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“Retten Sie das wichtige Verbot der FGM in Gambia!”

März 21, 2024

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Eine Petition an den Gesundheitsminister von Gambia, Herrn Dr. Ahmadou L. Samateh, und an die gambische Ministerin für Angelegenheiten der Frau, für Kinder und Soziales, Frau Fatou S. Kinteh. Bei Change.org lässt sich die Petition mitzeichnen.

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https://www.change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

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A petition to:

Hon. Dr. Ahmadou Lamin Samateh, Minister of Health
Ministry of Health
The Quadrangle
Banjul
Republic of The Gambia

and to:

Hon. Fatou Sanyang Kinteh, Minister of Women’s Affairs, Children and Social Welfare
State House
Banjul
Republic of The Gambia

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21.03.2024

Petition

Retten Sie das wichtige Verbot der FGM in Gambia!

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Petitionstext

Sehr geehrter Herr Minister Dr Samateh, sehr geehrte Frau Ministerin Kinteh, retten Sie das wichtige Verbot der FGM in Gambia! Nur das beibehaltene Verbot jeder Form von Female Genital Mutilation (FGM Typ I, II, III, IV), nur der nicht verhandelbare Schutz der heutigen Mädchen als der künftigen Frauen Gambias in Bezug auf ein intaktes weibliches Geschlechtsorgan verwirklicht körperliche Unversehrtheit und universelle Menschenrechte. Auch die Berufung auf die Religion Islam, und tatsächlich, einen Islam ohne FGM gibt es nicht, kann keine Rechtfertigung für das Durchführen einer FGM (Typ I, II, III, IV) sein, die Islamic FGM (chitan al-inath) muss ebenso verboten bleiben und ggf. bestraft werden wie jede anders motivierte Female Genital Mutilation.

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Petitionsbegründung

Im Dorf Bakadagi-Mandinka im Distrikt Niani in der Central River Region (CRR) des westafrikanischen Staates Gambia hatten drei Frauen geplant, acht zwischen vier Monaten und einem Jahr alte Mädchen zu “beschneiden”, genital zu verstümmeln. Fünf Mädchen konnten vor der FGM (female genital mutilation, weibliche Genitalverstümmelung) gerettet werden, an drei Mädchen führten die Frauen das Verbrechen aus. In der Gerichtsverhandlung am Kaur/Kuntaur Magistrate Court im Herbst 2023 wurden die Täterinnen verurteilt, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (≈ 204 €) für jede. Seit 2015 ist in Gambia die FGM, mithin jede Form (FGM Typ I, II, III, IV) verboten.

Gambias wichtiges FGM-Verbot dekriminalisieren: “Women’s (Amendment) Bill 2024”

Mit Gesetzesinitiative Women’s (Amendment) Bill 2024 hat die Bewegung für eine Straffreistellung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ihren Gesetzesvorschlag ins Parlament von Gambia eingebracht. Erste Lesung im gambischen Parlament (The National Assembly, Nationalversammlung) am 4. März 2024, Zweite Lesung und Abstimmung am 18. März. Von den 47 anwesenden Abgeordneten stimmten nur vier dagegen, sprich sie stimmten für den Erhalt des wichtigen FGM-Verbots in Gambia, 42 hingegen stimmten für den kinderfeindlichen und frauenfeindlichen Gesetzesentwurf, es gab eine Enthaltung. Mindestens drei Monate lang, mindestens bis Mitte Mai 2024 wird das Gesetz in den Ausschüssen diskutiert werden.

Schon zur Ersten Lesung hatte Imam Fatty mit einem gecharterten Bus Frauen vor das Parlament bringen lassen, die Slogans für eine straffreie Islamic FGM skandierten, welche sie freilich “weibliche Beschneidung” (female genital cutting, FGC) nennen, und von denen mehrere den Niqab trugen, den islamischen Gesichtsschleier, eine in Gambia bislang sehr ungewöhnliche Weise von Kleidung bzw. Hidschab.

Zu den bekanntesten Lobbyisten einer in Gambia künftig wieder straffreien FGM gehört neben dem Imam Abdoulie Fatty (Abdullah Fatty) auch der Parlamentarier Almameh Gibba, mögen die beiden diesbezüglich keinen Erfolg haben.

Imam Abdoulie Fatty hatte den Täterinnen die Strafe bezahlt oder bezahlen lassen, und die höchsten religiösen Autoritäten des Landes, gemeinschaftlich tätig am 1992 gegründeten Gambia Supreme Islamic Council (GSIC oder SIC, Oberster Islamischer Rat Gambias), bekundeten am 25. September 2023 mit Fatwa Nummer (002), arab., bzw. (003), engl., die islamrechtliche – die islamische – Rechtmäßigkeit der weiblichen Beschneidung.

Am 10.03.2024 hatten das 1975 gegründete IICPSR (International Islamic Center for Populations Studies and Research, Direktor ist Gamal Serour, Gamal Abou el-Serour, angesiedelt am Kairoer Al-Azhar) und der GSIC (Gambia Supreme Islamic Council) unter dem Tagungstitel “The National Dialogue on FGM and Islam” eine Konferenz veranstaltet. (youtube.com/watch?v=DIsJQzh4owU) Der ägyptische Gynäkologe Serour (el-Serour) war Mitglied der WHO Strategic and Technical Advisory Group (STAG) (2011-2016), Chair of STAG (2017–2018) sowie Co-Chair of the Ethics Review Committee at the WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean (seit 2017).

Innerhalb der gambischen Parlamentarier treibt Mai Fatty (Mai Ahmed Fatty), Gründer und Vorsitzender der Oppositionspartei Tugendkongress Gambia (GMC · Gambia Moral Congress) die unmoralische Pro-FGM-Kampagne voran.

“Le parlementaire Almameh Gibba a introduit la proposition de loi en première lecture. L’examen a été renvoyé à une seconde lecture prévue le 18 mars. L’homme indique l’excision n’est pas une nécessité en Islam.” (fr.africanews, 06.03.2024.) Eine Notwendigkeit (nécessité) des “Beschneidens” d. h. des Genitalverstümmelns auch der Mädchen entspräche seiner Einstufung als wadschib ( واجب · wāǧib ) bzw. fard ( فرض · farḍ ), englisch mandatory oder obligatory, wie bei der Islamic FGM der Schafiiten. Die meisten Menschen in Gambia sind zwar sunnitische Muslime, aber als Malikiten. Der chitan al-inath (ختان الإناث · ḫitān al-ināṯ ), die weibliche Beschneidung, eine Genitalverstümmelung, ist gemäß malikitischer Jurisprudenz nicht wadschib (obligatorisch), sondern mandub ( مندوب · mandūb ) bzw. mustahabb ( مستحب · mustaḥabb ), empfohlen. Mandub (mustahabb) bedeutet, dass der Muslim für das Unterlassen dieser Handlung vor allem im Jenseits zwar nicht bestraft, für das Durchführen dieser Handlung hingegen belohnt werden wird. Das zur Sicht der Malikiten, die Mädchenbeschneidung zu verbieten ist verboten.

Um Allahs Befehl sowie dem Madhhab maliki, seinem auf den islamischen Juristen Malik ibn Anas (711 — 795) zurückgehenden Fiqh (Islamjurisprudenz) zu entsprechen, fordert der westafrikanische Teil der weltweiten Bewegung zur Straffreistellung der Islamic FGM, jedes FGM-Verbot zu verbieten, und betont zu diesem Zweck den hohen Wert der Familie und der elterlichen Wahlfreiheit (freedom of choice). Der Höchste Islamische Rat von Gambia und sein Kommittee für Fatwa und Mondsichtung (The Gambia Supreme Islamic Council’s Fatwa and Moon Sighting Committee) haben ihre Religion richtig verstanden.

Noch die geringst invasive Form von FGM muss in jedem Staat verboten werden oder verboten bleiben. Auch um die WHO-Kategorie zur FGM mit ihren vier FGM-Typen (I, II, III, IV) nicht anzutasten, ist stets Wert auf die korrekte Terminologie zu legen, auf den Begriff FGM, weibliche Genitalverstümmelung.

Edward von Roy, Diplom-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)

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Wer die Petition mitzeichnen möchte, kann das bei Change.org tun.

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https://www.change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

change.org/p/retten-sie-das-wichtige-verbot-der-fgm-in-gambia

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taz: „Wissenslücken und Tabus“ zur FGM

Oktober 21, 2019

(Kommentiert zum Artikel der Patricia Hecht (Klitoris ab, Schamlippen zugenäht) in der taz vom 10.10.2019. Von Edward von Roy am 21.10.2019.)

Noch die geringst invasive Form der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) muss verboten werden, weltweit, also auch FGM Typ Ia oder Typ IV.

Eine Legalisierung beispielsweise der sogenannten milden Sunna (FGM Typ Ia oder IV nach der Klassifikation der WHO) ist zu verhindern.

Die gründliche Arbeit des High Court of Australia (The Queen v. Magennis and The Queen v. Vaziri Case Nos. S43/2019, S44/2019 and S45/2019) überzeugt. Auch die USA, vgl. FGM-Rechtsstreit zu Dr. Jumana Nagarwala, brauchen endlich ein wirklich funktionierendes US-weites Gesetz gegen FGM.

https://taz.de/Weibliche-Genitalverstuemmelung/!5632582&s=Genitalverst%C3%BCmmelung/

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(Kommentiert zum Artikel der Patricia Hecht (Wissenslücken und Tabus) in der taz vom 11.10.2019. Von Edward von Roy am 21.10.2019.)

Kulturrelativisten wie Kavita Shah Arora und Allan J Jacobs kämpfen dafür, die WHO-Klassifikation zur weiblichen Genitalverstümmelung oder Female Genital Mutilation (FGM) zu zerspalten in einen weiterhin verbotenen und einen ihrer Meinung nach zeitnah straffrei zu stellenden Teil. Das ist unbedingt zu verhindern; alle vier Typen der weiblichen Genitalverstümmelung, das ist FGM Typ I, II, III, IV, müssen verboten bleiben.

Daher darf auch eine angebliche De-minimis-FGM (vgl. arabisch: chitan al-inath, indonesisch: sunat perempuan, malaysisch: khitan wanita), beispielsweise als die sogenannte milde Sunna (d. i. eine FGM Typ Ia oder gehört, als pinprick bzw. ritual nick, in den Bereich einer FGM IV), nicht erlaubt werden.

https://taz.de/Weibliche-Genitalverstuemmelung/!5628915/

Genitalverstümmelung in Deutschland – auch für Mädchen?

November 10, 2013

ختان الإناث

ḫitān al-ināṯ

Female Genital Mutilation (FGM)

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Shaykh Ibn ‚Uthaymeen said: The most correct view is that it is obligatory in the case of men and Sunnah in the case of women. The difference between them is that in the case of men, it serves an interest which has to do with one of the conditions of prayer, namely purity (tahaarah), because if the foreskin remains, when the urine comes out of the urethra, some of it will collect there, and this causes burning and infection every time the person moves, and every time the foreskin is squeezed, some drops of urine come out, thus causing najaasah (impurity).

In the case of women, it serves a useful purpose which is to reduce desire. This is seeking perfection, not removing something harmful.

Al-Sharh al-Mumti’, 1/133-134

This is the view of Imam Ahmad (may Allaah have mercy on him). Ibn Quddamah said in al-Mughni (1/115): As for circumcision, it is obligatory for men and it is good in the case of woman, but it is not obligatory for them.

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Staatsanwaltschaft Kleve

Kleve

Staatsanwaltschaft Duisburg

Duisburg

Polizeipräsidium

Duisburg

29.10.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier meine vor vier Wochen beim Polizeipräsidium Duisburg eingereichte Strafanzeige vom 01.10.2013. Zur Kenntnisnahme und Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Polizeipräsidium Duisburg

Duisburg

01.10.2013

S t r a f a n z e i g e

Sehr geehrte Damen und Herren,

M. A. B. (geb. 19xx in S., Palästinensische Autonomiegebiete) ist niedergelassener Privatarzt in D. und arbeitet dort in einer Kinderarztpraxis (Kinderarztpraxis von Dr. H. H., x-straße xx, xxxxx D.). Außerdem arbeitet er seit Anfang April 2013 als Arzt in der Facharztausbildung für Innere Medizin in einem Krankenhaus in D2.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de

Er bietet auch die Beschneidung von Jungen an. Sein Internetauftritt informiert nicht nur über ihn und seine Beschneidungsmethode sondern auch über die religiöse Lehrmeinung. Dort ist unter der Rubrik Beschneidung im Islam nachzulesen:

Die Gelehrten sind jedoch unterschiedlicher Ansicht, ob die Beschneidung Pflicht oder empfohlen ist.

Schaikh Ibn ‚Uthaimîn sagte:

„Die korrekteste Meinung besagt, dass es für Männer Pflicht ist und für Frauen eine Sunnah. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass es im Falle der Männer einem Zweck dient, der mit einer Bedingung für das Gebet zusammenhängt, nämlich dem Zustand der Reinheit. Denn wenn Urin aus der Harnröhre austritt, sammelt sich ein Teil davon unter der Vorhaut, was Infektionen verursachen kann durch körperliche Bewegung des Mannes. Und wenn die Vorhaut zusammengedrückt wird, kommen einige Tropfen Urin heraus, die Najâsah (Unreinheit) verursachen.

Bei Frauen dient es einem nützlichen Zweck, nämlich die Begierde zu zügeln. Hier geht es darum, sich selbst zu vervollkommnen und nicht darum, etwas Schädliches zu vermeiden.“

(Asch-Scharh Al-Mumti‘, 1/133-134).

Das war auch die Ansicht von Imâm Ahmad. Ibn Qudâmah sagte in Al-Mughni (1/115): „Die Beschneidung ist für Männer Pflicht und für Frauen empfohlen. Für sie ist sie nicht verpflichtend.“

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx/beschneidung-im-islam.html

Die verschiedenen Formen der Verstümmelung und Verletzung der äußeren Genitalien von Mädchen und Frauen sind eine international geächtete Form der Menschenrechtsverletzung, die auch gegen deutsches Strafrecht verstößt.

Meist wird das Verbrechen an minderjährigen vorpubertären Mädchen verübt.

Ich zeige hiermit Herrn M. A. B. nach § 26 StGB wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224StGB) / schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) an.

Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur versteht unter Anstiftung jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hiernach reicht also die Herbeiführung einer verlockenden Situation (persönliche Vervollkommnung und Seelenheil) gegebenenfalls aus, eine Kommunikation mit dem Haupttäter oder gar ein Unrechtspakt (Kollusion) ist dementsprechend nicht erforderlich.

Wenn jemand bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann er dazu nicht mehr angestiftet werden. Da es sich bei der Verstümmelung der äußeren Genitalien von Mädchen und Frauen jedoch um ein Verbrechen handelt, ist auch ein solcher Anstiftungsversuch nach § 30 StGB strafbar. Hier wird durch die Zitate der Lehrmeinung hoch geachteter islamischer Autoritäten zumindest psychische Beihilfe geleistet.

Überarbeitete Klassifikation der WHO zur Unterscheidung verschiedener Typen weiblicher Genitalverstümmelung (Stand 2008)

Typ I: teilweise oder vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris (Klitoridektomie) und/oder der Klitorisvorhaut (Klitorisvorhautreduktion).

Type Ia: Entfernung der Klitorisvorhaut

Type Ib: Entfernung der Klitorisvorhaut und der Klitoris

Typ II: teilweise oder vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris und der inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Schamlippen (Exzision).

Type IIa: Entfernung der kleinen Schamlippen

Type IIb: Entfernung der kleinen Schamlippen und ganz oder teilweise Entfernung der Klitoris

Type IIc: Entfernung der kleinen und großen Schamlippen und ganz oder teilweise der Klitoris

Typ III (auch Infibulation): Verengung der Vaginalöffnung mit Bildung eines deckenden Verschlusses, indem die inneren und/oder die äußeren Schamlippen aufgeschnitten und zusammengefügt werden, mit oder ohne Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris.

Type IIIa: Abdeckung durch Aufschneiden und Zusammenfügung der kleinen Schamlippen

Type IIIb: Abdeckung durch Aufschneiden und Zusammenfügung der großen Schamlippen

Typ IV: In dieser Kategorie werden alle Praktiken erfasst, die sich nicht einer der anderen drei Kategorien zuordnen lassen. Die WHO nennt beispielhaft das Einstechen, Durchbohren (Piercing), Einschneiden (Introzision), Abschaben sowie die Kauterisation von Genitalgewebe, das Ausbrennen der Klitoris oder das Einführen ätzender Substanzen in die Vagina.

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Staatsanwaltschaft Bochum

Bochum

Frau Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Datum 29.10.2013

Aktenzeichen 49 Js 250/13

Ermittlungsverfahren gegen A. M. A. B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung u. a.

Ihre Strafanzeige vom 01.10.2013

Sehr geehrte Frau Schmidt,

mit vorbezeichneter Strafanzeige legen Sie dem Beschuldigten eine Anstiftung zur Körperverletzung zur Last, weil er auf seiner Internetseite xxx unter anderem die Ansicht islamischer Gelehrter zu der Frage der Beschneidung von Frauen wiedergebe.

Ich habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Eine Anstiftung setzt gemäß § 26 des Strafgesetzbuches das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat voraus. Ungeachtet dessen, dass sich der Vorsatz auf eine – hier nicht ersichtliche – bestimmte Haupttat beziehen muss, stellt die bloße Wiedergabe der Ansichten religiöser Gelehrter, die in den von dem Beschuldigten verwendeten Zitaten im Übrigen auch nicht zur Beschneidung von Frauen auffordern, keine (versuchte) Anstiftung im Sinne der Vorschrift dar.

Mangels Aufforderungscharakters kommt bereits aus diesem Grunde auch der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB nicht in Betracht.

Hochachtungsvoll

[Unterschrift]

Wenzel

Oberstaatsanwältin

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Polizeipräsidium Duisburg

Duisburg

Staatsanwaltschaft Bochum

Leitende Oberstaatsanwältin

Frau Berger-Zehnpfund

Bochum

Staatsanwaltschaft Bochum

Frau Oberstaatsanwältin Wenzel

Bochum

Duisburg

10.12.2013

Meine Strafanzeige vom 01.10.2013

Ermittlungsverfahren gegen M. A. B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung u. a.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung vom 29.10.2013

Aktenzeichen 49 Js 250/13

Weitere Strafanzeige gegen Herrn M. A. B. am heutigen Tage (10.12.2013)

Sehr geehrte Frau Berger-Zehnpfund,

sehr geehrte Frau Wenzel,

sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Einstellung des oben genannten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO vom 29.10.2013 durch Frau Oberstaatsanwältin Wenzel, Aktenzeichen 49 Js 250/13, lege ich Widerspruch ein.

Außerdem erstatte ich heute Anzeige gegen Herrn M. A. B. wegen versuchter Körperverletzung durch unzureichende und zudem fehlerhafte Aufklärung von Personensorgeberechtigten über die Beschneidung von nicht einwilligungs- und nicht urteilsfähigen minderjährigen Jungen (§ 223 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 1631 d BGB) und wegen Anstiftung nach § 26 StGB.

Unter den gegebenen Umständen dürfen Personensorgeberechtigte gar nicht in eine Zirkumzision einwilligen. Trotzdem erzeugt M. A. B., der von sich behauptet, niedergelassener Arzt in der Ausbildung zum Facharzt für innere Medizin zu sein durch das Einstellen der Lehrmeinung von hochgeachteten Schariagelehrten einen hohen Anreiz, der medizinisch nicht indizierten OP zuzustimmen.

Objektiver Tatbestand § 26 StGB

Das Bestimmen des Haupttäters zu dieser Tat:

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat

Die Bestimmtheit der rechtswidrigen Tat

Das objektive Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter

Strafbar ist nach § 30 StGB aber auch der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

A. Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB

1. Nichtvorliegen einer vollendeten Anstiftung

2. Strafbarkeit der versuchten (Ketten-)Anstiftung

1. Tatentschluss

Vorsatz einschließlich Vollendungswillen bzgl. Haupttat und „Bestimmen“ reicht,

Nach § 30 II StGB ist ferner strafbar,

II. Tatbestandsmäßigkeit

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB

Gründe für den Widerspruch

Die Oberstaatsanwältin in ihrem Schreiben:

…„Eine Anstiftung setzt gemäß § 26 des Strafgesetzbuches das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat voraus. Ungeachtet dessen, dass sich der Vorsatz auf eine – hier nicht ersichtliche – bestimmte Haupttat beziehen muss,“…

In den abgedruckten Zitaten der Lehrmeinungen der Scheiche Uthaymin, Ibn Qayyim, Imam Ahmad und Qudama geht es eindeutig um die Beschneidung von Männern (Jungen) und Frauen (Mädchen).

Es liegen hier meines Erachtens demnach sogar zwei Haupttaten vor: Die Beschneidung nicht einwilligungs- und nicht urteilsfähiger Jungen ist eine Körperverletzung, in die Eltern zwar unter bestimmten Bedingungen einwilligen können. Allerdings bleibt die Zirkumzision männlicher Minderjähriger nur dann als Körperverletzung straffrei, wenn sie nach Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll, eine effektive Schmerzbehandlung vorgenommen wird und die Eltern umfassend über die Operation, eventuelle Komplikationen, den Heilungsverlauf, mögliche gesundheitliche Risiken sowie eventuelle das Kindeswohl gefährdende Kurz , Spät- und Langzeitfolgen in ihnen verständlicher Form aufgeklärt werden.

Die ausführliche neutrale sachgemäße und fachlich kompetente Aufklärung der Personensorgeberechtigten umfasst auch die am Patientenwohl orientierte begleitende medikamentöse Therapie einschließlich Dosierungsanleitung, Information über Risiken, Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten der vorgeschlagenen Arzneimittel. Die auf der Homepage von M. A. B. veröffentlichten Sachinformationen entsprechen diesen Kriterien nicht. Zudem bagatellisiert er die Beschneidung der Penisvorhaut an neugeborenen und minderjährigen Jungen als harmlosen Eingriff und verbreitet medizinische Fehlinformationen, die dem Kindeswohl abträglich sind und sogar das Leben von Neugeborenen und Kleinkindern gefährden können.

Ein persönliches Gespräch, das bei einer solch invasiven Operation obligatorisch ist, wenn sie nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommen werden soll, gehört offensichtlich nicht zwingend zu M. A. B.s Behandlungsangebot. Der angeblich approbierte Arzt stellt lediglich eine Festnetz- und eine Handynummer ein, über die er für Eltern zu erreichen sei, wenn sie Fragen haben. M. A. B. erweckt den Eindruck, mit dem ganzen Ärzteteam aus seinen beiden Arbeitsorten auch am Wochenende mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen. Seine Festnetznummer ist jedoch mit der Telefonnummer der Praxis G A.-D. identisch, die weder am Samstag noch am Sonntag besetzt ist. Vielleicht gibt es ja eine Weiterschaltung. Dr. H.s Praxis ist zwar am Samstagmorgen von 9-11 Uhr besetzt, den restlichen Samstag und den ganzen Sonntag ist die Praxis jedoch geschlossen, es ist weder eine Praxis- noch eine Privatnummer bekannt.

Seine Behauptung, außer in Palästina auch in Deutschland Beschneidungskurse zu belegen, weist der vorgebliche Mediziner nicht nach. Belegt ist lediglich, dass der gebürtige Palästinenser in Jenin (Dschenin, West Bank) an einem vierwöchigen Kurs teilgenommen hat und nun in der Lage sein soll, Kinder alleine zu beschneiden.

Seit Januar 2013 besuchte ich verschiedene Kurse für Beschneidung in Palästina und Deutschland.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/ueber-mich.html

Die Bundesregierung äußert sich zur Einführung des § 1631 d BGB folgendermaßen:

Pressemitteilung: Beschneidung bleibt künftig möglich

… „Der neue § 1631d BGB stellt klar, dass die Beschneidung in Deutschland auch künftig möglich ist. Die rechtssystematische Einordnung in das Personensorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt klar, dass eine Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraussetzungen möglich ist. Dem Gesundheitsschutz des Kindes wird durch die Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst, die davon umfasste effektive Schmerzbehandlung und das Erfordernis umfassender Aufklärung Rechnung getragen. Die Regelung zwingt die Gerichte nicht zu einer Erforschung religiös motivierter Beschneidung“.

http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20121010_Beschneidung_bleibt_kuenftig_moeglich.html?nn=1468940

Bei der zweiten Haupttat handelt es um die Verstümmelung der äußeren weiblichen Genitalien nach § 226 a StGB.

Die Oberstaatsanwältin: …„Eine Anstiftung setzt gemäß § 26 des Strafgesetzbuches das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat voraus.“

Objektiver Tatbestand § 26 StGB

Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat: Diese kann sowohl eine vollendete als auch eine versuchte Tat sein. Schuldhaftes Handeln des Haupttäters ist nicht erforderlich.

Das Bestimmen des Haupttäters zu dieser Tat:

Das Tatbestandsmerkmal des „Bestimmens“ in § 26 StGB setzt lediglich die Verursachung einer fremden Tat voraus. Das Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation reicht daher aus. Anstifter und Täter müssen nicht in kommunikativen Kontakt treten.

Im ersten vorliegenden Fall begeht der angebliche Arzt durch die oberflächliche, fachlich inkompetente Aufklärung folgenschwere Kunstfehler und macht sich der versuchten Körperverletzung (§ 223 Abs. 2 StGB), wenn nicht gar der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 2 StGB) schuldig, weil das umfassende

Aufklärungsgespräch zwingend jeder Zirkumzision vorausgehen muss und auch dann untrennbar zur Vorbereitung der Operation gehört, wenn der Eingriff verschoben oder gar nicht durchgeführt wird. Unter diesen Voraussetzungen, das müsste M. A. B als Arzt wissen, dürften die Personensorgeberechtigten einer Beschneidung gar nicht zustimmen. Trotzdem verursacht M. A. B. durch das Zitieren hochgeachteter Schariagelehrter, den damit verbundenen Appell an das Gewissen der Eltern, die körperliche Hygiene und Gesundheit sowie daran, dem Seelenheil des Sohnes (und der Tochter) nicht im Wege zu stehen, einen hohen Anreiz für die Eltern in den angeblich so einfachen Eingriff einzuwilligen. (Verursachen der ersten fremden, im vorliegenden Fall nicht straffreien Tat).

Würde ein angehender Facharzt, der auf seiner Homepage seine medizinischen Dienstleistungen präsentiert und für sich als ärztlich ausgebildeten Beschneider wirbt, die religiösen Lehrmeinungen hoch geachteter islamischer Schariagelehrter einstellen, wenn es ihm lediglich darum ginge, fromme Ratschläge wiederzugeben? Diese Frage würde ich verneinen.

Leider wird auch in den Palästinensischen Autonomiegebieten d. h. in der West Bank wie auch im Gaza-Streifen FGM praktiziert. Herr M. A. B. hätte also während seines Aufenthalts in Jenin die Gelegenheit, sich sowohl in die FGM als auch in die MGM einführen zu lassen. Der angeblich niedergelassene Arzt behauptet auf seiner Internetseite Kinder alleine beschneiden zu können und stellt ein Zertifikat ein, das bestätigen soll, dass ein Dr. M. A. B. Zirkumzisionen alleine durchführen kann. In einem Land, das sowohl die FGM als auch die MGM durchführt, kann die geschlechtsneutrale Formulierung beide Mutilationen meinen.

In der Kopfzeile seiner Homepage bietet M. A. B. neben Chitān, Beschneidung, auch ṭuhūr (zu ṭahara) an. Tahara bedeutet (islamische) Reinigung / Reinheit. Dieser Begriff wird weltweit durchaus auch für die Mädchenbeschneidung (FGM/C) verwendet:

(طهور)

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/beschneidung-im-islam.html

Om Hossam justifies circumcising her daughters by saying that bringing up teenagers is a “hard mission”. She says that teenage girls become stubborn and out of control and that pressure from other girls could lead them down the wrong path. They interact with people from higher social classes and they want to dress and wear make-up like them.

Tahara is a way to ease their wild behaviour. There is the internet and the computer and girls talk with each other so you won’t know what they see, do or discover. We teach them to conserve the honour of their family, mother and father,” she asserts.

http://www.dailynewsegypt.com/2013/02/06/female-genital-mutilation-a-bitter-experience/

Der Begriff „weibliche Genitalverstümmelung“ jedoch … In der Bevölkerung – sowohl im Sudan, als auch in Ägypten – wird der Begriff tahara benutzt … „ein Begriff, der Reinheit bedeutet …“

(von Anna Kölling, Hausarbeit, Seite 8)

http://books.google.de/books?id=FWbztMP_XlAC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

In der vorliegenden Arbeit mit dem Titel „Expertinnen in Österreich zu FGM – zwischen Feminismus und Multikulturalismus?“ werden die Debatten um jene Praktiken dargestellt, in deren Zentrum die von den Betroffenen, die zumeist im Kleinkindalter sind, zum überwiegenden Teil nicht freiwillig gewählte Veränderung des äußeren weiblichen Genitalbereichs steht. Die Praktiken werden hauptsächlich in Teilen Afrikas sowie in Teilen Asiens praktiziert und aufgrund von Migration kommen sie nun auch in Österreich vor. Sie sind u.a. unter folgenden Begriffen bekannt: clitoridectomy, female circumcision, excision, female genital cutting, female genital operations, female genital modification, female genital mutilation, female genital surgeries, FGC, FGM, FGM/C, infibulation, pharaonic circumcision, reinfibulation, sunna circumcision, tahur/tahara. Die jeweiligen Begriffe stehen nicht zwangsweise im Zusammenhang mit den Praktiken sondern sind ein Ausdruck der entsprechenden Sichtweise über die Praktiken.

http://othes.univie.ac.at/22471/

M. A. B. bedient sich der religiösen Autorität islamischer Rechtsgelehrter durchaus auch, um Eltern zu veranlassen, ihre Mädchen beschneiden zu lassen (Verursachen der zweiten fremden, nach § 226a StGB prinzipiell strafbewährten Tat).

Wenn der gebürtige Palästinenser nicht bewusst den Eindruck vermitteln wollte, auch die weibliche Genitalverstümmelung sei eine Allah wohlgefällige, fromme Tat, die sowohl die Tochter als auch die weiblichen Sippenmitglieder dem ersehnten Paradies näher bringt, die Familienehre vor Verschmutzung durch Unmoral schützt und Status und Anerkennung in der Gemeinde aufwertet, hätte er die entsprechenden Zitate doch nicht mit abzugreifen und einzustellen brauchen. Der angebliche Mediziner distanziert sich auf dieser Seite nicht von der nach StGB strafbaren Körperverletzung und informiert an dieser Stelle auch nicht über deren Verbot in Deutschland.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/beschneidung-im-islam.html

Female genital mutilation is present in Palestinian territories.

http://en.wikipedia.org/wiki/Prevalence_of_female_genital_mutilation_by_country#Middle_East

Gaza

…“Im Nahen Osten kommt Weibliche Genitalverstümmelung in Jemen, Nordirak, Oman, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Katar vor. Auch Bahrain, Jordanien und die Palästinensischen Autonomiegebiete im Gaza-Streifen werden erwähnt. In Asien sind Indien, Indonesien und Malaysia betroffen, eventuell auch Sri Lanka.“

http://www.target-nehberg.de/HP-01_genitaleVerstuemmelung/u1-1_Laenderkarte/index.php

Warum lässt sich der angeblich approbierte Arzt, der sich ohnehin gerade in der Ausbildung zum Internisten in irgendeinem von ihm nicht näher benannten Dortmunder Krankenhaus befinden soll, das sicherlich auf die neuesten medizinischen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zugreifen, beste medizinische Technik sowie modernste Hygienestandards und neueste Medikamente bereitstellen kann, zudem wissenschaftlich ausgebildete Spezialisten beschäftigt, nicht vor Ort weiterbilden? Ein Kurs in einer Region, die in bitterer Armut lebt, wo politische Spannungen die Lebenssituation zusätzlich erschweren und die vorhandenen finanziellen Mittel gerade dazu ausreichen, die medizinische Versorgung der Bevölkerung notdürftig sicherzustellen, kann doch wohl kaum mit den Möglichkeiten mithalten, die an ihrer Weiterbildung interessierte Ärzte in Europa und eben auch in NRW antreffen. Einzig die (medikalisierte) FGM kann ein Doktor in Deutschland nicht erlernen, weil sie hier verboten ist.

Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat

M. A. B. weiß, dass er Neugeborene und Minderjährige versehrt und zumindest vorübergehend in ihrer Gesundheit schädigt und will den medizinisch nicht indizierten bzw. bei Mädchen sogar verbotenen Eingriff offensichtlich tatsächlich durchführen – er distanziert sich jedenfalls nicht von der Verstümmelung von Mädchen und stellt auch nicht klar, dass er als Arzt die FGM ablehnt.

Wenn er ein wissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und approbierter Arzt sein will, muss er wissen, dass die von ihm bereitgestellten fachlichen Informationen zur männlichen Beschneidung mangelhaft und teilweise lebensgefährlich sind. Angeblich benutzt Herr M. A. B. die Winkelmann-Beschneidungsklemme bei seinen Zirkumzisionen und unterstreicht diese Aussage auf seiner Seite durch farbliche Hervorhebung und Fettdruck, wohl um auf den guten medizinischen Standard bei seinen Operationen hinzuweisen. Am Ende der Seite stellt er jedoch überraschender Weise fest:

„Einige ärztliche Kollegen setzen Beschneidungsklemmen ein, jedoch erhöhen diese das Infektionsrisiko deutlich und ebenfalls nach Abklingen der Betäubung unnötige Schmerzen verursachen. Nach der von mir ausgeübten Beschneidungsmethode [Anm.: welche?] sind die Utensilien nicht erforderlich.

Im Internet konnte ich bei meiner Recherche keinen Hinweis finden, der sich gegen die Verwendung dieses Instruments ausspricht, vorausgesetzt der behandelnde Arzt hat gelernt mit diesem medizinischen Instrument umzugehen und die erforderlichen Hygienestandards werden eingehalten. Das dürfte bei einer Beschneidung in häuslicher Umgebung, die Herr M. A. B. auch anbietet, schon schwieriger sein. Dafür fand ich heraus, dass Freihand-Beschneidungen, um diese Technik handelt es sich ja sehr wahrscheinlich, in der Regel bei erwachsenen Männern durchgeführt werden.

Freihandtechnik: Die Freihandtechnik wird auch Manschettentechnik genannt. Sie wird von bereits routinierten Urologen getätigt und hauptsächlich bei der Beschneidung erwachsener Männer umgesetzt.

http://www.beschneidung-experten.de/techniken-methoden.html

Hausbesuche in Nordrhein-Westfalen

DrMAB [nur der Vorname]

15.08.2013, 23:05

Ich bin eine niedergelassener Privatarzt arbeite in einer Kinderarzt Praxis in [Ort] , dort machen wir Kinderbeschneidungen unter lokaler Betäubung.

Die Krankenkasse nimmt keine Überweisungen von mir an, und deswegen muss man für Beschneidung bei mir selber zahlen.

Ich beschneide die Kinder ab Alter von einem Tag ( Ich habe mein Sohn letzte Woche in Alter von 9 Tagen beschnitten , wir habe nur ein Zäpfchen Paracetamol nach der Beschneidung gegeben, mehr war nicht nötig bei ihm).

Bei meiner Beschneidungsmethode brauche ich nur ein einziger Besuch, ich mache keine Klemme oder Gerät dran die nach 10 Tagen abgenommen werden müssen vom Arzt oder so.

Ich kann selber mit verschidenen Methoden die Beschneidungen durchführen aber die beste Methode ist Mittels Winkelmann Klemme .Bei diese Beschneidungsklemme von Winkelmann (Made in Germany) handelt es sich um einer der sichersten Beschneidungsmethoden denn die Eichel wird von der Klemme Geschützt und die Vorhaut wird genau bis Ende der Eichel (nicht mehr und nicht weniger) beschnitten.

Meine Empfehlungen:

1-Keine Vollnarkose, das ist eine Belastung und Risiko was man sich sparen kann. Mit lokaler Betäubung habe ich schon 50 Jährige vollkommend schmerzfrei beschneiden können

2- Beschneidung so früh wie möglich machen lassen : Sunnah ist zwischen dem 7. und 10 Tag ( Unser Prophet hat Alhasan und Alhusain in alter von 7 Tagen beschneiden lassen).

3- Beschneidung durchführen lassen nur von einem Arzt

4- Keine komische Geräte dran machen lassen, hier besteht Infektionsrisiko durch das Gerät ( es ist immerhin ein Fremdkörper) und zweitens wenn die Betäubung nachlässt und das Gerät (oder die Klemme) dran bleiben muss für 10 Tagen dann wird es weh tun bei jeder kleine Bewegung und wer möchte sein sohn mit Paracetamol für 10 Tagen verstopfen? keiner: Also lokal betäuben dann beschneiden und Fertig.

Ich mache auch Hausbesuche in diesen Städten :

Beschneidung in Bochum, Beschneidung in Dortmund , Beschneidung in Witten , Beschneidung in Essen , Beschneidung in Düsseldorf , Beschneidung in Recklinghausen , Beschneidung Gelsenkirschen , Beschneidung in Hamm , Beschneidung in Castrop-Rauxel , Beschneidung in Duisburg , Beschneidung in Köln , Beschneidung in Bonn , Beschneidung in Herne , Beschneidung in Datteln , Beschneidung in Voerde , Beschneidung in Wesel , Beschneidung in Herten , Beschneidung in Marl , Beschneidung in Dinslaken , Beschneidung in Hattingen , Beschneidung in Hagen , Beschneidung Minden, Beschneidung in Münster, Beschneidung in Waltrop, Beschneidung in Neuss, Beschneidung in Bottrop, Beschneidung in Bergkamen, Beschneidung in Kamen, Beschneidung in Müllheim, Beschneidung in Oberhausen, Beschneidung in Bielefeld, Beschneidung in Krefeld, Beschneidung in Unna, Beschneidung in Iserlohn, Beschneidung Mönschnegladbach, Beschneidung Dorsten, Beschneidung Gladbeck, Beschneidung Lünnen, Beschneidung Mores, Beschneidung in Solingen .

Für mehr Info oder Bilder schauen Sie auf meine Internet Seite

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de oder rufen Sie einfach an unter [Telefonnummer]

http://www.xxxxxxxxx.de/forum/archive/index.php/t-76646.html

Der angeblich sich in der Ausbildung zum Internisten befindliche M. A. B. empfiehlt die Beschneidungsoperation so früh wie möglich durchführen zu lassen, da die Sunna den Eingriff am siebten bis zehnten Tag empfehle [was nicht stimmt, außerdem darf am achten Tag dieser Eingriff überhaupt nicht vorgenommen werden, denn da beschneiden die Juden, es soll doch nicht der Eindruck entstehen, dass man diesen Feinden Allahs nacheifert]. Mit zunehmendem Alter steige außerdem die Komplikationsrate und das Risiko einer Traumatisierung an.

Unterschätztes Trauma

http://www.fr-online.de/wissenschaft/beschneidungen-unterschaetztes-trauma-risiko,1472788,16643734.html

Schmerz der Beschneidung und Schmerzbehandlung

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/home/medizinisches-grundwissen/schmerz-der-beschneidung-und-schmerzbehandlung.html#neue_empfehlungen

Dem aktuellen wissenschaftlichen und humanmedizinischen Erkenntnisstand entsprechen M. A. B.s Aussagen nicht. Unfassbar sind jedoch die folgenden Behauptungen:

Er selbst sei in der Lage, Neugeborene ab dem ersten Lebenstag nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beschneiden. Anschließend sei lediglich ein wenig Paracetamol oder Ibuprofen zur Schmerzbehandlung notwendig:

„Bei meiner Beschneidungsmethode ist eine Nachsorgeuntersuchung in der Regel nicht erforderlich. Bei Bedarf steht Ihnen unsere Praxis und das gesamte Ärzteteam zur Verfügung.“

Auf die verschiedenen Darreichungsformen (Zäpfchen, Saft, Suspension) von entzündungshemmenden, schmerzstillenden und fiebersenkenden Mitteln müssen Personensorgeberechtigte hingewiesen werden. Eltern sind unbedingt auf die jeweils eigene, bei verschiedenen Herstellern unter Umständen von einander abweichende Dosierung aufmerksam zu machen. Dass M. A. B. auf die möglichen gesundheitsgefährdenden, teils lebensbedrohlichen Nebenwirkungen der von ihm vorgeschlagenen Medikamente, die vor allem bei Überdosierung auftreten, gar nicht eingeht, obwohl er dazu verpflichtet wäre, ist besonders verantwortungslos, da es sich bei seinen Patienten um wenige Stunden oder Tage alte Neugeborene handeln kann.

Der angebliche Arzt muss wissen, dass beide von ihm genannten Medikamente nicht von Babys unter 6 Monaten bzw. nicht unter sieben kg Körpergewicht eingenommen werden sollen. Falls die Arzneien nach Rücksprache mit dem Arzt und unter dessen fachlich kompetenter Anleitung doch einmal verabreicht werden sollten, muss sichergestellt sein, dass kein Dosierungsfehler unterläuft, weil man auf ein Medikament eines anderen Herstellers oder eine andere Darreichungsform ausweichen musste. Früh- und Neugeborene müssen gründlich überwacht und früher als üblich dem Arzt wieder zur Kontrolle vorgestellt werden (das zum Thema Nachsorge in der Regel nicht nötig).

Wenn M. A. B. nach einer solchen Operation prinzipiell auf die Nachsorge verzichtet, solange keine Komplikationen eintreten, ist das unfassbar leichtsinnig und gefährdet Gesundheit und Leben der noch besonders empfindlichen Säuglinge und Kleinkinder. Beispielsweise könnten Eltern, die nicht ausreichend über mögliche Risiken nach der Zirkumzision aufgeklärt wurden, den tatsächlichen Blutverlust ihres Neugeborenen falsch einschätzen, zumal die praktischen modernen, saugstarken Windeln eine sichere Kontrolle erschweren.

Ein 9 Wochen alter Junge verblutete nach einer nicht medizinisch indizierten Beschneidung in einer englischen Klinik

http://blog.phimose-info.de/2009/02/93-zu-viel-routine-zu-wenig-information-und-fatale-fehlentscheidungen-zum-tod-von-celian-noumbiwe-9-wochen/

Parents sue over baby’s death after circumcision

Josh Verges

The parents of a 6-week-old boy who bled to death after a circumcision at Rosebud’s Indian Health Service Hospital last year are suing the government for wrongful death.

According to documents filed Wednesday in federal court, Eric Keefe underwent a circumcision on June 13, 2008. His mother gave him Motrin and Tylenol for pain and he suffered massive blood loss at home that night, dying at the hospital the next morning.

His parents, Forrest and Mary Keefe of Wood, say Dr. Douglas Lehmann failed to inform them of the type of pain medication they should have used.

The Keefes are seeking $2 million for personal injury and wrongful death.

Sturgis lawyer Mick Strain, who represents the plaintiffs, said he and the parents wouldn’t talk about the case until it is tried or settled. The file lists no attorney for the government.

http://www.circumstitions.com/news/news34.html#death-sd

In Treviso, Italien, starb ein nigerianischer Junge im Juni 2008 an Herzstillstand nach Blutverlust nach einer Beschneidung, die zu Hause durchgeführt worden war. Das Baby hieß Evidence Obosee Prince Aseh und wurde zwei Monate alt, meldete die Tribuna di Treviso. Die ebenfalls aus Nigeria stammende Beschneiderin war für die Prozedur nicht zugelassen, bei ihr zu Hause fand man jedoch entsprechendes Werkzeug, wie Skalpelle und Verbandsmaterial. Die Eltern erzählten der Polizei unter Tränen, sie seien evangelikale Christen und hätten ihren Sohn aus religiösen Gründen beschneiden lassen.

http://pro-kinderrechte.de/tod-nach-beschneidung-eine-ubersicht/

Reisende Tätigkeit und Hausbesuche des angeblich an zwei Orten niedergelassenen Arztes

Ein DrMAB [nur der Vorname] schaltet sich auf xxxxxxxxx, ein hauptsächlich von Marokkanern und Arabern genutztes Forum, am 15.08.2013, 23:07 ein und bietet seine Dienste als niedergelassener Privatarzt an. Dabei verlinkt er die uns bekannte Website http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de Auch dort verbreitet er dasselbe medizinische Unwissen, zum Beispiel stellt er einerseits die Beschneidungsmethode mit der Winkelmann-Klemme als eine der sichersten Vorgehensweisen dar, die er persönlich aber wegen des angeblichen Infektionsrisikos nicht nutzt. Diesen offensichtlichen Widerspruch bemerkt er nicht einmal, jedenfalls löst er ihn nicht auf. Auch erklärt er nicht, welche chirurgischen Möglichkeiten bei dem Eingriff er denn vorzieht. Eine Kontrolle nach der OP sei nicht notwendig, behauptet er auch hier.

http://www.xxxxxxxxx.de/forum/archive/index.php/t-76646.html

Paracetamol

http://www.badische-zeitung.de/gesundheit-ernaehrung/paracetamol-schmerzmittel-im-zwielicht–74476020.html

http://www.pharmazeutische-zeitung.de/?id=37994

http://www.elternwissen.com/gesundheit/kinderkrankheiten/art/tipp/paracetamol-dosierung.html

Ausschnitt aus der Apotheken-Umschau

2.2.a Kinder

Eine Anwendung von „Paracetamol AL 125 Säuglingszäpfchen“ bei Kindern unter 6 Monaten bzw. unter 7 kg Körpergewicht wird nicht empfohlen, da die Dosisstärke für diese Altersgruppe nicht geeignet ist. Es stehen jedoch für diese Altersgruppe geeignete Dosisstärken bzw. Darreichungsformen zur Verfügung.

Bitte beachten Sie die Hinweise im Abschnitt 3. zur Dosierung.

Falls eine Behandlung über mehr als 72 Stunden erforderlich ist, muss ein Arzt konsultiert werden. Früh- und Neugeborene sollten besonders sorgfältig überwacht und der Zeitraum bis zur Konsultation eines Arztes sollte verkürzt werden.

http://www.apotheken-umschau.de/do/extern/medfinder/medikament-arzneimittel-information-Paracetamol-AL-125-Saeuglingszaepfchen-A00125.html

Ibuprofen

Was ist bei der Einnahme von Ibuprofen bei Kindern zu beachten

Kinder unter 6 Monaten dürfen aufgrund mangelnder Erfahrungen in dieser Altersgruppe Ibuprofen nicht einnehmen.

http://www.meine-gesundheit.de/ibuprofen-wirkstoff

Hat dieser angeblich approbierte Arzt jemals eine Universität von innen gesehen? Daran muss man ernsthaft zweifeln, wenn man seine medizinischen Fehlinformationen auf der Seite meine Beschneidungsmethode liest.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/meine-beschneidungsmethode.html

M. A. B. erweckt auf dieser Seite den Eindruck, dass Eltern, die ihre Söhne von ihm beschneiden lassen wollen, keine Wartezeiten in Kauf nehmen müssen und sogar am Wochenende in einer oder beiden (?) gut ausgestatteten Praxen, in denen er sich niedergelassen habe, unter sterilen Bedingungen und Handeln nach ärztlicher Kunst operiert wird. Wenn bei seiner „ärztlichen Beschneidungskunst“ (er ist ein so toller Beschneider, dass er nicht einmal die routinemäßigen Nachuntersuchungen durchführt) sich doch einmal Probleme einstellen sollten, stehe bei Bedarf die Praxis (welche?) und das gesamte Ärzteteam (welches?) zur Verfügung. Ratsuchende erfahren auf dieser Seite weder die Namen der Ärzte, die angeblich mit ihm zusammenarbeiten, noch die Adresse oder eine Handy- bzw. Telefonnummer für solche Notfälle, obwohl das sehr hilfreich und patientenfreundlich wäre.

Bei meiner Beschneidungsmethode ist eine Nachsorgeuntersuchung in der Regel nicht erforderlich. Bei Bedarf steht Ihnen unsere Praxis und das gesamte Ärzteteam zur Verfügung.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/meine-beschneidungsmethode.html

Als niedergelassener Privatarzt soll der Facharzt in Ausbildung sowohl in der Kinderarztpraxis von Dr. (B) H. H. in [Postleitzahl und Ort; Straße und Hausnummer] als auch in der Praxis für Allgemeinmedizin von Frau Lic. [E] G. A.-D. prak. Ärztin in [Postleitzahl und Ort; Straße und Hausnummer] arbeiten.

Einen Nachweis über diese Kooperationen fügt er nicht bei.

Auf seiner Homepage informiert Dr. H. über die Leistungsangebote in seiner Praxis für Allergologie, Kinder- und Jugendmedizin. Die Zirkumzision, religiöse Beschneidung oder operative Phimosebehandlung von Jungen gehört demnach nicht dazu.

http://www.xxxxxxxxxx-xxxxxx.de/

Einem Kinderarzt würde es doch leicht fallen darzustellen, welche Vorteile sich gerade für minderjährige Patienten ergeben, wenn ihre anstehende Vorhautamputation durch kompetente Mediziner in einer gut ausgerüsteten Praxis mit hohen Hygienestandards durchgeführt wird. Zudem ist die Zirkumzision ein lukrativer Eingriff. Warum weist Dr. H. nicht auf diese besondere ärztliche Leistung eines in seiner Praxis niedergelassenen Kollegen hin, wenn er sich schon die Mühe mit einem Internetauftritt macht, um sich mit seinen medizinischen Dienstleistungen werbewirksam zu präsentieren? Einen nachvollziehbaren Grund auf diesen zusätzlichen Eintrag zu verzichten gibt es nicht, zumal M. A. B. auf seiner eigenen Homepage mitteilt, diesen Eingriff an Kindern nach ärztlicher Kunst auch alleine ausführen zu können und zumindest den Eindruck erweckt, die Beschneidung außer in B. auch in der D.er Praxis des Kinder- und Jugendarztes anzubieten.

Dr. G. A.-D. ist praktische Ärztin in B. und betreibt ihre Praxis auf der [Straße, Hausnummer]. Zudem behandelt sie Patienten mit Akupunktur und wendet die Injektionslypolyse zum Einschmelzen von kleineren Fettpolstern an. Hierbei handelt sich um eine Methode bei der mit pflanzlichen Präparaten unerwünschte lokale Fettansammlungen verkleinert werden können. Die Fettwegspritze gilt als eine Methode zur Behandlung von kleineren bis mittleren Fettdepots am Körper und im Gesicht ohne einen operativen Eingriff. Die Methode wird auch zur Behandlung von Tränensäcken unter den Augen angewandt. Zur Behandlung von Cellulite kommt eine Sonderform der Fettwegspritze, die „Feinnadel-Intervention“, zum Einsatz.

Durch Anwendung der Fettwegspritze seien Umfangsreduktionen von 2–4 cm an den behandelten Körperregionen möglich. Die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode wurde 2005 in einer Studie bestätigt. Ist ein weiterreichender Effekt gewünscht, kann dieser mittels einer Fettabsaugung erzielt werden. Die Fettwegspritze stellt keine vollwertige Alternative zur Fettabsaugung dar.

Heinrich, K.-G.: Efficacy of injections of phosphatidylcholine into fat deposits – a non-surgical alternative to liposuction in body-contouring. In: Indian J Plast Surg. 38, Nr. 2, 2005, S. 118–121.

Nach örtlicher Desinfektion und Betäubung der zu behandelnden Stellen wird mittels dünner Injektionsnadeln (Außendurchmesser 28–33 G, Länge 6–12 mm) der Wirkstoff Phosphatidylcholin injiziert. Dieser aus dem Öl der Sojabohne hergestellte Wirkstoff bewirkt, dass das Fettgewebe auf natürlichem Wege abgebaut und ausgeschieden wird.

Rittes, P.: The Use of Phosphatidylcholine for Correction of Localized Fat Deposits. In: Aesth Plast Surg. Nr. 27, 2003, S. 315–318.

Die Behandlung kann ambulant erfolgen. Als Nebenwirkungen können vorübergehende Schwellungen für ca. 2–3 Tage, Rötungen und Brennen und seltener blaue Flecken auftreten. Auf einer Informationsseite zur Injektionslypolyse wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für Gesichtsbehandlungen, pro Einzelsitzung und bei „1-4 Behandlungen“, zwischen 250 – 350 EUR, je nach Aufwand liegen:

„Sie sollten – vor allem bei niedrigeren Preisangeboten – jedoch besonders darauf achten, um welche Therapieform es sich handelt.

Es gibt Angebot die billiger sind. Dabei wird überwiegend das alte brasilianische Protokoll angewendet, welches weniger Wirkstoff bei gleichzeitig größeren Injektions-Abständen verwendet. Bei gleicher Wirkstoffmenge werden dabei 15-30 Sitzungen notwendig.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es im eigenen gesundheitlichen Interesse sinnvoll ist, nicht nur den Kostenaspekt, sondern insbesondere den Sicherheitsaspekt zu beachten. Während nach langjähriger Erfahrung bei Ärzten, die vom NETZWERK-Lipolyse ausgebildet wurden, keine Komplikationen bei der Therapie auftraten, ist es bei nichtausgebildeten Ärzten, Kosmetikerinnen und bei Selbstbehandlungen bereits zu Erkrankungen mit schweren Folgen gekommen …

http://www.injektions-lipolyse.de/index.php?id=65

Auf Wikipedia kann man nachlesen:

Etwa 5 % der Patienten sprechen auf den Wirkstoff gar nicht und weitere 10 15 % nur vermindert an.

Die Methode ist aufgrund der möglichen Nebenwirkungen ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Die zum Einsatz kommenden chemischen Agenzien (Phosphatidylcholin) sind für diesen Einsatz nicht zugelassen und stellen daher einen „Off-Label-Use“ dar.

http://www.fda.gov/NewsEvents/Newsroom/PressAnnouncements/ucm207453.htm

Während Dr. H. Samstagsvormittags von 9-11 Uhr in seiner Praxis zu erreichen ist, bleibt die Praxis von Frau G. A.-D. am Wochenende geschlossen. Einen Beleg dafür, dass Herr M. A. B. in irgendeiner Weise als Kooperationspartner in ihrer Praxis tätig ist, gibt es im Netz nicht.

Es wäre zu überprüfen, ob M. A. B., der sich in den beiden Arztpraxen als Privatarzt niedergelassen haben will, wenigstens wie vorgeschrieben auf dem Praxisschild von Frau Dr. G. A.-D. sowie von Dr. H. mit aufgeführt ist.

Berufsordnung für die Niederrheinischen Ärztinnen und Ärzte

vom 14. November 1998 in der Fassung vom 10. November 2012

§ 18 Berufliche Kooperation

(2) Bei Kooperationen gemäß § 23 a muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23 b darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

Anfang Dezember 2013 hat M. A. B. die Startseite seines Internetauftritts überarbeitet. Bereits auf dieser neuen Startseite wirbt er mit den angeblichen beiden Praxisstandorten D. und B., Angaben, die man bisher nur an einer nicht so auffälligen Stelle seiner Homepage gefunden hat. Auf dieser ersten Seite wirbt der angeblich approbierte Arzt mit dem Sicherheitsstandard der Winkelmann-Klemme, den er auch auf seiner Seite Meine Beschneidungsmethode (erste Zeile) herausstellt – dort allerdings unten auf der Seite feststellt, dieses Instrument selbst gar nicht zu benutzen. Allerdings relativiert er seine Behauptung, in der Regel sei nach der Beschneidung keine Nachsorge notwendig:
Auf der Startseite:

Sicher, voller Schutz während der OP durch die Winkelmann Beschneidungsklemme

Keine Vollnarkose erforderlich, kaum Einschränkung kaum Nachsorge

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/beschneidung-im-islam.html

unter dem Reiter Meine Beschneidungsmethode teilt er jedoch mit:

Bei meiner Beschneidungsmethode ist eine Nachsorgeuntersuchung in der Regel nicht erforderlich. Bei Bedarf steht Ihnen unsere Praxis und das gesamte Ärzteteam zur Verfügung.

Und außerdem:

Ich setze bei meiner Beschneidungsmethode die Winkelmann-Beschneidungsklemme ein

Am Ende dieser Seite jedoch:

Und einfach: Einige ärztliche Kollegen setzen Beschneidungsklemmen ein, jedoch erhöhen diese das Infektionsrisiko deutlich und ebenfalls nach Abklingen der Betäubung unnötige Schmerzen verursachen. Nach der von mir ausgeübten Beschneidungsmethode sind die Utensilien nicht erforderlich.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/meine-beschneidungsmethode.html

Auf dem vornehmlich von Marokkanern und anderen Nordafrikanern genutzten Internetforum xxxxxxxxx:

Bei meiner Beschneidungsmethode brauche ich nur ein einziger Besuch, ich mache keine Klemme oder Gerät dran die nach 10 Tagen abgenommen werden müssen vom Arzt oder so.

4- Keine komische Geräte dran machen lassen, hier besteht Infektionsrisiko durch das Gerät (es ist immerhin ein Fremdkörper) und zweitens wenn die Betäubung nachlässt und das Gerät (oder die Klemme) dran bleiben muss für 10 Tagen dann wird es weh tun bei jeder kleine Bewegung und wer möchte sein sohn mit Paracetamol für 10 Tagen verstopfen? keiner: Also lokal betäuben dann beschneiden und Fertig.

http://www.xxxxxxxxx.de/forum/archive/index.php/t-76646.html

Hier drückt sich DrMAB [nur der Vorname] etwas missverständlich aus. Die Winkelmann-Beschneidungsklemme verbleibt nicht 10 Tage am Körper des Patienten.

Sein eigener Internetauftritt enthält neuerdings die Information über die Behandlungsmöglichkeiten des medizinischen Schröpfens, das er als traditionelle islamische Heilmethode in der Praxis von Frau G. A.-D. anbiete. Sogar ein eigener Bereich für Frauen sei vorhanden und eine halal-Handynummer eigens für weibliche Patienten steht auch zur Verfügung. An mindestens einem der beiden Praxisstandorte führe M. A. B. auch am Wochenende islamische Beschneidungen durch. Anscheinend beschränkt sich der angeblich approbierte Arzt auf diese beiden medizinischen Dienstleistungen. Zeitgleich soll sich M. A. B. als Facharzt für Innere Medizin in einem Dortmunder Krankenhaus ausbilden lassen, dessen Kontaktdaten er nicht für so wichtig hält. M. A. B. soll ebenso verschiedene Kurse für Beschneidung in Palästina und Deutschland besuchen. Außerdem reise der diensteifrige Mann, wie wir auf xxxxxxxxx erfahren haben, durch Nordrhein-Westfalen, um Hausbeschneidungen vorzunehmen. Kein Wunder, dass dieser angebliche Arzt auf Nachsorgeuntersuchungen in der Regel verzichtet. Dazu fehlt ihm einfach die Zeit.

Sollte M. A. B. tatsächlich als Arzt approbiert sein, gilt jedoch auch für ihn wie für eventuelle medizinische Kooperationspartner die Berufsordnung für Ärzte und Ärztinnen Nordrheins. Zu prüfen wäre, ob der angeblich niedergelassene Arzt, Frau Dr. A.-D. und Dr. H. gegen die im Kapitel Berufliches Verhalten, Berufsausübung aufgeführten Regelungen aus den §§ 17 (Niederlassung und Ausübung der Praxis), den §§ 18-20 (Berufliche Kooperation bis Vertretung) sowie §§ 23 und 24 verstoßen. Im Kapitel berufliche Kommunikation liegen möglicherweise ebenfalls Übertretungen der §§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung vor. So wirbt der angebliche Mediziner mit Sicherheitsstandards von chirurgischen Instrumenten, die er selbst nicht nutzt (Homepage), geht auf „Kundenfang“ in mindestens einem Internetforum und bietet dort seine Hausbeschneidungen in vielen Städten Nordrhein-Westfalens an. Der angeblich in B. und D. niedergelassene Arzt stellt seit Dezember 2013 ein Foto von sich ein, auf dem er vor einem medizinischen Schaubild im weißen Kittel, diesmal ohne Stethoskop, am Computer sitzt, um den Nimbus ärztlicher Autorität, Seriosität und Kompetenz zu verbreiten.

Berufsordnung für die Niederrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 in der Fassung vom 10. November 2012

IV. BeruflichesVerhalten

1. Berufsausübung

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis

Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen, in gewerblicher Form oder bei Beschäftigungsträgern, die gewerbsmäßig ambulante heilkundliche Leistungen erbringen, ist berufswidrig, soweit nicht die Tätigkeit in Krankenhäusern oder konzessionierten Privatkrankenanstalten ausgeübt wird oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.

§ 18 Berufliche Kooperation

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistunganteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen.

(2) Sie dürfen ihren Beruf alleine oder in Gemeinschaft in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufausübung gewährleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede Ärztin und jeder Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.

(3) Die Zugehörigkeit zu bis zu zwei weiteren Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen des § 17 Abs. 4 ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft eine ausreichende Patientenversorgung sicherstellt.

(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.

(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.07.1994 – BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.

(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.

§ 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen

(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen gemäß § 17 Abs. 4 ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners ist unzulässig.

(2) Bei Kooperationen gemäß § 23 a muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23 b darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 c kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.

§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Ärzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.

(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die der beschäftigten Ärztin oder dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(3) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.

§ 20 Vertretung

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Sie dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Übernommene Patientinnen und Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen.

(2) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin/eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers/seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.

§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung für ihre ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung sie in der Unabhängigkeit ihrer medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.

23 c Praxisverbund

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer gegenüber offen gelegt werden. Ärztinnen und Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärztinnen und Ärzte nicht behindern.

§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit

Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.

Merkwürdig an M. A. B.s Angaben auf der Seite Über mich ist, dass über sein Studium fast keine Informationen und Zwischenzeugnisse / Nachweise eingestellt worden sind. Sogar seine Behauptung, an der Ruhr-Universität Bochum am 19.12.2012 das Hammerexamen erfolgreich abgelegt zu haben, ist nicht belegt. Lediglich die am 21.08.2013 ausgestellte Mitgliedsurkunde der Nordrheinischen Ärzteversorgung weist einem M. A. B. [Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort] die Berechtigung nach, den Arztberuf ausüben zu können. Natürlich kann man in der Zwischenzeit umgezogen sein, einen M. A. B. gibt es dort laut Internet auf dieser Straße jedenfalls nicht. Auch über die angeblichen verschiedenen „Kurse“ in Palästina und Deutschland existiert nachweislich nur ein eingescanntes Dokument, das als Beleg wenig aussagekräftig ist.

Nach M. A. B.s Angaben soll J. A., der Chefarzt der Chirurgie des Al Amal Hospitals in Jenin, der angeblich auch an der „Alnaghah Universität Genin“ doziere (die größte palästinensische Uni heißt in Wirklichkeit An-Najah; J. A. doziert dort zu Jenin allerdings an der Arab American University), dem M. A. B nach vierwöchiger Einweisung ein Zertifikat ausgestellt haben, dass der angehende Facharzt ohne fachliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen fähig sei, selbstständig Kinder, nicht Jungen, zu beschneiden. Die Urkunde, die M. A. B. als eine im medizinischen Bereich einzusetzende internationale Referenz beifügt, wirkt unprofessionell.

Die Bescheinigung wurde angeblich von einer Patient’s Friends Society Al-Amal Hospital in Jenin, Palästina, ausgestellt. Diese PFS ist der Träger des Hospitals.

the Al-Amal Hospital, which is run by a NGO called Patient’s Friend Society(PFS).

http://directreports.blogspot.de/2007/08/summer-camp-al-amal-hospital-jenin.html

Drei Stempel, teils in arabischer Sprache sollen für die Echtheit bürgen, die Unterschrift auf dem Dokument ist unleserlich, die Fachrichtung des ausstellenden Arztes J. A. ist handschriftlich nachgetragen, das Ausstellungsdatum (03.02.2013) stimmt nicht mit dem Datum unter dem Stempel (unten auf der Seite, 31.01.2013) überein. Bemerkenswert die Reihenfolge: erst abgestempelt, dann, drei Tage später, als Zertifikat ausgestellt.

http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de/ueber-mich.html

Wenn der Lebenslauf aktuell ist, arbeitet Professor J. A. gar nicht am Amal-Krankenhaus. Das Zertifikat kann dann allerdings nicht von ihm persönlich ausgestellt worden sein. Wenn er Vertreter mit dem Zertifikat beauftragt hätte, müsste das dargestellt werden (etwa mit i. A., Namenszug). Auch die handschriftliche Nachtragung der Fachrichtung wirkt unseriös.

Über Dr. J. A. findet man im Internet folgende Angaben:

Personal:

Name: J. A.

Academic Rank: Assistant Professor

Office Number: xxxx

Phone: xxxxxxxx (ext: xxx)

E-mail:

Education:

M.D., in General Surgery, 1997

Jordanian Board (Amman, Jordan) MBBS, in General Medicine, 1992

University of Jordan (Amman, Jordan)

Employment:

Last Position Held: Assistant Professor (Part Timer)

Institution: Arab American University, (Jenin, Palestine) Years: (14/10/2003 – up-to-date)

Responsibilities:

Teaching Orthopedic Surgery for Physical as well as Occupational Therapy Students

Former Positions Held:

General Surgery Specialist, Institution: Al-Razi Hospital (Jenin, Palestine) Years: (99 – until now)

Responsibilities:

• Head of general surgery department

• Participated in all types of surgery operations

Former Positions Held:

General Surgery Specialist,

Institution: Islamic Hospital (Amman, Jordan)

Years: (97 – 99)

Responsibilities:

• Participated in all types of surgery operations

Awards:

Fellow of the Irish Royal College of Surgeons, 1999,

http://www.xxxx.edu/download_CV.php?emp_id=19

J. A. arbeitet(e) laut CV am al-Razi Hospital, Jenin, Palestine, dieses wurde durch das Jenin Charity Committee gegründet, welches mit HAMAS intensiv kooperiert. Die Stadt Dschenin gilt als Hochburg der Selbstmord-Attentäter, the city of Jenin, which is known as “the suicide bomber capital (Quelle C.S.S. 2005, bei terrorism-info.org.il).

http://www.terrorism-info.org.il/Data/pdf/PDF1/FEB22_05_680981780.pdf

Die Bestimmtheit der rechtswidrigen Tat

Die Verstümmelung der äußeren Genitalien von minderjährigen Mädchen ist eine äußerst konkrete Straftat gegen die körperliche und seelische Unversehrtheit, die Menschenwürde sowie die sexuelle Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit. Auch eine nicht lege artis vorgenommene medizinisch nicht erforderliche Beschneidung der männlichen Penisvorhaut ist eine genau bestimmte Straftat.

Das objektive Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter, z. B. durch Überredung, Wünsche oder Anregungen, das Versprechen von Geschenken aber auch die Ausnutzung eines Über- / Unterordnungsverhältnisses oder eine Drohung ist für die Erfüllung des Tatbestands der Anstiftung maßgeblich.

Nach der auf der Homepage zitierten Überzeugung der Ulama, die ihr Wissen aus der für Muslime unfehlbaren, göttlichen Scharia ableiten (siehe unten bei Samir Mourad, Methodenlehre der Ermittlung islamischer Bestimmungen aus Koran und Sunna), würden die Töchter aufgrund der jedem Mädchen / jeder Frau angeborenen teuflischen Verführungskunst und sittenwidrigen Lotterhaftigkeit ohne diese „empfohlene Vervollkommnung“ kein gottesfürchtiges, moralisch einwandfreies Leben führen können und das eigene wie auch das Seelenheil aller Miterziehenden gefährden. Das wiederum hätte die Ächtung und Herabwürdigung der ganzen Sippe in der Community zur Folge.

Durch den Abdruck dieser speziellen Lehrmeinungen, die in der Dogmatik des Islam Fatwas (islamische Rechtsgutachten) beinahe gleichzusetzen sind, nutzt M. A. B. einerseits die gottesfürchtigen muslimisch sozialisierten Bürgern anerzogene und verinnerlichte Angst vor Allahs Strafgericht und den drohenden Höllenqualen. Andererseits bietet M. A. B. durch den Abdruck der religiös und islamrechtlich dringend empfohlenen „Vervollkommnung“ von Frauen (Mädchen) durch die mit dem Verlust sexueller Empfindungen einhergehende Verstümmelung der äußeren weiblichen Genitalien einen Lösungsweg an, der die angebliche Triebhaftigkeit und Unmoral von Mädchen und Frauen unter Kontrolle bringt und deren Jungfräulichkeit vor der Ehe bzw. die eheliche Treue weitgehend sicherstellt (näheres s. u. Om Hossam: girls become stubborn and out of control sowie Scheich al-Haqq: Daher stimmen die Fuqaha‘ aller Madhhab darin überein, dass die Beschneidung sowohl bei Männern als auch bei Frauen Teil der Fitrah im Islam ist und eines der Symbole des Glaubens).

Shaykh Jaad al-Haqq ‘Ali Jaad al-Haqq, the former Shaykh of al-Azhar, said:

Hence the fuqaha’ of all madhhabs are agreed that circumcision for both men and woman is part of the fitrah of Islam and one of the symbols of the faith, and it is something praiseworthy.

Islam Q&A, Fatwa No. 60314 Circumcision of girls and some doctors’ criticism thereof

http://wikiislam.net/wiki/Qur%27an,_Hadith_and_Scholars:Violence_Against_Women

Der angebliche Doktor bedient sich der Autorität und des Vertrauensvorschusses, den die sogenannten Halbgötter in Weiß genießen, um vor allem die skeptischen Eltern von der medizinischen Sicherheit und Unbedenklichkeit einer Zirkumzision von Jungen aber auch Mädchen zu überzeugen. Indem er die Zirkumzision von Jungen marginalisiert und dem Eingriff de facto den irdischen, medizinischen Segen, islamisch argumentiert den irdischen, medizinischen halal-Stempel erteilt (einfach, sicher, wenig Einschränkungen, praktisch keine Schmerzen), baut der sich angebliche, in der Ausbildung zum Internisten befindliche Doktor zusätzlichen hohen gesellschaftlichen Konformitätsdruck auf die Eltern auf.

Die Personensorgeberechtigten, die, weil sie ihre Kinder lieben, ihnen keinen Schaden und keine unnötigen Schmerzen zufügen wollen, sind sowohl für das gesundheitliche Wohl ihrer Kinder und deren irdische Lebensfreude als auch für das Seelenheil ihrer Töchter und Söhne verantwortlich, von deren schariakonformer, gottesfürchtiger Erziehung nicht zuletzt die eigene Seelenrettung abhängt. Als strenggläubige Muslime sind sie Allah und seiner ewigen, unhinterfragbaren Welt- und Himmelsordnung verpflichtet. Dieses unfehlbare göttliche Recht schreibt ihnen zwar vor, die Gesetze des Landes in dem sie leben, prinzipiell zu befolgen, sollte jedoch eine menschengemachte Vorschrift mit diesem göttlichen Recht, der Scharia, nicht vereinbar sein, hat Allahs Gesetz Vorrang.

Narrated Abu Huraira: Allah’s Apostle said, “Whoever obeys me, obeys Allah, and whoever disobeys me, disobeys Allah, and whoever obeys the ruler I appoint, obeys me, and whoever disobeys him, disobeys me.

Sahih Bukhari 9:89:251

„Wer mir gehorcht, gehorcht Gott, und wer mir nicht gehorcht, widersetzt sich Gott, und wer dem Herrscher gehorcht, den ich ernenne, gehorcht mir und wer ihm nicht gehorcht, widersetzt sich mir.“

(so bei derprophetmuhammad.com)

http://www.derprophetmuhammad.com/1.html

Dem irdischen Regenten schuldet der Muslim Gehorsam – solange das die Scharia nicht verletzt. Allem Unislamischem darf er kein Gehör oder Gehorsam schenken.

Narrated ‘Abdullah: The Prophet said, “A Muslim has to listen to and obey (the order of his ruler) whether he likes it or not, as long as his orders involve not one in disobedience (to Allah), but if an act of disobedience (to Allah) is imposed one should not listen to it or obey it.

Sahih Bukhari 9:89:258, see also Sahih Bukhari 4:52:203

Alles im eigentlichen Sinne Ungesetzliche, das bedeutet für Muslime: alles anti-schariatische Neue ist schlimme „Neuerung“ (bid’a), schlimme Sünde und darf nicht getan werden:

‘A’isha reported Allah’s Messenger as saying: He who innovates things in our affairs for which there is no valid (reason) (commits sin) and these are to be rejected.

Sahih Muslim 18:4266

Eine Modernisierung, die gegen die göttliche Welt- und Himmelsordnung des Islamischen Rechts (Scharia) verstößt, muss zurückgewiesen werden:

Narrated Aisha: Allah’s Apostle said, “If somebody innovates something which is not in harmony with the principles of our religion, that thing is rejected.”

Sahih Bukhari 3:49:861

Hadith – Bukhari, Volume 3, Book 49, Number 861. Narrated Aisha

Durch das Einstellen der Lehrmeinung höchst geachteter, seit Jahrhunderten verehrter Schariagelehrter, deren Werke noch heute von hoher islamrechtlicher wie orthopraktischer Verbindlichkeit sind rechtgeleitet (religiöser halal-Stempel), ist jedem schariakonform sozialisierten Muslim klar: Erziehungsberechtigten und ihren Kindern drohen ewige Höllenqualen, wenn sie die heilsichernden Anweisungen und Empfehlungen nicht umsetzen.

Zu der Verpflichtung die göttlichen Handlungsanweisungen zu befolgen, die durch die Androhung von nicht enden wollenden Höllenqualen und die daraus resultierende Höllenangst Ernsthaftigkeitscharakter gewinnen, addiert sich der gesellschaftliche Druck auf die Erziehungsberechtigten, ihre Töchter und Söhne der blutigen Zeremonie der Beschneidung auszuliefern. Nur sehr wenige Elternpaare werden es wagen, mit dem Brauch, der aus der vorislamischen Dschahiliyya (Zeit der Unwissenheit) stammt und bereits seit Jahrtausenden praktiziert wird, zu brechen, zumal dieser Zeremonie nicht nur islamische, sondern auch kulturell und traditionell begründete Wertvorstellungen und Ehrkonzepte zugrunde liegen.

M. A. B. bestärkt durch die zitierten religiösen Lehrmeinungen einerseits die Ansicht, dass unbeschnittene Männer rituell unrein seien und die Körperhygiene auch aus medizinscher Sicht nur mangelhaft auszuführen sei. Andererseits bestätigt er das Vorurteil, die weibliche Bevölkerung sei durch die ihnen angeblich wesenseigene überbordende, ungezügelte sexuelle Begierde zu nichts anderem in der Lage, als Männern den Kopf zu verdrehen, Zwietracht zu säen und die Familienehre sowie das Seelenheil der Sippe zu gefährden, wenn sie ihre weibliche Triebhaftigkeit, Sittenlosigkeit und Verderbtheit ausleben dürften.

Bei dem medizinisch nicht vorgebildeten, streng religiösen oder traditionell verwurzelten Leserkreis, dem der größte Anteil der Interessenten für M. A. B.s Homepage angehören wird, entsteht der Eindruck, die mit dem Verlust der sexuellen Empfindungen einhergehende, „vervollkommnende“ Verstümmelung der äußeren Genitalien – beider Geschlechter – sei ärztlicherseits vertretbar. Um den Status der Sippe in der Community aufzuwerten und sich deren solidarischer Unterstützung in Notzeiten zu vergewissern sowie nicht aus der Gemeinschaft ausgeschlossen und wie aussätzig behandelt und gemieden zu werden, sei der Eingriff ebenfalls ratsam. Für Jungen ist die Operation außerdem religiös zwingend erforderlich und für Mädchen dringend empfohlen, um am Tag des jüngsten Gerichts sich Allahs Barmherzigkeit und Gnade würdig zu erweisen und ins Paradies einzuziehen.

Die Erziehungsberechtigten werden gerne auf das Angebot zurückgreifen, da sie und der Clan an irdischem Status gewinnen, die angeblich prekäre Familienehre auf diese Weise gesichert werden könne und man darauf hofft, falls man den gesamten Alltag streng nach den islamischen Bewertungskategorien der Scharia ausgestaltet, Allahs Gnade und Wohlgefallen zu erlangen und für seine Gottesfurcht und seinen Eifer mit dem Paradies belohnt zu werden.

Sahih Bukhari Volume 008, Book 076, Hadith Number 474.

Bismillah-Hir-Rahman-Nir-Raheem

Narated By ‚Aisha : The Prophet said, „Do good deeds properly, sincerely and moderately, and receive good news because one’s good deeds will not make him enter Paradise.“ They asked, „Even you, O Allah’s Apostle?“ He said, „Even I, unless and until Allah bestows His pardon and Mercy on me.“

http://www.searchtruth.com/book_display.php?book=76&translator=1&start=0&number=474

Die sieben Bewertungskategorien des islamischen Gesetzes

Die Pflicht, das Empfohlene, das Verbotene, das Verpönte/Verhasste, das Zulässige, das Gültige und das Ungültige.

1. Die Pflicht (al-Wâdjib): Es wird auch “Fard”genannt. Derjenige, der es ausführt, erhält dafür Belohnung und derjenige, der es unterlässt, verdient dafür bestraft zu werden. Die Pflicht wird in zwei Arten unterteilt:

individuelle Pflicht: Eine Pflicht, die jedem verantwortlichen Muslim obliegt, wie die fünf Gebete.

Kollektive Pflicht: Führt ein Teil der Muslime diese Pflicht aus, entfällt diese für die anderen Muslime, wie das Gemeinschaftsgebet, das Auswendiglernen des gesamten Qur’ân und das Erlernen eines nützlichen Berufs, den die Gemeinschaft nötig hat.

2. Das Empfohlene (al-Mandûb): Dieses wird auch “Sunnah” genannt. Derjenige, der es verrichtet, erhält dafür Belohnung und derjenige, der es unterlässt, wird dafür nicht bestraft, wie z.b. die empfohlenen Gebete und das empfohlene Benutzen des Siwâk.

3. Das Verbotene (al-Harâm): Derjenige, der es unterlässt (aufgrund des Gehorsams Gott gegenüber), erhält dafür Belohnung und derjenige, der es begeht, verdient dafür bestraft zu werden, wie das Trinken von Alkohol, das Konsumieren von Zins, das Lügen, das Stehlen, das schlechte Behandeln der Eltern und Ähnliches.

4. Das Verpönte/Verhasste (al-Makrûh): Derjenige, der es unterlässt, erhält dafür Belohnung und derjenige, der es verrichtet, wird nicht bestraft, wie z.B. das Verwenden von viel Wasser bei der Teil- oder Großwaschung oder das Essen mit der linken Hand.

5. Das Zulässige (al-Mubâh): Derjenige, der es verrichtet, wird nicht belohnt und derjenige, der es unterlässt, wird nicht bestraft, wie das Anziehen von Wolle anstatt Baumwolle oder das Essen von Kichererbsen, anstatt Bohnen.

6. Das Gültige (as-Sahîh): Es ist das, was dem islamischen Gesetz entspricht und die Voraussetzungen und Hauptbestandteile dafür erbracht sind.

7. Das Ungültige (al-Bâtil): Es wird auch al-Fâsid genannt. Das Ungültige ist das Gegenteil vom Gültigen d.h. die Voraussetzungen und die Hauptbestandteile sind nicht erbracht.

Anders als man bei einem Arzt, der ein humanmedizinisches Studium abgeschlossen haben will erwartet, widerspricht M. A. B. dem kulturell vormodernen, wissenschaftlich nicht haltbaren Frauenbild (und Männerbild) von Koran und Sunna nicht. Stattdessen unterstützt, fördert und verbreitet der angebliche Mediziner religiöse Ansichten, mit denen seelenrettende Rollenmuster und Reinheitskonzepte sowie heilsichernde Wertvorstellungen verknüpft sind, die nach islamischer Doktrin jeder Kritik enthobenen bleiben. Für gottesfürchtige Muslime weisen diese frommen Erläuterungen der Schariagelehrten einen zwar nonverbal übermittelten, jedoch äußerst starken Aufforderungscharakter auf, der durch den islamischen Religionsunterricht aufgegriffen und als zu benotender und zu verinnerlichender Lernstoff Schritt für Schritt durchgesetzt werden wird.

Der aus den vier größten Islamverbänden bestehende Spitzenverband KRM prägt den gesamten Beirat, der als staatlicher Ansprechpartner für alle Fragen muslimischen Lebens und für die Durchführung des islamischen Religionsunterrichts fungiert und sich aus Vertretern der Mitgliedsverbände des KRM und vom Staat vorgeschlagenen muslimischen Personen des öffentlichen Lebens zusammensetzt. Weil alles Denken, Reden und Handeln des Koordinationsrats der Muslime sich laut Geschäftsordnung an Koran und Sunna zu orientieren hat, baut der IRU auf diesen Primärquellen auf, die nach der Glaubenslehre nur innerhalb der Regeln der Rechtsfindungsmethoden und ausschließlich von dazu autorisierten Schariarechtsgelehrten interpretiert werden dürfen.

Wie ernst bekennende Muslime den Aufforderungscharakter von Empfehlungen aus Koran und Sunna zu nehmen haben wird deutlich, wenn niemand Geringeres als die Beauftragte des ZMD für Pädagogik und den islamischen Religionsunterricht, Leiterin der KRM-Kommission für den islamischen Religionsunterricht und Ansprechpartnerin des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW, Eva Maria El-Shabassy schreibt:

„Für Muslime ist eine Glaubenspraxis ohne und außerhalb der muslimischen Gemeinschaft kaum denkbar. Aufgabe des Islamischen Religionsunterrichts ist es daher, den Schülern die Wechselwirkung zwischen Gemeinschaft und Individuum bewusst zu machen – aufmerksam zu machen auf die Bedeutung der zwischenmenschlichen Beziehungen und der gesellschaftlichen Bedingungen für die Entwicklung des Einzelnen, aber auch auf das Gelingen von islamischer wie allgemein menschlicher Gemeinschaft durch die Nutzung unterschiedlicher Fähigkeiten und das Zusammenwirken ihrer Mitglieder. Besonders in andersgläubiger Umgebung bietet die Gemeinschaft Stütze und Halt.“
http://islam.de/20149.php

Nonkonformisten, die sich diesem von El-Shabassy eingeforderten Verhaltenskodex nicht unterwerfen wollen, brauchen ein unerschütterliches Selbstbewusstsein, viel Kraft und Nervenstärke.

Sollte § 26 StGB nicht anwendbar sein, wäre zu prüfen, ob ein Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen nach § 30 StGB nachweisbar wäre

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Die weibliche Genitalverstümmelung ist ein Verbrechen nach § 226 a StGB, bereits deren Versuch ist strafbar. Auch die Zirkumzision an nicht einwilligungs- und nicht urteilsfähigen Jungen ist eine strafbewehrte Körperverletzung nach 223 StGB, wenn nicht gar eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB (medizinisches Instrument ist ein Skalpell), wenn sie nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, auch hier ist der Versuch strafbar. Merkmale für eine Ausführung der Beschneidung von Jungen lege artis sind laut der bereits erwähnten Pressemitteilung der Bundesregierung vom 28.12.2012 die ausführliche Aufklärung der Personensorgeberechtigten und eine effektive Schmerzbehandlung.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2012/07/2012-07-17-beschneidung.html

Die ausführliche neutrale sachgemäße und fachlich kompetente Aufklärung der Personensorgeberechtigten umfasst nicht nur Beschneidungstechniken, eventuelle Komplikationen bei und nach der Operation, Heilungsverlauf, gesundheitliche Risiken, Kurz,- Spät- und Langzeitfolgen. Auch die ausschließlich am Patientenwohl orientierte begleitende medikamentöse Therapie einschließlich Dosierungsanleitung, Information über Risiken, Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten der Arzneimittel ist als unabdingbarer Bestandteil einer Beschneidung anzusehen. Einem solch intensiven Beratungsgespräch entsprechen die auf der Homepage von M. A. B. veröffentlichten Sachinformationen keinesfalls.

Zudem marginalisiert er die Beschneidung der Penisvorhaut an neugeborenen und minderjährigen nicht einwilligungs- und nicht urteilsfähigen Jungen als harmlosen Eingriff und verbreitet Fehlinformationen und Halbwahrheiten, die vor allem das Leben von Neugeborenen gefährden (Nachsorge, medikamentöse Therapie). Ein persönliches Gespräch, das bei einer solch invasiven Operation obligatorisch ist, wenn sie nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommen werden soll, gehört offensichtlich nicht zwingend zum Behandlungsangebot des angeblich approbierten Arztes. Er weist jedenfalls nicht explizit darauf hin, auch nicht darauf, dass ein solches individuelles Aufklärungsgespräch so rechtzeitig terminiert werden soll, dass die Möglichkeit besteht, den geplanten Eingriff zu überdenken.

A. Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB

1. Nichtvorliegen einer vollendeten Anstiftung

Haupttat wurde überhaupt nicht oder unabhängig vom Einfluss des Anstifters begangen

Eine versuchte Anstiftung ist in 3 Formen denkbar:

– durch die Anstiftungshandlung wird beim anderen kein Tatentschluss erweckt

– die Anstiftungshandlung ist für den Tatentschluss nicht kausal, weil dieser bereits vorher bestand,

die Anstiftungshandlung führt beim anderen zwar zum Tatentschluss, jedoch wird dieser nicht mindestens bis ins Versuchsstadium ausgeführt.

2. Strafbarkeit der versuchten (Ketten-)Anstiftung

Haupttat wäre ein Verbrechen i.S.d. §§ 30 I 1, 12 I oder aber Vorliegen eines Sonderfalls, z.B. §§ 111, 159 StGB

1. Tatentschluß

Vorsatz einschließlich Vollendungswillen bzgl. Haupttat und „Bestimmen“ reicht, d.h. der erfolglose Anstifter muss die Verwirklichung des Verbrechens ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden haben, ein darüber hinausgehendes, ungeschriebenes Merkmal der „Ernstlichkeit“ des Anstiftungsversuchs ist nicht erforderlich.

vgl. BGH NStZ 1998, 615; BGH NStZ 1998, 347

Herr M. A. B. wurde in S. / Palästina geboren, einem Land, das sowohl die MGM als auch die FGM durchführt. Als Moslem praktiziert er anscheinend einen sehr strengen Islam (religiöse Lehrmeinung zur Beschneidung durch Ulama, die auch die FGM empfehlen, eigene Behandlungsräume für Frauen beim Schröpfen, halal-Handy). Wahrscheinlich rechnet sich M. A. B. der hanbalitischen Rechtsschule zu. Die Auswahl der auf seiner Seite „Beschneidung im Islam“ zitierten Schariagelehrten, die besonders von Hanbaliten rezipiert werden, bestärkt diese Vermutung. Der im Jahre 855 n. Chr. verstorbene Imam Ahmed Ibn Hanbal (M. A. B. nennt ihn Imâm Ahmad), der ultrakonservative Gründer dieser islamischen Glaubensströmung, forderte die Muslime dazu auf ein gottesfürchtiges Leben zu führen, den gesamten Alltag ausschließlich nach den wörtlich umzusetzenden Geboten Allahs auszurichten (Koran) und dem Vorbild des Propheten Mohammed möglichst originalgetreu nachzueifern (Sunna). Der Rechtsgelehrte lehnte folgerichtig Idschtihad als Methode der Rechtsfindung ab, weil dies zu unerlaubten Neuerungen und Willkür führe. Auch der Analogieschluss fand nur unter Einschränkungen seine Zustimmung.

Unter Idschtihad versteht man in der Islamwissenschaft: Die Bemühung (der geistigen Kräfte) eines Fiqh-Gelehrten um ein islamisches Urteil in einer nicht eindeutigen Angelegenheit auf der Basis der islamischen Quellen..

at-Taqrir wa at-Tahbir 6/141, Scharh al-Kaukab al-Munir, 3/44, Ghamz ‚Uyun al-Basa’ir 1/43, laut Shamela

Beim Idschtihad handelt es sich folglich nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine Methode, Rechtsfortbildung zu betreiben. Als der Prophet (Friede und Segen auf ihm) starb, hinterließ er die im Quran und in der Sunna enthaltenen rechtlichen Bestimmungen. Diese beiden Quellen bildeten aber kein abgeschlossenes Gesetzeswerk. Als neue, nicht gesetzlich geregelte Sachverhalte nach dem Tode des Propheten (Friede und Segen auf ihm) auftauchten, griffen seine Gefährten und insbesondere die rechtgeleiteten Kalifen (Allahs Wohlgefallen auf ihnen) auf das Instrument des Idschtihads zurück, um befriedigende Lösungen im Sinne des Islam zu finden. “Mit dem Idschtihad begannen die Geburtswehen des Fiqh, der islamischen Rechtswissenschaft.”

El Baradie, Adel (1983): Gottes-Recht und Menschen-Recht. S. 69, Baden-Baden

Damit eine Person Idschtihad betreiben kann, also Mudschtahid wird, muss die Person folgende Eigenschaften innehaben:

• Islamische Mündigkeit (Mukalaf)

• Gelehrsamkeit

• Frömmigkeit

• Anstand

Gelehrsamkeit

Nur Gelehrte dürfen Idschtihad betreiben, doch nicht jeder Gelehrte ist Mudschtahid. Der Mudschtahid muss Gelehrter in folgenden Bereichen sein (d.h. sehr tiefes umfassendes Wissen hierin besitzen):

• Usul al Fiqh:

Diese Wissenschaft ist für den Idschtihad unerlässlich, da sie sich mit dem Ableiten aus den islamischen Quellen und der Quellenkunde selbst beschäftigt. Ein Gelehrter in Usul al-Fiqh muss verschiedene von den Usul-Gelehrten anerkannte Werke im diesem Bereich verfasst haben und unter den Gelehrten bekannt sein.

• Arabische Sprache (Grammatik, Stilkunde, Semantik (Dalalat)

Die tiefe Kenntnis der Grammatik, Stilkunde und Semantik ist erforderlich, um die Quellen richtig zu verstehen und analysieren zu können. Wer das Arabische nicht perfekt beherrscht, ist nicht zum Idschtihad befähigt, da er nicht in der Lage ist, Quran und Sunna ohne Hilfsmittel zu verstehen.

• Fiqh

Da die Fatwas im Fiqh sind, muss ein Mudschtahid ein Fiqhgelehrter sein, es reicht nicht aus, nur in einem Teilbereich des Fiqhs Gelehrter zu sein.

• Aqida

Die Aqida ist die Grundlage des Wissens, ein Gelehrter, der die Aqida nicht beherrscht ist kein Gelehrter und erst recht kein Mudschtahid.

In folgenden Wissenschaften muss er sich gut auskennen:

• Hadithwissenschaft (zur Beurteilung der Quellen)

Da ein Mudschtahid bei der Beweisführung Überlieferungen benötigt, muss er in der Lage sein, Hadithe auf deren Authentizität zu untersuchen.

• Tafsirwissenschaft Usul at-Tafsir)

Um Beweise aus dem Quran ableiten zu können, muss der Mudschtahid wissen, wie man Tafsir macht.

• Tafsir des Qurans

Der Mudschtahid muss den Tafsir der Verse kennen, die Regeln betreffen (Ayat al-Ahkam).

• Wissen um Meinungsverschiedenheiten

Wer innerhalb einer Fiqh-Schule Idschtihad betreibt, muss nur die unterschiedlichen Meinungen der Fiqh-Schule kennen, sowie die Entwicklung der Schule und die Werke der einzelnen Epochen und wie diese einzustufen sind, welche Meinungen renommiert sind und welche abweichen, wie man die einzelnen Aussagen beurteilt uvm.

Wer jedoch unabhängig Idschtihad betreibt, muss in allen Fiqh-Schulen – nicht nur in den bekannten vier sunnitschen Schulen – alle Meinungen kennen, sowie die einschlägige Literatur und Entwicklungsepochen.

As-Suyuti, Dschalal Ad-Din: Tanwir al-Istinad fi Tafsir al-Idschtihad. Shamela, S. 2-5.

Frömmigkeit

Frömmigkeit ist natürlich nicht zu messen, hier ist jedoch gemeint, wie sich der Gelehrte in der Öffentlichkeit gibt: Um als fromm zu gelten, muss er:

• frei von großen Sünden sein

• keine kleinen Sünden regelmäßig begehen

• die islamischen Pflichten erfüllen

• viele freiwillige Taten verrichten

• Keiner Sekte angehören (Schiitentum, extremer Sufismus, Mu’tazila, Dschahmiyya etc)

Wer als Imam oder Zeuge vor Gericht nicht zugelassen wird, darf auch keinen Idschtihad betreiben.

Anstand

Zum Anstand gehört das Einhalten des islamischen Benehmens, sowie der landesüblichen Sitten (solange sie islamkonform sind). Alles, was im Islam als unanständig gilt, oder in der Region des Mudschtahids(und im Islam nicht näher bestimmt ist), darf ein Mudschtahid nicht öffentlich begehen.

As-Suyuti, Dschalal Ad-Din: Tanwir al-Istinad fi Tafsir al-Idschtihad. Shamela, S. 4.

Unter denen im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen ist es einem Gelehrten erlaubt, Idschtihad zu betreiben:

Al-Uthaimin, Mohamed bin Salih (2003): Al-Usul min `Ilm Al-Usul. Saudi-Arabien

1. Er muss ausreichende Kenntnis derjenigen islamischen Quellen haben, die er benötigt, um Idschtihad zu machen. Dazu gehören die Quranstellen, aus denen sich die rechtlichen Bestimmungen ableiten lassen (arab. Ayat al-Ahkam). Dies sind ca. 500 Stellen. Das Gleiche gilt für die Hadithe, die rechtliche Bestimmungen betreffen (arab.: Ahadith al-Ahkam).

2. Er muss sich mit der Einordnung der Hadithe in authentische (arab.: sahih) und schwache (arab.: da’if) Hadithe auskennen, ebenso muss er u.a. den Isnad und die Gewährspersonen, die diese Hadithe überlieferten, kennen.

3. Er muss hinsichtlich der Hadithe wissen, ob diese abrogierend oder selbst abrogiert sind. (arab.: nasikh und mansukh), damit er nicht eine Bestimmung aufgrund eines Hadith ableitet, dessen rechtliche Aussage aufgehoben wurde. Dazu benötigt er auch das Wissen, ob womöglich ein [Idschma´] vorliegt, damit er nicht entgegen dem Idschma‘ urteilt.

4. Er muss sich in der arabischen Sprache und der Usul al-Fiqh-Wissenschaft auskennen. Dies betrifft die richtige Auslegung von Begriffen (arab. Dalalat al-Alfaz), wie z.B. die Allgemeingültigkeit einer Aussage (arab. Al-´Am).

5. Er muss geistige Fähigkeiten besitzen, die es ihm ermöglichen, rechtliche Bestimmungen aus den Beweisen abzuleiten.

Das weitere Kriterium der Rechtschaffenheit (arab. ‚adala) des Mudschtahids ist Voraussetzung dafür, dass man eine Fatwa (Rechtsauskunft) von dem betreffenden Gelehrten annehmen darf

Mourad, Samir; Toumi, Said (2006): Methodenlehre der Ermittlung islamischer Bestimmungen aus Koran und Sunna. Usul al-Fiqh – Maqasid asch-Scharia – al-Qawa’id al-Fiqhijja. S.27, Deutscher Informationsdienst über den Islam e.V. (DIdI e.V.), Karlsruhe, Download-URL: http://www.islam-verstehen.de/downloads.html?task=view.download&cid=257

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Eine Aufforderung ist eine verbale wie auch nonverbale Willenskundgebung von dem oder den Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes Tun oder Unterlassen zu fordern. Kennzeichnend ist die Einwirkung auf die Motivation anderer mit dem Ziel, diese zur Begehung einer rechtswidrigen Tat zu veranlassen. Die Rspr. spricht davon, dass sich die Kundgabe an den Verstand des anderen wendet, der von der Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des geforderten Tuns oder Unterlassens überzeugt werden soll (RGst. 63 170, 173); ob aber genauso gut die Emotionen des Gegenübers mit angesprochen werden können (Paeffgen, NK Rn. 12), ist solange nicht zweifelhaft, sofern nur eine Willensbeeinflussung mit intendiert wird. Insofern scheint der Begriff der Aufforderung weitgehend mit dem Bestimmen zur Haupttat bei der Anstiftung zu entsprechen (Horn / Wolters SK Rn. 6; Sch / Schröder / Eser Rn.3). Zur Aufforderung gehört jedoch eine Kundgabe, die den Willen des Auffordernden erkennbar macht, den Anderen zu einer bestimmten Handlung zu bringen. Es genügt also nicht jede Art von Beeinflussung anderer wie bei § 26 StGB.

Es kommt darauf an, dass die Äußerung erkennbar darauf abzielt die Adressaten unmittelbar zur Begehung der angesonnenen rechtswidrigen Taten motivieren zu wollen (BGHSt 28 312, 314; 32 310, 313; Rudolphi RdA 1987 160, 162; Kostaras S. 147, 151) Sie muss den Appellcharakter als begriffsnotwendiges Moment deutlich machen.(Bloy JR 1985 206; Rogall KK-OWiG § 116 Rn. 9). Im Hinblick auf die vorausgesetzte abstrakte Gefährlichkeit müssen irgendwelche Adressaten erreicht werden, so dass die Aufforderung in deren Einfluss- bzw. Wahrnehmungsbereich gelangt, eine Kenntnisnahme ist dagegen nicht zu verlangen (Vgl. Sch / Schröder / Eser Rn. 6; aA RGSt 5).

Aber:

Von einem bloßen Befürworten einer strafbaren Handlung ist hier nicht auszugehen, die Intention geht sogar weit über ein dringendes Empfehlen der Haupttat hinaus.

Kollektivistisch geprägte Gemeinschaften basieren auf einer Wertehierarchie, die das Wohlergehen aller in den Vordergrund stellt und die Bedürfnisse, Pläne und Ziele des Einzelnen dem Gruppeninteresse unterordnet. Wie für die türkische Gesellschaft sevgi, saygı, şeref und namus nehmen entsprechende Konzepte auch für viele afrikanische, arabische und asiatische Gemeinschaften einen beinahe existenziellen Stellenwert ein, der jede einzelne Person in ein engmaschiges und reißfestes soziales Netz einknüpft, das einerseits soziale Kontrolle ausübt, andererseits gegenseitige Unterstützung sicherstellt.

1999 (Jugendliche nichtdeutscher Herkunft im Strafprozeß) schrieben Wolfgang Bilsky und Mehmet Toker:

Die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder bzw. die Verantwortung der älteren Geschwister die jüngeren, bezeichnet man im Türkischen als sevgi. Im Gegenzug schulden die jüngsten den älteren Familienmitgliedern Achtung und Respekt in Form von saygi. Seref bezeichnet die persönliche Würde des Individuums in engen privaten Beziehungen, hat aber auch entscheidenden Einfluss auf das soziale Umfeld, das mit Personen, die wenig seref haben, nicht anerkennend umgeht. Namus kennzeichnet die innerfamiliären Autoritätsbeziehungen, im engeren Sinn bezieht sich Namus jedoch auf die sexuelle Unberührtheit der unverheirateten weiblichen Familienmitglieder und ist damit stark geschlechtsspezifisch.

Ohne dieses stabilisierende Gerüst, das in der Regel auf patriarchalischen Hierarchien aufbaut, fühlen sich vor allem Frauen zunächst unsicher und hilflos, weil sie dazu erzogen wurden, eigene Belange, Interessen und Wünsche zu Gunsten der Sippe zurückzustellen, sich dem Schutz aber auch der Kontrolle der männlichen Verwandten bzw. des Ehemannes zu unterstellen, sich auch bei sehr persönlichen Entscheidungen „beraten“ zu lassen und sich stets für den Zusammenhalt und das Fortbestehen des Clans einzusetzen. Kinder, vor allem Töchter, sollen sich unterordnen, gehorsam und gottesfürchtig sein, sich konform verhalten und Loyalität zeigen.

Das wird den Jungen und Männern allerdings wesentlich leichter fallen, da ihnen relativ viel Freiraum zugestanden wird. Die Mädchen und Frauen hingegen werden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, in ihrem Denken, Handeln und Reden stark reglementiert und haben einen starren, nicht hinterfragbaren Ehren- und Moralkodex zu verinnerlichen und zu beachten. Jedem Mädchen / jeder Frau wird aufgrund seines / ihres weiblichen Geschlechts pauschal ein wankelmütiger und leicht beeinflussbarer Charakter und zügellose Triebhaftigkeit und Unmoral unterstellt. Die weibliche Verwandtschaft ist eine ständige Gefahr für den Namus des männlichen Clans, der sich weitestgehend über die Gottesfurcht und sexuelle Unerfahrenheit und Unberührtheit der unverheirateten Mädchen und die Sittsamkeit und Treue der Ehefrauen definiert, die es zu überwachen und zu kontrollieren gilt. Die Ehre der Frauen kann man nicht verletzen, sie haben keine Ehre, sondern sie verkörpern die Ehre des männlichen Clans. Jedes Mädchen / jede Frau, die es wagt, aus den stark religiös geprägten Regeln und Rollenmustern auszubrechen, entehrt ihre männliche Sippe, schädigt deren Ruf und zieht den Zorn Allahs auf die gesamte Großfamilie.

Ist sie volljährig, wird sie als Abtrünnige wie eine Aussätzige im Mittelalter konsequent gemieden und ist künftig völlig auf sich selber angewiesen. Wer es wagt, mit dieser Abweichlerin Kontakt zu halten, sie zu unterstützen oder gar bei sich aufzunehmen, verliert an Achtung und Anerkennung, wird seinerseits ausgestoßen und gefährdet sein Seelenheil. Da die Kontrolle des sittsamen, sich gehorsam unterordnenden Verhaltens der Mädchen und Frauen und die Überwachung ihrer sexuellen Unberührtheit und Treue traditionell den männlichen Verwandten (Vater, Brüder, Ehemann) obliegt, gelten diese Männer als Schwächlinge, als lächerliche Figuren, und sind dem Gespött der Umgebung ausgesetzt, wenn es ihnen nicht gelingt, ihre weiblichen Verwandten zu überwachen. Die Motivation einen solchen Verlust an sozialer Anerkennung, Ehre und Würde zu verhindern ist äußerst hoch.

Ein besonders radikales Mittel patriarchalischer Clans die Sexualität der Frau zu kontrollieren und ihre Jungfräulichkeit vor der Ehe, ihre Treue und die tatsächliche biologische Vaterschaft des Ehemannes sicherzustellen, ist das Verstümmeln der äußeren weiblichen Genitalien. Die Mutilation, der sich meist noch sehr minderjährige Mädchen unterwerfen müssen, ist die unbedingte Voraussetzung sowohl für die soziale Akzeptanz der Frau innerhalb der Familie und der Gesellschaft als auch für den Namus ihrer männlichen Verwandten. Unbeschnittene Frauen haben keine Chance zu heiraten, weil sie als unrein, unmoralisch und sittenlos gelten.

Die Familien sind daher in Gesellschaften, die FGM praktizieren, einem hohen sozialen und auch religiösen Druck ausgesetzt, ihre Mädchen und Frauen verstümmeln zu lassen.

Keine Rechtsschule des sunnitischen Islam verbietet die FGM oder chifāḍ (chafḍ; chitān al-ināth), die schafiitische Rechtsschule schreibt sie sogar zwingend vor:

In keinem der uns zur Verfügung stehenden Bücher gibt es einen Bericht von irgendeinem der muslimischen Fuqaha‘ mit der Aussage, dass die Beschneidung für Männer oder Frauen verboten sei oder dass sie nicht erlaubt sei oder dass sie für Frauen schädlich sei, wenn sie auf die Art und Weise vollzogen wird, die der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) Umm Habībah in dem oben genannten Bericht lehrte.

Scheich al-Haqq, Die Beschneidung bei Mädchen und die Kritik einiger Ärzte daran, Frage (Nr. 60314)

http://www.diewahrereligion.tv/frauen/?p=1956

Shaykh Jaad al-Haqq ‘Ali Jaad al-Haqq, the former Shaykh of al-Azhar, said:

There is no report from any of the Muslim fuqaha’, according to what we have studied in their books that are available to us, to say that circumcision is forbidden for men or women, or that it is not permissible, or that it is harmful for females, if it is done in the manner that the Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) taught to Umm Habeebah in the report quoted above.

Islam Q&A, Fatwa No. 60314 Circumcision of girls and some doctors’ criticism thereof

http://wikiislam.net/wiki/Qur%27an,_Hadith_and_Scholars:Violence_Against_Women

Selbst viele Männer, die sich als progressiv bezeichnen, richten sich aus Angst vor Statusverlust und Herabwürdigung nach diesen Regeln. Sie können es nicht ertragen, wenn ihnen ihre „Schwäche“ bei jeder Gelegenheit vorgeworfen wird und die Frauen der Familie belästigt werden. Leider gehören die Bevölkerungsgruppen auf der arabischen Halbinsel, im Gazastreifen und der Westbank ebenfalls zu den Bevölkerungsgruppen, die ihre Mädchen und Frauen verstümmeln.

Bernau, Anke (2007): Mythos Jungfrau. Die Kulturgeschichte weiblicher Unschuld.

Berlin: Parthas Verlag.

Wild, V. / Tennhardt, C. / Pliefke, J. (2012): Hymenrekonstruktion. Fallbeispiele, ethische Diskussion und Handlungsempfehlungen.

In: Frauenarzt. 53. Heft 8, S. 721 -724.

Wild, V. / Neuhaus-Bühler, R. / Poulin, H. / Brockes, C. / Schmidt-Weitmann, S. / Biller-Adorno, N. (2010): Anfragen an Online

Ärzte über die Möglichkeit einer operativen Rekonstruktion des Hymens: Datenerhebung am Universitäts- und am Kinderhospital Zürich.

In: Praxis. 99. Heft 8, S. 475- 480.

Ateş, Seyran (2009) „Der Jungfrauenwahn“ In: Der Islam braucht eine sexuelle Revolution. Eine Streitschrift. Berlin: Ullstein Buchverlag, S.95-106.

Arsel, Ilhan (2012): Frauen sind euer Äcker

Frauen im islamischen Recht. Alibri

Verlag. Aschaffenburg.

Hirsi Ali, Ayaan (2005): „Der Jungfrauenkäfig“ In: Ich klage an. Plädoyer für die Befreiung der muslimischen Frauen.

München: Piper, S. 101- 123

Women’s Human Rights / Kadinin Insan Haklari Projesi, S. 201- 268 (englisch).

Circumcision is obligatory upon men and women according to us (i.e. the Shafi’is). (Majmu’ of Imam An-Nawawi 1:164) The circumcision is wajib upon men and women according to the rājih qawl of Shāfi’ī madhhab. In a situation a woman is in her advanced age, it is not permissible to circumcise her if it may harm her

al-Rauḍah of Imam An-Nawawi: 3: 384

Scheikh Jād al-Haqq `Ali Jād al-Haqq, der frühere Scheikh von al-Azhar, sagte: „Daher stimmen die Fuqaha‘ aller Madhhab darin überein, dass die Beschneidung sowohl bei Männern als auch bei Frauen Teil der Fitrah im Islam ist und eines der Symbole des Glaubens. Es ist etwas Lobenswertes. In keinem der uns zur Verfügung stehenden Bücher gibt es einen Bericht von irgendeinem der muslimischen Fuqaha‘ mit der Aussage, dass die Beschneidung für Männer oder Frauen verboten sei oder dass sie nicht erlaubt sei oder dass sie für Frauen schädlich sei, wenn sie auf die Art und Weise vollzogen wird, die der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) Umm Habībah in dem oben genannten Bericht lehrte.“

Dann sagte er: „Aus dem vorstehend Gesagten wird deutlich, dass die Beschneidung von Mädchen – was das hier zur Diskussion stehende Thema ist – Teil der Fitrah im Islam ist. Sie muss auf die Art und Weise vollzogen werden, die der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) erklärte. Es ist nicht richtig, seine Lehren für die Meinung von irgendjemandem zu verlassen, selbst wenn es ein Arzt sein sollte, denn Medizin ist ein Wissensgebiet und das Wissen unterliegt einem ständigen Wandel und Fortschritt.“

http://www.diewahrereligion.tv/frauen/?p=1956

Auch in Deutschland werden viele Mütter, obwohl sie Opfer dieses grausamen misogynen Brauchs sind und an Folgen und Spätfolgen wie Traumatisierung, Schmerzen bei der Mens, schmerzhafte Zystenbildung, erhöhtes Verletzungsrisiko z. B. beim Geschlechtsverkehr durch die frische Wunde bei einer gerade defibulierten Frau, Sterilität, erhöhtes Infektionsrisiko für HIV und starke Einschränkungen der Sexualität gelitten haben und leiden, im Namen der Familienehre die äußeren Genitalien ihre Töchter verletzen und verstümmeln lassen, um die Mädchen zu „vervollkommnen“ und deren Reinheit und Keuschheit weitgehend sicherzustellen.

Das, was als sogenannte „Beschneidung“ von Mädchen und Frauen bezeichnet wird, ist eine Verstümmelung der weiblichen Genitalien in unterschiedlichem Ausmaß. Der Eingriff verursacht schwere psychische und physische Verletzungen, die die betroffenen Mädchen und Frauen ein Leben lang begleiten und zum Tod führen können. Die WHO schätzt die Zahl der unmittelbaren Todesfälle auf jährlich drei bis sieben Prozent oder 60 000 bis 140 000 Tote. Durch Komplikationen bei späteren Geburten oder durch chronische Infektionen erhöht sich die Todesrate auf 25 bis 30 Prozent. Das Sterblichkeitsrisiko von Säuglingen misshandelter Frauen während der Geburt steigt ebenfalls um 25 bis 30 Prozent.

Das Statistische Bundesamt und die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e. V. gehen davon aus, dass in Deutschland etwa 30.000 Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind (24.000 Betroffene über 20 Jahre, 6.000 bedrohte Mädchen und Frauen).

Muslime in Deutschland

Ein sehr hoher Prozentsatz der in Deutschland lebenden muslimisch geprägten Migranten schätzt sich selbst als eher religiös bis sehr stark religiös ein. Das gilt vor allem für die Bevölkerungsgruppen sunnitischer Glaubensrichtung aus dem Nahen Osten. Sie glauben an Allah, den Schöpfer von Himmel- und Erde, fürchten sein Strafgericht am jüngsten Tag und sein Höllenfeuer. Die Hölle ist für sie ein Ort unvorstellbarer Qualen, die im Koran und in der Sunna facettenreich geschildert sind. Im Paradies hingegen wartet der Lohn für alle Anstrengungen im Leben auf der Erde. Dort ist das Dasein leicht und voller Sinnesfreuden, es herrscht Frieden und man darf die Nähe Allahs genießen.

Ein kritisches Hinterfragen oder eigenständiges, freies Interpretieren von Regeln gilt als Bid’a (Ketzerei), eine schwere, strafwürdige Verfehlung. Als Rechtsreligion (Religion ist Gesetz) schreibt der Islam jedem Rechtgläubigen Taqlid (Nachahmung, Imitiation) vor, das heißt, dass er das Individuum verpflichtet, sein Tun und Unterlassen nach derjenigen Rechtsschule zu richten, der er von Geburt an oder durch Beitritt angehört. Jeder überzeugte Muslim wird somit bestrebt sein, den göttlichen Verhaltensvorschriften seiner Rechtsschule möglichst genau zu entsprechen, um Allah zu nicht zu erzürnen. Es gibt jedoch keine Gewissheit, dass Unterwerfung unter die göttlichen Regeln und blinder Gehorsam allein ausreichen, um Allahs Gnade zu erlangen und ins Paradies eingelassen zu werden. Jeder ist daher aufgerufen, sich besonders um sein Seelenheil zu bemühen und danach zu streben, sich zu vervollkommnen. Ist ein Verhalten zwar nicht verpflichtend, sondern empfohlen, ist jeder, der dem Höllenfeuer entgehen will, gut beraten, das Gutgeheißene auszuführen, auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Muslimisches Leben in Deutschland

Tabelle 18 S. 141

Religiosität der befragten Muslime nach Regionen und Geschlecht(in Prozent)

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/DIK/vollversion_studie_muslim_leben_deutschland_.pdf

Tod, Gericht und Paradies im Islam

Das Leben auf der Erde ist den Menschen von Gott geschenkt. Es ist eine Zeit der Bewährung, in der der Mensch die Möglichkeit erhält, ein Leben in Hingabe an Allah zu führen. Das Leben auf der Erde, der in Taten sichtbar gewordene Glaube an Allah wird darüber entscheiden, ob der Mensch im Paradies oder in der Hölle weiterexistieren muss.

Die Unausweichlichkeit des Todes

Es gibt zahlreiche Stellen im Koran, die von der Unausweichlichkeit des Todes sprechen: „Wo immer ihr seid, der Tod wird euch erreichen, auch wenn ihr in hochgebauten Burgen wäret“ (Sure 4, 78). Spätestens mit dem Tod wird offenbar, dass Allah der Schöpfer allen Lebens ist, der einzige Gott. Umso mehr ist der Mensch gehalten, in seinem Leben auf der Erde den Willen Allahs zu befolgen. In einer Sure, die sich auf die Juden bezieht, heißt es: „Sprich: Der Tod, vor dem ihr flieht“ – weil die hier angesprochenen Juden insgeheim wissen, dass sie Unrecht tun – „wird euch erreichen. Dann werdet ihr zu dem, der das Unsichtbare und das Offenbare kennt, zurückgebracht, und Er wird euch kundtun, was ihr zu tun pflegtet“ (Sure 62, 8).

Der Weg der Seele nach dem Tod

Sehr deutlich trennt der Islam Seele und Körper. Der Körper ist die äußere Form, die das Leben auf der Erde ermöglicht. Er stirbt und wird verwesen. Die Seele aber ist unsterblich.

„Sprich: Abberufen wird euch der Engel des Todes, der mit euch betraut ist. Dann werdet ihr zum Herrn zurückgebracht“ (Sure 32, 11). Dieser Todesengel, nach der Tradition mit Namen Izra’il , erscheint zur Stunde des Todes, um die Seele vom Körper trennen. Er führt die Seele zu einem Zwischengericht im Himmel. Hat der Mensch ein Gott wohlgefälliges Leben geführt, wird ihm mitgeteilt, dass ihm alle seine Sünden vergeben sind. Haben der Glaube und die Taten des Menschen vor Gott keinen Bestand, wird die Seele beim Eintritt in den Himmel zurückgewiesen und zum Versammlungsort der Verdammten gebracht.

Nach diesem Zwischengericht wird die Seele in den Körper des Verstorbenen zurück gebracht.

Es folgt eine Befragung im Grab; nach der Überlieferung wie folgt:

(1) „Wer ist dein Gott?“, (2) Wer ist dein Prophet?“, (3) „Was ist deine Religion?“, (4) „Wohin zeigt deine Gebetsrichtung?“. Kann der Verstorbene die Fragen richtig – im Sinne des islamischen Glaubens – beantworten, wird ihm von zwei anderen Engeln mit Namen Mubashar („Frohe Botschaft“) und Bashir („Verkünder froher Botschaft“) die nun folgende Zeit erleichtert. Sie verheißen ihm auch das spätere Leben im Paradies. Kann der Verstorbene die Fragen jedoch nicht richtig beantworten, muss er bereits im Grab Qualen erleiden, die ihm von den Engeln Munkar („Das Verwerfliche“) und Nakir („Das Negative“) zugefügt werden.

Nach dieser Befragung folgt eine Wartezeit. Sie dauert bis zur Auferstehung am Tag des Jüngsten Gerichts.

Auferstehung und Jüngstes Gericht

Die Seelen erleben die Wartezeit zwischen der Befragung im Grab und der Auferstehung wie in einem schlafähnlichen Zustand. In der Rückschau wird sie jedoch als äußerst kurze Zeit wahrgenommen (siehe Suren 10,45; 79,46 oder 20, 103).

Die Auferstehung beschließt den Kreislauf des Lebens. Gott hat den Menschen erschaffen und ihm das Leben auf der Erde geschenkt, und nach dem Tod wird er ihm aus einem Rest des verstorbenen Körpers einen neuen Körper machen und die Seele wieder mit diesem Körper vereinigen.

Ähnlich der christlichen Tradition ist die Auferstehung der Toten Teil eines endzeitlichen Dramas mit einem Gericht über die Menschen. Der Zeitpunkt ist unbestimmt, wird aber von moralischem Verfall und Naturkatastrophen begleitet sein. Allah als Schöpfer wird dann Richter aller Menschen sein. Ihre Taten sind in einem Buch verzeichnet, sie werden den Menschen verlesen. Gute und schlechte Taten werden auf einer Waagschale gegeneinander aufgewogen, zum Beweis der Verfehlungen treten Zeugen auf. Dabei wird Jesus als Ankläger gegen Juden und Christen erscheinen; Mohammed kann sowohl Ankläger als auch Verteidiger des Menschen sein. Letztlich aber ist es Allahs alleinige Entscheidung, welches Urteil gefällt wird. Dabei hoffen viele Muslime auf die Barmherzigkeit Allahs, denn in sein Belieben ist die Vergebung der Sünden gestellt.

Nach diesem Gericht nimmt ein Engel die Gläubigen und führt sie über eine schmale Brücke. Unter dieser Brücke, die laut Überlieferung schmaler als ein Haar und schärfer als ein Schwert sein soll, lodert das Höllenfeuer. Wer das Gericht nicht bestanden hat, stürzt hinunter, die vor Gott Gerechten jedoch gehen unbeschadet weiter und treten ins Paradies sein, wo Gottes Richterspruch endgültig besiegelt wird.

Hölle und Paradies

Die Hölle ist ein Ort unvorstellbarer Qualen, die im Koran und in den Schriften der Überlieferung facettenreich ausgestaltet sind. Ungläubige müssen dort ewig verbleiben. Muslime, die auf Grund ihrer Verfehlungen das Gericht nicht bestanden haben, dürfen jedoch darauf hoffen, nach einer Zeit, die sie als Strafe in der Hölle verbringen müssen, doch noch ins Paradies einzutreten.

Auch das Paradies wird im Koran anschaulich beschrieben. Es ist ein Ort der Sinnenfreuden, der Leichtigkeit und des Friedens. Vor allem aber ist das Paradies der Ort, an dem der Mensch nahe bei Gott ist. Darin liegt letztlich der Lohn für alle Anstrengungen im Leben auf der Erde.

Der Tod ist für die Muslime also Teil eines Heilsplans, der bereits mit der Schöpfung Gottes angelegt ist. Das Leben auf der Erde beinhaltet automatisch das Ende. Als solches ist der Tod, der das Ende des Lebens auf der Erde bestimmt, aber nur ein notwendiger Übergang – Teil des Weges, nach dem irdischen Leben in der Nähe Gottes zu sein.

(aus: Informationsplattform Religion)

http://www.religion-online.info/islam/themen/info-tod.html

Die Homepage des Herrn M. A. B. wendet sich vor allem an Familien, die dem oben beschriebenen traditionellen bis strenggläubigen muslimischen Familienmilieu entstammen. Einige der Interessenten werden seine Seite anklicken, weil sie sich entschlossen haben ihren Sohn zu beschneiden, und nach einem guten Beschneider suchen, andere werden sich, nachdem sie sich bereits für die Zirkumzision ihres Kindes entschieden haben, über den Beschneider, Ablauf der Operation, Heilungsverlauf und mögliche Risiken informieren wollen, manche werden aber auch sehr unsicher und unentschlossen sein und sich vergewissern wollen, ob sie ein so verletzliches kleines Wesen, das auch ein Mädchen sein kann, einem solchen invasiven Eingriff aussetzen sollen.

Die theologische Bewertung von rituellen Beschneidungen nach islamischer Doktrin durch drei Gelehrte des islamischen Rechts nutzt der Arzt, der sich in D. und B. niedergelassen haben will, als heraushebendes Alleinstellungsmerkmal gegenüber der sicherlich vorhandenen Konkurrenz und Entscheidungshilfe für seine Patienten. Sowohl der orthodoxe Leserkreis als auch die glaubensschwachen Zauderer sollen durch die Rechtleitung der islamischen Autoritäten, die Heilssicherung für den neuen Erdenbürger und seine Verwandtschaft verspricht, Vertrauen zu ihm fassen und seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Beispielsweise unterstützt die Argumentation Verwandte, die sich dem Seelenheil des männlichen Nachwuchses des Clans verpflichtet fühlen und das Ritual gegen den Widerstand der säkularen Individualisten oder bikulturellen Modernisten weiterhin tradieren wollen.

Wankelmütige Eltern können sich nun ohne schlechtes Gewissen für die Operation ihres Sohnes entscheiden, da sie ja unmöglich dem Seelenheil ihres Sohnes im Wege stehen können (Gebete ungültig – Höllenstrafe). Auch die Aufmerksamkeit derer, die bei der Beschneidung ihres Kindes zwar die solide medizinische Ausbildung und das praktische Können eines Arztes schätzen, denen die vorschriftsmäßige Ausführung der religiösen Vorschriften bei einer Zirkumzision aber genauso wichtig ist, wird auf das Leistungsangebot gelenkt. Wie immer die Besucher seines Internetauftritts auch motiviert sein werden, das Einstellen der religiösen Lehrmeinungen wird niemanden unbeeindruckt lassen, denn die zitierten Schariagelehrten sind nicht irgendwelche unbedeutenden Dorfgeistlichen.

Ibn Qayyim al-Dschawziyya, geboren 1292, gestorben 1350, ist auch im 21. Jahrhundert einer der meist zitierten islamischen Universalgelehrten. Schon früh wurde er von seinem Vater, selbst Schulleiter der berühmten Madrasa des Gelehrten Dschauzi (gest. 1201) in Damaskus, hoch gebildet und streng religiös, in die Arabische Sprachwissenschaft, das zeitgenössische allahzentrische Weltbild und die islamische Theologie eingeführt. Im Laufe seines Lebens widmete sich Ibn Qayyim aber auch der syrischen, hebräischen sowie der persischen Sprache, studierte die Philosophen des Altertums und kannte sich auch gut in religiösen Schriften des Judentums und Christentums (Thora, Evangelium Psalmen) aus.

Ibn Qayyim al-Dschawziyya folgte 16 Jahre lang seinem großen Vorbild Ibn Taymiyya als Schüler und enger Weggefährte bis zu dessen Tod. Bei dem heute höchst geachteten islamischen Theologen, einem von nur zwei Gelehrten der gesamten hanbalitischen Rechtsschule, der den Ehrentitel Shaykh al-Islam trägt, vertiefte der Syrer seine Kenntnisse in islamischem Recht und beschäftigte sich intensiv mit dem Religions- und Rechtsverständnis seines Lehrmeisters, dass ihn sehr prägte. Als Perfektionist arbeitete sich Ibn Qayyim in viele Wissensgebiete so lange ein, bis er darin zur Meisterschaft gelangte. Seine breit gefächerte Bildung verschafft ihm bis heute höchste Autorität und Anerkennung. So dienen seine Werke Studenten der islamischen Rechtswissenschaften noch heute als Grundlagenliteratur. Viele sunnitische Muslime, die nach religiöser Rechtleitung bei Alltagsproblemen suchen, greifen unabhängig davon, welcher Rechtsschule sie sich zurechnen, gerne auf Ibn Qayyims Fatawa und überlieferte Weisheiten zurück.

Ibn Qayyim war ein großer Kritiker des Sufismus, der Schia und des Ilm al-Kalam. Der Kalam ist der theologische Disput, der sich auf rationale Argumente stützt, ohne die Grenzen der Scharia zu verletzen. Eines seiner bekanntesten Bücher ist das Ahkam Ahl adh-Dhimma, in dem er die mehrstufig herabwürdigende Rechtsstellung der Dhimmis (die Schutzbefohlen vom sog. Volk des Buchs, das sind Christen, Juden, Zoroastrier) nach der Prophetensunna und den Rechtsdirektiven der Nachfolgegenerationen gesammelt und nach dem hanbalitischen Fiqh (Sakraljurisprudenz) kommentiert hat. Er riet Glaubensgeschwistern dringend zum Beherzigen des al-walā wal-barāa. Gemeint ist damit der Grundsatz, sich von allen Nichtmuslimen und deren Verhaltensweisen fernzuhalten und die Nähe von Muslimen zu suchen sowie diese im Notfall gegen Nichtmuslime zu unterstützen. Abgeleitet wird dieses Prinzip aus dem Koran:

„Ihr Gläubigen! Nehmt euch nicht die Juden und die Christen zu Freunden! Sie sind untereinander Freunde (aber nicht mit euch). Wenn einer von euch sich ihnen anschließt, gehört er zu ihnen (und nicht mehr zu der Gemeinschaft der Gläubigen). Gott leitet das Volk der Frevler nicht recht.“

– Übersetzung Rudi Paret Suret 5,51, seine Ergänzungen in Klammern

Imam Mawaffaq ad-Din Abdullah Ibn Ahmad Ibn Qudama al-Maqdisi was a noted Islamic scholar of the Hanbali madhhab, author of many treatises of Hanbali jurisprudence and doctrine, including al-Mughni (the most widely known textbook of Hanbali fiqh as well as Tahrim an-Nazar (Censure of Speculative Theology, criticism of Ibn Aqil’s rationalist views. He was a member of the school founded by Ahmad ibn Hanbal, and is considered, along with Ibn Taymiyyah as one of the two most significant proponents of Hanbalism; in the modern era, adherents of the school often refer to the two as „the two sheikhs and Sheikh ul-Islam.

Quelle: Abu Zayd Bakr bin Abdullah, Madkhal al-mufassal ila fiqh al-Imam Ahmad ibn Hanbal wa-takhrijat al-ashab. Riyadh: Dar al ‚Aminah, 2007

He memorized the Qur’an at an early age, studying its sciences and was known to have nice handwriting. At the age of ten his family moved to Damascus, where he memorized the Qur’an in addition to an abridged form of Al-Kharqi (a Hanbali book of Fiqh).

He left with his cousin, ‚Abd al-Ghani, for Baghdad in 561AH

He studied with the following scholars of his time:

• Abi al-Makarim ibn Hilal (Syria)

• Abi al-Fadl at-Tusi (Iraq)

• Al-Mubarak ibn at-Tabbakh (Mecca)

In later life, Ibn Qudamah left Damascus to join Saladin in his expedition against the Franks in 1187AD / 573AH, participating particularly in Saladin’s conquest of Jerusalem.

Quelle: Encyclopedia of Islam, 2nd ed., Entry ‚Ibn Kudama‘

Ein Mann, der sich namentlich mittels Unterschrift in die Unterschriftenliste eines Aufrufs zum „Castor-Schottern“ eingetragen hatte, wurde vom Oberlandesgericht Celle zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Durch seine damalige Unterschrift in der „Aktion Schottern“ hat der Mann die Tatverwirklichung für jeden sichtbar befürwortet und öffentlich zur Begehung einer Straftat aufgerufen. Ihm ging es, wie er betonte, nie darum, durch die angekündigte Aktion einen Menschen zu verletzen oder gar zu töten. Vielmehr wollte er lediglich auf die Gefahren von Atomenergie und dem aus der Nutzung entstehenden Müll aufmerksam machen.

Die Richter folgten seiner Argumentation nicht. Ein solcher Aufruf sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Schwelle zum bloßen Befürworten bzw. Gutheißen solcher Aktionen sei klar überschritten, da es hier um einen Aufruf zur Begehung einer konkreten Straftat an einem konkreten Ort zu einer konkreten Zeit ging.

Oberlandesgericht Celle stellt mit Beschluss vom 14. März 2013, Aktenzeichen 31 Ss 125/12

Einen Mangel an Aufforderungscharakter bezüglich des Tatbestands der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB durch den von Herrn M. A. B. verantworteten Internetauftritt kann ich nach meinen Ausführungen nicht erkennen, auch wenn der angebliche Arzt keine konkrete Zeit für seine „Beschneidungen“ angibt, die aber täglich, mehrfach und nach eigenen Angaben sogar am Wochenende stattfinden können. Wenn M. A. B tatsächlich approbierter Arzt ist, muss er wissen, dass er mit seinen nicht lege artis durchgeführten Zirkumzisionen Gesundheit und Leben seiner (und anderer) neugeborenen und minderjährigen Patienten gefährdet.

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Polizeipräsidium Duisburg

Duisburg

Staatsanwaltschaft Bochum

Leitende Oberstaatsanwältin

Frau Berger-Zehnpfund

Bochum

Staatsanwaltschaft Bochum

Frau Oberstaatsanwältin Wenzel

Bochum

Duisburg

13.12.2013

NACHTRÄGLICHE ERGÄNZUNG zu:

Meine Strafanzeige vom 01.10.2013

Ermittlungsverfahren gegen M. A. B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung u. a.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung vom 29.10.2013

Aktenzeichen 49 Js 250/13

Weitere Strafanzeige gegen Herrn M. A. B. am heutigen Tage (10.12.2013)

Sehr geehrte Frau Berger-Zehnpfund,

sehr geehrte Frau Wenzel,

sehr geehrte Damen und Herren,

Inzwischen hat Herr M. A. B. seine Homepage wieder überarbeitet. Auf der Seite mit dem Reiter Über mich teilt er nun mit, bis November mehr als 200 Beschneidungen durchgeführt zu haben:

Name: M. A. B.

Geburtsdatum/-Ort: xx.xx.xxxx in Salem

(Palästina)

Schulbildung

09/1990-06/1996 Grundschule in Salem

09/1996-06/2002 Gymnasium in Haifa (Arab orthodox Kollege), Abitur

September 2003 -August 2004 Deutschkurs in Auslandsgesellschaft Dortmund

Studium:

19.12.2012 Bestehen der 2. Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (Hammerexamen) an der Ruhr-Universität-Bochum

Ich besuchte verschiedene Kurse für Beschneidung in Palästina und Deutschland. Bis Nov. 2013 über 200 erfolgreiche Beschneidungen durchgeführt.

Seit anfang Aprill 2013 beschäftigt als Arzt in der Facharztausbildung für Innere Medizin in einem Krankenhaus in Do., als niedergelassener Privatarzt in Di. (Kinderarztpraxis) und in B. in einer Allgemeinarztpraxis.

Mit freundlichen Grüßen

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Staatsanwaltschaft Duisburg

Duisburg

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

08.01.2014

Aktenzeichen

116 Js 248/13

Bei Antwort bitte angeben

Ermittlungsverfahren gegen M. A. B.

Sehr geehrte Frau Schmidt,

das Verfahren wird hier unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.

Hochachtungsvoll

Auf Anordnung

(…)

Justizbeschäftigte

Der Generalstaatsanwalt

Hamm

Frau

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

17.01.2014

Aktenzeichen 2 Zs 22/14

Ermittlungsverfahren gegen M. A. B. in Bochum wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

– 49 Js 250/13 StA Bochum –

Ihre Beschwerde vom 10.12.2013 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 29.10.2013

Sehr geehrte Frau Schmidt,

auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt im Wege der Dienstaufsicht geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das Ermittlungsverfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung eingestellt.

Zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich:

Unabhängig davon, wie strenggläubige Muslime die Zitate des Beschuldigten verstehen mögen, kann dem Beschuldigten eine Anstiftung zu einer Körperverletzung oder einer weiblichen Genitalverstümmelung nicht nachgewiesen werden, da hierfür jedenfalls erforderlich ist, dass er die Vollendung selbst will. Dem steht entgegen, dass er die Vollendung selbst will. Dem steht entgegen, dass der Beschuldigte in seinem Internetauftritt nur Auskunft über die von ihm angebotene Beschneidung von Jungen und das damit verbundene medizinische Prozedere gibt. Allein daraus, dass er religiöse Ansichten zur Empfehlung der Beschneidung von Frauen, die gerade nicht verpflichtend sei, zitiert, lässt sich nicht ableiten, dass er eine Verstümmelung weiblicher Genitalien will. Ein Anstiftungsvorsatz ist damit nicht nachzuweisen. Dem entspricht auch die Einlassung des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen verantwortlichen Vernehmung, worin er unwiderlegbar erklärt hat, er selbst lehne eine Beschneidung beim weiblichen Geschlecht generell ab und nehme sie nicht vor.

Aufgrund dessen ergibt sich auch kein Anhalt für den Versuch einer Anstiftung (§ 30 des Strafgesetzbuches), da auch diese voraussetzte, dass der Beschuldigte die Ausführung einer Tat ernsthaft will.

Ein Verdacht einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 des Strafgesetzbuches) lässt sich gleichfalls nicht nachweisen. Eine derartige Aufforderung verlangt eine Erklärung, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen, die über eine bloße Befürwortung hinausgeht. Wird lediglich eine fremde Äußerung, die eine Aufforderung in diesem Sinne enthält, veröffentlicht, greift § 111 des Strafgesetzbuches nur ein, wenn der Veröffentlichende sie unmissverständlich zu seiner eigenen machen will. Dies ist vorliegend anhand der konkreten Darstellung sowie unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschuldigten nicht nachweisbar. Fahrlässig kann § 111 des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht werden.

Soweit Sie desweiteren Anzeige wegen (versuchter) Körperverletzung im Rahmen der Beschneidung von Jungen erstattet haben, hat sich der Anfangsverdacht einer Straftat nicht ergeben. Ihr Anzeigevorbringen beruht allein auf Vermutungen. Der Internetauftritt des Beschuldigten lässt durchaus eine ausreichende Aufklärung vor der Vornahme eines konkreten Eingriffs sowie die Möglichkeit einer erforderlichen Nachsorge im Bedarfsfall, zu der der Beschuldigte lediglich erklärt, sie sei in der Regel nicht erforderlich, offen. Allein auf eine Vermutung hin wird ein Anfangsverdacht, der Voraussetzung für weitere Ermittlungen ist, nicht begründet.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Hochachtungsvoll

Im Auftrag

Dr. Müller-Steinhauer

Oberstaatsanwältin