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Frankfurts Hidschabistas und Teherans Mädchen von der Revolutionsstraße

April 8, 2019

Das Prinzip Hidschab und die unterworfene Lage der Frau im islamischen Recht. Anmerkungen zur Frankfurter Ausstellung Contemporary Muslim Fashions. Offener Brief an Gabriele Wenner, Leiterin des Frauenreferats der Stadt Frankfurt am Main, und Linda Kagerbauer, im Frauenreferat der Stadt Frankfurt Referentin für Mädchenpolitik und Kultur. Von Gabi Schmidt und Edward von Roy.

Sharia goes Fashion

Zu einer Freiheit, ein Kopftuch oder vielmehr den der Frau islamisch vorgeschriebenen Schleier (Hidschab) tragen zu dürfen, würde gehören, ihn jederzeit ablegen zu können. Insofern ist der Hidschab nicht einfach dem Bereich der Mode zuzurechnen, die in der kulturellen Moderne eine individuelle Entscheidung ermöglicht, nach der sich ein Individuum heute dezent und morgen extravagant oder gar provokant kleiden kann. Eine Frau kann eine andere Kleidung anziehen als ihre Mutter oder Schwester. Der Hidschab aber bekundet und bewirbt ein Mädchen- und Frauenbild und eine weibliche, dem Mann unterworfene Lebenswirklichkeit, welche in die kulturelle Moderne universeller Menschenrechte und in den an seiner Abschaffung nicht interessierten freiheitlichen Rechtsstaat nicht integriert werden kann.

Im bekennenden islamischen Religionsunterricht (IRU) lernt ein jedes Kind, dass Mädchen ab der Geschlechtsreife „ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken“ müssen, „dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien.“ Der Kopf gelte dabei als bedeckt, „wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien“, das ist islamischer Mainstream (DITIB / Diyanet bei Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27.01.2015, siehe unten).

Gemäß dieser Logik garantiert nur der Schleier Ehre, Anstand und Keuschheit. Die Bedeckung diskriminiert, mobbt jede Unverschleierte, mit jedem Hidschab im Straßenzug oder Klassenzimmer steigt der Druck auf Unverschleierte. Wer als Mädchen oder Frau öffentlich Haar zeigt oder den Körperumriss preisgibt, gilt in schariagehorsamen Kreisen als unanständig und unrein (nadschis), als Schlampe.

„Willst Du aussehen wie eine Deutsche?“ Oder: „Das Kopftuch ist unsere Ehre – hast Du keine?“ Und: „Deinen Eltern ist es wohl egal, wie über Dich geredet wird.“ (Rita Breuer (Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen), EMMA vom 01.09.2009.)

Ein Frauenreferat sollte niemals auch nur den Eindruck erwecken, ein solch misogynes Mädchen- und Frauenbild zu propagieren oder zu bestärken, sondern alle Mädchen und Frauen zu einem emanzipierten, selbstbestimmten Lebens- und Kleidungsstil ermutigen. Sozialpädagoginnen oder Pädagoginnen haben die Aufgabe, jedem Mädchen die Chance auf eine selbstgeschriebene Biographie zu eröffnen. Text und Bildfolge des in der Frankfurter Ausstellung gezeigten Soundtrack von Mona Haydar („Wrap my hijab“) transportieren und propagieren jedoch das Gegenteil, nämlich dass weltweit mit massivem Druck für die Einhaltung der Gebote der islamischen Kleidung geworben wird. Ist das im Sinne des Frankfurter Frauenreferats?

Wer sich mit der amerikanisch-syrischen Künstlerin genauer befasst, bemerkt, dass es in ihren Songs jeder Frau nahelegt wird, sich züchtig (modest) zu kleiden. Ein Video von ihr (Dog – „Make sure you watch til the end to see what I’m talking about“) warnt sogar jede Frau davor, zu viel Haut zu zeigen, um nicht vergewaltigt zu werden. Die Epoche, in der es hieß, dass die Trägerin eines Minirocks selbst schuld ist an ihrem Missbrauch, sollte ein für allemal der Vergangenheit angehören. Die islamische Theologie unterstellt jedem Jungen und Mann einen allzeit lüsternen, Frauen begaffenden Blick und die latente Bereitschaft zu sexualisierter Gewalt, weshalb sich auch jeder Mann durch die weibliche islamische Kleidung beleidigt fühlen darf.

Nach dem Glaubensgrundsatz der Fitra, der Geschöpflichkeit, dem naturhaften Ausgerichtetsein auf den islamischen Gott Allah, ist die Frau anders nackt als der Mann. Während der Schambereich, arabisch Aura, des Mannes ausschließlich Geschlechtsteile, Bauchnabel und Knie umfasst, hat die Muslima im öffentlichen Raum ihren gesamten Körper bis auf Gesicht und Hände mit Textilien abzudecken. Sein Haupthaar ist Ehrenhaar, ihres hingegen Schamhaar. Der Familie einer unbotmäßig bekleideten Frau droht Ehrverlust, die Brüder haben auf ihre Schwester nicht ordentlich aufgepasst.

Abu Dawud (4104) überliefert einen Hadith von Aischa, der berichtet, wie Asma einmal zum Propheten kam und sie trug eine etwas durchsichtige Kleidung. Da wandte er seinen Blick ab und sprach: „Oh Asma, wenn die Frau ihre Reife erreicht hat (d. h. wenn sie ihre erste Menstruation bekommen hat), dann darf sie von ihrem Körper nur dieses und dieses zeigen (und er zeigte auf Gesicht und Hände).

Vater, Bruder und später der Ehemann haben die Funktion des Sittenwächters über die Frau. Beispielsweise kann die Braut ohne Wali (männlicher Vormund, hier Heiratsvormund) nicht heiraten. Generell ist der Mahram der männliche Aufpasser. Unterstützt durch die Männer der Großfamilie, die genau kontrollieren, mit wem die weibliche Verwandtschaft sich trifft, ob das Mädchen oder die Frau sich außerhalb des Hauses sittsam genug verhält, sie bestimmen, ob sie das Haus verlassen darf. Ein freies, selbstbestimmtes Leben ist so nicht erreichbar. Die Praxis der Kontrolle kann zeitlich fast lückenlos sein und räumlich so weit reichen, dass „Mädchen mit ihrem jeweiligen Freund in bis zu sechzig Kilometer entfernten Städten von den „Lohberger Jungs“ gesichtet worden sind“ (zitiert aus Lamya Kaddor, Muslimisch-weiblich-deutsch!). Und da schwärmt Max Hollein vom „stolzen und hoch eleganten Ausdruck neuen islamischen Selbstbewusstseins“ (Welt am 15.12.2017).

Während Deutschland vor einem halben Jahr die Geburtsstunde des Frauenwahlrechts, den 12. November 1918 feierte, ein Recht, das die Frauen eben gerade nicht in Gottgehorsame und Pflichtschludrige unterteilt, versuchen Modemacher heute, uns die im Islam einzig gestattete weibliche Entscheidung zwischen Hidschab Eins und Hidschab Zwei als Wahlfreiheit zu verkaufen und fordert das gespaltene Publikum, bestehend aus Deutschlands Yuppies und schariatreuen Hidschabistas, dass doch auch hierzulande endlich jede Frau anziehen können soll, was sie will. Dass in der Frankfurter Ausstellung von Max Hollein und Matthias Wagner K einige Exponate dem Bedeckungsgebot noch nicht entsprechen, tut wenig zur Sache, denn jeder islamgehorsame Besucher von Contemporary Muslim Fashions wird das fallweise fehlende Kopftuch als haram bewerten und das vorhandene als halal.

Auch der in der Ausstellung hier und da sichtbare Schmuck, selbst das Prinzip des Schmückenden ist islamisch nicht korrekt, strahlend bunte Farben oder edle Stoffe sind für einen Hidschab nicht erlaubt.

Die acht Kriterien der islamisch gültigen Bedeckung (Hidschab) des weiblichen Körpers.

Der korrekte Hidschab

• muss den gesamten Körper bis auf Gesicht und Hände bedecken

• darf selbst kein Schmuck (zīna) sein

• muss blickdicht (ṣafīq) sein und darf nichts durchschimmern lassen

• muss wallend (faḍfāḍ) sein und darf nicht eng anliegen

• darf nicht parfümiert sein

• darf nicht der Kleidung des Mannes ähneln

• darf nicht der Kleidung ungläubiger Frauen ähneln

• darf keine Kleidung sein, mit der man nach Berühmtheit strebt

Bei Muslim in Hadith 885 spenden die Frauen ihren gesamten Schmuck („und ihre Ohrringe und Ringe“), nachdem sie erfahren haben: „Gebt Almosen, denn ihr seid der Großteil des Brennstoffs der Hölle … weil ihr euch zuviel beschwert und undankbar euren Ehemännern gegenüber seid“ … („Mir wurde die Hölle gezeigt und ich sah, dass die Mehrheit ihrer Bewohner Frauen sind … aufgrund ihrer Undankbarkeit (Kufr: hier Undankbarkeit; sonst Unglaube) ihren Gefährten (Ehemännern) gegenüber“, Sahih Buchari Buch 2, Hadith 28). Unattraktiv muss die Tugendhafte wirken, anonym durch die Nebengassen huschen:

„Dabei hat sie [beim Ausgehen, beim Verlassen des Hauses] abgetragene Kleidung anzulegen und sich nur auf unbelebten Straßen zu bewegen. Die öffentlichen Märkte muss sie meiden und sicherstellen, dass niemand sie an ihrer Stimme erkennt. Sie darf sich nicht an einen Freund ihres Ehemannes wenden, selbst wenn sie seine Hilfe gerade nötig hätte“ (Imam al-Ghazali).

“If the woman performs the five daily prayers, fasts the month of Ramadan, maintains her chastity and obeys her husband, she will enter the Paradise of her Lord.” (Hadith)

Durchsetzung der Herrschaft Allahs auf Erden: Die Hisba

Spätestens seit 1979, seit der islamischen Revolution im Iran kann auch in Europa jedermann wissen, dass eine islamische politische Bewegung versucht, nicht nur den Schleier durchzusetzen, sondern eine ganze Lebensordnung und Gesellschaftsordnung, einen Islamic way of life. Treibende Kraft ist die 1928 gegründete Muslimbruderschaft, deren Organisationen nicht zufällig für das weibliche „Freiheitsrecht“ kämpfen, 24/7 den Hidschab zu tragen.

Wie ein erhobener Zeigefinger propagiert der Hidschab, dass ein Angehöriger der Umma, der islamischen Weltgemeinschaft, zur Einhaltung der jeden Lebensbereich regulierenden islamischen Gesetzlichkeit verpflichtet ist. Insbesondere die durch den Schleier überdeutlich als Muslima markierte Frau wird, nicht nur in Pakistan oder im Nahen Osten, sondern längst weltweit, durch weibliche wie vor allem männliche Muslime öffentlich auf ihr jederzeitiges Wohlverhalten hin kontrolliert, weshalb der Schleier sie gerade nicht vom Gruppendruck befreit, sondern dem Prinzip Sittenwächter ausliefert. Als Mädchen oder Frau bist du naturhaft Wankelmütige und Glaubensschwache sehr gefährdet, Sünde zu begehen oder uns Männer zur Sünde zu verführen (Fitna, Versuchung; Zwist, Zwietracht), darum musst du dich verschleiern, darum müssen wir dich überwachen (vgl. islamqa.info 6991 publication : 20-12-1999).

1990 beschlossen die Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam und definierten die Scharia als alleinige Grundlage von Menschenrechten, was einen bewussten Gegenentwurf zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 darstellt und unter anderem mit einer rechtlichen Diskriminierung aller Frauen einhergeht. Auch für diesen Angriff auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau steht der Hidschab, der eben nicht einfach kreative Mode ist.

Zentrale Strukturprinzipien einer derartigen „gottgegebenen“ Ordnung der Geschlechter sind die Komplementarität der Rollen von Mann und Frau, eine möglichst weitgehende soziale Trennung der Geschlechter und der Ausschluss der Frauen aus dem öffentlichen als ‚männlich’ definierten Raum. (Renate Kreile (2007). Der Kampf um die Frauen. Politik, Islam und Gender im Vorderen Orient.)

Sobald sie aber den Hidschab anlegt, der für die Trägerin keine Option je nach Laune oder Tagesform ist, mithin keine frei gewählte Mode, sondern ein „bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität“ (DİTİB / Diyanet), ist ihr bei schlimmer Strafe spätestens im Jenseits noch das geringste unislamische Verhalten verboten. Händchenhalten mit einem Nichtmahram etwa ist für eine Verschleierte nicht gestattet, sich in einen Nichtmuslim verlieben und diesen heiraten gemäß Scharia unzulässig.

Hidschab bedeutet: Ich bin keinesfalls lesbisch, und ein schwuler Sohn wäre mir und Allah ein Gräuel.

Bis auf Gesicht und Hände ist der gesamte Leib der Frau gemäß dem Islam Aura, Schamzone, das ist islamischer Konsens (Idschma). Hadith bei al-Tirmidhi: „Die Frau ist eine Aura, wenn sie ausgeht, kommt ihr der Teufel entgegen.“ In der in den Hidschab eingewebten Weltanschauung rücken weiblicher Körper und Iblis, Teufel im Islam, ganz dicht zusammen.

Hadith. „Mir wurde die Hölle gezeigt und … ich sah, dass die Mehrheit ihrer Bewohner Frauen sind“, al-Buchari 1052.

Hazrat Ali reported the Prophet saying: „Women have ten (‚awrat). When she gets married, the husband covers one, and when she dies the grave covers the ten.“ And according to the following Hadith, women not only have ten ‚awrat, but the woman herself is perceived as ‚awrah: „The woman is ‚awrah. When she goes outside (the house), the devil welcomes her.“

Zur Konsequenz islamischer Kleidungs- und Verhaltensnormen gehört die islamkonforme Umgestaltung letztlich der Gesamtheit von Recht und Justiz („Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat – das sind die Ungläubigen“, Koran 5:44). Heutzutage geht es weltweit zuerst darum, auch als Lehrerin oder Richterin den Schleier tragen zu dürfen, danach um das Integrieren des islamischen Ehe- und Familienrechts, von der neunjährigen Braut bis zur Polygynie. Seit den Verträgen von Sèvres (1920) und Lausanne (1929) gilt in Griechenland die Scharia, der Mufti von Komotini beispielsweise nimmt Mädchen in Augenschein und entscheidet, ob sie alt genug sind, um zu heiraten, die Braut kann dann auch mal elf Jahre alt sein. Vor zwei Jahren hat sich der Bundestag veranlasst gesehen, zur Bekämpfung von Kinderehen das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festzulegen.

the two other muftis are even less circumspect, marrying girls and boys respectively from the age of 12 upward, as allowed under Islamic law.

By Catherine Boitard (Young Muslim teens marrying in Greece with no objections) – Agence France-Presse

Überall auf der Welt, wo das Personenstandsrecht der Scharia entspricht, verliert die Frau im Falle einer Scheidung das Sorgerecht über ihre Kinder, welche Besitz des Mannes und seines Stammes bleiben.

Islamrevolutionäre Gegenkultur

In besonders strengen islamischen Milieus gelten Kleidung und gesamte Lebensweise der Nichtmuslime als sittlich geringeren Wertes und dürfen nicht nachgeahmt werden (Hadith: „Wer sie imitiert, ist einer von ihnen“). Aus der in den Hidschab gleichsam eingewebten Weltanschauung folgt, dass Bekanntenkreis, Nachbarschaft und Stadtviertel über kurz oder lang nach Kräften umzugestalten sind, hin zu der im Islam einzigen sittlich zu nennenden Lebensweise und gemäß der „einzigen Religion, die bei Allah angenommen wird“ (Koran 3:85 Übersetzung Bubenheim & Elyas: „Wer aber als Religion etwas anderes als den Islam begehrt, so wird es von ihm nicht angenommen werden, und im Jenseits wird er zu den Verlierern gehören“).

Mit Toleranz hat eine derartige, den Hidschab verharmlosende Ausstellung wenig zu tun. Ausstellungen wie Contemporary Muslim Fashions tragen vielmehr dazu bei, die zu verhindernde Aufspaltung der Bürger in Nichtmuslime und Muslime voranzutreiben, während sich Max Hollein freut:

„Es sind Entwürfe, die nicht nur als Zeichen sowohl der Modernität als auch der Kulturverbundenheit interpretiert, sondern von vielen Menschen auch verstanden werden als weitreichende Manifeste, nämlich als Ausdrucksform einer positiven, zeitgenössischen und modernen Haltung gegenüber der eigenen islamischen Kultur“.

Durch mehr und mehr schariakonforme Frauenbekleidung, „modest fashion“ bedeutet keusche, gehorsame und unterwürfige Mode, steigt der oft bereits heute auf jeder Tochter eines muslimischen Vaters lastende Druck, sich ebenfalls islamisch zu bekleiden und sich im islamischen Sinne ehrbar und züchtig zu verhalten. „Schützt die Kinder vor diesem Tuch!“ titelte Cigdem Toprak auf ZEIT ONLINE (17.04.2018). Viel stehe schließlich auf dem Spiel, sagt jeder Anhänger einer wortwörtlichen Lesart von Sure und Hadith, denn wer zu Lebzeiten das Kopftuch und die dazugehörige islamische Lebensweise schuldhaft verweigert, landet hochwahrscheinlich in Dschahannam, in der Hölle.

Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

Selbst Religionsfreiheit hat verfassungsimmanente Grenzen. Ein Verzicht auf Grundrechte ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Grundrechte dienen nicht nur der selbstbestimmten Freiheitsentfaltung, sondern haben eine objektive Funktion, begründen eine objektive Werteordnung, die nicht zur Disposition des einzelnen oder eines Kollektivs gestellt ist. Vorrang und Einheit der Verfassung sind Rechtsstaatsprinzipien (Art. 20 Abs. 3 GG), die für die Bundesrepublik konstitutiv sind. Zudem schützt die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG die Grundrechte der Staatsbürger. Unsere Verfassung, das GG ist eben kein Warenhauskatalog, aus dem man nur die Artikel aussucht, die gefallen.

Deshalb ist beispielsweise für jedermann ein Verzicht auf Würde (Art. 1 GG) oder Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 GG) verfassungswidrig (s. Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht. Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann, Universität Trier). Die Umsetzung des Fatwa „Insbesondere der Ehefrau obliegt es ihm zu gehorchen und seinen Anordnungen Folge zu leisten und dass sie das Haus nicht ohne seine Erlaubnis verlässt“ (bei al-Munajjid 125374) ist von den Bedingungen eines Grundrechtsverzichts nicht umfasst.

Ein Frauenreferat sollte nicht für modest fashions, für unterwürfige, keusche Mode werben, sondern über das gegenmoderne und frauenfeindliche Prinzip Hidschab aufklären und alle Mädchen und Frauen der Stadt Frankfurt zu einem im Sinne der universellen Menschenrechte und des deutschen Grundgesetzes selbstbestimmten Leben ermutigen.

Jeder Mensch hat das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit. Jede Frau, jeder Mann, jedes Kind hat das Recht, seine Herkunftskultur zu kritisieren oder sogar abzulehnen. Ein äquidistantes Reden über modest fashions oder muslim fashions vernachlässigt das Recht jedes Individuums auf wirkliche Wahlfreiheit und unterschlägt die Einschüchterung und Angst durch Community und religiöse Autoritäten.

Klar und eindrucksvoll beschreibt Seyran Ateş (auf Twitter am 25. März 2019) das Problem mit der züchtigen Mode und dem Hidschab auf dem Laufsteg oder im Museum: „Man kann Kopftücher anmalen, kann sie modisch designen, kann sie gekonnt in Szene setzen, kann sie aus den innovativsten Stoffen schneidern. Nur eines kann man nicht: Die Unterdrückung, für die sie stehen, wegzaubern.“

Gabi Schmidt und Edward von Roy