Archive for the ‘Niqab’ Category

“Retten Sie das wichtige Verbot der FGM in Gambia!”

März 21, 2024

·
·

Eine Petition an den Gesundheitsminister von Gambia, Herrn Dr. Ahmadou L. Samateh, und an die gambische Ministerin für Angelegenheiten der Frau, für Kinder und Soziales, Frau Fatou S. Kinteh. Bei Change.org lässt sich die Petition mitzeichnen.

·

https://www.change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

·
·

·
·

A petition to:

Hon. Dr. Ahmadou Lamin Samateh, Minister of Health
Ministry of Health
The Quadrangle
Banjul
Republic of The Gambia

and to:

Hon. Fatou Sanyang Kinteh, Minister of Women’s Affairs, Children and Social Welfare
State House
Banjul
Republic of The Gambia

·

21.03.2024

Petition

Retten Sie das wichtige Verbot der FGM in Gambia!

·

Petitionstext

Sehr geehrter Herr Minister Dr Samateh, sehr geehrte Frau Ministerin Kinteh, retten Sie das wichtige Verbot der FGM in Gambia! Nur das beibehaltene Verbot jeder Form von Female Genital Mutilation (FGM Typ I, II, III, IV), nur der nicht verhandelbare Schutz der heutigen Mädchen als der künftigen Frauen Gambias in Bezug auf ein intaktes weibliches Geschlechtsorgan verwirklicht körperliche Unversehrtheit und universelle Menschenrechte. Auch die Berufung auf die Religion Islam, und tatsächlich, einen Islam ohne FGM gibt es nicht, kann keine Rechtfertigung für das Durchführen einer FGM (Typ I, II, III, IV) sein, die Islamic FGM (chitan al-inath) muss ebenso verboten bleiben und ggf. bestraft werden wie jede anders motivierte Female Genital Mutilation.

·

Petitionsbegründung

Im Dorf Bakadagi-Mandinka im Distrikt Niani in der Central River Region (CRR) des westafrikanischen Staates Gambia hatten drei Frauen geplant, acht zwischen vier Monaten und einem Jahr alte Mädchen zu “beschneiden”, genital zu verstümmeln. Fünf Mädchen konnten vor der FGM (female genital mutilation, weibliche Genitalverstümmelung) gerettet werden, an drei Mädchen führten die Frauen das Verbrechen aus. In der Gerichtsverhandlung am Kaur/Kuntaur Magistrate Court im Herbst 2023 wurden die Täterinnen verurteilt, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (≈ 204 €) für jede. Seit 2015 ist in Gambia die FGM, mithin jede Form (FGM Typ I, II, III, IV) verboten.

Gambias wichtiges FGM-Verbot dekriminalisieren: “Women’s (Amendment) Bill 2024”

Mit Gesetzesinitiative Women’s (Amendment) Bill 2024 hat die Bewegung für eine Straffreistellung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ihren Gesetzesvorschlag ins Parlament von Gambia eingebracht. Erste Lesung im gambischen Parlament (The National Assembly, Nationalversammlung) am 4. März 2024, Zweite Lesung und Abstimmung am 18. März. Von den 47 anwesenden Abgeordneten stimmten nur vier dagegen, sprich sie stimmten für den Erhalt des wichtigen FGM-Verbots in Gambia, 42 hingegen stimmten für den kinderfeindlichen und frauenfeindlichen Gesetzesentwurf, es gab eine Enthaltung. Mindestens drei Monate lang, mindestens bis Mitte Mai 2024 wird das Gesetz in den Ausschüssen diskutiert werden.

Schon zur Ersten Lesung hatte Imam Fatty mit einem gecharterten Bus Frauen vor das Parlament bringen lassen, die Slogans für eine straffreie Islamic FGM skandierten, welche sie freilich “weibliche Beschneidung” (female genital cutting, FGC) nennen, und von denen mehrere den Niqab trugen, den islamischen Gesichtsschleier, eine in Gambia bislang sehr ungewöhnliche Weise von Kleidung bzw. Hidschab.

Zu den bekanntesten Lobbyisten einer in Gambia künftig wieder straffreien FGM gehört neben dem Imam Abdoulie Fatty (Abdullah Fatty) auch der Parlamentarier Almameh Gibba, mögen die beiden diesbezüglich keinen Erfolg haben.

Imam Abdoulie Fatty hatte den Täterinnen die Strafe bezahlt oder bezahlen lassen, und die höchsten religiösen Autoritäten des Landes, gemeinschaftlich tätig am 1992 gegründeten Gambia Supreme Islamic Council (GSIC oder SIC, Oberster Islamischer Rat Gambias), bekundeten am 25. September 2023 mit Fatwa Nummer (002), arab., bzw. (003), engl., die islamrechtliche – die islamische – Rechtmäßigkeit der weiblichen Beschneidung.

Am 10.03.2024 hatten das 1975 gegründete IICPSR (International Islamic Center for Populations Studies and Research, Direktor ist Gamal Serour, Gamal Abou el-Serour, angesiedelt am Kairoer Al-Azhar) und der GSIC (Gambia Supreme Islamic Council) unter dem Tagungstitel “The National Dialogue on FGM and Islam” eine Konferenz veranstaltet. (youtube.com/watch?v=DIsJQzh4owU) Der ägyptische Gynäkologe Serour (el-Serour) war Mitglied der WHO Strategic and Technical Advisory Group (STAG) (2011-2016), Chair of STAG (2017–2018) sowie Co-Chair of the Ethics Review Committee at the WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean (seit 2017).

Innerhalb der gambischen Parlamentarier treibt Mai Fatty (Mai Ahmed Fatty), Gründer und Vorsitzender der Oppositionspartei Tugendkongress Gambia (GMC · Gambia Moral Congress) die unmoralische Pro-FGM-Kampagne voran.

“Le parlementaire Almameh Gibba a introduit la proposition de loi en première lecture. L’examen a été renvoyé à une seconde lecture prévue le 18 mars. L’homme indique l’excision n’est pas une nécessité en Islam.” (fr.africanews, 06.03.2024.) Eine Notwendigkeit (nécessité) des “Beschneidens” d. h. des Genitalverstümmelns auch der Mädchen entspräche seiner Einstufung als wadschib ( واجب · wāǧib ) bzw. fard ( فرض · farḍ ), englisch mandatory oder obligatory, wie bei der Islamic FGM der Schafiiten. Die meisten Menschen in Gambia sind zwar sunnitische Muslime, aber als Malikiten. Der chitan al-inath (ختان الإناث · ḫitān al-ināṯ ), die weibliche Beschneidung, eine Genitalverstümmelung, ist gemäß malikitischer Jurisprudenz nicht wadschib (obligatorisch), sondern mandub ( مندوب · mandūb ) bzw. mustahabb ( مستحب · mustaḥabb ), empfohlen. Mandub (mustahabb) bedeutet, dass der Muslim für das Unterlassen dieser Handlung vor allem im Jenseits zwar nicht bestraft, für das Durchführen dieser Handlung hingegen belohnt werden wird. Das zur Sicht der Malikiten, die Mädchenbeschneidung zu verbieten ist verboten.

Um Allahs Befehl sowie dem Madhhab maliki, seinem auf den islamischen Juristen Malik ibn Anas (711 — 795) zurückgehenden Fiqh (Islamjurisprudenz) zu entsprechen, fordert der westafrikanische Teil der weltweiten Bewegung zur Straffreistellung der Islamic FGM, jedes FGM-Verbot zu verbieten, und betont zu diesem Zweck den hohen Wert der Familie und der elterlichen Wahlfreiheit (freedom of choice). Der Höchste Islamische Rat von Gambia und sein Kommittee für Fatwa und Mondsichtung (The Gambia Supreme Islamic Council’s Fatwa and Moon Sighting Committee) haben ihre Religion richtig verstanden.

Noch die geringst invasive Form von FGM muss in jedem Staat verboten werden oder verboten bleiben. Auch um die WHO-Kategorie zur FGM mit ihren vier FGM-Typen (I, II, III, IV) nicht anzutasten, ist stets Wert auf die korrekte Terminologie zu legen, auf den Begriff FGM, weibliche Genitalverstümmelung.

Edward von Roy, Diplom-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)

·
·

·
·

Wer die Petition mitzeichnen möchte, kann das bei Change.org tun.

·

https://www.change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

·
·

·
·

Keine Werbung für den Hidschab

April 2, 2019

(In Frankfurt am Main im Museum Angewandte Kunst wird übermorgen, am 4. April 2019, die weltweit erste umfassende Museumsausstellung eröffnet, die sich „der zeitgenössischen muslimischen Mode“ widmet. Diese Bagatellisierung und sogar Bewerbung des frauenfeindlichen Hidschab und, mit dem Tuch stets einhergehend, des reaktionären Menschenbildes und totalitären Gesellschaftsmodells nach Koran und Sunna wurde an den deYoung Fine Arts Museums in San Francisco inhaltlich erarbeitet und von Max Hollein initiiert. Der Hype um den Hidschab verhöhnt das Streben zahlloser Frauen nach Gleichberechtigung, wie es etwa ab 2014 in der Online-Bewegung My Stealthy Freedom sichtbar geworden ist und, seit 2017, in den mutigen Auftritten der iranischen Mädchen der Revolutionsstraße (Girls of Enghelab Street), die es wagen, trotz Schleierzwang das Tuch abzunehmen. Das Museum Angewandte Kunst soll nur die erste europäische Station sein. Der Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE) protestiert mit einem offenen Brief.)

.

Protestschreiben an die Organisatoren von „Contemporary Muslim Fashions“

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der im Frankfurter „Museum Angewandte Kunst“ geplanten Ausstellung Contemporary Muslim Fashions (04. April bis 15. September) sollen islamische Schleier wie Hidschab, Kopftücher, Burkas und Niqabs ausgestellt und der öffentlichen Meinung als Modetrends muslimischer Frauen präsentiert werden.

Sie sind die Organisatoren dieser „Modenschau“. Es ist kaum vorstellbar, dass Sie nicht wissen, dass Sie damit den Finger auf eine große Wunde der Geschichte der Menschheit gerichtet haben und dass Sie uns – Millionen Frauen, die Opfer dieser „Mode“ geworden sind – verspotten. Wir möchten daher ausdrücklich erklären, dass die islamische Verschleierung kein normales Kleidungsstück ist. Und wir möchten für alle, die an der Wahrheit interessiert sind, diese Frage nochmals näher betrachten.

Wenn man vom Schleier als einem göttlichen Gebot und einem wichtigen Teil des Islam spricht, steht dahinter die Philosophie, dass der islamische Gott zu den Männern auf der Erde spricht. Frauen werden dabei zu Segnungen für den Mann deklassiert, die jeweils einem Mann dienen und sich vor den lüsternen Blicken anderer Männer schützen müssen. Solange sie im Elternhaus leben, müssen sie dem Willen von Vater oder Bruder gehorchen. In der Ehe haben sie sich ihrem Ehemann zu unterwerfen.

Der islamische Gott hat erklärt, dass Frauen von der Geschlechtsreife bis zum Tod ihre Haare nicht öffentlich zeigen sollen. Sie sollen körperverleugnende, blickdichte Kleidung tragen und ihrem Körper und ihren Gefühlen fremd sein. Diese Haltung des Islam ist nicht nur eine theologische Theorie, sondern wurde im Laufe der islamischen Geschichte mit Nachdruck eingefordert und ausgeführt. Deshalb werden Millionen von Frauen in sogenannten islamischen Ländern tagtäglich Opfer von Patriarchat und Frauenfeindlichkeit. Und das Leben von uns Frauen unter diesen Bedingungen war und ist voller Schmerz, Erniedrigung und Gewalt. Wir können Ihnen Hunderte von Artikeln und Lebensgeschichten zusenden, die davon erzählen.

Wichtiger als Tradition, Geschichte und Kultur ist jedoch der Einfluss der islamischen Bewegung, die vor etwa vierzig Jahren im Iran die Macht ergriffen hat. Seitdem wird die Verschleierung in vielen islamisch geprägten Ländern durch Agenten der islamischen Sittenpolizei und Repressionsorgane den Frauen aufgezwungen. Länder wohlgemerkt, die auch vor Auspeitschungen und Hinrichtungen nicht halt machen.

Die Verschleierung ist das Banner einer frauenfeindlichen Ideologie, welche im Iran und Afghanistan, im Sudan und in Somalia mittels Gefängnis und Folter aufgezwungen wird. Auch in Europa bzw. in den westlichen Ländern zwingt diese Bewegung mit Hilfe von Moscheen und islamischen Organisationen, die häufig mit islamischen Regimes verbunden sind, sogar Kindern den Schleier auf. Die Verteidiger und Aktivisten dieser Bewegung sind überall präsent und reden davon, dass es in Europa „Religionsfreiheit“ geben sollte. Sie etablieren den Mythos, dass Frauen und fünfjährige Kinder frei entscheiden würden, den Schleier zu tragen.

Leider hat sich ein Teil der Feministinnen und Multikulturalisten an die Seite dieser islamischen Bewegung gestellt und bezeichnet den Schleier als ein normales Kleidungsstück unter vielen. Sie schweigen zu den Schmerzen und dem Leid von Millionen Frauen, die in Geschichte und Gegenwart Opfer dieser schrecklichen islamischen Frauenfeindlichkeit waren und sind. Und sie verkaufen dies der Öffentlichkeit auch noch als Freiheit der Wahl der Kleidung oder als das Recht der Frauen auf Ausübung ihrer Religion!

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn zeitgenössische Kunst und zeitgenössische Kleidermode auch nur von einem Hauch des Humanismus berührt sind, müssten sie den Kampf, ja den Krieg der Frauen im Iran, in Afghanistan, Saudi-Arabien usw. widerspiegeln, den sie gegen diese „Kleidermode“ führen. Es ist ein Kampf um Menschenwürde und für die Freiheit des Atmens.

All jene, die Mode aus dem Leid von Frauen und den Symbolen ihrer Versklavung kreieren, sollten sich dafür schämen. Es ist vollkommen inakzeptabel, im 21. Jahrhundert ein Tuch zu verteidigen und zu beschönigen, aus dem Blut trieft. Ein Tuch, das Symbol der Frauenverachtung ist. Ein Tuch, in dessen Gewebe unzählige schmerzvolle Geschichten vom fehlenden Recht auf Scheidung, von Ehrenmorden und Säureattacken auf nicht verhüllte Frauen eingewoben sind.

Wir fordern die Annulierung dieser Modenschau. Keine Schau auf Kosten der Wunden, die durch die Religion und durch die islamische Bewegung unserem Körper und unserer Psyche zugefügt worden sind. Annulieren Sie diese Schau, die unsere Schmerzen verhöhnt.

(Original bei: Zentralrat der Ex-Muslime (2019))

https://exmuslime.com/protest-gegen-contemporary-muslim-fashions/

_ttps://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/2075580399158178/?type=3&theater

Hidschab unterdrückt: Nein zum Welt-Hidschab-Tag

Januar 10, 2019

Gerne machen wir auf eine Veranstaltung am 2. Februar 2019 in Köln aufmerksam.

Zentralrat der Ex-Muslime Deutschland (ZdE)

Anti-Hidschab-Demo

Demonstration gegen den World Hijab Day

Köln am 02.02.2019

um 14.00 Uhr

Domplatte

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1956217494427803/

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1956217494427803/?type=3&theater

Weltweiter Widerstand gegen den Welt-Hidschab-Tag

Im Jahr 2013 hat eine aus Bangladesch stammende Muslima, die mit ihren Eltern als Elfjährige in die USA eingewanderte Nazma Khan, den ersten Februar zum World Hijab Day ausgerufen, zum Welthidschabtag. Seither versuchen islamische Organisationen und Staaten sowie kopftuchtragende Frauen, am ersten Februar jedes Jahres durch verschiedene Aktionen und Veranstaltungen [ muslimische ebenso wie nichtmuslimische ] Frauen zu ermutigen, den Hidschab [ حجاب ḥiǧāb anglis. hijab; die islamische Kleidung der Frau ] zu tragen und globale Solidarität für den Hidschab [ und die dazugehörige, alle Lebensbereiche umfassende islamische Lebensweise, die weltweite Herrschaft Allahs ] ins Leben zu rufen.

Hidschab bedeutet, dass sich Frauen, minderjährige Mädchen und sogar weibliche Kinder bis ans Ende ihres Lebens bedecken müssen [ und aus dem für Jungen und Männer zugänglichen Raum weitgehend verdrängt werden ]. Damit werden sie wesentlicher Grundrechte beraubt [ und eine veritable Apartheid spaltet den einstigen öffentlichen Raum in Männer- und Frauenzonen ].

Nach islamischem Recht [ Scharia und Fiqh; nach „Koran und Sunna“ ] sollen Frauen nicht nur ihre Haare, sondern ihren gesamten Körper [ ggf. bis auf Hände und Gesicht ] verhüllen, um die öffentliche Ordnung nicht zu stören [ und um sich selbst und vor allem den Männern die ewige Heimkehr ins Paradies nicht zu verspielen ]. Ferner sollen sich Frauen mit dem Schleier bedecken, um die Männer nicht sexuell zu erregen. Dieser ständigen großen Einschränkung für Frauen entspricht die rechtlich herabgesetzte Position der Frau in allen islamisch geprägten Gesellschaften [ vgl. im Koran ihr halbes Erbe sowie die halbe Kraft ihrer Aussage vor Gericht ] oder Stadtvierteln. Indirekt ist der Hidschab eine Beleidigung für die jeden kultivierte Mann, der sich, nach islamischer Weltanschauung, sexuell nicht beherrschen kann, sobald er eine unverschleierte Frau auch nur erblickt. Entsprechend gilt, dass muslimische Männer Frauen missachten dürfen. Gemäß der Scharia ist eine unverschleierte Frau, die durch einen Mann misshandelt oder vergewaltigt wird, für dieses Verbrechen selbst verantwortlich. All das ist eine gegenmoderne, letztlich 1400 Jahre alte frauenfeindliche religiöse Ideologie, die im 21. Jahrhundert keinen Platz haben sollte. […]

Es ist beschämend, dass, während im Iran oder in Saudi-Arabien unzählige Frauen den Hidschab, dieses frauenverachtende Kleidungsstück wegwerfen und mutig für ihre Freiheit und gegen die islamischen Gesetze [ im Islam gottgegeben als die Scharia und menschlich anzuwenden als der Fiqh ] auf die Straße gehen, sich in Europa und Nordamerika etliche, sogar nichtmuslimische Menschen dem Aufruf Nazma Khans folgen und sich mit einer inhumanen Bewegung solidarisch erklären, angeblich, um gegen den Rassismus Position zu beziehen.

Man kann durchaus sowohl gegen den radikalen Islam als auch gegen jede Form von Diskriminierung aktiv sein und sich gerade damit für allgemeine Menschenrechte, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie für freie Wahl der Kleidung einsetzen. Gerade um Rassismus und Rechtsradikalismus zu bekämpfen, muss man die Rechte und die Menschenwürde der Frauen, Kleidungsfreiheit und universelle Menschenrechte verteidigen und nicht islamisches Revival, Hidschab, Frauenfeindlichkeit und Frauenversklavung. [ Der Hidschab ist nur dann ein Freiheitsrecht, wenn ich ihn, auch als Muslima, ohne Angst vor Höllenqualen oder sozialer Ächtung jederzait ablegen darf. ]

Wir wollen die mutigen „Frauen der Revolutionsstraße“ im Iran verteidigen, die ihren Hidschab öffentlich abgelegt haben, wollen die Frauen in Saudi-Arabien unterstützen, die jetzt mit dem Hashtag «Hidschab unter meinen Füßen» [ « Mon niqab sous mes pieds », « Le voile sous mes pieds » vgl. #NoHijabDay #WorldNoHijabDay #FreeFromHijab #NoHijab ] gegen den Aufruf von Nazma Khan in Aktion treten. Lasst uns weltweit für alle Frauen Meetings und Solidaritätsveranstaltungen organisieren, die in so genannten islamischen Ländern gegen Kopftuch und Unterdrückung kämpfen. Wir werden an diesem Februartag weltweit aufstehen und ein Zeichen gegen den Welthidschabtag / World Hijab Day setzen.

Die Bewegung gegen den Hidschab ist eine weltweite Bewegung. Schließt Euch dieser weltweiten Bewegung an. […]

(Quelle vgl. Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE), Homepage wie Facebook. Hier etwas gekürzt sowie leicht abgeändert; eigene Ergänzungen in eckigen Klammern.)

https://exmuslime.com/widerstand-gegen-den-welt-hijab-tag-ist-die-pflicht-von-uns-allen/

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1953035018079384/?type=3&theater

DEN KOPF FREI HABEN!

Juli 28, 2018

Dieses Blog macht auf eine Petition aufmerksam, mit der Terre des Femmes (TdF) sich für ein Verbot des Hidschab im öffentlichen Raum und vor allem in Schule und Kindergarten einsetzt.

.
.

Petition · DEN KOPF FREI HABEN! · Change.org

https://www.change.org/p/petition-den-kopf-frei-haben

.

DEN KOPF FREI HABEN!

Jedes Kind hat das Recht auf Kindheit – laut UN-Kinderrechtskonvention gelten alle Personen unter 18 Jahren als Kinder.

Aus diesem Grund fordern wir ein Verbot der Mädchenverschleierung bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Die Frühverschleierung konditioniert Mädchen in einem Ausmaß, dass sie das Kopftuch später nicht mehr ablegen können. Heranwachsende stehen nicht selten bis zur Volljährigkeit in finanzieller und rechtlicher Abhängigkeit vom Elternhaus. Zudem unterliegen „Teenager“ einem starken Einfluss durch ihr soziales Umfeld und ihre Altersgruppe, den „Peergroups“. Uns geht es um den Schutz der Rechte der Mädchen und ihrer freien, selbstbestimmten Entfaltung in der Gesamtgesellschaft.

Wir fordern deshalb die Bundesregierung auf, in Deutschland ein gesetzliches Verbot des Kopftuchs bei Minderjährigen vor allem in Bildungsinstitutionen umzusetzen.

https://www.frauenrechte.de/online/themen-und-aktionen/gleichberechtigung-und-integration/kinderkopftuch

.

TERRE DES FEMMES-Petition „DEN KOPF FREI HABEN!“ für ein gesetzliches Verbot der Mädchenverschleierung bis zum Erreichen der Volljährigkeit, damit sich Mädchen gleichberechtigt entwickeln können.

_ttps://www.facebook.com/terre.des.femmes/posts/unterst%C3%BCtzen-sie-unsere-petition:-%22den/2189927684369968/

.

Die Verschleierung von Mädchen aller Altersstufen – ein zunehmendes Phänomen in vielen Schulen und sogar in Kindergärten – steht für eine Diskriminierung und Sexualisierung von Minderjährigen.

Deshalb fordert TERRE DES FEMMES ein gesetzliches Verbot des sogenannten „Kinderkopftuchs“ im öffentlichen Raum vor allem in Ausbildungsinstitutionen für alle minderjährigen Mädchen. Wir wollen, dass Mädchen ohne Kopftuch und ohne Vollverschleierung groß werden – bei uns und anderswo.

https://www.frauenrechte.de/online/aktivwerden/petitionen-unterstuetzen

.
.

.

Teilverbot der Vollverschleierung (Niqab bzw. Burka) in Baden-Württemberg?

November 28, 2016

نقاب

niqāb

Nikab, der Gesichtsschleier als die Erweiterung bzw. Umsetzung der islamisch verpflichtenden Bedeckung (Hidschab)

Anlass für die Stellungnahme des Zentralrats der Ex-Muslime zu dem für Baden-Württemberg geplanten Teilverbot von Niqab oder Burka ist der Entwurf für ein Gesetz zur Gewährleistung offener Kommunikation und Identifizierbarkeit. Als Drucksache 16/896 wird der durch die FDP/DVP-Fraktion eingebrachte Entwurf durch den Landtag Baden-Württemberg in dessen 19. Plenarsitzung am 30.11.2016 in Erster Beratung debattiert werden.

Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE)

Köln

An das

Ministerium für Soziales und Integration von Baden-Württemberg

Stuttgart

26.11.2016

Gesetzentwurf zur Gewährleistung offener Kommunikation und Identifizierbarkeit – Anhörungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Zentralrat der Ex-Muslime [ZdE] bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP Stellung zu nehmen.

Der als Antidiskriminierungsverband nach § 23 AGG tätige Verein stimmt einem eingeschränkten Verbot der Gesichtsverschleierung bedingt zu, verweist auf seine Petition 16/00494 und ergänzt den Gesetzesvorschlag wie folgt:

Zu Art. 2

Nach § 55 wird eingefügt:

§ 55 a Gesichtsverschleierung

Beamtinnen ist es untersagt, während des Dienstes ihr Gesicht zu verschleiern oder zu verhüllen, soweit Sicherheitsvorschriften dies nicht erfordern. Ein Motorradhelm oder Schutzhelm für Polizisten ist keine Gesichtsverschleierung, sondern schützt den Kopf vor Verletzungen. Sturmhauben zum Identitätsschutz sind bestimmten polizeilichen und militärischen Spezialeinheiten vorbehalten. Andere dienstliche Zwecke oder Regelungen zur Dienstbekleidung rechtfertigen keine Ausnahme vom Verschleierungsverbot.

Zu Art. 3

Änderung des Schulgesetzes

Absatz 5, der § 1 angefügt werden soll

Der Gesetzentwurf definiert staatliche Schulen zutreffend „als Ort der offenen Kommunikation und Integration“. Weil die Bedeckung des Gesichts aber die Mimik verschleiert, konterkariert sie diese Funktion. Das Verbot des Gesichtsschleiers ist daher auf den gesamten Unterricht und alle Schulveranstaltungen auszudehnen und schließt sowohl jeden bekennenden Religionsunterricht als auch alle Ganztagsangebote mit ein. Ausnahmen beschränken sich auf Schutz- und Sicherheitsvorschriften, eine Lehrkraft kann das Verbot nur ausnahmsweise für ein Theaterprojekt außer Kraft setzen.

Die Vorschrift haben alle Schülerinnen und jede Frau einschließlich Ehrenamtlerinnen als verpflichtend zu beachten, die Aufgaben in den Bereichen Betreuung, Bildung, Förderung, Erziehung, Sport, Kreativität und Freizeitgestaltung ausführen. Diese Regelung soll auch bei Veranstaltungen, die über den regulären Schulbetrieb hinaus gehen, gelten und, um eine offene Kommunikation zu ermöglichen, alle Pädagoginnen und Teilnehmerinnen auf Elternabenden, Elternsprechtagen und Elternratssitzungen einschließen.

Holt eine Mutter oder sonstige Vertrauenspersonen des Kindes, die den Mitarbeitern bekannt ist, ein Kind von der Grundschule ab, muss sie wegen ihrer Identifizierbarkeit bei Betreten des Schulgeländes auf den Gesichtsschleier verzichten. Viele Kinder haben Angst, fangen an zu weinen oder laufen weg, weil sie sich fürchten, wenn ihnen eine vollverschleierte Person begegnet, die sie nicht erkennen und einordnen können.

Zu Art. 4

Änderung des Landeshochschulgesetzes

[vgl 1. § 2 Abs. 4]

Niqab und Burka sind an allen in § 1 Abs. 1 u. 2 Punkt 1 bis 6 genannten Hochschulen zu verbieten. Sicherheitsbestimmungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Das Verbot der Vollverschleierung darf nur ausnahmsweise für Theater- oder Filmprojekte aufgehoben werden. Nicht aus Textilien bestehende und nur während der Dauer von künstlerischen Darbietungen getragene Masken fallen nicht unter das Verbot.

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG)

Für Einrichtungen nach § 1 des genannten Gesetzes hat aus den gleichen Gründen wie in staatlichen Schulen ein ausnahmsloses Verbot der Vollverschleierung zu gelten, das von Leiterinnen, Erzieherinnen und sonstigen mit pädagogischen Aufgaben betrauten Personen, Praktikantinnen und Ehrenamtler sowie von Müttern und sonstigen Vertrauenspersonen der Kinder bei allen Angeboten, auch Elternabenden, Sommerfesten u. dgl., zu beachten ist.

Holt eine Mutter oder sonstige Vertrauenspersonen des Kindes, die den Mitarbeitern bekannt ist, ein Kind aus einer Einrichtung nach § 1 des genannten Gesetzes ab, muss sie wegen ihrer Identifizierbarkeit bei Betreten des Geländes auf den Gesichtsschleier verzichten. Viele Kinder haben Angst, fangen an zu weinen oder laufen weg, weil sie sich fürchten, wenn ihnen eine vollverschleierte Person begegnet, die sie nicht erkennen und einordnen können.

Begründung der Stellungnahme

[vgl. Seite 5 des Gesetzentwurfes]

Die parlamentarischen Diskussionen haben, was äußerst selten ist, über alle sonstigen Meinungsunterschiede und Parteigrenzen hinweg ergeben, dass alle Abgeordneten und Regierungsmitglieder darin übereinstimmen, dass Burka und Niqab fundamentale Grundsätze unserer freiheitlich demokratischen Grund- und Werteordnung verletzen.

Der ZdE führt ergänzend aus

Der Niqab ist ein blickdicht gewebtes Tuch, das vom Nasenrücken aus abwärts das Gesicht verdeckt. Klassischerweise wird der Gesichtsschleier zu einem sackartig geschnittenen Gewand, dem Hidschab, getragen und mit Handschuhen kombiniert. Nach den zusätzlichen Kleidungsstücken, die das bereits umfassende Bedeckungsgebot definitiver Qualität erweitern [vgl. Stellungnahme DITIB zum Beschluss des BVerfG (1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10) vom 27.01.2015, Rd 74], greifen meist sehr strenggläubige Muslimas, nicht selten deutsche Konvertitinnen, die dem salafistischen Glaubensspektrum des sunnitischen Islam zuzurechnen sind und Positionen von Rechtsgelehrten hanbalitischer bzw. wahhabitischer Prägung nahestehen.

Den Trägerinnen genügt es daher nicht, ihren Körper durch den Hidschab so zu verhüllen, dass Körperumrisse und weibliche Rundungen durch die lose fallende Kleidung aufgelöst werden und so nicht mehr erkennbar sind. Sie richten sich vielmehr nach Fatwen von anerkannten Autoritäten des hanbalitisch interpretierten Rechts, insbesondere Scheiche wie ibn Taimiyya und dessen Schüler ibn al-Qayyim al-Dschauziyya der klassischen Epoche und, aus der jüngeren Geschichte, die Scheiche bin Baz, al-Uthaymin und al-Fauzan. Die Gelehrten haben nach vielen Jahren des Studiums der Hadithwissenschaften und der islamischen Jurisprudenz an renommierten islamischen Universitäten begehrte Lehraufträge erhalten.

In ihren Schriften und Rechtsgutachten weisen sie immer wieder darauf hin, dass ein weibliches Gesicht und zarte Frauenhände ebenso wie ein mit sanften femininen Rundungen geformter Körper verbotene Reize aussenden würden und daher zwingend unter undurchsichtigem Stoff verborgen werden müssten, um Männer, die nicht Mahram-Verwandte sind, nicht sexuell zu erregen. Gottesfürchtige Salafistinnen befolgen diese Lehrmeinungen, um ihr ohnehin prekäres Seelenheil nicht zu gefährden und qualvollen Höllenstrafen zu entgehen.

Wie die Burka ist auch der zum Ganzkörperschleier mit offenem Sehfeld erweiterte Hidschab ein islamisches Kleidungstück, das auf den Straßen deutscher Städte eher selten zu sehen ist. Nach einer Schätzung von Sozial- und lntegrationsminister Manfred Lucha sollen sich ungefähr 1500 Niqabis in der Öffentlichkeit bis auf die Augenpartie vollverschleiern, nicht, wie der Grüne Politiker fälschlicherweise behauptet, Burkaträgerinnen. Dass da für ihn kein Problem besteht, verwundert nicht, da er sich nicht einmal die Mühe macht, zwischen den beiden Gewändern zu unterscheiden. Radikalislamische Muslimas gehören wohl nicht zu den möglichst vielen, für die der Grüne Politiker mit seiner Mannschaft ein möglichst würdevolles Leben erarbeiten will [Stuttgarter Zeitung am 11.05.2016].

Ein möglichst würdevolles Leben möglichst vieler will [Lucha] mit seiner Mannschaft erarbeiten.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.der-neue-sozialminister-manfred-lucha-sozialromantik-ist-seine-sache-nicht.e9767c2a-9269-4703-a7b2-5d88a0417484.html

Wie die Verfassungsschutzbehörden berichten, erhalten seit mehreren Jahren Gruppen oder charismatische Einzelprediger fundamentalistisch islamischer Ausrichtung regen Zulauf. Durch ihre inzwischen technisch versiert und professionell gestalteten Web- und Videoauftritte sowie durch die auf die verschiedenen Zielgruppen genau zugeschnittene Themenwahl bei ihrer Missionstätigkeit üben sie auf weibliche wie männliche junge Menschen mit und ohne Migrationshintergrund große Anziehungskraft aus.

Gingen die Ämter 2011 noch von 3800 teils noch sehr jugendlichen Anhängern der salafistischen Glaubensrichtung aus, gehörten im Dezember 2015 bereits 8350 zu diesen stark glaubensbewegten Gruppen. Allein in den sechs Monaten zwischen Juni und Dezember 2015 schlossen sich 850 Menschen den muslimischen Extremisten an.

2011 rechnete der Verfassungsschutz noch mit 3.800 Personen in dieser Szene. Im Juni 2015 zählten sie etwa 7.500 Anhänger, im Dezember sprach BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen bereits von 8.350 Salafisten, Tendenz steigend.

http://web.de/magazine/politik/salafisten-deutschland-gefaehrlich-szene-31355670

Inzwischen folgen in Deutschland ungefähr 10.000 der religiös motivierten Renaissancebewegung des Salafismus. Nach persönlichen Krisen und Diskriminierungserfahrungen glauben diese Muslime durch die Hinwendung zum islamischen Fundamentalismus erkannt zu haben, wie sie künftig im Diesseits und Jenseits Probleme vermeiden und Glückseligkeit erreichen können. Unsere strengislamischen Mitbürger sind davon überzeugt, durch geistige Rückbesinnung auf die ehrwürdigen und rechtschaffenen Muslime der ersten drei Generationen [arab.: as-Salaf aṣ-Ṣāliḥ] und die medinensische Gesellschaft, die beste Gemeinschaft und deren Prinzipien [vgl. Koran 3:110], Antworten auf Sinnfragen sowie Orientierung, Halt, Kraft und Identität gefunden zu haben.

Sie irren.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Niqab im salafistischen Milieu für Muslimas vorgeschrieben ist und höchste Wertschätzung genießt, sind 1500 Niqabträgerinnen unwahrscheinlich, die reale Anzahl dürfte höher liegen und wird aufgrund der dynamisch steigenden Mitgliederzahl sowie der durch die Imamehe (Wegfall der verpflichtenden staatlichen Voraustrauung im Jahre 2009) erleichten Polygamie in den nächsten Jahren vermutlich wachsen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Gründer von drei der vier sunnitischen Rechtsschulen, und zwar der malikitischen, schafiitischen und hanbalitischen Madhhab, den Gesichtsschleier in Kombination mit Handschuhen als absolut verpflichtend ansehen und in den letzten fünf Jahren viele Menschen islamischen Glaubens aus Syrien, Irak, Somalia, Eritrea [vielfach Schafiiten] und den Maghrebstaaten [Malikiten] nach Deutschland gekommen sind.

Die meisten Rechtsgelehrten der hanafitischen Rechtsschule empfehlen Gesichtsschleier, Burka und Handschuhe lediglich. Wenn aber Gesicht und Hände einer Frau so reizvoll sind, dass sie Männer zu unkeuschen Gedanken verführen oder gar sexuelle Begierden wecken könnten, müssen Muslimas, die der hanfitischen Rechtsschule folgen Gesicht und Hände bedecken. Hardliner wie die Deobandi schreiben sogar grundsätzlich vor, dass Frauen außerhalb des Hauses Handschuhe und Gesichtsschleier zu tragen haben.

Für den ZdE ist nicht die Anzahl der Vollverschleierten von Bedeutung, sondern die Grundrechtswidrigkeit, speziell Frauenfeindlichkeit dieser Ganzkörperschleier. Deshalb setzt er sich für ein absolutes Verbot dieser islamischen Kleidung auch im öffentlichen Raum ein.

Meinung der vier Rechtsschulen bezgl. der Pflicht das Gesicht zu verschleiern und Handschuhe zu Meinung tragen

Mālikī Fiqh

Imām Mālik (…) war der Meinung, dass eine muslimische Frau dazu verpflichtet ist, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken.

Shaykh al-Munāğğid sagte:

„Die korrekte Ansicht ist, dass eine Frau ihren kompletten Körper verhüllen muss, sogar das Gesicht und die Hände. Imām Aḥmad sagte, dass sogar die Fingernägel der Frau ʿAwrah sind und dies ist auch die Ansicht von Imām Mālik.“

(Fatwā Islām Q&A Frage Nr. 21536)

Shaykh al-Munāğğid in einer anderen Fatwā die Ansicht der Mālikī-Gelehrten bzgl. Niqāb spricht:

„…daher ist es für eine Frau in ihrer (malikitischen) Ansicht verboten hinauszugehen vor Nicht-Maḥrams mit einem entblößten Gesicht.“

(Fatwā Islām Q&A Frage Nr: 68152)

Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah zur malikitschen Position:

„Es scheint so, als wenn es die Meinung von Aḥmad ist, dass jedes Teil des Körpers ʿAwrah ist, sogar die Nägel und das ist auch die Ansicht von Mālik.“

(Majmū’ al-Fatāwā, 22/110)

ibn al-ʿArabi:

„Die komplette Frau ist ʿAwrah; ihr Körper und ihre Stimme. Es ist also nicht erlaubt, dass sie dies enthüllt.“ (Ahkām al-Qurʾān 3/1578)

Muffasīr Imām al-Qurtubī sagte:

Alles an einer Frau ist ‘Awrah’ (verhüllungsbedürftig); ihr Gesicht, ihr Körper und ihre Stimme, Es ist nicht erlaubt, irgend etwas davon preiszugeben, außer in Situationen der Notwendigkeit.“

(Al-Ğāmi’ li Ahkāmi l-Qur’ān)

Aus al-Ğāmiʾ li Ahkām al-Qurʾān 14/227:

Für mehr Informationen über die Meinungen der Mālikī fuqahaʾ bezüglich der Verpflichtung für die Frau der Gesichtsverschleierung; siehe in: al-Maʾyār al-Muʾarrab von al-Wanshirīsi 10/165, 11/226 und 229, Mawāhib al-Ğalīl von al-Hattāb 3/141, al-Dhakhīrah von al-Qurāfi 3/307 und Hāshiyat al-Dasūqi ʿālā al-Sharḥ al-Kabīr 2/55.“

Ḥanbalī Fiqh

Es wurde von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal überliefert, dass er sagte:

„Die Fingernägel der Frau sind ʿAwrah. Wenn sie also das Haus verlässt, soll sie nichts von sich zeigen. Selbst ihre Ledersocken soll sie nicht zeigen, weil die Ledersocken die Form der Füße zeigen.“ (al-Furūʿ 1:601)

al-Ḥafiz ibn al-Qayyīm al-Ğawziyyah:

„Die ʿAwrah wird in 2 Arten unterteilt: Die ʿAwrah im Gebet und die ʿAwrah beim Anschauen. Eine Frau darf ihr Gebet verrichten, wenn die Hände und das Gesicht unverschleiert sind, jedoch darf sie so nicht auf dem Markt, oder auf Versammlungen erscheinen. (d.h. es ist nicht erlaubt, wenn die Frau hinausgeht mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen.)“
(Tahdhīb as-Sunan und Iʿlam al-Muwaqicīn 2:80)

Shaykh ibn ʿUthaymīn

Die islāmische Kleidung verbirgt den gesamten Körper …

Nur durch die vollständige Bedeckung, Gesicht und Hände eingeschlossen, kann eine Frau nicht erkannt werden. Dies war das Verständnis und die Praxis der Ṣaḥāba und sie waren die beste Gemeinschaft, die edelste aus der Sicht von Allāh ta ‚ālā, mit dem vollständigsten Imān und den edelsten Charaktereigenschaften. Wie können wir von diesem Weg abweichen?“

(Hiğāb Seite 12, 13)

Shaykh Muhammad al-Saalih al-‘Uthaymeen:

The hijaab prescribed in sharee’ah means that a woman should cover everything that it is haraam for her to show, i.e., she should cover that which it is obligatory for her to cover, first and foremost of which is the face, because it is the focus of temptation and desire.

A woman is obliged to cover her face in front of anyone who is not her mahram (blood relative to whom marriage is forbidden). From this we learn that the face is the most essential thing to be covered. There is evidence from the Book of Allaah and the Sunnah of His Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) and the views of the Sahaabah and the imams and scholars of Islam, which indicates that women are obliged to cover all of their bodies in front of those who are not their mahrams.

Fataawa al-Mar’ah al-Muslimah, 1/ 391, 392)

Shaykh bin Bāz sah Niqāb ebenfalls als verpflichtend an. In einer Fatwā wurde er gefragt, ob man im Gebet Handschuhe tragen darf und er antwortete, dass man dies während des Gebets machen darf, jedoch führte er an, dass die Frau im Gebet kein Niqāb tragen soll; aber nur dann, wenn keine Nicht-Maḥram Männer anwesend sind, denn er (bin Bāz) sagte:

„Wenn Nicht-Verwandte Männer anwesend sind, dann muss sie ihr Gesicht, genauso wie den restlichen Körper, bedecken.“

(Islāmic Fatāwā Regarding Women S. 105-106)

ibn al-Qayyīm al-Ğawziyyah:

„Die ʿAwrah wird in 2 Arten unterteilt: Die ʿAwrah im Gebet und die ʿAwrah beim Anschauen. Eine Frau darf ihr Gebet verrichten, wenn die Hände und das Gesicht unverschleiert sind, jedoch darf sie so nicht auf dem Markt, oder auf Versammlungen erscheinen. (d.h. es ist nicht erlaubt, wenn die Frau hinausgeht mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen.)“
(Tahdhīb as-Sunan und Iʿlam al-Muwaqicīn 2:80)

Shaykh Saalih al-Fawzaan (may Allaah preserve him) said:

The correct view as indicated by the evidence is that the woman’s face is ‘awrah which must be covered. It is the most tempting part of her body, because what people look at most is the face, so the face is the greatest ‘awrah of a woman. This is in addition to the shar’i evidence which states that it is obligatory to cover the face.

For example, Allaah says (interpretation of the meaning):

“And tell the believing women to lower their gaze (from looking at forbidden things), and protect their private parts (from illegal sexual acts) and not to show off their adornment except only that which is apparent (like both eyes for necessity to see the way, or outer palms of hands or one eye or dress like veil, gloves, headcover, apron), and to draw their veils all over Juyoobihinna (i.e. their bodies, faces, necks and bosoms)…”

[al-Noor 24:31]

Shaykh bin Bāz

sah Niqāb ebenfalls als verpflichtend an. In einer Fatwā wurde er gefragt, ob man im Gebet Handschuhe tragen darf und er antwortete, dass man dies während des Gebets machen darf, jedoch führte er an, dass die Frau im Gebet kein Niqāb tragen soll; aber nur dann, wenn keine Nicht-Maḥram Männer anwesend sind, denn er (bin Bāz) sagte:

„Wenn Nicht-Verwandte Männer anwesend sind, dann muss sie ihr Gesicht, genauso wie den restlichen Körper, bedecken.“ (Islāmic Fatāwā Regarding Women S. 105-106)

Zum Schluss führe ich noch eine Aussage von Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah an. Er war auch ein sehr bekannter Shaykh der Ḥanbalī-Rechtschule.

ibn Taymiyya sagte:

„Das Wort „Ğilbāb“ ist ein Tuch, dass Ibn Mas´ūd als einen Umhang beschrieb, der den ganzen Körper mit Kopf, Gesicht und Händen bedeckt. Deshalb ist es für eine Frau nicht erlaubt, ihr Gesicht und Hände in der Öffentlichkeit zu zeigen.“
(Fatāwā Band 2, S. 110)

Aus diesen Fatāwā (Rechtsgutachten) lässt sich schließen, dass die korrekte Meinung in der Rechtschule von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal ist, dass die Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss. In dieser Rechtschule ist es also eine Pflicht für die Frau, den Niqāb bzw. die burqaʿ zu tragen und Allāh weiß es am Besten.

Shāfiʿī Fiqh

In einer Fatwā von „Islamweb“ heißt es:

„Nach der Ḥanbalī-Rechtschule und nach der korrekten Ansicht der Shāfiʿī-Rechtschule, sollte sie ihr Gesicht und ihre Handflächen vor fremden Männern bedecken, da dies zur ʿAwrah gehört.“

(Islamweb Fatwā Nr. 81554)

In einem Ḥadīth, welcher von Abū Dāwūd überliefert wurde heißt es:

„….sie nahmen ihre Übergewänder und machten Schleier aus ihnen.“

Zu dieser Überlieferung sagte al-ʿAsqalānī folgendes:

„Diese Aussage (Sie machten Schleier aus ihnen) bezieht sich auf das Bedecken des Gesichtes. „Es hat nicht aufgehört, die Gewohnheit der Frau zu sein, in den älteren Generationen und in den neueren Generationen, dass sie ihr Gesicht vor nicht-verwandten Männern bedeckt.“ (Fatḥ al-Bāri 9:235)

Imām as-Suyūṭī:

„Der Vers über Ḥiğāb betrifft jede Frau. Darin liegt die Verpflichtung auf ihnen, dass sie ihre Köpfe und Gesichter bedecken.“ (Istinbāt at-Tanzīl 3:118)

Hieraus lässt sich ganz klar schließen, dass der Niqāb eine Pflicht für alle ist subḥānallāh.

Es gibt noch viele weitere Gelehrte bzw. Imāme der Shāfiʾī-madhhab, welche der Meinung sind, dass die muslimische Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss. Darunter auch Imām Ibn Rislān, welcher folgendes sagte:

„Die Muslime stimmen überein, dass es für die Frau verboten ist, das Haus mit unverschleiertem Gesicht zu verlassen.“ (Nayl al-Awṭār Sharḥ Muntaq al-Akhbār 6:11)

Von Imām ash-Shirbinī in al-Mughnī al-Muhtāğ verzeichnet, dass Imām as-Subkī folgendes sagte:

„…das Gesicht und die Hände einer Frau sind ʿAwrah beim Anschauen, jedoch nicht im Gebet.“

Imām Muḥammad aṣ-Ṣanaʿnī erklärte auch, dass die Frau im Gebet nicht die Hände und nicht das Gesicht bedecken muss. Doch, was ist, wenn die Frau außerhalb des Gebetes ist und wenn fremde Männer sie anschauen? In diesem Fall sagt Imām aṣ-Ṣanaʿnī:

„Wenn ein Mann die Frau ansieht, dann gehört jedes Körperteil von ihr zur ʿAwrah.“

(Subul as-Salām Sharḥ Bulūgh al-Marām)

Ḥanafī Fiqh

Anwār ʿAlī Ādam al-Mazahirī:

Imām Shāfiʾī, Imām Mālik und Imām Aḥmad ibn Ḥanbal sind der Meinung, dass der Niqāb verpflichtend (fard) ist.

Imām Abū Ḥanifa ist hingegen der Ansicht, dass der Niqāb im Prinzip nur empfohlen ist („wāğib“). In Zeiten der Unmoral und Glaubensschwäche oder weil das Gesicht hübsch ist die Gefahr, dass ein Nicht Mahram in Versuchung geführt werden könnte, weil das Gesicht hübsch ist, werden Gesichtsschleier und Handschuhe zur Pflicht.

Islamweb Fatwā Nr. 81554)

Wenn man sich heutzutage umsieht, wie extrem die Fitnah verbreitet ist und wie extrem sich die Unzucht unter der Menschheit verbreitet hat, dann merkt man ganz schnell, dass es in der heutigen Zeit einfach nur das Beste und vorallem das Sicherste sein kann, wenn sich die muslimische Frau von Kopf bis Fuß verschleiert, wa Allāhu aʿlam.

Ibn Nujaym:

„Unsere Gelehrten erklärten: Es ist der Frau verboten ihr Gesicht unbedeckt zu lassen, während sie unter Männern ist; in unserer Zeit, aufgrund der Fitnah!“

(al-Baḥr ar-Rāʾiq Sharḥ kanz ad-Daqāʾiq)

Auch Imām Sarkhasi, welcher sagte:

„Das Verbotene daran, eine Frau anzuschauen, ist aufgrund der Fitna (Versuchung) und die Gefahr der Fitna kommt, wenn man das Gesicht der Frau anschaut, denn die meisten attraktiven Eigenschaften befinden sich im Gesicht; viel mehr als auf irgendwelchen anderen Körperteilen.“ (al-Mabsūṭ 10:152)

Deoband

The Niqab and its obligation in the Hanafi madhhab by Mufti Husain Kadodia

It is with great sadness that we note confusion in the minds of many students and even some scholars concerning the obligation of the niqab (veil) in the Hanafi madhhab, which expressly classifies covering the face as binding on women and forbids the exposure of the face in the presence of ghayr mahrams (strangers).

https://www.deoband.org/2009/04/contemporary-voices/the-niqab-and-its-obligation-in-the-hanafi-madhhab/

Es ist die politische, menschenrechtliche und durchaus auch soziale sowie sozialpädagogische Verpflichtung unserer Gesellschaft sowie der Bundes- und der Landesregierungen über jede Form von Extremismus und dessen schädliche Folgen für jeden Einzelnen von uns allen, für unsere säkulare, freiheitlich demokratische Gesellschaft und unseren Rechtsstaat im Sinne des GG [Art. 20 Abs. 1, 2 u.3 GG; Art. 28 Abs1 Satz 1 GG] aufzuklären und Projekte zu fördern die Ausstiegswillige unterstützen. Die Legislative, das Baden-Württembergische Parlament, hat uns alle, insbesondere die Bürger des Landes vor den Auswirkungen von religiös motiviertem Extremismus und seinem Angriff auf Grund- und Menschenrechte zu schützen.

Religionsfreiheit ist ein universelles, unteilbares und unveräußerliches Menschenrecht, dem überall auf der Welt Geltung zu verschaffen ist. Dieses individuelle Recht hoher Priorität, dass jedem von uns zusteht, garantiert Bekenntnisfreiheit in positiver aber auch negativer Ausprägung. Der ZdE setzt sich hier in Deutschland unter anderem für die negative Religionsfreiheit von Islamapostaten und Andersgläubigen unter den Flüchtlingen ein, die in ihren Unterkünften wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert werden und Angriffen auf Leib und Leben ausgesetzt sind. Sie weisen darauf hin, dass selbst dem Wortlaut nach vorbehaltlos geltende Rechte verfassungsimmanente Schranken haben, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mittels praktischer Konkordanz auszuloten sind. Das Grundgesetz beansprucht konsequent und eifersüchtig, allein die Spitze der staatlichen Normenpyramide zu besetzen. Der Vorrang der Verfassung wird gesichert durch das Bundesverfassungsgericht.

Josef Isensee: Vom Stil der Verfassung

https://books.google.de/books?id=BQSnBgAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Die Einheit der Verfassung, ein Unterfall der Einheit der Rechtsordnung auf Verfassungsebene, stellt bei Fallkonstellationen, in denen sich Grundrechte widersprechen, einen fundamentalen Grundsatz der Verfassungsinterpretation dar. Normtheoretisch hat die als ideal zu geltende Einheit der Rechtsordnung die Konsequenz, dass mit jedem Rechtssatz zugleich die gesamte Rechtsordnung angewendet wird. Bei der Anwendung von Einzelnormen wird methodologisch davon ausgegangen, dass deren Aussagen begrenzt und unvollständig sind und erst aus der Zusammenschau mehrerer Normen der spezifische Zweck und Anwendungsbereich der Einzelvorschrift deutlich wird.

Peter Schwacke: Juristische Methodik. Kohlhammer, Stuttgart, 5. Aufl. 2011, S. 7: „Ist die Rechtsordnung in sich frei von Regelungs- und Wertungswidersprüchen, schließt die Anwendung eines Rechtssatzes letztlich die Anwendung der gesamten Rechtsordnung ein. Das wäre dann der Idealgrundriss einer Rechtsordnung.“

Grundrechtsverzicht, als der unmissverständlich ausgedrückte Wille rechtsverbindlich auf eine grundrechtliche Garantie zu verzichten, ist an Voraussetzungen gebunden. Vorrang und Einheit der Verfassung sind Rechtsstaatsprinzipien [Art. 20 Abs. 3 GG], die für die Bundesrepublik konstitutiv sind und nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht verändert werden dürfen. Unsere Verfassung, das GG ist kein Warenhauskatalog, aus dem man nur die Artikel aussucht, die gefallen.

Wahrscheinlich wären die Bürgerinnen, die für ihr Recht auf freie Religionsausübung, positive Bekenntnisfreiheit und Vollverschleierung kämpfen, nicht bereit die Unantastbarkeit ihrer Würde [Art. 1 Abs. 1 GG], ihre Gleichheit vor Gericht und das Diskriminierungsverbot [Art. 3 Abs. 1 oder 3 GG] oder die Rechtsweggarantie [Art 19 Abs. 4 GG] aufzugeben.

Grund- und Menschenrechte stehen in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat nicht zur Disposition. Sie haben neben der subjektivrechtlichen für das Individuum auch eine objektive Funktion. In seinem Grundsatzurteil zum Fall Lüth [BVerfGE 7,198 – Lüth] hob das BVerfG hervor, dass unser GG auch als objektive Werteordnung anzuerkennen ist, über die nicht jeder frei verfügen kann.

Auf die vielfältigen gesundheitsschädlichen und sicherlich kostenintensiven Auswirkungen des Vitamin D Mangels für Mutter und Kind durch das Abschirmen jedes Sonnenstrahls auf der gesamten Körperoberfläche haben wir in unserer Petition bereits hingewiesen. Die Vollverschleierung erhöht das Unfallrisiko, weil sie das Gesichtsfeld einschränkt und ausreichende Übersicht verhindert. Bodenunebenheiten werden zur Stolperfalle, das selbstständige Überqueren von Straßen ist für sie und auch für die Säuglinge, die sie im Kinderwagen spazieren fährt oder die Kleinkinder neben ihr, die noch auf die Anleitung Erwachsener angewiesen sind, lebensgefährlich.

Burkaträgerinnen erkranken durch Lichtmangel

Vitamin D wird hauptsächlich über das Sonnenlicht gebildet und kann nicht ausreichend durch ausgewogene Ernährung mit Lebensmitteln wie Fisch, Milch und Getreide ausgeglichen werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel sind kein vollwertiger Ersatz. Burkaträgerinnen und Niqabis klagen häufig über Kopfschmerzen. Der schmale Sehschlitz verursacht eine künstliche Sinnesbehinderung, welche die Augen überanstrengt und daher nicht ohne Folgen für Körperhaltung, Muskeltonus und Psyche bleibt.

Ein geringer Vitamin D Spiegel führt zu ernsthaften Krankheiten und vielerlei leicht vermeidbaren Beschwerden wie schlechter Immunabwehr, psychischer Instabilität bis zu Depressionen. Das Risiko für Koronare Herzkrankrankheiten, Diabetes Mellitus, Multiple Sklerose und Rheuma steigt. Inzwischen weiß man um die Bedeutung des ‚Sonnenscheinhormons‘ in der Krebsprophylaxe. Wissenschaftler des Deutschen Krebsforschungszentrums stellten bei der Auswertung von europäischen und US-amerikanischen Studien zum Zusammenhang zwischen Vitamin D Spiegel und Sterblichkeitsrisiko nicht nur fest, dass die Studienteilnehmer mit den niedrigsten Vitamin D Werten ein 1,57-fach höheres Gesamtsterblichkeitsrisiko haben. Bei einer getrennten Auswertung der Untersuchungsergebnisse wiesen die Forscher sogar nach, dass ein Mangel an diesem Vitamin den Verlauf von Krebserkrankungen negativ beeinflusst und die Überlebenschancen der Erkrankten sinken.

Nahrungsergänzungsmittel: Natürlich ist oft besser

http://www.test.de/themen/gesundheit-kosmetik/meldung/Nahrungsergaenzungsmittel-Natuerlich-ist-oft-besser-1602850-2602850/

Nahrungsergänzungsmittel in der Kritik

http://www.deutschlandfunk.de/welthunger-nahrungsergaenzungsmittel-in-der-kritik.769.de.html?dram:article_id=292491

Weniger Infekte mit Vitamin D

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/erkaeltungskrankheiten/article/829063/immunschwaeche-weniger-infekte-vitamin-d.html

Vitamin D Mangel und Depression

http://www.vitamind.net/mangel/depression/

Vitamin-D-Mangel geht aufs Herz

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/herzkreislauf/article/823796/khk-infarkt-vitamin-d-mangel-geht-aufs-herz.html

Vitamin D unterstützt körpereigene Insulinproduktion und -empfindlichkeit

http://www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/presse/ddg-pressemeldungen/meldungen-detailansicht/article/vitamin-d-unterstuetzt-koerpereigene-insulinproduktion-und-empfindlichkeit-kopie-1.html

Studie bestätigt Bedeutung von Vitamin D bei MS

https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/ms-forschung/studie-bestaetigt-verbindung-zwischen-vitamin-d-mangel-und-hoeherem-multiple-sklerose-risiko-in-finn/

Studie bestätigt Verbindung zwischen Vitamin-D-Mangel und höherem Multiple Sklerose-Risiko in Finnland

https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/ms-forschung/studie-bestaetigt-verbindung-zwischen-vitamin-d-mangel-und-hoeherem-multiple-sklerose-risiko-in-finn/

Vitamin-D-Mangel – ein unterschätztes Problem von Rheumapatienten

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/skelett_und_weichteilkrankheiten/rheuma/article/609686/vitamin-d-mangel-unterschaetztes-problem-rheumapatienten.html

Ungünstige Krebs-Prognose bei niedrigem Vitamin-D-Spiegel

Nr. 33 | 09.07.2014 |

https://www.dkfz.de/de/presse/pressemitteilungen/2014/dkfz-pm-14-33-Unguenstige-Krebs-Prognose-bei-niedrigem-Vitamin-D-Spiegel.php

Kalziumstoffwechsel

Vitamin D: Darum ist es so wichtig

Unter dem Begriff Vitamin D fasst man verschiedene fettlösliche Vitamine zusammen, die den Kalziumhaushalt regulieren und an der Mineralisation des Knochens beteiligt sind. Der Körper nimmt zum einen Vitamin D aus der Nahrung auf, zum anderen kann er es selbst unter dem Einfluss von Sonnenlicht produzieren. Erfahren Sie hier Wissenswertes über Vitamin D.

http://www.netdoktor.de/ernaehrung/vitamin-d/

Hauptvorlesung Innere Medizin

»Calcium-/Phosphat und Knochenstoffwechselstörungen«

Holger S. Willenberg

Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Rheumatologie Direktor: Prof. Dr. med. Werner A. Scherbaum

http://www.uniklinik-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/klinik_fuer_endokrinologie_diabetologie_und_rheumatologie_id5/dateien/vorlesung_kalzium_phosphat_und_knochenstoffwechselerkrankungen_willenberg_ukd_2011.pdf

Was versteht man unter Rachitis und Osteomalazie?

https://www.tk.de/tk/krankheiten-a-z/krankheiten-r/rachitis-und-osteomalazie/30460

Ursachen bei Coxa Vara

http://www.medizinfo.de/becken/coxa_vara/ursachen.shtml

Ihre Knochen brauchen Vitamin D

http://www.osd-ev.org/osteoporose-therapie/osteoporose-ernaehrung/vitamin-d/

Dr. Miriam Casey, Konsiliarärztin der Osteoporoseabteilung des St. James Krankenhauses in Dublin berichtete in der Sunday Times, dass Burkaträgerinnen, die aus heißen Ländern mit täglich vielen Sonnenstunden in das eher regnerische Irland einwandern, nicht genügend Vitamin D aufbauen können. Insbesondere im Winter, zumal wenn sie in einer Stadt wohnen, reicht die für den Aufbau des Vitamins erforderliche Menge an UV B Strahlung auf der Insel nicht, um den Körper ausreichend mit Vitamin D zu versorgen. Die durch dieses Defizit verursachten ausgeprägten Mineralisationsstörungen der Knochen können sogar dazu führen, dass die Beckenknochen werdender Mütter unter dem Geburtsvorgang brechen.

Gefahren bei der Geburt durch Sonnen- und Vitamin D-Mangel

Ein besonders hohes Risiko tragen muslimische Frauen, die eine Burka tragen. Diese Verschleierung des gesamten Körpers verhindert die natürliche Vitamin D-Bildung in der Haut durch die UV-Strahlen der Sonne – zumal in sonnenärmeren Ländern.

Für Burka tragende Frauen in Irland schlug zu Beginn des Jahres Dr. Miriam Casey, Osteoporose-Spezialistin an der St. James’s Klinik in Dublin Alarm.

Viele Burka-Trägerinnen, die aus südlichen Ländern eingewandert seinen, litten – vor allem im Winter – an Vitamin-D-Mangel und im Gefolge an Störungen der Knochenbildung. Dadurch könne der Beckenknochen während des Geburtsvorganges brechen. Für die Babies bestehe die Gefahr von Krämpfen, Wachstumsstörungen und Muskelschwäche.

“In dem Maße wie sich der Anstieg der muslimischen Einwanderer in Irland beschleunigt, bekommen wir hier ein massives Problem“, sagte Dr. Casey gegenüber der Sunday Times.

http://sonnennews.de/2009/01/06/gefahren-bei-der-geburt-durch-vitamin-d-mangel/

Ireland: For burqa wearing women, vitamin D deficiency rises from lack of exposure to sunlight

Muslim women who wear the burqa and other similar face-coverings run an increased disk of pelvic fractures during childbirth because of a deficiency of vitamin D, warns Dr. Miriam Casey of the Osteoporosis Unit in the St. James hospital in Dublin. Those in cloudier environments such as Ireland and Britain generally run an increased risk because of lack of sufficient sun exposure, but Dr. Casey warns that Muslim women run an additional risk above the general population. “As we see a rise in the number of Muslims in Ireland, it’s going to become a massive problem. It’s worse in England whose Muslim community is older. There are already problems in the Rotunda (a maternity hospital in Dublin) and the pediatric hospitals,” she stated.

http://www.euro-islam.info/2008/12/28/ireland-for-burqa-wearing-women-vitamin-d-deficiency-rises-from-lack-of-exposure-to-sunlight/

Ganzkörperschleier gefährden die Gesundheit der Kinder vollverschleierter Mütter

Für die Babys dieser Frauen besteht zudem ein erhöhtes Risiko in den ersten Lebenswochen Krämpfe zu bekommen. Stillen komplett verschleierte Mütter ihre Babys, weist ihre Muttermilch in Europa einen signifikanten Vitamin D Mangel auf, der bei den Säuglingen Rachitis Vorschub leistet. Da auch in islamischen Familien Mütter und weibliche Verwandte für die Erziehung und Pflege der Jüngsten zuständig sind und vollverschleierte Frauen das Haus nur mit Erlaubnis ihres Gatten und alleine nur aus wichtigem Anlass verlassen (dürfen), kommen auch deren Kleinkinder kaum an Sonne und frische Luft.

Vitamin D – Sonne, Sommerzeit, Sport und Bewegung

http://www.netzathleten.de/lifestyle/body-soul/item/3613-vitamin-d-sonne-sommerzeit-sport-und-bewegung

Nach Artikel 3 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, dass die dem Schutz des Kindes dienenden innerstaatlichen Normen von den zu ihrer Anwendung berufenen Institutionen, Diensten und Einrichtungen im Sinne der Sicherheit [Unfallrisiko] und Gesundheit der Kinder [Folgen des Vitamin D Mangels ihrer Mütter] tatsächlich auch angewendet werden.

Das Menschenbild in islamisch orthodoxen Milieus

Um einschätzen zu können, ob in einem säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat ein Burka- oder Niqabverbot verfassungsrechtlich vertretbar ist, ist es auch für den Stuttgarter Landtag sinnvoll, sich mit dem Männer- und Frauenbild des fundamentalistischen Islam, dem die muslimischen Trägerinnen und Befürworter anhängen, zu befassen.

Fitra (fiṭra), natürliche Veranlagung

Sowohl die unbelebte als auch die belebte Natur, auch jeder Mensch, ist von Ursprung und Wesen her auf seinen Schöpfer ausgerichtet, allahzentriert. Wenn ein Kind geboren wird, kommt es dementsprechend zunächst als Muslim auf die Welt. Erst seine Eltern machen aus ihm einen Andersgläuben oder Atheisten.

„Jeder (Mensch) wird im Zustand der Fitra geboren (d. h. nach der Art und Weise des Erschaffens durch Gott). Alsdann machen seine Eltern aus ihm einen Juden, Christen oder Zoroastrier.“

al-Buchari (Kitab al-Qadar, Kap. 3)

Die sakrosankten Vorschriften des islamischen Rechts [arab. Scharia] beinhalten Verhaltens- und Kleidungsregeln sowie Aufgabenverteilung, die sich gemäß der weiblichen bzw. männlichen Fitra voneinander unterscheiden.

Weibliches Rollenkonzept, Schambereich des weiblichen Körpers [Aura, ‘awra]

Der sich auf die beiden Primärquellen Koran und Sunna stützende und wortgetreu zu befolgende Islam salafistischer, wahhabitischer und hanbalitischer Prägung sieht in der weiblichen Weltbevölkerung pauschal die Ursache für Unglauben, Zwietracht, Intrige und Zerwürfnis. Weil es Frauen angeblich an Religion, Vernunft und Anstand [Al-Buchâri 298] fehlt, gelten sie als moralisch und religiös verunsichert und leicht beeinflussbar. Aus islamischer Sicht sind sie sichere Beute für den Teufel, der sie dazu verleitet, ihre Pflichten gegenüber Allah und den Glaubensgeschwistern zu vernachlässigen und dazu anstiftet, Männer vom rechten Weg abzubringen, ihnen den Kopf zu verdrehen und sie zu verführen.

Wegen ihrer Fitra, wegen ihrer flatterhaften Natur und Veranlagung zur Unmoral, und weil sie dem Teufel nahesteht, hat jede gottesfürchtige Muslima ihre Awra [auch: islamische Aura: Schambereich, Intimzone], die je nach Rechtsschule mindestens den gesamten Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße umfasst, mit einem Hidschab zu verhüllen und nur noch in Begleitung des Ehemanns oder eines Mahramverwandten das Haus zu verlassen. Alleine aus der Wohnung zu gehen ist nur in seltenen, zu begründenden Ausnahmefällen möglich oder wenn der Ehemann es erlaubt.

Selbst bei unerträglich hohen Temperaturen in der Mittagszeit ist leichte Sommerkleidung, die zu viel nackte Haut zeigt, haram. Muslimas haben darauf zu achten, dass mit Ausnahme von Gesicht und Händen kein zusätzlicher Zentimeter Haut sichtbar wird oder durch zu transparenten Stoff durchscheint. Grundsätzlich hat der weite Schnitt der Kleidung so lose über den Körper zu fallen, dass weibliche Rundungen und die Silhouette unter blickdichten Textilien auch dann nicht zu erkennen sind, wenn man dicht beieinandersteht. Lugt der Haaransatz oder eine widerspenstige Strähne aus dem Schleier hervor, ist dieser Verstoß sofort zu korrigieren.

Nach schariakonformem Rollenkonzept gehört zu den Aufgaben einer Muslima Hausarbeiten ordentlich zu erledigen und das Haus sauber zu halten. Sie ist verantwortlich für die gottgefällige Erziehung der Kinder und hat den Ehegatten liebevoll, demütig und gehorsam zu umsorgen. Die Töchter werden schon früh in ihre künftigen Pflichten eingeführt und an ein Allah ergebenes Leben gewöhnt. Nach islamischer Doktrin haben Grundschülerinnen bereits mit neun Mondjahren, nach unserem solaren Kalender also mit etwa achteinhalb Jahren, die religiöse Reife [Taklif] erreicht, um sowohl die ihnen zustehenden Schariarechte zu beanspruchen als auch die ihnen auferlegten religiösen Pflichten wortgetreu zu erfüllen.

Da die Monatsregel heutzutage mit neun oder zehn Jahren einsetzen kann (als Grenze der Menarche werden sowohl 17 % Körperfett als auch 48 kg Körpergewicht von Wissenschaftlern diskutiert), folgt aus der Offenbarung Allahs, dass bereits Grundschülerinnen in der dritten bis vierten Klasse religionsrechtlich als Frauen gelten, denen die volle Verantwortung für ihr Seelenheil zu übertragen ist. Auch sie haben dann ihren immer noch sehr kindlichen Körper bis auf Gesicht und Hände zu verbergen. Leichte Blusen oder Tops, die die Arme nicht bedecken, kurze Röcke, Kleider oder Hosen, die nackte Beine sichtbar werden lassen, sind tabu. Die Kindheit unbeschwert zu genießen, an der frischen Luft herumzutollen oder sich spontan zu treffen, wie ihre gleichaltrigen nicht muslimischen Klassenkameradinnen, ist dann nicht mehr möglich. Überwachung und Kontrolle durch die Familie und der Konformitätsdruck durch das soziale Umfeld steigen an.

Keine Salafistin oder Wahhabitin wird sich dem Vorwurf aussetzen wollen, der eigenen Tochter den ‚geraden Weg‘ (Koran 36:60-62 usw., aṣ-ṣirāt al-mustaqīm) ins Paradies vorzuenthalten und damit nicht nur das eigene, sondern auch das Seelenheil des Mädchens zu gefährden. Deshalb wird man das Kind rechtzeitig durch das Kopftuch an das Verschleierungsgebot gewöhnen: „From an early age, daughters should be taught that hijab is an ordinance from Allah to protect their chastity. When a girl reaches puberty she is obliged to do all the obligatory duties and to avoid all haram things. One of the obligatory duties is wearing hijab“, wie man im theologischen Umfeld von Yusuf al-Qaradawi zur Frage klarstellt, ob muslimische Eltern das Recht haben, ihren Töchtern den Hidschab aufzuzwingen.

Der aus dem Libanon stammende promovierte Philosoph, Islamwissenschaftler und Publizist Dr. Ralph Ghadban schreibt zum Frauenbild in Koran und Sunna: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt. Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.

[at-Tirmidhî 1093]

Ali reported the Prophet saying: ‚Women have ten (ʿawrāt). When she gets married, the husband covers one, and when she dies the grave covers the ten.

Kanz al-ʿUmmāl, Vol. 22, Hadith No. 858

Samuel Schirmbeck zu den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht 2015/16

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gastbeitrag-von-samuel-schirmbeck-zum-muslimischen-frauenbild-14007010.html

„Herr Augstein, Sie irren“. Von Sounia Siahi.

In seiner aktuellen Kolumne auf SPIEGEL ONLINE warnt Jakob Augstein vor übertriebener Hysterie ob der Patrouille sogenannter Scharia-Polizisten in Wuppertal. Je dümmer die Provokation, desto eher fallen wir darauf herein‘, so sein Urteil. Auf diesen Text hat die marokkanisch-deutsche Journalistin Sounia Siahi mit einer besorgten Zuschrift reagiert. Ihren Beitrag – und Augsteins Replik – dokumentieren wir hier im Wortlaut.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/salafisten-journalistin-sounia-siahi-reagiert-auf-augstein-kolumne-a-991888.html

Männliches Rollenkonzept, Schambereich des männlichen Körpers [Aura, ʿawra]

Jungen bürdet man diese Last erst ab zwölf, eigentlich ab fünfzehn Jahren auf. Ihnen steht auch nach der religiösen Reife frei, sich jederzeit überall mit Freunden zu treffen und sich mit ihnen an jedem Ort aufzuhalten, der ihnen gefällt. Weil sich die männliche Awra nur vom Bauchnabel bis zu den Knien erstreckt, kann er bei sommerlicher Hitze Shorts und kurzärmlige T-Shirts oder ärmellose Muskelshirts anziehen, die einen durchtrainierten männlichen Körper gut zur Geltung bringen, die Haare sind meist kurz geschnitten und werden offen getragen. Der muslimische Mann ist für die ökonomische und körperliche Sicherheit der Familie zuständig, vertritt sie nach außen und trifft alle wichtigen Entscheidungen.

Aus dem Blickwinkel des auf Koran und Sunna aufbauenden islamischen Rechts, der Scharia, ist jede verschleierte und besonders die nicht verschleierte Frau zum freilaufenden moralischen und sexuellen Sicherheitsrisiko zu erklären. Der noch so unbedarfte Blickkontakt, das Händeschütteln bei Begrüßung eines Freundes oder Smalltalk mit dem Nachbarn ist Musliminnen in diesen islamisch fundamentalistischen Parallelgesellschaften verboten. Männer hingegen können gemäß Allahs Schöpfungsordnung niemals unanständig, liederlich oder sündhaft handeln, sondern sind im Zweifelsfall hilflos triebfixierte, willensschwache Opfer weiblicher Bezauberung und Verführungskunst.

Nach dieser Logik sind muslimische Männer nicht in der Lage Frauen zu Unmoral und Ehebruch zu verleiten. Es ist die Muslima, die für seine anzüglichen Bemerkungen, kompromittierenden Blicke, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen verantwortlich zu machen ist. Hätte sie die Kleidungs- und Verhaltensvorschriften beachtet und ihre Awra korrekt bedeckt, hätten die Täter nicht die Kontrolle über sich verloren, sondern ihr weibliches Gegenüber mit Respekt behandelt.

Dass die Verfassung jede staatliche Gewalt und somit auch den baden-württembergischen Gesetzgeber an die universellen, unteilbaren und unveräußerlichen Grundrechte [Art. 1 Abs. 3; Art. 20 Abs. 3 GG] bindet, ist keine Sozialromantik, sondern unmittelbar geltendes Recht.

Die unantastbare Menschenwürde, die der Staat zu achten und zu schützen hat [Art. 1 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG], gilt auch für Frauen, sogar für Niqabis und Burkaträgerinnen. Sie ist das tragende Fundament und das höchste Ziel der Menschenrechte. Franz Josef Wetz lehrt Philosophie und Ethik an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd. Für den Philosophen besteht der wahre Gehalt menschliche Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie sozialer Gerechtigkeit.

Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, S. 16

Elisabeth Selbert und Friederike (Frieda) Nadig setzten gegen anfangs heftigen Widerstand auch aus eigenen Reihen durch, dass die Aufnahme des Artikel 3 Abs. 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in das bundesdeutsche Grundgesetz aufgenommen wurde. Sie kämpften dafür, dass Frauen über die staatsbürgerliche Gleichstellung hinaus, auch im Familien- und Eherecht gleichgestellt würden. Mit ihrer Forderung nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit sowie nach Gleichstellung unehelicher und ehelicher Kinder scheiterte Nadig.

Sicherlich hätten sich beide Politikerinnen sehr darüber gefreut, wenn sie miterlebt hätten, dass die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat und dessen Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile zum Staatsziel und damit zum Leitprinzip im Verfassungsrang erhoben wurde.

Staatszielbestimmungen

Nach Vorarbeiten einer Gemeinsamen Verfassungskommission […] wurden 1994 der Schutz […] und die Förderung der „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“ (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2) in die Verfassung aufgenommen

Wie hätten diese beiden Mütter des Grundgesetzes reagiert, wenn sie mitbekommen hätten, wie Abgeordnete unter dem Vorwand sich für Freiheitsrechte von Frauen einzusetzen, diese Direktive unterlaufen und frauenpolitische Errungenschaften verraten hätten, indem sie sich weigern ein Gesetz zu verabschieden, das diese misogynen Vollverschleierungen auch im öffentlichen Raum verbietet.

Wenn das BVerfG feststellt, dass Verschleierung ein religiöses Bekenntnis sein kann und weder sich selbst noch dem Gesetzgeber die Entscheidungsbefugnis über die Auslegung religiöser Vorschriften anmaßen möchte, ist dies nachvollziehbar, weil in der Regel weder Politiker noch Juristen auf das nötige theologische Fachwissen zurückgreifen können. Als Richter des Bundesverfassungsgerichts sind sie jedoch Experten im Bereich des Staatsrechts und dafür zuständig, über die Einhaltung des Grundgesetzes zu wachen und Grundrechte durchzusetzen.

Dass der Staat Glaubenslehren und Weltanschauungen neutral gegenüberstehen muss und sie nicht bewerten darf, bedeutet nicht, dass sie ihm aus grund- und menschenrechtlicher bzw. verfassungsrechtlicher Sicht gleichgültig zu sein haben. Vielmehr bindet Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Gewalten an die allgemeinen, unveräußerlichen und unteilbaren Grund- und Menschenrechte, die als Abwehr-, Gleichheits- und Freiheitsrechte jedem Individuum qua Geburt zustehen und eine objektive Werteordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt [BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 – Lüth].

Der am 27.01.2015 entscheidende Erste Senat folgte in wesentlichen Aspekten der Rechtsauffassung des am 24.09.2003 beschließenden Zweiten Senats allerdings nicht [2 BvR 1436/02]. Nach § 16 BVerfGG hätte in einem solchen Fall zwingend das Plenum des BVerfG einberufen werden müssen, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung mit dem Ziel herbeizuführen, einen nicht vorhersehbaren, plötzlichen und der bisherigen Spruchpraxis entgegenstehenden Wechsel in der Rechtsprechung und die verfassungswidrigen Folgen zu verhindern. [Zur Einschlägigkeit des § 16 BVerfGG vgl. Von tragenden Gründen und abstrakter Gefahr: Hans Michael Heinig, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Staatskirchenrecht].

Stattdessen setzte sich die hohe Richterschaft über die Rechtsnorm hinweg und kippte eigenmächtig das landesweite, pauschale Kopftuchverbot. Mit diesem verfassungswidrigen Handeln überschritten die Verfassungsrichter ihre Entscheidungskompetenz und missachteten das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsgebot, das unter anderem die Rechtsprechung an Gesetz und Recht bindet. Zwei der sechs Richter fassten ein Sondervotum:

Entscheidung des 2. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003

– 2 BvR 1436/02 –

1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Entscheidung des 1. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

Auszug aus dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Hermanns

Die Entscheidung vermögen wir in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen.

Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet der Senat zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln (dazu I.).

3

Anders als der Senat meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.).

4

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten (dazu III.). Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I.) als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II.) erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet (dazu IV.).

Ein Vollverbot von Burka bzw. Niqab im öffentlichen Raum und in allen staatlichen Institutionen wie Parlament, Gericht, Polizei, Rathaus, Kindergarten, Schule und Hochschule ist mit der Verfassung nicht nur vereinbar, sondern von ihr geboten.

Mina Ahadi

Verpasste Chance. Beschwerde an NDR-Rundfunkrat

November 14, 2016

Edward von Roy

NDR Rundfunkrat

Hamburg

14.11.2016

Formelle Eingabe gemäß § 13 NDR-Staatsvertrag

Mein Leben für Allah – Warum radikalisieren sich immer mehr junge Menschen?

Anne Will am 06.11.2016 21:45 Uhr

Verharmlosung des Islamischen Rechts (Scharia)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 13 NDR-Staatsvertrag lege ich förmliche Programmbeschwerde ein. Die konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen betrifft die Sendung von Anne Will vom 06. November 2016 21:45 Uhr: Mein Leben für Allah – Warum radikalisieren sich immer mehr junge Menschen?

Über die Radikalisierung, bis hinein in den islamischen Terrorismus, von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und über Wege der Verhinderung einer Radikalisierung diskutierten Wolfgang Bosbach, Sascha Mané, Nora Illi, Mohamed Taha Sabri und Ahmad Mansour.

Gegenstand der Sendung war damit die schariatreue, die islamische Radikalisierung von Jugendlichen bzw. war die äußerst radikale, die terroristische Varietät von Islam (am Beispiel Islamischer Staat (IS)) und deren leider faszinierende Wirkung auf junge Menschen einerseits und andererseits die etwas verzweifelte deutsche Suche nach erfolgreichen Strategien von Prävention und Resozialisation bzw. Deradikalisierung radikalislamisch („islamistisch“) verführter junger Menschen. Der häufig herangezogene Begriff Islamismus führt in die Irre, es geht um die Religion Islam, die jungen Islamradikalen wollen in den Himmel kommen, deshalb ihr Kampf gegen den irdischen Kufr, Unglauben, und die dazugehörigen Kuffār, Ungläubigen.

In was hinein jedoch resozialisiert, deradikalisiert werden sollte, nämlich, und um nichts anderes kann es in der Bundesrepublik Deutschland gehen, hinein ins Grundgesetz und in die allgemeinen oder universellen Menschenrechte (AEMR, Paris am 10. Dezember 1948), wurde selbst in einer vollen Stunde (60:14 min) beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) nicht angesprochen. Die AEMR als Grundlage des Grundgesetzes für die BRD (GG, 23. Mai 1949) wurde bei Anne Will nicht verteidigt.

Gerade hier zeigt sich die Unausgewogenheit der Sendung. Eine Stimme nämlich hat gefehlt, die den Mut aufgebracht hätte, die Unverhandelbarkeit universeller Menschenrechte mit dem aus der wortgetreuen Anwendung von Sure und Hadith (KRM: „Koran und Sunna“) zwangsläufig resultierenden islamischen Totalitarismus und seiner Frauenentwürdigung zu kontrastieren, auf einem Vorrang von Individualrechten vor Gruppenrechten zu bestehen und unzweideutig zu warnen vor einer deutschen Rechtsspaltung bzw. Rechtsveränderung auch bereits im Familienrecht oder Eherecht (die Muslima darf keinen Nichtmuslim heiraten; Polygynie; neun bis 15 Jahre alte Kindbraut) oder im Erbrecht (der Ex-Muslim verliert jeden Erbanspruch; laut Koran nur das halbe Erbe für die Tochter gegenüber ihrem Bruder). Was die an einer schleichenden Abschaffung des Grundgesetzes nicht interessierte BRD hierzu voraussetzen darf und muss, kann im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht verschwiegen werden.

Um die Ferne oder auch Nähe des in der NDR-Sendung angeprangerten radikalen Islam im Verhältnis zum gemäßigten Islam zu bestimmen, hätte der theologische und organisatorische Mainstream der Religion von Koran und Sunna zur Sprache kommen müssen. Das geschah nicht. Es hätte ja auch ergeben, dass der literalistisch verstandene Islam alle Lebensbereiche ordnen sprich einen religiösen Totalitarismus errichten will und dabei den muslimischen (sofern schariagehorsamen) Mann privilegiert, jeden Nichtmuslim und jede Frau hingegen entrechtet und entwürdigt.

In bester Eintracht wird dieser Mainstream, um beim sunnitischen Islam zu bleiben, mit Billigung und offensichtlicher Sympathie auch seitens der im KRM zusammengeschlossenen deutschen Islamverbände weltweit, von der Kairoer al-Azhar bis zum Darul Uloom Deoband gelehrt und in Europa beispielsweise durch die Organisationen FIOE (Federation of Islamic Organizations in Europe – Föderation Islamischer Organisationen in Europa) und ECFR (European Council of Fatwa and Research – Europäischer Rat für Fatwa und Forschung) vertreten. FIOE wie ECFR sind der Muslimbruderschaft zuzurechnen.

Anders als das deutsche Gerede von der „Vielfalt des Islams“ (Reinhard Kirste; Kai Hafez; bpb; EZIRE; Schura Bremen) nahelegen könnte, vertreten al-Azhar, Deoband, Muslimbrüder und die Islamdiktatur Saudi-Arabien auch nicht verschiedene Islamse oder sagt man Islame oder verschiedene Scharias oder Scharien, sondern die eine Rede Allahs (Koran), die eine Schöpfungsordnung und Gesetzlichkeit (Scharia), den einen Islam und führen die eine Umma (muslimische Weltgemeinde). Nichts und niemand darf „Koran und Sunna“ widersprechen, Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM), Geschäftsordnung in der Fassung vom 28. März 2007: „Koran und Sunna des Propheten Mohammed bilden die Grundlagen des Koordinationsrats. Dieser Grundsatz darf auch durch Änderungen dieser Geschäftsordnung nicht aufgegeben oder verändert werden.“

FIOE

Vorsitzender der FIOE ist Chakib ben Makhlouf, der Ahmed al-Rawi ablöste. Generalsekretär ist Emad Al-Banani; Vorstandsmitglied für „Relations“ ist Ibrahim El-Zayat. Im Februar 2002 wurde Ibrahim El-Zayat Präsident der IGD (Islamische Gemeinschaft in Deutschland), dem deutschen Zweig der globalen Muslimbruderschaft, und wurde 2006 für weitere vier Jahre im Amt bestätigt. El-Zayat sitzt auch im Vorstand der von ihm 1995 mitgegründeten Gesellschaft Muslimischer Sozial- und Geisteswissenschaftler/Innen e. V. (GMSG) in Köln. Verheiratet ist der europäische Islamfunktionär mit Sabiha El-Zayat-Erbakan, seine Frau ist die Schwester des IGMG-Funktionärs Mehmet Sabri Erbakan. Damit ist eine geradezu dynastische Verbindung der Clans El-Zayat und Erbakan gegeben, die dem Lebenswerk von Necmettin Erbakan treu sein dürfte, über den der NRW-Verfassungsschutz schreibt: „Die auf seinem Verständnis des Islam fußenden ideologischen Vorstellungen einer „Gerechten Ordnung“ und die „Vision von Millî Görüş„, die eindeutig extremistisch sind, werden von seinen Anhängern in der Türkei und in Europa nach wie vor weiter verfolgt.“ Einer unbedingt zu errichtenden ADİL DÜZEN, (eingedeutscht Adil Düzen, zu arab. ʿādil), nämlich der „gerechten“ sprich islamischen Lebensordnung stellte der türkische Islamtheoretiker und Stifter der pantürkischen und radikalislamischen Bewegung für Schariagesetzlichkeit Millî Görüş die Bâtıl Düzen (Batil Düzen) gegenüber, die nichtige, die bei Allah verworfene Seinsweise (bāṭil), schariarechtlich null und nichtig, islamisch grundfalsch).

ECFR

Gründungsmitglied und seither Vorsitzender des ECFR ist der Cheftheologe der Muslimbruderschaft Yusuf al-Qaradawi. Der baden-württembergische Verfassungsschutz charakterisierte den ECFR im Frühjahr 2011 so:

„Der ECFR sieht sich als Repräsentant der islamischen Welt und vor allem der muslimischen Minderheiten im Westen. Den Verlautbarungen des Rates ist zu entnehmen, dass die Entwicklung eines Islam europäischer Prägung und einer Islam-Auslegung, die sich an demokratischen Werten und dem westlichen Verständnis von Menschenrechten und Selbstbestimmung orientiert, verhindert werden soll.“

(Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Yusuf al-QARADAWI: Einer der einflussreichsten sunnitischen Islamgelehrten. Reihe „Führungs- und Identifikationsfiguren extremistischer Organisationen“, 4|2011.)

Hinsicht verhinderter Bürgerrechte und verhinderter Pressefreiheit sowie mit Blick auf gesellschaftlichen Totalitarismus und systematische, über kurz oder lang juristisch durchzusetzende Frauenfeindlichkeit unterscheidet sich auch der schiitische Islam, betrachten wir das Regime der Teheraner Mullahs (Zwölferschia), vom sunnitischen Islam nicht.

All das jedoch unterblieb am 6. November 2016, man kannte jedenfalls kritisierte ECFR und FIOE nicht und sprach noch nicht einmal über die gegebene AEMR-Widrigkeit und Grundrechtswidrigkeit des Islamischen Rechts (gottgegeben als die Scharia; von den Menschen anzuwenden als der Fiqh). Was geboten wurde, war eine Sendung über den (radikalen) Islam ohne Information zum Islam, man schlich um das Thema Islamische Normativität (Schariagesetz) bzw. Islam herum wie die sprichwörtliche Katze um den heißen Brei.

Dieses Ausweichen vor dem Thema widerspricht dem Programmauftrag des Norddeutschen Rundfunks. Im NDR-Staatsvertrag heißt es in § 5 Programmauftrag (1) unter anderem:

„Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen.“

Sofern er nicht, und das sind die wenigsten, blind oder sehbehindert ist, hinterlässt Visuelles beim Menschen besonders starke und bleibende Eindrücke. Ein Eindruck über einen Menschen, vielleicht der symbolische Ausdruck des Humanen schlechthin ist die menschliche Gestalt und hier insbesondere das menschliche Gesicht. Im Islam ist der dämonisierte Körper der als wankelmütig und glaubensschwach geltenden sowie zeitlebens eines männlichen Vormunds (walī, das ist: Vater; großer Bruder; Heiratsvormund; Ehemann) bedürftigen Frau mit dem Hidschab abzudecken – mindestens! – bis auf Hände und Gesicht.

Wie das sprichwörtliche Kaninchen vor der Schlange erstarrt, so durfte der NDR-Zuschauer auf ein Ex-Gesicht oder Vielleicht-Gesicht starren, durfte er über das durch schwarze Textilien ausgelöschte Antlitz der zu Anne Will eingeladenen Nora Illi meditieren – sechzig Minuten lang. Dass eine kulturell moderne Gesellschaft diese Körperpolitik und Ideologisierung des weiblichen Gesichts und Körpers im öffentlichen Raum, erst recht im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, untersagen sollte, ist das eine.

Das andere, und hier liegt das eigentliche, nicht hinnehmbare Versagen des NDR, ist das Versäumnis, als Sender auf die Menschenverachtung und Grundrechtswidrigkeit nicht lediglich des Niqab, sondern jedes Hidschab hinzuweisen. Mindestens einer solchen Ansicht zur islamischen Bedeckung (Hidschab, verkürzt genannt und genäht Kopftuch) hätte der NDR eine Stimme geben müssen, statt zur besten Sendezeit lediglich eine Stunde lang ein sprechendes schwarzes Gespenst im Studio in Erscheinung treten zu lassen.

Bereits die schlicht islamische (und nicht etwa die wahhabitische, salafistische, islamistische u. dgl.) Vorschrift, dass jedes Mädchen ab neun Jahren und jede Frau ihren gesamten Körper bis auf Hände und Gesicht mit Stoff blickdicht und alle Rundungen und Konturen verbergend bedecken muss, ist totalitär sowie frauenfeindlich und zusätzlich kinderfeindlich – und diskriminiert im Übrigen auch jeden Mann, der angesichts einer frei herumlaufenden unbedeckten Frau in den Zustand eines willenlosen Triebtäters falle. Der türkische Staatsislam, Diyanet deutscher Arm DITIB, fordert diesen Hidschab als „nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam […] bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität“. Hier bereits liegt die Unverträglichkeit zu unseren Freiheitsrechten, nicht erst in der strengen Auslegung von Hidschab bzw. islamischer weiblicher Kleidung, nicht erst im Gesichtsschleier (Niqab).

Der Hidschab ist kein Freiheitsrecht. Zur Freiheit einen Hidschab zu tragen, würde immer auch die Freiheit gehören, ihn jederzeit wieder ablegen zu können, das aber lässt die Scharia nicht zu. Der Hidschab ist islamische Pflicht (alle vier sunnitischen Rechtsschulen ebenso wie die Zwölferscha), wer als Frau den Schleier verweigert, gilt im Islam als sittenlos und ist zu verachten. Zur islamischen weiblichen Kleidung gibt das Bundesverfassungsgericht weiter:

Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

„9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.“

Diese Verpflichtung für jede Muslima, zur Bewahrung des Gnadenstandes mit Allah – beim Bestreben, nach dem Tod zu ihm ins Paradies und eben nicht in die Hölle zu kommen – zeitlebens beinahe den gesamten Körper (DITIB: „mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen“) abdecken zu müssen, ist das im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat untragbare frauenrechtliche und überhaupt menschenrechtliche Problem, nicht erst Frau Illis Niqab (Gesichtsschleier).

Warum nur verpasste der NDR am 06.11.2016 (Mein Leben für Allah – Warum radikalisieren sich immer mehr junge Menschen?) die Möglichkeit, etwas zum reaktionären und totalitären Charakter jeder islamischen weiblichen Kleidung zu sagen, zu einer Doktrin, die jede Verweigerin des Hidschab ihren schariatreuen Mitmenschen als Brennstoff fürs Höllenfeuer im Jenseits und als Schlampe im Diesseits erscheinen lassen muss? Nicht das schwarze Tuch auf Mund und Nase, die Pflicht zum islamischen Wohlverhalten und Gesetzesgehorsam, die Scharia ist das Problem.

Denn auch dieses hätte der NDR in einer Sendung mit Islambezug sagen müssen: Der Mensch im Islam darf sich keine Gesetze geben, Allah ist Gesetzgeber, ist Souverän, über kurz oder lang ist jeder von Menschenhand geschaffene Paragraph durch einen schariakonformen zu ersetzen. Wohin geht Deutschland: Volkssouveränität oder Herrschaft Allahs? Ob die NDR-Gäste Nora Illi und Mohamed Taha Sabri AEMR und GG den Vorzug geben und auf Durchsetzung der Allahkratie verzichten kann in diesem Schreiben dahingestellt bleiben, NDR-Moderatorin Anne Will jedoch muss die freiheitliche Demokratie vernehmbar verteidigen und dazu das islamische System bzw. die islamische Herrschaft, Maududi sprach vom Nizam (niẓām islāmī), Sayyid Qutb von der Hakimiyya (ḥākimiyyat Allāh), unzweideutig zurückweisen. Da gibt es nichts zu verhandeln.

Aus dem bisher Gesagten folgt schließlich, dass der NDR in einer Sendung mit Islambezug den Gegenentwurf zur AEMR, die 1990 bekundete gegenmoderne und totalitäre CDHRI (Cairo Declaration on Human Rights in Islam – Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam) dem Publikum erläutern muss, diese aber nicht sechzig Minuten lang äquidistant diskutieren lassen darf, sondern unzweideutig zurückzuweisen hat. Anne Will sollte das zeitnah tun.

Nähme der NDR seinen Informationsauftrag ernst, würde er, etwa bei Anne Will, über die Nichtmuslime und Frauen diskriminierenden sowie die Meinungsfreiheit verhindernden Schariavorbehalte in den Staatsverfassungen von Ländern wie Pakistan oder Ägypten berichten lassen und nicht lediglich Gäste einladen, die, wie Nora Illi, Mohamed Taha Sabri und Ahmad Mansour, ganz dem Motto zu folgen scheinen: Böser Islamismus – guter Islam.

Vermeidbar wird der Erfolg von „Salafismus-Prävention“ oder „Islamismusprävention“ ausgesprochen begrenzt bleiben, solange gerade auch die deutschen Medien nicht faktentreu über Scharia und Fiqh berichten, anders gesagt solange das Monopol auf faktennahe Berichterstattung zum Islam überwiegend bei den Islamradikalen selber liegt.

Nicht nebenbei: Wir sollten froh sein, dass wir Grundrechte haben und nicht nur eine, in letzter Zeit beunruhigend oft beschworene, Wertegemeinschaft oder Werteordnung. Rechte sind einklagbar, Werte nicht. Es geht um Bürgerrechte, es heißt Civil Rights Movement, Bürgerrechtsbewegung und nicht Bürgerwerte-Bewegung.

Die sehr islamische Parallelkultur oder vielmehr islamische Gegengesellschaft von Geschlechterapartheid, Tugendterror, Tochtertausch und sonstiger Frauenunterdrückung lässt sich ebenso mit wie ohne bewaffneten Kampf errichten. Nicht nur die Milieus von Burka, Pantoffeln und langen Bärten, das Islamische Recht, das Menschenbild und der Wohlverhaltenszwang der – vom iranischen Religionsführer (rahbar) Ali Chamene’i ebenso wie von Kairos al-Azhar bis hinein in die Deutsche Islamkonferenz vertretenen – Scharia ist das Problem.

Um die allgemeinen Menschenrechte (AEMR) und dabei nicht zuletzt die Gleichberechtigung der Nichtmuslime und der Frauen zu verteidigen, muss der NDR das Problem Scharia und Fiqh beim Namen nennen und eben nicht, frei nach Angela Merkel, gemäß dem Motto handeln: Wir schaffen das … zu ignorieren.

Um islamisch radikalisierte junge Menschen möglichst erfolgreich vom zum Töten bereiten Aufbruch Fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allahs, für die Sache Allahs) abzuhalten, gilt es, das Faszinosum Kalifat, das Faszinosum Dschihad einzugrenzen. Solange Funk und Presse die Menschenrechtswidrigkeit (AEMR-Widrigkeit) und Grundrechtswidrigkeit jeder islamischen Seinsweise und Gesellschaftsordnung (Nizam; Hakimiyya; Adil Düzen) mit dem Schleier des Schweigens bedecken, können – in einem vermeidbaren Ausmaß – jungen Menschen Hasspredigten als beglückende Wahrheit erscheinen und Glaubenskämpfer als Märtyrer.

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

mitzeichnend

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Petition gegen Burka und Niqab im öffentlichen Raum

Oktober 22, 2016

Auf die lesenswerte Petition des ZdE gegen Burka und Niqab in Baden-Württemberg machen wir gerne aufmerksam.

Zentralrat der Ex-Muslime

An den

Landtag von Baden-Württemberg

Petitionsausschuss

19.10.2016

Petition des Zentralrats der Ex-Muslime für ein Verbot von Niqab und Burka im öffentlichen Raum

Der ZdE wurde am 21.01.2007 gegründet, um die politische Vertretung der Interessen all jener Menschen anzubieten, die sich vom islamischen Glauben abgewandt haben oder diesem niemals angehörten, obwohl sie einem sog. “muslimischen Herkunftsland” entstammen. Der Verein ist als Antidiskriminierungsverband gemäß Voraussetzungen § 23 Abs. 1, 2 und 3 AGG tätig.

Auf der Basis aufklärerisch-humanistischer Grundüberzeugungen setzt sich der Zentralrat der Ex-Muslime für folgende Ziele ein

• Durchsetzung der allgemeinen Menschenrechte als unveräußerliche, individuelle und unteilbare Rechte jedes einzelnen Menschen

• Durchsetzung jener aufklärerisch-humanistischen Leitideen, auf denen der freiheitlich demokratische Rechtstaat notwendigerweise gründet

• Durchsetzung der Weltanschauungsfreiheit als Freiheit, sich öffentlich wie nichtöffentlich zu religiösen oder nichtreligiösen Anschauungen zu bekennen oder dies zu unterlassen

• Durchsetzung einer konsequenten Trennung von Staat und Kirche / Religion / Weltanschauung

• Verbot des Hidschab im gesamten öffentlichen Dienst und des Kinderhidschabs in staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Der Hidschab, mit dem Mädchen und Frauen ab der Pubertät den gesamten Körper bis auf Gesicht und Hände bedecken müssen (s. 1 BvR 471/10 // 1 BvR 1181/10 Rd. 74, Stellungnahme DITIB) fördert und tradiert ein kulturell vormodernes, orthodox islamisches Menschenbild, das mit der freiheitlich demokratischen Grund- und Werteordnung, dem Staatsauftrag zur Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 GG nicht vereinbar ist

• Förderung der Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte (AEMR, Paris, 1948)

• Förderung des vernunftgeleiteten Denkens und der Erziehung zur Toleranz. Die in der AEMR verankerten und garantierten Menschenrechte sind unteilbar und müssen somit vollumfänglich auch für all jene Menschen gelten, die in einer sogenannten muslimischen Kultur aufgewachsen sind

Die Debatte über ein Burkaverbot ist aus folgenden Gründen keinesfalls überflüssig

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein, wenn auch hinkend, säkularer, freiheitlich demokratischer Rechtsstaat, zu dessen existenziellen Voraussetzungen die Garantie der im Grundgesetz festgelegten allgemeinen, unveräußerlichen und unteilbaren Grund- und Menschenrechte [Art. 1-19 GG] ebenso wie die in Art. 20 Abs. 3 verankerten Strukturprinzipien gehören [vgl. Art. 1 Abs. 3 GG u. Art. 20 Abs. 3 GG].

In Art. 1 Abs. 2 bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen, daher unteilbaren und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. In diesem Staat kann sich jeder Mensch, der sich in Deutschland aufhält oder hier lebt, ob deutschstämmig, eingebürgert, anderer Nationalität oder staatenlos, auf die oben genannten Rechte berufen und sie einklagen. Alle hier lebenden Menschen haben als Bürger die Freiheit sich dem o. g. Bekenntnis des deutschen Volkes anzuschließen [aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Handlungsfreiheit].

Das GG, unsere Verfassung, Rechts- und Werteordnung, ist ein kohärentes Gefüge, in dem sich die einzelnen Artikel aufeinander beziehen und in einem Begründungszusammenhang stehen. Für jedes Grundrecht besteht ein Handlungsrahmen innerhalb dessen ein Rechtsgut geschützt ist. Dieser Schutz endet genau dort, wo Grundrechte kollidieren. Selbst dem Wortlaut nach vorbehaltlos geltende Rechte haben daher verfassungsimmanente Schranken, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mittels praktischer Konkordanz auszuloten sind. Das Grundgesetz beansprucht konsequent und eifersüchtig, allein die Spitze der staatlichen Normenpyramide zu besetzen. Der Vorrang der Verfassung wird gesichert durch das Bundesverfassungsgericht [1].

[1] Josef Isensee: Vom Stil der Verfassung

https://books.google.de/books?id=BQSnBgAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Die Einheit der Verfassung, ein Unterfall der Einheit der Rechtsordnung auf Verfassungsebene, stellt bei Fallkonstellationen, in denen sich Grundrechte widersprechen, einen fundamentalen Grundsatz der Verfassungsinterpretation dar. Normtheoretisch hat die als ideal zu geltende Einheit der Rechtsordnung die Konsequenz, dass mit jedem Rechtssatz zugleich die gesamte Rechtsordnung angewendet wird [2]. Bei der Anwendung von Einzelnormen wird methodologisch davon ausgegangen, dass deren Aussagen begrenzt und unvollständig sind und erst aus der Zusammenschau mehrerer Normen der spezifische Zweck und Anwendungsbereich der Einzelvorschrift deutlich wird.

[2] Peter Schwacke: Juristische Methodik. Kohlhammer, Stuttgart, 5. Aufl. 2011, S. 7: „Ist die Rechtsordnung in sich frei von Regelungs- und Wertungswidersprüchen, schließt die Anwendung eines Rechtssatzes letztlich die Anwendung der gesamten Rechtsordnung ein. Das wäre dann der Idealgrundriss einer Rechtsordnung.“

Bereits 1958 stellte das BVerfG im Fall Lüth klar [BVerfGE 7,198 – Lüth], dass das GG als objektive Werteordnung anzuerkennen ist und die Ausstrahlung der Grundrechte als oberstes objektives Prinzip der gesamten Rechtsordnung auf sämtliche Rechtsbereiche anzuwenden ist. Grundrechte beziehen sich demnach nicht nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, sondern durchdringen alle Teilgebiete des Rechts, auch das Privatrecht (Bürgerliches Recht) nach h.M. in Form einer „mittelbaren Drittwirkung“. Alle Normen sind demnach im Geist der Grundrechte auszulegen und anzuwenden.

Tatsächlich ist sogar die Nichtinanspruchnahme eines Grundrechtes durch die negative Ausprägung dieses Grundrechts mit geschützt. Das aus Art. 4 GG zu entnehmende Menschenrecht auf negative Religionsfreiheit beispielsweise garantiert auch Ex-Muslimen und Kulturmuslimen sich nicht öffentlich zu einem Glauben / einer Weltanschauung zu bekennen. Auch können sie nicht gezwungen werden religiöse Riten zu praktizieren oder gottesfürchtige Kleidungs- und Verhaltensregeln einzuhalten. Vielmehr haben sie Anspruch darauf, nach ihrem Welt- und Menschenbild frei von Anfeindungen, manifesten oder unterschwelligen Drohungen und Anpassungsdruck ihren Alltag zu gestalten [Art. 136 Abs. 4 WRV i.V. m. Art. 140 GG]. Weder Atheisten, Agnostiker und Säkulare noch Hindus, Moslems oder Christen verlieren ihre bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte wenn sie ihre Weltanschauung / Religion ausüben oder eben nicht [Art. 136 Abs. 1 WRV i.V. m. Art. 140 GG].

Dem überwiegenden Teil unserer Mitglieder sind Burka und Niqab als textile Ausdrucksform eines theokratischen, fundamentalistischen Islam bekannt, der überall dort wo er die Regierung stellt politische Gegner, Andersdenkende, Säkulare und Nichtmuslime verfolgt, inhaftiert, foltert, deren Familienangehörige unter Druck setzt und Menschen ohne fairen Prozess zum Tode verurteilt. Vor allem diejenigen unter uns, die ihre Heimat, Angehörige und Freunde verlassen und alles was ihnen lieb war für immer zurücklassen mussten und hofften, im weltoffenen, liberalen und menschenfreundlichen Europa individuell, selbstbestimmt, sicher und vor allem frei von der Wohlverhaltensdiktatur des islamischen Rechts leben zu können, sind entsetzt. Wir wissen, dass ein von der Scharia geprägter, totalitärer Islam, der keinesfalls mit AEMR, EMRK oder GG vereinbar ist, wenn er nicht in die Schranken unseres säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaats verwiesen wird, diesen zerstören und die Lebensqualität aller hier lebenden Menschen massiv beeinträchtigen wird.

Im Gegensatz zur Nichtinanspruchnahme eines Grundrechtes ist der Grundrechtsverzicht der eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille rechtlich verbindlich auf eine gewisse grundrechtliche Gewährleistung zu verzichten. Dieser Verzicht ist aber an Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an die Dispositionsfähigkeit. Während die Verfügbarkeit eines Grundrechts in erster Linie auf die subjektivrechtliche Funktion der einzelnen Gewährleistungen für den Bürger abstellt, haben Grundrechte darüber hinaus die erwähnte objektive Funktion. Sie begründen eine objektive Werteordnung, über die eben nicht jeder nach eigenem Gutdünken verfügen kann. Zudem hat der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, seine Schutz- und Gewährleistungspflichten aus Art. 1 Abs. 1 u. 3 GG[3] sowie Art. 3 Abs. 2 zu verwirklichen [4]. 1994 wurde Satz 2 sogar als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen [5].

[3] Art. 1 Abs 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 1 Abs 3

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[4] Art. 3 Abs. 2 Satz 1 u. 2

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

[5] Staatszielbestimmungen

Nach Vorarbeiten einer Gemeinsamen Verfassungskommission […] wurden 1994 der Schutz […] und die Förderung der „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“ (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2) in die Verfassung aufgenommen

Nach Artikel 3 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, dass die dem Schutz des Kindes dienenden innerstaatlichen Normen [der Schutz vor negativen Auswirkungen der fehlgedeuteten Freiheits- und Abwehrrechte seiner Mutter ist hier auch gemeint] von den zu ihrer Anwendung berufenen Institutionen, Diensten und Einrichtungen im Sinne der Sicherheit [Unfallrisiko] und Gesundheit der Kinder [Folgen des Vitamin D Mangels ihrer Mütter] tatsächlich auch angewendet werden.

Das Menschenbild in islamisch orthodoxen Milieus

Um einschätzen zu können, ob in einem säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat ein Burka- oder Niqabverbot verfassungsrechtlich vertretbar ist, ist es auch für den Stuttgarter Landtag sinnvoll, sich mit dem Männer- und Frauenbild des fundamentalistischen Islam, dem die muslimischen Trägerinnen und Befürworter anhängen, zu befassen. Dass der Staat Glaubenslehren und Weltanschauungen neutral gegenüberstehen muss und sie nicht bewerten darf, bedeutet nicht, dass sie ihm aus menschenrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht gleichgültig zu sein haben. Vielmehr verpflichtet ihn die Verfassung die allgemeinen, unveräußerlichen und unteilbaren Grund- und Menschenrechte, die als Abwehr‑, Gleichheits- und Freiheitsrechte und objektive Werteordnung unsere säkulare, freiheitliche Grund- und Werteordnung kennzeichnen und prägen, zu garantieren und zu schützen.

Fitra (fiṭra), natürliche Veranlagung

Als der Schöpfer (al-Ḫāliq, anglis. al-Khaaliq) der Erde und des Weltalls ist alles, außer Allah selbst, seine Schöpfung (ḫalq, khalq). Sowohl die unbelebte als auch die belebte Natur, auch jeder Mensch, ist von Ursprung und Wesen her auf seinen Schöpfer ausgerichtet, allahzentriert. Wenn ein Kind geboren wird, kommt es dementsprechend zunächst als Muslim auf die Welt. Ähnlich wie sich der Körper des Neugeborenen den physischen Gesetzen unterwirft, die Allah der Natur auferlegt hat, unterwirft sich seine Seele auf natürliche Weise der Tatsache, dass Allah sein Herr und Schöpfer ist. Erst seine Eltern machen aus ihm einen Andersgläuben oder Atheisten.

„Jeder (Mensch) wird im Zustand der Fitra geboren (d. h. nach der Art und Weise des Erschaffens durch Gott). Alsdann machen seine Eltern aus ihm einen Juden, Christen oder Zoroastrier.“

al-Buchari (Kitab al-Qadar, Kap. 3)

Nach islamischer Auffassung hat jeder Mensch die angeborene Möglichkeit die Wahrheit [den Islam] zu finden und die Fähigkeit seinen Schöpfer zu erkennen. Im Diesseits hat der Mensch die Gelegenheit für sein jenseitiges Leben vorzusorgen, indem er lebt und handelt wie es Allah für alle vorgeschrieben hat. Am Tag des Gerichts [yaum al-qiyama] wird er Rechenschaft dafür ablegen müssen, in welchem Maß er diese Gabe genutzt oder sie verworfen hat.

“So richte dein ganzes Wesen aufrichtig auf den wahren Glauben, gemäß der natürlichen Veranlagung [fiṭra], mit der Allah die Menschen erschaffen hat. Es gibt keine Veränderung in der Schöpfung Allahs. Dies ist die richtige Religion. Jedoch, die meisten Menschen wissen es nicht.“ (30:30)

Die Welt- und Schöpfungsordnung Allahs, gottgegeben als die Scharia, von den Menschen anzuwenden als der Fiqh, ist dem theokratischen Anspruch nach verpflichtend und verbietet nach weltlichen Gesetzen zu urteilen. Jede nicht von Allah, sondern von Menschen geschaffene Gesellschaftsordnung und Gesetzlichkeit ist dementsprechend sittlich geringeren Wertes und über kurz oder lang durch das medinensische Vorbild und die wortgetreu zu erfüllenden Gebote Allahs zu ersetzen.

Eine andere Interpretation lassen die vier anerkannten Quellen der Rechtsfindung im Islam [Koran, Sunna, Idschma und Qiyas] nicht zu. Auch die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam [1990] baut auf diesen Voraussetzungen auf. Selbst Widersprüche sind einfach hinzunehmen, ein Hinterfragen oder Kritisieren der Regeln oder gar Zweifel an deren Richtigkeit ist Sünde und haram [verboten] [6]. Anders als im aufgeklärten katholischen oder evangelischen Religionsunterricht ist Schülern im bekennenden, auf Koran und Sunna basierenden islamischen Religionsunterricht Außenansicht verwehrt. Schließlich begeht Allah keine Fehler [7]. Er ist allmächtig, weise und gerecht [8]. Will man sichergehen Allah nicht zu erzürnen, bittet man einen Mufti [Experte des Fiqh] um ein Rechtsgutachten.

[6] Jemand fragte: „Allahs Gesandter, wer ist der Beste von allen Menschen?“ Allahs Gesandter sagte: „Der Gläubige, der sich mit allen Kräften, seinem Leben und seinem Besitz auf dem Wege Allahs einsetzt.“

Hadith: Buchari

[7] Allahs Gesandter hat gesagt: „Die Sache des Gläubigen ist wunderbar. Alle seine Angelegenheiten sind gut für ihn, und dies ist bei niemandem so, außer dem Gläubigen. Wenn ihm etwas Schlechtes widerfährt, ist er geduldig, und dadurch wird es gut für ihn, und wenn ihm Gutes widerfährt, ist er dankbar, und dadurch wird es (auch) gut für ihn.

[8] Hadith: Muslim

Allahs Gesandter hat gesagt: „Jemand, der einen festen Glauben hat, ist besser und Allah lieber als einer mit schwachem Glauben. In jedem ist Gutes. Sei auf das bedacht, was dir (bei Allah) nützt, bitte Allah um Hilfe, und lass (dabei) nicht nach. Wenn dir etwas zustößt, sag nicht: Wenn ich etwas getan hätte, wäre es so und so gekommen, sondern sag: Allah beschließt und tut, was er will. Denn das „Wenn“ öffnet dem Wirken des Schaitan (Tür und Tor).“ 

Hadith; Muslim

Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik des göttlichen Gesetzes ist jedoch sogar dem einzelnen Alim [hochwertig ausgebildeter Schariagelehrter] bzw. dem Mufti (Erteiler von islamischen Rechtsgutachten) nur innerhalb des ihm von Allah vorherbestimmten Konvoluts an Wissen möglich. Letztlich ist die Scharia dem menschlichen Verstehen entzogen, selbst diese Experten sind nicht in der Lage den Sinn der göttlichen Gebote zu durchschauen. Jeder Fatwa [Rechtsgutachten] beginnt mit ‚Im Namen Allahs‘ und endet mit ‚Und Allah weiß es am Besten‘.

Die sakrosankten Vorschriften des islamischen Rechts [arab. Scharia] beinhalten Verhaltens- und Kleidungsregeln sowie Aufgabenverteilung, die sich gemäß der weiblichen bzw. männlichen Fitra voneinander unterscheiden. Sogar kleine Mädchen, die den Kinderschuhen noch nicht entwachsen sind, werden spätestens mit Beginn der Pubertät durch diese göttlichen Gebote in ihrer Selbstbestimmung und Freiheit aus religiösen und geschlechtsspezifischen Gründen lebenslang benachteiligt.

Weibliches Rollenkonzept, Schambereich des weiblichen Körpers [Aura, ‚awra]

Der sich auf die beiden Primärquellen Koran und Sunna stützende Islam sieht in der weiblichen Weltbevölkerung pauschal die Ursache für Unglauben, Zwietracht, Intrige und Zerwürfnis. Weil es Frauen angeblich an Religion, Vernunft und Anstand [Al-Buchâri, ibid., 298] fehlt, gelten sie als moralisch und religiös verunsichert und leicht beeinflussbar. Aus islamischer Sicht sind sie sichere Beute für den Teufel, der sie dazu verleitet, ihre Pflichten gegenüber Allah und den Glaubensgeschwistern zu vernachlässigen und dazu anstiftet, Männer vom rechten Weg abzubringen, ihnen den Kopf zu verdrehen und sie zu verführen.

Wegen ihrer Fitra, wegen ihrer flatterhaften, moralisch verunsicherten Veranlagung und weil sie dem Teufel nahesteht, hat jede gottesfürchtige Muslima ihre Awra [auch: islamische Aura: Schambereich, Intimzone], die den gesamten Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße umfasst, mit einem Hidschab zu verhüllen und nur noch in Begleitung des Ehemanns oder eines Mahrams das Haus zu verlassen. Alleine aus der Wohnung zu gehen ist in seltenen, zu begründenden Ausnahmefällen möglich oder wenn der Ehemann es erlaubt [9].

[9] Frage

Braucht eine Frau die Erlaubnis ihres Ehemannes, um das Haus zu verlassen?

Antwort

[…] Umar ibn al-Khattab [ʿUmar bin al-Ḫaṭṭāb, * 592 in Mekka; † 644 ebenda] sagte:

„Ehe ist Sklaverei, so achte sehr darauf, wem du deine Tochter zur Versklavung gibst.“ […]

Ibn Mufliḥ al-Hanbali [Ibn Mufliḥ al-Maqdisī, † 1362] sagte:

„Es ist haram für eine Frau das Haus ihres Mannes ohne seine Erlaubnis zu verlassen, außer in Notfällen oder zu Verpflichtungen, welche die Schari’a anordnet.“

(Al-Adab asch-Schariyya, 3/375).

[…] laut dem Konsens der Imame kann sie das Haus nicht verlassen, außer mit seiner Erlaubnis

http://islamfatwa.de/soziale-angelegenheiten/88-verlobung-a-ehe/eheleben-umgang-miteinander/1338-die-erlaubnis-des-ehemannes-fuer-die-frau-um-hinauszugehen

Selbst bei unerträglich hohen Temperaturen in der Mittagszeit ist leichte Sommerkleidung, die zu viel nackte Haut zeigt, haram. Muslimas haben darauf zu achten, dass mit Ausnahme von Gesicht und Händen kein zusätzlicher Zentimeter Haut sichtbar wird oder durch zu transparenten Stoff durchscheint. Grundsätzlich hat der weite Schnitt der Kleidung so lose über den Körper zu fallen, dass weibliche Rundungen und die Silhouette unter blickdichten Textilien auch dann nicht zu erkennen sind, wenn man dicht beieinandersteht. Lugt der Haaransatz oder eine widerspenstige Strähne aus dem Schleier hervor, ist dieser Verstoß sofort zu korrigieren [10].

[10] DITIB zitiert vom BundesverfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien [eben keine mahram-Männer] und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

Nach schariakonformem Rollenkonzept gehört zu den Aufgaben einer Muslima Hausarbeiten ordentlich zu erledigen und das Haus sauber zu halten. Sie ist verantwortlich für die gottgefällige Erziehung der Kinder und hat den Ehegatten liebevoll, demütig und gehorsam zu umsorgen. Die Töchter werden schon früh in ihre künftigen Pflichten eingeführt und an ein Allah ergebenes Leben gewöhnt. Nach islamischer Doktrin haben Grundschülerinnen bereits mit neun Mondjahren, nach unserem solaren Kalender also mit etwa achteinhalb Jahren, die religiöse Reife [Taklif] erreicht, um sowohl die ihnen zustehenden Schariarechte zu beanspruchen als auch die ihnen auferlegten religiösen Pflichten wortgetreu zu erfüllen.

Da die Monatsregel heutzutage mit neun oder zehn Jahren einsetzen kann (als Grenze der Menarche werden sowohl 17 % Körperfett als auch 48 kg Körpergewicht von Wissenschaftlern diskutiert), folgt aus der Offenbarung Allahs, dass bereits Grundschülerinnen in der dritten bis vierten Klasse religionsrechtlich als Frauen gelten, denen die volle Verantwortung für ihr Seelenheil zu übertragen ist. Auch sie haben dann ihren immer noch sehr kindlichen Körper bis auf Gesicht und Hände zu verbergen. Leichte Blusen oder Tops, die die Arme nicht bedecken, kurze Röcke, Kleider oder Hosen, die nackte Beine sichtbar werden lassen, sind tabu [11]. Die Kindheit unbeschwert zu genießen, an der frischen Luft herumzutollen oder sich spontan zu treffen, wie ihre gleichaltrigen nicht muslimischen Klassenkameradinnen, ist dann nicht mehr möglich. Überwachung und Kontrolle durch die Familie und der Konformitätsdruck durch das soziale Umfeld steigen an.

[11] 110593: Children Wearing Short and Tight Clothes

Thirdly: […]

Shaykh Muhammad ibn Saalih al-‘Uthaymeen was asked:

We often see in women’s gatherings girls and young girls, around the age of seven years, wearing short or tight clothes, or strange haircuts, or haircuts for small girls that look like haircuts for boys. If we speak to the mothers and try to advise them, they argue that the children are still small. We hope that you can give us clear advice about children’s clothing and haircuts, (…). 

He replied:

It is well known that the individual is influenced by things in his childhood and will continue to be affected by them after he grows up. Hence the Prophet (…) enjoined us to instruct our children to pray when they are seven years old, and to smack them (lightly) if they do not pray when they reach the age of ten, […] If a young girl gets used to wearing short clothes that only come to the knee, and short sleeves that only come to the elbow or shoulder, she will lose all modesty and will want to wear these clothes after she grows up. The same applies with regard to hair; […]. 

It should be noted that the family is responsible for these children and their upbringing and education, as the Prophet […] said: “A man is the shepherd of his household and is responsible for his flock.” So beware of being heedless; the father should be serious about the upbringing of his sons and daughters, and he should care for them, so that Allah will guide them and they will become a delight to him. End quote. 

Al-Liqa’ al-Shahri, 66/10 

Fourthly: 

If a girl is brought up from an early age to be modest and chaste and to cover herself, she will be the one who wants to wear the abayah and khimaar (head cover), even before she reaches puberty. But if she grows up not wearing clothes that cover, and her family fell short when she was small, they (now) have to persist in advising and reminding her. If that does not convince her, then harsher measures may be used, sparingly, to prevent her from doing what she wants, so that she will have no room to do whatever she wants with regard to this matter and others, because if they keep quiet about her clothing, because she refuses to wear the abayah or covering clothes, she will dare to do other things. This is a signal that the ship is about to sink! Because decisions are now in the hands of the children. At the beginning, we advocated gentleness and kindness, not despairing of the child being set straight, and not using harsh methods except when the wise captain sees fit. 

The Standing Committee for Issuing Fatwas was asked: At what age is a girl obliged to wear hijab (dress code stipulated for mature girls in Islam)? Should we force (female) students to wear it, even though they object? 

They replied: 

When a girl reaches puberty, it becomes obligatory for her to wear clothes that will cover her ‘awrah (parts of the body which must be covered), which includes the face, head and hands, whether she is a student or not. Her guardian should instruct her to do that, even if she dislikes it, and he should train her to do that before she reaches puberty, so that she will get used to it, and it will be easy for her to obey. 

Shaykh ‘Abd al-‘Azeez ibn Baaz, Shaykh ‘Abd al-Razzaaq ‘Afeefi, Shaykh ‘Abd-Allah ibn Ghadyaan, Shaykh ‘Abd-Allah ibn Qa‘ood 

End quote. 

Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah, 17/219, 220 

So be the best help to your husband in obeying Allah and raising your children, and beware of following in the footsteps of the enemies of Islam in describing adherence to sharee‘ah as extreme strictness. Whatever your husband falls short in with regard to himself, advise him and exhort him, and remind him to fear Allah, the Lord of the Worlds; do not take his shortcomings as an excuse for your children’s shortcomings. Seek the help of Allah, your Lord, to fulfil this trust in the best manner. We ask Allah, may He be exalted, to help you to do that which pleases Him. 

In the answer to question no. 10016 we have discussed how to raise children to be righteous. 

In the answer to question no. 10211 we have discussed the correct way to teach small children and call them to Islam. 

And Allah knows best.

https://islamqa.info/en/110593

Keine Salafistin oder Wahhabitin wird sich dem Vorwurf aussetzen wollen, der eigenen Tochter den ‚geraden Weg‘ (Koran 36:60-62 usw., aṣ-ṣirāt al-mustaqīm) ins Paradies vorzuenthalten und damit nicht nur das eigene, sondern auch das Seelenheil des Mädchens zu gefährden. Deshalb wird man das Kind rechtzeitig durch das Kopftuch an das Verschleierungsgebot gewöhnen: „From an early age, daughters should be taught that hijab is an ordinance from Allah to protect their chastity. When a girl reaches puberty she is obliged to do all the obligatory duties and to avoid all haram things. One of the obligatory duties is wearing hijab“, wie man im theologischen Umfeld von Yusuf al-Qaradawi zur Frage klarstellt, ob muslimische Eltern das Recht haben, ihren Töchtern den Hidschab aufzuzwingen [12].

[12] “Can Muslim Parents Force Hijab on Daughters?”

Fatawa Issuing Body : Islam-online, Author/Scholar : Group of Muftis, Date Of Issue : 12/Jan/2004

Fatawa: Can Muslim Parents Force Hijab on Daughters?

Archiviert: USIM | Universiti Sains Islam Malaysia, Islamic Science University of Malaysia

http://archive.is/6ZWG

Der aus dem Libanon stammende promovierte Philosoph, Islamwissenschaftler und Publizist Dr. Ralph Ghadban schreibt zum Frauenbild in Koran und Sunna: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt [13]. Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah [14], [15].“

[13] [at-Tirmidhî 1093]

Ali reported the Prophet saying: ‚Women have ten (ʿawrāt). When she gets married, the husband covers one, and when she dies the grave covers the ten.

Kanz al-ʿUmmāl, Vol. 22, Hadith No. 858

[14] Samuel Schirmbeck zu den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht 2015/16

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gastbeitrag-von-samuel-schirmbeck-zum-muslimischen-frauenbild-14007010.html

[15] „Herr Augstein, Sie irren“. Von Sounia Siahi.

In seiner aktuellen Kolumne auf SPIEGEL ONLINE warnt Jakob Augstein vor übertriebener Hysterie ob der Patrouille sogenannter Scharia-Polizisten in Wuppertal. Je dümmer die Provokation, desto eher fallen wir darauf herein‘, so sein Urteil. Auf diesen Text hat die marokkanisch-deutsche Journalistin Sounia Siahi mit einer besorgten Zuschrift reagiert. Ihren Beitrag – und Augsteins Replik – dokumentieren wir hier im Wortlaut.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/salafisten-journalistin-sounia-siahi-reagiert-auf-augstein-kolumne-a-991888.html

Männliches Rollenkonzept, Schambereich des männlichen Körpers [Aura, ʿawra]

Jungen bürdet man diese Last erst ab zwölf, eigentlich ab fünfzehn Jahren auf. Ihnen steht auch nach der religiösen Reife frei, sich jederzeit überall mit Freunden zu treffen und sich mit ihnen an jedem Ort aufzuhalten, der ihnen gefällt. Weil sich die männliche Awra nur vom Bauchnabel bis zu den Knien erstreckt, kann er bei sommerlicher Hitze Shorts und kurzärmlige T-Shirts oder ärmellose Muskelshirts anziehen, die einen durchtrainierten männlichen Körper gut zur Geltung bringen, die Haare sind meist kurz geschnitten und werden offen getragen. Der muslimische Mann ist für die ökonomische und körperliche Sicherheit der Familie zuständig, vertritt sie nach außen und trifft alle wichtigen Entscheidungen.

Aus dem Blickwinkel des auf Koran und Sunna aufbauenden islamischen Rechts, der Scharia, ist jede verschleierte und besonders die nicht verschleierte Frau zum freilaufenden moralischen und sexuellen Sicherheitsrisiko zu erklären. Der noch so unbedarfte Blickkontakt, das Händeschütteln bei Begrüßung eines Freundes oder Smalltalk mit dem Nachbarn ist Musliminnen in diesen islamisch fundamentalistischen Parallelgesellschaften verboten. Männer hingegen können gemäß Allahs Schöpfungsordnung niemals unanständig, liederlich oder sündhaft handeln, sondern sind im Zweifelsfall hilflos triebfixierte, willensschwache Opfer weiblicher Bezauberung und Verführungskunst.

Nach dieser Logik sind muslimische Männer nicht in der Lage Frauen zu Unmoral und Ehebruch zu verleiten. Es ist die Muslima, die für seine anzüglichen Bemerkungen, kompromittierenden Blicke, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen verantwortlich zu machen ist. Hätte sie die Kleidungs- und Verhaltensvorschriften beachtet und ihre Awra korrekt bedeckt, hätten die Täter nicht die Kontrolle über sich verloren, sondern ihr weibliches Gegenüber mit Respekt behandelt.

Radikalislamischen Szenen reicht das beschriebene strenge Bedeckungsgebot immer noch nicht aus. Dieses Milieu der Burkaträgerinnen und Niqabis bezieht sich auf eine Aussage des Propheten, dass nicht nur der Körper sondern auch das Gesicht, wenn es hübsch ist, zu verschleiern ist. Einige Hadithe und Fatwen schreiben sogar vor Handschuhe zu tragen.[16]

[16] Meinung der vier Rechtsschulen bezgl. der Pflicht das Gesicht zu verschleiern und Handschuhe zu tragen

Mālikī Fiqh

Imām Mālik (…) war der Meinung, dass eine muslimische Frau dazu verpflichtet ist, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken.

Shaykh al-Munāğğid sagte:

„Die korrekte Ansicht ist, dass eine Frau ihren kompletten Körper verhüllen muss, sogar das Gesicht und die Hände. Imām Aḥmad sagte, dass sogar die Fingernägel der Frau ʿAwrah sind und dies ist auch die Ansicht von Imām Mālik.“

(Fatwā Islām Q&A Frage Nr. 21536)

Ḥanbalī Fiqh

Es wurde von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal überliefert, dass er sagte:

„Die Fingernägel der Frau sind ʿAwrah. Wenn sie also das Haus verlässt, soll sie nichts von sich zeigen. Selbst ihre Ledersocken soll sie nicht zeigen, weil die Ledersocken die Form der Füße zeigen.“ (al-Furūʿ 1:601)

al-Ḥafiz ibn al-Qayyīm al-Ğawziyya, welcher der Rechtschule von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal angehörte, sagte folgendes zu der weiblichen ʿAwra:

„Die ʿAwra wird in 2 Arten unterteilt: Die ʿAwra im Gebet und die ʿAwra beim Anschauen. Eine Frau darf ihr Gebet verrichten, wenn die Hände und das Gesicht unverschleiert sind, jedoch darf sie so nicht auf dem Markt oder auf Versammlungen erscheinen. (d.h. es ist nicht erlaubt, wenn die Frau hinausgeht mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen.)“

Shāfiʿī Fiqh

Bisher haben wir erfahren, was die Meinung von Imām Mālik (…) und von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal (…), bezüglich Niqāb ist. Nun schauen wir einmal was die madhhab von Imām ash-Shāfiʿī (…) dazu sagt.

In einer Fatwā von „Islamweb“ heißt es:

„Nach der Ḥanbalī-Rechtschule und nach der korrekten Ansicht der Shāfiʿī-Rechtschule sollte sie ihr Gesicht und ihre Handflächen vor fremden Männern bedecken, da dies zur ʿAwrah gehört.“

(Islamweb Fatwā Nr. 81554)

Ibn Ḥağar al-ʿAsqalānī (…) folgte der Rechtschule von ash-Shāfiʿī und er sagte:

Es hat nicht aufgehört, die Gewohnheit der Frau zu sein, in den älteren Generationen und in den neueren Generationen, dass sie ihr Gesicht vor nicht-verwandten Männern bedeckt.“

(Fatḥ al-Bāri 9:235)

Ḥanafī Fiqh

Nun kommen wir zu der Rechtschule von Imām Abū Ḥanifa (…) und die bekannteste Meinung in der Ḥanafi-madhhab ist, dass der Niqāb keine allgemeine Pflicht ist, doch in Zeiten der Fitna zur Pflicht wird.

Einige Ḥanafī-Gelehrte sehen den Niqāb doch als allgemeine Pflicht an. Darunter auch Imām Abū Bakr al-Ğassās, welcher in der Erläuterung des Qurʾān folgendes schrieb:

„Der jungen Frau wurde angeordnet ihr Gesicht zu bedecken, wegen der Keuschheit und Schamhaftigkeit, sodass die Verdorbenen keine Begierde nach ihr empfinden.“

(Aḥkām al-Qurʾān 3:458)

Auch Imām Sarkhasi (…), welcher ebenfalls der Ḥanafī-madhhab folgte, sagte:

„Das Verbotene daran, eine Frau anzuschauen, ist aufgrund der Fitna (Versuchung) und die Gefahr der Fitna kommt, wenn man das Gesicht der Frau anschaut, denn die meisten attraktiven Eigenschaften befinden sich im Gesicht; viel mehr als auf irgendwelchen anderen Körperteilen.“ (al-Mabsūṭ 10:152)

Vollverschleierung erhöht das Unfallrisiko

Die vergitterten Sehfenster oder engen Augenschlitze dieser Kleidung begrenzen das Gesichtsfeld und verhindern eine ausreichende Übersicht sowohl beim Steuern eines Fahrzeugs als auch für die Fußgängerin. Bodenunebenheiten werden zur Stolperfalle, das selbstständige Überqueren von Straßen ist lebensgefährlich. Schiebt die Frau einen Kinderwagen oder wird sie von Mädchen oder Jungen begleitet, die zwar älter, aber entwicklungsgemäß noch auf die Anleitung Erwachsener angewiesen sind und sich deren Führung anvertrauen, sind die Säuglinge und Kleinkinder einem hohen Sicherheitsrisiko ausgesetzt.

Burka macht krank

Gesundheitsrisiken durch Lichtmangel: Vitamin D wird hauptsächlich über das Sonnenlicht gebildet und kann nicht ausreichend durch ausgewogene Ernährung mit Lebensmitteln wie Fisch, Milch und Getreide ausgeglichen werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel sind kein vollwertiger Ersatz [17]. Burkaträgerinnen und Niqabis klagen häufig über Kopfschmerzen. Das extrem eingeschränkte Sehfeld dieser religiös begründeten Frauengewänder bewirkt eine künstliche Sinnesbehinderung, welche die Augen überanstrengt und daher nicht ohne Folgen für Körperhaltung, Muskeltonus und Psyche der Trägerinnen bleibt.

[17] Nahrungsergänzungsmittel: Natürlich ist oft besser

http://www.test.de/themen/gesundheit-kosmetik/meldung/Nahrungsergaenzungsmittel-Natuerlich-ist-oft-besser-1602850-2602850/

Nahrungsergänzungsmittel in der Kritik

http://www.deutschlandfunk.de/welthunger-nahrungsergaenzungsmittel-in-der-kritik.769.de.html?dram:article_id=292491

Ein geringer Vitamin-D-Spiegel führt zu ernsthaften Krankheiten und vielerlei leicht vermeidbaren Beschwerden wie schlechter Immunabwehr [18], psychischer Instabilität bis zu Depressionen [19]. Das Risiko für Koronare Herzkrankrankheiten [20], Diabetes Mellitus [21], Multiple Sklerose[22] und Rheuma steigt [23]. Inzwischen weiß man um die Bedeutung des ‚Sonnenscheinhormons‘ in der Krebsprophylaxe. Wissenschaftler des Deutschen Krebsforschungszentrums stellten bei der Auswertung von europäischen und US-amerikanische Studien zum Zusammenhang zwischen Vitamin-D-Spiegel und Sterblichkeitsrisiko nicht nur fest, dass die Studienteilnehmer mit den niedrigsten Vitamin-D-Werten ein 1,57-fach höheres Gesamtsterblichkeitsrisiko haben. Bei einer getrennten Auswertung der Untersuchungsergebnisse wiesen die Forscher sogar nach, dass ein Mangel an diesem Vitamin den Verlauf von Krebserkrankungen negativ beeinflusst und die Überlebenschancen der Erkrankten sinken [24].

[18] Weniger Infekte mit Vitamin D

Menschen mit Abwehrschwäche nützt offenbar Vitamin D in hohen Dosen. Die Prophylaxe beugt Atemwegsinfekten vor und senkte den Antibiotikaverbrauch – zumindest in einer Studie.

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/erkaeltungskrankheiten/article/829063/immunschwaeche-weniger-infekte-vitamin-d.html

[19] Vitamin D Mangel und Depression

Vitamin D Mangel und Depression: Ist Vitamin-D-Mangel eine Ursache für Depressionen? Kann Vitamin D helfen? Der aktuelle wissenschaftliche Stand [umfangreiche Quellen].

http://www.vitamind.net/mangel/depression/

[20] Vitamin-D-Mangel geht aufs Herz

Ein niedriger Vitamin-D-Spiegel erhöht die Gefahr, eine KHK oder einen Herzinfarkt zu bekommen. Das zeigt eine umfangreiche Studienanalyse.

Von Peter Overbeck

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/herzkreislauf/article/823796/khk-infarkt-vitamin-d-mangel-geht-aufs-herz.html

[21] Vitamin D unterstützt körpereigene Insulinproduktion und -empfindlichkeit

Neue Studien geben Hinweise darauf, dass eine Therapie mit Vitamin D die Insulinsensitivität und -sekretion verbessern und die Blutzuckerstoffwechsellage stabilisieren kann

http://www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/presse/ddg-pressemeldungen/meldungen-detailansicht/article/vitamin-d-unterstuetzt-koerpereigene-insulinproduktion-und-empfindlichkeit-kopie-1.html

[22] Studie bestätigt Bedeutung von Vitamin D bei MS

Dass es einen Zusammenhang zwischen Multipler Sklerose (MS) und Vitamin-D-Mangel gibt, konnten schon einige Studien belegen, allerdings war bisher unklar, was Ursache und was Wirkung ist. Eine neue Studie scheint etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/ms-forschung/studie-bestaetigt-verbindung-zwischen-vitamin-d-mangel-und-hoeherem-multiple-sklerose-risiko-in-finn/

Studie bestätigt Verbindung zwischen Vitamin-D-Mangel und höherem Multiple Sklerose-Risiko in Finnland

https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/ms-forschung/studie-bestaetigt-verbindung-zwischen-vitamin-d-mangel-und-hoeherem-multiple-sklerose-risiko-in-finn/

[23] Vitamin-D-Mangel – ein unterschätztes Problem von Rheumapatienten

ROM. Ein erniedrigter Vitamin-D-Spiegel ist bei Rheumapatienten eher die Regel als die Ausnahme, bleibt aber meist unerkannt. Das hat Konsequenzen unter anderem für die Krankheitsaktivität.

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/skelett_und_weichteilkrankheiten/rheuma/article/609686/vitamin-d-mangel-unterschaetztes-problem-rheumapatienten.html

[24] Ungünstige Krebs-Prognose bei niedrigem Vitamin-D-Spiegel

Nr. 33 | 09.07.2014 |

Wissenschaftler aus dem Deutschen Krebsforschungszentrum werteten europäische und US-amerikanische Studien zum Zusammenhang zwischen Vitamin-D-Spiegel und dem Sterblichkeitsrisiko aus. Bei Studienteilnehmern mit den niedrigsten Vitamin-D-Werten war die Gesamtsterblichkeit um mehr als die Hälfte (1,57-fach) erhöht. Eine separate Auswertung der Krebssterblichkeit ergab erstmals: Vitamin-D-Mangel könnte sich ungünstig auf den Verlauf der Erkrankung auswirken.

https://www.dkfz.de/de/presse/pressemitteilungen/2014/dkfz-pm-14-33-Unguenstige-Krebs-Prognose-bei-niedrigem-Vitamin-D-Spiegel.php

Forscher kennen seit langem die Bedeutung von Vitamin D für den Kalziumstoffwechsel [25]. Ist der gestört, leiden Patienten oft unter schmerzhafter Knochenerweichung (Osteomalazie [26]). Bei einer durch diesen Vitaminmangel erworbenen coxa vara (Schenkelhalswinkel unter 120 Grad) entsteht eine meist einseitige Beinverkürzung, mit der sich die Patientin nur hinkend fortbewegen kann und in ihrer Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt ist [27]. Durch brüchige Knochen (Osteoporose) kommt es bereits in sehr frühem Alter zu Frakturen, insbesondere des Oberschenkelhalses [28].

[25] Vitamin D: Darum ist es so wichtig

Unter dem Begriff Vitamin D fasst man verschiedene fettlösliche Vitamine zusammen, die den Kalziumhaushalt regulieren und an der Mineralisation des Knochens beteiligt sind. Der Körper nimmt zum einen Vitamin D aus der Nahrung auf, zum anderen kann er es selbst unter dem Einfluss von Sonnenlicht produzieren. Erfahren Sie hier Wissenswertes über Vitamin D.

http://www.netdoktor.de/ernaehrung/vitamin-d/

Hauptvorlesung Innere Medizin

»Calcium-/Phosphat und Knochenstoffwechselstörungen«

Holger S. Willenberg

Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Rheumatologie Direktor: Prof. Dr. med. Werner A. Scherbaum

Klicke, um auf vorlesung_kalzium_phosphat_und_knochenstoffwechselerkrankungen_willenberg_ukd_2011.pdf zuzugreifen

[26] Was versteht man unter Rachitis und Osteomalazie?

Der beständige Auf- und Abbau von Knochenstrukturen ermöglicht die mittel- bis langfristige Anpassung des Skeletts an Belastungen bei Arbeit, Sport und Spiel. Ist dabei jedoch die Mineralisierung von neu gebildeter Knochenkittsubstanz gestört, führt dies zur Knochenerweichung.

https://www.tk.de/tk/krankheiten-a-z/krankheiten-r/rachitis-und-osteomalazie/30460

[27] Ursachen bei Coxa Vara

Die mangelhafte Versorgung an Vitamin D kann die Ursache einer Coxa vara sein.

http://www.medizinfo.de/becken/coxa_vara/ursachen.shtml

[28] Ihre Knochen brauchen Vitamin D

Unabhängig, wie alt Sie sind: Ihre Knochen brauchen Vitamin D! Rund die Hälfte der von Osteoporose Betroffenen ist unterversorgt, ebenso wird bei vielen älteren Menschen häufig ein Mangel beobachtet.

http://www.osd-ev.org/osteoporose-therapie/osteoporose-ernaehrung/vitamin-d/

Dr. Miriam Casey, Konsiliarärztin der Osteoporoseabteilung des St. James Krankenhauses in Dublin berichtete in der Sunday Times, dass Burkaträgerinnen, die aus heißen Ländern mit täglich vielen Sonnenstunden in das eher regnerische Irland einwandern, nicht genügend Vitamin D aufbauen können. Insbesondere im Winter, zumal wenn sie in einer Stadt wohnen, reicht die für den Aufbau von Vitamin D erforderliche Menge an UV B Strahlung auf der Insel nicht, um den Körper ausreichend mit Vitamin D zu versorgen. Die durch dieses Defizit verursachten ausgeprägten Mineralisationsstörungen der Knochen können sogar dazu führen, dass die Beckenknochen werdender Mütter unter dem Geburtsvorgang brechen [29].

[29] Zu wenig Sonne: Burka erhöht das Risiko von Knochenbrüchen

2008 – Muslimische Frauen, die in Irland die Burka tragen, haben ein erhöhtes Risiko, bei der Geburt ihrer Kinder einen Beckenbruch zu erleiden. Grund dafür ist ein Mangel an Vitamin D, der häufig bei Migrantinnen, die das muslimische Kleidungsstück, das den Körper von Kopf bis Fuß bedeckt, diagnostiziert wird. Die Warnung kommt von einer Ärztin des St. James Hospitals in Dublin, berichtet die „Sunday Times“.

http://www.krone.at/Nachrichten/Burka_erhoeht_das_Risiko_von_Knochenbruechen-Zu_wenig_Sonne-Story-127358

Schleier und dunkle Haut ein Risiko

Ein besonders hohes Risiko tragen muslimische Frauen, die eine Burka tragen. Diese Verschleierung des gesamten Körpers verhindert die natürliche Vitamin D-Bildung in der Haut durch die UV-Strahlen der Sonne – zumal in sonnenärmeren Ländern.

Für Burka tragende Frauen in Irland schlug zu Beginn des Jahres Dr. Miriam Casey, Osteoporose-Spezialistin an der St. James’s Klinik in Dublin Alarm.

Viele Burka-Trägerinnen, die aus südlichen Ländern eingewandert seinen, litten – vor allem im Winter – an Vitamin-D-Mangel und im Gefolge an Störungen der Knochenbildung. Dadurch könne der Beckenknochen während des Geburtsvorganges brechen. Für die Babies bestehe die Gefahr von Krämpfen, Wachstumsstörungen und Muskelschwäche.

“In dem Maße wie sich der Anstieg der muslimischen Einwanderer in Irland beschleunigt, bekommen wir hier ein massives Problem“, sagte Dr. Casey gegenüber der Sunday Times.

http://sonnennews.de/category/vitamin-d-mangel/page/14/

InterfaithShaadi

Forum for Interfaith Relationships with EQUALITY

Chand Osmani says:

October 30, 2012 at 12:15 pm

Hello everyone,

Islam and the suffering of women

“Muslim women who wear the burqa in Ireland are at increased risk of pelvic fractures during childbirth because of vitamin D deficiency due to a lack of sunlight, a consultant warns.

Babies born to women with vitamin D deficiency are also more prone to seizures in their first week of life, according to Dr Miriam Casey, of the Osteoporosis Unit in St James’s hospital in Dublin.

Casey said she was aware of cases involving pelvic fractures, and warned that these could become more frequent as Ireland’s Muslim population increased. “Ireland’s temperate climate doesn’t have the intense sunlight that keeps burqa-clad women from becoming vitamin D-deficient in their own countries,” she said.

Vitamin D helps the body to absorb calcium and is crucial for making bones strong. The greatest source is sunlight.

Casey said the fractures occur at sites of particular weakness which develop in under-mineralised pelvic bones. In these women’s babies, low calcium can cause “serious complications such as seizures, growth retardation, muscle weakness and fractures”.

Rückblick auf den Diskussionsabend über die Kinderbeschneidung

Ganzkörperschleier gefährden die Gesundheit der Kinder vollverschleierter Mütter

Für die Babys dieser Frauen besteht zudem ein erhöhtes Risiko in den ersten Lebenswochen Krämpfe zu bekommen. Stillen komplett verschleierte Mütter ihre Babys, weist ihre Muttermilch in Europa einen signifikanten Vitamin-D-Mangel auf, der bei den Säuglingen Rachitis Vorschub leistet [30]. Da auch in islamischen Familien Mütter und weibliche Verwandte für die Erziehung und Pflege der Jüngsten zuständig sind und vollverschleierte Frauen das Haus nur mit Erlaubnis ihres Gatten und alleine nur aus wichtigem Anlass verlassen (dürfen), kommen auch deren Kleinkinder kaum an Sonne und frische Luft.

[30] Vitamin D – Sonne, Sommerzeit, Sport und Bewegung

http://www.netzathleten.de/lifestyle/body-soul/item/3613-vitamin-d-sonne-sommerzeit-sport-und-bewegung

Vor allem bei den Mädchen, die gerade in Familien, die ihren islamischen Glauben sehr streng praktizieren, weniger Freiheit genießen und nicht wie ihre Brüder draußen herumtoben dürfen, tragen ein erhöhtes Risiko an Muskelschwäche, Wachstumsverzögerungen und Verformungen der Beine zu erkranken. Beispielsweise können X-Beine auf eine solche Mangelversorgung hinweisen.

Die Bedeutung des Gesichts in der sozialen Interaktion

Der Mensch ist ein soziales Wesen und als solches auf zwischenmenschliche Beziehungen hin angelegt. Ohne miteinander zu reden, ohne kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu pflegen, würden Männer wie Frauen allmählich seelisch und geistig verkümmern und erkranken. Vier der fünf Grundbedürfnisse nach Abraham Maslow (* 1908), nämlich Sicherheit, Bedürfnis nach Zugehörigkeit und Liebe, Streben nach Wertschätzung und Geltung sowie Bemühen um Selbstverwirklichung, sind ohne Zutun oder Mitwirkung anderer nicht möglich. Wäre man nur in der Lage, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Schlaf und ähnliche lebensnotwendige Körperfunktionen zu erhalten, wäre das Leben ein Dahinvegetieren, das Dasein hätte keine Lebensqualität.

Daher werden Menschen sich bemühen, Kontakt zum sozialen Umfeld aufzunehmen und diesen zu erhalten. Der Schlüssel, um Zugang zu Mitmenschen zu erhalten, ist Kommunikation, die sich zu 7 % aus verbalen Informationen (was wird mit welchen Worten gesagt), zu 38 % aus vokalen Eindrücken (wie klingt die Stimme, Lautstärke, Betonung, Stimmlage) und zu 55 % aus nonverbalen Botschaften (Gestik, Mimik, Körperhaltung) zusammensetzt. Sobald Menschen einander begegnen, treten sie miteinander in Kommunikation, bewusst oder unbewusst, gewollt oder ungewollt. Selbst wenn wir schweigend aneinander vorbei gehen, tauschen wir Botschaften aus, die miteinander korrespondieren. Der Körper und vor allem das Gesicht sind uns dabei wesentliche Brücken.

Kalkulierte Worte können den Inhalt der tatsächlichen Information einer Botschaft ‚schönen‘, ‚verschleiern‘ oder gar verfälschen, körpersprachliche Signale wie Gesichtsmimik und Körperhaltung sind dagegen spontane und oft unbewusste Umsetzungen des momentan Gedachten und Gefühlten in nonverbale Kommunikation. Sie wirkt daher authentisch, unverfälscht und ehrlich. Zwar kann man lernen, seine Körpersprache zu beherrschen und zu steuern, doch wird auch ein langwieriges, regelmäßiges Training nicht verhindern, dass nach einiger Zeit unbewusste, daher nicht beeinflussbare innerpsychische Befindlichkeiten und Emotionen an die Oberfläche drängen und verraten, was wir wirklich denken, sagen und fühlen.

Der populistische Politiker und Medienmogul Berlusconi beschränkte Fernsehauftritte zu Beginn seiner Karriere auf beispielsweise 20 Sekunden und war mit dieser Strategie sehr erfolgreich, da es ihm für die bewusst kurze Dauer gelang, Gestik, Mimik und Körperhaltung zu steuern und die Botschaft zu vermitteln, welche die Wähler verinnerlichen sollten. Besonders glaubwürdig sind Menschen für uns dann, wenn verbale, vokale und nonverbale Botschaften über einen Mindestzeitraum hinaus kongruent sind.

Selbst unsere Sprache reflektiert die Bedeutung nonverbaler Signale in jahrhundertealten Redensarten. Menschen ‚stehen sich nahe‘, wenn sie sich gut verstehen und sich sympathisch sind, sie sind ‚ein Herz und eine Seele‘. Das hörbare Ausatmen der Luft zeigt uns dagegen an, dass der Gesprächspartner unsere Worte ablehnt. Stirnrunzeln signalisiert mindestens Skepsis bezüglich des Gehörten, schüttelt der Gesprächsteilnehmer gleichzeitig den Kopf, gibt er zu erkennen, dass ihm der Inhalt des Gesagten missfällt. Da nonverbales Verhalten zumindest in Bezug auf die Grundemotionen nach Plutchik zum großen Teil angeboren ist, fällt es Menschen mit gesundem Sehvermögen leicht, die Bedeutung dieser wortlosen Botschaften zu entschlüsseln, schon Babys beherrschen diese ‚Sprache‘ bevor sie reden können. Malt man auf ein Blatt Papier einen Kreis mit weit aufgerissenen ‚Augen‘ und ‚gefletschten Zähnen‘ werden die Kleinen Angst bekommen und anfangen zu weinen.

Das Gesicht eines Menschen ist auch ein sehr wichtiger Anhaltspunkt eine Person wiederzuerkennen. Schon wenige Wochen alte Säuglinge suchen die menschliche Nähe und brauchen den Kontakt zu anderen Menschen, um sich gesund entwickeln und wohl fühlen zu können. Im Alter von 6 bis 8 Wochen bereits erkennen sie die Grundelemente von Gesichtern und nutzen das so genannte ‚soziale Lächeln‘ als Kommunikationsbrücke zu Frauen und Männern in ihrer Umgebung. Wenn sich ein Augenpaar nähert, das den Säugling aus dem meist schwarzen Stoff ansieht, bereitet ihm das zunächst Angst. Er fängt an zu weinen, weil er dem Blick aus den Sehschlitzen keine Grundstimmung entnehmen und daher nicht einschätzen kann, ob ihm Gefahr droht. Erst wenn die Stimme aus dem Stoff sanft, warm und freundlich klingt, beruhigt er sich wieder.

Das Prinzip Niqab

Eine Niqabi kann durch den Gesichtsschleier keinen spontanen Kontakt zu anderen Menschen aufbauen. Gesichtsmimik, wie wir wissen, eine wichtige zwischenmenschliche Kommunikationsbrücke, ist nicht mehr sichtbar. Ganzkörperverschleierte Frauen sind daher gesichtslos, sie haben kein Profil, sie haben keine Einzigartigkeit, sind vergleichbar mit ‚Dutzendware‘. Niqabis können auch kein ‚Profil zeigen‘, daher auch keinen ‚bleibenden Eindruck‘ hinterlassen. Sie haben ihr ‚Gesicht verloren‘, dieses sprachliche Gleichnis ist eine weltweit verstandene Chiffre für ‚seine Würde verlieren‘. Sie können auch kein Gesicht gegen Rechts zeigen und für ein weltoffenes Deutschland.

Wir versuchen in den Gesichtern von Menschen zu ‚lesen‘, um unser Verhalten diesen Informationen anzupassen. Diese über Jahrtausende weitergegebene Verhaltensweise ist offensichtlich überlebenswichtig und erleichtert unseren Alltag enorm. Sie hilft uns beispielsweise eine Gefahrensituation zu erkennen und einzuschätzen, um im Notfall blitzschnell einer Schädigung durch einen Angreifer auszuweichen, der uns wütend ansieht. Dem Stirnrunzeln eines interessierten Käufers entnehmen wir, dass er noch unschlüssig ist oder die genannten Argumente anzweifelt. Geschulte Verkäufer werden daher nachfragen, welche Informationen er noch braucht, was unklar ist. Immer wieder wird es vorkommen, dass Passanten sich in einer Stadt nicht auskennen und nach dem Weg fragen oder irgendeine andere wichtige Information brauchen.

Benötigt man die Hilfe von Fremden, wird man sich nach jemandem umsehen, der vertrauenswürdig erscheint und mit seinem offenen Gesicht Hilfsbereitschaft und Interesse an seinen Mitmenschen signalisiert. Gesichtsschleier jeder Art verstecken jedoch Gefühlsregung oder Mimik der Trägerin, sie verunsichern das Gegenüber und vermitteln den Eindruck, die Niqabi habe etwas ‚zu verschleiern‘. Der Stoff vor Mund und Nase erzeugt bei vielen Nichtverschleierten Angst und Misstrauen. Andere sehen in der nonverbalen Botschaft des Gesichtsschleiers eine Beleidigung ihres Menschenbildes und ihrer Lebensweise.

Gesprächspartner die ‚Gesicht zeigen‘ werden sich bei Niqabis des Eindrucks nicht erwehren können, mit einem übergestülpten Stoffsack mit Augenschlitzen zu sprechen, bei Burkas wäre durch die Sichtgitter nicht einmal mehr die Augenfarbe erkennbar. Die Totalverschleierten erinnern an die dämonische und gruselige Hauptfigur in der TV-Serie Belphégor, die in den sechziger Jahren ausgestrahlt wurde. Während Männer sinnbildlich ihre Nase in jede Angelegenheit stecken können, haben muslimische Frauen mit bedecktem Gesicht diese Möglichkeit nicht.

Doch mit diesen exkludierenden Auswirkungen nicht genug: Diese Kleidungsstücke rauben der Trägerin ihre weiblichen damit auch menschlichen Züge, ihrem Gesicht fehlen die Grundelemente bis auf die Augen, manchmal sind auch die hinter einem durchscheinenden, opaken Stofffenster verborgen. Grundemotionen wie Freude, Trauer, Angst, Ekel, Hass sind authentische, untrennbar mit dem Menschsein verbundene Dimensionen von Befindlichkeit und Stimmungslage, die sich in Mimik, Körperhaltung und Körpersprache den Mitmenschen sichtbar mitteilen und ihrerseits Reaktionen des Umfelds auslösen.

Hörbehinderte, die durch den verdeckten Mund weder Stimmlage, Klangfarbe, Lautstärke des Gesagten wahrnehmen können, noch die Worte von den Lippen ablesen und daher nicht entschlüsseln können, was das Gegenüber sagt oder ob es überhaupt spricht, könnten sich mit Niqabis nur verständigen, wenn beide die Gebärdensprache beherrschen (und anwenden). Für den gehandicapten Menschen wie für die züchtig bedeckte Muslima eine völlig unnötige Kommunikationsbarriere, die beiden verdeutlichen sollte, wie sehr der Gesichtsschleier exkludiert und Verständigung verhindert. Derartige ‚sittsame‘ Kleidung soll offensichtlich Frauen in der Öffentlichkeit den Mund verbieten, dem Anderen soll die Lust vergehen, Blickkontakt zu diesen Frauen aufzunehmen oder mit ihnen zu reden.

Das verhüllte Gesicht erschwert sogar den Kontakt der Niqab- und Burkaträgerinnen untereinander. Glaubensschwestern, die sich spontan auf der Straße begegnen, erkennen sich einander allenfalls am Klang der Stimme wieder. Selbst die eigenen Kinder und der Ehemann, die der gottesfürchtigen Muslima überraschend in der Stadt begegnen, können in der ganzkörperverschleierten Figur nicht die Mutter und Partnerin erkennen und würden unbeteiligt vorbeigehen wie an einer Fremden, wenn die Niqabi sie nicht anspricht und dann an der Stimme erkannt wird. Allerdings zählen einige islamische Gelehrte die Stimme der Frau ebenfalls zur weiblichen Awra [31], vor allem wenn ihr angenehm weicher, sympathischer Klang geeignet sein könnte, anwesende Nicht-Mahram-Männer zu verführen.

[31] 26304 – Is a woman’s voice ʿawrah?

[…] But it is not permissible for a woman to speak in a soft or alluring [verlockend, verführerisch, charmant] voice, because Allaah says […]

https://islamqa.info/en/26304

Wertschätzende Kommunikation auf Augenhöhe ist ganz wesentlich auf Gesichtsmimik angewiesen, auf die wir reagieren und die wir beantworten, z. B. indem wir sie empathisch spiegeln. Wichtige Gespräche führen wir deshalb von Angesicht zu Angesicht, mit Freunden unterhalten wir uns, wechselseitig Blickkontakt aufnehmend, in vertrauter Runde, gerade bei sehr persönlichen Gesprächen sehen wir einander ins Gesicht, um Reaktionen auf das Gesagte zu entnehmen. Wir glauben jemandem an der Nasenspitze anzusehen, ob er lügt, unsere Wortwahl und die Intonation unserer Stimme passen wir dem Gesichtsausdruck unseres Gegenübers an, um die Gesprächspartner nicht zu verletzen oder um festzustellen, ob wir verstanden worden sind.

Ein Niqab verhüllt das Gesichtsoval bis auf den Sehschlitz, auch das engmaschige Sichtgitter einer Burka ist von außen blickdicht. Die faktisch ausgelöschten Gesichter unterscheiden sich nur noch durch Form, Farbe und Länge des Schleiers, sie erstarren zur ausdruckslosen, leblosen Maske, während selbst Totenmasken einen würdigen, individuellen Gesichtsausdruck haben.

Niqabträgerinnen wirken sehr auf sich selbst bezogen, abweisend sowie unnahbar und signalisieren schon von weitem: „Sprich mich bloß nicht an, ich will keinen Kontakt“. Kein Wunder also, wenn das aufgeschlossene, der Welt und den Menschen zugewandte unverschleierte Umfeld sich zurückzieht. Bei vielen Passanten, deren Gesicht nicht bedeckt ist, entsteht, da sie zwar beobachtet werden können, ohne aber selbst durch den Schleier ins Verborgene sehen zu können, ein Unbehagen, ein Eindruck der Ungleichheit, ein Gefühl des schutzlosen Ausgeliefertseins, der Unterlegenheit. Ein konstruktives Gespräch auf Augenhöhe ist in einer solchen Gesprächsatmosphäre kaum denkbar.

Ähnlich denkt Jack Straw, der ehemalige britische Außenminister. In einem Artikel einer Zeitung, die in seinem Wahlkreis erscheint, äußerte er sich zum Thema Burka und Niqab und berichtete, dass er bei einer seiner regelmäßigen Bürgersprechstunden in seinem Wahlbezirk Blackburn, einer Stadt mit hohem muslimischem Bevölkerungsanteil (19,4 % bei einem Landesdurchschnitt von 3,0 %) auf eine vollverschleierte Muslima traf, die das Beratungsgespräch mit den Worten einleitete: „Schön Sie einmal von Angesicht zu Angesicht zu sehen.“ Er habe sich darauf hin nur gedacht: „Schön wär’s“. Seither bittet der jetzige Fraktionsvorsitzende der Labour Partei seine vollverschleierten Klientinnen den Niqab während des Beratungsgesprächs abzunehmen. Meist kämen die Frauen seiner höflichen Bitte nach und wären oft sogar erleichtert [32]. Der Politiker gibt offen zu, sich unbehaglich und irritiert zu fühlen, wenn er einer Ratsuchenden nicht ins Gesicht sehen kann und daher die Reaktionen auf seine Tipps allenfalls dem Klang der (durch den Stoff des Schleiers gedämpften) Stimme entnehmen muss, die er, weil er sie nicht kennt, dementsprechend schlecht einzuschätzen und zu entschlüsseln vermag.

[32] ‚I felt uneasy talking to someone I couldn’t see‘

„It’s really nice to meet you face-to-face, Mr Straw,“

https://www.theguardian.com/commentisfree/2006/oct/06/politics.uk

Burka und Tugendterror

Mit jeder weiteren Burka im Straßenzug wächst der Einfluss der salafistischen Lobby. In der Nachbarschaft solcher Fundamentalisten sehen sich säkular denkende und nicht praktizierende muslimische Familien einem starken Druck ausgesetzt, Garderobe und Benehmen in der Öffentlichkeit diesem gottesfürchtigen Kleidungs- und Verhaltensstil anzupassen.

Viele Muslime befolgen die unbedingte Pflicht aller Gläubigen zur Hisba, zum Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen, al-amr bil-ma’rūf wa-n-nahi ‚ani l-munkar [33], Allahs definitivem Gebot, von Jedem das Gute einzufordern und zu verhindern, das Glaubensgeschwister vom Geraden Weg [aṣ-Ṣirat al-Mustaqīm, Koran Sure 1] abirren.

[33] Hisba

Quellen für den himmlischen Befehl zur Rechtleitung

Koran 3:110

„Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen entstand. Ihr gebietet das, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrecht, und ihr glaubt an Allah […]“

Koran 3:104

„Und aus euch soll eine Gemeinde werden, die zum Guten einlädt und das gebietet, was Rechtens ist, und das Unrecht verbietet; und diese sind die Erfolgreichen“. Anm.: Gemeint ist, dass diejenigen, die sich eifrig bemühen, die islamische Lebensweise durchzusetzen, im Diesseits und im Jenseits reichlich belohnt werden.

Koran 7:157

die dem des Lesens und Schreibens unkundigen Gesandten folgen, dem Propheten, den sie bei sich in der Thora und im Evangelium erwähnt finden. Er befiehlt ihnen das Würdige und verwehrt ihnen das Unwürdige und erlaubt ihnen das Gute und verbietet ihnen das Schlechte und nimmt ihnen die Bürde und die Fesseln ab, die ihnen angelegt worden waren. Diejenigen, die an ihn glauben, die ihm beistehen, ihm zum Sieg verhelfen und dem Licht folgen, das mit ihm herabgesandt worden ist, sind die Erfolgreichen.

Koran 9: 112

Das sind die reuevoll um Ablaß Bittenden, die Andächtigen, die Lobpreisenden, die für Gottes Sache unterwegs sind, die sich Verneigenden, die sich Niederwerfenden, die das Würdige gebieten und das Unwürdige verbieten. Verkünde den Gläubigen frohe Botschaft!

In der islamischen Rechtstheorie hat Imam al-Ghazali (gestorben 1111) diese moralische Verpflichtung des Muslims gegenüber seinen Mitmenschen mit Hinweis auf die oben genannte koranische Norm ausführlich beschrieben. Ihm folgte Ibn Taimiyya mit einem eigenen Hisba-Traktat. Auch die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam räumt jedem in Art. 22 das Recht ein, zum Rechten zu beraten, für das Gute zu werben und vor dem Falschen und dem Übel zu warnen [34].

[34] Cairo Declaration on Human Rights in Islam

ARTICLE 22 (b)

Everyone shall have the right to advocate what is right, and propagate what is good, and warn against what is wrong and evil according to the norms of Islamic Shari’ah.

http://hrlibrary.umn.edu/instree/cairodeclaration.html

Mütter und sonstige weibliche Verwandte, die traditionell fast ausschließlich für die Erziehung der Kinder und die Pflege von Sitten und Brauchtum Verantwortung tragen, sehen sich dazu gezwungen, ihre Töchter sehr früh an das „Schamtuch“ [Feridun Zaimoğlu][35] zu gewöhnen, um die Mädchen vor Verachtung und Ausgrenzung zu bewahren. Mädchen haben nur dann auf dem Heiratsmarkt eine Chance, wenn sie aus einer angesehenen Familie stammen, ein keusches und frommes Leben führen und sich züchtig kleiden. Jeder, der sich Allahs Welt- und Schöpfungsordnung, der Scharia widersetzt, verliert insbesondere bei diesen Fundamentalisten Ansehen und Respekt und wird gemieden. Die Konsequenzen sind hart sie müssen damit rechnen aus der Familie verstoßen zu werden, Freundes- und Bekanntenkreis werden den Kontakt abbrechen, selbst im Notfall ist Unterstützung nicht zu erwarten, da Helfer Gefahr laufen selbst exkludiert und ebenso verachtet zu werden.

[35] Ob eine Frau ein Kopftuch trägt oder nicht, ist mir egal. Aber ich bin dagegen, dass man junge Frauen für Fingerpuppen von Männern hält, nur weil sie ein Schamtuch benutzen, wie ich es nenne.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-74735328.html

Teure Projekte wie Stadtteilmütter, Integrationslotsen und Sprachkurse mit Kinderbetreuung verfehlen ihr Ziel, wenn sich ultraorthodoxe Muslime weiterhin im muslimisch dominierten Kiez einigeln, sich in die undurchdringlichen Wagenburgen der Parallelgemeinschaften zurückziehen und ihr ‚Freiheitsrecht‘ einfordern, sich durch die Vollverschleierung vor unislamischen Einflüssen abzuschotten und sich damit bewusst selbst auszuschließen. Die freiwillige Bereitschaft, sich beispielsweise aus dem Programmheft der Familienbildungsstätten eine interessante, preisgünstige Veranstaltung herauszusuchen, sich dafür anzumelden und daran teilzunehmen, ist im extrem fundamentalistischen Milieu der Burka- und Niqabträgerinnen nicht anzutreffen. Gleiches gilt auch für das Engagement in koedukativen Sportvereinen, den Besuch von Musikveranstaltungen und Filmvorführungen.

Burka und Niqab gehören zum Milieu der Salafisten, die Koran und Sunna literalistisch auslegen, ein kulturell vormodernes, ebenso frauen- wie männerverachtendes Menschenbild pflegen und Geschlechterapartheid praktizieren. Polygamie, in der Form von Polygynie, findet dort ebenfalls zahlreiche Anhänger. Diese Einstellungen sind mit den selbstbestimmten, freien, gleichberechtigten und heterogenen Lebenskonzepten unserer säkularen Rechts- und Werteordnung nicht vereinbar. Auch in Stuttgart, wo Integration zumindest einmal Chefsache war [36], beeinträchtigen sie chancengleiche Partizipation und verhindern die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung.

[36] Maria Böhmer: „Vielfalt ist eine Chance für unser Land“

Staatsministerin zieht erste Bilanz des Nationalen Integrationsplans

http://www.deutschlandfunk.de/maria-boehmer-vielfalt-ist-eine-chance-fuer-unser-land.694.de.html?dram:article_id=65108

Die Burka ist kein Freiheitsrecht!

Der öffentliche Raum im orthodoxen Islam ist männlich. Zum weiblichen Hoheits- und Einflussbereich im Islam zählen die drei K, Kinder, Küche, Krankenpflege, anders ausgedrückt das Hüten des Nachwuchses, das Bekochen des Clans sowie das Versorgen und Betreuen. Außerhalb der Wohnung haben Frauen nichts zu suchen. Verlassen sie ihr Haus, dann nur für wichtige Erledigungen, selbstverständlich hat sie vorher ihren Ehepartner um Erlaubnis zu fragen und schnellstmöglich zurückzukehren. Selbst wenn sie aufgrund ihrer Periode Fastentage nachholen muss[37] oder außerhalb des Hauses einer Arbeit nachgehen will[38] darf sie das nur, wenn ihr Ehemann das gestattet. Geht sie aus der Wohnung, muss sie sich unter der Burka verstecken oder ihr Gesicht bedecken. Sie hat für die Außenwelt nicht existent zu sein. Nach islamisch-salafistischer Glaubenslehre hat sie außerhalb des Hauses kein Recht, eine Persönlichkeit mit charakteristischen Gesichtszügen zu sein.

[37] Die Rechte des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau

• Das Oberhaupt der Familie sein

• Ihm in allem gehorchen, was keinen Ungehorsam Allah gegenüber darstellt

• Eheliche Beziehungen

• Dass sie niemanden ins Haus einlässt, gegen den er Einwände hat

• Dass sie nicht das Haus ohne seine Erlaubnis verlässt

• Dass sie für ihn kocht und den Haushalt führt (zwei Meinungen)

• Ihn für seine Bemühungen danken

• Dass sie nicht freiwillig ohne seine Erlaubnis fastet

http://familie.dwih.info/familie-ehe/985-fiqh-der-ehe-8-rechte-und-pflichten

[38] 106815: Guidelines on women working outside the home

Firstly: The basic principle is that a woman should remain at home, and not go out except for necessary purposes. […] The Prophet (…) said: “Woman is ‘awrah, and if she goes out, the shaytaan raises his hopes (of misguiding her). She is never closer to Allaah than when she stays in her house.” […] Shaykh Muhammad ibn Saalih al-‘Uthaymeen said: The field in which a woman works should be only for women, such as if she works in teaching girls, whether in administration or technical support, or she works at home as a seamstress sewing clothes for women and so on.

https://islamqa.info/en/106815

Sicherlich behält sie ihre innere Identität, da sie aber nicht wiedererkannt werden kann, verliert sie an Individualität, Ausstrahlung und Eigenständigkeit. Wer sich tatsächlich hinter dem Ganzkörperschleier verbirgt, weiß keiner. Wahrscheinlich steckt in dem ‚sackartigen Gewand mit Sehfenstern oder Augenschlitzen‘ eine Frau, sicher sein kann man sich aber nicht. Sind die Trägerinnen noch nicht an Ganzkörper- und Gesichtsschleier gewöhnt, werden sie sich fühlen wie Gefangene in Isolationshaft, in einer aus Stoff genähten Einzelzelle to go.

Selbst wenn Musliminnen noch so sehr behaupten, aus freien Stücken zu handeln, kann man diese Art der Freiwilligkeit doch kaum mit dem Recht auf die Freiheit der persönlichen Entfaltung gleichsetzen. Es handelt sich bei der fundamentalistischen Bekleidungsvorschrift zur Gesichts- bzw. Ganzkörperverhüllung doch wohl eher um ein verpflichtendes, kollektives und religiöses Gebot, dem jede Muslima ‚freiwillig‘ zu folgen hat. Fühlt sie sich gegängelt, outet sie sich als glaubensschwach. Entzieht sie sich gar dem hohen Konformitätsdruck, gilt sie in ihrem sozialen Umfeld als widerspenstiges, unmoralisches und verführerisches Teufelsweib und muss als verachtenswerte Unreine, die ewig qualvoll in der Hölle brennen wird, stigmatisiert und ausgegrenzt werden. Jeder, der den Kontakt zu dieser ‚Sünderin‘ aufrechterhält, verliert den Schutz der Community und gefährdet das eigene Seelenheil und das seiner Familienmitglieder gleich mit.

Taslima Nasreen beschrieb 2007 sehr treffend das „purdah system“ und die Stellung der Frau [39]. Lesenswert ist auch der Artikel von Yasmin Alibhai-Brown, einer bekannten britischen Journalistin und Autorin mit dem Arbeitsschwerpunkt Migration, Integration und Feminismus, zum ‚Recht‘ die Burka oder den Niqab zu ‚wählen‘ [40].

[39] 22.01.2007 – Let’s Think Again About The Burqa

http://www.outlookindia.com/magazine/story/lets-think-again-about-the-burqa/233670

[40] Nothing To Hide. By YASMIN ALIBHAI-BROWN Sunday, Oct. 08, 2006

http://tarekfatah.com/yasmin-alibhai-brown-declares-in-time-magazine-its-not-illiberal-for-liberal-societies-to-disapprove-of-the-veil/

Ein Verbot von Burka und Niqab beschneidet den muslimischen Mädchen und Frauen zugedachten ohnehin spärlichen Freiraum nicht. Lassen wir jedoch die Extremverschleierungen im öffentlichen Raum zu, wird sich zunächst die Freiheit der nichtpraktizierenden Kulturmusliminnen und der Säkularen verringern. Anschließend werden zunehmend alle anderen Mitbürger sich in beinfreien Kleidern, Spaghettihemdchen und schulterfreien Tops nackt und unwohl fühlen. Um nicht durch lüsterne Blicke, Anzischen und sexuelle Übergriffe belästigt und entwürdigt zu werden, werden auch sie sich mehr und mehr bedecken (siehe Samuel Schirmbeck, Quelle 13).

Art. 2 GG garantiert zwar das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, jedoch kann dieses Recht zum Schutz der freiheitlichen Demokratie und der Rechte anderer sowie des Einzelnen eingeschränkt werden. Auch wenn Alkoholabhängige bzw. Drogensüchtige freiwillig trinken bzw. Suchtmittel einnehmen, hindern wir sie letztendlich durch eine Therapie oder Zwangseinweisung daran sich selbst zu zerstören und ihr soziales Umfeld zu gefährden. Wenn jemand sich umbringen möchte, weil er keinen Sinn mehr im Weiterleben sieht, halten wir ihn davon ab sich zu töten. Das Grundgesetz lässt Sklaverei nicht zu, auch wenn ein Mensch sich die Leibeigenschaft wünscht.

Ein Burkaverbot im öffentlichen Raum (und damit auch in staatlichen Einrichtungen und im ÖPNV) ist keinesfalls verfassungswidrig. Vielmehr hat der Staat zu verhindern, dass Grundrechtsträgerinnen durch religiöse Kleidungsvorschriften sexualisiert und herabgewürdigt werden als unrein, dumm, moralisch instabil und durch den Teufel leicht beeinflussbar. Die im Grundgesetz garantierte Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde, die unantastbar ist. Der Staat ist verpflichtet sie zu schützen, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Artikel 3 Abs. 2 GG).

Wenn in Europa die „aktive Einbeziehung von Einwanderern in das gesellschaftliche und vor allem das Vereinsleben […] ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu ihrer Integration“[41] ist und auch in der Bundesrepublik Integration die beständigen Voraussetzungen schaffen will, dass chancengleiche Teilhabe aller Bewohner zur Realität wird, muss man Staatsbürgern und Bürgern zumuten, unsere Sprache zu lernen und sich an die Rahmenbedingungen des Grundgesetzes als unsere Grund- und Werteordnung zu halten. Das gilt auch für ursprungsdeutsche Konvertiten zum Islam.

[41] RECHTSAKT Mitteilung der Kommission [KOM(2003) 336 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:c10611

Die Hidschabpflicht ist keinesfalls Ausdruck weiblicher Selbstbestimmung und Emanzipation von der Bevormundung der gesellschaftlichen Leitkultur oder äußerlich sichtbares Kennzeichen eines individuellen Weges religiöser Selbstverwirklichung und daher kein „Freiheitsrecht“. Zur Freiheit die Burka anzulegen würde nämlich immer auch die Freiheit gehören, ohne Furcht darauf verzichten zu können und das ist im Islam nicht erlaubt.

Die Aussage von Carlo Schmid gilt auch in Bezug auf religiös begründete Geschlechtertrennung und Frauenentwürdigung:

„Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Der Zentralrat der Ex-Muslime fordert den baden-württembergischen Landtag auf, ein Verbot von Niqab und Burka im öffentlichen Raum zu beschließen.

Mina Ahadi

Protest gegen Lehrerinnenkopftuch vor dem Düsseldorfer Landtag

Juni 12, 2015

Hidschab (Kopftuch und noch viel mehr) ist Frauenentwürdigung und Geschlechterapartheid. Gegen das neue Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts wird am 17.06.2015 vor dem Düsseldorfer Landtag demonstriert, ein Aufruf des Zentralrats der Ex-Muslime, den wir hiermit gerne weiterleiten.

..
.

Aufruf zur Demonstration vor dem Düsseldorfer Landtag

_____ Mittwoch, 17. Juni 2015 um 10:00 Uhr
_____ Düsseldorf, Platz des Landtags 1
.
..

Weil das Kopftuch und jegliche islamische Frauenbekleidung ein Symbol der Unterdrückung der Frauen und Mädchen sind, sind wir gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Weil unsere Kinder ein Recht auf religionsfreie Bildung haben, sind wir gegen das Tragen islamischer Kopfbedeckung von Lehrerinnen in deutschen Schulen. Kinder sind religionsfrei und Schule soll religionsneutral bleiben.

Am 27.01.2015 hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.

In den nächsten Tagen wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln.

Das Kopftuch ist und bleibt ein religiöses Symbol der Diskriminierung der Frauen in islamisch geprägten Ländern. Das Kopftuch und islamische Bekleidung hat auch in europäischen Ländern nicht weniger von dieser Bedeutung und die Lehrerinnen mit dem Kopftuch demonstrieren ihre Religionszugehörigkeit vor ihren Schülern in einem Bereich, welcher säkular und religionsneutral sein sollte.

Der Zentralrat der Ex-Muslime ruft zum Protest gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf und fordert dazu auf, das Verbot der Verschleierung der Lehrerinnen (Lehrerinnenkopftuch) beizubehalten.

Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE)
14.06.2015

http://exmuslime.com/kopftuch-ist-ein-symbol-der-geschlechterapartheid/

https://de-de.facebook.com/pages/Zentralrat-der-Ex-Muslime-Deutschland/486839381365629

……..
……
….
..
____________________
H i n t e r g r u n d

Kopftuch provoziert, diskriminiert, stört den Schulfrieden

Mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10) hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

Eine solche Vorschrift sei nur dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität von dieser religiösen Kleidung ausgehe. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes NRW, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert sei, verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und sei daher nichtig.

Noch vor der Sommerpause 2015 wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber entscheiden, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015 verfassungskonform umzusetzen ist.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Aktuelle_Termine.jsp?maxRows=1000&toolbarShow=off&filterMaske=off&von_datum=20150624&bis_datum=20150626&kMonat=6&kJahr=2015

Der Karlsruher Beschluss verstößt jedoch gegen die negative Religionsfreiheit von Lehrerinnen, Schülern und Eltern, verletzt die staatliche Neutralitätspflicht und einige Rechtsstaatsprinzipien.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verdient unseren Protest. Das Verbot des Hidschab der Lehrerin (Lehrerinnenkopftuch) ist beizubehalten.

____________________
Q u e l l e n

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

h__p://www.islam.de/1164_print.php?

Warum müssen muslimische Frauen Kopftuch tragen?

Der Muslim sollte auch bezüglich seiner Kleidung auf Bescheidenheit Wert legen, und der Mensch sollte nicht als bloßes Objekt der Begierde betrachtet werden. Deshalb gibt es im Islam sowohl für Männer als auch für Frauen Bekleidungsvorschriften. Die Kleidung darf weder zu dünn sein, noch zu eng anliegen, damit die Körperformen nicht sichtbar werden. Die Bekleidung des Mannes muss mindestens den Bereich vom Nabel bis zum Knie bedecken, bei der Frau muss die Kleidung ihren ganzen Körper, außer ihrem Gesicht und ihren Händen, bedecken. Die Verschleierung des Gesichts ist nicht vorgeschrieben. Diesen Regelungen liegt die Koranstelle (24:31) zugrunde, die durch Aussagen des Propheten Muhammad präzisiert wird. Diese Vorschriften, wie auch andere Vorschriften im Islam, gelten für die Muslime verbindlich ab der Pubertät, da dieser Einschnitt die Volljährigkeit kennzeichnet. … Werden die Frauen im Islam unterdrückt? Nein, im Gegenteil.

(IGMG Lohne, die deutsche Millî Görüş also zitiert Mister Entenküken, den US-amerikanischen Mediziner und Muslimbruder Shahid Athar)

h__p://www.igmglohne.de/Islam_und_Muslim/25_Fragen_zum_Islam/25_fragen_zum_islam.html

Der Arzt, die Salatschüssel und das Entenküken. Verabschieden sich die USA von den allgemeinen Bürgerrechten?

(Kommentierung der 25 Fragen zum Islam des Shahid Athar. Von Cees van der Duin)

Scharia in den USA

Hidschab

h__p://www.eslam.de/begriffe/v/verhuellung.htm

https://en.wikipedia.org/wiki/Hijab

http://de.wikipedia.org/wiki/Hidsch%C4%81b

Bundesverfassungsgericht

9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html