Nein zum Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach

Zur geplanten Einführung des bekennenden Islamischen Religionsunterrichts

Von Gabi Schmidt und Edward von Roy am 20.12.2011

Am 14. Dezember 2011 wurde von den Mitgliedern des Schulausschusses eine Beschlussempfehlung und ein Bericht zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts mit Beirat erstellt (Drucksache 15/3545), das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (siehe auch § 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht) geht nun am 21. Dezember im Parlament in die zweite Lesung.

Wie der gemeinsamen Erklärung des Koordinierungsrats der Muslime in Deutschland (KRM) und der Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2011 zu entnehmen ist, sind die im KRM vertretenen Islamverbände, die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB), der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ), der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (IR) und der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) der künftige staatliche Ansprechpartner für Nordrhein-Westfalen, der erklärt, wie islamkonforme Lebensführung in den verschiedenen Lebensbereichen auszusehen hat.

Nach Auffassung der Landesregierung sind die im Koordinierungsrat vertretenen Islamverbände wie Islamrat (IR) und Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) der geeignete staatliche Ansprechpartner im Sinne von GG Artikel 7 (3), also auch die von der Millî-Görüş-Ideologie bzw. vom Gedankengut der Muslimbruderschaft beeinflussten Organisationen IGMG bzw. IGD.

Auch in Bezug auf unser Bildungs- und Schulsystem soll der KRM also künftig und mit versetzungsrelevanten Folgen nicht lediglich definieren, was Islam ist, sondern sich dazu ermächtigen, sich mit landesrechtlicher Billigung zumindest in die Lebenskonzepte der muslimisch geprägten Bevölkerung einzumischen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Menschen damit einverstanden sind. Die Konsequenzen dieser dem KRM zugestandenen Rolle für Säkulare und Atheisten bzw. für die so genannten Nichtmuslime sind bisher nicht einmal diskutiert worden.

Die Landesregierung unter Federführung von Ministerin Sylvia Löhrmann erhebt mit der so genannten gemeinsamen Erklärung (22. Februar) alle im Koordinierungsrat vertretenen Organisationen sowie die Mitglieder des Beirats in den Rang vertrauenswürdiger, staatlich beauftragter und kompetenter Religionsexperten mit absoluter Deutungsmacht über islamkonformes Verhalten. Für diese verantwortungsvolle integrationspolitische und erzieherische Aufgabe ist der KRM jedoch nachweislich weder auf Grund seiner Relevanz, noch aus verfassungsrechtlicher oder pädagogischer Sicht geeignet.

Der KRM hat sich als loser Zusammenschluss jenseitszentrierter und äußerst konservativer Islamverbände gegründet. Nach der Studie Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen ist er in NRW nur einem Bruchteil (10,5 %) der Bürger muslimischen Glaubens überhaupt bekannt, und selbst diejenigen, denen er als religiöser Verband ein Begriff ist, fühlen sich nur zu einem geringen Prozentsatz (22,7 %) von ihm vertreten.

In seiner Geschäftsordnung, auf eine Satzung konnte man sich wohl immer noch nicht einigen, bekennt sich der KRM zwar zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, stellt jedoch im gleichen Dokument klar, dass Koran und Sunna des Propheten Mohammed die Grundlagen des Koordinationsrates bilden und dieser Grundsatz auch durch eine Änderung dieser Geschäftsordnung nicht aufgegeben werden darf.

Die Landesregierung NRW arbeitet somit in allen islamrelevanten Angelegenheiten mit einer Gruppe selbst ernannter islamischer Ansprechpartner zusammen, die laut Geschäftsordnung stark durch eine Organisation geprägt ist, die de facto in einem Abhängigkeitsverhältnis zum türkischen Staat steht und dem frauenfeindlichen, grund- und menschenrechtswidrigen islamischen Recht, der Scharia, Vorrang vor jedem irdischen Recht einräumt.

Der Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB), die der türkischen staatsislamischen Behörde DIYANET untersteht, werden im KRM Sonderrechte eingeräumt, sie hat im Gegensatz zu den anderen Organisationen einen stimmberechtigten Vertreter mehr und ein Vetorecht bei allen Entscheidungen. Ihrer gegenmodernen, am derzeitigen proislamistischen Kurs der Türkei ausgerichteten Agenda zum Trotz gilt die DITIB in der deutschen Öffentlichkeit als gemäßigt und integrationsfreundlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Nähe zur Millî Görüş sowie zur türkischen Regierungspartei AKP gepflegt wird, jener Partei, der auch Spitzenpolitiker wie Abdullah Gül oder Ministerpräsident Recep Tayyip Erdoğan angehören. Mehrfach forderte Erdoğan bei seinen Deutschlandbesuchen eine kulturelle Abschottung seiner ausgewanderten Landsleute, etwa im Köln des Jahres 2008 („Assimilation ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit“). Das viel beschworene Integrations-Wunder von Marxloh, eine Großmoschee der DITIB in Duisburg, ist gescheitert und hat sich als Beispiel für die zunehmend reaktionäre und fundamentalistische Ausrichtung der DIYANET / DITIB erwiesen, die vor Kontakten zu den Grauen Wölfen (Bozkurtlar bzw. Ülkücüler) nicht zurückschreckt.

Auch die anderen Dachorganisationen des KRM und deren angeschlossene Mitgliedsverbände sind aus verfassungsrechtlichem und pädagogischem Blickwinkel als Kooperationspartner inakzeptabel.

Die Weltanschauung der IGMG oder Millî Görüş (wörtlich Nationale Sicht) beispielsweise verbindet türkischen Nationalismus mit einem radikal interpretierten Islam, der streng an der Scharia festhält. Beides richtet sich gegen die kulturelle Moderne, die universellen Menschenrechte (AEMR) und das deutsche Grundgesetz (GG). Die IGMG gibt an, zur Durchsetzung ihrer politisch-ideologischen Zielvorstellungen auf Gewalt verzichten zu wollen, doch kann sie zum Lager des islamistischen Extremismus gerechnet werden, weil sie die Segregation zu den (Nichttürken und) Nichtmuslimen durch vielfältige, exkludierende Angebote verstärkt.

Korankurse, die von einem wortwörtlichen Textverständnis geprägt sind, gehören ebenso zur Angebotspalette der IGMG wie Hausaufgabenbetreuung, Ferienlager oder Sportaktivitäten. Die in eine kulturelle Apartheid sowie in eine Geschlechterapartheid hinein gesteuerten jungen Muslime sollen durch die jeden Lebensbereich umfassenden Aktivitäten an die Millî-Görüş-Bewegung gebunden werden und die politreligiöse Lehre der „Gerechten Ordnung“ (Adil Düzen; Feindbild sittlich unwürdiger Lebensordnung ist die „Nichtige Ordnung“ Batıl Düzen) verinnerlichen und ausbreiten. Die von Necmettin Erbakan bewusst als antiwestlich und antisäkular entworfene Ideologie der Gerechten Ordnung umschreibt letztlich den Begriff Islamische Ordnung (Nizam-ı İslâm) und zielt auf einstweilige Abschottung zu allem Nichtislamischen sowie auf die Einführung der Scharia als Grundlage für Staat und Gesellschaft. Fernziel ist der autoritäre Religionsstaat.

Diese angeblich um Gesetzestreue bemühte Vorgehensweise ist auch von der zweiten einflussreichen islamistischen Gruppierung bekannt, der global aktiven Muslimbruderschaft (MB). Die im ZMD und damit im KRM organisierte IGD (Islamische Gemeinschaft in Deutschland; Stichworte Islamisches Zentrum München, Ibrahim El-Zayat) gilt als der deutsche Zweig der Muslimbruderschaft. Organisatorisch arbeiten Millî Görüş und das Umfeld der Muslimbrüder problemlos zusammen, beide akzeptieren die Theologie der Gelehrten aus dem European Council for Fatwa and Research (ECFR, Scheich Yusuf al-Qaradawi).

IGMG und IGD arbeiten darauf hin, dass die deutschen Muslime eine persönliche Identität nur auf der Grundlage eines radikal religiösen (für die IGMG zusätzlich: eines türkisch-nationalistischen) Weltbilds aufbauen. Eine solche Identität jedoch wird die freiheitliche Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland als sittlich minderwertig bezeichnen und wird nur die verfassungswidrige Rechts- und Lebensordnung der Scharia als Basis für ein gelingendes menschliches Leben anerkennen.

Damit tragen IGMG (im Islamrat) und IGD (im ZMD) zur Bildung von Parallelgesellschaften bei, verhindern erfolgreiche Integration und betreiben die Erosion des freiheitlich demokratischen Rechtsstaats. Mit der Propagierung der angeblich von Allah geschaffenen Scharia geht die Ablehnung aufklärungshumanistischer und universell-menschenrechtlicher Werte ebenso einher wie das Ironisieren der Freiheitsrechte, des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Fortbestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist durch eine Religionspädagogik gefährdet, die von Islamrat und ZMD, beide sind im KRM organisiert, maßgeblich mit gesteuert wird.

Da der Koordinierungsrat zur verfassungswidrigen, Lehre und Leben absolut bestimmenden Norm der Scharia nicht auf Distanz geht, kann Nordrhein-Westfalen ihn nicht als staatlichen Ansprechpartner zur Einführung eines bekennenden Islamischen Religionsunterrichts anerkennen. Künftig wird jede islamische Organisation, die dem Staat als Ansprechpartner dienen soll, auf dauerhaft zu erwartendes verfassungskonformes Handeln zu prüfen sein.

Deutschland ist ein säkularer Staat, in dem Religion und Politik voneinander getrennt sind. Der Staat bzw. die Landesregierung garantiert die weltanschauliche Neutralität seiner öffentlichen Einrichtungen, zu denen auch Bildungs- und Erziehungseinrichtungen gehören. Der bekennende Religionsunterricht wird von den Glaubensgemeinschaften nach deren Grundsätzen gestaltet. Das bedeutet jedoch nicht, dass Curriculum und Unterrichtspraxis von Verfassungsnorm, Wissenschaftlichkeit und Außenperspektive befreit sind oder das Überwältigungsverbot nicht berücksichtigen müssen. Auch in Nordrhein-Westfalen steht das gesamte Schulwesen unter staatlicher Aufsicht, die gewährleisten muss, dass die Schüler im Sinne der universellen Menschenrechte (AEMR 1948) und der freiheitlich demokratischen Grundordnung erzogen und gebildet werden.

Wenn die Landesregierung Radikalen oder Fundamentalisten in integrationsrelevanten Schlüsselpositionen wie Bildung, Kultur oder Sozialarbeit freie Hand lässt, werden sie dieses Einfallstor nutzen, um ihren Machtbereich zu festigen und dauerhaft zu sichern. Mit dem Koordinierungsrat begegnet uns ein Teil der weltweiten fundamentalistischen und frauenfeindlichen Bewegung namens politischer Islam. Diese Bewegung versucht, schariakonforme Gesetze und Verhaltensweisen nicht nur in Deutschland und Europa, sondern global durchzusetzen, eine Lebensordnung, die vor allem Frauen unterdrückt und die gegen persönliche Freiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie unantastbare Menschenwürde gerichtet ist. Schon viel zu lange verharmlost die Politik diese auch alle Nichtmuslime diskriminierende Lobby. Der Boykott des Integrationsgipfels durch die Islamverbände (Juli 2007) sowie der Boykott der Deutschen Islamkonferenz durch den ZMD (Mai 2010) sind weitere Beispiele dafür, wie reaktionäre religiöse Kräfte den freiheitlichen Rechtsstaat provozieren.

Regierung und Gesellschaft müssen alle Kinder und besonders alle Mädchen schützen, die durch die radikalislamische Lehre unter Druck gesetzt werden und manchmal ihr Leben riskieren, wenn sie einfachste Rechte ausüben wollen wie die Teilnahme an Schwimmunterricht oder Klassenfahrt, wenn sie gegen das Kopftuch sind oder einen Freund haben.

Die Zusammenarbeit der Landesregierung mit Schariabefürwortern und die Zusammenarbeit mit Islamisten in Bezug auf Deutschlands Unterrichtswesen und Schulen ist empörend und ein Zeichen von umgekehrtem Rassismus gegenüber Flüchtlingen und Immigranten aus so genannten islamischen Ländern. Die Landesregierung kann nicht einerseits verlangen, dass Kinder und Jugendliche unter den Einfluss von frauenfeindlichen und antimodernen Organisationen geraten und andererseits behaupten, sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die freie Meinungsäußerung einzusetzen.

Wir verurteilen die Zusammenarbeit der Landesregierung mit islamischen Fundamentalisten aufs Schärfste. Befürworter der verfassungsfeindlichen Scharia mit Bildung und Erziehung von jungen Menschen zu betrauen, ist ein katastrophal falsches Signal, das korrigiert werden muss.

Gabi Schmidt und Edward von Roy

Q u e l l e n

KRM

Der „Koordinierungsrat der Muslime“ hatte zunächst den Erklärungen der Arbeitsgruppen zugestimmt. Inzwischen hat er allerdings seine Zustimmung zu einigen Punkten wieder zurückgezogen: zum Beispiel die Passage zum Thema Wertekonsens, die besagt, dass die hier lebenden Muslime sich auf die demokratisch-freiheitliche Ordnung verpflichten müssen. Zurückgezogen wurde auch die Zustimmung zur Passage, die den Islamismus als Gefahr bezeichnet.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/interview-mit-kristina-koehler-sie-taeuschen-uns-in-der-maske-der-medienprofis-1433475.html

Die vier Verbände DITIB, VIKZ, ZMD und IR haben sich im April 2007 zum Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM) zusammengeschlossen, den nur 10,5 Prozent der muslimischen Befragten in Nordrhein-Westfalen kennen (Tabelle 4-3).

Im bundesweiten Vergleich fühlen sich die nordrhein-westfälischen Muslime tendenziell häufiger von dem ZMD (11,3 Prozent), dem IR (15,7 Prozent), DITIB (39 Prozent) sowie dem KRM (22,7 Prozent) vertreten. Ausnahme stellen der VIKZ und die AABF dar, von denen sich bundesweit etwa gleich viele Muslime, die den Verband kennen, vertreten fühlen (32,2 bzw. 15,0 Prozent).

aus: Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen

http://www.mais.nrw.de/08_PDF/003_Integration/110115_studie_muslimisches_leben_nrw.pdf

Zweifel bestehen zum einen an der Legitimation des Gremiums. So erklärt Integrationsministerin Maria Böhmer (CDU) gegenüber der WELT: „Der Koordinierungsrat vertritt nur eine sehr geringe Anzahl der Muslime in Deutschland, etwa zehn bis 15 Prozent.“ Es sei daher fraglich, ob er für sich in Anspruch nehmen kann, für die Mehrzahl oder gar für alle Menschen muslimischen Glaubens in Deutschland zu sprechen. „Dass einer der vier Verbände ein Vetorecht hat, wirft zudem Fragen nach demokratischen Strukturen auf.“ Böhmer kritisierte auch die Bemerkungen des derzeitigen KRM-Sprechers Ayyub Axel Köhler, der sich in einem Interview mit der „Zeit“ für Kopftuch und getrennten Schwimmunterricht ausgesprochen hatte. Aus: WELT 21.04.2007

http://www.welt.de/welt_print/article824825/Fundamentalisten_haben_die_Mehrheit_im_Rat.html

Dem Dachverband DITIB wird ein Vetorecht für alle Entscheidungen zugebilligt.

http://koordinationsrat.de/files/krm/krm_go.pdf

ZMD

Ayyub Axel Köhler: „Die Glaubensgrundsätze (des Islam) und das islamische Recht (Scharia) zeigen den quasi-totalen Anspruch der Religion auf Mensch und Gesellschaft“ (S. 28). Auf S. 33 heißt es ferner: „Das islamische Gesellschaftssystem wird damit aber keineswegs zu einer Demokratie. Diese Staatsform ist dem Islam fremd.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Ayyub_Axel_K%C3%B6hler

Zu IGD und Ibrahim El-Zayat:

Er ist der Präsident der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland“, der IGD. Laut des nordrhein-westfälischen Innenministeriums reichen die Verbindungen der Organisation in den Bereich von islamisch-extremistischen Gruppierungen sowie zu einer islamischen Hilfsorganisation, die im Verdacht steht, heimlich den islamistischen Terrorismus zu unterstützen. Die IGD soll die mitgliedsstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland sein, die Muslimbruderschaft ist die Mutterorganisation der palästinensischen Hamas. (…)

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/interview-mit-kristina-koehler-sie-taeuschen-uns-in-der-maske-der-medienprofis-1433475.html

Unter den Gästen, die ein jedes Mitglied des Plenums der deutschen Islamkonferenz mitbringen darf, befand sich auch der Chef der „Islamischen Gemeinschaft“, Ibrahim el-Zayat. Sein Verein gehört zum Dachverband „Zentralrat der Muslime“ und ist eine der ältesten islamistischen Organisationen hierzulande, längst europäisch vernetzt und für Verfassungsschützer der deutsche Zweig der ägyptischen Muslimbruderschaft. … 2002 tauchte el-Zayats Name in einem BKA-Dossier auf, weil er verdächtigt wurde, mit Geldwäsche in Millionenhöhe extremistische Organisationen zu unterstützen. Ein Führer der ägyptischen Muslimbruderschaft, die den Gottesstaat anstrebt, für blutige Massaker und Terroranschläge verantwortlich zeichnet und stramm antisemitisch, antizionistisch und antiamerikanisch ist, bezeichnete ihn unlängst als den „Chef der Muslimbrüder in Deutschland“. Wer das allzu deutlich ausspricht oder schreibt, muss mit Gegendarstellungen rechnen – so geschehen kürzlich in der „Welt“.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/islamkonferenz-trojanisches-pferd-1434076.html

Der Generalsekretär des Zentralrats der Muslime sagt, die Scharia sei nicht per se antidemokratisch. Terroristen bekämpfe man am besten mit dem Islam.

Aiman Mazyek: In unserem aktuellen Diskurs machen wir aber ständig den Fehler, Radikalisierungstendenzen dem Islam zuzuschreiben, ohne die eigentlichen Ursachen zu bekämpfen und zu erkennen, dass ich muslimische Extremisten am besten mit dem Islam selber bekämpfe, indem ich ihnen deutlich mache, dass sie den Islam nur pervertieren, anstatt ihn, wie die große friedliche Mehrheit, zu praktizieren. (…)

Ein großer Teil der Scharia besteht aus veränderlichen Richtlinien, die die Gelehrten im Laufe der Zeit durch theologische Gutachten abgeleitet haben, welche demnach disponibel sind. … Sie ist, ich wiederhole es noch einmal, vor allem ein Kanon unverrückbarer Glaubensfragen. Der Rest muss immer wieder neu interpretiert werden.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article12692090/Scharia-und-Demokratie-sind-vereinbar.html

Islamrat

Die Bundestagsabgeordnete und Islambeauftragte der SPD, Lale Akgün, unterstützt die Forderung Bosbachs: „Herr Schäuble sollte sich gegen diese Leute als Dialogpartner entscheiden.“ Der Innenminister müsse sich überlegen, ob er mit Organisationen rede, oder ob er sie vom Verfassungsschutz beobachten lasse. Das Prinzip „Wandel durch Annäherung“ werde es bei diesen Leuten nicht geben, so Akgün. „Die reden mit gespaltener Zunge.“

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,508870,00.html

Islamrat wegen Bindung an Milli Görüş ausgeschlossen

Der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (IRD) ist seit 2010 vorerst von der Islamkonferenz ausgeschlossen. Grund sind laufende Ermittlungsverfahren gegen führende Mitglieder der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüş (IGMG), der größten Mitgliedsorganisation des IRD. Milli Görüş wird vom Verfassungsschutz des Bundes und mehrerer Länder als „extremistisch“ eingestuft.

http://www.swr.de/islam/muslime-in-deutschland/muslimische-dachorganisationen/-/id=7039406/nid=7039406/did=1604728/1f6l9y7/index.html

DITIB / DIYANET

Der Botschaftsrat und Vorsitzende der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB), Sadi Arslan, hat im Gespräch mit der HÜRRIYET einen Euro-Islam abgelehnt. „Die Quellen des Islams sind der Koran und die Sunna des Propheten“, sagte Arslan.

http://www.migazin.de/2010/02/02/turkische-presse-europa-31-01-und-01-02-2010-assimilation-moscheekontrollen-euro-islam-imamausbildung/

Auf der Webseite des Religionsdirektorats war ein Benimm-Leitfaden erschienen, der für Frauen Ratschläge bereithielt, die sie genauso gut bei den Taliban bekommen könnten.

Außerhalb ihres Hauses, so heißt es da, sollten Frauen kein Parfüm, Deodorant oder sonstige wohlriechende Mittel benutzen, weil der Prophet Mohammed solches Verhalten als „unmoralisch“ bezeichnet habe.

Der Diyanet-Ratgeber zu Islam und Gesellschaft bot unter dem Titel „Sexuelles Leben“ weitere keusche Verhaltensregeln an: Frauen sollten sich sorgfältig verhüllen, „um ihren Körper nicht Fremden zu zeigen“. Wer bislang meinte, Ehebruch sei Sex mit einem anderen als dem Ehepartner, der wurde eines Besseren belehrt: Ehebruch sei bereits ein unziemliches Wort, ein Blick, es gebe den „Ehebruch der Zunge, des Mundes, der Hand, des Fußes und des Auges.“

Frauen sollten daher außerhalb ihrer vier Wände jeglichen Kontakt mit fremden Männern vermeiden, und sich schon gar nicht in geschlossenen Räumen mit ihnen aufhalten – was Millionen türkische Frauen jeden Tag tun, wenn sie arbeiten gehen.

Wenn eine Frau und ein Mann in einem Raum allein sind, so heißt es im Text, dann ist der Dritte im Raum der Teufel. Auch reisen sollten Frauen nie alleine, denn das könnte zu Versuchungen und vor allem zu Geschwätz der Nachbarn führen.

Und das sei ein Problem, denn „Keuschheit und Ehre sind untrennbar“ und es gebe „kein Mittel gegen befleckte Ehre.“ Ein besonders folgenschwerer Satz – „befleckte Ehre“, oder was muslimische Männer zuweilen dafür halten, ist der Grund für jeden Ehrenmord.

Aus: Boris Kalnoky: Religionsamt warnt Frauen vor Parfüm und Deo, WELT-online 28.05.2008

http://www.welt.de/politik/article2042899/Religionsamt_warnt_Frauen_vor_Parfuem_und_Deo.html

Integrationsstaatssekretärin Zülfiye Kaykin soll schwarze Kassen geführt und türkischen Rechtsradikalen nahegestanden haben.

Till-R. Stoldt: Dahinter steckt ein Machtkampf, der seit Jahren bei Ditib geführt wird: zwischen Reformislamisten, die der türkischen Regierungspartei AKP zuneigen, und Ultranationalisten, die zur türkisch-rechtsnationalistischen MHP tendieren. Irgendwo dazwischen ringen auch Linksnationalisten und Moderate darum, zwischen den Lagern nicht zerrieben zu werden. (…) Zumindest eins stimmt: In der Mehrzahl aller Integrationsräte und Ausländerbeiräte sitzen Politiker aus dem Umfeld der Grauen Wölfe und islamistischer Gruppen. In Kaykins Heimatstadt Duisburg, wo gleich fünf Idealistenvereine existieren, sind es nur noch mehr als anderswo. Und für die Ditib wie für die gesamte Türkeistämmigen-Gemeinde gilt, dass sie Trends aus der Türkei widerspiegeln. Dort votierten bei der letzten Wahl aber 75 Prozent für nationalistische oder islamistische Parteien. Auch die Grauen Wölfe sind dort eine anerkannte politische Kraft.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article13702777/Geruechte-um-schwarze-Kassen-in-Ditib-Moschee.html

In der DITIB Merkez-Moschee-Gemeinde deutet sich ein Konflikt zwischen Konservativen und Liberalen an.

Die Marxloher DITIB Merkez-Moschee-Gemeinde steht vor massiven Veränderungen im Vorstand.

http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/streit-in-der-marxloher-moschee-gemeinde-id2122489.html

Zweifel am „Wunder von Marxloh“

Was der ehemalige Pressesprecher Mustafa Kücük kritisiert, bestätigt jetzt auch die Duisburger Polizei. „Die Leute sind nicht mehr so offen wie sie vorher waren. Man merkt, es werden Dinge, die intern bekannt sind, zurückgehalten“, sagt Jürgen Kiskemper. Er war einer der ersten Islambeauftragten der nordrhein-westfälischen Polizei. (…) Ein Beispiel für die Abschottung ist für Jürgen Kiskemper der Besuch des türkischen Staatsministers Faruk Celik Ende Februar in der Moschee: „Die türkischen Medien waren vor Ort, die deutschen Medien nicht eingeladen und nicht informiert. Da sind Dinge anders geworden.“ Hinter verschlossenen Türen wurde über die Abschaffung von Visumspflicht und Deutschtest für die Türken geredet. Da wäre Kiskemper auch gerne dabei gewesen. (Stephanie Hajdamowicz 07.04.2010)

http://www1.wdr.de/themen/kultur/religion/islam/moschee118.html

Assimilation ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit

http://www.sueddeutsche.de/politik/erdogan-rede-in-koeln-im-wortlaut-assimilation-ist-ein-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit-1.293718-2

Lale Akgün über Erdoğan: „Seine Vorstellung von Integration ist offensichtlich, dass die Menschen zwar Deutsch lernen und weiterkommen sollen, aber sie sollen wohl als Gruppe für sich bleiben.“

http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=12115

Auch FDP-Generalsekretär Christian Lindner kritisierte Erdogan. Es sei „merkwürdig“, wenn Erdogan den Eindruck erwecke, dass es sich bei den aus der Türkei Zugewanderten um eine „nationale Minderheit“ handele. „Tatsächlich geht es um Menschen, die wir in unser Land integrieren wollen.“ Die Rede des Regierungschefs habe daher einen „verstörenden Charakter“.

Auch Lindner betonte, es müsse darum gehen, dass deutsche Staatsbürger mit türkischen Wurzeln die Bundesrepublik als ihre Heimat begriffen und die Türkei als das Land ihrer Herkunft. Es sei „nicht akzeptabel“, dass Erdogan dies relativiere. (…)

„Es ist ein beispielloser Vorgang, dass ein ausländischer Regierungschef in regelmäßigen Abständen seine bei uns lebenden Landsleute aufwiegelt“, sagte CSU-Generalsekretär Alexander Dobrindt.

Erdogans Aussage, die Türkei sei die Schutzmacht für alle Türken, auch in Deutschland und Libyen, sei „eine nicht hinnehmbare Entgleisung. Wir lassen uns von Herrn Erdogan nicht mit Libyen vergleichen.“

http://www.tagesschau.de/inland/erdogan166.html

VIKZ

Das Landesjugendamt Münster dagegen hat am Mittwoch bereits ein illegales Internat desselben Verbandes in Waltrop ausgehoben. Dem Einwohnermeldeamt war aufgefallen, dass 30 junge türkische Frauen ihren Wohnsitz in der Moschee Am Schwarzbach angegeben hatten. Das Gebäude in einem Gewerbegebiet ist jedoch baurechtlich nicht zugelassen als Wohnraum. Wie sich bei dem unangekündigten Besuch herausstellte, haben sechs muslimische Theologinnen aus der VIKZ-Zentrale in Köln die 30 Frauen internatsmäßig unterrichtet, darunter elf Minderjährige.

http://www.derwesten.de/region/rhein_ruhr/islamverein-mit-zwei-gesichtern-id1785999.html

Ein leer stehender Gebäudeteil soll, so der Bauantrag, der den Mitgliedern der BV Mitte vorlag, „zu einem Ess- und Aufenthaltsraum für Jungen mit angeschlossener Küche und Abstellraum umgenutzt werden”. Essraum und Küche im oberen Geschoss sollen dann „von Mädchen zusätzlich als Hausaufgaben- und Aufenthaltsraum genutzt” werden.

„Dieser Bauantrag fördert die Geschlechtertrennung, und dem können wir so nicht zustimmen”, sorgte sich Lothar Tacke von der SPD. Auch Mustafa Arslan, Vorsitzender der Grünen in der BV Mitte, unterstrich, dass das Vorhaben nicht zustimmungsfähig sei.

http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/so-wollen-wir-das-nicht-id312808.html

Auf einem anderen Blatt steht dagegen die Wochenendbetreuung. „Schlafräume sind in Deutschland untypisch“, prangerten die Walsumer an.

http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/nord/geplantes-islamisches-zentrum-in-walsum-bleibt-umstritten-id3444463.html

Und nicht zuletzt die beiden Schülerwohnheime, die der VIKZ allein in Hessen ohne Genehmigung betrieb – und die das Jugendamt dichtmachte. „Das sind keine Einzelfälle“, sagt der Mann vom Landesjugendamt. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass der VIKZ ein Versprechen gibt, und dann doch macht, was er will.“ (…)

Diese Erklärung will man auch im Landesjugendamt Rheinland, das für Duisburg zuständig ist, nicht mehr hören. „Wir zweifeln die Zuverlässigkeit des VIKZ an“, sagt der zuständige Dezernent. Zwei Genehmigungsanträge des VIKZ für neue Wohnheime in Köln und Bergisch-Gladbach hat er abgelehnt. Der Verband geht in Widerspruch.

Aus: Das große Misstrauen, taz 10.06.2008

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=tz&dig=2008%2F06%2F10%2Fa0101&cHash=6d60ae55b2

In dem Wohnheim wurden im November 2003 Schüler geschlagen. Es kam zu einem Prozess, bei dem die Kinder aber nicht aussagen konnten, weil sie längst das Land verlassen hatten. Das Verfahren wurde eingestellt und der Hodscha musste lediglich 1000 Euro Strafe zahlen und sich bei den Eltern entschuldigen.

Aber auch ohne die nötige staatliche Erlaubnis unterrichtet der Verein und bringt Schüler in Wohnheimen unter, wie die Frankfurter Sozialbehörde im Mai 2005 entdeckte. In der Moschee fanden sich internatsähnliche Schlafräume für Schüler. Offiziell bestritt der Verein die Existenz des Wohnheims. Auch in Bremen beobachten Lehrer, dass Schüler nach Schulschluss nicht nach Hause gingen, sondern zum Koranunterricht in die Moschee und dort offensichtlich auch übernachteten. Diese Schüler legten eine gewisse Überheblichkeit gegenüber ihren Mitschülern an den Tag. Zum Beispiel beschimpften sie Mädchen, die in Discos gingen, als Schlampen.

http://www.3sat.de/page/?source=/kulturzeit/themen/81698/index.html

Beten und Lernen. Studie. Von Ursula Boos-Nünning.

http://www.vikz.de/index.php/pressemitteilungen/items/besserer-start-ins-leben-dank-wohnheimbesuch.html?file=tl_files/vikz/Pressemittelungen-VIKZ/Studie3A%20Beten%20und%20Lernen.pdf

Süleyman Hilmi Tunahan Efendi (…) Die Schüler Süleyman Efendis gehören, wie auch der überwiegende Teil der Weltmuslime, zu der theologischen Richtung des Imam Ebu Mansur Maturidi (Ehl-i Sünnet ve-l cemaaat) und der hanefitischen Rechtschule an. Diese beiden Schulen sind fern vom Extremismus und Fanatismus und verfolgen eine gemäßigte Linie.

http://www.vikz.de/info/vikz.html

Eine Eigenheit der Maturidischen Ansicht ist die Meinung zu „Marifetullah“ (Kenntnis über Gottes Existenz).

Für die Maturidi ist jemand gezwungen Allah zu kennen, auch wenn der Islam ihm nicht erzählt wurde. Denn der Verstand ist laut Maturidi fähig Allah zu erkennen. Für die Aschariten ist jemand, der vom Islam nichts gehört hat für nichts verantwortlich.

Maturidisch/Hanefitische Gelehrte dazu:

„Unserer Ansicht nach ist Unwissenheit kein Entschuldigungsgrund. Verstand befördert jeden zum Wissen.“

– Ahmed Ziyauddin in „Aqida der Ahlus Sunnah“

„Auf der ganzen Welt ist heute Unwissenheit kein Entschuldigungsgrund; sei es im Kennen und Wissen von Iman und Kufr, oder sei es in der richtigen Ausführung der Gottesdienstlichen Handlungen. Wer die Religion nicht kennt und deshalb verirrt wird sich aus der Hölle nicht erretten können. Allah hat von Seiner Religion auf der ganzen Welt hören lassen; es ist sehr leicht, halal, haram, iman und die Pflichten zu erlernen. Es ist Pflicht diese Dinge zu lernen, soviel wie davon notwendig ist.“

– Hilmi Isik in „Saadet-i Abadiya“

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abu_Mansur_al-Maturidi&stable=0&shownotice=1&fromsection=Marifetullah

Scharia

Die Sari‘a enthält Vorschriften für das Verhalten des einzelnen in allen Dingen des Lebens; unterteilt in Sittlichkeit, Moral, Erlaubtes und Verbotenes. Aus dem Glauben an das Jenseits und an die Strafe und Belohnung für die Taten im irdischen Leben ergeben sich diese Pflichten und ihre Erfüllung. … Für die Muslime haben laut Qur’an diese Gesetzesvorschriften Gültigkeit bis zum Jüngsten Tag und für die gesamte Menschheit. Diese Sari‘a ist das Gesetz unseres Erhabenen Schöpfers. … Um dem Menschen zu helfen, die richtigen Mittel in der richtigen Art und Weise anzuwenden, liefert ihm die Sari‘a göttliche Richtlinien. Die Lebensordnung, welche Ziel des Islam ist, besteht aus Rechten und Pflichten.

Aus: Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul: Lexikon der Sīra

http://www.way-to-allah.com/dokument/Lexikon_der_Sira.pdf

So habe ein Imam über die Teilnahme eines Mädchens an der Klassenfahrt entschieden. Da genügte es nicht, dass das Mädchen im Zimmer der Lehrerin schlafen und nachts das Kopftuch tragen musste. Der „Friedensrichter“ hatte die Familie auch angehalten, den Kopf des Kindes zu scheren, weil beim Toben draußen das Tuch hätte verrutschen und Haar gezeigt werden können. (Von Claudia Krause)

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12190523/60709/Die-Frauenrechtlerin-Serap-%C3%87ileli-fordert-Reformierung-des-Islam.html

OIC

Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (1990)

Artikel 2 c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muss es nach der Scharia geschützt werden.

Artikel 7 definiert Rechte zwischen Kindern und ihren Eltern. Eltern steht das Recht auf die Wahl der Erziehung ihrer Kinder nur in dem Umfang zu, wie diese mit den „ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt“.

Artikel 22 garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung, solange diese nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kairoer_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte_im_Islam

ECFR

Mustafa Cerić ist Großmufti von Bosnien und Herzegowina und Scheich im vom Cheftheologen der Muslimbruderschaft, Yusuf al-Qaradawi geführten Gelehrtenverband European Council for Fatwa and Research (ECFR). Großmufti Cerić:

„Die islamische Verpflichtung auf die Scharia [ist] immerwährend, nicht verhandelbar und unbefristet“. Die Scharia [ist] die Basis, von der aus „alle Muslime in allen Generationen das Recht und die Pflicht haben, über gut und böse, richtig und falsch zu urteilen, im Kontext von Zeit und Raum und in Übereinstimmung mit den eigenen Erfahrungen.“

Dieser Aufsatz aus dem Dezemberheft der Zeitschrift „European View“ hat die CDU-Extremismusexpertin Kristina Köhler alarmiert. Von WELT ONLINE angesprochen, sagte Köhler, Ceric‘ Forderungen liefen darauf hinaus, „dass alle Muslime in Europa unter einem gemeinsamen politischen und geistigen Führer und unter der Herrschaft der Scharia leben – und der Staat soll diese Parallelwelt auch noch per Vertrag garantieren“. In der Konsequenz führe das „zu einem europäischen Kalifat“, sagte Köhler.

DIE WELT 12.05.2008

http://www.welt.de/politik/article1987988/Aufsatz_in_CDU_naher_Zeitschrift_fordert_Scharia.html#vote_1987996

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32 Antworten to “Nein zum Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach”

  1. Cees van der Duin Says:

    Islamunterricht: «Dieses Modell ist eine Brücke, keine Krücke»

    Von Margot Gasper
    08.12.2011

    Viele wollten von Sylvia Löhrmann aus erster Hand erfahren, wie der geplante Islam-Unterricht in Nordrhein-Westfalen aussehen soll. Die Ministerin folgte einer Einladung des Islamischen Zentrums und der Aachener Grünen. …

    Für die Gastgeber in der Bilal-Moschee ist der neue islamische Religionsunterricht nichts weniger als ein historischer Schritt. «Dafür haben wir fast 20 Jahre lang gearbeitet», erklärte Safar Al-Halabi, Vorstandsmitglied des Islamischen Zentrums. «Wir sind sehr optimistisch, dass das Gesetz verabschiedet wird. Es ist ein wichtiger Schritt zur Normalisierung des Alltags.»

    Nurhan Soykan, Generalsekretärin des Zentralrats der Muslime in Deutschland, kritisierte allerdings sehr deutlich, dass mit dem Beiratsmodell zunächst nur eine «Übergangslösung» erreicht wurde. …

    Für die Ministerin ist klar: Wenn Religion in den Schulen unterrichtet wird, dann darf den muslimischen Schülern dieser Unterricht nicht verweigert werden. Deshalb warb die Ministerin in Aachens ältester Moschee eindringlich dafür, gemeinsam mutig Neuland zu betreten: «Lassen Sie uns so kurz vor dem Ziel nicht stehenbleiben!» …

    «Gilt für den Islamunterricht auch das Kopftuchverbot?», wollte während der Diskussion eine junge Frau wissen, «kann man auch mit Kopftuch Islamlehrer werden?» Man kann, erklärte die Ministerin. «Im Religionsunterricht dürfen die Lehrkräfte Zeichen ihres religiöses Bekenntnisses tragen. Diese Ausnahmeregelung ist aber schon jetzt im Gesetz festgeschrieben.»

    http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?template=az_detail&id=1915860&_wo=Lokales:Euregio

    Grußwort
    der Ministerin für Schule und Weiterbildung
    des Landes Nordrhein-Westfalen,
    Sylvia Löhrmann MdL

    Islamischer Religionsunterricht
    an Schulen in NRW
    Mittwoch, 7. Dezember 2011

    Dabei ist der islamische Religionsunterricht ist für die muslimischen Schülerinnen und Schüler eine große Chance, denn

    · er unterstützt die Entwicklung einer muslimischen Identität in einer nicht durchgängig muslimisch geprägten Umgebung und

    · er befähigt dazu, auf Grundlage der islamischen Quellen – insbesondere des Korans – die Welt regelgeleitet religiös zu deuten.

    Der Religionsunterricht gibt hier wichtige Anstöße, er schafft Raum für die Reflexion, liefert Impulse für verantwortliches Handeln und vor allem:

    Er befähigt zu einer persönlichen Entscheidung in Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben und anderen Weltanschauungen und er fördert Toleranz und Verständnis gegenüber der Entscheidung anderer.

    Klicke, um auf 7_12_2011_IRU__Bilal_Moschee_Aachen.pdf zuzugreifen

  2. Jacques Auvergne Says:

    Der heutige 21. Dezember ist ein schwarzer Tag für die universellen Menschenrechte, die wissenschaftlich und individualistisch verstandene Idee Schule und für die deutschen muslimischen Säkularen.

    Nordrhein-Westfalens Landesregierung hat die vom Fachausschuss erstellte Beschlussempfehlung zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts mit Beirat (Drucksache 15/3545) begrüßt und das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (siehe auch § 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht) in zweiter Lesung angenommen. Das am 22.02.2011 zwischen Sylvia Löhrmann und dem Koordinierungsrat (KRM) „vereinbarte“ Modell eines Beirats findet also mehrheitlich Zustimmung.

    Damit sind Deutschlands bzw. Europas Aktivisten oder Sympathisanten von Muslimbruderschaft und Millî Görüş staatlicherseits zu Mitarbeitern an Bildungslandschaft und Schulsystem ernannt worden.

    In Düsseldorf stimmten SPD, GRÜNE und CDU am heutigen Nachmittag geschlossen für die Gesetzesänderung. Die FDP machte verschwommene Verfassungsbedenken geltend und enthielt sich der Stimme, die atheistischen LINKEN, die nicht vor der gelehrten Wortwörtlichkeit von Koran und Hadith, sondern vor potentieller türkischer Einflussnahme warnten und vor den rechtsradikalen Grauen Wölfen, stimmten gegen den Entwurf. Das Wort Scharia jedoch wagte selbst unter diesen liberalen oder sozialistischen Parlamentariern niemand auszusprechen.

    Schulministerin Löhrmann pries ihr Beiratsmodell nebst Übergangsvorschrift § 132a vor 14 Tagen insofern am richtigen Ort, in der Bilal-Moschee (IZ Aachen), die zum deutschen Umfeld der globalen Muslimbrüder gerechnet werden kann.

  3. Janoob al-Tareeq Says:

    Islamisches Zentrum Aachen

    Das Islamische Zentrum Aachen e.V. (IZA) wurde 1979 wurde als Träger der Bilal-Moschee in Aachen gegründet. Es gehört dem Zentralrat der Muslime in Deutschland an.

    Geschichte

    Durch die Arbeitsmigration in den 60er Jahren ließen sich viele muslimische Familien, sowohl Akademiker als auch Geschäftsleute und einfache Arbeiter, in Aachen nieder, so dass sie nach einigen Jahren zu einem festen Bestandteil des Aachener Stadtbildes wurden.

    Die Überlegungen zur Gründung eines islamischen Zentrums in Aachen begannen bereits im Jahre 1958, als die muslimischen Studenten ihre Nöte bezüglich des Baus eines Gebetsraumes vorbrachten.

    Die Grundsteinlegung erfolgte schließlich 1964 im Rahmen eines Festaktes in Zusammenarbeit mit der RWTH Aachen und den Botschaftern der islamischen Länder in Anwesenheit zahlreicher Studenten und Akademiker aus den europäischen Nachbarländern. Der Bau wurde 1967 abgeschlossen und 1979 aufgrund von Platzmangel erweitert.

    Das ursprünglich vom Führer der syrischen Muslimbrüder Issam El Attar gegründete IZA spaltete sich 1981 von der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) ab. Seit 2003 betreibt das IZA mit dem „Zentrum für islamische Studien“ eine theologische Ausbildungsstätte für Imame. Bis 1996 leitete Attar das IZA.

    Islamismus

    Der Trägerverein steht laut Erkenntnissen des Verfassungsschutzes NRW dem Syrischen Zweig der islamisch-fundamentalistischen Muslimbruderschaft nahe, bemüht sich jedoch, in öffentlichen Veranstaltungen „gemäßigt und dialogbereit zu erscheinen“. Lt. Klaus Grünwald, langjährigem Leiter der Fachabteilung für Ausländerextremismus des Bundesamtes für Verfassungsschutz, beherbergte der Trägerverein auch algerische Terroristen im Exil.

    abgerufen bei Wikipedia 22.12.2011

    http://de.wikipedia.org/wiki/Islamisches_Zentrum_Aachen

  4. Geht das? Says:

    Die durch § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffnete Möglichkeit, Satzungen, die aufgrund des Baugesetzbuchs ergangen sind, wie etwa einen Bebauungsplan, zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zu machen, steht einer Inzidentkontrolle im Rahmen eines anderen Verfahrens, in dem es auf die Gültigkeit der Satzungsbestimmung ankommt, nicht entgegen.

    http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?zg=6&SID=04a735bf88edb6f407a20bfd30d8cbe1%3FHTTP_Jahrgang%3D2007%3FHTTP_Jahrgang%3D2006&srch=Datum&HTTP_INDEX=Wochenindex&HTTP_Woche=2010-03-29&zgh=6

    Petitionen sind was völlig anderes. Hier geht es darum, wie man Gesetze von den Gerichten (Judikative) überprüfen lassen kann, nicht wie man Begehren gegenüber der Exekutive/Legislative formuliert. Shafirion hat die entsprechenden Möglichkeiten schon genannt – Verfassungsbeschwerde oder fachgerichtliche Inzidentkontrolle. Nebenbei erwähnt ist aber insbesondere erstere mit sehr hohen Hürden verbunden, die man so einfach nicht nimmt (verständlich bei gut 6000 Verfassungsbeschwerden allein im letzten Jahr).

    Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO ist eine prinzipale Normenkontrolle – d.h. Gegenstand des Verfahrens ist gerade die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Norm selbst – und unterscheidet sich insoweit gerade von der Inzidenzkontrolle (hier wird die Gültigkeit der Norm als Vorfrage der Hauptsache eben inzident geprüft, die Nichtigerklärung wirkt hier nur inter partes).

    http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/108604,0.html

    Berechtigung des Verwaltungsgerichts zu einer Inzidentkontrolle

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=20.01.2010&Aktenzeichen=8%20A%202285/09

    2. Möglichkeit abstrakter Normenkontrolle Er ist aber auch dann nicht schutzlos gestellt. Jedenfalls kann die Landesregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG für den Fall, dass die Verwaltungsgerichte entsprechende Verordnungsbestimmungen unangewendet lassen, einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen. Aus dem Umstand, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthaltenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ist zu schließen, dass der Landesgesetzgeber eine Inzidentkontrolle von Landesrechtsverordnungen durch seine Verwaltungsgerichte grundsätzlich als ausreichend ansieht und Entscheidungen mit Wirkung inter omnes auf Landesebene nicht für geboten erachtet.

    Klicke, um auf ra-06-03.pdf zuzugreifen

    [der totale Gehorsamskult der Scharia findet sich selbst in der letzten genannten Quelle]

    Problem: Schwimmunterricht und islamische Bekleidung

    Die aus Palästina stammenden Kläger sind die Eltern des Schülers F 2, der die Klasse 5b der Realschule in X besucht. Sie begehren aus Gründen des islamischen Glaubens die Befreiung ihres Sohnes F 2 vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht. Mit Schreiben vom 12.9.2004 stellte die Familie einen entsprechenden Antrag, in dem angegeben wurde, F 2 dürfe auf Grund der islamischen Werte der Familie nicht am Schwimmunterricht teilnehmen

    Klicke, um auf ra-06-03.pdf zuzugreifen

  5. Karsten Hilchenbach Says:

    Im muslimbrudernahen Islamischen Zentrum Aachen (Bilal-Moschee) wurde die Schulministerin visionär: „Dabei ist der islamische Religionsunterricht ist für die muslimischen Schülerinnen und Schüler eine große Chance, denn (…) er befähigt dazu, auf Grundlage der islamischen Quellen – insbesondere des Korans – die Welt regelgeleitet religiös zu deuten.“

    Mit „islamischen Quellen“ sind Koran und Hadith gemeint, doch davor, dass man sie nicht wortwörtlich nehmen sollte, warnt Löhrmann leider keineswegs. Beim Deutschland irgendeine „Chance“ spendenden „regelgeleitet“ hat Sylvia Löhrmann doch offensichtlich die Wohlverhaltensnormen des Islamischen Rechts (Scharia) gemeint. Dass aber jemand, der die Welt und Gesellschaft koranisch deutet, von dieser vielleicht nicht mehr viel mitbekommt (Welt) oder sie nach Maßgabe der Hisba allahkratisch faschisiert (Gesellschaft), sagt uns die Politikerin nicht. Implizit ist das IZ Aachen in den Stand eines potentiellen Ansprechspartners für den Islamischen Religionsunterricht erhoben worden.

    Zum IZ Aachen weiß Wiki: „Das ursprünglich vom Führer der syrischen Muslimbrüder Issam El Attar gegründete IZA spaltete sich 1981 von der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) ab. Seit 2003 betreibt das IZA mit dem ‚Zentrum für islamische Studien‘ eine theologische Ausbildungsstätte für Imame. Bis 1996 leitete Attar das IZA.“

    Sind durch den Auftritt der Ministerin die theologischen Bildungsgänge des ‚Zentrums für islamische Studien‘ denn nicht ein wenig als schultauglich und kindgerecht erklärt worden? Oder hat nach Sylvia Löhrmanns Meinung IZ-Gründer Issam El Attar den Islam falsch verstanden? Soll der leider sehr bald aufzubauende ‚Beirat‘ („zwei muslimische Religionsgelehrte“) die Bewerbung eines Absolventen des IESH (Château-Chinon) oder des Aachener ‚Zentrums für islamische Studien‘ ablehnen, sind IESH-Absolvent Bajrambejamin Idriz oder Khaled Hanafy (Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland, Eichenstraße, Frankfurt) denn etwa keine „muslimischen Religionsgelehrten“?

    Nebelwolken von Höflichkeitsritual, Moralisiererei und Mehrdeutigkeit sind seit dem ärgerlichen 22. Februar 2011 aufgestiegen, Sylvia Löhrmann durfte im Dezember 2011 unkritisiert das Islamische Zentrum (IZ Aachen, Bilal-Moschee) als Bühne für ihre Idee von Beirat und Übergangsgesetz verwenden, über Muslimbruderschaft oder Milli Görüs fiel bei der Expertenanhörung (14. September) oder gestrigen Gesetzesbeschließung kein Wort und zur Scharia möchte sich Löhrmann nicht öffentlich äußern (Die Ministerin stellte kurz und bündig fest, dass sie sich dazu noch nie geäußert habe und auch nicht vorhabe, dazu Stellung zu nehmen. Es gelte in Deutschland das Grundgesetz für alle und die allgemeinen Menschenrechte). Schade, dass Löhrmann nicht betonen möchte, dass der Islamische Religionsunterricht die ewig heilssichernden und irdisch diskriminierenden Normen der Scharia eben auf keinen Fall bekennend lehren darf.

    http://www.hilde-scheidt.de/2011/12/13/bildungsministerin-silvia-lohrmann-zum-islam-unterricht-an-schulen-in-nrw/

    Ist aber, was zu hoffen wäre, von Bekenntnischarakter bzw. von bekennend auch mit dem gestrigen Parlamentsentscheid (21.12.2011) noch gar nicht zu reden? Nach § 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht (1) – vgl. Ducksache 15/3545 – sind aus der Landesverfassung vor allem die Artikel 14 und 19 Grundlage, in Umsetzung von GG Artikel 7 (3). Daneben sei § 31 (wohl von) Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205) zentral: „Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf, islamischen Religionsunterricht im Sinne von § 31 einzuführen (…).

    Klicke, um auf MMD15-3545.pdf zuzugreifen

    Artikel 14

    (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

    (3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

    (4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.

    Artikel 19

    (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

    (2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp

    § 31 Religionsunterricht

    (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

    (2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest.

    (3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    (4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.

    (5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.

    (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.

    Ordentliches Lehrfach

    http://de.wikipedia.org/wiki/Ordentliches_Lehrfach

    Der Religionsunterricht als „gemeinsame Angelegenheit“

    Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder ordentliche Unterricht ist der Religionsunterricht grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.

    Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher kann er nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.

    Deshalb sind die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes für die Inhalte ihres Religionsunterricht verantwortlich. Sie leiten die Inhalte für den Religionsunterricht von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Freiheitsentfaltung anderer nicht rechtswidrig beschränken.

    Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die:

    – beide Staatsexamina haben,
    – auf die Verfassung vereidigt sind und
    – über die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.

    Daneben kann der Staat in seinen Schulen – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterricht beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben.

    Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen ihre Glaubenslehren der Lehrkraft die Vokation bzw. Missio entziehen. Die Lehrkraft ist dann nicht mehr zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt.

    Auch hat der Staat das Recht zu überprüfen, ob der Religionsunterricht staatlichen Anforderungen an Schule genügt.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland#Der_Religionsunterricht_als_.E2.80.9Egemeinsame_Angelegenheit.E2.80.9C

    In Berlin gibt es „Islamischen Religionsunterricht“. Er wird durch die Islamische Föderation Berlin erteilt, einem zum Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland gehörenden regionalen Verband. Die Islamische Föderation (IFB) wird von Beobachtern kritisch beurteilt, da ihr enge Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft Millî Görüs unterstellt werden. Millî Görüs (IGMG) gilt als extremistisch und wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Islamische Föderation distanzierte sich vom Volksbegehren Pro Reli, nachdem klar wurde, dass ein Erfolg des Volksentscheids ihre Rolle schwächen würde.

    In Niedersachsen wird seit einiger Zeit „Islamischer Religionsunterricht“ angeboten. Als Ansprechpartner für den Staat fungiert ein runder Tisch, der sich unter anderem aus Vertretern verschiedener islamischer Organisationen zusammensetzt.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland#Der_Religionsunterricht_als_.E2.80.9Egemeinsame_Angelegenheit.E2.80.9C

    2006

    Die muslimischen Verbände in Deutschland wollen jedoch mehr.

    Sie fordern schon seit Jahren einen islamischen Religionsunterricht, der in seinem Bekenntnischarakter dem der evangelischen und katholischen Kirche gleichen soll – also einen Unterricht, der nicht nur theoretisch über den Islam informiert, sondern den Kindern direkt muslimische Werte und den islamischen Glauben vermittelt.

    http://de.qantara.de/Viele-Huerden/3464c3558i1p402/

    Exkurs: Die Strippenzieher: Ceylan und Wulff

    Osnabrücker Islamwissenschaftler Prof. Ceylan begleitete Bundespräsident Wulff auf Auslandsreise

    Prof. Dr. Rauf Ceylan, Islamwissenschaftler an der Universität Osnabrück, begleitete Bundespräsident Christian Wulff auf seiner fünftägigen Auslandsreise in die Volksrepublik Bangladesch und die Republik Indonesien. Auf dem Besuchsprogramm standen zahlreiche Begegnungen mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften. Ceylan konnte sich nicht nur über das multireligiöse Leben in Bangladesch und Indonesien informieren, sondern auch über das geplante Institut für Islamische Theologie an der Universität Osnabrück berichten. …

    Das Bild muslimischen Lebens in Deutschland werde nach Meinung des Osnabrücker Religionspädagogen in den ausländischen Medien nur einseitig vermittelt: »Viele positive Facetten und Entwicklungen müssen in Zukunft stärker transportiert und kommuniziert werden. Die Diaspora-Situation ist eine Chance für uns europäische Muslime, um Neues auszuprobieren.« Diese Idee der Kooperation werde in nächster Zeit mit den in Bangladesch und Indonesien tätigen deutschen Stiftungen aufgegriffen werden, um ein Wissenstransfer in Form von Tagungen und Konferenzen zu gewährleisten.

    http://www.idw-online.de/pages/de/news454980

    Die neuen Gelehrten des Islam – Kirche unterstützt Frauen

    15.10.2011
    Von Christian Unger

    Hamburg. „Vielen Dank für die Einladung zum Kaffee“, sagt Noha Abdel-Hady, aber sie faste gerade. Es ist noch nicht viel los an diesem Morgen im Café dell Arte im Westflügel des Hauptgebäudes der Universität Hamburg. Die Herbstsonne scheint durch das gläserne Dach auf die runden Holztische im Foyer, und Noha Abdel-Hady findet kräftige Worte für das, was ihr der Glaube bedeutet. „Er ist für mich wie ein Wegweiser, um ein guter Mensch zu sein.“ Er sei ihr Leben. (…)

    Und die 26 Jahre alte Abdel-Hady ist Teil eines großen Puzzles, das sich nach und nach in Deutschland zusammenfügt. Von Hamburg bis München entwickelt sich eine islamische Theologie – getragen von einem Bündnis aus Politikern und Stiftungen. Vier Zentren für Islam-Studien in Deutschland nehmen in diesem Wintersemester ihren Betrieb auf. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert die Standorte Münster und Osnabrück, Tübingen, Frankfurt und Erlangen in den nächsten fünf Jahren mit jeweils vier Millionen Euro. Mit dem Geld sollen Forscher, Mitarbeiter und Nachwuchskräfte bezahlt werden. Die Hochschulen bilden nun Imame, Theologen und Religionslehrer aus.

    Auch die Universität Hamburg hat seit diesem Wintersemester erstmals eine Professur für Islamische Theologie. Die Wissenschaftlerin Katajun Amirpur wechselt von Zürich in die Hansestadt an die Akademie der Weltreligionen. Die Stadt fördert die Akademie jährlich mit 150 000 Euro.

    http://www.abendblatt.de/politik/deutschland/article2060576/Die-neuen-Gelehrten-des-Islam-Kirche-unterstuetzt-Frauen.html

    Der schulische Religionsunterricht dient zwar als Einführung von Kindern und Jugendlichen in die jeweiligen Vorstellungen und Wertesysteme der Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaften. Er hat jedoch weitere Inhalte wie Ethik, allgemeine Religionskunde, Menschenrechte und Lebenskunde. Dies bezieht sich in den Ländern Europas vor allem auf den christlichen Religionsunterricht, wo die Lehrkräfte auch die Lehren anderer Weltreligionen beispielhaft vorstellen. Wieweit dies z.B. im Islam ebenfalls erfolgen soll, ist Gegenstand laufender Erörterungen.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht

    Nicht nur pampig oder patzig sollen sich unsere Volksvertreter zum unbedingten Vorrang von AEMR und GG gegenüber den Forderungen der Religion (oder Tradition) bekennen.

    Wo ein totalitäres Gehorsams- und Rechtssystem wie das der Scharia betroffen ist, sollte man, gerade in Bezug auf die Schule, deutlicher zwischen bekenntnisbezogen (man redet vom konfessionellen Religionsunterricht, vgk. Rothgangel: Innen- und Außenperspektive. Zur Bedeutung von Religionswissenschaft für einen konfessionellen Religionsunterricht.) und bekennend unterscheiden.

    Denn selbstverständlich kann jede Form von Islamkunde / muttersprachlich eingebundene „Islamunterweisung“ oder verwirklichter IRU sich auf das „Bekenntnis“ beziehen (der gelegentlich und mit Blick auf Art. 7 GG geforderte „Bekenntnischarakter“ will allerdings mehr). Die vom Lehrer dargelegten grundgesetzwidrigen Normen der Scharia können aber gar nicht Bekenntnis sein, solange der Religionsunterricht sich nicht gegen die Verfassung richten soll.

    „Der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht“ könnte ja auch vor einer jeden ernsthaft verwirklichten Scharia ausdrücklich und bekenntnisorientiert warnen (vgl.: „Ab dem Schuljahr 2012/13 soll der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht schrittweise in den Schulen eingeführt werden.“), ohne dass der Aufbau von Schariaschiedsstellen die Schülerin oder den Schüler überwältigt und, bei angedrohter Höllenstrafe (Koran, Hadith) erpresst.

    http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?template=az_druckversion&_ivw=zeuregio&id=1915860&_wo=Lokales:Euregio

    Die Islamlobbyisten und sonstigen Schariafreunde spielen auf Zeit – und die Gutmenschen oder Islamoptimisten tun so, als ob sich die wesensgemäß kohärente, im deutschen Bildungswesen gezwungenermaßen (zum Schein?) segmentierte ‚vor der Hölle rettende‘ Scharia dauerhaft in von Außenansicht und Wissenschaftlichkeit gerahmte Schulstunden sperren ließe.

    Unterdessen begleitet Ceylan Wulff in den Schariastaat Indonesien und trägt die schariagehorsam fastende Nachwuchstheologin Noha Abdel-Hady ihren Schleier – natürlich völlig freiwillig.

    Schleichende Islamische Revolution per Ehrenamt und Schulgesetz? Muslimbrudernahe jenseitszentrierte Faschisierung eines Bevölkerungsteils nun auch mit dem Werkzeug gelebter und ‚bekennend‘ gelehrter Religion?

    Haben wir den ‚Wind des Wandels‘ (Sylvia Löhrmann) vergessen, der 1979 im Iran durchaus erfolgreich zu wehen begann? Das vom Hamburger Abendblatt gewählte Bild könnte sich antidemokratisch, theokratisch bewahrheiten: „Teil eines großen Puzzles, das sich nach und nach in Deutschland zusammenfügt“.

    http://www.fachportal-paedagogik.de/fis_bildung/suche/fis_set.html?FId=848574

    „Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Schutzmauern, die anderen bauen Windmühlen.“ Lassen Sie uns gemeinsam an dieser Windmühle bauen, meine Damen und Herren!

    Klicke, um auf 7_12_2011_IRU__Bilal_Moschee_Aachen.pdf zuzugreifen

  6. Ǧanūb aṭ-Ṭarīq Says:

    :::

    Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
    eines islamischen Religionsunterrichts
    (gekürzt)

    Von Heinrich de Wall

    http://www.migration-boell.de/web/integration/47_2720.asp

    Anlage 2:
    Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
    eines islamischen Religionsunterrichts
    (ungekürzt)

    Von Prof. Dr. Heinrich de Wall / Unterarbeitsgruppe der
    Arbeitsgruppe 2 der DIK vom 20. Februar 2008

    Klicke, um auf 090616_DIK-Broschuere_gesamt_ONLINE.pdf zuzugreifen

    In: Drei Jahre Deutsche Islam Konferenz (DIK) 2006-2009. Muslime in Deutschland – deutsche Muslime
    (53-63)

    :::

  7. جنوب الطريق Janoob al-Tareeq Says:

    In Meinerzhagen wird vorraussichtlich zunächst keine Schule diesen Unterricht anbieten. Es fehlen die Lehrkräfte. …

    „Ich habe das, genau wie alle anderen, heute aus der Zeitung erfahren. Bei uns wäre ein solcher Unterricht gar nicht möglich. Wir haben keinen einzigen Lehrer mit dieser Qualifikation“, erklärt Peter Regali, Schulleiter der Realschule. …

    An den Meinerzhagener Schulen ist das Thema offensichtlich noch nicht richtig angekommen. „Wir haben uns noch nicht wirklich mit dem Thema beschäftigt, auch bei uns hat keiner der Lehrer eine Qualifikation für dieses Fach“, berichtet Gabriele Busch, Rektorin an der Grundschule Rothenstein. …

    Auch am Evangelischen Gymnasium erfuhr man am Morgen aus den Medien von dem neuen Gesetz. …

    Pfarrer Klaus Kemper-Kohlhase: „Selbstverständlich sollte auch die zweitgrößte Religionsgemeinschaft in Deutschland das Recht haben, Religionsunterricht an Schulen zu erteilen, allerdings unter den Bedingungen, die auch für die beiden großen Kirchen gelten. Die Lehrkräfte müssen an öffentlichen Universitäten ausgebildet werden, hinter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und in deutscher Sprache unterrichten. Das ist auch wichtig mit Blick auf die Transparenz dessen, was unterrichtet wird. Schwierig ist aber wohl nach wie vor die Frage, wer als verantwortlicher Ansprechpartner die Muslime repräsentiert.“

    Jetzt liegt es an den Schulen, ihren Bedarf zu ermitteln. Jedoch erscheint es unwahrscheinlich, dass im kommenden Jahr islamischer Religionsunterricht in Meinerzhagen erteilt wird.

    Von Lydia Machelett am 22.12.11

    http://www.come-on.de/nachrichten/maerkischer-kreis/meinerzhagen/vorerst-kein-islamischer-religionsunterricht-1539626.html

    Gestern hat der Gemeinderat beschlossen, dass an der Karlsruher Gutenbergschule und der Schillerschule ab Herbst islamischer Religionsunterricht stattfinden soll. Eingeführt wird er zunächst bei den neuen Erstklässlern, über die Jahre soll das Projekt in Form eines Schulversuches weiterentwickelt werden. Im Vorfeld wollten wir wissen: Fördert islamischer Religionsunterricht die Integration?

    Weit mehr als die Hälte der Umfrageteilnehmer sind sich einig: Durch islamischen Unterricht werde die Gesellschaft weiter gespalten und die Integration so erschwert. Daher sind 71 Prozent gegen islamischen Religionsunterricht.

    http://www.ka-news.de/region/karlsruhe/Umfrageergebnis-Islamischer-Unterricht-erschwert-Integration;art6066,654600

    Stiftung Mercator: Erste Doktoranden in „Islamischer Theologie“ beginnen im Herbst

    Die Stiftung Mercator hat im Frühjahr ein Graduiertenkolleg für Islamische Theologie eingerichtet – und im Herbst beginnen nun sieben Wissenschaftler mit ihrer Doktorarbeit. Wie die Stiftung in Essen mitteilte, starten vier Frauen und drei Männer ihre Forschungen, die in der Regel auf drei Jahre ausgelegt sind. Die Themen: Werte und Gottesbilder im islamischen Religionsunterricht, die weibliche Interpretation des Koran und das Verhältnis zwischen Glaube und Vernunft im Islam. Beteiligt sind die Hochschulen Münster, Erlangen-Nürnberg, Frankfurt am Main, Hamburg, Osnabrück, Paderborn und Tübingen.

    http://www.dradio.de/kulturnachrichten/2011082218/9/

  8. Karsten Hilchenbach Says:

    Deutschland (damals noch) von Österreich aus gesehen:
    ÖIF-Dossier n°5
    Der islamische Religionsunterricht in Österreich
    Dr. Mouhanad Khorchide

    Juli 2009

    Für die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichts sind die Vorstellungen der beteiligten Religionsgemeinschaften maßgeblich. Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet und darf daher nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist somit auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Allerdings bestehen die Bestimmungsrechte der Religionsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 1 GG „unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts“. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG als Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel der Gewährleistung eines Schulsystems, das allen jungen BürgerInnen ihren Fähigkeiten entsprechend die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet.

    http://www.integrationsfonds.at/publikationen/oeif_dossiers/der_islamische_religionsunterricht_in_oesterreich/

    Michael-Ezzo Solf will jetzt den IRU – vor einem halben Jahrzehnt kämpfte er gegen das Lehrerinnenkopftuch.

    05. März 2007
    bei IGMG

    Ex-Schulministerin Ute Schäfer (SPD) sagte, mit dem Kopftuchverbot werde „mit Kanonen auf Spatzen“ geschossen. „Emanzipierte Lehrerinnen werden gezwungen, das Kopftuch abzulegen“, kritisiert sie. Der CDU-Abgeordnete Michael-Ezzo Solf behauptete dagegen, dass das Kopftuch gegen „Verfassungsgüter wie die Freiheit, Menschenwürde und die Gleichberechtigung“ verstoße. Mit Hinblick auf die Düsseldorfer Sozialpädagogin, die wegen des Tragens einer Baskenmütze von der Bezirksregierung abgemahnt wurde, fragte Grünen-Fraktionsvorsitzende Sylvia Löhrmann: „Wodurch gefährdet eine Baskenmütze die Gleichberechtigung?“ In Nordrhein-Westfalen gilt seit August 2006 ein Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen.

    http://www.igmg.de/nachrichten/artikel/5676.html?L=qztwEjYZ&type=98

    Österreich: Fuat Sanaç von der IGGiÖ

    Sanac, der heute zum Vorsitzenden der Islamischen Glaubensgemeinde (IGGiÖ) in Österreich gewählt wird, lässt in der Tat mit – für einen islamischen Religionsgelehrten – erstaunlichen Positionen aufhorchen. Dass sich seine Tochter nach einem London-Aufenthalt gegen das Kopftuch entschieden hat? Was soll’s. Auf die menschlichen Qualitäten käme es an, erklärt Sanac mit offener Geste. Ob jemand die frommen Regeln des Islam beachte oder nicht: zweitrangig.

    Der oberste Islamvertreter als antiautoritärer Religionsvater?

    Das wäre wohl ein Trugschluss. Wenn es konkret wird, bezieht der türkischstämmige 57-Jährige eindeutig Position. Zwar verurteilte er die Aussagen des inzwischen zurückgetretenen IGGiÖ-Vize Ahmet Hamidi (zu viel Sport sei schädlich für Frauen). Zugleich erklärte Sanac aber, wie sich Musliminnen in öffentlichen Schwimmbädern zeigen sollten: im Vollkörperbadeanzug.

    Dass er als junger Mann in Deutschland Spitzenfunktionär der radikalen türkischen Splitterpartei „Milli Görüs“ war, wischt er genervt vom Tisch. „Na und? Ist das ein Verbrechen?“ Das sei lange her, er habe mit Politik längst nichts mehr am Hut. Zu einer Distanzierung von der Partei, die von einer Großtürkei träumt und nach Ansicht des deutschen Verfassungsschutzes zumindest tendenziell antisemitisch auftritt, ist er aber nicht bereit.

    http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/portraet/2773019/zwei-gesichter-des-fuat-sanac.story

    Neuer Islam-Präsident
    „Religiöse Verbote kann man nicht ändern“
    Interview | Maria Sterkl, 19. Juli 2011

    derStandard.at: Ohne Religion zu leben, heißt nicht, unter Zwang ohne Religion zu leben. Viele Menschen leben unter Zwang mit Religion.

    Sanaç: Ja, auch das ist falsch im Islam. Ein Muslim ist der, der sich freiwillig Gott unterworfen hat, der freiwillig betet und fastet. Sonst ist es ungültig. Deswegen spreche ich immer von Freiheit, Freiheit, Freiheit. Jeder muss für sich entscheiden.

    derStandard.at: Sie haben es als ein religiöses Gebot bezeichnet, dass Mädchen ab der Pubertät nicht mehr mit Buben schwimmen gehen. Aber daraus können sich ganz konkrete Probleme ergeben: Was ist, wenn der ganze Freundeskreis ins Freibad geht, aber Aylin oder Yasmin darf nicht mitgehen?

    Sanaç: Das ist eine private Entscheidung. Das muss man respektieren. In jeder Religion gibt es Gebote und Verbote, die können Sie nicht verändern.

    derStandard.at: Was ist, wenn eine gläubige 16-Jährige die Gebote einhalten will, aber dennoch darunter leidet, weil es sie von ihren Freundinnen isoliert?

    Sanaç: Das Problem gibt es nicht. Das ist total unrealistisch. Außerdem: Es geht nicht ums Schwimmen, sondern ums Sich-Entblößen. Das ist die Vorschrift. Wenn das Mädchen sagt, es zieht einen Ganzkörperanzug an, dann geht es. Und das sollen die Freunde akzeptieren, wenn sie wirklich wahre Freunde sind.

    derStandard.at: Andere sagen, es gebe unterschiedliche Auslegungen des Koran. Wenn ich Ihnen zuhöre, klingt es so, als gebe es nur eine einzige.

    Sanaç: Es gibt Dinge, die man nicht auslegen kann. Das ist wie beim Schweinefleisch. Da gibt es keine Auslegung, das ist Vorschrift. Du darfst nicht lügen – auch eine Vorschrift. Aber es gibt Ausnahmen. Wenn ich in Lebensgefahr bin, darf ich sogar Schweinefleisch essen.

    http://derstandard.at/1310511577313/Neuer-Islam-Praesident-Religioese-Verbote-kann-man-nicht-aendern?seite=27

    Mathias Rohe in Österreich:

    STANDARD: Welche konkreten Maßnahmen schlagen Sie vor?

    Rohe: Wir brauchen dringend ein muslimisches Bildungssystem von innen heraus, das Musliminnen und Muslimen deutlich machen kann, dass es sehr wohl vereinbar ist, ein guter Österreicher, ein guter Europäer und ein guter Muslim zu sein. Das kann der Islam leisten. Aber es gibt Interpretationen, die dem diametral entgegen stehen, und Einflussnahmen auf Muslime in Europa von außen, die versuchen, sie von uns wegzubewegen. Da ist durchaus was im Gange. Darum dürfen wir das Maß an Distanz nicht so groß werden lassen, dass es in Gegnerschaft umschlagen kann. Aber auch im Regelschulsystem sollte die vielfältige muslimische Lebenswirklichkeit thematisiert werden.

    STANDARD: Was meinen Sie mit islamischem Bildungssystem?

    Rohe: Etwa muslimischen Religionsunterricht. Da hat Österreich schon etwas institutionalisiert, das wir in Deutschland erst langsam planen. Wir müssen an die Jugend heran.

    http://derstandard.at/2460312

    Rückblick erste Lesung, Juni 2011

    29.06.2011
    Nordrhein-Westfalen
    Plenarprotokoll 15/36

    Solf:

    So haben wir, CDU, SPD, Grüne und FDP, seit 2005 in der Parlamentarischen Arbeitsgruppe „Islam-Dialog“ in ehrlicher Gemeinsamkeit an diesem Ziel gearbeitet. Ich danke allen betreffenden Kolleginnen und Kollegen dafür.

    So bringen wir heute, mehrheitlich gemeinsam, diesen Gesetzentwurf in die parlamentarische Beratung ein. …

    Die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts unter staatlicher Aufsicht ist aber gleichzeitig auch ein Gebot der Klugheit. …

    Unser Interesse ist es auch, den islamischen Religionsunterricht als Tür zur Integration zu verstehen. Wenn wir bekenntnisorientierte Unterweisung aus unseren Schulen ausschließen würden, dann dürften wir uns nicht wundern, wenn diejenigen, die einer so ausgeschlossenen Religion anhängen, das staatliche Schulsystem als fremd empfinden würden. Wer will, dass Religionsgemeinschaften keine Parallelgesellschaften fördern, der muss ihnen aber auf allen Ebenen Teilhabe und Zugang zu unserem durch das Grundgesetz definierten Gemeinwesen geben. …

    Das einigende Band, die Identifikation, die wir erwarten dürfen, ist unser Grundgesetz.

    Und deshalb die Beiratslösung! Der Beirat ist Ersatz, nicht Äquivalent für Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht ist keine Bringschuld des Landes. …

    Er ist – ich zitiere von Campenhausen … Er ist „über die für alle gleiche Religionsfreiheit hinaus eine staatliche Begünstigung für Religionsgemeinschaften. Sie müssen durch ihre innere Ordnung und die nachgewiesene Zahl ihrer Mitglieder die verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch der Nachweis des Einstehens für die Verfassungsordnung als Werteordnung.“

    (Beifall von Sigrid Beer [GRÜNE])

    „Zentral sind dabei die Ablehnung von Gewalt, die Anerkennung der Grundrechte, d. h. auch die Anerkennung der Weltlichkeit, d. h. der religiösen Neutralität des Staates, und das Recht des Einzelnen, die Religionszugehörigkeit aufzugeben.“

    Ich hoffe sehr, dass sich der Weg zu einer spezifisch europäischen islamischen Kultur verbreitern wird und dass diejenigen am Wegesrand zurückbleiben, die den Interessen eines anderen Staates oder gar einer Dominanz der Religion über den Staat verpflichtet sind. …

    Denn der islamische Religionsunterricht, den wir mit einer breiten Mehrheit in diesem Hause wollen, ist eben nicht nur Religionskunde. Es soll sich bei ihm, genauso wie beim evangelischen oder katholischen Religionsunterricht, um einen bekenntnisorientierten Unterricht handeln. Es geht nicht nur darum, die Geschichte der Religion zu lernen sowie ihre Gebote und Maxime intellektuell nachzuvollziehen und zu befragen. Es geht auch um das Glauben an sich. In einer Zeit, in der sich kirchliche Veranstaltungen in Deutschland gerne darin erschöpfen, Kerzen von rechts nach links tragen zu lassen und mehr oder weniger weise Fragen der Politik zu behandeln, kann die Implementierung einer nach wie vor kraftvollen Religion, wie es der Islam ist, nicht folgenlos bleiben. Muslime bringen Religion in ein sich entreligionisierendes Europa, bringen Religion, diesen – das hat Karl Marx gesagt – „Seufzer der bedrängten Kreatur“.

    80 % der Weltbevölkerung können als religiös gelten. In unseren unglücklich aufgeklärten Breiten ist das Talent der Transzendenz verkümmert. Da schwimmt man in einem Meer von Relativierungen, und da wird man jetzt konfrontiert mit gläubigen Menschen, die zumeist auf eine viel einfachere Weise glauben.

    Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in unseren Schulen wird daher nicht zuletzt – das hoffe ich – auch dazu führen, dass sich nicht nur unsere Kirchen, sondern auch wir alle wieder stärker mit den Kernfragen von Glauben und Religion beschäftigen. Einmal im Herzen unserer Gesellschaft angekommen, wird der Islam nicht nur die christlichen Glaubensgemeinschaften konstruktiv herausfordern, er wird auch der religiös längst indifferenten Mehrheitsgesellschaft einen klaren Spiegel vorhalten.

    Sören Link:

    Es gibt sicherlich Änderungsbedarfe, es gibt offene Fragen, aber – und da stimme ich Herrn Solf ebenfalls zu – wenn es uns gelingen sollte, den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen gesetzlich zu verankern, wenn es uns gelingen sollte, diesen Weg, so steinig er auch sein mag, tatsächlich zu beschreiten, dann wären wir – zumindest nach meiner Kenntnis – das erste Bundesland in Deutschland mit einer gesetzlichen Grundlage für einen Regelunterricht „Islamische Religion“. Wir haben die große Chance, den Islam, die Vermittlung religiöser Werte aus den von Herrn Solf gerade skizzierten „Hinterhofmoscheen“ hineinzuholen in die Öffentlichkeit, in die Schulen, und zwar unter staatlicher Aufsicht, und wir haben die Chance, diesen Prozess zu beiderseitigem Nutzen voranzutreiben.

    Gunhild Böth (LINKE):

    Vorhin hat Herr Solf etwas über den Religionsunterricht gesagt, was ich – Entschuldigung – korrigieren muss: Der Religionsunterricht als Bekenntnisunterricht ist jedenfalls in den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen kein indoktrinierender Unterricht, in dem einem dann alles vermittelt wird, was diese Religionsgemeinschaft gerne vermitteln möchte, sondern Schülerinnen und Schüler sollen sich vergewissern. Und dieses Vergewissern kann auch dazu führen, dass sie anschließend sagen, nachdem Sie mehr Kenntnisse darüber haben und es reflektiert haben: Das will ich nicht und da will ich gar nicht mehr bei sein. Auch dieses kann eine mögliche Entscheidung von Schülerinnen und Schülern nach dem Lehrplan des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Ich würde mich erst einmal kundig machen, bevor ich hier über irgendetwas rede, von dem ich keine Ahnung habe.

    Dann will ich noch etwas zur Zusammensetzung des Beirats sagen. Herr Solf, Sie haben es sonst immer so mit dem Verfassungsschutz. In dem Beirat sind Organisationen wie zum Beispiel Milli Görüs, die unter bestimmten Aspekten auf der Liste des Verfassungsschutzes stehen, vertreten. Sie nehmen einfach hin, dass die Einfluss haben.

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP15-36.html

    Klicke, um auf Rede_29-06-11_Islamischer_Religionsunterricht.pdf zuzugreifen

  9. Filzentwirrer Says:

    Sylvia Löhrmann: Das Thema „Islamunterricht“ begleitet mich, seitdem ich im Landtag bin, also seit gut 15 Jahren. Es war mir auch ein persönliches Anliegen, hier endlich zu einem Ergebnis zu kommen. Einen Motivationsschub hat dieses Ziel erfahren, als ich gesehen habe, wie Österreich das hinbekommen hat. Die Reise einiger Abgeordneter meiner Fraktion hat uns in Österreich erkunden lassen, wie die es hinbekommen haben.

    Wir haben dort mit Vertreterinnen und Vertretern des österreichischen Staates, aber auch mit den muslimischen Verbänden gesprochen. Alle haben uns eindringlich gesagt: Versuchen Sie irgendwie anzufangen! Wenn Sie erst die Letztklärung aller Fragen haben wollen, werden Sie nie zurande kommen. Wenn Sie den muslimischen Verbänden kein ernsthaftes Angebot machen, werden die nicht kommen. Die müssen merken, dass Ihr Angebot ernst gemeint ist. Also: Anfangen! Dinge ausarbeiten! – Das haben wir getan. Ich denke, dass das ein richtiger Schritt ist.

    Wir können nicht warten, bis die Muslime eine übergreifende und von allen gleichermaßen akzeptierte Organisationsstruktur schaffen, die den christlichen Kirchen gleicht. Das wird bei realistischer Betrachtung kurzfristig kaum eintreten. Trotzdem haben die Muslime ein Anrecht darauf – mit der Staatskanzlei und dem MAIS ist das besprochen –, dass die Frage in Angriff genommen wird, wie wir zu einem Ansprechpartner kommen. Deswegen ist die Einführung des Religionsunterrichts kein Vertagen dieser Frage auf den Sankt-Nimmerleinstag. Das ist mir sehr wichtig.

    Und wenn es in Österreich gelingt – diesen Antrieb habe ich allerdings –, wo die Gesellschaft ähnlich strukturiert ist und auch die Muslime ähnlich strukturiert sind, sollte uns das auch in Nordrhein-Westfalen gelingen. Was woanders geht, muss eigentlich auch bei uns gehen, zumal dann, wenn so viele das wünschen.

    Plenarprotokoll 15/36
    29.06.2011

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP15-36.html#_Toc297287994

  10. Ümmühan Karagözlü Says:

    Seit dem 1. August 2006 heißt es in § 57 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes:

    „Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

    Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.

    Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/kein-kopftuch-in-nrw-schulen-318409

    Das FDP-Portal für NRW Landtag beschließt Kopftuchverbot

    Schulpolitik
    Landtag beschließt Kopftuchverbot

    Durch eine Änderung des Schulgesetzes hat die Koalition aus FDP und CDU in NRW am Mittwoch ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen eingeführt. Der liberale Fraktionschef Gerhard PAPKE sieht darin „ein deutliches Zeichen für individuelle Selbstbestimmung und die Gleichberechtigung von Mann und Frau“. Das Kopftuchverbot sei ein Signal für eine aktivere gesellschaftliche und politische Auseinandersetzung mit dem Problem von Parallelgesellschaften in unserem Land. Es sei ein Zeichen der Selbstbehauptung unserer Verfassung gegen einen Fundamentalismus, der unsere freiheitliche Werteordnung in Frage stellt.

    In seiner Debattenrede im Düsseldorfer Landtag stellte Papke klar, dass es beim Kopftuchverbot nicht um eine Bewertung von Religionen oder bestimmter Glaubenswahrheiten gehe: „Das geht den freiheitlichen Staat nichts an.“ Allerdings müsse sich der Staat einmischen, wenn fundamentalistische Haltungen an unseren Schulen Einzug hielten, die sich gegen den Wertekonsens der offenen Gesellschaft und gegen die individuelle Selbstbestimmung richten. „Dies gilt insbesondere auch für Lehrer und Lehrerinnen, denen eine besondere Vorbildfunktion zukommt, die sie wahrzunehmen haben.“ Die Düsseldorfer Koalition folge mit der Novelle zum Kopftuchverbot den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach das muslimische Kopftuch als politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus angesehen werden kann, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft ausdrückt.

    Der Landtag beschloss das Kopftuchverbot mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU und FDP gegen die Oppositionsfraktionen von SPD und Grünen. Die Regelung tritt voraussichtlich Mitte Juni in Kraft. Betroffen sind in NRW etwa 20 muslimische Lehrerinnen, die ein Kopftuch tragen.

    Das Gesetz sieht vor, dass alle Kleidungsstücke und Symbole verboten sind, die den Schulfrieden stören können. Das gleiche gilt für jedes Verhalten, das als Auftreten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewertet werden kann. Das christliche Kreuz, die Nonnentracht oder die jüdische Kippa sind dagegen nicht aus den Klassenzimmern verbannt. Sie seien in Einklang mit den verfassungsrechtlich verankerten christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

    Das Verbot gilt für alle im Schuldienst beschäftigten Lehrerinnen und sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen. Für Lehramtsanwärterinnen können auf Antrag Ausnahmen erlaubt werden.
    URL dieser Seite: http://www.fdp-nrw.de/webcom/show_article.php?wc_c=522&wc_id=424&wc_p=1

    Schlägt man das Lexikon Wikipedia auf, kann man dort zu Aiman Mazyek lesen:

    (…) Mazyek war Vorsitzender und Bürgermeisterkandidat des FDP-Stadtverbandes Alsdorf. Derzeit ruht seine FDP-Mitgliedschaft auf eigenen Wunsch, da er die Haltung der FDP zum Kopftuchverbot und zu verschärften Sicherheitsgesetzen ablehnt.[3]

    und weiter unter Standpunkte

    Mazyek vertritt eine liberale Ausübung des Islam. Er hält Hidschab und Kopftuch für muslimische Frauen sowie das Tragen eines Bartes bei Muslimen für nicht notwendig. Er setzt sich für religiöse Duldsamkeit gegenüber anderen religiösen Bekenntnissen bei Muslimen ein, mit Bezugnahme auf den 256. Koranvers der zweiten Sure „Kein Zwang in der Religion“.[1] Mazyek äußerte sich dazu in einem Interview mit der Wochenzeitung Die Zeit:

    „Man hat im historischen Kontext des frühen Islams Konversion mit Desertion gleichgesetzt. Das gilt heute so nicht mehr. Der Koranvers »Kein Zwang im Glauben« darf nicht relativiert werden. In letzter Konsequenz heißt das, man kann – weltlich gesprochen – straffrei den Glauben wechseln oder auch keinen haben.“

    – Aiman Mazyek

    Das FDP-Portal für NRW Landtag beschließt Kopftuchverbot
    Schulpolitik
    Landtag beschließt Kopftuchverbot

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aiman_Mazyek

    Der Religionsgelehrte al Ghazali zur Taqiyya:

    “Speaking is a means to achieve objectives. If a praiseworthy aim is attainable through both telling the truth and lying, it is unlawful to accomplish it through lying because there is no need for it. When it is possible to achieve such an aim by lying but not by telling the truth, it is permissible to lie if attaining the goal is permissible…, and obligatory to lie if the goal is obligatory. …One should compare the bad consequences entailed by lying to those entailed by telling the truth, and if the consequences of telling the truth are more damaging, one is entitled to lie…

    Die Taqiyya ist tatsächlich nicht nur fast 1000 Jahre alt, wie Ghazalis Zeilen beweisen, sondern immer noch nicht aus der Mode gekommen.

    Ümmühan Karagözlü

  11. Eifelginster Says:

    OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 2. Dezember 2003 · 19 A 997/02

    Als Vertreter der Mehrheit der islamischen Gemeinschaften in Nordrhein-Westfalen seien sie hinreichend autorisierte Ansprechpartner. Mit dem im März 1999 vom pädagogischen Fachausschuss des Klägers zu 1. vorgestellten Lehrplan liege eine inhaltliche Grundlage für den einzuführenden Religionsunterricht vor. Sie, die Kläger, hätten auch im Mai 1999 die gemeinsame „Kommission für den Islamischen Religionsunterricht“ (KIRU) gegründet, die Anlaufstelle für sämtliche behördliche Fragen sei, die die Ein- und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts beträfen, und die zuständig sei für die Erstellung entsprechender Lehrpläne sowie die Erteilung der Lehrbefugnisse. (…)

    Im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Islamischen Zentrums Aachen beim Kläger zu 1. sowie der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs beim Kläger zu 2. bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verfassungstreue der Kläger und auch der KIRU als deren Handlungsorgan. (…)

    Ein Anspruch auf Einführung von Religionsunterricht als einem ordentlichen Lehrfach kann nur einer Vereinigung zustehen, die Religionsgemeinschaft im Sinne der Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV NRW ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ergibt sich aus dem Übereinstimmungsgebot in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 und 3 LV NRW als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Das Übereinstimmungsgebot besagt, dass der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. (…)

    Das Übereinstimmungsgebot ist ferner dahin zu verstehen, dass der Religionsunterricht „in konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Sein Gegenstand ist der Bekenntnisinhalt, sind also die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft; diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln ist seine Aufgabe. Maßgebend dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaft über Inhalt und Ziel des Religionsunterrichts. (…)

    Goerlich, Distanz und Neutralität im Lehrberuf – zum Kopftuch und anderen religiösen Symbolen, NJW 1999, 2929 (2930)

    http://openjur.de/u/100352.html

    Darüber hinaus bestünden angesichts der Mitgliedschaft des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx im Kläger zu 1. sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Kläger zu 2. erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungstreue der Kläger. Da die KIRU als deren Handlungsorgan benannt worden sei, schlügen die Bedenken auf diese durch.

    VG Düsseldorf · Urteil vom 2. November 2001 · 1 K 10519/98

    http://openjur.de/u/87547.html

    Verwaltungsgericht entscheidet über islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in NRW
    2. November 2001

    Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts eine Klage des Zentralrates der Muslime e.V. mit Sitz in Köln und des Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e.V. mit Sitz in Bonn abgewiesen, mit der die Kläger erreichen wollten, dass in Nordrhein-Westfalen an öffentlichen Schulen islamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingeführt wird.

    Zur Begründung führte das Gericht aus:

    Ein solcher Anspruch käme nur für Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes NRW und Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes in Betracht. Bei den Klägern handele es aber nicht um derartige Religionsgemeinschaften. Hierfür sei Voraussetzung zumindest die nach Verfassung der Gemeinschaft und Zahl ihrer Mitglieder gegebene Gewähr der Dauer sowie eine organisatorische Verfestigung, sodass dem Staat ein Ansprechpartner gegenübersteht, der die Fähigkeit zu verbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der Religionsgemeinschaft hat. Ferner muss es sich um eine religiös geprägte Gruppe handeln, die sich auf Grund übereinstimmender Auffassungen in religiöser Hinsicht dauerhaft zusammengeschlossen hat und dies durch eine Bezeugung nach aussen kundtut.

    Diese Voraussetzungen fehlen bei den Klägern. Sie sind islamische Dachverbände, die als Mitglieder wiederum nur islamische Vereine bzw. Vereinigungen haben. Ein Mandat für die Festlegung von inhaltlichen Grundsätzen des Religionsunterrichts, das sich bis zur Basis der Religionsgemeinschaft, also den davon betroffenen natürlichen Personen, zurückverfolgen lässt, fehlt. Eine derartige durchgehende Legitimationkette von „unten“ ist aber notwendig.

    http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2001/23_011121/index.php

    HESSEN – IRH

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat
    7 UE 2223/04
    14.09.2005

    Kooperationspartner des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG kann nur eine Religionsgemeinschaft sein, die auf Dauer angelegt ist und Gewähr für ihre Verfassungstreue bietet. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Religionsgemeinschaft.

    Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet, unterliegt jedoch grundrechtsimmanenten Schranken. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sind Beschränkungen auf der Verfassungsebene möglich.

    Das ungeschriebene Kriterium der zu erwartenden Rechtstreue, das sich aus den mit dem Körperschaftsstatus eingeräumten Hoheitsbefugnissen rechtfertigt (vgl. BVerfG, U. v. 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370), gilt umso mehr im Bereich des Religionsunterrichts, mit dem im Vergleich zur Verleihung der Körperschaftsrechte eine viel engere Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaft einhergeht. Das staatliche Kooperationsangebot stellt eine Vergünstigung und Mitwirkungschance in Aussicht, die der Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtstreue abverlangt. Religionsgemeinschaften, die im Bereich des Religionsunterrichts mit dem Staat zusammenwirken, treten aus dem reinen gesellschaftlichen Bereich heraus und wirken im staatlichen Raum, dem der öffentlichen Schule. Die besonderen Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft verpflichten sie daher in besonderem Maße, die Grundrechte Dritter zu schützen und die Grundprinzipien der Verfassung zu achten. (…)

    Dem IAK-Hessen gehörten im April 1997 folgende Mitgliedsorganisationen an: ATIB/Türkisch-Islamische Union in Europa, BANIZ /Bangladesch Islamisches Zentrum, DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion)-Zentrale Hessen/Zentrums Moschee Frankfurt, DMK Offenbach/Deutschsprachiger Muslimkreis, Einheit des Islam/Pakistanische Gemeinde Offenbach, HDI/Haus des Islam, IABH /Internationaler Akademikerbund Hessen, IBIZ/ Islamisches Bildungs- und Informationszentrum, IFH/Islamische Föderation in Hessen, IGD/Islamische Gemeinschaft in Deutschland/Frankfurt, IGF/Islamische Gemeinde Frankfurt/Abu Bakr Moschee, IGMG/Islamische Gemeinschaft Milli Görüs, IIS/Islamische Informations- und Serviceleistungen, IKD/Islamisches Konzil in Deutschland/Büro Frankfurt, ImF/Interessengemeinschaft muslimischer Frauen, IPID /Islamischer Presse- und Informationsdienst, Islamische-Afghanische Gesellschaft/Frankfurt, Islamisches Kulturzentrum Bosnisch-Albanische Gemeinde, ISV/Frankfurt Internationale Studentenvereinigung, MSV/Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland, Pak Dar-ul-Islam/Pakistanische Gemeinde Frankfurt, Pak Muhammadi Moschee/Pakistanisch-Islamische Gemeinde, Taqwa Moschee/Marokkanischer Verein für die Förderung des geistigen und kulturellen Gutes, VIKZ/Verband der Islamischen Kulturzentren. …

    Die IRH soll insbesondere die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen fördern. Hierzu wird vom Vorstand die „Kommission Islamischer Religionsunterricht KIRU“ berufen. …

    „1. Die IRH widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Quran und der Sunna, gemäß ihrem religiösen Grundsatzpapier „Darstellung der Grundlagen des Islam“. Dieses religiöse Grundsatzpapier stellt das Islamverständnis der IRH und ihrer Mitglieder dar. Sie hat ihren Mitgliedern umfassend bei der Religionsausübung und Erfüllung der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu dienen und sie zu betreuen sowie die notwendigen Voraussetzungen für das religiöse Leben ihrer Mitglieder und die gemeinsame Praktizierung der islamischen Religion in ihrem Gemeinschaftsleben zu schaffen. Die IRH beschließt über religiöse Grundsatzfragen sowie über verbindliche Regeln der Religionsausübung ihrer Mitglieder auf der Basis von Quran und Sunna, gemäß ihrem religiösen Grundsatzpapier. Alle Muslime in Hessen können auch ohne Mitglied zu sein von der IRH im Rahmen ihrer Zweckbestimmung betreut und unterstützt werden.

    Selbst wenn die IRH jedoch als Religionsgemeinschaft anzusehen wäre, käme sie aufgrund möglicher verfassungsfeindlicher Tendenzen als Kooperationspartner in dem besonders sensiblen Bereich der Erziehung nicht in Betracht. Das Deutsche Orient-Institut habe in seinen Recherchen personelle Verbindungen zu extremistisch-fundamentalistischen Vereinigungen und Organisationen festgestellt. Dies gelte für die Gründungsversammlung – drei der sieben Mitglieder des Gründungsvorstandes seien diesen Vereinigungen zuzuordnen -. Es werde insbesondere auf die Funktionen des damaligen ersten Vorsitzenden der IRH Amir Zaidan in diesen Organisationen hingewiesen. Dieser sei – nach seinem Rückzug aus dem Vorstand – immer noch islamologischer Vorsitzender der IRH-Kommission für den Religionsunterricht und Mitglied des sog. Fiqh-Rates (also des für religiöse und islamologische Fragen zuständigen Gremiums der IRH). Aufgrund der besonderen inneren Strukturen der IRH seien Meinungsbildungsprozesse und Möglichkeiten der Einflussnahme auf die IRH nicht transparent. Diese habe in ihrer Außendarstellung selbst darauf hingewiesen, dass sie von den im früheren IAK-Hessen organisierten Vereinigungen mitgetragen werde. Ein erheblicher Teil der dort vertretenen Organisationen werde als islamistisch-extremistisch angesehen. Dies gelte insbesondere für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. – IGMG – , die Islamische Föderation in Hessen e. V. – IFH -, das Islamische Konzil in Deutschland – IKD -, die Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland e. V. – MSV -, die Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. – IGD – und die Vereinigung „Einheit des Islam“ e. V. Der Einfluss dieser Organisationen dürfe nicht unterschätzt werden, zumal sich die mitgliederstarke DITIB von der IRH distanziert und die Unterzeichnung der Glaubenssätze „Darstellung der Grundlagen des Islam“ widerrufen habe. Aufgrund der personellen Vernetzungen zu islamistisch-extremistischen Vereinigungen und der Tatsache, dass die IRH Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sei, hätte diese die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Verfassungstreue ausräumen müssen. Auch das Spannungsverhältnis zwischen der Bindung an religiöse Normen (Scharia-Normen) einerseits und dem grundgesetzlichen Werteverständnis andererseits sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag habe nicht geklärt werden können und dürfe auch nicht auf die Ebene der Umsetzung verschoben werden (…)

    Es stelle sich auch die Frage nach der Eignung und Verlässlichkeit der IRH – wobei nicht ausschlaggebend sei, dass einzelne Glaubenssätze des Islam nicht mit Verfassungsprinzipien vereinbar seien – , da sich die Klägerin weigere, erkennbare Divergenzen religiöser und verfassungsrechtlicher Grundsätze aufzulösen. Aufgrund der Bindung der IRH an die Scharia und des ungeklärten Verhältnisses zu einer vollständigen Akzeptanz der Verfassungsnormen erfülle die Klägerin nicht die Anforderungen an einen Kooperationspartner des Staates.

    Es bestünden auch Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin, da sich in ihrer Organisationsstruktur ein hoher Anteil von Gruppierungen mit extremistischen politischen Bestrebungen befinde. Zu den Mitgliedern der Gründungsversammlung zählten die IGMG, die Islamische Föderation in Hessen (als Dachverband der IGMG in Hessen) und die der Islamischen Muslimbruderschaft zurechenbare Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland.

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE000210600%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

  12. Janoob al-Tareeq Says:

    Fritz Rudolf Körper, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister
    des Innern:

    Herr Kollege Gewalt, nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes unterliegt die „Muslimische Jugend in Deutschland“ personellen und ideologischen Einflüssen der islamistischen „Muslimbruderschaft“, abgekürzt MB. Die MB betrachtet die Mehrzahl der Regime der muslimischen Welt als unislamisch und strebt über die Einflussnahme in religiösen, gesellschaftlichen und politischen Bereichen deren Umgestaltung in Staaten islamistischer Prägung nach ihrer Interpretation des Korans und der Scharia an.

    Für Anhänger der MB ist eine Trennung von Religion und Staat nicht hinnehmbar. Mitglied der „Muslimischen Jugend in Deutschland“ kann jede muslimische Jugendgruppe und jeder muslimische Jugendliche zwischen 13 und 30 Jahren werden.

    Roland Gewalt (CDU/CSU):

    Frau Staatssekretärin, können Sie denn bestätigen, was in Presseberichten zu lesen war, nämlich dass die „Muslimische Jugend“ unter dem Briefkopf des Bundesfamilienministeriums an Schulen für ihre Organisation geworben hat, und, wenn ja, wie bewerten Sie so etwas?

    Marieluise Beck, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration:

    Es ist in der Tat so gewesen, dass dieser Träger, als er seine Projekte in die Schulen tragen wollte, den Briefkopf des Bundesfamilienministeriums verwendet hat. Als unserem Haus das bekannt wurde, hat es sofort interveniert.

    Roland Gewalt (CDU/CSU):

    Was heißt „interveniert“, Frau Staatssekretärin? Haben Sie dies sofort unterbunden?

    Marieluise Beck, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration:

    Ja.

    aus: Plenarprotokoll 15/74
    12. November 2003

    Klicke, um auf 15074.pdf zuzugreifen

  13. Karsten Hilchenbach Says:

    :::

    In Düsseldorf hofft man nun auf eine Übergangslösung, wie sie die von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) ins Leben gerufene Islamkonferenz im Februar 2008 formulierte. Darin heißt es, der Staat könne, solange eine muslimische Organisation noch nicht die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfülle, mit ihr bereits kooperieren. Damit sei die Erwartung verbunden, dass sie innerhalb einer absehbaren Frist alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft unzweifelhaft erfülle. Die islamischen Verbände zogen jedoch ihre Unterschrift unter das Dokument zurück. (…)

    Auch im Landtag hofft man auf eine Einigung im Sinne der Übergangslösung. «Wir hatten dem Koordinierungsrat einen Brief geschrieben mit der Bitte, seine Vorstellungen zu äußern, wie es weitergehen könnte», sagt CDU-Landtagsabgeordneter Michael-Ezzo Solf, der der parlamentarischen Arbeitsgruppe Islam-Dialog vorsitzt. «Wir haben daraufhin eine sehr ausweichende, unbefriedigende Antwort bekommen.»

    Über die Gründe dieses Verhaltens will indes niemand öffentlich spekulieren. Eine Stellungnahme war auf mehrmalige ddp-Anfrage weder vom KRM noch von DITIB zu bekommen.

    aus: Der Westen 04.06.2009

    http://www.derwesten.de/region/rhein_ruhr/schulfach-islamische-religion-kommt-nicht-voran-id360337.html

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  14. Azadi Says:

    Muslimische Jugend Deutschlands

    swr – (…) 2005 gibt die MJD das Buch „Ratschläge an meine jungen Geschwister“ heraus. Verfasser ist der türkische Autor Mustafa Islamoğlu. Damit beginnt der Ärger für die Jugendorganisation. Die Ratschläge werden auch vom baden-württembergischen Verfassungsschutz gelesen, der dem Buch „eine für die Gesellschaft letztlich destruktive Wirkung“ bescheinigt.

    aus: Autor:
    Reinhard Baumgarten, SWR, Redaktion: Religion, Kirche und Gesellschaft

    http://www.swr.de/islam/gesichter-des-islam/muslimische-jugend-deutschlands/-/id=7039402/nid=7039402/did=7070608/fmc7c7/index.html

    “Ratschläge an meine jungen Geschwister”, ist von Mustafa Islamoglu geschrieben und von Green Palace / Muslimische Jugend in Deutschland in Berlin 2005 veröffentlicht worden. Es enthält 265 Ratschläge, die es wahrlich in sich haben. Hier nur einige Auszüge:

    72. “Macht es euch zum Grundsatz, jeden Teil eurer Angelegenheit, mit dem ihr euch befasst oder zu tun habt, in der Schari’a ausfindig zu machen. Dies soll einen unerlässlichen Teil eures Muslimseins ausmachen. Ihr seid nämlich keine Anhänger einer schriftlosen Religion, sondern ihr richtet euch nach einem Buch. So lasst euer Leben nicht zu einem ‘buchlosen Geschehen’ werden.”

    75. (…) “Falls ihr unbedingt etwas nachahmen wollt, so ahmt das Beste nach. Ahmt den nach, den Allah euch als Vorbild gezeigt hat. … Wir dürfen nicht vergessen, dass nur die sündenlosen Gesandten, die sich mit dem ‘Charakter Allahs’ versehen haben, und folglich ihr letzter und voll-kommener Vertreter Muhammad (s) uneingeschränkt nachgeahmt werden können.”

    86. (…) “Seid wie der Paradiesgarten für die Freunde Allahs und wie das Höllenfeuer für seine Feinde. (…)”

    112. “Passt euch einer Gesellschaft und eurer Umgebung nicht an, falls sie unislamisch ist. Ändert die Umgebung und die Gesellschaft entsprechend euren Glaubensgrundsätzen. Bringt euren Lebensraum und euer Milieu mit, wenn ihr eure gewohnte Umgebung verlasst. Falls ihr nicht in der Lage seid, eine Umgebung nach euren Wertvorstellungen zu schaffen, dann könnt ihr gewiss sein, dass andere euren Lebensraum gestalten werden. Dieser wird aber euren Wertvorstellungen nicht entsprechen.”

    123. “Zeigt Toleranz in den Angelegenheiten, die das Diesseits und euer Nafs betreffen, aber nicht in etwas, was eure Religion angeht. (…)”

    125. “Aber ihr besitzt kein Recht, den Beleidigungen und Angriffen gegen eure Religion mit Toleranz zu begegnen! Der Mensch darf nur gegen die Angriffe, die gegen ihn persönlich gerichtet sind, milde und tolerant sein. Nachsicht gegenüber den Angriffen zu üben, die gegen Allah und die Religion Allahs gerichtet sind, bedeutet die Grenzen überschreiten zu wollen.”

    193. “Betrachtet Situationen, die unislamisch sind, wie das Sitzen auf Nesseln! Neigt euch keiner Aufgabe zu, die einen Widerspruch zu euren Religionsgrundsätzen bildet – auch wenn ihr Schätze dafür erhalten würdet.”

    263. “Seid Menschen, deren Herzen an Moscheen hängen. Begreift endlich, dass es keine Bewegung ohne Moscheen gibt, es keine Bewegung geben wird. Falls ihr keine Moscheen besitzt, dann errichtet sie (…).”

    http://www.scribd.com/doc/3444510/ratschlage-an-meine-jungen-geschwister-mustafa-islamoglu

    Stellungnahme der MJD zu den Vorwürfen des Landesverfassungsschutzes Baden-Württemberg

    http://www.mjd-net.de/stellungnahme-der-mjd-zu-den-vorw%C3%BCrfen-des-landesverfassungsschutzes-baden-w%C3%BCrttemberg

    Klicke, um auf Stellungnahme_Vorwuerfe_Verfassungsschutz_lang.pdf zuzugreifen

  15. Cees Says:

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    Foto: dpa „Studenten der Islamischen Theologie in Tübingen“, „Die jungen Muslime sollen zu Schlüsselfiguren der Integration werden“

    http://www.imagebam.com/image/f4a82d170462530

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    16. Januar 2012
    „Ein Meilenstein für die Integration“ –
    Einweihung des „Zentrums für Islamische Theologie“ an der Universität Tübingen

    [Bild]

    Dr. Mustafa Cerić (Reisu-L-Ulema, Großmufti von Sarajevo) und Prof. Dr. Annette Schavan (Bundesministerin für Bildung und Forschung)

    [Bild]

    V.l.n.r.: Theresia Bauer (Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg), Prof. Dr. Mehmet Pacaci (Amt für religiöse Angelegenheiten der Türkei Diyanet), Prof. Dr. Bernd Engler (Rektor der Universität Tübingen), Boris Palmer (Oberbürgermeister der Stadt Tübingen), Dr. Mustafa Cerić (Reisu-L-Ulema, Großmufti von Sarajevo), Prof. Dr. Annette Schavan (Bundesministerin für Bildung und Forschung). Fotos: Friedhelm Albrecht / Universität Tübingen

    [Text]

    Das „Zentrum für Islamische Theologie“ an der Universität Tübingen wurde am 16. Januar 2012 von der Bundesministerin für Bildung und Forschung Professor Dr. Annette Schavan und der baden-württembergischen Wissenschaftsministerin Theresia Bauer feierlich eröffnet. Das Zentrum hat zum Wintersemester 2011/12 seinen Betrieb aufgenommen ‒ als erstes von vier in Deutschland geplanten Zentren. 36 Studierende sind derzeit für den Bachelorstudiengang „Islamische Theologie“ eingeschrieben. Als erster Professor wurde der Koranwissenschaftler Dr. Omar Hamdan berufen.

    Das Zentrum für Islamische Theologie an der Universität Tübingen werde beitragen zu einem produktiven und konstruktiven Verhältnis zwischen Europa und der muslimischen Welt, sagte Dr. Mustafa Cerić, der Großmufti von Sarajevo. Es werde eine Botschaft des Friedens nach außen tragen, zeigte er sich überzeugt.

    http://www.uni-tuebingen.de/aktuelles/newsticker-zentrum-fuer-islamische-theologie.html

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    Studierende/Struktur/Räume

    Im aktuellen Wintersemester 2011/12 sind 36 Studierende eingeschrieben, davon 23 Frauen und 13 Männer; sie kommen aus aller Welt.

    Die W 3-Professur für „Koranwissenschaften“ ist mit Dr. Omar Hamdan besetzt. Er wird durch ein Sekretariat und seinen Assistenten, Dr. Mohammed Nekroumi, unterstützt.

    Die W 3-Professur für „Islamische Glaubenslehre“ wird Dr. Lejla Demiri übernehmen. Sie hat den Ruf inzwischen angenommen und wird voraussichtlich ab dem Wintersemester 2012/13 an der Universität Tübingen lehren und forschen.

    Ein Ruf auf die W 3-Professur für „Islamische Religionspädagogik“ wurde im Dezember 2011 erteilt.

    Die W1-Juniorprofessur für „Islamisches Recht“ wird von Dr. Mouez Khalfaoui übernommen (Ruf angenommen). Auf die W 1-Juniorprofessur für „Geschichte und Gegenwartskultur des Islam“ wurde Dr. Erdal Toprakyaran berufen (Ruf angenommen).

    Das Zentrum ist räumlich in der ehemaligen Villa Köstlin (Rümelinstraße 27) untergebracht, die komplett saniert wurde. Dort sind Büros, ein Besprechungsraum, ein Raum für eine Handbibliothek, ein großer sowie zwei kleinere Seminarräume eingerichtet. Vorgesehen ist ein Neubau für das Zentrum, da diese Räume schon bald nicht mehr ausreichen werden.

    Curriculum und Vernetzung

    Das Tübinger Zentrum ist eine zentrale Einrichtung, als akademischer Lehr- und Forschungsbereich bietet es ein breit gefächertes Studium der Islamischen Theologie. Die Forschung soll auf ein international anerkanntes Niveau gestellt werden. Der 8-semestrige Bachelorstudiengang „Islamische Theologie“ ist bekenntnisbezogen ausgerichtet und verbindet die Islamische Theologie auch mit allgemeinen geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Fragestellungen. Dazu gehört die Beschäftigung mit religiösem Quellenmaterial, aber auch die Auseinandersetzung mit der religiösen Glaubenspraxis und deren Vermittlung. Darüber hinaus befasst sich der Studiengang mit der islamischen Religion im europäischen und deutschen Kontext und vermittelt interreligiöse und interkulturelle Kompetenzen. Ergänzend sollen ein Masterstudiengang sowie ein Lehramtsstudiengang entwickelt werden. (…)

    Tübingen ist zudem ein Standort im interuniversitären Graduiertenkolleg „Islamische Theologie“, das die Stiftung Mercator mit 3,6 Millionen Euro fördert. Nachwuchswissenschaftler des Tübinger Zentrums können sich hier bewerben.
    Beirat

    Ein siebenköpfiger Beirat begleitet den Prozess der Akademisierung und Institutionalisierung der Islamischen Theologie an der Universität Tübingen und entscheidet in bekenntnisrelevanten Fragen. Als Beiratsmitglieder wurden im Mai 2011 bestellt:

    Vorsitzender: Suleyman Tenger (geb. in der Türkei),
    Religionsbeauftragter an der Zentral Moschee der Türkisch Islamischen Union und Religionspädagoge am Dokumentationszentrum für Islamische Religionspädagogik;

    Muhamed Baščelič (geb. in Bosnien-Herzegowina),

    Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland e.V. und Doktorand an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen;

    Dr. Fatma Bayraktar-Karahan (geb. in der Türkei),

    Predigerin im Raum Essen und Referentin im Projekt ProDialog;

    Serkan Ince (geb.in Deutschland),

    Masterstudent der Religionswissenschaft mit Schwerpunkt religiöse Gegenwartskultur an der Universität Bayreuth;

    Ismail Kuvvet (geb. in Deutschland),

    Gemeindeleiter und Erzieher am Kulturzentrum der Deutsch-Türkischen Integration und Islam Bildung e. V. (KDTI) Herrenberg;

    Prof. Dr. Abdullah Takim (geb. in der Türkei),

    Stiftungsgastprofessor für Islamische Religion an der Universität Frankfurt; Mitorganisator des Theologischen Forums Christentum – Islam der Diözese Rottenburg-Stuttgart;

    Dr. Halise Kader Zengin (geb. in Deutschland), wissenschaftliche Assistentin an der Theologischen Fakultät der Universität Ankara.

    http://www.uni-tuebingen.de/aktuelles/newsfullview-aktuell/article/feierliche-einweihung-des-zentrums-fuer-islamische-theologie-an-der-universitaet-tuebingen-am.html

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  16. Edward von Roy Says:

    11.04.2012

    Islamunterricht in NRW
    Keine Lehrer, keine Ausbildung, kein Plan

    Von Hermann Horstkotte

    (…) Der notwendige Lehrplan wird wohl erst 2013 fertig, wie Sylvia Löhrmann einräumt. Denn die Ausarbeitung eines solchen Unterrichtsrahmens, egal in welchem Fach, ist mit den nötigen Genehmigungen stets ein monate-, manchmal sogar jahrelanger Hürdenlauf. Deshalb startet der vermeintliche Bekenntnisunterricht mit einem glatten Etikettenschwindel: nämlich nach dem Lehrplan der bisherigen, religiös neutralen Islamkunde. Dieses Fach gibt es schon seit 1999 an derzeit gut 130 von 3000 Grund- und Hauptschulen in NRW. Es soll mit der Zeit von selbst auslaufen und durch den Religionsunterricht ersetzt werden. …

    Behelfsweise können sich die Islamkunde-Lehrer zwischenzeitlich an der Universität Osnabrück weiterbilden – dafür reicht ein kurzer Kurs von ein oder zwei Wochenenden mit Teilnahmebescheinigung, aber ohne Prüfung. Lehrstuhlinhaber Bülent Ucar ist sich der Grenzen dieser Seminare sehr bewusst: “Wir wollen den Unterschied zwischen religionskundlichem und bekenntnisgebundenem Unterricht grundsätzlich verdeutlichen, können dabei aber mangels Lehrplan natürlich nicht in Einzelheiten gehen.” …

    Welche Anforderungen die Religionslehrer an staatlichen Schulen zu erwarten haben, zeigt beispielhaft eine sechsseitige “Ordnung”, die der offizielle “Beirat für den islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen” vorgelegt hat. Darin wird unter anderem ein Empfehlungsschreiben des Vorstands und des Imam einer Moschee verlangt sowie eine “Lebensweise nach der rechten islamischen Lehre und den guten Sitten”. …

    Die Lehrerlaubnis ist ein krasses Beispiel für das herrschende Durcheinander in der Schulpolitik: Obwohl die Moscheegemeinden, islamischen Verbände und Beiräte bislang keine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes bilden, sondern rechtlich gesehen private Vereine sind, dürfen sie über Unterrichtsinhalte und Lehrerkarrieren entscheiden. Für den hessischen Justizminister Jörg-Uwe Hahn Grund genug, das NRW-Gesetz als nicht verfassungsgemäß abzulehnen und ebenso den niedersächsischen Schulversuch, wo seit 2003 Modell-Grundschulen islamische Religion anbieten.

    Die aktuellen Lehrplan-Macher an Rhein und Ruhr stehen jedenfalls vor einem großen Problem, meint auch Klaus Gebauer, im Düsseldorfer Ministerium lange Jahre für die Islamkunde zuständig: “Wenn der künftige Lehrplan sich an unseren alten hält, fragt man sich, wieso überhaupt ein neues Fach.”

    http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,826522,00.html

  17. Querverweis Says:

    :::

    § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

    (6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

    Klicke, um auf Schulgesetz.pdf zuzugreifen

    Schulgesetz
    für das Land Nordrhein-Westfalen
    (Schulgesetz NRW – SchulG)
    Vom 15. Februar 2005
    (GV. NRW. S. 102)
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012
    (SGV. NRW. 223)

    http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.

    :::

  18. Edward von Roy Says:

    :::

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    15. Wahlperiode
    Drucksache 15/3582
    20.12.2011
    Datum des Originals: 20.12.2011/Ausgegeben: 20.12.2011

    Entschließungsantrag
    der Fraktion der CDU,
    der Fraktion der SPD und
    der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

    zum Gesetzentwurf Drucksache 15/2209 „Gesetz zur Einführung von islamischem Religi-onsunterricht als ordentliches Lehrfach“

    Islamischer Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen: Jetzt den Anfang machen!

    … Als befristete Übergangslösung ist der neue § 132 a Schulgesetz eine gesetzliche Regelung, auf Grund derer das Ministerium für Schule und Weiterbildung einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht allgemein einführen kann, ohne dass sämtliche im Grundgesetz und in der Landesverfassung geregelten Voraussetzungen als vollständig erfüllt angesehen werden. Der Landtag betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, in der nächsten Zukunft noch bestehende religionsverfassungsrechtliche Fragestellungen bezgl. der Verfasstheit der muslimischen Organisationen zu klären. Dies ist auch für eine Gleichbehandlung in anderen Bereichen der Religionsausübung wie z.B. dem Bestattungswesen von großer Bedeutung. Der Landtag begrüßt daher ausdrücklich die in der gemeinsamen Erklärung des Schulministeriums und des Koordinierungsrats der Muslime vom 22. Februar 2011 beschriebene Absicht, eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung, des Landtages und der organisierten Muslime zur Klärung der Statusfragen einzurichten.

    Der Landtag hat bereits in der fraktionsübergreifenden Integrationsoffensive des Jahres 2001 (Drucksache 13/1345) festgestellt, „die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen unterschiedlicher Kulturen an unserer Gesellschaft erfordert auch die Gleichbehandlung unterschiedlicher Religionen“. Die Landesregierung wurde damals aufgefordert, einen flächendeckenden islamischen Religionsunterricht in deutscher Sprache von hier ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern nach staatlichen Lehrplänen und im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht einzuführen. Diese Aussagen gelten heute gleichermaßen.

    Mit dem einstimmigen Beschluss „Der Islam ist ein Teil Deutschlands und Nordrhein-Westfalens“ vom 31. März 2011 (Landtagsdrucksache 15/1652) hat der Landtag darüber hinaus verdeutlicht, dass unverzichtbarer Bestandteil der Einführung islamischen Religions-unterrichts die Achtung und die Anerkennung der im Grundgesetz und in der Landesverfassung genannten Prinzipien und Werte ist. …

    Klicke, um auf mmd15-3582.pdf zuzugreifen

    „Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen unterschiedlicher Kulturen an unserer Gesellschaft erfordert auch die Gleichbehandlung unterschiedlicher Religionen. … Islamischer Religionsunterricht soll in deutscher Sprache von hier ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern nach staatlichen Lehrplänen und im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht stattfinden.“

    aus: 22.06.2001, Plenarprotokoll 13/34, 3232 ff.
    bei: Stock, p 118

    http://books.google.de/books?id=F24dOYAcf0gC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

    :::

  19. Kalevala Says:

    ***

    § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

    (2) Ehrfurcht vor Gott …

    (3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.

    (6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
    (7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.

    aus: Schulgesetz NRW – Stand: 1. 7. 2011

    Klicke, um auf Schulgesetz2011.pdf zuzugreifen

    ***

  20. Querverweis Says:

    :::

    [06.03.2012] Einführung des islamischen Religionsunterrichts zum Schuljahr 2012/2013

    An die
    Grundschulen, die an dem Schulversuch „Islamkunde in deutscher Sprache“ teilnehmen

    nachrichtlich:
    an die Bezirksregierungen und Schulämter

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 21. Dezember 2011 hat der Landtag mit einer großen Mehrheit das „Gesetz zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach2 verabschiedet. Für über 320.000 Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens in Nordrhein-Westfalen und ihre Eltern ist das ein wichtiges Zeichen für mehr Gleichberechtigung und gesellschaftliche Teilhabe und eine Möglichkeit, religiöse Bildung im Rahmen der Schule wahrzunehmen.

    Ihre Schule nimmt bereits am Schulversuch „Islamkunde in deutscher Sprache“ teil und setzt damit für die Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens und ihre Eltern ein wichtiges Zeichen der Anerkennung und Gleichberechtigung. Dafür danke ich Ihnen und möchte Sie zugleich bitten, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen.

    Ich bitte Sie nachdrücklich um Ihre Unterstützung: Helfen Sie mit, den islamischen Religionsunterricht an Ihrer Schule einzuführen. Er ist für alle ein Gewinn:

    – Für die Schülerinnen und Schüler, die ihre Glaubensfragen nun mit den Mitschülerinnen und Mitschülern und der Lehrkraft erörtern und sich altersgerecht eine eigene Meinung und ein reflektiertes Urteil zu religiösen Themen und Sachverhalten bilden können.
    – Für die Eltern, die Schule nun noch mehr als Lern- und Lebensort für ihre Kinder wahrnehmen und sich noch mehr mit der Schule identifizieren können.
    – Für die Lehrerinnen und Lehrer, die noch mehr als bisher auf die kulturellen Ressourcen und Potentiale Ihrer Schülerinnen und Schüler zurückgreifen können.

    Zurzeit werden von einer Arbeitsgruppe die Lehrpläne erarbeitet. Gleichwohl soll der islamische Religionsunterricht schon zum Schuljahr 2012/2013 an ausgewählten Schulen eingeführt werden. Anschließend sollen zunehmend weitere Schulen gewonnen werden, ab dem Schuljahr 2013/2014 auch Schulen der Sekundarstufe I. Der islamische Religionsunterricht löst dann schrittweise den bisherigen Islamkundeunterricht ab.

    Sie können den islamischen Religionsunterricht einrichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses teilnehmen – dabei können Lerngruppen jahrgangsübergreifend zusammengeführt werden. Auch eine Kooperation mit den Nachbarschulen ist in Absprache mit der Islamkundelehrkraft denkbar.

    Islamischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

    Die Eltern müssen bei der Schulanmeldung erklären, dass ihr Kind muslimisch ist und an dem Unterricht teilnehmen soll. Danach ist eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an dem islamischen Religionsunterricht nur auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit ab vollendetem 14. Lebensjahr – auf Grund eigener Erklärung befreit.

    Die Islamkundelehrkräfte werden gebeten, beim Beirat als dem Kooperationspartner des Landes in religiösen Belangen formlos und schriftlich die Lehrerlaubnis für das Fach „islamische Religionslehre“ zu beantragen. Vorläufiger Ansprechpartner ist der Geschäftsführer des Beirats: ahmet@uenalan.com. Die Zuteilung der Lehrerlaubnis ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer dienstlichen Unterweisung, in der die theologischen und religionspädagogischen Inhalte des neuen Unterrichtsfachs thematisiert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Anhang.

    Der islamische Religionsunterricht wird thematisch vorläufig auf der Grundlage des Lehrplans „Grundschule. Islamkunde in deutscher Sprache. Klasse 1 bis 4. Schule in NRW Heft Nr. 2011“ erteilt, bis die regulären Lehrpläne in Kraft gesetzt sind.

    Im Anhang finden Sie zur Erleichterung Ihrer Arbeit weiterführende Informationen und den Entwurf eines Informationsschreibens für die Eltern von Grundschülerinnen und Grundschülern muslimischen Glaubens.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvia Löhrmann
    Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    http://www.schulministerium.nrw.de/SV/Schulmail/Archiv/1203062/

    im Anhang, s. Kasten oben rechts, finden sich, abgerufen und gesichert am 21. Juni 2012, vier Texte

    Anlage(n)
    Pfeil rechts
    Erlasstext IRU [doc-Datei: 22 kByte]
    Pfeil rechts
    Gesetzestext IRU [pdf-Datei: 143 kByte]
    Pfeil rechts
    Informationen für die Schulämter und Schulleitungen [doc-Datei: 26 kByte]
    Pfeil rechts
    Informationsschreiben für die Eltern [doc-Datei: 21 kByte]

    :::
    :::

    Anlage(n)

    Erlasstext IRU

    Einführung des islamischen Religionsunterrichts

    1. Für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens wird ab dem Schuljahr 2012/2013 der islamische Religionsunterricht zunächst für die Klassen 1 bis 4, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Klassen 5 bis 10, schrittweise eingeführt. In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht grundsätzlich einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Be¬kenntnisses teilnehmen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    2. Islamischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam.

    3. Der Unterricht wird von Lehrkräften muslimischen Glaubens im Dienst des Landes erteilt, die hierzu bereit und geeignet sind. Sie werden dafür in der Regel in Lehrgängen der Bezirksregierungen fortgebildet. Anfallende Reisekosten trägt die Bezirksregierung. Über die Auswahl der Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsicht. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Absatz 3 SchulG (BASS 1 – 1) erfolgt durch den Beirat gemäß § 132 a Absatz 4 SchulG.

    4. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

    5. Der islamische Religionsunterricht wird thematisch vorläufig auf der Grundlage des Lehrplans „Grundschule. Islamkunde in deutscher Sprache. Klasse 1 bis 4. Schule in NRW Heft Nr. 2011“ und des Lehrplans „Sekundarstufe I. Islamkunde in deutscher Sprache. Klasse 5 bis 10. Schule in NRW Heft Nr. 5019“ erteilt, bis die regulären Lehrpläne in Kraft gesetzt sind.

    6. Schulbücher bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung.

    Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2012 in Kraft. Er wird in Schule NRW veröffentlicht.

    In Vertretung

    Ludwig Hecke
    Staatssekretär

    :::

    Gesetzestext IRU

    Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz)
    Vom 22. Dezember 2011

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz)

    Artikel 1
    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005(GV. NRW. S.102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011(GV. NRW. S.540), wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 132 eingefügt:
    „§ 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht“.
    2. Nach § 132 wird folgender § 132 a eingefügt:
    „§ 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht

    (1) Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf, islamischen Religionsunterricht im Sinne von § 31 einzuführen, aber noch keine entsprechende Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 14 und 19 Landesverfassung und Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz, kann das Ministerium übergangsweise bei der Einführung und Durchführung mit einer Organisation oder mehreren Organisationen zusammenarbeiten, die Aufgaben wahrnehmen, die für die religiöse Identität ihrer Mitglieder oder Unterorganisationen wesentlich sind oder die von diesen für die Durchführung des Religionsunterrichts bestimmt worden sind. Die Organisationen müssen eigenständig, bei der Zusammenarbeit staatsunabhängig sein und die Gewähr dafür bieten,

    1. dem Land bei der Veranstaltung des Religionsunterrichts auf absehbare Zeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen,
    2. die in Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes zu achten.
    Vertreten mehrere Organisationen das gleiche Bekenntnis oder verwandte Bekenntnisse, soll das Ministerium eine Zusammenarbeit mit ihnen gemeinsam anstreben.

    (2) Wenn islamischer Religionsunterricht nach Absatz 1 in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen und an einer Schule eingerichtet ist, nehmen die Schülerinnen und Schüler daran teil, deren Eltern bei der Schulanmeldung schriftlich erklärt haben, dass ihr Kind muslimisch ist und an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 teilnehmen soll.

    (3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schule schriftlich zu übermitteln.

    (4) Das Ministerium bildet einen Beirat, der die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Einführung und der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts nach Absatz 1 als ordentliches Unterrichtsfach vertritt. Der Beirat stellt fest, ob der Religionsunterricht den Grundsätzen im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz entspricht. Er ist an der Erstellung der Unterrichtsvorgaben, der Auswahl der Lehrpläne und Lehrbücher und der Bevollmächtigung von Lehrerinnen und Lehrern zu beteiligen. Eine ablehnende Entscheidung ist nur aus religiösen Gründen zulässig, die dem Ministerium schriftlich darzulegen sind.

    (5) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:

    1. vier theologisch, religionspädagogisch oder islamwissenschaftlich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter der organisierten Muslime, die von den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen oder von deren Zusammenschluss bestimmt werden,
    2. vier weitere Vertreterinnen und Vertreter, und zwar jeweils zwei theologisch, religionspädagogisch oder islamwissenschaftlich qualifizierte muslimische Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und zwei muslimische Religionsgelehrte, die vom Ministerium im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen oder deren Zusammenschluss bestimmt werden.

    Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

    (6) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen erstattet. Sie erhalten außerdem eine vom Ministerium festzusetzende Aufwandsentschädigung.

    (7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsführung übernimmt eine vom Ministerium im Benehmen mit dem Beirat benannte Person.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2019 außer Kraft. Die Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2018.

    Düsseldorf, den 22. Dezember 2011
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

    Die Ministerpräsidentin
    Hannelore K r a f t
    (L. S.)
    Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
    Sylvia L ö h r m a n n
    Der Finanzminister
    Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
    Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
    Guntram S c h n e i d e r
    Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
    Svenja S c h u l z e
    GV. NRW. 2011 S.728

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    Informationen für die Schulämter und Schulleitungen

    Informationen für die Schulämter und Schulleitungen der Grundschulen zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts

    Nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und nach Artikel 14 der Landesverfassung NRW ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

    Der Religionsunterricht wird bisher für Schülerinnen und Schüler katholischen, evangelischen, syrisch-orthodoxen, orthodoxen, jüdischen und alevitischen Glaubens angeboten – und ab dem 1. August 2012 auch für muslimische Schülerinnen und Schüler. In Nordrhein-Westfalen leben knapp 1,5 Millionen Muslime. Es gibt 328.000 Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens.

    Das „Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz)“ wurde vom Landtag am 21. Dezember 2011 mit einer großen Mehrheit verabschiedet. Es tritt am 1. August 2012 in Kraft.

    Das Gesetz sieht vor, dass das Ministerium als zeitlich befristete Übergangslösung einen achtköpfigen Beirat bildet, der – so heißt es im Gesetz – „die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Einführung und der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts (…) vertritt“.

    Vier Mitglieder entsenden die islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen, vier weitere Mitglieder werden vom Ministerium im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen bestimmt. Es sind Expertinnen und Experten für die Bereiche islamische Theologie und Religionsdidaktik. Der Beirat ist an der Erstellung der Unterrichtsvorgaben, der Auswahl der Lehrpläne und Lehrbücher und an der Bevollmächtigung von Lehrerinnen und Lehrern beteiligt.

    Der islamische Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Dieser Unterricht kann nicht von Herkunftssprachenlehrkräften und nicht im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts erteilt werden. Der islamische Religionsunterricht soll im Stundenplan parallel zu den anderen Religionsstunden angeboten werden.

    Der Einführungserlass sieht vor, den islamischen Religionsunterricht schrittweise einzuführen, sofern an den Schulen die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Ziel ist, zum 1. August 2012 die Möglichkeiten zu schaffen, an den Grundschulen mit dem islamischen Religionsunterricht zu starten, wenn

    – die Schule bereits jetzt am Schulversuch „Islamkunde in deutscher Sprache“ teilnimmt und/ oder
    – eine Islamkundelehrkraft sich bereit erklärt, den Unterricht durchzuführen und sie/er dazu die Unterrichtserlaubnis des Beirats erhält und
    – mindestens 12 Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens an dem Unterricht teilnehmen.

    Die Schulleitungen werden gebeten, in Absprache mit den Islamkundelehrkräften und den Eltern von Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens, den Islamkundeunterricht ab dem Schuljahr 2012/2013 in den islamischen Religionsunterricht zu überführen. Mit dem Zeitpunkt der Überführung entfällt das Fach „Islamkunde“.

    Schulen, die den islamischen Religionsunterricht einrichten, zeigen das dem zuständigen Schulamt, der Bezirksregierung und dem Ministerium an. Die Lehrkräfte, die den islamischen Religionsunterricht erteilen werden, müssen sich schriftlich formlos beim Beirat um die Erteilung der Lehrerlaubnis bewerben (per Mail an die Geschäftsführung: ahmet@uenalan.com) und werden – vorbehaltlich der Zuteilung der Lehrerlaubnis – eine dienstliche Unterweisung in Form eines zweitägigen Blockseminars erhalten. Die dienstliche Unterweisung findet im MSW, Dienstort Soest, Paradieser Weg 64, 59494 Soest von Freitag, 29. Juni 2012, 15:00 Uhr bis Samstag, 30. Juni 2012, 17:00 Uhr statt. Hierzu bedarf es einer verbindlichen Anmeldung per Mail an die Geschäftsführung des Beirats.

    Der islamische Religionsunterricht wird zunächst ohne einen gültigen Lehrplan erteilt. Der Lehrplan wird frühestens zum 1. August 2013 in Kraft treten.

    Die Texte des Gesetzes und des Einführungserlasses sind beigefügt.

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    Informationsschreiben für die Eltern

    Informationsschreiben für die Eltern von Grundschülerinnen und Grundschülern muslimischen Glaubens

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebe Eltern,

    zum 1. August 2012 kann an den Schulen in Nordrhein-Westfalen der islamische Religionsunterricht erteilt werden. Damit setzt das Land ein wichtiges Zeichen für die Wertschätzung des Islam und für die Gleichberechtigung von Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens.

    Es ist für Kinder muslimischen Glaubens wichtig, in der Schule über ihren Glauben zu sprechen und von den Religionslehrerinnen und Religionslehrern Antworten auf ihre Fragen zu der Botschaft des Korans, zum Propheten Muhammed und nach dem Sinn der Dinge und des Lebens zu erhalten.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie auch Ihrem Kind die Möglichkeit geben, den islamischen Religionsunterricht zu besuchen. Dazu müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihr Kind muslimisch ist und an dem islamischen Religionsunterricht teilnehmen soll. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Wenn Ihr Kind am islamischen Religionsunterricht nicht mehr teilnehmen soll, können Sie es durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule davon befreien lassen.

    Der islamische Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Die Leistungen Ihres Kindes in dem Fach sind versetzungswirksam.

    Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Alle Lehrerinnen und Lehrer sind Muslime und werden von einem muslimischen Beirat bevollmächtigt, den Unterricht erteilen zu dürfen. Der Staat hat die Aufsicht über den Unterricht, erstellt die Lehrpläne und entscheidet über die Zulassung von Lernmitteln (z.B. Schulbücher).

    Die Lehrerinnen und Lehrer stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung und erteilen Ihnen gerne weitere Auskünfte.

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  21. Querverweis Says:

    Niedersachsen,
    Idschaza (Islamische Lehrbefugnis)

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    Fragekatalog für das Gespräch nach § 4, Abs. 1

    Die hier aufgelisteten Punkte stellen einen Gesprächsleitfaden dar für das persönliche Ge-spräch nach § 4 (1) der Ijaza-Ordnung. Hiermit soll der Ijaza-Kommission die Möglichkeit gegeben werden, die Lehrkraft selbst, ihre Motivation und ihre religiöse Einstellung ken-nenzulernen bzw. ihre Religiosität festzustellen.

    Die Grundlagen der Religion definieren sich aus der Göttlichen Offenbarung im Qur‘an und der Lebensweise des Propheten Muhammed (s.a.s.)

    1. Standort derer, die den IRU erteilen.
    2. Der Islam wird aus dem Bekenntnis heraus wahrgenommen und gelehrt.
    Die Lehrkraft
    3. vertritt den Islam vorbildlich und glaubhaft,
    4. verinnerlicht die rechte islamische Lehre,
    5. hat eine angemessene Lebensführung, die nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Lehren des Islam steht,
    6. erklärt ihre Motivation zum Beruf in Bezug auf den IRU,
    7. äußert sich zu ihrem schulischen Werdegang,
    8. erläutert ihr geleistetes Praktikum in einer Moschee,
    9. erläutert ihre Einbindung das religiöse Gemeindeleben,
    10. spricht über ihre Erfahrung und Kenntnisse der islamischen Lehre in deutscher Sprache und derer Bedeutung in der Integration,
    11. ggf. berichtet sie von ihrer Hajj bzw. Umra,
    12. stellt ihre Position zum Umfang der Geltung der Scharia für die muslimische Minderheitsgesellschaft in Deutschland klar,
    13. berichtet von ihren Erfahrungen im interreligiösen Dialog.
    14. Was macht dich als Muslim aus?

    Die „Ijaza-Ordnung“ Niedersachsens

    Voraussetzung für eine Lehrbefähigung zum IRU ist daher das Bekenntnis zum Islam und die Selbstverpflichtung, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren des Islam zu erteilen, ebenso die Kenntnis islamischen Gemeindelebens in der vorhandenen Gesellschaft und die Anerkennung der eigenen Vorbildfunktion insbesondere im schulischen Kontext. Die Lehrkraft ist sich ihrer Rolle als Repräsentantin des Islam im schulischen Kollegium bewusst und vertritt ihren Glauben vorbildhaft und glaubwürdig. Die Ijaza ist daher auch Beleg über die Verinnerlichung rechter islamischer Lehre, die guten Sitten, die Einbindung in eine muslimische Gemeinschaft und die beobachtete Orthopraxie der Lehrkraft. Die Vorbildfunktion seitens der Lehrkraft erweitert sich auch auf eine angemessene Lebensführung, die nicht im Widerspruch steht zu den allgemeinen Lehren des Islam.

    Der Beirat möchte mit der Ijaza in der hier vorliegenden Form den künftigen Lehrkräften einen Vertrauensvorschuss geben; sie sollen ihren Weg finden, darauf ihre Lehrtätigkeit konstruktiv aufbauen zu können.

    Nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens wird der Beirat durch seine Mitglieder den Lehrkräften berufsbegleitende Praktika und Fortbildungen in islamischen Einrichtungen des Gemeindelebens, der islamischen Lebenshilfe und Bildungsarbeit ermöglichen. Veranstaltungen werden zu Beginn eines jeden Schuljahres1 unter Angabe von Termin, Ort, Referenten und Thema bekannt gegeben.

    :::
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    ihrer „Verinnerlichung guter Sitten“

    ihrer „sittlichen islamischen Kleidung“

    Klicke, um auf zrli_06_2_heft_11.pdf zuzugreifen

    :::

  22. Querverweis Says:

    :::

    Der Beirat für den Islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen
    IJAZA-ORDNUNG
    (Lehrerlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion)

    an öffentlichen und freien Schulen in Niedersachsen
    des

    Beirats für den islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen, gebildet von Schura Niedersachsen – Landesverband der Muslime in Niedersachsen e.V. und DITIB Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V.

    Präambel
    Gemäß Artikel 7 Abs. 3 des GG sowie §§ 124 ff des Niedersächsischen Schulgesetzes ist Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

    Zur Erteilung von Islamischem Religionsunterricht bedürfen die entsprechenden Lehrkräfte einer besonderen Bevollmächtigung der Religionsgemeinschaften. Wer nach Abschluss des Studiums Islamischer Theologie einschließlich Islamischer Religionspädagogik und des entsprechenden Referendariats oder eines anderen gleichwertigen Abschlusses als islamische Religionslehrkraft einen Lehrauftrag an öffentlichen Schulen oder freien Schulen in Niedersachsen anstrebt, benötigt eine Lehrerlaubnis, die seitens des Beirates erteilt wird. Das geschieht durch eine schriftlich erteilte Bevollmächtigung, im Folgenden „Ijaza“ genannt. Das Bundesland Niedersachsen setzt nur solche Lehrkräfte im Islamischen Religionsunterricht ein, die vom Beirat die Lehrerlaubnis erhalten haben.

    Begriffserläuterung: Ijaza(h) (Idscháza) bezeichnet die Erlaubnis und das Zertifikat, islamische Lehre weiterzugeben. Sie dokumentiert die erhaltene Ausbildung nebst bearbeiteter Bücher und Texte und benennt den erteilenden Lehrer. Sie wird traditionell durch den persönlichen Lehrer, der selber Inhaber eine Ijaza ist, seinem Schüler erteilt und hat ihre Wurzeln in der Akkuratesse der mündlichen Weitergabe autorisierter religiöser Texte.

    Im Kontext dieser Ijaza-Ordnung für Niedersachsen entspricht sie den religionsverfassungsrechtlichen Anforderungen des Religionsunterrichts in Deutschland bzw. Niedersachsen als einer res mixta in gemeinsamer Verantwortung von Religionsgemeinschaft, hier vertreten durch den Beirat, und Staat. Ihre Erteilung setzt die universitäre Lehrbefähigung für den islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen voraus. Umgekehrt ermächtigt diese Ijaza nicht zur Lehrweitergabe im klassischen Kontext islamischer Ausbildung außerhalb Niedersachsens oder innerhalb sufisch-religiöser Gemeinschaften. SCHURA Niedersachsen Landesverband der Muslime in Niedersachsen e.V.

    DITIB LANDESVERBAND der Islamischen Religionsgemeinschaften

    Die Grundlagen der islamischen Religion definieren sich aus der göttlichen Offenbarung im Qur’an und der Lebensweise des Propheten Muhammed (s.a.s.). Der Islam ist nicht nur Gegenstand des Unterrichts, sondern bestimmt auch den Standort derer, die ihn erteilen.

    Insbesondere die Lebenswelt und die religiösen Rahmenbedingungen der Kinder und Jugendlichen sind Korrelationsebene im Islamischen Religionsunterricht. Der Islam ist hier nicht nur Gegenstand des Unterrichts, sondern er wird aus dem Bekenntnis heraus wahr-genommen und gelehrt.

    Voraussetzung für eine Lehrbefähigung zum IRU ist daher das Bekenntnis zum Islam und die Selbstverpflichtung, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren des Islam zu erteilen, ebenso die Kenntnis islamischen Gemeindelebens in der vorhandenen Gesellschaft und die Anerkennung der eigenen Vorbildfunktion insbesondere im schulischen Kontext. Die Lehrkraft ist sich ihrer Rolle als Repräsentantin des Islam im schulischen Kollegium bewusst und vertritt ihren Glauben vorbildhaft und glaubwürdig. Die Ijaza ist daher auch Beleg über die Verinnerlichung rechter islamischer Lehre, die guten Sitten, die Einbindung in eine muslimische Gemeinschaft und die beobachtete Orthopraxie der Lehrkraft. Die Vorbildfunktion seitens der Lehrkraft erweitert sich auch auf eine angemessene Lebensführung, die nicht im Widerspruch steht zu den allgemeinen Lehren des Islam.

    Der Beirat möchte mit der Ijaza in der hier vorliegenden Form den künftigen Lehrkräften einen Vertrauensvorschuss geben; sie sollen ihren Weg finden, darauf ihre Lehrtätigkeit konstruktiv aufbauen zu können.

    Nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens wird der Beirat durch seine Mitglieder den Lehrkräften berufsbegleitende Praktika und Fortbildungen in islamischen Einrichtungen des Gemeindelebens, der islamischen Lebenshilfe und Bildungsarbeit ermöglichen. Veranstaltungen werden zu Beginn eines jeden Schuljahres1 unter Angabe von Termin, Ort, Referenten und Thema bekannt gegeben.

    § 1 Geltungsbereich Diese Ijaza-Ordnung regelt für die islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen durch ihren gemeinsamen Beirat die Anforderungen an die Lehrkräfte sowie das Verfahren der Erteilung der Ijaza – und auch deren ggf. erforderlich werdenden Aberkennung – zur Durchführung des islamischen Religionsunterrichts in Niedersachsen in allen Stufen der staatlichen Schulen.

    Der Wohnort der Lehrkraft ist nicht entscheidend. Für den islamischen Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft kann die Ijaza aufgrund Verlangens der Lehrkraft erteilt werden.

    § 2 Verfahren Der Beirat tritt zur Ijaza-Prüfung i.d.R. halbjährlich zusammen außerhalb der Schulferien; die Sitzungstermine werden zu Jahresbeginn in http://www.Beirat-IRU-N.de veröffentlicht.

    Zwischen der Vorlage eines bescheidungsfähigen Antrages nach § 3 und der Aushändigung des Bescheides nach § 5 sollen drei Monate nicht überschritten werden.
    Entscheidungen erfolgen nach dem Beiratsstatut einstimmig. Über die Entscheidungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und durch die Unterschrift des Geschäftsführers bestätigt. Über alle Anträge, personenbezogenen Beratungen und Gespräche sowie die Entscheidungsgründe besteht Verschwiegenheitspflicht und wird Vertraulichkeit gewahrt.

    Die Vorgänge werden i.d.R. für dreißig Jahre archiviert, mindestens aber für die Dauer der Dienstzeit der Lehrkraft zzgl. fünf Jahre, soweit Rechtsvorschriften keine kürzere Aufbewahrungsfrist vorsehen.

    Antrag und Bescheid ergehen schriftlich. Die Beteiligten stellen ihre elektronische Erreichbarkeit untereinander und gegenüber der Geschäftsführung des Beirats sicher.

    Zur Regelung des Verfahrens gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung.

    § 3 Antrag Grundlage für die Erteilung der Ijaza ist ein formgebunder Antrag1 der Lehrkraft an den Bei-rat mit folgenden Angaben und Nachweisen:

    a. Angaben zur Person, Geburtsort, Personenstand und Kinder,

    b. ein Lebenslauf, der auch auf den religiösen Werdegang eingeht, eine Selbstverpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Äußerung, die auf die Motivation zum Beruf in Bezug auf den islamischen Religionsunterricht eingeht,

    c. Studium des Lehramtes und der islamischen Religionspädagogik sowie alle für die Ijaza relevanten Schul-, sonstige Hochschul- und Bildungsabschlüsse und erfolgreicher Abschluss der 2. Staatsprüfung mit vorläufiger Ijaza nach § 7 (Nachweise durch beglaubigte Zeugniskopien; ausländische Abschlüsse bedürfen des Anerkennungsnachweises durch eine deutsche Universität),

    d. Praktikum gemäß Studien-Lehrplan in einer Moschee in Deutschland (nicht für berufsbegleitenden Masterstudiengang IRP),

    e. die Einbindung in das religiöse Leben der islamischen Gemeinschaft wird vorausgesetzt; sie wird durch ein deutschsprachiges Empfehlungsschreiben – auch als Vordruck – des gewählten Vorstandes und des Imams einer Moschee in Deutschland über das Bekenntnis zum Islam – ggf. auch als Konversionsurkunde – sowie über eine fortwährende Lebensweise nach der rechten islamischen Lehre und den guten Sitten nachgewiesen; der Beirat kann ggf. die Beibringung ergänzender Unterlagen verlangen;

    f. für männliche Bewerber: Angabe der zum Freitagsgebet i.d.R. aufgesuchten Moschee und deutschsprachiges Manuskript einer dort gehaltenen selbst ausgearbeiteten Khutba,

    g. für weibliche Bewerber: Angabe der üblicherweise aufgesuchten Moschee und Glaubhaftmachung der Beteiligung an der Gemeindearbeit

    h. weiterhin eine Erklärung der Lehrkraft, dass sie den Unterricht im Fach Islamische Religion nach dem islamischen Bekenntnis, dem geltenden Kerncurriculum des Niedersächsischen Kultusministeriums und in deutscher Sprache halten wird.

    § 4 Gespräch (1) Spätestens zehn Tage nach Eingang des bescheidungsfähigen Antrages lädt der Beirat zum Gespräch. Das Gespräch – seine Inhalte sind strikt vertraulich – geht regelmäßig auf folgende Fragen ein: Berufsmotivation, eigene theologische (in Bezug auf die sechs Pfeiler des Islam) und pädagogische Verortung, eigene religiöse Praxis in Bezug auf die fünf Säulen des Islam, eigene Positionen zum Umfang der Geltung der Scharia in Deutschland sowie /zum und/ Erfahrungen im interreligiösen Dialog. Über die Frageninhalte gibt sich der Beirat einen regelmäßigen Katalog (Anhang 3).

    (2) Über das Gespräch wird je ein von allen Beteiligten zu unterzeichnendes Verlaufsprotokoll gefertigt.

    § 5 Bescheid Die Ijaza wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen und ohne Nebenbestimmungen erteilt. Sie gilt unbefristet. Sie wird in Gestalt einer Urkunde nach dem Freitagsgebet der Lehrkraft in einer Moschee in Hannover persönlich ausgehändigt. Die Landesschulbehörde erhält eine Durchschrift.

    Ist die Erteilung der Ijaza abzulehnen, teilt dies der Beirat der Lehrkraft unter Angabe der Ablehnungsgründe zuvor schriftlich mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Gespräch. Ein ablehnender Bescheid ist unter genauer Angabe der Versagungsgründe der Lehrkraft mit Durschrift an die Landesschulbehörde zuzustellen.

    Der Bescheid ist entgeltpflichtig. Höhe und Fälligkeit des Entgeltes, das die gesamten Verfahrenskosten abdeckt, werden durch eine Entgeltordnung vom Beirat festgesetzt und jeweils zu Jahresbeginn bekanntgegeben1.

    § 6 Aberkennung Der Beirat hat das Recht, die Ijaza zu entziehen, wenn er – etwa durch Visitation nach § 126 NSchG – zu der Auffassung gelangt, dass die Lehrkraft von den angegebenen Kriterien dauerhaft oder in schwerwiegender Weise abgewichen ist, d.h. die Anerkennung der Anforderungen nach § 3 für sich nicht mehr als verbindlich ansieht. Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Entzug ist der Lehrkraft, der Landesschulbehörde und der Schule schriftlich mit Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens mitzuteilen. Die Ijaza erlischt weiterhin, wenn die Lehrkraft sie zurückgibt.

    § 7 Befristete Ijaza für die Zeit der Ausbildung Der Antrag ist auf dem dafür vorgehaltenen besonderen Formblatt1 spätestens vier Wochen vor Beginn einer Lehr- oder lehrbegleitenden Tätigkeit dem Beirat vorzulegen. Das Verfahren entspricht demjenigen zur Erteilung der unbefristeten Ijaza unter Fortfall des Gesprächs und der besonderen Form der Aushändigung. Der Antrag wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 binnen vier Wochen erteilt. Die befristete Ijaza erlischt mit dem bestandenen 2. Staatsexamen.

    § 8 Evaluation Mit der Ijaza wird für den Islam in Deutschland und dessen Bildungswesen Neuland betreten. Diese Ijaza-Ordnung wird deshalb nach Ablauf von fünf Jahren einer Evaluation und ggf. einer Anpassung unterzogen. Mitglieder des Beirates können bei grundsätzlichen Problemen eine Überprüfung dieser Ijaza-Ordnung verlangen.

    § 9 Inkrafttreten Diese Ijaza-Ordnung tritt in Kraft, sobald das niedersächsische Kultusministerium schriftlich mitteilt, dass diese Ordnung im Einklang mit rechtlichen Vorgaben steht. Sie wird außen-wirksam mit Veröffentlichung im Schulverwaltungsblatt.

    § 10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitglieder des Beirates verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirk-same Regelung unverzüglich zu treffen.

    § 11 Kündigungsfrist Diese Ijaza-Ordnung hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten; die Ordnung wirkt so-lange nach, bis durch den Beirat eine neue Ijaza-Ordnung beschlossen ist.

    1 ( download unter http://www.Beirat-IRU-N.de )

    * * * * *
    Beschlossen: Hannover, den 19. Dezember 2011
    Avni Altiner (SCHURA Niedersachsen e. V.)
    Yilmaz Kilic (DITIB Niedersachsen-Bremen e. V.)

    Fassung vom 27.01.2012
    * * * * *

    Quelle:

    Klicke, um auf Ijaza-Ordnung+Niedersachsen+Fssg+27.01.12.pdf zuzugreifen

    Anlagen
    1. Antrag auf unbefristete Erteilung der Ijaza
    2. Antrag auf befristete Erteilung der Ijaza
    3. Fragekatalog für das Gespräch nach § 4, Abs. 1
    :::
    Fragekatalog für das Gespräch nach § 4, Abs. 1

    Die hier aufgelisteten Punkte stellen einen Gesprächsleitfaden dar für das persönliche Gespräch nach § 4 (1) der Ijaza-Ordnung. Hiermit soll der Ijaza-Kommission die Möglichkeit gegeben werden, die Lehrkraft selbst, ihre Motivation und ihre religiöse Einstellung kennenzulernen bzw. ihre Religiosität festzustellen.

    Die Grundlagen der Religion definieren sich aus der Göttlichen Offenbarung im Qur‘an und der Lebensweise des Propheten Muhammed (s.a.s.)

    1. Standort derer, die den IRU erteilen.

    2. Der Islam wird aus dem Bekenntnis heraus wahrgenommen und gelehrt.

    Die Lehrkraft

    3. vertritt den Islam vorbildlich und glaubhaft,

    4. verinnerlicht die rechte islamische Lehre,

    5. hat eine angemessene Lebensführung, die nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Lehren des Islam steht,

    6. erklärt ihre Motivation zum Beruf in Bezug auf den IRU,

    7. äußert sich zu ihrem schulischen Werdegang,

    8. erläutert ihr geleistetes Praktikum in einer Moschee,

    9. erläutert ihre Einbindung das religiöse Gemeindeleben,

    10. spricht über ihre Erfahrung und Kenntnisse der islamischen Lehre in deutscher Sprache und derer Bedeutung in der Integration,

    11. ggf. berichtet sie von ihrer Hajj bzw. Umra,

    12. stellt ihre Position zum Umfang der Geltung der Scharia für die muslimische Minderheitsgesellschaft in Deutschland klar,

    13. berichtet von ihren Erfahrungen im interreligiösen Dialog.

    14. Was macht dich als Muslim aus?

    14. Was macht dich als Muslim aus?

    Direkte Fragen

    15.

    16. Tragen Sie die Fatiha und zweie aus den letzten zehn Suren vor.

    17. Nennen Sie anerkannte Exegese- und Hadith-Werke.

    18. Nennen Sie einige Hadithe (1-3) in ihrer Bedeutung.

    19. Erläutern Sie den Nutzen des Gebetes.

    20. Erklären Sie den Zusammenhang zwischen Din und Ahlaq.

    21. Erklären Sie innerislamische Unterschiede.

    22. Trägt die Religion zu Harmonie und Einklang der Gesellschaft bei? Erläutern Sie
    — — —

    Die Beiratsmitglieder (Stand 19.12.2011)

    DITIB
    Herr Mehmet Soyhun , Vertretung: Frau Emine Oguz
    Herr Muhammed Aktas , Vertretung: Herr Tuncay Girgin

    SCHURA
    Frau Annett Abdel Rahman , Vertretung: Herr Muhittin Aykaç
    Herr Dr. Ali-Özgür Özdil , Vertretung: Herr Reza Öz

    Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
    Herr Dipl.-Geol. Firouz Vladi

    http://beirat-iru-n.de/der-beirat-1/die-beiratsmitglieder/

    :::
    :::

    Kernkurriculum
    Niedersächsisches
    Kultusministerium
    Kerncurriculum
    für den Schulversuch
    in der Grundschule
    Schuljahrgänge 1-4
    Islamischer
    Religionsunterricht

    An der Erarbeitung des Kerncurriculums für das Unterrichtsfach Islamische Religion in den Schuljahrgängen

    1 – 4, das nach zweijähriger Erprobungszeit evaluiert wird, waren die nachstehend genannten Personen beteiligt:

    Saja Alwa, Hannover
    Ömer Aslangeciner, Lehrte
    Tünay Aygün, Hannover
    Jörg Ballnus, Osnabrück
    Orhan Güner, Hannover
    Hassene Dallali, Hann. Münden
    Monia Medhioub, Göttingen
    Fachkundig beratend:
    Mohammed Ibrahim, Wolfsburg
    Mehmet Soyhun, Dortmund

    Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium (2010)

    Klicke, um auf kc-iru-2010.pdf zuzugreifen

    :::

  23. Chronist Says:

    Aiman Mazyek: ”Reicht das, was die Verfassung an Grundwerten bietet, dafür aus?”

    [Dresden (APD)] … Nach den Worten des Generalsekretärs des Zentralrats der Muslime, Aiman A. Mazyek, leide die öffentliche Wahrnehmung des Islams darunter, dass das religiöse Leben der muslimischen Gemeinschaften in den Medien nicht repräsentiert sei. Stattdessen werde der Islam auf Problembereiche wie Gewalt und Zwangsheirat reduziert. “Wir müssen uns fragen”, erklärte Mazyek, “welchen Stellenwert Religion in unserer Gesellschaft hat und wie wir mit der multireligiösen Gesellschaft umgehen, die wir nun einmal haben. Reicht das, was die Verfassung an Grundwerten bietet, dafür aus?” Diese Fragen würden nach Mazyek auf dem Rücken der Muslime diskutiert, wobei der Islam lediglich als Projektionsfläche fungiere.

    “Bilder – Zerrbilder – Feindbilder”
    3. Juni 2011 von EANN

    http://www.eann.de/bilder-zerrbilder-feindbilder/8442/

    ”Reicht das, was die Verfassung an Grundwerten bietet, dafür aus?”

    ZMD 04.06.2011 – Evangelischer Kirchentag in Dresden beschäftigt sich mit dem Islam

    http://islam.de/18258

  24. Kalevala Says:

    … von Markfield (GB) nach Gießen (D):
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    Donnerstag, 29. November 2012
    Dr. Johan H. Meuleman, Inholland University of Applied Sciences (Niederlande): „Die Entwicklung des islamischen Religionsunterrichts in den Niederlanden“

    Donnerstag, 24. Januar 2013
    Prof. Dr. Abdullah Sahin, Markfield Institute of Higher Education (England): „The Contribution of Religious Education to Social and Community Cohesion: Examining The Case of Islamic Education in Secular Multicultural European Societies“

    Donnerstag, 7. Februar 2013
    Dr. Mizrap Polat, Osnabrück/Osmangazi Universität Eskisehir: „Menschenbild im Islam und seine Bedeutung für islamischen Religionsunterricht“

    Alle Vorträge beginnen um 16 Uhr im Haus E, Raum 209, im Philosophikum I, Otto-Behaghel-Straße 10, 35390 Gießen.

    Termin:

    Donnerstag, 1. November 2012, 16 Uhr
    Dr. Dr. Ilhan Ilkilic, Universität Mainz/Deutscher Ethikrat: „Bioethische Fragen und Muslime: Neue Herausforderungen für die islamische Religionspädagogik“
    Ort: Raum E 209, Philosophikum I, Otto-Behaghel Straße 10, 35390 Gießen

    http://www.uni-giessen.de/cms/ueber-uns/pressestelle/pm/pm210-12

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    hier beworben bei der Deutschen Islamkonferenz (DIK)

    The Contribution of Religious Education to Social and Community Cohesion: Examining The Case of Islamic Education in Secular Multicultural European Societies
    Veranstalter Universität Gießen
    Veranstaltungsort Gießen
    Bundesland Hessen
    Beginn 24.01.2013 16:00 Uhr

    Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts ist weiterhin ein Hauptthema der öffentlichen Diskussion im Kontext der Integration von muslimischen Migrantinnen und Migranten in Deutschland beziehungsweise Europa. Die Professur für islamische Theologie und ihrer Didaktik der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) im Wintersemester 2012/13 vier Vorträge zu aktuellen Fragen der islamischen Theologie und Religionspädagogik.

    Referent: Prof. Dr. Abdullah Sahin, Markfield Institute of Higher Education (England)

    (Raum E 209, Philosophikum I, Otto-Behaghel Straße 10, 35390 Gießen)

    http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Veranstaltungen/DIK/DE/2012/20121112-contribution-religious-education-social.html

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    mihe
    The Markfield Institute of Higher Education
    Markfield,
    Leicestershire,
    UK

    http://www.mihe.org.uk/

    MEd in Islamic Education: New Perspectives

    BA (Hons) in Islamic Studies
    MA in Islamic Studies

    MA in Islamic Banking, Finance and Management

    Courses

    http://www.mihe.org.uk/courses-list

    Tuition Fees

    http://www.mihe.org.uk/tuition-fees

    Dr. M. Manazir Ahsan
    Dr. Abdullah Sahin
    Dr. Abul Hassan
    Dr. Ataullah Siddiqui
    Dr. Shahrul Hussain

    http://www.mihe.org.uk/staff

    Dr. Abdullah Sahin

    Dr Sahin has recently been appointed as a Visiting professor (2009/10 Academic Year) at the Institut d’Etudes de l’Islam et des Sociétés du Monde Musulman at the Ecole des Hautes Etudes en Sciences Sociales, Paris.

    Dr Sahin is currently completing a book entitled „Pedagogy and identity formation: New Directions In Islamic Education“ which will be published by Kube Publishing Ltd in 2012.

    http://www.mihe.org.uk/abdullah-sahin

    Dr. Ataullah Siddiqui

    Dr Ataullah Siddiqui is a Reader in Religious Pluralism and Inter-Faith Relations at the Markfield Institute of Higher Education where he was also the Director of the Institute from 2001 to 2008. He is a Visiting Professor at the University of Gloucestershire and a Visiting Fellow at York St. John’s University. He is a member of the Advisory Board of the HRH Prince Alwaleed Bin Talal Centre for the Study of Islam in the Contemporary World at the University of Edinburgh. He was founder President and Vice Chair of the ‘Christian Muslim Forum’in England, and a founder member of the Leicester Council of Faiths.

    http://www.mihe.org.uk/ataullah-siddiqui

    Dr. Shahrul Hussain

    Dr. Shahrul Hussain completed his PhD at the University of Aberdeen, Scotland. He embarked on his Islamic education at a specialist Islamic seminary, Darul Uloom Al-Islamiyah Al-Arabiyah School & College, Birmingham. After graduating from Darul Uloom he won a scholarship to study at the University of Al-Azhar, Cairo, Egypt, and graduated from the Faculty of Islamic Jurisprudence and Law in 2001

    http://www.mihe.org.uk/shahrul-hussain

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  25. Dota 6.78 AI Says:

    warkey en

    […]you made running a blog glance[…]

  26. Machandelboom Says:

    Die vierzig Stellungnahmen vom 14.09.2011

    https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Landtagsdokumentation/Suche/Suchergebnisse_Ladok15.jsp?m=1&w=native%28%27%28DOKUMENTART+phrase+like+%27%27Stellungnahme%27%27%29+and+%28DP+phrase+like+%27%271501943%27%27%29%27%29&order=native%28%27DOKDATUM%281%29%2FAscend+%27%29&maxRows=50&view=kurz

    Christian Waldhoff

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-802.pdf?von=1&bis=0

    Peter Unruh

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-821.pdf?von=1&bis=0

    Heinrich de Wall

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-827.pdf?von=1&bis=0

    Christian Walter

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-831.pdf?von=1&bis=0

    Mouhanad Khorchide

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-848.pdf?von=1&bis=0

    Ansgar Hense

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-836.pdf?von=1&bis=0

    Martin Stock

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-856.pdf?von=1&bis=0

    Martin Morlok

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-866.pdf?von=1&bis=0

  27. Jacques Auvergne Says:

    Bettina Jarasch ist Mitglied im Bundesvorstand und Vorsitzende des Landesverbandes Berlin von Bündnis 90/Die Grünen. Ihre Schwerpunkte im grünen Bundesvorstand sind Familienpolitik und Religionspolitik. Sie leitet federführend die grüne Kommission „Religionsgemeinschaften, Weltanschauungen und Staat“, die der Bundesvorstand im Dezember 2013 eingesetzt hat.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Bettina_Jarasch

    .

    Religionspolitischer Kongress
    17.01.2015 in Düsseldorf im Landtag

    Der religionspolitische Kongress – Dokumentation

    Der religionspolitische Kongress von BÜNDNIS 90/Die Grünen stand unter dem Titel „Im Namen der Freiheit: Religion, Staat und Gesellschaft im Konflikt?“. Die Kooperationsveranstaltung des Bundesverbandes und des Landesverbandes NRW von Bündnis 90/Die Grünen sowie der grünen Landtagsfraktion NRW fand am 17. Januar 2015 im Landtag NRW in Düsseldorf statt.

    Die sechs Panels

    Panel 1 Religionsfreiheit. Wessen Religionsfreiheit? Widersprüche zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit

    Leitung: Volker Beck

    Panel 2 Reformprojekt Kirchliches Arbeitsrecht

    Panel 3 Religion und Weltanschauung auf dem Stundenplan: Herausforderungen für Politik, Schule & Eltern

    Leitung: Sigrid Beer

    >>> Mouhanad Korchide

    Panel 4 Weltanschauliche Pluralität – Zwischen gesellschaftlicher Realität und rechtlicher Gleichstellung

    >>> Aiman A. Mazyek
    >>> Frieder Otto Wolf

    Panel 5 Alltag, Kultur und Tradition: Religion und Weltanschauung im öffentlichen Raum

    Leitung: Berivan Aymaz, Sprecherin des Arbeitskreises Säkulare Grüne NRW, & Sven Giegold, Finanz- und wirtschaftspolitischer Sprecher der Fraktion Die Grünen/EFA im Europaparlament

    >>> Dr. Silvia Henke, Luzern, Professorin für Kulturtheorie an der Hochschule Luzern – Design & Kunst und Mitherausgeberin des Readers „Kunst und Religion im Zeitalter des Postsäkularen“

    Panel 6 Reformprojekt Finanzen

    _____

    Podiumsdiskussion „Verteidigung der Freiheit – Was schützt vor religiösem Fundamentalismus?“

    Sylvia Löhrmann
    Aiman A. Mazyek
    Frieder Otto Wolf
    Rafael Nikodemus

    http://bettina-jarasch.de/religionskommission/der-religionspolitische-kongress-dokumentation/

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    Stand: 27.11.2015

    Religionspolitischer Kongress
    17. Januar 2015 in Düsseldorf

    Buvo-Büro Bettina Jarasch

    Programmablauf & mögliche Referent*innen
    09.00 Uhr: Eintreffen
    09.30 Uhr: Begrüßung durch die Gastgeber: Sigrid Beer, Sven Lehmann

    Key-Note: „Säkularer, pluraler, individueller – Religionen und gesellschaftliche Realität“ (AT)

    Jürgen Habermas, alternativ: Rainer Forst, Micha Brumlik

    Zur politischen Einordnung und Aufgabe – Kommentar zur Key-Note, Bettina Jarasch, Leitung der grünen Kommission „Weltanschauungen, Religionsgemeinschaften und Staat“

    Panel 2 Reformprojekt Kirchliches Arbeitsrecht
    Leitung: Ulrike Gote, Walter Otte

    Klicke, um auf 20141127_Rel_Pol_Kongress_Programm_Referenten.pdf zuzugreifen

  28. Jacques Auvergne Says:

    „Gegründet wurde die DEGITS von Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den studentischen Fachschaftsvertreterinnen und -vertretern der islamisch-theologischen Studien an den Universitäten Hamburg, Münster, Osnabrück, Gießen, Frankfurt am Main, Erlangen-Nürnberg und Tübingen. Die fachliche Binnendifferenzierung nach Bereichen wie etwa Islam und Recht, Koranexegese, Islam und Soziale Arbeit oder Religionspädagogik geschieht über die Einrichtung von eigenen Fachgruppen (Sektionen).“ [ s. u. ]
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    DEGITS als „Fachverband islamischer Theologen in Deutschland“:

    Deutsche Gesellschaft für Islamisch-Theologische Studien (DEGITS)
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    Dunja el Missiri, warb dafür, den im Sommer gegründeten Fachverband islamischer Theologen in Deutschland (Degits)

    (Spielräume aufgeklärten Glaubens. Die konservativen Moscheevereine attackieren die Zentren für islamische Studien: Ein Interessenkonflikt zwischen Verbänden und Universitäten. FAZ, 15.04.2016, von Thomas Thiel.)

    http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/streit-ueber-islam-studien-an-universitaeten-14160699.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

    .

    Islamische Theologen in Deutschland gründen einen akademischen Fachverband. Die „Deutsche Gesellschaft für Islamisch-Theologische Studien (DEGITS)“ werde voraussichtlich nächste Woche ins Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen, sagte der Vorstandssprecher, der Frankfurter islamische Religionspädagoge Harry Harun Behr, am Dienstag dem Evangelischen Pressedienst (epd).

    […] Behr betonte: „Alle Entscheidungen der Gründungsmitglieder sind trotz fachlicher Pluralität einstimmig gefallen.“ Stellvertreter Behrs ist der Münsteraner Religionsphilosoph Ahmad Milad Karimi, daneben gehören dem Vorstand die Hochschullehrer Mouez Khalfaoui aus Tübingen und Katajun Amirpur aus Hamburg, jeweils ein wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Frankfurt und Tübingen sowie ein studentischer Vertreter dem Gremium an. Behrs Angaben zufolge gibt es bereits Mitgliedsanfragen aus Kairo, dem indonesischen Jakarta und dem malaysischen Kuala Lumpur.

    https://www.evangelisch.de/inhalte/122876/14-07-2015/professor-spannung-im-verhaeltnis-zu-muslimverbaenden

    .

    (Als erster akademischer Fachverband für islamische Theologie in Deutschland wurde in Münster am Zentrum für Islamische Theologie die Deutsche Gesellschaft für Islamisch-Theologische Studien (DEGITS) gegründet. Wir haben mit Vorstandssprecher Prof. Dr. Harry Harun Behr über den Fachverband gesprochen.)

    IslamiQ: Sie sind Sprecher der neu gegründeten Deutschen Gesellschaft für Islamisch-Theologische Studien (DEGITS). Inwiefern ist ein solcher Verband notwendig?

    […] IslamiQ: Auch der islamische Religionsunterricht befindet sich momentan in der Aufbauphase. Mit welchen Themenpunkten werden sie sich als DEGITS in den nächsten sechs Monaten schwerpunktmäßig befassen?

    Behr: Die eigenen Strukturen und vor allem interne Sektionen aufzubauen. Sektionen sind eine Art der Arbeitsgemeinschaft, die wiederum von den Mitgliedern abhängt die reinströmen. Wir haben bereits ganz viele Mitgliedsanfragen und die Sektionen werden sich mit der Zeit bilden, aber feststeht, dass es Sektion geben wird, die sich mit der Hermeneutik und der Interpretation des Korans beschäftigt, oder mit den Fragen von Islam und Recht in Deutschland und Europa, oder islamische Religionspädagogik. […]

    Da werden ganz unterschiedliche Profile zusammenkommen, und so kann es sein, dass immer mehr Sektionen entstehen. Außerdem können Religionskräfte Mitglieder werden und eine eigene Sektion bilden. Denn auch sie haben kein eigenes Netzwerk und bedienen sich momentan über andere Netzwerke. Deswegen ist die Agenda für die nächsten sechs Monate die eigene Strukturen aufzubauen und diese zu festigen, Mitglieder zu werben und dann in Tagungsplanungen für die kommenden Jahre zu gehen. Ein weiterer Punkt ist auch, den Kontakt zu den islamischen Religionsgemeinschaften zu suchen […]

    („Versachlichung des Islam-Diskurses“. IslamiQ, 2005)

    http://www.islamiq.de/2015/08/09/versachlichung-des-islam-diskurses/

    .

    1. Sprecher: Prof. Harry Harun Behr
    2. Sprecher: Prof. Milad Karimi
    Ferner sind im Vorstand vertreten: Prof. Moez Khalfaoui, Prof. Katajun Amirpour, Dr. Mark Chalil Bodenstein, Dr. Ruggero Vimercati Sansaverino und Ebru Kocatürk (studentisches Mitglied)

    ___ps://www.facebook.com/567771716570537/photos/a.645923515422023.1073741827.567771716570537/1113858188628551/?type=1&theater

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    Gegründet wurde die DEGITS von Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den studentischen Fachschaftsvertreterinnen und -vertretern der islamisch-theologischen Studien an den Universitäten Hamburg, Münster, Osnabrück, Gießen, Frankfurt am Main, Erlangen-Nürnberg und Tübingen. Die fachliche Binnendifferenzierung nach Bereichen wie etwa Islam und Recht, Koranexegese, Islam und Soziale Arbeit oder Religionspädagogik geschieht über die Einrichtung von eigenen Fachgruppen (Sektionen). […]

    Sprecher des Vorstandes ist: Prof. Dr. Harry Harun Behr und Stellvertretender Sprecher: Dr. Ahmad Milad Karimi.

    https://www.uni-muenster.de/ZIT/Aktuelles/2015/20150630.html

  29. Jacques Auvergne Says:

    Turquie : une bande dessinée glorifie la mort en martyr auprès des enfants

    RT, 04.04.2016.

    Intitulée Que Dieu bénisse nos martyrs, que leurs tombes soient éclairées de lumière sainte, la bande dessinée présente des dialogues entre parents et enfants qui poussent le jeune lectorat vers la voie empruntée par les martyrs. Dans une vignette, un père dit à son fils : «Comme il est bon d’être un martyr.»

    Il justifie sa position auprès du jeune garçon en arguant que le martyr «accède directement au paradis». Dans une autre vignette de la bande dessinée, une fille fait part de son souhait de devenir martyr. «Si vous le désirez vraiment, Allah vous donnera cette occasion» répond alors la mère. […] «Un martyr aimerait revenir dans le monde réel et être martyr à dix reprises après le respect et le prestige reçus au paradis» peut-on lire. […]

    https://francais.rt.com/international/18512-autorites-turques-promotion-bande-dessinee-glorifiant-mort-martyr

    ::

    Turkish ‘Ministry of Religion’ promotes martyrdom to children in colorful comic strips

    […] A colorful cartoon titled “may god bless our martyrs, may their graves be full with holy light” features dialogues between parents and children that promotes an idea of religious martyrdom. In one box of the comics, a father says to his son: “How good it is to be a martyr…” He also adds that martyrdom gives a person an opportunity “to gain the right to go to heaven.”

    In another box from the comics, a girl can be seen saying “I wish I could be a martyr.” “If you desire enough, Allah will give you that opportunity,” the mother in the box replies to the girl.

    A statement near the last picture reads: “Our prophet says: a martyr feels the pain of dying as much as you feel pain when being pinched.”

    Another statement attributed to Prophet Mohammed says: “A martyr would love to go back to the real world and be martyr 10 times more after the honoring and prestige they receive in the heaven.”

    Psychologist and professor Dr. Serdar Değirmencioğlu harshly criticized the latest issue of the Diyanet’s “Child Magazine” featuring the controversial comics, but said that introducing children into the ideas of radical Islam has long been part of the Turkish government’s policy.

    “They want to use the drawings to transfer the message of martyrdom to children because they think it will be more attractive,” he said in an interview with the Turkish Evrensel newspaper adding that the idea of martyrdom promoted by the government describes it as a “painless death and a promise of heaven.” […]

    On Saturday Turkish President Recep Tayyip Erdoğan inaugurated a new multimillion Diyanet Center of America, calling it the Turkish-American Center of Culture and Civilization.

    A complex, which, according to the Turkish Daily Sabah newspaper, contains “one of the largest Turkish mosques” alongside conference halls, basketball courts, a restaurant, Turkish bath and a cultural research center, was built by funds from Turkish Presidency of Religious Affairs as well as some NGOs.

    During the opening ceremony, Erdoğan called the complex “a center of civilizations” and said that it would serve both American Muslims and people of other faiths, as well as promote Islam’s message of love and compassion.

    RT, 03.04.2016 [Ruptly (RT). Ivan Rodionov leitet in Berlin die international aktive TV-Nachrichtenagentur Ruptly, eine Tochterfirma des Moskauer Auslandssenders Russia Today.]

    https://www.rt.com/news/338278-turkey-diyanet-children-martyrdom/

    ::

    NRW-Innenministerium beendet Kooperation mit Ditib

    (RP, 05.09.2016.)

    […] In Regierungskreisen heißt es, damit stehe nun auch die Rolle von Ditib als Berater von NRW-Schulen auf der Kippe. Ditib ist über einen Beirat an der Erarbeitung von Vorlagen für den Islamunterricht beteiligt. […]

    Jäger beendete die Kooperation nach der Affäre um einen Comic der türkischen Religionsbehörde Diyanet, in dem der Märtyrertod verherrlicht wird. Danach habe „das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW den Landesverband Ditib NRW zu einer Stellungnahme hierzu aufgefordert“, so Jäger in seiner Erklärung. „In dieser Stellungnahme konnte keine für einen Träger des Präventionsprogramms ,Wegweiser‘ notwendige klare Neutralität bzw. ausreichende Distanz davon festgestellt werden“, sagte Jäger weiter. […]

    http://www.rp-online.de/nrw/landespolitik/nrw-innenminister-ralf-jaeger-beendet-kooperation-mit-der-ditib-aid-1.6236246

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    Märtyrer-Comic: NRW beendet Kooperation mit Islamverband Ditib

    (SPIEGEL, 05.09.2016.)

    […] die Affäre um einen Comic, in dem der Märtyrertod verherrlicht wird. Der Comic sei von der türkischen Religionsbehörde Diyanet herausgegeben worden. […]

    In einer noch unveröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage des CDU-Landtagsabgeordneten Peter Biesenbach, die der „Rheinischen Post“ vorliegt, erklärt Jäger, die Auflösung des Vertrags von beiden Vertragsparteien sei einvernehmlich vereinbart worden.

    Nun steht der Zeitung zufolge auch die Rolle von Ditib als Berater von NRW-Schulen auf der Kippe. Ditib ist über einen Beirat an der Erarbeitung von Vorlagen für den Islamunterricht beteiligt. […]

    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/nordrhein-westfalen-beendet-ditib-kooperation-wegen-maertyrer-comic-a-1110941.html

  30. Carcinòl Says:

    (DIE LINKE. NRW begrüßt das Ende der Kooperation zwischen dem Land NRW und dem Moscheeverband Ditib bei dem Programm ‚Wegweiser‘ in Köln. Als verlängerter Arm des sich immer weiter von demokratischen Prinzipien entfernenden türkischen Staates sei Ditib kein passender Partner für Präventionsarbeit. DIE LINKE fordert, diese Konsequenz nun auch bei der Zusammenarbeit im Schulbereich zu ziehen.)

    […] DIE LINKE fordert, jetzt auch die Zusammenarbeit mit Ditib als Berater von NRW-Schulen aufzukündigen. Ein verlängerter Arm des Autokraten Erdogans dürfe nicht beim Schulunterricht in Nordrhein-Westfalen mitsprechen. Ohnehin seien Schulen weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Statt religiöser Unterweisung sei hier die Kenntnis aller Religionen und Ethiken zu vermitteln. […]

    (Ditib-Kooperation auch bei Schulen beenden. Von Christian Leye. DIE LINKE. NRW am 05.09.2016.)

    http://www.dielinke-nrw.de/nc/politik/presse/detail_nachrichten/zurueck/nachrichten-1/artikel/ditib-kooperation-auch-bei-schulen-beenden/

  31. Jacques Auvergne Says:

    ::

    NRW
    Nordrhein-Westfalen
    Beirat für den Islamischen Religionsunterricht in NRW
    Beirat für den IRU in NRW

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    Fortbildung zum Thema „Scharia – der spirituelle Heilsweg“

    Am 21.09.2017 organisierte der Beirat für den Islamischen Religionsunterricht eine Fortbildung zum Thema „Scharia – der spirituelle Heilsweg“. Als Referent war Dr. jur. Ҫefli Ademi vom Zentrum für Islamische Theologie der Universität Münster eingeladen.

    Die Fortbildung war in zwei Unterthemen gegliedert:

    1. Einführung in die Scharia-Wissenschaft
    2. Verhältnis zur Bundesdeutschen Verfassung

    Dr. Ademi stellte zu Beginn fest, dass der Begriff „Scharia“ in vielen verschiedenen Kontexten benutzt wird und häufig polarisiert. Dagegen sollte in dieser Veranstaltung ein Verständnis von Scharia vermittelt werden, das dem Begriff wirklich gerecht wird.

    Zu der Polarisierung führt auch der Umstand, dass der Islam heute eher als Ideologie wahrgenommen wird und nicht mehr als eine Religion. Diese Wahrnehmung führt dazu, dass die Religionsfreiheit in Bezug auf den Islam nicht vollumfänglich gewährt wird. Da der Islam unter der Rubrik Ideologie betrachtet, was zu praktischen Einschränkungen in der Gesellschaft führen kann.

    Was heute unter der Scharia verstanden wird, hat nichts mit der traditionellen Scharia zu tun.

    Scharia ist kein Gesetzestext, sondern es ist die Summe aller Verständnisse der jeweiligen Theologen aller Zeitalter seit dem Propheten bis heute. Damit ist Scharia ein Verständnisprozess, der nie endet.

    Eine Frage, die öfters gestellt wird ist: „Wo ist der gemeinsame Ansprechpartner, der eine verbindliche Position äußert?“ Auf diese Frage gibt es keine Antwort – Die Muslime versuchen stets, die wahre Bedeutung des Islam herausfinden, aber es bleibt die Frage, wer im Besitz der wahren Bedeutung des Islam ist.

    Vers 2/143 besagt: Wir machten euch zu einer Gemeinschaft der Mitte!“ (Koran 2/143).

    Um den Islam und die Scharia zu verstehen, muss man den Propheten verstehen.

    Ademi machte darauf aufmerksam, dass die Gelehrsamkeit wichtig sei, und dass man versuchen müsse, den Propheten und die Gefährten richtig zu verstehen.

    Durch die früh einsetzende Gelehrsamkeit und die Tradition der Gelehrten wurden authentische Informationen weitergegeben. Durch die Gelehrsamkeitstradition wurde neben Koran und Sunna auch die Methoden zum Verständnis des Islam und der Scharia vermittelt. Die Gelehrsamkeitstradition hat dazu geführt, dass die Aussagen des Korans richtig verstanden werden können.

    Heute erlebt man bei vielen, dass sie sich im Namen der Religion äußern, ohne die traditionelle Methodologie des Islam zu kennen. Dadurch entsteht ein verzerrtes Verständnis des Islam.

    Die islamische Tradition kennt die Idschaza (Lehrerlaubnis), wodurch Bildung und Gelehrsamkeit an die nächste Generation weitergegeben wurde. Erst wenn jemand eine bestimmte Bildung besaß und die Methodologie beherrschte, bekam er die Genehmigung zu lehren. Heute wird durch den Bezug auf den Propheten die Idschazakette und die damit verbundene Gelehrsamkeit übersprungen, was dazu führt, dass ein verzerrtes Islamverständnis entsteht.

    Die Gelehrsamkeit hatte im 11. Jahrhundert war sehr ausgeprägt und tief in der Wissenschaft verankert. Den Stand der Gelehrsamkeit und den hohe Niveau versuchte Ademi mit einem Beispiel aus dem Fußball zu veranschaulichen. Er meinte, dass die Gelehrten von damals Championsleague-Niveau hatten, wobei die Charidschiten eher Kreisliga-Niveau hatten. Heute ist aber die Kluft zwischen den Gelehrten und den Laienpredigern geringer geworden, da die Gelehrten nicht mehr an das Niveau von damals herankommen.

    Weiter hieß es, dass die Scharia der Weg zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit der Schöpfung sei.

    Der Mensch zeichnet sich vor allen anderen Geschöpfen durch seine Spiritualität aus. 97 % der Verse des Korans beschäftigen sich mit diesem Thema, nämlich mit Iman (Glauben) und Ihsan (Umsetzung des Glaubens in gutem Verhalten). Der Beste unter den Menschen ist der, der den Menschen am nützlichsten ist. Dazu muss der Mensch sich selbst disziplinieren. Es gibt keine wirkliche Freiheit, ohne dass man sich diszipliniert.

    Die meisten Verse des Koran betreffen die Ibadat (gottesdienstlichen Handlungen), nur wenige die Mu’amalat (gesellschaftliche Themen). Nur 150 Verse des Koran (ca. 3 % aller Verse) sind Norm-stiftend.

    Tatsächlich hat eine völlige Verschiebung der Wahrnehmung des Schariabegriffs stattgefunden. Heute gehen viele davon aus, dass 97 % der Verse sich mit der Gesetzgebung beschäftigen, was in völligem Widerspruch zu den Aussagen des Korans steht.

    Ademi führte aus, dass die Scharia drei Leitfunktionen hat:

    1. Läuterung des Menschen durch Gottesdienst.
    2. Gerechtigkeit und Frieden in der Gesellschaft.
    3. Der Gesellschaft Nutzen bringen und Schaden abwenden.

    Zum Schluss wurde erwähnt, dass man in Deutschland Trennung zwischen der Religion und der religiösen Praxis nicht unterscheidet. Als Bespiel führte er an, dass die Verfassung eine verfassungskonforme religiöse Praxis verlange, dass aber die Menschen die religiösen Texte nach ihrer Verfassungskonformität prüfen würden. Man kann nicht die Religion, sondern die religiöse Praxis prüfen.

    ___p://www.iru-beirat-nrw.de/Fortbilldung_Ademi.html

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    Beiratsmitglieder

    Hanim Ezder

    Kommissarische Vorsitzende

    Eva-Maria El-Shabassy

    Prof. Dr. Mouhanad Khorchide

    Nigar Yardim

    Burhan Kesici

    Naciye Kamcili-Yildiz

    Prof. Dr. Muna Tatari

    Die Mitgliedschaft von DITIB ruht zurzeit.

    ___p://www.iru-beirat-nrw.de/beirat.htm

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    Zentrum für Islamische Theologie Münster

    Vortragsreihe mit Dr. Çefli Ademi

    In den Vorträgen an der Uni-Kiel, am 12.05. und an der Uni-Koblenz am 27.05.2016 referierte Dr. Çefli Ademi, verantwortlicher für den Bereich der Islamische Normenlehre am ZIT, über klassische Schariaverständnisse vor dem Hintergrund der bundesdeutschen Verfassung. Er dekonstruierte die häufig vernehmbare aber unsinnige Gegenüberstellung der Scharia mit der deutschen Verfassung. Unabhängig davon, dass sich bloß Verständnisse der Scharia mit Verständnissen der Verfassung vergleichen ließen, stelle die Scharia prima facie einen spirituellen Heilsweg dar und richte sich an Individuen. Mithin sei sie geprägt vom Personalprinzip. Die bundesdeutsche Verfassung verstehe sich hingegen gerade nicht als Heilsweg. Sie garantiere die Glaubens(ausübungs)freiheit und bescheide sich vielmehr –getragen vom Territorialprinzip- mit einem praktischen Geltungsvorrang innerhalb bundesdeutscher Grenzen.

    Am 04.06.2016 referierte Dr. Çefli Ademi neben Prof. Dr. Janbernd Oebbecke vor angehenden Akademikern der Gemeinschaft IGMG (UniYes) über die Gelehrsamkeit im traditionell-geprägten Islam. Er wies u. a. darauf hin, dass die westliche Akademisierung und universitäre Graduierung sehr stark vom islamtraditionellen Ausbildungswesen beeinflusst sei. So sei der Doktor beispielsweise der Erbe des islamklassischen Mudarris (Lehrender).

    Am 10.06.2016 war Dr. Çefli Ademi, als Referent an der Universität in Köln eingeladen. Vor Studenten unterschiedlicher Fachrichtungen referierte er über die primären Ziele des Islams und bedauerte die verstärkt wahrnehmbaren Gegenwartsdiskurse über den Islam, die regelmäßig am Kern des Islams vorbeigingen, der eben nicht formeller, sondern spiritueller Natur sei. Am 15.06.2016 lud das katholische Gemeindehaus Olfen Dr. Çefli Ademi zu einem Vortrag darüber ein, wie es vor dem Hintergrund islamisch geprägter Hochkulturen wie Andalusien zu heutigen extremistischen Gruppierungen wie dem IS kommen konnte. In dem Vortrag machte Herr Dr. Ademi plausibel, dass gegenwärtige extremistische Lesarten nicht in der Tradition des Islam wurzeln, sondern gerade einen radikalen Bruch mit dieser darstellen.

    Dr. Çefli Ademi setzte seine Moscheevortragstour fort und sprach vor mehreren hundert Jugendlichen über die Spiritualität im Islam, u. a. am 24., 25., 26.06.2016 bei verschiedenen Jugend- und Gemeindeorganisationen in Bielefeld.

    In diesem bereits seit einem Jahr von ihm initiierten Moscheevortragsprojekt besucht Herr Dr. Ademi europaweit Moscheevereine, um über die von Vielfalt und spiritueller Demut geprägte Tradition des Islams aufzuklären. „Wahrlich, ich wurde gesandt, um Eure Umgangsmoral zu vervollkommnen“, zitiert er den Propheten über seinen Primärzweck, und schließt ab mit der prophetischen Anregung, „…dass der/die Beste derjenige bzw. diejenige sei, der/die der Menschheit am nützlichsten sei“.

    ___ps://www.uni-muenster.de/ZIT/Aktuelles/2016/20160527.html

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  32. Jacques Auvergne Says:

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    Rheinland-Pfalz

    „Dieser Meilenstein zementiert den gegenseitigen Respekt und die Anerkennung. Die vertrauensvolle und nachhaltige Zusammenarbeit trägt Früchte und wir kommen sehnsüchtig dem Ziel näher, das Leben in Rheinland-Pfalz aktiv zum Besseren mitzugestalten.“

    s://mwwk.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/landesregierung-schliesst-zielvereinbarungen-mit-islamischen-verbaenden/

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    In Rheinland-Pfalz leben circa 200.000 Musliminnen und Muslime. Die islamischen Verbände und die Landesregierung streben seit 2014 eine vertragliche Regelung in Anlehnung der Verträge mit den beiden Kirchen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden RLP an. Aufgrund des Putschversuchs in der Türkei im Sommer 2016 wurden die begonnenen Gespräche einvernehmlich ausgesetzt und die eingeholten Gutachten (2014) zu den islamischen Verbänden Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Rheinland-Pfalz e.V., Schura Rheinland-Pfalz. Landesverband der Muslime e.V., Landesverband der Islamischen Kulturzentren Rheinland-Pfalz e.V. (LVIKZ) und Ahmadiyya Muslim Jamaat K.d.ö.R. (AMJ) um Zusatzgutachten ergänzt, um die hinreichende Unabhängigkeit von Einflüssen Dritter auf die Landesverbände zu untersuchen. Im August 2018 wurden die Zusatzgutachten zu den islamischen Verbänden vorgelegt. Aufgrund der darin benannten Problemlage der Islamischen Religionsgemeinschaft DITIB Rheinland-Pfalz e.V. und der Schura Rheinland-Pfalz. Landesverband der Muslime e.V. hatte die Landesregierung entschieden, die im August 2016 unterbrochenen Vertragsverhandlungen mit den vier islamischen Verbänden zunächst nicht fortzusetzen.

    Zielvereinbarung DITIB
    s://mwwk.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Zielvereinbarung_DITIB.pdf

    Zielvereinbarung Schura
    s://mwwk.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Zielvereinbarung_Schura.pdf

    Zielvereinbarung LVIKZ
    s://mwwk.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Zielvereinbarung_LVIKZ.pdf

    Zielvereinbarung AMJ
    s://mwwk.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Zielvereinbarung_AMJ.pdf

    Stufenmodell Prozess Islamverbaende
    s://mwwk.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Stufenmodell_Prozess_Islamverbaende.pdf

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