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An die deutschen Staatsanwaltschaften
2. Mai 2023
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Strafanzeige gegen Unbekannt: Strafanzeige gegen Verantwortliche von PEI · Paul-Ehrlich-Institut, STIKO · Ständige Impfkommission, RKI · Robert Koch-Institut, BMG · Bundesministerium für Gesundheit. Vorwurf: Verstoß gegen das StGB.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das durch die STIKO initiierte Stellungnahmeverfahren (Aufnahme der COVID-19-Impfung in die allgemeinen STIKO-Impfempfehlungen 2023) ist angelaufen (Pressemitteilung der STIKO vom 25.04.2023). Hingegen stehen die Antworten unseres Gesundheitsministers auf meine zehn Fragen aus, was einstweilen nahelegt, dass zu den beiden modRNA-Gentherapien („mRNA-Impfstoffe“) tozinameran (Comirnaty) und elasomeran (Spikevax) weder eine Aufklärung durch den Arzt erfolgen kann noch seitens des Bürgers eine informierte Einwilligung (informed consent).
Seit fünf Monaten, seit dem 28. November 2022 ist, für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Herr Prof. Dr. Karl Lauterbach aufgefordert, die „Zehn Fragen an den Bundesminister für Gesundheit zu modRNA, saRNA und taRNA“ zu beantworten, wozu er allerdings ebensowenig in der Lage ist wie der gleichzeitig angeschriebene Prof. Dr. Klaus Cichutek für das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Prof. Dr. Thomas Mertens für die Ständige Impfkommission (STIKO) oder Dr. h.c. mult. Lothar H. Wieler für das Robert Koch-Institut (RKI).
Die Gesundheitsminister der deutschen Bundesländer erweisen sich ebenfalls einerseits als unfähig, die „zehn Fragen“ zu beantworten bzw. als unwillig, die Fragen endlich durch ein geeignetes Institut wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beantworten zu lassen, halten andererseits den Menschen in Deutschland gegenüber die Illusion von Erforderlichkeit, Geeignetheit und Sicherheit der beiden experimentellen sogenannten „Impfstoffe“ Comirnaty und Spikevax ebenfalls aufrecht.
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Ob eine Injektion ja vielleicht 750 Millionen LNP enthält? Oder viele Milliarden? Ob die Anzahl schwankt, je nach Charge oder Viole? Die Menschen werden zur experimentellen Behandlung („Impfung“) gelockt oder vielmehr gedrängt und BioNTech pocht auf Geheimhaltung.
In Bezug auf die experimentelle Substanz tozinameran (Comirnaty) hatten Prof. Dr. med. Arne Burkhardt und Prof. Dr. med. Walter Lang am 3. Februar 2022 gefragt:
„Wie viele Lipidnanopartikel sind in einer Dosis Cormirnaty enthalten und in welcher Größenordnung bestehen Schwankungen zwischen einzelnen Dosen?“
Am 16. Februar 2022 begründete BioNTech sein sparsames Antworten oder vielmehr Nichtantworten so:
„Wir sind nicht in der Lage, Angaben über die Anzahl der Lipid-Nanopartikel in einer Dosis Comirnaty oder den Unterschied zwischen den einzelnen Dosen zu machen, da es sich hierbei um wirtschaftlich sensible Informationen handelt.“
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Bitte lesen Sie vorab noch einmal meine zehn Fragen an Karl Lauterbach.
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Zehn Fragen an den Bundesminister für Gesundheit zu modRNA, saRNA und taRNA
1.) In welchen Zellen welcher Organe oder Gewebe soll nach der intramuskulären Injektion der modRNA (engl. nucleoside-modified messenger RNA, dt. Nukleosid-modifizierte Messenger-RNA) die Bildung der Spikeproteine und die Immunantwort ausgelöst werden? Bitte aufschlüsseln nach BNT162b2 / tozinameran / Comirnaty und mRNA-1273 / elasomeran / Spikevax. Hat Ihre Behörde, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), sich dafür eingesetzt, dass diese Zielzellen bzw. dass die Bezeichnungen dieser Organe und Gewebe der Öffentlichkeit und Allgemeinheit, allen Menschen in Deutschland bekannt gemacht werden, insbesondere Kindern und Jugendlichen, Frauen im gebärfähigen Alter, schwangeren Frauen, stillenden Frauen, Männern im zeugungsfähigen Alter, kranken Menschen, Menschen mit Behinderung sowie alten Menschen, wenn nein, warum nicht?
2.) Kann ausgeschlossen werden, dass die Spikeproteine außerhalb der von Ihnen als Antwort zu Frage 1.) angegebenen Zellen gebildet werden? Falls Ja, auf Grundlage welcher wissenschaftlich gesicherten Daten kann dies ausgeschlossen werden? Bitte aufschlüsseln nach tozinameran / Comirnaty und elasomeran / Spikevax.
3.) Wie lange besteht Codierungsfähigkeit der modRNA im Körper der experimentell gentherapierten („geimpften“) Person? Kann diesbezüglich ausgeschlossen werden, dass dieses über Wochen oder Monate persistiert? Bitte aufschlüsseln nach tozinameran / Comirnaty und elasomeran / Spikevax. Haben Sie sich dafür eingesetzt, dass diese Zeitdauer der deutschen Öffentlichkeit, den Menschen in Deutschland bekannt gemacht wird, wenn nein, warum nicht?
4.) Nach welcher Zeit sollte sich, bitte aufschlüsseln nach tozinameran (Comirnaty) und elasomeran (Spikevax), die modRNA („mRNA“) aus den Lipidnanopartikeln spätestens im Körper der „geimpften“ Person abgebaut haben? Haben Sie sich dafür eingesetzt, dass diese Zeitdauer der Allgemeinheit, allen Menschen in Deutschland bekannt gemacht wird, wenn nein, warum nicht?
5.) Ist sichergestellt, dass sich das Spikeprotein, das in den transfizierten Zellen der geimpften Person gebildet wird, ausschließlich in die Membranen der betroffenen Zellen einbaut und nicht löslich im Körper zirkuliert? Bitte aufschlüsseln nach Comirnaty und Spikevax.
6.) Womit ist sichergestellt, dass die verschiedenen Lipidnanopartikel, bei tozinameran / Comirnaty sind es ALC-0159, ALC-0315, DSPC, Cholesterin, in der beworbenen Nanogröße bleiben und nicht möglicherweise im Körper, etwa in den Körpergefäßen, zu größeren Lipidtropfen fusionieren?
7.) Wie ist die Halbwertszeit der Lipidnanopartikelkomponenten im Körper? Wie schnell werden diese abgebaut und metabolisiert oder ausgeschieden? Bitte aufschlüsseln nach jedem einzelnen der LNP (beispielsweise ALC-0159, ALC-0315, DSPC, Cholesterin) sowie einerseits nach Comirnaty und andererseits nach Spikevax.
8.) Wie viele Lipidnanopartikel (LNP) sind in einer Dosis der nicht erforderlichen und schädigenden oder tödlichen experimentellen Substanz tozinameran, Comirnaty einerseits und in der nicht erforderlichen und schädigenden oder tödlichen experimentellen Substanz elasomeran, Spikevax andererseits enthalten und in welcher Größenordnung bestehen Schwankungen zwischen einzelnen Chargen bzw. Dosen des gleichen experimentellen Produkts („Impfstoff“)? Haben Sie die Öffentlichkeit, die Menschen in Deutschland über diese Anzahl von Lipidnanopartikeln in Kenntnis gesetzt, wenn nein, warum nicht?
9.) Wie viele modRNA-Sequenzen sind in einem LNP enthalten und wie groß ist die Schwankungsbreite, in Bezug auf Comirnaty einerseits und andererseits auf Spikevax? Haben Sie die Menschen in Deutschland über diese Anzahl von modRNA-Sequenzen in Kenntnis gesetzt, wenn nein, warum nicht?
10.) In welcher der vier Formen, diese sind uRNA (optimierte Uridin-basierte mRNA), modRNA (nucleoside-modified messenger RNA, Nukleosid-modifizierte Messenger-RNA), saRNA (self-amplifying RNA, selbstamplifizierende mRNA) oder taRNA (trans-amplifying RNA, transamplifizierende mRNA), liegt die Ihrerseits der Bevölkerung Deutschlands verbissen und ohne nachprüfbare Argumente empfohlene „Schutzimpfung mit mRNA“ vor, in Bezug auf die nicht erforderliche und schädigende oder tödliche experimentelle Substanz tozinameran (Comirnaty) einerseits und die nicht erforderliche und schädigende oder tödliche experimentelle Substanz elasomeran (Spikevax) andererseits? Sieht Ihr Haus, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Gesundheitsrisiken in Bezug auf eine Anwendung von saRNA (selbstamplifizierende mRNA) oder taRNA (transamplifizierende mRNA), sieht es insbesondere eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, Frauen im gebärfähigen Alter, schwangeren Frauen, stillenden Frauen, Männern im zeugungsfähigen Alter, kranken Menschen, Menschen mit Behinderung sowie alten Menschen, wenn ja, wie will Ihr Haus diese Risiken beseitigen bzw. die Öffentlichkeit, alle Menschen in Deutschland über diese Risiken oder Gefahren in Kenntnis setzen?
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April 2023
Jedermann sowie jede deutsche Behörde, also auch jede Staatsanwaltschaft ist aufgefordert, mit aller Kraft zu verhindern, dass durch die beiden nicht erforderlichen experimentellen Substanzen tozinameran (Comirnaty) und elasomeran (Spikevax) weitere Menschen geschädigt werden oder sterben, die entsprechenden sogenannten „Schutzimpfungen“ gegen das vergleichsweise harmlose Coronavirus müssen sofort gestoppt werden. Insbesondere sind schwangere oder stillende Frauen sowie Kinder und Jugendliche vor Comirnaty und Spikevax zu schützen.
Die durch die Pathologen Prof. Dr. Arne Burkhardt und Prof. Dr. Walter Lang (pathologie-konferenz.de) gewonnenen Erkenntnisse und aufgeworfenen Fragen sind zu berücksichtigen.
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#CoptiGate
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die unter #COptiGate (vgl. b. Ehden Biber · Sense of Awareness · ehden.substack.com) zur Codon Optimization (Codon-Optimierung) bekannt gewordenen Warnungen.
COptiGate—The worst design flaw in human history that is impacting your health
ehden.substack.com/p/coptigate-the-worst-design-flaw-in-human-history-that-is-impacting-your-health
#COptiGate – Commenting the FDA
ehden.substack.com/p/coptigate-commenting-the-fda
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Sehr genau haben wir Comirnaty und Spikevax endlich prüfen zu lassen auf die leider gegebene Beeinträchtigung oder vielmehr, denn zerstörte Hirn- wie Herzmuskelzellen regenerieren bekanntlich nie, auf die gegebene irreversible Beschädigung von Herzmuskelgewebe und Gehirn. Zusätzlich stellt sich die Frage nach einer Beschädigung von Knochenmark, dendritischen Zellen, Lymphknoten.
Weiterhin ist die Frage nach einer möglichen Beschädigung bzw. Verkürzung der Telomere aufzuwerfen (dann leider einhergehend mit verkürzter Lebenszeit), ist auf eine mögliche Beschädigung der Mitochondrien zu achten, auf einen veränderten epigenetischen Code, auf Fehlfaltung von Proteinen, auf eine durchaus mögliche Integration ins Genom etwa bei Anwesenheit von HTLV-1 (Humanes T-lymphotropes Virus 1, ein Retrovirus).
Dringend zu untersuchen ist die sich an vielen Orten auf der Welt längst abzeichnende Minderung der weiblichen Fertilität sowie die Beeinträchtigung der Spermatogenese nach Injektion von modRNA („mRNA“).
Ein auch für alle Beteiligten am genannten Stellungnahmeverfahren unverzichtbar wichtiger Überblick über gewebliche bzw. organische Schädigungen findet sich bei den Doctors for COVID Ethics (doctors4covidethics.or), Notes and recommendations for conducting post-mortem examination (autopsy) of persons deceased in connection with COVID vaccination – Updated.
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#BlotGate
Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) ist zu beauftragen, den unter #BlotGate (s. b. Jessica Rose, PhD · Unacceptable Jessica · jessicar.substack.com), s. b. Sasha Latypova (Alexandra Latypova, MBA degree, a former pharmaceutical R&D executive · Due Diligence and Art · sashalatypova.substack.com), s. b. Dr. Uwe Alschner · Alschner.Klartext · alschner-klartext.de) bekannt gewordenen Fragen nachzugehen, welche mögliche und dann seitens der Firma Pfizer bzw. BioNTech (experimentelle Substanz BNT162b2 / tozinameran / Comirnaty) begangene gezielte Fälschungen im Zulassungsverfahren nahelegen, die Labormethode Western Blot betreffend.
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ALC-0315 is a cationic lipid
Bei ALC-0315 handelt es sich um ein bei physiologischem pH-Wert kationisches synthetisches Lipid. Ionisierbare Lipidnanopartikel (LNP) betreffend ist, auch, die Frage nach der Gefährlichkeit ihrer kationischen (!) Ladung zu stellen.
Heute zu lesen bei Echelon, BNT162b2 bezeichnet tozinameran / Comirnaty von BioNTech und Pfizer:
„ALC-0315 is an ionizable lipid [noch unlängst las man dort: „ALC-0315 is a cationic lipid“ – Anm.] which has been used to form lipid nanoparticles for delivery of RNA. ALC-0315 is one of the components in the BNT162b2 vaccine against SARS-CoV-2 in addition to ALC-0159, DSPC, and cholesterol. This is a reagent grade product, for research use only.“ (echelon-inc.com/product/alc-0315).
For research use only. Nur zu Forschungszwecken.
„ALC-0315 is a cationic lipid extracted from patent WO2019202035A1, compound III-3. ALC-0315 can be used to form lipid nanoparticle (LNP, non-viral gene delivery system). In Vitro: ALC-0315 is used to form lipid nanoparticle for the research of vaccination.“
(hoelzel-biotech.com/de/molecule-cs-0145622-100mg-alc-0315.html).
„Two novel excipients are included in the finished product, the cationic lipid ALC-0315 and thePEGylated lipid ALC-0159. Limited information regarding the novel excipients are provided. · ALC-0315 (cationic lipid) · The ALC-0315 novel excipient is a cationic lipid containing a tertiary amine and two ester moieties, ((4-
hydroxybutyl)azanediyl)bis(hexane-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoate).“
Asssessment report COMIRNATY · EMA/707383/2020 · Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP) EMA, 19 February 2021.)
„Bei den beiden mRNA-basierten Impfstoffen der Firmen BioNTech / Pfizer (Comirnaty) und Moderna (Covid-19 Vaccine, mRNA-1273) handelt es sich um nanopartikuläre Formulierungen des jeweiligen Polynukleotids. … Die Nanostrukturen werden aus einem kationischen Lipid gebildet, das die anionische mRNA komplexiert“, (pharmazeutische-zeitung.de/nanotechnologie-der-covid-19-vakzinen-124828/seite/3 · s. bei CORONA DOKS · corodok.de/nochmal-sm-lipid).
„Successful laboratory experiments used one charged lipid and one opposite charged therapeutic agent, with cationic lipids and anionic nucleic acids in a passive encapsulation process.“ „Erfolge wurden mit jenen Laborversuchen erzielt, bei denen ein geladenes Lipid und ein entgegengesetzt geladener therapeutischer Wirkstoff zum Einsatz kamen. Verwendet wurden kationische Lipide und anionische Nukleinsäuren in einem passivem Verkapselungsverfahren.“
(patents.google DE60017406T2/en, patents.google DE60017406T2/de)
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Verunreinigung der „mRNA-Impfstoffe“ mit DNA · #PlasmidGate
In Ergänzung zu den unter #COptiGate sowie #BlotGate angerissenen Fragestellungen und Gesundheitsgefahren müssen Sie sich bzw. muss sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) unbedingt mit dem etwa durch Kevin McKernan und, auch im Deutschen, durch Dr. Michael Palmer aufgeworfenen großen Problem der die sogenannten „mRNA-Impfstoffe“ betreffenden Verunreinigung mit DNA befassen und unverzüglich alle entsprechenden Untersuchungen beauftragen,
vgl. b. Dr. Keith Robison (Omics! Omics!) am 21.03.2023
Thoughts on Unexpected Sequences Found In COVID mRNA Vaccines
(“… Kevin McKernan has played a key role in the development of genomics technology … Kevin’s Anandamide substack, his tweets, and regular YouTube videos have presented his personal views on SARS-CoV-2 and the pandemic. …
A quick sketch of how mRNA vaccines are produced. A DNA template is synthesized to encode the antigen and cloned in an E. coli plasmid vector. Huge quantities of plasmid are produced and then linearized by digestion with a restriction enzyme. In vitro transcription (IVT) from a promoter in the construct drives creation of a linear transcript.”)
omicsomics.blogspot.com/2023/03/thoughts-on-unexpected-sequences-found.html
und bei
Anand Amide (Nepetalactone Newsletter) am 29.03.2023
DNA contamination in 8 vials of Pfizer monovalent mRNA vaccines
(“Acknowledgements. We’d like to thank David Wiseman, Michael Palmer, Sasha Latypova, Lynn Fynn, The PANDA audience and Keith Robison for suggested improvements and critiques of the work.”)
anandamide.substack.com/p/dna-contamination-in-8-vials-of-pfizer
Hintergrund
Keith Peden · Issues Associated With Residual Cell-Substrate DNA
cogforlife.org/FDApowerpointDNA.pdf
Li Sheng-Fowler, Andrew M Lewis, Keith Peden · Issues associated with residual cell-substrate DNA in viral vaccines
sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S1045105609000293?via%3Dihub
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Mögen die deutschen Staatsanwaltschaften ihr in Bezug auf die nicht erforderlichen und schädigenden oder tödlichen modRNA-Gentherapien („mRNA-Impfstoffe“) seit zweieinhalb Jahren an den Tag gelegtes leidenschaftliches oder verbissenes Nichtwissenwollen überwinden.
Jedermann sowie jede deutsche Behörde, also auch eine Staatsanwaltschaft sollte nach Kräften dazu beitragen, die Menschen vor den beiden schädigenden oder tödlichen modRNA-Gentherapien („mRNA-Impfstoffe“) Comirnaty und Spikevax zu schützen. Auch die deutschen Staatsanwälte können und sollten zu diesem Zweck damit beginnen, die deutsche Mittäterschaft am Menschheitsverbrechen und globalen Medizinverbrechen COVAX juristisch aufzuarbeiten und die mit Comirnaty oder Spikevax durchgeführten, nicht erforderlichen sogenannten „Impfungen“ sofort zu stoppen.
Schon gar nicht Kinder und Jugendliche sowie Schwangere oder Stillende dürfen mit einer „mRNA“ (modRNA, nucleoside-modified messenger RNA) „geimpft“ werden, experimentell gentherapiert.
Mit freundlichen Grüßen
Edward von Roy, Diplom-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)
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A n t w o r t e n
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Staatsanwaltschaft Hannover
NZS 1181 UJs 57082/23
05.05.2023
Ihre Strafanzeige vom 02.05.2023 gegen Unbekannt
Sehr geehrter Herr von Roy,
ich habe Ihre Strafanzeige auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vermag ich jedoch nicht zu erkennen.
Ihre E-Mail enthält keine konkreten Tatsachen, die es nach kriminalistischer Erfahrung für möglich erscheinen lassen, dass eine Straftat verwirklicht worden sein könnte. Pauschale Vorwürfe, vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen genügen den genannten Anforderungen nicht.
Mangels Anhaltspunkten eines strafrechtlich relevanten Verhaltens sehe ich daher gemäß § 152 Abs. 2 StPO davon ab, Ermittlungen aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Brunschier
Staatsanwältin
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Staatsanwaltschaft Baden-Baden
08.05.2023/schmi
Herr Dr. Isak
Aktenzeichen: 200 Js 6714/23
Strafanzeige gegen Prof. Dr. Karl Lauterbach, Prof. Dr. Klaus Cichutek, Prof. Dr. Thomas Mertens, Dr. h. c. mult. Lothar H. Wieler wegen gefährlicher Körperverletzung
Sehr geehrter Herr von Roy,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 04.05.2023 folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. Edward von Roy vom 02.05.2023 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Das ist vorliegend weder hinsichtlich der in der Strafanzeige namentlich bezeichneten Amtsträger, gegen die sich die Anzeige ersichtlich richten soll, noch hinsichtlich sonstiger Personen der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Isak
Leitender Oberstaatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Hanau
Bearbeiterin: Frau Rieger
Aktenzeichen: 3324 AR 70731/23 POL
08.05.2023
Verfahren zum Nachteil Herrn Edward von Roy
Sehr geehrter Herr von Roy,
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass das o. g. Ermittlungsverfahren bei der hiesigen Behörde unter dem o. a. Aktenzeichen bearbeitet wird.
Mit freundlichen Grüßen
(…)
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Staatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen: 237 Js 1931/23
09. Mai 2023
Strafanzeige vom 02.05.2023 gegen Prof. Dr. Lauterbach, Klaus Cichutek, Thomas Mertens und Lars Schaade
Vorwurf: Verstoß gegen das StGB
Sehr geehrter Herr von Roy,
den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunke für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich Ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rosenberg
Staatsanwalt
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Noch zu Berlin s.
30.04.2023 · An die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (…)
03.05.2023 / 03. Mai 2023 · Generalstaatsanwaltschaft Berlin · Geschäftszeichen: 161 Zs 388/23 Vorgang 237 UJs 750/23 Staatsanwaltschaft Berlin
[ vgl., siehe unten, die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 15.05.2023 / 15. Mai 2023, in der man liest: „Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.“ ]
schariagegner.wordpress.com/2023/04/29/die-staatsanwaltschaft-berlin-2023-und-die-modrna-gentherapie-impfung-mit-mrna/
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Staatsanwaltschaft Mühlhausen
Sachbearbeiterin: Frau Staatsanwältin Deppe
Akten- / Geschäftszeichen: 143 AR 295/23
09.05.2023
Ermittlungsverfahren gegen · (STIKO) Berlin, V. d. Ständige Impfkommission, · (RKI) Berlin, V. d. Robert-Koch-Institut, · Berlin, V. d. Bundesministerium f. Gesundheit, · Langen / Hessen, V. d. Paul-Ehrlich-Institut (PEI) wegen Strafrechtl. Überprüfungsersuchen
Sehr geehrter Herr von Roy,
das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße, Berlin abgegeben.
Das dortige Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Deppe
Staatsanwältin
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Staatsanwaltschaft Würzburg
Herr Oberstaatsanwalt stV Dr. Stühler
Akten- / Geschäftszeichen 701 AR 237/23
09. Mai 2023 · dera
Vorermittlungsverfahren · Edward von Roy · wegen Anzeige ./. Verantwortliche der STIKO
Sehr geehrter Herr von Roy,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 04.05.2023 folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat gegeben ist.
Derartiges ist dem Sachvortrag des Eingabeverfassers jedoch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Stühler
Oberstaatsanwalt sTV
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Staatsanwaltschaft Darmstadt
Aktenzeichen: 400 Js 24261/23
Aktenzeichenmitteilung
Bearbeiter: Freier
11.05.2023
Die dortigen Vorgänge mit dem u. a. Herkunftsaktenzeichen haben hier folgendes Aktenzeichen erhalten:
Herkunftsaktenzeichen: Anz. v. 03.05.23
Aktenzeichen des Verfahrens: 400 Js 24261/23 · Prof. Dr. Klaus Cichutek · Prof. Dr. Thomas Mertens · Lothar Wieler · § 223 StGB Körperverletzung
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Staatsanwaltschaft Essen
11.05.2023
Aktenzeichen: 305 UJs 367/23
Strafanzeige gegen namentlich nicht genannte Mitarbeiter der STIKO u. a.
Tatvorwurf: gefährliche Körperverletzung u. a.
Datum der Strafanzeige: 02.05.2023
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Sehr geehrter Herr von Roy,
Ihrer Strafanzeige lassen sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nicht entnehmen.
Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.
Auf die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung weise ich hin. Das darin bezeichnete Rechtsmittel dürfte jedoch nur zulässig sein, soweit Sie eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen können und nicht ausschließlich eines der in § 374 StPO genannten Delikte strafrechtlich verfolgt wissen wollten.
Hochachtungsvoll
Dr. Kali
Oberstaatsanwalt
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19.05.2023
An die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (…)
schariagegner.wordpress.com/2023/05/19/die-staatsanwaltschaft-essen-2023-und-die-modrna-gentherapie-impfung-mit-mrna-2/
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Staatsanwaltschaft Stralsund
Unser Zeichen: 513 UJs 7657/23
10.05.2023
Strafanzeige vom 02.05.2023 gegen Unbekannt
Vorwurf: Gefährliche Körperverletzung mit anderen gemeinschaftlich
Sehr geehrter Herr von Roy,
den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).
Das ist hier nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Beschwerde an die Generalstaatsanwältin, Patriotischer Weg, Rostock zu. Sie muss binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Bescheides eingegangen sein. Durch Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft in Stralsund wird die Frist gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Götze
Staatsanwalt
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18.05.2023
An die Generalstaatsanwaltschaft Rostock, Frau Generalstaatsanwältin Christine Busse (…)
schariagegner.wordpress.com/2023/05/18/die-staatsanwaltschaft-stralsund-2023-und-die-modrna-gentherapie-impfung-mit-mrna/
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Staatsanwaltschaft Landshut
Akten- / Geschäftszeichen 709 AR 123/23 601
12.05.2023
Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Paul-Ehrlich-Instituts u. a.
wegen: Verstoß gegen das StGB
Sehr geehrter Herr von Roy,
das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt, Mathildenplatz, Darmstadt abgegeben.
Das dortige Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Kunze
Staatsanwalt als Gruppenleiter
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Staatsanwaltschaft Flensburg
Unser Zeichen: 106 UJs 6557/23
15. Mai 2023
Verfahren zu Ihrem Nachteil
Das o. g. Verfahren wird bei der hiesigen Staatsanwaltschaft unter dem obigen Aktenzeichen bearbeitet.
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Staatsanwaltschaft Deggendorf
1 AR 291/23 105
15. Mai 2023
Vorermittlungsverfahren · Edward von Roy
wegen E-Mail vom 02.05.2023
Sehr geehrter Herr von Roy,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 11.05.2023 folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs 2 StPO abgesehen.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
gez. Biermeier
Staatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Schwerin
136 Js 13948/23
15.05.2023
Strafanzeige vom 02.05.2023 gegen Verantwortliche des Paul-Ehrlich-Instituts u. a.
Vorwurf: Körperverletzung u. a.
Sehr geehrter Herr von Roy,
den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).
Das ist hier nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sengbusch
Oberstaatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Frankenthal
Aktenzeichen · 5091 UJs 21604/23
16.05.2023
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung
Tatzeit 16.02.2022 bis 02.05.2023 · Tatort unbekannt
Sehr geehrter Herr von Roy,
in dem vorbezeichneten Verfahren wurde heute folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrtens wird gemäß § 152 Abs. 2 SttPO abgesehen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten liegen nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
(Seifert)
Oberstaaatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Coburg
Akten- / Geschäftszeichen · 205 AR 208/23
16. Mai 2023
Vorermittlungsverfahren
Email vom 03.05.2023
Sehr geehrter Herr von Roy,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 11.05.2023 folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. Edward von Roy vom 03.05.2023 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Eine Zuständigkeit der Staatsanwalt Coburg ist nicht ersichtlich. Nachdem der Anzeigeerstatter seine Anzeige an alle deutschen Staatsanwaltschaften gerichtet hat, ist davon auszugehen, dass auch die zuständige Staatsanwaltschaft erreicht wurde, sodass eine Abgabe nicht erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Rosenbusch
Oberstaatsanwalt stV
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Staatsanwaltschaft München I
Akten- / Geschäftszeichen · 120 AR 2852/23
19. Mai 2023
Anzeigensache Edward von Roy
wegen Strafanzeige 02.05.2023
Sehr geehrter Herr von Roy,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 12.05.2023 folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen.
Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Fehlverhalten sind nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Heidenreich
Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter
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Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen · 161 Zs 388/23
15. Mai 2023
Sehr geehrter Herr von Roy,
auf Ihre Beschwerde vom 30. April 2023 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 19. April 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Bundesregierung wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch — 237 UJs 750/23 — teile ich Ihnen mit:
Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.
Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einem Monat nach Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem Strafsenat des Kammergerichts in Berlin, Elzholzstraße, einzureichen.
Die Berücksichtigungsfähigkeit elektronischer Dokumente hängt von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 32a der Strafprozessordnung ab.
Hochachtungsvoll
(Neudeck)
Oberstaatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main — Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen —
Aktenzeichen: 7140 UJs 409026/23
11.05.2023
Auf die Strafanzeige des Edward von Roy vom 03.05.2023
gegen: Unbekannt
wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB
wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt (§§ 152 Absatz 2 i. V. m. § 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn es aufgrund kriminalistischer Erfahrung wahrscheinlich erscheint, dass eine Person Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist.
Aus der vorliegenden Anzeige ergibt sich jedoch bereits kein konkreter Lebenssachverhalt, der einer strafrechtlichen Würdigung unterzogen werden könnte.
Der Anzeigenerstatter behauptet, dass den in Deutschland erhältlichen Schutzimpfstoffen gegen COVID-19 verunreinigende und die Gesundheit gefährdende Stoffe beigesetzt würden. Objektive Anhaltspunkte, die diesen Verdacht tragen, werden ebensowenig benannt, wie konkret Geschädigte oder als Täter in Frage kommende Impfende oder Impfstoffhersteller.
Gegen die Behauptungen des Anzeigenerstatters sprechen zudem die durchgeführten Zulassungsverfahren betreffend die in Deutschland erhältlichen Schutzimpfungen gegen COVID-19.
Weitere Anhaltspunkte, aus denen Rückschlüsse auf den konkreten, strafrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden könnten, sind nicht ersichtlich.
Krticka
Staatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Hildesheim
Geschäftsnummer · NZS 11 Js 20514/23
22.05.2023
Ihre Strafanzeige vom 03.05.2023 gegen Prof. Dr. Karl Lauterbach und andere wegen Körperverletzung
Sehr geehrter Herr von Roy,
ich habe Ihre Strafanzeige geprüft. Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der von Ihnen Beschuldigten vermag ich jedoch Ihrer Strafanzeige keine Folge zu geben und habe deshalb das Verfahren gemäß §§ 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Aue
Erster Staatsanwalt
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Generalstaatsanwaltschaft Rostock
Die Generalstaatsanwältin · Rostock
Unser Zeichen: 2 Zs 342/23
23.05.2023
Ihre Strafanzeige gegen Unbekannt · Tatvorwurf: Gefährliche Körperverletzung
— 513 UJs 7657/23 A StA Stralsund —
Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 10.05.2023
Ihr Schreiben vom 18.05.2023
Sehr geehrter Herr von Roy,
ich habe Ihre vorbezeichnete Eingabe dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Stralsund zuständigkeitshalber übersandt. Sollte dieser der Beschwerde nicht abhelfen, wird er mit die Vorgänge zur weiteren Entscheidung vorlegen. Anderenfalls erhalten Sie von dort einen weiteren Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Polster
Staatsanwalt
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