutiv sind. Zudem schützt die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG die Grundrechte der Staatsbürger. Unsere Verfassung, das GG ist eben kein Warenhauskatalog, aus dem man nur die Artikel aussucht, die gefallen.

Deshalb ist beispielsweise für jedermann ein Verzicht auf Würde (Art. 1 GG) oder Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 GG) verfassungswidrig (s. Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht. Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann, Universität Trier). Die Umsetzung des Fatwa „Insbesondere der Ehefrau obliegt es ihm zu gehorchen und seinen Anordnungen Folge zu leisten und dass sie das Haus nicht ohne seine Erlaubnis verlässt“ (bei al-Munajjid 125374) ist von den Bedingungen eines Grundrechtsverzichts nicht umfasst.

Ein Frauenreferat sollte nicht für modest fashions, für unterwürfige, keusche Mode werben, sondern über das gegenmoderne und frauenfeindliche Prinzip Hidschab aufklären und alle Mädchen und Frauen der Stadt Frankfurt zu einem im Sinne der universellen Menschenrechte und des deutschen Grundgesetzes selbstbestimmten Leben ermutigen.

Jeder Mensch hat das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit. Jede Frau, jeder Mann, jedes Kind hat das Recht, seine Herkunftskultur zu kritisieren oder sogar abzulehnen. Ein äquidistantes Reden über modest fashions oder muslim fashions vernachlässigt das Recht jedes Individuums auf wirkliche Wahlfreiheit und unterschlägt die Einschüchterung und Angst durch Community und religiöse Autoritäten.

Klar und eindrucksvoll beschreibt Seyran Ateş (auf Twitter am 25. März 2019) das Problem mit der züchtigen Mode und dem Hidschab auf dem Laufsteg oder im Museum: „Man kann Kopftücher anmalen, kann sie modisch designen, kann sie gekonnt in Szene setzen, kann sie aus den innovativsten Stoffen schneidern. Nur eines kann man nicht: Die Unterdrückung, für die sie stehen, wegzaubern.“

Gabi Schmidt und Edward von Roy

Keine Werbung für den Hidschab

April 2, 2019

(In Frankfurt am Main im Museum Angewandte Kunst wird übermorgen, am 4. April 2019, die weltweit erste umfassende Museumsausstellung eröffnet, die sich „der zeitgenössischen muslimischen Mode“ widmet. Diese Bagatellisierung und sogar Bewerbung des frauenfeindlichen Hidschab und, mit dem Tuch stets einhergehend, des reaktionären Menschenbildes und totalitären Gesellschaftsmodells nach Koran und Sunna wurde an den deYoung Fine Arts Museums in San Francisco inhaltlich erarbeitet und von Max Hollein initiiert. Der Hype um den Hidschab verhöhnt das Streben zahlloser Frauen nach Gleichberechtigung, wie es etwa ab 2014 in der Online-Bewegung My Stealthy Freedom sichtbar geworden ist und, seit 2017, in den mutigen Auftritten der iranischen Mädchen der Revolutionsstraße (Girls of Enghelab Street), die es wagen, trotz Schleierzwang das Tuch abzunehmen. Das Museum Angewandte Kunst soll nur die erste europäische Station sein. Der Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE) protestiert mit einem offenen Brief.)

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Protestschreiben an die Organisatoren von „Contemporary Muslim Fashions“

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der im Frankfurter „Museum Angewandte Kunst“ geplanten Ausstellung Contemporary Muslim Fashions (04. April bis 15. September) sollen islamische Schleier wie Hidschab, Kopftücher, Burkas und Niqabs ausgestellt und der öffentlichen Meinung als Modetrends muslimischer Frauen präsentiert werden.

Sie sind die Organisatoren dieser „Modenschau“. Es ist kaum vorstellbar, dass Sie nicht wissen, dass Sie damit den Finger auf eine große Wunde der Geschichte der Menschheit gerichtet haben und dass Sie uns – Millionen Frauen, die Opfer dieser „Mode“ geworden sind – verspotten. Wir möchten daher ausdrücklich erklären, dass die islamische Verschleierung kein normales Kleidungsstück ist. Und wir möchten für alle, die an der Wahrheit interessiert sind, diese Frage nochmals näher betrachten.

Wenn man vom Schleier als einem göttlichen Gebot und einem wichtigen Teil des Islam spricht, steht dahinter die Philosophie, dass der islamische Gott zu den Männern auf der Erde spricht. Frauen werden dabei zu Segnungen für den Mann deklassiert, die jeweils einem Mann dienen und sich vor den lüsternen Blicken anderer Männer schützen müssen. Solange sie im Elternhaus leben, müssen sie dem Willen von Vater oder Bruder gehorchen. In der Ehe haben sie sich ihrem Ehemann zu unterwerfen.

Der islamische Gott hat erklärt, dass Frauen von der Geschlechtsreife bis zum Tod ihre Haare nicht öffentlich zeigen sollen. Sie sollen körperverleugnende, blickdichte Kleidung tragen und ihrem Körper und ihren Gefühlen fremd sein. Diese Haltung des Islam ist nicht nur eine theologische Theorie, sondern wurde im Laufe der islamischen Geschichte mit Nachdruck eingefordert und ausgeführt. Deshalb werden Millionen von Frauen in sogenannten islamischen Ländern tagtäglich Opfer von Patriarchat und Frauenfeindlichkeit. Und das Leben von uns Frauen unter diesen Bedingungen war und ist voller Schmerz, Erniedrigung und Gewalt. Wir können Ihnen Hunderte von Artikeln und Lebensgeschichten zusenden, die davon erzählen.

Wichtiger als Tradition, Geschichte und Kultur ist jedoch der Einfluss der islamischen Bewegung, die vor etwa vierzig Jahren im Iran die Macht ergriffen hat. Seitdem wird die Verschleierung in vielen islamisch geprägten Ländern durch Agenten der islamischen Sittenpolizei und Repressionsorgane den Frauen aufgezwungen. Länder wohlgemerkt, die auch vor Auspeitschungen und Hinrichtungen nicht halt machen.

Die Verschleierung ist das Banner einer frauenfeindlichen Ideologie, welche im Iran und Afghanistan, im Sudan und in Somalia mittels Gefängnis und Folter aufgezwungen wird. Auch in Europa bzw. in den westlichen Ländern zwingt diese Bewegung mit Hilfe von Moscheen und islamischen Organisationen, die häufig mit islamischen Regimes verbunden sind, sogar Kindern den Schleier auf. Die Verteidiger und Aktivisten dieser Bewegung sind überall präsent und reden davon, dass es in Europa „Religionsfreiheit“ geben sollte. Sie etablieren den Mythos, dass Frauen und fünfjährige Kinder frei entscheiden würden, den Schleier zu tragen.

Leider hat sich ein Teil der Feministinnen und Multikulturalisten an die Seite dieser islamischen Bewegung gestellt und bezeichnet den Schleier als ein normales Kleidungsstück unter vielen. Sie schweigen zu den Schmerzen und dem Leid von Millionen Frauen, die in Geschichte und Gegenwart Opfer dieser schrecklichen islamischen Frauenfeindlichkeit waren und sind. Und sie verkaufen dies der Öffentlichkeit auch noch als Freiheit der Wahl der Kleidung oder als das Recht der Frauen auf Ausübung ihrer Religion!

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn zeitgenössische Kunst und zeitgenössische Kleidermode auch nur von einem Hauch des Humanismus berührt sind, müssten sie den Kampf, ja den Krieg der Frauen im Iran, in Afghanistan, Saudi-Arabien usw. widerspiegeln, den sie gegen diese „Kleidermode“ führen. Es ist ein Kampf um Menschenwürde und für die Freiheit des Atmens.

All jene, die Mode aus dem Leid von Frauen und den Symbolen ihrer Versklavung kreieren, sollten sich dafür schämen. Es ist vollkommen inakzeptabel, im 21. Jahrhundert ein Tuch zu verteidigen und zu beschönigen, aus dem Blut trieft. Ein Tuch, das Symbol der Frauenverachtung ist. Ein Tuch, in dessen Gewebe unzählige schmerzvolle Geschichten vom fehlenden Recht auf Scheidung, von Ehrenmorden und Säureattacken auf nicht verhüllte Frauen eingewoben sind.

Wir fordern die Annulierung dieser Modenschau. Keine Schau auf Kosten der Wunden, die durch die Religion und durch die islamische Bewegung unserem Körper und unserer Psyche zugefügt worden sind. Annulieren Sie diese Schau, die unsere Schmerzen verhöhnt.

(Original bei: Zentralrat der Ex-Muslime (2019))

https://exmuslime.com/protest-gegen-contemporary-muslim-fashions/

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Hidschab unterdrückt: Nein zum Welt-Hidschab-Tag

Januar 10, 2019

Gerne machen wir auf eine Veranstaltung am 2. Februar 2019 in Köln aufmerksam.

Zentralrat der Ex-Muslime Deutschland (ZdE)

Anti-Hidschab-Demo

Demonstration gegen den World Hijab Day

Köln am 02.02.2019

um 14.00 Uhr

Domplatte

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1956217494427803/

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1956217494427803/?type=3&theater

Weltweiter Widerstand gegen den Welt-Hidschab-Tag

Im Jahr 2013 hat eine aus Bangladesch stammende Muslima, die mit ihren Eltern als Elfjährige in die USA eingewanderte Nazma Khan, den ersten Februar zum World Hijab Day ausgerufen, zum Welthidschabtag. Seither versuchen islamische Organisationen und Staaten sowie kopftuchtragende Frauen, am ersten Februar jedes Jahres durch verschiedene Aktionen und Veranstaltungen [ muslimische ebenso wie nichtmuslimische ] Frauen zu ermutigen, den Hidschab [ حجاب ḥiǧāb anglis. hijab; die islamische Kleidung der Frau ] zu tragen und globale Solidarität für den Hidschab [ und die dazugehörige, alle Lebensbereiche umfassende islamische Lebensweise, die weltweite Herrschaft Allahs ] ins Leben zu rufen.

Hidschab bedeutet, dass sich Frauen, minderjährige Mädchen und sogar weibliche Kinder bis ans Ende ihres Lebens bedecken müssen [ und aus dem für Jungen und Männer zugänglichen Raum weitgehend verdrängt werden ]. Damit werden sie wesentlicher Grundrechte beraubt [ und eine veritable Apartheid spaltet den einstigen öffentlichen Raum in Männer- und Frauenzonen ].

Nach islamischem Recht [ Scharia und Fiqh; nach „Koran und Sunna“ ] sollen Frauen nicht nur ihre Haare, sondern ihren gesamten Körper [ ggf. bis auf Hände und Gesicht ] verhüllen, um die öffentliche Ordnung nicht zu stören [ und um sich selbst und vor allem den Männern die ewige Heimkehr ins Paradies nicht zu verspielen ]. Ferner sollen sich Frauen mit dem Schleier bedecken, um die Männer nicht sexuell zu erregen. Dieser ständigen großen Einschränkung für Frauen entspricht die rechtlich herabgesetzte Position der Frau in allen islamisch geprägten Gesellschaften [ vgl. im Koran ihr halbes Erbe sowie die halbe Kraft ihrer Aussage vor Gericht ] oder Stadtvierteln. Indirekt ist der Hidschab eine Beleidigung für die jeden kultivierte Mann, der sich, nach islamischer Weltanschauung, sexuell nicht beherrschen kann, sobald er eine unverschleierte Frau auch nur erblickt. Entsprechend gilt, dass muslimische Männer Frauen missachten dürfen. Gemäß der Scharia ist eine unverschleierte Frau, die durch einen Mann misshandelt oder vergewaltigt wird, für dieses Verbrechen selbst verantwortlich. All das ist eine gegenmoderne, letztlich 1400 Jahre alte frauenfeindliche religiöse Ideologie, die im 21. Jahrhundert keinen Platz haben sollte. […]

Es ist beschämend, dass, während im Iran oder in Saudi-Arabien unzählige Frauen den Hidschab, dieses frauenverachtende Kleidungsstück wegwerfen und mutig für ihre Freiheit und gegen die islamischen Gesetze [ im Islam gottgegeben als die Scharia und menschlich anzuwenden als der Fiqh ] auf die Straße gehen, sich in Europa und Nordamerika etliche, sogar nichtmuslimische Menschen dem Aufruf Nazma Khans folgen und sich mit einer inhumanen Bewegung solidarisch erklären, angeblich, um gegen den Rassismus Position zu beziehen.

Man kann durchaus sowohl gegen den radikalen Islam als auch gegen jede Form von Diskriminierung aktiv sein und sich gerade damit für allgemeine Menschenrechte, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie für freie Wahl der Kleidung einsetzen. Gerade um Rassismus und Rechtsradikalismus zu bekämpfen, muss man die Rechte und die Menschenwürde der Frauen, Kleidungsfreiheit und universelle Menschenrechte verteidigen und nicht islamisches Revival, Hidschab, Frauenfeindlichkeit und Frauenversklavung. [ Der Hidschab ist nur dann ein Freiheitsrecht, wenn ich ihn, auch als Muslima, ohne Angst vor Höllenqualen oder sozialer Ächtung jederzait ablegen darf. ]

Wir wollen die mutigen „Frauen der Revolutionsstraße“ im Iran verteidigen, die ihren Hidschab öffentlich abgelegt haben, wollen die Frauen in Saudi-Arabien unterstützen, die jetzt mit dem Hashtag «Hidschab unter meinen Füßen» [ « Mon niqab sous mes pieds », « Le voile sous mes pieds » vgl. #NoHijabDay #WorldNoHijabDay #FreeFromHijab #NoHijab ] gegen den Aufruf von Nazma Khan in Aktion treten. Lasst uns weltweit für alle Frauen Meetings und Solidaritätsveranstaltungen organisieren, die in so genannten islamischen Ländern gegen Kopftuch und Unterdrückung kämpfen. Wir werden an diesem Februartag weltweit aufstehen und ein Zeichen gegen den Welthidschabtag / World Hijab Day setzen.

Die Bewegung gegen den Hidschab ist eine weltweite Bewegung. Schließt Euch dieser weltweiten Bewegung an. […]

(Quelle vgl. Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE), Homepage wie Facebook. Hier etwas gekürzt sowie leicht abgeändert; eigene Ergänzungen in eckigen Klammern.)

https://exmuslime.com/widerstand-gegen-den-welt-hijab-tag-ist-die-pflicht-von-uns-allen/

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1953035018079384/?type=3&theater

DEN KOPF FREI HABEN!

Juli 28, 2018

Dieses Blog macht auf eine Petition aufmerksam, mit der Terre des Femmes (TdF) sich für ein Verbot des Hidschab im öffentlichen Raum und vor allem in Schule und Kindergarten einsetzt.

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Petition · DEN KOPF FREI HABEN! · Change.org

https://www.change.org/p/petition-den-kopf-frei-haben

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DEN KOPF FREI HABEN!

Jedes Kind hat das Recht auf Kindheit – laut UN-Kinderrechtskonvention gelten alle Personen unter 18 Jahren als Kinder.

Aus diesem Grund fordern wir ein Verbot der Mädchenverschleierung bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Die Frühverschleierung konditioniert Mädchen in einem Ausmaß, dass sie das Kopftuch später nicht mehr ablegen können. Heranwachsende stehen nicht selten bis zur Volljährigkeit in finanzieller und rechtlicher Abhängigkeit vom Elternhaus. Zudem unterliegen „Teenager“ einem starken Einfluss durch ihr soziales Umfeld und ihre Altersgruppe, den „Peergroups“. Uns geht es um den Schutz der Rechte der Mädchen und ihrer freien, selbstbestimmten Entfaltung in der Gesamtgesellschaft.

Wir fordern deshalb die Bundesregierung auf, in Deutschland ein gesetzliches Verbot des Kopftuchs bei Minderjährigen vor allem in Bildungsinstitutionen umzusetzen.

https://www.frauenrechte.de/online/themen-und-aktionen/gleichberechtigung-und-integration/kinderkopftuch

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TERRE DES FEMMES-Petition „DEN KOPF FREI HABEN!“ für ein gesetzliches Verbot der Mädchenverschleierung bis zum Erreichen der Volljährigkeit, damit sich Mädchen gleichberechtigt entwickeln können.

_ttps://www.facebook.com/terre.des.femmes/posts/unterst%C3%BCtzen-sie-unsere-petition:-%22den/2189927684369968/

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Die Verschleierung von Mädchen aller Altersstufen – ein zunehmendes Phänomen in vielen Schulen und sogar in Kindergärten – steht für eine Diskriminierung und Sexualisierung von Minderjährigen.

Deshalb fordert TERRE DES FEMMES ein gesetzliches Verbot des sogenannten „Kinderkopftuchs“ im öffentlichen Raum vor allem in Ausbildungsinstitutionen für alle minderjährigen Mädchen. Wir wollen, dass Mädchen ohne Kopftuch und ohne Vollverschleierung groß werden – bei uns und anderswo.

https://www.frauenrechte.de/online/aktivwerden/petitionen-unterstuetzen

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Malvina und Diaa – eine verklärte Romanze

Januar 16, 2018

لحاكمية الله

al-ḥākimiyyatu l-Lāh

Principle of Divine Governance, that Allah is sovereign on earth: ruling by what Allah has revealed

Hakimiyya, Herrschaft Allahs

Für ein Kinderfernsehen ohne dialogische Augenhöhe zur frauenfeindlichen Gehorsamspflicht und Gesetzlichkeit der Scharia

Von Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH).

Keinen syrischen Ex-Muslim, keinen syrischen säkularen Muslim hat KiKA (Kinderkanal), der öffentlich-rechtliche Fernsehkanal von ARD und ZDF, den Kindern vorgestellt, sondern einen Mann in seinen besten Jahren, der von seiner minderjährigen Freundin eine Lebensführung in Wortwörtlichkeit zu den Vorgaben von Koran und Sunna verlangt, anders gesagt ein Leben in Gehorsam gegenüber dem jeden Lebensbereich durchdringenden Islamischen Recht (Scharia). Nach der Scharia ist die muslimische Frau ein Mensch zweiter Klasse und schuldet Gott und ihrem Ehemann Gehorsam – was KiKA wissen kann und nicht sagt.

Der Syrer Diaa, Spitzname, hat seine Religion richtig verstanden, Malvina hat ihren Körper zu bedecken bis auf Hände und Gesicht. Das KiKA-Filmmädchen aus Fulda erkennt:

„Ich darf keine kurzen Sachen anziehen, immer nur lange Sachen“. Diaa antwortet: „Ich kann so etwas nicht akzeptieren, dass meine Frau so aussieht. Das ist total schwierig für arabische Männer.“ (Welt / N24 vom 09.01.2018)

Der ein verliebtes leichtes Plaudern telegen verkörpernde Eindruck des dialogischen Aushandelns ist fehl am Platze. „Arabische Männer“, warum eigentlich werden nichtmuslimische Araber und arabische muslimische Säkulare übergangen, wie Diaa brauchen das islamische Bedeckungsgebot nicht erst individuell anzunehmen (Diaa: „akzeptieren“) oder gar mit ihrer Ehefrau auszudiskutieren. Die Möglichkeit zu einer persönlichen Entscheidung besteht nicht, die Islamische Normativität (Scharia) hat den Hidschab als religiöse Pflicht festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 – zitiert richtig, dass im Islam mit dem Schleier (Hidschab) nicht etwa lediglich das Haupthaar zu bedecken ist:

„Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.“

Der türkische Staatsislam hat keine andere Scharia und keinen anderen Islam in Angebot als Filmsyrer Diaa, dessen Freundin, wie wir gehört haben, erkennt: „Ich darf keine kurzen Sachen anziehen, immer nur lange Sachen“.

Wollen hr-Fernsehdirektorin Dr. Gabriele Holzner und KiKA-Programmgeschäftsführerin Dr. Astrid Plenk bei den Kindern den Eindruck erwecken, dass Malvinas Entscheidung für oder gegen die islamische weibliche Bedeckungspflicht, dass der Hidschab eine so heitere Frage wäre wie die spontane Entscheidung zwischen Kuskus und Erbsensuppe?

Schweinefleisch zu essen ist islamrechtlich illegal (haram), Diaa verlangt, Malvina fügt sich. Kurze Röcke oder kurze Hosen sind haram, Diaa erklärt, Malvina reagiert mit Wohlverhalten. Dass ein Muslim einer Frau Vorschriften macht und ihren Gehorsam erwartet ist dabei gar keine Marotte lediglich eines vollbärtigen, wie ein 25- oder 30-Jahre alter Mann wirkenden Syrers, sondern ganz im islamischen Sinne: „Die Männer stehen eine Stufe über den Frauen“ (Koran 4:34). Umar ibn al-Chattab (592-644) stellte fest: „Die Ehe ist eine Art Sklaverei“. Auch ibn Muflih (1310-1362) kannte seine Religion: „Für eine Frau ist es verboten, ohne Erlaubnis ihres Ehemannes das Haus zu verlassen.“ In unserer Zeit Jahren erläutert Scheich Salih al-Munajjid, dass die Frau ohne männlichen Begleiter nicht auf die Reise gehen darf: „Was die Frauen betrifft: Ohne Mahram zu reisen ist haram“ (IslamQA Fatwa Nr. 69937: Ruling on her going out of the house without her husband’s permission and travelling without a mahram). Angestrengt vermeidet auch Kinderkanal KiKA, die Zuschauer über die menschenrechtlichen und vor allem frauenrechtlichen Folgen der Scharia aufzuklären. So wird die unbedingte Gültigkeit allgemeiner Menschenrechte und deutscher Grundrechte ironisiert und untergraben.

Schariawidrige Verhaltensweisen sind durch islamkonforme zu ersetzen. Letztlich ist auf Erden kein unislamischer Paragraph zu dulden. Letztlich ist freiheitliche Demokratie haram, denn der Mensch darf sich keine Gesetze geben: Gott, nicht der Mensch ist Souverän. All das ist ist kein sogenannter Wahhabismus oder Salafismus oder Islamismus, sondern Lebensführung nach Koransure und Hadith, Rechtsmeinung der Ulama, theologischer islamischer Mainstream.

Filmsyrer Diaa: „Die Religion gibt dir Regeln. Ohne diese Religion hast du keine Regeln und ohne Regeln hast du kein Leben.“ (Quelle: Welt, s. o.)

In der jüngeren Vergangenheit sind viele Menschen just vor den islamrechtlichen Wohlverhaltenszwängen (Diaa: „Regeln“) und islamgesetzlichen Bestimmungen zu uns nach Europa geflohen, aus Bangladesch oder Saudi-Arabien, aus dem Iran, beispielsweise vor den familienrechtlichen oder strafrechtlichen Paragraphen des Islamischen Rechts – darüber hätte ein Kinderkanal berichten können. KiKA lässt die 10- bis 13-jährigen Zuschauer über die menschenfeindlichen und insbesondere frauenfeindlichen Normen der Scharia im Unklaren, stattdessen dürfen junge Verliebte über Werte und Normen äquidistant plappern.

Warum eigentlich werden menschenfeindliche Entwicklungen wie die Reislamisierung der Türkei bei KiKA nicht ausdrücklich kritisiert, die dortigen negativen Folgen betreffen schließlich nicht zuletzt auch Kinder. Engagiert färben Gabriele Holzner (hr) und Astrid Plenk (KiKA) den Islam schön und malen die Kulisse eines harmonischen islamischen Orients, gleichzeitig dafür Sorge tragend, dass die muslimische, schier alltägliche Gewalt gegen dortige Kopten, Bahai, Jesiden, Islamkritiker oder Frauen auf KiKA nicht zur Sprache kommt.

„Respekt für meine Rechte! – Gemeinsam leben“, unter diesem Themenschwerpunkt erschien die Sendung über Malvina und Diaa. Wer wirklich etwas für Frauen- und Kinderrechte tun will, hat beispielsweise das islamkonforme Familienrecht vieler Staaten der Welt zu kritisieren. Nach einer Scheidung per Talaq verliert die Frau ihre Kinder, die im Islam dem Mann und dessen Stamm gehören. Malvina, ihr Freund Diaa will sie „so schnell wie möglich heiraten“, ist über die frauenrechtlichen Nachteile des Nikah (islamischer Ehevertrag) zu informieren, hingegen auf den Wert der standesamtlichen Ehe hinzuweisen, der sie rechtlich schützt. Warum versäumt KiKA zu betonen, dass eine Ehe unter achtzehn Jahren in Deutschland mittlerweile schlicht verboten ist? Nicht jeder kennt die Folgen des 2009 geänderten deutschen Personenstandsrechts.

Im Islam gibt es für ein Mädchen keine Untergrenze des Heiratsalters, die Ehe kann vollzogen werden, wenn sie neun Jahre alt ist (neun Mondjahre, also achteinhalb). Im heutigen EU-Mitgliedsstaat Griechenland gilt auch nach den Zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, Verträge von Sèvres (1920) und Lausanne (1923), die Scharia im Familienrecht. Cemali Meço (Τζεμαλή Μέτσο), Mufti in Komotiní türkisch Gümülcine, verheiratet völlig legal auch elf oder zehn Jahre alte Mädchen, die schwanger in Düsseldorf auftauchen – KiKA („Schau in meine Welt“) sieht nicht in die Welt, sondern schaut weg.

Die kinderfeindliche, jedoch durch den Kinderkanal verherrlichte männliche Genitalverstümmelung (Tahsins Beschneidungsfest) würde eigentlich erfordern, dass KiKA für die Chatna bzw. für den Chitan al-inath Reklame macht, für die sunnitisch-schafiitisch sowie bei den schiitischen Bohra (allen, nicht nur den Dawudi) obligatorische Beschneidung (d. i. weibliche Genitalverstümmelung, FGM) auch der Mädchen. Es ist kein „Islamismus“, sondern authentischer Islam, dass der Fiqh der Schafiiten und der Dawudi Bohra die Mädchenbeschneidung als religionsrechtlich zwingend (wadschib; fard) vorschreibt. Bereits vor vier Jahren, am 17.01.2014 habe ich in einem offenen Brief den damaligen KiKA-Programmgeschäftsführer Michael Stumpf auf die islamische FGM hingewiesen. Erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation) gegen die US-amerikanische Ärztin und islamische Mädchenbeschneiderin Jumana Nagarwala.

Der aufklärerische Diskurs über ein intolerantes und insbesondere frauenfeindliches System wie den Islam verdient mehr als nur ein verliebtes Plaudern eines Mädchens mit ihrem Freund. In einer eigens zum KiKA-Beitrag über Malvina und Diaa anberaumten Sondersendung am 13.01.2018 ließ der hr („Engel fragt“ – Spezial) im Beisein von Fernsehdirektorin Gabriele Holzner hingegen ausgerechnet Gegenaufklärerin Lamya Kaddor („Die Aufklärung ist für den Islam nicht übertragbar“) zu Wort kommen.

Insgesamt scheint KiKA einem Weltbild anzuhängen, das die Menschheit in Kulturkreise aufspaltet und sogenannte Muslime zu einer veritablen Spezies erklärt, einer gleichsam unter Naturschutz gestellten Sorte Mensch, der es angeblich nicht zuzumuten ist, in der kulturellen Moderne universeller Menschenrechte anzukommen.

Edward von Roy

hr Hessischer Rundfunk

25.01.2018

Sehr geehrter Herr von Roy,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben an den ZDF-Fernsehrat, den Rundfunkrat des mdr sowie den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks vom 17.01.2018, das uns zur Beantwortung weitergeleitet wurde, da der hr die redaktionelle Verantwortung für diesen Film hatte.

Die Ausstrahlung der Dokumentation „Schau in meine Welt – Malvina, Diaa und die Liebe“ liegt bereits einige Zeit zurück, sie wurde im Rahmen des KiKA-Themenschwerpunktes Integration am 26.11.2017 gezeigt. Und zwar in der späten Sendestrecke nach 20:30 Uhr, in der die älteste Zielgruppe des KiKA adressiert wird. Initiiert durch einen nicht autorisierten und sehr einseitigen/polemischen Zusammenschnitt auf Youtube am 06.01.2018, durch Posts von AfD-Abgeordneten fortgeführt, kam es in sozialen Netzwerken zu einer kontroversen, mitunter diffamierenden Debatte.

Wir möchten im Folgenden zu der Sendung, ihrer Intention, sowie verschiedenen Schwerpunkten der Kritik Stellung nehmen. Das hr-fernsehen hat auf die Kontroverse zu dem Film, die internationale Welle der Berichterstattung in der Printpresse und den elektronischen Medien reagiert Der Originalfilm wurde eingebettet in eine Gesprächsrunde am Samstag, den 13. Januar erneut ausgestrahlt.

Themenschwerpunkt „Gemeinsam leben“ zu allen Fragen von Integration und Inklusion

Inspiriert vom Jubiläum der Kinderrechtskonvention im Jahr 2014 hat der Kinderkanal mit „Respekt für meine Rechte“ eine Formatierung entwickelt, die jährlich ein gesellschaftlich relevantes Thema ins Zentrum rückt und somit auf die Ebene der in Deutschland lebenden Kinder hebt. Ziel ist, Kindern ein Bewusstsein für komplexe Themen zu eröffnen und ihnen Rüstzeug für kritisches, mündiges und eigenverantwortliches Handeln an die Hand zu geben.

Die in enger Kooperation mit den Kinderprogrammredaktionen von der ARD und dem ZDF entwickelten Themen leiten sich direkt vom KiKA-Programmauftrag ab: ein Vollprogramm, das informiert, berät, bildet und unterhält und das demokratische Grundwerte wie Offenheit [auch gegenüber dem frauenfeindlichen Islamischen Recht, der Scharia?], Toleranz [gegenüber der beispielsweise islamischen Intoleranz?] und Gleichberechtigung [von Nichtkalifat und Kalifat?] vermitteln soll.

Unter der Überschrift „Gemeinsam leben“ hat der KiKA im November 2017 einen dreiwöchigen Themenschwerpunk platziert – in allen Formaten sind die Programmmacher dabei den vielfältigen Fragen nachgegangen, wie Zusammenleben funktioniert; im Vordergrund stand dabei das gegenseitige Verständnis verschiedener Kulturen, Herkunft oder Religion.

Zur Doku-Reihe „Schau in meine Welt“

„Schau in meine Welt“ ist eine Dokumentations-Reihe, die Geschichten konsequent aus der Sicht von Protagonistinnen und Protagonisten erzählt. Es geht darum, möglichst authentisch ihre Innensicht zu zeigen und die Welt aus ihrer Sicht zu erzählen. Dieses Genre schließt eine Kommentierung oder Einordnung von außen (etwa durch Experten) aus. Ein Blick in die KiKA-Mediathek zeigt, dass in der Themenwoche mehrere Filme dieser Art, etwa über die 12-jährige Vanessa, die gegen Ausgrenzung kämpft, oder den 13-jährigen Boxer Magomed aus Tschetschenien, der von Abschiebung bedroht ist, im Programm waren.

Der Autor der Dokumentation, Marco Giacopuzzi, wurde bereits mehrfach ausgezeichnet, zuletzt im Oktober 2017 mit dem Robert-Geisendörfer-Preis für den Film „Jons Welt“ ebenfalls in der Reihe „Schau in meine Welt“.

Der Film „Malvina, Diaa und die Liebe“ und die Vorwürfe

Der Fokus dieses Filmes liegt gerade auf der Beziehung, der Liebesbeziehung zweier junger Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen [soll die AEMR, soll das deutsche GG einem untereinander irgendwie in Toleranz befindlichen Gefüge von „Kulturkreisen“ weichen?], und ihr Ringen um Kompromisse [er verlangt, sie fügt sich], um Grenzen und um ihren Weg im Leben. Konservative [nein, schariakonforme] Wertevorstellungen werden grundsätzlich als Standpunkte von Diaa gekennzeichnet. Sehr selbstbewusst [dem ist nicht so, vielmehr gibt das Mädchen ihrem Freund ein ums andere Mal nach] vertritt Malvina dabei ihre Weltsicht und ihre Standpunkte, etwa wenn sie deutlich macht, dass weder eine Konversion zum Islam noch das Tragen eines Kopftuches für sie in Frage kommen. Diese kulturellen [nein: diese religiösen, diese islamisch bedingten] Unterschiede auch im Frauenbild werden sehr früh in der Dokumentation thematisiert. Wir halten gerade den Umgang mit diesen verschiedenen Vorstellungen zwischen gleichberechtigten Partnern für eine wertvolle Dimension dieser Dokumentation. Hinzu kommt, dass auch in der Diskussion mit ihren Eltern offen diskutiert wird, in welchem Maße Malvina sich an die kulturellen [an die islamrechtlichen, islamischen] Vorstellungen des Anderen anpassen soll oder nicht.

Der Film ist ein reiner O-Ton-Film, verzichtet auf jeden Kommentar. Die Beziehung wird weder idealisiert noch als unmöglich dargestellt. Was macht eine solche Beziehung aus? Wo liegen die Schwierigkeiten? Ungeschönt zeigen die Protagonisten selbst die Probleme auf, die es gibt und die so einfach nicht zu lösen sind. Ungewöhnlich offen äußern sich Diaa und Malvina über ihre Pläne, ihre sehr unterschiedlichen Erwartungen, die Schwierigkeiten mit den Eltern, mit den Freunden aber auch über dieses Gefühl, das sie verbindet. Eine Perspektive, die selten so offen und reflektiert erzählt wird, passt gerade deshalb in den Themenschwerpunkt „Gemeinsam leben“. Angesichts der kritischen Anmerkungen bezüglich der fehlenden Einordnung des Filmes für die Zielgruppe Kinder möchte ich darauf hinweisen, dass der Fall „Kandel“ und die folgende politische Diskussion erst Wochen nach der Ausstrahlung stattfand. Eine Untersuchung der Medienwissenschaftlerin Maya Götz (IZI – Internationales Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen) hat inzwischen ergeben, dass die Zielgruppe den Film eher als Warnung rezipiert, und nicht, wie vielfach behauptet, als „beschönigende Verherrlichung einer Beziehung zu einem Muslim“; und dies gerade, weil dort nicht durch Erwachsene mit dem erhobenen Zeigefinger auf die Gefahren aufmerksam gemacht wird, sondern die weibliche Identifikationsfigur Malvina mehrfach die Probleme thematisiert [und sich mehrfach den Erwartungen ihres Freundes fügt].

Der hr hat sich an alle journalistischen und ethischen Regeln gehalten. Nichts wurde gescriptet, keine Szene wurde gestellt. Der Autor hat die Begabung, seinen Protagonisten die Scheu vor dem Kamerateam zu nehmen, so dass sie völlig frei und unbefangen agieren und so einen authentischen Eindruck ihres Lebens vermitteln. Die Dreharbeiten streckten sich insgesamt über mehrere Monate.

Die Protagonisten dieses Filmes sind älter als normalerweise in der Reihe von „Schau in meine Welt“-Dokumentationen. Für dieses Thema aber hielten wir das Alter für vertretbar. Denn es ging uns darum, dass die Protagonisten kulturelle [nein, auf Islam und Nichtislam bezogene] Unterschiede aus ihrer Sicht reflektieren können, dies setzt eine gewisse Entwicklungsstufe voraus. Der Sendeplatz um 20:35 Uhr, an dem dieser Film gezeigt wurde, wendet sich insbesondere an eine ältere Zielgruppe. Der Film wurde gerade nicht auf der Nachmittagsschiene gezeigt, und war übrigens auch zu keinem Zeitpunkt für eine Wiederholung vorgesehen. Die Dokumentation wurde im November zeitgleich mit einem Chat begleitet.

Vielfach wurde das Alter von Diaa bezweifelt. Dazu haben wir selbst beigetragen, weil zwar nicht im Film, jedoch auf den programmbegleitenden Seiten in der KiKA-Mediathek sich ein Fehler eingeschlichen hat: dort wurde Diaas Alter mit 17 angegeben. Das ist falsch. Diaa war zum Zeitpunkt der Dreharbeiten 19 Jahre alt (Malvina 16 Jahre alt). Als er und Malvina sich kennenlernten, war er 17 Jahre alt, daher die Verwechslung. Und für diesen Fehler haben wir uns sofort öffentlich entschuldigt. Inzwischen – Monate später – ist Diaa 20 [nur zwanzig? Doch wohl kaum. Beinahe wie an der Käsetheke: „Darf’s ein bisschen mehr sein?“] Jahre alt.

Der Film wird jetzt in einen direkten Zusammenhang mit dem Fall Kandel und der nachfolgenden politischen Diskussion um Altersüberprüfungen bei Flüchtlingen gesetzt, hat aber damit nichts zu tun. Er behandelt nicht das Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oder falsche Altersangaben. Zu den journalistischen Grundsätzen gehörte es selbstverständlich, das Umfeld der beiden Protagonisten gründlich zu recherchieren, und dabei nicht nur Alter und Aufenthaltsstatus zu überprüfen. Für die Redaktion ergaben sich dabei keinerlei Anhaltspunkte für Skepsis. Bezeichnend ist ja durchaus, dass erst sechs Wochen nach Ausstrahlung eine Debatte über den Film beginnt, die im direkten Zusammenhang mit einer politischen Diskussion steht. Mit Beginn der Kontroverse, die Züge einer Hetzkampagne annahm, hat die Redaktion erneut alles überprüft, und hat dabei festgestellt, dass Diaa einen Like bei Pierre Vogel gesetzt hat, den er glaubhaft erklären konnte: Teilnahme an einem Gewinnspiel für eine Reise nach Mekka [eine Pilgerreise mit dem hanbalitischen oder auch Salaf-treuen Islamprediger Pierre Vogel genannt Abu Hamza oder mit dem FGM-Versteher und besonders radikalen Islamprediger (As-Sahaba-Moschee, Berliner Ortsteil Wedding) Ahmad Amih Kampfname Abul Baraa]. Er [der männliche Syrer in seinen besten Jahren, Filmname Diaa, Dia Jadid auf Facebook] distanzierte sich dem hr gegenüber ausdrücklich von jeglichen extremistischen Tendenzen [Allahs Herrschaft moderat, die Gegner des Kalifats extrem, extremistisch …]. Alle von uns befragten Fachleute [wer eigentlich außer Fundamentalistin Lamya Kaddor?] sehen in seinem Verhalten und Auftreten keinerlei Hinweise auf islamistische oder gar salafistische Tendenzen [Ja. Nicht der Islamismus, der Islam ist das Problem]. Um die Protagonisten und deren Familien zu schützen, hatte sich das hr-fernsehen entschieden, diesen Teil des aufgezeichneten Gespräches im Rahmen der Sondersendung am vergangenen Samstag nicht auszustrahlen. Inzwischen nämlich ist dieser junge Mann, gegen den nichts vorliegt, das möchte ich noch einmal betonen, in den sozialen Netzwerken Drohungen aus unterschiedlichen Richtungen ausgesetzt (rechtsextremen wie islamistischen). Die Ermittlungsbehörden wurden von uns eingeschaltet.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Krupp

– Intendant –

Teilverbot der Vollverschleierung (Niqab bzw. Burka) in Baden-Württemberg?

November 28, 2016

نقاب

niqāb

Nikab, der Gesichtsschleier als die Erweiterung bzw. Umsetzung der islamisch verpflichtenden Bedeckung (Hidschab)

Anlass für die Stellungnahme des Zentralrats der Ex-Muslime zu dem für Baden-Württemberg geplanten Teilverbot von Niqab oder Burka ist der Entwurf für ein Gesetz zur Gewährleistung offener Kommunikation und Identifizierbarkeit. Als Drucksache 16/896 wird der durch die FDP/DVP-Fraktion eingebrachte Entwurf durch den Landtag Baden-Württemberg in dessen 19. Plenarsitzung am 30.11.2016 in Erster Beratung debattiert werden.

Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE)

Köln

An das

Ministerium für Soziales und Integration von Baden-Württemberg

Stuttgart

26.11.2016

Gesetzentwurf zur Gewährleistung offener Kommunikation und Identifizierbarkeit – Anhörungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Zentralrat der Ex-Muslime [ZdE] bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP Stellung zu nehmen.

Der als Antidiskriminierungsverband nach § 23 AGG tätige Verein stimmt einem eingeschränkten Verbot der Gesichtsverschleierung bedingt zu, verweist auf seine Petition 16/00494 und ergänzt den Gesetzesvorschlag wie folgt:

Zu Art. 2

Nach § 55 wird eingefügt:

§ 55 a Gesichtsverschleierung

Beamtinnen ist es untersagt, während des Dienstes ihr Gesicht zu verschleiern oder zu verhüllen, soweit Sicherheitsvorschriften dies nicht erfordern. Ein Motorradhelm oder Schutzhelm für Polizisten ist keine Gesichtsverschleierung, sondern schützt den Kopf vor Verletzungen. Sturmhauben zum Identitätsschutz sind bestimmten polizeilichen und militärischen Spezialeinheiten vorbehalten. Andere dienstliche Zwecke oder Regelungen zur Dienstbekleidung rechtfertigen keine Ausnahme vom Verschleierungsverbot.

Zu Art. 3

Änderung des Schulgesetzes

Absatz 5, der § 1 angefügt werden soll

Der Gesetzentwurf definiert staatliche Schulen zutreffend „als Ort der offenen Kommunikation und Integration“. Weil die Bedeckung des Gesichts aber die Mimik verschleiert, konterkariert sie diese Funktion. Das Verbot des Gesichtsschleiers ist daher auf den gesamten Unterricht und alle Schulveranstaltungen auszudehnen und schließt sowohl jeden bekennenden Religionsunterricht als auch alle Ganztagsangebote mit ein. Ausnahmen beschränken sich auf Schutz- und Sicherheitsvorschriften, eine Lehrkraft kann das Verbot nur ausnahmsweise für ein Theaterprojekt außer Kraft setzen.

Die Vorschrift haben alle Schülerinnen und jede Frau einschließlich Ehrenamtlerinnen als verpflichtend zu beachten, die Aufgaben in den Bereichen Betreuung, Bildung, Förderung, Erziehung, Sport, Kreativität und Freizeitgestaltung ausführen. Diese Regelung soll auch bei Veranstaltungen, die über den regulären Schulbetrieb hinaus gehen, gelten und, um eine offene Kommunikation zu ermöglichen, alle Pädagoginnen und Teilnehmerinnen auf Elternabenden, Elternsprechtagen und Elternratssitzungen einschließen.

Holt eine Mutter oder sonstige Vertrauenspersonen des Kindes, die den Mitarbeitern bekannt ist, ein Kind von der Grundschule ab, muss sie wegen ihrer Identifizierbarkeit bei Betreten des Schulgeländes auf den Gesichtsschleier verzichten. Viele Kinder haben Angst, fangen an zu weinen oder laufen weg, weil sie sich fürchten, wenn ihnen eine vollverschleierte Person begegnet, die sie nicht erkennen und einordnen können.

Zu Art. 4

Änderung des Landeshochschulgesetzes

[vgl 1. § 2 Abs. 4]

Niqab und Burka sind an allen in § 1 Abs. 1 u. 2 Punkt 1 bis 6 genannten Hochschulen zu verbieten. Sicherheitsbestimmungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Das Verbot der Vollverschleierung darf nur ausnahmsweise für Theater- oder Filmprojekte aufgehoben werden. Nicht aus Textilien bestehende und nur während der Dauer von künstlerischen Darbietungen getragene Masken fallen nicht unter das Verbot.

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG)

Für Einrichtungen nach § 1 des genannten Gesetzes hat aus den gleichen Gründen wie in staatlichen Schulen ein ausnahmsloses Verbot der Vollverschleierung zu gelten, das von Leiterinnen, Erzieherinnen und sonstigen mit pädagogischen Aufgaben betrauten Personen, Praktikantinnen und Ehrenamtler sowie von Müttern und sonstigen Vertrauenspersonen der Kinder bei allen Angeboten, auch Elternabenden, Sommerfesten u. dgl., zu beachten ist.

Holt eine Mutter oder sonstige Vertrauenspersonen des Kindes, die den Mitarbeitern bekannt ist, ein Kind aus einer Einrichtung nach § 1 des genannten Gesetzes ab, muss sie wegen ihrer Identifizierbarkeit bei Betreten des Geländes auf den Gesichtsschleier verzichten. Viele Kinder haben Angst, fangen an zu weinen oder laufen weg, weil sie sich fürchten, wenn ihnen eine vollverschleierte Person begegnet, die sie nicht erkennen und einordnen können.

Begründung der Stellungnahme

[vgl. Seite 5 des Gesetzentwurfes]

Die parlamentarischen Diskussionen haben, was äußerst selten ist, über alle sonstigen Meinungsunterschiede und Parteigrenzen hinweg ergeben, dass alle Abgeordneten und Regierungsmitglieder darin übereinstimmen, dass Burka und Niqab fundamentale Grundsätze unserer freiheitlich demokratischen Grund- und Werteordnung verletzen.

Der ZdE führt ergänzend aus

Der Niqab ist ein blickdicht gewebtes Tuch, das vom Nasenrücken aus abwärts das Gesicht verdeckt. Klassischerweise wird der Gesichtsschleier zu einem sackartig geschnittenen Gewand, dem Hidschab, getragen und mit Handschuhen kombiniert. Nach den zusätzlichen Kleidungsstücken, die das bereits umfassende Bedeckungsgebot definitiver Qualität erweitern [vgl. Stellungnahme DITIB zum Beschluss des BVerfG (1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10) vom 27.01.2015, Rd 74], greifen meist sehr strenggläubige Muslimas, nicht selten deutsche Konvertitinnen, die dem salafistischen Glaubensspektrum des sunnitischen Islam zuzurechnen sind und Positionen von Rechtsgelehrten hanbalitischer bzw. wahhabitischer Prägung nahestehen.

Den Trägerinnen genügt es daher nicht, ihren Körper durch den Hidschab so zu verhüllen, dass Körperumrisse und weibliche Rundungen durch die lose fallende Kleidung aufgelöst werden und so nicht mehr erkennbar sind. Sie richten sich vielmehr nach Fatwen von anerkannten Autoritäten des hanbalitisch interpretierten Rechts, insbesondere Scheiche wie ibn Taimiyya und dessen Schüler ibn al-Qayyim al-Dschauziyya der klassischen Epoche und, aus der jüngeren Geschichte, die Scheiche bin Baz, al-Uthaymin und al-Fauzan. Die Gelehrten haben nach vielen Jahren des Studiums der Hadithwissenschaften und der islamischen Jurisprudenz an renommierten islamischen Universitäten begehrte Lehraufträge erhalten.

In ihren Schriften und Rechtsgutachten weisen sie immer wieder darauf hin, dass ein weibliches Gesicht und zarte Frauenhände ebenso wie ein mit sanften femininen Rundungen geformter Körper verbotene Reize aussenden würden und daher zwingend unter undurchsichtigem Stoff verborgen werden müssten, um Männer, die nicht Mahram-Verwandte sind, nicht sexuell zu erregen. Gottesfürchtige Salafistinnen befolgen diese Lehrmeinungen, um ihr ohnehin prekäres Seelenheil nicht zu gefährden und qualvollen Höllenstrafen zu entgehen.

Wie die Burka ist auch der zum Ganzkörperschleier mit offenem Sehfeld erweiterte Hidschab ein islamisches Kleidungstück, das auf den Straßen deutscher Städte eher selten zu sehen ist. Nach einer Schätzung von Sozial- und lntegrationsminister Manfred Lucha sollen sich ungefähr 1500 Niqabis in der Öffentlichkeit bis auf die Augenpartie vollverschleiern, nicht, wie der Grüne Politiker fälschlicherweise behauptet, Burkaträgerinnen. Dass da für ihn kein Problem besteht, verwundert nicht, da er sich nicht einmal die Mühe macht, zwischen den beiden Gewändern zu unterscheiden. Radikalislamische Muslimas gehören wohl nicht zu den möglichst vielen, für die der Grüne Politiker mit seiner Mannschaft ein möglichst würdevolles Leben erarbeiten will [Stuttgarter Zeitung am 11.05.2016].

Ein möglichst würdevolles Leben möglichst vieler will [Lucha] mit seiner Mannschaft erarbeiten.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.der-neue-sozialminister-manfred-lucha-sozialromantik-ist-seine-sache-nicht.e9767c2a-9269-4703-a7b2-5d88a0417484.html

Wie die Verfassungsschutzbehörden berichten, erhalten seit mehreren Jahren Gruppen oder charismatische Einzelprediger fundamentalistisch islamischer Ausrichtung regen Zulauf. Durch ihre inzwischen technisch versiert und professionell gestalteten Web- und Videoauftritte sowie durch die auf die verschiedenen Zielgruppen genau zugeschnittene Themenwahl bei ihrer Missionstätigkeit üben sie auf weibliche wie männliche junge Menschen mit und ohne Migrationshintergrund große Anziehungskraft aus.

Gingen die Ämter 2011 noch von 3800 teils noch sehr jugendlichen Anhängern der salafistischen Glaubensrichtung aus, gehörten im Dezember 2015 bereits 8350 zu diesen stark glaubensbewegten Gruppen. Allein in den sechs Monaten zwischen Juni und Dezember 2015 schlossen sich 850 Menschen den muslimischen Extremisten an.

2011 rechnete der Verfassungsschutz noch mit 3.800 Personen in dieser Szene. Im Juni 2015 zählten sie etwa 7.500 Anhänger, im Dezember sprach BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen bereits von 8.350 Salafisten, Tendenz steigend.

http://web.de/magazine/politik/salafisten-deutschland-gefaehrlich-szene-31355670

Inzwischen folgen in Deutschland ungefähr 10.000 der religiös motivierten Renaissancebewegung des Salafismus. Nach persönlichen Krisen und Diskriminierungserfahrungen glauben diese Muslime durch die Hinwendung zum islamischen Fundamentalismus erkannt zu haben, wie sie künftig im Diesseits und Jenseits Probleme vermeiden und Glückseligkeit erreichen können. Unsere strengislamischen Mitbürger sind davon überzeugt, durch geistige Rückbesinnung auf die ehrwürdigen und rechtschaffenen Muslime der ersten drei Generationen [arab.: as-Salaf aṣ-Ṣāliḥ] und die medinensische Gesellschaft, die beste Gemeinschaft und deren Prinzipien [vgl. Koran 3:110], Antworten auf Sinnfragen sowie Orientierung, Halt, Kraft und Identität gefunden zu haben.

Sie irren.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Niqab im salafistischen Milieu für Muslimas vorgeschrieben ist und höchste Wertschätzung genießt, sind 1500 Niqabträgerinnen unwahrscheinlich, die reale Anzahl dürfte höher liegen und wird aufgrund der dynamisch steigenden Mitgliederzahl sowie der durch die Imamehe (Wegfall der verpflichtenden staatlichen Voraustrauung im Jahre 2009) erleichten Polygamie in den nächsten Jahren vermutlich wachsen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Gründer von drei der vier sunnitischen Rechtsschulen, und zwar der malikitischen, schafiitischen und hanbalitischen Madhhab, den Gesichtsschleier in Kombination mit Handschuhen als absolut verpflichtend ansehen und in den letzten fünf Jahren viele Menschen islamischen Glaubens aus Syrien, Irak, Somalia, Eritrea [vielfach Schafiiten] und den Maghrebstaaten [Malikiten] nach Deutschland gekommen sind.

Die meisten Rechtsgelehrten der hanafitischen Rechtsschule empfehlen Gesichtsschleier, Burka und Handschuhe lediglich. Wenn aber Gesicht und Hände einer Frau so reizvoll sind, dass sie Männer zu unkeuschen Gedanken verführen oder gar sexuelle Begierden wecken könnten, müssen Muslimas, die der hanfitischen Rechtsschule folgen Gesicht und Hände bedecken. Hardliner wie die Deobandi schreiben sogar grundsätzlich vor, dass Frauen außerhalb des Hauses Handschuhe und Gesichtsschleier zu tragen haben.

Für den ZdE ist nicht die Anzahl der Vollverschleierten von Bedeutung, sondern die Grundrechtswidrigkeit, speziell Frauenfeindlichkeit dieser Ganzkörperschleier. Deshalb setzt er sich für ein absolutes Verbot dieser islamischen Kleidung auch im öffentlichen Raum ein.

Meinung der vier Rechtsschulen bezgl. der Pflicht das Gesicht zu verschleiern und Handschuhe zu Meinung tragen

Mālikī Fiqh

Imām Mālik (…) war der Meinung, dass eine muslimische Frau dazu verpflichtet ist, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken.

Shaykh al-Munāğğid sagte:

„Die korrekte Ansicht ist, dass eine Frau ihren kompletten Körper verhüllen muss, sogar das Gesicht und die Hände. Imām Aḥmad sagte, dass sogar die Fingernägel der Frau ʿAwrah sind und dies ist auch die Ansicht von Imām Mālik.“

(Fatwā Islām Q&A Frage Nr. 21536)

Shaykh al-Munāğğid in einer anderen Fatwā die Ansicht der Mālikī-Gelehrten bzgl. Niqāb spricht:

„…daher ist es für eine Frau in ihrer (malikitischen) Ansicht verboten hinauszugehen vor Nicht-Maḥrams mit einem entblößten Gesicht.“

(Fatwā Islām Q&A Frage Nr: 68152)

Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah zur malikitschen Position:

„Es scheint so, als wenn es die Meinung von Aḥmad ist, dass jedes Teil des Körpers ʿAwrah ist, sogar die Nägel und das ist auch die Ansicht von Mālik.“

(Majmū’ al-Fatāwā, 22/110)

ibn al-ʿArabi:

„Die komplette Frau ist ʿAwrah; ihr Körper und ihre Stimme. Es ist also nicht erlaubt, dass sie dies enthüllt.“ (Ahkām al-Qurʾān 3/1578)

Muffasīr Imām al-Qurtubī sagte:

Alles an einer Frau ist ‘Awrah’ (verhüllungsbedürftig); ihr Gesicht, ihr Körper und ihre Stimme, Es ist nicht erlaubt, irgend etwas davon preiszugeben, außer in Situationen der Notwendigkeit.“

(Al-Ğāmi’ li Ahkāmi l-Qur’ān)

Aus al-Ğāmiʾ li Ahkām al-Qurʾān 14/227:

Für mehr Informationen über die Meinungen der Mālikī fuqahaʾ bezüglich der Verpflichtung für die Frau der Gesichtsverschleierung; siehe in: al-Maʾyār al-Muʾarrab von al-Wanshirīsi 10/165, 11/226 und 229, Mawāhib al-Ğalīl von al-Hattāb 3/141, al-Dhakhīrah von al-Qurāfi 3/307 und Hāshiyat al-Dasūqi ʿālā al-Sharḥ al-Kabīr 2/55.“

Ḥanbalī Fiqh

Es wurde von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal überliefert, dass er sagte:

„Die Fingernägel der Frau sind ʿAwrah. Wenn sie also das Haus verlässt, soll sie nichts von sich zeigen. Selbst ihre Ledersocken soll sie nicht zeigen, weil die Ledersocken die Form der Füße zeigen.“ (al-Furūʿ 1:601)

al-Ḥafiz ibn al-Qayyīm al-Ğawziyyah:

„Die ʿAwrah wird in 2 Arten unterteilt: Die ʿAwrah im Gebet und die ʿAwrah beim Anschauen. Eine Frau darf ihr Gebet verrichten, wenn die Hände und das Gesicht unverschleiert sind, jedoch darf sie so nicht auf dem Markt, oder auf Versammlungen erscheinen. (d.h. es ist nicht erlaubt, wenn die Frau hinausgeht mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen.)“
(Tahdhīb as-Sunan und Iʿlam al-Muwaqicīn 2:80)

Shaykh ibn ʿUthaymīn

Die islāmische Kleidung verbirgt den gesamten Körper …

Nur durch die vollständige Bedeckung, Gesicht und Hände eingeschlossen, kann eine Frau nicht erkannt werden. Dies war das Verständnis und die Praxis der Ṣaḥāba und sie waren die beste Gemeinschaft, die edelste aus der Sicht von Allāh ta ‚ālā, mit dem vollständigsten Imān und den edelsten Charaktereigenschaften. Wie können wir von diesem Weg abweichen?“

(Hiğāb Seite 12, 13)

Shaykh Muhammad al-Saalih al-‘Uthaymeen:

The hijaab prescribed in sharee’ah means that a woman should cover everything that it is haraam for her to show, i.e., she should cover that which it is obligatory for her to cover, first and foremost of which is the face, because it is the focus of temptation and desire.

A woman is obliged to cover her face in front of anyone who is not her mahram (blood relative to whom marriage is forbidden). From this we learn that the face is the most essential thing to be covered. There is evidence from the Book of Allaah and the Sunnah of His Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) and the views of the Sahaabah and the imams and scholars of Islam, which indicates that women are obliged to cover all of their bodies in front of those who are not their mahrams.

Fataawa al-Mar’ah al-Muslimah, 1/ 391, 392)

Shaykh bin Bāz sah Niqāb ebenfalls als verpflichtend an. In einer Fatwā wurde er gefragt, ob man im Gebet Handschuhe tragen darf und er antwortete, dass man dies während des Gebets machen darf, jedoch führte er an, dass die Frau im Gebet kein Niqāb tragen soll; aber nur dann, wenn keine Nicht-Maḥram Männer anwesend sind, denn er (bin Bāz) sagte:

„Wenn Nicht-Verwandte Männer anwesend sind, dann muss sie ihr Gesicht, genauso wie den restlichen Körper, bedecken.“

(Islāmic Fatāwā Regarding Women S. 105-106)

ibn al-Qayyīm al-Ğawziyyah:

„Die ʿAwrah wird in 2 Arten unterteilt: Die ʿAwrah im Gebet und die ʿAwrah beim Anschauen. Eine Frau darf ihr Gebet verrichten, wenn die Hände und das Gesicht unverschleiert sind, jedoch darf sie so nicht auf dem Markt, oder auf Versammlungen erscheinen. (d.h. es ist nicht erlaubt, wenn die Frau hinausgeht mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen.)“
(Tahdhīb as-Sunan und Iʿlam al-Muwaqicīn 2:80)

Shaykh Saalih al-Fawzaan (may Allaah preserve him) said:

The correct view as indicated by the evidence is that the woman’s face is ‘awrah which must be covered. It is the most tempting part of her body, because what people look at most is the face, so the face is the greatest ‘awrah of a woman. This is in addition to the shar’i evidence which states that it is obligatory to cover the face.

For example, Allaah says (interpretation of the meaning):

“And tell the believing women to lower their gaze (from looking at forbidden things), and protect their private parts (from illegal sexual acts) and not to show off their adornment except only that which is apparent (like both eyes for necessity to see the way, or outer palms of hands or one eye or dress like veil, gloves, headcover, apron), and to draw their veils all over Juyoobihinna (i.e. their bodies, faces, necks and bosoms)…”

[al-Noor 24:31]

Shaykh bin Bāz

sah Niqāb ebenfalls als verpflichtend an. In einer Fatwā wurde er gefragt, ob man im Gebet Handschuhe tragen darf und er antwortete, dass man dies während des Gebets machen darf, jedoch führte er an, dass die Frau im Gebet kein Niqāb tragen soll; aber nur dann, wenn keine Nicht-Maḥram Männer anwesend sind, denn er (bin Bāz) sagte:

„Wenn Nicht-Verwandte Männer anwesend sind, dann muss sie ihr Gesicht, genauso wie den restlichen Körper, bedecken.“ (Islāmic Fatāwā Regarding Women S. 105-106)

Zum Schluss führe ich noch eine Aussage von Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah an. Er war auch ein sehr bekannter Shaykh der Ḥanbalī-Rechtschule.

ibn Taymiyya sagte:

„Das Wort „Ğilbāb“ ist ein Tuch, dass Ibn Mas´ūd als einen Umhang beschrieb, der den ganzen Körper mit Kopf, Gesicht und Händen bedeckt. Deshalb ist es für eine Frau nicht erlaubt, ihr Gesicht und Hände in der Öffentlichkeit zu zeigen.“
(Fatāwā Band 2, S. 110)

Aus diesen Fatāwā (Rechtsgutachten) lässt sich schließen, dass die korrekte Meinung in der Rechtschule von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal ist, dass die Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss. In dieser Rechtschule ist es also eine Pflicht für die Frau, den Niqāb bzw. die burqaʿ zu tragen und Allāh weiß es am Besten.

Shāfiʿī Fiqh

In einer Fatwā von „Islamweb“ heißt es:

„Nach der Ḥanbalī-Rechtschule und nach der korrekten Ansicht der Shāfiʿī-Rechtschule, sollte sie ihr Gesicht und ihre Handflächen vor fremden Männern bedecken, da dies zur ʿAwrah gehört.“

(Islamweb Fatwā Nr. 81554)

In einem Ḥadīth, welcher von Abū Dāwūd überliefert wurde heißt es:

„….sie nahmen ihre Übergewänder und machten Schleier aus ihnen.“

Zu dieser Überlieferung sagte al-ʿAsqalānī folgendes:

„Diese Aussage (Sie machten Schleier aus ihnen) bezieht sich auf das Bedecken des Gesichtes. „Es hat nicht aufgehört, die Gewohnheit der Frau zu sein, in den älteren Generationen und in den neueren Generationen, dass sie ihr Gesicht vor nicht-verwandten Männern bedeckt.“ (Fatḥ al-Bāri 9:235)

Imām as-Suyūṭī:

„Der Vers über Ḥiğāb betrifft jede Frau. Darin liegt die Verpflichtung auf ihnen, dass sie ihre Köpfe und Gesichter bedecken.“ (Istinbāt at-Tanzīl 3:118)

Hieraus lässt sich ganz klar schließen, dass der Niqāb eine Pflicht für alle ist subḥānallāh.

Es gibt noch viele weitere Gelehrte bzw. Imāme der Shāfiʾī-madhhab, welche der Meinung sind, dass die muslimische Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss. Darunter auch Imām Ibn Rislān, welcher folgendes sagte:

„Die Muslime stimmen überein, dass es für die Frau verboten ist, das Haus mit unverschleiertem Gesicht zu verlassen.“ (Nayl al-Awṭār Sharḥ Muntaq al-Akhbār 6:11)

Von Imām ash-Shirbinī in al-Mughnī al-Muhtāğ verzeichnet, dass Imām as-Subkī folgendes sagte:

„…das Gesicht und die Hände einer Frau sind ʿAwrah beim Anschauen, jedoch nicht im Gebet.“

Imām Muḥammad aṣ-Ṣanaʿnī erklärte auch, dass die Frau im Gebet nicht die Hände und nicht das Gesicht bedecken muss. Doch, was ist, wenn die Frau außerhalb des Gebetes ist und wenn fremde Männer sie anschauen? In diesem Fall sagt Imām aṣ-Ṣanaʿnī:

„Wenn ein Mann die Frau ansieht, dann gehört jedes Körperteil von ihr zur ʿAwrah.“

(Subul as-Salām Sharḥ Bulūgh al-Marām)

Ḥanafī Fiqh

Anwār ʿAlī Ādam al-Mazahirī:

Imām Shāfiʾī, Imām Mālik und Imām Aḥmad ibn Ḥanbal sind der Meinung, dass der Niqāb verpflichtend (fard) ist.

Imām Abū Ḥanifa ist hingegen der Ansicht, dass der Niqāb im Prinzip nur empfohlen ist („wāğib“). In Zeiten der Unmoral und Glaubensschwäche oder weil das Gesicht hübsch ist die Gefahr, dass ein Nicht Mahram in Versuchung geführt werden könnte, weil das Gesicht hübsch ist, werden Gesichtsschleier und Handschuhe zur Pflicht.

Islamweb Fatwā Nr. 81554)

Wenn man sich heutzutage umsieht, wie extrem die Fitnah verbreitet ist und wie extrem sich die Unzucht unter der Menschheit verbreitet hat, dann merkt man ganz schnell, dass es in der heutigen Zeit einfach nur das Beste und vorallem das Sicherste sein kann, wenn sich die muslimische Frau von Kopf bis Fuß verschleiert, wa Allāhu aʿlam.

Ibn Nujaym:

„Unsere Gelehrten erklärten: Es ist der Frau verboten ihr Gesicht unbedeckt zu lassen, während sie unter Männern ist; in unserer Zeit, aufgrund der Fitnah!“

(al-Baḥr ar-Rāʾiq Sharḥ kanz ad-Daqāʾiq)

Auch Imām Sarkhasi, welcher sagte:

„Das Verbotene daran, eine Frau anzuschauen, ist aufgrund der Fitna (Versuchung) und die Gefahr der Fitna kommt, wenn man das Gesicht der Frau anschaut, denn die meisten attraktiven Eigenschaften befinden sich im Gesicht; viel mehr als auf irgendwelchen anderen Körperteilen.“ (al-Mabsūṭ 10:152)

Deoband

The Niqab and its obligation in the Hanafi madhhab by Mufti Husain Kadodia

It is with great sadness that we note confusion in the minds of many students and even some scholars concerning the obligation of the niqab (veil) in the Hanafi madhhab, which expressly classifies covering the face as binding on women and forbids the exposure of the face in the presence of ghayr mahrams (strangers).

https://www.deoband.org/2009/04/contemporary-voices/the-niqab-and-its-obligation-in-the-hanafi-madhhab/

Es ist die politische, menschenrechtliche und durchaus auch soziale sowie sozialpädagogische Verpflichtung unserer Gesellschaft sowie der Bundes- und der Landesregierungen über jede Form von Extremismus und dessen schädliche Folgen für jeden Einzelnen von uns allen, für unsere säkulare, freiheitlich demokratische Gesellschaft und unseren Rechtsstaat im Sinne des GG [Art. 20 Abs. 1, 2 u.3 GG; Art. 28 Abs1 Satz 1 GG] aufzuklären und Projekte zu fördern die Ausstiegswillige unterstützen. Die Legislative, das Baden-Württembergische Parlament, hat uns alle, insbesondere die Bürger des Landes vor den Auswirkungen von religiös motiviertem Extremismus und seinem Angriff auf Grund- und Menschenrechte zu schützen.

Religionsfreiheit ist ein universelles, unteilbares und unveräußerliches Menschenrecht, dem überall auf der Welt Geltung zu verschaffen ist. Dieses individuelle Recht hoher Priorität, dass jedem von uns zusteht, garantiert Bekenntnisfreiheit in positiver aber auch negativer Ausprägung. Der ZdE setzt sich hier in Deutschland unter anderem für die negative Religionsfreiheit von Islamapostaten und Andersgläubigen unter den Flüchtlingen ein, die in ihren Unterkünften wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert werden und Angriffen auf Leib und Leben ausgesetzt sind. Sie weisen darauf hin, dass selbst dem Wortlaut nach vorbehaltlos geltende Rechte verfassungsimmanente Schranken haben, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mittels praktischer Konkordanz auszuloten sind. Das Grundgesetz beansprucht konsequent und eifersüchtig, allein die Spitze der staatlichen Normenpyramide zu besetzen. Der Vorrang der Verfassung wird gesichert durch das Bundesverfassungsgericht.

Josef Isensee: Vom Stil der Verfassung

https://books.google.de/books?id=BQSnBgAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Die Einheit der Verfassung, ein Unterfall der Einheit der Rechtsordnung auf Verfassungsebene, stellt bei Fallkonstellationen, in denen sich Grundrechte widersprechen, einen fundamentalen Grundsatz der Verfassungsinterpretation dar. Normtheoretisch hat die als ideal zu geltende Einheit der Rechtsordnung die Konsequenz, dass mit jedem Rechtssatz zugleich die gesamte Rechtsordnung angewendet wird. Bei der Anwendung von Einzelnormen wird methodologisch davon ausgegangen, dass deren Aussagen begrenzt und unvollständig sind und erst aus der Zusammenschau mehrerer Normen der spezifische Zweck und Anwendungsbereich der Einzelvorschrift deutlich wird.

Peter Schwacke: Juristische Methodik. Kohlhammer, Stuttgart, 5. Aufl. 2011, S. 7: „Ist die Rechtsordnung in sich frei von Regelungs- und Wertungswidersprüchen, schließt die Anwendung eines Rechtssatzes letztlich die Anwendung der gesamten Rechtsordnung ein. Das wäre dann der Idealgrundriss einer Rechtsordnung.“

Grundrechtsverzicht, als der unmissverständlich ausgedrückte Wille rechtsverbindlich auf eine grundrechtliche Garantie zu verzichten, ist an Voraussetzungen gebunden. Vorrang und Einheit der Verfassung sind Rechtsstaatsprinzipien [Art. 20 Abs. 3 GG], die für die Bundesrepublik konstitutiv sind und nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht verändert werden dürfen. Unsere Verfassung, das GG ist kein Warenhauskatalog, aus dem man nur die Artikel aussucht, die gefallen.

Wahrscheinlich wären die Bürgerinnen, die für ihr Recht auf freie Religionsausübung, positive Bekenntnisfreiheit und Vollverschleierung kämpfen, nicht bereit die Unantastbarkeit ihrer Würde [Art. 1 Abs. 1 GG], ihre Gleichheit vor Gericht und das Diskriminierungsverbot [Art. 3 Abs. 1 oder 3 GG] oder die Rechtsweggarantie [Art 19 Abs. 4 GG] aufzugeben.

Grund- und Menschenrechte stehen in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat nicht zur Disposition. Sie haben neben der subjektivrechtlichen für das Individuum auch eine objektive Funktion. In seinem Grundsatzurteil zum Fall Lüth [BVerfGE 7,198 – Lüth] hob das BVerfG hervor, dass unser GG auch als objektive Werteordnung anzuerkennen ist, über die nicht jeder frei verfügen kann.

Auf die vielfältigen gesundheitsschädlichen und sicherlich kostenintensiven Auswirkungen des Vitamin D Mangels für Mutter und Kind durch das Abschirmen jedes Sonnenstrahls auf der gesamten Körperoberfläche haben wir in unserer Petition bereits hingewiesen. Die Vollverschleierung erhöht das Unfallrisiko, weil sie das Gesichtsfeld einschränkt und ausreichende Übersicht verhindert. Bodenunebenheiten werden zur Stolperfalle, das selbstständige Überqueren von Straßen ist für sie und auch für die Säuglinge, die sie im Kinderwagen spazieren fährt oder die Kleinkinder neben ihr, die noch auf die Anleitung Erwachsener angewiesen sind, lebensgefährlich.

Burkaträgerinnen erkranken durch Lichtmangel

Vitamin D wird hauptsächlich über das Sonnenlicht gebildet und kann nicht ausreichend durch ausgewogene Ernährung mit Lebensmitteln wie Fisch, Milch und Getreide ausgeglichen werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel sind kein vollwertiger Ersatz. Burkaträgerinnen und Niqabis klagen häufig über Kopfschmerzen. Der schmale Sehschlitz verursacht eine künstliche Sinnesbehinderung, welche die Augen überanstrengt und daher nicht ohne Folgen für Körperhaltung, Muskeltonus und Psyche bleibt.

Ein geringer Vitamin D Spiegel führt zu ernsthaften Krankheiten und vielerlei leicht vermeidbaren Beschwerden wie schlechter Immunabwehr, psychischer Instabilität bis zu Depressionen. Das Risiko für Koronare Herzkrankrankheiten, Diabetes Mellitus, Multiple Sklerose und Rheuma steigt. Inzwischen weiß man um die Bedeutung des ‚Sonnenscheinhormons‘ in der Krebsprophylaxe. Wissenschaftler des Deutschen Krebsforschungszentrums stellten bei der Auswertung von europäischen und US-amerikanischen Studien zum Zusammenhang zwischen Vitamin D Spiegel und Sterblichkeitsrisiko nicht nur fest, dass die Studienteilnehmer mit den niedrigsten Vitamin D Werten ein 1,57-fach höheres Gesamtsterblichkeitsrisiko haben. Bei einer getrennten Auswertung der Untersuchungsergebnisse wiesen die Forscher sogar nach, dass ein Mangel an diesem Vitamin den Verlauf von Krebserkrankungen negativ beeinflusst und die Überlebenschancen der Erkrankten sinken.

Nahrungsergänzungsmittel: Natürlich ist oft besser

http://www.test.de/themen/gesundheit-kosmetik/meldung/Nahrungsergaenzungsmittel-Natuerlich-ist-oft-besser-1602850-2602850/

Nahrungsergänzungsmittel in der Kritik

http://www.deutschlandfunk.de/welthunger-nahrungsergaenzungsmittel-in-der-kritik.769.de.html?dram:article_id=292491

Weniger Infekte mit Vitamin D

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/erkaeltungskrankheiten/article/829063/immunschwaeche-weniger-infekte-vitamin-d.html

Vitamin D Mangel und Depression

http://www.vitamind.net/mangel/depression/

Vitamin-D-Mangel geht aufs Herz

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/herzkreislauf/article/823796/khk-infarkt-vitamin-d-mangel-geht-aufs-herz.html

Vitamin D unterstützt körpereigene Insulinproduktion und -empfindlichkeit

http://www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/presse/ddg-pressemeldungen/meldungen-detailansicht/article/vitamin-d-unterstuetzt-koerpereigene-insulinproduktion-und-empfindlichkeit-kopie-1.html

Studie bestätigt Bedeutung von Vitamin D bei MS

https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/ms-forschung/studie-bestaetigt-verbindung-zwischen-vitamin-d-mangel-und-hoeherem-multiple-sklerose-risiko-in-finn/

Studie bestätigt Verbindung zwischen Vitamin-D-Mangel und höherem Multiple Sklerose-Risiko in Finnland

https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/ms-forschung/studie-bestaetigt-verbindung-zwischen-vitamin-d-mangel-und-hoeherem-multiple-sklerose-risiko-in-finn/

Vitamin-D-Mangel – ein unterschätztes Problem von Rheumapatienten

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/skelett_und_weichteilkrankheiten/rheuma/article/609686/vitamin-d-mangel-unterschaetztes-problem-rheumapatienten.html

Ungünstige Krebs-Prognose bei niedrigem Vitamin-D-Spiegel

Nr. 33 | 09.07.2014 |

https://www.dkfz.de/de/presse/pressemitteilungen/2014/dkfz-pm-14-33-Unguenstige-Krebs-Prognose-bei-niedrigem-Vitamin-D-Spiegel.php

Kalziumstoffwechsel

Vitamin D: Darum ist es so wichtig

Unter dem Begriff Vitamin D fasst man verschiedene fettlösliche Vitamine zusammen, die den Kalziumhaushalt regulieren und an der Mineralisation des Knochens beteiligt sind. Der Körper nimmt zum einen Vitamin D aus der Nahrung auf, zum anderen kann er es selbst unter dem Einfluss von Sonnenlicht produzieren. Erfahren Sie hier Wissenswertes über Vitamin D.

http://www.netdoktor.de/ernaehrung/vitamin-d/

Hauptvorlesung Innere Medizin

»Calcium-/Phosphat und Knochenstoffwechselstörungen«

Holger S. Willenberg

Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Rheumatologie Direktor: Prof. Dr. med. Werner A. Scherbaum

http://www.uniklinik-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/klinik_fuer_endokrinologie_diabetologie_und_rheumatologie_id5/dateien/vorlesung_kalzium_phosphat_und_knochenstoffwechselerkrankungen_willenberg_ukd_2011.pdf

Was versteht man unter Rachitis und Osteomalazie?

https://www.tk.de/tk/krankheiten-a-z/krankheiten-r/rachitis-und-osteomalazie/30460

Ursachen bei Coxa Vara

http://www.medizinfo.de/becken/coxa_vara/ursachen.shtml

Ihre Knochen brauchen Vitamin D

http://www.osd-ev.org/osteoporose-therapie/osteoporose-ernaehrung/vitamin-d/

Dr. Miriam Casey, Konsiliarärztin der Osteoporoseabteilung des St. James Krankenhauses in Dublin berichtete in der Sunday Times, dass Burkaträgerinnen, die aus heißen Ländern mit täglich vielen Sonnenstunden in das eher regnerische Irland einwandern, nicht genügend Vitamin D aufbauen können. Insbesondere im Winter, zumal wenn sie in einer Stadt wohnen, reicht die für den Aufbau des Vitamins erforderliche Menge an UV B Strahlung auf der Insel nicht, um den Körper ausreichend mit Vitamin D zu versorgen. Die durch dieses Defizit verursachten ausgeprägten Mineralisationsstörungen der Knochen können sogar dazu führen, dass die Beckenknochen werdender Mütter unter dem Geburtsvorgang brechen.

Gefahren bei der Geburt durch Sonnen- und Vitamin D-Mangel

Ein besonders hohes Risiko tragen muslimische Frauen, die eine Burka tragen. Diese Verschleierung des gesamten Körpers verhindert die natürliche Vitamin D-Bildung in der Haut durch die UV-Strahlen der Sonne – zumal in sonnenärmeren Ländern.

Für Burka tragende Frauen in Irland schlug zu Beginn des Jahres Dr. Miriam Casey, Osteoporose-Spezialistin an der St. James’s Klinik in Dublin Alarm.

Viele Burka-Trägerinnen, die aus südlichen Ländern eingewandert seinen, litten – vor allem im Winter – an Vitamin-D-Mangel und im Gefolge an Störungen der Knochenbildung. Dadurch könne der Beckenknochen während des Geburtsvorganges brechen. Für die Babies bestehe die Gefahr von Krämpfen, Wachstumsstörungen und Muskelschwäche.

“In dem Maße wie sich der Anstieg der muslimischen Einwanderer in Irland beschleunigt, bekommen wir hier ein massives Problem“, sagte Dr. Casey gegenüber der Sunday Times.

http://sonnennews.de/2009/01/06/gefahren-bei-der-geburt-durch-vitamin-d-mangel/

Ireland: For burqa wearing women, vitamin D deficiency rises from lack of exposure to sunlight

Muslim women who wear the burqa and other similar face-coverings run an increased disk of pelvic fractures during childbirth because of a deficiency of vitamin D, warns Dr. Miriam Casey of the Osteoporosis Unit in the St. James hospital in Dublin. Those in cloudier environments such as Ireland and Britain generally run an increased risk because of lack of sufficient sun exposure, but Dr. Casey warns that Muslim women run an additional risk above the general population. “As we see a rise in the number of Muslims in Ireland, it’s going to become a massive problem. It’s worse in England whose Muslim community is older. There are already problems in the Rotunda (a maternity hospital in Dublin) and the pediatric hospitals,” she stated.

http://www.euro-islam.info/2008/12/28/ireland-for-burqa-wearing-women-vitamin-d-deficiency-rises-from-lack-of-exposure-to-sunlight/

Ganzkörperschleier gefährden die Gesundheit der Kinder vollverschleierter Mütter

Für die Babys dieser Frauen besteht zudem ein erhöhtes Risiko in den ersten Lebenswochen Krämpfe zu bekommen. Stillen komplett verschleierte Mütter ihre Babys, weist ihre Muttermilch in Europa einen signifikanten Vitamin D Mangel auf, der bei den Säuglingen Rachitis Vorschub leistet. Da auch in islamischen Familien Mütter und weibliche Verwandte für die Erziehung und Pflege der Jüngsten zuständig sind und vollverschleierte Frauen das Haus nur mit Erlaubnis ihres Gatten und alleine nur aus wichtigem Anlass verlassen (dürfen), kommen auch deren Kleinkinder kaum an Sonne und frische Luft.

Vitamin D – Sonne, Sommerzeit, Sport und Bewegung

http://www.netzathleten.de/lifestyle/body-soul/item/3613-vitamin-d-sonne-sommerzeit-sport-und-bewegung

Nach Artikel 3 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, dass die dem Schutz des Kindes dienenden innerstaatlichen Normen von den zu ihrer Anwendung berufenen Institutionen, Diensten und Einrichtungen im Sinne der Sicherheit [Unfallrisiko] und Gesundheit der Kinder [Folgen des Vitamin D Mangels ihrer Mütter] tatsächlich auch angewendet werden.

Das Menschenbild in islamisch orthodoxen Milieus

Um einschätzen zu können, ob in einem säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat ein Burka- oder Niqabverbot verfassungsrechtlich vertretbar ist, ist es auch für den Stuttgarter Landtag sinnvoll, sich mit dem Männer- und Frauenbild des fundamentalistischen Islam, dem die muslimischen Trägerinnen und Befürworter anhängen, zu befassen.

Fitra (fiṭra), natürliche Veranlagung

Sowohl die unbelebte als auch die belebte Natur, auch jeder Mensch, ist von Ursprung und Wesen her auf seinen Schöpfer ausgerichtet, allahzentriert. Wenn ein Kind geboren wird, kommt es dementsprechend zunächst als Muslim auf die Welt. Erst seine Eltern machen aus ihm einen Andersgläuben oder Atheisten.

„Jeder (Mensch) wird im Zustand der Fitra geboren (d. h. nach der Art und Weise des Erschaffens durch Gott). Alsdann machen seine Eltern aus ihm einen Juden, Christen oder Zoroastrier.“

al-Buchari (Kitab al-Qadar, Kap. 3)

Die sakrosankten Vorschriften des islamischen Rechts [arab. Scharia] beinhalten Verhaltens- und Kleidungsregeln sowie Aufgabenverteilung, die sich gemäß der weiblichen bzw. männlichen Fitra voneinander unterscheiden.

Weibliches Rollenkonzept, Schambereich des weiblichen Körpers [Aura, ‘awra]

Der sich auf die beiden Primärquellen Koran und Sunna stützende und wortgetreu zu befolgende Islam salafistischer, wahhabitischer und hanbalitischer Prägung sieht in der weiblichen Weltbevölkerung pauschal die Ursache für Unglauben, Zwietracht, Intrige und Zerwürfnis. Weil es Frauen angeblich an Religion, Vernunft und Anstand [Al-Buchâri 298] fehlt, gelten sie als moralisch und religiös verunsichert und leicht beeinflussbar. Aus islamischer Sicht sind sie sichere Beute für den Teufel, der sie dazu verleitet, ihre Pflichten gegenüber Allah und den Glaubensgeschwistern zu vernachlässigen und dazu anstiftet, Männer vom rechten Weg abzubringen, ihnen den Kopf zu verdrehen und sie zu verführen.

Wegen ihrer Fitra, wegen ihrer flatterhaften Natur und Veranlagung zur Unmoral, und weil sie dem Teufel nahesteht, hat jede gottesfürchtige Muslima ihre Awra [auch: islamische Aura: Schambereich, Intimzone], die je nach Rechtsschule mindestens den gesamten Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße umfasst, mit einem Hidschab zu verhüllen und nur noch in Begleitung des Ehemanns oder eines Mahramverwandten das Haus zu verlassen. Alleine aus der Wohnung zu gehen ist nur in seltenen, zu begründenden Ausnahmefällen möglich oder wenn der Ehemann es erlaubt.

Selbst bei unerträglich hohen Temperaturen in der Mittagszeit ist leichte Sommerkleidung, die zu viel nackte Haut zeigt, haram. Muslimas haben darauf zu achten, dass mit Ausnahme von Gesicht und Händen kein zusätzlicher Zentimeter Haut sichtbar wird oder durch zu transparenten Stoff durchscheint. Grundsätzlich hat der weite Schnitt der Kleidung so lose über den Körper zu fallen, dass weibliche Rundungen und die Silhouette unter blickdichten Textilien auch dann nicht zu erkennen sind, wenn man dicht beieinandersteht. Lugt der Haaransatz oder eine widerspenstige Strähne aus dem Schleier hervor, ist dieser Verstoß sofort zu korrigieren.

Nach schariakonformem Rollenkonzept gehört zu den Aufgaben einer Muslima Hausarbeiten ordentlich zu erledigen und das Haus sauber zu halten. Sie ist verantwortlich für die gottgefällige Erziehung der Kinder und hat den Ehegatten liebevoll, demütig und gehorsam zu umsorgen. Die Töchter werden schon früh in ihre künftigen Pflichten eingeführt und an ein Allah ergebenes Leben gewöhnt. Nach islamischer Doktrin haben Grundschülerinnen bereits mit neun Mondjahren, nach unserem solaren Kalender also mit etwa achteinhalb Jahren, die religiöse Reife [Taklif] erreicht, um sowohl die ihnen zustehenden Schariarechte zu beanspruchen als auch die ihnen auferlegten religiösen Pflichten wortgetreu zu erfüllen.

Da die Monatsregel heutzutage mit neun oder zehn Jahren einsetzen kann (als Grenze der Menarche werden sowohl 17 % Körperfett als auch 48 kg Körpergewicht von Wissenschaftlern diskutiert), folgt aus der Offenbarung Allahs, dass bereits Grundschülerinnen in der dritten bis vierten Klasse religionsrechtlich als Frauen gelten, denen die volle Verantwortung für ihr Seelenheil zu übertragen ist. Auch sie haben dann ihren immer noch sehr kindlichen Körper bis auf Gesicht und Hände zu verbergen. Leichte Blusen oder Tops, die die Arme nicht bedecken, kurze Röcke, Kleider oder Hosen, die nackte Beine sichtbar werden lassen, sind tabu. Die Kindheit unbeschwert zu genießen, an der frischen Luft herumzutollen oder sich spontan zu treffen, wie ihre gleichaltrigen nicht muslimischen Klassenkameradinnen, ist dann nicht mehr möglich. Überwachung und Kontrolle durch die Familie und der Konformitätsdruck durch das soziale Umfeld steigen an.

Keine Salafistin oder Wahhabitin wird sich dem Vorwurf aussetzen wollen, der eigenen Tochter den ‚geraden Weg‘ (Koran 36:60-62 usw., aṣ-ṣirāt al-mustaqīm) ins Paradies vorzuenthalten und damit nicht nur das eigene, sondern auch das Seelenheil des Mädchens zu gefährden. Deshalb wird man das Kind rechtzeitig durch das Kopftuch an das Verschleierungsgebot gewöhnen: „From an early age, daughters should be taught that hijab is an ordinance from Allah to protect their chastity. When a girl reaches puberty she is obliged to do all the obligatory duties and to avoid all haram things. One of the obligatory duties is wearing hijab“, wie man im theologischen Umfeld von Yusuf al-Qaradawi zur Frage klarstellt, ob muslimische Eltern das Recht haben, ihren Töchtern den Hidschab aufzuzwingen.

Der aus dem Libanon stammende promovierte Philosoph, Islamwissenschaftler und Publizist Dr. Ralph Ghadban schreibt zum Frauenbild in Koran und Sunna: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt. Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.

[at-Tirmidhî 1093]

Ali reported the Prophet saying: ‚Women have ten (ʿawrāt). When she gets married, the husband covers one, and when she dies the grave covers the ten.

Kanz al-ʿUmmāl, Vol. 22, Hadith No. 858

Samuel Schirmbeck zu den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht 2015/16

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gastbeitrag-von-samuel-schirmbeck-zum-muslimischen-frauenbild-14007010.html

„Herr Augstein, Sie irren“. Von Sounia Siahi.

In seiner aktuellen Kolumne auf SPIEGEL ONLINE warnt Jakob Augstein vor übertriebener Hysterie ob der Patrouille sogenannter Scharia-Polizisten in Wuppertal. Je dümmer die Provokation, desto eher fallen wir darauf herein‘, so sein Urteil. Auf diesen Text hat die marokkanisch-deutsche Journalistin Sounia Siahi mit einer besorgten Zuschrift reagiert. Ihren Beitrag – und Augsteins Replik – dokumentieren wir hier im Wortlaut.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/salafisten-journalistin-sounia-siahi-reagiert-auf-augstein-kolumne-a-991888.html

Männliches Rollenkonzept, Schambereich des männlichen Körpers [Aura, ʿawra]

Jungen bürdet man diese Last erst ab zwölf, eigentlich ab fünfzehn Jahren auf. Ihnen steht auch nach der religiösen Reife frei, sich jederzeit überall mit Freunden zu treffen und sich mit ihnen an jedem Ort aufzuhalten, der ihnen gefällt. Weil sich die männliche Awra nur vom Bauchnabel bis zu den Knien erstreckt, kann er bei sommerlicher Hitze Shorts und kurzärmlige T-Shirts oder ärmellose Muskelshirts anziehen, die einen durchtrainierten männlichen Körper gut zur Geltung bringen, die Haare sind meist kurz geschnitten und werden offen getragen. Der muslimische Mann ist für die ökonomische und körperliche Sicherheit der Familie zuständig, vertritt sie nach außen und trifft alle wichtigen Entscheidungen.

Aus dem Blickwinkel des auf Koran und Sunna aufbauenden islamischen Rechts, der Scharia, ist jede verschleierte und besonders die nicht verschleierte Frau zum freilaufenden moralischen und sexuellen Sicherheitsrisiko zu erklären. Der noch so unbedarfte Blickkontakt, das Händeschütteln bei Begrüßung eines Freundes oder Smalltalk mit dem Nachbarn ist Musliminnen in diesen islamisch fundamentalistischen Parallelgesellschaften verboten. Männer hingegen können gemäß Allahs Schöpfungsordnung niemals unanständig, liederlich oder sündhaft handeln, sondern sind im Zweifelsfall hilflos triebfixierte, willensschwache Opfer weiblicher Bezauberung und Verführungskunst.

Nach dieser Logik sind muslimische Männer nicht in der Lage Frauen zu Unmoral und Ehebruch zu verleiten. Es ist die Muslima, die für seine anzüglichen Bemerkungen, kompromittierenden Blicke, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen verantwortlich zu machen ist. Hätte sie die Kleidungs- und Verhaltensvorschriften beachtet und ihre Awra korrekt bedeckt, hätten die Täter nicht die Kontrolle über sich verloren, sondern ihr weibliches Gegenüber mit Respekt behandelt.

Dass die Verfassung jede staatliche Gewalt und somit auch den baden-württembergischen Gesetzgeber an die universellen, unteilbaren und unveräußerlichen Grundrechte [Art. 1 Abs. 3; Art. 20 Abs. 3 GG] bindet, ist keine Sozialromantik, sondern unmittelbar geltendes Recht.

Die unantastbare Menschenwürde, die der Staat zu achten und zu schützen hat [Art. 1 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG], gilt auch für Frauen, sogar für Niqabis und Burkaträgerinnen. Sie ist das tragende Fundament und das höchste Ziel der Menschenrechte. Franz Josef Wetz lehrt Philosophie und Ethik an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd. Für den Philosophen besteht der wahre Gehalt menschliche Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie sozialer Gerechtigkeit.

Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, S. 16

Elisabeth Selbert und Friederike (Frieda) Nadig setzten gegen anfangs heftigen Widerstand auch aus eigenen Reihen durch, dass die Aufnahme des Artikel 3 Abs. 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in das bundesdeutsche Grundgesetz aufgenommen wurde. Sie kämpften dafür, dass Frauen über die staatsbürgerliche Gleichstellung hinaus, auch im Familien- und Eherecht gleichgestellt würden. Mit ihrer Forderung nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit sowie nach Gleichstellung unehelicher und ehelicher Kinder scheiterte Nadig.

Sicherlich hätten sich beide Politikerinnen sehr darüber gefreut, wenn sie miterlebt hätten, dass die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat und dessen Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile zum Staatsziel und damit zum Leitprinzip im Verfassungsrang erhoben wurde.

Staatszielbestimmungen

Nach Vorarbeiten einer Gemeinsamen Verfassungskommission […] wurden 1994 der Schutz […] und die Förderung der „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“ (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2) in die Verfassung aufgenommen

Wie hätten diese beiden Mütter des Grundgesetzes reagiert, wenn sie mitbekommen hätten, wie Abgeordnete unter dem Vorwand sich für Freiheitsrechte von Frauen einzusetzen, diese Direktive unterlaufen und frauenpolitische Errungenschaften verraten hätten, indem sie sich weigern ein Gesetz zu verabschieden, das diese misogynen Vollverschleierungen auch im öffentlichen Raum verbietet.

Wenn das BVerfG feststellt, dass Verschleierung ein religiöses Bekenntnis sein kann und weder sich selbst noch dem Gesetzgeber die Entscheidungsbefugnis über die Auslegung religiöser Vorschriften anmaßen möchte, ist dies nachvollziehbar, weil in der Regel weder Politiker noch Juristen auf das nötige theologische Fachwissen zurückgreifen können. Als Richter des Bundesverfassungsgerichts sind sie jedoch Experten im Bereich des Staatsrechts und dafür zuständig, über die Einhaltung des Grundgesetzes zu wachen und Grundrechte durchzusetzen.

Dass der Staat Glaubenslehren und Weltanschauungen neutral gegenüberstehen muss und sie nicht bewerten darf, bedeutet nicht, dass sie ihm aus grund- und menschenrechtlicher bzw. verfassungsrechtlicher Sicht gleichgültig zu sein haben. Vielmehr bindet Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Gewalten an die allgemeinen, unveräußerlichen und unteilbaren Grund- und Menschenrechte, die als Abwehr-, Gleichheits- und Freiheitsrechte jedem Individuum qua Geburt zustehen und eine objektive Werteordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt [BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 – Lüth].

Der am 27.01.2015 entscheidende Erste Senat folgte in wesentlichen Aspekten der Rechtsauffassung des am 24.09.2003 beschließenden Zweiten Senats allerdings nicht [2 BvR 1436/02]. Nach § 16 BVerfGG hätte in einem solchen Fall zwingend das Plenum des BVerfG einberufen werden müssen, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung mit dem Ziel herbeizuführen, einen nicht vorhersehbaren, plötzlichen und der bisherigen Spruchpraxis entgegenstehenden Wechsel in der Rechtsprechung und die verfassungswidrigen Folgen zu verhindern. [Zur Einschlägigkeit des § 16 BVerfGG vgl. Von tragenden Gründen und abstrakter Gefahr: Hans Michael Heinig, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Staatskirchenrecht].

Stattdessen setzte sich die hohe Richterschaft über die Rechtsnorm hinweg und kippte eigenmächtig das landesweite, pauschale Kopftuchverbot. Mit diesem verfassungswidrigen Handeln überschritten die Verfassungsrichter ihre Entscheidungskompetenz und missachteten das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsgebot, das unter anderem die Rechtsprechung an Gesetz und Recht bindet. Zwei der sechs Richter fassten ein Sondervotum:

Entscheidung des 2. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003

– 2 BvR 1436/02 –

1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Entscheidung des 1. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

Auszug aus dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Hermanns

Die Entscheidung vermögen wir in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen.

Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet der Senat zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln (dazu I.).

3

Anders als der Senat meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.).

4

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten (dazu III.). Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I.) als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II.) erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet (dazu IV.).

Ein Vollverbot von Burka bzw. Niqab im öffentlichen Raum und in allen staatlichen Institutionen wie Parlament, Gericht, Polizei, Rathaus, Kindergarten, Schule und Hochschule ist mit der Verfassung nicht nur vereinbar, sondern von ihr geboten.

Mina Ahadi

Verpasste Chance. Beschwerde an NDR-Rundfunkrat

November 14, 2016

Edward von Roy

NDR Rundfunkrat

Hamburg

14.11.2016

Formelle Eingabe gemäß § 13 NDR-Staatsvertrag

Mein Leben für Allah – Warum radikalisieren sich immer mehr junge Menschen?

Anne Will am 06.11.2016 21:45 Uhr

Verharmlosung des Islamischen Rechts (Scharia)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 13 NDR-Staatsvertrag lege ich förmliche Programmbeschwerde ein. Die konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen betrifft die Sendung von Anne Will vom 06. November 2016 21:45 Uhr: Mein Leben für Allah – Warum radikalisieren sich immer mehr junge Menschen?

Über die Radikalisierung, bis hinein in den islamischen Terrorismus, von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und über Wege der Verhinderung einer Radikalisierung diskutierten Wolfgang Bosbach, Sascha Mané, Nora Illi, Mohamed Taha Sabri und Ahmad Mansour.

Gegenstand der Sendung war damit die schariatreue, die islamische Radikalisierung von Jugendlichen bzw. war die äußerst radikale, die terroristische Varietät von Islam (am Beispiel Islamischer Staat (IS)) und deren leider faszinierende Wirkung auf junge Menschen einerseits und andererseits die etwas verzweifelte deutsche Suche nach erfolgreichen Strategien von Prävention und Resozialisation bzw. Deradikalisierung radikalislamisch („islamistisch“) verführter junger Menschen. Der häufig herangezogene Begriff Islamismus führt in die Irre, es geht um die Religion Islam, die jungen Islamradikalen wollen in den Himmel kommen, deshalb ihr Kampf gegen den irdischen Kufr, Unglauben, und die dazugehörigen Kuffār, Ungläubigen.

In was hinein jedoch resozialisiert, deradikalisiert werden sollte, nämlich, und um nichts anderes kann es in der Bundesrepublik Deutschland gehen, hinein ins Grundgesetz und in die allgemeinen oder universellen Menschenrechte (AEMR, Paris am 10. Dezember 1948), wurde selbst in einer vollen Stunde (60:14 min) beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) nicht angesprochen. Die AEMR als Grundlage des Grundgesetzes für die BRD (GG, 23. Mai 1949) wurde bei Anne Will nicht verteidigt.

Gerade hier zeigt sich die Unausgewogenheit der Sendung. Eine Stimme nämlich hat gefehlt, die den Mut aufgebracht hätte, die Unverhandelbarkeit universeller Menschenrechte mit dem aus der wortgetreuen Anwendung von Sure und Hadith (KRM: „Koran und Sunna“) zwangsläufig resultierenden islamischen Totalitarismus und seiner Frauenentwürdigung zu kontrastieren, auf einem Vorrang von Individualrechten vor Gruppenrechten zu bestehen und unzweideutig zu warnen vor einer deutschen Rechtsspaltung bzw. Rechtsveränderung auch bereits im Familienrecht oder Eherecht (die Muslima darf keinen Nichtmuslim heiraten; Polygynie; neun bis 15 Jahre alte Kindbraut) oder im Erbrecht (der Ex-Muslim verliert jeden Erbanspruch; laut Koran nur das halbe Erbe für die Tochter gegenüber ihrem Bruder). Was die an einer schleichenden Abschaffung des Grundgesetzes nicht interessierte BRD hierzu voraussetzen darf und muss, kann im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht verschwiegen werden.

Um die Ferne oder auch Nähe des in der NDR-Sendung angeprangerten radikalen Islam im Verhältnis zum gemäßigten Islam zu bestimmen, hätte der theologische und organisatorische Mainstream der Religion von Koran und Sunna zur Sprache kommen müssen. Das geschah nicht. Es hätte ja auch ergeben, dass der literalistisch verstandene Islam alle Lebensbereiche ordnen sprich einen religiösen Totalitarismus errichten will und dabei den muslimischen (sofern schariagehorsamen) Mann privilegiert, jeden Nichtmuslim und jede Frau hingegen entrechtet und entwürdigt.

In bester Eintracht wird dieser Mainstream, um beim sunnitischen Islam zu bleiben, mit Billigung und offensichtlicher Sympathie auch seitens der im KRM zusammengeschlossenen deutschen Islamverbände weltweit, von der Kairoer al-Azhar bis zum Darul Uloom Deoband gelehrt und in Europa beispielsweise durch die Organisationen FIOE (Federation of Islamic Organizations in Europe – Föderation Islamischer Organisationen in Europa) und ECFR (European Council of Fatwa and Research – Europäischer Rat für Fatwa und Forschung) vertreten. FIOE wie ECFR sind der Muslimbruderschaft zuzurechnen.

Anders als das deutsche Gerede von der „Vielfalt des Islams“ (Reinhard Kirste; Kai Hafez; bpb; EZIRE; Schura Bremen) nahelegen könnte, vertreten al-Azhar, Deoband, Muslimbrüder und die Islamdiktatur Saudi-Arabien auch nicht verschiedene Islamse oder sagt man Islame oder verschiedene Scharias oder Scharien, sondern die eine Rede Allahs (Koran), die eine Schöpfungsordnung und Gesetzlichkeit (Scharia), den einen Islam und führen die eine Umma (muslimische Weltgemeinde). Nichts und niemand darf „Koran und Sunna“ widersprechen, Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM), Geschäftsordnung in der Fassung vom 28. März 2007: „Koran und Sunna des Propheten Mohammed bilden die Grundlagen des Koordinationsrats. Dieser Grundsatz darf auch durch Änderungen dieser Geschäftsordnung nicht aufgegeben oder verändert werden.“

FIOE

Vorsitzender der FIOE ist Chakib ben Makhlouf, der Ahmed al-Rawi ablöste. Generalsekretär ist Emad Al-Banani; Vorstandsmitglied für „Relations“ ist Ibrahim El-Zayat. Im Februar 2002 wurde Ibrahim El-Zayat Präsident der IGD (Islamische Gemeinschaft in Deutschland), dem deutschen Zweig der globalen Muslimbruderschaft, und wurde 2006 für weitere vier Jahre im Amt bestätigt. El-Zayat sitzt auch im Vorstand der von ihm 1995 mitgegründeten Gesellschaft Muslimischer Sozial- und Geisteswissenschaftler/Innen e. V. (GMSG) in Köln. Verheiratet ist der europäische Islamfunktionär mit Sabiha El-Zayat-Erbakan, seine Frau ist die Schwester des IGMG-Funktionärs Mehmet Sabri Erbakan. Damit ist eine geradezu dynastische Verbindung der Clans El-Zayat und Erbakan gegeben, die dem Lebenswerk von Necmettin Erbakan treu sein dürfte, über den der NRW-Verfassungsschutz schreibt: „Die auf seinem Verständnis des Islam fußenden ideologischen Vorstellungen einer „Gerechten Ordnung“ und die „Vision von Millî Görüş„, die eindeutig extremistisch sind, werden von seinen Anhängern in der Türkei und in Europa nach wie vor weiter verfolgt.“ Einer unbedingt zu errichtenden ADİL DÜZEN, (eingedeutscht Adil Düzen, zu arab. ʿādil), nämlich der „gerechten“ sprich islamischen Lebensordnung stellte der türkische Islamtheoretiker und Stifter der pantürkischen und radikalislamischen Bewegung für Schariagesetzlichkeit Millî Görüş die Bâtıl Düzen (Batil Düzen) gegenüber, die nichtige, die bei Allah verworfene Seinsweise (bāṭil), schariarechtlich null und nichtig, islamisch grundfalsch).

ECFR

Gründungsmitglied und seither Vorsitzender des ECFR ist der Cheftheologe der Muslimbruderschaft Yusuf al-Qaradawi. Der baden-württembergische Verfassungsschutz charakterisierte den ECFR im Frühjahr 2011 so:

„Der ECFR sieht sich als Repräsentant der islamischen Welt und vor allem der muslimischen Minderheiten im Westen. Den Verlautbarungen des Rates ist zu entnehmen, dass die Entwicklung eines Islam europäischer Prägung und einer Islam-Auslegung, die sich an demokratischen Werten und dem westlichen Verständnis von Menschenrechten und Selbstbestimmung orientiert, verhindert werden soll.“

(Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Yusuf al-QARADAWI: Einer der einflussreichsten sunnitischen Islamgelehrten. Reihe „Führungs- und Identifikationsfiguren extremistischer Organisationen“, 4|2011.)

Hinsicht verhinderter Bürgerrechte und verhinderter Pressefreiheit sowie mit Blick auf gesellschaftlichen Totalitarismus und systematische, über kurz oder lang juristisch durchzusetzende Frauenfeindlichkeit unterscheidet sich auch der schiitische Islam, betrachten wir das Regime der Teheraner Mullahs (Zwölferschia), vom sunnitischen Islam nicht.

All das jedoch unterblieb am 6. November 2016, man kannte jedenfalls kritisierte ECFR und FIOE nicht und sprach noch nicht einmal über die gegebene AEMR-Widrigkeit und Grundrechtswidrigkeit des Islamischen Rechts (gottgegeben als die Scharia; von den Menschen anzuwenden als der Fiqh). Was geboten wurde, war eine Sendung über den (radikalen) Islam ohne Information zum Islam, man schlich um das Thema Islamische Normativität (Schariagesetz) bzw. Islam herum wie die sprichwörtliche Katze um den heißen Brei.

Dieses Ausweichen vor dem Thema widerspricht dem Programmauftrag des Norddeutschen Rundfunks. Im NDR-Staatsvertrag heißt es in § 5 Programmauftrag (1) unter anderem:

„Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen.“

Sofern er nicht, und das sind die wenigsten, blind oder sehbehindert ist, hinterlässt Visuelles beim Menschen besonders starke und bleibende Eindrücke. Ein Eindruck über einen Menschen, vielleicht der symbolische Ausdruck des Humanen schlechthin ist die menschliche Gestalt und hier insbesondere das menschliche Gesicht. Im Islam ist der dämonisierte Körper der als wankelmütig und glaubensschwach geltenden sowie zeitlebens eines männlichen Vormunds (walī, das ist: Vater; großer Bruder; Heiratsvormund; Ehemann) bedürftigen Frau mit dem Hidschab abzudecken – mindestens! – bis auf Hände und Gesicht.

Wie das sprichwörtliche Kaninchen vor der Schlange erstarrt, so durfte der NDR-Zuschauer auf ein Ex-Gesicht oder Vielleicht-Gesicht starren, durfte er über das durch schwarze Textilien ausgelöschte Antlitz der zu Anne Will eingeladenen Nora Illi meditieren – sechzig Minuten lang. Dass eine kulturell moderne Gesellschaft diese Körperpolitik und Ideologisierung des weiblichen Gesichts und Körpers im öffentlichen Raum, erst recht im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, untersagen sollte, ist das eine.

Das andere, und hier liegt das eigentliche, nicht hinnehmbare Versagen des NDR, ist das Versäumnis, als Sender auf die Menschenverachtung und Grundrechtswidrigkeit nicht lediglich des Niqab, sondern jedes Hidschab hinzuweisen. Mindestens einer solchen Ansicht zur islamischen Bedeckung (Hidschab, verkürzt genannt und genäht Kopftuch) hätte der NDR eine Stimme geben müssen, statt zur besten Sendezeit lediglich eine Stunde lang ein sprechendes schwarzes Gespenst im Studio in Erscheinung treten zu lassen.

Bereits die schlicht islamische (und nicht etwa die wahhabitische, salafistische, islamistische u. dgl.) Vorschrift, dass jedes Mädchen ab neun Jahren und jede Frau ihren gesamten Körper bis auf Hände und Gesicht mit Stoff blickdicht und alle Rundungen und Konturen verbergend bedecken muss, ist totalitär sowie frauenfeindlich und zusätzlich kinderfeindlich – und diskriminiert im Übrigen auch jeden Mann, der angesichts einer frei herumlaufenden unbedeckten Frau in den Zustand eines willenlosen Triebtäters falle. Der türkische Staatsislam, Diyanet deutscher Arm DITIB, fordert diesen Hidschab als „nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam […] bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität“. Hier bereits liegt die Unverträglichkeit zu unseren Freiheitsrechten, nicht erst in der strengen Auslegung von Hidschab bzw. islamischer weiblicher Kleidung, nicht erst im Gesichtsschleier (Niqab).

Der Hidschab ist kein Freiheitsrecht. Zur Freiheit einen Hidschab zu tragen, würde immer auch die Freiheit gehören, ihn jederzeit wieder ablegen zu können, das aber lässt die Scharia nicht zu. Der Hidschab ist islamische Pflicht (alle vier sunnitischen Rechtsschulen ebenso wie die Zwölferscha), wer als Frau den Schleier verweigert, gilt im Islam als sittenlos und ist zu verachten. Zur islamischen weiblichen Kleidung gibt das Bundesverfassungsgericht weiter:

Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

„9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.“

Diese Verpflichtung für jede Muslima, zur Bewahrung des Gnadenstandes mit Allah – beim Bestreben, nach dem Tod zu ihm ins Paradies und eben nicht in die Hölle zu kommen – zeitlebens beinahe den gesamten Körper (DITIB: „mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen“) abdecken zu müssen, ist das im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat untragbare frauenrechtliche und überhaupt menschenrechtliche Problem, nicht erst Frau Illis Niqab (Gesichtsschleier).

Warum nur verpasste der NDR am 06.11.2016 (Mein Leben für Allah – Warum radikalisieren sich immer mehr junge Menschen?) die Möglichkeit, etwas zum reaktionären und totalitären Charakter jeder islamischen weiblichen Kleidung zu sagen, zu einer Doktrin, die jede Verweigerin des Hidschab ihren schariatreuen Mitmenschen als Brennstoff fürs Höllenfeuer im Jenseits und als Schlampe im Diesseits erscheinen lassen muss? Nicht das schwarze Tuch auf Mund und Nase, die Pflicht zum islamischen Wohlverhalten und Gesetzesgehorsam, die Scharia ist das Problem.

Denn auch dieses hätte der NDR in einer Sendung mit Islambezug sagen müssen: Der Mensch im Islam darf sich keine Gesetze geben, Allah ist Gesetzgeber, ist Souverän, über kurz oder lang ist jeder von Menschenhand geschaffene Paragraph durch einen schariakonformen zu ersetzen. Wohin geht Deutschland: Volkssouveränität oder Herrschaft Allahs? Ob die NDR-Gäste Nora Illi und Mohamed Taha Sabri AEMR und GG den Vorzug geben und auf Durchsetzung der Allahkratie verzichten kann in diesem Schreiben dahingestellt bleiben, NDR-Moderatorin Anne Will jedoch muss die freiheitliche Demokratie vernehmbar verteidigen und dazu das islamische System bzw. die islamische Herrschaft, Maududi sprach vom Nizam (niẓām islāmī), Sayyid Qutb von der Hakimiyya (ḥākimiyyat Allāh), unzweideutig zurückweisen. Da gibt es nichts zu verhandeln.

Aus dem bisher Gesagten folgt schließlich, dass der NDR in einer Sendung mit Islambezug den Gegenentwurf zur AEMR, die 1990 bekundete gegenmoderne und totalitäre CDHRI (Cairo Declaration on Human Rights in Islam – Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam) dem Publikum erläutern muss, diese aber nicht sechzig Minuten lang äquidistant diskutieren lassen darf, sondern unzweideutig zurückzuweisen hat. Anne Will sollte das zeitnah tun.

Nähme der NDR seinen Informationsauftrag ernst, würde er, etwa bei Anne Will, über die Nichtmuslime und Frauen diskriminierenden sowie die Meinungsfreiheit verhindernden Schariavorbehalte in den Staatsverfassungen von Ländern wie Pakistan oder Ägypten berichten lassen und nicht lediglich Gäste einladen, die, wie Nora Illi, Mohamed Taha Sabri und Ahmad Mansour, ganz dem Motto zu folgen scheinen: Böser Islamismus – guter Islam.

Vermeidbar wird der Erfolg von „Salafismus-Prävention“ oder „Islamismusprävention“ ausgesprochen begrenzt bleiben, solange gerade auch die deutschen Medien nicht faktentreu über Scharia und Fiqh berichten, anders gesagt solange das Monopol auf faktennahe Berichterstattung zum Islam überwiegend bei den Islamradikalen selber liegt.

Nicht nebenbei: Wir sollten froh sein, dass wir Grundrechte haben und nicht nur eine, in letzter Zeit beunruhigend oft beschworene, Wertegemeinschaft oder Werteordnung. Rechte sind einklagbar, Werte nicht. Es geht um Bürgerrechte, es heißt Civil Rights Movement, Bürgerrechtsbewegung und nicht Bürgerwerte-Bewegung.

Die sehr islamische Parallelkultur oder vielmehr islamische Gegengesellschaft von Geschlechterapartheid, Tugendterror, Tochtertausch und sonstiger Frauenunterdrückung lässt sich ebenso mit wie ohne bewaffneten Kampf errichten. Nicht nur die Milieus von Burka, Pantoffeln und langen Bärten, das Islamische Recht, das Menschenbild und der Wohlverhaltenszwang der – vom iranischen Religionsführer (rahbar) Ali Chamene’i ebenso wie von Kairos al-Azhar bis hinein in die Deutsche Islamkonferenz vertretenen – Scharia ist das Problem.

Um die allgemeinen Menschenrechte (AEMR) und dabei nicht zuletzt die Gleichberechtigung der Nichtmuslime und der Frauen zu verteidigen, muss der NDR das Problem Scharia und Fiqh beim Namen nennen und eben nicht, frei nach Angela Merkel, gemäß dem Motto handeln: Wir schaffen das … zu ignorieren.

Um islamisch radikalisierte junge Menschen möglichst erfolgreich vom zum Töten bereiten Aufbruch Fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allahs, für die Sache Allahs) abzuhalten, gilt es, das Faszinosum Kalifat, das Faszinosum Dschihad einzugrenzen. Solange Funk und Presse die Menschenrechtswidrigkeit (AEMR-Widrigkeit) und Grundrechtswidrigkeit jeder islamischen Seinsweise und Gesellschaftsordnung (Nizam; Hakimiyya; Adil Düzen) mit dem Schleier des Schweigens bedecken, können – in einem vermeidbaren Ausmaß – jungen Menschen Hasspredigten als beglückende Wahrheit erscheinen und Glaubenskämpfer als Märtyrer.

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

mitzeichnend

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Kindermagazin des Spiegel-Verlags verharmlost den mädchen- und frauenfeindlichen Islam

Januar 10, 2016

Offener Brief von Mina Ahadi, Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime (ZdE)

Dein SPIEGEL ist eine seit 2009 herausgegebene Zeitschrift für Kinder aus jenem Verlag, der seit 1947 das Hauptblatt DER SPIEGEL produziert. Die aktuelle Ausgabe des Kindermagazins (Nr. 1 / 2016) titelt mit: Für Kinder erklärt: DER ISLAM und bildet ein glückliches Mädchen im Hidschab ab, im nach Koran und Sunna ab Pubertät vorgeschriebenen Schleier. Keine Haarsträhne des Mädchens ist zu sehen. Eigentlich lieben Kinder aller Welt an ihrer Kleidung kraftvolle bunte Farben, doch das Körperumriss und Körperlichkeit verbergende Oberteil des Titelmädchens ist von einem unsinnlich blassen Flechtengrün, das Ohren, Nacken und Kehle verbergende Kopftuch von einem beinahe weißen, fahlen Blau. In der Tat sieht man in den letzten Jahren in Deutschland derart bleiche, Lebensfreude verneinende Farben immer häufiger bei der Kleidung muslimischer Mädchen. Das sympathische Kind lächelt, womit suggeriert wird, alles im Islam und insbesondere die religiöse Kleidung sei auch für Frauen und Mädchen grundsätzlich völlig unproblematisch.

Auf drei Seiten erklärt der deutsche Journalist Christoph Reuter den Kindern den Islam. Reuter hatte sein Studium der Islamwissenschaft, Politikwissenschaft und Germanistik mit dem Magister abgeschlossen und arbeitet seitdem beispielsweise im Irak und in Afghanistan als Kriegsberichterstatter.

Im Abschnitt FRAUEN IM ISLAM erklärt Reuter, dass der Koran verlangt, „dass muslimische Frauen sich mit Anstand kleiden müssen“, und ergänzt: „Damit ist klar: sie sollen nicht angebaggert werden.“ Dass damit jede unverschleierte Frau eine Schlampe ist und dass selbst die keusche Verschleierung ihren Körper sexualisiert, beklagt Reuter nicht. Der sogenannte Islamexperte unterschlägt die in Koran und Hadith angedrohte Höllenstrafe für jede Frau, die schuldhaft gegen Allahs bzw. Mohammeds Befehl zum Schleiertragen verstößt. Die Seiten 22 und 23 zeigen den Kindern fünf Frauen, eine ohne Kopftuch und vier in der religiösen Bedeckung verschiedener Gestaltung: Hidschab, Tschador, Niqab und Burka.

Obwohl der Islam den Schleier zur religiösen Pflicht erklärt, nennt der Journalist den entsprechenden Textabschnitt DAS TRÄGT FRAU. Gerade so, als ob es um emanzipiertes weibliches Selbstbewusstsein und modischen Schick ginge. Tatsachenwidrig erklärt Reuter: „Der Hidschab ist ein Kopftuch, das vor allem die Haare bedecken soll. Es gibt ihn in verschiedenen Farben“. Nein, der gesamte Körper ist als sogenannte islamische Aura (Schambereich) blickdicht und jeden Umriss verbergend mit weiter Kleidung abzudecken bis auf Hände und Gesicht. Auch für die muslimischen Frauen wird die Farbauswahl von Jahr zu Jahr eintöniger.

Die DITIB kennt Koran und Sunna und verpflichtet jedes die Pubertät erreichende Mädchen sich mit dem Schleier zu bedecken, was Dein Spiegel dem Leser vorenthält. Vor einem Jahr ließ das Bundesverfassungsgericht die Position des angeblich moderaten türkischen Verbandes in das Urteil zum Lehrerinnenkopftuch einfließen:

Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots […]

Dass einige Musliminnen ihren kompletten Körper, also auch Hände und Gesicht bedecken, ist manchen Kindern bekannt. Christoph Reuter erwähnt den Gesichtsschleier und die Burka, aber verschweigt, dass die afghanischen Taliban die Burka mit Prügel und Mord durchgesetzt haben und erklärt den 8- bis 12-jährigen Lesern äquidistant:

Die Burka gibt es in Afghanistan. Sie bedeckt den ganzen Körper – sogar die Augen. Wer sie trägt, guckt durch ein Gitternetz.

Das ist alles, was der Nahostfachmann sagen will? Sinngemäß schreibt der Islamerklärer: Liebe Kinder, auch ein Vollschleier ist völlig in Ordnung, die wasserblaue Burka ist unproblematisch und wer als Frau in dieses typisch afghanische Gewand schlüpft, kann die Welt natürlich nur noch durch das dazugehörige Stoffgitter betrachten. Auch dass der zumeist schwarze Niqab (Gesichtsschleier) mit seinem Sehschlitz von wenigen Millimetern nur ein extrem schmales Blickfeld ermöglicht, ist für Reuter kein Problem. Nun fröhlich weiter im Text, lernen wir mehr über die aufregende Religion Islam.

Der ZdE verurteilt diese Verharmlosung einer Religion, die, solange sie auf die Wörtlichkeit von Koran und Sunna besteht, immer auch eine totalitäre politische Bewegung ist, die unsere Lebensqualität und Freiheit in den sogenannten islamischen Ländern ebenso wie in Europa oder jedem anderen Land mit Einschüchtung, Angriffen, Hinrichtungen, Schleierzwang oder sogar mit der Burka stark einschränkt und belastet.

Unabhängig davon, ob ein Journalist sich an Kinder oder Erwachsene wendet, können wir erwarten anzuerkennen, dass jedes Kinderkopftuch eine Kinderrechtsverletzung ist. Die Schariagelehrten verlangen den Schleier von jedem Mädchen, das die Pubertät erreicht hat bzw. neun Jahre alt geworden ist. Jungen oder Männer unterliegen weder dieser strengen Verschleierung noch sind sie rund um die Uhr auf anständiges Verhalten zu überwachen. Der Hidschab und die gesamte entwürdigte Rolle der Frau im islamischen Recht verstoßen gegen die allgemeinen Menschenrechte und das deutsche Staatsziel der Gleichberechtigung. Herr Reuter hätte das erwähnen müssen und zusätzlich nicht verschweigen dürfen, dass jede rituelle Beschneidung der Genitalien Minderjähriger, also von Mädchen und Jungen unter 18 Jahren, die körperliche Unversehrtheit antastet und daher grundrechtswidrig ist. Der Islam verlangt die Jungenbeschneidung, in Reuters nordirakischem Arbeitsgebiet sogar die Beschneidung (Genitalverstümmelung) der Mädchen. Noch ist die geringst invasive Form der Mädchenbeschneidung in Deutschland verboten und das soll so bleiben.

In der Scharia ist die Frau ein Wesen, das bereits durch ihr körperliches Existieren die Männer zur Sünde verführen kann und deshalb bis auf Hände und Gesicht mit einem Schamtuch zu bedecken ist. Besser noch sie geht gar nicht erst auf die Straße. Ohne Erlaubnis des Ehemannes darf sie das Haus grundsätzlich nicht verlassen, Fundamentalisten praktizieren den Islam so. Würde Herr Reuter akzeptieren, dass seine Tochter mit neun oder zehn Jahren den Schleier anlegen und bis ans Ende ihres Lebens jeden Tag tragen muss? Würde er billigen, dass ihre Haare nicht frei im Wind wehen dürfen? Weiß Reuter nicht, dass mit der islamischen Kleidung für die Muslima eigentlich auch, wie es der Koran verlangt, ein im Vergleich zu ihrem Bruder halbiertes Erbteil verbunden ist sowie der halbe Wert ihrer Aussage vor Gericht?

Will Herr Reuter uns Frauen aus sogenannten islamischen Ländern erklären, dass es gar nicht so schlimm ist mit einem Tschador oder einer Burka auf die Straße zu gehen? Kann er die Erniedrigung nicht verstehen? Wie kann er für Frauen, wo auch immer auf der Welt, das Kopftuch kritiklos zulassen und zugleich wissen, dass an vielen Orten die Kopftuchverweigerin eingesperrt oder ausgepeitscht und die beispielsweise somalische, afghanische oder iranische Muslima, die mit einem Mann islamisch unerlaubten Sex hat, durch Erhängen oder Steinigung hingerichtet werden kann? Der Kriegsberichterstatter weiß, dass an der globalen Kampagne zur Verschleierung der Frau besonders gewalttätige Organisationen beteiligt sind, von Boko Haram bis zu den Taliban, von Al-Shabaab bis zur Terrormiliz Islamischer Staat (IS). Das sogenannte Kopftuch ist kein unschuldiges Stück Stoff und der Terror hat sehr wohl mit dem Islam zu tun. Christoph Reuter:

Der Islam war anders als das Christentum und das Judentum – aber nicht völlig unterschiedlich. […] Bis heute streiten viele Menschen darüber, wie friedlich Mohammed war, wie friedlich der Islam überhaupt in die Welt gekommen ist […]

Mehrere Hadithe befehlen die Tötung desjenigen, der seine Religion wechselt, weshalb das Abfallen vom Glauben nach islamischer Rechtsauffassung mit dem Tode bestraft wird. Selbst in Europa müssen Islamapostaten mit Morddrohungen rechnen. Menschen, die sich in sogenannten islamischen Ländern tatsächlich oder angeblich vom Islam abwenden, erleiden soziale Ächtung, den Verlust des Arbeitsplatzes, Angriffe oder haben mit Mordanschlägen zu rechnen. In mehreren Staaten werden Apostaten islamjuristisch begründet hingerichtet. Offensichtlich ist Reuter der Ansicht, dass man Kindern das wahre Gesicht des Islam nicht zumuten kann und präsentiert ihnen einen rosaroten Kitschislam oder Bambi-Islam.

Der ZdE protestiert gegen diese Verharmlosung der menschenfeindlichen und insbesondere frauenfeindlichen Bewegung und fordert vom Kindermagazin Dein Spiegel eine Erklärung. Kinder brauchen sachliche Information und unseren besonderen Schutz. Alle Mitbürger in Deutschland, denen die universellen Menschenrechte und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau wertvoll sind, rufen wir auf, gegen eine derartige märchenhafte Schönfärberei aktiv zu werden.

Über Mohammad schreibt Herr Reuter völlig unkritisch und verschweigt, dass seine Kriege und Landnahmen denjenigen des heutigen IS sehr ähnlich sind. Nein, nein, dass dürfen wir Kindern nicht erzählen, so scheint Reuter zu denken, die jungen Schüler sollen ausschließlich hören, dass Mohammad ein netter Mensch war und dass alle späteren oder heutigen Probleme mit Dschihadisten mit dem eigentlichen Islam und seinem Propheten nichts zu tun haben. Wir brauchen uns keine Gedanken zu machen, alles ist im grünen Bereich und jede Frau kann schließlich auch mit Kopftuch und Burka glücklich werden und weiter leben …

Sollen die Kinder, sollen wir alle die Folgen der globalen islamischen Bewegung bagatellisieren, vielleicht in der Hoffnung, dass dann die Terroristen nicht böse werden und sowieso alles von selbst besser wird? Hat al-Qaida, haben die Taliban den Islam falsch verstanden, sind Staaten wie Pakistan, Saudi-Arabien oder der Iran ja vielleicht noch nicht islamisch genug?

Nein, liebe Verantwortliche der Kinderzeitschrift des Spiegel-Verlages: Die Musliminnen unter dem Schleier, die Frauen oder Kinder mit dem Kopftuch sind Opfer dieser Bewegung und auch Religion und man kann diesen Mitmenschen nur helfen, indem man Klartext redet und nicht schönfärbt oder vertuscht.

Die Unvereinbarkeit von islamischem Recht und allgemeinen Menschenrechten bzw. von Scharia und Grundgesetz müssen wir ansprechen – auch und gerade gegenüber allen Kindern und Jugendlichen.

Mina Ahadi, Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime

09.01.2016

Tel: 0049 (0) 1775692413

minaahadi26@gmail.com

http://exmuslime.com/kindermagazin-des-spiegel-verlags-verharmlost-den-maedchen-und-frauenfeindlichen-islam/