Posts Tagged ‘Kopftuch im Klassenzimmer’

DEN KOPF FREI HABEN!

Juli 28, 2018

Dieses Blog macht auf eine Petition aufmerksam, mit der Terre des Femmes (TdF) sich für ein Verbot des Hidschab im öffentlichen Raum und vor allem in Schule und Kindergarten einsetzt.

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Petition · DEN KOPF FREI HABEN! · Change.org

https://www.change.org/p/petition-den-kopf-frei-haben

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DEN KOPF FREI HABEN!

Jedes Kind hat das Recht auf Kindheit – laut UN-Kinderrechtskonvention gelten alle Personen unter 18 Jahren als Kinder.

Aus diesem Grund fordern wir ein Verbot der Mädchenverschleierung bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Die Frühverschleierung konditioniert Mädchen in einem Ausmaß, dass sie das Kopftuch später nicht mehr ablegen können. Heranwachsende stehen nicht selten bis zur Volljährigkeit in finanzieller und rechtlicher Abhängigkeit vom Elternhaus. Zudem unterliegen „Teenager“ einem starken Einfluss durch ihr soziales Umfeld und ihre Altersgruppe, den „Peergroups“. Uns geht es um den Schutz der Rechte der Mädchen und ihrer freien, selbstbestimmten Entfaltung in der Gesamtgesellschaft.

Wir fordern deshalb die Bundesregierung auf, in Deutschland ein gesetzliches Verbot des Kopftuchs bei Minderjährigen vor allem in Bildungsinstitutionen umzusetzen.

https://www.frauenrechte.de/online/themen-und-aktionen/gleichberechtigung-und-integration/kinderkopftuch

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TERRE DES FEMMES-Petition „DEN KOPF FREI HABEN!“ für ein gesetzliches Verbot der Mädchenverschleierung bis zum Erreichen der Volljährigkeit, damit sich Mädchen gleichberechtigt entwickeln können.

_ttps://www.facebook.com/terre.des.femmes/posts/unterst%C3%BCtzen-sie-unsere-petition:-%22den/2189927684369968/

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Die Verschleierung von Mädchen aller Altersstufen – ein zunehmendes Phänomen in vielen Schulen und sogar in Kindergärten – steht für eine Diskriminierung und Sexualisierung von Minderjährigen.

Deshalb fordert TERRE DES FEMMES ein gesetzliches Verbot des sogenannten „Kinderkopftuchs“ im öffentlichen Raum vor allem in Ausbildungsinstitutionen für alle minderjährigen Mädchen. Wir wollen, dass Mädchen ohne Kopftuch und ohne Vollverschleierung groß werden – bei uns und anderswo.

https://www.frauenrechte.de/online/aktivwerden/petitionen-unterstuetzen

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Verfassungsgericht kippt Kopftuchverbot für Lehrerinnen

März 14, 2015

حجاب‎

ḥiǧāb

„O Asma, when woman attains her puberty it is not proper that any part of her body should be seen except this.“ And he pointed to his face and hands. (Sunan Abu Dawood 31:30)

Weibliche Bedeckung nach Koran und Sunna

Lediglich um ein Tuch auf dem Kopf geht es nicht

Das im März 2015 bekannt gewordene Kopftuchurteil des Bundesverfassungerichts gefährdet den Rechtsstaat und untergräbt die freiheitliche Demokratie. Von Edward von Roy.

Manch einem unserer Verfassungsrichter scheint es nicht schnell genug zu gehen mit dem Weg Deutschlands ins Kalifat. Nur mit einiger Mühe konnten im Laufe der vergangenen zehn Jahre, zugegebenermaßen mehr oder weniger gut gemachte, Verbotsgesetze zum Lehrerinnenkopftuch geschaffen werden, die bislang in jedem zweiten Bundesland gelten und den Schleier der Pädagogin dem Klassenzimmer fernhalten. Muslima rein, Kopftuch raus, damit soll es nun vorbei sein.

Nur das Verbot des Schleiers bietet allen muslimischen oder nichtmuslimischen sowie weiblichen oder männlichen Schülern Schutz vor islamischem Fundamentalismus und schariabasiertem Mobbing. Nur die Möglichkeit, in einem Bundesland ein allgemeines Kopftuchverbot im Schuldienst zu erlassen, hätte den weiblichen oder männlichen Lehrern und Schulleitern Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bieten können.

Verkehrte Welt: Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen

(Rita Breuer, Islamwissenschaftlerin, in: EMMA, 01.09.2009)

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Das Bundesverfassungsgericht hat ein landesweites und grundsätzliches („pauschales“) Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen für grundgesetzwidrig erklärt. Generell unterliegen Schulangelegenheiten nach wie vor der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes, nun aber kann der Einzelfall der Störung oder eben Nichtstörung des Schulfriedens geprüft werden. Wer sich als Schüler oder Elternteil jetzt noch trauen sollte, vor Schulleiter und Gericht zu bekunden, sich durch die schariakonforme Bekleidung seiner Lehrerin in der negativen Religionsfreiheit eingeschränkt zu fühlen, dürfte es nicht einfach haben. Karlsruhe jedenfalls hat 2015 den Hidschab in Deutschlands staatliche Schulen gedrückt, ohne sich dafür zu interessieren jedenfalls ohne der Bevölkerung zu sagen, was das System Kopftuch ist, ein kohärentes System der Seelenrettung und irdischen Herrschaft, der Verhaltensdressur, Sexualisierung, Körperpolitik und Frauenfeindlichkeit – das auf Allah ausgerichtete Islamische System. Mit Maududi können wir Verschleierung und Genderapartheid als System Hidschab oder System Parda (the system of purdah) nennen.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen.

(1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 Beschluss vom 27. Januar 2015)

Karlsruhe verlagert den frommen Streit (Dschihad) um die Bedeckung des weiblichen Körpers in Schulhof und Lehrerzimmer und rückt die letzten verbliebenen, sich in Schülerschaft, Elternschaft, im Lehrerkollegium oder unter den Schulsozialarbeitern und Mitarbeitern des Offenen Ganztags (OGaTa) befindlichen konsequenten („pauschalen“) Gegner von islamischer Gesetzlichkeit (Scharia) und islamisch einzig akzeptabler Frauenkleidung (Hidschab) in die Nähe von Verfassungsfeinden. Das BVerfG hätte vielmehr jene schützen müssen, die ernsthaft (eben „pauschal“) auf dem Vorrang des aufgeklärten Denkens und der allgemeinen Menschenrechte vor dem himmlischem Befehl und koranbasierten Wohlverhalten bestehen, nicht die beiden um ihren irdischen islamischen Status und jenseitigen Platz im Paradies bekümmerten Klägerinnen für die Schleierpflicht.

Das höchste deutsche Gericht schweigt zur bleibenden Grundrechtswidrigkeit und Menschenrechtswidrigkeit der auf Erden zu errichtenden Herrschaft Allahs (al-Ḥākimiyya li-Llah, the sovereignty of God). Die beiden Klägerinnen treten als Individuen auf, deren Grundrechte im Falle eines im Schulbetrieb geltenden rücksichtslosen Kopftuchverbots gefährdet seien. Im erst einmal erstarkten Schariasystem (niẓām islāmī) selbst ist für Individualität allerdings gar kein Platz. Im Islam ist das Kopftuch, richtiger: ist der Hidschab auch keine Frage der individuellen Handlungsautonomie, sondern von öffentlich bewiesener Treue oder eben sichtbarem Verrat an Allahs Befehl. Statt Deutschlands Kinder und Jugendliche wenigstens ein paar Stunden am Tag vor dem totalitären Islamischen Recht (Scharia) zu schützen, stärkt das auf zwei Individuen eingehende höchste deutsche Gericht die in der Religion von Koran und Sunna theologisch vorgegebene Überwindung der persönlichen Autonomie und die Verhinderung des Individuellen. So also dünnt die kulturelle Moderne aus und gewinnt das Kalifat an Kontur.

Monotheism in authority (ḥākimiyya) means that authority belongs to God as a fixed right, and He is the Only Ruler over the individuals constituting the society, as the Glorious Qurʾān says: ﴾…﴿ “Sovereignty belongs only to Allāh.

(Portal AhlulBayt)

http://www.ahl-ul-bayt.org/en.php/page,336Book1472P37.html

Maududi [Islām kā niẓām-i ḥayāt] Islam Ka Nizam Hayat, dt.: Als Muslim leben

http://de.scribd.com/doc/3271205/Als-Muslim-Leben-Abul-A-la-Maududi

Parda, anglis. Schreibweise Purdah. Die körperliche Abschottung innerhalb eines Gebäudes geschieht durch eigene Bereiche für Frauen (in größeren Gebäuden, Harem = verbotener Bezirk), Vorhänge und Ähnliches. Das Leben einer Frau in Parda beschränkt ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interaktionen mit der Außenwelt (Seklusion). Während der Taliban-Herrschaft galten in Afghanistan strenge Parda-Vorschriften. Die Praxis wird in den meisten Regionen Arabiens und des indischen Subkontinents islamisch begründet.

http://de.wikipedia.org/wiki/Parda

This is not the first time Taslima Nasrin has attacked on the purdah system in Muslim community. … Maulana Khalid Rasheed Firangi, a Sunni leader, said „See this is a baseless statement. In Islam wearing purda is a duty, in Quran it has been said so.“

http://www.merinews.com/mobile/article/India/2014/11/06/author-taslima-nasrin-calls-burqa-and-hijab-vulgar-faces-harsh-criticism-from-muslim-community/15901802

Purdah was criticised from within its community, for example in the 1905 story entitled The Sultana’s Dream, by Bengali feminist Rokeya Sakhawat Hussain. Bhimrao Ambedkar, a social reformer and the chief architect of the Constitution of India, imputed many evils existing among the Muslims of British India to the system of purdah in his 1946 book Pakistan, or The Partition of India, saying that women lack „mental nourishment“ by being isolated and that purdah harms the sexual morals of society as a whole.

http://www.wikigender.org/index.php/Purdah

Maududi: Purdah And The Status of Woman In Islam (The word Purdah is used as a title for the set of injunctions which constitute the most important part of the Islamic system of community life.)

http://www.khilafahbooks.com/purdah-and-the-status-of-woman-in-islam-by-syed-abul-a-la-maududi/

Maududi: Purdah And The Status of Woman In Islam. Chapter titles and sub-topics include: Status of woman in different ages (Greece, Rome, Europe), Western concepts of morality, Tragic consequences (Industrial revolution, capitalist selfishness, Moral bankruptcy), Sexual delinquency among American children (venereal diseases, divorce), the Oriental `Occidentals‘, Laws of Nature (control of sexual urge), Social system of Islam (Prohibited relations- muharramat, adultery, Restrictions for woman, Nudity, Evil look, Haya), Punishment for Fornication (injunctions for clothing and covering of nakedness (boundaries of Satar for males and women; Prohibition of touching or having privacy with women; Mahram relatives); Commandments of Purdah (restraining the eyes, covering the face-veiling); Divine laws for the movements of women (permission to leave the house, permission to visit the mosque, participation in battle [women can use weapons to defend themselves while adding their men-folk who are in battle against some enemy]).

http://www.amazon.com/Purdah-Status-Woman-Islam-Maududi/dp/1567442005

http://de.wikipedia.org/wiki/Sayyid_Abul_Ala_Maududi

Wie leider so viele hierzulande, sprechen auch die Hüter der deutschen Verfassung immer noch über ein Stück Stoff, redet Karlsruhe vom Kopftuch (engl. veil, scarf), als ob es lediglich um Kopf oder Haare der Muslima gehen würde. Sicherlich darf nach der Scharia nicht zuletzt auch das Haupthaar der Frau nur dem Ehemann und engsten Verwandtenkreis (Mahram-Verwandte) sichtbar sein, aber was soll das Reden vom Kopf, wenn es darum geht, Busen und Gesäß der Gottesfürchtigen so zu verhüllen, dass nicht nur die Haut abgedeckt ist, sondern dass sich durch den Stoff hindurch keine feminine Rundung abzeichnet, die Männer im Islam schließlich unverzüglich zur Sünde verführen kann? Wenn es darum geht, dass sich Frauen und Männer überhaupt nicht ohne guten (islamischen) Grund gemeinsam in einem Raum aufhalten dürfen? Auch Kehle und Nacken sind vor dem lüsternen Blick männlicher Kollegen und wohl auch männlicher Schüler verborgen zu halten, wie man in Karlsruhe durchaus mitbekommen hat: „durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung“, so schreibt das BVerfG über eine der Klägerinnen. Die Rollkragen- und Baskenmützenträgerin geht auch im Hochsommer nicht mit nackten Waden oder Unterarmen zur Arbeit und trägt auch keine Stöckelschuhe, dazu aber sieht jedenfalls sagt Karlsruhe nichts.

Sicherlich soll die Pädagogin nicht bauchfrei unterrichten, doch ihr Schleier ideologisiert und sexualisiert den Körper der Frau in einer Weise, vor der das Bundesverfassungsgericht die Mädchen und Jungen hätte schützen müssen. Hidschab bedeutet: ich bin keinesfalls lesbisch und ein schwuler Sohn wäre mir und Allahgott ein Gräuel. Lehrerinnenkopftuch bedeutet: ich habe einen Aufpasser und Besitzer, den Wali, meinen Vater, Bruder oder Ehemann. Islamische Kleidung einer Lehrerin bedeutet: ich rufe dazu auf, die Kleidung und Lebensweise der Nichtmuslime zu verachten.

Nach Koran und Sunna ist die Frau als unmündig zu bewerten und unmündig zu halten, ohne Wali kann sie noch nicht einmal heiraten. Vielleicht ohne es zu wissen, hat Karlsruhe 2015 nicht nur über das umstrittene Tuch auf dem Kopf, sondern auch über die zur islamischen Lebens- und Gesellschaftsordnung gehörenden Schariaprinzipien von Fitra (fiṭra, Ausgerichtetsein aller Kreatur auf Allah hin), Aura (ʿawra, in der Öffentlichkeit zu verhüllender Schambereich, bei der Frau wesentlich umfangreicher als beim Mann), maḥram und walī geurteilt.

Mahram-Verwandte sind Verwandte des jeweils anderen Geschlechts, die einem so nahe stehen, dass man diese (auch theoretisch) nicht heiraten dürfte, sowie der Ehepartner, mit dem man bereits ohnehin verheiratet ist. Der Begriff kommt von dem arabischen ḥarām (Verbot bzw. geschützter Bereich).

(Eslam)

http://www.eslam.de/begriffe/m/mahram-verwandte.htm

WALI (GUARDIAN) IN ISLAM

A wali (guardian) is a very important and vital aspect in a marriage. It determines whether or not a certain marriage contract (akad nikah) that has been performed is valid. … Wali is one of the wedding pillars that need to be properly identified and carried out according to the correct order.

(publiziert bei: Regierung von Malaysia)

http://www.islam.gov.my/sites/default/files/wali_in_islam.pdf

In der Religion von Koran und Sunna, in dem nach himmlischem Wollen weltweit geltenden und durch die Korangehorsamen (die Muslime) weltweit im Paragraphenwerk zu installierenden Islam, gibt es kein Kopftuch, sondern den Hidschab (ḥiǧāb). Dieser hat den Leib der Frau blickdicht und jede Körperform verbergend zu verhüllen bis auf Hände und Gesicht. Mohammed selbst (Sunan Abī Dāwūd 31:30) verkündete Allahs Befehl zum Bedecken des Körpers der Frau:

O Asma, when a woman reaches the age of menstruation, it does not suit her that she displays her parts of body except this and this,‘ and he pointed to his face and hands. … The Prophet turned his head aside and said, “Only this and this should be visible,” while pointing to his face and hands.

(The American Muslim Teenager’s Handbook, Seite 110)

https://books.google.de/books?id=MLbEAwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Der Prophet (…) hat gesagt: „Wenn ein Mädchen die Pubertät erreicht, soll sie ihren Körper verhüllen, bis auf ihre Hände und ihr Gesicht. …

Imam Reza (…) wurde gefragt, welchen Sinn der Hijab hätte und er sagte: „Die Haare einer Frau führen zur sexueller Erregung. Dadurch fühlt sich der Mann ihr gegenüber hingezogen und diese Entwicklung kann zu Verdorbenheit (zwischen Mann und Frau) führen. Der Mann wird zum Verbotenem (haram) verleitet.“ (Ilul ash-Sharaih, vol. 2, p. 287, Section 364)

Imam Jafar as-Sadiq (…) wurde gefragt, was zu tun sei, wenn eine Frau auf einer Reise stirbt und kein Mahram-Mann in ihrer Gegend ist, um die Todeswaschung vorzunehmen. Der Imam antwortete: „Diese Männer sollen nur ihr Gesicht und ihre Hände waschen. Das reicht aus. Es ist nicht notwendig ihren gesamten Körper zu waschen. Daher darf ein Mann auch das Gesicht und die Hände einer lebenden Frau sehen.“ (Wasa’il, vol.17, p.135.)

(auf der Seite al-Shia)

http://www.al-shia.de/hijab/ahadith.htm

Wer als Frau den Hidschab schuldhaft verweigert, im Karlsruher Beschluss findet das keine Erwähnung, weltweit aber durchaus in manch einer Fatwa oder Freitagspredigt, kommt nicht in den Himmel und ist auf Erden als sittlich geringwertig zu verachten, als unkeusche Schlampe.

Das Leben im Diesseits ist nichts als eine Durchgangsstation zum eigentlichen Dasein im Jenseits. Dort teilt sich die Menschheit in zwei voneinander absolut geschiedene Gruppen, die Bewohner des Höllenfeuers und des Paradiesgartens. Wer dieses islamische Wissen auf Erden nicht öffentlich kontrollierbar bekundet, als Frau selbstverständlich mit dem Schleier verkürzt genannt und genäht Kopftuch, gehört ganz offensichtlich zur Partei Satans.

To Ash’ari and Ghazali, life on Earth is a provisional „station“ imposed by God as a test; the aim of life is, in fact, the hereafter …

Hezbollah … The members are taught that humans form two groups: the partisans of Allah (Muslims) and the followers of Satan (infidels) who should be suppressed so that Allah’s rule will extend to the whole planet. … woman’s lock showing from under her veil (chador); the bare leg of an adolescent boy; women and men mixing in public places (cinemas, cafes, restaurants); the Israeli occupation of Palestine; and so on. The struggle against Satan is a full-time job

(Fereydoun Hoveyda, 2002, Seite 47 und 94)

https://books.google.de/books?id=UOCkuvtS_8sC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Die an unseren Universitäten installierten Studiengänge für Islamische Theologie ehren und lehren den im Jahre 1111 d. Z. verstorbenen Imam al-Ghazali (Abū Ḥāmid al-Ġazālī). Das Verfassungsgericht des Bundes indessen ist für Heilssicherung und Seelenrettung weder errichtet worden noch zuständig. Der als demokratieverträglich gehandelte Imam al-Ghazali mahnt die rechte Seinsweise an, zu der die korrekte Kleidung von Mädchen und Junge, Frau und Mann ebenso gehört wie die Apartheid von Männern und Frauen, die totale Geschlechtertrennung:

Moralisch gute Gesinnung zielt darauf, jede schlechte Angewohnheit zu entfernen, wie das islamische Gesetz der Scharia gründlich aufzeigt. … Gute Gesinnung lässt einen die schlechte Gewohnheit so verabscheuen wie Schmutz.

Solange die Ausübung der islamischen Pflichten mit Kummer oder Widerwillen verknüpft bleibt, zeigt sich ein Charaktermangel, der den Weg zum Glück verhindert.

Die Frauenfrage war dem vor 900 Jahren verstorbene Imam Politikum allerersten Ranges und Herzenssache, wie wir im Al-iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn (Die Wiederbelebung der religiösen Wissenschaften) erfahren:

Sie muss im Hof bleiben und sich um die Wäsche kümmern. Sie darf nicht allzu oft ausgehen, muss einfältig und gutmütig sein, darf keinen allzu geselligen Umgang mit den Nachbarn haben und sie nicht öfter besuchen, als es absolut unverzichtbar ist. Sie muss sich sehr um ihren Ehemann kümmern und ihn respektvoll behandeln. Ohne seine Einwilligung darf sie das Haus nicht verlassen.

Wer das jetzt nur lustig findet, weiß immer noch nicht, was Islamisches Recht (gottgegeben als Scharia, menschlich umzusetzen als Fiqh) und weltweite Ehrenmorde miteinander zu tun haben.

Unattraktiv, hässlich muss sich die Tugendhafte geben, wie der sunnitische Supertheologe feststellt, anonym wie ein Zombie hat die Muslima durch die Nebengassen unserer Stadt huschen:

Dabei hat sie [beim Ausgehen, beim Verlassen des Hauses] abgetragene Kleidung anzulegen und sich nur auf unbelebten Straßen zu bewegen. Die öffentlichen Märkte muss sie meiden und sicherstellen, dass niemand sie an ihrer Stimme erkennt. Sie darf sich nicht an einen Freund ihres Ehemannes wenden, selbst wenn sie seine Hilfe gerade nötig hätte.

Das ist kein legendärer Islamismus, das ist in NRW Inhalt der Lehrerausbildung und damit für Schüler potentiell versetzungsrelevant.

Leider lernen und lehren Deutschlands amtierende und angehende Lehrerinnen und Lehrer für den Islamischen Religionsunterricht al-Ghazali ohne die pädagogisch und freiheitlich demokratisch gebotene Außenansicht.

Osnabrück 900 Jahre al-Ġazālī im Spiegel der islamischen Wissenschaften

al-Ġazālī and Anscombe’s Tahafut: Making Use of the Imam in a European Context

Timothy Winter (Cambridge)

Panel: Islam und Wissenschaft im Dialog

Moderation: Prof. Dr. Rauf Ceylan (Osnabrück)

al-Ġazālī als Mittler zwischen den Wissenschaften

Dr. Silvia Horsch (Berlin)

Gruppe A: Jurisprudenz und Rechtsdenken

Moderation: Prof. Dr. Bülent Ucar (Osnabrück)

http://www.blogs.uni-osnabrueck.de/ghazali2011/

Ein an Imam al-Ghazali orientierter, sprich ein Allahs Befehl (Koran) und Mohammeds Anweisung (Sunna) strikt folgender Religionsunterricht wird die Kinder und Jugendlichen der freiheitlich demokratischen Grundordnung mehr und mehr entfremden, was auch kein Islamismus ist den es gar nicht gibt, sondern authentische Religion, echter alter Islam.

Selbst der türkische Staatsislam von DIYANET (Diyanet İşleri Başkanlığı, Präsidium für Religionsangelegenheiten) hierzulande DİTİB propagierte die schariagemäß dämonische Frauenrolle, wie vor sieben Jahren bekannt wurde:

Es handelt sich um einen Leitfaden für das gute und vorbildliche Leben der muslimischen Frau. Flirten, so heißt es da, sei nicht mehr und nicht weniger als Ehebruch. Der Kontakt mit fremden Männern müsse generell vermieden werden. Der Gebrauch von Parfüm außerhalb des eigenen Hauses sei Sünde. “Frauen müssen vorsichtiger sein, sie senden besondere Reize aus”, so der Text weiter.

(aus: Daniel Steinvorth: Wenn Frauen besondere Reize aussenden. DER SPIEGEL, 01.06.2008)

http://www.spiegel.de/politik/ausland/islam-in-der-tuerkei-wenn-frauen-besondere-reize-aussenden-a-556473.html

Der getragene oder verweigerte Hidschab entscheidet über Lohn und Strafe im Diesseits und im Jenseits. Mit dem neuen Kopftuchurteil hat das höchste deutsche Gericht eine Entscheidung getroffen, welche sehr dazu geeignet ist, die freiheitliche Demokratie zu erodieren und den Rechtsstaat allmählich überflüssig zu machen.

Jedes nicht jenseitszentrierte und schariakonforme, sondern rein menschengemachte Gesetz lästert Allah und führt mit ziemlicher Sicherheit in die Hölle: „Wer nicht nach dem waltet, was Allah [als Offenbarung] herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen“ (Koran 5:44). Seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich die Verfassung zu schützen, durchaus auch vor der weltweit aktiven Bewegung für Schariagesetz und Kalifat, ist Karlsruhe nicht nachgekommen.

Allah also ruled that those rulers who do not rule by what Allah sent down are unbelievers, wrongdoers, and rebellious. He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the disbelievers.“ (5:44)

And He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the wrongdoers.“ (5:45)

And He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the rebellious.“ (5:47)

http://www.qsep.com/modules.php?name=aqtawhid&file=article&sid=14

Das Bundesverfassungsgericht nimmt also die Klage der beiden Frauen entgegen und redet nicht über die im Koran verbürgte Höllenstrafe, sondern über ein Tuch auf dem Kopf. Nur Kopftuchtragen reicht aber nicht aus, um als Muslima gelten zu können, der Islam ist ein Komplettprogramm (Totalitarismus) und umfasst alle Bereiche des Lebens.

Allah says: „O you who believe! uphold Islam in its entity (as a whole).“ (2:208)

And Allah condemned the Jews saying: „Do you, then, believe in part of the Book and disbelieve in part?“ (2:85)

http://www.qsep.com/modules.php?name=aqtawhid&file=article&sid=14

Der islamische Geistliche steht zum säkularen Richter durchaus in Konkurrenz. Im eigenen Interesse hätte sich Karlsruhe einmal dafür interessieren sollen, was eine Rechtsreligion ist. Der globalen Schariafront, von der man nicht sagen kann, dass sie ihre Religion falsch verstanden hätte, geht es darum, die demokratische Rechtsordnung Paragraph für Paragraph durch eine theozentrische zu ersetzen. Nicht das Volk, Allah ist Souverän.

Die Richter in Karlsruhe haben ausreichend Zeit gehabt, sich darüber zu informieren, was göttlicher Schariabefehl, menschliche Schariapflicht und Herrschaft Allahs bedeuten. Sie hätten die in Muslime und Nichtmuslime keinesfalls aufzuteilende Bevölkerung vor Scharia und Kalifat warnen und Deutschlands Schüler, das sind Mädchen und Jungen, vor der von Lehrerinnen oder Lehrern getragenen, hohen Gruppenzwang erzeugenden islamischen Kleidung schützen müssen.

Ein Tuch auf dem Kopf wäre vielleicht gar kein pädagogisches und politisches Problem. Ein Kleidungsstück jedoch, das nach der eigentlich bei Todesstrafe nicht zu verlassenden Lebensweise von Geschlechterapartheid, Zweitfrau und Kindbraut, dem halbiertem Erbe für die Tochter, nach der Genitalbeschneidung für jeden Sohn sowie, mindestens unter Schafiiten, auch für jede Tochter ruft, ist im Schulgebäude nicht zuzulassen – weder bei Lehrerinnen noch bei Schülerinnen.

Nur kurz zur islamischen Genitalbeschneidung (Genitalverstümmelung). Die Verfassungsbeschwerde liegt dem Hohen Gericht seit dem 27. Dezember 2013 vor, der grundgesetzwidrige Paragraph zur Jungenbeschneidung auf Elternwunsch § 1631d BGB muss weg. Der leider schlecht gemachte Paragraph zum begrüßenswerten Verbot der weiblichen Beschneidung (FGM), § 226a StGB, muss erhalten bleiben, aber genauer formuliert werden, denn auch die sogenannte milde Sunna (ḫitān al-ināṯ anglis. khitan al-inath, indones. sunat perempuan) bzw. eine FGM Typ Ia oder Typ IV darf, trotz der Vorschläge des Jahres 2014 von Karl-Peter Ringel / Kathrin Meyer (Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung) und Prof. Dr. Tatjana Hörnle (Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Gutachten: Kultur, Religion, Strafrecht. Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft), nicht legalisiert werden. Ringel und Meyer wollen den 1631d BGB, Juristentagsgutachterin Hörnle will den 226a StGB gleichberechtigt umgestalten („geschlechtsneutral formulieren“) und es ist zu befürchten, dass die 2015 den folgenreichen Hidschab ins Schulgebäude winkende Richterschaft aus Karlsruhe sich auch dem Wunsch nach der religiösen FGM nicht entgegenstellen wird. Soviel nur für heute zur Genitalverstümmelung nach Koran und Sunna.

Man fragt sich, wie die Verfassungsrichter die Begriffe der Menschenwürde und der Gleichberechtigung von Mann und Frau eigentlich interpretieren, wo der Schleier doch der Religion und Gesellschaftsform der Herabwürdigung der Frauen und Nichtmuslime entstammt und, um ins Paradies zu kommen, überall auf der Welt eine entsprechende politische Ordnung errichten will, in der die Frau ein unmündiges, treuhänderisch zu verwaltendes Gut ihres Vaters, Bruders oder Ehemannes ist. Ein Staat, der die islamgemäße Theologisierung der Politik nicht abstoppt, wird sich in eine Islamische Diktatur verwandeln, wie Saudi-Arabien, Pakistan, der Sudan oder der Iran es leider bereits sind.

Fassen wir zusammen. Beim sogenannten Kopftuch der Lehrerin geht es den streng islamisch Motivierten um den Kampf für Geschlechtertrennung, halbierte Frauenrechte, um halbes Erbe der Tochter und halbe weibliche Aussagekraft vor Gericht, um das schafiitische Gebot der Mädchenbeschneidung (FGM) und das gesamtislamische Verbot für die Muslima, einen Nichtmuslim zu heiraten. Es geht um die Konzepte Wali (Heirat nur mit männlicher Erlaubnis) bzw. Wali mudschbir (islamische Verheiratung der Jungfrau auch gegen deren Willen) sowie Mahram (Ausgangs- und Reiseverbot ohne männlichen Begleiter). Es geht um ein lebenslanges Eingesperrtsein im Käfig der Schariapflichten, denn nach Hadith und Idschma‘ zieht der Abfall vom Islam, die Islamapostasie (ridda, irtidād), die Todesstrafe nach sich. In Afghanistan, im Iran, in Jemen, Katar, Mauretanien, Pakistan, Saudi-Arabien, Somalia sowie im Sudan kann die Apostasie von der angeblich einzig wahren Religion mit der Hinrichtung bestraft werden.

Das alle Lebensbereiche reglementierende System der Moral, nicht zuletzt der Sexualmoral, des Wohlverhaltens, der Sozialbeziehungen, der Herrschaft und des Besitzes ist mit dem Schleier verkettet, richtet sich auf Allah aus und erwartet dessen zwischen Himmel und Hölle entscheidendes Urteil am Tag der Auferstehung. Ein vollständiges, jenseitszentriertes Rechtssystem (Fiqh) hängt am Hidschab, der die anderen Muslime wie ein erhobener Zeigefinger ermahnt und dazu aufruft, alle von Menschen ersonnenen Verhaltensweisen und Paragraphen sehr bald durch die himmlischen Vorgaben zu ersetzen und die Gesellschaft Schritt für Schritt in eine islamgemäße umzubauen. Warum auch immer die Karlsruher Richter es uns nicht sagen können oder wollen, ob in Tunesien, in der Türkei oder in Deutschland, beim Schleier zumal der staatlich angestellten Lehrerin geht es um die Weichenstellung zwischen Außenansicht und Literalismus, freiheitlicher Demokratie und islamischem Totalitarismus, funktionierendem Rechtsstaat und Allahkratie.

Lediglich um ein Tuch auf dem Kopf geht es nicht.

Edward von Roy

Q u e l l e

Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Beschluss vom 27. Januar 2015

1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html

Kopftuchfreie Schulen – auch für Schülerinnen

Februar 1, 2009

Kinderkopftuch ist Kinderrechtsverletzung

Ein Redetext der Podiumsdiskussion vom 30. Januar 2009, gehalten in Raum 3E, Philosophische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Von Gabi Schmidt, Sozialpädagogin in der Sprachförderung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schülerinnen und Schüler,

heute möchte ich über das Thema ’Kopftuchfreie Schulen – auch für Schülerinnen’ referieren und folgende Überlegungen vorausschicken:

Auch die BRD ist als säkularer Staat[1] verpflichtet, den politischen, religiösen und weltanschaulichen Frieden in Schulen zu gewährleisten. Das Tragen eines Kopftuches an staatlichen Schulen und bei Schulveranstaltungen ist Lehrerinnen auch deshalb in vielen Bundesländern nicht gestattet. Das Lehrerinnenkopftuch ist nach Auffassung vieler Richter dazu geeignet, junge Menschen in einer staatlichen Schule einer möglichen politischen und religiösen Beeinflussung auszusetzen. Es gefährdet die kollegiale Zusammenarbeit der Pädagoginnen und Pädagogen. Das betrifft insbesondere die Proklamation und Repräsentation eines frauen- wie männerfeindlichen Menschenbildes, das mit den in der Verfassung garantierten Grundrechten (insbesondere 1 – 6) und dem Übereinkommen der UN‑Kinderrechtskonvention, da vor allem Art. 14 negative Religionsfreiheit, nicht vereinbar ist[2].

Auch die negative Religionsfreiheit hat in unserem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat Verfassungsrang. 1988 untersagte das Bundesverwaltungsgericht deshalb einem Lehrer in der roten Bhagwan-Kutte zu unterrichten, weil Art. 4 Absatz 1 und 2 GG nicht schrankenlos gewährt ist, sondern insbesondere dort seine Grenzen findet, wo seine Ausübung auf die kollidierende negative Religionsfreiheit der Schüler oder ihrer Eltern trifft[3]. Soll der Schulfrieden für Lehrende und für Lernende garantiert werden können, reicht es jedoch nicht, wenn der Staat, um Schülerinnen und Schüler zu schützen, die Religionsfreiheit von Lehrerinnen und Lehrern beschränkt, die als Beamtinnen und Beamte in einem besonderen Dienstverhältnis stehen und daher einen solchen Eingriff in ihre religiöse, politische und weltanschauliche Orientierung dulden müssen. Mädchen und Jungen sind in einer Klassengemeinschaft unabhängig von Geschlecht, Religion oder Nichtreligion auch dem Erscheinungsbild ihrer verschleierten Klassenkameradinnen ausgesetzt. Sie können sich einer möglichen Wirkung und Beeinflussung durch das ’Schamtuch’[4] (Feridun Zaimoğlu) ebenso wenig entziehen, wie sie dem Eindruck eines Lehrerinnenkopftuchs ausweichen können. Der Staat als Garant[5] der Neutralitätspflicht an öffentlichen Bildungseinrichtungen hat somit die in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts besonders hervorgehobene ‚negative Religionsfreiheit für Schülerinnen und deren Eltern’ durchzusetzen, notfalls gegen den Willen einiger Eltern.

Die Verfassung ist ein kohärentes Gefüge, alle Artikel sind aufeinander bezogen. Jedes Grundrecht steckt einen gewissen Rahmen ab, in dem ein Rechtsgut geschützt ist. Dieser Schutz endet genau an dem Berührungspunkt, wo Grundrechte anderer eingeschränkt werden. Das Erziehungsrecht muslimischer Eltern, auch wenn sie als Privatpersonen nicht dem Beamtenrecht unterworfen sind, stößt in staatlichen, der weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Schulen auf Grenzen. Eltern anderer Religionen oder säkular-muslimische Eltern, Ex-Muslime und atheistisch Denkende, die ihre Töchter und Söhne in der Tradition des Humanismus und der Aufklärung erziehen und unterrichten lassen wollen und sie deshalb an einer öffentlichen Schule anmelden, haben das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass ihre Kinder während des Aufenthalts in der Schule und bei Schulveranstaltungen keiner weltanschaulichen Propaganda oder politischen Beeinflussung ausgesetzt sind.

In freiheitlichen Demokratien hat jeder Mensch das Recht auf eine von ihm selbst auf seine Person maßgeschneiderte Biographie. Junge Menschen sind auf Grund ihrer noch nicht abgeschlossenen, individuellen Persönlichkeitsentwicklung in ihrer seelischen, körperlichen und geistigen Entwicklung naturgemäß beeinflussbar und verletzlich. Schülerinnen und Schüler sind daher beispielsweise vor jeglichem religiösen, weltanschaulichen und politischen Fundamentalismus besonders zu schützen. Das Kinderkopftuch, das neuerdings sogar in Grundschulen immer häufiger zu sehen ist, steht für einen besonders fundamentalistischen Polit-Islam, der wegen seiner geschlechtsspezifischen Sozialisations- und Erziehungsprinzipien vor allem kleine Mädchen eine ihrer ganzheitlichen, individuellen Entwicklung förderliche, unbeschwerte Kindheit vorenthält. Sie werden dazu missbraucht, für hierarchische Weltbilder Reklame zu laufen, die gegen den Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 GG verstoßen und patriarchalisches Rollenverhalten sowie Gender-Apartheid einfordern. Frauenrechtlerinnen wie Alice Schwarzer, Seyran Ateş, Serap Çileli, Mina Ahadi und Fatma Bläser sehen das ähnlich. Die Vorsitzende des Zentralrats der Ex‑Muslime sieht im Kinderkopftuch eine Kinderrechtsverletzung, die Europaabgeordnete Dr. Renate Sommer hält den Kinderhijab für Kindesmisshandlung. Bleibt das Schülerinnenkopftuch, haben ‚rechtgläubige’ junge Menschen keinen Freiraum, islamischer Indoktrination zu entgehen.

Das im neuen Schulgesetz von NRW verankerte Eigenprofil ermöglicht Schulleitern in diesem Bundesland ausdrücklich, Unterricht, Erziehung und Schulleben in eigener Verantwortung zu regeln und zu gestalten. Sie sollen auf der Grundlage ihres Bildungsauftrages besondere Schwerpunkte, Ziele und Organisationsformen im Schulprogramm festschreiben, diese Kriterien regelmäßig überprüfen und nötigenfalls nachbessern. Die Schulaufsichtsbehörden haben dabei beratende Funktion, Rahmenbedingungen sind die geltenden Gesetze. In einer Petition wandten wir uns daher an den Landtag NRW, um eben auch die kopftuchfreie Schule als schulgesetzlich immanentes Eigenprofil explizit zu ermöglichen.

Als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen fühlen wir uns dem Menschenbild des Humanismus und den Werten und Normen der Aufklärung verpflichtet und unterstützen die Initiative der kritischen Islamkonferenz ’Aufklären statt Verschleiern’ und setzen uns für ‚Kopftuchfreie Schulen – auch für Schülerinnen’ ein. In unseren Gruppenräumen legen wir Wert auf praktische, neutrale Kleidung, die niemanden ausgrenzt. Kopfbedeckungen aller Art hängen unsere Kinder und Jugendlichen vor dem Betreten der Gruppenräume am Garderobenhaken auf. Während des Unterrichts ist kopftuchfrei.

Auch wir setzen uns für gänzlich kopftuchfreie, koedukative Kindergärten und Schulen ein, in denen sich nicht nur Erzieherinnen und Lehrerinnen, sondern auch die Mädchen unverschleiert frei bewegen dürfen (französisches Modell). Für Kleinkinder wie auch für Schülerinnen und ihre männlichen Klassenkameraden (unabhängig von einer Religion oder Nichtreligion) wären diese Einrichtungen Schutzräume und ideale Lern- und Experimentierfelder des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen, die gerade den Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden aus konservativen Familien mit muslimischem Migrationshintergrund sowie zum Islam konvertierten autochthonen Eltern ansonsten gänzlich fehlen würden.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schülerinnen und Schüler,

Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frau und Mann, Mädchen und Junge sind gerade auch unabhängig von der Ethnie oder Religion der Eltern ein wesentliches Gut im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. Gemeinsam mit den anderen in der Verfassung garantierten Grundrechten bilden sie die Rahmenbedingungen und Qualitätskriterien für eine gelingende Eingliederung ins Berufsleben, für die Integration in und die Teilhabe an der Gesellschaft.

Allerdings beginnt ein weltweit erstarkender Fundamentalismus, antidarwinistischer Kreationismus und vormoderner Patriarchalismus Freiheitsrechte legalistisch auszuhebeln, frauenpolitische und wissenschaftliche Standards auszuhöhlen sowie persönliche Entwicklungschancen einzuschränken. Während die großen Kirchen weiterhin Mitglieder verlieren, erfreuen sich evangelikale Freikirchen wachsenden Zulaufs. Der Niederländer Jan Siebelink beschreibt in seinem 2007 erschienenen, teilweise autobiographischen Roman ’Im Garten des Vaters’ wie religiöser Fundamentalismus individuelle Freiheit, Selbstbestimmung und hedonistische Lebenslust rigide einschränkt. Der ’Atlas der Schöpfung’, welcher Kölner Biologie- und Philosophielehrerinnen und ‑lehrern kostenlos als Werbegeschenk zugestellt wurde, zeigt, mit wie viel Aufwand Kreationistinnen und Kreationisten versuchen, für ihre Lehre zu werben. (TimeTurk nach: Kölner Stadtanzeiger, Helmut Frangenberg 2007). Die steigende Anzahl der immer jünger werdenden Kopftuchträgerinnen sowie der zunehmend streng verhüllten Mädchen und Frauen sind weitere Hinweise rückwärtsgewandter Einstellungen und Denkmuster einer religiösen Radikalisierung, einer frauen- und integrationsfeindlichen Gegenmoderne.

Hijab, Niqab, Tschador und Burka gelten unabhängig von Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Nationalität und Ethnie einem repräsentativen Teil der Bevölkerung als Symbole für Gender-Apartheid und Unterdrückung von Frauen und Mädchen. Verschleierte Mädchen und Frauen sollen von weitem als praktizierende Muslima erkannt werden. Die Verhüllung, die nicht zu übersehen ist, stempelt sie unmissverständlich als ’der umma, der Weltgemeinschaft der Muslime. zugehörig’ ab. Das Verschleierungsgebot im öffentlichen Raum soll ‚reine’, Allah wohlgefällige Töchter von weitem kenntlich machen und sie von mit Sünde besudelten, für die Hölle bestimmten barhäuptigen Glaubensschwestern abgrenzen. Diese Mädchen und Frauen erscheinen im Straßenbild eben nicht als Düsseldorferin, Kölnerin, Kollegin, Schwester, Tochter, Mutter oder einfach Sevim, sie sind in erster Linie Muslima und damit zumindest für Frauenrechtlerinnen und Frauenrechtler Objekt des männlichen Herrschaftsrechts[6].

Musliminnen und Muslime sind Koran, Sunna und Scharia unterworfen und ausgeliefert. Weder das muslimische Individuum noch das islamische Kollektiv haben die Freiheit, sich diesen Vorschriften zu entziehen. Nach fundamentalistischer Auffassung betreiben alle, die den Koran und die Pflichtenlehre historisch-kritisch interpretieren, bid’a (Neuerung) oder gar Verrat an der Religion. Wer es wagt, mit seinem Verhalten aus der Reihe zu tanzen, gar abzuschwören oder Abweichler zu unterstützen, wird aus der Gemeinschaft ausgeschlossen und droht Opfer psychischer oder lebensbedrohlicher körperlicher Gewalt zu werden. Muslimas sind vom schariatischen Verhaltenskodex und der sozialen Kontrolle der Sunna besonders eingeengt. Konservativ erzogene Mädchen und Frauen müssen dem sexualisierten und dämonisierten Frauenbild entsprechend mindestens die Haarpracht so verstecken, dass keine Strähne sichtbar ist. So soll die angeblich angeborene, mit der weiblichen Natur verschmolzene verführerische, verruchte Wesensart, die gute Sitten und Anstand gefährde, abgeschirmt werden. Nur eine an Koran und Sunna orientierte Frauenkleidung vermeide Fitna, Zwietracht und Zwiespalt. Unter dem Dogma der Freiwilligkeit (Es gibt keinen Zwang im Glauben, Koran 2:256, wer sich dennoch gegängelt fühlt, glaubt eben nicht stark genug) muss das Individuum Strategien entwickeln, sich das Unterworfen-Sein schönzulügen. Die Zahl der ihr Kopftuch ‚freiwillig’ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der Hijab ist die Eintrittskarte in den Club der Alpha-Mädchen, zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Lebensweisen gehört. Mit dem Kopftuch mobben für Allah, gottgefälliges Mobbing.

Von klein auf wird jedem Menschen in konservativen muslimischen Familien und in allen Koranschulen mit geradezu militärischem Drill panische Angst vor der Hölle antrainiert. So wird das Kopftuch attraktiv, zumal nach islamischer Glaubenslehre das für Frauen und Mädchen prinzipiell nur schwer zugängige Paradies bei züchtiger Bedeckung in greifbarere Nähe rücke. Kein Kind käme von selbst auf die Idee ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen. Daher wird in vielen Clans mit enormer Energie dieses äußerlich überdeutlich sichtbare Kennzeichen der religiösen Selbstaufwertung initiiert und zementiert, um im Gegenzug Menschen in Gruppen verschiedener Minderwertigkeit einzuteilen und dabei pauschal zu stigmatisieren.

Zu bedenken ist die Rolle der Eltern, speziell der Mutter, die ihren Töchtern das ‚Schamtuch’ erfolgreich anzutrainieren versucht. Sie steht unter starkem Erfolgsdruck der Großfamilie, da es zum Selbstverständnis und ausdrücklichen Auftrag muslimischer Frauen gehört, Normen und Werte zu tradieren. Sie wird sich aller erdenklichen Tricks bedienen, die islamische Bedeckung durchzusetzen, notfalls Gewalt anwenden. „Wer seine Tochter nicht schlägt, schlägt sein Knie.“ Wer seine Tochter nicht bei jedem Regelverstoß verprügelt, wird sich später schwere Vorwürfe machen. So lautet ein türkisches Sprichwort.

Mit Erreichen der Menarche gelten muslimische Mädchen als reife Frau, die ihre Scham spätestens jetzt zu bedecken haben, um die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Das kann bei Südländerinnen, zumal wenn sie übergewichtig sind, schon mal mit neun oder zehn Jahren sein. Das Kopftuchgebot diskreditiert daher nach fundamentalistischer Denkweise bereits kleine Mädchen als Verführerinnen, wertet sie ab zum bloßen Sexualobjekt.

Schon wenige ‚Schamtücher’ im Klassenraum reichen aus, um einen unbefangenen Umgang der Schülerinnen und Schüler miteinander, gerade über ethno-religiöse Grenzen hinweg, zu verhindern. Auf die säkular erzogenen muslimischen Klassenkameradinnen, die ihre Haare offen tragen, wird hoher Anpassungsdruck ausgeübt, weil sie ‚ihre Religion beleidigen’ und ‚ihren Eltern Schande’ bereiten würden. Dem gemeinsamen Druck von Koranschule, Clan wie auch Mitschülerinnen und Mitschülern halten elf- und zwölfjährige Teenager selten Stand und entscheiden dann‚ ‚ganz aus sich heraus’, ‚freiwillig’ künftig Hijab zu tragen. Freiheit ist jedoch das Recht, ohne Zwang, Angst vor Bestrafung oder Ausgrenzung und ohne Bevormundung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wählen zu können. Wer das Kopftuch öffentlich trägt, muss es ohne Bedenken auch in der Öffentlichkeit wieder ausziehen können, um es, je nach Befinden, einfach wieder umzubinden.

Die männlichen muslimischen Klassenkameraden übernehmen in der Klassengemeinschaft die von klein auf anerzogene Rolle des Sittenwächters und üben permanente Kontrolle über die ‚rechtgläubigen’ verschleierten und unverschleierten Mädchen aus. Kuffar-Mädchen sind in den Augen orthodoxer muslimischer Jungen und Männer Schlampen, die kein guter Moslem jemals heiraten würde. Kein verschleiertes Mädchen wird sich freiwillig neben einen Klassenkameraden setzen, ganz unabhängig davon, ob er muslimisch ist oder nicht. Der ‚ungläubigen, sündigen Lehrerin’ brauchen nach dem Verhaltensdogma von Sunna und Scharia auch muslimische Eltern keinen Respekt entgegen zu bringen. Der Klassenfrieden, das Lernklima und die Kommunikation sind auf Dauer gestört.

Hatice, die sich züchtig verhüllt, will dann plötzlich nicht mehr neben ihrer ehemals besten Freundin Lena sitzen, weil diese unrein und der Kontakt mit Andersgläubigen oder Atheistinnen und Atheisten haram sei. Bei einer Honorartätigkeit während des Studiums kam eine meiner türkischen Nachhilfeschülerinnen, die mich wohl mochte, in einen Gewissenskonflikt, weil sie nicht wollte, dass ich als geschiedene Frau in der Hölle schmore. Sie schlug mir daher vor, ihren kürzlich verwitweten Onkel zu heiraten. Das Mädchen war neun Jahre alt, ihm musste vollkommen klar sein, dass ich diesen Mann noch nie gesehen hatte. Das Kopftuch ist der Stoff gewordene Ausweis der Unterwerfung und des Gehorsams. Es ist das Indiz und das Symbol für das Verbot, kritisch zu reflektieren, in Frage zu stellen, anzuzweifeln und gegebenenfalls couragiert widersprechen zu dürfen. Wie eine mnemotechnische Stütze erinnert es die Trägerin daran, die islamische Pflichtenlehre einzuhalten. Nimmt nach den Sommerferien die Zahl der Kopftücher zu, häufen sich üblicherweise auch die Abmeldungen vom Schwimm- und Sexualkundeunterricht, viele Schülerinnen dürfen nicht mehr an Klassenfahrten teilnehmen (s. FN 2 ).

Ein wichtiges Ziel jeder pädagogischen Arbeit ist die Förderung, Erziehung und Bildung der uns anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie sollen befähigt werden, mutig ihren eigenen Verstand nutzen, um ein eigenes, differenziertes Verständnis von der Kultur der Menschheit und der biologischen und physikalischen Natur der Welt zu entwickeln. Mädchen wie Jungen sollen zu demokratischen Persönlichkeiten heranwachsen, die ihre Grundrechte kennen und jedem Fundamentalismus gegenüber immun sind, die sich selbstbewusst einmischen und kritisch Stellung nehmen. Wir wollen dazu beitragen, dass sie das Rüstzeug haben, sich in einem ihren Neigungen, Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Berufs- und Privatleben verwirklichen zu können. Gänzlich kopftuchfreie Kindergärten und Schulen würden unsere Arbeit in idealer Weise unterstützen.

Gabi Schmidt