Edward von Roy
An den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
20.08.2016
Eherecht
Pet 4-18-07-4030-036062 (ist das neue, geänderte Aktenzeichen)
Pet 4-18-07-99999-036062 (das anfangs zugeteilte Aktenzeichen)
Petition
Keine Heirat unter achtzehn – auch nicht auf Kinderwunsch
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1 Es sind ausnahmslos keine Ehen mehr anzuerkennen, bei denen ein Partner jünger als 16 Jahre ist, was auch für religiöse Eheschließungen gilt wie die islamische Imam-Nikah.
2 Im Ausland geschlossene Ehen, auch religiöse, können auf Antrag eines Partners oder des Jugendamtes aufgehoben werden.
3 Gesetzliche Absicherung einer Altersgrenze für Ehemündigkeit von 18 Jahren und Abschaffung der bisher gültigen deutschen Ausnahmegenehmigung einer Heirat bereits ab 16 Jahren.
4 Wiedereinführung der standesamtlichen Voraustrauung und Benennung der religiösen Voraustrauung, auch der Imam-Nikah, als Straftatbestand.
5 Verbot der Bewerbung der Imam-Nikah in der universitären Imamausbildung sowie Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den bekennenden Islamischen Religionsunterricht (IRU).
6 Verbot der Bewerbung der Imam-Nikah im öffentlichen Schulunterricht, auch im bekennenden Islamischen Religionsunterricht.
7 Resolution des Deutschen Bundestages: Aufforderung an die Hellenische Republik, seit 1981 Mitglied in der Europäischen Union, die seit 1920 (Vertrag von Sèvres) bzw. 1923 (Vertrag von Lausanne) implementierte Scharia aus dem Griechischen Recht zu entfernen, ein Ehe- und Familienrecht ohne religiös oder anderweitig begründete Rechtsspaltung einzuführen und ein Heiratsalter von 18 Jahren durchzusetzen.
Begründung
Islamisches Recht ist Scharia.
the leaders of the Refah Partisi had declared their intention to establish a plurality of legal systems based on differences in religious belief, to institute Islamic law (the Sharia)
(Europarat. INFORMATION NOTE No. 32 on the case-law of the Court July 2001.)
http://echr.coe.int/Documents/CLIN_2001_07_32_ENG_815323.pdf
the introduction of Islamic Law (sharia)
(Europarat. CASE OF REFAH PARTISI (THE WELFARE PARTY) AND OTHERS v. TURKEY (Applications nos. 41340/98, 41342/98, 41343/98 and 41344/98.)
http://www.iilj.org/courses/documents/refahpartisivturkey.pdf
Eine auf der Scharia beruhende Staatlichkeit oder Gesellschaftsordnung richtet sich gegen die freiheitliche Demokratie und die allgemeinen Menschenrechte, „insbesondere angesichts der [negativen, nämlich AEMR-widrigen] Folgen für […] den rechtlichen Status der Frau und der Art, in der sie, in Übereinstimmung mit ihren religiösen Vorgaben [von Koran und Sunna], in alle Dimensionen des privaten und öffentlichen Lebens eingreift“ (nach Europarat).
Europarat, eigene Übersetzung und Quelle:
„Die Scharia [das Islamische Recht] ist inkompatibel mit den grundlegenden Prinzipien der [freiheitlichen] Demokratie.“
15. The Court concurs in the Chamber’s view that sharia is incompatible with the fundamental principles of democracy, as set forth in the Convention:
“72. Like the Constitutional Court, the Court considers that sharia, which faithfully reflects the dogmas and divine rules laid down by religion, is stable and invariable. Principles such as pluralism in the political sphere or the constant evolution of public freedoms have no place in it. The Court notes that, when read together, the offending statements, which contain explicit references to the introduction of sharia, are difficult to reconcile with the fundamental principles of democracy, as conceived in the Convention taken as a whole. It is difficult to declare one’s respect for democracy and human rights while at the same time supporting a regime based on sharia, which clearly diverges from Convention values, particularly with regard to its criminal law and criminal procedure, its rules on the legal status of women and the way it intervenes in all spheres of private and public life in accordance with religious precepts. … In the Court’s view, a political party whose actions seem to be aimed at introducing sharia in a State party to the Convention can hardly be regarded as an association complying with the democratic ideal that underlies the whole of the Convention.”
(Europarat. CASE OF REFAH PARTISI (THE WELFARE PARTY) AND OTHERS v. TURKEY (Applications nos. 41340/98, 41342/98, 41343/98 and 41344/98.)
http://www.iilj.org/courses/documents/refahpartisivturkey.pdf
Die freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO) und das Deutsche Grundgesetz (GG, 23.05.1948) richten sich zuallererst an den Menschen als Individuum und nicht, wie die Scharia, an den Menschen als Angehörigen einer Geschlechtsklasse (Frau, im Islam rechtlich herabgestuft sprich entwürdigt) oder eines ethnoreligiösen Kollektivs (Muslim – Dhimmi – Harbi). Nur auf diese Weise erfüllen GG, BGB (inkl. Personenstands- bzw. Eherecht) und StGB den hohen Anspruch der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, Paris am 10.12.1948). Nicht ein wie auch immer definiertes „friedliches Zusammenleben von Muslimen und Nichtmuslimen“ (Angela Merkel 2015), sondern die Durchsetzung universeller Menschenrechte ist und bleibt das Ziel freiheitlich demokratischer Politik.
Deutschland wolle ein friedliches Zusammenleben von Muslimen und Nichtmuslimen, sagte die Bundeskanzlerin bei einem Treffen mit dem türkischen Regierungschef Ahmet Davutoglu im Kanzleramt.
(Merkel: Islam gehört zu Deutschland. Die Welt, 13.01.2015.)
http://www.welt.de/print/welt_kompakt/article136303754/Merkel-Islam-gehoert-zu-Deutschland.html
Merkel: Der Islam gehört zu Deutschland
Bundeskanzlerin Merkel hat sich für ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen Religionen in Deutschland ausgesprochen. Der Islam gehöre zu Deutschland, betonte sie. Gleichzeitig forderte Merkel einen stärkeren Dialog zwischen den Religionen.
(Die Bundeskanzlerin, 12.01.2015.)
https://www.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Artikel/2015/01/2015-01-12-merkel-islam.html
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) kündigt die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe an, die sich ab dem 5. September 2016 in Berlin mit dem Thema Kindbraut (child bride), Kinderehe (child marriage) und Kinderschwangerschaft (child pregnancy) befassen wird. Kinderheirat ist eine Menschenrechtsverletzung.
Child marriage is increasingly recognized as a violation of the rights of girls for the following reasons:
• Effectively ending their education
• Blocking any opportunity to gain vocational and life skills
• Exposing them to the risks of too-early pregnancy, child bearing, and motherhood before they are physically and psychologically ready
• Increasing their risk of intimate partner sexual violence and HIV infection
[…] Young girls who marry before the age of 18 have a greater risk of becoming victims of intimate partner violence than those who marry at an older age. This is especially true when the age gap between the child bride and spouse is large.
[ UNICEF 2013 ]
http://www.unicef.org/media/media_68114.html
International Conference on Population and Development (ICPD). The CRC [Convention on the Rights of the Child | Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention] and ICPD both makecommitments to eliminate harmful traditional practices such as child marriage and child pregnancy.
[ UNFPA 2013 ]
https://www.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/ADOLESCENT%20PREGNANCY_UNFPA.pdf
Nach geltendem deutschem Recht sollen Ehen nicht vor der Volljährigkeit geschlossen werden, Ausnahmen jedoch sind bisher ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1303
Ehemündigkeit
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
Allein die mögliche und in den nachwuchszentrierten, patriarchalischen und ehrkulturellen Milieus extrem früher Heiraten regelmäßig erwünschte Schwangerschaft ist für das Mädchen lebensbedrohend und endet in vielen Fällen mit lebenslangen gesundheitlichen Schädigungen wie Geburtsfisteln (obstetric fistula) oder dem Tod der Kindbraut.
“Ending Fistula within a Generation” International Day to End Obstetric Fistula
These women will also advocate for the change of behaviors that are the main causes of fistula, such as; child marriage and early and/or frequent childbearing with no space between births.
(UNFPA Afghanistan, 01.06.2016.)
http://afghanistan.unfpa.org/news/%E2%80%9Cending-fistula-within-generation%E2%80%9D-international-day-end-obstetric-fistula
Kinderehen und frühe Schwangerschaften tragen auch zu Geburtsfisteln bei, einer vermeidbaren Geburtsverletzung, bei der sich aufgrund langer Wehen ein Loch im Geburtskanal bildet. Ein offizieller Bericht aus dem Jahr 2011 kommt zu den Ergebnis, dass 25 Prozent der Frauen und Mädchen, bei denen solche Fisteln diagnostiziert wurden, zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt waren und dass 17 Prozent bei ihrer ersten Entbindung unter 16 waren. Da Fisteln zu Harn- und Stuhlinkontinenz führen, kommt es häufig auch zu sozialer Ausgrenzung, Depressionen sowie zum Verlust der Erwerbsfähigkeit und damit zur Unfähigkeit, eine medizinische Behandlung zu bezahlen. Wenn Fisteln nicht behandelt werden, können sie weitere schwere Gesundheitsprobleme hervorrufen und sogar zum Tod führen.
(Afghanistan: Kinderehen und häusliche Gewalt gefährden Fortschritt. Human Rights Watch, 04.09.2013.)
https://www.hrw.org/de/news/2013/09/04/afghanistan-kinderehen-und-hausliche-gewalt-gefahrden-fortschritt
Fistula, a silent tragedy for child brides
The toxic combination of a young girl having sex, getting pregnant and going through childbirth when her body is not developed enough accounts for at least 25% of known fistula cases.
http://www.girlsnotbrides.org/fistula-a-silent-tragedy-for-child-brides/
Health Consequences of Child Marriage in Africa
Nawal M. Nour
[Abstract] Child marriage is a human rights violation that prevents girls from obtaining an education, enjoying optimal health, bonding with others their own age, maturing, and ultimately choosing their own life partners. Child marriage is driven by poverty and has many effects on girls‘ health: increased risk for sexually transmitted diseases, cervical cancer, malaria, death during childbirth, and obstetric fistulas. Girls‘ offspring are at increased risk for premature birth and death as neonates, infants, or children.
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3372345/
Dem Nachwuchs des Mädchens – dem Kind des Kindes – drohen Frühgeburt, Tod des Ungeborenen, Tod während des Geburtsvorgangs, Säuglingstod oder Kindstod.
Girls‘ offspring are at increased risk for premature birth and death as neonates, infants, or children.
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3372345/
In diesem Jahr beispielsweise starb im Jemen die dreizehn Jahre alte und mit einem beinahe doppelt so alten Ehemann verheiratete Ilham Mahdi, im Vorjahr (September 2015) eine jemenitische Zwölfjährige während ihres qualvollen, dreitägigen erfolglosen Geburtsvorgangs. Dabei sind Kinderehen durchaus ein religiöses Problem, noch im Februar dieses Jahres (2016) hatte eine Gruppe höchster jemenitischer islamischer Kleriker jeden zum Apostaten (Murtadd, zu: ridda bzw. Irtidād, Abfall vom Islam) erklärt, der ein Verbot von Kinderehen unterstützt. In Ländern, deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert, kann der bekundete Abfall vom islamischen Glauben zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) und strafrechtliche Konsequenzen haben.
A 13-year-old Yemeni girl died of internal injuries four days after a family-arranged marriage to a man almost twice her age, a human rights group said.
Ilham Mahdi al Assi died last Friday in a hospital in Yemen’s Hajja province, the Shaqaeq Arab Forum for Human Rights said, quoting a medical report.
She was married the previous Monday in a traditional arrangement known as a ’swap marriage‘ [Tochtertausch], in which the brother of the bride also married the sister of the groom, it said. […]
Last month, a group of the country’s highest Islamic authorities declared those supporting a ban on child marriages to be apostates.
[…] In September, a 12-year-old Yemeni child-bride died after struggling for three days in labour to give birth, a local human rights organisation said.Yemen once set 15 as the minimum age for marriage, but parliament annulled that law in the 1990s, saying parents should decide when a daughter marries.
(Child bride, 13, dies of internal injuries four days after arranged marriage in Yemen. Mail online, 06.03.2016.)
http://www.dailymail.co.uk/news/article-1264729/Child-bride-13-dies-internal-injuries-days-arranged-marriage-Yemen.html
Weil wir in Bezug auf Deutschland 2016 nicht nur über die Roma sprechen, sondern vor allem über muslimische Familien, etwa über Flüchtlinge aus Syrien, ist im Diskurs über Kinderehen stets zu betonen, dass mit Volljährigkeit achtzehn Jahre gemeint sind. Das islamische Recht nämlich, gottgegeben als die Scharia, auf Erden durch Menschen anzuwenden als der Fiqh, definiert als „volljährig“ eine andere Schwelle der sogenannten religiösen Reife (bulūġ; bulugh, Adj. bāliġ; baligh). Ein sogenannter Mukallaf ist, das bedeutet die Pflicht zum Taklif (taklīf) als zum Tragen des (allein heilssichernden islamischen) Gesetzes zu erfüllen hat der Jungen mit 15 und das Mädchen mit neun Jahren (das Mondjahr ist mit seinen 354 Tagen elf Tage kürzer als Sonnenjahr). Anders gesagt: Nach Scharia und Fiqh ist die Neunjährige erwachsen, ist Frau, und ist nur eine Siebenjährige minderjährig.
Abdul-Aziz Al asch-Scheich, der Großmufti Saudi-Arabiens, stellvertretende Justizminister des Landes und Präsident der Religionspolizei, verteidigt die Heirat kleiner Mädchen:
„Jene, die da sagen, zehn oder zwölf Jahre alte Mädchen seien zu jung zum Heiraten, sind ihnen gegenüber grob ungerecht.“ „Wir sollten doch wohl wissen, dass das Islamische Gesetz der Frau keine Ungerechtigkeit gebracht hat.“
It’s an injustice to NOT marry girls aged 10, says Saudi cleric
Ten-year-old girls are ready for marriage, according to Saudi Arabia’s most senior cleric.
Sheikh Abdul-Aziz Al Sheikh, the country’s grand mufti, told Al Hayat newspaper that those saying ten or 12-year-old girls are too young to marry are being ‚unfair‘ to them.
[…] Responding to a question about parents who force their underage daughters to marry, the mufti said: ‚We hear a lot about the marriage of underage girls in the media, and we should know that Islamic law has not brought injustice to women.‘
(By Daily Mail Reporter, 15.01.2009.)
http://www.dailymail.co.uk/news/article-1115624/Its-injustice-NOT-marry-girls-aged-10-says-Saudi-cleric.html
Es geht um das Alter der Einwilligungsfähigkeit (age of consent), Das sicherlich kreativ und entwicklungsfreundliche gemeinte „Kinder an die Macht“ (Herbert Grönemeyer) haben wir in Bezug auf Kinderehen gerade nicht zum Grundsatz zu machen. Völlig altersentsprechend nämlich kann ein Minderjähriger, das ist ein Mensch unter dem Alter von 18 Jahren, beispielsweise eine Dreizehnjährige, in sexuelle Handlungen mit einem Volljährigen nicht einwilligen. Der freiheitliche Rechtsstaat fragt hier gerade nicht nach Einvernehmlichkeit, sondern verurteilt sexuelle Handlungen zwischen Voll- und Minderjährigen als sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige, die Umgangssprache sagt Kindesmissbrauch. In der Ehe finden sexuelle Handlungen statt. Wenn ein neun- oder dreizehnjähriges Mädchen mit einem über 18 Jahre alten Ehemann stammeskulturell einwandfreien oder islamisch einwandfreien Geschlechtsverkehr hat, so wird es, in der Perspektive kultureller Moderne, vergewaltigt. Einen kulturellen oder religiösen Rabatt sieht das deutsche Strafrecht nicht vor und das muss so bleiben.
Dem über die Kinderehe sinnierenden Thomas Oppermann (SPD) hingegen scheint es auszureichen, wenn sich das für ihn irgendwie genitalautonome Mädchen nicht unter Zwang gesetzt fühlt. Ob junge Frau oder Mädchen, die BRD habe ihr Recht auf sexuelle Autonomie („Selbstbestimmungsrecht“) zu gewährleisten:
„Zwangsehen sind in Deutschland strafbar, das ist auch richtig so. Niemand, erst recht nicht ein Kind, darf zur Ehe gezwungen werden.“
(So will die Politik gegen Kinderehen vorgehen. Focus online, 14.08.2016.)
Demnach wurden mehr als 1000 Kinderehen in den Bundesländern gezählt, die Dunkelziffer liegt vermutlich noch höher. Die Kinderbräute kamen mit der Flüchtlingswelle oder wurden hierzulande in Roma-Familien verheiratet. […]
Thomas Oppermann sieht Handlungsbedarf: Mädchen und junge Frauen werden häufig zur Kinderehe gezwungen, deshalb müsse der Staat das Selbstbestimmungsrecht schützen
(Die Kinderehe ist zurück in Deutschland. Stern, 14.08.2016.)
http://www.stern.de/politik/deutschland/kinderehe-deutschland-heiko-maas-7008622.html
Nein, ein Kind darf nicht lediglich nicht zur Ehe gezwungen, sondern auch nicht zur Ehe (inkl. Vollzug der Ehe) ermuntert werden und sexuelle Handlungen mit Erwachsenen sind gerade kein kindliches Selbstbestimmungsrecht. Der Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion (nach dem Referendariat legte er 1986 das Zweite Juristische Staatsexamen ab, das er wie sein erstes mit Prädikat bestand) sollte nicht übersehen, dass es uns auch um die Überwindung sogenannter arrangierter Kinderehen sowie um das effektive Verhindern der Kinderverheiratung auf echten oder angeblichen Kinderwunsch gehen muss. Die Mädchen nämlich werden ggf. behaupten, verliebt zu sein bzw. jedenfalls freiwillig heiraten zu wollen, die BRD hingegen muss der Zwölfjährigen oder Vierzehnjährigen sinngemäß sagen: Heirate, sobald du achtzehn Jahre alt geworden bist.
Zielsicher vergisst das durch Deutschlands Politiker und Europas Frauenrechtsvereinigungen offensichtlich voreilig gelobte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die am 11. Mai 2011 (Inkrafttreten: 1. August 2014) geschaffene Istanbulkonvention (Artikel 37 – Zwangsheirat), das Prinzip Kindbraut auf Kinderwunsch bzw. eheliche Kinderschwangerschaft bei Einvernehmlichkeit des Kindes zu verbieten.
Ob die einvernehmliche Eheschließung auch für Jugendliche bzw. Kinder erlaubt ist, bleibt mit den Formulierungen der Istanbul Convention kindeswohlgefährdend offen.
196. Das in Absatz 1 als Straftatbestand eingeführte Verhalten besteht darin, eine erwachsene Person oder ein Kind zur Eheschließung zu zwingen. Die Bezeichnung „zwingen“ bedeutet den Einsatz von körperlichem oder seelischem Zwang durch Mittel zum Einflößen von Furcht oder zum Ausüben von Zwang. Die Straftat ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Ehe zwischen zwei Personen geschlossen wird, von denen zumindest eine – unter den oben genannten Umständen – dieser Handlung nicht aus freien Stücken zugestimmt hat. [Sind die Unterzeichner der Istanbul Convention zufrieden, wenn „ein Kind“, sagen wir 12 oder zehn Jahre alt, seinem Verheiratetwerden „aus freien Stücken zugestimmt“ hat?]
197. In Absatz 2 wird die Täuschung einer Person, um sie in das Staatsgebiet eines Drittstaat zu locken – mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zu verheiraten – als Straftat umschrieben. [Und die ggf. minderjährige oder sogar kindliche Person mit ihrem Willen im Ausland zu verheiraten ist kein Problem?]
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=0900001680462535
Article 37 – Forced marriage
1 Parties shall take the necessary legislative or other measures to ensure that the intentional conduct of forcing an adult or a child to enter into a marriage is criminalised.
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168046031c
Exkurs. Es meine niemand, die Istanbul Convention schütze vor das Mädchen FGM. Keine Rechtsschule (maḏhab) des sunnitischen Islam verdammt die weibliche Beschneidung (indones. sunat perempuan, arab. Chitan al-inath (ḫitān al-ināṯ, ختان الإناث; auch: ḫitān al-banāt, „Beschneidung der Töchter“, zu: bint, „Tochter“), der schafiitische Madhhab sogar fordert die Beschneidung als zwingende (wadschib) religiöse Pflicht für alle Jungen und Mädchen. Der Trick des Indonesian Ulema Council (Majelis Ulama Indonesia, MUI) ist, die Mädchenbeschneidung einer FGM Typ I oder Typ IV nicht unter Verstümmelung (mutilation) zu fassen. Begeistert oder desinteressiert hat Deutschland die – das unterstellen wir: islamischerseits auf europaweite Straffreiheit der Kindbraut und der FGM zielende! – Istanbulkonvention am ersten Tag (11.05.2011) signiert, zum Glück noch nicht ratifiziert. Man halte sich an das Motto: Erst lesen, dann – nicht unterschreiben.
Noch dazu. Der verfassungswidrige Paragraph zur Jungenbeschneidung auf Elternwunsch § 1631d BGB muss weg. Der leider schlecht gemachte Paragraph zum Verbot der weiblichen Beschneidung (FGM), § 226a StGB, muss erhalten bleiben und eindeutiger formuliert werden, denn auch die sogenannte milde Sunna (Chitan al-inath, sunat perempuan) bzw. eine FGM Typ Ia oder Typ IV darf, trotz der Vorschläge des Jahres 2014 von Humanmediziner Karl-Peter Ringel und Volljuristin Kathrin Meyer (Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung) und von Prof. Dr. Tatjana Hörnle (Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Gutachten: Kultur, Religion, Strafrecht. Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft), nicht legalisiert werden, auch nicht mit dem gegenaufklärerischen und kinderfeindlichen Gerede über „rein symbolische Bagatellverletzungen“ des Trierer Professors Dr. Mark A. Zöller (Die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung als Gesetzessymbolik?, in: Streitbare Strafrechtswissenschaft. Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag am 1. November 2014; Mitherausgeberin ist Tatjana Hörnle.). Körperliche Unversehrtheit ist Menschenrecht und gilt unabhängig vom Geschlecht. Das als erste Abschweifung.
Weiterer Exkurs: Das Alter einer Fähigkeit zum Einwilligen (age of consent). Dieses ist beim Thema Kindbraut – Kinderehe – Kinderschwangerschaft von höchster Bedeutung (Nein, ich als Zwölfjährige will den Mann nicht heiraten – Ja, ich als Zwölfjährige will den Mann heiraten). Wiederum berührt beim age of consent bzw. informed consent (Informierte Einwilligung) ist das Thema Genitalverstümmelung (HGM, d. i. FGM oder MGM) sowie zusätzlich das Thema Päderastie. Die Maßgabe achtzehn Jahre kennen wir seit 2012 aus der deutschen Beschneidungsdebatte, wo leider voreilig von genitaler Selbstbestimmung (genital autonomy) gesprochen wird (statt von genital intactness), so als könne ein körperlich (wie seelisch) nicht ausgereifter Mensch die schädlichen Folgen der MGM oder FGM auf seine lebenslange Sexualität und auf seine künftigen Partnerschaften ausreichend abschätzen.
Nein, in sein rituelles genitales Verstümmeltwerden kann, so muss es der freiheitliche Rechtsstaat festlegen, weder ein Mädchen noch ein Junge einwilligen. Der sexuell wahrscheinlich (und hoffentlich) eher unerfahrene (vgl. auch das patriarchalische sowie islamische Ideal der Jungfräulichkeit) und körperlich noch nicht einmal ausgewachsene weibliche oder männliche Minderjährige kann völlig altersentsprechend nicht einwilligen, zumal er sich, vgl. die Jungen der traditionell erst in der späten Pubertät beschneidenden südafrikanischen Xhosa, auch als 15- oder 16-Jähriger dem Druck des Kollektivs offensichtlich nicht zu entziehen vermag.
Von seltenen Fällen aus dem Bereich Intersexualität abgesehen können wir einen körperlich noch kindlichen oder jedenfalls pubertären jungen Menschen keine Entscheidungen treffen lassen, die sein voraussichtlich (wenn das Kind bei der Beschneidung nicht verstirbt oder das Geschlechtorgan verliert) erst Jahre später ausgewachsene Genital betrifft – das ergibt sich bereits aus dem Wort Intaktivismus, welches Heil-Bleiben, Unversehrt-Lassen bedeutet und eben nicht „Genital Autonomy – It’s a Personal Choice“ (Name einer Organisation aus Stone, Staffordshire, UK). Die Kinderärztin (!) Anne Lindboe („Let boys decide for themselves whether they want to be circumcised“, Oslo 2013) müsste, weil sie als Norwegens Kinderrechtsbeauftragte Mädchen und Jungen nicht ungleich behandeln kann, eigentlich ergänzen: „Let girls decide for themselves whether they want to be circumcised“; vor solchen Fragen hat der Staat alle Kinder zu schützen (Kind ist Mensch unter 18 Jahren).
Die „UN-Konvention über die Rechte des Kindes“ gilt für alle Personen bis 18 Jahre,die noch nicht volljährig sind.
Unabhängig von der Hautfarbe, der sozialen, kulturellen oder ethnischen Herkunft,dem Geschlecht, der Sprache, der Religion oder einer Behinderung ist sie für alle Kinder gültig.
(Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband)
http://www.wir-kinder-haben-rechte.de/downloads/ROL_DKSB_Brosch_13-18_Web.pdf
Da das Gesetz eines freiheitlich demokratischen und zugleich weder entwicklungsfeindlichen noch kinderfeindlichen Rechtsstaats beispielsweise einer Zwölfjährigen den Sex nicht gleichzeitig ehelich erlauben und außerehelich verbieten kann, begünstigt jedes „genitalautonome“, „tolerante“ oder „kultursensible“ Herabsetzen des Ehealters die Lobby der Päderastie.
Als Fred Karst Mitglied der Berliner Grünen wird, ist er bereits mehrmals wegen sexuellen Missbrauchs von Buben angeklagt und verurteilt. In der Partei, die damals noch Alternative Liste (AL) heißt, verfolgt er ein Ziel. Der Mann, der Jungen im Alter von sieben bis zwölf Jahren missbraucht hat, will, dass seine Neigung nicht mehr bestraft werden kann. Die Politik soll die Gesetze ändern. Auch einer seiner Weggefährten ist mehrmals wegen sexuellen Missbrauchs von Jungen rechtskräftig verurteilt. Beide gehören einem Pädophilen-Netzwerk an. Beide versuchen in dieser Zeit, es sind die 1980er-Jahre, die Programmatik der jungen Partei zu prägen.
Bei den Grünen weiß man um ihren Hintergrund, duldet sie aber. Wer den Männern widerspricht, wird kaum wahrgenommen, sogar als intolerant beschimpft.
(Dunkle grüne Gründerzeit. Von Jens Schneider, Berlin. Süddeutsche, 15.05.2015.)
Nach diesen beiden Exkursen zurück zum Thema. Nach islamischer Doktrin ist jedem Gläubigen Mohammeds Handeln absolutes, nachzuahmendes Vorbild (Sunna). Der Prophet heiratete eine Sechsjährige und vollzog mit ihr die Ehe, als Aischa neun Jahre alt war.
Hadith nach al-Buchari, Band 7, Buch 62, Nummer 64.
Sahih Bukhari. Volume 7, Book 62, Number 64:
Narrated ‚Aisha:
that the Prophet married her when she was six years old and he consummated his marriage when she was nine years old, and then she remained with him for nine years (i.e., till his death).
http://www.usc.edu/org/cmje/religious-texts/hadith/bukhari/062-sbt.php
IBN QAYYIM […] The Prophet… married Aisha… during the lunar month of Shawwal, when she was six, and consummated the marriage in the first year after the Hijra, in the month of Shawwal, when she was nine.
(An Examination of Muhammad’s Marriage to a Prepubescent Girl And Its Moral Implications. By Sam Shamoun.)
http://www.answering-islam.org/Shamoun/prepubescent.htm
Europa im Sommer 2016. Vor allem auch angesichts der Machtergreifung des Gegendemokraten Recep Tayyip Erdoğan ist durch Politik, Journalismus und Öffentlichkeit nicht beachtet worden, dass die Türkei das Heiratsalter der Mädchen auf zwölf Jahre abgesenkt hat. Dabei strebt das System Erdoğan keineswegs nach pauschaler Straffreistellung der Pädophilie, sondern folgt der Maßgabe der Religion. Der Politiker der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) war in seiner Jugend Mitglied der Akıncılar Derneği als der de-facto-Jugendorganisation der Millî Selamet Partisi (MSP), einem Teil der islamrevolutionären Bewegung Millî Görüş. Spätestens seit dem Militärputsch in Ägypten 2013 ergreift die AKP offen Partei für die Muslimbruderschaft (MB, Muslim Brotherhood). (Auch) die 1928 gegründete Muslimbruderschaft will den (jeden) bestehenden Staat in ein Islamsystem (Nabhani: niẓām islāmī, Nizam İslâmi) umbauen bzw. in die (Qutb) ḥakimiyyatu l-Llah, die auf Erden zu errichtende Hakimiyya, Herrschaft Allahs.
Turkey’s Constitutional Court stirs outrage by annulling child sex abuse clause
Hürriyet Daily News, 14.07.2016
The Constitutional Court has ruled to annul a provision that punishes all sexual acts against children under the age of 15 as “sexual abuse” […]
The Constitutional Court discussed the issue upon an application from a district court, which complained that the current law does not discriminate between age groups in cases of child sexual abuse and treats a 14-year-old as equal to a four-year-old.
The local court said the law does not provide legal consequences for the “consent” of victims in cases where the child victim is from 12 to 15 years of age and able to understand the meaning of the sexual act. […]
With seven votes against six, the Constitutional Court agreed with the local court and decided to annul the provision. The decision will come into effect on Jan. 13, 2017.
The local court’s argument and the Constitutional Court’s endorsement have drawn a backlash from academic and human rights circles, which underlined that all individuals under the age of 18 are considered children according to international conventions to which Turkey is a party.
“First of all, every individual under the age of 18 is a ‘child’ according to international conventions. Seeking a child’s consent in cases of sexual abuse is out of the question,” the chair of the Association to Prevent Child Abuse and Neglect, Professor Bahar Gökler, told Turkey’s state-run Anadolu Agency.
Gökler said this “calamitous” decision was in violation of child rights. […]
Activists are likely to seek a reversal of the Constitutional Court’s ruling. The head of the Turkey Federation of Women’s Association (TKDF), Canan Güllü said they are now considering bringing the case to the attention of the European Court of Human Rights.
“This decision will lead to unwanted marriages. People will be able to kidnap and rape children, marry them at an early age, and prevent them from going to school,” Güllü said.
“We are looking to see whether we can make an appeal to annul the decision. We could go to the European Court of Human Rights,” she added. […]
The Court has recently also annulled a provision that foresees at least 16 years of imprisonment in cases of child rape for the same reasons. That annulment is set to come into effect on Dec. 23, 2016.
http://www.hurriyetdailynews.com/turkeys-constitutional-court-stirs-outrage-by-annulling-child-sex-abuse-clause.aspx?PageID=238&NID=101607&NewsCatID=509
Turkey’s Constitutional Court Removes Minimun Legal Age Clause: More Child Brides Coming
Christof Lehmann
nsnbc 10.08.2016
http://nsnbc.me/2016/08/10/turkeys-constitutional-court-removes-minimun-legal-age-clause-more-child-brides-coming/
In der kulturellen Vormoderne war – im Islam ist – das Kind Besitz des Stammes, im Patriarchat unterlag bzw. unterliegt es dabei der väterlichen Verfügungsgewalt. Der Stamm also arrangierte (d. h. zwang auf) die Verheiratung, nicht selten nach dem Grundsatz des Tochtertauschs (Sheghar, or swap marriage). Ein selbstbestimmtes Leben, insbesondere eine selbstbestimmte Sexualität wie beispielsweise das Recht auf ein Leben als Unverheiratete oder auf ein Leben in einer homosexuellen Partnerschaft ist damit grundsätzlich nicht möglich. Im kohärenten sowie bleibend grundgesetzwidrigen islamischen Recht kommt, die Frau benachteiligend, dazu, dass die Muslima keinen Nichtmuslim heiraten darf, was der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) so darstellt:
Warum darf eine muslimische Frau keinen Nicht-Muslim heiraten?
Der Islam unterstützt nicht die Ehe einer muslimischen Frau mit einem Nicht-Muslim. Die Frau stünde in diesem Falle nicht mehr unter dem Schutz des Islam und ihre freie Religionsausübung sowie ihre Rechte in der Ehe (wie zum Beispiel die Versorgung und die gerechte Behandlung seitens des Ehepartners) sind nicht gewährleistet. […].
http://islam.de/1641.php
Grundsatz des Tochtertauschs (Sheghar, or swap marriage)
Al-Shighâr (marriage in exchange for another marriage) | IslamToday
http://en.islamtoday.net/node/1605
Islam ist, weltweit, leider (noch) nicht lediglich persönliche Spiritualität, sondern öffentlich kontrolliertes Wohlverhalten, Gesellschaftsmodell (Ideal bleibt Mohammeds Islamischer Staat, Medina 622 bis 855 d. Z.) sowie Recht und Justiz.
Jeder nichtislamische Paragraph ist durch einen schariakonformen zu ersetzen, denn nach nichtislamischen Gesetzen zu urteilen ist schlimmste Sünde. Islam ist Gerichtspraxis.
Sure 5:44.
If any do fail to judge by (the light of) what Allah hath revealed, they are (no better than) Unbelievers. [Übersetzung Yusuf Ali.]
https://quran.com/5/44-49
[…] Wer nicht nach dem waltet, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen. [Übersetzung bei ZMD.]
http://islam.de/13827.php?sura=5
Wer nicht nach dem richtet, was Allah hinabgesandt hat – das sind die Ungläubigen.
http://www.e-quran.com/language/germany/images/germany_quran_part_6.htm
Die jeden Lebensbereich streng reglementierende (die totalitäre) Scharia und damit gerade auch das seinem eigenen Verständnis nach vom Schöpfergott ins Diesseits herabgesendete islamische Familienrecht (Scharia) stammt aus der Zeit vor der Postulierung von Naturrecht oder universellen Menschenrechten (10.12.1948) und muss, einst wie heute sowie beim islamischen Ziel der ewigen Nähe zu Allah im Jenseits, seine frauenfeindlichen und insbesondere auch kinderfeindlichen Normen tradieren bzw. restaurieren. Die geborene Muslima ist, als Tochter eines männlichen Muslims, faktisch das Eigentum ihres Vaters und nach der Heirat Besitz (amana, treuhänderisches Gut) des Ehemannes.
Die in der Religion nach Koran und Sunna, die im Islam grundsätzlich unmündige sowie entwürdigt zu haltende Frau braucht einen Vormund, den Wali (walī). Ohne Wali kann die Frau nicht einmal heiraten. Dem Vater (oder Großvater väterlicherseits) als dem dann sogenannten nötigenden Heiratsvormund oder Heiratsvormund mit Berechtigung zum Zwang, Wali mudschbir (walī muǧbir), steht das Recht zu, die jungfräuliche Tochter in ihre (also erste) Ehe zu zwingen; gesetzlich abgesichert in Malaysias Staaten Kelantan, Kedah und Malakka.
Ijbar [Zwangsehe] is recognized
Malaysia (Kelantan and Kedah States): Despite provisions requiring the bride’s consent, if the woman is an unmarried virgin (anak dara), the father or paternal grandfather (wali mujbir) can marryher to anyone of his choice without her consent. Three conditions have to be satisfied: (a) the wali mujbir and the groom are not in enmity with each other; (b) the groom is of the same social status as the bride; (c) the groom is in the position to pay a reasonable maskahwin (mahr).
(WLUML Women Living Under Muslim Law: Knowing Our Rights. Seite 128.)
http://www.wluml.org/sites/wluml.org/files/import/english/pubs/pdf/knowing%20our%20rights/kor_2006_en.pdf
Wali mujbir allows the woman’s father or paternal grandfather, the wali, to marry off his virgin daughter without her consent under certain conditions. These conditions are that the wali mujbir and prospective husband are not hostile to her, the prospective husband is of the same status as she is (kufu) and the prospective husband is able to pay a reasonable maskahwin (mahr mithl). Although a majority of the state enactments provide that a woman cannot be compelled into marriage, the enactments in the states of Kelantan, Kedah and Malacca contain provisions on wali mujbir. […]
Women are generally encouraged to marry early to shield them from what is believed to be temptation and danger from the time they reach puberty.
(NGO Shadow Report on the Initial and Second Periodic Report of the Government of Malaysia. Reviewing the Government’s Implementation of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW). 2005.)
http://wccpenang.org/wp-content/uploads/2013/06/Malaysian_NGO_CEDAW_Shadow_Report_2005.pdf
The Ministry of Women, Family and Community Development abbreviated KPWKM
FAQ – Ministry of Women, Family and Community Development
Title : Consent To Marriage
1. Is consent from the bride required before a marriage can be carried out?
Yes, consent from the bride is required for any marriage. For a woman who has never been married before (virgin), the consent comes from her Wali Mujbir (guardian).
2. Can a virgin girl be forced to enter into a marriage without her consent by the Wali Mujbir?
A virgin girl can be entered into a marriage without her consent by the Wali Mujbir on the condition that the marriage is sekufu [standesgemäß] and the marriage will not bring dharar [Beschädigung, hier: Beeinträchtigung] syarie [der Scharia] to the bride. […]
6. Who is a Wali Mujbir?
Wali Mujbir is the natural father (father by birth) or grandfather on the father’s side.
http://1akses.malaysia.gov.my/OneGovSearchApps/widgetLoc/resultList.jsp?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
Question: Adakah persetujuan pihak perempuan perlu sebelum sesuatu perkahwinan itu boleh dilangsungkan ?
Answer: Ya, persetujuan pihak perempuan adalah perlu sebelum perkahwinan boleh dilangsungkan. Bagi anak dara persetujuannya adalah diberikan oleh walinya iaitu Wali Mujbir.
Question: Adakah seorang anak dara boleh dinikahkan tanpa persetujuannya oleh Wali Mujbir ?
Answer: Seorang anak dara boleh dinikahkan tanpa persetujuannya oleh Wali Mujbir dengan syarat perkahwinan yang akan dijalankan itu adalah sekufu dan perkahwinan tersebut tidak mendatangkan dharar syarie terhadap pengantin perempuan. […]
Siapakah yang dimaksudkan dengan Wali Mujbir?
Wali Mujbir ialah bapa atau datuk sebelah bapa dan ke atas.
http://prpm.dbp.gov.my/Search.aspx?k=hakim&d=19
Im EU-Mitgliedsland Griechenland verheiratet Cemali Meço (Μέτσο Τζεμαλή) nachweislich auch 12 oder sogar 10 Jahre alte Mädchen. Als Mufti von Komotiní (Κομοτηνή, türk. Gümülcine) nimmt er jene weiblichen Kinder, die angeblich unbedingt heiraten wollen, in Augenschein und befindet sie ggf. für „reif genug“ zur Ehe. Griechenlands Kinderheiraten, Kinderbräute und Kinderschwangerschaften wurden durch die Verträge von Lausanne (1923) und Sèvres (1920) abgesichert, was die bis zum Tag der Auferstehung gültige Scharia (Σαρία) ins griechische Familienrecht implementierte (ob das muslimische Minderheitenrecht nur in Ostmakedonien und Thrakien oder in ganz Griechenland gilt, ist umstritten). Eine derartige Rechtsspaltung kann ein Staat, der allen seinen Bürgerinnen und Bürgern gleiche Chancen auf Selbstbestimmung, Gesundheit und Bildung garantieren will, nicht dulden, die Scharia darf nicht integriert werden, weder in Hellas noch in Deutschland, auch nicht im Familienrecht. Die Europäische Union hat keine internen Schariazonen bzw. Zonen mit kinderfeindlichen, hier speziell mädchenfeindlichen Gesetzen zu inkludieren.
In May 2006, the appointed Mufti of Komotini expressed his view that „nowhere in the history of Islam has there been an elected mufti.“
The Government recognizes Shari’a (the Muslim religious law) as the law regulating family and civic issues of the Muslim minority in Thrace. The First Instance Courts in Thrace routinely ratify decisions of the muftis who have judicial powers on civic and domestic matters. The National Human Rights Committee, an autonomous human rights body that is the Government’s advisory organ on protection of human rights, has stated that the Government should limit the powers of the muftis to religious duties and should stop recognizing Shari’a, because it can restrict the civic rights of citizens it is applied to. There are arranged marriages among underage Roma and Muslims, although Greek civil law forbids marriages of children under age eighteen. A parent or legal guardian, however, may apply for a judicial permit for the marriage of an underage person from a First Instance Court in cases of „extraordinary circumstances,“ such as pregnancy.
(International Religious Freedom Report 2006. Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor. U.S. Department of State.)
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2006/71383.htm
Mufti Cemali Meço
https://el.wikipedia.org/wiki/%CE%9C%CE%AD%CF%84%CF%83%CE%BF_%CE%A4%CE%B6%CE%B5%CE%BC%CE%B1%CE%BB%CE%AE
https://www.youtube.com/watch?v=3QfwNqG-voI
https://www.youtube.com/watch?v=ZlyjMFGhk6w
Im Jahre 2006 erschien eine aus Griechenland stammende, ethnisch türkische schwangere Elfjährige mit ihrem islamrechtlich angeheirateten 20-jährigen Ehegatten Hassan N. in Düsseldorf. Eilig schickte man die Kindbraut zurück nach Hellas, der Leiter des Düsseldorfer Jugendamts reiste mit.
Vor zwei Jahren tauchte der erste Fall auf: Es ging um eine Elfjährige, die hier mit ihrem 22-jährigen Ehemann lebte. Das Paar meldete sich sogar mit Heiratsurkunde an. Am Mittwoch sollte sich der Grieche Hassan N. (damals 20, heute 22) vor Gericht verantworten, weil er eine 12-Jährige geschwängert hatte. […]
An der griechischen Grenze zur Türkei werden Minderjährige (ein altes Gesetz erlaubt dies) mit Zustimmung der Eltern verheiratet. Die Zwangsehen sind zwar selten. Da sie aber Griechenland als EU-Mitglied absegnet, sind sie auch in Deutschland gültig.
(Zwölfjährige bekam in Zwangsehe ein Baby. Von Barbara Kirchner. Express, 11.06.2008.)
http://www.express.de/unglaublicher-fall-zwoelfjaehrige-bekam-in-zwangsehe-ein-baby-22167452
Das verheiratete Kind
(Von Uta Keseling. Die Welt, 25.02.2005.)
Es war Liebe“, sagt Nurays [Name geändert] Mutter, und auch Nuray, die zwölfjährige Braut in Kopftuch und Blümchenrock, sagt: „Ja, es war Liebe“ und versucht, dabei nicht allzu stolz auszusehen. […]
Es soll Liebe gewesen sein, sagen alle, die dazu geführt habe, daß im vergangenen Sommer der 22jährige Levent Metin [Name geändert] die damals elfjährige Nuray aus der armen nordgriechischen Provinz Thrakien heiratete und mit nach Düsseldorf brachte, wo er heute lebt. Alle, das sind Nuray, ihre Familie, der Mufti, der als religiöses Oberhaupt die Trauung besiegelte – und auch das Jugendamt in Düsseldorf, dessen Leiter sagt: „Sie hat ihn wohl freiwillig geheiratet“, und das Mädchen dennoch zurück nach Griechenland brachte. Persönlich.
[…] in Thrakien, wo etwa ein Drittel der 338 000 Menschen Muslime sind. Der Mufti der Universitätsstadt Komotini, Meco Cemali, hat Nurays Hochzeit amtlich besiegelt. Er ist vom griechischen Staat bestellt, sein Amtsgebäude im Zentrum der Stadt ist zugleich Standesamt und Friedensgericht, zuständig für etwa 60 000 Muslime, die Hälfte der Bevölkerung des Bezirks Rodopi. In den 123 dazugehörigen Dörfern verrichten staatlich bestellte Imame Gottesdienste und religiöse Zeremonien.
„Es gibt kein Land, das einem Mufti so weitreichende Kompetenzen einräumt“, sagt der Mufti stolz. In einem kalten, großen, leeren Raum gewährt er unter den obligatorischen Mekka-und-Medina-Postern Audienz. Draußen warten Menschen mit Formularen in der Hand. Er selbst habe seine Imame aufgefordert, Mädchen unter 17 Jahren nicht zu verheiraten, sagt der Mufti. Wenn jedoch ein Mädchen selbst die Heirat unbedingt wolle, nehme er es persönlich psychologisch und physisch in Augenschein und entscheide, ob es reif genug sei. Wenn ja, spräche das islamische Recht nicht gegen die Ehe. Der Mufti sagt: „Daß Zwölfjährige verheiratet werden, kommt nur alle drei oder vier Jahre vor.“
http://www.welt.de/print-welt/article495796/Das-verheiratete-Kind.html
Die „im Kern friedliche Religion“ (Hans-Gert Pöttering am 23.05.2008; der ehemalige Bundespräsident Horst Köhler am 12.05.2010) und dann so etwas, das religiös einwandfreie, das glaubensgeleitete Verheiraten kleiner Mädchen?! 2015 und 2016 gibt man sich in Deutschland erstaunt. Der echte zeitlose Islam ist da und mit ihm das Prinzip von der Heirat des neunjährigen Mädchens. Lunare neun Jahre, nach dem international üblichen solaren Jahresbegriff sind das acht Jahre acht Monate. Wer in Deutschland den Islam integrieren will, muss den für den Ehemann straffreien Geschlechtsverkehr des neunjährigen Mädchens ins deutsche Recht integrieren. Ist es das, was Angela Merkel („Wir schaffen das“) will?
Wer die Kindbraut nicht will, muss zur Scharia Nein sagen. Einen Islam ohne Scharia gibt es (noch) nicht, und dass es auch dem organisierten europäischen Islam um Imamehe, Polygamie, Verstoßung des Talaq (ṭalāq) und Kinderheiraten gehen muss, hat am 24.02.2006 der muslimbrudernahe bosnische Gelehrte Mustafa Cerić klargestellt, damals Großmufti von Bosnien und Herzegowina. 2012 durfte Reisu-l-Ulema (Führer der Gelehrten) Dr. Mustafa Cerić das Tübinger universitäre Zentrum für Islamische Theologie mit eröffnen.
A Declaration Of European Muslims
(f) opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law.
http://www.rferl.org/content/article/1066751.html
DEKLARATION EUROPÄISCHER MUSLIME
f. Wege zu finden, wie muslimisches Recht für Personenstandsangelegenheiten, wie z.B. Familienrecht, anerkannt werden kann.
http://www.islamskazajednica.ba/index.php?option=com_content&view=article&id=45&Itemid=732
[Publiziert auch in Penzberg bei Bajrambejamin Idriz Eigenbezeichnung Benjamin Idriz (Grüß Gott, Herr Imam!).]
http://www.islam-penzberg.de/?p=474
Zu Gast waren auch Bundesbildungsministerin Professor Dr. Annette Schavan, die baden-württembergische Wissenschaftsministerin Theresia Bauer und ihre Kabinettskollegin Integrationsministerin Bilkay Öney; der Sprecher des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland, Bekir Alboğa, sowie Professor Dr. Mehmet Paçaci vom Amt für religiöse Angelegenheiten der Türkei [DIYANET, deutscher Zweig: DITIB]. Aus Bosnien war Reisu-l-Ulema Dr. Mustafa Cerić, der Großmufti von Sarajevo, angereist.
http://www.uni-tuebingen.de/aktuelles/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2012/1/forschung/1.html
Kein junger Mensch unter achtzehn Jahren, also auch kein entsprechend altes Mädchen, kann die Tragweite der Eheschließung ermessen und in dieser Ehe ein selbstbestimmtes Leben führen. Hierzulande gilt nicht der Schutz einer nach islamischem Recht (Scharia) geschlossenen Ehe, sondern das deutsche Gesetz zum Schutz Minderjähriger.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die UN-Kinderrechtskonvention (Convention on the Rights of the Child, CRC) erklärt die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). „Die Konvention definiert Kinder als alle Personen unter 18 Jahren.“
Keine Heirat unter achtzehn – auch nicht auf Kinderwunsch.
Why should 18 be the minimum age of marriage?
Girls Not Brides members believe that 18 should be the minimum age for marriage in line with international human rights standards.
Setting the minimum age of marriage at 18 provides an objective rather than subjective standard of maturity, which safeguards a child from being married when they are not physically, mentally or emotionally ready. Why allow children to marry at an age when, for example, they do not have the right to vote or enter into other contracts recognised in law? The most widely accepted definition for a child is 18, in line with the Convention on the Rights of the Child.
A minimum age of marriage of 18 will also help to ensure that children are able to give their free and full consent to marry and have the minimum level of maturity needed before marrying.
(Girls Not Brides)
http://www.girlsnotbrides.org/child-marriage-law/
Die Konvention definiert Kinder als alle Personen unter 18 Jahren.
(bpb 2014)
http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/195229/25-jahre-un-kinderrechtskonvention-18-11-2014
Convention on the Rights of the Child [ CRC ]
Article 24
3. States Parties shall take all effective and appropriate measures with a view to abolishing traditional practices prejudicial to the health of children.
http://www.ohchr.org/en/professionalinterest/pages/crc.aspx
Artikel 24: Gesundheitsvorsorge
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
https://www.unicef.ch/sites/default/files/attachements/un_konvention_ueber_die_rechte_des_kindes.pdf
Iran made the following reservation: „If the text of the Convention is or becomes incompatible with the domestic laws and Islamic standards at any time or in any case, the Government of the Islamic Republic shall not abide by it.“
Saudi Arabia ratified the Convention in 1996, with a reservation „with respect to all such articles as are in conflict with the provisions of Islamic law“
https://en.wikipedia.org/wiki/Convention_on_the_Rights_of_the_Child
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Mitzeichnend:
Mina Ahadi, Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime (ZdE)
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
Edward von Roy
An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Referat Pet 4
Oberamtsrätin Tanja Liebich
In Kopie an den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
20.10.2016
Eherecht
Pet 4-18-07-4030-036062
Ihr Schreiben vom 12. Oktober 2016
Sehr geehrte Frau Liebich,
wir danken Ihnen für die Zusendung des geänderten Aktenzeichens.
In der Petition vom 20.08.2016 (Keine Heirat unter achtzehn – auch nicht auf Kinderwunsch) ist auch die zeitnah drohende und aus Sicht der Petenten zu verhindernde deutsche Straffreistellung der sunnitisch-islamischen, vor allem schafiitischen Chitan al-inath (indones. sunat perempuan), also der Beschneidung von Mädchen (weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Typ I und Typ IV) angesprochen worden, die sogenannte milde Sunna bzw. Sunnabeschneidung der Mädchen. Sicherlich ließe sich sagen, dass der schafiitische Fiqh zwischen männlicher und weiblicher Beschneidung nicht differenziert, sondern die religiös absolut verpflichtende Beschneidung aller Jungen und Mädchen fordert.
Leider berücksichtigt Ihr Schreiben vom 12.10.2016 lediglich die Jungen und nicht die Mädchen und Sie schreiben über „Beschneidung von Jungen“, statt von der islamischen Beschneidung der Jungen und Mädchen zu reden, vor allem von der in unserer Petition angesprochenen FGM Typ I oder Typ IV und den auf Mädchenbeschneidung zielenden deutschen Vorstößen von Humanmediziner Prof. Dr. Karl-Peter Ringel und Ass. Jur. Kathrin Meyer (Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung), von Prof. Dr. Tatjana Hörnle (Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Gutachten: Kultur, Religion, Strafrecht. Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft) sowie von Prof. Dr. iur. Mark A. Zöller („rein symbolische Bagatellverletzungen“).
Sie schreiben:
„Zu der von Ihnen angesprochenen Thematik Beschneidung von Jungen erhalten Sie aus arbeitsorganisatorischen Gründen unter einem anderen Aktenzeichen Nachricht.“
Wir bitten um Beachtung, dass unsere Petition vor der drohenden deutschen Legalisierung der Mädchenbeschneidung warnt (und die Beschneidung aller Kinder unter achtzehn Jahren ablehnt, also auch der Jungen).
Aus der Petition, Zitat:
Exkurs. Es meine niemand, die Istanbul Convention schütze vor das Mädchen FGM. Keine Rechtsschule (maḏhab) des sunnitischen Islam verdammt die weibliche Beschneidung (indones. sunat perempuan, arab. Chitan al-inath (ḫitān al-ināṯ, ختان الإناث; auch: ḫitān al-banāt, „Beschneidung der Töchter“, zu: bint, „Tochter“), der schafiitische Madhhab sogar fordert die Beschneidung als zwingende (wadschib) religiöse Pflicht für alle Jungen und Mädchen. Der Trick des Indonesian Ulema Council (Majelis Ulama Indonesia, MUI) ist, die Mädchenbeschneidung einer FGM Typ I oder Typ IV nicht unter Verstümmelung (mutilation) zu fassen. Begeistert oder desinteressiert hat Deutschland die – das unterstellen wir: islamischerseits auf europaweite Straffreiheit der Kindbraut und der FGM zielende! – Istanbulkonvention am ersten Tag (11.05.2011) signiert, zum Glück noch nicht ratifiziert. Man halte sich an das Motto: Erst lesen, dann – nicht unterschreiben.
Noch dazu. Der verfassungswidrige Paragraph zur Jungenbeschneidung auf Elternwunsch § 1631d BGB muss weg. Der leider schlecht gemachte Paragraph zum Verbot der weiblichen Beschneidung (FGM), § 226a StGB, muss erhalten bleiben und eindeutiger formuliert werden, denn auch die sogenannte milde Sunna (Chitan al-inath, sunat perempuan) bzw. eine FGM Typ Ia oder Typ IV darf, trotz der Vorschläge des Jahres 2014 von Humanmediziner Karl-Peter Ringel und Volljuristin Kathrin Meyer (Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung) und von Prof. Dr. Tatjana Hörnle (Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Gutachten: Kultur, Religion, Strafrecht. Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft), nicht legalisiert werden, auch nicht mit dem gegenaufklärerischen und kinderfeindlichen Gerede über „rein symbolische Bagatellverletzungen“ des Trierer Professors Dr. Mark A. Zöller (Die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung als Gesetzessymbolik?, in: Streitbare Strafrechtswissenschaft. Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag am 1. November 2014; Mitherausgeberin ist Tatjana Hörnle.). Körperliche Unversehrtheit ist Menschenrecht und gilt unabhängig vom Geschlecht. Das als erste Abschweifung.
Weiterer Exkurs: Das Alter einer Fähigkeit zum Einwilligen (age of consent). Dieses ist beim Thema Kindbraut – Kinderehe – Kinderschwangerschaft von höchster Bedeutung (Nein, ich als Zwölfjährige will den Mann nicht heiraten – Ja, ich als Zwölfjährige will den Mann heiraten). Wiederum berührt beim age of consent bzw. informed consent (Informierte Einwilligung) ist das Thema Genitalverstümmelung (HGM, d. i. FGM oder MGM) sowie zusätzlich das Thema Päderastie. Die Maßgabe achtzehn Jahre kennen wir seit 2012 aus der deutschen Beschneidungsdebatte, wo leider voreilig von genitaler Selbstbestimmung (genital autonomy) gesprochen wird (statt von genital intactness), so als könne ein körperlich (wie seelisch) nicht ausgereifter Mensch die schädlichen Folgen der MGM oder FGM auf seine lebenslange Sexualität und auf seine künftigen Partnerschaften ausreichend abschätzen.
Nein, in sein rituelles genitales Verstümmeltwerden kann, so muss es der freiheitliche Rechtsstaat festlegen, weder ein Mädchen noch ein Junge einwilligen. Der sexuell wahrscheinlich (und hoffentlich) eher unerfahrene (vgl. auch das patriarchalische sowie islamische Ideal der Jungfräulichkeit) und körperlich noch nicht einmal ausgewachsene weibliche oder männliche Minderjährige kann völlig altersentsprechend nicht einwilligen, zumal er sich, vgl. die Jungen der traditionell erst in der späten Pubertät beschneidenden südafrikanischen Xhosa, auch als 15- oder 16-Jähriger dem Druck des Kollektivs offensichtlich nicht zu entziehen vermag.
Von seltenen Fällen aus dem Bereich Intersexualität abgesehen können wir einen körperlich noch kindlichen oder jedenfalls pubertären jungen Menschen keine Entscheidungen treffen lassen, die sein voraussichtlich (wenn das Kind bei der Beschneidung nicht verstirbt oder das Geschlechtsorgan verliert) erst Jahre später ausgewachsene Genital betrifft – das ergibt sich bereits aus dem Wort Intaktivismus, welches Heil-Bleiben, Unversehrt-Lassen bedeutet und eben nicht „Genital Autonomy – It’s a Personal Choice“ (Name einer Organisation aus Stone, Staffordshire, UK). Die Kinderärztin (!) Anne Lindboe („Let boys decide for themselves whether they want to be circumcised“, Oslo 2013) müsste, weil sie als Norwegens Kinderrechtsbeauftragte Mädchen und Jungen nicht ungleich behandeln kann, eigentlich ergänzen: „Let girls decide for themselves whether they want to be circumcised“; vor solchen Fragen hat der Staat alle Kinder zu schützen (Kind ist Mensch unter 18 Jahren).
Zitatende zum Thema Beschneidung von Mädchen (und Jungen).
Dass es beim Thema Kinderehen nicht lediglich um Zwangsehen geht, sondern die Mädchen ggf. heiraten wollen bzw. der Heirat zustimmen, dass die Verheiratung von kleinen Mädchen Scharia (Islam) ist und dass im EU-Mitgliedsstaat Griechenland kleine Mädchen vom Mufti verheiratet werden und schwanger in Düsseldorf aufgetaucht sind, enthält Ihr Schreiben leider nicht und auch deshalb wiederholen wir abschließend hier unsere sieben Forderungen:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1 Es sind ausnahmslos keine Ehen mehr anzuerkennen, bei denen ein Partner jünger als 16 Jahre ist, was auch für religiöse Eheschließungen gilt wie die islamische Imam-Nikah.
2 Im Ausland geschlossene Ehen, auch religiöse, können auf Antrag eines Partners oder des Jugendamtes aufgehoben werden.
3 Gesetzliche Absicherung einer Altersgrenze für Ehemündigkeit von 18 Jahren und Abschaffung der bisher gültigen deutschen Ausnahmegenehmigung einer Heirat bereits ab 16 Jahren.
4 Wiedereinführung der standesamtlichen Voraustrauung und Benennung der religiösen Voraustrauung, auch der Imam-Nikah, als Straftatbestand.
5 Verbot der Bewerbung der Imam-Nikah in der universitären Imamausbildung sowie Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den bekennenden Islamischen Religionsunterricht (IRU).
6 Verbot der Bewerbung der Imam-Nikah im öffentlichen Schulunterricht, auch im bekennenden Islamischen Religionsunterricht.
7 Resolution des Deutschen Bundestages: Aufforderung an die Hellenische Republik, seit 1981 Mitglied in der Europäischen Union, die seit 1920 (Vertrag von Sèvres) bzw. 1923 (Vertrag von Lausanne) implementierte Scharia aus dem Griechischen Recht zu entfernen, ein Ehe- und Familienrecht ohne religiös oder anderweitig begründete Rechtsspaltung einzuführen und ein Heiratsalter von 18 Jahren durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
— Das Staatsverbrechen: Warum die Corona-Krise erst dann endet, wenn die Verantwortlichen vor Gericht stehen ( Dr. med. Gunter Frank…