Archive for the ‘kopftuchfreie Schulen’ Category

Der Schariaverharmloser

Januar 22, 2024

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Hemmungslos schariabegeistert

Köln (2016) und das Werkstattgespräch der BZgA mit Hochschulen, ein Islamwissenschaftler bereitet der Schariagesellschaft (Sharia Society, Ḥākimiyya li-Llāh, the sovereignty of God) den Weg.

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Mit seinem äquidistanten, sprich den Unterschied zwischen Täter und Opfer vernebelnden, das Leid anderer zulassenden, seichten Geplauder über eine Lebensführung nach Scharia und Fiqh, über den ECFR und Yusuf al-Qaradawi, über den Hidschab oder die islamisch gebotene Geschlechtertrennung auch in der Turnhalle oder im Schwimmbad, trägt der Inhaber des Lehrstuhls für Islamwissenschaft an der Universität Bamberg, Professor Dr. Patrick Franke (Zum Umgang mit islamischen Normen zu Gesundheit, Körper und Sexualität: Empfehlungen für die Gesundheitsfürsorge. Am 3. November 2016 in Köln.) dazu bei, die sogenannten muslimischen Frauen und ihre Töchter wieder in den Kerker der Schariapflichten einzusperren, dem allzu wenige von ihnen erst unlängst entkommen sind. Die vielen anderen in einer muslimischen Familie aufgewachsenen Mädchen und Frauen überall auf der Welt, etwa in Pakistan, Afghanistan, im Iran oder auf der Arabischen Halbinsel, haben den ihnen authentisch islamisch auferlegten Bereich der Entwürdigung und Entrechtung noch nie ganz verlassen, und in Bezug auch auf sie müssen wir alles tun, damit die allgemeinen Menschenrechte wahrhaftig allgemein sind, damit jedermann baldmöglich in der Freiheit der im Dezember 2023 stolze 75 Jahre alt gewordenen AEMR angelangt ist, ein bewahrenswerter Standard, der den Begriffen von Menschenwürde und Freiheit des Individuums nach dem deutschen Grundgesetz (GG) entspricht.

Der Hidschab oder seine Unterwasservariante Burkini ist nicht einfach eine Bekleidung, sondern die zu textilem Gewebe genähte Forderung auf islamgemäßes Wohlverhalten an seine Trägerin, die, um im Jenseits nur ja nicht endlos im Feuer zu brennen, auf Erden ein schariakonformes Verhalten in allen Lebenssituationen kontrollierbar an den Tag zu legen hat. Das System Hidschab erwartet Unterwerfung und Gehorsam gegenüber Vater oder Ehemann, und verlangt, auch die jetzt oder bald geborenen eigenen Kinder schariakonform zu erziehen, seit dem 10. Dezember 1948 bedeutet das, sie in Richtung einer Abkehr von der AEMR zu erziehen.

Der Hidschab ist nicht einfach ein Stück Stoff, sondern eine textilgewordene Bekundung des echt islamischen Gefängnisses weiblichen Wohlverhaltens nach Koran und Sunna, ein Gefängnis, das von dem Mädchen oder der Frau nicht schuldhaft verlassen werden darf, ohne dass sie ihre Möglichkeit des ewigen Aufenthaltes im jenseitigen glückseligen Garten verspielt.

Edward von Roy, Diplom-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)

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Q u e l l e

Kultursensibilität in der gesundheitlichen Aufklärung – Kulturelle Unterschiede in der Kommunikation: Barrieren, Chancen, Lösungswege. Beiträge zum Werkstattgespräch der BZgA mit Hochschulen am 3. November 2016 in Köln. Gesundheitsförderung Konkret, Band 21. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

shop.bzga.de/pdf/60649210.pdf

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Der Islam und der Nebelwurf eines Bamberger Professors

Prof. Dr. Patrick Franke (Was ist verboten im Islam, was erlaubt? Religiöse Expertenmeinungen zu sexualethischen Fragen im Internet. BZgA, 2016) wirft Nebel, wenn er nach dem eher schüchternen Erwähnen des leider auch sehr islamischen Themas weibliche Genitalverstümmelung, chitan al-banat (ḫitān al-banāt, chitan al-inath ḫitān al-ināṯ, sunat perempuan, sunat wanita) schreibt: „… Weibliche Beschneidung im Sinne einer Klitorisvorhautreduktion wird traditionell von allen sunnitisch-islamischen Rechtsschulen befürwortet (Asmani/Abdi 2008, S. 13)“, daraufhin die Position von Muḥammad Sayyid Ṭanṭāwī zur Islamic FGM erwähnt (ohne verstanden zu haben, dass der geschmeidige Großmufti Tantawi diverse Formen der FGM einfach nicht länger als Verstümmelung (mutilation) oder Schädigung (harm) definiert wissen wollte), ohne zudem den Fiqh der selbstredend sunnitischen Schafiiten zu nennen oder auf die ihre sieben Jahre alt gewordenen Mädchen „beschneidenden“, genital verstümmelnden schiitischen Dawoodi Bohra hinzuweisen. Vgl. in den USA den Fall der wegen Genitalverstümmelung an neun, siebenjährigen, Mädchen angeklagten Ärztin Jumana Nagarwala. Dr. Nagarwala wurde zunächst wegen Verstümmelung, Verschwörung und Behinderung der Ermittlungen zusammen mit Dr. Fakhruddin Attar angeklagt, der ihr erlaubt hatte, die Islamic FGM in seiner Klinik in Livonia, Michigan, einem Vorort von Detroit, durchzuführen.

Der schariabegeisterte Patrick Franke wirft Nebel, wenn er zum Schluss kommt: „… zeigt, wie groß die Entscheidungsspielräume der Muftis bei ihrer Fatwa-Erteilung sind.“

Dass die aus islamischer Sicht vom Schöpfer gestiftete Scharia, menschlich anzuwenden als der Fiqh, auf Belohnung oder aber Bestrafung zielt, im Diesseits wie im Jenseits, sagt Professor Franke nicht.

Bazr baẓr (Mehrzahl Buzur buẓūr) ist auch nicht Klitorisvorhaut, sondern Klitoris, „it means the clitoris itself“.

Edward von Roy

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Q u e l l en

Was ist verboten im Islam, was erlaubt? Religiöse Expertenmeinungen zu sexualethischen Fragen im Internet. Patrick Franke, BZgA FORUM 2–2016.

FORUM Sexualaufklärung und Familienplanung 2 – 201. Best.-Nr. 13329229. BZgA, Köln.

fachdialognetz.de/fileadmin/pfm/formUploads/files/13329229.pdf

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Islamic Law on Female Circumcision

… The Arabic word bazr does not mean „prepuce of the clitoris“, it means the clitoris itself (cf. the entry in the Arabic-English Dictionary). The deceptive translation by Nuh Hah Mim Keller, made for Western consumption, obscures the Shafi’i law, given by ‘Umdat al-Salik, that circumcision of girls by excision of the clitoris is mandatory. This particular form of female circumcision is widely practiced in Egypt, where the Shafi’i school of Sunni law is followed.

Answering Islam

answering-islam.org/Sharia/fem_circumcision.html

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Dawoodi Bohra and Female genital mutilation (FGM)

The Dawoodi Bohra practice what they call khatna, khafd, or khafz, a practice critics consider female genital mutilation (FGM). The procedure is for the most part performed without anaesthesia by a traditional circumciser when girls reach their seventh year. Non-Bohra women who seek to marry into the community are also required to undergo it.

A qualitative study in 2018 carried out by WeSpeakOut, a group opposed to FGM, concluded that most Bohra girls experience Type I FGM, removal of the clitoral hood or clitoral glans. A gynaecologist who took part in the study examined 20 Bohra women and found that both the clitoris and clitoral hood had been cut in most cases.

[ Australia ]

[ A2 v R; Magennis v R; Vaziri v R [2018] NSWCCA 174 (10 August 2018), Court of Criminal Appeal (NSW, Australia). ]

[ The Queen v. Magennis and The Queen v. Vaziri Case Nos. S43/2019, S44/2019 and S45/2019 ]

In Australia in 2018, the convictions of three members of the Bohra community, related to performing FGM on two girls, were overturned when the appeal court accepted that the tip of each girl’s clitoris was still visible and had not been „mutilated“; the defence position was that only „symbolic khatna“ had been performed. The High Court of Australia overturned that decision in October 2019, ruling that the phrase „otherwise mutilates“ in Australian law does encompass cutting or nicking the clitoris. As a result, the convictions were upheld, and the defendants received custodial sentences of at least 11 months.

en.wikipedia.org/wiki/Dawoodi_Bohra

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Stoppt selbst die geringst invasive FGM

16.04.2017. Die WHO-Klassifikation zur weiblichen Genitalberstümmelung (FGM) muss erhalten bleiben: Nein zu den Versuchen der Straffreistellung der Islamic FGM (Chitan al-inath, indones.: sunat perempuan), etwa der sogenannten milden Sunna, überall auf der Welt. Von Gabi Schmidt und Edward von Roy.

[ USA ]

[ United States v. Jumana Nagarwala et al., No. l 7-cr-20274 (E.D. Mich. Nov. 20, 2018) ]

… Michigan 2017, offensichtlich erstmals in der Geschichte der USA befasst sich der Strafprozess um die hauptberufliche Notärztin und klandestine Ritualbeschneiderin Dr. Jumana F. Nagarwala (United States of America v. JUMANA NAGARWALA) mit dem bestehenden Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung 18 USC 116 (female genital mutilation. …

schariagegner.wordpress.com/2017/04/16/fbi-ermittelt-islamische-fgm-im-grossraum-detroit-michigan/

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Islamisches Wohlverhalten im Klassenzimmer und auf dem Schulhof

Januar 13, 2024

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Zum allgemeinen Glück ist Muslim nicht Islam

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2023

Bonn liegt am Rhein, und Nordrhein-Westfalen (NRW) ist das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland.

Im Bonner Süden in Bad Godesberg, genau gesagt in Plittersdorf findet sich das 1951 gegründete Nicolaus-Cusanus-Gymnasium (NCG). Der heutige CDU-Politiker Thomas de Maizière ging ebenso dort zur Schule wie Thomas Mirow (SPD) oder Markus Dröge, Bischof der Evangelischen Kirche Brandenburg und Schlesische Oberlausitz. Einen Schüleraustausch pflegt man mit Schulen in Belfast (bɛɫˈfɑːst, Nordirland), Montpellier (mɔ̃pəˈlje, mɔ̃pɛˈlje, die achtgrößte Stadt Frankreichs vor Bordeaux) und Arcata (nördliches Kalifornien, USA).

Islam zielt auf die ewige Nähe zu Allah in der Dschanna (جنّة), und ist im Diesseits Lebensführung, Staat, Verfassung und Justiz. Aus Sicht des Islam ist der Nizam Islami (النظام الإسلامي, an-niẓām al-Islāmī, the Islamic order, to establish Islam as a state religion, Islam as a way of life) oder ist die Hakimiyya Allah (Ḥākimiyyatu Llāh, the divine sovereignty, God´s sovereignty, that Allah is sovereign on earth), die durch den Schöpfer des Weltganzen, den Verfasser des Koran und den einzigen Gesetzgeber den Menschen vorgeschriebene Lebensweise, Gesellschaftsgestaltung, Gesetzlichkeit und Gerichtsbarkeit weltweit durchzusetzen, also auch in den Städten am Rhein oder auf jedem Schulgelände. Das gilt bereits für das Tragen des Hidschab (حجاب, ḥiǧāb), der um Himmels Willen einzig erlaubten Kleidung der muslimischen Frau, weiblicher Mensch ab neun Mondjahren ist gemeint, vgl. die Begriffe Taklif (taklīf), islamisches Mündigwerden, im Sinne von alt genug sein zum Tragen der Bürde der Schariapflichten, und Bulug (bulūġ), religiöse Reife, Adjektiv balig (bāliġ).

Hidschab ist nicht Kopftuch. Ein Kopftuch schützt vor Wind und Wetter und ist vielleicht ein angenehm schmückender Anblick, nur der Hidschab hingegen schützt inschallah vor dem ewigen Feuer von Dschahannam (جهنم).

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Wenn Jungen in der Schule beten und Mädchen wegen deren Kleidung drangsalieren

29.06.2023, Kristian Frigelj, WELT.

(Der Bonner Stadtbezirk Bad Godesberg ist für islamistische Umtriebe bekannt. Nun sollen strenggläubige muslimische Schüler in einem Gymnasium Mitschülerinnen mit Kleidervorschriften drangsaliert und trotz Verbots gebetet haben. Wie kriegt man solche Entwicklungen in den Griff?)

welt.de/politik/deutschland/plus245912540/Muslime-Jungen-die-in-der-Schule-beten-und-Maedchen-wegen-deren-Kleidung-drangsalieren.html

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2024

Neuss liegt ebenfalls im Rheinland und in NRW. Gesamtschule Nordstadt.

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Neusser Schüler wollten wohl Scharia durchsetzen – Staatsschutz ermittelt.

In Neuss spielte sich eine Gruppe von Schülern als „Scharia-Polizei“ auf und forderte Mitschüler auf, sich stärker an dem islamischen Gesetz zu orientieren. Das berichtet die „Rheinische Post“. Der Staatsschutz hat Ermittlungen aufgenommen.

Geschlechtertrennung, Gebetsräume, Kopfbedeckung für alle Frauen an der Schule und Ablehnung der Demokratie: In einer Gesamtschule in Neuss (Nordrhein-Westfalen) sollen mehrere Schüler der Oberstufe starken Druck auf andere Mitschüler ausgeübt haben, damit die sich nach den Vorgaben der islamischen Scharia verhalten, schreibt die „Rheinische Post“.

Schon im Dezember zog die Schulleitung die Polizei hinzu. Der Staatsschutz habe daraufhin Schüler und deren Eltern überprüft, aber letztlich keine strafrechtlich relevanten Handlungen festgestellt.

Gegenüber der Zeitung sagte NRW-Innenminister Reul, man dürfe „nicht zulassen, dass unsere Jüngsten durch Propaganda in die Hände von extremistischen Gruppen gelangen. Wir müssen junge Menschen als Gesellschaft besser mitnehmen, mehr in den Austausch gehen und ihnen Alternativen aufzeigen.“

Auch der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung in Nordrhein-Westfalen äußerte sich zu dem Vorfall – er sehe durchaus einen Trend bei jungen Muslimen, sich mehr und mehr konservativen Auslegungen des Islams anzunähern und die dann auch in die Schulen zu tragen.

Im Juni 2023 war ein ähnlicher Fall am Bonner Nicolas-Cusanus-Gymnasium bekannt geworden: Dort drangsalierten strenggläubige muslimische Schüler ihre Mitschüler. Besonders im Fokus sollten dabei muslimische Mitschülerinnen stehen, aber auch christliche Jugendliche.

staatsschutz-ermittelt-schueler-spielen-scharia-polizei-eskalation-an-schule-in-neuss_id_259569891.html

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Schüler wollten Scharia-Regeln an Schule durchsetzen

(Vier muslimische Schüler sollen die Einführung strenger, islamischer Regeln an der Schule gefordert haben – unter anderem die Geschlechtertrennung im Unterricht. Die Polizei ermittelt. Auch NRW-Innenminister Reul äußerte sich zu dem Vorfall.)

Frauen sollen sich bedecken. Muslime sollen die Schule früher für das Freitagsgebet verlassen dürfen. Die Geschlechtertrennung soll im Schwimmunterricht auch für die Lehrkräfte gelten. Diese Forderungen sollen vier muslimische Schüler an der Gesamtschule Nordstadt in Neuss gestellt haben. Dabei sollen sie auch Druck auf Mitschüler ausgeübt haben, die in ihren Augen „schlechte Muslime“ seien. Im Unterricht sollen die vier ausdrücklich geäußert haben, dass sie die Demokratie ablehnen. Und Frauen sollten sich bedecken, so wie es die Scharia vorschreibt.

All das steht in einem Bericht der Polizei, den der WDR einsehen konnte und über den die Rheinische Post zuerst berichtet hat. Demnach gab es im vergangenen Jahr mehrere Vorfälle, im März und im Dezember. Die Schule hat sich danach an die Polizei gewandt, die aber zumindest bei den Vorfällen im März keine strafrechtliche Relevanz feststellen konnte. Was im Dezember passiert ist, dazu ermittelt die Staatsanwaltschaft noch. Es steht der Verdacht der Bedrohung und Nötigung im Raum.

Laut dem Polizeibericht sind auch die Eltern der vier beschuldigten Schüler überprüft worden: „Staatsschutzrelevanz ist bei ihnen nicht erkennbar.“ Die Ermittler haben die Informationen auch ans Landeskriminalamt geschickt, mit der Bitte um Weiterleitung an das Innenministerium und den Verfassungsschutz. Die Schule wiederum hat die Vorfälle der Bezirksregierung gemeldet, die das zuständige Ministerium informieren soll. Demnach sind alle relevanten Behörden in Nordrhein-Westfalen über die Ereignisse an der Neusser Schule informiert.

NRW-Innenminister Reul: „Frühzeitig drum kümmern“

NRW-Innenminister Reul äußerte sich am Freitagnachmittag zu den Vorfällen an der Neusser Gesamtschule. Der Fall sei gravierend. Er rief Eltern, Lehrkräfte und Jugendbetreuer zu mehr Wachsamkeit gegenüber islamistischer Radikalisierung von Jugendlichen auf: „Wenn man merkt, da tut sich was: Frühzeitig drum kümmern.“

Aussteiger-Programm ohne Erfolg

Die Schule selbst hat sich an das Präventions-Programm „Wegweiser“ für extremistische Islamisten der Landesregierung gewandt und einen wissenschaftlichen Experten für eine interne Fortbildung eingeladen. Zumindest das Wegweiser-Programm habe aber keinen Erfolg gehabt, heißt es in dem Polizeibericht.

tagesschau.de/inland/gesellschaft/schueler-wollten-scharia-regeln-an-neusser-schule-durchsetzen-100.html

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Über den Islam nur Gutes!

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03.12.2009

Islamismus: De Maizière droht radikalen Imamen mit Rauswurf

Berlin – Der neue Bundesinnenminister setzt inhaltlich und personell Zeichen, die eine Art Leitmotiv seiner Politik erkennen lassen: höfliche Härte. Zunächst zu den Inhalten: In einem Interview der aktuellen Ausgabe der „Zeit“ betont Thomas de Maizière (CDU), „der Islam als Religion ist in Deutschland willkommen“. Er glaube auch nicht, dass die Mehrheit der Deutschen so islamskeptisch gesinnt ist wie die meisten Schweizer. Doch der extremistische Islamismus habe „keinen Platz in unserer Gesellschaft“, sagt der Minister. Und er richtet warnende Worte an Moscheen, in denen Muslime extremistisch agitiert werden.

Die „ersten Radikalisierungen“ fänden „fast immer rund um die Moscheen“ statt, sagt de Maizière. Als Reaktion des Staates müssten zwei Ansätze verbunden werden: „Ich kann Moscheen überwachen“, sagt der Minister, „aber ich kann mich auch damit beschäftigen: Wo kommen die Imame her? Wer redet mit den Imamen? Muss ich vielleicht einmal einen Imam ausweisen, aber dafür andere ausbilden?“ De Maizière fragt sich auch, „wie schaffe ich ein Umfeld, dass Eltern von sich aus warnen: Mein Kind rutscht weg, mein Kind radikalisiert sich?“

Der Minister will auf den „Wunsch des extremistischen Islamismus, den Islam zu missbrauchen, um unter dem Deckmantel der Theologie zu bomben“ eine dreifache Antwort geben: eine sicherheitspolitische, „aber auch eine theologische und gesellschaftspolitische“. Religionsunterricht und Terrorbekämpfung sind für de Maizière Bestandteile einer gemeinsamen Strategie, der Radikalisierung entgegenzuwirken. (…)

tagesspiegel.de/politik/de-maiziere-droht-radikalen-imamen-mit-rauswurf-6786292.html

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Grund dafür: 140 Menschen waren in den vergangenen Jahren in den Dschihad nach Syrien oder in den Irak ausgereist, nachdem sie in Kontakt mit den Koran-Verteilungen („Lies!) des Vereins standen. Diese Radikalisierung hängt nicht zufällig mit dem Gedankengut des mittlerweile untergetauchten Vereinsgründers Abou-Nagie zusammen. Dieser predigte noch im Jahr 2014: „Der Islam und Demokratie sind Gegensätze.“ Würden Muslime die Demokratie akzeptierten und die Scharia leugnen, seien sie Ungläubige, so Abou-Nagie. Inmitten deutscher Fußgängerzonen hatte sich durch „Die wahre Religion“ ein dschihadistisches Netzwerk ausgebreitet. Dass der Rechtsstaat dagegen nun entschlossen vorgeht, ist überfällig und im dringenden Sicherheitsinteresse der Bevölkerung. Gleichwohl richtet sich das Verbot nicht gegen Werbung für den islamischen Glauben an sich, wie der Innenminister in einer Pressekonferenz betonte: „Verboten wird der Missbrauch einer Religion durch Personen, die unter dem Vorwand, sich auf den Islam zu berufen, extremistische Ideologien propagieren und terroristische Organisationen unterstützen.“

November 2016, Marcel Wollscheid (Entschlossen gehandelt. Brief an Europa: Thomas de Maizière). Junge Europäische Föderalisten (JEF) Deutschland.

treffpunkteuropa.de/entschlossen-gehandelt?lang=fr

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Und jetzt alle nachplappern … dashatabernichtsmitdemislamzutun.

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Islam von Islamismus unterscheiden – Antimuslimischem Rassismus begegnen! Eine Informationsreihe für pädagogische Fachkräfte

In der Öffentlichkeit wird diese Vielfalt kaum wahrgenommen. Vielmehr scheinen sich bei Teilen der Bevölkerung bestimmte Stereotype gegenüber „dem Islam“, Negativzuschreibungen und Ängste verfestigt zu haben. Das liegt auch daran, dass im öffentlichen Diskurs nur unzureichend zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus in seinen extremistischen Strömungen unterschieden wird.

Die unklare Trennung erschwert die Akzeptanz des Islam in unserer Gesellschaft und damit das friedliche Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen.

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung garantiert die Religionsfreiheit; dieses Grundrecht gilt auch für die in Nordrhein-Westfalen lebenden 1,5 Millionen Menschen muslimischen Glaubens.

politische-bildung.nrw.de/veranstaltungen/projekttage-und-veranstaltungsreihen/islam-von-islamismus-unterscheiden-antimuslimischem-rassismus-begegnen

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Muslim ist nicht Islam

Weder die vor vier Wochen, am 10. Dezember 2023 stolze 75 Jahre alt gewordene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) noch das in vier Monaten ebenso alt werdende deutsche Grundgesetz teilt die Menschen rechtsfolgenreich auf in Muslim versus Dhimmi, fromm versus gottlos, Christ versus Nichtchrist oder dergleichen. Vielmehr kann im freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen jeder Mensch eine Religion haben oder auch nicht und kann seine Religion ablegen oder wechseln, ohne dabei seine Menschenrechte oder bürgerlichen Rechte zu verlieren. Der an seiner Abschaffung nicht interessierte freiheitliche Staat kann den wesensgemäß totalitären, frauenfeindlichen und Nichtmuslime ebenso wie Ex-Muslime, säkulare Muslime oder Islamkritiker entwürdigenden, entrechtenden und bedrohenden Islam nicht integrieren.

Ob in Bonn 2023 oder in Neuss 2024, die ihre Mitschüler, namentlich ihre weiblichen Mitschüler mobbenden islamfrommen Schüler haben ihre Religion nicht falsch verstanden. Einen lediglich sporadischen Nizam Islami oder ein bisschen Hakimiyya Allah gibt es nicht. Das Klassenzimmerkalifat und die islamische Geschlechtertrennung im Schwimmbad sind alles andere als spontan oder planlos, jede Hisba will zum einklagbaren Recht werden, aus dem sanft werbend, belästigend, mobbend oder äußerst gewaltsam durchgesetzten islamischen Wohlverhalten werden, nicht durch uns abgestoppt, über kurz oder lang Gesetze. Gezielt schariakonforme Verordnungen oder Gesetze lassen sich auf Dauer nicht lediglich teilweise ins freiheitliche Recht implementieren, sondern streben nach Vollständigkeit, nach Überwindung jedes Paragraphen, der Koran und Sunna immer noch widerspricht. Der Mensch kann sich gar keine Gesetze geben, im Islam ist Volkssouveränität Krieg gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden.

Zum allgemeinen Glück ist Muslim nicht Islam. Die freiheitliche Demokratie heiße stets den Muslim willkommen und den Islam nicht.

Jacques Auvergne

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“Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz. 2023”

September 30, 2023

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حاكمية الله

Ḥākimiyyatu Llāh

that Allah is sovereign on earth

Allahs Herrschaft und Gesetzgebung

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“Nicht der Muslim, der Islam ist das Problem.”

Jacques Auvergne

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“Der Unabhängige Expertenkreis Muslimfeindlichkeit (UEM) hat heute nach rund dreijähriger Tätigkeit seinen Abschlussbericht „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz. 2023“ vorgestellt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) übergeben. Der Bericht zeigt ein gesellschaftliches Lagebild zur Muslimfeindlichkeit auf der Grundlage von wissenschaftlichen Studien, der polizeilichen Kriminalstatistik und der Dokumentation von muslimfeindlichen Fällen durch Antidiskriminierungsstellen, Beratungsstellen und NGOs. Demnach sei antimuslimischer Rassismus in weiten Teilen der Gesellschaft verbreitet und alltägliche Realität. Dem Bericht schließen sich konkrete Handlungsempfehlungen an, die sich an alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen richten.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Muslimisches Leben gehört selbstverständlich zu Deutschland. Wir wollen, dass alle Menschen in unserer vielfältigen Gesellschaft die gleichen Chancen und Rechte haben. Umso bitterer sind die Befunde dieses ersten umfassenden Berichts zur Muslimfeindlichkeit in Deutschland: Viele der 5,5 Millionen Musliminnen und Muslime in Deutschland erleben Ausgrenzung und Diskriminierung im Alltag – bis hin zu Hass und Gewalt. Es ist sehr wichtig, dies sichtbar zu machen und ein Bewusstsein für noch immer weit verbreitete Ressentiments zu schaffen.

Deshalb danke ich dem Unabhängigen Expertenkreis Muslimfeindlichkeit sehr herzlich für seine wichtige Arbeit. Wir werden uns intensiv mit den Ergebnissen und Handlungsempfehlungen beschäftigen und alles tun, um Diskriminierungen abzubauen und Musliminnen und Muslime besser vor Ausgrenzung zu schützen. Das ist eine Aufgabe der Politik. Wir müssen insbesondere Bildung und Prävention weiter stärken. Zugleich ist es eine Aufgabe für uns als gesamte Gesellschaft, für ein gutes und respektvolles Miteinander zu sorgen.“

Der Unabhängige Expertenkreis definiert Muslimfeindlichkeit als „die Zuschreibung pauschaler, weitestgehend unveränderbarer, rückständiger und bedrohlicher Eigenschaften gegenüber Musliminnen und Muslimen und als muslimisch wahrgenommenen Menschen. Dadurch wird bewusst oder unbewusst eine ‚Fremdheit‘ oder sogar Feindlichkeit konstruiert. Dies führt zu vielschichtigen gesellschaftlichen Ausgrenzungs- und Diskriminierungsprozessen, die sich diskursiv, individuell, institutionell oder strukturell vollziehen und bis hin zu Gewaltanwendung reichen können.“ 

Um die Anstrengungen im Kampf gegen Muslimfeindlichkeit zu intensivieren, insbesondere aber auch in Reaktion auf rassistisch motivierte Anschläge wie in Hanau am 19. Februar 2020 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat im September 2020 den Unabhängigen Expertenkreis Muslimfeindlichkeit einberufen. 

Die Arbeit des UEM wurde aus Mitteln der Deutschen Islam Konferenz finanziert, die sich bereits seit 2012 mit dem Phänomen befasst. 

Der UEM erhielt den Auftrag, aktuelle und sich wandelnde Erscheinungsformen von Muslimfeindlichkeit in Deutschland zu analysieren und als Ergebnis einen Bericht vorzulegen sowie Empfehlungen für den Kampf gegen antimuslimischen Hass und Ausgrenzung zu erarbeiten. Der UEM war in seiner Arbeit, der inhaltlichen Schwerpunktsetzung sowie hinsichtlich seines Abschlussberichts unabhängig. Es handelt sich daher nicht um einen Bericht der Bundesregierung. 

Die weitere Befassung mit dem Abschlussbericht des UEM soll im Rahmen der Deutschen Islam Konferenz vorgenommen werden. Hierzu ist auch eine Fachkonferenz im Herbst dieses Jahres geplant.”

(29.06.2023. Unabhängiger Expertenkreis stellt Bericht zur Muslimfeindlichkeit in Deutschland vor. Pressemitteilung. Bundesministerium des Innern und für Heimat · BMI)

bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/06/uem-abschlussbericht.html

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Der Abschlussbericht

bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006-muslimfeindlichkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=9

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Über den Islam nur Gutes? Blättern wir im Abschlussbericht:

“Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz. 2023”

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“Dabei kommt es zu Überschneidungen von verschiedenen Vorbehalten und Abwertungen, weil Musliminnen zum einen als besonders ‚fremde‘ Zuwanderinnen wahrgenommen werden und zum anderen als Angehörige einer angeblich ‚rückständigen‘ Religion. (…)

Im Zusammenhang mit migrationspolitischen Themen wird Muslimen eine mangelnde Integrationsfähigkeit unterstellt sowie die Neigung, sich angeblich bewusst abzugrenzen und Kontakte zu Andersgläubigen zu meiden. Im Zusammenhang mit religionsbezogenen Themen wird der Islam pauschal mit Gewalt, Extremismus und Rückständigkeit verknüpft und dementsprechend Muslimen eine Affinität zu Gewalt, Extremismus und patriarchalen Wertvorstellungen unterstellt. Insofern sind Muslime (und als solche wahrgenommene Personen) in doppelter Hinsicht von Stigmatisierung betroffen. Besonders problematisch ist die Gleichsetzung von muslimischer Frömmigkeit mit Fundamentalismus, die mit massiver Ablehnung religiöser Ausdrucksweisen von Muslimen einhergeht und sogar mit der Bereitschaft, Grundrechtseinschränkungen im Bereich der Religionsfreiheit für Muslime zu befürworten und ihnen das Recht auf gleiche Teilhabe abzuerkennen.” (Seite 8.)

Islam und Gewalt braucht man nicht erst nachträglich zu verknüpfen, der Hass und die Gewaltaufrufe gegen Nichtmuslime, Ex-Muslime und widerspenstige muslimische Frauen stammen unmittelbar aus Allahs Rede (Koran), aus Hadith und Sira (Prophetenbiographie).

Das deutsche Grundgesetz richtet sich zuerst an den Einzelnen und schützt diesen vor Übergriffen anderer oder des Staates, ein Kategorisieren oder Sortieren der Bürger beispielsweise in Nichtmuslime und Muslime sieht das GG nicht vor, lehnt es sogar ab.

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„… the possible development of what might be called a madhhab al-urubi, a fiqh for Muslim dhimmi (!)“ (Muslims As Co-Citizens of the West. Murad Wilfried Hofmann, 2009.)

zeriislam.com/artikulli.php?id=932

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„Seen from this perspective, the new British Muslim citizenship is enriching for the whole society. Muslims should live it and introduce it in this manner to their fellow citizens.“ (Islam allows us to integrate into Britain’s shared national culture. Tariq Ramadan, 2005.)

theguardian.com/uk/2005/jan/21/islamandbritain.comment14

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“Viel schlechte Presse für den Islam und Muslime”

“Eine repräsentative Studie des UEM hat gezeigt, dass der Islam und Muslime in den großen deutschen Medien – Presse wie auch Fernsehen, lokal wie auch national ausgerichtet – nach wie vor insbesondere in negativen Themenkontexten in Erscheinung treten.” (Seite 11.)

Der altbekannte, unredliche Trick, Islam und Muslime zu sagen, Islam und Muslime wie beiläufig zu einem unlösbaren Ganzen zu verschmelzen, soll einerseits jeden Islamkritiker in die Nähe eines Muslimhassers rücken, eines Menschen, der den Muslimen den Zugang zu den allgemeinen Menschenrechte (AEMR, 10. Dezember 1948) verweigern will. In der Presse tatsachennah über den Islam zu berichten würde bedeuten, die Menschenfeindlichkeit und insbesondere Frauenfeindlichkeit in Koran und Sunna und im islamischen Recht anzusprechen. In einem Atemzug Islam und Muslime zu sagen, trägt zusätzlich leider dazu bei, die eben gerade nicht als Sonderbürger, als Spezies, als Sorte Mensch misszuverstehenden Muslime in den Kerker des Schariagehorsams einzusperren.

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“Der deutsche Staat hat mit der Einrichtung der Deutschen Islam Konferenz 2006 zwar einen wichtigen Schritt in Richtung Anerkennung des Islams und der Muslime unternommen.” (Seite 12.)

Anerkennung des Islams würde bedeuten Pflicht zum Hidschab, halbes Erbe für die Tochter im Vergleich zum Sohn, Erlaubnis von Polygynie, Kinderheirat und Kinderehe, Anspruch auf Errichtung einer islamischen Gerichtsbarkeit.

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“Zudem schlagen sich in manchen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit religiös konnotierter Kleidung (Kopftuch), Vorverständnisse nieder, die zu sachlich nicht hinreichend begründbaren Einschränkungen der Teilhabe an öffentlichen Ämtern führen. Ferner besteht in weiten Teilen der Bevölkerung ein erkennbarer Bedarf an Information über die Bedeutung der Religionsfreiheit als Grundrecht auch für Minderheiten. Die öffentliche Debatte über die religiös begründete Beschneidung von Jungen wies teilweise deutliche Zeichen von Muslimfeindlichkeit wie auch Antisemitismus auf.” (Seite 13.)

Im Islam gibt es kein Kopftuch, sondern den Hidschab, ab dem Alter von achteinhalb Jahren, neun Mondjahren hat die Muslima ihren gesamten Körper mindestens bis auf Hände und Gesicht mit blickdichtem, jede Körpersilhouette verbergenden Tuch abzudecken. Ein Lehrerinnenkopftuch ist nachteilig für die Entwicklung der Mädchen und Jungen, ein Richterinnenkopftuch kann vermuten lassen, dass der Trägerin eine Treue zur Verfassung und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht so wichtig ist.

Eine öffentliche Debatte über die religiös begründete Beschneidung von Jungen hat es 2012 nicht gegeben und wird bis heute nicht gewagt. Eine Debatte, die endlich ehrlich von male genital mutilation (MGM), männlicher Genitalverstümmelung reden müsste und welche ebenfalls die durchaus auch islamische weibliche Genitalverstümmelung unzweideutig anspricht, anprangert und zurückweist. Ob es ein Mädchen ist oder ein Junge, jedes Kind hat das Recht auf einen unversehrten Körper.

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“Obwohl diverse, innovative Projekte existieren, die insbesondere die Gemeinsamkeiten und Wechselbeziehungen zwischen Islam und ‚westlicher‘ Welt hervorheben, scheint es im Museumsbereich noch viel Raum für positive – und v. a. strukturell nachhaltige – Entwicklungen zu geben.” (Seite 15.)

Wie versehentlich wird die Welt halbiert in Islamwelt und Nichtislamwelt, eine Spaltung beinahe wie zwischen Dar al-Islam und Dar al-Harb. Zur Entrechtung und Entwürdigung des Nichtmuslims und der muslimischen Frau in Scharia und Fiqh wird geschwiegen.

Die mühsam erkämpften Standards kultureller Moderne wie Freiheit der Wissenschaft von religiösen Denkverboten und Redeverboten, wie Gleichberechtigung von Mann und Frau oder wie Recht auf Austritt aus einer Religion verdampfen im Gerede über morgenländisch-abendländische Kulturexporte bzw. Kulturimporte, im Geplapper von Islam und westlicher Welt.

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“Der UEM empfiehlt der Kultusministerkonferenz eine fächerübergreifende Überarbeitung der Lehrpläne und Schulbücher, um darin enthaltene muslimfeindliche Inhalte zu streichen und eine kritische Auseinandersetzung mit muslimfeindlichen Positionen und Narrativen zu gewährleisten. Dafür sollten im Rahmen der Bund Länder Kommission entsprechende Richtlinien erarbeitet werden, die auf Länderebene Verbindlichkeit bei der Auseinandersetzung mit Muslimfeindlichkeit im schulischen Kontext schaffen.” (Seite 17.)

Man verhindere, dass Deutschlands Schulbücher auf Kosten der universellen Menschenrechte schariakonform zensiert werden.

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“Für den Museumsbereich empfiehlt der UEM ebenfalls gezielte Öffnungsprozesse hinsichtlich der Darstellung des Islams und muslimischen Lebens, um verbreitete Stereotype in islambezogenen Kunst- und Kulturausstellungen zu vermeiden.” (Seite 18.)

Die museumspädagogische Darstellung einer echt islamischen Auspeitschung, Köpfung oder Steinigung soll vermieden werden, damit der Islam nicht in ein schlechtes Licht gerückt wird?

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“… eine Reihe dschihadistisch motivierter Versuche, eine buchstabentreue, ahistorische Lesart des Korans und der Scharia gegenüber dem Menschenrecht auf freie Rede gewaltvoll durchzusetzen. Mit Blick auf die Berichterstattung lässt sich auch hier der Topos des Islams als gewaltbereiter und archaischer Religion wiederfinden. So titelte der FOCUS „Das hat nichts mit dem Islam zu tun – Doch! Warum Muslime ihre Religion jetzt erneuern müssen – und wie die Freiheit zu verteidigen ist“ (4/2015) und disqualifiziert damit auf pauschale Weise Differenzierungsversuche, die auf politische bzw. ideologische Motive dschihadistischer Ableger verweisen, statt den Islam als Ganzes zu beschuldigen.” (Seiten 91-92.)

Im Islam ist Volkssouveränität Krieg gegen Gott und ist nicht der Mensch, sondern Allah Gesetzgeber.

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“Die Haltung der demokratischen Parteien im Vergleich”

“Die Vergleichbarkeit der Positionierungen der Bundestagsparteien zu Islamthemen wird hier anhand einiger weniger Themen erreicht, zu denen die Verlautbarungen der Parteien aus den vergangenen 20 Jahren erfasst werden konnten: die Debatte um ein Kopftuchverbot für verbeamtete muslimische Lehrerinnen, die Einrichtung von Gebetsräumen für das rituelle Gebet, die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts, die Etablierung von Fakultäten für Islamische Theologie an Universitäten und der Moschee- und Minarettbau.

Im Unterschied zu diesen Themen wurde die Debatte um die Anwendung von Scharia-Normen (129) in Deutschland als nicht faktengestützte Scheindebatte initiiert. In muslimfeindlicher Weise wird dabei unterstellt, dass es ein Anliegen der muslimischen Bevölkerung sei, derartige Normen im Gegensatz zum deutschen Recht einzuführen. Tatsächlich hat die Deutsche Islam Konferenz in einem mit den muslimischen Beteiligten einvernehmlich erarbeiteten Papier (vgl. BMI 2015: 18–20, bei Dreß 2022: 17–18) zutreffend festgestellt, dass die Anwendung von Scharia-Normen nur im Rahmen des geltenden deutschen Rechts in Betracht kommt. Weitergehende, dem zuwiderlaufende Bestrebungen sind selbstverständlich abzulehnen und Gegenstand der Arbeit der Sicherheitsbehörden.” (Seite 280.)

Die nicht menschengemachte Scharia gilt überall und bis zum Tag der Auferstehung oder kurz vorher. Die Scharia ist unteilbar und regelt jeden Bereich des Lebens mit Blick auf Lohn oder Strafe im Diesseits und im Jenseits.

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“Die umfangreichste Analyse der Islampolitik des BMI stammt von Prof. Dr. Werner Schiffauer, dem langjährigen Vorstandsvorsitzenden des Rats für Migration, der die vier BMI-Abteilungen Sicherheit (v. a. Verfassungsschutz), Migration, Deutsche Islam Konferenz (DIK) und die Forschungsstelle des BAMF untersucht (der UEM ist noch nicht Teil seiner Analyse). Kern seiner Expertise ist die Feststellung, dass im BMI ein Deutungskampf zwischen einer dominanten Sicherheits- und Verdachtspolitik auf der einen Seite und, seit Gründung der DIK 2006, einer eher zweitrangigen Dialogpolitik auf der anderen Seite herrscht. Konkret kritisiert er, dass in den Verfassungsschutzberichten des Bundes immer wieder ca. 30.000 Mitglieder islamistischer Organisationen auftauchen. Diese Organisationen stehen unter Beobachtung, weil sie als verfassungsfeindlich gelten, obwohl sie sich offiziell zur deutschen Verfassung bekennen (v. a. Millî Görüş, IGMG, IGD, DMG). Zwar räumt der Autor ein, dass die Organisationen sich zugleich auf die islamische Scharia beziehen, weist aber darauf hin, dass sie dennoch legal sind, …” (Seite 226.)

Weder den Schariavorbehalt in der Verfassung vieler Staaten, noch die nach Scharia und Fiqh erfolgenden, Musliminnen und Nichtmuslime diskrimierenden Fatwas, Gesetze und Urteile werden von Werner Schiffauer kritisiert.

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Afghanistan (bis 2021).

The Constitution of the Islamic Republic of Afghanistan (2004). Article 1 Afghanistan shall be an Islamic Republic, … Article 2 The sacred religion of Islam is the religion of the Islamic Republic of Afghanistan. … Article 3 No law shall contravene the tenets and provisions of the holy religion of Islam in Afghanistan.

diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/The_Constitution_of_the_Islamic_Republic_of_Afghanistan.pdf

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Article 3 Law and Religion. In Afghanistan, no law can be contrary to the beliefs and provisions of the sacred religion of Islam.

ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/66413/136339/F-1123586512/AFG66413 ENG.pdf

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Malediven.

The Constitution of Maldives (2008). 2. The Maldives is a sovereign, independent, democratic Republic based on the principles of Islam … 19. A citizen is free to engage in any conduct or activity that is not expressly prohibited by Islamic Sharia or by law.

storage.googleapis.com/presidency.gov.mv/Documents/ConstitutionOfMaldives.pdf

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Somalia. Article 2. State and Religion (1) Islam is the religion of the State. (2) No religion other than Islam can be propagated in the country. (3) No law which is not compliant with the general principles and objectives of Sharia can beenacted. (Somalia, Provisional Constitution, adopted 01.08.2012.)

web.archive.org/web/20130124010543/http://www.somaliweyn.com/pages/news/Aug_12/Somalia_Constitution_English_FOR_WEB.pdf

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Ägypten.

Egypt (2014) … We are drafting a Constitution that affirms that the principles of Islamic Sharia are the principal source of legislation, … Article (1) … Egypt is part of the Islamic world … Article (2) Islam is the religion of the State and Arabic is its official language. The principles of Islamic Sharia are the main source of legislation. Article (7) Al-Azhar is an independent Islamic scientific institution, with exclusive competence over its ownaffairs. It is the main reference for religious sciences and Islamic affairs. It is responsible forcalling to Islam, as well as, disseminating religious sciences …

ohchr.org/sites/default/files/lib-docs/HRBodies/UPR/Documents/Session20/EG/A.HRC.WG.6.20.EGY_1_Egypt_Annex_4_Constitution_E.pdf

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Religiöse Vorschriften fallen danach grundsätzlich in den Anwendungsbereich der verfassungsmäßigen Religionsfreiheit (vgl. Rohe 2022a: 343–354). Ausländische Rechtsnormen können nur im Bereich internationaler Privatrechtsbeziehungen Anwendung finden; es ist das deutsche Recht selbst, das die Anwendung solcher Vorschriften bei größerer Sachnähe vorsieht, und nur sofern sie nicht im Anwendungsergebnis grundlegenden deutschen Rechtsvorstellungen (dem Ordre Public) widersprechen. Zudem können Scharia-Normen bei der privaten Rechtsgestaltung im sogenannten dispositiven Sachrecht (vor allem dem Vertragsrecht einschließlich von Eheverträgen sowie dem Erbrecht) Eingang finden, in den allgemeinen Grenzen der Gesetze und der guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) (vgl. Rohe 2022a: 373–379). Wenn also dennoch wiederholt in der religionspolitischen Debatte ausgeführt wird, man wolle das deutsche Recht verteidigen und deshalb keine Scharia-Normen eingeführt wissen, so werden damit Forderungen zurückgewiesen, die von muslimischer Seite jenseits einzelner Extremisten gar nicht erhoben werden. Derlei undifferenziert geführte Scheindebatten sind als muslimfeindlich einzustufen, soweit sie ein Bedrohungsszenario ohne Faktengrundlage konstruieren. Es ist unbedingt erforderlich, derartige Themen nicht in populistischer Weise zu instrumentalisieren, sondern Diskussionen nur auf zutreffender Faktengrundlage zu führen.

Es wird deutlich, dass die CDU/CSU-Fraktion zu den einzelnen Themen zwischen einer islampolitisch skeptischen Haltung und einer Unterstützung der genannten Anliegen changiert: Sie nimmt eine skeptische Haltung gegenüber der Frage der Kopfbedeckung für muslimische Lehrerinnen, der Einrichtung öffentlicher Räume für das rituelle Gebet an Schulen und der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts ein. Dieser wird allerdings prinzipiell befürwortet; die Diskussion dreht sich eher um die Frage, wer zur Erteilung des Unterrichts berechtigt ist. Skepsis besteht hier vor allem in Bezug auf die Zugehörigkeit der für den Religionsunterricht berechtigten Lehrkräfte zu bestimmten islamischen Organisationen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützt prinzipiell die Etablierung von Fakultäten für Islamische Theologie an Universitäten. Diese Haltung ist allerdings eher integrationspolitisch motiviert und entspringt weniger der Befürwortung einer Gleichberechtigung der Religionen.”

(129) Das Normensystem der Scharia umfasst nicht nur Öffentliches, Straf- und Zivilrecht, sondern etwa auch Speise-, Kleidungs- sowie Ritualvorschriften, welche die Ausübung der Religion regeln. Das Scharia-Recht ist kein kodifiziertes Gesetzbuch, sondern eine Sammlung von Vorschriften, Verboten, Werten und Normen sowie von den Quellen und Methoden der Normeninterpretation, die durch Rechtsgelehrte bis heute unterschiedlich interpretiert und von Land zu Land – im Bereich von Rechtsvorschriften heute als staatliches Recht – unterschiedlich angewandt werden.” (Seiten 279-280.)

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In the sharia as their Weltanschauung, Muslims have their covenant with God (…) Hence, this Islamic covenant, the sharia, is perpetual, it is not negotiable and it is not terminable. It is perpetual because it is God’s infinite (azali) word in the past; it is not negotiable because it has a power to enforce obedience; and it is not terminable because it is infinite (abad) into the future.The fiqh (Islamic applied law) is not the sharia. Rather, it is a particular understanding of the sharia. Thus, the fiqh (understanding) of the sharia of a particular person or group is not perpetual, it is negotiable and it is terminable. The sharia is the perpetual principle on the basis of which each and every generation of Muslims has the right and the duty to make judgments about good and evil, right and wrong, in the context of its time and space in accordance with its own experience. Hence, the sharia is the Muslim’s authority in morals, coupled with the authority in faith, the shahada.

(European View December 2007, Volume 6, Issue 1, pp 41-48. The challenge of a single Muslim authority in Europe. Mustafa Cerić.)

journals.sagepub.com/doi/full/10.1007/s12290-007-0004-8

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“Die Linke beurteilt das Kopftuchverbot und den islamischen Religionsunterricht prinzipiell skeptisch; den Religionsunterricht möchte sie allenfalls unter dem Aspekt der Gleichberechtigung der Religionen befürworten. Eine offen-optimistische Haltung vertritt sie in Bezug auf Gebetsräume, den Moscheebau und die Etablierung Islamisch-Theologischer Fakultäten.

Die Mehrheit der parteipolitischen Stellungnahmen in Debattenbeiträgen wie Parteiprogrammen sind als offen-optimistisch zu betrachten, auch wenn in der Religionspolitik weiterhin etliche offene Rechtsfragen und Leerstellen in der politischen Umsetzung bestehen, so etwa bei der Institutionalisierung des muslimischen Lebens im Rahmen der kollektiven Freiheit, z. B. bei der Einführung des Religionsunterrichts oder bei der neutralen Anwendung des Rechts im Zusammenhang mit Moscheebauten. Eine grundsätzlich bejahende Haltung zu Vielfalt und dem Wunsch nach Gleichbehandlung aller Religionen ist erkennbar und überwiegt heute.”

Eine Religion, die ihre Frauen im Diesseits rechtlich herabstuft, ihre Religionsabtrünnigen für eigentlich tötenswert erachtet und die jede andere Religion als sittlich minderwertig und verachtenswert einstuft und deren Angehörige als im Jenseits für das Höllenfeuer bestimmt, kann nicht auf Gleichbehandlung bestehen.

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Auswahl aus dem Literaturverzeichnis, hier chronologisch geordnet.

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Edward Said (1979): Orientalism. New York: Vintage.

Nancy Fraser (1994): Rethinking the Public Sphere: A Contribution to the Critique of Actually Existing Democracy. In: Craig Calhoun (Hrsg.): Habermas and the Public Sphere. Cambridge et al.: MIT Press. S. 109–142.

Heiner Bielefeldt (2003): Muslime im säkularen Rechtsstaat. Integrationschancen durch Religionsfreiheit. Bielefeld: transcript.

Sabine Schiffer (2005): Die Darstellung des Islam in der Presse. Sprache, Bilder, Suggestionen. Eine Auswahl von Techniken und Beispielen. Würzburg: Ergon.

Stefan Muckel, Reiner Tillmanns (2008): Die religionsverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Islam. In: Stefan Muckel (Hrsg.): Der Islam im öffentlichen Recht des säkularen Verfassungsstaates. Berlin: Duncker & Humblot. S. 234–272.

Abdullahi Ahmed an-Na’im, (2009): Scharia und säkularer Staat im Nahen Osten und Europa. In: EUME Forum Transregionale Studien (Hrsg.): Carl Heinrich Becker Lecture der Fritz Thyssen Stiftung. Berlin: Wissenschaftskolleg zu Berlin. Online abrufbar: perspectivia.net/servlets/MCRFileNodeServlet/ploneimport_derivate_00011742/Carl-Heinz-Becker-Lecture_3-2009.pdf [07.02.2023].

Iman Attia (2009): Die „westliche Kultur“ und ihr Anderes. Zur Dekonstruktion von Orientalismus und antimuslimischem Rassismus. Bielefeld: transcript.

Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.) (2009): Islamfeindlichkeit. Wenn die Grenzen der Kritik verschwimmen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.

Deutsche Islam Konferenz (2010): Drei Jahre Deutsche Islam Konferenz (DIK) 2006–2009. Muslime in Deutschland – deutsche Muslime. Berlin: BMI. Online abrufbar: bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/dik/bilanz.html [03.05.2023].

Yasemin Karakaşoğlu (2010): Islam als Störfaktor in der Schule. Anmerkungen zum pädagogischen Umgang mit orthodoxen Positionen und Alltagskonflikten. In: Thorsten G. Schneiders (Hrsg.): Islamfeindlichkeit. Wenn die Grenzen der Kritik verschwimmen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 289–304.

Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung (2011) (Unter Mitarbeit von Susanne Kröhnert-Othman, Melanie Kamp, Constantin Wagner.): Keine Chance auf Zugehörigkeit? Schulbücher europäischer Länder halten Islam und modernes Europa getrennt. Ergebnisse einer Studie des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung zu aktuellen Darstellungen von Islam und Muslimen in Schulbüchern europäischer Länder. Online abrufbar: repository.gei.de/handle/11428/172 [25.04.2023].

Riem Spielhaus (2011): Wer ist hier Muslim? Die Entwicklung eines islamischen Bewusstseins in Deutschland zwischen Selbstidentifikation und Fremdzuschreibung. Würzburg: Ergon Verlag.

Riem Spielhaus (2013): Vom Migranten zum Muslim und wieder zurück – Die Vermengung von Integrations- und Islamthemen in Medien, Politik und Forschung. In: Dirk Halm, Hendrik Meyer (Hrsg.): Islam und die deutsche Gesellschaft. Wiesbaden: Springer VS. S. 169–194.

Mathias Rohe, (2014): Scharia und deutsches Recht. In: Mathias Rohe, Havva Engin, Mouhanad Khorchide, Ömer Özsoy, Hansjörg Schmid (Hrsg.): Handbuch Christentum und Islam in Deutschland. 2 Bände. Freiburg i. Br.: Herder. S. 272–303.

BMI (2015): Gemeinsame Werte als Grundlage des Zusammenlebens. Standpunkte der Deutschen Islam Konferenz. Berlin. Online abrufbar: deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Ergebnisse-Empfehlungen/broschuere-gemeinsame-werte.pdf?__blob=publicationFile&v=6 [31.03.2022].

Mathias Rohe, Mahmoud Jaraba (2015): Paralleljustiz: Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Berlin. Online abrufbar: digital.zlb.de/viewer/meta-data/16053259/1/ [16.02.2023].

Mathias Rohe (2016): Islamisches Familienrecht in Deutschland im Wandel. In: Irene Schneider, Thoralf Hanstein (Hrsg.): Beiträge zum Islamischen Recht XI. Frankfurt a.M. u.a.: Peter Lang. S. 71–88.

[ Europarat, Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) ] Venice Commission (2016): Rule of Law Checklist. Adopted by the Venice Commission at its 106th Plenary Session (Venice, 11–12 March 2016). Study No. 711/2013. Straßburg. Online abrufbar: venice.coe.int/webforms/documents/?pdf=CDL-AD(2016)007-e [02.02.2023].

Mathias Rohe (2017): Gutachten für das hessische Kultusministerium zum Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Kooperation mit DİTİB Landesverband Hessen e. V. nach Art. 7 Abs. 3 GG. Erlangen.

Lamya Kaddor, Aylin Karabulut, Nicolle Pfaff (2018): „… man denkt immer sofort an Islamismus“ – Islamfeindlichkeit im Jugendalter. Hrsg. v. d. Universität Duisburg-Essen, Fakultät für Bildungswissenschaften. Online abrufbar: stiftung-mercator.de/content/uploads/2020/12/UDE_Islamfeindlichkeit_im_Jugendalter.pdf [26.06.2022]

Nina Mühe (2019): Muslimische Religiosität als Stigma – Wie muslimische Schüler und Schülerinnen mit Stigmatisierung an den Schulen umgehen. In: Wassilis Kassis, Bülent Uçar (Hrsg.): Antimuslimischer Rassismus und Islamfeindlichkeit. Göttingen: Universitätsverlag Osnabrück. S. 197–208.

Deutscher Bundestag (2021): Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 19/26839), veröffentlicht am 19. Februar 2021. Online abrufbar: dserver.bundestag.de/btd/19/268/1926839.pdf [01.02.2023].

Norbert Müller (2021): Das Verhältnis zwischen Staat und islamischen Religionsgemeinschaften. Der Hamburger Staatsvertrag aus Praxisperspektive. AIWG-Expertise. Frankfurt a. M.: Akademie für Islam in Wissenschaft und Gesellschaft. Online abrufbar: aiwg.de/wp-content/uploads/2021/08/AIWG_Expertise-Staatsvertrag_Screen.pdf [02.02.2023].

Mathias Rohe (2022a): Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 4. Aufl. München: C.H. Beck.

Mathias Rohe (2022b): Islamisches Familienrecht in Deutschland. Familienkonflikte und Paralleljustiz. In: Irene Schneider, Hatem Elliesie, Silvia Tellenbach (Hrsg.): Migration und Heimatrecht. Herausforderungen muslimisch geprägter Zuwanderung nach Deutschland. Wiesbaden: Harrassowitz. S. 45–61.

Jan Düsterhöft, Riem Spielhaus, Radwa Shalaby (2023): Schulbücher und Muslimfeindlichkeit: Zur Darstellung von Musliminnen und Muslimen in aktuellen deutschen Lehrplänen und Schulbüchern. Braunschweig: Georg-Eckert-Institut – Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung. (Studie im Auftrag des UEM.)

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Im freiheitlichen Staat darf jeder nicht glauben oder an einen Gott glauben und an ein Leben nach dem Tod oder an einen Engel.

Der Abschlussbericht, Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz (2023), verleugnet den islamisch gebotenen Aufruf zur Durchsetzung einer radikal intoleranten Gesetzlichkeit (Scharia) und Gesellschaftsform (Hakimiyyat Allah, the sovereignty of God). Die zur Menschensorte herabgesunkenen Nichtmuslime hingegen dürfen mithelfen, andere Nichtmuslime auf Muslimfeindlichkeit zu belauern.

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When we take this broad meaning of the word ‚defense‘, we understand the true character of Islam, and that it is a universal proclamation of the freedom of man from servitude to other men, the establishment of the sovereignty of God and His Lordship throughout the world, the end of man’s arrogance and selfishness, and the implementation of the rule of the Divine Sharia in human affairs. … Islam is a Divinely-ordained way of life … Islam came into this world to establish God’s rule on God’s earth …. (Milestones. Sayyid Qutb, 1964.)

holybooks.com/wp-content/uploads/Milestones.pdf

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Nicht der jedenfalls säkulare, die freiheitliche Demokratie bejahende Muslim, sondern der Islam ist für die allgemeinen Menschenrechte und den deutschen Staat das Problem.

Über Muslimfeindlichkeit reden, um über den Islam zu schweigen?

Jacques Auvergne

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Prinzip Hidschab

Oktober 5, 2022

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حجاب
ḥiǧāb

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Prinzip Hidschab

Seit 1979 ist der Iran Islamrepublik sprich Islamdiktatur. In der gemäß Himmelsbefehl irdisch zu verwirklichenden, auf den Tag der Auferstehung (يوم القيامة yaum al-qiyāma) ausgerichteten islamischen Gesellschaft ist ein freies, ein selbstbestimmtes Leben für niemanden vorgesehen, am allerwenigsten für jenen weiblichen Besitz des Vaters oder Ehemannes, für die dem Schariarecht ausgesetzte muslimische Frau. Vater, Bruder und später der Ehemann haben die Funktion des Sittenwächters über die Muslima, beispielsweise könnte eine Braut ohne Zustimmung ihres Wali (männlicher Vormund, hier Heiratsvormund) nicht heiraten. Generell ist der Mahram der männliche Aufpasser, unterstützt durch die anderen Männer der Großfamilie, die allesamt genau kontrollieren, mit wem die weibliche Verwandtschaft sich trifft, ob das Mädchen oder die Frau sich außerhalb des Hauses sittsam genug verhält. Gibt es keinen Ehemann, bestimmen sie, ob sie das Haus verlassen darf.

Es geht um den Iran und dessen Reislamisierung, ohne Kommentar und in Guillemets (« ») füge ich deshalb einige, inzwischen ein halbes Jahrhundert alte Worte eines schiitischen Geistlichen ein, welcher der damaligen Weltöffentlichkeit noch weitgehend unbekannt war. Zwischen dem 21. Januar und dem 8. Februar des Jahres 1970 hörten die Islamstudenten an der traditionsreichen Lehrstätte im irakischen Nadschaf neunzehn Vorlesungen von Ruhollah Chomeini, deren Inhalte später als Hokumat-e Eslāmī zusammengefasst wurden: Der Islamische Staat (حکومت اسلامی Islamic Government). Olamā meint die Ulama oder, etwa türkisch, Ulema (علماء ʿUlamāʾ), die Islamgelehrten, Einzahl Alim oder Âlem (عَالِم ʿĀlim, vgl. Brockhaus, Leipzig 1911, „Ulemâ (arab.), in der Türkei der Stand der Rechts-und Gottesgelehrten, die Imame (Kultusdiener), Mufti (Gesetzesausleger) und Kadi (Richter) umfassend.“)

Vor 52 Jahren rief Ruhollah Chomeini seine Studenten zur rechten Lebensführung und Herrschaft.

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« Eine unislamische politische Ordnung errichten bedeutet nämlich nichts anderes als die politische Ordnung des Islams ignorieren. Dazu kommt noch, dass jede unislamische politische Ordnung eine polytheistische Ordnung ist, da ihr Herrscher der Ṭāġūt ist; und wir sind verpflichtet, die Spuren des Polytheismus in der Gesellschaft und im Leben der Muslime zu beseitigen und zu vernichten. … Die gesellschaftlichen Bedingungen unter der Herrschaft des Ṭāġūt und der polytheistischen Ordnung sind der Boden für die Verderbnis, wie Sie sehen. Das ist die „Verderbtheit auf der Erde“, die ausgerottet werden muss und deren Stifter bestraft werden müssen. »

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Nach dem Glaubensgrundsatz der Fitra (فطرة fiṭra), der islamisch verstandenen Geschöpflichkeit und dem naturhaften Ausgerichtetsein jedes Wesens hin auf Allah, ist die Frau anders nackt als der Mann. Während der Schambereich, arabisch Aura (عورة ʿawra), des Mannes ausschließlich seine Geschlechtsteile und den Bereich zwischen Bauchnabel und Knien umfasst, ist beinahe der gesamte Körper der Frau Aura, hat die Muslima im öffentlichen Raum mithin ihren gesamten Körper, (allenfalls) bis auf Gesicht und Hände, mit Textilien abzudecken. Sein Haupthaar ist Ehrenhaar, ihres hingegen Schamhaar. Der Familie einer unbotmäßig bekleideten Frau droht Ehrverlust, die Brüder haben auf ihre Schwester nicht ordentlich aufgepasst.

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« Der islamische Staat ist weder despotisch noch absolutistisch, er ist konstitutionell … in dem Sinne, dass die Regierenden … an eine Reihe von Bedingungen geknüpft sind, die im heiligen Koran und in der Sunna … festgelegt worden sind. Daher ist die islamische Regierung die Regierung des göttlichen Gesetzes über das Volk. »

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Schluss mit dem Gerede über das Kopftuch, im Islam gibt es kein Kopftuch. Abu Dawud (4104) überliefert einen Hadith von Aischa, der berichtet, wie Asma einmal zum Propheten kam und sie trug eine etwas durchsichtige Kleidung. Da wandte er seinen Blick ab und sprach: „Oh Asma, wenn die Frau ihre Reife erreicht hat (d. h. wenn sie ihre erste Menstruation bekommen hat), dann darf sie von ihrem Körper nur dieses und dieses zeigen (und er zeigte auf Gesicht und Hände).“

Andere Übersetzung, deutsch und englisch. Mohammed sprach:

„O Asma, sobald die Frau das Alter der Geschlechtsreife erlangt hat, sollte nichts von ihr sichtbar werden bis auf dieses und dieses.“ Und er zeigte auf Hände und Gesicht. „O Asma‘, when a woman reaches the age of puberty, nothing should be seen of her except this and this” – and he pointed to his face and hands.

(Englisch als 23496 bei Islam Q&A / al-Munajjid, Hadeeth about women uncovering their faces.)

Stichwort Pubertät und Islam. Das Alter der „Frau“ im Islam, ihre religiöse Reife, vgl. Taklif (تكليف), die Auferlegung der Bürde der Pflichten, ist getreu dem islamischen Vorbild der Heirat von Mohammed und Aischa auf neun Jahre festgelegt worden, neun Mondjahre sind gemeint, also achteinhalb, die „Frau“ kann ab jetzt, islamrechtlich einwandfrei, verheiratet werden und ehelichen Geschlechtsverkehr haben. Kinderheirat ist nicht nur ein islamisches Problem. Überall auf der Welt bleibt es wichtig, ein Mindestalter von 18 Jahren für die Heirat zu erhalten oder durchzusetzen.

Gesetzgeber ist letztlich nur Allah, so erläuterte es Chomeini seinen Islamstudenten, Volkssouveränität ist Krieg gegen den Schöpfer.

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« Niemand hat das Recht, Gesetze zu erlassen, und kein Gesetz außer dem göttlichen ist anwendbar. … Der islamische Staat ist ein Staat des Gesetzes. In dieser Staatsform gehört die Souveränität allein Gott. Das Gesetz ist nichts anderes als der Befehl Gottes. »

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Seit Jahrzehnten erkennbar und schier überall auf der Welt versuchen islamische Organisationen und Staaten sowie kopftuchtragende Frauen, wie beiläufig und dabei die am 10. Dezember 1948 bekundeten, mühsam errungenen Standards der allgemeinen Menschenrechte zerstörend, Frauen zu ermutigen, den von Allah befohlenen Hidschab (حجاب ḥiǧāb anglis. hijab), also die islamische Kleidung der Frau zu tragen und globale Solidarität für den Hidschab und die leider dazugehörige, Frauen und Nichtmuslime entwürdigende und entrechtende, alle Lebensbereiche umfassende (totalitäre) islamische Lebensweise und Gesellschaftsform durchzusetzen. Diese, in das Tuch des Hidschab gleichsam eingewebte Lebensweise und Gesellschaftsform ist, bei Maududi, der Nizam Islami (النظام الإسلامي an-niẓām al-Islāmī), bei Qutb die Hakimiyya (حاكمية الله ḥākimiyyatu l-Lāh), die weltweite Herrschaft Allahs.

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« Das ist ein politischer Befehl. … Das Hauptziel besteht darin, die Könige und die in ihrem Dienst stehenden Richter daran zu hindern, das Volk an sich zu ziehen, indem sie sich ihm als zur Regelung seiner Angelegenheiten geeignet präsentieren. »

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Das deutsche Grundgesetz (GG) nicht anders als die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) richtet sich zunächst an das Individuum und nicht an ein Kollektiv unter mehreren Kollektiven, das GG garantiert zunächst und vor allem die Individualrechte. Hidschab hingegen bedeutet, dass sich Frauen, minderjährige Mädchen und sogar weibliche Kinder bis ans Ende ihres Lebens bedecken müssen und aus dem für Jungen und Männer zugänglichen Raum weitgehend verdrängt werden. Damit werden die Mädchen und Frauen wesentlicher Grundrechte beraubt und eine veritable Apartheid spaltet den sich aus der Gültigkeit der AEMR (10.12.1948) ergebenden öffentlichen Raum auf, zerteilt ihn in Männer- und Frauenzonen und gibt, ausgesprochen islamisch, den Frauen halbierte Rechte. Korangemäß erbt die Frau nur die Hälfte und ihre Aussage vor Gericht gilt nur halb so viel wie die eines (muslimischen) Mannes.

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« Was soll das islamische Volk tun? An wen soll es sich im Fall von Vorkommnissen und Streitigkeiten wenden? Der Imam sagt: „Ihr müsst sehen, wer von euch unsere Ahādis überliefert, studiert hat, was uns erlaubt und verboten ist, und wer dieses Gebiet beherrscht und unsere Gesetze kennt.“ »

« Die Olamā sind berufen zu herrschen. »

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Nach islamischem Recht, anders gesagt nach Scharia und Fiqh, nach „Koran und Sunna“ sollen Frauen nicht nur ihre Haare, sondern ihren gesamten Körper ggf. bis auf Hände und Gesicht verhüllen, um die öffentliche Ordnung nicht zu stören und um sich selbst und vor allem den Männern die ewige Heimkehr ins Paradies nicht zu verspielen. Ferner sollen sich Frauen mit dem Schleier bedecken, um die Männer nicht sexuell zu erregen. Dieser ständigen großen Einschränkung für Frauen entspricht die rechtlich herabgesetzte Position der Frau in allen islamisch geprägten Gesellschaften oder Stadtvierteln.

Indirekt ist der Hidschab eine Beleidigung für jeden kultivierten Mann, der sich, nach islamischer Weltanschauung, sexuell nicht beherrschen kann, sobald er eine unverschleierte Frau auch nur erblickt. Entsprechend gilt, dass der islambewusste Mann eine schuldhaft schariawidrig, eine sich unislamisch verhaltende Frau, etwa eine islamwidrig gekleidete Frau, missachten muss. Gemäß der Scharia ist eine Unverschleierte, die durch einen Mann misshandelt oder gar vergewaltigt wird, für dieses Verbrechen selbst verantwortlich. All das ist eine gegenmoderne, letztlich 1400 Jahre alte frauenfeindliche religiöse Ideologie, die im 21. Jahrhundert keinen Platz haben sollte.

Es sollte beschämen, dass, während im Iran oder in Saudi-Arabien mutige Frauen den Hidschab, dieses frauenverachtende Kleidungsstück, wegwerfen und für ihre und jedermanns Freiheit und gegen die islamischen Gesetze, im Islam gottgegeben als die Scharia und menschlich anzuwenden als der Fiqh, auf die Straße gehen, in Europa und Nordamerika etliche, vielleicht wohlstandsverwöhnte und freiheitsverwöhnte Menschen sich mit der inhumanen Bewegung für den Hidschab solidarisch erklären, manchmal angeblich, um gegen den Rassismus Position zu beziehen.

Man kann durchaus sowohl gegen den sogenannten radikalen, das bedeutet den authentischen, den echten, 1400 Jahre alten Islam als auch überhaupt gegen jede Form von Diskriminierung aktiv sein und sich gerade damit, wie geboten, für allgemeine Menschenrechte, für Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie für freie Wahl der Kleidung einsetzen. Gerade um Rassismus und Rechtsradikalismus zu bekämpfen muss man, beispielsweise in Europa, die Rechte und die Menschenwürde der Frauen, ihre Kleidungsfreiheit und ihre universellen Menschenrechte verteidigen und nicht islamisches Revival, Hidschab, Frauenfeindlichkeit und Frauenversklavung billigen oder gar gutheißen. Der Hidschab, man spreche nie vom Kopftuch, wäre nur dann ein Freiheitsrecht, wenn die Frau ihn ohne Angst vor Höllenqualen oder sozialer Ächtung jederzeit ablegen dürfte.

Wie gesagt, von Kopftuch zu reden verfehlt das Thema, im Islam geht es nicht lediglich um ein Tuch auf dem Kopf. Rechtsgelehrte des Islam haben vielmehr Regeln aufgestellt, welche Körperteile (vgl. Aura, ʿawra, islamischer Schambereich) der muslimischen Frau in Gegenwart von Nicht-Mahram-Männern bedeckt sein müssen. Koran und Hadithe wurden dazu herangezogen. Nach Ansicht des sunnitischen Islamgelehrten al-Albani muss der Hidschab (حجاب ḥiǧāb) folgende Anforderungen (شُرُوط šurūṭ) erfüllen.

Der korrekte Hidschab

• muss den gesamten Körper bedecken bis auf Gesicht und Hände
• darf selbst kein Schmuck (zīna) sein
• muss blickdicht (ṣafīq) sein, darf also nichts durchschimmern lassen
• muss wallend (faḍfāḍ) sein, darf nicht eng anliegen
• darf nicht parfümiert sein
• darf nicht der Kleidung des Mannes ähneln
• darf nicht der Kleidung ungläubiger Frauen ähneln
• darf keine Kleidung sein, mit der man nach Berühmtheit strebt

Von 1979 an, und umfassend ab 1983 setzte der schiitische Geistliche und Revolutionsführer Ayatollah Chomeini, von dem sich nicht sagen lässt, dass er seine Religion falsch verstanden hätte, den Schleier durch. Im Jahr 2022 kontrollieren die Inspektoren der Führungsstelle zur Beförderung des Guten und zum Verbot des Lasters (HEGFE, Headquarters for Enjoining Good and Forbidding Evil) rund 25 iranische Organisationen, die damit beschäftigt sind, die Schleierpflicht durchzusetzen, darunter die 21-Tir-Einheit (ستاد ۲۱ تیرماه), englisch 21-Tir Base, 21 Tir camp, July 12 Base oder the headquarters of 21 Tir, und die Dschihad-Tabiyin-Einheit. Die 21-Tir-Einheit hat die Aufgabe, den korrekten Hidschab bei den weiblichen Regierungsangestellten zu kontrollieren. Durch die Islamische Republik Iran ist der 12. Juli, 21-Tir nach dem persischen Kalender, zum Hijab and Chastity (حجاب و عفاف) Day ausgerufen worden, zum Tag des Hidschab und der Keuschheit. Direktor des Enjoying What Is Right and Forbidding What Is Evil HQ ist Seyyed Ali Khan-Mohammadi, seine Organisation greift bereits ihrem Namen nach den Grundsatz der Hisba (حسبة ḥisba) auf, der Islambefolgung und Islamdurchsetzung, Gutes gebieten und Böses verbieten, al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar (الأمر بالمعروف والنهي عن المنكر).

Gascht-e Erschad (گشت ارشاد Gašt-e Eršād), englisch Guidance Patrol, ist die islamische Moralpolizei im Iran. Seit September 2022 führt der gewaltsame Tod der 22-jährigen Mahsa Amini im unmittelbaren Anschluss an ihre Festnahme durch die Sittenpolizei zu massenhaftem Protest, gegen Gascht-e Erschad, gegen den Hidschabzwang, und gegen die Regierung der Republik, die leider nach wie vor eine Islamische Republik ist.

Zeit, dass sich das ändert.

Jacques Auvergne

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Hidschab unterdrückt: Nein zum Welt-Hidschab-Tag

Januar 10, 2019

Gerne machen wir auf eine Veranstaltung am 2. Februar 2019 in Köln aufmerksam.

Zentralrat der Ex-Muslime Deutschland (ZdE)

Anti-Hidschab-Demo

Demonstration gegen den World Hijab Day

Köln am 02.02.2019

um 14.00 Uhr

Domplatte

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1956217494427803/

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1956217494427803/?type=3&theater

Weltweiter Widerstand gegen den Welt-Hidschab-Tag

Im Jahr 2013 hat eine aus Bangladesch stammende Muslima, die mit ihren Eltern als Elfjährige in die USA eingewanderte Nazma Khan, den ersten Februar zum World Hijab Day ausgerufen, zum Welthidschabtag. Seither versuchen islamische Organisationen und Staaten sowie kopftuchtragende Frauen, am ersten Februar jedes Jahres durch verschiedene Aktionen und Veranstaltungen [ muslimische ebenso wie nichtmuslimische ] Frauen zu ermutigen, den Hidschab [ حجاب ḥiǧāb anglis. hijab; die islamische Kleidung der Frau ] zu tragen und globale Solidarität für den Hidschab [ und die dazugehörige, alle Lebensbereiche umfassende islamische Lebensweise, die weltweite Herrschaft Allahs ] ins Leben zu rufen.

Hidschab bedeutet, dass sich Frauen, minderjährige Mädchen und sogar weibliche Kinder bis ans Ende ihres Lebens bedecken müssen [ und aus dem für Jungen und Männer zugänglichen Raum weitgehend verdrängt werden ]. Damit werden sie wesentlicher Grundrechte beraubt [ und eine veritable Apartheid spaltet den einstigen öffentlichen Raum in Männer- und Frauenzonen ].

Nach islamischem Recht [ Scharia und Fiqh; nach „Koran und Sunna“ ] sollen Frauen nicht nur ihre Haare, sondern ihren gesamten Körper [ ggf. bis auf Hände und Gesicht ] verhüllen, um die öffentliche Ordnung nicht zu stören [ und um sich selbst und vor allem den Männern die ewige Heimkehr ins Paradies nicht zu verspielen ]. Ferner sollen sich Frauen mit dem Schleier bedecken, um die Männer nicht sexuell zu erregen. Dieser ständigen großen Einschränkung für Frauen entspricht die rechtlich herabgesetzte Position der Frau in allen islamisch geprägten Gesellschaften [ vgl. im Koran ihr halbes Erbe sowie die halbe Kraft ihrer Aussage vor Gericht ] oder Stadtvierteln. Indirekt ist der Hidschab eine Beleidigung für die jeden kultivierte Mann, der sich, nach islamischer Weltanschauung, sexuell nicht beherrschen kann, sobald er eine unverschleierte Frau auch nur erblickt. Entsprechend gilt, dass muslimische Männer Frauen missachten dürfen. Gemäß der Scharia ist eine unverschleierte Frau, die durch einen Mann misshandelt oder vergewaltigt wird, für dieses Verbrechen selbst verantwortlich. All das ist eine gegenmoderne, letztlich 1400 Jahre alte frauenfeindliche religiöse Ideologie, die im 21. Jahrhundert keinen Platz haben sollte. […]

Es ist beschämend, dass, während im Iran oder in Saudi-Arabien unzählige Frauen den Hidschab, dieses frauenverachtende Kleidungsstück wegwerfen und mutig für ihre Freiheit und gegen die islamischen Gesetze [ im Islam gottgegeben als die Scharia und menschlich anzuwenden als der Fiqh ] auf die Straße gehen, sich in Europa und Nordamerika etliche, sogar nichtmuslimische Menschen dem Aufruf Nazma Khans folgen und sich mit einer inhumanen Bewegung solidarisch erklären, angeblich, um gegen den Rassismus Position zu beziehen.

Man kann durchaus sowohl gegen den radikalen Islam als auch gegen jede Form von Diskriminierung aktiv sein und sich gerade damit für allgemeine Menschenrechte, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie für freie Wahl der Kleidung einsetzen. Gerade um Rassismus und Rechtsradikalismus zu bekämpfen, muss man die Rechte und die Menschenwürde der Frauen, Kleidungsfreiheit und universelle Menschenrechte verteidigen und nicht islamisches Revival, Hidschab, Frauenfeindlichkeit und Frauenversklavung. [ Der Hidschab ist nur dann ein Freiheitsrecht, wenn ich ihn, auch als Muslima, ohne Angst vor Höllenqualen oder sozialer Ächtung jederzait ablegen darf. ]

Wir wollen die mutigen „Frauen der Revolutionsstraße“ im Iran verteidigen, die ihren Hidschab öffentlich abgelegt haben, wollen die Frauen in Saudi-Arabien unterstützen, die jetzt mit dem Hashtag «Hidschab unter meinen Füßen» [ « Mon niqab sous mes pieds », « Le voile sous mes pieds » vgl. #NoHijabDay #WorldNoHijabDay #FreeFromHijab #NoHijab ] gegen den Aufruf von Nazma Khan in Aktion treten. Lasst uns weltweit für alle Frauen Meetings und Solidaritätsveranstaltungen organisieren, die in so genannten islamischen Ländern gegen Kopftuch und Unterdrückung kämpfen. Wir werden an diesem Februartag weltweit aufstehen und ein Zeichen gegen den Welthidschabtag / World Hijab Day setzen.

Die Bewegung gegen den Hidschab ist eine weltweite Bewegung. Schließt Euch dieser weltweiten Bewegung an. […]

(Quelle vgl. Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE), Homepage wie Facebook. Hier etwas gekürzt sowie leicht abgeändert; eigene Ergänzungen in eckigen Klammern.)

https://exmuslime.com/widerstand-gegen-den-welt-hijab-tag-ist-die-pflicht-von-uns-allen/

https://www.facebook.com/486839381365629/photos/a.486847511364816/1953035018079384/?type=3&theater

Warum der freiheitliche Rechtsstaat das Richterinnenkopftuch nicht integrieren kann

August 8, 2016

Keine religiöse Kleidung im öffentlichen Dienst

08. August 2016

Der Islam ist ein komplettes Rechtssystem, das eine Trennung von Religion, Staat und Recht nicht kennt und neben sich letztlich kein anderes Recht als gleichberechtigt dulden kann. Das islamische Recht, gottgegeben als die Scharia, menschlich anzuwenden als der Fiqh, verbietet nach weltlichen Gesetzen zu urteilen. Jede menschengemachte Gesetzlichkeit ist sittlich geringeren Wertes und über kurz oder lang ganz durch die von Allah gegebenen Gebote, die der Prophet Mohammed der Menschheit offenbarte, zu ersetzen. Souverän ist im Islam nicht das Volk, sondern Allah.

And judge, [O Muhammad], between them by what Allah has revealed. […]

Richte zwischen ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat […]

Koran 5:49

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer, freiheitlich demokratischer Rechtsstaat, der die Einflussbereiche von Staat und Religion sowie Recht und Religion trennt und sich zur politischen, weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht stellte in mehreren Entscheidungen klar:

Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV (Anm.: Weimarer Reichsverfassung) in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.

Richter, Polizisten, Pädagogen, Politiker oder andere Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die darauf insistieren, ein glaubensgeleitetes Leben zu führen und das durch ihre religiöse Kleidung nach außen dokumentieren, müssen der Doktrin von Koran und Sunna folgen. Individuelle Spiritualität lässt der kollektivistische Glaube nach Koran und Sunna nicht zu. Wenn sich diese Beschäftigten aus religiösen Gründen bedecken, können sie beruflich nicht gegen die Scharia handeln. Kein gottesfürchtiger Muslim wird es riskieren, diesen heilssichernden Glaubensvorschriften nicht zu gehorchen, er würde nicht nur sein eigenes Seelenheil gefährden, sondern sich der Kritik seiner Glaubensgeschwister aussetzen, ein schlechtes Beispiel abzugeben und andere in die Irre zu leiten. Ziel eines gottergebenen Lebens ist die ewige Nähe zu Allah, der Weg ist die Überwindung alles Nichtislamischen auf Erden.

Das islamische Recht diskriminiert alle Nichtmuslime sowie alle Frauen und ist daher mit den allgemeinen Menschenrechten (10.12.1948) und dem deutschen Grundgesetz (23.05.1949) nicht vereinbar. Nach der Doktrin der Hisba (ḥisba), die sich aus Koran 3:110 („Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen entstand. Ihr gebietet das, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrecht, und ihr glaubt an Allah […]“) oder Koran 3:104 („Und aus euch soll eine Gemeinde werden, die zum Guten einlädt und das gebietet, was Rechtens ist, und das Unrecht verbietet; und diese sind die Erfolgreichen“) ergibt, Erfolg meint Erfolg im Diesseits und im Jenseits, ist die islamische Lebensweise durchzusetzen.

Die islamische Verhaltens- und Kleidungsdoktrin gilt für Männer und Frauen, nur schreibt sie für beide Geschlechter unterschiedliche Regeln vor.

Wir sollten nicht vom Kopftuch reden. Es geht um den sogenannten Hidschab (ḥiǧāb). Ab der Geschlechtsreife („ab Eintritt der Pubertät“) ist der gesamte Körper einer Frau „mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen“ (Stellungnahme DITIB, bei: Bundesverfassungsgericht) blickdicht und alle Konturen verbergend mit Kleidung zu verhüllen:

Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

(Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10.)

Ein Austritt aus dem Islam, sei es als Konversion zu einer anderen Religion oder als persönlicher Weg in den Atheismus, ist verboten und eigentlich todeswürdig. Eine Richterin, welche die islamische Bedeckung (Hidschab) trägt, kann einer Ex-Muslima oder einem Ex-Muslim nicht neutral gegenüberstehen und damit ihrer beruflichen Pflicht nicht nachkommen. Gleiches gilt für den religiös gekleideten Kollegen. Beide wie auch andere im öffentlichen Dienst Beschäftigte haben nach dem im Koran nachzulesenden Grundsatz Al-walāʾ wa l-barāʾa, wörtlich Loyalität und Lossagung zu handeln, was bedeutet: Muslimsolidarität bei Meidung der Nichtmuslime und ihrer Verhaltensweisen.

Koran 3:28 „Die Gläubigen sollen sich nicht die Ungläubigen anstatt der Gläubigen zu Freunden (auliyāʾ) nehmen. Wer das tut, hat mit Allah nichts mehr zu tun. Anders ist es, wenn ihr euch vor ihnen wirklich fürchtet. Allah warnt euch vor sich selber. Zu Allah hin ist das Ziel.“

Koran 4:89 „Sie hätten es gerne, dass ihr ungläubig wäret, so wie sie (selber) ungläubig sind, damit ihr alle gleich wäret. Nehmt euch daher von ihnen keine Freunde (auliyāʾ), bis sie auswandern auf dem Wege Allahs.“

Koran 5:51 „Ihr Gläubigen! Nehmt euch nicht die Juden und die Christen zu Freunden (auliyāʾ)! Sie sind untereinander Freunde. Wer immer von euch sich ihnen anschließt (man yatawallāhum minkum), gehört zu ihnen. Allah leitet das Volk der Frevler nicht recht“.

Zu den Hadithen, die als Beleg für die islamische Legitimität des Walāʾ-Barāʾa-Prinzips herangezogen werden, gehört ein überliefertes Prophetenwort nach al-Barāʾ ibn ʿĀzib, demzufolge die Liebe in Gott und der Hass in Gott „das festeste Band des Glaubens“ sind (awṯaq ʿurwa al-īmān; vgl. Koran 2:256 al-ʿurwa l-wuṯqā, stärkster Halt, festeste Handhabe, festes Band). „The strongest bond of Iman is the love for Allah’s sake and the hatred for Allah’s sake.“

Dresscodes existieren auch in anderen Berufen. Kleidung hat eben nicht nur die Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für berufliche Rolle und Status, gibt Einblick in Einstellungen, Werte und Weltanschauung unseres Gegenübers. Die Uniform eines Polizisten signalisiert Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Bei jeder Form der islamischen Bedeckung assoziieren Kritiker, darunter Aufklärungshumanisten, AEMR-orientierte Menschenrechtler, Nichtgläubige und Säkulare, ein frauen- wie männerfeindliches Menschenbild, das kleinen Mädchen und Teenagern eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verwehrt. Ob Kopftuch, Tschador, Niqab oder Burka, die islamische Bedeckung würdigt jede Frau und alle Nichtmuslime herab, fördert und fordert kulturell vormoderne Geschlechterrollen, Genderapartheid und Segregation.

Der Hidschab ist nicht nur ein Stück Stoff. Uniform, Robe oder religiöse Tracht legt man nicht einfach an oder ab. Jeder, der schon einmal Amtstracht oder fromme Gewänder getragen hat, wird wissen, dass diese Kleidung Signale aussendet, die das Gegenüber entschlüsselt.

Unabhängig von Geschlecht und Religion bzw. Weltanschauung repräsentieren in einem Gerichtssaal Richter, Staatsanwälte, Schöffen oder Rechtsanwälte den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. In besonders hohem Maße ist in öffentlichen Schulen bzw. Kindergärten, in Parlamenten und einem Gerichtsaal staatliche Neutralität erforderlich.

Gerade in der für den Bürger außeralltäglichen Situation einer Gerichtsverhandlung soll er sich beispielsweise auch als Atheist, Islamkritiker, Ex-Muslim oder Frau sicher sein können, dass die Justiz erkennbar unvoreingenommen über seinen Fall urteilt. Jegliche religiöse Kleidung sowie jede textile oder andere äußere weltanschauliche Bekundung ist Beamten bzw. Angestellten während der Ausführung hoheitsrechtlicher Aufgaben daher zu untersagen. „Die stets gleiche Kleidung der Richterinnen und Richter signalisiert den Parteien eines Rechtsstreits, dass es auch in ihrem Fall nicht darauf ankommt, welche Person entscheidet, sondern nur auf das, was im Gesetz steht“, meint auch Dr. Robert Seegmüller, der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR).

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Wohin steuert die DIK?

Dezember 2, 2015

Integration oder Segregation

Von Gabi Schmidt und Edward von Roy am 12. November 2015

Zum ersten Mal hatte man 2006 zur Deutschen Islamkonferenz (DIK) eingeladen, Initiator war der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble. Man traf sich mit dem Ziel: „eine bessere religions- und gesellschaftspolitische Integration der muslimischen Bevölkerung und ein gutes Miteinander aller Menschen in Deutschland, gleich welchen Glaubens“ zu erreichen.

Seit neun Jahren arbeitet diese DIK am Ziel Integration, was wir jedoch in ganz Deutschland erleben, sind die sozialen Folgen der islamverbandlichen Strategien zur Verfestigung selbstgewählter Fremdheit und religiös begründeter Abschottung. Unmittelbares Ergebnis der ersten Treffen war beispielsweise die Gründung des Koordinationsrats der Muslime (KRM), der die Alleinvertretung aller deutschen Muslime beansprucht und erklärt, dass: „Koran und Sunna des Propheten Mohammed […] die Grundlagen des Koordinationsrates [bilden]. Dieser Grundsatz darf durch Änderungen dieser Geschäftsordnung nicht aufgegeben werden.“ Heiliges Buch und Prophetenbiographie (KRM: „Koran und Sunna“) sind die Primärquellen des islamischen Rechts, der Scharia, die jeden Lebensbereich regelt. Wer schuldhaft gegen die Scharia verstößt kommt in die Hölle, ist auf Erden eine Gefahr für das Seelenheil auch seiner Glaubensgeschwister und darf ermahnt und gemaßregelt werden, nötigenfalls mit Gewalt.

Durch Projekte wie schulischer bekennender Islamischer Religionsunterricht und universitäre Imamausbildung gelang es dem KRM, Hörsaal, Klassenzimmer, Schulhof und Lehrerzimmer religiös zu beeinflussen und auf diese Weise zu versuchen, die staatliche Neutralität zu untergraben. Die vielen Menschen aber, die zwar Kind oder Enkelkind eines muslimischen Vaters oder Großvaters sind, Mutter bzw. Großmutter fällt islamisch nicht ins Gewicht, und gar keine Lust haben nach Allahs Befehl und Mohammeds Vorbild zu leben, lässt die Bundesregierung im Stich.

Am 10. November 2015 trat der Lenkungsausschuss, das oberste Gremium der Deutschen Islamkonferenz, zum zweiten Mal in diesem Jahr zusammen. Wichtigstes Thema waren die Ergebnisse zur Wohlfahrtspflege, die in zwei Studien präsentiert wurden. Der amtierende Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière stellte die von der DIK in Auftrag gegebene Studie zu sozialen Dienstleistungen von Moscheegemeinden und ihrer Verbände vor. Als zweite Studie präsentierte die Islamkonferenz eine Publikation zu „religionssensiblen sozialen Dienstleistungen von und für Muslime“, die durch die Kommunen und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erarbeitet wurde. Der BAGFW gehören beispielsweise Arbeiterwohlfahrt, Rotes Kreuz und Caritas an.

Aus aktuellem Anlass wurde ebenfalls über die vielen Menschen geredet, die in diesen Monaten etwa aus Syrien oder dem Irak vor Terror und Krieg nach Deutschland geflüchtet sind oder noch flüchten. Ein Großteil dieser Menschen versteht sich als muslimisch, was aber für einen dem Grundgesetz vepflichteten deutschen Politiker auch wegen der humanitären Katastrophe, die jeder Krieg darstellt, nicht bedeutsam sein sollte. Alle Menschen sehnen nach einem Leben in Sicherheit und danach, etwas zu essen und zu trinken zu bekommen, nicht zu frieren, ein Dach über dem Kopf zu haben. In erster Linie brauchen die in Not geratenen Flüchtlinge unsere humanitäre und medizinische Hilfe und gerade keine muslimspezifischen Hilfen oder „religionssensiblen sozialen Dienstleistungen von und für Muslime“.

Offensichtlich ist Innenminister de Maizière bereit, den an der mehrstufig diskriminierenden, grundrechtswidrigen Scharia ausgerichteten Islamverbänden möglichst viel der für Flüchtlinge erforderlichen Integrationsarbeit zu überlassen. Damit liefert er mehrere hunderttausend Einwanderer an Deutschlands organisierten islamischen Fundamentalismus aus, der sich in Lippenbekenntnissen zum Grundgesetz übt und sich von der Islamischen Charta (ZMD, Nadeem Elyas am 20.02.2002) oder der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (OIC, 05.08.1990) gar nicht zu distanzieren gedenkt (vgl. KRM Geschäftsordnung Fassung 28. März 2007 § 1 (5) „Koran und Sunna“). Auch zum Widerspruch zwischen Grundgesetz und Islamischer Charta bzw. Kairoer Erklärung schweigt der KRM sich aus.

Von Anfang an steuerte die Islamkonfrenz in eine völlig falsche Richtung, nämlich weg von den allgemeinen Menschenrechten und hin zum islamischen Gesetz und Wohlverhalten. So musste hierzulande der Einfluss der Vertreter eines erzkonservativen bis radikalen Islam ebenso steigen wie der Gruppendruck auf Mädchen und Frauen, sich islamisch zu kleiden und zu verhalten. Nonkonformisten und Islamkritiker werden zunehmend vom öffentlichen Diskurs ausgegrenzt und sozial geächtet.

2015 hat Deutschland die Aufgabe, die Flüchtlinge unterzubringen und gesellschaftlich zu integrieren. Stattdessen etikettiert de Maizière Monat für Monat Zehntausende von Menschen aus sogenannten islamischen Ländern, von denen viele vor der Terrormiliz Islamischer Staat, die der gleichen Scharia folgt wie der KRM, zu uns geflüchtet sind, als Muslime. Zur Unvereinbarkeit von Grundgesetz und Islamischem Recht schweigt der Innenminister.

Wie stellen sich die Nichtmuslime der DIK das Flüchtlings-Integrationsprogramm von Aiman Mazyek vor? Will die DIK die Zuflucht suchenden Menschen bei Mazyek die Errichtung einer muslimischen Kolonie und Gegengesellschaft trainieren lassen? Sollen sie üben, den Kontakt zu den Kuffar auf ein Minimum zu beschränken und diese Nichtmuslime und ihre Verhaltensweise nicht nachzuahmen? Nein, im Sinne der Gleichberechtigung der Geschlechter und des Diskriminierungsverbots aufgrund von Religion ist gerade zu verhindern, dass die syrischen Flüchtlinge von ihren Töchtern und Ehefrauen das Tragen der islamischen Kleidung verlangen, auch wenn die DITIB den Hidschab fordert, ich zitiere das Bundesverfassungsgericht:

„Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität.“

Ein Politiker, der es mit der Integration ernst meint, hat diesen hunderttausenden von Menschen jetzt zu erklären: Deutschland ist ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage der weltweit durchzusetzenden allgemeinen Menschenrechte. Hier gelten nicht Koran und Sunna, sondern Grundgesetz und abgeleite Rechtsnormen. Hier gibt es keine islamischen, sondern die folgenden Regeln des Zusammenlebens:

• Frauen und Männer sind gleichberechtigt. GG Artikel 3 (2) „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

• hierzulande kann jeder die Religion wechseln und etwa den Islam verlassen, ohne Angst vor Angriffen oder Mord haben zu müssen, siehe GG 3 (3) „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

• Integration bedeutet Spracherwerb und das Kennenlernen und Bejahen der Prinzipien des säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtstaates

• Religion ist Privatansache. Jeder kann woran auch immer glauben oder nicht glauben. Niemand darf in Deutschland gegen Gläubige oder Ungläubige hetzen oder Gewalt ausüben

• im Namen der interkulturellen Öffnung in einem Altersheim oder Pflegeheim getrennte Männer- und Frauenwohnbereiche zu schaffen, ist gerade keine gelungene Integration im Einklang mit dem Grundgesetz, sondern Abschottung, Genderapartheid

• die Mitarbeiterschaft bzw. der Kollegenkreis auch einer Schule oder einem Wohlfahrtsverband ist keinesfalls in Muslime versus Nichtmuslime zu spalten

• die interkulturelle Öffnung der Schule oder Sozialen Arbeit geht genau in die falsche Richtung. Wer als nichtmuslimischer Lehrer oder Sozialpädagoge für ein Beratungsgespräch mit einer muslimischen Frau oder Familie erst nach Herrn Muslim Sowieso oder Frau Muslima Soundso rufen muss, erklärt sich und jeden anderen Kafir als inkompetent, für den muslimischen Klienten umfassende professionelle Bildungsarbeit bzw. Sozialarbeit zu leisten. Auf diese Weise werden die Multikulturfreunde in Sozialarbeit bzw. Flüchtlingsarbeit zu Komplizen der Islamverbände, die jeden muslimisch erzogenen Klienten als islamisch gehorsam definieren, als schariapflichtig

• in einem funktionierenden Sozialstaat und Rechtsstaat wird jedes Individuum ernst genommen und ist dabei nicht von der Identität seines ethnoreligiösen Kollektivs abhängig. Da muss auch kein Familienoberhaupt, Kleriker oder Islamverband erst um Erlaubnis gefragt werden, wie das Tripelmandat (Staub-Bernasconi) Sozialer Arbeit zu interpretieren ist

• keine Geschlechtertrennung im schulischen Sport- und Schwimmunterricht, kein Kopftuch im öffentlichen Dienst

„Wohlfahrt von und für Muslime“, „religionssensible soziale Dienstleistungen von und für Muslime“, der Zweite Lenkungsausschuss der Deutschen Islamkonferenz trägt dazu bei, unsere muslimischen Mitbürger in den Kerker der islamischen Pflichten einzusperren und eine Flucht des Individuums heraus aus der Umma und hinein in Rationalität, Autonomie und Weltbürgerlichkeit zu verhindern.

In einem die Verfassung noch ernst nehmenden Deutschland muss jedem Bürger, insbesondere jedem Kind und Jugendlichen sowie jeder Frau, aber auch jedem Rentner sowie jedem behinderten, kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben auch außerhalb der diskriminierenden und frauenfeindlichen Vorschriften der islamischen Normativität (Scharia) möglich sein. Es ist zu verhindern, dass egoistische Politiker das Leid anderer Menschen vergrößern.

Wenn wir heute nichts gegen die islamische Wohlverhaltensdiktatur tun, leben wir morgen nicht erfolgreich integriert, sondern in segregierten Stadtvierteln. Dann ist das schützenswerte gleiche Recht für alle und jeden durch Rechtsspaltung zerstört worden und hat einem Rechtspluralismus Platz gemacht.

Gabi Schmidt und Edward von Roy am 12.11.2015

Q u e l l e n

Zweiter Lenkungsausschuss der Deutschen Islam Konferenz

http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/1UeberDIK/Aktuelles/aktuelles-node.html

Ergebnisse der Sitzung des DIK-Lenkungsausschusses vom 10. November 2015 in Berlin

http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/LenkungsausschussPlenum/20151110_LA_Ergebnisse_dik.pdf?__blob=publicationFile

Religionssensible soziale Dienstleistungen in Kommunen und BAGFW

Datum 10.11.2015

Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) widmet sich in der aktuellen Legislaturperiode dem Thema Wohlfahrtspflege […] Zum Beginn des Jahres 2014 einigten sich die Beteiligten gemeinsam auf die Arbeitsbereiche Kinder- und Jugendhilfe sowie Altenhilfe, da hier zunächst der größte Handlungsbedarf gesehen wird.

http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/Sonstiges/soziale-dientsleistungen-kommunen-BAGFW.pdf?__blob=publicationFile

Soziale Dienstleistungen der in der Deutschen Islam Konferenz vertretenen religiösen Dachverbände und ihrer Gemeinden

Von: Prof. Dr. Dirk Halm und Dr. Martina Sauer

Datum 10.11.2015

http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/WissenschaftPublikationen/soziale-dienstleistungen-gemeinden.pdf?__blob=publicationFile

Vom beruflichen Doppel- zum professionellen Tripelmandat. Wissenschaft und Menschenrechte als Begründungsbasis der Profession Soziale Arbeit

Prof Dr. Silvia Staub-Bernasconi, Zürich und Berlin

http://www.haw-landshut.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Staub-Bernasconi_-_Triplemandat.pdf

Koordinationsrat der Muslime in Deutschland

KRM

Geschäftsordnung in der Fassung vom 28 März 2007

§ 1 Grundlagen

(5) Koran und Sunna des Propheten Mohammed bilden die Grundlagen des Koordinierungsrats. Dieser Grundsatz darf auch durch Änderungen dieser Geschäftsordnung nicht aufgegeben oder verändert werden.

§ 2 Ziel und Zweck des Koordinationsrats

Der Koordinationsrat organisiert die Vertretung der Muslime in der Bundesrepublik und ist der Ansprechpartner für Politik und Gesellschaft. Er arbeitet an der Schaffung einer einheitlichen Vertretungsstruktur auf der Bundesebene und wirkt gemeinsam mit den bereits bestehenden muslimischen Länderstrukturen sowie den vorhandenen Lokalstrukturen an der Schaffung rechtlicher und organisatorischer Voraussetzungen für die Anerkennung des Islams in Deutschland im Rahmen von Staatsverträgen.

http://islam.de/files/misc/krm_go.pdf

Zentralrat der Muslime in Deutschland

ZMD

Dr. Nadeem Elyas

Vorsitzender

Berlin, 20. Februar 2002

Islamische Charta

Grundsatzerklärung des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) zur Beziehung der Muslime zum Staat und zur Gesellschaft.

6. Der Muslim und die Muslima haben die gleiche Lebensaufgabe

Der Muslim und die Muslima sehen es als ihre Lebensaufgabe, Gott zu erkennen, Ihm zu dienen und Seinen Geboten zu folgen. Dies dient auch der Erlangung von Gleichheit, Freiheit, Gerechtigkeit, Geschwisterlichkeit und Wohlstand.

8. Daher ist der Islam Glaube, Ethik, soziale Ordnung und Lebensweise zugleich

Der Islam ist weder eine weltverneinende noch eine rein diesseits-bezogene Lehre, sondern ein Mittelweg zwischen beidem. Als auf Gott ausgerichtet ist der Muslim und die Muslima zwar theozentrisch; doch gesucht wird das Beste beider Welten. Daher ist der Islam Glaube, Ethik, soziale Ordnung und Lebensweise zugleich. Wo auch immer, sind Muslime dazu aufgerufen, im täglichen Leben aktiv dem Gemeinwohl zu dienen und mit Glaubensbrüdern und –schwestern in aller Welt solidarisch zu sein.

10. Das Islamische Recht verpflichtet Muslime in der Diaspora

Muslime dürfen sich in jedem beliebigen Land aufhalten, solange sie ihren religiösen Hauptpflichten nachkommen können. Das islamische Recht verpflichtet Muslime in der Diaspora, sich grundsätzlich an die lokale Rechtsordnung zu halten. In diesem Sinne gelten Visumserteilung, Aufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung als Verträge, die von der muslimischen Minderheit einzuhalten sind.

13. Es besteht kein Widerspruch zwischen der islamischen Lehre und dem Kernbestand der Menschenrechte

Zwischen den im Koran verankerten, von Gott gewährten Individualrechten und dem Kernbestand der westlichen Menschenrechtserklärung besteht kein Widerspruch. Der beabsichtigte Schutz des Individuums vor dem Missbrauch staatlicher Gewalt wird auch von uns unterstützt. Das Islamische Recht gebietet, Gleiches gleich zu behandeln, und erlaubt, Ungleiches ungleich zu behandeln.

20. Eine würdige Lebensweise mitten in der Gesellschaft

[…] • Muslimische Betreuung in medizinischen und sozialen Einrichtungen, […]

21. Parteipolitisch neutral

[…] Die wahlberechtigten Muslime werden für diejenigen Kandidaten stimmen, welche sich für ihre Rechte und Ziele am stärksten einsetzen und für den Islam das größte Verständnis zeigen.

http://zentralrat.de/3035.php

Iʿlān al-Qāhira ḥawla ḥuqūq al-insān fī l-Islām

Cairo Declaration on Human Rights in Islam (CDHRI)

Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Herausgegeben von der Organisation der Islamischen Konferenz / Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) [1990]

Artikel 24

Alle in dieser Erklärung aufgestellten Rechte und Freiheiten unterliegen der islamischen Scharia.

Artikel 25

Die islamische Scharia ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels in dieser Erklärung.

http://www.igfm.de/themen/scharia/menschenrechte-im-islam/rechtsverstaendnis-im-islam/

CDHRI

Cairo Declaration on Human Rights in Islam, Aug. 5, 1990, U.N. GAOR, World Conf. on Hum. Rts., 4th Sess., Agenda Item 5, U.N. Doc. A/CONF.157/PC/62/Add.18 (1993)

ARTICLE 1:

(a) All human beings form one family whose members are united by their subordination to Allah and descent from Adam. All men are equal in terms of basic human dignity and basic obligations and responsibilities, […]

(b) All human beings are Allah’s subjects, […]

ARTICLE 2:

(a) Life is a God-given gift and the right to life is guaranteed to every human being. It is the duty of individuals, societies and states to safeguard this right against any violation, and it is prohibited to take away life except for a shari’ah prescribed reason.

(d) Safety from bodily harm is a guaranteed right. It is the duty of the state to safeguard it, and it is prohibited to breach it without a Shari’ah-prescribed reason.

http://www1.umn.edu/humanrts/instree/cairodeclaration.html

[Juni 2015. Münchenstift gGmbH, Hans-Sieber-Haus]

Das Haus […] hat nun als erstes Alten- und Pflegeheim in München einen Wohnbereich, „der speziell auf die Bedürfnisse von Muslimen eingestellt ist“, sagt Geschäftsführer Benker. […]

Der Wohnbereich, wo 20 Appartements für Muslime vorgesehen sind […]

Ahmad Al-Khalifa vom Muslimrat sagte, der Schöpfer habe alle Menschen gleich gemacht. Der Koran beschreibe das hohe Alter als Phase, in der Menschen „uneingeschränkten Respekt“ verdienen. Er lobte den Wohnbereich als „Sprung in der Lebensqualität für Muslime.

(Aus: Wohnbereich für Muslime: Altenheim rüstet um; in: taz vom 10.06.2015)

http://www.tz.de/muenchen/stadt/wohnbereich-muslime-altenheime-ruesten-hans-sieber-haus-5086468.html

[März 2009]

Kopf der Gruppe soll der 41-jährige Ibrahim El-Zayat sein. Seine IGD [Islamische Gemeinschaft in Deutschland] gehört zum Dachverband Zentralrat der Muslime, ist eine der ältesten islamistischen Organisationen hierzulande, europäisch gut vernetzt und gilt Verfassungsschützern als der deutsche Zweig der ägyptischen Muslimbruderschaft. El-Zayat hat in diesem Netzwerk zahlreiche Posten, zudem koordiniert er für Milli Görüs [Millî Görüş] den Erwerb von Immobilien. Milli Görüs, die zum Dachverband Islamrat gehört, gilt laut Bundesamt für Verfassungsschutz als größte islamistische Organisation hierzulande. Islamrat und Zentralrat sind Teil der Islamkonferenz von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU).

Milli-Görüs-Generalsekretär Ücüncü [Oğuz Üçüncü] wies die Verdächtigungen zurück, El-Zayat war für eine Stellungsnahme nicht erreichbar. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen bereits seit zwei Jahren. In der vergangenen Woche waren insgesamt 14 Objekte durchsucht worden, darunter Ücüncüs und El-Zayats Privat- und Büroräume sowie das Islamische Zentrum München, das Sitz der IGD ist. Zwei langjährige Funktionäre des Islamischen Zentrums, Ahmad al-Khalifa und der Konvertit Ahmad von Denffer, sollen ebenfalls zu den Verdächtigen gehören. Festgenommen wurde niemand.

(Von: Sabine am Orde, in: taz, 21.03.2009; Ermittlungen gegen Islam-Funktionäre)

http://www.taz.de/!5165898/

Verbot religiöser Kleidung für Beschäftigte in Schule und öffentlichem Dienst

Juni 18, 2015

Ausnahmsloses Verbot religiöser Kleidung für Beamte und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte

Petition

17.06.2015

In den nächsten Tagen wird der Landtag NRW über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber zu entscheiden haben, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015, der an öffentlichen Schulen das bisherige pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen aufhebt, verfassungskonform umzusetzen ist.

Kernaussagen des oben erwähnten Karlsruher Urteils sind grundgesetzwidrig und missachten die Grundsätze der Einheit und des Vorrangs der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich sicherzustellen hätte. Der Zentralrat der Ex-Muslime und die mitzeichnenden Petenten protestieren gegen den Gesetzesentwurf und fordern die Landesregierung und den Landtag auf:

• die verfassungsmäßige Ordnung zu respektieren

• der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht in verfassungskonformer Weise nachzukommen

• für alle Beamten und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte ein grundsätzliches Verbot religiöser Kleidung unabhängig von Bekenntnis und Geschlecht einzuführen, um von vornherein Ungleichbehandlung zu vermeiden

• die staatliche Pflicht zur Neutralität in öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bei der Polizei, an allen Gerichten und sowie im Landtag und im Bundestag zu verteidigen und zu fördern

• sich unabhängig vom religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis der Menschen als „Heimstatt aller Bürger“ (Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen) zu verstehen, sich daher nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zu identifizieren, sondern allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberzustehen

• bei der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften trotz aller Willkommenskultur, Toleranz und begrüßenswerter Vielfalt unserer Gesellschaft die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der fdGO durchzusetzen, zu stärken und sicherzustellen

• auch für den Bereich Schule und Erziehung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herzustellen

Wie alle Richter haben auch die des höchsten deutschen Gerichts bei der Prüfung einer Rechtsnorm den dem Gesetzgeber eingeräumten weiten politischen Gestaltungsfreiraum zu respektieren und, sollten dennoch verfassungsrechtlich gebotene Eingriffe notwendig sein, Zurückhaltung zu üben. Die Aufhebung des pauschalen Verbots der islamischen Bedeckung (arab. Hidschab) für Pädagoginnen schränkt dass Ermessen der Legislative jedoch unverhältnismäßig stark ein. Dieser Ansicht sind auch die Verfassungsrichter[1] Wilhelm Schluckebier und Monika Hermanns in ihrem Sondervotum, Professor Dr. jur. Jörg Ennuschat (Stellungnahme zum Gesetzentwurf) und seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Anne-Kathrin Kenkmann (Anhörung), beide Ruhr-Universität Bochum, schließen sich dieser Feststellung an.

[1] Da sich offensichtlich an der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts ändert, indem man Binnen-I oder /innen benutzt, verwendet der Text die generisch maskuline Form.

Auszug aus dem Sondervotum

„Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 )“

„Eine einschränkende Auslegung der Bestimmung, wonach die Untersagung in der hier gegebenen Konstellation eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter erfordert, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Gegenteil: Sie misst dem elterlichen Erziehungsrecht und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, im Verhältnis zu der Glaubensfreiheit der Pädagogen in dem zu einem schonenden Ausgleich zu bringenden multipolaren Grundrechtsverhältnis in der Schule zu geringes Gewicht bei und verkürzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums offen, solche Bekundungen schon bei nur abstrakter Gefahr für die Schutzgüter zu untersagen.“

http://www.juraexamen.info/bverfg-unzulaessigkeit-eines-pauschalen-kopftuchverbots-fuer-lehrkraefte-der-streit-ueber-das-kopftuch-in-klassenzimmern-geht-in-die-zweite-runde-in-karlsruhe/

Die diesjährige Entscheidung zum Schleier für Lehrerinnen verletzt mehrere Grundrechte in ihrer positiven bzw. negativen Dimension. Daraus folgt die Missachtung der Ausstrahlungswirkung dieser Rechte, die der grundrechtskonformen Auslegung einfacher Gesetze dient und nun ebenso wenig gelingen kann wie die über Art. 1 Abs. 3 GG hinausgehende Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis von Privaten zueinander (mittelbare Drittwirkung). Betroffen sind hier vor allem Art. 1 Abs 1 und 2 GG; Art. 2 Abs.1 GG; Art.3 Abs. 1, 2 und 3 GG; Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner negativen Ausprägung, der Freiheit von Religion und Religionsausübung; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 12 GG.

Der Richterspruch übersieht, dass die aus den Grundrechten abgeleitete objektive Grund- und Werteordnung als verfassungsrechtlicher Standard Gültigkeit in jedem Rechtsbereich entfaltet, eine Grundsatzentscheidung, die das oberste deutsche Gericht im Lüth-Urteil selbst entwickelt und dargelegt hat [BVerfGE 7, 198 (208)], die inzwischen allgemein anerkannt ist und häufig zitiert wird. Einige Aspekte der diesjährigen Karlsruher Entscheidung zur schamhaften Bedeckung des Körpers von Lehrerinnen muslimischen Glaubens sind auch mit den Rechtsstaatsprinzipien der Einheit der Rechtsordnung bzw. der Einheit der Verfassung, dem Übermaßverbot und der Rechtssicherheit (alle abgeleitet aus Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.

So schweigen sich die Richter z. B. darüber aus, was als konkrete Gefährdung des Schulfriedens zu bewerten ist. Fraglich ist ebenfalls, ob bei jeder neuen Bewerbung erst einmal eine mögliche Gefährdung des Schulfriedens ausgeschlossen werden soll, oder wird nur bei Verdacht nachgeforscht? Wenn Konflikte nicht von einer verschleierten Lehrerin ausgehen, wie geht man damit konstruktiv um? Wer ist berechtigt zu prüfen, wer entscheidet über die berufliche Zukunft der Kollegin? Sollen Lehrerinnen künftig bespitzelt werden, um eine Störung des Schulfriedens sicher ausschließen zu können? Welche Folgen ergeben sich aus einer derart unscharf formulierten Gerichtsentscheidung für das Arbeits- und Lernklima? Können Schulen ihrer eigentlichen Aufgabe, junge Menschen zu befähigen, Entwicklungs- und Teilhabechancen optimal zu nutzen, überhaupt noch nachkommen? Welche Rechte und welche Pflichten soll der Bürger aus einem solch unklaren Urteil ableiten? Fehlende Rechtsklarheit schadet der Orientierungsgewissheit und dem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung.

http://www.focus.de/tagesthema/urteile-report-kopftuch-urteil-laesst-schulleiter-ratlos-zurueck_id_4544033.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/kisslers-konter/kisslers-konter-das-kopftuchurteil-ist-falsch-und-wird-den-schulfrieden-brechen_id_4551004.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138652286/Was-kommt-als-Naechstes-Richterinnen-mit-Kopftuch.html

Dürfen Pädagoginnen künftig ihren Hidschab auch im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen tragen, vernachlässigt der Staat wichtige Gewährleistungspflichten wie die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Förderung ihrer Durchsetzung sowie die Beseitigung entgegenstehender Hindernisse. Die islamische Bedeckung ist die textile Verwirklichung des Fitra- und Aurakonzepts der Scharia, das mit Art. 3 Abs 1, 2 und 3 nicht vereinbar ist.

Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, eine weitere zu garantierende Leistung, dient dem Ziel, jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten Zugang zu den vielfältigen Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstverwirklichung zu eröffnen. In seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fallen Planung und Organisation, inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele sowie die Schulaufsicht. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt und von allen Beteiligten respektiert und eingehalten werden muss. Auch in Bezug auf den Religionsunterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, hat der Staat durch seine Aufsichtspflicht Schüler vor Entfremdung gegenüber elementaren Verfassungsprinzipien zu bewahren.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=230205U6C2.04.0

Das Kindeswohl kann durch das Körperschamtuch ebenfalls gefährdet werden, wenn Eltern durch das Beispiel der gottergebenen Lehrerin sich in ihrer religiösen Sichtweise bestätigt fühlen und es ihrer Tochter möglicherweise sogar gewaltsam aufzwingen oder wenn eine Schülerin psychosomatische Beschwerden entwickelt, weil sie den Druck, der in der Schule auf Mädchen lastet, die sich nicht schariakonform bedecken, nicht aushalten.

Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme 16/2751 11.05.2015

Auch die Landeselternschaft sieht – wie andere Verbände und Institutionen – vor allem in den Änderungen zu den Paragraphen 57 und 132 ein nicht unerhebliches Konfliktpotential. …

Die geplanten Änderungen in § 57 haben zur Folge, dass durch die Aufhebung des generellen Kopftuchverbots an unseren Schulen Schülerinnen aus dem islamischen Kulturkreis innerhalb ihrer Familien extrem unter Druck geraten werden. Sobald eine Lehrerin im Unterricht mit einer Kopfbedeckung auftaucht, fangen für viele von ihnen zuhause erneut die Rechtfertigungen an und nicht wenige werden dann von ihren Eltern gezwungen werden, ebenfalls ein Kopftuch zu tragen. Dadurch werden die Religionsfreiheit sowie die Individualität junger Menschen eingegrenzt und stellen sich konträr zu bisher erfolgreich verlaufenen Integrationsprozessen.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2751.pdf?von=1&bis=0

http://d-nb.info/976091380/04

In seinem Beschluss vom 27.01.2015 kommt der Erste Senat des BVerfG offensichtlich zu einer diametral anderen Bewertung der suggestiven Wirkung des religiösen Kopftuchs als 2003 der zweite Spruchkörper. Obwohl das Hohe Gericht 2015 nicht nur vom Kopftuch spricht, sondern sogar das wirklichkeitsnähere und theologisch korrektere „Bedeckung“ verwendet, haben die Richter in der Verschleierung, die mehr als 90 % der Haut einer Pädagogin zu bedecken hat, weder eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden noch einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht gesehen. Auch wurde übersehen, dass es sich beim Hidschab um ein Selbstbestimmung, allgemeine Handlungsfreiheit und freie Persönlichkeitsentfaltung einschränkendes, daher totalitäres Gebot handelt, das zwingend zu beachten ist (DITIB-Gutachten). Die negative Religionsfreiheit der Lehrenden, Lernenden und Eltern würden nur marginal beeinträchtigt. Die beiden Sondervoten der Richter Schluckebier und Hermanns kommen allerdings zu einer gegensätzlichen Einschätzung.

Entscheidung des 2. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003

– 2 BvR 1436/02 –

1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Entscheidung des 1. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

Auszug aus dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Hermanns

Die Entscheidung vermögen wir in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen.

Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet der Senat zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln (dazu I.).

3

Anders als der Senat meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.).

4

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten (dazu III.). Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I.) als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II.) erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet (dazu IV.).

Zwei weitere kritische Stellungnahmen

Neuköllns Bildungsstadträtin Dr. Franziska Giffey zur Aufhebung des pauschalen Kopftuchverbotes für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen durch das Bundesverfassungsgericht:

“Als Neuköllner Schul- und Bildungsstadträtin sehe ich den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Sorge.

In Neuköllner Schulen haben weit über die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einen Migrationshintergrund, in Nord-Neukölln teilweise über 90 %. Hier treffen Schülerinnen und Schüler unterschiedlichster Herkunft aufeinander, die auch unterschiedliche Religionszugehörigkeiten haben.

Schon jetzt gibt es Ethnienhierarchien zwischen einzelnen Schülergruppen und Konflikte im täglichen Schulleben, bei der Frage, wie sich Mädchen und junge Frauen religiös korrekt zu verhalten haben und wie sie sich kleiden sollen. Natürlich gefährdet das den Schulfrieden.

Gerade in einer solchen Situation ist es von großer Bedeutung, dass Lehrerinnen und Lehrer sich der Wahrung der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet fühlen. Auch im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, die keiner Religion angehören und mit dem Ziel, Konflikte mit Schüler/innen und Eltern von vornherein zu vermeiden, ist das wichtig.

Die bekenntnisoffene öffentliche Schule ist gerade in Stadtlagen wie Neukölln ein hohes Gut. Ich stimme mit der abweichenden Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns beim Bundesverfassungsgericht überein, dass es “nicht realitätsgerecht” ist, zu behaupten, dass das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen keinen Einfluss auf die Glaubensfreiheit von Schüler/innen und Eltern habe.

Wir brauchen Lehrerinnen und Lehrer, die sich in ihrer Vorbildfunktion als Amtsträger und Vertreter des Staates neutral verhalten und ihre individuelle Glaubensfreiheit außerhalb der Schule ausleben. Das Neutralitätsgebot sollte dabei für alle gelten, unabhängig welcher Religion sie angehören. Auch in anderen Berufen gibt es Bekleidungsvorschriften, an die sich Menschen zu halten haben, wenn sie diesen Beruf ausüben möchten. Es ist nicht ersichtlich, warum das für den Lehrerberuf nicht gelten sollte.”

http://www.franziska-giffey.de/stellungnahme-zum-urteil-des-bundesverfassungsgericht-zur-aufhebung-des-pauschalen-kopftuchverbots/

Heinz Buschkowsky, der scheidende Bürgermeister des Berliner Problembezirks Neukölln, hat das Urteil zum Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen als groben Fehler kritisiert. “Ich empfinde das Urteil als Katastrophe”, sagte der SPD-Politiker im RBB-Inforadio.

Das Bundesverfassungsgericht stelle die Religionsfreiheit Einzelner über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns. “Ich halte das für ein Zurückweichen, für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft”, sagte Buschkowsky. Das Urteil erschwere den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus.

In gewohnter Buschkowsky-Manier fuhr der 66-Jährige fort: “Die, die dieses Urteil gefällt haben, haben keine Ahnung – null – wie es in Gebieten, in Stadtlagen wie Neukölln zugeht.” Das oberste deutsche Gericht habe ohne Not eine Säule der Gesellschaft geschleift, wonach staatliches Handeln wertneutral zu sein habe. “Das Gericht hat gesagt: Die Wertneutralität staatlichen Handelns übt keine normative Funktion aus, sondern ist eher eine offene Haltung”, sagte Buschkowsky. Das sei für ihn unverständlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am 13. März veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Kopftuch-Verbot für muslimische Lehrerinnen an Schulen nicht pauschal gelten darf. Experten der Senatsinnenverwaltung überprüfen nun, ob das seit 2004 in Berlin geltende Neutralitätsgesetz angepasst werden muss. Es fordert von Landesbeschäftigten bisher ein, dass sie sich “in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.”

Quelle: rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg (Buschkowsky zum Kopftuch-Urteil: Richter haben “keine Ahnung”), 29.03.2015

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/03/buschkowsky-zum-kopftuch-urteil–richter-haben–keine-ahnung-.html

Nach der Scharia, dem islamischem Recht, hat ein Mädchen mit Beginn der Pubertät, die kann bei Südländerinnen und übergewichtigen Schülerinnen bereits mit 8-9 Jahren einsetzen, den kompletten Körper mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen so zu bedecken, dass weder Körperkonturen betont werden noch nackte Haut zu sehen ist oder Körperumrisse erahnt werden können. Einem völlig altersgemäß körperlich und kognitiv derart kindlichen Menschen mutet die türkische Stellungnahme die Bürde der Pflichten einer erwachsenen Frau auf. Gemäß diesem Gutachten des Obersten Religionsrates der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB), das die Richter des BVerfG zur Bearbeitung der Beschwerde herangezogen haben, handelt es sich bei dieser Kleidungsdoktrin um ein religiöses Gebot definitiver Qualität. Grundrechtsträgerinnen muslimischen Glaubens haben sich diesen göttlichen Regeln unbedingt kritiklos zu unterwerfen, Gestaltungsfreiraum bleibt ihnen nur innerhalb der Rahmenbedingungen der rigiden Vorschrift. Die im KRM vertretenen drei weiteren Islamverbände VIKZ, ZMD und IR (die IGMG ist Mitgliedsverein im IR, die IGD im ZMD) schließen sich dieser Auffassung offensichtlich an.

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

http://www.islam.de/1164_print.php?

Daraus folgt, dass auch bei sommerlicher Mittagshitze beispielsweise das Tragen eines ärmellosen T-Shirts verboten ist. Stattdessen zieht man etwa eine Abaya oder eine Tunika mit knöchellanger Hose an oder kombiniert das langärmelige Oberteil mit einem Rock, dessen Saum ebenfalls bis auf den Fußrücken reicht.

Kinderabaya

http://www.imanstyle.de/epages/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618/Categories/Kinder/Kinderabaya

Tunika und Hose

https://www.etsy.com/de/listing/167020846/stickerei-langen-weissen-tunika-top?ref=shop_home_active_7

https://www.egyptbazar.de/damenmode/tunika/damen-tunika-ks0013.php

Polizistinnen in London

https://nationalpostcom.files.wordpress.com/2013/11/police-hijab.jpg?w=620

Untrennbar mit der religiös motivierten Zwangsverschleierung verbunden ist die Doktrin des geschlechtsspezifischen Fitrakonzepts, die Doktrin des gottesfürchtigen Verhaltenskodex und die Doktrin der allein heilssichernden Werteordnung und Lebensweise der Scharia, des islamischen Rechts. Daraus leitet sich die Pflicht zur Hisba ab, dem göttlichen Befehl zu gebieten, was recht ist und zu verbieten, was verwerflich ist. Die Ibada (wörtl.: absolute Unterwerfung zum Wohlgefallen Allahs) fordert jeden verbindlich dazu auf, Verantwortung für seine Glaubensgeschwister zu übernehmen und zu verhindern, dass sie vom rechten Weg abweichen und sich am Tag des Gerichts beide wegen Pflichtschludrigkeit verantworten müssen.

Der Islam kennt keine Unterscheidung von himmlischer und weltlicher Herrschaft, der koranische Dīn ist eben gerade keine Privatreligion bzw. persönliche Spiritualität, sondern prophetische Diktatur auf Erden, öffentlich kontrollierbare Orthopraxie und im Sinne von Medina (622-855 d. Z.) wiederzuerrichtendes Gesellschaftsmodell.] Das politische System islamisch geprägter Länder ist mehr oder weniger theokratisch ausgerichtet. Eine Trennung von Staat / Religion sowie Recht / Religion kennt der Islam nicht.

Dazu vgl. bei: Jochen Gaugele (Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil), in: Die Welt 29.03.2015

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html

Dīn

Dīn (also anglicized as Deen) … is loosely associated with “religion”, but as used in the Qur’an, it means the Way Of Life in which righteous Muslims are obligated to adopt in order to comply with divine law (Quran and sunna), or Shari’a, and to the divine judgment or recompense to which all humanity must inevitably face without intercessors before God. Thus, although secular Muslims would say that their practical interpretation of Dīn conforms to “religion” in the restricted sense of something that can be carried out in separation from other areas of life, both mainstream and reformist Muslim writers take the word to mean an all-encompassing way of life carried out under the auspices of God’s divine purpose as expressed in the Qur’an and hadith. As one notably progressive Muslim writer puts it, far from being a discrete aspect of life carried out in the mosque, “Islam is Dīn, a complete way of life”.

https://en.wikipedia.org/wiki/D%C4%ABn

Die Hisba, die Pflicht eines jeden Muslims, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten

Al-aḥkām al-sulṭānīya, al-Mawardi (972–1058 d. Z.)

al-Ghazālī

Ibn Taimiyya

Koran: 3,110; 7,157; 9,71; 9,112; 22,41

Necla Kelek: „Ich bin seit Jahren ehrenamtlich in Mädchenprojekten in Berlin-Neukölln tätig. Die Vereine organisieren Nachhilfe und Nachbarschaftstreffen. Der Druck auf die jungen Frauen durch ihre Familien und die muslimische Community, sich entsprechend den islamischen Sitten zu verhalten und zu kleiden, hat stark zugenommen. Die Mädchen möchten eine Ausbildung, sie wollen selbständig werden und über ihr Leben bestimmen, aber es wird ihnen verwehrt. Sie werden keine Lehrerinnen, weil sie meist gar nicht die Schule beenden können, sondern vorher verheiratet werden. Sie werden Putzfrauen, weil sie nichts lernen durften und ihre Männer Wohnung, Auto und Familienhochzeiten nicht allein finanzieren können. Wer behauptet, das Kopftuchurteil ebnete Frauen den Weg in den Schuldienst, ist zynisch.“ (aus: Gefährlicher Stoff, Necla Kelek in der FAZ am 01.04.2015)

Der Hidschab, die islamische Bedeckung, ist ein starkes religiöses Symbol, das nach innen wie außen ausstrahlt und persönliche wie soziale Wirkung entfaltet. Das Schamtuch diktiert seiner Trägerin den mit Allah geschlossenen Bund nicht zu brechen und sich ausnahmslos seinen Befehlen demütig und ergeben zu unterwerfen. Gehorcht sie dem mahnenden Zeichen, erleichtert ihr das den für Mädchen und Frauen ohnehin besonders steilen und steinigen Weg ins Paradies, folgt sie der Rechtleitung nicht, drohen Allahs Zorn und seine ewigen fürchterlichen Höllenstrafen (Folgen der persönlichen, internen Wirkung).

Der Schleier ist mit einer Art textilem Ausweis der Reinheit und frommen Gottesfurcht zu vergleichen (extern). Bereits von Weitem erkennt jeder die bedeckte Frau als gläubige Muslima. Im selben Moment, indem der Hidschab wahrgenommen wird, baut er für unsere Mitbürger muslimischen Glaubens einen gewaltigen Wohlverhaltensdruck auf, dem sich durch Koranschule, Sippe und soziales Umfeld schariakonform sozialisierte Menschen kaum entziehen können. Die Zahl der ihr Kopftuch ‚freiwillig’ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der zur korrekten islamischen Lebensweise erziehende Hidschab ist nicht nur ein guter Schutz vor dem Höllenfeuer, er ist auch die Eintrittskarte in den Club der hoch angesehenen Alphamädchen. Zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire gehört allerdings die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Verhaltens- und Lebensweisen (Al-walā wa-l-barāa).

With regard to non-Muslims, the Muslim should disavow himself of them, and he should not feel any love in his heart towards them. Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:1 below]

http://friendshipsfisabilillah.blogspot.de/2006/06/best-of-neighbours.html

Something else that will help you to stop mixing with non-Muslims is to remember that these kaafirs – even though they may have good manners and some good qualities – also do a number of seriously wrong things, any one of which is sufficient to nullify any good deeds that they may do. Among these evil things is the belief of the Christians – for example – that God is one of three (trinity), as Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 5:73 below]

Even if they give you some of your rights by treating you nicely, they do not give Allaah His rights and they do not give the Qur’aan its rights and they do not give our Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) his rights. The rights of Allaah and His Book and His Prophet are more important than our personal rights. Remember this, for this is one of the things that will help you to hate them and regard them as enemies until they believe in Allaah alone, as mentioned in the aayah quoted above (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:4 below]

(aus: Islam: Questions and Answers: Alliance and Amity, Disavowal and Enmity, von: Muhammad Saed Abdul-Rahman; Seite 50-51)

https://books.google.de/books?id=FO5jmme1P3gC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Being friends with non-Muslims

Shaykh Saleh Munajjid, Islam Q&A, Fatwa No. 11793

The belief in al-wala’ wa’l-bara’ (loyalty and friendship vs. disavowal and enmity) is one of the most important basic principles of Islam. Just as faith increases and decreases, so too people vary in the extent to which they adhere to this important principle, and their adherence to it increases and decreases. But if this principle is destroyed completely in a person’s heart and he does not do what it implies, this means that faith has been destroyed entirely as well, and faith is the basis on which he loves the close friends of Allaah and hates His enemies. This principle is indicated by a number of verses in the Book of Allaah and ahaadeeth from the Sunnah of the Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him). These include the following:…[quotes Qur’an 58:22, Qur’an 4:144, Qur’an 5:51, Qur’an 3:118, Muslim 1817, Bukhari 415, Muslim 33, below]

There are many such reports, which indicates that it is haraam to take the kaafirs as close friends and to love them. This friendship may take many forms, such as approving of their kufr, mixing with them and being friendly towards them, living with them, taking them as close friends, loving them, preferring them to the believers, referring to their laws for judgement and so on. See question no. 2179.

From the above, you will see that loving a kaafir is a serious matter, because it goes against one of the most important principles of Tawheed, which is loving and being loyal towards the believers, and disavowing and rejecting the disbelievers.

Can he pray for his Christian friend to be healed?

Islam Q&A, Fatwa No. 47322

http://islamqa.info/en/47322

Die männlichen muslimisch sozialisierten Klassenkameraden übernehmen die von klein auf anerzogene Rolle des Sittenwächters und üben gemeinsam mit den verschleierten Mitstreiterinnen permanente Kontrolle über die ‚rechtgläubigen’ Schülerinnen aus, die ihre Haare noch offen tragen, und die unverschleierten andersgläubigen Mädchen aus. Kuffar-Mädchen sind in den Augen orthodoxer muslimischer Jungen und Männer Schlampen, die kein guter Muslim jemals heiraten würde. Kein verschleiertes Mädchen wird sich freiwillig neben einen Klassenkameraden setzen, ganz unabhängig davon, ob er muslimisch ist oder nicht. Der ‚ungläubigen, sündigen Lehrerin’ brauchen nach dem Verhaltensdogma von Sunna und Scharia auch muslimische Eltern keinen Respekt entgegen zu bringen.

Dem hohen Konformitätsdruck und dem Mobbing halten Grundschüler und Teenager auf Dauer nicht Stand. Einige erkranken psychosomatisch, sind reizbar, haben ständig Kopfschmerzen, keinen Appetit, wollen nur noch ungern zur Schule gehen, ziehen sich zurück. Hatice, die sich züchtig verhüllt, will dann plötzlich nicht mehr neben ihrer ehemals besten Freundin Lena sitzen, weil diese unrein und der Kontakt mit Andersgläubigen oder Atheisten haram ist. Andere geben nach und entscheiden ‚ganz aus sich heraus’, ‚freiwillig’ künftig Hidschab zu tragen bzw. als Nichtmuslima nur noch hochgeschlossene Oberteile zu anzuziehen und die Beine mit blickdichten Strumpfhosen oder Leggins zu bedecken, um sich keine Anzüglichkeiten und Gemeinheiten mehr anhören zu müssen. Freiheit ist jedoch das Recht, ohne Zwang, Angst vor Bestrafung oder Ausgrenzung und ohne Bevormundung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wählen zu können.

Mobbing gegen Mädchen mit offenen Haaren

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Auch in vielen Clans wird mit enormer Energie dieses äußerlich überdeutlich sichtbare Kennzeichen der religiösen Selbstaufwertung initiiert und zementiert, um im Gegenzug Menschen in Gruppen verschiedener Minderwertigkeit einzuteilen und dabei pauschal zu stigmatisieren. Dabei stehen die Mütter, die ihren Töchtern das ‚Schamtuch’ erfolgreich anzutrainieren haben, unter besonders starkem Kontroll- und Erfolgsdruck der Großfamilie, da es zum Selbstverständnis und ausdrücklichen Auftrag muslimischer Frauen gehört, Normen und Werte zu tradieren. Gelingt ihnen das, wertet dies den geringen Status der Frauen in Sippe und Community etwas auf.

Kleidung hat nicht nur die Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für berufliche Funktion, sozialen Status sowie soziales Umfeld und gibt Einblick in Einstellungen, Werte und Weltanschauung unseres Gegenübers. Die Uniform eines Polizisten signalisiert Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Bei jeder Form der islamischen Bedeckung assoziieren Kritiker, darunter Aufklärungshumanisten, Menschenrechtler, Nichtgläubige und Säkulare, ein frauen- wie männerfeindliches Menschenbild, das kleinen Mädchen und Teenagern eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verwehrt. Ob Kopftuch, Tschador, Niqab oder Burka, die islamische Bedeckung würdigt jede Frau und alle Nichtmuslime herab, fördert und fordert kulturell vormoderne Geschlechterrollen, Genderapartheid und Segregation.

Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, mutig ihren eigenen Verstand zu nutzen, um ein eigenes, differenziertes Verständnis von der Kultur der Menschheit und der biologischen und physikalischen Natur der Welt zu entwickeln. Mädchen wie Jungen sollen zu demokratischen Persönlichkeiten heranwachsen, die ihre Grundrechte kennen und jedem Fundamentalismus gegenüber immun sind. Sie sollen wagen, Fragen zu stellen, sich selbstbewusst einmischen und kritisch Stellung nehmen. Wir wollen dazu beitragen, dass sie das Rüstzeug haben, sich in einem ihren Neigungen, Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Berufs- und Privatleben verwirklichen zu können.

Ist eine Pädagogin nicht bereit während der Arbeitszeit auf den Schleier zu verzichten, liegt der Verdacht nahe, dass sie auch nicht willens ist für unseren säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Werte einzutreten, weil ein regelgeleitetes Leben nach Koran und Sunna kohärentes Wohlverhalten und totalen Gehorsam voraussetzt (siehe Dīn). Wer für sich die Freiheit in Anspruch nimmt in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen, muss auch bereit sein, wegen des staatlichen Neutralitätsgebots und aufgrund der Grundrechte Dritter den Hidschab auszuziehen, um ihn, je nach Belieben, in der Freizeit einfach wieder anzulegen.

Mit ihrem Körperschamtuch, dem das islamische Aurakonzept (islamisches Konzept der menschlichen Schambereiche) zugrunde liegt, läuft die Hidschabträgerin im Staatsdienst Reklame für einen Unterlegenheitsfeminismus, der mit den Erziehungs- und Bildungszielen eines Schulwesens, das Aufklärungshumanismus, Wissenschaftlichkeit und der fdGO verpflichtet ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das Verschleierungsverbot stellt keine Diskriminierung im Namen der staatlichen Neutralität dar, schließlich wird die Religionsausübungsfreiheit der Pädagogin nicht grundsätzlich aberkannt, sie kann Körper und Haar vor Dienstbeginn und nach Dienstende weiterhin bedecken.

Karlsruhe habe [2015] nicht hinreichend berücksichtigt, dass “die Lehrkraft sich hier auf die Religionsfreiheit bei der Ausübung einer öffentlichen Amtstätigkeit beruft”. Sie nehme den Erziehungsauftrag des Staates wahr, der verfassungsrechtlich zur Neutralität, aber auch zur Gleichstellung von Männern und Frauen verpflichtet sei.

(Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil. Jochen Gaugele über Hans-Jürgen Papier, in: Die Welt, 29.03.2015)

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html?subid=skim725X104088X665da8209b9298dede87d3c7e49ab166&affmt=2&affmn=1

Der Schleier steht Pate für eine Gesellschaftsordnung, die keine Volkssouveränität kennt, von Menschenhand geschaffene Gesetze als subsidiär und minderwertig ansieht und daher Schritt für Schritt den Scharianormen angleichen will (Islamische Charta, ZMD 2002). Lehrer für den bekennenden islamischen Religionsunterricht sind an die Idschaza gebunden und laufen Gefahr ihre Anstellung zu verlieren, wenn sie den Din nicht leben und lehren. Doch auch alle anderen Pädagogen mit muslimischem Bekenntnis werden sich durch die Zusammenarbeit der Schulen mit den Moscheegemeinden (s. Schulgesetz) der Überwachung, Kontrolle und dringlichen Aufforderung zur Umkehr durch Geistliche oder Hassanat (himmlische Pluspunkte) sammelnde, schariatreue Kollegen nicht entziehen können und hohem Wohlverhaltensdruck ausgesetzt sein. Schließlich gebietet die Pflicht der Hisba das Verwerfliche zu verbieten.

Für Ralph Ghadban ist das Schamtuch ein zentrales Element der islamischen Welt- und Lebensordnung und symbolisiert: „die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken, es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung [also ein Verstoß gegen Art. 1 (1) GG], weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert.“ Auszüge aus seiner Abhandlung Das Kopftuch in Koran und Sunna

Die Frau ist eine ‚aurah bedeutet, dass ihre Erscheinung und Entblößung vor den Männern verwerflich ist. Und die ‚aurah ist das Geschlechtsteil des Menschen und alles, wofür man sich schämt.“

Aus diesem Grund wurde die Frau verteufelt, weil ihre Erscheinung allein die Männer verführt. Die Verbindung zwischen der Verteufelung und der Verführung bringt folgender hadîth zum Ausdruck: „Der Prophet sah eine Frau, da ging er zu seiner Ehefrau Zeinab und schlief mit ihr. Er sagte: Wenn eine Frau euch entgegenkommt, dann kommt sie mit dem Antlitz eines Teufels. Wenn einer von euch eine Frau sieht und sie gefällt ihm, er soll zu seiner Frau gehen, weil sie auch hat, was diese Frau hat.“

Die Frau ist ein sexuelles Objekt. Sie ist verführerisch und teuflisch. Sie stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Männer dar. Außerdem ist sie schlecht. Ali soll gesagt haben: „Die Frau als Ganzes ist böse. Und das Böseste an ihr ist, dass man auf sie nicht verzichten kann.“ Ein hadîth bei Buchârî besagt, dass die Mehrheit der Menschen in der Hölle aus Frauen besteht. Aus diesen Gründen muss sie eingesperrt werden, das ist auch gut für sie. In einem hadîth steht: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“

Das wirft einen Blick auf das Männerbild: Der Mann ist offensichtlich ein triebhaftes Wesen, das im Angesicht der Frau nicht mehr zu kontrollieren ist. Und wenn sie noch dazu hübsch ist, dann fängt er an zu randalieren. Der Mann ist so schwach, dass er in der Frau nicht eine, sondern zehn ‚aurah sieht.

Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.“ Dasselbe soll auch Ali gesagt haben.

Die freien Christinnen und Jüdinnen durften genau wie die Sklavinnen ihren Kopf und ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Muslim darf ihren Anblick genießen. Das gehört zum Bereich der sexuellen Herrschaft. Die Muslimin ist beschützt, daher der Begriff muhassanât: Husn heißt Festung. Die anderen Frauen sind mehr oder weniger Freiwild.

Wenn Mann und Frau in Kontakt kommen, dann ist das Sündigen unvermeidlich. In einem hadîth heißt es, wenn eine Frau und ein Mann sich treffen, dann ist der Teufel der Dritte. Mustafa as-Sibâ’i, der Gründer der Muslimbrüder in Syrien, schreibt 1962, dass die Zivilisation des Islam auf der Basis der Geschlechtertrennung entstanden ist, und das mache ihre Größe aus. Dagegen habe die Geschlechtervermischung in der griechischen, der römischen und der westlichen Zivilisation zu ihrem Niedergang geführt.

Diese andere Beschaffenheit der Frau stellt einen Mangel in ihrer Natur dar, der von einem hadîth erläutert wird. Nach Buchârî soll der Prophet gesagt haben, den Frauen fehle es an Vernunft und an Religion. Die Frauen fragten nach dem Grund. Er antwortete: „Ist die Zeugenaussage der Frau nicht halb so viel Wert wie die des Mannes? Das kommt von ihrem Mangel an Vernunft. Muss sie nicht während der Menstruation aufhören zu fasten und zu beten? Das kommt von ihrem Mangel an Religion.“

Die letzte Aussage führt zur Biologisierung der Frau. Die Frau mag eine Seele haben wie der Mann, ihre Biologie bringt ihr aber Nachteile. Sie kann beispielsweise keine gesellschaftliche Verantwortung tragen. In einem hadîth heißt es: „Ein Volk kann keinen Erfolg erzielen, wenn es von einer Frau angeführt wird. Es ist so, weil die Frau mangelhaft und unfähig ist, sich eine richtige Meinung zu bilden. Und weil der Herrscher verpflichtet ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten, um die Angelegenheiten seiner Untertanen zu verwalten. Die Frau ist aber eine ‚aurah und ist dafür nicht geeignet. Deshalb darf sie weder Imam noch Qadi werden.“

In der Frage der Menschenrechte für Mann und Frau unterscheiden die Muslime zwischen Gleichheit und Ähnlichkeit. Im Islam sind Mann und Frau als Menschen vor Gott gleich und genießen dieselben Rechte. In der Gesellschaft sind sie aber nicht ähnlich. Ihre Unähnlichkeit beruht auf ihren biologischen Unterschieden, was zu Konsequenzen führt. Ayatollah Murtada al-Mutahirî [Morteza Motahhari] z.B. schreibt: „Die Welt der Frau ist anders als die Welt des Mannes, die Beschaffenheit und die Natur der Frau sind anders als die Beschaffenheit und Natur des Mannes. Das führt natürlich dazu, dass viele Rechte, Pflichten und Strafen nicht einheitlich sind.“ Dann kritisiert er den Westen, der krampfhaft versucht, für beide Geschlechter dieselben Gesetze und Institutionen durchzusetzen, trotz der, wie er schreibt, „instinktiven und biologischen Unterschiede“ der beiden.

Das Kopftuch ist ein zentrales Element dieser Ordnung und symbolisiert die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken. Es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung, weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert. Sie ist eine ‚aurah, und da man nicht mit entblößten Geschlechtsteilen auf die Straße geht, muss sie sich verhüllen. Deshalb sprechen die Muslime davon, dass die Frau durch das Kopftuch ihre Würde gewinnt. Sie sagen auch, dass das Kopftuch sie beschützt. Wer sich als sexuelles Objekt betrachtet, braucht natürlich einen Schutz, vor allem, wenn man die Männer als unkontrollierte triebhafte Wesen sieht.

http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/konfliktstoff-kopftuch/63294/ralf-ghadban

Aus der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Verpflichtung des Staates ergibt sich das Triple-Mandat der Sozialen Arbeit. Sozialpädagogen und Sozialarbeiter sind also den Bedürfnissen des Individuums genauso verpflichtet wie der fdGO und dem Kodex der sozialen Arbeit, der aus internationalen Abkommen (in vorliegendem Zusammenhang vor allem die AEMR und UN-Kinderrechtskonvention) abgeleitet wird.

Aufgabe Sozialer Arbeit ist es:

a) Handlungsmethoden zu entwickeln und daraus flexible, auf den jeweiligen Bedarf passgenau zugeschnittene Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote zusammenzustellen, die sich an wissenschaftlichen Theorien menschlichen Verhaltens orientieren,

b) genau reglementierte Kriseninterventionen (bspw. bei Kindeswohlgefährdung) bereitzustellen und

c) sozialen Problemlagen und Benachteiligungen präventiv entgegenzuwirken und gleichberechtigte Partizipation zu ermöglichen.

Tätigkeitsfelder für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter beschränken sich nicht nur auf das Beheben oder Minimieren sozialer Benachteiligung und Krisenintervention (z. B. Inobhutnahme). Zu den Aufgabengebieten sozialer Arbeit zählen auch schulische und außerschulische individuelle Persönlichkeitsförderung, sprachliche, gesundheitliche und politische Bildung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Beratung in Erziehungsfragen und belastenden Lebenslagen, aber auch das Aufdecken, Beschreiben, Analysieren und öffentliche Kritisieren belastender gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und politisches Engagement für die Erhaltung und den Ausbau freiheitlich demokratischer und rechtsstaatlicher Qualitätsstandards.

Sozialpädagogen und Sozialarbeiter müssen in der Lage sein, unabhängig von politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinungen und frei von Konformitätsdruck auf der Basis des GG und ihres Triplemandats ihrer Arbeit nachzukommen. Wenn beispielsweise die Ausformulierung dessen, was unter Schulfrieden zu verstehen ist nicht mehr möglich ist, weil sie diskriminieren könnte, schränkt ein solcher vorauseilender Gehorsam in unerlaubter Weise Meinungsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit ein. Als Nichtmuslim aus Höflichkeit, falscher Rücksichtnahme oder mangelnder Zivilcourage pikante Inhalte nicht einmal mehr ansprechen geschweige denn besprechen zu können, weil alle nicht schariakonformen Themen haram sind und die verschleierte Kollegin in Verlegenheit bringen oder sogar brüskieren würden, schadet dem Lern- und Arbeitsklima. Säkulare Schüler und Pädagogen müssen fürchten, bei den Geistlichen oder sonstigen Gottesfürchtigen denunziert zu werden, sobald sie konflikthafte Themen wie Freiheit der Kunst, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Homosexualität, vorehelicher Sex, Verhütung, genitale Intaktheit (keine FGM oder MGM unter 18 Jahren) oder Islamapostasie besprechen oder auch nur ansprechen.

Anne Kathrin Kenkmann (wissenschaftliche Mitarbeiterin) in Vertretung von Prof. Dr. jur. Jörg Ennuschat, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, bei der Expertenanhörung:

Würden wir das wirklich formulieren, hätten wir ein Problem damit. Es könnte eine Diskriminierung geben, wenn man die Störung des Schulfriedens ausformuliert.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-907.pdf

Mina Ahadi, Vorsitzende Zentralrats der Ex-Muslime

Mitzeichnend:

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

„Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Carlo Schmid

Verfassungsgericht kippt Kopftuchverbot für Lehrerinnen

März 14, 2015

حجاب‎

ḥiǧāb

„O Asma, when woman attains her puberty it is not proper that any part of her body should be seen except this.“ And he pointed to his face and hands. (Sunan Abu Dawood 31:30)

Weibliche Bedeckung nach Koran und Sunna

Lediglich um ein Tuch auf dem Kopf geht es nicht

Das im März 2015 bekannt gewordene Kopftuchurteil des Bundesverfassungerichts gefährdet den Rechtsstaat und untergräbt die freiheitliche Demokratie. Von Edward von Roy.

Manch einem unserer Verfassungsrichter scheint es nicht schnell genug zu gehen mit dem Weg Deutschlands ins Kalifat. Nur mit einiger Mühe konnten im Laufe der vergangenen zehn Jahre, zugegebenermaßen mehr oder weniger gut gemachte, Verbotsgesetze zum Lehrerinnenkopftuch geschaffen werden, die bislang in jedem zweiten Bundesland gelten und den Schleier der Pädagogin dem Klassenzimmer fernhalten. Muslima rein, Kopftuch raus, damit soll es nun vorbei sein.

Nur das Verbot des Schleiers bietet allen muslimischen oder nichtmuslimischen sowie weiblichen oder männlichen Schülern Schutz vor islamischem Fundamentalismus und schariabasiertem Mobbing. Nur die Möglichkeit, in einem Bundesland ein allgemeines Kopftuchverbot im Schuldienst zu erlassen, hätte den weiblichen oder männlichen Lehrern und Schulleitern Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bieten können.

Verkehrte Welt: Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen

(Rita Breuer, Islamwissenschaftlerin, in: EMMA, 01.09.2009)

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Das Bundesverfassungsgericht hat ein landesweites und grundsätzliches („pauschales“) Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen für grundgesetzwidrig erklärt. Generell unterliegen Schulangelegenheiten nach wie vor der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes, nun aber kann der Einzelfall der Störung oder eben Nichtstörung des Schulfriedens geprüft werden. Wer sich als Schüler oder Elternteil jetzt noch trauen sollte, vor Schulleiter und Gericht zu bekunden, sich durch die schariakonforme Bekleidung seiner Lehrerin in der negativen Religionsfreiheit eingeschränkt zu fühlen, dürfte es nicht einfach haben. Karlsruhe jedenfalls hat 2015 den Hidschab in Deutschlands staatliche Schulen gedrückt, ohne sich dafür zu interessieren jedenfalls ohne der Bevölkerung zu sagen, was das System Kopftuch ist, ein kohärentes System der Seelenrettung und irdischen Herrschaft, der Verhaltensdressur, Sexualisierung, Körperpolitik und Frauenfeindlichkeit – das auf Allah ausgerichtete Islamische System. Mit Maududi können wir Verschleierung und Genderapartheid als System Hidschab oder System Parda (the system of purdah) nennen.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen.

(1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 Beschluss vom 27. Januar 2015)

Karlsruhe verlagert den frommen Streit (Dschihad) um die Bedeckung des weiblichen Körpers in Schulhof und Lehrerzimmer und rückt die letzten verbliebenen, sich in Schülerschaft, Elternschaft, im Lehrerkollegium oder unter den Schulsozialarbeitern und Mitarbeitern des Offenen Ganztags (OGaTa) befindlichen konsequenten („pauschalen“) Gegner von islamischer Gesetzlichkeit (Scharia) und islamisch einzig akzeptabler Frauenkleidung (Hidschab) in die Nähe von Verfassungsfeinden. Das BVerfG hätte vielmehr jene schützen müssen, die ernsthaft (eben „pauschal“) auf dem Vorrang des aufgeklärten Denkens und der allgemeinen Menschenrechte vor dem himmlischem Befehl und koranbasierten Wohlverhalten bestehen, nicht die beiden um ihren irdischen islamischen Status und jenseitigen Platz im Paradies bekümmerten Klägerinnen für die Schleierpflicht.

Das höchste deutsche Gericht schweigt zur bleibenden Grundrechtswidrigkeit und Menschenrechtswidrigkeit der auf Erden zu errichtenden Herrschaft Allahs (al-Ḥākimiyya li-Llah, the sovereignty of God). Die beiden Klägerinnen treten als Individuen auf, deren Grundrechte im Falle eines im Schulbetrieb geltenden rücksichtslosen Kopftuchverbots gefährdet seien. Im erst einmal erstarkten Schariasystem (niẓām islāmī) selbst ist für Individualität allerdings gar kein Platz. Im Islam ist das Kopftuch, richtiger: ist der Hidschab auch keine Frage der individuellen Handlungsautonomie, sondern von öffentlich bewiesener Treue oder eben sichtbarem Verrat an Allahs Befehl. Statt Deutschlands Kinder und Jugendliche wenigstens ein paar Stunden am Tag vor dem totalitären Islamischen Recht (Scharia) zu schützen, stärkt das auf zwei Individuen eingehende höchste deutsche Gericht die in der Religion von Koran und Sunna theologisch vorgegebene Überwindung der persönlichen Autonomie und die Verhinderung des Individuellen. So also dünnt die kulturelle Moderne aus und gewinnt das Kalifat an Kontur.

Monotheism in authority (ḥākimiyya) means that authority belongs to God as a fixed right, and He is the Only Ruler over the individuals constituting the society, as the Glorious Qurʾān says: ﴾…﴿ “Sovereignty belongs only to Allāh.

(Portal AhlulBayt)

http://www.ahl-ul-bayt.org/en.php/page,336Book1472P37.html

Maududi [Islām kā niẓām-i ḥayāt] Islam Ka Nizam Hayat, dt.: Als Muslim leben

http://de.scribd.com/doc/3271205/Als-Muslim-Leben-Abul-A-la-Maududi

Parda, anglis. Schreibweise Purdah. Die körperliche Abschottung innerhalb eines Gebäudes geschieht durch eigene Bereiche für Frauen (in größeren Gebäuden, Harem = verbotener Bezirk), Vorhänge und Ähnliches. Das Leben einer Frau in Parda beschränkt ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interaktionen mit der Außenwelt (Seklusion). Während der Taliban-Herrschaft galten in Afghanistan strenge Parda-Vorschriften. Die Praxis wird in den meisten Regionen Arabiens und des indischen Subkontinents islamisch begründet.

http://de.wikipedia.org/wiki/Parda

This is not the first time Taslima Nasrin has attacked on the purdah system in Muslim community. … Maulana Khalid Rasheed Firangi, a Sunni leader, said „See this is a baseless statement. In Islam wearing purda is a duty, in Quran it has been said so.“

http://www.merinews.com/mobile/article/India/2014/11/06/author-taslima-nasrin-calls-burqa-and-hijab-vulgar-faces-harsh-criticism-from-muslim-community/15901802

Purdah was criticised from within its community, for example in the 1905 story entitled The Sultana’s Dream, by Bengali feminist Rokeya Sakhawat Hussain. Bhimrao Ambedkar, a social reformer and the chief architect of the Constitution of India, imputed many evils existing among the Muslims of British India to the system of purdah in his 1946 book Pakistan, or The Partition of India, saying that women lack „mental nourishment“ by being isolated and that purdah harms the sexual morals of society as a whole.

http://www.wikigender.org/index.php/Purdah

Maududi: Purdah And The Status of Woman In Islam (The word Purdah is used as a title for the set of injunctions which constitute the most important part of the Islamic system of community life.)

http://www.khilafahbooks.com/purdah-and-the-status-of-woman-in-islam-by-syed-abul-a-la-maududi/

Maududi: Purdah And The Status of Woman In Islam. Chapter titles and sub-topics include: Status of woman in different ages (Greece, Rome, Europe), Western concepts of morality, Tragic consequences (Industrial revolution, capitalist selfishness, Moral bankruptcy), Sexual delinquency among American children (venereal diseases, divorce), the Oriental `Occidentals‘, Laws of Nature (control of sexual urge), Social system of Islam (Prohibited relations- muharramat, adultery, Restrictions for woman, Nudity, Evil look, Haya), Punishment for Fornication (injunctions for clothing and covering of nakedness (boundaries of Satar for males and women; Prohibition of touching or having privacy with women; Mahram relatives); Commandments of Purdah (restraining the eyes, covering the face-veiling); Divine laws for the movements of women (permission to leave the house, permission to visit the mosque, participation in battle [women can use weapons to defend themselves while adding their men-folk who are in battle against some enemy]).

http://www.amazon.com/Purdah-Status-Woman-Islam-Maududi/dp/1567442005

http://de.wikipedia.org/wiki/Sayyid_Abul_Ala_Maududi

Wie leider so viele hierzulande, sprechen auch die Hüter der deutschen Verfassung immer noch über ein Stück Stoff, redet Karlsruhe vom Kopftuch (engl. veil, scarf), als ob es lediglich um Kopf oder Haare der Muslima gehen würde. Sicherlich darf nach der Scharia nicht zuletzt auch das Haupthaar der Frau nur dem Ehemann und engsten Verwandtenkreis (Mahram-Verwandte) sichtbar sein, aber was soll das Reden vom Kopf, wenn es darum geht, Busen und Gesäß der Gottesfürchtigen so zu verhüllen, dass nicht nur die Haut abgedeckt ist, sondern dass sich durch den Stoff hindurch keine feminine Rundung abzeichnet, die Männer im Islam schließlich unverzüglich zur Sünde verführen kann? Wenn es darum geht, dass sich Frauen und Männer überhaupt nicht ohne guten (islamischen) Grund gemeinsam in einem Raum aufhalten dürfen? Auch Kehle und Nacken sind vor dem lüsternen Blick männlicher Kollegen und wohl auch männlicher Schüler verborgen zu halten, wie man in Karlsruhe durchaus mitbekommen hat: „durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung“, so schreibt das BVerfG über eine der Klägerinnen. Die Rollkragen- und Baskenmützenträgerin geht auch im Hochsommer nicht mit nackten Waden oder Unterarmen zur Arbeit und trägt auch keine Stöckelschuhe, dazu aber sieht jedenfalls sagt Karlsruhe nichts.

Sicherlich soll die Pädagogin nicht bauchfrei unterrichten, doch ihr Schleier ideologisiert und sexualisiert den Körper der Frau in einer Weise, vor der das Bundesverfassungsgericht die Mädchen und Jungen hätte schützen müssen. Hidschab bedeutet: ich bin keinesfalls lesbisch und ein schwuler Sohn wäre mir und Allahgott ein Gräuel. Lehrerinnenkopftuch bedeutet: ich habe einen Aufpasser und Besitzer, den Wali, meinen Vater, Bruder oder Ehemann. Islamische Kleidung einer Lehrerin bedeutet: ich rufe dazu auf, die Kleidung und Lebensweise der Nichtmuslime zu verachten.

Nach Koran und Sunna ist die Frau als unmündig zu bewerten und unmündig zu halten, ohne Wali kann sie noch nicht einmal heiraten. Vielleicht ohne es zu wissen, hat Karlsruhe 2015 nicht nur über das umstrittene Tuch auf dem Kopf, sondern auch über die zur islamischen Lebens- und Gesellschaftsordnung gehörenden Schariaprinzipien von Fitra (fiṭra, Ausgerichtetsein aller Kreatur auf Allah hin), Aura (ʿawra, in der Öffentlichkeit zu verhüllender Schambereich, bei der Frau wesentlich umfangreicher als beim Mann), maḥram und walī geurteilt.

Mahram-Verwandte sind Verwandte des jeweils anderen Geschlechts, die einem so nahe stehen, dass man diese (auch theoretisch) nicht heiraten dürfte, sowie der Ehepartner, mit dem man bereits ohnehin verheiratet ist. Der Begriff kommt von dem arabischen ḥarām (Verbot bzw. geschützter Bereich).

(Eslam)

http://www.eslam.de/begriffe/m/mahram-verwandte.htm

WALI (GUARDIAN) IN ISLAM

A wali (guardian) is a very important and vital aspect in a marriage. It determines whether or not a certain marriage contract (akad nikah) that has been performed is valid. … Wali is one of the wedding pillars that need to be properly identified and carried out according to the correct order.

(publiziert bei: Regierung von Malaysia)

http://www.islam.gov.my/sites/default/files/wali_in_islam.pdf

In der Religion von Koran und Sunna, in dem nach himmlischem Wollen weltweit geltenden und durch die Korangehorsamen (die Muslime) weltweit im Paragraphenwerk zu installierenden Islam, gibt es kein Kopftuch, sondern den Hidschab (ḥiǧāb). Dieser hat den Leib der Frau blickdicht und jede Körperform verbergend zu verhüllen bis auf Hände und Gesicht. Mohammed selbst (Sunan Abī Dāwūd 31:30) verkündete Allahs Befehl zum Bedecken des Körpers der Frau:

O Asma, when a woman reaches the age of menstruation, it does not suit her that she displays her parts of body except this and this,‘ and he pointed to his face and hands. … The Prophet turned his head aside and said, “Only this and this should be visible,” while pointing to his face and hands.

(The American Muslim Teenager’s Handbook, Seite 110)

https://books.google.de/books?id=MLbEAwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Der Prophet (…) hat gesagt: „Wenn ein Mädchen die Pubertät erreicht, soll sie ihren Körper verhüllen, bis auf ihre Hände und ihr Gesicht. …

Imam Reza (…) wurde gefragt, welchen Sinn der Hijab hätte und er sagte: „Die Haare einer Frau führen zur sexueller Erregung. Dadurch fühlt sich der Mann ihr gegenüber hingezogen und diese Entwicklung kann zu Verdorbenheit (zwischen Mann und Frau) führen. Der Mann wird zum Verbotenem (haram) verleitet.“ (Ilul ash-Sharaih, vol. 2, p. 287, Section 364)

Imam Jafar as-Sadiq (…) wurde gefragt, was zu tun sei, wenn eine Frau auf einer Reise stirbt und kein Mahram-Mann in ihrer Gegend ist, um die Todeswaschung vorzunehmen. Der Imam antwortete: „Diese Männer sollen nur ihr Gesicht und ihre Hände waschen. Das reicht aus. Es ist nicht notwendig ihren gesamten Körper zu waschen. Daher darf ein Mann auch das Gesicht und die Hände einer lebenden Frau sehen.“ (Wasa’il, vol.17, p.135.)

(auf der Seite al-Shia)

http://www.al-shia.de/hijab/ahadith.htm

Wer als Frau den Hidschab schuldhaft verweigert, im Karlsruher Beschluss findet das keine Erwähnung, weltweit aber durchaus in manch einer Fatwa oder Freitagspredigt, kommt nicht in den Himmel und ist auf Erden als sittlich geringwertig zu verachten, als unkeusche Schlampe.

Das Leben im Diesseits ist nichts als eine Durchgangsstation zum eigentlichen Dasein im Jenseits. Dort teilt sich die Menschheit in zwei voneinander absolut geschiedene Gruppen, die Bewohner des Höllenfeuers und des Paradiesgartens. Wer dieses islamische Wissen auf Erden nicht öffentlich kontrollierbar bekundet, als Frau selbstverständlich mit dem Schleier verkürzt genannt und genäht Kopftuch, gehört ganz offensichtlich zur Partei Satans.

To Ash’ari and Ghazali, life on Earth is a provisional „station“ imposed by God as a test; the aim of life is, in fact, the hereafter …

Hezbollah … The members are taught that humans form two groups: the partisans of Allah (Muslims) and the followers of Satan (infidels) who should be suppressed so that Allah’s rule will extend to the whole planet. … woman’s lock showing from under her veil (chador); the bare leg of an adolescent boy; women and men mixing in public places (cinemas, cafes, restaurants); the Israeli occupation of Palestine; and so on. The struggle against Satan is a full-time job

(Fereydoun Hoveyda, 2002, Seite 47 und 94)

https://books.google.de/books?id=UOCkuvtS_8sC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Die an unseren Universitäten installierten Studiengänge für Islamische Theologie ehren und lehren den im Jahre 1111 d. Z. verstorbenen Imam al-Ghazali (Abū Ḥāmid al-Ġazālī). Das Verfassungsgericht des Bundes indessen ist für Heilssicherung und Seelenrettung weder errichtet worden noch zuständig. Der als demokratieverträglich gehandelte Imam al-Ghazali mahnt die rechte Seinsweise an, zu der die korrekte Kleidung von Mädchen und Junge, Frau und Mann ebenso gehört wie die Apartheid von Männern und Frauen, die totale Geschlechtertrennung:

Moralisch gute Gesinnung zielt darauf, jede schlechte Angewohnheit zu entfernen, wie das islamische Gesetz der Scharia gründlich aufzeigt. … Gute Gesinnung lässt einen die schlechte Gewohnheit so verabscheuen wie Schmutz.

Solange die Ausübung der islamischen Pflichten mit Kummer oder Widerwillen verknüpft bleibt, zeigt sich ein Charaktermangel, der den Weg zum Glück verhindert.

Die Frauenfrage war dem vor 900 Jahren verstorbene Imam Politikum allerersten Ranges und Herzenssache, wie wir im Al-iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn (Die Wiederbelebung der religiösen Wissenschaften) erfahren:

Sie muss im Hof bleiben und sich um die Wäsche kümmern. Sie darf nicht allzu oft ausgehen, muss einfältig und gutmütig sein, darf keinen allzu geselligen Umgang mit den Nachbarn haben und sie nicht öfter besuchen, als es absolut unverzichtbar ist. Sie muss sich sehr um ihren Ehemann kümmern und ihn respektvoll behandeln. Ohne seine Einwilligung darf sie das Haus nicht verlassen.

Wer das jetzt nur lustig findet, weiß immer noch nicht, was Islamisches Recht (gottgegeben als Scharia, menschlich umzusetzen als Fiqh) und weltweite Ehrenmorde miteinander zu tun haben.

Unattraktiv, hässlich muss sich die Tugendhafte geben, wie der sunnitische Supertheologe feststellt, anonym wie ein Zombie hat die Muslima durch die Nebengassen unserer Stadt huschen:

Dabei hat sie [beim Ausgehen, beim Verlassen des Hauses] abgetragene Kleidung anzulegen und sich nur auf unbelebten Straßen zu bewegen. Die öffentlichen Märkte muss sie meiden und sicherstellen, dass niemand sie an ihrer Stimme erkennt. Sie darf sich nicht an einen Freund ihres Ehemannes wenden, selbst wenn sie seine Hilfe gerade nötig hätte.

Das ist kein legendärer Islamismus, das ist in NRW Inhalt der Lehrerausbildung und damit für Schüler potentiell versetzungsrelevant.

Leider lernen und lehren Deutschlands amtierende und angehende Lehrerinnen und Lehrer für den Islamischen Religionsunterricht al-Ghazali ohne die pädagogisch und freiheitlich demokratisch gebotene Außenansicht.

Osnabrück 900 Jahre al-Ġazālī im Spiegel der islamischen Wissenschaften

al-Ġazālī and Anscombe’s Tahafut: Making Use of the Imam in a European Context

Timothy Winter (Cambridge)

Panel: Islam und Wissenschaft im Dialog

Moderation: Prof. Dr. Rauf Ceylan (Osnabrück)

al-Ġazālī als Mittler zwischen den Wissenschaften

Dr. Silvia Horsch (Berlin)

Gruppe A: Jurisprudenz und Rechtsdenken

Moderation: Prof. Dr. Bülent Ucar (Osnabrück)

http://www.blogs.uni-osnabrueck.de/ghazali2011/

Ein an Imam al-Ghazali orientierter, sprich ein Allahs Befehl (Koran) und Mohammeds Anweisung (Sunna) strikt folgender Religionsunterricht wird die Kinder und Jugendlichen der freiheitlich demokratischen Grundordnung mehr und mehr entfremden, was auch kein Islamismus ist den es gar nicht gibt, sondern authentische Religion, echter alter Islam.

Selbst der türkische Staatsislam von DIYANET (Diyanet İşleri Başkanlığı, Präsidium für Religionsangelegenheiten) hierzulande DİTİB propagierte die schariagemäß dämonische Frauenrolle, wie vor sieben Jahren bekannt wurde:

Es handelt sich um einen Leitfaden für das gute und vorbildliche Leben der muslimischen Frau. Flirten, so heißt es da, sei nicht mehr und nicht weniger als Ehebruch. Der Kontakt mit fremden Männern müsse generell vermieden werden. Der Gebrauch von Parfüm außerhalb des eigenen Hauses sei Sünde. “Frauen müssen vorsichtiger sein, sie senden besondere Reize aus”, so der Text weiter.

(aus: Daniel Steinvorth: Wenn Frauen besondere Reize aussenden. DER SPIEGEL, 01.06.2008)

http://www.spiegel.de/politik/ausland/islam-in-der-tuerkei-wenn-frauen-besondere-reize-aussenden-a-556473.html

Der getragene oder verweigerte Hidschab entscheidet über Lohn und Strafe im Diesseits und im Jenseits. Mit dem neuen Kopftuchurteil hat das höchste deutsche Gericht eine Entscheidung getroffen, welche sehr dazu geeignet ist, die freiheitliche Demokratie zu erodieren und den Rechtsstaat allmählich überflüssig zu machen.

Jedes nicht jenseitszentrierte und schariakonforme, sondern rein menschengemachte Gesetz lästert Allah und führt mit ziemlicher Sicherheit in die Hölle: „Wer nicht nach dem waltet, was Allah [als Offenbarung] herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen“ (Koran 5:44). Seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich die Verfassung zu schützen, durchaus auch vor der weltweit aktiven Bewegung für Schariagesetz und Kalifat, ist Karlsruhe nicht nachgekommen.

Allah also ruled that those rulers who do not rule by what Allah sent down are unbelievers, wrongdoers, and rebellious. He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the disbelievers.“ (5:44)

And He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the wrongdoers.“ (5:45)

And He says: „And he who does not rule by what Allah sent down, it is they who are the rebellious.“ (5:47)

http://www.qsep.com/modules.php?name=aqtawhid&file=article&sid=14

Das Bundesverfassungsgericht nimmt also die Klage der beiden Frauen entgegen und redet nicht über die im Koran verbürgte Höllenstrafe, sondern über ein Tuch auf dem Kopf. Nur Kopftuchtragen reicht aber nicht aus, um als Muslima gelten zu können, der Islam ist ein Komplettprogramm (Totalitarismus) und umfasst alle Bereiche des Lebens.

Allah says: „O you who believe! uphold Islam in its entity (as a whole).“ (2:208)

And Allah condemned the Jews saying: „Do you, then, believe in part of the Book and disbelieve in part?“ (2:85)

http://www.qsep.com/modules.php?name=aqtawhid&file=article&sid=14

Der islamische Geistliche steht zum säkularen Richter durchaus in Konkurrenz. Im eigenen Interesse hätte sich Karlsruhe einmal dafür interessieren sollen, was eine Rechtsreligion ist. Der globalen Schariafront, von der man nicht sagen kann, dass sie ihre Religion falsch verstanden hätte, geht es darum, die demokratische Rechtsordnung Paragraph für Paragraph durch eine theozentrische zu ersetzen. Nicht das Volk, Allah ist Souverän.

Die Richter in Karlsruhe haben ausreichend Zeit gehabt, sich darüber zu informieren, was göttlicher Schariabefehl, menschliche Schariapflicht und Herrschaft Allahs bedeuten. Sie hätten die in Muslime und Nichtmuslime keinesfalls aufzuteilende Bevölkerung vor Scharia und Kalifat warnen und Deutschlands Schüler, das sind Mädchen und Jungen, vor der von Lehrerinnen oder Lehrern getragenen, hohen Gruppenzwang erzeugenden islamischen Kleidung schützen müssen.

Ein Tuch auf dem Kopf wäre vielleicht gar kein pädagogisches und politisches Problem. Ein Kleidungsstück jedoch, das nach der eigentlich bei Todesstrafe nicht zu verlassenden Lebensweise von Geschlechterapartheid, Zweitfrau und Kindbraut, dem halbiertem Erbe für die Tochter, nach der Genitalbeschneidung für jeden Sohn sowie, mindestens unter Schafiiten, auch für jede Tochter ruft, ist im Schulgebäude nicht zuzulassen – weder bei Lehrerinnen noch bei Schülerinnen.

Nur kurz zur islamischen Genitalbeschneidung (Genitalverstümmelung). Die Verfassungsbeschwerde liegt dem Hohen Gericht seit dem 27. Dezember 2013 vor, der grundgesetzwidrige Paragraph zur Jungenbeschneidung auf Elternwunsch § 1631d BGB muss weg. Der leider schlecht gemachte Paragraph zum begrüßenswerten Verbot der weiblichen Beschneidung (FGM), § 226a StGB, muss erhalten bleiben, aber genauer formuliert werden, denn auch die sogenannte milde Sunna (ḫitān al-ināṯ anglis. khitan al-inath, indones. sunat perempuan) bzw. eine FGM Typ Ia oder Typ IV darf, trotz der Vorschläge des Jahres 2014 von Karl-Peter Ringel / Kathrin Meyer (Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung) und Prof. Dr. Tatjana Hörnle (Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Gutachten: Kultur, Religion, Strafrecht. Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft), nicht legalisiert werden. Ringel und Meyer wollen den 1631d BGB, Juristentagsgutachterin Hörnle will den 226a StGB gleichberechtigt umgestalten („geschlechtsneutral formulieren“) und es ist zu befürchten, dass die 2015 den folgenreichen Hidschab ins Schulgebäude winkende Richterschaft aus Karlsruhe sich auch dem Wunsch nach der religiösen FGM nicht entgegenstellen wird. Soviel nur für heute zur Genitalverstümmelung nach Koran und Sunna.

Man fragt sich, wie die Verfassungsrichter die Begriffe der Menschenwürde und der Gleichberechtigung von Mann und Frau eigentlich interpretieren, wo der Schleier doch der Religion und Gesellschaftsform der Herabwürdigung der Frauen und Nichtmuslime entstammt und, um ins Paradies zu kommen, überall auf der Welt eine entsprechende politische Ordnung errichten will, in der die Frau ein unmündiges, treuhänderisch zu verwaltendes Gut ihres Vaters, Bruders oder Ehemannes ist. Ein Staat, der die islamgemäße Theologisierung der Politik nicht abstoppt, wird sich in eine Islamische Diktatur verwandeln, wie Saudi-Arabien, Pakistan, der Sudan oder der Iran es leider bereits sind.

Fassen wir zusammen. Beim sogenannten Kopftuch der Lehrerin geht es den streng islamisch Motivierten um den Kampf für Geschlechtertrennung, halbierte Frauenrechte, um halbes Erbe der Tochter und halbe weibliche Aussagekraft vor Gericht, um das schafiitische Gebot der Mädchenbeschneidung (FGM) und das gesamtislamische Verbot für die Muslima, einen Nichtmuslim zu heiraten. Es geht um die Konzepte Wali (Heirat nur mit männlicher Erlaubnis) bzw. Wali mudschbir (islamische Verheiratung der Jungfrau auch gegen deren Willen) sowie Mahram (Ausgangs- und Reiseverbot ohne männlichen Begleiter). Es geht um ein lebenslanges Eingesperrtsein im Käfig der Schariapflichten, denn nach Hadith und Idschma‘ zieht der Abfall vom Islam, die Islamapostasie (ridda, irtidād), die Todesstrafe nach sich. In Afghanistan, im Iran, in Jemen, Katar, Mauretanien, Pakistan, Saudi-Arabien, Somalia sowie im Sudan kann die Apostasie von der angeblich einzig wahren Religion mit der Hinrichtung bestraft werden.

Das alle Lebensbereiche reglementierende System der Moral, nicht zuletzt der Sexualmoral, des Wohlverhaltens, der Sozialbeziehungen, der Herrschaft und des Besitzes ist mit dem Schleier verkettet, richtet sich auf Allah aus und erwartet dessen zwischen Himmel und Hölle entscheidendes Urteil am Tag der Auferstehung. Ein vollständiges, jenseitszentriertes Rechtssystem (Fiqh) hängt am Hidschab, der die anderen Muslime wie ein erhobener Zeigefinger ermahnt und dazu aufruft, alle von Menschen ersonnenen Verhaltensweisen und Paragraphen sehr bald durch die himmlischen Vorgaben zu ersetzen und die Gesellschaft Schritt für Schritt in eine islamgemäße umzubauen. Warum auch immer die Karlsruher Richter es uns nicht sagen können oder wollen, ob in Tunesien, in der Türkei oder in Deutschland, beim Schleier zumal der staatlich angestellten Lehrerin geht es um die Weichenstellung zwischen Außenansicht und Literalismus, freiheitlicher Demokratie und islamischem Totalitarismus, funktionierendem Rechtsstaat und Allahkratie.

Lediglich um ein Tuch auf dem Kopf geht es nicht.

Edward von Roy

Q u e l l e

Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Beschluss vom 27. Januar 2015

1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html

Recht auf Islamkritik

November 15, 2011

فخر

faḫr

Stolz

Stolze Muslima

Ein freiheitlicher Spottvers über eine autoritäre Persönlichkeit lautet: Ich bin nichts, ich kann nichts, gebt mir eine Uniform! Man mag ergänzen: Oder eine Burka. Stolze Muslima, die im November 2011 auf dem Blog Eifelginster die aus dem März desselben Jahres stammende Abhandlung Prinzip Burka (Gabi Schmidt, auch auf: Eifelginster: 222. Niqab, Dschilbab, Khimar) kommentierte, bekommt Antwort von Blogbetreiber Cees van der Duin sowie von der Autorin Gabi Schmidt.

seit dem 11 september leiden viele menschen an der krankheit der islamophobie. wenn man einen muslimischen mann sieht mit bart, heisst es, er ist ein terrorist oder er ist ein hassprediger, und wenn man eine frau mit burka, nigab, kopftuch oder khimar sieht, sagt man die frau im islam wird unterdrückt. ich bin 16 und habe mit 15 angefangen, kopftuch zu tragen und ich habe es freiwillig gemacht. es gibt frauen, die unterdückt werden, aber wo gibt es denn keine menschen, die nicht unterdrückt werden wegen ihrer rassen, ihrer religion? wie war es den früher, wo hitler der füher von deutschland war, da wurden die juden gefoltert, getötet von ihren familien gerennt u.s.w und es gibt noch viel mehr menschen, die unterdrückt werden. nur weil die minderheit vom islam die menschen unterdrückt oder was noch es gibt, heisst es ja nicht, dass der ganze islam durch und durch schlecht ist; man kann ja auch sagen: wenn einer in der familie kriminell ist, heisst es ja nicht, die ganze familie ist kriminell, oder nicht? sie verstehen: man muss nicht immer die muslime beschuldigen.

stolze muslima am 12.11.2011

Sehr geehrte stolze Muslima,

schön, dass Sie hier schreiben, vielen Dank für Ihren Beitrag. Ja, an den 11. September 2011 kann ich mich gut erinnern. Sehen Sie diese Straße, ganz normal für eine deutsche Großstadt, die Marienstraße in Hamburg-Eißendorf. In Haus Nummer 54, vorne links im Bild, wohnte ab 1998 der am 11.09.2001 auf freien Entschluss gestorbene Mohamed Atta. Achtzehn andere Glaubensbrüder starben am selben Tag ebenfalls freiwillig, aber die anderen 2.970 Menschen, zweitausendneunhundertsiebzig, wollten an diesem Tag gar nicht sterben.

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c9/Marienstra%C3%9Fe_54.JPG

Hier sieht man das weltbekannte fünfeckige US-amerikanischen Verteidigungsministerium drei Tage nach dem radikalislamischen Angriff. Obwohl nur relativ kleinräumlich beschädigt, starben doch 184 (hundertvierundachtzig) Personen in diesem Hauptgebäude des sogenannten Pentagon nach dem Einschlag von American Airlines Flug Nr. 77.

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/94/US_Navy_010914-F-8006R-001_aerial_view_of_Pentagon_destruction.jpg

Mit 23 Jahren war Marwan Alshehhi der jüngste der vier Piloten der Attentate.

http://de.wikipedia.org/wiki/Marwan_Alshehhi

Sie sagen völlig richtig, dass es überall auf der Welt Nichtmuslime gibt, die beim Anblick von Burkafrauen oder orthodox-islamischen Bärtigen an Dschihad-Kämpfer denken. Ist das aber „Islamophobie“ oder nicht vielmehr einfach nur genaues Erinnern an Ayatollah Chomeini (1979), afghanische Taliban (1996 bis 2001), Somalias Shabaab-Paramilitärs (Scheich Hassan Dahir Aweis), Irans Bassidschi-Milizionäre (2009) und die demokratische Sorge vor einem weltweiten und auch europäischen Anwachsen der islamisch-religiösen Radikalisierung?

Ob die beiden zur Zeit einen Bart tragen, weiß ich nicht genau, aber sind Ibrahim Abou-Nagie oder Abu Ameenah Bilal Philips für Sie denn etwa keine Hassprediger? Gehen Sie, sehr geehrte stolze Muslima, was ich ihnen empfehle, zur Theologie der Herren Abou-Nagie und Philips vernehmlich auf Distanz?

Abou-Nagie

http://is1.myvideo.de/de/movie18/8a/thumbs/6572250_1.jpg

Bilal Philips (links; rechts: Abu Hamza d. i. Pierre Vogel)

http://www.welt.de/multimedia/archive/01361/jw_Frankfurt2_DW_B_1361260p.jpg

Ja, ich bin gegen Kopftuch oder Schleier. Der Hidschab erklärt jede Kopftuchverweigerin zur Schlampe und jeden Mann zum geborenen Sittenstrolch. Die islamische Kleidung verpflichtet den Träger zur Hisba, zum tatkräftigen Aufbau der Islamischen Ordnung (Nizam Islami) in Familie, Nachbarschaft und Straßenzug. Das Kopftuch stellt die Trägerin unter das Männer privilegierende und Frauen herabsetzende Islamische Recht (Koran: halbes Erbe für die Schwester gegenüber ihrem Bruder usw.). Schariakonforme Kleidung beschimpft – das geht auch ohne Worte – jeden Schariagegner als Brennstoff für das Höllenfeuer und jeden muslimischen Pflichtvergessenen als irdisch verachtenswert.

Menschen haben ein Gesicht, selbst wenn sie laut Scharia von Natur aus wankelmütiger, unreligiöser und nackter sind als Männer und zum Ausgleich einen Schleier (Hidschab) oder zusätzlichen Gesichtsschleier (Niqab) tragen „wollen“ (müssen). Dieser Mensch zum Beispiel hatte ein Gesicht, er hieß Mohammed Atta und lernte Flugzeugfliegen zur Ehre Allahs.

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/13/Mohamed_Atta.jpg

Heute nennen Sie sich stolze Muslima. Muslima heißt Allahs furchtsame und schamhafte Dienerin. Und muslimisch sein heißt religiös sein. Gegen Religion ist gar nichts einzuwenden, und ein bisschen stolz sollte jedermann sein. Gerne dürfen Sie daher genau so stolz sein wie ich oder wie jeder andere Mensch, aber eben nicht auf Kosten anderer stolzer sein, und gerne dürfen Sie muslimisch empfinden, solange Sie das barbarische Schariagesetz nicht höher stellen als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948.

Sehr geehrte stolze Muslima, bitte lesen Sie diese zwei Texte, damit Sie wissen, wo die Frau im nichtsäkularen (originalen) Islam im Verhältnis zu ihrem Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn steht, nämlich irgendwo zwischen Pflanze und Hund:

Abu al-Faradsch Ibn al-Dschauzi: Das Buch der Weisungen für Frauen

http://eifelginster.wordpress.com/2009/07/30/135/

Ayatollah Morteza Motahhari: Stellung der Frau im Islam

http://eifelginster.wordpress.com/2011/04/23/230/

Zwischen „die Muslime“ und „die Nichtmuslime“ dürfen wir gar nicht unterscheiden, schließlich sind wir alle Staats-Einwohner und Stadtbürger und Nachbarn und in jedem Fall sind wir alle Menschen. Muslime sind keine Sorte Mensch, ein juristisch folgenreiches Aufspalten der zum Beispiel deutschen Bevölkerung in ethnoreligiöse Gruppen ist in der freiheitlichen Gesellschaft zu verhindern. Deshalb darf die Scharia auch für die so genannten Muslime und auch im Personenstandsrecht, Eherecht oder Familienrecht keine Anwendung finden. Deshalb gibt es ein Gesetz für alle, oder, wie es Maryam Namazie auf Englisch sagt: ONE LAW FOR ALL.

http://www.onelawforall.org.uk/new-report-sharia-law-in-britain-a-threat-to-one-law-for-all-and-equal-rights/

Sie tragen also, vielleicht aus islamverliebtem Geschichtsbewusstsein oder hochgestimmter Muslimsolidarität oder um Pluspunkte (hasanat) fürs Paradies anzuhäufen oder aus Angst vor dem Höllenfeuer, ein Kopftuch. Reicht es da denn nicht, einmal wöchentlich freitags für einen Tag ein schmuckes knappes silbergraues und dann einmal jährlich in der letzten Ramadanwoche ein klitzekleines weißes Kopftuch zu tragen – und sich ansonsten den Wind durch die Haare wehen zu lassen? Haare schimmern auch ganz hübsch in der Sonne, Frauenhaare ebenso wie Männerhaare. Oder sind für Sie Frauenhaare anders nackt als Männerhaare, nackter und sozusagen unverschämter? Kopftuch reicht im Übrigen zur Abwehr der bösen Dschinnen gar nicht aus, Sie müssen aus Sicht der Scharialobbyisten bis auf Hände und Gesicht den ganzen Leib einwickeln, damit jeder sieht: Frau unterwegs, wandelndes Sicherheisrisiko. Tun Sie das bitte nicht.

Verkriechen Sie sich nicht unter das „Schamtuch“ (Feridun Zaimoglu) wie die Schnecke in ihr Haus oder die Muschel in ihre Schale, während den nackthaarigen und langbärtigen Männern (Scharia: Frauenhaar ist Schamhaar, Männerhaar Ehrenhaar) drei Nebenfrauen und eine unbegrenzte Anzahl von Konkubinen zustehen. Die Kopftuchträgerin fällt ferner den muslimischen Säkularen in den Rücken, und wer noch mehr nach der Scharia ruft, ist ein echter Frauenversklaver, wie uns die Lektüre von Abu al-Faradsch Ibn al-Dschauzi (Das Buch der Weisungen für Frauen) und Ayatollah Morteza Motahhari (Stellung der Frau im Islam) gezeigt hat. Ob in Islamabad oder Teheran, Kairo oder Istanbul: Heute Kopftuch, morgen Kalifat.

Vielen Dank für Ihr Interesse am Thema Religion, bleiben Sie stolz und religiös. Bleiben wir stolz und religiös alle miteinander oder auch stolz und atheistisch, jedenfalls stolze freiheitliche Demokraten, und sorgen wir dafür, dass die allgemeinen Menschenrechte durch das angeblich vom Himmel herab gekommene Gottesgesetz weder aufgefressen noch angeknabbert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Cees van der Duin am 13.11.2011

Lesetipp, am besten vielleicht in dieser Reihenfolge: Necla Kelek:

Die fremde Braut. Ein Bericht aus dem Inneren des türkischen Lebens in Deutschland (2005)

Die verlorenen Söhne. Plädoyer für die Befreiung des türkisch-muslimischen Mannes (2006)

Bittersüße Heimat. Bericht aus dem Inneren der Türkei (2008)

Himmelsreise. Mein Streit mit den Wächtern des Islam (2010)

http://www.kiwi-verlag.de/das-programm/einzeltitel/?isbn=978-3-462-03469-1#buecher

Guten Morgen stolze Muslima,

danke für Ihren Kommentar.

Sie nennen sich stolze Muslima, aber leider geht aus ihrem Beitrag nicht hervor, worauf sie denn stolz sind. Dürfen wir annehmen, dass sie stolz darauf sind, eine reine, züchtig bedeckte Muslima zu sein?

Vielleicht können meine Kollegin Ümmühan Karagözlü und ich, Gabi Schmidt, Autorin des von Ihnen kommentierten Textes, sie ermuntern, den Post zur Burka und vor allem den dort empfohlenen Artikel des Islamwissenschaftlers und Politologen Ralph Ghadban[1] noch einmal aufmerksam zu lesen. Der gebürtige Libanese klärt darin über das Frauenbild in Koran und Sunna auf und geht auf die religiöse und gesellschaftspolitische Bedeutung des Schleiers ein[2].

Vorab ein paar Zitate aus dem gelinkten Textbeitrag, der bei der Bundeszentrale für politische Bildung abgedruckt ist. Sie belegen, dass jedes Schamtuch, in welcher Variante man es auch trägt, dazu dient, den weiblichen Körper zu sexualisieren, zu biologisieren und zu verteufeln.

Ghadban schreibt:

Bei der Frau ist ihr ganzer Körper eine ‚aurah [Anm. für Nichtmuslime: Schamzone] und die Gelehrten streiten darüber, ob Gesicht und Hände auch verdeckt sein müssen oder nicht.

Wie man sieht, entspricht die ‚aurah beim Mann ungefähr der Gegend, wo die Geschlechtsteile liegen. Die Frau dagegen wird als ganze auf ihre Sexualität reduziert. Im hadîth heißt es, die Frau i s t eine ‚aurah. Nirgends steht, dass der Mann eine i s t – der Mann h a t eine ‚aurah.

Ghadban weist auf al-Ahwazî[3] hin: „[…] die Frau selbst ist eine ‚aurah, weil man sich für sie schämt, wenn sie sich zeigt: genau wie man sich schämt, wenn die ‚aurah zum Schein kommt. Und die ‚aurah ist das Geschlechtsteil und alles, wofür man sich schämt, wenn es sichtbar wird.“ Al-Manawî[4] schreibt in seiner Erläuterung desselben: Die Frau ist eine ‚aurah „bedeutet, dass ihre Erscheinung und Entblößung vor den Männern verwerflich ist. Und die ‚aurah ist das Geschlechtsteil des Menschen und alles, wofür man sich schämt.“

Ghadban weiter:

Aus diesem Grund wurde die Frau verteufelt, weil ihre Erscheinung allein die Männer verführt. Die Verbindung zwischen der Verteufelung und der Verführung bringt folgender hadîth zum Ausdruck: „Der Prophet sah eine Frau, da ging er zu seiner Ehefrau Zeinab und schlief mit ihr. Er sagte: Wenn eine Frau euch entgegenkommt, dann kommt sie mit dem Antlitz eines Teufels. Wenn einer von euch eine Frau sieht und sie gefällt ihm, er soll zu seiner Frau gehen, weil sie auch hat, was diese Frau hat.“

Da eine Gemeinschaft sich immer die Werte und Normen gibt, die ihren Bestand sichern und ihrer Weiterentwicklung dienen, müssen zügellose Sexualität und Ehebruch seitens der Männer damals ein häufiges, familienzersetzendes, den Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdendes Problem gewesen sein.

Meine Kollegin Ümmühan Karagözlü meint dazu: „Diese Textstelle ist für mich als säkulare Muslima einer der vielen Beweise, dass man als aufgeklärter Mensch in der kulturellen Moderne Koran und Sunna nicht wörtlich nehmen kann und darf. Keine Ehefrau, die sich ihrer Menschenwürde bewusst ist, kann damit einverstanden sein, von ihrem Ehemann zur Triebabfuhr und Befriedigung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und zur Zeugung Allah ergebener Söhne als Zoontjesfabriek (Ayaan Hirsi Ali) benutzt zu werden.

Mit dem Menschenbild der frühmittelalterlichen Primärquellen muss die traditionelle Muslima ihre sexuelle Lust als haram (verboten) ignorieren und verdrängen. Niemals kann sie sich sicher sein, dass ihr entgegengebrachte Zärtlichkeiten in Wirklichkeit nicht einer Konkurrentin gelten. Ihr Göttergatte und Stellvertreter Allahs hingegen wird schon dafür sorgen, dass seine Angetraute nicht einmal die Gelegenheit hat, in Gedanken fremdzugehen. An der Allah-Gott wohlgefälligen Bedeckung des Frauenkörpers haben beide Geschlechter somit ein starkes Interesse. Dem männlichen Clan ist es ein zentrales Anliegen, die vom Teufel mit der Kunst der Verführung ausgestatteten weiblichen Familienmitglieder mindestens mit einem Kopftuch zu verhüllen, schließlich gilt es, seine Ehre zu verteidigen. Jeder Moslem, der sich diesem starken sozialen Druck entzieht, gilt als Waschlappen, Weichei und lächerliche Figur.

Auch die weiblichen Verwandten stehen unter diesem Zwang, zumal sie die eigentlichen Leidtragenden bei jeder familieninternen Ehrverletzungen sind. Die ohnehin stark eingeschränkte persönliche Freiheit würde durch Verschärfung der Überwachung und Kontrolle durch Väter, Onkel, Brüder, Ehemänner und Community weiter auf ein erdrückendes Minimum reduziert. Mit dem Hidschab versuchen viele noch nicht verheiratete Teenager sich von den Eltern ein wenig Vertrauen zu erkaufen. Sie täuschen sich nicht, dass islamisch korrekt gekleideten Töchtern eher zugestanden wird, die religiösen Regeln gehorsam zu befolgen.

Auffällig ist, dass gerade Musliminnen, der jede Körperkontur auflösenden, zunehmend strengeren, inzwischen sogar in der Farbigkeit wenig individuellen Verschleierung kaum Widerstand entgegensetzen. Sie, stolze Muslima, sind ein Beispiel. Einige Frauen, darunter auch Andersgläubige, verteidigen in den Medien sogar den Ganzkörperschleier und demonstrieren für das „Freiheitsrecht“ auf Vollverschleierung. Die mangelhafte Gegenwehr ist mit einem Männerbild, das den Mann pauschal als triebgesteuerten, willensschwachen Unhold darstellt, völlig nachvollziehbar. Mit einem immer längeren Schamtuch glauben sich Musliminnen vor belästigender Anmache, Zudringlichkeiten und sexuellen Übergriffen zu schützen. Sie hoffen außerdem, dass die schmucklose, möglichst totale, eintönig schwarze oder schlammfarbene Verhüllung Konkurrentinnen und potentielle Nebenbuhlerinnen möglichst unattraktiv erscheinen lässt. Deren reizvolle Schönheit soll nicht länger Männerblicke anziehen und den eigenen Partner daran hindern, Gefallen an fremdem Frauen zu finden.Wer unter solchen Voraussetzungen behauptet, seinen Hidschab freiwillig zu tragen, beschwindelt seine Umgebung und ist unaufrichtig gegen sich selbst“. Soweit meine Kollegin Karagözlü.

Ghadban fährt fort:

Die Frau ist ein sexuelles Objekt. Sie ist verführerisch und teuflisch. Sie stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Männer dar. Außerdem ist sie schlecht. Ali soll gesagt haben: „Die Frau als Ganzes ist böse. Und das Böseste an ihr ist, dass man auf sie nicht verzichten kann.“ Ein hadîth bei Buchârî besagt, dass die Mehrheit der Menschen in der Hölle aus Frauen besteht. Aus diesen Gründen muss sie eingesperrt werden, das ist auch gut für sie. In einem hadîth steht: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“

Ghadban:

Die Sexualisierung der Frau erreicht einen Höhepunkt mit dem Begriff al-fitna. Al-fitna bedeutet Unruhe stiften. Das geschieht, wenn die Frau etwas zeigt, was im Prinzip nicht ausdrücklich verboten ist, aber denselben Effekt wie das Verbotene hat, z.B. das Gesicht. Die Verschleierung des Gesichtes ist umstritten, alle Gelehrten sind sich aber darüber einig, dass das Gesicht, wenn es hübsch ist, verschleiert werden muss, um die fitna zu vermeiden.

Das wirft einen Blick auf das Männerbild: Der Mann ist offensichtlich ein triebhaftes Wesen, das im Angesicht der Frau nicht mehr zu kontrollieren ist. Und wenn sie noch dazu hübsch ist, dann fängt er an zu randalieren. Der Mann ist so schwach, dass er in der Frau nicht eine, sondern zehn ‚aurah sieht. Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.“ „Dasselbe soll auch Ali gesagt haben.“

Soweit Ghadban.

Der bei Muslimen hoch verehrte islamische Gelehrte al-Ghazali stellte sich eine gottesfürchtige Ehefrau folgendermaßen vor: „Sie muss im Hof bleiben und sich um die Wäsche kümmern. Sie darf nicht allzu oft ausgehen (Elle ne doit pas sortir trop souvent), muss einfältig und gutmütig sein, darf keinen allzu geselligen Umgang mit den Nachbarn haben und sie nicht öfter besuchen, als es absolut unverzichtbar ist. Sie muss sich sehr um ihren Ehemann kümmern und ihn respektvoll behandeln. Ohne seine Einwilligung darf sie das Haus nicht verlassen (She should not go out of her house except by his permission)“.

Ein weiteres Zitat des iranischen Philosophen und Schariagelehrten: „Dabei hat sie [beim Ausgehen, beim Verlassen des Hauses] abgetragene Kleidung anzulegen (Elle devra revêtir de vieux vêtements) und sich nur auf unbelebten Straßen zu bewegen. Die öffentlichen Märkte muss sie meiden und sicherstellen, dass niemand sie an ihrer Stimme erkennt. Sie darf sich nicht an einen Freund ihres Ehemannes wenden, selbst wenn sie seine Hilfe gerade nötig hätte.“ (Beides aus: Die Wiederbelebung der religiösen Wissenschaften).

Das islamische Recht, die im Wesentlichen aus Koran, Sunna und Sira (Biographie des Propheten Mohammed) bestehende Scharia, ist die Grundlage des religiös begründeten Wertesystems und der heiligen Weltordnung des Islam. Der Hidschab ist ihm bei der Umsetzung der Scharia ein in vielerlei Hinsicht nützliches Werkzeug. Die islamische Bedeckung spaltet die Gesellschaft in gegensätzliche, mehrstufig herabgewürdigte Gruppen. Musliminnen / Muslime, Frauen / Männer, MuslimInnen / NichtmuslimInnen, verschleierte Muslimas / Frauen mit offenen Haaren, Muslime / Dhimmis (nichtmuslimische Monotheisten), Muslime / Harbis (Polytheisten), vom Glauben Abgefallene / Heuchler[5]. Ein fairer, respektvoller Umgang der verschiedenen Gemeinschaften untereinander ist den Gruppenmitgliedern nach Islamischem Recht nicht erlaubt (Hisba[6], al-wala-wa-l-barāa[7]).

Ghadban meint dazu:

Trotz der Gefahr, die von den Frauen ausging, mussten sie sich nicht alle gleich verhüllen. Die ‚aurah der Sklavin war wie beim Mann vom Nabel bis zum Knie. Die Gelehrten begründeten es damit, dass sie sich anbieten muss, um gekauft zu werden. In der Tat stand sie dem Mann sexuell zur Verfügung, und er durfte ihr sogar seine Geschlechtsteile zeigen wie seiner Frau.

Die Frau durfte sich natürlich nicht zeigen vor ihren männlichen Sklaven. Die freien Christinnen und Jüdinnen hingegen durften genau wie die Sklavinnen ihren Kopf und ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Muslim darf ihren Anblick genießen. Das gehört zum Bereich der sexuellen Herrschaft. Die Muslimin ist beschützt, daher der Begriff muhassanât: Husn heißt Festung. Die anderen Frauen sind mehr oder weniger Freiwild. (…)

Es geht nur um entfesselte Sexualität, die nur mit äußerem Zwang in Schranken zu halten ist. Hieß es im Koran noch „Schau mit Diskretion“, dann heißt es später „Du darfst nicht schauen“. Diskretion ist eine Kontrolle von innen, bei ihrem Fehlen und bei herrschender Sexualisierung muss die Kontrolle von außen kommen. Daher die krankhafte Geschlechtertrennung in der islamischen Gesellschaft. Wenn Mann und Frau in Kontakt kommen, dann ist das Sündigen unvermeidlich. In einem hadîth heißt es, wenn eine Frau und ein Mann sich treffen, dann ist der Teufel der Dritte.

Die Burka erklärt jede Frau, die verschleierte und die nicht verschleierte, zum freilaufenden moralischen und sexuellen Sicherheitsrisiko. Jeder noch so unbedarfte Blickkontakt, das Händeschütteln bei der Begrüßung eines Freundes oder Smalltalk mit dem Nachbarn ist ihr verboten. Männer hingegen können nach dieser patriarchalisch islamischen Weltsicht niemals unanständig, liederlich oder sündhaft handeln, sondern sind im Zweifelsfall hilflos triebfixierte, willensschwache Opfer weiblicher Bezauberung und Verführungskunst. Nach dieser Logik ist der Mann unschuldig, die Frau hingegen muss für seine lüsternen Blicke bestraft werden. Ihr ganzer Körper ist mit Stoff zu bedecken, damit männliche Muslime nicht die Kontrolle über sich verlieren und vergewaltigend über sie und andere nicht korrekt verschleierte Mädchen und Frauen herfallen.

Auch heute gilt für orthodoxe Muslime wie Scheich Taj al-Din al-Hilali: Hält sich eine Frau nicht an die Kleidungsregeln, ist sie selber schuld, wenn sie sexuell missbraucht wird. Der höchste muslimische Geistliche Australiens, bezeichnete am 25.10.2006 unverschleierte Frauen als nacktes Fleisch: „Wenn ihr rohes Fleisch auspackt und offen auslegt, und die Katzen kommen und fressen es – wessen Fehler ist das?“, fragte der Prediger seine Zuhörer – und antwortete sich gleich selbst: „Das unbedeckte Fleisch ist das Problem.“ Solange Frauen in ihrem Zimmer bleiben und den Schleier tragen, argumentierte al-Hilali weiter, seien sie keinen Gefahren ausgesetzt. Wer sich aber schminke und verführerisch mit den Hüften schwinge, fordere den Appetit geradezu heraus.

Addressing 500 worshippers on the topic of adultery, Sheik al-Hilali added: „If you take out uncovered meat and place it outside on the street, or in the garden or in the park, or in the backyard without a cover, and the cats come and eat it..whose fault is it – the cats or the uncovered meat? „The uncovered meat is the problem.“ He went on: „If she was in her room, in her home, in her hijab (veil), no problem would have occurred[8], [9].“

Als demütige, gottesfürchtige Tochter Allahs für jeden von Weitem auszumachen, unterstehen die Trägerinnen des Hidschab dem Kontrollzwang der ‘religiösen’ Community (das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten). Das verpflichtet gerade verhüllte Musliminnen dazu, besonders strikt die kulturell vormodernen Anweisungen und Empfehlungen in Koran, Hadithen und Fatwas zu befolgen und ihrerseits zur strikten Beachtung und Umsetzung dieser Glaubensgrundsätze zu ermahnen. Fatalerweise spornt sie vor allem die männlichen Mitglieder der muslimisch geprägten Gemeinde dazu an, ihrer entmündigenden Kontrollfunktion über die ‘Zwiespalt säende, teuflisch-verführerische Wesensart des weiblichen Geschlechts’ nachzukommen. Jedes Überprüfen, ob aus dem Bone (Unterkopftuch) mittlerweile nicht doch eine frivole Haarsträhne hervorlugt, jedes Zurechtzupfen des Kopftuchs erinnert wie eine Eselsbrücke daran, den gottgefälligen, geraden Weg keinesfalls zu verlassen.

Ghadban ergänzt das den Primärquellen zu Grunde liegende Frauenbild um folgenden Aspekt:

Die Gelehrten begnügten sich nicht damit, aus der Frau ein bösartiges sexuelles Wesen zu machen, sie versuchten aus ihr ein minderwertiges Wesen zu machen. Die Frau wurde aus der Rippe Adams erschaffen – und die Rippe ist krumm. Wenn man die Rippe gerade biegen will, dann bricht sie. „Das heißt, dass die Frau per Beschaffenheit mangelhaft ist. Ad-Dâremî schreibt: „Er sagte, die Frau sei aus einer Rippe erschaffen worden. Wenn man sie gerade biegt, dann zerbricht sie. So nimm Rücksicht auf sie“. Buchârî schreibt: „Seien sie mit den Frauen fürsorglich, sie wurden aus einer Rippe erschaffen. Das Krummste an ihr ist ihr Oberteil, wenn du sie gerade biegen willst, bricht sie. Wenn du sie lässt, dann bleibt sie krumm. Seien sie mit den Frauen fürsorglich“.

Diese andere Beschaffenheit der Frau stellt einen Mangel in ihrer Natur dar, der von einem hadîth erläutert wird. Nach Buchârî soll der Prophet gesagt haben, den Frauen fehle es an Vernunft und an Religion. Die Frauen fragten nach dem Grund. Er antwortete: „Ist die Zeugenaussage der Frau nicht halb so viel Wert wie die des Mannes? Das kommt von ihrem Mangel an Vernunft. Muss sie nicht während der Menstruation aufhören zu fasten und zu beten? Das kommt von ihrem Mangel an Religion.“

Die letzte Aussage führt zur Biologisierung der Frau. Die Frau mag eine Seele haben wie der Mann, ihre Biologie bringt ihr aber Nachteile. Sie kann beispielsweise keine gesellschaftliche Verantwortung tragen. In einem hadîth heißt es: „Ein Volk kann keinen Erfolg erzielen, wenn es von einer Frau angeführt wird. Es ist so, weil die Frau mangelhaft und unfähig ist, sich eine richtige Meinung zu bilden. Und weil der Herrscher verpflichtet ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten, um die Angelegenheiten seiner Untertanen zu verwalten. Die Frau ist aber eine ‚aurah und ist dafür nicht geeignet. Deshalb darf sie weder Imam noch Qadi werden.“

Diese auf die Biologie gestützte Auffassung der Frau hat in einer anderen Form in der modernen Zeit überlebt. Beim Polemisieren mit dem Westen in der Frage der Menschenrechte für Mann und Frau unterscheiden die Muslime zwischen Gleichheit und Ähnlichkeit. Im Islam sind Mann und Frau als Menschen vor Gott gleich und genießen dieselben Rechte. In der Gesellschaft sind sie aber nicht ähnlich. Ihre Unähnlichkeit beruht auf ihren biologischen Unterschieden, was zu Konsequenzen führt. Ayatollah Murtada al-Mutahirî z.B. schreibt: „Die Welt der Frau ist anders als die Welt des Mannes, die Beschaffenheit und die Natur der Frau sind anders als die Beschaffenheit und Natur des Mannes. Das führt natürlich dazu, dass viele Rechte, Pflichten und Strafen nicht einheitlich sind.“ Dann kritisiert er den Westen, der krampfhaft versucht, für beide Geschlechter dieselben Gesetze und Institutionen durchzusetzen, trotz der, wie er schreibt, „instinktiven und biologischen Unterschiede“ der beiden.

Das Schamtuch ist die Eintrittskarte in den Club der Alpha-Mädchen, zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Lebensweisen gehört. Mit dem Kopftuch mobben für Allah, gottgefälliges Mobbing[10]. In Belgien durften Schülerinnen lange Zeit selber entscheiden, ob sie sich im Schulgebäude bedecken oder ihre Haarpracht offen tragen wollten. Durch die schleichende weltweit wachsende Fundamentalisierung, die in den letzten Jahren immer mehr an Fahrt aufnahm, begann ein religiöses Wettrüsten. Eines Tages erschienen die Mädchen sogar in der Burka zum Schulunterricht. Viele öffentlich geförderte Bildungseinrichtungen in Flandern haben sich daraufhin für ein Verschleierungsverbot entschieden. Das traditionsreiche königliche Atheneum war die letzte Schule, die das Verbot von Kopfbedeckungen auf Kappen und Mützen beschränkte. Karin Heremans, die Direktorin: „Es gab muslimische Schülerinnen, die kein Tuch tragen wollten. Aber der Druck wurde so groß, dass sie das Atheneum schließlich verließen … In diesem Jahr war die Frage nicht mehr ob, sondern wie man es trägt … Das Kopftuch zu tragen war plötzlich entscheidend dafür, eine gute Muslima zu sein[11].“

Eine jede Muslimin, die in der Umma (islamische Weltgemeinschaft) im Prinzip kein hohes Ansehen genießt, sondern eher als treuhänderisches Gut des Ehemannes gilt (Allah hat dem Ehemann wahrhaftig das Recht zuerkannt, von der heiligen Wertsache namens Eheweib Behaglichkeit, Erholung, Friedlichkeit und Nutzen zu beziehen[12], [13]), wird als vollverschleierte, gottesfürchtige Frömmlerin ein wenig aufgewertet. Sie ist Avantgardistin, Trendsetterin, kann sich als die Erhabene und moralisch Überlegene fühlen, die auf unverschleierte oder weniger streng verhüllte Glaubensschwestern und Ungläubige verächtlich herabsehen darf, die Konkurrentinnen korangetreu belehren, kränken und verachten kann und dafür obendrein auch noch mit Hasanat, himmlischen Pluspunkten belohnt wird.

Ghadban fasst den Inhalt seines Textes folgendermaßen zusammen:

Unter dem Vorwand der Religionsfreiheit wird versucht, eine Gesellschaftsordnung einzuführen, die höchst problematisch ist. Das Kopftuch ist ein zentrales Element dieser Ordnung und symbolisiert die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken. Es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung, weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert. Sie ist eine ‚aurah, und da ihr ganzer Körper Schamzone ist und man nicht mit entblößten Geschlechtsteilen auf die Straße geht muss sie sich verhüllen. Deshalb sprechen die Muslime davon, dass die Frau durch das Kopftuch ihre Würde gewinnt. Sie sagen auch, dass das Kopftuch sie beschützt. Wer sich als sexuelles Objekt betrachtet, braucht natürlich einen Schutz, vor allem, wenn man die Männer als unkontrollierte triebhafte Wesen sieht.

In einer Gesellschaft, in der die Erwartungen an die Selbstkontrolle der Menschen so hoch sind, dass auch die Vergewaltigung in der Ehe bestraft wird, ist es berechtigt zu fragen, ob diese Gesellschaft solche Vorstellungen akzeptiert und verkraftet. Es heißt schließlich im Artikel Eins des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Ende der Zitate aus Das Kopftuch in Koran und Sunna.

Sehr geehrte stolze Muslima,

sicherlich ist es überzogen, jeden Kittel- und Bartträger unter den Generalverdacht zu stellen, Hassprediger und Terrorist zu sein, jede blauäugige Unschuldsvermutung ist jedoch genauso verfehlt. Ein großer Prozentsatz der Menschen wird verständlicherweise jedem Skinhead und Stiefelträger, jedem mit Bierdose und Baseballschläger ausgestattetem Punk und auch jeder Vollverschleierten mit begründeten Misstrauen begegnen. Sie wissen, dass ein Neonazi rechtsradikales Gedankengut vertritt, ein durch Alkohol enthemmter, eine Schlagwaffe mit sich führender Nonkonformist gewaltbereit sein könnte und ein Mann sich unter der Burka verstecken könnte, der eine Bank überfallen will.

Die offene Gesellschaft ist ein Modell von Karl Popper[14], die jedem Einzelnen ein Höchstmaß an Freiheit bieten soll. Im Gegensatz zu geschlossenen Gesellschaften, die einen für alle verbindlichen Heilsplan verfolgt, ist ein intellektueller Meinungsaustausch ausdrücklich gestattet, damit auch kulturelle Veränderungen möglich werden. Die von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Paris 1948) abgeleiteten Grund- und (Staats)Bürgerrechte, zu denen auch die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie die strikte religiöse Neutralität des Staates gehören, sind im Grundgesetz garantierte Abwehr- Schutz- und Freiheitsrechte gegen den Staat und Dritte. Jeder Bürger kann sich auf sie berufen und sie einklagen, jeder Bürger darf sie schützen und verteidigen. Jeder Bürger soll sich dafür einsetzen, dass alle Menschen sie genießen können. Sollte das gelingen, kann man wahrhaftig stolz sein.

Der Friedensnobelpreisträger Kofi Annan betonte anlässlich der Feier zum Tag der Menschenrechte am 10.12.1997:

Die Menschenrechte sind das Fundament der menschlichen Existenz und Koexistenz. Die Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar und voneinander abhängig. Es sind die Menschenrechte, die uns menschlich machen. Sie sind die Leitlinien, nach denen wir der Menschenwürde eine erhabene Stellung einräumen. … Es ist die Allgemeingültigkeit, die den Menschenrechten ihre Kraft verleiht. Sie gibt ihnen die Stärke, jede Grenze zu überwinden, jede Mauer zu erklimmen, jeder Macht zu trotzen.“ Soweit der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Halten wir es doch mit Carlo Schmid[15], der am 08.09.1948 für die wehrhafte Demokratie eintrat:

Soll diese Gleichheit und Freiheit völlig uneingeschränkt und absolut sein, soll sie auch denen eingeräumt werden, deren Streben ausschließlich darauf geht, nach der Ergreifung der Macht die Freiheit selbst auszurotten? Also: Soll man sich auch künftig so verhalten, wie man sich zur Zeit der Weimarer Republik z. B. den Nationalsozialisten gegenüber verhalten hat? Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft: Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muss man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.

Gabi Schmidt

Ümmühan Karagözlü

14.11.2011

[1] Ghadban stammt aus dem Libanon und lebt seit 1972 in Berlin. Dort studierte er Islamwissenschaften und promovierte in Politologie. Er war Mitbegründer der Libanonhilfe für die Unterstützung der Bürgerkriegsflüchtlinge im Libanon und Berlin(gegründet 1976). 1977 bis 1992engagierte er sich in der Sozialarbeit mit arabischen Berlinern, u.a. als Leiter der Beratungsstelle für Araber beim Diakonischen Werk in Berlin, u.a. als Leiter der Beratungsstelle für Araber beim Diakonischen Werk in Berlin. Ghadban ist seit 1992 in der Sozialforschung tätig (Quelle: Wikipedia).

[2] Ralph Ghadban: Das Frauenbild in Koran und Sunna

http://www.bpb.de/themen/IYRYVB,1,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html#art1

[3] Abu Yusuf Ya’qub bin Isaaq ad-Dawraqi al-Ahwazi genannt ibn as-Sikkit

http://www.eslam.de/begriffe/a/ali_ibn_mahziyar.htm

[4] Al-Manawi wird vom kuwaitischen Waqf-Ministerium zur Frauenfrage angeführt

http://www.douralquran.com/portal/english/info/details.php?data_id=17

[5] Abdur-Rahmaan ibn Zayd ibn Aslam said, „The levels of paradise go up and the levels of Hell go down“ [Ibn Rajab, at-Takhweef min an-Naar, p.5]. It was reported from some of the Salaf that the sinners amongst the monotheists who enter Hell would be in the first level, the Jews would be in the second level, the Christians in the third level, the Sabians in the fourth level, the Magians in the fifth level, the polytheist Arabs in the sixth level and the hypocrites in the seventh level (1) Some books give names to these levels: the first is called Jahanam, the second Ladhaa, the third al-Hutamah, the fourth as-Sa’eer, the fifth Saqar, the sixth al-Jaheem, and the seventh al-Hawiyah.

http://www.dailymail.co.uk/news/article-412697/Outrage-Muslim-cleric-likens-women-uncovered-meat.html

[6] Hisba

http://de.wikipedia.org/wiki/Hisba

Das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten

http://de.wikipedia.org/wiki/Das_Rechte_gebieten_und_das_Verwerfliche_verbieten

[7] al-walāʾ wal-barāʾa

http://de.wikipedia.org/wiki/Al-wal%C4%81%27_wa-l-bar%C4%81%27a

Scheich Muhammad al-Saeed al-Qahtani: Al-Wala wal-Baraa. According to the Aqeedah of the Salaf.

http://www.kalamullah.com/Books/alWalaawalBaraa1.pdf

[8] Sheik Taj Din al-Hilali, the nation’s most senior Muslim cleric, compared unveiled women with meat that is left uncovered in the street and is then eaten by cats.

In a Ramadan sermon in a Sydney mosque, Sheik al-Hilali suggested that a group of Muslim men recently jailed for many years for gang rapes are innocent.

http://www.islamreview.com/articles/WOMEN_ARE_RESPONSIBLE.shtml

[9] Frauen seien die Waffen des Satans, um die Männer zu kontrollieren, meint der australische Scheich al-Hilali, und eine Verschleierte wird ja vielleicht gar nicht vergewaltigt, jedenfalls, wenn sie das Haus gar nicht erst verlässt:

The sheik then said: „If she was in her room, in her home, in her hijab, no problem would have occurred.“ He said women were „weapons“ used by „Satan“ to control men.

http://www.theaustralian.com.au/news/nation/muslim-leader-blames-women-for-sex-attacks/story-e6frg6nf-1111112419114

Sheik Taj el-Din al-Hilali’s controversial speech. If the woman is in her boudoir, in her house and if she’s wearing the veil and if she shows modesty, disasters don’t happen.

http://news.bbc.co.uk/2/hi/6089008.stm

[10] EMMA September/Oktober 2009: Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen

„Willst Du aussehen wie eine Deutsche?“ Oder: „Das Kopftuch ist unsere Ehre – hast Du keine?“ Und: „Deinen Eltern ist es wohl egal, wie über Dich geredet wird.“ Die darauf angesprochene Aylin kämpfte mit den Tränen und sagte schließlich: „Es wird immer schlimmer. Und seit ich neulich im Ramadan mein Schulbrot ausgepackt habe, ist es ganz aus. Die Kopftuch-Mädels mobben mich total.“ Das also war der Grund für die Schulmüdigkeit der 14-Jährigen.

http://www.emma.de/ressorts/artikel/islam-islamismus/mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen/

[11] Stefanie Bolzen: In dessen Direktorenzimmer sitzt Karin Heremans. Die blonde Frau sieht müde aus, das Handy klingelt immer wieder, alle paar Minuten kommt eine Mitarbeiterin herein. Ihre Schule, das zweihundert Jahre alte Königliche Atheneum, kommt seit Wochen nicht mehr aus den Schlagzeilen: Proteste und Polizeieinsätze, verwüstete Unterrichtsräume. Und 250 Mädchen, die zum Schulanfang nicht mehr zum Unterricht erschienen. Weil die 46-Jährige mit diesem Tag das Tragen von Kopftüchern verboten hatte. Die Direktorin hat das nie gewollt. Aber sie konnte es irgendwann nicht mehr verhindern.

http://www.welt.de/die-welt/politik/article4967468/Letzte-Loesung-Kopftuchverbot.html

[12] Normally, the rule of Amaanat is that the Ameen (Trustee) is under compulsory obligation to maintain and guard the Amaanat. He is not permitted to derive any personal benefit or use from or with the Amaanat. However, Allah Ta’ala in His infinite mercy has bestowed to the husband the right to derive comfort, rest, peace and benefit from the Sacred Trust we call The Wife.

http://www.muftisays.com/forums/virtues/4472/an-amaanat-for-husbands-to-mediate.html?p=22126#22126

[13] Both husband and wife are the makhlooq (creation) of Allah Ta’ala. In His infinite wisdom, Allah Ta’ala has assigned different rights, duties and obligations to the variety of specimens of His makhlooq. Allah Ta’ala has assigned the wife to the care of the husband. She is His makhlooq whom He has placed in the custody of the husband. Allah Ta’ala has awarded custody of the wife to the husband by way of Amaanat (Sacred Trust), not by way of mielkiyyat (ownership). As such, the wife in the custody of her husband and under his jurisdiction is a Sacred Trust. She is the sole property of Allah Ta’ala—and of no one else.

http://blog.darulislam.info/aggregator?page=3

[14] Karl Popper

http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Popper

[15] Carlo Schmid

http://de.wikipedia.org/wiki/Carlo_Schmid