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Das Überwältigungsverbot im Religionsunterricht

Juli 22, 2011

Edward von Roy

Mönchengladbach

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Düsseldorf

nachrichtlich

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

22. Juli 2011

Umgesetzte Schulpflicht und gewährleisteter Erziehungs- und Bildungsauftrag auch ohne Teilnahme am Religionsunterricht

Eine gewünschte Nichtteilnahme am Religionsunterricht begründet auch an einer konfessionellen Schule keinen Schulverweis. Eine Petition von Edward von Roy.

Die so genannte Vollzeitschulpflicht erstreckt sich in der Bundesrepublik Deutschland über regelmäßig neun Schuljahre, in NRW sind es zehn. Kinder im Grundschulalter beispielsweise sind schulpflichtig, um befähigt zu werden, als erwachsene Staatsbürger ein Leben in Würde (GG Art. 1) und in der für die offene Gesellschaft (Karl Popper) grundlegenden Chancengleichheit führen zu können. Konfessionsschulen unterliegen dabei keinem anderen Wertemaßstab, auch ihr Sport-, Kunst oder Sexualkundeunterricht dient nicht der Rettung der Seele, sondern der Emanzipation und Entfaltung der persönlichen Talente, einem lebenslangen Lernen und selbst bestimmten Leben als mündiger Bürger und Staatsbürger. Ob sich die Großeltern oder Eltern eines schulpflichtigen Kindes zu einer Religion bekennen oder nicht, spielt für die kindliche Schulpflicht bzw. für den zu gewährleistenden staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag keine Rolle, auch wenn das Kind noch nicht religionsmündig ist.

Der Presse vom heutigen Tage (22.07.2011) ist zu entnehmen, dass eine neunjährige Schülerin aus Mönchengladbach der Schule verwiesen wurde.[1] Bereits mit der Wahl des Titels (Muslimin von christlicher Schule verwiesen) jedoch irrt sich die Rheinische Post. Weil Muslime keine Sorte Mensch sind, sondern den Zumutungen des Grundgesetzes ebenso unterliegen wie Ex-Muslime oder Buddhisten, ist Zeynep (9) keine „Muslimin“, sondern zuallererst Schülerin, einerlei ob ihre Mitschüler, Lehrer, Großeltern oder Eltern Angst vor der Höllenstrafe haben oder nicht. Auch ist die im Mönchengladbacher Stadtteil Rheydt gelegene, durch einen hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund gekennzeichnete Evangelische Grundschule Pahlkestraße keine „christliche Schule“, sondern eine von der öffentlichen Hand finanzierte konfessionelle Grundschule, die täglich von Kindern aus dem städtischen Umfeld besucht wird, die der Schulpflicht unterliegen.

Der Schulleiter hält die Teilnahme der 75 so genannten muslimischen Kinder am christlichen Religionsunterricht für ebenso verpflichtend wie die der 215 anderen Kinder und setzt sich, auch durch verpflichtende Gottesdienstbesuche, über die Maßgabe des Überwältigungsverbots[2] hinweg. Derzeit besucht die Neunjährige die Evangelische Grundschule, ohne am christlichen Religionsunterricht teilzunehmen.

Artikel 140 GG stellt, Art. 136 (4) WRV zitierend, fest: Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Säkulare Staatsbürger mögen jedes Aufteilen der Schülerschaft oder städtischen Bürgerschaft in „Muslime und Nichtmuslime“ als einen Schritt in Richtung eines religiös begründeten Apartheidsstaates ansehen. Falls die Evangelische Grundschule Pahlkestraße einen christlich zu nennenden zwischenmenschlichen Umgang kultiviert, wird dieser sich in der Begegnung der Lehrerkollegen untereinander und vor allem im Umgang des Lehrers mit dem Schüler und dessen Eltern ohnehin zeigen, eines religionskundlichen oder gar bekennenden Religionsunterrichts mit Teilnahmepflicht für nichtchristlich sozialisierte Kinder bedarf es zum realisierten christlichen Schulprofil nicht.

Die provisorische Lösung bis zur gerichtlichen Klärung ist bei Schule und Schulministerium offensichtlich unerwünscht. Doch stellt die elterlich erwünschte Nichtteilnahme des Kindes am Religionsunterricht eine Anerkennung der gesellschaftlichen Vielfalt dar, mithin ein Stück Normalität in Umsetzung des Grundgesetzes.

Edward von Roy

Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Gabi Schmidt

Sozialpädagogin

[1] RP vom 22.07.2011, Muslimin von christlicher Schule verwiesen

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/moenchengladbach/nachrichten/muslimin-von-christlicher-schule-verwiesen-1.1338347

[2] Überwältigungsverbot

http://de.wikipedia.org/wiki/Beutelsbacher_Konsens

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

Herrn

Edward von Roy

Mönchengladbach

Geschäftszeichen: I.3/15-P-2011-04127-00

Düsseldorf, 15.11.2011

Ihre Eingabe vom 22.07.2011, eingegangen am 01.08.2011

Schulen

Sehr geehrter Herr von Roy,

der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 08.11.2011 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Die Eltern können in Nordrhein-Westfalen wählen, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden. Diese Gliederung der Grundschule ist durch die Landesverfassung garantiert. Zum Besuch einer Bekenntnisgrundschule gehört die Teilnahme am Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses.

Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über den Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.

Der Petent erhält zur weiteren Information Kopien der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.10.2011 und der LT-Drucksache 15/2840.

Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(…)

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

[An den]

Präsident des Landtags Nordrhein Westfalen

Düsseldorf

5. Oktober 2011

Schreiben des Petitionsausschusses vom 2. August 2011

Petition (Az.: I.3/15-P-2011-04127-00 vom 22. Juli 2011)

Schulen

– Ordnung des Schulwesens

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Petitum

Nach Ansicht der Petenten sollen Kinder, die Bekenntnisgrundschulen besuchen, ohne dem Bekenntnis anzugehören, nicht zur Teilnahme an einem religionskundlichen oder bekennenden Religionsunterricht dieser Schulen verpflichtet sein. Auch wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, soll es der Schulleitung nicht erlaubt sein, die Aufnahme des Kindes in die Schule zurückzunehmen.

Sachverhalt

Die Petition knüpft an den Fall einer Schülerin muslimischen Glaubens aus Mönchengladbach an, deren Eltern sie im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule im Stadtgebiet angemeldet hatten.

Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Befreiung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.

Dennoch nahm das Kind nicht mehr am Religionsunterricht teil. Darauf führte die Schulleiterin ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer der zahlreichen Mönchengladbacher Gemeinschaftsgrundschulen anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Danach erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Im Rahmen eines vom Gericht abgelehnten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer aber deutlich gemacht, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Klage unbegründet sein dürfte.

Dieser Fall ist Gegenstand der Kleinen Anfrage 954, die die Landesregierung am 16. September 2011 beantragt hat (LT-Drucksache 15/2840).

Stellungnahme

Auf Grund der Landesverfassung (Artikel 12 Absatz 3 und 4) und des Schulgesetzes (§ 26 Absatz 1 SchulG) sind Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.

In Gemeinschaftsgrundschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte und offen für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. (§ 26 Absatz 2 SchulG).

In Bekenntnisgrundschulen werden die Kinder nach katholischen oder evangelischen Grundsätzen oder den Grundsätzen einer anderen Religionsgemeinschaft unterrichtet und erzogen (§26 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Diese Grundsätze sollen im Unterricht aller Fächer zum Tragen kommen.

Die Eltern aller Grundschulkinder können in Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden.

Dieses Modell ist ein Angebot an die Eltern, zwischen verschiedenen Wegen zu wählen. Es wird unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gerecht.

Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003 – 19 B 1554/03). Das schließt die Teilnahme am Religionsunterricht in dem entsprechenden Bekenntnis ein. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisgrundschulen werden die Eltern hingewiesen.

In Ausnahmefällen sind die Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist. In diesem Fall sind die Kinder nicht verpflichtet, am Religionsunterricht des an der Schule vermittelten Bekenntnisses teilzunehmen.

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz). Er wird nach den Unterrichtsvorgaben des Landes erteilt. Im Religionsunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln.

Melden die Eltern, deren Kind nach ihrem Willen eine Bekenntnisgrundschule besucht, es vom Religionsunterricht ab, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in dieser Schule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

15. Wahlperiode

Drucksache 15/2840

20.09.2011

Antwort

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 954 vom 3. August 2011

Darf eine evangelische Grundschule mit Segen der Landesregierung ein muslimisches Mädchen rausschmeißen?

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 954 mit Schreiben vom 16. September 2011 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Die „WAZ“ berichtete am 23.07.2011 vom Fall der neunjährigen Zeynep aus Mönchengladbach.

Das muslimische Mädchen wurde nach einem Umzug aufgrund der räumlichen Nähe auf einer evangelischen Bekenntnisschule im Stadtteil Rheydt angemeldet und angenommen. Die Eltern von Zeynep versuchten anschließend, ihre Tochter vom evangelischen Religionsunterricht befreien zu lassen, was von der Schulleitung abgelehnt wurde. Als die Eltern dagegen vorgehen wollten, wurde das Mädchen mit Zustimmung des Schulministeriums von der Schule verwiesen.

Vorbemerkung der Landesregierung

In dem Fall, der der Kleinen Anfrage zu Grunde liegt, meldeten die Eltern ihr Kind im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule in Mönchengladbach an. Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule in Mönchengladbach besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Betreuung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.

Nachdem das Kind ab Anfang Oktober 2010 nicht mehr am Religionsunterricht teilnahm, führte die Schulleiterin darüber ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin der Bekenntnisgrundschule mit Bescheid vom 9. November 2010 die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Darauf erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist.

Das Kind besucht weiterhin die evangelische Bekenntnisgrundschule. Die Landesregierung weist die Wortwahl der Fragesteller zurück, die von „rausschmeißen“ und von „Verweis“ sprechen. Sie wird in keiner Weise dem Sachverhalt gerecht.

1. Wie viele Bekenntnisschulen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte im Einzelnen nach religiöser Ausrichtung und Ort auflisten)?

Das Verzeichnis der Bekenntnisschulen (Grundschulen und Hauptschulen) ist als Anlage beigefügt.

2. Geschah dieser Verweis in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht?

Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hat die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurückgenommen und keinen „Verweis“ erteilt.

Die Schulleiterin hat sich vom Schulamt für die Stadt Mönchengladbach und von der Bezirksregierung Düsseldorf beraten lassen.

3. Wie begründet das Schulministerium seine Zustimmung zum Verweis von Zeynep?

Die Entscheidung der Schule bedurfte nicht der Zustimmung des Ministeriums.

Die Rechtslage bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule ist wie folgt: Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisschulen werden die Eltern hingewiesen.

In Ausnahmefällen sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist.

Wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Bekenntnisschule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.

4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Schülerinnen oder Schüler aus religiösen Gründen einer Bekenntnisschule verwiesen wurden?

Der Landesregierung sind keine weiteren aktuellen Fälle bekannt, in denen die Schulleitung nach der Abmeldung eines Kindes vom Religionsunterricht die Aufnahme in eine Bekenntnisschule zurückgenommen hat.

5. Hält die Landesregierung den Schulverweis von Zeynep für verhältnismäßig?

Die Landesregierung wird sich wegen des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter zu diesem Einzelfall äußern.

Das Berliner Gebetsraumurteil

Oktober 20, 2009

برلين

Berlin

Gebetsraumurteil wenig plausibel

Ein Zwischenruf von Jacques Auvergne

Damit auch künftigen Generationen ungeschmälerte Freiheitsrechte und Bürgerrechte zugänglich sind, scheint es angesichts eines weltweit aggressiv agitierenden politischen Islam angebracht, an staatlichen Schulen keine schariakompatiblen Gebetsräume einzurichten. Einen womöglichen Bewerber der grundrechtswidrigen Scharia wie Dr. Mathias Rohe (»Das islamische Recht«, 2009) als Gutachter heranzuziehen war sicherlich bereits eine grundfalsche Entscheidung. Es muss uns darum gehen, die grundgesetzlich garantierte gleiche Würde jedes Menschen, auch des nichtbetenden Schülers, in öffentlichen Bildungseinrichtungen ebenso zu garantieren wie die Gleichberechtigung der Geschlechter. Beides ist mit einem fundamentalistisch verstandenen Islam nicht zu machen.

Der weltweit vernetzte fundamentalistische Islam der Sympathisanten der Wahhabiten, Muslimbrüder und Erbakan-Anhänger ist hoch politisch und mit Vereinen wie Inssan, MJD oder Islamische Föderation Berlin längst auch in der Bundeshauptstadt aktiv. Das dynamisch nach Kohärenz und Totalität strebende System der absoluten Gehorsam verlangenden islamischen Pflichtenlehre (Scharia und Sunna; Fiqh) ironisiert die grundgesetzlich verbürgte Religionsfreiheit konzeptionell. Religiöse Selbstbestimmung nach Maßgabe eines nachhaltig gemeinten staatsbürgerlichen und freiheitlich-demokratischen Geistes ist nicht nur im Islam aber besonders im Islam ebenso untrennbar wie problematisch verwoben mit sexueller Selbstbestimmung, weswegen unser Augenmerk dem Einsatz für garantierte negative Religionsfreiheit gelten muss.

Gerade Minderjährige bedürfen hierzu der Zeiten und Räume geschützten, relativ ideologiefreien Aufwachsens, um gegen den Fundamentalismus absoluter Textgläubigkeit und andressierter Angst vor der Höllenstrafe immun zu werden und immun zu bleiben. Spätestens hier erweist sich Mathias Rohe als Gefahr für die sehr säkular gedachte die Idee, denn der Erlangener Fachmann für Rechtsvergleichung ist seit Jahren weder in der Lage, vor sklavischer Textbefolgung (Koran, Hadithe, Fatwas) zu warnen noch dazu aufzurufen, Kinder und Jugendliche bewusst ohne die Angst vor dem Verbrennen in den Flammen der koranisch verbürgten Hölle zu erziehen. Kompetenz, Erfolg und Wirksamkeit eines Gutachters zum Thema islamisches Gebet in der Schule können aber wohl kaum von seiner Schariakonformität und Höllenpädagogik abhängen.

Das islamische Gebet strebt nach Kollektivität und geht mit einem erheblichen Konformitätsdruck einher, der Gebetsverweigerer wird nur allzu leicht als Gegner der islamischen Lebensweise und Feind Allahs stigmatisiert. Jedes öffentliche islamische Gebet ist stets eine verhältnismäßig bewusste Machtdemonstration und Machterprobung, sinngemäß gilt das auch für die öffentlich getragene schariakonforme (islampolitische) „Bedeckung“ des weiblichen Leibes mit jenem Hidschab, den wir einstweilen meist noch als Kopftuch sehen und besprechen.

Um Partizipation und Emanzipation, um die ungeschmälerten Grundrechte zu garantieren, muss es unser Ziel sein, alles dafür zu tun, die Spaltung der europäischen beziehungsweise deutschen Bevölkerung in ethnoreligiöse Kollektive zu begrenzen und letztlich zu verhindern. Unsere Schulen betreffend, „Berlin 2009“ (Diesterweg-Gymnasium, Wedding) ist dabei nichts weniger als ein Präzedenzfall, haben wir dafür zu sorgen, dass die einer heiligen Apartheid gleichkommende, vom orthodoxen Islam sehr gewünschte Aufteilung der Schülerschaft in nichtmuslimische Schüler und Muslim-Schüler unterbunden wird. Demonstrationen „islamisch korrekten“ Verhaltens brauchen wir nicht gerade zu begrüßen.

Solange noch nicht einmal unsere Islamverbandsfunktionäre dem theokratischen Anspruch der Wahhabiten oder der Scheichs um Yusuf al-Qaradawi widersprechen mögen, stigmatisiert jedes islamische Gebet den Nichtbetenden als Islamverweigerer und damit als Mensch sittlich geringeren Wertes. Des weiteren sind der islamische Gebetsruf und sein Befolgungsritual bis zur Außerkraftsetzung von Scharia und Fiqh als Ruf nach ebenso frauenfeindlicher wie heiliger Sexualpolitik zu verstehen und als ein Erflehen einer Ordnung, in der die Frau nur die Hälfte erbt, ihre Aussage vor Gericht nur die Hälfte gilt, sie als wesensgemäße Verführerin mit einem Schleier zu „bedecken“ ist und ihr Vater sie als Wali Mudschbir (staatlich-ministeriell in Malaysia wali mujbir) in erster Ehe auch gegen ihren Willen verheiraten kann.

Ein Leben als Single oder Lesbe ist vom politisch denkenden Gott Allah für jedes muslimisch sozialisierte Mädchen Berlins und Deutschlands nicht vorgesehen, ebenso wenig dürfen Jungen die repressive und homophobe Sexualdoktrin der Scharia in Frage stellen. Dr. Rohe ist es ferner gleichgültig, dass mit dem islamischen Gebet auch die reaktionäre und gegenaufklärerische Doktrin von der Existenz des ewigen jenseitigen Höllenfeuers und des irdisch aktiven Satans (Iblis, Azazil) Einzug in unsere Schulen hält, wir sollten diesbezüglich deutlich weniger „tolerant“ sein.

Im Interesse des Schulfriedens und der religiösen, politreligiösen und sexuellen Selbstbestimmung aller am Schulleben Beteiligten ist das Urteil zum islamkonformen Gebetsraum und zum Islamgebet an staatlichen Schulen anzufechten, eine Revision ist vorzunehmen.

Jacques Auvergne

Mit Calvin zum Islam

Mai 23, 2009

جان كالفن

Johannes Calvin

Calvinismus und Islamisierung

Von Jacques Auvergne, 23. Mai 2009

Es sind noch keine sechs Wochen vergangen, dass der spirituelle Führer der Augsburger Katholiken Bischof Mixa den russischen Dichter Fjodor Dostojewski (1831-1881) mit dem Ruf „Ohne Gott ist alles erlaubt!“ zu zitieren sich bemühte. Seit eineinhalb Jahrhunderten und in Kenntnis der Dostojewskischen Romanfiguren („Die Brüder Karamasow“) sowie mittlerweile zusätzlich der hunderttausendfachen kalkulierten Morde atheistischer Despoten wie Stalin und Mao sie begingen haben wir das Dichterwort („If God doesn`t exist, everything is permitted“) zu ergänzen zum „Ohne Gott ist alles erlaubt – und mit Gott erst Recht?“, berufsbedingt verzichtet der bayrische Bischof allerdings auf die Ergänzung.

Dem Gefolterten oder Gehenkten war oder ist es eher unwichtig, ob er für ein sozialistisches oder nationalsozialistisches Paradies auf Erden leidet, für einen schiitischen Gott Allāh im Teheraner Evin-Gefängnis 2009 oder ob er 1553 für die Genfer Variante des missbrauchten Jesus von Nazareth ermordet wird, angeordnet jedenfalls freudvoll gebilligt vom geistlichen Führer des Schweizer Stadtstaates Johannes Calvin.

Calvin musste als junger Mensch miterleben, wie seinem Vater, lange Jahre war dieser in Kirchendiensten tätig gewesen aber mittlerweile vom so genannten kleinen Kirchenbann belegt, die Totenmesse verweigert wurde. Calvin selbst wäre an vielen Orten Europas durchaus von religiös motivierten Anschlägen oder politreligiösen (katholischen) Gerichtsurteilen an Freiheit und Leben bedroht gewesen. Überhaupt werden beim Begriff Reformierte viele von uns Heutigen an die schrecklichen, dynastisch und machtpolitisch mitbegründeten acht Religionskriege zwischen 1562 und 1598 denken, mit denen Frankreich seine bis zu zehn Prozent an Reformierten auszurotten versuchte, grausamer Höhepunkt war die Bartholomäusnacht in Paris 1572 und waren die folgenden Pogrome mit mehreren Tausend Ermordeten und mit Flüchtlingsströmen bis nach Deutschland, namentlich Berlin.

Genf 1553. Auf dem durchaus einer Flucht gleichenden Weg mit dem Reiseziel Neapel des spanischen Arztes, Juristen und Theologen Miguel Serveto genannt Michel Servet kehrte dieser in Genf ein. Die Stadt Genf als den von Calvins Tugendterror geschüttelten, kleinen Gottesstaat auszuwählen war vielleicht keine besonders gute Idee, denn Calvin, ebenfalls gelernter Jurist und Theologe, betrachtete antitrinitarische Christen als Wegbereiter des Teufels oder Schlimmeres, jedenfalls als Heizmaterial für die Flammen der Hölle, deren Brennwert man hier auf Erden doch bereits einmal prädestinatorisch testen möge.

Den theologischen Streit gegen beziehungsweise für das deine Ehrfurcht erheischende Dogma der irgendwie kosmischen Trinität kennt unser heute islamisierendes Europa seit Paul von Samosata († 268, Christus als inspirierter Mensch), Bischof Arius († 336, der Logos als Weltschöpfer und ein überzeitlich-ewiger Christus) oder Lelio und Fausto Sozzini († 1562 bzw. 1604, rationalistische Bibelauslegung, Ablehnung des Kriegsdienstes).

Auch zwischen den beiden Kritikern der Katholischen Kirche des 16. Jahrhunderts, Johannes Calvin (Jean Cauvin, * 1509) und Michel Servet (Miguel Serveto, * 1511) tobte dieser geheiligte Disput um die legendäre Wesenseinheit von Vatergott, Christussohn und heiligem Geist und war mittlerweile gute zwei Jahrzehnte alt, so lange kannten die beiden Streiter für christliche Lebensweise und Staatspolitik nach ausgiebigen Briefwechseln einander wechselseitig. Allerdings verfügte nur das ach so bescheidene Stadtoberhaupt Calvin über einen Schwarm von Bütteln, Ehrenbürgern, Bürgermeistern und Henkern. Calvin war bereit, vermeintliche Frevler aus religiösen Gründen zu töten und hat Selbiges getan. Servet hat nicht getötet und diese Unterlassung theologisch begründet. Calvin hat Servet religionsrechtlich einwandfrei ermordet, diese Unterscheidung in Täter und Opfer ist wichtig, da 2009, wie wir unten sehen, Calvin durch Publizisten oder Theologen als Opfer (Servets?) angeboten wird.

Am Sonntag, den 13. August 1553 klopfte es bei Calvin, ein getreuer Christenmensch war sich sicher, den berüchtigten Frevler an der Personalunion Jesus-Gott, den Ketzer Servet in der Genfer Kathedrale gesehen zu haben. Calvin hastete zu einem seiner Bürgermeister und organisierte die Verhaftung des gerade einem Gottesdienst beiwohnenden Gottesfeindes. Man sperrte Servet in einen düsteren und besonders verkommenen Kerker. Calvins Privatsekretär Nicolas de la Fontaine führte die Anklage: Häresie und Störung der kirchlichen Ordnung! Noch gute vierzig Tage hatte der in Spanien geborene Theologe, Arzt und Humanist in einem selbst für die damalige Zeit unwürdig schmutzigen Kerker zu leben. Calvin hätte Zeit genug gehabt, zweieinhalb Monate, um Servet zu begnadigen oder sich auch nur hörbar für den Trinitätsgegner einzusetzen. Überzeugungstäter Calvin, so ist zu vermuten, wird in diesen Wochen nicht schlecht geschlafen haben. Es gibt so genannte Christen, welche die Todesstrafe wollen, manche kleinen Freikirchen etwa tun das in vielen Staaten der USA, während sich die Großkirchen weltweit (mittlerweile!) gegen die Todesstrafe einsetzen.

Es mag so sein, dass man Servet auch in einer katholisch beherrschten Stadt hingerichtet hätte, diese „hygienische, reinigende“ Aufgabe allerdings nahm Moralist Calvin sowohl dem Papst als auch der Gottheit ungefragt ab. Servet hatte noch zehn Wochen zu leben, bevor er im Genfer Ortsteil Champel als Ketzer verbrannt wurde. Feingeist Calvin wollte Servets Tod, hätte jedoch im Nachhinein für die rasche Hinrichtung mit dem Schwert plädiert und gegen die Geschrei und Gestank verbreitende öffentliche Verbrennung auf dem Scheiterhaufen. Nun ja, als effizient handelnder Gründervater der reformatorischen Bewegung sprich der heutigen Evangelischen Kirche muss man sich auf das Wesentliche und Machbare beschränken. Calvin also intervenierte nicht und Servet wurde lebendig auf einem großen Stapel Holz verbrannt.

Die am Ort anerkannten „Rechtgläubigen“ (Calvinisten) mögen gedacht haben: Was ist denn dieser ketzerische Freidenker Servet als Leugner der geheiligten Trinität und als Theologe einer deutlich von Platon beeinflussten Emanationstheorie (die Welt als Überströmen des Göttlichen ins Materielle, Christus als lediglich einer von vielen Aspekten offenbarter Güte und Weisheit Gottes) auch für ein Ungeheuer. Die reformierten Schweizer Bürgermeister bewiesen, wie sehr sie die gleichermaßen geistliche wie bürgerliche Sauberkeit zu schätzen wissen, als sie für einen zweckentfremdeten Jesus Christus am 27.10.1553 das Urteil sprachen:

„In dem Wunsch, die Kirche Gottes von solcher Ansteckung zu reinigen und von ihr dieses verfaulte Glied abzuschneiden. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. [Dein christlich-irdisches Los, Servet, sei] gebunden zu werden und an den Ort Champel geführt zu werden, und ebendort an einen Pfahl gebunden und lebendig verbrannt zu werden, zusammen mit deinem von deiner Hand geschriebenen und dem gedruckten Buch, solange bis dein Körper in Asche verwandelt ist.“

Das aber ist eine Peinlichkeit für die Evangelische Kirche des Jahres 2009, einen praktizierenden Ketzermörder zu den eigenen Gründervätern zählen zu müssen. Noch vor Melanchthon und Bucer sind die bedeutendsten Reformatoren schließlich Luther, Zwingli und Calvin. Calvin aber tötete für Jesus. Verflixterweise ist 2009 auch noch das Calvin-Jahr abzufeiern, als ob der schwierige Auftrag, die islamische Scharia als demokratiekompatibel zu erklären, nicht schon Prüfung genug wäre für Deutschlands evangelische Bischöfe, Pfarrer und Pfarrerinnen. Auch zu dem im Mai 2009 sechzig Jahre alt gewordenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland will das politreligiöse Saubermachen eines Johannes Calvin nicht recht passen, der Genfer Geistliche muss aus Sicht der kulturellen Moderne zur Besetzung eines politischen Amtes als schlicht unfähig erscheinen.

Ob uns Evangelischen da der Islam zu Hilfe kommen könnte, eine Politreligion, die es mit der körperlichen Unversehrtheit (anders als das früheste Christentum) nun gar nicht ernst nimmt? Unter mittelalterlichen Muslimen wie al-Ghazālī oder ibn Taimiyya wäre ein „religiöser Strafrechtler“ Johannes Calvin gar nicht aufgefallen. Während Bischof Mixa heute den Russen Dostojewski zitiert, feiern wir halt mit den dankbaren Imamen des Scharia-Islam den vierhundertsten Geburtstag des Theokraten von Genf. In schariatisch-calvinistischer Eintracht ließe sich auch das von Atheisten, Naturkundlern und sonstigen Gotteslästerern ausgerufene „Darwin Jahr 2009“ einigermaßen unbeschadet überstehen.

Idealist Calvin wollte den Servet (angeblich) nicht aus persönlichem Groll, sondern um des Himmels willen töten. Völlig gegen den zu vermutenden Willen eines, was Blutvergießen oder Steinigung der Ehebrecher betrifft, radikal pazifistischen Juden Jesus. Tugendwächter Calvin liebäugelte ferner mit der Todesstrafe für Ehebrecherinnen und hätte am Strafrecht Saudi-Arabiens oder an der Staatsverfassung des Iran nach 1979 womöglich einige Erbauung gefunden, würde man Allāh einmal durch Christus austauschen, Molla durch Schweizer Pfarrer und Chomeini durch Calvin. Die barbarischen Zeitumstände und die völlig fehlende Trennung von staatlicher und religiöser Herrschaft würdigend ist gerechterweise zu sagen, dass gegen den durch Inquisitor Ory „überführten Häretiker“ Servet im Sommer 1553 auch ein „weltliches“ Gerichtsurteil mit der durchzuführenden Todesstrafe (Verbrennung auf kleiner Flamme gemeinsam mit seinen Schriften) ausgesprochen worden war. „Weltliches Urteil“ dürfen wir dabei als „staatsreligiös-katholisch“ lesen, und bei Blasphemiegesetzen sollten wir an Said Ramadan („Das Islamische Recht“) denken sowie uns für die Abschaffung des deutschen § 166 StGB einsetzen, des so genannten Gotteslästerungsparagraphen.

Um die sittenpolitische und religionsrechtliche Islamisierung Europas zu verhindern, um etwa den Einzug der Scharia ins Familienrecht erfolgreich abzuwehren und um die Standards der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für alle Bürgerinnen und Bürger, eben auch für die Kinder und Enkel muslimisch sozialisierter Einwanderer zugänglich zu halten, haben wir nicht lediglich Koransuren, Hadithe, Freitagspredigten und Fatwas zu analysieren. Das islamische Umweltverändern sucht jene Schwachstellen in Moral und Geschichtsbewusstsein auf, an denen die geheiligt verachteten Nichtmuslime (Dhimmis und Harbis) am wirkungsvollsten einzuschüchtern sind. So sehr wir die Ethik eines Jesus, Augustinus oder Luther schätzen, am Ketzerbrenner Calvin sind wir Europäer und Nordamerikaner für den politischen Islam eines Erbakan oder al Qaradāwī willkommen erpressbar.

Im Wissen um das kulturrassistische Medina-Modell des Jahres 622 sowie mit Blick auf den heute genau dreißig Jahre alten iranischen Gottesstaat sollten wir, Angehörige jeder Religion, Ex-Religion oder Nichtreligion, genau hinsehen, wie die multireligiösen Islambeschwichtiger der Evangelischen Kirche Deutschlands im so genannten Calvin-Jahr 2009 den Förderer der religiös begründeten Todesstrafe, den Theokraten von Genf verteidigen.

Ein erstaunlich humorloser Calvinverteidiger des sich 2009 zum fünfhundertsten Male jährenden Geburtstages scheint sich im Oberkirchenrat Dr. Vicco von Bülow auf der evangelischen Homepage http://www.ekd.de/calvin/wirken/zweig.html zu finden, der mit dem das Dritte Reich (ebenso wie den streng gläubigen Ketzerverbrenner Calvin) anklagenden Historienroman eines Stefan Zweig in Form von aggressiven, hektischen Suggestivfragen abrechnet. Darüber, ob es inhuman oder vielleicht sogar unchristlich ist, einen Antitrinitarier erst christlich töten zu wollen und dann auch christlich töten zu lassen schweigt der vielleicht sich in seinem Calvinismus beleidigt sehende Dr. von Bülow.

In die gleiche Kerbe schlägt Bischof Wolfgang Huber (in der gleichen Quelle ekd.de wie eben genannt), der allerdings eine aalglatte Sprache vorzieht. Huber und von Bülow verteidigen nicht etwa den als Ketzer verbrannten Arzt, nein, sie greifen Stefan Zweig verbal an, welcher mit „Castellio gegen Calvin. Oder: Ein Gewissen gegen die Gewalt“ dem Wegbereiter der kulturellen Moderne Castellio ein literarisches Denkmal gesetzt hat und ebenso vor dem Nationalsozialismus warnte wie wir heute vor dem politischen Islam. Möglicherweise haben Europas Islamkritiker von Calvinfreunden wie von Bülow und Huber keine Unterstützung mehr zu erwarten.

Religiöse Kulturrassisten wollen die eingebildete Hölle mit menschlichem Brennmaterial füllen, in der Gehirnwindung oder auf dem städtischen Marktplatz. Vom unsäglich arroganten Determinismus eines Johannes Calvin zum sadistischen Lebensgefühl eines kritiklosen Bewunderers von Koran und Scharia ist es nicht weit. Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit für alle Menschen war mit den Herren Mohammed oder Calvin nicht zu machen.

Der nach Sozialismus und Nationalsozialismus dritte europäische Totalitarismus als der politische Islam schickt sich an, mit seelischer und ökonomischer Erpressung Europa mehrere oder gar viele sehr dunkle Jahrzehnte der Barbarei zu bescheren. Freiheitlichen Demokraten werden die Worte des Servet Verteidigers Sebastian Castellio (Sébastien Châtillon, 1515-1563) zu schätzen wissen, der die Zivilcourage hatte, zu den diversen enthemmten Statthaltern Gottes zu sagen: „Einen Menschen töten heißt niemals, eine Lehre verteidigen, sondern: Einen Menschen töten!“

Gleichsam als letzter Überlebender einer glückhafteren, freiheitlicheren Vorzeit konnte Castellio zu uns Heutigen die Kunde herüber retten: „Die Nachwelt wird es nicht fassen können, dass wir abermals in solchen dichten Finsternissen leben mussten, nachdem es schon einmal Licht geworden war!“ Wir Bewohner von Castellios hedonistischer Nachwelt zunehmender sozialer Feudalisierung und politischer Theologisierung sollten uns fragen, ob unsere Kinder und Enkel sich angesichts des gegenwärtig auch mit Hilfe aller Parteien und Kirchen beförderten Erstarkens des Scharia- und Fiqh-Islam denn etwa nicht in der Rolle des Castellio wieder finden werden.

Der zornige Calvin nannte den Gegner der Todesstrafe und den Verteidiger des Gedankenguts Servets, Sebastian Castellio beziehungsweise Sébastien Châtillon „Werkzeug Satans“.

Den im untergehenden freiheitlichen Europa des Jahres 1936 vom jüdischen Pazifisten Stefan Zweig veröffentlichten Roman Castellio, der den zunehmend totalen Militarismus und Antisemitismus selbstverständlich nur noch in Form eines Historienromans kritisieren konnte, sollte ich bald einmal lesen. Freigeist und Calvin-Kritiker Castellio scheint überhaupt einer der ganz großen moralischen und menschlichen Wegweiser des sechzehnten Jahrhunderts zu sein, und Verständnis für Europas Geschichte kann auch mit literarischer Prosa geschehen. Die Warnung der Herren Huber und von Bülow vor Zweiges Calvin-Kritik jedenfalls ist mir wie eine Auszeichnung nicht gegen, sondern für dieses Buch.

Die aggressive Calvin-Verteidigung geht bereits weiter: Am 22.01.2009 spricht Rolf Wischnath im Rheinischen Merkur unter dem ja vielleicht etwas unsachlichen Titel „Rufmord in Wort und Bild“:

„Literaten, Maler und Dichter haben Calvin als Monster gebrandmarkt. … Die Geschichte des Rufmords an Calvin ist ohne Beispiel. Artikel über ihn in … Geschichts- und Religionsbüchern sind … angefüllt mit Unwahrheiten und Schmähungen. … Schon von Anfang an hat die Polemik Calvin zu einem Zerrbild gemacht, zu einem hartherzigen, kalten Menschenfeind mit einer autoritären, fürchterlichen Theologie.“ Herr Wischnath ist Professor für Systematische Theologie an der Universität Bielefeld und verwendet mit „hartherzig, kalt … autoritär, fürchterlich“ zwar das angemessene Vokabular, siedelt es aber leider außerhalb von Calvins Theologie an und wahrscheinlich auch außerhalb der Theologie Mohammeds, was beides mir wiederum Rolf Wischnath fürchterlich erscheinen lässt. „Rufmord“ soll uns einschüchtern und zum Schweigen bringen, der ganz konkrete „Mord ohne Ruf“ eines Schweizer Reformators an einem spanischen Arzt ist Wischnath keine Silbe wert.

Wischnath am selben Ort: „Calvin hat immer wieder eingeschärft: Wo Gottes Gnade wirkt und Vergebung der Sünden ist, da entsteht auch ein neues, anderes Leben.“ Aufhören! Da läuft es selbst mir als einem Mystiker kalt den Rücken herunter. Dass die Zicken und Schnösel aus Calvins Genf durch die Straßen gehen konnten und jede zweite Nachbarin und jeden zweiten Nachbarn bereits ganz im Hier und Jetzt als für das ewige Höllenfeuer bestimmt annehmen durften, übergeht der professionelle Christ und Autor, das Schweizerische „Grüß Gott“ bekommt angesichts der züngelnden Höllen- oder auch Scheiterhaufenflammen einen aufregend spannenden Beigeschmack. Die womöglich sehr antisozialen Folgen und sicherlich Frustration und Neurosen zeitigende Lehre der Prädestination ist für den aus Nordrhein-Westfalen stammenden, nach 1989 langjährig in Cottbus tätigen Bielefelder Honorarprofessor und evangelischen Reformierten gar kein Thema.

Wischnath weiter, wenig geschichtskundig, dafür voll des Lobes über Calvins christlichen Gesellschaftsentwurf: „Der Staat ist daran zu prüfen, wieweit er dem Anspruch Gottes Raum gibt, dass er dessen Ebenbild, den Menschen, schützt und beschirmt.“ Weshalb der erwähnte Mensch ja auch verbrannt wird, aber nur auf dem Hügel von Champel und nur als Antitrinitarier oder sonstiger Diener Satans. Professor Wischnath: „Dabei ist die Ehre Gottes stets Calvins erstes Bestreben gewesen.“ Kann man wohl sagen, das ist ja das Problem: Ehre Gottes zuerst, Ehre des Ketzers zuletzt, so hielt es schon Ayatollah Ruhollah Chomeini. Bis 2004 war der in den Achtziger Jahren als Abrüstungsbefürworter bekannt gewordene Dr. Wischnath Generalsuperintendent im Sprengel Cottbus, im südlichen, einst sorbisch geprägten Teil des Bundeslandes Brandenburg unweit der polnischen Grenze. Vorwürfe wegen Verdachts einstiger Stasi-Zusammenarbeit gegen ihn wurden um 2003 in Kirche und Presse als haltlos verworfen. Wischnath war 2000-2004 Vorsitzender eines, an sich ist das sehr löblich, Arbeitskreises gegen Fremdenfeindlichkeit und zitiert gerne Martin Niemöller: „Evangelium heißt Angriff!“ Hoffentlich bleibt nach dem Angriff der diversen Götterfreunde von der Demokratie noch etwas übrig.

Seit Fjodor Dostojewski lässt sich die grundsätzliche, menschliche Fähigkeit zu einer für Gerechtigkeit gehaltenen jedenfalls als „Recht“ ausgegebenen brutalen Gewalt spüren und in Worte fassen, jener Gewalt, für deren himmlisch-theistische oder irdisch-atheistische Paradiese ich bei Bedarf einschüchtern, plündern und morden darf. „Wenn Gott nicht existierte, wäre mir als einem Sozialisten oder Nationalsozialisten dann nicht alles erlaubt?“

– „Wenn ich als ein frommer Katholik oder Calvinist, als ein Islamist oder Dschihadist über Gott zu verfügen meinte, ist mir dann im Umgang mit den politreligiösen Gegnern alles erlaubt?“

Als Mitglied des Sozialistischen Hochschulbundes hatte der Westdeutsche Wischnath in den Siebziger Jahren wiederholt die DDR besucht. Zur Entgegennahme des vom Soester Islam Archiv (Gründer in Soest 1981/1982 und Leitung bis 2006 war Konvertit und Schariafreund Herbert Krahwinkel genannt Muhammad Salim Abdullah) verliehenen Muhammad-Nafi-Tschelebi-Preises mutmaßte Wischnath 2001: „Es gibt – wenn man die Würde des Menschen für unantastbar hält – nichts, auf das man sich zur Rechtfertigung von Gewalt und Verbrechen berufen kann, keinen Glauben an Gott, weder im Islam noch im Christentum, aber auch keine atheistische Auffassung, in der Menschen an sich als letzte Instanz und höchstes Wesen glauben.“

„Wenn man die Würde des Menschen für unantastbar hält.“ Sagt der Brandenburger Wischnath. Wenn. Der evangelische Theologieprofessor gibt sich hier in aller Zurückhaltung als Verteidiger des Grundgesetzes Artikels 1, für ein explizites Bekenntnis reicht es allerdings nicht, und spricht natürlich nicht aus oder weiß es erst gar nicht, dass Scharia und islamische Jurisprudenz (fiqh) systematisch und differenziert diskriminieren, dass der gesamte orthodoxe (politische) Islam gegen die Würde jedes Nichtmuslimen verstößt, gegen das Recht auf Leben für Islamapostaten, gegen die Würde und das gleiche Recht der Frau. Im Übrigen hat Wischnath mit diesem Satz ganz Recht und müsste uns 2009 nur noch erklären, dass ein gewisser, vor fünfhundert Jahren geborener Herr Calvin weder von Menschenrechten für Nichtchristen noch von unantastbarer Menschenwürde oder auch nur körperlicher Unversehrtheit für Trinitätsleugner etwas wissen wollte.

Jacques Auvergne

Parteiische Frauenarbeit in Kriseneinrichtungen

Mai 1, 2009

Dr. Ludwig Zimmermann
Psychologe, Lebens- und Eheberater bei
Ex Gratia, Netzwerk gegen Zwangsheirat
68159 Mannheim

Ümmühan Karagözlü

(alle Personen- Vereins- und Ortsnamen wurden von der Redaktion des Blogs Schariagegner geändert)

Sehr geehrte Frau Karagözlü,

als Psychologe bin ich Mitgründer von ’Ex Gratia, Netzwerk gegen Zwangsheirat’, einer Menschenrechtsorganisation für Beratung und Fluchthilfe für in Deutschland und Österreich lebende Frauen, die von islamischem Fundamentalismus, Zwangsheirat und Ehrverbrechen bedroht sind.

Prinzipiell bin ich gegen jeglichen Zwang in der Religion, was sich für Fundamentalisten jeder monotheistischen Religion aber gegenseitig ausschließt: die geforderte Unterwerfung unter die Herrschaft des jeweiligen Gottes von Christen, Juden oder Muslimen ist identitätsbegründender Kern dieser Religionen, die übrigens, wie alle anderen Weltreligionen auch, von Männern gegründet, ausgebildet und mit Inhalt gefüllt und damit zutiefst patriarchalisch im Denken und Handeln sind. Kein Wunder sind alle somit auch frauenverachtend bis frauenfeindlich.

Leider sind dogmatisch starre und auf (ebenfalls männliche) identitätsstiftenden Grundsätzen fußende politische Parteien, egal ob rechts oder links, in dieser Hinsicht nicht besser: Männer kümmern sich um die Welt und Frauen sollen zuhause bleiben und sich um die K’s kümmern (Kinder, Kirche, Küche, Krankheiten…) und wenn sie raus wollen in die Welt außerhalb des Heims, sollen sie sich anständig anziehen und verhalten und zufrieden sein mit dem Platz, den sie in Kirchen und Gotteshäusern von Männern zugewiesen bekommen. Im besten Fall sollen sie die Doppelbelastung tragen, die Beruf und Familienbetreuung bedeuten; kein Mann, welcher Religion oder Kultur er auch angehört, würde das mitmachen.

So ist es kein Wunder, dass und wie fundamental gläubige Muslime ihre Haltung zu Frauen definieren und denen zwangsweise Befolgung von Regeln auferlegen, wovon das Verhüllen des Kopfes oder gar des ganzen Körpers nur eine ist, wenn auch eine deutlich sichtbare. Als „Eigentum“ ihrer Väter, Brüder und Männer werden sie sich unterwerfen und fügen müssen oder sie riskieren Leib und manchmal auch Leben. Ganz so schlimm sind die Folgen für Regelübertretungen im Christentum zwar nicht mehr, aber es ist noch nicht lange her, dass z. B. unverheiratete, geschiedene oder alleinerziehende Frauen mit Ausgrenzung, Verachtung und misstrauischer Ächtung zu kämpfen hatten.

Wenn Sie also gegen das Tragen von Kopftuch u. ä. Kopfbedeckungen bei Mädchen (es muss „Mädchen“ und nicht „Kinder“ heißen, Jungen unterliegen diesen Geboten bekanntlich ja nicht) in der Öffentlichkeit sind, weil das ihnen aufgezwungen wurde und gleichzeitig religiös begründete, frauenverachtende Haltungen aufzeigt, stimme ich Ihnen voll zu.

Aber gleich nach dem Staat zu rufen, er möge so was allgemein verbieten, findet überhaupt nicht meine Zustimmung: das ist eine hohle, politisch nicht durchsetzbare Forderung, die letztlich an unserem Grundgesetz scheitern sollte. Wenn einzelne Kindergärten und Schulen eigene Bekleidungsregeln aufstellen (z. B. Schuluniform), so haben Eltern zumindest eine Wahl und können sich nach Alternativen umsehen. Mit Verbot und Strafen sind menschliche Dummheit, Verblendung und unrechtes Handeln noch nie aus der Welt geschafft, höchstens kriminalisiert worden. Da sollte uns das Deutschland, das kurzerhand alles, was seiner Führung nicht genehm erschien, bei Strafe verbot – das Haben und Äußern eigener Meinung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Privaten, wie im Beruf etc. etc…, aber nach 40 unsäglichen Jahren glanzlos scheiterte, eine ewige Lehre sein. Man muss manche Ungerechtigkeit und falsches Verhalten aushalten lernen, um es so und dauernd bekämpfen und sich dagegen zur Wehr setzen zu können!

Ich bin auch gegen das Verschleiern von Mädchen im Kindesalter und zwar prinzipiell und ohne Ausnahme. Staatliche Verbote zu fordern halte ich aber für völlig falsch und übrigens, wie dargelegt, auch für undurchführbar.

Freundlich grüßend, und kämpfen Sie weiter gegen religiösen Wahn, Unterdrückung und Missachtung von Menschen- und Frauenrechten.

Ich schreibe Ihnen diese Zeilen privat und nicht als Vereinsmitglied des Ex Gratia, Netzwerk gegen Zwangsheirat!

Mit freundlichen Grüßen

Ludwig Zimmermann

Sehr geehrter Dr. Ludwig Zimmermann,

es ist Ihnen gelungen, mich in ungläubiges Staunen zu versetzen. Als Sozialpädagogin in der Lern- und Sprachförderung und in der parteiischen Mädchenarbeit tätig, leite ich eine integrative Mädchengruppe, in der junge Menschen mit und ohne Handicap unabhängig von Religion, Kultur und Herkunft miteinander lernen, ihre Umwelt entdecken und phantasievoll verändern und auch sonst eine Menge Spaß bei Ausflügen und kreativem Gestalten miteinander haben.

Zunächst möchte ich begründen, warum ich den Begriff Kinderhijab weiterhin vorziehen möchte.

Wenn wir uns wirksam für Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter einsetzen wollen, ist es von großer Bedeutung junge Menschen unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit in erster Linie als Kinder zu akzeptieren und zu respektieren. Wird diese betont geschlechtsneutrale Einstellung und Haltung zum Selbstverständnis und Qualitätskriterium der angestrebten gleichheitsfeministischen Sozialisation und Begegnung, fördern und unterstützen wir eine möglichst selbstbestimmte und individuelle Persönlichkeitsentwicklung bei Mädchen und Jungen, die eben nicht an geschlechtsspezifische Rollenkonzepte gebunden ist. Die Vorliebe kleiner Mädchen für Puppen und die Farbe rosa ist nämlich nicht an das zweite X Chromosom gebunden und daher auch nicht genetisch vorbestimmt.

Es trifft zwar zu, dass Jungen ihr Haar im Scharia-Islam nicht bedecken müssen, doch hat die fundamentalistische Verschleierung von Mädchen und Frauen schon sehr früh Auswirkungen auf das indoktrinierte Selbst- und Männerbild der heranwachsenden Machos sowie deren Einstellung zu Mädchen und Frauen. Mit tatkräftiger Unterstützung von Eltern, Sippe, muslimischer Community und kultursensiblen Gutmenschen bauen und festigen sie von Kindesbeinen an Patriarchat und Kalifat. Die Bezeichnung Mädchenkopftuch bei Kindergartenkindern und Grundschülerinnen ist daher unfair. Sie schiebt die Verantwortung für die angeblich freiwillig gewählte Andersartigkeit und Fremdheit von Musliminnen sehr einseitig äußerst kindlichen, meist noch androgyn wirkenden Mädchen zu, die sich auf Grund entwicklungsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit und mangelnden Durchsetzungsvermögens nicht gegen das

Sexualisieren ihres Kinderkörpers, das Dämonisieren ihrer Kinderseele und die Abwertung ihres kindlich unbedarften Wesens als moralisch verwerflich durch muslimische Fundamentalisten nicht zur Wehr setzen können. Nebenbei, nach SGB VIII § 7 (1) ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Kind im Sinne der §1 (2) ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

Selbst wenn Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frau und Mann in der Bundesrepublik durchaus noch ausbaufähig sind und selbst unsere Sprache patriarchalisch gefärbt ist, leben wir in einer Gesellschaft, die sich freiheitlich demokratisch nennen darf. Eine solche politische Ordnung bietet jedem einzelnen Bürger verbriefte Grundrechte und viele individuelle Chancen der Selbstverwirklichung und persönlichen Entwicklung. Sollen diese Handlungsfreiheiten und Gestaltungsspielräume von jedem gleichberechtigt genutzt werden, muss der Einzelne Verantwortung für sich und andere übernehmen und nach demokratischen Grundsätzen gemeinsam vereinbarte Regeln einhalten.

In den folgenden Abschnitten werde ich versuchen, an einem Beispiel zu erklären, welche Aufgaben und Gestaltungsmöglichkeiten der einzelne Staatsbürger in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland hat und welche wichtige Funktion Regeln und Verbote haben.

Anders als zur Zeit des Absolutismus ist das Volk Träger der Staatsgewalt. Jeden einzelnen Bürger könnte man sich daher als Leiter einer Firma vorstellen, den Staat als unseren Musterbetrieb. Das Produkt, das hergestellt werden soll, ist der säkulare, freiheitlich demokratische und soziale Rechtsstaat. Die Politiker in den Parlamenten sowie die Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst sind die weisungsgebundenen Mitarbeiter, die mit dem Bürger in seiner Funktion als „Firmenchef“ in den Abteilungen Entwicklung (Legislative), Fabrikation (Exekutive) und Qualitätskontrolle (Jurisdiktion) Hand in Hand an der Herstellung und Optimierung des Erzeugnisses Demokratie arbeiten.

Zu den wichtigsten Führungsaufgaben des Firmenchefs gehört es, als Primus inter pares die einzelnen Arbeitsschritte im Produktionsablauf seines Betriebes „Staat“ genau zu beobachten. Um sich der Bereitschaft der Mitarbeiter zu versichern, sich für Erfolgschancen und Gewinnmaximierung der Firma auch außerhalb des zugeteilten Aufgabenbereichs aktiv einzusetzen, wird sich der Bürger als Chef seines Unternehmens persönlich um beste interne materielle, möglichst individuelle Arbeitsbedingungen bemühen und sich extern für förderliche politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen engagieren. Im Interesse des Betriebsfriedens und der reibungslosen, kollegialen Zusammenarbeit ist es beispielsweise durchaus sinnvoll, sich auf gemeinsame Regeln zu einigen. Selbst wenn Verbote tatsächlich ihre abschreckende Wirkung verfehlen würden, lassen sich aus diesen Vorschriften jedoch Empfehlungen ableiten, wie jeder einzelne weitgehend konfliktfrei mit anderen zusammenleben und -arbeiten kann.

Selbstverständlich ahndet die Unternehmensleitung Ordnungswidrigkeiten, missbilligt Mobbing und „kriminalisiert“ schwere Verstöße wie Diebstahl von Firmeneigentum, rassistische Beleidigungen von Kollegen und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Den Tätern verdeutlichen wir beispielsweise durch Personalgespräche, Abmahnung, Kündigung und nötigenfalls Strafanzeige, dass sie gegen demokratisch vereinbarte Abmachungen verstoßen haben, die den Betriebsfrieden gefährden und eine reibungslose Zusammenarbeit erschweren. Es gilt jedoch das Übermaßverbot, sogar Straftäter werden resozialisiert und erhalten eine zweite Chance.

Wie alle erfolgsorientierten Firmenchefs werden die Bürger als Arbeitgeber des Staates Qualitätszirkel (Arbeitskreise, Ausschüsse) einrichten, in denen die Mitarbeiter (Politiker, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst) Verbesserungsvorschläge besprechen können. Die werden dann geprüft, demokratisch abgestimmt und entsprechend umgesetzt, noch einmal überdacht oder eben verworfen. Ein Chef, der sich aber nur auf gute Zusammenarbeit, Innovation und Kompetenz seiner Mitarbeiter in den verschiedenen Produktionsabteilungen und Arbeitskreisen verlässt, wird mit seinem Betrieb bald Konkurs anmelden und das Insolvenzverfahren einleiten müssen. Der „Firmenleiter“, in unserem Beispiel das Volk, muss Eigeninitiative ergreifen und sich bei kritischen Situationen lenkend einschalten. Er ist gut beraten, das Subsidiaritätsprinzip beachtend, sich dazu aller rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mittel zu bedienen. Sind alle niederschwelligen Möglichkeiten ausgeschöpft, muss er die „Abteilung Entwicklung“, in unserem Beispiel die Legislative damit beauftragen, nach einer mehrheitsfähigen Lösung des Problems zu suchen.

Jeder Bürger ist somit persönlich für das Gütesiegel seines Firmenerzeugnisses „Demokratie“ mitverantwortlich. In den Händen jedes Einzelnen liegt die Fürsorgepflicht für seine Familie, für Nachbarschaft und soziales Umfeld (Stichwort unterlassene Hilfeleistung) sowie für die Selbstvorsorge. Unsere Umwelt- und Lebensbedingungen gestalten nicht König, Gottheit oder Schicksal, sondern wir Staatsbürger.

Nun stellt sich die politische Situation der Bundesrepublik folgendermaßen dar:

Nachweislich ist es uns nicht gelungen, endlich auch die muslimisch sozialisierte allochthone Bevölkerung zu bestärken, an möglichst vielen Angeboten der beruflichen, privaten und gesellschaftlichen Selbstverwirklichung teilzunehmen. Die Bundesregierung hat ihr Ziel die Arbeitslosenquote in dieser Bevölkerungsgruppe zu senken trotz geförderter Sprachangebote, Orientierungskurse und sonstiger Bildungsmöglichkeiten für Erwachsene und junge Menschen nicht erreicht. Sozialpädagogische Dienstleistungsangebote wie Erziehungs- und Familienberatung, Jugendgerichtshilfe, frühkindliche Lern- und Sprachförderung sowie berufliche (Wieder )Eingliederung haben nicht dazu beigetragen, die Anzahl der muslimisch sozialisierten Familien, die von finanziellen Unterstützungsleistungen des Staates abhängig ist, zu verringern. Selbst eigene Organisationen wie beispielsweise der türkische Elternverein, muttersprachige Integrationslotsen [1] oder die in den Kommunalverwaltungen ansässigen Integrationsräte (Ausländerbeirate) haben nicht verhindern können oder wollen, dass sich Gegengesellschaften mit mehr oder weniger autarken Substrukturen etabliert haben, in denen eigene Gesetze, nämlich Koran, Sunna und Scharia gelten.

Gründe

Kulturrelativistisches Gutmenschentum, entgrenzte Toleranz und Dialogbereitschaft um jeden Preis, auch mit als radikal und extremistisch bekannten Gesprächspartnern haben nachweislich leider nur den Einfluss und die Macht von verfassungsfeindlichen, islamistischen Verbänden und Organisationen gestärkt, die sich die Deutungshoheit über Islam, Integration und demokratische Prinzipien anmaßen. Durch diese Diskussionsforen, Dialogveranstaltungen und nicht zuletzt durch die Deutsche Islamkonferenz aufgewertet, werden Fundamentalisten nicht müde, Grundrechte à la carte für Muslime einzufordern, um die Demokratie legalistisch auszuhöhlen. Gemeinsam mit dienstbeflissenen Prominenten aus Forschung, Bildungspolitik und Kirche hat ihre harte Agitation wesentlich dazu beigetragen, dass bisher alle Bemühungen gescheitert sind, Einwanderer aus islamischen Herkunftsländern zu motivieren, sich mit der deutschen Wahlheimat zu identifizieren. Hoher Konformitätsdruck, Familialismus, patriarchalische Überwachung, häusliche Gewalt, Bedrohung von Gesundheit und Leben sowie panische Angst vor der Hölle verhindern, aus dem fundamentalistisch islamisch geprägten Familiengefängnis auszubrechen und einen legalen Weg für eine selbstbestimmte, eigenständige Biographie zu wagen.

Ein Großteil dieser in der parallelen Gesellschaft lebenden Bevölkerungsgruppe, teilweise mit deutschem Pass oder in der dritten und vierten Generation in der Bundesrepublik lebend hier geboren und so deutscher Staatbürgerschaft, meidet unnötige Kontakte zur Mehrheitsgesellschaft. Durch islamistische Persönlichkeiten, zu denen sicherlich auch der türkische Regierungschef Recep Tayyip Erdogan gehört, werden diese orthodox gläubigen Menschen darin bestärkt, sich bewusst abzuschotten und vor allem den Töchtern und Frauen den Umgang mit den Ungläubigen zu untersagen, um nach den islamischen Glaubensregeln in der halbierten Moderne zu leben. Denn auf technische Errungenschaften des 21. Jahrhunderts wie Handy, Computer, Fernsehen und Haushaltsgeräte möchte man ja nicht verzichten. Auch die Segnungen des Sozialstaats nehmen viele ‚Rechtgläubige‘ gerne in Anspruch, ohne jedoch die geringste Bereitschaft zu zeigen, ihrerseits das demokratische Gesellschaftssystem wenigstens durch Loyalität zu unterstützen (SPIEGEL-online am 20.12.2007).

Auswege aus der Sackgasse

Um Ausbau und Festigung islamistischer Gegenwelten in unseren Städten zu verhindern, in denen ziemlich unverhohlen UN Kinderrechtskonvention, universelle Menschenrechte und das Grundgesetz ignoriert und durch Sunna, Koran und Scharia ersetzt werden, gilt es die manipulierende Wirkung allgegenwärtiger islamischer Indoktrination einzudämmen. Auch wenn unsere Forderung nach gänzlich kopftuchfreien Kindergärten und Schulen sowie das Verschleierungsverbot von Kindern unter 14 Jahren in der Öffentlichkeit für außenstehende Gutmenschen ‚hohl‘ ist, ’nicht durchsetzbar‘ erscheint und letztendlich angeblich ‚am Grundgesetz scheitern sollte‘, dürfen wir uns nicht entmutigen lassen, unsere Überzeugungen, die mehr Freiheit, bessere Lebensqualität und die Durchsetzung grundrechtlicher Standards für alle Bürger fordern, in die politische Diskussion einzubringen. Entsolidarisierung durch soziale und rechtliche Double Standards gefährden Freiheit und sozialen Frieden. Rechtsspaltung wäre die Kapitulation der Demokratie vor dem Kalifat.

Die negative Religionsfreiheit ist in der Bundesrepublik ein wichtiges Verfassungsprinzip. Junge Menschen sind auf Grund ihres noch nicht abgeschlossenen, individuellen persönlichen Reifungsprozesses in ihrer seelischen, körperlichen und geistigen Entwicklung naturgemäß beeinflussbar und verletzlich und daher besonders zu schützen. Das Recht auf religiöse Erziehung ihrer Kinder schließt Misshandlung, schwarze Pädagogik, Bedrohung und Freiheitsberaubung durch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte unbedingt aus. Körperliche und seelische Gesundheit sowie Menschenwürde, unabhängig von Geschlecht oder Religion bzw. Nichtreligion der Eltern, sind unverletzlich. Die gelingende altersgemäße Entwicklung und individuelle Förderung von Mädchen und Jungen (SGB VIII) darf durch das elterliche Verständnis von Sittlichkeit, Tugend und religiöser Pflicht nicht gefährdet werden.

Die staatliche Gemeinschaft, also wir Mitbürger, Jugendamt und Polizei, die laut Grundgesetz Art. 6 GG über das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder unter dem Vorbehalt des Kindeswohls zu erziehen wachen, müssen hier, zunächst beratend, eingreifen. Kinderrechte und negative Religionsfreiheit müssen ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen werden.

Alle Eltern, die ihre Töchter und Söhne in der Tradition von Humanismus und Aufklärung erziehen und unterrichten lassen wollen und sie deshalb in einem nicht konfessionell gebundenen oder privaten Kindergarten bzw. an einer öffentlichen Schule anmelden, haben das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass ihre Kinder während des Aufenthalts in Kindergarten, Schule und bei Schulveranstaltungen keiner weltanschaulichen Propaganda oder politischer Beeinflussung ausgesetzt sind. Der Staat als Garant der Neutralitätspflicht in seinen Erziehungs- und Bildungsinstitutionen hat die negative Religionsfreiheit für Kindergartenkinder, Schülerinnen und deren Eltern durchzusetzen, notfalls gegen den Willen der Pädagogen [2] und Erziehungsberechtigten. Wie ihre Kollegen sind Lehrerinnen und Erzieherinnen sehr wichtige, prägende und beispielgebende Bezugspersonen. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Bildung, Erziehung und die individuelle Förderung der ihnen anvertrauten jungen Menschen zu demokratischen, selbstbewussten und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten, hat die Kleidung von Pädagoginnen und Pädagogen jeden Anschein grundgesetzwidriger, weltanschaulicher und politischer Beeinflussung zu vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen zum Kindeswohl betonen das Recht jedes einzelnen Kindes auf von der Religion, Ethnie, und dem Geschlecht unabhängige gleichberechtigte Erziehung und Förderung. (Art. 3, die aus Art. 4 abgeleitete negative Religionsfreiheit, Art. 6 GG; SGB VIII § 1) Das Recht auf Religionsfreiheit der Beamtinnen und städtischen Angestellten, sowie das Recht der Eltern auf religiöse Erziehung ihrer Kinder ist hier einzugrenzen (Dienstrecht in öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen).

Das Kinderkopftuch, das neuerdings sogar in Kindergärten und Grundschulen immer häufiger zu sehen ist, steht für einen besonders fundamentalistischen Polit-Islam, der wegen seiner geschlechtsspezifischen Sozialisations- und Erziehungsprinzipien vor allem kleine Mädchen eine ihrer ganzheitlichen, individuellen Entwicklung förderliche, unbeschwerte Kindheit vorenthält und sie zu bloßen Sexualobjekten herabwürdigt. Kleinkinder, Schülerinnen und Schüler sind daher vor jeglichem religiösen, weltanschaulichem und politischem Fundamentalismus besonders zu schützen. Sie können sich der Wirkung und Beeinflussung durch das „Schamtuch[3]“ (Feridun Zaimoglu) der Erzieherin und Lehrerin ebenso wenig entziehen, wie sie dem Habitus des Kinderhidschab ausweichen können.

Diesen schon sehr früh orthodoxen und patriarchalischen Verhaltensmustern ausgesetzten jungen Menschen bieten gänzlich kopftuchfreie Erziehungs- und Bildungseinrichtungen einen Schutzraum vor schariatischen Wohlverhaltenszwängen, Gender-Apartheid und Überwachung durch Pädagogen. Solche Einrichtungen bieten den unter sechsjährigen Kindern sowie Schülern unabhängig von der elterlichen Religion oder Nichtreligion ideale Lern- und Experimentierfelder des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen. Klein- und Schulkinder können hier nicht für die Muslimisierung „ungläubiger“, nicht religiöser oder säkularer Spiel- und Klassenkameraden benutzt werden, ohne die Folgen erkennen und einschätzen zu können. Hidschabfreie Erziehungs- und Bildungseinrichtungen bewahren nicht religionsmündige Kinder sowie mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung völlig ausgelastete Jugendliche und Heranwachsende davor, unfreiwillig oder ohne es zu wissen für muslimisches Umweltverändern eingesetzt zu werden.

Auch Pädagoginnen dürfen sich freier bewegen ohne durch die mnemotechnische Stütze des Schleiers ständig gegängelt zu werden. Der Hidschab wirkt wie eine ständig präsente Gedächtnisstütze, die seine Trägerin permanent zu rigider Selbstkontrolle zwingt und das muslimische Umfeld ständig dazu ermahnt, seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachzukommen. Selbst Nichtmuslime werden durch das nicht zu übersehende Symbol aufgefordert, das verschleierte Gegenüber zu entpersonalisieren, ihm seine Einzigartigkeit und Selbstbestimmtheit zu nehmen, um es einem religiösen Kollektiv und dessen Regeln zu „inkludieren“ sprich unterzuordnen. Diese Mädchen und Frauen nehmen wir eben nicht als Düsseldorferin, Kölnerin, Kollegin, Schwester, Tochter, Mutter oder einfach Sevim wahr, sie sind in erster Linie als Muslima erkennbar. Ein Verbot des Kinderkopftuchs in der Öffentlichkeit für Kinder bis 14 Jahren sowie gänzlich kopftuchfreie staatliche Kindergärten und Schulen sind daher eine Notwendigkeit.

Soziale Arbeit gliedert sich in mehrere Dimensionen. Zu den gesellschaftlichen Aufgaben staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gehört es, in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Soziologen, Sozialwissenschaftlern und Politologen gesellschaftliche Missstände und soziale Schieflagen aufzuzeigen, zu beschreiben, zu analysieren und Lösungsvorschläge zu entwickeln, die möglicherweise darin bestehen, den Gesetzgeber dazu aufzufordern, den durch gesellschaftlichen und sozialen Wandel jeweils neu entstandenen Regulationsbedarf durch neue Gesetze oder Gesetzesreformen abzudecken. Rahmenbedingungen für diese Initiativen sind Grundgesetz und universelle Menschenrechte.

Zur klassischen Sozialarbeit gehört seit ungefähr vier Jahrzehnten auch die Migrations- und Integrationsberatung. In diesem wichtigen Arbeitsfeld sind wir tätig. Unser Ziel ist es, Einwanderer zu ermutigen und zu unterstützen, hier in Deutschland Fuß zu fassen, Kontakte auch außerhalb der Familie zu knüpfen, sich die Freunde selbst zu suchen, die deutsche Sprache zu erlernen, einen qualifizierten Schulabschluss anzustreben und beruflich wie privat eigene, den individuellen Vorstellungen und Fähigkeiten entsprechende Wege zu gehen. Um es mit einem Fachbegriff zusammenfassend zu beschreiben: Ein wichtiges Ziel in der Sozialen Arbeit ist das Empowerment der Klienten. Loyalitätskonflikte mit der Familie lassen sich dabei nicht immer vermeiden, sie unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung. Für Mitarbeiter gilt der Grundsatz: Individualisierung vor kollektivistischem Familialismus. Die Emanzipations- und Integrationsbemühungen der nach Selbstbestimmung und Freiheit strebenden Adressaten sind parteiisch zu fördern. Daher gilt es, Ratsuchende darin zu unterstützen, Konfliktfähigkeit zu entwickeln, Disharmonie und Ambiguität aushalten zu lernen, eigene Stärken (wieder) zu entdecken, Ichstärke auf- und auszubauen sowie die eigenen Befindlichkeiten, Gefühle, Wünsche und Interessen wahrzunehmen, zuzulassen und konsequent umzusetzen, Selbstbehauptung zu erlernen. Für das erfolgreiche Entwickeln einer demokratischen Persönlichkeit sind die von Ihnen beschworene ’Leidensfähigkeit’ und das ’Aushalten von Ungerechtigkeit’ als kontraproduktiv anzusehen und als grundsätzlich abzulehnen. Muslimisch sozialisierte Menschen haben die gleichen rechte, auch für sie gelten die von den universellen Menschenrechten abgeleiteten Konventionen und Gesetze.

Als Psychologe dürften Ihnen die traumatiserenden und die Persönlichkeit verzerrenden Folgen einer gewalttätigen Erziehung und ’schwarzer Pädagogik‘ bekannt sein. Auch Kinder haben das Recht auf gewaltfreie und damit eben auch auf fundamentalismusfreie Bedingungen des körperlichen und seelischen Wachsens. Diese Voraussetzungen haben wir Erwachsenen zu schaffen.

Ümmühan Karagözlü


[1] http://www.duisburg.de/vv/ob_5/lotsen.php

[2] http://www.agpf.de/akt88-3.htm#ROT-VERBOT

[3]http://de.wikipedia.org/wiki/Feridun_Zaimo%C4%9Flu

Europas kirchliche Islamverteidiger

Februar 28, 2009

الولاء والبراء

»al-walā‘ wa-l-barā’a«

Affection and aversion, love

and hate for Allah`s sake.

Diesen bist du mitverpflichtet, von

jenen hast du dich abzusondern

Lieben für Allah –

Hassen für Allah

Von Jacques Auvergne

Islam spaltet Integration. Dazu ist er schließlich erfunden worden. Muslimas dürfen sich nicht in die bevorrechtigte Sphäre der männlichen Muslime integrieren, sittlich minderwertige Nichtmuslime nicht in die Zone der Rechtgläubigen. Diese geheiligte Apartheid der Geschlechtsklassen und Religionskasten ist von keinem Geringeren als Allāh gestiftet worden, jedenfalls von seinem irdischen Aktivisten Mohammed. Islam ist antisozial nach außen und nach innen (und außen!) frauendiskriminierend, er verhindert als unkreativ und imitierend (taqlīd) persönliche Autonomie, freies Denken und nennenswerte Wissenschaft. Islam betrachtet Gesellschaftskritik und freien Journalismus nahezu als Gotteslästerung, will militärisch expandieren und, im Machtbereich, zunehmenden politreligiösen Totalitarismus kultivieren.

Die sehr säkular zu denkende kulturelle Moderne universeller Menschenrechte hat nun allerdings ein Problem. Das Konzept Islam ist wesensgemäß antiintegrativ. Die Moderne muss jedoch Integration wollen und kann sich schariatische Sonderrechtlichkeit islamisch befreiter Zonen nicht leisten, ohne die mühselig errungene Gleichberechtigung von Frau und Mann – für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger – oder ohne den Begriff von der absoluten Würde des – jedes – Menschen einer anfallsweise jähzornigen und grundsätzlich unberechenbaren Gottheit zu opfern.

Mehrere in islamischer Doktrin als ’ewig und unverhandelbar’ geltende Grundsätze sind es also, die in einer freiheitlich-demokratisch bleibenden Zukunft durch Europas Muslime künftig aufgegeben werden müssen: Die heiligen Dogmen der Scharia (Pflichtenlehre mit beispielsweise Familienrecht und Personenstandsrecht), der Sunna (Orthopraxie bei permanenter wechselseitiger Verhaltenskontrolle) und der Gehorsam gegenüber den fatāwā (Fatwen; Europäischer Fatwā-Rat, ECFR) sind zu nennen.

Ebenso wird die militante Politreligion auf das Konzept der fitra (Ideologisierung des Leibes und der Natur) sowie tahāra (rituelle Reinheit einschließlich männlicher Beschneidung oder schafiitischer weiblicher Genitalverstümmelung; anzutrainierender Ekel gegenüber dem und den Unreinen) verzichten Müssen. Schließlich muss der Islam seine sexistische Geschlechterideologie bzw. misogyne Geschlechtertheologie ablegen, einschließlich des Zeichens ordnungspolitischen Herrschaftsanspruchs namens hidschāb (Verschleierung, Kopftuch; islamische Kleidung). Last but not least gilt es, die gewaltsame traditionelle arabisch-islamische Kindererziehung einzustellen.

Solange sich der Islam von diesen seit einem Jahrtausend geheiligten Ansprüchen nicht trennt, wird er jede (erwünschenswerte) Integration mehr oder weniger bewusst ironisieren, jede kulturelle Moderne (kufr, dār al-harb, bei Sayyid Qutb: die eigentlich ’vorislamische Zeit’ bedeutende dschāhiliyya) mehr oder weniger erfolgreich angreifen, einebnen, wegätzen und beseitigen. Und das alles im Namen der Religionsfreiheit. Beim Wort Religion allerdings wacht die europäische, für uns speziell die deutsche Kirche auf und wittert Pfründe. Ein paar Krümel der Macht werden doch wohl vom Tisch des Kalifen herunter fallen.

Europas Klerus beäugt das gegenwärtige Schauspiel misslingender Integration und ’surft’ auf der prekären sozialen Schieflage wie ein kriegs- und krisengewohnter Wellenreiter. Das Wort Islam wird vermieden, das Wort Scharia wird nie ausgesprochen. Daneben gibt es in den Kirchen ausgesprochene Islamoptimisten und dezidierte Islamverteidiger. Meist nur mäßig informiert, dafür umso dialogfreudiger.

Theologe Dr. Krämer ist professionell in der Erwachsenenbildung und Mitarbeiterweiterbildung tätig und wird in ländlichen Regionen Süddeutschlands als Fachmann für Literatur aus den islamisch geprägten Teilen der Welt gehandelt. Krämer schreibt am 22. Februar 2009 zu Ümmühan Karagözlü vom Blog Schariagegner, hier eingestellt als Nr. 042. (IKEA kündigt Kopftuchkritiker) sowie zu hier Nr. 043: (Die Schura von Vólos – Europäische Jugendverbände treffen sich mit dem frommen Nachwuchs der Muslimbruderschaft).

Der (schariakompatible) Standpunkt des Theologen hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechte verblüfft uns Kummer gewohnte Sozialpädagogen längst nicht mehr. Die hauptberuflich betriebene Islambeschönigung durch Angehörige der beiden Großkirchen ist für uns atheistische oder säkular-religiöse Islamkritiker immer wieder Gegenstand der Beobachtung. Manch ein Moscheebau wird umgesetzt, wenn nur der evangelische und der katholische Geistliche ihm zustimmen und zur ’Versachlichung der Debatte’. Mancherorts bildet sich ein betonhartes Amalgam aus intransparenter Islamverbands- und Kirchenpolitik heraus, ein Dhimma- oder Millet‑System, global gedacht, lokal gehandelt. Bekennender Ex‑Muslim sollte man in so einem Stadtviertel besser nicht sein.

Zunächst zum Kopftuch oder Hidschab, Dr. Krämer spricht islamisch korrekt von Bedeckung. Gepfefferte Antwort erhielt Krämer noch am selben Tag von Jacques Auvergne, hier als Baustein 102. Vgl. Erwiderung von Ümmühan Karagözlü an den Theologen, hier als 103.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ja es sollte jeder Frau selbst überlassen sein, ob sie sich bedeckt oder nicht. Zur Intergration trägt die Bedeckung sicher nicht bei. Und manchmal finde ich es fast witzig wenn bedeckte Frauen mit Minirock und hautengen Kleidern durch die Fußgängerzone in unseren Stäcten spatieren.

Sagt nicht der Prophet, Frau solle das bedecken, was zur Sünde reizt? Das sind bei uns nun wirklich nicht die Haare.

Ich finde es spannend, dass eine Entscheidung Muhamads, die seine eigenen Frauen betraf, nun von allen Frauen im Islam geteikt werden soll.

Sind denn alle Propheten-Frauen?

Nichtmal vom Islam gedeckt ist, was da geschieht. Es ist bloß ein patriarchles Übel, das religiös verbrämt wird.

Freundliche Grüße

Dr. M. Krämer

Sehr geehrter Herr Dr. Krämer,

leider liegen Sie radikal daneben. Das noch so winzige islamische Kopftuch diskriminiert mich (nichtmuslimisch, Schariagegner) als Dhimmi, als unsittlichen Menschen zweiter Klasse. Antisemit und Terrorversteher Yusuf al-Qaradawi fordert, auch Sie benutzen dieses beschönigende und irreführende Wort, die ‘Bedeckung’, bis auf Hände und Gesicht. Burka ist ein textiles Gefängnis, und doch wird sie (niqab, parda, abaya, tschador) mit Androhung vor der Strafe ewiger Verdammnis angedrillt oder vielmehr (arabisches Erziehungsprinzip: Außensteuerung …) angeprügelt.

Nein, es sollte nicht jeder Frau überlassen sein, ob sie sich im Einklang mit der schafiitischen Rechtsschule nachträglich beschneiden lässt oder die selbe Genitalverstümmelung, die, wie Sie sicherlich wissen, auch von Geistlichen der Kairoer al-Azhar verteidigt wird (islampädagogisch immer wieder unterstützt von der Muslimbruderschaft), an ihrer Tochter durchführen lässt.

Hat der vielleicht ja schlicht anmaßende und selbsternannte Prophet überhaupt gelebt? Herr Dr. Krämer, Sie sprechen von einer mythischen Figur – wir können uns ganz ernsthaft darüber unterhalten, ob es wirklich ein Chinese namens Lao Tse gewesen ist, der das (lesenswerte) Buch Tao Te King schrieb, wir können diskutieren, ob indianischer Schamanismus rascher und nachhaltiger zu einem Heil-Werden oder gar Heil-Sein führt als die reaktionäre Salafiyya mit ihren nachempfunden mittelalterlichen Textilien oder das Pfründe-Denken und Hofschranzentum der heutigen Wahhabiyya der Wirkmächtigkeit ihrer Petro-Dollars.

Sie hätten schreiben müssen: ‘Der hypothetische Mohammed, legendärer und kultisch verehrter Feldherr’. Sie können in der kulturellen Moderne nicht erwarten, dass es unwidersprochen bleibt, wenn Sie schreiben: ‘Der Prophet’. Denn es befinden sich unter uns auch Nichtmuslime und Ex-Muslime, auch bekennende Christen oder bekennende Atheisten lesen hier mit. Die alle womöglich keinen Wert auf das ‘Prophetentum’ des (mutmaßlichen) Gründers der (wahrscheinlich) inhumanen Theokratie von Medina (vormals Yathrib) legen.

Ihre islamtheologische Kopftuchkritik richten Sie doch bitte an Yusuf al-Qaradawi, an den Vorstand von Milli Görüs bzw. an sein Berliner Pendant Islamische Föderation Berlin und natürlich auch an die schiitischen Ayatollahs in Teheran. Helfen Sie diesen Herren frauenpolitisch ein wenig auf die Sprünge.

Sie sind, sei es eher beiläufig oder recht gezielt, Islambeschöniger, mehr noch: Islamverteidiger (’Verteidiger des Glaubens’). Ich wünschte, Sie würden die säkulare freiheitliche Demokratie gegen die Orthopraxie der Sunna, gegen die ‘ewige und unverhandelbare’ (Mustafa Ceric) Scharia verteidigen. Dazu lade ich Sie ein. Kritisieren Sie – mit mir – den Großmufti von Sarajevo.

Der Nebel des īhām umwölkt jede da’wa.

Nein, ich widerspreche Ihnen. Das islamrechtliche Kaufobjekt, von der nikkah, Imam-Ehe haben Sie gewiss gehört, das entwürdigte und unterdrückte, nach Maßgabe des Beutemachens und Tochtertauschens zwischen den patriarchalischen islamischen Clans überreichte Wesen beziehungsweise die eroberte Nichtmuslima, Kinder sind Muslime und gehören nach der Scharia dem Vater (Aufenthaltsbestimmungsrecht), diese Frau trifft keine freie Entscheidung über ihre Biographie.

Die dem orthodoxen (politischen) Islam unterworfene Frau hat keine wirkliche Kompetenz, zu entscheiden, ob sie ihre awrah (aura), ob sie den ‘Schambereich’ des ideologisierten Leibes bedeckt und wie sehr und wie lange. Kopftuch ist der erhobene Zeigefinger der hisba (hisbah), der ordnungspolitischen Schariatisierung (Europas, Deutschlands). Kopftuch ist der stumme Schrei: ‘Ich bin keinesfalls lesbisch und ein schwuler Sohn wäre mir und Allah ein Gräuel’.

Verteidigen Sie die Imam-Ehe (potentiell polygam) und das frauenentwürdigende und frauenentrechtende Familienrecht der Scharia (vom Strafrecht nicht zu sprechen)? Behaupten Sie, es gäbe im deutschen Sprachraum keine Mädchen und Frauen, denen das Kopftuch oder der hidschāb aufgezwungen worden ist und der Bräutigam gleich mit?

Ein wirksamer rhetorischer Trick der Islamisten, ‘aus eins mach zwei’, einen totalen Komplex (Politreligion, Kerker des Wohlverhaltens und der Bedarfsweckung auf den jenseitigen Platz im zu erspinnenden Paradies) in zwei Bereiche oder vielmehr Begriffe zu trennen: Einmal sagen Religion, ein anderes mal Tradition … je nach Bedarf … um dann, ohne rot zu werden, ‘aus zwei mach eins’, von ‘islamischer Tradition’ zu sprechen. Je nach Bedarf. Wo ist die Kugel, sagt der Hütchenspieler, unterm Hütchen Religion oder unterm Hütchen Tradition? Inschallah unterm Doppelhütchen Islam, guckstu.

Der territorialdominante, fundamentalistische Islam ist eine sehr flexible (taqiyya), sehr soziale (kulturrassistische), sehr ganzheitliche (Kalifat) Religion. Es kann einen anderen Islam geben und es muss uns darum gehen, ob Nichtmuslime oder Muslime, ihm Geltung zu verschaffen: Ohne Scharia-Doktrin und Sunna-Zwangshandeln, ohne fiqh (Scharia-Gerichtshöfe) und ohne Pflicht zur … ‘Bedeckung’.

Wie Sie sehen, stimmen wir weltanschaulich und politisch sogar ein klein wenig überein, doch es könnte und ich meine es sollte etwas mehr sein.

Bekennen Sie sich gegen das, was Sie heute noch – schariakompatibel – verteidigen: Den hidschāb, das Kopftuch.

Mit freundlichen Grüßen

Jacques Auvergne

In seinem zweiten Kommentar zur von mir bedauerten Zusammenarbeit europäischer kirchlicher Organisationen der Jugendarbeit mit Abgesandten des Umfelds der radikalislamischen Muslimbruderschaft schlug der Globalisierungskritiker und Erwachsenenbildner einen ausgesprochen vorwurfsvollen Tonfall an, verzichtete jedoch der Einfachheit halber auf irgendwelche Begründungen und fordert stattdessen den entgrenzten Dialog. Alles andere würde zu Religionskriegen führen.

Von den beiden Großkirchen würden wir gerne ein Wort der Distanz zur Scharia vernehmen, etwa zum radikal antimodernen Vorschlag von Professor Christian Giordano (“Rechtspluralismus – ein Instrument für den Multikulturalismus?“), welcher ethnoreligiös definierte, segregierte Rechtssprechung (Scharia‑Gerichtshöfe) fordert[1]. Oder zum gleichgerichteten Vorschlag von Erzbischof Rowan Williams[2].

Der kulturelle und politische Bildungsverbreiter und professionelle Christ Dr. Krämer schweigt zu universellen Menschenrechten, beispielsweise zu Frauenrechten in Alltag und Theologie des heutigen Islam, zu Rechten für Bahá’í, Juden, Christen oder Atheisten in islamisch dominierten Gebieten (Ägypten, Irak, Pakistan) oder zur Lebensqualität von bekennenden Ex‑Muslimen in Europa. Dr. Krämer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

selten habe ich einen Artikel gelesen, der so von Unsachlichkeit und Emotion geprägt war. Fakten lassen sich aufzählen und sprechen für sich. Sie bedürfen dann kines Kommentars.

Als Europäer, die durch den Prozess der Aufklärung gelaufen sind, bleibt uns nichts anderes als unsere Form der anderswo unbekannten Reflexion einzusetzen. Wir hatten genügend Religionskriege. Das hat uns gereicht. Wir müssen – und das scheint mir hier ein Problem zu sein – nicht wieder zu Religionskriegen blasen.

Wir schaffen den Dialog – übrigens auch mit Fundamentalisten – nur, wenn wir diese Form der europäischen Identität nicht verleugnen.

Und christlichen Fundamentalismus, qwie er mir in dem obigen Artikel entgegen kommt, verachte ich nicht weniger als muslimischen.

Im übrigen kommen in den USA mehr Menschen durch christlichen Fundamentalismus um als durch islamischen.

Freundliche Grüße

Dr. theol. M. Krämer

Sehr geehrter Herr Dr. theol. Krämer,

ich bitte Sie um ein öffentlich vernehmbares, deutliches Wort des Bekennens gegen den demokratiegefährdenden, ordnungspolitischen Anspruch der vormodernen Scharia, gegen die schariatische und frauenfeindliche Institution der Imam-Ehe.

Ich frage mich, ob Sie zum ersten Mal von FEMYSO, EYCE und Muslimbruderschaft gehört haben – mir will es so scheinen.

Falls Sie jedoch al-Bannā und Qutb und al-Qaradāwi etwas genauer kennen, sagen Sie doch bitte öffentlich vernehmbar etwas gegen die islamische Theologie dieser Herren – und gegen die frauendiskriminierende und in Teilen grundrechtswidrige Theologie der al-Azhar gleich mit. Von einem – von meinem – Seelsorger darf ich solches erwarten, jedenfalls erhoffen.

Kennen Sie die Unterschiede zwischen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und der Kairoer Erklärung der Menschenrechte? Wie weit, sehr geehrter Herr Dr. Krämer, wie weit geht Ihr ‘toleranter Dialog’ mit dem orthodoxen (politischen) Islam?

Ich beginne zu ahnen, dass Sie Ihren christlich-islamischen oder interreligiösen Dialog zwar in Ihrem eigenen, nicht aber in meinem Namen betreiben. Und doch ermutige ich Sie, weiterzumachen! Denn nur gemeinsam und gemeinsam mit vielen anderen Menschen jeder Religion oder Ex-Religion oder Nichtreligion werden wir das Zwielicht und den Nebel lichten helfen, der den Fiqh-Islam und den Scharia-Islam umgibt.

Ex-Muslime sollten Sie einmal kennen lernen, es lohnt die Mühe sehr. Sagen Sie uns ein Wort zum neuen islamistischen Antisemitismus und alten koranisch-schariatischen Antijudaismus! Äußern Sie sich gegen Theorie und Praxis von Apostasieverbot (Apostatenmord), dhimma (Dhimmitude) und dschihād!

Und selbstverständlich haben sich unsere Bemühungen um die kulturelle Moderne auch zu richten gegen christlichen Fundamentalismus (Kreationismus, theologisch/theokratisch begründete Homosexuellenfeindlichkeit, christlichen Antijudaismus, gewalttätige Abtreibungsgegner), gegen Hindu-Fundamentalismus (Kastensystem, Misogynie), Sikh-Fundamentalismus (Zwangsehen) und Jesidentum (Steinigungen) – Sie rennen da die sprichwörtlichen offenen Türen ein.

Von Islam haben Sie – mit Verlaub – keine Ahnung.

Mit freundlichen Grüßen

Jacques Auvergne



Kopftuchstreit am Speyer-Kolleg

Februar 21, 2009

100

Offener Brief

Speyer, Februar 2009[1].

Schülerinnen am Speyer-Kolleg protestieren dagegen, von einer Lehrerin unterrichtet zu werden, die ein politreligiöses Kopftuch trägt[2]. Unmittelbar vorausgehend war diese Lehrerin vom Eleonoren-Gymnasium Worms aufgrund eben ihres Kopftuchs abgewiesen worden. Die zuständige Behörde für den Einsatz von Lehrpersonal an staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz, der in Trier ansässigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) versetzte die Kopftuchträgerin von Worms nach Speyer. Zivilcouragierte Schülerinnen protestieren wollen nicht von einer Pädagogin in den Fächern Deutsch und Sozialkunde unterrichtet werden und verfassen einen lesenswerten offenen Brief.

Der CDU-Landtagsabgeordnete für Speyer, Dr. Axel Wilke, kritisiert das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zum Lehrerinnenkopftuch[3] in Rheinland-Pfalz[4]. Dieses Blog dankt den demokratiebewussten Schülerinnen, möchte sie gerne ermutigen und unterstützen und weist auf ein Positionspapier hin, das sogar das Schülerinnenkopftuch als problematisch und diskriminierend darstellt; vielleicht sind einige Argumente von Nutzen, insbesondere das einstige Urteil gegen einen Bhagwan-Lehrer, dem es vor vielen Jahren vom Bundesverwaltungsgericht untersagt wurde, in seiner roten Sektenkleidung zu unterrichten[5].

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie im folgenden Sachverhalt um Unterstützung ersuchen. An unserem Kolleg ist während des laufenden Schuljahrs eine Lehrerin versetzt worden, die aus religiösen Gründen auf das Tragen des Kopftuchs besteht. Wir lehnen das Verhalten der Lehrerin aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 ab. In dem Urteil wird ausdrücklich auch auf die Wahrung der negativen Religionsfreiheit Bezug genommen und die Landesregierungen dazu aufgefordert, entsprechende klärende Gesetze zu erlassen.

Unser Ersuchen lautet daher wie folgt:

1. Bewahrung unseres Grundrechts auf negative Religionsfreiheit.

2. Eine landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des BVerfG.

3. Entfernung der betreffenden Lehrerin von der Schule, sofern diese nicht bereit ist, auf das Kopftuch zu verzichten.

4. Gewährleistung eines Schutzes vor Mobbing, Bedrohungen und anderen Repressalien.

5. Klärung des Sachverhalts, warum die Polizei hinsichtlich gegenüber uns ausgesprochener Drohungen, keine Strafanzeige trotz entsprechender Aufforderung aufnimmt.

Die betroffene Schülergruppe des Speyer-Kolleg.


Mohammed-Karikaturen

Februar 20, 2008



Gestalte es frei: Dein Leben

wie auch dein Bild

„Sich ein Bild von einer Sache

machen“ – im Islam ist das „aus

religionspädagogischen Gründen“

bis auf Weiteres unerwünscht

Der blinde Hass auf die

Mohammed-Karikaturen als

als Indiz für Einsichtsmangel,

Lernverweigerung und

Bildungshass

Grafiker Westergaard ist im Februar 2008 auf der Flucht, nachdem radikale dänische Muslime die Ermordung des Künstlers geplant haben. Die potentiellen Attentäter konnten rechtzeitig verhaftet werden. Ein schändliches dänisches Hotel hat ihn des Hauses verwiesen, der Mann sei ein Sicherheitsrisiko.

Westergaard zeichnete das Bild mit dem “Turban als Bombe“. Drei weitere schöne kreative Ideen zum arabischen Gründer der explosivsten wie frauenfeindlichsten aller Religionen seien hier auch wieder einmal in Erinnerung gebracht. Sie alle entstammen der dänischen Zeitung Jütländische Post (Jyllands Posten) und wurden am 30. September 2005 veröffentlicht.

Denn Europa malt, im Zweifelsfall und entgegen aller theokratischen Dogmatik: Europa malt sich sogar Gott. Wer das nicht wünscht soll Europa verlassen. Der auf Modernisierung und Humanisierung wartende und sich einstweilen in einer schrecklichen Krise befindliche Islam wird noch auf Jahrzehnte emanzipatorische, befreiende Techniken wie die Maltherapie boykottieren. „Sich ein Bild von einer Sache machen“ nämlich gilt muslimischen Eltern als pädagogisch unerwünscht. Die Kinder könnten auf dumme Gedanken kommen. Es erscheint engagierten Muslimen allemal als attraktiver, sich vor Wut kochend zusammenzurotten und den Tod der Feinde oder auch Karikaturisten zu fordern, als beispielsweise etwas gegen die alltägliche orientalische Zwangsverheiratung zu tun.

Zu den Grafiken

Henryk M. Broder

http://www.henryk-broder.de/tagebuch/jyllands-posten.html

Politically Incorrect (26.01.2006)

http://politicallyincorrect.myblog.de/politicallyincorrect/art/2762265

Politically Incorrect (13.02.2008)

http://www.pi-news.net/2008/02/solidaritaet-mit-kurt-westergaard/

Arne Sørensen

Meine mohammedanische Lieblinkskarikatur ist die Abbildung des subversiven Untergrundkünstlers. Es ist Nacht und der Karikaturist ist wie auf der Flucht. Er macht sich zeichnerisch eine Vorstellung von einem tabuisierten Thema. Die Zeichnung wird Transportmittel seiner Idee zu anderen Menschen, wird Medium der Kommunikation. Er hat sichtbar große Sorge davor, entdeckt zu werden. Ein Mensch, der versucht, die Sklavenketten geistigen wie politischen Gegängelt-Werdens abzulegen

Jens Julius

Dass Korankenntnis auch in Kombination mit Humor möglich ist, beweist dieses herrliche Bild. Frommer islamischer Dschihad zeitigt schon mal den Suizid, und Millionen von ihrer kranken Geistlichkeit verarschte Menschen zwischen Kairo und Teheran glauben den Schwachsinn mit den verheißenen Paradiesjungfrauen wirklich. Statt sich zu fragen, warum es zwischen Indonesien und Marokko weder Demokratie noch Meinungsfreiheit noch nennenswerten gesellschaftlichen Frieden gibt, greift man ganz praktisch nach dem Sprengstoff. Vereinzelt ließ man ja auch Kinder oder geistig Behinderte explodieren, im Großen und Ganzen aber erwartet man sich mehr paradiesische Pluspunkte, wenn man sich selber in die Luft sprengt (nicht ohne ein paar Ungläubige oder Verräter zu töten, man hat ja ethische Maßstäbe). Vielleicht ist es der der himmlische Mohammed selber, der den von Lebensmüdigkeit und Weltekel erfüllten Selbstmordattentätern auf der eingebildeten Himmelswolke zuruft: „Aber so haltet doch ein, uns sind die Jungfrauen ausgegangen!“

Rasmus Sand Høyer

Geschlechtergerechtigkeit auf gut islamisch. Viel zu sagen haben die günstig eingekauften Weibchen wohl nicht, auch wird ihre Stimme durch den Stoff des Niqab, des Gesichtsschleiers etwas erstickt klingen. Ich hielt die beiden schwarzen beweglichen Objekte monatelang für die Töchter des Bärtigen. Inzwischen ahne ich auch trotz der möglichen drei Jahrzehnte Altersunterschied: Es sind seine zwei zum jederzeitigen Geschlechtsverkehr bereit stehenden Ehefrauen. Aus gesellschaftlich-rechtlichen Gründen ist wohl eine leichte Unkenntlichmachung nötig gewesen, daher der „nachträglich“ aufgelegte Verbrecherbalken.

Kurt Westergaard

Eine Zeichnung, die den frühmittelalterlichen Wüstenhäuptling darstellt in Kombination mit einem Symbol moderner Waffentechnik. Richtig erkannt: Für den heiligen Dschihad hat sich auch der Islam des zwanzigsten Jahrhunderts der aktuellen technischen Errungenschaften bedient, wenn damit nur die schrecklichen psychischen Folgen echter Moderne abgewehrt werden können: Gesellschaftskritik, freie Kunst, Religionskritik, sexuelle Selbstbestimmung. Die Zeichnung durchschaut den chronisch arroganten Islam und tut dem Erfinder der militantesten aller Religionssysteme durchaus kein Unrecht. Lasst uns Bomben legen gegen die drohende religiöse Mündigkeit. Lasst uns Bomben legen gegen die sexuelle Selbstbestimmtheit der eigenen Kinder, namentlich der eigenen Töchter

Jacques Auvergne, 20.02.2008

Zu Kurt Westergaard

Die Zeit (15.02.08): Ein Däne trotzt den Islamisten

http://www.zeit.de/online/2008/08/mohammed-karikaturen-zusammenfassung

Petition:

Wikipedia soll Bildnisse Mohammeds weiterhin zeigen

http://www.thepetitionsite.com/1/support-wikipedia-muhammad-pics

Schariagegner stimmt zu: Kopftuchverbot in NRW bleibt

Dezember 14, 2007

Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen

An Nordrhein-Westfalens öffentlichen Schulen ist es muslimischen Lehrerinnen auch weiterhin nicht erlaubt, ein schariakonformes Kopftuch zu tragen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage der 52jährigen vom Christentum zum Islam konvertierten Hauptschullehrerin Brigitte Weiß ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, das Kopftuch sei, egal welche Variante die Trägerinnen auch favorisieren, eine religiöse Bekundung und so ein Verstoß gegen die gebotene staatliche Neutralität an den öffentlichen Schulen. Die Klägerin will, gegen diese richterliche Entscheidung Berufung einlegen.

Die Düsseldorfer Richter schlossen sich der bisherigen vier Entscheidungen Nordrhein-westfälischer Gerichte an. Neu ist allerdings, dass diesmal einer langjährig im Schuldienst tätigen Beamtin das Tragen des Kopftuches während des Dienstes gerichtlich untersagt wurde, drei der vorherigen fundamentalistisch-islamisch orientierten Klägerinnen waren Angestellte, eine vierte Muslima wollte als Beamtin auf Probe eingestellt werden.

Ein Sprecher des Schulministeriums äußerte sich “sehr zufrieden” über die Bestätigung des Verbotes. Auch dieses Weblog, das sich auch an Lehrende und Lernende der Sozialarbeit und Sozialpädagogik richtet, begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, wenn es für uns auch interessante verfassungsrelevante Aspekte außer Acht lässt und es sich auf den gesamten öffentlichen Dienst beziehen sollte (s. Kopftucht ./. freiheitliche Grundordnung, Ümmühan Karagözlü).

Weiß steht seit 1980 als Lehrerin im Schuldienst und trägt seit ihrem Übertritt zum Islam 1994 den Vornamen M. Sie ist Funktionärin des permanent die Demokratie angreifenden, legalistisch-fundamentalistisch orientierten ’Zentralrates der Muslime in Deutschland’ (ZDM), dessen prominentester Vertreter der unter Demokraten umstrittene langjährige Vorsitzende Frauenarzt Nadeem Elias ist.

Nach eigenen Angaben bemühte sich Weiß seit ihrem Übertritt um die Erlaubnis, das Kopftuch auch im Schulunterricht tragen zu dürfen. Nach ihrer Darstellung hatte sie zunächst mit Rücksicht auf die Schulleitung auf das Kopftuch verzichtet und es nur außerhalb des Gebäudes getragen – zum Beispiel bei Klassenfahrten. Vor den Sommerferien 2006 jedoch entschied sie sich, auch im Schulgebäude ihre Haare zu bedecken.

Wenn der Lehrerin ein Leben nach den Gesetzen des Islams und somit der Scharia so am Herzen liegt, gibt ihr die Demokratie, deren Rechtsweg sie nun so intensiv in Anspruch nimmt, die Freiheit, an einer muslimischen Privatschule zu unterrichten oder aber gleich in einen Staat auszuwandern, in dem die patriarchale Großfamilie, der Koran und die Scharia den Alltag regieren und die Maßstäbe des Weltverstehens setzen. Darüber sollten wir alle nachdenken.

In Nordrhein-Westfalen tragen 22 Lehrerinnen das Kopftuch. Beispielhaft möchten wir der geneigten islamkritischen Leserschaft zwei Pädagoginnen vorstellen.

Frau Eva el‑Shabassy ist Lehrerin an der Grundschule Aachen‑Richterich und trägt seit 30 Jahren permanent Kopftuch, seit einer Zeit, in der ihre Altersgenossen sexuelle Befreiung und ’Mini-Mode’ ausprobierten, sie selbst jedoch die moralischen Vorzüge und die Frauenrechte des Islams zu erkennen glaubte und sich Ganzkörperbadeanzüge und lange Blusen nähte.

Seit zwei Jahrzehnten ist die mit einem demokratiekritischen Ägypter verheiratete el—Shabassy in islamistischen Organisationen aus dem Umfeld der Muslimbruderschaft hoch aktiv, etwa für das ’Islamische Zentrum München’ und das ’Islamische Zentrum Aachen’.

“Der Ehebruch“, so el‑Shabassy, “ist ein Verbrechen wie der Mord“. “Etwas, was mit Steinigung geahndet werden muss?“, fragte der auf einmal sehr interessierte Journalist der ZEIT die Hauptschullehrerin. “Die Strafe steht in der Scharia“, so war ihre sachliche Antwort. Die fromme Lehrerin leidet nicht am postmodernen Werteverfall und fügte lächelnd hinzu: “Wenn einmal in hundert Jahren eine Frau gesteinigt wird, vielleicht werden dann ganz viele Ehen gerettet?“ Diese Frau will also, inch`Allah, die Steinigung für Ehebrecherinnen ins Strafrecht der BRD einführen.

Frau Renate Karaoglan ist ebenfalls zum Islam übergetreten und unterrichtet an der Max-Wittmann-Sonderschule in Dortmund. Seit ihrer Eheschließung mit einem Türken ist die Lehrerin ganzkörperverhüllt, verborgen unter einem strengen Kopftuch und in einen mausgrauen, knöchellangen Mantel gewandet: “Ich muss meine Scham bedecken“, so Karaoglan, die uns Ungläubigen mit einem “Ein Moslem kann unmöglich gegen die Scharia sein“ seelsorgerisch auf die Sprünge hilft. Auch ihre Tochter musste im Alter von elf Jahren ’ihre Scham bedecken’.

Wir Islamkritiker empfinden solche Verstöße gegen in der Verfassung garantierte Grundrechte als gravierendes Unrecht, als eine sexualisierte, dämonisierte Gender‑Apartheid, die Frauen qua Religionsgesetz zu minderwertigen, unreinen, die Männer verführenden Brutöfen erklärt. Das aber hat Europa seit der Aufklärung hinter sich, seit dem eingeführten Frauenwahlrecht im schweizerischen Kanton Appenzell sind hier Männer und Frauen gleich.

Gegen beide islamistischen Beamtinnen liefen disziplinarische Verfahren, doch durften sie in dieser Zeit weiter unterrichten. (ob das unter der Scharia auch möglich gewesen wäre?). Ohne die Arbeit der frauenrechtlerisch orientierten Zeitschrift EMMA jedoch hätten die offensichtlich großzügigen Schulaufsichtsbehörden Nordrhein‑Westfalens wohl noch nicht einmal wegen Verdachts auf Dienstpflichtsverletzung gegen die beiden Scharia‑Freundinnen ermittelt.

Zum Glück für die Demokratien in aller Welt gibt es auch unzählige Kopftuchgegnerinnen und Kopftuchgegner, gerade auch unter den Muslimas und Muslimen. Eine von ihnen ist die Rechtsanwältin Serap Cileli, für die jede Frau mit Kopftuch nach außen hin die fundamentalistische Rechtsordnung der Scharia symbolisiert und für die das Kopftuch ein Zeichen der vormodernen Unterordnung der Frau unter den Mann ist. Für Cileli ist das Kopftuch kein Zeichen des Glaubens, sondern ein mit dem demokratischen Rechtsstaat nicht zu vereinbarendes Symbol der Frauenunterdrückung und darüber hinaus Symbol der bewussten Ablehnung der Werte der Aufklärung, der Säkularität, der freiheitlichen Grundordnung

Selbst der deutsche Verfassungsrechtler Professor Josef Isensee von der Universität Bonn hält das Kopftuch für einen “Kulturimport, der den Frieden mit dem Verfassungsstaat nicht geschlossen hat“ und zur Argumentation von Deutschlands berühmtester Kopftuchlehrerin Fereshta Ludin meinte Isensee nur: “Amt ist Dienst, nicht Selbstverwirklichung“.

Auch wir haben große Zweifel, dass Fundamentalisten wie diese Lehrerinnen für die Aufgabe geeignet sind, junge Menschen auf ein emanzipiertes Leben in der säkularen, kulturellen Moderne eines demokratischen Rechtsstaates vorzubereiten und daher nicht an staatlichen Schulen unterrichten sollten.

Jacques Auvergne
Céleste de la Rivière

Kopftuch ./. freiheitlich demokratische Grundordnung

Dezember 14, 2007

حجاب

ḥiǧāb

Hidschab

Kein Kopftuch im öffentlichen Dienst

Von Ümmühan Karagözlü (2007)

Seit dem Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts ist auch das bevölkerungsreichste Bundesland, Nordrhein-Westfalen, damit beschäftigt, eine Entscheidung zum Kopftuch bei Beschäftigten öffentlicher Institutionen zu fällen. Als Sozialpädagoginnen (verschiedenster Glaubensrichtungen), die berufsbedingt täglich auf muslimische Kommilitoninnen und Klientinnen treffen, können wir diesem Thema nicht gleichgültig gegenüber stehen.

Bezug nehmend auf unsere langjährigen Erfahrungen in der Kinder- und Jugend- und Schulsozialarbeit sowie in der außerschulischen Bildung möchten wir folgende Gedanken einbringen:

vor etwa vierzig Jahren kamen die ersten Muslime als Gastarbeiter in die BRD. Die damalige Bundesregierung lud diese Menschen nach Deutschland, zunächst meist türkischstämmig und fast immer männlich, da es unserem Land an (billigen) Arbeitskräften mangelte. Weil die Arbeitsmarktsituation noch recht entspannt war und ausländische Arbeitnehmer selbst als Ungelernte hierzulande mehr verdienten als zu hause, holten sie nach einigen Jahren ihre Familienangehörigen nach und bauten gemeinsam mit ihnen eine neue Existenz auf. Der Wunsch in die Heimat zurück zu kehren wurde auf unbestimmte Zeit verschoben, zumal das Wirtschaftswachstum weiter anhielt und für die teilweise bereits in der Bundesrepublik geborenen Töchter und Söhne qualifizierte Schulabschlüsse, interessante Ausbildungsmöglichleiten und attraktive berufliche Chancen lockten.

Bis etwa Ende der 90er Jahre war die Zugehörigkeit zum Islam für die in Deutschland arbeitenden, lernenden, studierenden und lebenden Muslime anscheinend so selbstverständlich, dass es ihnen nicht wichtig war, diese etwa durch Einhaltung strenger Bekleidungsvorschriften gegenüber der nichtmuslimischen Mehrheitsgesellschaft zu dokumentieren. Dies galt auch für die Anhängerinnen dieser Weltreligion, die als Studentinnen in die BRD kamen oder als Flüchtlinge und Asylbewerberinnen Zuflucht vor Verfolgung und Tyrannei suchten. Auch ist uns nicht bekannt, dass zu dieser Zeit die laïzistische Haltung des türkischen Staates kritisiert wurde.

Die hier ansässigen muslimischen Menschen lebten wie die südeuropäischen Gastarbeiter so unauffällig, dass zu Zeiten wirtschaftlicher Blüte und Vollbeschäftigung die bundesdeutsche Politik der Lebenslage dieser Mitmenschen keine Aufmerksamkeit widmete. Obschon selbst während der etwa Mitte der 80er Jahre einsetzenden Weltwirtschaftskrise und deren desintegrierenden Folgen längst nicht mehr mit einer Rückkehr dieser Bevölkerungsgruppe in ihre Heimat zu rechnen war, ignorierte die damalige Bundesregierung gleichermaßen den aufkommenden Unmut der Mehrheitsgesellschaft wie die sich verschlechternde Lebenslage der nicht europäischstämmigen (kleinasiatischen) Migrantinnen.

Viel zu spät bemühten sich beispielsweise Migrationsbeauftragte oder Fachausschüsse um eine erfolgreiche Eingliederung dieser Bevölkerungsgruppe. Vor allem die in vielfältigen Bereichen des Alltags, besonders aber bei der Arbeitsplatzsuche exkludierenden Folgen mangelnder Sprachkompetenz (zunehmend auch in der Muttersprache) wurde lange Zeit nicht beachtet. Zwar haben wir mittlerweile Politikerinnen mit Migrationshintergrund sowie Ausländerbeiräte. Viele von uns haben türkische Kolleginnen, marokkanische Kommilitoninnen und albanische Nachbarinnen. Doch ist es bisher nur in Ausnahmefällen gelungen, die aus islamisch geprägten Kulturen stammenden Familien wirklich in unsere offene Gesellschaft zu integrieren.

Ein deutlicher Beleg für diese These lässt sich am Beispiel der schlechten sprachlichen und sozialen Integration der zweiten und der dritten Generation türkischer Mitbürgerinnen festmachen, die eher Hauptschulabschluss oder auch gar keinen Schulabschluss erlangen. Diese zahlenmäßig große Gruppe lebt nicht selten in fast ausschließlich türkischen Straßenzügen, versorgt sich mit allen Artikeln des täglichen Lebens in den Geschäften ihrer Landsleute und konsumiert dank Satellitenfernsehen Information wie Unterhaltung in türkischer Sprache. Gerade für Frauen und Kinder bleibt die deutsche Sprache zunehmend Terra incognita. Auch trägt die erst seit wenigen Jahren wahrnehmbare Angst der Musliminnen vor Assimilation gewollt oder ungewollt zu einer Ghettoisierung bei, da wirklich tragfähige soziale Bindungen nur zu Landsleuten bestehen. Gespräche mit Deutschen werden auf ein Mindestmaß reduziert, offener Gedankenaustausch gar ist sehr selten.

Die halbherzig betriebene Integrationspolitik führte dazu, dass ein besonders hoher prozentualer Anteil der Migrantinnen und Einwohnerinnen mit Migrationshintergrund arbeitslos war und ist. Die beiden zuletzt geborenen Generationen stehen zudem vor dem Dilemma, von uns als Ausländerinnen gesehen und behandelt zu werden, während sie im Herkunftsland als ’Deutschländerinnen’ gelten. Es sollte uns daher eigentlich nicht überraschen, dass besonders für die dritte Generation einer Migrationswelle angesichts derartig verschlechterter Lebensbedingungen die Frage nach der eigenen Identität immens wichtig wird.

Derart durch düstere Zukunftsaussichten und tiefe Identitätskrisen verunsichert ist es nicht verwunderlich, dass es nach der Islamischen Revolution, Iran 1979, zu einer (vermeintlich) Gemeinschaft stiftenden Fundamentalisierung und Islamisierung insbesondere der unter 40jährigen Musliminnen überall in den Industriestaaten Europa gekommen ist. So ist zu beobachten, dass die Kopftuch tragenden Frauen, viele von ihnen hier geboren, im Straßenbild immer häufiger werden. Die Tatsache, dass nicht selten junge Musliminnen streng verhüllt mit Tuch und langem Mantel das Haus verlassen, während ihre Mütter in der Kleiderfrage die westliche Variante bevorzugen, ist ein unfreiwilliges Ergebnis derartig verfehlter Integrationspolitik und der gesamtgesellschaftlichen Kultur des Wegschauens.

Besonders betroffen macht uns allerdings die Beobachtung, dass seit etwa 2004 bereits sehr junge Mädchen nur noch mit der streng gebundenen Variante des Kopftuchs, welche Nacken, Hals und Dekolletee bedeckt und nur noch das Gesichtsoval frei lässt, aus dem Haus ihrer Familie heraus gehen. Selbst Zehnjährige mit Hidschab, wir meinen damit die Haube, die, aus einem Stück Stoff genäht Haare, Schultern und Oberkörper vollkommen einhüllt, erscheinen im westdeutschen Stadtbild. Dazu tragen sie nicht selten den oben bereits erwähnten, vor wenigen Jahren eigens entworfenen knöchellangen grauen oder schwarzen Mantel.

Dieses streng islamistische Outfit ist, wie wir meinen, für kleine Mädchen, die auch noch spielen und herumtoben sollten, unpraktisch und bewegungsfeindlich. Auch erwachsenen Frauen können mit diesem kaftanähnlichen Gewand ‚keine großen Schritte‘ machen. Zudem behindern diese Formen des Kopftuchs zweifellos Hör- wie Sehsinn der Trägerinnen und schränken das (Um-)Weltwahrnehmen der Mädchen und Frauen nicht unerheblich ein, besonders wenn auch der Blick züchtig gesenkt werden muss. Diese Kleidungsgewohnheiten erhöhen nicht nur die Unfallgefahren im Straßenverkehr (eingeschränktes Blickfeld), nein, jeder einigermaßen aufmerksame Mensch wird bestätigen dass Körpersprache und Auftreten sowie Denk- und Lebensgewohnheiten beeinflusst werden.

Schon diese oben beschriebenen Alltagsszenen deuten an, dass es bei der bevorstehenden Entscheidung des Landtages von Nordrhein-Westfalen um weit mehr geht als um die rechtliche Gewichtung des Staates zur weltanschaulichen Neutralität einerseits und das Diskriminierungsverbot eines nach Meinung der Anhängerinnen religiös zu interpretierenden Symbols einer monotheistischen Weltreligion andererseits. Hier steht wesentlich mehr als die Klärung dieser Streitfrage zur Entscheidung an!

Wie viele Politikerinnen und Bürgerinnen in der BRD sind wir der Meinung, dass Kleidungsstücke wie Hidschab und Türban (dazu gehören nach unserer Ansicht auch Kippa, Sikh-Turban oder Frömmler-Strickmütze der Islamisten) keine religiös zu interpretierenden Insignien sind, die unter das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 GG fallen. Diese Ansicht lässt sich wie folgt begründen:

Nach wie vor sehen weltweit viele Musliminnen das Tragen des Kopftuchs nicht als religiöse Pflicht an. So schreibt Prof. Bassam Tibi in seinem Buch Der Islam und Deutschland – Muslime in Deutschland, dass er viele afrikanische und südostasiatische Gebiete islamischer Bevölkerung bereist habe, in denen Frauen mehrheitlich nicht Kopftuch tragen.

Auch in Europa und in der BRD ist die Gruppe derjenigen Muslimas, die sich nicht mit islamistischen Kleidungsvorschriften identifiziert, deren Mitglieder sich gleichwohl als gläubige Musliminnen bezeichnen, recht groß. Selbst im Koran wird man nach einem ausdrücklichen Kopftuchgebot vergeblich suchen (und nur im Hadith fündig), eher findet man dort Textstellen, die besagen, dass die Frauen keine auffällige Kleidung tragen sollten. Das Kopftuch selbst wird nicht erwähnt; Ralph Ghadban (Das Kopftuch in Koran und Sunna) hingegen weist auf die islamische Überlieferung hin. Wie aber kann es dann sein, dass gerade unter den jungen Muslimas der Anteil derjenigen, die zwar ihr Haar unter einem fundamentalistisch streng gebundenen Kopftuch verbergen, ansonsten aber bewusst erotische und den Körper in Szene setzende, hautenge Kleidung bevorzugen, so sehr groß ist (klappernde Stöckelschuhe, Top mit transparenter Spitze an Taille und Oberarm, Rock mit langen Seitenschlitzen)? Religiöse Motive scheinen diese Anhängerinnen des vermeintlich einzig wahren Glaubens wohl nicht gerade umzutreiben.

Unter Berücksichtigung solcher Beobachtungen und angesichts der Tatsache, dass sich selbst aus dem heiligen Buch der Muslime eine religiös begründete Verpflichtung jeder muslimischen Frau zum Tragen des Kopftuches nicht ableiten lässt, kann dieses ‚Stück Stoff‘ nicht als ein ‚eindeutig religiöses Symbol‘ interpretiert werden.

Im Konsens mit vielen Bürgerinnen und Politikerinnen in NRW und auch mit Blick auf die Bundesländer, in denen schon eine Entscheidung zum Kopftuch getroffen wurde, sind wir vielmehr der Ansicht, dass mit dem ‚Kleidungskodex der islamischen Renaissance‘ auch Haltungen einhergehen, die nicht schützenswert ist. Daher fordern wir die Landesregierung auf, sich bei ihrer Meinungsbildung keineswegs darauf zu beschränken, dass allein die Möglichkeit, dass ein Tragen des Kopftuches religiös begründet sein könnte, ausreicht, um eine verfassungsrechtlich nicht tragbare Beteiligung von kopftuchtragenden Lehrerinnen in staatlichen Schulen im Falle eines Kopftuchverbots abzuleiten.

Wir halten es für unverzichtbar, angesichts der Grundrechte der Kopftuchgegnerinnen wie auch der in dieser Frage Unentschiedenen abzuklären, für welche Strömungen (Politislam sprich Schariagesetz-Lobby; Traum vom erneuerten Kalifat), Lebenspraxen (Gewalt in der Erziehung, Zwangsverheiratung) und Geisteshaltungen (Verachtung von Andersgläubigen, Verbot der Apostasie bei Todesdrohung) das Symbol Kopftuch, das Prinzip Kopftuch eben auch gesehen werden kann. Sieht man sich im Straßenbild um, informiert sich oder spricht mit Vertreterinnen der beiden Meinungsfraktionen, spricht vieles dafür, dass ’dieses Stückchen Stoff’ für verschiedene Haltungen und Ansichten in Anspruch genommen werden kann. Doch sicherlich nicht für die Emanzipation der Frau.

Die demonstrative Unterwerfung unter eine Kleidungsvorschrift, die den äußerlich von Weitem erkennbaren Unterschied zwischen den Geschlechtern zementiert, als Ausdruck von Selbstbewusstsein und Gleichberechtigung zu werten hält nicht nur Frau Dr. Lale Akgün, MdB und langjährige Islambeauftragte der SPD Bundestagsfraktion für grotesk. Wer die Weiterentwicklung der Gleichberechtigung und Gleichstellung als wesentliches Ziel der Mitgliedsstaaten des Europarates anerkennt, kann eine solche Verunglimpfung und Verachtung der Frauen Iran, Afghanistan, Saudi Arabien und Algerien, die das Kopftuch eben nicht freiwillig gewählt haben, nur als zynisch ansehen.

Frauen, die behaupten, ohne Kopftuch würden sie sich nackt fühlen, geht es nicht alleine um Schutz. Nein, unausgesprochen unterteilen sie gleichzeitig ihre Geschlechtsgenossinnen in die Gruppe der Ehrenhaften und die der Unreinen, egal ob die Betroffenen Muslimas sind oder gar so genannte Ungläubige. Das Kopftuch, einschließlich der damit einhergehenden ‚Software‘, ist somit Symbol für die Spaltung der halben Menschheit in Sittsame, Tugendhafte sowie in verachtenswerte Sünderinnen. Die zunehmende Gewohnheit dieser Musliminnen, Männern prinzipiell nicht mehr die Hand zu geben (prominente Vertreterin: Fereshta Ludin), zielt in die gleiche Richtung: sie manifestiert für alle Umstehenden sichtbar der minderwertigere Stellung der Frau, die grundsätzlich als unrein gilt. Dieses (deutsche, europäische) Begrüßungs- und Verabschiedungsritual ist streng gläubigen Muslimas außerdem untersagt, weil selbst dieser harmlose Hautkontakt sexualisiert wird und Mädchen und Frauen unterstellt, wie eine Hure Männer zu verführen. Eine unserer Meinung nach kompromittierende Unterstellung.

Das Verhüllen der Haare kann also auch als Symbol für die Diskriminierung aller Menschen (also der muslimischen Männer) gesehen werden, die nicht bereit sind, sich dieser Frauen verachtenden Bekleidungsethik zu unterwerfen. Während eine große Gruppe von ‚Ungläubigen‘ Religionsfreiheit und das Recht zur freien Meinungsäußerung, d.h. auch Kritik an den religiösen Weltanschauungen, als demokratische Tugend (bekannte Persönlichkeiten erachtet (bekannte Persönlichkeiten wie z.B. Prof. Bassam Tibi, der Dalai Lama, Hans Jonas und Willigis Jäger gehören dazu), droht Schriftstellerinnen und künstlerischen Freigeistern wie Sir Salman Rushdie die Todes Fatwa. Für eine solche Geisteshaltung, für die das Kopftuch eben auch stehen kann, religiöse Toleranz einzufordern, halten wir für eine dreiste Provokation.

Wir alle wissen um die lebenslang prägende Beispielfunktion jeder Kindergärtnerin und Lehrerin, vor allem in Grundschulklassen. Daher müssen wir damit rechnen, dass nicht nur auf muslimische Kinder und Schülerinnen einer neben den Eltern und später der Peergroup so wichtigen Identifikationsfigur vorbehaltlos nacheifern. Eine Art textilen Ausweis der Reinheit und Rechtgläubigkeit (dazu gehören auch das islamische maskuline Gebetskäppchen und die jüdische Kippa) tragende Islamistinnen hätten dann in staatlichen Institutionen wesentlichen Anteil an der Interpretationshoheit ‚wahrer Religion‘. Sie würden jungen Muslimas verdeutlichen, wie sich ehrbare Mädchen und Frauen nicht nur ihren Glaubensbrüdern und -schwestern, sondern auch der Mehrheitsgesellschaft gegenüber kleiden und zu verhalten hätten. Damit würden wir ausgerechnet Fundamentalistinnen einen so wesentlichen Bereich wie die Deutung des (Um )Welt- und Menschenbildes in demokratischen Erziehungs- und Bildungsräumen überlassen.

Die gesunde, selbst bestimmte Entwicklung von Töchtern und Söhnen zu gesellschaftskritischen und demokratischen Persönlichkeiten, die ein auf dem Grundgesetz (Artikel 3 Absatz §) fußendes Frauenbild bejahen, sollte uns sehr am Herzen liegen. Nicht nur wir Pädagoginnen sollten uns verpflichtet wissen, jeder diesem Erziehungs- und Bildungsauftrag zuwiderlaufenden Entwicklung entschieden entgegenzutreten. Die seit wenigen Jahren von Islamisten propagierte Abmeldung vom Sport- und Schwimmunterricht sowie das Verbot an Klassenfahrten teilzunehmen, verhindert ein wesentliches Erziehungsziel: die gelingende Integration in die Klassengemeinschaft.

Der Gewissenskonflikt, dem junge Musliminnen, die ihre nicht verhüllten Mütter und Schwestern verachten müssten ausgesetzt sind, dürfte niemanden kalt lassen, schon gar nicht Abgeordnete einer demokratischen Landesregierung. Solch vorgeblich religiöse Kleidungs- und damit einhergehende Verhaltensvorschriften und Einstellungen sorgen für die Instrumentalisierung unserer Schulhöfe, Lehrerzimmer und Klassenräume durch die hart agitierende Minderheit der Fundamentalistinnen und verstoßen gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Beides kann nicht im Interesse der Landespolitik sein und sollte durch ein entsprechendes Gesetz verhindert werden.

Das Verbot von Kopftuch und anderen aufdringlichen Symbolen sollte sich jedoch keinesfalls auf staatliche Erziehungs- und Bildungseinrichtungen beschränken, sondern auch im Gerichtssaal Anwendung finden. Dies halten z.B. für eine verfassungskonforme Verteidigung und Urteilsfindung für unumgänglich. Wir hätten Zweifel, dass ein Gebetskappe oder Turban tragender Anwalt beziehungsweise eine streng verhüllte Richterin aufgrund ihrer schon äußerlich sichtbaren fundamentalistisch religiösen Wertehierarchie zu einem Vergewaltigungsopfer oder zu einem homosexuellen Verdächtigen mit der gebotenen Objektivität Stellung nehmen kann.

Ümmühan Karagözlü

Diese Abhandlung wird von einer Autorin verfasst. Sie beschreibt und reflektiert insbesondere Lebenslage und Perspektiven von Frauen mit und ohne Migrantionshintergrund in der BRD. Zur besseren Lesbarkeit des Textes verwendet die Autorin generell die weibliche Sprachform (geschrieben: Sozialpädagoginnen, Bürgerinnen etc.), Männer sind ganz selbstverständlich mit gemeint.

Was sind uns unsere Grundrechte wert?

Oktober 1, 2007

In dem Stadtteil Neukölln/Berlin drohte eine Mitarbeiterin des dortigen Jobcenters einer 25-jährigen Muslimin in einem Streitgespräch um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einer Leistungskürzung, wenn die junge Deutsche palästinensischer Herkunft nicht bereit sei, sich endlich ernsthaft um eine Tätigkeit zu bemühen. Dazu sei es unumgänglich, das Kopftuch abzulegen, mit dem ihre Chancen auf einen Job stark sinken würden. Auf die Frage der selbstbewussten “Hilfebedürftigen“ in welchem Gesetz dies denn stehe, war die äußerst unsachliche Antwort der „Beraterin“ …“das steht bestimmt im nächsten Jahr im Gesetz!“, worauf sich die Muslimin diskriminiert fühlte und sich mit ihrem Erlebnis an die taz wandte.

Kommentar:

Nach §2 SGBII muss jede(r) erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer/seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Ebenso ist sie/er verpflichtet, sich an die Eingliederungsvereinbarungen zu halten. Ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger nicht möglich, muss die/der erwerbsfähige Hilfebedürftige jede ihr/ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen.

Leistungskürzungen können demnach also nur auf Grund von Verstößen seitens des Leistungsempfängers gegen diese Verpflichtungen vorgenommen werden. Jetzt wäre es doch sehr interessant, weswegen es zum Streitgespräch zwischen der Beraterin des Jobcenters und der Muslimin kam und warum die Mitarbeiterin des Jobcenters offensichtlich den Eindruck haben musste, die Leistungsempfängerin bemühe sich nicht ernsthaft um eine Beschäftigung. Dazu schweigt die taz jedoch. Das mag politically correct sein, dient aber nicht der Objektivität.

Wie auch immer, nach § 15 SGB II heißt es im Umkehrschluss, dass jede Beschäftigung als zumutbar gilt, wenn das tarifliche oder ortsübliche Entgelt gezahlt wird und die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Sollte die junge Frau gegen diese Pflichten von LeistungsempfängerInnen verstoßen haben, hätte die Beraterin einen juristisch einwandfreien Grund, Leistungen zu kürzen.

Ich meine zu diesem bedauerlichen Vorfall:

es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass MitarbeiterInnen von Jobcentern die einschlägigen Gesetze bestens kennen, ihnen sollten ebenfalls Arbeitsrichtlinien und Gerichtsurteile zur Umsetzung der Vorschriften zur Verfügung stehen, sie sollten auf das gelingende Durchführen von konfliktreichen Klientengesprächen geschult werden. Eine Szene wie die eben beschriebene darf sich nirgendwo wiederholen.

Andererseits kann ich den Missmut der Sachbearbeiterin auch nachvollziehen. Sie beruft sich wohl auf in der Geschäfts- und Arbeitswelt der Bundesrepublik seit langem praktizierte Dress-Codes, die nicht per Gesetz oder Erlass festgeschrieben sind, sondern aus einem Bedürfnis nach Konformität, auf Grund einer stillschweigenden Übereinkunft oder einer Erwartungshaltung eines Arbeitgebers eingehalten werden. So kann der Inhaber eines westlichen Kaufhauses durchaus von seinen Angestellten erwarten, jede KundIn gleich zuvorkommend zu behandeln, weltoffen und politisch wie religiös neutral aufzutreten und dies auch durch ihre/seine Kleidung zu dokumentieren.

Im Arbeitsleben wird die Kleidung der MitarbeiterInnen oft dem vom Arbeitgeber angestrebten Image (Unternehmenskultur, Corporate Identity) angepasst und kann eine gewünschte Farbwahl bis hin zur Standard Uniform umfassen (Wikipedia.org/wiki/Kleiderordnung / 9.11.07).

Jeder hier sozialisierten Bewerberin / jedem hier sozialisierten Bewerber ist bekannt, dass bei beruflichen Vorstellungsgesprächen unangebrachte Kleidung die Entscheidung für oder gegen eine Kandidatin/einen Kandidaten ungünstig beeinflussen kann. (Wikipedia.org/wiki/Kleiderordnung / 9.11.07).

Das Tragen eines Kopftuches in diesem Zusammenhang könnte in der Bundesrepublik Deutschland durchaus als unpassend erachtet werden, besonders in Bereichen, in denen KundInnenkontakte zum Arbeitsalltag gehören. Dies ist sicherlich auch der jungen Frau aus Neukölln bekannt.

Da es sich bei dem fraglichen Ereignis um einen Routinetermin handelt (s. Spiegel, auch die heftige Reaktion der Beraterin lässt auf eine Vorgeschichte schließen), hat die Mitarbeiterin des Jobcenters genügend Gelegenheit gehabt, sich einen Gesamteindruck zu verschaffen. Ich kann ihren Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen ihrer Klientin verstehen, wenn auch das Gespräch niemals hätte verbal derartig entgleisen dürfen.

Die junge in Deutschland geborene Frau palästinensischer Abstammung genießt hier verfassungsrechtlich garantierte Grund- und Menschenrechte, die sie vor Diskriminierung schützen und die ihr viele Handlungs- und Gestaltungsmuster der persönlichen Lebensführung zur Verfügung stellen. Die Demokratie ist jedoch kein Selbstbedienungsladen, in dem man Grundrechte nach Gutdünken in Anspruch nimmt oder für sich als nicht zutreffend erklärt. Wir leben in der Bundesrepublik Deutschland in einem sozialen Rechtsstaat, aber auch in einer kulturellen Moderne, in der Säkularität und Religionsfreiheit, auch der negativen, wesentliche Kennzeichen des Geschäfts- und Berufslebens sind. Hier wird keine Frau gezwungen, Haare mit einem Kopftuch oder Haare und Körper mit Hijab, Niqab oder Burqa zu bedecken.

Die Frau, die sich trotzdem verschleiert, wohl wissend, dass sie damit ihre Einstellungschancen womöglich minimiert, handelt freiwillig und bewusst. Ich halte es daher für vertretbar, an der aktiven Mitarbeit, die Grundlage jeder Eingliederungsvereinbarung ist, zu zweifeln. Die Neuköllnerin missachtet meiner Meinung nach außerdem das Recht der negativen Religionsfreiheit im nicht kirchlichen Arbeits- und Berufsleben. Ein Grundrecht, für dessen Verwirklichung Menschen ihre Existenz und ihr Leben eingesetzt haben, um dessen Willen sie gezwungenermaßen aus der Heimat geflohen sind, alles auf eine Karte setzend, in der Hoffnung auf Freiheit. Was ist uns dieses Menschenrecht wert?

Der muslimische Iraner Ibrahim Batmani schätzt diese Freiheit sehr. Er kennt die Schrecken der iranischen Theokratie und war wegen regierungskritischer Äußerungen inhaftiert worden. Es gelang ihm die Flucht nach Norwegen, wo er ein Leben in Freiheit und nach seinen eigenen Vorstellungen führen wollte. Der 47‑Jährige war überzeugt, in einem westlichen, demokratischen und säkularen Land zu leben, in dem Männer und Frauen im Privatleben frei in der Wahl ihrer Kleidung seien und jede/jeder ihre/seine Meinung frei äußern dürfe. Er war sicher in dem schwedischen Möbelhaus IKEA einen Arbeitgeber gefunden zu haben, der ähnliche Grundsätze hatte wie er selbst. Dies stellte sich jedoch nach fast 10-jähriger Betriebszugehörigkeit als Irrtum heraus.

Der Iraner wollte eine neue muslimische Kollegin, die am Mittagstisch Platz nahm, mit Handschlag begrüßen. Als die verschleierte Frau diesem bei EuropäerInnen als höflich geltenden Begrüßungsritual aus religiösen Gründen ausweichen wollte, sagte der Iraner, dass es doch keine Notwendigkeit gäbe, Hijab bei Ikea in Norwegen zu tragen, sie befinde sich doch in einem freien Land. Die Angesprochene reagierte brüsk und wies den Iraner zurecht, dass dies doch absolut nicht seine Angelegenheit sei, beschwerte sich bei ihren Vorgesetzten über das ihrer Ansicht nach anstößige und belästigende Verhalten des Kollegen und nahm sich völlig verzweifelt den Rest des Tages frei (so Pax Europa und Gates of Vienna sinngemäß).

Dieser Vorfall endete mit einer Abmahnung des Arbeitgebers IKEA an Batmani, des Inhalts, dass man dem Regimekritiker einer Theokratie Rassismus vorwarf, weil er in einem demokratischen Staat sich die Freiheit nahm, eine neue Kollegin darauf aufmerksam zu machen, dass sie im Job nicht gezwungen sei Hijab zu tragen. “This is in conflict wirh IKEA´s policy and values and it is not acceptable for our employees to behave like this,”(“dies widerspricht der Firmenphilosophie und den Leitlinien von IKEA und es ist nicht akzeptabel, dass unsere MitarbeiterInnen sich so verhalten,“… . Quelle: Gates of Vienna, frei übersetzt ins Deutsche von ük.).

Bei einer anderen Gelegenheit brachte sich der couragierte Iraner in eine Diskussion mit seinem Arbeitgeber ein und trug erneut seine Meinung vor, dass MitarbeiterInnen während der Arbeit nicht Hijab tragen sollten. Bei dem anschließend an seinem Arbeitsplatz stattfindenden Treffen versicherte Batmani, dass er die Meinung der Hijab tragenden Frauen respektiere, dass er es jedoch für angebracht halte, dass IKEA diese Angelegenheit entscheide und nicht die Muslime.

Das kostete Batmani endgültig den Job, Begründung des Kündigungsschreibens: Rassismus und Missachtung schriftlicher Abmahnungen. Der Iraner ließ sich nicht entmutigen und sagte der Aftenposten “Norway is a fine country and I just want to say that in Norway you´re not forced to wear the hijab if you don´t want to. I don´t care if you wear the hijab privately. My mother wears the hijab,“ (Norwegen ist ein wunderbares Land und ich wollte nur sagen, dass in Norwegen keine Frau gezwungen ist Hijab zu tragen, wenn sie es nicht will. Ich kümmere mich nicht darum, wenn Frauen privat Hijab tragen. Meine Mutter trägt Hijab,…“ übersetzt ins Deutsche: ük; Quelle: Gates of Vienna / Aftenposten).

Der langjährig als Tellerwäscher beschäftigte Mitarbeiter des schwedischen Möbelhauses klagte gegen die Kündigung vor einem Osloer Gericht. Schon während des Prozesses milderte IKEA den Vorwurf Batmani sei ein Rassist dahingehend ab, dass der Konzern befürchte, der Iraner würde mit seinem in ihren Augen unpassenden Verhalten gegenüber Kolleginnen, die Hijab tragen fortfahren und damit den Betriebsfrieden gefährden. Das angerufene Gericht wies die Befürchtungen des Möbelkonzerns mit der Begründung zurück, dass kaum vorstellbar sei, dass der Kläger nicht verstanden habe, dass IKEA eine solche Handlungsweise nicht erlaubt. Außerdem rehabilitierte das Gericht den obrigkeitskritischen Batmani und erklärte die Kündigung für ungerechtfertigt und unhaltbar. Nach allgemeingültiger Rechtsauffassung sei eine erhebliche Beleidigung einer Person notwendig, um eine Kündigung aus diesem Grunde zu rechtfertigen.

Der Pressesprecher des Unternehmens, Christen Roehnebaek, erklärte, dass IKEA das Gerichtsurteil zu Kenntnis nehme, sich aber vorbehalte, es gründlich zu prüfen, bevor der Konzern eine Entscheidung treffen will, wie es weiter gehen soll. Für das Großunternehmen sei die Kleidungsangelegenheit Privatsache der MitarbeiterInnen, die aus Respekt vor den Betroffenen nicht öffentlich besprochen werden sollte.

Ümmühan Karagözlü

Quellen: Pax Europa, Gates of Vienna, Aftenposten