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Verbot religiöser Kleidung für Beschäftigte in Schule und öffentlichem Dienst

Juni 18, 2015

Ausnahmsloses Verbot religiöser Kleidung für Beamte und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte

Petition

17.06.2015

In den nächsten Tagen wird der Landtag NRW über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber zu entscheiden haben, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015, der an öffentlichen Schulen das bisherige pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen aufhebt, verfassungskonform umzusetzen ist.

Kernaussagen des oben erwähnten Karlsruher Urteils sind grundgesetzwidrig und missachten die Grundsätze der Einheit und des Vorrangs der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich sicherzustellen hätte. Der Zentralrat der Ex-Muslime und die mitzeichnenden Petenten protestieren gegen den Gesetzesentwurf und fordern die Landesregierung und den Landtag auf:

• die verfassungsmäßige Ordnung zu respektieren

• der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht in verfassungskonformer Weise nachzukommen

• für alle Beamten und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte ein grundsätzliches Verbot religiöser Kleidung unabhängig von Bekenntnis und Geschlecht einzuführen, um von vornherein Ungleichbehandlung zu vermeiden

• die staatliche Pflicht zur Neutralität in öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bei der Polizei, an allen Gerichten und sowie im Landtag und im Bundestag zu verteidigen und zu fördern

• sich unabhängig vom religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis der Menschen als „Heimstatt aller Bürger“ (Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen) zu verstehen, sich daher nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zu identifizieren, sondern allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberzustehen

• bei der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften trotz aller Willkommenskultur, Toleranz und begrüßenswerter Vielfalt unserer Gesellschaft die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der fdGO durchzusetzen, zu stärken und sicherzustellen

• auch für den Bereich Schule und Erziehung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herzustellen

Wie alle Richter haben auch die des höchsten deutschen Gerichts bei der Prüfung einer Rechtsnorm den dem Gesetzgeber eingeräumten weiten politischen Gestaltungsfreiraum zu respektieren und, sollten dennoch verfassungsrechtlich gebotene Eingriffe notwendig sein, Zurückhaltung zu üben. Die Aufhebung des pauschalen Verbots der islamischen Bedeckung (arab. Hidschab) für Pädagoginnen schränkt dass Ermessen der Legislative jedoch unverhältnismäßig stark ein. Dieser Ansicht sind auch die Verfassungsrichter[1] Wilhelm Schluckebier und Monika Hermanns in ihrem Sondervotum, Professor Dr. jur. Jörg Ennuschat (Stellungnahme zum Gesetzentwurf) und seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Anne-Kathrin Kenkmann (Anhörung), beide Ruhr-Universität Bochum, schließen sich dieser Feststellung an.

[1] Da sich offensichtlich an der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts ändert, indem man Binnen-I oder /innen benutzt, verwendet der Text die generisch maskuline Form.

Auszug aus dem Sondervotum

„Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 )“

„Eine einschränkende Auslegung der Bestimmung, wonach die Untersagung in der hier gegebenen Konstellation eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter erfordert, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Gegenteil: Sie misst dem elterlichen Erziehungsrecht und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, im Verhältnis zu der Glaubensfreiheit der Pädagogen in dem zu einem schonenden Ausgleich zu bringenden multipolaren Grundrechtsverhältnis in der Schule zu geringes Gewicht bei und verkürzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums offen, solche Bekundungen schon bei nur abstrakter Gefahr für die Schutzgüter zu untersagen.“

http://www.juraexamen.info/bverfg-unzulaessigkeit-eines-pauschalen-kopftuchverbots-fuer-lehrkraefte-der-streit-ueber-das-kopftuch-in-klassenzimmern-geht-in-die-zweite-runde-in-karlsruhe/

Die diesjährige Entscheidung zum Schleier für Lehrerinnen verletzt mehrere Grundrechte in ihrer positiven bzw. negativen Dimension. Daraus folgt die Missachtung der Ausstrahlungswirkung dieser Rechte, die der grundrechtskonformen Auslegung einfacher Gesetze dient und nun ebenso wenig gelingen kann wie die über Art. 1 Abs. 3 GG hinausgehende Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis von Privaten zueinander (mittelbare Drittwirkung). Betroffen sind hier vor allem Art. 1 Abs 1 und 2 GG; Art. 2 Abs.1 GG; Art.3 Abs. 1, 2 und 3 GG; Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner negativen Ausprägung, der Freiheit von Religion und Religionsausübung; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 12 GG.

Der Richterspruch übersieht, dass die aus den Grundrechten abgeleitete objektive Grund- und Werteordnung als verfassungsrechtlicher Standard Gültigkeit in jedem Rechtsbereich entfaltet, eine Grundsatzentscheidung, die das oberste deutsche Gericht im Lüth-Urteil selbst entwickelt und dargelegt hat [BVerfGE 7, 198 (208)], die inzwischen allgemein anerkannt ist und häufig zitiert wird. Einige Aspekte der diesjährigen Karlsruher Entscheidung zur schamhaften Bedeckung des Körpers von Lehrerinnen muslimischen Glaubens sind auch mit den Rechtsstaatsprinzipien der Einheit der Rechtsordnung bzw. der Einheit der Verfassung, dem Übermaßverbot und der Rechtssicherheit (alle abgeleitet aus Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.

So schweigen sich die Richter z. B. darüber aus, was als konkrete Gefährdung des Schulfriedens zu bewerten ist. Fraglich ist ebenfalls, ob bei jeder neuen Bewerbung erst einmal eine mögliche Gefährdung des Schulfriedens ausgeschlossen werden soll, oder wird nur bei Verdacht nachgeforscht? Wenn Konflikte nicht von einer verschleierten Lehrerin ausgehen, wie geht man damit konstruktiv um? Wer ist berechtigt zu prüfen, wer entscheidet über die berufliche Zukunft der Kollegin? Sollen Lehrerinnen künftig bespitzelt werden, um eine Störung des Schulfriedens sicher ausschließen zu können? Welche Folgen ergeben sich aus einer derart unscharf formulierten Gerichtsentscheidung für das Arbeits- und Lernklima? Können Schulen ihrer eigentlichen Aufgabe, junge Menschen zu befähigen, Entwicklungs- und Teilhabechancen optimal zu nutzen, überhaupt noch nachkommen? Welche Rechte und welche Pflichten soll der Bürger aus einem solch unklaren Urteil ableiten? Fehlende Rechtsklarheit schadet der Orientierungsgewissheit und dem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung.

http://www.focus.de/tagesthema/urteile-report-kopftuch-urteil-laesst-schulleiter-ratlos-zurueck_id_4544033.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/kisslers-konter/kisslers-konter-das-kopftuchurteil-ist-falsch-und-wird-den-schulfrieden-brechen_id_4551004.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138652286/Was-kommt-als-Naechstes-Richterinnen-mit-Kopftuch.html

Dürfen Pädagoginnen künftig ihren Hidschab auch im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen tragen, vernachlässigt der Staat wichtige Gewährleistungspflichten wie die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Förderung ihrer Durchsetzung sowie die Beseitigung entgegenstehender Hindernisse. Die islamische Bedeckung ist die textile Verwirklichung des Fitra- und Aurakonzepts der Scharia, das mit Art. 3 Abs 1, 2 und 3 nicht vereinbar ist.

Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, eine weitere zu garantierende Leistung, dient dem Ziel, jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten Zugang zu den vielfältigen Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstverwirklichung zu eröffnen. In seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fallen Planung und Organisation, inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele sowie die Schulaufsicht. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt und von allen Beteiligten respektiert und eingehalten werden muss. Auch in Bezug auf den Religionsunterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, hat der Staat durch seine Aufsichtspflicht Schüler vor Entfremdung gegenüber elementaren Verfassungsprinzipien zu bewahren.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=230205U6C2.04.0

Das Kindeswohl kann durch das Körperschamtuch ebenfalls gefährdet werden, wenn Eltern durch das Beispiel der gottergebenen Lehrerin sich in ihrer religiösen Sichtweise bestätigt fühlen und es ihrer Tochter möglicherweise sogar gewaltsam aufzwingen oder wenn eine Schülerin psychosomatische Beschwerden entwickelt, weil sie den Druck, der in der Schule auf Mädchen lastet, die sich nicht schariakonform bedecken, nicht aushalten.

Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme 16/2751 11.05.2015

Auch die Landeselternschaft sieht – wie andere Verbände und Institutionen – vor allem in den Änderungen zu den Paragraphen 57 und 132 ein nicht unerhebliches Konfliktpotential. …

Die geplanten Änderungen in § 57 haben zur Folge, dass durch die Aufhebung des generellen Kopftuchverbots an unseren Schulen Schülerinnen aus dem islamischen Kulturkreis innerhalb ihrer Familien extrem unter Druck geraten werden. Sobald eine Lehrerin im Unterricht mit einer Kopfbedeckung auftaucht, fangen für viele von ihnen zuhause erneut die Rechtfertigungen an und nicht wenige werden dann von ihren Eltern gezwungen werden, ebenfalls ein Kopftuch zu tragen. Dadurch werden die Religionsfreiheit sowie die Individualität junger Menschen eingegrenzt und stellen sich konträr zu bisher erfolgreich verlaufenen Integrationsprozessen.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2751.pdf?von=1&bis=0

http://d-nb.info/976091380/04

In seinem Beschluss vom 27.01.2015 kommt der Erste Senat des BVerfG offensichtlich zu einer diametral anderen Bewertung der suggestiven Wirkung des religiösen Kopftuchs als 2003 der zweite Spruchkörper. Obwohl das Hohe Gericht 2015 nicht nur vom Kopftuch spricht, sondern sogar das wirklichkeitsnähere und theologisch korrektere „Bedeckung“ verwendet, haben die Richter in der Verschleierung, die mehr als 90 % der Haut einer Pädagogin zu bedecken hat, weder eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden noch einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht gesehen. Auch wurde übersehen, dass es sich beim Hidschab um ein Selbstbestimmung, allgemeine Handlungsfreiheit und freie Persönlichkeitsentfaltung einschränkendes, daher totalitäres Gebot handelt, das zwingend zu beachten ist (DITIB-Gutachten). Die negative Religionsfreiheit der Lehrenden, Lernenden und Eltern würden nur marginal beeinträchtigt. Die beiden Sondervoten der Richter Schluckebier und Hermanns kommen allerdings zu einer gegensätzlichen Einschätzung.

Entscheidung des 2. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003

– 2 BvR 1436/02 –

1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Entscheidung des 1. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

Auszug aus dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Hermanns

Die Entscheidung vermögen wir in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen.

Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet der Senat zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln (dazu I.).

3

Anders als der Senat meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.).

4

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten (dazu III.). Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I.) als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II.) erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet (dazu IV.).

Zwei weitere kritische Stellungnahmen

Neuköllns Bildungsstadträtin Dr. Franziska Giffey zur Aufhebung des pauschalen Kopftuchverbotes für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen durch das Bundesverfassungsgericht:

“Als Neuköllner Schul- und Bildungsstadträtin sehe ich den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Sorge.

In Neuköllner Schulen haben weit über die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einen Migrationshintergrund, in Nord-Neukölln teilweise über 90 %. Hier treffen Schülerinnen und Schüler unterschiedlichster Herkunft aufeinander, die auch unterschiedliche Religionszugehörigkeiten haben.

Schon jetzt gibt es Ethnienhierarchien zwischen einzelnen Schülergruppen und Konflikte im täglichen Schulleben, bei der Frage, wie sich Mädchen und junge Frauen religiös korrekt zu verhalten haben und wie sie sich kleiden sollen. Natürlich gefährdet das den Schulfrieden.

Gerade in einer solchen Situation ist es von großer Bedeutung, dass Lehrerinnen und Lehrer sich der Wahrung der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet fühlen. Auch im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, die keiner Religion angehören und mit dem Ziel, Konflikte mit Schüler/innen und Eltern von vornherein zu vermeiden, ist das wichtig.

Die bekenntnisoffene öffentliche Schule ist gerade in Stadtlagen wie Neukölln ein hohes Gut. Ich stimme mit der abweichenden Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns beim Bundesverfassungsgericht überein, dass es “nicht realitätsgerecht” ist, zu behaupten, dass das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen keinen Einfluss auf die Glaubensfreiheit von Schüler/innen und Eltern habe.

Wir brauchen Lehrerinnen und Lehrer, die sich in ihrer Vorbildfunktion als Amtsträger und Vertreter des Staates neutral verhalten und ihre individuelle Glaubensfreiheit außerhalb der Schule ausleben. Das Neutralitätsgebot sollte dabei für alle gelten, unabhängig welcher Religion sie angehören. Auch in anderen Berufen gibt es Bekleidungsvorschriften, an die sich Menschen zu halten haben, wenn sie diesen Beruf ausüben möchten. Es ist nicht ersichtlich, warum das für den Lehrerberuf nicht gelten sollte.”

http://www.franziska-giffey.de/stellungnahme-zum-urteil-des-bundesverfassungsgericht-zur-aufhebung-des-pauschalen-kopftuchverbots/

Heinz Buschkowsky, der scheidende Bürgermeister des Berliner Problembezirks Neukölln, hat das Urteil zum Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen als groben Fehler kritisiert. “Ich empfinde das Urteil als Katastrophe”, sagte der SPD-Politiker im RBB-Inforadio.

Das Bundesverfassungsgericht stelle die Religionsfreiheit Einzelner über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns. “Ich halte das für ein Zurückweichen, für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft”, sagte Buschkowsky. Das Urteil erschwere den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus.

In gewohnter Buschkowsky-Manier fuhr der 66-Jährige fort: “Die, die dieses Urteil gefällt haben, haben keine Ahnung – null – wie es in Gebieten, in Stadtlagen wie Neukölln zugeht.” Das oberste deutsche Gericht habe ohne Not eine Säule der Gesellschaft geschleift, wonach staatliches Handeln wertneutral zu sein habe. “Das Gericht hat gesagt: Die Wertneutralität staatlichen Handelns übt keine normative Funktion aus, sondern ist eher eine offene Haltung”, sagte Buschkowsky. Das sei für ihn unverständlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am 13. März veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Kopftuch-Verbot für muslimische Lehrerinnen an Schulen nicht pauschal gelten darf. Experten der Senatsinnenverwaltung überprüfen nun, ob das seit 2004 in Berlin geltende Neutralitätsgesetz angepasst werden muss. Es fordert von Landesbeschäftigten bisher ein, dass sie sich “in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.”

Quelle: rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg (Buschkowsky zum Kopftuch-Urteil: Richter haben “keine Ahnung”), 29.03.2015

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/03/buschkowsky-zum-kopftuch-urteil–richter-haben–keine-ahnung-.html

Nach der Scharia, dem islamischem Recht, hat ein Mädchen mit Beginn der Pubertät, die kann bei Südländerinnen und übergewichtigen Schülerinnen bereits mit 8-9 Jahren einsetzen, den kompletten Körper mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen so zu bedecken, dass weder Körperkonturen betont werden noch nackte Haut zu sehen ist oder Körperumrisse erahnt werden können. Einem völlig altersgemäß körperlich und kognitiv derart kindlichen Menschen mutet die türkische Stellungnahme die Bürde der Pflichten einer erwachsenen Frau auf. Gemäß diesem Gutachten des Obersten Religionsrates der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB), das die Richter des BVerfG zur Bearbeitung der Beschwerde herangezogen haben, handelt es sich bei dieser Kleidungsdoktrin um ein religiöses Gebot definitiver Qualität. Grundrechtsträgerinnen muslimischen Glaubens haben sich diesen göttlichen Regeln unbedingt kritiklos zu unterwerfen, Gestaltungsfreiraum bleibt ihnen nur innerhalb der Rahmenbedingungen der rigiden Vorschrift. Die im KRM vertretenen drei weiteren Islamverbände VIKZ, ZMD und IR (die IGMG ist Mitgliedsverein im IR, die IGD im ZMD) schließen sich dieser Auffassung offensichtlich an.

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

http://www.islam.de/1164_print.php?

Daraus folgt, dass auch bei sommerlicher Mittagshitze beispielsweise das Tragen eines ärmellosen T-Shirts verboten ist. Stattdessen zieht man etwa eine Abaya oder eine Tunika mit knöchellanger Hose an oder kombiniert das langärmelige Oberteil mit einem Rock, dessen Saum ebenfalls bis auf den Fußrücken reicht.

Kinderabaya

http://www.imanstyle.de/epages/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618/Categories/Kinder/Kinderabaya

Tunika und Hose

https://www.etsy.com/de/listing/167020846/stickerei-langen-weissen-tunika-top?ref=shop_home_active_7

https://www.egyptbazar.de/damenmode/tunika/damen-tunika-ks0013.php

Polizistinnen in London

https://nationalpostcom.files.wordpress.com/2013/11/police-hijab.jpg?w=620

Untrennbar mit der religiös motivierten Zwangsverschleierung verbunden ist die Doktrin des geschlechtsspezifischen Fitrakonzepts, die Doktrin des gottesfürchtigen Verhaltenskodex und die Doktrin der allein heilssichernden Werteordnung und Lebensweise der Scharia, des islamischen Rechts. Daraus leitet sich die Pflicht zur Hisba ab, dem göttlichen Befehl zu gebieten, was recht ist und zu verbieten, was verwerflich ist. Die Ibada (wörtl.: absolute Unterwerfung zum Wohlgefallen Allahs) fordert jeden verbindlich dazu auf, Verantwortung für seine Glaubensgeschwister zu übernehmen und zu verhindern, dass sie vom rechten Weg abweichen und sich am Tag des Gerichts beide wegen Pflichtschludrigkeit verantworten müssen.

Der Islam kennt keine Unterscheidung von himmlischer und weltlicher Herrschaft, der koranische Dīn ist eben gerade keine Privatreligion bzw. persönliche Spiritualität, sondern prophetische Diktatur auf Erden, öffentlich kontrollierbare Orthopraxie und im Sinne von Medina (622-855 d. Z.) wiederzuerrichtendes Gesellschaftsmodell.] Das politische System islamisch geprägter Länder ist mehr oder weniger theokratisch ausgerichtet. Eine Trennung von Staat / Religion sowie Recht / Religion kennt der Islam nicht.

Dazu vgl. bei: Jochen Gaugele (Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil), in: Die Welt 29.03.2015

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html

Dīn

Dīn (also anglicized as Deen) … is loosely associated with “religion”, but as used in the Qur’an, it means the Way Of Life in which righteous Muslims are obligated to adopt in order to comply with divine law (Quran and sunna), or Shari’a, and to the divine judgment or recompense to which all humanity must inevitably face without intercessors before God. Thus, although secular Muslims would say that their practical interpretation of Dīn conforms to “religion” in the restricted sense of something that can be carried out in separation from other areas of life, both mainstream and reformist Muslim writers take the word to mean an all-encompassing way of life carried out under the auspices of God’s divine purpose as expressed in the Qur’an and hadith. As one notably progressive Muslim writer puts it, far from being a discrete aspect of life carried out in the mosque, “Islam is Dīn, a complete way of life”.

https://en.wikipedia.org/wiki/D%C4%ABn

Die Hisba, die Pflicht eines jeden Muslims, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten

Al-aḥkām al-sulṭānīya, al-Mawardi (972–1058 d. Z.)

al-Ghazālī

Ibn Taimiyya

Koran: 3,110; 7,157; 9,71; 9,112; 22,41

Necla Kelek: „Ich bin seit Jahren ehrenamtlich in Mädchenprojekten in Berlin-Neukölln tätig. Die Vereine organisieren Nachhilfe und Nachbarschaftstreffen. Der Druck auf die jungen Frauen durch ihre Familien und die muslimische Community, sich entsprechend den islamischen Sitten zu verhalten und zu kleiden, hat stark zugenommen. Die Mädchen möchten eine Ausbildung, sie wollen selbständig werden und über ihr Leben bestimmen, aber es wird ihnen verwehrt. Sie werden keine Lehrerinnen, weil sie meist gar nicht die Schule beenden können, sondern vorher verheiratet werden. Sie werden Putzfrauen, weil sie nichts lernen durften und ihre Männer Wohnung, Auto und Familienhochzeiten nicht allein finanzieren können. Wer behauptet, das Kopftuchurteil ebnete Frauen den Weg in den Schuldienst, ist zynisch.“ (aus: Gefährlicher Stoff, Necla Kelek in der FAZ am 01.04.2015)

Der Hidschab, die islamische Bedeckung, ist ein starkes religiöses Symbol, das nach innen wie außen ausstrahlt und persönliche wie soziale Wirkung entfaltet. Das Schamtuch diktiert seiner Trägerin den mit Allah geschlossenen Bund nicht zu brechen und sich ausnahmslos seinen Befehlen demütig und ergeben zu unterwerfen. Gehorcht sie dem mahnenden Zeichen, erleichtert ihr das den für Mädchen und Frauen ohnehin besonders steilen und steinigen Weg ins Paradies, folgt sie der Rechtleitung nicht, drohen Allahs Zorn und seine ewigen fürchterlichen Höllenstrafen (Folgen der persönlichen, internen Wirkung).

Der Schleier ist mit einer Art textilem Ausweis der Reinheit und frommen Gottesfurcht zu vergleichen (extern). Bereits von Weitem erkennt jeder die bedeckte Frau als gläubige Muslima. Im selben Moment, indem der Hidschab wahrgenommen wird, baut er für unsere Mitbürger muslimischen Glaubens einen gewaltigen Wohlverhaltensdruck auf, dem sich durch Koranschule, Sippe und soziales Umfeld schariakonform sozialisierte Menschen kaum entziehen können. Die Zahl der ihr Kopftuch ‚freiwillig’ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der zur korrekten islamischen Lebensweise erziehende Hidschab ist nicht nur ein guter Schutz vor dem Höllenfeuer, er ist auch die Eintrittskarte in den Club der hoch angesehenen Alphamädchen. Zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire gehört allerdings die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Verhaltens- und Lebensweisen (Al-walā wa-l-barāa).

With regard to non-Muslims, the Muslim should disavow himself of them, and he should not feel any love in his heart towards them. Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:1 below]

http://friendshipsfisabilillah.blogspot.de/2006/06/best-of-neighbours.html

Something else that will help you to stop mixing with non-Muslims is to remember that these kaafirs – even though they may have good manners and some good qualities – also do a number of seriously wrong things, any one of which is sufficient to nullify any good deeds that they may do. Among these evil things is the belief of the Christians – for example – that God is one of three (trinity), as Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 5:73 below]

Even if they give you some of your rights by treating you nicely, they do not give Allaah His rights and they do not give the Qur’aan its rights and they do not give our Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) his rights. The rights of Allaah and His Book and His Prophet are more important than our personal rights. Remember this, for this is one of the things that will help you to hate them and regard them as enemies until they believe in Allaah alone, as mentioned in the aayah quoted above (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:4 below]

(aus: Islam: Questions and Answers: Alliance and Amity, Disavowal and Enmity, von: Muhammad Saed Abdul-Rahman; Seite 50-51)

https://books.google.de/books?id=FO5jmme1P3gC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Being friends with non-Muslims

Shaykh Saleh Munajjid, Islam Q&A, Fatwa No. 11793

The belief in al-wala’ wa’l-bara’ (loyalty and friendship vs. disavowal and enmity) is one of the most important basic principles of Islam. Just as faith increases and decreases, so too people vary in the extent to which they adhere to this important principle, and their adherence to it increases and decreases. But if this principle is destroyed completely in a person’s heart and he does not do what it implies, this means that faith has been destroyed entirely as well, and faith is the basis on which he loves the close friends of Allaah and hates His enemies. This principle is indicated by a number of verses in the Book of Allaah and ahaadeeth from the Sunnah of the Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him). These include the following:…[quotes Qur’an 58:22, Qur’an 4:144, Qur’an 5:51, Qur’an 3:118, Muslim 1817, Bukhari 415, Muslim 33, below]

There are many such reports, which indicates that it is haraam to take the kaafirs as close friends and to love them. This friendship may take many forms, such as approving of their kufr, mixing with them and being friendly towards them, living with them, taking them as close friends, loving them, preferring them to the believers, referring to their laws for judgement and so on. See question no. 2179.

From the above, you will see that loving a kaafir is a serious matter, because it goes against one of the most important principles of Tawheed, which is loving and being loyal towards the believers, and disavowing and rejecting the disbelievers.

Can he pray for his Christian friend to be healed?

Islam Q&A, Fatwa No. 47322

http://islamqa.info/en/47322

Die männlichen muslimisch sozialisierten Klassenkameraden übernehmen die von klein auf anerzogene Rolle des Sittenwächters und üben gemeinsam mit den verschleierten Mitstreiterinnen permanente Kontrolle über die ‚rechtgläubigen’ Schülerinnen aus, die ihre Haare noch offen tragen, und die unverschleierten andersgläubigen Mädchen aus. Kuffar-Mädchen sind in den Augen orthodoxer muslimischer Jungen und Männer Schlampen, die kein guter Muslim jemals heiraten würde. Kein verschleiertes Mädchen wird sich freiwillig neben einen Klassenkameraden setzen, ganz unabhängig davon, ob er muslimisch ist oder nicht. Der ‚ungläubigen, sündigen Lehrerin’ brauchen nach dem Verhaltensdogma von Sunna und Scharia auch muslimische Eltern keinen Respekt entgegen zu bringen.

Dem hohen Konformitätsdruck und dem Mobbing halten Grundschüler und Teenager auf Dauer nicht Stand. Einige erkranken psychosomatisch, sind reizbar, haben ständig Kopfschmerzen, keinen Appetit, wollen nur noch ungern zur Schule gehen, ziehen sich zurück. Hatice, die sich züchtig verhüllt, will dann plötzlich nicht mehr neben ihrer ehemals besten Freundin Lena sitzen, weil diese unrein und der Kontakt mit Andersgläubigen oder Atheisten haram ist. Andere geben nach und entscheiden ‚ganz aus sich heraus’, ‚freiwillig’ künftig Hidschab zu tragen bzw. als Nichtmuslima nur noch hochgeschlossene Oberteile zu anzuziehen und die Beine mit blickdichten Strumpfhosen oder Leggins zu bedecken, um sich keine Anzüglichkeiten und Gemeinheiten mehr anhören zu müssen. Freiheit ist jedoch das Recht, ohne Zwang, Angst vor Bestrafung oder Ausgrenzung und ohne Bevormundung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wählen zu können.

Mobbing gegen Mädchen mit offenen Haaren

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Auch in vielen Clans wird mit enormer Energie dieses äußerlich überdeutlich sichtbare Kennzeichen der religiösen Selbstaufwertung initiiert und zementiert, um im Gegenzug Menschen in Gruppen verschiedener Minderwertigkeit einzuteilen und dabei pauschal zu stigmatisieren. Dabei stehen die Mütter, die ihren Töchtern das ‚Schamtuch’ erfolgreich anzutrainieren haben, unter besonders starkem Kontroll- und Erfolgsdruck der Großfamilie, da es zum Selbstverständnis und ausdrücklichen Auftrag muslimischer Frauen gehört, Normen und Werte zu tradieren. Gelingt ihnen das, wertet dies den geringen Status der Frauen in Sippe und Community etwas auf.

Kleidung hat nicht nur die Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für berufliche Funktion, sozialen Status sowie soziales Umfeld und gibt Einblick in Einstellungen, Werte und Weltanschauung unseres Gegenübers. Die Uniform eines Polizisten signalisiert Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Bei jeder Form der islamischen Bedeckung assoziieren Kritiker, darunter Aufklärungshumanisten, Menschenrechtler, Nichtgläubige und Säkulare, ein frauen- wie männerfeindliches Menschenbild, das kleinen Mädchen und Teenagern eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verwehrt. Ob Kopftuch, Tschador, Niqab oder Burka, die islamische Bedeckung würdigt jede Frau und alle Nichtmuslime herab, fördert und fordert kulturell vormoderne Geschlechterrollen, Genderapartheid und Segregation.

Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, mutig ihren eigenen Verstand zu nutzen, um ein eigenes, differenziertes Verständnis von der Kultur der Menschheit und der biologischen und physikalischen Natur der Welt zu entwickeln. Mädchen wie Jungen sollen zu demokratischen Persönlichkeiten heranwachsen, die ihre Grundrechte kennen und jedem Fundamentalismus gegenüber immun sind. Sie sollen wagen, Fragen zu stellen, sich selbstbewusst einmischen und kritisch Stellung nehmen. Wir wollen dazu beitragen, dass sie das Rüstzeug haben, sich in einem ihren Neigungen, Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Berufs- und Privatleben verwirklichen zu können.

Ist eine Pädagogin nicht bereit während der Arbeitszeit auf den Schleier zu verzichten, liegt der Verdacht nahe, dass sie auch nicht willens ist für unseren säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Werte einzutreten, weil ein regelgeleitetes Leben nach Koran und Sunna kohärentes Wohlverhalten und totalen Gehorsam voraussetzt (siehe Dīn). Wer für sich die Freiheit in Anspruch nimmt in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen, muss auch bereit sein, wegen des staatlichen Neutralitätsgebots und aufgrund der Grundrechte Dritter den Hidschab auszuziehen, um ihn, je nach Belieben, in der Freizeit einfach wieder anzulegen.

Mit ihrem Körperschamtuch, dem das islamische Aurakonzept (islamisches Konzept der menschlichen Schambereiche) zugrunde liegt, läuft die Hidschabträgerin im Staatsdienst Reklame für einen Unterlegenheitsfeminismus, der mit den Erziehungs- und Bildungszielen eines Schulwesens, das Aufklärungshumanismus, Wissenschaftlichkeit und der fdGO verpflichtet ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das Verschleierungsverbot stellt keine Diskriminierung im Namen der staatlichen Neutralität dar, schließlich wird die Religionsausübungsfreiheit der Pädagogin nicht grundsätzlich aberkannt, sie kann Körper und Haar vor Dienstbeginn und nach Dienstende weiterhin bedecken.

Karlsruhe habe [2015] nicht hinreichend berücksichtigt, dass “die Lehrkraft sich hier auf die Religionsfreiheit bei der Ausübung einer öffentlichen Amtstätigkeit beruft”. Sie nehme den Erziehungsauftrag des Staates wahr, der verfassungsrechtlich zur Neutralität, aber auch zur Gleichstellung von Männern und Frauen verpflichtet sei.

(Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil. Jochen Gaugele über Hans-Jürgen Papier, in: Die Welt, 29.03.2015)

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html?subid=skim725X104088X665da8209b9298dede87d3c7e49ab166&affmt=2&affmn=1

Der Schleier steht Pate für eine Gesellschaftsordnung, die keine Volkssouveränität kennt, von Menschenhand geschaffene Gesetze als subsidiär und minderwertig ansieht und daher Schritt für Schritt den Scharianormen angleichen will (Islamische Charta, ZMD 2002). Lehrer für den bekennenden islamischen Religionsunterricht sind an die Idschaza gebunden und laufen Gefahr ihre Anstellung zu verlieren, wenn sie den Din nicht leben und lehren. Doch auch alle anderen Pädagogen mit muslimischem Bekenntnis werden sich durch die Zusammenarbeit der Schulen mit den Moscheegemeinden (s. Schulgesetz) der Überwachung, Kontrolle und dringlichen Aufforderung zur Umkehr durch Geistliche oder Hassanat (himmlische Pluspunkte) sammelnde, schariatreue Kollegen nicht entziehen können und hohem Wohlverhaltensdruck ausgesetzt sein. Schließlich gebietet die Pflicht der Hisba das Verwerfliche zu verbieten.

Für Ralph Ghadban ist das Schamtuch ein zentrales Element der islamischen Welt- und Lebensordnung und symbolisiert: „die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken, es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung [also ein Verstoß gegen Art. 1 (1) GG], weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert.“ Auszüge aus seiner Abhandlung Das Kopftuch in Koran und Sunna

Die Frau ist eine ‚aurah bedeutet, dass ihre Erscheinung und Entblößung vor den Männern verwerflich ist. Und die ‚aurah ist das Geschlechtsteil des Menschen und alles, wofür man sich schämt.“

Aus diesem Grund wurde die Frau verteufelt, weil ihre Erscheinung allein die Männer verführt. Die Verbindung zwischen der Verteufelung und der Verführung bringt folgender hadîth zum Ausdruck: „Der Prophet sah eine Frau, da ging er zu seiner Ehefrau Zeinab und schlief mit ihr. Er sagte: Wenn eine Frau euch entgegenkommt, dann kommt sie mit dem Antlitz eines Teufels. Wenn einer von euch eine Frau sieht und sie gefällt ihm, er soll zu seiner Frau gehen, weil sie auch hat, was diese Frau hat.“

Die Frau ist ein sexuelles Objekt. Sie ist verführerisch und teuflisch. Sie stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Männer dar. Außerdem ist sie schlecht. Ali soll gesagt haben: „Die Frau als Ganzes ist böse. Und das Böseste an ihr ist, dass man auf sie nicht verzichten kann.“ Ein hadîth bei Buchârî besagt, dass die Mehrheit der Menschen in der Hölle aus Frauen besteht. Aus diesen Gründen muss sie eingesperrt werden, das ist auch gut für sie. In einem hadîth steht: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“

Das wirft einen Blick auf das Männerbild: Der Mann ist offensichtlich ein triebhaftes Wesen, das im Angesicht der Frau nicht mehr zu kontrollieren ist. Und wenn sie noch dazu hübsch ist, dann fängt er an zu randalieren. Der Mann ist so schwach, dass er in der Frau nicht eine, sondern zehn ‚aurah sieht.

Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.“ Dasselbe soll auch Ali gesagt haben.

Die freien Christinnen und Jüdinnen durften genau wie die Sklavinnen ihren Kopf und ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Muslim darf ihren Anblick genießen. Das gehört zum Bereich der sexuellen Herrschaft. Die Muslimin ist beschützt, daher der Begriff muhassanât: Husn heißt Festung. Die anderen Frauen sind mehr oder weniger Freiwild.

Wenn Mann und Frau in Kontakt kommen, dann ist das Sündigen unvermeidlich. In einem hadîth heißt es, wenn eine Frau und ein Mann sich treffen, dann ist der Teufel der Dritte. Mustafa as-Sibâ’i, der Gründer der Muslimbrüder in Syrien, schreibt 1962, dass die Zivilisation des Islam auf der Basis der Geschlechtertrennung entstanden ist, und das mache ihre Größe aus. Dagegen habe die Geschlechtervermischung in der griechischen, der römischen und der westlichen Zivilisation zu ihrem Niedergang geführt.

Diese andere Beschaffenheit der Frau stellt einen Mangel in ihrer Natur dar, der von einem hadîth erläutert wird. Nach Buchârî soll der Prophet gesagt haben, den Frauen fehle es an Vernunft und an Religion. Die Frauen fragten nach dem Grund. Er antwortete: „Ist die Zeugenaussage der Frau nicht halb so viel Wert wie die des Mannes? Das kommt von ihrem Mangel an Vernunft. Muss sie nicht während der Menstruation aufhören zu fasten und zu beten? Das kommt von ihrem Mangel an Religion.“

Die letzte Aussage führt zur Biologisierung der Frau. Die Frau mag eine Seele haben wie der Mann, ihre Biologie bringt ihr aber Nachteile. Sie kann beispielsweise keine gesellschaftliche Verantwortung tragen. In einem hadîth heißt es: „Ein Volk kann keinen Erfolg erzielen, wenn es von einer Frau angeführt wird. Es ist so, weil die Frau mangelhaft und unfähig ist, sich eine richtige Meinung zu bilden. Und weil der Herrscher verpflichtet ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten, um die Angelegenheiten seiner Untertanen zu verwalten. Die Frau ist aber eine ‚aurah und ist dafür nicht geeignet. Deshalb darf sie weder Imam noch Qadi werden.“

In der Frage der Menschenrechte für Mann und Frau unterscheiden die Muslime zwischen Gleichheit und Ähnlichkeit. Im Islam sind Mann und Frau als Menschen vor Gott gleich und genießen dieselben Rechte. In der Gesellschaft sind sie aber nicht ähnlich. Ihre Unähnlichkeit beruht auf ihren biologischen Unterschieden, was zu Konsequenzen führt. Ayatollah Murtada al-Mutahirî [Morteza Motahhari] z.B. schreibt: „Die Welt der Frau ist anders als die Welt des Mannes, die Beschaffenheit und die Natur der Frau sind anders als die Beschaffenheit und Natur des Mannes. Das führt natürlich dazu, dass viele Rechte, Pflichten und Strafen nicht einheitlich sind.“ Dann kritisiert er den Westen, der krampfhaft versucht, für beide Geschlechter dieselben Gesetze und Institutionen durchzusetzen, trotz der, wie er schreibt, „instinktiven und biologischen Unterschiede“ der beiden.

Das Kopftuch ist ein zentrales Element dieser Ordnung und symbolisiert die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken. Es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung, weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert. Sie ist eine ‚aurah, und da man nicht mit entblößten Geschlechtsteilen auf die Straße geht, muss sie sich verhüllen. Deshalb sprechen die Muslime davon, dass die Frau durch das Kopftuch ihre Würde gewinnt. Sie sagen auch, dass das Kopftuch sie beschützt. Wer sich als sexuelles Objekt betrachtet, braucht natürlich einen Schutz, vor allem, wenn man die Männer als unkontrollierte triebhafte Wesen sieht.

http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/konfliktstoff-kopftuch/63294/ralf-ghadban

Aus der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Verpflichtung des Staates ergibt sich das Triple-Mandat der Sozialen Arbeit. Sozialpädagogen und Sozialarbeiter sind also den Bedürfnissen des Individuums genauso verpflichtet wie der fdGO und dem Kodex der sozialen Arbeit, der aus internationalen Abkommen (in vorliegendem Zusammenhang vor allem die AEMR und UN-Kinderrechtskonvention) abgeleitet wird.

Aufgabe Sozialer Arbeit ist es:

a) Handlungsmethoden zu entwickeln und daraus flexible, auf den jeweiligen Bedarf passgenau zugeschnittene Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote zusammenzustellen, die sich an wissenschaftlichen Theorien menschlichen Verhaltens orientieren,

b) genau reglementierte Kriseninterventionen (bspw. bei Kindeswohlgefährdung) bereitzustellen und

c) sozialen Problemlagen und Benachteiligungen präventiv entgegenzuwirken und gleichberechtigte Partizipation zu ermöglichen.

Tätigkeitsfelder für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter beschränken sich nicht nur auf das Beheben oder Minimieren sozialer Benachteiligung und Krisenintervention (z. B. Inobhutnahme). Zu den Aufgabengebieten sozialer Arbeit zählen auch schulische und außerschulische individuelle Persönlichkeitsförderung, sprachliche, gesundheitliche und politische Bildung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Beratung in Erziehungsfragen und belastenden Lebenslagen, aber auch das Aufdecken, Beschreiben, Analysieren und öffentliche Kritisieren belastender gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und politisches Engagement für die Erhaltung und den Ausbau freiheitlich demokratischer und rechtsstaatlicher Qualitätsstandards.

Sozialpädagogen und Sozialarbeiter müssen in der Lage sein, unabhängig von politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinungen und frei von Konformitätsdruck auf der Basis des GG und ihres Triplemandats ihrer Arbeit nachzukommen. Wenn beispielsweise die Ausformulierung dessen, was unter Schulfrieden zu verstehen ist nicht mehr möglich ist, weil sie diskriminieren könnte, schränkt ein solcher vorauseilender Gehorsam in unerlaubter Weise Meinungsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit ein. Als Nichtmuslim aus Höflichkeit, falscher Rücksichtnahme oder mangelnder Zivilcourage pikante Inhalte nicht einmal mehr ansprechen geschweige denn besprechen zu können, weil alle nicht schariakonformen Themen haram sind und die verschleierte Kollegin in Verlegenheit bringen oder sogar brüskieren würden, schadet dem Lern- und Arbeitsklima. Säkulare Schüler und Pädagogen müssen fürchten, bei den Geistlichen oder sonstigen Gottesfürchtigen denunziert zu werden, sobald sie konflikthafte Themen wie Freiheit der Kunst, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Homosexualität, vorehelicher Sex, Verhütung, genitale Intaktheit (keine FGM oder MGM unter 18 Jahren) oder Islamapostasie besprechen oder auch nur ansprechen.

Anne Kathrin Kenkmann (wissenschaftliche Mitarbeiterin) in Vertretung von Prof. Dr. jur. Jörg Ennuschat, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, bei der Expertenanhörung:

Würden wir das wirklich formulieren, hätten wir ein Problem damit. Es könnte eine Diskriminierung geben, wenn man die Störung des Schulfriedens ausformuliert.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-907.pdf

Mina Ahadi, Vorsitzende Zentralrats der Ex-Muslime

Mitzeichnend:

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

„Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Carlo Schmid

Protest gegen Lehrerinnenkopftuch vor dem Düsseldorfer Landtag

Juni 12, 2015

Hidschab (Kopftuch und noch viel mehr) ist Frauenentwürdigung und Geschlechterapartheid. Gegen das neue Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts wird am 17.06.2015 vor dem Düsseldorfer Landtag demonstriert, ein Aufruf des Zentralrats der Ex-Muslime, den wir hiermit gerne weiterleiten.

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Aufruf zur Demonstration vor dem Düsseldorfer Landtag

_____ Mittwoch, 17. Juni 2015 um 10:00 Uhr
_____ Düsseldorf, Platz des Landtags 1
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Weil das Kopftuch und jegliche islamische Frauenbekleidung ein Symbol der Unterdrückung der Frauen und Mädchen sind, sind wir gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Weil unsere Kinder ein Recht auf religionsfreie Bildung haben, sind wir gegen das Tragen islamischer Kopfbedeckung von Lehrerinnen in deutschen Schulen. Kinder sind religionsfrei und Schule soll religionsneutral bleiben.

Am 27.01.2015 hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.

In den nächsten Tagen wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln.

Das Kopftuch ist und bleibt ein religiöses Symbol der Diskriminierung der Frauen in islamisch geprägten Ländern. Das Kopftuch und islamische Bekleidung hat auch in europäischen Ländern nicht weniger von dieser Bedeutung und die Lehrerinnen mit dem Kopftuch demonstrieren ihre Religionszugehörigkeit vor ihren Schülern in einem Bereich, welcher säkular und religionsneutral sein sollte.

Der Zentralrat der Ex-Muslime ruft zum Protest gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf und fordert dazu auf, das Verbot der Verschleierung der Lehrerinnen (Lehrerinnenkopftuch) beizubehalten.

Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE)
14.06.2015

http://exmuslime.com/kopftuch-ist-ein-symbol-der-geschlechterapartheid/

https://de-de.facebook.com/pages/Zentralrat-der-Ex-Muslime-Deutschland/486839381365629

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H i n t e r g r u n d

Kopftuch provoziert, diskriminiert, stört den Schulfrieden

Mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10) hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

Eine solche Vorschrift sei nur dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität von dieser religiösen Kleidung ausgehe. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes NRW, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert sei, verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und sei daher nichtig.

Noch vor der Sommerpause 2015 wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber entscheiden, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015 verfassungskonform umzusetzen ist.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Aktuelle_Termine.jsp?maxRows=1000&toolbarShow=off&filterMaske=off&von_datum=20150624&bis_datum=20150626&kMonat=6&kJahr=2015

Der Karlsruher Beschluss verstößt jedoch gegen die negative Religionsfreiheit von Lehrerinnen, Schülern und Eltern, verletzt die staatliche Neutralitätspflicht und einige Rechtsstaatsprinzipien.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verdient unseren Protest. Das Verbot des Hidschab der Lehrerin (Lehrerinnenkopftuch) ist beizubehalten.

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Q u e l l e n

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

h__p://www.islam.de/1164_print.php?

Warum müssen muslimische Frauen Kopftuch tragen?

Der Muslim sollte auch bezüglich seiner Kleidung auf Bescheidenheit Wert legen, und der Mensch sollte nicht als bloßes Objekt der Begierde betrachtet werden. Deshalb gibt es im Islam sowohl für Männer als auch für Frauen Bekleidungsvorschriften. Die Kleidung darf weder zu dünn sein, noch zu eng anliegen, damit die Körperformen nicht sichtbar werden. Die Bekleidung des Mannes muss mindestens den Bereich vom Nabel bis zum Knie bedecken, bei der Frau muss die Kleidung ihren ganzen Körper, außer ihrem Gesicht und ihren Händen, bedecken. Die Verschleierung des Gesichts ist nicht vorgeschrieben. Diesen Regelungen liegt die Koranstelle (24:31) zugrunde, die durch Aussagen des Propheten Muhammad präzisiert wird. Diese Vorschriften, wie auch andere Vorschriften im Islam, gelten für die Muslime verbindlich ab der Pubertät, da dieser Einschnitt die Volljährigkeit kennzeichnet. … Werden die Frauen im Islam unterdrückt? Nein, im Gegenteil.

(IGMG Lohne, die deutsche Millî Görüş also zitiert Mister Entenküken, den US-amerikanischen Mediziner und Muslimbruder Shahid Athar)

h__p://www.igmglohne.de/Islam_und_Muslim/25_Fragen_zum_Islam/25_fragen_zum_islam.html

Der Arzt, die Salatschüssel und das Entenküken. Verabschieden sich die USA von den allgemeinen Bürgerrechten?

(Kommentierung der 25 Fragen zum Islam des Shahid Athar. Von Cees van der Duin)

https://schariagegner.wordpress.com/2009/07/22/scharia-in-den-usa/

Hidschab

h__p://www.eslam.de/begriffe/v/verhuellung.htm

https://en.wikipedia.org/wiki/Hijab

http://de.wikipedia.org/wiki/Hidsch%C4%81b

Bundesverfassungsgericht

9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html