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Verbot religiöser Kleidung für Beschäftigte in Schule und öffentlichem Dienst

Juni 18, 2015

Ausnahmsloses Verbot religiöser Kleidung für Beamte und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte

Petition

17.06.2015

In den nächsten Tagen wird der Landtag NRW über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber zu entscheiden haben, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015, der an öffentlichen Schulen das bisherige pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen aufhebt, verfassungskonform umzusetzen ist.

Kernaussagen des oben erwähnten Karlsruher Urteils sind grundgesetzwidrig und missachten die Grundsätze der Einheit und des Vorrangs der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich sicherzustellen hätte. Der Zentralrat der Ex-Muslime und die mitzeichnenden Petenten protestieren gegen den Gesetzesentwurf und fordern die Landesregierung und den Landtag auf:

• die verfassungsmäßige Ordnung zu respektieren

• der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht in verfassungskonformer Weise nachzukommen

• für alle Beamten und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte ein grundsätzliches Verbot religiöser Kleidung unabhängig von Bekenntnis und Geschlecht einzuführen, um von vornherein Ungleichbehandlung zu vermeiden

• die staatliche Pflicht zur Neutralität in öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bei der Polizei, an allen Gerichten und sowie im Landtag und im Bundestag zu verteidigen und zu fördern

• sich unabhängig vom religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis der Menschen als „Heimstatt aller Bürger“ (Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen) zu verstehen, sich daher nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zu identifizieren, sondern allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberzustehen

• bei der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften trotz aller Willkommenskultur, Toleranz und begrüßenswerter Vielfalt unserer Gesellschaft die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der fdGO durchzusetzen, zu stärken und sicherzustellen

• auch für den Bereich Schule und Erziehung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herzustellen

Wie alle Richter haben auch die des höchsten deutschen Gerichts bei der Prüfung einer Rechtsnorm den dem Gesetzgeber eingeräumten weiten politischen Gestaltungsfreiraum zu respektieren und, sollten dennoch verfassungsrechtlich gebotene Eingriffe notwendig sein, Zurückhaltung zu üben. Die Aufhebung des pauschalen Verbots der islamischen Bedeckung (arab. Hidschab) für Pädagoginnen schränkt dass Ermessen der Legislative jedoch unverhältnismäßig stark ein. Dieser Ansicht sind auch die Verfassungsrichter[1] Wilhelm Schluckebier und Monika Hermanns in ihrem Sondervotum, Professor Dr. jur. Jörg Ennuschat (Stellungnahme zum Gesetzentwurf) und seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Anne-Kathrin Kenkmann (Anhörung), beide Ruhr-Universität Bochum, schließen sich dieser Feststellung an.

[1] Da sich offensichtlich an der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts ändert, indem man Binnen-I oder /innen benutzt, verwendet der Text die generisch maskuline Form.

Auszug aus dem Sondervotum

„Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 )“

„Eine einschränkende Auslegung der Bestimmung, wonach die Untersagung in der hier gegebenen Konstellation eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter erfordert, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Gegenteil: Sie misst dem elterlichen Erziehungsrecht und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, im Verhältnis zu der Glaubensfreiheit der Pädagogen in dem zu einem schonenden Ausgleich zu bringenden multipolaren Grundrechtsverhältnis in der Schule zu geringes Gewicht bei und verkürzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums offen, solche Bekundungen schon bei nur abstrakter Gefahr für die Schutzgüter zu untersagen.“

http://www.juraexamen.info/bverfg-unzulaessigkeit-eines-pauschalen-kopftuchverbots-fuer-lehrkraefte-der-streit-ueber-das-kopftuch-in-klassenzimmern-geht-in-die-zweite-runde-in-karlsruhe/

Die diesjährige Entscheidung zum Schleier für Lehrerinnen verletzt mehrere Grundrechte in ihrer positiven bzw. negativen Dimension. Daraus folgt die Missachtung der Ausstrahlungswirkung dieser Rechte, die der grundrechtskonformen Auslegung einfacher Gesetze dient und nun ebenso wenig gelingen kann wie die über Art. 1 Abs. 3 GG hinausgehende Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis von Privaten zueinander (mittelbare Drittwirkung). Betroffen sind hier vor allem Art. 1 Abs 1 und 2 GG; Art. 2 Abs.1 GG; Art.3 Abs. 1, 2 und 3 GG; Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner negativen Ausprägung, der Freiheit von Religion und Religionsausübung; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 12 GG.

Der Richterspruch übersieht, dass die aus den Grundrechten abgeleitete objektive Grund- und Werteordnung als verfassungsrechtlicher Standard Gültigkeit in jedem Rechtsbereich entfaltet, eine Grundsatzentscheidung, die das oberste deutsche Gericht im Lüth-Urteil selbst entwickelt und dargelegt hat [BVerfGE 7, 198 (208)], die inzwischen allgemein anerkannt ist und häufig zitiert wird. Einige Aspekte der diesjährigen Karlsruher Entscheidung zur schamhaften Bedeckung des Körpers von Lehrerinnen muslimischen Glaubens sind auch mit den Rechtsstaatsprinzipien der Einheit der Rechtsordnung bzw. der Einheit der Verfassung, dem Übermaßverbot und der Rechtssicherheit (alle abgeleitet aus Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.

So schweigen sich die Richter z. B. darüber aus, was als konkrete Gefährdung des Schulfriedens zu bewerten ist. Fraglich ist ebenfalls, ob bei jeder neuen Bewerbung erst einmal eine mögliche Gefährdung des Schulfriedens ausgeschlossen werden soll, oder wird nur bei Verdacht nachgeforscht? Wenn Konflikte nicht von einer verschleierten Lehrerin ausgehen, wie geht man damit konstruktiv um? Wer ist berechtigt zu prüfen, wer entscheidet über die berufliche Zukunft der Kollegin? Sollen Lehrerinnen künftig bespitzelt werden, um eine Störung des Schulfriedens sicher ausschließen zu können? Welche Folgen ergeben sich aus einer derart unscharf formulierten Gerichtsentscheidung für das Arbeits- und Lernklima? Können Schulen ihrer eigentlichen Aufgabe, junge Menschen zu befähigen, Entwicklungs- und Teilhabechancen optimal zu nutzen, überhaupt noch nachkommen? Welche Rechte und welche Pflichten soll der Bürger aus einem solch unklaren Urteil ableiten? Fehlende Rechtsklarheit schadet der Orientierungsgewissheit und dem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung.

http://www.focus.de/tagesthema/urteile-report-kopftuch-urteil-laesst-schulleiter-ratlos-zurueck_id_4544033.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/kisslers-konter/kisslers-konter-das-kopftuchurteil-ist-falsch-und-wird-den-schulfrieden-brechen_id_4551004.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138652286/Was-kommt-als-Naechstes-Richterinnen-mit-Kopftuch.html

Dürfen Pädagoginnen künftig ihren Hidschab auch im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen tragen, vernachlässigt der Staat wichtige Gewährleistungspflichten wie die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Förderung ihrer Durchsetzung sowie die Beseitigung entgegenstehender Hindernisse. Die islamische Bedeckung ist die textile Verwirklichung des Fitra- und Aurakonzepts der Scharia, das mit Art. 3 Abs 1, 2 und 3 nicht vereinbar ist.

Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, eine weitere zu garantierende Leistung, dient dem Ziel, jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten Zugang zu den vielfältigen Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstverwirklichung zu eröffnen. In seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fallen Planung und Organisation, inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele sowie die Schulaufsicht. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt und von allen Beteiligten respektiert und eingehalten werden muss. Auch in Bezug auf den Religionsunterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, hat der Staat durch seine Aufsichtspflicht Schüler vor Entfremdung gegenüber elementaren Verfassungsprinzipien zu bewahren.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=230205U6C2.04.0

Das Kindeswohl kann durch das Körperschamtuch ebenfalls gefährdet werden, wenn Eltern durch das Beispiel der gottergebenen Lehrerin sich in ihrer religiösen Sichtweise bestätigt fühlen und es ihrer Tochter möglicherweise sogar gewaltsam aufzwingen oder wenn eine Schülerin psychosomatische Beschwerden entwickelt, weil sie den Druck, der in der Schule auf Mädchen lastet, die sich nicht schariakonform bedecken, nicht aushalten.

Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme 16/2751 11.05.2015

Auch die Landeselternschaft sieht – wie andere Verbände und Institutionen – vor allem in den Änderungen zu den Paragraphen 57 und 132 ein nicht unerhebliches Konfliktpotential. …

Die geplanten Änderungen in § 57 haben zur Folge, dass durch die Aufhebung des generellen Kopftuchverbots an unseren Schulen Schülerinnen aus dem islamischen Kulturkreis innerhalb ihrer Familien extrem unter Druck geraten werden. Sobald eine Lehrerin im Unterricht mit einer Kopfbedeckung auftaucht, fangen für viele von ihnen zuhause erneut die Rechtfertigungen an und nicht wenige werden dann von ihren Eltern gezwungen werden, ebenfalls ein Kopftuch zu tragen. Dadurch werden die Religionsfreiheit sowie die Individualität junger Menschen eingegrenzt und stellen sich konträr zu bisher erfolgreich verlaufenen Integrationsprozessen.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2751.pdf?von=1&bis=0

http://d-nb.info/976091380/04

In seinem Beschluss vom 27.01.2015 kommt der Erste Senat des BVerfG offensichtlich zu einer diametral anderen Bewertung der suggestiven Wirkung des religiösen Kopftuchs als 2003 der zweite Spruchkörper. Obwohl das Hohe Gericht 2015 nicht nur vom Kopftuch spricht, sondern sogar das wirklichkeitsnähere und theologisch korrektere „Bedeckung“ verwendet, haben die Richter in der Verschleierung, die mehr als 90 % der Haut einer Pädagogin zu bedecken hat, weder eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden noch einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht gesehen. Auch wurde übersehen, dass es sich beim Hidschab um ein Selbstbestimmung, allgemeine Handlungsfreiheit und freie Persönlichkeitsentfaltung einschränkendes, daher totalitäres Gebot handelt, das zwingend zu beachten ist (DITIB-Gutachten). Die negative Religionsfreiheit der Lehrenden, Lernenden und Eltern würden nur marginal beeinträchtigt. Die beiden Sondervoten der Richter Schluckebier und Hermanns kommen allerdings zu einer gegensätzlichen Einschätzung.

Entscheidung des 2. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003

– 2 BvR 1436/02 –

1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Entscheidung des 1. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

Auszug aus dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Hermanns

Die Entscheidung vermögen wir in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen.

Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet der Senat zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln (dazu I.).

3

Anders als der Senat meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.).

4

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten (dazu III.). Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I.) als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II.) erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet (dazu IV.).

Zwei weitere kritische Stellungnahmen

Neuköllns Bildungsstadträtin Dr. Franziska Giffey zur Aufhebung des pauschalen Kopftuchverbotes für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen durch das Bundesverfassungsgericht:

“Als Neuköllner Schul- und Bildungsstadträtin sehe ich den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Sorge.

In Neuköllner Schulen haben weit über die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einen Migrationshintergrund, in Nord-Neukölln teilweise über 90 %. Hier treffen Schülerinnen und Schüler unterschiedlichster Herkunft aufeinander, die auch unterschiedliche Religionszugehörigkeiten haben.

Schon jetzt gibt es Ethnienhierarchien zwischen einzelnen Schülergruppen und Konflikte im täglichen Schulleben, bei der Frage, wie sich Mädchen und junge Frauen religiös korrekt zu verhalten haben und wie sie sich kleiden sollen. Natürlich gefährdet das den Schulfrieden.

Gerade in einer solchen Situation ist es von großer Bedeutung, dass Lehrerinnen und Lehrer sich der Wahrung der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet fühlen. Auch im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, die keiner Religion angehören und mit dem Ziel, Konflikte mit Schüler/innen und Eltern von vornherein zu vermeiden, ist das wichtig.

Die bekenntnisoffene öffentliche Schule ist gerade in Stadtlagen wie Neukölln ein hohes Gut. Ich stimme mit der abweichenden Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns beim Bundesverfassungsgericht überein, dass es “nicht realitätsgerecht” ist, zu behaupten, dass das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen keinen Einfluss auf die Glaubensfreiheit von Schüler/innen und Eltern habe.

Wir brauchen Lehrerinnen und Lehrer, die sich in ihrer Vorbildfunktion als Amtsträger und Vertreter des Staates neutral verhalten und ihre individuelle Glaubensfreiheit außerhalb der Schule ausleben. Das Neutralitätsgebot sollte dabei für alle gelten, unabhängig welcher Religion sie angehören. Auch in anderen Berufen gibt es Bekleidungsvorschriften, an die sich Menschen zu halten haben, wenn sie diesen Beruf ausüben möchten. Es ist nicht ersichtlich, warum das für den Lehrerberuf nicht gelten sollte.”

http://www.franziska-giffey.de/stellungnahme-zum-urteil-des-bundesverfassungsgericht-zur-aufhebung-des-pauschalen-kopftuchverbots/

Heinz Buschkowsky, der scheidende Bürgermeister des Berliner Problembezirks Neukölln, hat das Urteil zum Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen als groben Fehler kritisiert. “Ich empfinde das Urteil als Katastrophe”, sagte der SPD-Politiker im RBB-Inforadio.

Das Bundesverfassungsgericht stelle die Religionsfreiheit Einzelner über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns. “Ich halte das für ein Zurückweichen, für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft”, sagte Buschkowsky. Das Urteil erschwere den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus.

In gewohnter Buschkowsky-Manier fuhr der 66-Jährige fort: “Die, die dieses Urteil gefällt haben, haben keine Ahnung – null – wie es in Gebieten, in Stadtlagen wie Neukölln zugeht.” Das oberste deutsche Gericht habe ohne Not eine Säule der Gesellschaft geschleift, wonach staatliches Handeln wertneutral zu sein habe. “Das Gericht hat gesagt: Die Wertneutralität staatlichen Handelns übt keine normative Funktion aus, sondern ist eher eine offene Haltung”, sagte Buschkowsky. Das sei für ihn unverständlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am 13. März veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Kopftuch-Verbot für muslimische Lehrerinnen an Schulen nicht pauschal gelten darf. Experten der Senatsinnenverwaltung überprüfen nun, ob das seit 2004 in Berlin geltende Neutralitätsgesetz angepasst werden muss. Es fordert von Landesbeschäftigten bisher ein, dass sie sich “in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.”

Quelle: rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg (Buschkowsky zum Kopftuch-Urteil: Richter haben “keine Ahnung”), 29.03.2015

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/03/buschkowsky-zum-kopftuch-urteil–richter-haben–keine-ahnung-.html

Nach der Scharia, dem islamischem Recht, hat ein Mädchen mit Beginn der Pubertät, die kann bei Südländerinnen und übergewichtigen Schülerinnen bereits mit 8-9 Jahren einsetzen, den kompletten Körper mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen so zu bedecken, dass weder Körperkonturen betont werden noch nackte Haut zu sehen ist oder Körperumrisse erahnt werden können. Einem völlig altersgemäß körperlich und kognitiv derart kindlichen Menschen mutet die türkische Stellungnahme die Bürde der Pflichten einer erwachsenen Frau auf. Gemäß diesem Gutachten des Obersten Religionsrates der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB), das die Richter des BVerfG zur Bearbeitung der Beschwerde herangezogen haben, handelt es sich bei dieser Kleidungsdoktrin um ein religiöses Gebot definitiver Qualität. Grundrechtsträgerinnen muslimischen Glaubens haben sich diesen göttlichen Regeln unbedingt kritiklos zu unterwerfen, Gestaltungsfreiraum bleibt ihnen nur innerhalb der Rahmenbedingungen der rigiden Vorschrift. Die im KRM vertretenen drei weiteren Islamverbände VIKZ, ZMD und IR (die IGMG ist Mitgliedsverein im IR, die IGD im ZMD) schließen sich dieser Auffassung offensichtlich an.

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

http://www.islam.de/1164_print.php?

Daraus folgt, dass auch bei sommerlicher Mittagshitze beispielsweise das Tragen eines ärmellosen T-Shirts verboten ist. Stattdessen zieht man etwa eine Abaya oder eine Tunika mit knöchellanger Hose an oder kombiniert das langärmelige Oberteil mit einem Rock, dessen Saum ebenfalls bis auf den Fußrücken reicht.

Kinderabaya

http://www.imanstyle.de/epages/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618/Categories/Kinder/Kinderabaya

Tunika und Hose

https://www.etsy.com/de/listing/167020846/stickerei-langen-weissen-tunika-top?ref=shop_home_active_7

https://www.egyptbazar.de/damenmode/tunika/damen-tunika-ks0013.php

Polizistinnen in London

https://nationalpostcom.files.wordpress.com/2013/11/police-hijab.jpg?w=620

Untrennbar mit der religiös motivierten Zwangsverschleierung verbunden ist die Doktrin des geschlechtsspezifischen Fitrakonzepts, die Doktrin des gottesfürchtigen Verhaltenskodex und die Doktrin der allein heilssichernden Werteordnung und Lebensweise der Scharia, des islamischen Rechts. Daraus leitet sich die Pflicht zur Hisba ab, dem göttlichen Befehl zu gebieten, was recht ist und zu verbieten, was verwerflich ist. Die Ibada (wörtl.: absolute Unterwerfung zum Wohlgefallen Allahs) fordert jeden verbindlich dazu auf, Verantwortung für seine Glaubensgeschwister zu übernehmen und zu verhindern, dass sie vom rechten Weg abweichen und sich am Tag des Gerichts beide wegen Pflichtschludrigkeit verantworten müssen.

Der Islam kennt keine Unterscheidung von himmlischer und weltlicher Herrschaft, der koranische Dīn ist eben gerade keine Privatreligion bzw. persönliche Spiritualität, sondern prophetische Diktatur auf Erden, öffentlich kontrollierbare Orthopraxie und im Sinne von Medina (622-855 d. Z.) wiederzuerrichtendes Gesellschaftsmodell.] Das politische System islamisch geprägter Länder ist mehr oder weniger theokratisch ausgerichtet. Eine Trennung von Staat / Religion sowie Recht / Religion kennt der Islam nicht.

Dazu vgl. bei: Jochen Gaugele (Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil), in: Die Welt 29.03.2015

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html

Dīn

Dīn (also anglicized as Deen) … is loosely associated with “religion”, but as used in the Qur’an, it means the Way Of Life in which righteous Muslims are obligated to adopt in order to comply with divine law (Quran and sunna), or Shari’a, and to the divine judgment or recompense to which all humanity must inevitably face without intercessors before God. Thus, although secular Muslims would say that their practical interpretation of Dīn conforms to “religion” in the restricted sense of something that can be carried out in separation from other areas of life, both mainstream and reformist Muslim writers take the word to mean an all-encompassing way of life carried out under the auspices of God’s divine purpose as expressed in the Qur’an and hadith. As one notably progressive Muslim writer puts it, far from being a discrete aspect of life carried out in the mosque, “Islam is Dīn, a complete way of life”.

https://en.wikipedia.org/wiki/D%C4%ABn

Die Hisba, die Pflicht eines jeden Muslims, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten

Al-aḥkām al-sulṭānīya, al-Mawardi (972–1058 d. Z.)

al-Ghazālī

Ibn Taimiyya

Koran: 3,110; 7,157; 9,71; 9,112; 22,41

Necla Kelek: „Ich bin seit Jahren ehrenamtlich in Mädchenprojekten in Berlin-Neukölln tätig. Die Vereine organisieren Nachhilfe und Nachbarschaftstreffen. Der Druck auf die jungen Frauen durch ihre Familien und die muslimische Community, sich entsprechend den islamischen Sitten zu verhalten und zu kleiden, hat stark zugenommen. Die Mädchen möchten eine Ausbildung, sie wollen selbständig werden und über ihr Leben bestimmen, aber es wird ihnen verwehrt. Sie werden keine Lehrerinnen, weil sie meist gar nicht die Schule beenden können, sondern vorher verheiratet werden. Sie werden Putzfrauen, weil sie nichts lernen durften und ihre Männer Wohnung, Auto und Familienhochzeiten nicht allein finanzieren können. Wer behauptet, das Kopftuchurteil ebnete Frauen den Weg in den Schuldienst, ist zynisch.“ (aus: Gefährlicher Stoff, Necla Kelek in der FAZ am 01.04.2015)

Der Hidschab, die islamische Bedeckung, ist ein starkes religiöses Symbol, das nach innen wie außen ausstrahlt und persönliche wie soziale Wirkung entfaltet. Das Schamtuch diktiert seiner Trägerin den mit Allah geschlossenen Bund nicht zu brechen und sich ausnahmslos seinen Befehlen demütig und ergeben zu unterwerfen. Gehorcht sie dem mahnenden Zeichen, erleichtert ihr das den für Mädchen und Frauen ohnehin besonders steilen und steinigen Weg ins Paradies, folgt sie der Rechtleitung nicht, drohen Allahs Zorn und seine ewigen fürchterlichen Höllenstrafen (Folgen der persönlichen, internen Wirkung).

Der Schleier ist mit einer Art textilem Ausweis der Reinheit und frommen Gottesfurcht zu vergleichen (extern). Bereits von Weitem erkennt jeder die bedeckte Frau als gläubige Muslima. Im selben Moment, indem der Hidschab wahrgenommen wird, baut er für unsere Mitbürger muslimischen Glaubens einen gewaltigen Wohlverhaltensdruck auf, dem sich durch Koranschule, Sippe und soziales Umfeld schariakonform sozialisierte Menschen kaum entziehen können. Die Zahl der ihr Kopftuch ‚freiwillig’ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der zur korrekten islamischen Lebensweise erziehende Hidschab ist nicht nur ein guter Schutz vor dem Höllenfeuer, er ist auch die Eintrittskarte in den Club der hoch angesehenen Alphamädchen. Zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire gehört allerdings die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Verhaltens- und Lebensweisen (Al-walā wa-l-barāa).

With regard to non-Muslims, the Muslim should disavow himself of them, and he should not feel any love in his heart towards them. Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:1 below]

http://friendshipsfisabilillah.blogspot.de/2006/06/best-of-neighbours.html

Something else that will help you to stop mixing with non-Muslims is to remember that these kaafirs – even though they may have good manners and some good qualities – also do a number of seriously wrong things, any one of which is sufficient to nullify any good deeds that they may do. Among these evil things is the belief of the Christians – for example – that God is one of three (trinity), as Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 5:73 below]

Even if they give you some of your rights by treating you nicely, they do not give Allaah His rights and they do not give the Qur’aan its rights and they do not give our Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) his rights. The rights of Allaah and His Book and His Prophet are more important than our personal rights. Remember this, for this is one of the things that will help you to hate them and regard them as enemies until they believe in Allaah alone, as mentioned in the aayah quoted above (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:4 below]

(aus: Islam: Questions and Answers: Alliance and Amity, Disavowal and Enmity, von: Muhammad Saed Abdul-Rahman; Seite 50-51)

https://books.google.de/books?id=FO5jmme1P3gC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Being friends with non-Muslims

Shaykh Saleh Munajjid, Islam Q&A, Fatwa No. 11793

The belief in al-wala’ wa’l-bara’ (loyalty and friendship vs. disavowal and enmity) is one of the most important basic principles of Islam. Just as faith increases and decreases, so too people vary in the extent to which they adhere to this important principle, and their adherence to it increases and decreases. But if this principle is destroyed completely in a person’s heart and he does not do what it implies, this means that faith has been destroyed entirely as well, and faith is the basis on which he loves the close friends of Allaah and hates His enemies. This principle is indicated by a number of verses in the Book of Allaah and ahaadeeth from the Sunnah of the Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him). These include the following:…[quotes Qur’an 58:22, Qur’an 4:144, Qur’an 5:51, Qur’an 3:118, Muslim 1817, Bukhari 415, Muslim 33, below]

There are many such reports, which indicates that it is haraam to take the kaafirs as close friends and to love them. This friendship may take many forms, such as approving of their kufr, mixing with them and being friendly towards them, living with them, taking them as close friends, loving them, preferring them to the believers, referring to their laws for judgement and so on. See question no. 2179.

From the above, you will see that loving a kaafir is a serious matter, because it goes against one of the most important principles of Tawheed, which is loving and being loyal towards the believers, and disavowing and rejecting the disbelievers.

Can he pray for his Christian friend to be healed?

Islam Q&A, Fatwa No. 47322

http://islamqa.info/en/47322

Die männlichen muslimisch sozialisierten Klassenkameraden übernehmen die von klein auf anerzogene Rolle des Sittenwächters und üben gemeinsam mit den verschleierten Mitstreiterinnen permanente Kontrolle über die ‚rechtgläubigen’ Schülerinnen aus, die ihre Haare noch offen tragen, und die unverschleierten andersgläubigen Mädchen aus. Kuffar-Mädchen sind in den Augen orthodoxer muslimischer Jungen und Männer Schlampen, die kein guter Muslim jemals heiraten würde. Kein verschleiertes Mädchen wird sich freiwillig neben einen Klassenkameraden setzen, ganz unabhängig davon, ob er muslimisch ist oder nicht. Der ‚ungläubigen, sündigen Lehrerin’ brauchen nach dem Verhaltensdogma von Sunna und Scharia auch muslimische Eltern keinen Respekt entgegen zu bringen.

Dem hohen Konformitätsdruck und dem Mobbing halten Grundschüler und Teenager auf Dauer nicht Stand. Einige erkranken psychosomatisch, sind reizbar, haben ständig Kopfschmerzen, keinen Appetit, wollen nur noch ungern zur Schule gehen, ziehen sich zurück. Hatice, die sich züchtig verhüllt, will dann plötzlich nicht mehr neben ihrer ehemals besten Freundin Lena sitzen, weil diese unrein und der Kontakt mit Andersgläubigen oder Atheisten haram ist. Andere geben nach und entscheiden ‚ganz aus sich heraus’, ‚freiwillig’ künftig Hidschab zu tragen bzw. als Nichtmuslima nur noch hochgeschlossene Oberteile zu anzuziehen und die Beine mit blickdichten Strumpfhosen oder Leggins zu bedecken, um sich keine Anzüglichkeiten und Gemeinheiten mehr anhören zu müssen. Freiheit ist jedoch das Recht, ohne Zwang, Angst vor Bestrafung oder Ausgrenzung und ohne Bevormundung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wählen zu können.

Mobbing gegen Mädchen mit offenen Haaren

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Auch in vielen Clans wird mit enormer Energie dieses äußerlich überdeutlich sichtbare Kennzeichen der religiösen Selbstaufwertung initiiert und zementiert, um im Gegenzug Menschen in Gruppen verschiedener Minderwertigkeit einzuteilen und dabei pauschal zu stigmatisieren. Dabei stehen die Mütter, die ihren Töchtern das ‚Schamtuch’ erfolgreich anzutrainieren haben, unter besonders starkem Kontroll- und Erfolgsdruck der Großfamilie, da es zum Selbstverständnis und ausdrücklichen Auftrag muslimischer Frauen gehört, Normen und Werte zu tradieren. Gelingt ihnen das, wertet dies den geringen Status der Frauen in Sippe und Community etwas auf.

Kleidung hat nicht nur die Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für berufliche Funktion, sozialen Status sowie soziales Umfeld und gibt Einblick in Einstellungen, Werte und Weltanschauung unseres Gegenübers. Die Uniform eines Polizisten signalisiert Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Bei jeder Form der islamischen Bedeckung assoziieren Kritiker, darunter Aufklärungshumanisten, Menschenrechtler, Nichtgläubige und Säkulare, ein frauen- wie männerfeindliches Menschenbild, das kleinen Mädchen und Teenagern eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verwehrt. Ob Kopftuch, Tschador, Niqab oder Burka, die islamische Bedeckung würdigt jede Frau und alle Nichtmuslime herab, fördert und fordert kulturell vormoderne Geschlechterrollen, Genderapartheid und Segregation.

Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, mutig ihren eigenen Verstand zu nutzen, um ein eigenes, differenziertes Verständnis von der Kultur der Menschheit und der biologischen und physikalischen Natur der Welt zu entwickeln. Mädchen wie Jungen sollen zu demokratischen Persönlichkeiten heranwachsen, die ihre Grundrechte kennen und jedem Fundamentalismus gegenüber immun sind. Sie sollen wagen, Fragen zu stellen, sich selbstbewusst einmischen und kritisch Stellung nehmen. Wir wollen dazu beitragen, dass sie das Rüstzeug haben, sich in einem ihren Neigungen, Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Berufs- und Privatleben verwirklichen zu können.

Ist eine Pädagogin nicht bereit während der Arbeitszeit auf den Schleier zu verzichten, liegt der Verdacht nahe, dass sie auch nicht willens ist für unseren säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Werte einzutreten, weil ein regelgeleitetes Leben nach Koran und Sunna kohärentes Wohlverhalten und totalen Gehorsam voraussetzt (siehe Dīn). Wer für sich die Freiheit in Anspruch nimmt in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen, muss auch bereit sein, wegen des staatlichen Neutralitätsgebots und aufgrund der Grundrechte Dritter den Hidschab auszuziehen, um ihn, je nach Belieben, in der Freizeit einfach wieder anzulegen.

Mit ihrem Körperschamtuch, dem das islamische Aurakonzept (islamisches Konzept der menschlichen Schambereiche) zugrunde liegt, läuft die Hidschabträgerin im Staatsdienst Reklame für einen Unterlegenheitsfeminismus, der mit den Erziehungs- und Bildungszielen eines Schulwesens, das Aufklärungshumanismus, Wissenschaftlichkeit und der fdGO verpflichtet ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das Verschleierungsverbot stellt keine Diskriminierung im Namen der staatlichen Neutralität dar, schließlich wird die Religionsausübungsfreiheit der Pädagogin nicht grundsätzlich aberkannt, sie kann Körper und Haar vor Dienstbeginn und nach Dienstende weiterhin bedecken.

Karlsruhe habe [2015] nicht hinreichend berücksichtigt, dass “die Lehrkraft sich hier auf die Religionsfreiheit bei der Ausübung einer öffentlichen Amtstätigkeit beruft”. Sie nehme den Erziehungsauftrag des Staates wahr, der verfassungsrechtlich zur Neutralität, aber auch zur Gleichstellung von Männern und Frauen verpflichtet sei.

(Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil. Jochen Gaugele über Hans-Jürgen Papier, in: Die Welt, 29.03.2015)

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html?subid=skim725X104088X665da8209b9298dede87d3c7e49ab166&affmt=2&affmn=1

Der Schleier steht Pate für eine Gesellschaftsordnung, die keine Volkssouveränität kennt, von Menschenhand geschaffene Gesetze als subsidiär und minderwertig ansieht und daher Schritt für Schritt den Scharianormen angleichen will (Islamische Charta, ZMD 2002). Lehrer für den bekennenden islamischen Religionsunterricht sind an die Idschaza gebunden und laufen Gefahr ihre Anstellung zu verlieren, wenn sie den Din nicht leben und lehren. Doch auch alle anderen Pädagogen mit muslimischem Bekenntnis werden sich durch die Zusammenarbeit der Schulen mit den Moscheegemeinden (s. Schulgesetz) der Überwachung, Kontrolle und dringlichen Aufforderung zur Umkehr durch Geistliche oder Hassanat (himmlische Pluspunkte) sammelnde, schariatreue Kollegen nicht entziehen können und hohem Wohlverhaltensdruck ausgesetzt sein. Schließlich gebietet die Pflicht der Hisba das Verwerfliche zu verbieten.

Für Ralph Ghadban ist das Schamtuch ein zentrales Element der islamischen Welt- und Lebensordnung und symbolisiert: „die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken, es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung [also ein Verstoß gegen Art. 1 (1) GG], weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert.“ Auszüge aus seiner Abhandlung Das Kopftuch in Koran und Sunna

Die Frau ist eine ‚aurah bedeutet, dass ihre Erscheinung und Entblößung vor den Männern verwerflich ist. Und die ‚aurah ist das Geschlechtsteil des Menschen und alles, wofür man sich schämt.“

Aus diesem Grund wurde die Frau verteufelt, weil ihre Erscheinung allein die Männer verführt. Die Verbindung zwischen der Verteufelung und der Verführung bringt folgender hadîth zum Ausdruck: „Der Prophet sah eine Frau, da ging er zu seiner Ehefrau Zeinab und schlief mit ihr. Er sagte: Wenn eine Frau euch entgegenkommt, dann kommt sie mit dem Antlitz eines Teufels. Wenn einer von euch eine Frau sieht und sie gefällt ihm, er soll zu seiner Frau gehen, weil sie auch hat, was diese Frau hat.“

Die Frau ist ein sexuelles Objekt. Sie ist verführerisch und teuflisch. Sie stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Männer dar. Außerdem ist sie schlecht. Ali soll gesagt haben: „Die Frau als Ganzes ist böse. Und das Böseste an ihr ist, dass man auf sie nicht verzichten kann.“ Ein hadîth bei Buchârî besagt, dass die Mehrheit der Menschen in der Hölle aus Frauen besteht. Aus diesen Gründen muss sie eingesperrt werden, das ist auch gut für sie. In einem hadîth steht: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“

Das wirft einen Blick auf das Männerbild: Der Mann ist offensichtlich ein triebhaftes Wesen, das im Angesicht der Frau nicht mehr zu kontrollieren ist. Und wenn sie noch dazu hübsch ist, dann fängt er an zu randalieren. Der Mann ist so schwach, dass er in der Frau nicht eine, sondern zehn ‚aurah sieht.

Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.“ Dasselbe soll auch Ali gesagt haben.

Die freien Christinnen und Jüdinnen durften genau wie die Sklavinnen ihren Kopf und ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Muslim darf ihren Anblick genießen. Das gehört zum Bereich der sexuellen Herrschaft. Die Muslimin ist beschützt, daher der Begriff muhassanât: Husn heißt Festung. Die anderen Frauen sind mehr oder weniger Freiwild.

Wenn Mann und Frau in Kontakt kommen, dann ist das Sündigen unvermeidlich. In einem hadîth heißt es, wenn eine Frau und ein Mann sich treffen, dann ist der Teufel der Dritte. Mustafa as-Sibâ’i, der Gründer der Muslimbrüder in Syrien, schreibt 1962, dass die Zivilisation des Islam auf der Basis der Geschlechtertrennung entstanden ist, und das mache ihre Größe aus. Dagegen habe die Geschlechtervermischung in der griechischen, der römischen und der westlichen Zivilisation zu ihrem Niedergang geführt.

Diese andere Beschaffenheit der Frau stellt einen Mangel in ihrer Natur dar, der von einem hadîth erläutert wird. Nach Buchârî soll der Prophet gesagt haben, den Frauen fehle es an Vernunft und an Religion. Die Frauen fragten nach dem Grund. Er antwortete: „Ist die Zeugenaussage der Frau nicht halb so viel Wert wie die des Mannes? Das kommt von ihrem Mangel an Vernunft. Muss sie nicht während der Menstruation aufhören zu fasten und zu beten? Das kommt von ihrem Mangel an Religion.“

Die letzte Aussage führt zur Biologisierung der Frau. Die Frau mag eine Seele haben wie der Mann, ihre Biologie bringt ihr aber Nachteile. Sie kann beispielsweise keine gesellschaftliche Verantwortung tragen. In einem hadîth heißt es: „Ein Volk kann keinen Erfolg erzielen, wenn es von einer Frau angeführt wird. Es ist so, weil die Frau mangelhaft und unfähig ist, sich eine richtige Meinung zu bilden. Und weil der Herrscher verpflichtet ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten, um die Angelegenheiten seiner Untertanen zu verwalten. Die Frau ist aber eine ‚aurah und ist dafür nicht geeignet. Deshalb darf sie weder Imam noch Qadi werden.“

In der Frage der Menschenrechte für Mann und Frau unterscheiden die Muslime zwischen Gleichheit und Ähnlichkeit. Im Islam sind Mann und Frau als Menschen vor Gott gleich und genießen dieselben Rechte. In der Gesellschaft sind sie aber nicht ähnlich. Ihre Unähnlichkeit beruht auf ihren biologischen Unterschieden, was zu Konsequenzen führt. Ayatollah Murtada al-Mutahirî [Morteza Motahhari] z.B. schreibt: „Die Welt der Frau ist anders als die Welt des Mannes, die Beschaffenheit und die Natur der Frau sind anders als die Beschaffenheit und Natur des Mannes. Das führt natürlich dazu, dass viele Rechte, Pflichten und Strafen nicht einheitlich sind.“ Dann kritisiert er den Westen, der krampfhaft versucht, für beide Geschlechter dieselben Gesetze und Institutionen durchzusetzen, trotz der, wie er schreibt, „instinktiven und biologischen Unterschiede“ der beiden.

Das Kopftuch ist ein zentrales Element dieser Ordnung und symbolisiert die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken. Es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung, weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert. Sie ist eine ‚aurah, und da man nicht mit entblößten Geschlechtsteilen auf die Straße geht, muss sie sich verhüllen. Deshalb sprechen die Muslime davon, dass die Frau durch das Kopftuch ihre Würde gewinnt. Sie sagen auch, dass das Kopftuch sie beschützt. Wer sich als sexuelles Objekt betrachtet, braucht natürlich einen Schutz, vor allem, wenn man die Männer als unkontrollierte triebhafte Wesen sieht.

http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/konfliktstoff-kopftuch/63294/ralf-ghadban

Aus der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Verpflichtung des Staates ergibt sich das Triple-Mandat der Sozialen Arbeit. Sozialpädagogen und Sozialarbeiter sind also den Bedürfnissen des Individuums genauso verpflichtet wie der fdGO und dem Kodex der sozialen Arbeit, der aus internationalen Abkommen (in vorliegendem Zusammenhang vor allem die AEMR und UN-Kinderrechtskonvention) abgeleitet wird.

Aufgabe Sozialer Arbeit ist es:

a) Handlungsmethoden zu entwickeln und daraus flexible, auf den jeweiligen Bedarf passgenau zugeschnittene Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote zusammenzustellen, die sich an wissenschaftlichen Theorien menschlichen Verhaltens orientieren,

b) genau reglementierte Kriseninterventionen (bspw. bei Kindeswohlgefährdung) bereitzustellen und

c) sozialen Problemlagen und Benachteiligungen präventiv entgegenzuwirken und gleichberechtigte Partizipation zu ermöglichen.

Tätigkeitsfelder für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter beschränken sich nicht nur auf das Beheben oder Minimieren sozialer Benachteiligung und Krisenintervention (z. B. Inobhutnahme). Zu den Aufgabengebieten sozialer Arbeit zählen auch schulische und außerschulische individuelle Persönlichkeitsförderung, sprachliche, gesundheitliche und politische Bildung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Beratung in Erziehungsfragen und belastenden Lebenslagen, aber auch das Aufdecken, Beschreiben, Analysieren und öffentliche Kritisieren belastender gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und politisches Engagement für die Erhaltung und den Ausbau freiheitlich demokratischer und rechtsstaatlicher Qualitätsstandards.

Sozialpädagogen und Sozialarbeiter müssen in der Lage sein, unabhängig von politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinungen und frei von Konformitätsdruck auf der Basis des GG und ihres Triplemandats ihrer Arbeit nachzukommen. Wenn beispielsweise die Ausformulierung dessen, was unter Schulfrieden zu verstehen ist nicht mehr möglich ist, weil sie diskriminieren könnte, schränkt ein solcher vorauseilender Gehorsam in unerlaubter Weise Meinungsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit ein. Als Nichtmuslim aus Höflichkeit, falscher Rücksichtnahme oder mangelnder Zivilcourage pikante Inhalte nicht einmal mehr ansprechen geschweige denn besprechen zu können, weil alle nicht schariakonformen Themen haram sind und die verschleierte Kollegin in Verlegenheit bringen oder sogar brüskieren würden, schadet dem Lern- und Arbeitsklima. Säkulare Schüler und Pädagogen müssen fürchten, bei den Geistlichen oder sonstigen Gottesfürchtigen denunziert zu werden, sobald sie konflikthafte Themen wie Freiheit der Kunst, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Homosexualität, vorehelicher Sex, Verhütung, genitale Intaktheit (keine FGM oder MGM unter 18 Jahren) oder Islamapostasie besprechen oder auch nur ansprechen.

Anne Kathrin Kenkmann (wissenschaftliche Mitarbeiterin) in Vertretung von Prof. Dr. jur. Jörg Ennuschat, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, bei der Expertenanhörung:

Würden wir das wirklich formulieren, hätten wir ein Problem damit. Es könnte eine Diskriminierung geben, wenn man die Störung des Schulfriedens ausformuliert.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-907.pdf

Mina Ahadi, Vorsitzende Zentralrats der Ex-Muslime

Mitzeichnend:

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

„Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Carlo Schmid

Protest gegen Lehrerinnenkopftuch vor dem Düsseldorfer Landtag

Juni 12, 2015

Hidschab (Kopftuch und noch viel mehr) ist Frauenentwürdigung und Geschlechterapartheid. Gegen das neue Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts wird am 17.06.2015 vor dem Düsseldorfer Landtag demonstriert, ein Aufruf des Zentralrats der Ex-Muslime, den wir hiermit gerne weiterleiten.

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Aufruf zur Demonstration vor dem Düsseldorfer Landtag

_____ Mittwoch, 17. Juni 2015 um 10:00 Uhr
_____ Düsseldorf, Platz des Landtags 1
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Weil das Kopftuch und jegliche islamische Frauenbekleidung ein Symbol der Unterdrückung der Frauen und Mädchen sind, sind wir gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Weil unsere Kinder ein Recht auf religionsfreie Bildung haben, sind wir gegen das Tragen islamischer Kopfbedeckung von Lehrerinnen in deutschen Schulen. Kinder sind religionsfrei und Schule soll religionsneutral bleiben.

Am 27.01.2015 hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.

In den nächsten Tagen wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln.

Das Kopftuch ist und bleibt ein religiöses Symbol der Diskriminierung der Frauen in islamisch geprägten Ländern. Das Kopftuch und islamische Bekleidung hat auch in europäischen Ländern nicht weniger von dieser Bedeutung und die Lehrerinnen mit dem Kopftuch demonstrieren ihre Religionszugehörigkeit vor ihren Schülern in einem Bereich, welcher säkular und religionsneutral sein sollte.

Der Zentralrat der Ex-Muslime ruft zum Protest gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf und fordert dazu auf, das Verbot der Verschleierung der Lehrerinnen (Lehrerinnenkopftuch) beizubehalten.

Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE)
14.06.2015

http://exmuslime.com/kopftuch-ist-ein-symbol-der-geschlechterapartheid/

https://de-de.facebook.com/pages/Zentralrat-der-Ex-Muslime-Deutschland/486839381365629

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H i n t e r g r u n d

Kopftuch provoziert, diskriminiert, stört den Schulfrieden

Mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10) hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

Eine solche Vorschrift sei nur dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität von dieser religiösen Kleidung ausgehe. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes NRW, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert sei, verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und sei daher nichtig.

Noch vor der Sommerpause 2015 wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber entscheiden, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015 verfassungskonform umzusetzen ist.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Aktuelle_Termine.jsp?maxRows=1000&toolbarShow=off&filterMaske=off&von_datum=20150624&bis_datum=20150626&kMonat=6&kJahr=2015

Der Karlsruher Beschluss verstößt jedoch gegen die negative Religionsfreiheit von Lehrerinnen, Schülern und Eltern, verletzt die staatliche Neutralitätspflicht und einige Rechtsstaatsprinzipien.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verdient unseren Protest. Das Verbot des Hidschab der Lehrerin (Lehrerinnenkopftuch) ist beizubehalten.

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Q u e l l e n

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

h__p://www.islam.de/1164_print.php?

Warum müssen muslimische Frauen Kopftuch tragen?

Der Muslim sollte auch bezüglich seiner Kleidung auf Bescheidenheit Wert legen, und der Mensch sollte nicht als bloßes Objekt der Begierde betrachtet werden. Deshalb gibt es im Islam sowohl für Männer als auch für Frauen Bekleidungsvorschriften. Die Kleidung darf weder zu dünn sein, noch zu eng anliegen, damit die Körperformen nicht sichtbar werden. Die Bekleidung des Mannes muss mindestens den Bereich vom Nabel bis zum Knie bedecken, bei der Frau muss die Kleidung ihren ganzen Körper, außer ihrem Gesicht und ihren Händen, bedecken. Die Verschleierung des Gesichts ist nicht vorgeschrieben. Diesen Regelungen liegt die Koranstelle (24:31) zugrunde, die durch Aussagen des Propheten Muhammad präzisiert wird. Diese Vorschriften, wie auch andere Vorschriften im Islam, gelten für die Muslime verbindlich ab der Pubertät, da dieser Einschnitt die Volljährigkeit kennzeichnet. … Werden die Frauen im Islam unterdrückt? Nein, im Gegenteil.

(IGMG Lohne, die deutsche Millî Görüş also zitiert Mister Entenküken, den US-amerikanischen Mediziner und Muslimbruder Shahid Athar)

h__p://www.igmglohne.de/Islam_und_Muslim/25_Fragen_zum_Islam/25_fragen_zum_islam.html

Der Arzt, die Salatschüssel und das Entenküken. Verabschieden sich die USA von den allgemeinen Bürgerrechten?

(Kommentierung der 25 Fragen zum Islam des Shahid Athar. Von Cees van der Duin)

https://schariagegner.wordpress.com/2009/07/22/scharia-in-den-usa/

Hidschab

h__p://www.eslam.de/begriffe/v/verhuellung.htm

https://en.wikipedia.org/wiki/Hijab

http://de.wikipedia.org/wiki/Hidsch%C4%81b

Bundesverfassungsgericht

9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

Verfassungsgericht kippt Kopftuchverbot für Lehrerinnen

März 14, 2015

حجاب‎

ḥiǧāb

„O Asma, when woman attains her puberty it is not proper that any part of her body should be seen except this.“ And he pointed to his face and hands. (Sunan Abu Dawood 31:30)

Weibliche Bedeckung nach Koran und Sunna

Lediglich um ein Tuch auf dem Kopf geht es nicht

Das im März 2015 bekannt gewordene Kopftuchurteil des Bundesverfassungerichts gefährdet den Rechtsstaat und untergräbt die freiheitliche Demokratie. Von Edward von Roy.

Manch einem unserer Verfassungsrichter scheint es nicht schnell genug zu gehen mit dem Weg Deutschlands ins Kalifat. Nur mit einiger Mühe konnten im Laufe der vergangenen zehn Jahre, zugegebenermaßen mehr oder weniger gut gemachte, Verbotsgesetze zum Lehrerinnenkopftuch geschaffen werden, die bislang in jedem zweiten Bundesland gelten und den Schleier der Pädagogin dem Klassenzimmer fernhalten. Muslima rein, Kopftuch raus, damit soll es nun vorbei sein.

Nur das Verbot des Schleiers bietet allen muslimischen oder nichtmuslimischen sowie weiblichen oder männlichen Schülern Schutz vor islamischem Fundamentalismus und schariabasiertem Mobbing. Nur die Möglichkeit, in einem Bundesland ein allgemeines Kopftuchverbot im Schuldienst zu erlassen, hätte den weiblichen oder männlichen Lehrern und Schulleitern Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bieten können.

Verkehrte Welt: Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen

(Rita Breuer, Islamwissenschaftlerin, in: EMMA, 01.09.2009)

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Das Bundesverfassungsgericht hat ein landesweites und grundsätzliches („pauschales“) Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen für grundgesetzwidrig erklärt. Generell unterliegen Schulangelegenheiten nach wie vor der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes, nun aber kann der Einzelfall der Störung oder eben Nichtstörung des Schulfriedens geprüft werden. Wer sich als Schüler oder Elternteil jetzt noch trauen sollte, vor Schulleiter und Gericht zu bekunden, sich durch die schariakonforme Bekleidung seiner Lehrerin in der negativen Religionsfreiheit eingeschränkt zu fühlen, dürfte es nicht einfach haben. Karlsruhe jedenfalls hat 2015 den Hidschab in Deutschlands staatliche Schulen gedrückt, ohne sich dafür zu interessieren jedenfalls ohne der Bevölkerung zu sagen, was das System Kopftuch ist, ein kohärentes System der Seelenrettung und irdischen Herrschaft, der Verhaltensdressur, Sexualisierung, Körperpolitik und Frauenfeindlichkeit – das auf Allah ausgerichtete Islamische System. Mit Maududi können wir Verschleierung und Genderapartheid als System Hidschab oder System Parda (the system of purdah) nennen.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen.

(1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 Beschluss vom 27. Januar 2015)

Karlsruhe verlagert den frommen Streit (Dschihad) um die Bedeckung des weiblichen Körpers in Schulhof und Lehrerzimmer und rückt die letzten verbliebenen, sich in Schülerschaft, Elternschaft, im Lehrerkollegium oder unter den Schulsozialarbeitern und Mitarbeitern des Offenen Ganztags (OGaTa) befindlichen konsequenten („pauschalen“) Gegner von islamischer Gesetzlichkeit (Scharia) und islamisch einzig akzeptabler Frauenkleidung (Hidschab) in die Nähe von Verfassungsfeinden. Das BVerfG hätte vielmehr jene schützen müssen, die ernsthaft (eben „pauschal“) auf dem Vorrang des aufgeklärten Denkens und der allgemeinen Menschenrechte vor dem himmlischem Befehl und koranbasierten Wohlverhalten bestehen, nicht die beiden um ihren irdischen islamischen Status und jenseitigen Platz im Paradies bekümmerten Klägerinnen für die Schleierpflicht.

Das höchste deutsche Gericht schweigt zur bleibenden Grundrechtswidrigkeit und Menschenrechtswidrigkeit der auf Erden zu errichtenden Herrschaft Allahs (al-Ḥākimiyya li-Llah, the sovereignty of God). Die beiden Klägerinnen treten als Individuen auf, deren Grundrechte im Falle eines im Schulbetrieb geltenden rücksichtslosen Kopftuchverbots gefährdet seien. Im erst einmal erstarkten Schariasystem (niẓām islāmī) selbst ist für Individualität allerdings gar kein Platz. Im Islam ist das Kopftuch, richtiger: ist der Hidschab auch keine Frage der individuellen Handlungsautonomie, sondern von öffentlich bewiesener Treue oder eben sichtbarem Verrat an Allahs Befehl. Statt Deutschlands Kinder und Jugendliche wenigstens ein paar Stunden am Tag vor dem totalitären Islamischen Recht (Scharia) zu schützen, stärkt das auf zwei Individuen eingehende höchste deutsche Gericht die in der Religion von Koran und Sunna theologisch vorgegebene Überwindung der persönlichen Autonomie und die Verhinderung des Individuellen. So also dünnt die kulturelle Moderne aus und gewinnt das Kalifat an Kontur.

Monotheism in authority (ḥākimiyya) means that authority belongs to God as a fixed right, and He is the Only Ruler over the individuals constituting the society, as the Glorious Qurʾān says: ﴾…﴿ “Sovereignty belongs only to Allāh.

(Portal AhlulBayt)

http://www.ahl-ul-bayt.org/en.php/page,336Book1472P37.html

Maududi [Islām kā niẓām-i ḥayāt] Islam Ka Nizam Hayat, dt.: Als Muslim leben

http://de.scribd.com/doc/3271205/Als-Muslim-Leben-Abul-A-la-Maududi

Parda, anglis. Schreibweise Purdah. Die körperliche Abschottung innerhalb eines Gebäudes geschieht durch eigene Bereiche für Frauen (in größeren Gebäuden, Harem = verbotener Bezirk), Vorhänge und Ähnliches. Das Leben einer Frau in Parda beschränkt ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interaktionen mit der Außenwelt (Seklusion). Während der Taliban-Herrschaft galten in Afghanistan strenge Parda-Vorschriften. Die Praxis wird in den meisten Regionen Arabiens und des indischen Subkontinents islamisch begründet.

http://de.wikipedia.org/wiki/Parda

This is not the first time Taslima Nasrin has attacked on the purdah system in Muslim community. … Maulana Khalid Rasheed Firangi, a Sunni leader, said „See this is a baseless statement. In Islam wearing purda is a duty, in Quran it has been said so.“

http://www.merinews.com/mobile/article/India/2014/11/06/author-taslima-nasrin-calls-burqa-and-hijab-vulgar-faces-harsh-criticism-from-muslim-community/15901802

Purdah was criticised from within its community, for example in the 1905 story entitled The Sultana’s Dream, by Bengali feminist Rokeya Sakhawat Hussain. Bhimrao Ambedkar, a social reformer and the chief architect of the Constitution of India, imputed many evils existing among the Muslims of British India to the system of purdah in his 1946 book Pakistan, or The Partition of India, saying that women lack „mental nourishment“ by being isolated and that purdah harms the sexual morals of society as a whole.

http://www.wikigender.org/index.php/Purdah

Maududi: Purdah And The Status of Woman In Islam (The word Purdah is used as a title for the set of injunctions which constitute the most important part of the Islamic system of community life.)

http://www.khilafahbooks.com/purdah-and-the-status-of-woman-in-islam-by-syed-abul-a-la-maududi/

Maududi: Purdah And The Status of Woman In Islam. Chapter titles and sub-topics include: Status of woman in different ages (Greece, Rome, Europe), Western concepts of morality, Tragic consequences (Industrial revolution, capitalist selfishness, Moral bankruptcy), Sexual delinquency among American children (venereal diseases, divorce), the Oriental `Occidentals‘, Laws of Nature (control of sexual urge), Social system of Islam (Prohibited relations- muharramat, adultery, Restrictions for woman, Nudity, Evil look, Haya), Punishment for Fornication (injunctions for clothing and covering of nakedness (boundaries of Satar for males and women; Prohibition of touching or having privacy with women; Mahram relatives); Commandments of Purdah (restraining the eyes, covering the face-veiling); Divine laws for the movements of women (permission to leave the house, permission to visit the mosque, participation in battle [women can use weapons to defend themselves while adding their men-folk who are in battle against some enemy]).

http://www.amazon.com/Purdah-Status-Woman-Islam-Maududi/dp/1567442005

http://de.wikipedia.org/wiki/Sayyid_Abul_Ala_Maududi

Wie leider so viele hierzulande, sprechen auch die Hüter der deutschen Verfassung immer noch über ein Stück Stoff, redet Karlsruhe vom Kopftuch (engl. veil, scarf), als ob es lediglich um Kopf oder Haare der Muslima gehen würde. Sicherlich darf nach der Scharia nicht zuletzt auch das Haupthaar der Frau nur dem Ehemann und engsten Verwandtenkreis (Mahram-Verwandte) sichtbar sein, aber was soll das Reden vom Kopf, wenn es darum geht, Busen und Gesäß der Gottesfürchtigen so zu verhüllen, dass nicht nur die Haut abgedeckt ist, sondern dass sich durch den Stoff hindurch keine feminine Rundung abzeichnet, die Männer im Islam schließlich unverzüglich zur Sünde verführen kann? Wenn es darum geht, dass sich Frauen und Männer überhaupt nicht ohne guten (islamischen) Grund gemeinsam in einem Raum aufhalten dürfen? Auch Kehle und Nacken sind vor dem lüsternen Blick männlicher Kollegen und wohl auch männlicher Schüler verborgen zu halten, wie man in Karlsruhe durchaus mitbekommen hat: „durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung“, so schreibt das BVerfG über eine der Klägerinnen. Die Rollkragen- und Baskenmützenträgerin geht auch im Hochsommer nicht mit nackten Waden oder Unterarmen zur Arbeit und trägt auch keine Stöckelschuhe, dazu aber sieht jedenfalls sagt Karlsruhe nichts.

Sicherlich soll die Pädagogin nicht bauchfrei unterrichten, doch ihr Schleier ideologisiert und sexualisiert den Körper der Frau in einer Weise, vor der das Bundesverfassungsgericht die Mädchen und Jungen hätte schützen müssen. Hidschab bedeutet: ich bin keinesfalls lesbisch und ein schwuler Sohn wäre mir und Allahgott ein Gräuel. Lehrerinnenkopftuch bedeutet: ich habe einen Aufpasser und Besitzer, den Wali, meinen Vater, Bruder oder Ehemann. Islamische Kleidung einer Lehrerin bedeutet: ich rufe dazu auf, die Kleidung und Lebensweise der Nichtmuslime zu verachten.

Nach Koran und Sunna ist die Frau als unmündig zu bewerten und unmündig zu halten, ohne Wali kann sie noch nicht einmal heiraten. Vielleicht ohne es zu wissen, hat Karlsruhe 2015 nicht nur über das umstrittene Tuch auf dem Kopf, sondern auch über die zur islamischen Lebens- und Gesellschaftsordnung gehörenden Schariaprinzipien von Fitra (fiṭra, Ausgerichtetsein aller Kreatur auf Allah hin), Aura (ʿawra, in der Öffentlichkeit zu verhüllender Schambereich, bei der Frau wesentlich umfangreicher als beim Mann), maḥram und walī geurteilt.

Mahram-Verwandte sind Verwandte des jeweils anderen Geschlechts, die einem so nahe stehen, dass man diese (auch theoretisch) nicht heiraten dürfte, sowie der Ehepartner, mit dem man bereits ohnehin verheiratet ist. Der Begriff kommt von dem arabischen ḥarām (Verbot bzw. geschützter Bereich).

(Eslam)

http://www.eslam.de/begriffe/m/mahram-verwandte.htm

WALI (GUARDIAN) IN ISLAM

A wali (guardian) is a very important and vital aspect in a marriage. It determines whether or not a certain marriage contract (akad nikah) that has been performed is valid. … Wali is one of the wedding pillars that need to be properly identified and carried out according to the correct order.

(publiziert bei: Regierung von Malaysia)

http://www.islam.gov.my/sites/default/files/wali_in_islam.pdf

In der Religion von Koran und Sunna, in dem nach himmlischem Wollen weltweit geltenden und durch die Korangehorsamen (die Muslime) weltweit im Paragraphenwerk zu installierenden Islam, gibt es kein Kopftuch, sondern den Hidschab (ḥiǧāb). Dieser hat den Leib der Frau blickdicht und jede Körperform verbergend zu verhüllen bis auf Hände und Gesicht. Mohammed selbst (Sunan Abī Dāwūd 31:30) verkündete Allahs Befehl zum Bedecken des Körpers der Frau:

O Asma, when a woman reaches the age of menstruation, it does not suit her that she displays her parts of body except this and this,‘ and he pointed to his face and hands. … The Prophet turned his head aside and said, “Only this and this should be visible,” while pointing to his face and hands.

(The American Muslim Teenager’s Handbook, Seite 110)

https://books.google.de/books?id=MLbEAwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Der Prophet (…) hat gesagt: „Wenn ein Mädchen die Pubertät erreicht, soll sie ihren Körper verhüllen, bis auf ihre Hände und ihr Gesicht. …

Imam Reza (…) wurde gefragt, welchen Sinn der Hijab hätte und er sagte: „Die Haare einer Frau führen zur sexueller Erregung. Dadurch fühlt sich der Mann ihr gegenüber hingezogen und diese Entwicklung kann zu Verdorbenheit (zwischen Mann und Frau) führen. Der Mann wird zum Verbotenem (haram) verleitet.“ (Ilul ash-Sharaih, vol. 2, p. 287, Section 364)

Imam Jafar as-Sadiq (…) wurde gefragt, was zu tun sei, wenn eine Frau auf einer Reise stirbt und kein Mahram-Mann in ihrer Gegend ist, um die Todeswaschung vorzunehmen. Der Imam antwortete: „Diese Männer sollen nur ihr Gesicht und ihre Hände waschen. Das reicht aus. Es ist nicht notwendig ihren gesamten Körper zu waschen. Daher darf ein Mann auch das Gesicht und die Hände einer lebenden Frau sehen.“ (Wasa’il, vol.17, p.135.)

(auf der Seite al-Shia)

http://www.al-shia.de/hijab/ahadith.htm

Wer als Frau den Hidschab schuldhaft verweigert, im Karlsruher Beschluss findet das keine Erwähnung, weltweit aber durchaus in manch einer Fatwa oder Freitagspredigt, kommt nicht in den Himmel und ist auf Erden als sittlich geringwertig zu verachten, als unkeusche Schlampe.

Das Leben im Diesseits ist nichts als eine Durchgangsstation zum eigentlichen Dasein im Jenseits. Dort teilt sich die Menschheit in zwei voneinander absolut geschiedene Gruppen, die Bewohner des Höllenfeuers und des Paradiesgartens. Wer dieses islamische Wissen auf Erden nicht öffentlich kontrollierbar bekundet, als Frau selbstverständlich mit dem Schleier verkürzt genannt und genäht Kopftuch, gehört ganz offensichtlich zur Partei Satans.

To Ash’ari and Ghazali, life on Earth is a provisional „station“ imposed by God as a test; the aim of life is, in fact, the hereafter …

Hezbollah … The members are taught that humans form two groups: the partisans of Allah (Muslims) and the followers of Satan (infidels) who should be suppressed so that Allah’s rule will extend to the whole planet. … woman’s lock showing from under her veil (chador); the bare leg of an adolescent boy; women and men mixing in public places (cinemas, cafes, restaurants); the Israeli occupation of Palestine; and so on. The struggle against Satan is a full-time job

(Fereydoun Hoveyda, 2002, Seite 47 und 94)

https://books.google.de/books?id=UOCkuvtS_8sC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Die an unseren Universitäten installierten Studiengänge für Islamische Theologie ehren und lehren den im Jahre 1111 d. Z. verstorbenen Imam al-Ghazali (Abū Ḥāmid al-Ġazālī). Das Verfassungsgericht des Bundes indessen ist für Heilssicherung und Seelenrettung weder errichtet worden noch zuständig. Der als demokratieverträglich gehandelte Imam al-Ghazali mahnt die rechte Seinsweise an, zu der die korrekte Kleidung von Mädchen und Junge, Frau und Mann ebenso gehört wie die Apartheid von Männern und Frauen, die totale Geschlechtertrennung:

Moralisch gute Gesinnung zielt darauf, jede schlechte Angewohnheit zu entfernen, wie das islamische Gesetz der Scharia gründlich aufzeigt. … Gute Gesinnung lässt einen die schlechte Gewohnheit so verabscheuen wie Schmutz.

Solange die Ausübung der islamischen Pflichten mit Kummer oder Widerwillen verknüpft bleibt, zeigt sich ein Charaktermangel, der den Weg zum Glück verhindert.

Die Frauenfrage war dem vor 900 Jahren verstorbene Imam Politikum allerersten Ranges und Herzenssache, wie wir im Al-iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn (Die Wiederbelebung der religiösen Wissenschaften) erfahren:

Sie muss im Hof bleiben und sich um die Wäsche kümmern. Sie darf nicht allzu oft ausgehen, muss einfältig und gutmütig sein, darf keinen allzu geselligen Umgang mit den Nachbarn haben und sie nicht öfter besuchen, als es absolut unverzichtbar ist. Sie muss sich sehr um ihren Ehemann kümmern und ihn respektvoll behandeln. Ohne seine Einwilligung darf sie das Haus nicht verlassen.

Wer das jetzt nur lustig findet, weiß immer noch nicht, was Islamisches Recht (gottgegeben als Scharia, menschlich umzusetzen als Fiqh) und weltweite Ehrenmorde miteinander zu tun haben.

Unattraktiv, hässlich muss sich die Tugendhafte geben, wie der sunnitische Supertheologe feststellt, anonym wie ein Zombie hat die Muslima durch die Nebengassen unserer Stadt huschen:

Dabei hat sie [beim Ausgehen, beim Verlassen des Hauses] abgetragene Kleidung anzulegen und sich nur auf unbelebten Straßen zu bewegen. Die öffentlichen Märkte muss sie meiden und sicherstellen, dass niemand sie an ihrer Stimme erkennt. Sie darf sich nicht an einen Freund ihres Ehemannes wenden, selbst wenn sie seine Hilfe gerade nötig hätte.

Das ist kein legendärer Islamismus, das ist in NRW Inhalt der Lehrerausbildung und damit für Schüler potentiell versetzungsrelevant.

Leider lernen und lehren Deutschlands amtierende und angehende Lehrerinnen und Lehrer für den Islamischen Religionsunterricht al-Ghazali ohne die pädagogisch und freiheitlich demokratisch gebotene Außenansicht.

Osnabrück 900 Jahre al-Ġazālī im Spiegel der islamischen Wissenschaften

al-Ġazālī and Anscombe’s Tahafut: Making Use of the Imam in a European Context

Timothy Winter (Cambridge)

Panel: Islam und Wissenschaft im Dialog

Moderation: Prof. Dr. Rauf Ceylan (Osnabrück)

al-Ġazālī als Mittler zwischen den Wissenschaften

Dr. Silvia Horsch (Berlin)

Gruppe A: Jurisprudenz und Rechtsdenken

Moderation: Prof. Dr. Bülent Ucar (Osnabrück)

http://www.blogs.uni-osnabrueck.de/ghazali2011/

Ein an Imam al-Ghazali orientierter, sprich ein Allahs Befehl (Koran) und Mohammeds Anweisung (Sunna) strikt folgender Religionsunterricht wird die Kinder und Jugendlichen der freiheitlich demokratischen Grundordnung mehr und mehr entfremden, was auch kein Islamismus ist den es gar nicht gibt, sondern authentische Religion, echter alter Islam.

Selbst der türkische Staatsislam von DIYANET (Diyanet İşleri Başkanlığı, Präsidium für Religionsangelegenheiten) hierzulande DİTİB propagierte die schariagemäß dämonische Frauenrolle, wie vor sieben Jahren bekannt wurde:

Es handelt sich um einen Leitfaden für das gute und vorbildliche Leben der muslimischen Frau. Flirten, so heißt es da, sei nicht mehr und nicht weniger als Ehebruch. Der Kontakt mit fremden Männern müsse generell vermieden werden. Der Gebrauch von Parfüm außerhalb des eigenen Hauses sei Sünde. “Frauen müssen vorsichtiger sein, sie senden besondere Reize aus”, so der Text weiter.

(aus: Daniel Steinvorth: Wenn Frauen besondere Reize aussenden. DER SPIEGEL, 01.06.2008)

http://www.spiegel.de/politik/ausland/islam-in-der-tuerkei-wenn-frauen-besondere-reize-aussenden-a-556473.html

Der getragene oder verweigerte Hidschab entscheidet über Lohn und Strafe im Diesseits und im Jenseits. Mit dem neuen Kopftuchurteil hat das höchste deutsche Gericht eine Entscheidung getroffen, welche sehr dazu geeignet ist, die freiheitliche Demokratie zu erodieren und den Rechtsstaat allmählich überflüssig zu machen.

Jedes nicht jenseitszentrierte und schariakonforme, sondern rein menschengemachte Gesetz lästert Allah und führt mit ziemlicher Sicherheit in die Hölle: „Wer nicht nach dem waltet, was Allah [als Offenbarung] herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen“ (Koran 5:44). Seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich die Verfassung zu schützen, durchaus auch vor der weltweit aktiven Bewegung für Schariagesetz und Kalifat, ist Karlsruhe nicht nachgekommen.

Allah also ruled that those rulers who do not rule by what Allah sent down are unbelievers, wrongdoers, and rebellious. He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the disbelievers.“ (5:44)

And He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the wrongdoers.“ (5:45)

And He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the rebellious.“ (5:47)

http://www.qsep.com/modules.php?name=aqtawhid&file=article&sid=14

Das Bundesverfassungsgericht nimmt also die Klage der beiden Frauen entgegen und redet nicht über die im Koran verbürgte Höllenstrafe, sondern über ein Tuch auf dem Kopf. Nur Kopftuchtragen reicht aber nicht aus, um als Muslima gelten zu können, der Islam ist ein Komplettprogramm (Totalitarismus) und umfasst alle Bereiche des Lebens.

Allah says: „O you who believe! uphold Islam in its entity (as a whole).“ (2:208)

And Allah condemned the Jews saying: „Do you, then, believe in part of the Book and disbelieve in part?“ (2:85)

http://www.qsep.com/modules.php?name=aqtawhid&file=article&sid=14

Der islamische Geistliche steht zum säkularen Richter durchaus in Konkurrenz. Im eigenen Interesse hätte sich Karlsruhe einmal dafür interessieren sollen, was eine Rechtsreligion ist. Der globalen Schariafront, von der man nicht sagen kann, dass sie ihre Religion falsch verstanden hätte, geht es darum, die demokratische Rechtsordnung Paragraph für Paragraph durch eine theozentrische zu ersetzen. Nicht das Volk, Allah ist Souverän.

Die Richter in Karlsruhe haben ausreichend Zeit gehabt, sich darüber zu informieren, was göttlicher Schariabefehl, menschliche Schariapflicht und Herrschaft Allahs bedeuten. Sie hätten die in Muslime und Nichtmuslime keinesfalls aufzuteilende Bevölkerung vor Scharia und Kalifat warnen und Deutschlands Schüler, das sind Mädchen und Jungen, vor der von Lehrerinnen oder Lehrern getragenen, hohen Gruppenzwang erzeugenden islamischen Kleidung schützen müssen.

Ein Tuch auf dem Kopf wäre vielleicht gar kein pädagogisches und politisches Problem. Ein Kleidungsstück jedoch, das nach der eigentlich bei Todesstrafe nicht zu verlassenden Lebensweise von Geschlechterapartheid, Zweitfrau und Kindbraut, dem halbiertem Erbe für die Tochter, nach der Genitalbeschneidung für jeden Sohn sowie, mindestens unter Schafiiten, auch für jede Tochter ruft, ist im Schulgebäude nicht zuzulassen – weder bei Lehrerinnen noch bei Schülerinnen.

Nur kurz zur islamischen Genitalbeschneidung (Genitalverstümmelung). Die Verfassungsbeschwerde liegt dem Hohen Gericht seit dem 27. Dezember 2013 vor, der grundgesetzwidrige Paragraph zur Jungenbeschneidung auf Elternwunsch § 1631d BGB muss weg. Der leider schlecht gemachte Paragraph zum begrüßenswerten Verbot der weiblichen Beschneidung (FGM), § 226a StGB, muss erhalten bleiben, aber genauer formuliert werden, denn auch die sogenannte milde Sunna (ḫitān al-ināṯ anglis. khitan al-inath, indones. sunat perempuan) bzw. eine FGM Typ Ia oder Typ IV darf, trotz der Vorschläge des Jahres 2014 von Karl-Peter Ringel / Kathrin Meyer (Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung) und Prof. Dr. Tatjana Hörnle (Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Gutachten: Kultur, Religion, Strafrecht. Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft), nicht legalisiert werden. Ringel und Meyer wollen den 1631d BGB, Juristentagsgutachterin Hörnle will den 226a StGB gleichberechtigt umgestalten („geschlechtsneutral formulieren“) und es ist zu befürchten, dass die 2015 den folgenreichen Hidschab ins Schulgebäude winkende Richterschaft aus Karlsruhe sich auch dem Wunsch nach der religiösen FGM nicht entgegenstellen wird. Soviel nur für heute zur Genitalverstümmelung nach Koran und Sunna.

Man fragt sich, wie die Verfassungsrichter die Begriffe der Menschenwürde und der Gleichberechtigung von Mann und Frau eigentlich interpretieren, wo der Schleier doch der Religion und Gesellschaftsform der Herabwürdigung der Frauen und Nichtmuslime entstammt und, um ins Paradies zu kommen, überall auf der Welt eine entsprechende politische Ordnung errichten will, in der die Frau ein unmündiges, treuhänderisch zu verwaltendes Gut ihres Vaters, Bruders oder Ehemannes ist. Ein Staat, der die islamgemäße Theologisierung der Politik nicht abstoppt, wird sich in eine Islamische Diktatur verwandeln, wie Saudi-Arabien, Pakistan, der Sudan oder der Iran es leider bereits sind.

Fassen wir zusammen. Beim sogenannten Kopftuch der Lehrerin geht es den streng islamisch Motivierten um den Kampf für Geschlechtertrennung, halbierte Frauenrechte, um halbes Erbe der Tochter und halbe weibliche Aussagekraft vor Gericht, um das schafiitische Gebot der Mädchenbeschneidung (FGM) und das gesamtislamische Verbot für die Muslima, einen Nichtmuslim zu heiraten. Es geht um die Konzepte Wali (Heirat nur mit männlicher Erlaubnis) bzw. Wali mudschbir (islamische Verheiratung der Jungfrau auch gegen deren Willen) sowie Mahram (Ausgangs- und Reiseverbot ohne männlichen Begleiter). Es geht um ein lebenslanges Eingesperrtsein im Käfig der Schariapflichten, denn nach Hadith und Idschma‘ zieht der Abfall vom Islam, die Islamapostasie (ridda, irtidād), die Todesstrafe nach sich. In Afghanistan, im Iran, in Jemen, Katar, Mauretanien, Pakistan, Saudi-Arabien, Somalia sowie im Sudan kann die Apostasie von der angeblich einzig wahren Religion mit der Hinrichtung bestraft werden.

Das alle Lebensbereiche reglementierende System der Moral, nicht zuletzt der Sexualmoral, des Wohlverhaltens, der Sozialbeziehungen, der Herrschaft und des Besitzes ist mit dem Schleier verkettet, richtet sich auf Allah aus und erwartet dessen zwischen Himmel und Hölle entscheidendes Urteil am Tag der Auferstehung. Ein vollständiges, jenseitszentriertes Rechtssystem (Fiqh) hängt am Hidschab, der die anderen Muslime wie ein erhobener Zeigefinger ermahnt und dazu aufruft, alle von Menschen ersonnenen Verhaltensweisen und Paragraphen sehr bald durch die himmlischen Vorgaben zu ersetzen und die Gesellschaft Schritt für Schritt in eine islamgemäße umzubauen. Warum auch immer die Karlsruher Richter es uns nicht sagen können oder wollen, ob in Tunesien, in der Türkei oder in Deutschland, beim Schleier zumal der staatlich angestellten Lehrerin geht es um die Weichenstellung zwischen Außenansicht und Literalismus, freiheitlicher Demokratie und islamischem Totalitarismus, funktionierendem Rechtsstaat und Allahkratie.

Lediglich um ein Tuch auf dem Kopf geht es nicht.

Edward von Roy

Q u e l l e

Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Beschluss vom 27. Januar 2015

1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html

Resolution gegen Kinderhidjab und Kopftuch im öffentlichen Dienst

Mai 10, 2009

09.05.2009

Resolution

gegen den Kinderhidschab und das Frauenkopftuch im öffentlichen Dienst”

Für engagierte Frauen- und Menschenrechtler ist jede Form islamischer Verschleierung von Mädchen und Frauen Teil einer totalitären, politreligiösen Bewegung und weder mit den universellen Menschenrechten noch mit freiheitlich demokratischen Verfassungen kompatibel. Eine weltweite Fundamentalisierung veranlasst mehr und mehr muslimische Eltern ihre Töchter an das „Schamtuch“ (Feridun Zaimoğlu) zu gewöhnen. Helfen Überredungskunst oder pädagogische Tricks nicht, droht man mit der Hölle und mit Prügel.

Selbst moderat gebundene, mit der übrigen Kleidung geschmackvoll abgestimmte Tücher sind daher kein selbst gewähltes Modeaccessoire. Der Druck auf die Mütter durch Sippe, soziales Umfeld und politische wie religiöse Autoritäten die schariakonforme Bedeckung notfalls mit Gewalt durchzusetzen, ist ungeheuer groß. Multikulturalisten, die das Kopftuch als individuellen Weg der religiösen Emanzipation muslimischer Frauen missdeuten, erschweren säkular denkenden muslimischen Familien die Argumentation.

Die schon von weitem erkennbare Verschleierung propagiert und tradiert ein islamisch orthodoxes Menschenbild, das Mädchen und Frauen ebenso verachtet wie es Männer als willensschwache, triebhafte Wesen herabwürdigt. Die islamische Bedeckung spaltet in antagonistische Kollektive, denen ein fairer, respektvoller Umgang miteinander verboten ist: Frauen / Männer, MuslimInnen / NichtmuslimInnen, verschleierte Muslimas / Frauen mit offenen Haaren.

Das „Schamtuch“ fördert daher schon bei Kleinstkindern das Gefühl von Fremdheit und erlebter Segregation. Integration kann so nicht gelingen. Falsch verstandene, entgrenzte Toleranz und Dialogbereitschaft um jeden Preis hat den Einfluss der islamistischen Organisationen gestärkt. Auch daher hat die Anzahl der verschleierten Mädchen und Frauen in den letzten zehn Jahren deutlich zugenommen. Viele Grundschülerinnen verlassen das Haus nicht mehr ohne Kopftuch, selbst in Kindergärten sieht man neuerdings Drei- und Vierjährige mit Hidjab. Das Kopftuchgebot diskriminiert bereits diese kleinen Mädchen als Verführerinnen.

Nicht nur der Europaabgeordneten Renate Sommer und der Frauenrechtlerin Mina Ahadi gilt der Kinderhidjab als Kindesmisshandlung und Kinderrechtsverletzung. Geschlechter-Apartheid sowie die grundsätzlich damit einhergehenden, vormodernen Denk-, Verhaltens- und Erziehungsmuster verstoßen gegen das Recht junger Menschen auf eine gleichgestellte und gewaltfreie Erziehung.

Sie behindern eine altersgerechte und selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung. Chancengleiche Partizipation an der (Er )Lebenswelt Gleichaltriger unabhängig von Geschlecht, kultureller Herkunft, Religionszugehörigkeit oder sonstiger Weltanschauung ist strenggläubig sozialisierten Musliminnen bereits in jungen Jahren nicht möglich.

Die Unterzeichner fordern daher ein bundesweites Verbot des Kinderkopftuchs für Mädchen bis vierzehn Jahren in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus setzen wir uns für das Verschleierungsverbot im öffentlichen Dienst ein. Die Beschäftigten in Institutionen der Verwaltung, der Justiz sowie des Erziehungs- und Bildungswesens sind Repräsentanten und Funktionsträger des säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaates. Sie haben den Anspruch auf und die Verpflichtung zur neutralen Kleidung während ihrer Dienstzeit, ohne die eine wertschätzende und bürgerorientierte Zusammenarbeit kaum möglich ist.

Wir halten ein grundsätzliches Kopftuchverbot in Gerichtsgebäuden, Schulen (französisches Modell) und Kindergärten für unumgänglich. Bei Gerichtsverhandlungen muss zum Schutz der Zeugen und Angeklagten garantiert sein, dass selbst jede unterschwellige Beeinflussung von Plädoyer und Urteil durch politreligiöse Symbole im Saal ausgeschlossen ist. Nur gänzlich kopftuchfreie Schulen und Kindergärten gewährleisten, dass Mädchen und Jungen unabhängig von kultureller Herkunft, Religion und sonstiger Weltanschauung einen Freiraum nutzen und genießen können, in dem sie vor orthodoxer religiöser Indoktrination verschont sind.

Die Unterzeichner sind:

Zentralrat der Ex-Muslime

http://www.ex-muslime.de

Hartmut Krauss, Sozialwissenschaftler, HINTERGRUND-Verlag Osnabrück

http://www.hintergrund-verlag.de

Children First Now (Kinderrechtsorganisation)

http://www.childrenfirstnow.com

Equal Rights Now (Organisation für gleiche Rechte der Frauen)

http://www.equal-rights-now.com

I.so.L.De Lern- und Sprachförderung – i.so.l.de@gmx.de

Wir laden alle freiheitsliebenden Menschen und Organisationen ein, diese Resolution mitzuzeichnen unter http://www.petitiononline.com/s3q4a2b5/petition.html

Parteiische Frauenarbeit in Kriseneinrichtungen

Mai 1, 2009

Dr. Ludwig Zimmermann
Psychologe, Lebens- und Eheberater bei
Ex Gratia, Netzwerk gegen Zwangsheirat
68159 Mannheim

Ümmühan Karagözlü

(alle Personen- Vereins- und Ortsnamen wurden von der Redaktion des Blogs Schariagegner geändert)

Sehr geehrte Frau Karagözlü,

als Psychologe bin ich Mitgründer von ’Ex Gratia, Netzwerk gegen Zwangsheirat’, einer Menschenrechtsorganisation für Beratung und Fluchthilfe für in Deutschland und Österreich lebende Frauen, die von islamischem Fundamentalismus, Zwangsheirat und Ehrverbrechen bedroht sind.

Prinzipiell bin ich gegen jeglichen Zwang in der Religion, was sich für Fundamentalisten jeder monotheistischen Religion aber gegenseitig ausschließt: die geforderte Unterwerfung unter die Herrschaft des jeweiligen Gottes von Christen, Juden oder Muslimen ist identitätsbegründender Kern dieser Religionen, die übrigens, wie alle anderen Weltreligionen auch, von Männern gegründet, ausgebildet und mit Inhalt gefüllt und damit zutiefst patriarchalisch im Denken und Handeln sind. Kein Wunder sind alle somit auch frauenverachtend bis frauenfeindlich.

Leider sind dogmatisch starre und auf (ebenfalls männliche) identitätsstiftenden Grundsätzen fußende politische Parteien, egal ob rechts oder links, in dieser Hinsicht nicht besser: Männer kümmern sich um die Welt und Frauen sollen zuhause bleiben und sich um die K’s kümmern (Kinder, Kirche, Küche, Krankheiten…) und wenn sie raus wollen in die Welt außerhalb des Heims, sollen sie sich anständig anziehen und verhalten und zufrieden sein mit dem Platz, den sie in Kirchen und Gotteshäusern von Männern zugewiesen bekommen. Im besten Fall sollen sie die Doppelbelastung tragen, die Beruf und Familienbetreuung bedeuten; kein Mann, welcher Religion oder Kultur er auch angehört, würde das mitmachen.

So ist es kein Wunder, dass und wie fundamental gläubige Muslime ihre Haltung zu Frauen definieren und denen zwangsweise Befolgung von Regeln auferlegen, wovon das Verhüllen des Kopfes oder gar des ganzen Körpers nur eine ist, wenn auch eine deutlich sichtbare. Als „Eigentum“ ihrer Väter, Brüder und Männer werden sie sich unterwerfen und fügen müssen oder sie riskieren Leib und manchmal auch Leben. Ganz so schlimm sind die Folgen für Regelübertretungen im Christentum zwar nicht mehr, aber es ist noch nicht lange her, dass z. B. unverheiratete, geschiedene oder alleinerziehende Frauen mit Ausgrenzung, Verachtung und misstrauischer Ächtung zu kämpfen hatten.

Wenn Sie also gegen das Tragen von Kopftuch u. ä. Kopfbedeckungen bei Mädchen (es muss „Mädchen“ und nicht „Kinder“ heißen, Jungen unterliegen diesen Geboten bekanntlich ja nicht) in der Öffentlichkeit sind, weil das ihnen aufgezwungen wurde und gleichzeitig religiös begründete, frauenverachtende Haltungen aufzeigt, stimme ich Ihnen voll zu.

Aber gleich nach dem Staat zu rufen, er möge so was allgemein verbieten, findet überhaupt nicht meine Zustimmung: das ist eine hohle, politisch nicht durchsetzbare Forderung, die letztlich an unserem Grundgesetz scheitern sollte. Wenn einzelne Kindergärten und Schulen eigene Bekleidungsregeln aufstellen (z. B. Schuluniform), so haben Eltern zumindest eine Wahl und können sich nach Alternativen umsehen. Mit Verbot und Strafen sind menschliche Dummheit, Verblendung und unrechtes Handeln noch nie aus der Welt geschafft, höchstens kriminalisiert worden. Da sollte uns das Deutschland, das kurzerhand alles, was seiner Führung nicht genehm erschien, bei Strafe verbot – das Haben und Äußern eigener Meinung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Privaten, wie im Beruf etc. etc…, aber nach 40 unsäglichen Jahren glanzlos scheiterte, eine ewige Lehre sein. Man muss manche Ungerechtigkeit und falsches Verhalten aushalten lernen, um es so und dauernd bekämpfen und sich dagegen zur Wehr setzen zu können!

Ich bin auch gegen das Verschleiern von Mädchen im Kindesalter und zwar prinzipiell und ohne Ausnahme. Staatliche Verbote zu fordern halte ich aber für völlig falsch und übrigens, wie dargelegt, auch für undurchführbar.

Freundlich grüßend, und kämpfen Sie weiter gegen religiösen Wahn, Unterdrückung und Missachtung von Menschen- und Frauenrechten.

Ich schreibe Ihnen diese Zeilen privat und nicht als Vereinsmitglied des Ex Gratia, Netzwerk gegen Zwangsheirat!

Mit freundlichen Grüßen

Ludwig Zimmermann

Sehr geehrter Dr. Ludwig Zimmermann,

es ist Ihnen gelungen, mich in ungläubiges Staunen zu versetzen. Als Sozialpädagogin in der Lern- und Sprachförderung und in der parteiischen Mädchenarbeit tätig, leite ich eine integrative Mädchengruppe, in der junge Menschen mit und ohne Handicap unabhängig von Religion, Kultur und Herkunft miteinander lernen, ihre Umwelt entdecken und phantasievoll verändern und auch sonst eine Menge Spaß bei Ausflügen und kreativem Gestalten miteinander haben.

Zunächst möchte ich begründen, warum ich den Begriff Kinderhijab weiterhin vorziehen möchte.

Wenn wir uns wirksam für Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter einsetzen wollen, ist es von großer Bedeutung junge Menschen unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit in erster Linie als Kinder zu akzeptieren und zu respektieren. Wird diese betont geschlechtsneutrale Einstellung und Haltung zum Selbstverständnis und Qualitätskriterium der angestrebten gleichheitsfeministischen Sozialisation und Begegnung, fördern und unterstützen wir eine möglichst selbstbestimmte und individuelle Persönlichkeitsentwicklung bei Mädchen und Jungen, die eben nicht an geschlechtsspezifische Rollenkonzepte gebunden ist. Die Vorliebe kleiner Mädchen für Puppen und die Farbe rosa ist nämlich nicht an das zweite X Chromosom gebunden und daher auch nicht genetisch vorbestimmt.

Es trifft zwar zu, dass Jungen ihr Haar im Scharia-Islam nicht bedecken müssen, doch hat die fundamentalistische Verschleierung von Mädchen und Frauen schon sehr früh Auswirkungen auf das indoktrinierte Selbst- und Männerbild der heranwachsenden Machos sowie deren Einstellung zu Mädchen und Frauen. Mit tatkräftiger Unterstützung von Eltern, Sippe, muslimischer Community und kultursensiblen Gutmenschen bauen und festigen sie von Kindesbeinen an Patriarchat und Kalifat. Die Bezeichnung Mädchenkopftuch bei Kindergartenkindern und Grundschülerinnen ist daher unfair. Sie schiebt die Verantwortung für die angeblich freiwillig gewählte Andersartigkeit und Fremdheit von Musliminnen sehr einseitig äußerst kindlichen, meist noch androgyn wirkenden Mädchen zu, die sich auf Grund entwicklungsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit und mangelnden Durchsetzungsvermögens nicht gegen das

Sexualisieren ihres Kinderkörpers, das Dämonisieren ihrer Kinderseele und die Abwertung ihres kindlich unbedarften Wesens als moralisch verwerflich durch muslimische Fundamentalisten nicht zur Wehr setzen können. Nebenbei, nach SGB VIII § 7 (1) ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Kind im Sinne der §1 (2) ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

Selbst wenn Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frau und Mann in der Bundesrepublik durchaus noch ausbaufähig sind und selbst unsere Sprache patriarchalisch gefärbt ist, leben wir in einer Gesellschaft, die sich freiheitlich demokratisch nennen darf. Eine solche politische Ordnung bietet jedem einzelnen Bürger verbriefte Grundrechte und viele individuelle Chancen der Selbstverwirklichung und persönlichen Entwicklung. Sollen diese Handlungsfreiheiten und Gestaltungsspielräume von jedem gleichberechtigt genutzt werden, muss der Einzelne Verantwortung für sich und andere übernehmen und nach demokratischen Grundsätzen gemeinsam vereinbarte Regeln einhalten.

In den folgenden Abschnitten werde ich versuchen, an einem Beispiel zu erklären, welche Aufgaben und Gestaltungsmöglichkeiten der einzelne Staatsbürger in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland hat und welche wichtige Funktion Regeln und Verbote haben.

Anders als zur Zeit des Absolutismus ist das Volk Träger der Staatsgewalt. Jeden einzelnen Bürger könnte man sich daher als Leiter einer Firma vorstellen, den Staat als unseren Musterbetrieb. Das Produkt, das hergestellt werden soll, ist der säkulare, freiheitlich demokratische und soziale Rechtsstaat. Die Politiker in den Parlamenten sowie die Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst sind die weisungsgebundenen Mitarbeiter, die mit dem Bürger in seiner Funktion als „Firmenchef“ in den Abteilungen Entwicklung (Legislative), Fabrikation (Exekutive) und Qualitätskontrolle (Jurisdiktion) Hand in Hand an der Herstellung und Optimierung des Erzeugnisses Demokratie arbeiten.

Zu den wichtigsten Führungsaufgaben des Firmenchefs gehört es, als Primus inter pares die einzelnen Arbeitsschritte im Produktionsablauf seines Betriebes „Staat“ genau zu beobachten. Um sich der Bereitschaft der Mitarbeiter zu versichern, sich für Erfolgschancen und Gewinnmaximierung der Firma auch außerhalb des zugeteilten Aufgabenbereichs aktiv einzusetzen, wird sich der Bürger als Chef seines Unternehmens persönlich um beste interne materielle, möglichst individuelle Arbeitsbedingungen bemühen und sich extern für förderliche politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen engagieren. Im Interesse des Betriebsfriedens und der reibungslosen, kollegialen Zusammenarbeit ist es beispielsweise durchaus sinnvoll, sich auf gemeinsame Regeln zu einigen. Selbst wenn Verbote tatsächlich ihre abschreckende Wirkung verfehlen würden, lassen sich aus diesen Vorschriften jedoch Empfehlungen ableiten, wie jeder einzelne weitgehend konfliktfrei mit anderen zusammenleben und -arbeiten kann.

Selbstverständlich ahndet die Unternehmensleitung Ordnungswidrigkeiten, missbilligt Mobbing und „kriminalisiert“ schwere Verstöße wie Diebstahl von Firmeneigentum, rassistische Beleidigungen von Kollegen und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Den Tätern verdeutlichen wir beispielsweise durch Personalgespräche, Abmahnung, Kündigung und nötigenfalls Strafanzeige, dass sie gegen demokratisch vereinbarte Abmachungen verstoßen haben, die den Betriebsfrieden gefährden und eine reibungslose Zusammenarbeit erschweren. Es gilt jedoch das Übermaßverbot, sogar Straftäter werden resozialisiert und erhalten eine zweite Chance.

Wie alle erfolgsorientierten Firmenchefs werden die Bürger als Arbeitgeber des Staates Qualitätszirkel (Arbeitskreise, Ausschüsse) einrichten, in denen die Mitarbeiter (Politiker, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst) Verbesserungsvorschläge besprechen können. Die werden dann geprüft, demokratisch abgestimmt und entsprechend umgesetzt, noch einmal überdacht oder eben verworfen. Ein Chef, der sich aber nur auf gute Zusammenarbeit, Innovation und Kompetenz seiner Mitarbeiter in den verschiedenen Produktionsabteilungen und Arbeitskreisen verlässt, wird mit seinem Betrieb bald Konkurs anmelden und das Insolvenzverfahren einleiten müssen. Der „Firmenleiter“, in unserem Beispiel das Volk, muss Eigeninitiative ergreifen und sich bei kritischen Situationen lenkend einschalten. Er ist gut beraten, das Subsidiaritätsprinzip beachtend, sich dazu aller rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mittel zu bedienen. Sind alle niederschwelligen Möglichkeiten ausgeschöpft, muss er die „Abteilung Entwicklung“, in unserem Beispiel die Legislative damit beauftragen, nach einer mehrheitsfähigen Lösung des Problems zu suchen.

Jeder Bürger ist somit persönlich für das Gütesiegel seines Firmenerzeugnisses „Demokratie“ mitverantwortlich. In den Händen jedes Einzelnen liegt die Fürsorgepflicht für seine Familie, für Nachbarschaft und soziales Umfeld (Stichwort unterlassene Hilfeleistung) sowie für die Selbstvorsorge. Unsere Umwelt- und Lebensbedingungen gestalten nicht König, Gottheit oder Schicksal, sondern wir Staatsbürger.

Nun stellt sich die politische Situation der Bundesrepublik folgendermaßen dar:

Nachweislich ist es uns nicht gelungen, endlich auch die muslimisch sozialisierte allochthone Bevölkerung zu bestärken, an möglichst vielen Angeboten der beruflichen, privaten und gesellschaftlichen Selbstverwirklichung teilzunehmen. Die Bundesregierung hat ihr Ziel die Arbeitslosenquote in dieser Bevölkerungsgruppe zu senken trotz geförderter Sprachangebote, Orientierungskurse und sonstiger Bildungsmöglichkeiten für Erwachsene und junge Menschen nicht erreicht. Sozialpädagogische Dienstleistungsangebote wie Erziehungs- und Familienberatung, Jugendgerichtshilfe, frühkindliche Lern- und Sprachförderung sowie berufliche (Wieder )Eingliederung haben nicht dazu beigetragen, die Anzahl der muslimisch sozialisierten Familien, die von finanziellen Unterstützungsleistungen des Staates abhängig ist, zu verringern. Selbst eigene Organisationen wie beispielsweise der türkische Elternverein, muttersprachige Integrationslotsen [1] oder die in den Kommunalverwaltungen ansässigen Integrationsräte (Ausländerbeirate) haben nicht verhindern können oder wollen, dass sich Gegengesellschaften mit mehr oder weniger autarken Substrukturen etabliert haben, in denen eigene Gesetze, nämlich Koran, Sunna und Scharia gelten.

Gründe

Kulturrelativistisches Gutmenschentum, entgrenzte Toleranz und Dialogbereitschaft um jeden Preis, auch mit als radikal und extremistisch bekannten Gesprächspartnern haben nachweislich leider nur den Einfluss und die Macht von verfassungsfeindlichen, islamistischen Verbänden und Organisationen gestärkt, die sich die Deutungshoheit über Islam, Integration und demokratische Prinzipien anmaßen. Durch diese Diskussionsforen, Dialogveranstaltungen und nicht zuletzt durch die Deutsche Islamkonferenz aufgewertet, werden Fundamentalisten nicht müde, Grundrechte à la carte für Muslime einzufordern, um die Demokratie legalistisch auszuhöhlen. Gemeinsam mit dienstbeflissenen Prominenten aus Forschung, Bildungspolitik und Kirche hat ihre harte Agitation wesentlich dazu beigetragen, dass bisher alle Bemühungen gescheitert sind, Einwanderer aus islamischen Herkunftsländern zu motivieren, sich mit der deutschen Wahlheimat zu identifizieren. Hoher Konformitätsdruck, Familialismus, patriarchalische Überwachung, häusliche Gewalt, Bedrohung von Gesundheit und Leben sowie panische Angst vor der Hölle verhindern, aus dem fundamentalistisch islamisch geprägten Familiengefängnis auszubrechen und einen legalen Weg für eine selbstbestimmte, eigenständige Biographie zu wagen.

Ein Großteil dieser in der parallelen Gesellschaft lebenden Bevölkerungsgruppe, teilweise mit deutschem Pass oder in der dritten und vierten Generation in der Bundesrepublik lebend hier geboren und so deutscher Staatbürgerschaft, meidet unnötige Kontakte zur Mehrheitsgesellschaft. Durch islamistische Persönlichkeiten, zu denen sicherlich auch der türkische Regierungschef Recep Tayyip Erdogan gehört, werden diese orthodox gläubigen Menschen darin bestärkt, sich bewusst abzuschotten und vor allem den Töchtern und Frauen den Umgang mit den Ungläubigen zu untersagen, um nach den islamischen Glaubensregeln in der halbierten Moderne zu leben. Denn auf technische Errungenschaften des 21. Jahrhunderts wie Handy, Computer, Fernsehen und Haushaltsgeräte möchte man ja nicht verzichten. Auch die Segnungen des Sozialstaats nehmen viele ‚Rechtgläubige‘ gerne in Anspruch, ohne jedoch die geringste Bereitschaft zu zeigen, ihrerseits das demokratische Gesellschaftssystem wenigstens durch Loyalität zu unterstützen (SPIEGEL-online am 20.12.2007).

Auswege aus der Sackgasse

Um Ausbau und Festigung islamistischer Gegenwelten in unseren Städten zu verhindern, in denen ziemlich unverhohlen UN Kinderrechtskonvention, universelle Menschenrechte und das Grundgesetz ignoriert und durch Sunna, Koran und Scharia ersetzt werden, gilt es die manipulierende Wirkung allgegenwärtiger islamischer Indoktrination einzudämmen. Auch wenn unsere Forderung nach gänzlich kopftuchfreien Kindergärten und Schulen sowie das Verschleierungsverbot von Kindern unter 14 Jahren in der Öffentlichkeit für außenstehende Gutmenschen ‚hohl‘ ist, ’nicht durchsetzbar‘ erscheint und letztendlich angeblich ‚am Grundgesetz scheitern sollte‘, dürfen wir uns nicht entmutigen lassen, unsere Überzeugungen, die mehr Freiheit, bessere Lebensqualität und die Durchsetzung grundrechtlicher Standards für alle Bürger fordern, in die politische Diskussion einzubringen. Entsolidarisierung durch soziale und rechtliche Double Standards gefährden Freiheit und sozialen Frieden. Rechtsspaltung wäre die Kapitulation der Demokratie vor dem Kalifat.

Die negative Religionsfreiheit ist in der Bundesrepublik ein wichtiges Verfassungsprinzip. Junge Menschen sind auf Grund ihres noch nicht abgeschlossenen, individuellen persönlichen Reifungsprozesses in ihrer seelischen, körperlichen und geistigen Entwicklung naturgemäß beeinflussbar und verletzlich und daher besonders zu schützen. Das Recht auf religiöse Erziehung ihrer Kinder schließt Misshandlung, schwarze Pädagogik, Bedrohung und Freiheitsberaubung durch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte unbedingt aus. Körperliche und seelische Gesundheit sowie Menschenwürde, unabhängig von Geschlecht oder Religion bzw. Nichtreligion der Eltern, sind unverletzlich. Die gelingende altersgemäße Entwicklung und individuelle Förderung von Mädchen und Jungen (SGB VIII) darf durch das elterliche Verständnis von Sittlichkeit, Tugend und religiöser Pflicht nicht gefährdet werden.

Die staatliche Gemeinschaft, also wir Mitbürger, Jugendamt und Polizei, die laut Grundgesetz Art. 6 GG über das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder unter dem Vorbehalt des Kindeswohls zu erziehen wachen, müssen hier, zunächst beratend, eingreifen. Kinderrechte und negative Religionsfreiheit müssen ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen werden.

Alle Eltern, die ihre Töchter und Söhne in der Tradition von Humanismus und Aufklärung erziehen und unterrichten lassen wollen und sie deshalb in einem nicht konfessionell gebundenen oder privaten Kindergarten bzw. an einer öffentlichen Schule anmelden, haben das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass ihre Kinder während des Aufenthalts in Kindergarten, Schule und bei Schulveranstaltungen keiner weltanschaulichen Propaganda oder politischer Beeinflussung ausgesetzt sind. Der Staat als Garant der Neutralitätspflicht in seinen Erziehungs- und Bildungsinstitutionen hat die negative Religionsfreiheit für Kindergartenkinder, Schülerinnen und deren Eltern durchzusetzen, notfalls gegen den Willen der Pädagogen [2] und Erziehungsberechtigten. Wie ihre Kollegen sind Lehrerinnen und Erzieherinnen sehr wichtige, prägende und beispielgebende Bezugspersonen. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Bildung, Erziehung und die individuelle Förderung der ihnen anvertrauten jungen Menschen zu demokratischen, selbstbewussten und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten, hat die Kleidung von Pädagoginnen und Pädagogen jeden Anschein grundgesetzwidriger, weltanschaulicher und politischer Beeinflussung zu vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen zum Kindeswohl betonen das Recht jedes einzelnen Kindes auf von der Religion, Ethnie, und dem Geschlecht unabhängige gleichberechtigte Erziehung und Förderung. (Art. 3, die aus Art. 4 abgeleitete negative Religionsfreiheit, Art. 6 GG; SGB VIII § 1) Das Recht auf Religionsfreiheit der Beamtinnen und städtischen Angestellten, sowie das Recht der Eltern auf religiöse Erziehung ihrer Kinder ist hier einzugrenzen (Dienstrecht in öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen).

Das Kinderkopftuch, das neuerdings sogar in Kindergärten und Grundschulen immer häufiger zu sehen ist, steht für einen besonders fundamentalistischen Polit-Islam, der wegen seiner geschlechtsspezifischen Sozialisations- und Erziehungsprinzipien vor allem kleine Mädchen eine ihrer ganzheitlichen, individuellen Entwicklung förderliche, unbeschwerte Kindheit vorenthält und sie zu bloßen Sexualobjekten herabwürdigt. Kleinkinder, Schülerinnen und Schüler sind daher vor jeglichem religiösen, weltanschaulichem und politischem Fundamentalismus besonders zu schützen. Sie können sich der Wirkung und Beeinflussung durch das „Schamtuch[3]“ (Feridun Zaimoglu) der Erzieherin und Lehrerin ebenso wenig entziehen, wie sie dem Habitus des Kinderhidschab ausweichen können.

Diesen schon sehr früh orthodoxen und patriarchalischen Verhaltensmustern ausgesetzten jungen Menschen bieten gänzlich kopftuchfreie Erziehungs- und Bildungseinrichtungen einen Schutzraum vor schariatischen Wohlverhaltenszwängen, Gender-Apartheid und Überwachung durch Pädagogen. Solche Einrichtungen bieten den unter sechsjährigen Kindern sowie Schülern unabhängig von der elterlichen Religion oder Nichtreligion ideale Lern- und Experimentierfelder des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen. Klein- und Schulkinder können hier nicht für die Muslimisierung „ungläubiger“, nicht religiöser oder säkularer Spiel- und Klassenkameraden benutzt werden, ohne die Folgen erkennen und einschätzen zu können. Hidschabfreie Erziehungs- und Bildungseinrichtungen bewahren nicht religionsmündige Kinder sowie mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung völlig ausgelastete Jugendliche und Heranwachsende davor, unfreiwillig oder ohne es zu wissen für muslimisches Umweltverändern eingesetzt zu werden.

Auch Pädagoginnen dürfen sich freier bewegen ohne durch die mnemotechnische Stütze des Schleiers ständig gegängelt zu werden. Der Hidschab wirkt wie eine ständig präsente Gedächtnisstütze, die seine Trägerin permanent zu rigider Selbstkontrolle zwingt und das muslimische Umfeld ständig dazu ermahnt, seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachzukommen. Selbst Nichtmuslime werden durch das nicht zu übersehende Symbol aufgefordert, das verschleierte Gegenüber zu entpersonalisieren, ihm seine Einzigartigkeit und Selbstbestimmtheit zu nehmen, um es einem religiösen Kollektiv und dessen Regeln zu „inkludieren“ sprich unterzuordnen. Diese Mädchen und Frauen nehmen wir eben nicht als Düsseldorferin, Kölnerin, Kollegin, Schwester, Tochter, Mutter oder einfach Sevim wahr, sie sind in erster Linie als Muslima erkennbar. Ein Verbot des Kinderkopftuchs in der Öffentlichkeit für Kinder bis 14 Jahren sowie gänzlich kopftuchfreie staatliche Kindergärten und Schulen sind daher eine Notwendigkeit.

Soziale Arbeit gliedert sich in mehrere Dimensionen. Zu den gesellschaftlichen Aufgaben staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gehört es, in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Soziologen, Sozialwissenschaftlern und Politologen gesellschaftliche Missstände und soziale Schieflagen aufzuzeigen, zu beschreiben, zu analysieren und Lösungsvorschläge zu entwickeln, die möglicherweise darin bestehen, den Gesetzgeber dazu aufzufordern, den durch gesellschaftlichen und sozialen Wandel jeweils neu entstandenen Regulationsbedarf durch neue Gesetze oder Gesetzesreformen abzudecken. Rahmenbedingungen für diese Initiativen sind Grundgesetz und universelle Menschenrechte.

Zur klassischen Sozialarbeit gehört seit ungefähr vier Jahrzehnten auch die Migrations- und Integrationsberatung. In diesem wichtigen Arbeitsfeld sind wir tätig. Unser Ziel ist es, Einwanderer zu ermutigen und zu unterstützen, hier in Deutschland Fuß zu fassen, Kontakte auch außerhalb der Familie zu knüpfen, sich die Freunde selbst zu suchen, die deutsche Sprache zu erlernen, einen qualifizierten Schulabschluss anzustreben und beruflich wie privat eigene, den individuellen Vorstellungen und Fähigkeiten entsprechende Wege zu gehen. Um es mit einem Fachbegriff zusammenfassend zu beschreiben: Ein wichtiges Ziel in der Sozialen Arbeit ist das Empowerment der Klienten. Loyalitätskonflikte mit der Familie lassen sich dabei nicht immer vermeiden, sie unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung. Für Mitarbeiter gilt der Grundsatz: Individualisierung vor kollektivistischem Familialismus. Die Emanzipations- und Integrationsbemühungen der nach Selbstbestimmung und Freiheit strebenden Adressaten sind parteiisch zu fördern. Daher gilt es, Ratsuchende darin zu unterstützen, Konfliktfähigkeit zu entwickeln, Disharmonie und Ambiguität aushalten zu lernen, eigene Stärken (wieder) zu entdecken, Ichstärke auf- und auszubauen sowie die eigenen Befindlichkeiten, Gefühle, Wünsche und Interessen wahrzunehmen, zuzulassen und konsequent umzusetzen, Selbstbehauptung zu erlernen. Für das erfolgreiche Entwickeln einer demokratischen Persönlichkeit sind die von Ihnen beschworene ’Leidensfähigkeit’ und das ’Aushalten von Ungerechtigkeit’ als kontraproduktiv anzusehen und als grundsätzlich abzulehnen. Muslimisch sozialisierte Menschen haben die gleichen rechte, auch für sie gelten die von den universellen Menschenrechten abgeleiteten Konventionen und Gesetze.

Als Psychologe dürften Ihnen die traumatiserenden und die Persönlichkeit verzerrenden Folgen einer gewalttätigen Erziehung und ’schwarzer Pädagogik‘ bekannt sein. Auch Kinder haben das Recht auf gewaltfreie und damit eben auch auf fundamentalismusfreie Bedingungen des körperlichen und seelischen Wachsens. Diese Voraussetzungen haben wir Erwachsenen zu schaffen.

Ümmühan Karagözlü


[1] http://www.duisburg.de/vv/ob_5/lotsen.php

[2] http://www.agpf.de/akt88-3.htm#ROT-VERBOT

[3]http://de.wikipedia.org/wiki/Feridun_Zaimo%C4%9Flu

Kopftuchstreit am Speyer-Kolleg

Februar 21, 2009

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Offener Brief

Speyer, Februar 2009[1].

Schülerinnen am Speyer-Kolleg protestieren dagegen, von einer Lehrerin unterrichtet zu werden, die ein politreligiöses Kopftuch trägt[2]. Unmittelbar vorausgehend war diese Lehrerin vom Eleonoren-Gymnasium Worms aufgrund eben ihres Kopftuchs abgewiesen worden. Die zuständige Behörde für den Einsatz von Lehrpersonal an staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz, der in Trier ansässigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) versetzte die Kopftuchträgerin von Worms nach Speyer. Zivilcouragierte Schülerinnen protestieren wollen nicht von einer Pädagogin in den Fächern Deutsch und Sozialkunde unterrichtet werden und verfassen einen lesenswerten offenen Brief.

Der CDU-Landtagsabgeordnete für Speyer, Dr. Axel Wilke, kritisiert das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zum Lehrerinnenkopftuch[3] in Rheinland-Pfalz[4]. Dieses Blog dankt den demokratiebewussten Schülerinnen, möchte sie gerne ermutigen und unterstützen und weist auf ein Positionspapier hin, das sogar das Schülerinnenkopftuch als problematisch und diskriminierend darstellt; vielleicht sind einige Argumente von Nutzen, insbesondere das einstige Urteil gegen einen Bhagwan-Lehrer, dem es vor vielen Jahren vom Bundesverwaltungsgericht untersagt wurde, in seiner roten Sektenkleidung zu unterrichten[5].

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie im folgenden Sachverhalt um Unterstützung ersuchen. An unserem Kolleg ist während des laufenden Schuljahrs eine Lehrerin versetzt worden, die aus religiösen Gründen auf das Tragen des Kopftuchs besteht. Wir lehnen das Verhalten der Lehrerin aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 ab. In dem Urteil wird ausdrücklich auch auf die Wahrung der negativen Religionsfreiheit Bezug genommen und die Landesregierungen dazu aufgefordert, entsprechende klärende Gesetze zu erlassen.

Unser Ersuchen lautet daher wie folgt:

1. Bewahrung unseres Grundrechts auf negative Religionsfreiheit.

2. Eine landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des BVerfG.

3. Entfernung der betreffenden Lehrerin von der Schule, sofern diese nicht bereit ist, auf das Kopftuch zu verzichten.

4. Gewährleistung eines Schutzes vor Mobbing, Bedrohungen und anderen Repressalien.

5. Klärung des Sachverhalts, warum die Polizei hinsichtlich gegenüber uns ausgesprochener Drohungen, keine Strafanzeige trotz entsprechender Aufforderung aufnimmt.

Die betroffene Schülergruppe des Speyer-Kolleg.