Edward von Roy
Mönchengladbach
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Düsseldorf
nachrichtlich
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
22. Juli 2011
Umgesetzte Schulpflicht und gewährleisteter Erziehungs- und Bildungsauftrag auch ohne Teilnahme am Religionsunterricht
Eine gewünschte Nichtteilnahme am Religionsunterricht begründet auch an einer konfessionellen Schule keinen Schulverweis. Eine Petition von Edward von Roy.
Die so genannte Vollzeitschulpflicht erstreckt sich in der Bundesrepublik Deutschland über regelmäßig neun Schuljahre, in NRW sind es zehn. Kinder im Grundschulalter beispielsweise sind schulpflichtig, um befähigt zu werden, als erwachsene Staatsbürger ein Leben in Würde (GG Art. 1) und in der für die offene Gesellschaft (Karl Popper) grundlegenden Chancengleichheit führen zu können. Konfessionsschulen unterliegen dabei keinem anderen Wertemaßstab, auch ihr Sport-, Kunst oder Sexualkundeunterricht dient nicht der Rettung der Seele, sondern der Emanzipation und Entfaltung der persönlichen Talente, einem lebenslangen Lernen und selbst bestimmten Leben als mündiger Bürger und Staatsbürger. Ob sich die Großeltern oder Eltern eines schulpflichtigen Kindes zu einer Religion bekennen oder nicht, spielt für die kindliche Schulpflicht bzw. für den zu gewährleistenden staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag keine Rolle, auch wenn das Kind noch nicht religionsmündig ist.
Der Presse vom heutigen Tage (22.07.2011) ist zu entnehmen, dass eine neunjährige Schülerin aus Mönchengladbach der Schule verwiesen wurde.[1] Bereits mit der Wahl des Titels (Muslimin von christlicher Schule verwiesen) jedoch irrt sich die Rheinische Post. Weil Muslime keine Sorte Mensch sind, sondern den Zumutungen des Grundgesetzes ebenso unterliegen wie Ex-Muslime oder Buddhisten, ist Zeynep (9) keine „Muslimin“, sondern zuallererst Schülerin, einerlei ob ihre Mitschüler, Lehrer, Großeltern oder Eltern Angst vor der Höllenstrafe haben oder nicht. Auch ist die im Mönchengladbacher Stadtteil Rheydt gelegene, durch einen hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund gekennzeichnete Evangelische Grundschule Pahlkestraße keine „christliche Schule“, sondern eine von der öffentlichen Hand finanzierte konfessionelle Grundschule, die täglich von Kindern aus dem städtischen Umfeld besucht wird, die der Schulpflicht unterliegen.
Der Schulleiter hält die Teilnahme der 75 so genannten muslimischen Kinder am christlichen Religionsunterricht für ebenso verpflichtend wie die der 215 anderen Kinder und setzt sich, auch durch verpflichtende Gottesdienstbesuche, über die Maßgabe des Überwältigungsverbots[2] hinweg. Derzeit besucht die Neunjährige die Evangelische Grundschule, ohne am christlichen Religionsunterricht teilzunehmen.
Artikel 140 GG stellt, Art. 136 (4) WRV zitierend, fest: Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Säkulare Staatsbürger mögen jedes Aufteilen der Schülerschaft oder städtischen Bürgerschaft in „Muslime und Nichtmuslime“ als einen Schritt in Richtung eines religiös begründeten Apartheidsstaates ansehen. Falls die Evangelische Grundschule Pahlkestraße einen christlich zu nennenden zwischenmenschlichen Umgang kultiviert, wird dieser sich in der Begegnung der Lehrerkollegen untereinander und vor allem im Umgang des Lehrers mit dem Schüler und dessen Eltern ohnehin zeigen, eines religionskundlichen oder gar bekennenden Religionsunterrichts mit Teilnahmepflicht für nichtchristlich sozialisierte Kinder bedarf es zum realisierten christlichen Schulprofil nicht.
Die provisorische Lösung bis zur gerichtlichen Klärung ist bei Schule und Schulministerium offensichtlich unerwünscht. Doch stellt die elterlich erwünschte Nichtteilnahme des Kindes am Religionsunterricht eine Anerkennung der gesellschaftlichen Vielfalt dar, mithin ein Stück Normalität in Umsetzung des Grundgesetzes.
Edward von Roy
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Gabi Schmidt
Sozialpädagogin
[1] RP vom 22.07.2011, Muslimin von christlicher Schule verwiesen
[2] Überwältigungsverbot
http://de.wikipedia.org/wiki/Beutelsbacher_Konsens
Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen
Herrn
Edward von Roy
Mönchengladbach
Geschäftszeichen: I.3/15-P-2011-04127-00
Düsseldorf, 15.11.2011
Ihre Eingabe vom 22.07.2011, eingegangen am 01.08.2011
Schulen
Sehr geehrter Herr von Roy,
der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 08.11.2011 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:
Die Eltern können in Nordrhein-Westfalen wählen, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden. Diese Gliederung der Grundschule ist durch die Landesverfassung garantiert. Zum Besuch einer Bekenntnisgrundschule gehört die Teilnahme am Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses.
Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über den Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.
Der Petent erhält zur weiteren Information Kopien der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.10.2011 und der LT-Drucksache 15/2840.
Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(…)
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
[An den]
Präsident des Landtags Nordrhein Westfalen
Düsseldorf
5. Oktober 2011
Schreiben des Petitionsausschusses vom 2. August 2011
Petition (Az.: I.3/15-P-2011-04127-00 vom 22. Juli 2011)
Schulen
– Ordnung des Schulwesens
Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:
Petitum
Nach Ansicht der Petenten sollen Kinder, die Bekenntnisgrundschulen besuchen, ohne dem Bekenntnis anzugehören, nicht zur Teilnahme an einem religionskundlichen oder bekennenden Religionsunterricht dieser Schulen verpflichtet sein. Auch wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, soll es der Schulleitung nicht erlaubt sein, die Aufnahme des Kindes in die Schule zurückzunehmen.
Sachverhalt
Die Petition knüpft an den Fall einer Schülerin muslimischen Glaubens aus Mönchengladbach an, deren Eltern sie im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule im Stadtgebiet angemeldet hatten.
Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Befreiung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.
Dennoch nahm das Kind nicht mehr am Religionsunterricht teil. Darauf führte die Schulleiterin ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer der zahlreichen Mönchengladbacher Gemeinschaftsgrundschulen anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Danach erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Im Rahmen eines vom Gericht abgelehnten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer aber deutlich gemacht, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Klage unbegründet sein dürfte.
Dieser Fall ist Gegenstand der Kleinen Anfrage 954, die die Landesregierung am 16. September 2011 beantragt hat (LT-Drucksache 15/2840).
Stellungnahme
Auf Grund der Landesverfassung (Artikel 12 Absatz 3 und 4) und des Schulgesetzes (§ 26 Absatz 1 SchulG) sind Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.
In Gemeinschaftsgrundschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte und offen für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. (§ 26 Absatz 2 SchulG).
In Bekenntnisgrundschulen werden die Kinder nach katholischen oder evangelischen Grundsätzen oder den Grundsätzen einer anderen Religionsgemeinschaft unterrichtet und erzogen (§26 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Diese Grundsätze sollen im Unterricht aller Fächer zum Tragen kommen.
Die Eltern aller Grundschulkinder können in Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden.
Dieses Modell ist ein Angebot an die Eltern, zwischen verschiedenen Wegen zu wählen. Es wird unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gerecht.
Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003 – 19 B 1554/03). Das schließt die Teilnahme am Religionsunterricht in dem entsprechenden Bekenntnis ein. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisgrundschulen werden die Eltern hingewiesen.
In Ausnahmefällen sind die Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist. In diesem Fall sind die Kinder nicht verpflichtet, am Religionsunterricht des an der Schule vermittelten Bekenntnisses teilzunehmen.
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz). Er wird nach den Unterrichtsvorgaben des Landes erteilt. Im Religionsunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln.
Melden die Eltern, deren Kind nach ihrem Willen eine Bekenntnisgrundschule besucht, es vom Religionsunterricht ab, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in dieser Schule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
15. Wahlperiode
Drucksache 15/2840
20.09.2011
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 954 vom 3. August 2011
Darf eine evangelische Grundschule mit Segen der Landesregierung ein muslimisches Mädchen rausschmeißen?
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 954 mit Schreiben vom 16. September 2011 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Die „WAZ“ berichtete am 23.07.2011 vom Fall der neunjährigen Zeynep aus Mönchengladbach.
Das muslimische Mädchen wurde nach einem Umzug aufgrund der räumlichen Nähe auf einer evangelischen Bekenntnisschule im Stadtteil Rheydt angemeldet und angenommen. Die Eltern von Zeynep versuchten anschließend, ihre Tochter vom evangelischen Religionsunterricht befreien zu lassen, was von der Schulleitung abgelehnt wurde. Als die Eltern dagegen vorgehen wollten, wurde das Mädchen mit Zustimmung des Schulministeriums von der Schule verwiesen.
Vorbemerkung der Landesregierung
In dem Fall, der der Kleinen Anfrage zu Grunde liegt, meldeten die Eltern ihr Kind im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule in Mönchengladbach an. Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule in Mönchengladbach besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Betreuung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.
Nachdem das Kind ab Anfang Oktober 2010 nicht mehr am Religionsunterricht teilnahm, führte die Schulleiterin darüber ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin der Bekenntnisgrundschule mit Bescheid vom 9. November 2010 die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Darauf erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist.
Das Kind besucht weiterhin die evangelische Bekenntnisgrundschule. Die Landesregierung weist die Wortwahl der Fragesteller zurück, die von „rausschmeißen“ und von „Verweis“ sprechen. Sie wird in keiner Weise dem Sachverhalt gerecht.
1. Wie viele Bekenntnisschulen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte im Einzelnen nach religiöser Ausrichtung und Ort auflisten)?
Das Verzeichnis der Bekenntnisschulen (Grundschulen und Hauptschulen) ist als Anlage beigefügt.
2. Geschah dieser Verweis in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht?
Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hat die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurückgenommen und keinen „Verweis“ erteilt.
Die Schulleiterin hat sich vom Schulamt für die Stadt Mönchengladbach und von der Bezirksregierung Düsseldorf beraten lassen.
3. Wie begründet das Schulministerium seine Zustimmung zum Verweis von Zeynep?
Die Entscheidung der Schule bedurfte nicht der Zustimmung des Ministeriums.
Die Rechtslage bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule ist wie folgt: Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisschulen werden die Eltern hingewiesen.
In Ausnahmefällen sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist.
Wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Bekenntnisschule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Schülerinnen oder Schüler aus religiösen Gründen einer Bekenntnisschule verwiesen wurden?
Der Landesregierung sind keine weiteren aktuellen Fälle bekannt, in denen die Schulleitung nach der Abmeldung eines Kindes vom Religionsunterricht die Aufnahme in eine Bekenntnisschule zurückgenommen hat.
5. Hält die Landesregierung den Schulverweis von Zeynep für verhältnismäßig?
Die Landesregierung wird sich wegen des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter zu diesem Einzelfall äußern.
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