Verbot religiöser Kleidung für Beschäftigte in Schule und öffentlichem Dienst

Ausnahmsloses Verbot religiöser Kleidung für Beamte und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte

Petition

17.06.2015

In den nächsten Tagen wird der Landtag NRW über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber zu entscheiden haben, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015, der an öffentlichen Schulen das bisherige pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen aufhebt, verfassungskonform umzusetzen ist.

Kernaussagen des oben erwähnten Karlsruher Urteils sind grundgesetzwidrig und missachten die Grundsätze der Einheit und des Vorrangs der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich sicherzustellen hätte. Der Zentralrat der Ex-Muslime und die mitzeichnenden Petenten protestieren gegen den Gesetzesentwurf und fordern die Landesregierung und den Landtag auf:

• die verfassungsmäßige Ordnung zu respektieren

• der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht in verfassungskonformer Weise nachzukommen

• für alle Beamten und sonstige im Staatsdienst Beschäftigte ein grundsätzliches Verbot religiöser Kleidung unabhängig von Bekenntnis und Geschlecht einzuführen, um von vornherein Ungleichbehandlung zu vermeiden

• die staatliche Pflicht zur Neutralität in öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bei der Polizei, an allen Gerichten und sowie im Landtag und im Bundestag zu verteidigen und zu fördern

• sich unabhängig vom religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis der Menschen als „Heimstatt aller Bürger“ (Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen) zu verstehen, sich daher nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zu identifizieren, sondern allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberzustehen

• bei der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften trotz aller Willkommenskultur, Toleranz und begrüßenswerter Vielfalt unserer Gesellschaft die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der fdGO durchzusetzen, zu stärken und sicherzustellen

• auch für den Bereich Schule und Erziehung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herzustellen

Wie alle Richter haben auch die des höchsten deutschen Gerichts bei der Prüfung einer Rechtsnorm den dem Gesetzgeber eingeräumten weiten politischen Gestaltungsfreiraum zu respektieren und, sollten dennoch verfassungsrechtlich gebotene Eingriffe notwendig sein, Zurückhaltung zu üben. Die Aufhebung des pauschalen Verbots der islamischen Bedeckung (arab. Hidschab) für Pädagoginnen schränkt dass Ermessen der Legislative jedoch unverhältnismäßig stark ein. Dieser Ansicht sind auch die Verfassungsrichter[1] Wilhelm Schluckebier und Monika Hermanns in ihrem Sondervotum, Professor Dr. jur. Jörg Ennuschat (Stellungnahme zum Gesetzentwurf) und seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Anne-Kathrin Kenkmann (Anhörung), beide Ruhr-Universität Bochum, schließen sich dieser Feststellung an.

[1] Da sich offensichtlich an der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts ändert, indem man Binnen-I oder /innen benutzt, verwendet der Text die generisch maskuline Form.

Auszug aus dem Sondervotum

„Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 )“

„Eine einschränkende Auslegung der Bestimmung, wonach die Untersagung in der hier gegebenen Konstellation eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter erfordert, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Gegenteil: Sie misst dem elterlichen Erziehungsrecht und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, im Verhältnis zu der Glaubensfreiheit der Pädagogen in dem zu einem schonenden Ausgleich zu bringenden multipolaren Grundrechtsverhältnis in der Schule zu geringes Gewicht bei und verkürzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums offen, solche Bekundungen schon bei nur abstrakter Gefahr für die Schutzgüter zu untersagen.“

http://www.juraexamen.info/bverfg-unzulaessigkeit-eines-pauschalen-kopftuchverbots-fuer-lehrkraefte-der-streit-ueber-das-kopftuch-in-klassenzimmern-geht-in-die-zweite-runde-in-karlsruhe/

Die diesjährige Entscheidung zum Schleier für Lehrerinnen verletzt mehrere Grundrechte in ihrer positiven bzw. negativen Dimension. Daraus folgt die Missachtung der Ausstrahlungswirkung dieser Rechte, die der grundrechtskonformen Auslegung einfacher Gesetze dient und nun ebenso wenig gelingen kann wie die über Art. 1 Abs. 3 GG hinausgehende Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis von Privaten zueinander (mittelbare Drittwirkung). Betroffen sind hier vor allem Art. 1 Abs 1 und 2 GG; Art. 2 Abs.1 GG; Art.3 Abs. 1, 2 und 3 GG; Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner negativen Ausprägung, der Freiheit von Religion und Religionsausübung; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 12 GG.

Der Richterspruch übersieht, dass die aus den Grundrechten abgeleitete objektive Grund- und Werteordnung als verfassungsrechtlicher Standard Gültigkeit in jedem Rechtsbereich entfaltet, eine Grundsatzentscheidung, die das oberste deutsche Gericht im Lüth-Urteil selbst entwickelt und dargelegt hat [BVerfGE 7, 198 (208)], die inzwischen allgemein anerkannt ist und häufig zitiert wird. Einige Aspekte der diesjährigen Karlsruher Entscheidung zur schamhaften Bedeckung des Körpers von Lehrerinnen muslimischen Glaubens sind auch mit den Rechtsstaatsprinzipien der Einheit der Rechtsordnung bzw. der Einheit der Verfassung, dem Übermaßverbot und der Rechtssicherheit (alle abgeleitet aus Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.

So schweigen sich die Richter z. B. darüber aus, was als konkrete Gefährdung des Schulfriedens zu bewerten ist. Fraglich ist ebenfalls, ob bei jeder neuen Bewerbung erst einmal eine mögliche Gefährdung des Schulfriedens ausgeschlossen werden soll, oder wird nur bei Verdacht nachgeforscht? Wenn Konflikte nicht von einer verschleierten Lehrerin ausgehen, wie geht man damit konstruktiv um? Wer ist berechtigt zu prüfen, wer entscheidet über die berufliche Zukunft der Kollegin? Sollen Lehrerinnen künftig bespitzelt werden, um eine Störung des Schulfriedens sicher ausschließen zu können? Welche Folgen ergeben sich aus einer derart unscharf formulierten Gerichtsentscheidung für das Arbeits- und Lernklima? Können Schulen ihrer eigentlichen Aufgabe, junge Menschen zu befähigen, Entwicklungs- und Teilhabechancen optimal zu nutzen, überhaupt noch nachkommen? Welche Rechte und welche Pflichten soll der Bürger aus einem solch unklaren Urteil ableiten? Fehlende Rechtsklarheit schadet der Orientierungsgewissheit und dem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung.

http://www.focus.de/tagesthema/urteile-report-kopftuch-urteil-laesst-schulleiter-ratlos-zurueck_id_4544033.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/kisslers-konter/kisslers-konter-das-kopftuchurteil-ist-falsch-und-wird-den-schulfrieden-brechen_id_4551004.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138652286/Was-kommt-als-Naechstes-Richterinnen-mit-Kopftuch.html

Dürfen Pädagoginnen künftig ihren Hidschab auch im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen tragen, vernachlässigt der Staat wichtige Gewährleistungspflichten wie die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Förderung ihrer Durchsetzung sowie die Beseitigung entgegenstehender Hindernisse. Die islamische Bedeckung ist die textile Verwirklichung des Fitra- und Aurakonzepts der Scharia, das mit Art. 3 Abs 1, 2 und 3 nicht vereinbar ist.

Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, eine weitere zu garantierende Leistung, dient dem Ziel, jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten Zugang zu den vielfältigen Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstverwirklichung zu eröffnen. In seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fallen Planung und Organisation, inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele sowie die Schulaufsicht. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt und von allen Beteiligten respektiert und eingehalten werden muss. Auch in Bezug auf den Religionsunterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, hat der Staat durch seine Aufsichtspflicht Schüler vor Entfremdung gegenüber elementaren Verfassungsprinzipien zu bewahren.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=230205U6C2.04.0

Das Kindeswohl kann durch das Körperschamtuch ebenfalls gefährdet werden, wenn Eltern durch das Beispiel der gottergebenen Lehrerin sich in ihrer religiösen Sichtweise bestätigt fühlen und es ihrer Tochter möglicherweise sogar gewaltsam aufzwingen oder wenn eine Schülerin psychosomatische Beschwerden entwickelt, weil sie den Druck, der in der Schule auf Mädchen lastet, die sich nicht schariakonform bedecken, nicht aushalten.

Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme 16/2751 11.05.2015

Auch die Landeselternschaft sieht – wie andere Verbände und Institutionen – vor allem in den Änderungen zu den Paragraphen 57 und 132 ein nicht unerhebliches Konfliktpotential. …

Die geplanten Änderungen in § 57 haben zur Folge, dass durch die Aufhebung des generellen Kopftuchverbots an unseren Schulen Schülerinnen aus dem islamischen Kulturkreis innerhalb ihrer Familien extrem unter Druck geraten werden. Sobald eine Lehrerin im Unterricht mit einer Kopfbedeckung auftaucht, fangen für viele von ihnen zuhause erneut die Rechtfertigungen an und nicht wenige werden dann von ihren Eltern gezwungen werden, ebenfalls ein Kopftuch zu tragen. Dadurch werden die Religionsfreiheit sowie die Individualität junger Menschen eingegrenzt und stellen sich konträr zu bisher erfolgreich verlaufenen Integrationsprozessen.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2751.pdf?von=1&bis=0

http://d-nb.info/976091380/04

In seinem Beschluss vom 27.01.2015 kommt der Erste Senat des BVerfG offensichtlich zu einer diametral anderen Bewertung der suggestiven Wirkung des religiösen Kopftuchs als 2003 der zweite Spruchkörper. Obwohl das Hohe Gericht 2015 nicht nur vom Kopftuch spricht, sondern sogar das wirklichkeitsnähere und theologisch korrektere „Bedeckung“ verwendet, haben die Richter in der Verschleierung, die mehr als 90 % der Haut einer Pädagogin zu bedecken hat, weder eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden noch einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht gesehen. Auch wurde übersehen, dass es sich beim Hidschab um ein Selbstbestimmung, allgemeine Handlungsfreiheit und freie Persönlichkeitsentfaltung einschränkendes, daher totalitäres Gebot handelt, das zwingend zu beachten ist (DITIB-Gutachten). Die negative Religionsfreiheit der Lehrenden, Lernenden und Eltern würden nur marginal beeinträchtigt. Die beiden Sondervoten der Richter Schluckebier und Hermanns kommen allerdings zu einer gegensätzlichen Einschätzung.

Entscheidung des 2. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003

– 2 BvR 1436/02 –

1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Entscheidung des 1. Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 471/10 –

– 1 BvR 1181/10 –

Auszug aus dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Hermanns

Die Entscheidung vermögen wir in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen.

Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet der Senat zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln (dazu I.).

3

Anders als der Senat meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.).

4

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten (dazu III.). Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I.) als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II.) erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet (dazu IV.).

Zwei weitere kritische Stellungnahmen

Neuköllns Bildungsstadträtin Dr. Franziska Giffey zur Aufhebung des pauschalen Kopftuchverbotes für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen durch das Bundesverfassungsgericht:

“Als Neuköllner Schul- und Bildungsstadträtin sehe ich den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Sorge.

In Neuköllner Schulen haben weit über die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einen Migrationshintergrund, in Nord-Neukölln teilweise über 90 %. Hier treffen Schülerinnen und Schüler unterschiedlichster Herkunft aufeinander, die auch unterschiedliche Religionszugehörigkeiten haben.

Schon jetzt gibt es Ethnienhierarchien zwischen einzelnen Schülergruppen und Konflikte im täglichen Schulleben, bei der Frage, wie sich Mädchen und junge Frauen religiös korrekt zu verhalten haben und wie sie sich kleiden sollen. Natürlich gefährdet das den Schulfrieden.

Gerade in einer solchen Situation ist es von großer Bedeutung, dass Lehrerinnen und Lehrer sich der Wahrung der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet fühlen. Auch im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, die keiner Religion angehören und mit dem Ziel, Konflikte mit Schüler/innen und Eltern von vornherein zu vermeiden, ist das wichtig.

Die bekenntnisoffene öffentliche Schule ist gerade in Stadtlagen wie Neukölln ein hohes Gut. Ich stimme mit der abweichenden Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns beim Bundesverfassungsgericht überein, dass es “nicht realitätsgerecht” ist, zu behaupten, dass das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen keinen Einfluss auf die Glaubensfreiheit von Schüler/innen und Eltern habe.

Wir brauchen Lehrerinnen und Lehrer, die sich in ihrer Vorbildfunktion als Amtsträger und Vertreter des Staates neutral verhalten und ihre individuelle Glaubensfreiheit außerhalb der Schule ausleben. Das Neutralitätsgebot sollte dabei für alle gelten, unabhängig welcher Religion sie angehören. Auch in anderen Berufen gibt es Bekleidungsvorschriften, an die sich Menschen zu halten haben, wenn sie diesen Beruf ausüben möchten. Es ist nicht ersichtlich, warum das für den Lehrerberuf nicht gelten sollte.”

http://www.franziska-giffey.de/stellungnahme-zum-urteil-des-bundesverfassungsgericht-zur-aufhebung-des-pauschalen-kopftuchverbots/

Heinz Buschkowsky, der scheidende Bürgermeister des Berliner Problembezirks Neukölln, hat das Urteil zum Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen als groben Fehler kritisiert. “Ich empfinde das Urteil als Katastrophe”, sagte der SPD-Politiker im RBB-Inforadio.

Das Bundesverfassungsgericht stelle die Religionsfreiheit Einzelner über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns. “Ich halte das für ein Zurückweichen, für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft”, sagte Buschkowsky. Das Urteil erschwere den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus.

In gewohnter Buschkowsky-Manier fuhr der 66-Jährige fort: “Die, die dieses Urteil gefällt haben, haben keine Ahnung – null – wie es in Gebieten, in Stadtlagen wie Neukölln zugeht.” Das oberste deutsche Gericht habe ohne Not eine Säule der Gesellschaft geschleift, wonach staatliches Handeln wertneutral zu sein habe. “Das Gericht hat gesagt: Die Wertneutralität staatlichen Handelns übt keine normative Funktion aus, sondern ist eher eine offene Haltung”, sagte Buschkowsky. Das sei für ihn unverständlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am 13. März veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Kopftuch-Verbot für muslimische Lehrerinnen an Schulen nicht pauschal gelten darf. Experten der Senatsinnenverwaltung überprüfen nun, ob das seit 2004 in Berlin geltende Neutralitätsgesetz angepasst werden muss. Es fordert von Landesbeschäftigten bisher ein, dass sie sich “in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.”

Quelle: rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg (Buschkowsky zum Kopftuch-Urteil: Richter haben “keine Ahnung”), 29.03.2015

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/03/buschkowsky-zum-kopftuch-urteil–richter-haben–keine-ahnung-.html

Nach der Scharia, dem islamischem Recht, hat ein Mädchen mit Beginn der Pubertät, die kann bei Südländerinnen und übergewichtigen Schülerinnen bereits mit 8-9 Jahren einsetzen, den kompletten Körper mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen so zu bedecken, dass weder Körperkonturen betont werden noch nackte Haut zu sehen ist oder Körperumrisse erahnt werden können. Einem völlig altersgemäß körperlich und kognitiv derart kindlichen Menschen mutet die türkische Stellungnahme die Bürde der Pflichten einer erwachsenen Frau auf. Gemäß diesem Gutachten des Obersten Religionsrates der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB), das die Richter des BVerfG zur Bearbeitung der Beschwerde herangezogen haben, handelt es sich bei dieser Kleidungsdoktrin um ein religiöses Gebot definitiver Qualität. Grundrechtsträgerinnen muslimischen Glaubens haben sich diesen göttlichen Regeln unbedingt kritiklos zu unterwerfen, Gestaltungsfreiraum bleibt ihnen nur innerhalb der Rahmenbedingungen der rigiden Vorschrift. Die im KRM vertretenen drei weiteren Islamverbände VIKZ, ZMD und IR (die IGMG ist Mitgliedsverein im IR, die IGD im ZMD) schließen sich dieser Auffassung offensichtlich an.

Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …

(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)

http://www.islam.de/1164_print.php?

Daraus folgt, dass auch bei sommerlicher Mittagshitze beispielsweise das Tragen eines ärmellosen T-Shirts verboten ist. Stattdessen zieht man etwa eine Abaya oder eine Tunika mit knöchellanger Hose an oder kombiniert das langärmelige Oberteil mit einem Rock, dessen Saum ebenfalls bis auf den Fußrücken reicht.

Kinderabaya

http://www.imanstyle.de/epages/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/0b661438-0f07-4ec1-998a-9ee600c17618/Categories/Kinder/Kinderabaya

Tunika und Hose

https://www.etsy.com/de/listing/167020846/stickerei-langen-weissen-tunika-top?ref=shop_home_active_7

https://www.egyptbazar.de/damenmode/tunika/damen-tunika-ks0013.php

Polizistinnen in London

https://nationalpostcom.files.wordpress.com/2013/11/police-hijab.jpg?w=620

Untrennbar mit der religiös motivierten Zwangsverschleierung verbunden ist die Doktrin des geschlechtsspezifischen Fitrakonzepts, die Doktrin des gottesfürchtigen Verhaltenskodex und die Doktrin der allein heilssichernden Werteordnung und Lebensweise der Scharia, des islamischen Rechts. Daraus leitet sich die Pflicht zur Hisba ab, dem göttlichen Befehl zu gebieten, was recht ist und zu verbieten, was verwerflich ist. Die Ibada (wörtl.: absolute Unterwerfung zum Wohlgefallen Allahs) fordert jeden verbindlich dazu auf, Verantwortung für seine Glaubensgeschwister zu übernehmen und zu verhindern, dass sie vom rechten Weg abweichen und sich am Tag des Gerichts beide wegen Pflichtschludrigkeit verantworten müssen.

Der Islam kennt keine Unterscheidung von himmlischer und weltlicher Herrschaft, der koranische Dīn ist eben gerade keine Privatreligion bzw. persönliche Spiritualität, sondern prophetische Diktatur auf Erden, öffentlich kontrollierbare Orthopraxie und im Sinne von Medina (622-855 d. Z.) wiederzuerrichtendes Gesellschaftsmodell.] Das politische System islamisch geprägter Länder ist mehr oder weniger theokratisch ausgerichtet. Eine Trennung von Staat / Religion sowie Recht / Religion kennt der Islam nicht.

Dazu vgl. bei: Jochen Gaugele (Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil), in: Die Welt 29.03.2015

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html

Dīn

Dīn (also anglicized as Deen) … is loosely associated with “religion”, but as used in the Qur’an, it means the Way Of Life in which righteous Muslims are obligated to adopt in order to comply with divine law (Quran and sunna), or Shari’a, and to the divine judgment or recompense to which all humanity must inevitably face without intercessors before God. Thus, although secular Muslims would say that their practical interpretation of Dīn conforms to “religion” in the restricted sense of something that can be carried out in separation from other areas of life, both mainstream and reformist Muslim writers take the word to mean an all-encompassing way of life carried out under the auspices of God’s divine purpose as expressed in the Qur’an and hadith. As one notably progressive Muslim writer puts it, far from being a discrete aspect of life carried out in the mosque, “Islam is Dīn, a complete way of life”.

https://en.wikipedia.org/wiki/D%C4%ABn

Die Hisba, die Pflicht eines jeden Muslims, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten

Al-aḥkām al-sulṭānīya, al-Mawardi (972–1058 d. Z.)

al-Ghazālī

Ibn Taimiyya

Koran: 3,110; 7,157; 9,71; 9,112; 22,41

Necla Kelek: „Ich bin seit Jahren ehrenamtlich in Mädchenprojekten in Berlin-Neukölln tätig. Die Vereine organisieren Nachhilfe und Nachbarschaftstreffen. Der Druck auf die jungen Frauen durch ihre Familien und die muslimische Community, sich entsprechend den islamischen Sitten zu verhalten und zu kleiden, hat stark zugenommen. Die Mädchen möchten eine Ausbildung, sie wollen selbständig werden und über ihr Leben bestimmen, aber es wird ihnen verwehrt. Sie werden keine Lehrerinnen, weil sie meist gar nicht die Schule beenden können, sondern vorher verheiratet werden. Sie werden Putzfrauen, weil sie nichts lernen durften und ihre Männer Wohnung, Auto und Familienhochzeiten nicht allein finanzieren können. Wer behauptet, das Kopftuchurteil ebnete Frauen den Weg in den Schuldienst, ist zynisch.“ (aus: Gefährlicher Stoff, Necla Kelek in der FAZ am 01.04.2015)

Der Hidschab, die islamische Bedeckung, ist ein starkes religiöses Symbol, das nach innen wie außen ausstrahlt und persönliche wie soziale Wirkung entfaltet. Das Schamtuch diktiert seiner Trägerin den mit Allah geschlossenen Bund nicht zu brechen und sich ausnahmslos seinen Befehlen demütig und ergeben zu unterwerfen. Gehorcht sie dem mahnenden Zeichen, erleichtert ihr das den für Mädchen und Frauen ohnehin besonders steilen und steinigen Weg ins Paradies, folgt sie der Rechtleitung nicht, drohen Allahs Zorn und seine ewigen fürchterlichen Höllenstrafen (Folgen der persönlichen, internen Wirkung).

Der Schleier ist mit einer Art textilem Ausweis der Reinheit und frommen Gottesfurcht zu vergleichen (extern). Bereits von Weitem erkennt jeder die bedeckte Frau als gläubige Muslima. Im selben Moment, indem der Hidschab wahrgenommen wird, baut er für unsere Mitbürger muslimischen Glaubens einen gewaltigen Wohlverhaltensdruck auf, dem sich durch Koranschule, Sippe und soziales Umfeld schariakonform sozialisierte Menschen kaum entziehen können. Die Zahl der ihr Kopftuch ‚freiwillig’ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der zur korrekten islamischen Lebensweise erziehende Hidschab ist nicht nur ein guter Schutz vor dem Höllenfeuer, er ist auch die Eintrittskarte in den Club der hoch angesehenen Alphamädchen. Zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire gehört allerdings die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Verhaltens- und Lebensweisen (Al-walā wa-l-barāa).

With regard to non-Muslims, the Muslim should disavow himself of them, and he should not feel any love in his heart towards them. Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:1 below]

http://friendshipsfisabilillah.blogspot.de/2006/06/best-of-neighbours.html

Something else that will help you to stop mixing with non-Muslims is to remember that these kaafirs – even though they may have good manners and some good qualities – also do a number of seriously wrong things, any one of which is sufficient to nullify any good deeds that they may do. Among these evil things is the belief of the Christians – for example – that God is one of three (trinity), as Allaah says (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 5:73 below]

Even if they give you some of your rights by treating you nicely, they do not give Allaah His rights and they do not give the Qur’aan its rights and they do not give our Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) his rights. The rights of Allaah and His Book and His Prophet are more important than our personal rights. Remember this, for this is one of the things that will help you to hate them and regard them as enemies until they believe in Allaah alone, as mentioned in the aayah quoted above (interpretation of the meaning):…[quotes Qur’an 60:4 below]

(aus: Islam: Questions and Answers: Alliance and Amity, Disavowal and Enmity, von: Muhammad Saed Abdul-Rahman; Seite 50-51)

https://books.google.de/books?id=FO5jmme1P3gC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Being friends with non-Muslims

Shaykh Saleh Munajjid, Islam Q&A, Fatwa No. 11793

The belief in al-wala’ wa’l-bara’ (loyalty and friendship vs. disavowal and enmity) is one of the most important basic principles of Islam. Just as faith increases and decreases, so too people vary in the extent to which they adhere to this important principle, and their adherence to it increases and decreases. But if this principle is destroyed completely in a person’s heart and he does not do what it implies, this means that faith has been destroyed entirely as well, and faith is the basis on which he loves the close friends of Allaah and hates His enemies. This principle is indicated by a number of verses in the Book of Allaah and ahaadeeth from the Sunnah of the Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him). These include the following:…[quotes Qur’an 58:22, Qur’an 4:144, Qur’an 5:51, Qur’an 3:118, Muslim 1817, Bukhari 415, Muslim 33, below]

There are many such reports, which indicates that it is haraam to take the kaafirs as close friends and to love them. This friendship may take many forms, such as approving of their kufr, mixing with them and being friendly towards them, living with them, taking them as close friends, loving them, preferring them to the believers, referring to their laws for judgement and so on. See question no. 2179.

From the above, you will see that loving a kaafir is a serious matter, because it goes against one of the most important principles of Tawheed, which is loving and being loyal towards the believers, and disavowing and rejecting the disbelievers.

Can he pray for his Christian friend to be healed?

Islam Q&A, Fatwa No. 47322

http://islamqa.info/en/47322

Die männlichen muslimisch sozialisierten Klassenkameraden übernehmen die von klein auf anerzogene Rolle des Sittenwächters und üben gemeinsam mit den verschleierten Mitstreiterinnen permanente Kontrolle über die ‚rechtgläubigen’ Schülerinnen aus, die ihre Haare noch offen tragen, und die unverschleierten andersgläubigen Mädchen aus. Kuffar-Mädchen sind in den Augen orthodoxer muslimischer Jungen und Männer Schlampen, die kein guter Muslim jemals heiraten würde. Kein verschleiertes Mädchen wird sich freiwillig neben einen Klassenkameraden setzen, ganz unabhängig davon, ob er muslimisch ist oder nicht. Der ‚ungläubigen, sündigen Lehrerin’ brauchen nach dem Verhaltensdogma von Sunna und Scharia auch muslimische Eltern keinen Respekt entgegen zu bringen.

Dem hohen Konformitätsdruck und dem Mobbing halten Grundschüler und Teenager auf Dauer nicht Stand. Einige erkranken psychosomatisch, sind reizbar, haben ständig Kopfschmerzen, keinen Appetit, wollen nur noch ungern zur Schule gehen, ziehen sich zurück. Hatice, die sich züchtig verhüllt, will dann plötzlich nicht mehr neben ihrer ehemals besten Freundin Lena sitzen, weil diese unrein und der Kontakt mit Andersgläubigen oder Atheisten haram ist. Andere geben nach und entscheiden ‚ganz aus sich heraus’, ‚freiwillig’ künftig Hidschab zu tragen bzw. als Nichtmuslima nur noch hochgeschlossene Oberteile zu anzuziehen und die Beine mit blickdichten Strumpfhosen oder Leggins zu bedecken, um sich keine Anzüglichkeiten und Gemeinheiten mehr anhören zu müssen. Freiheit ist jedoch das Recht, ohne Zwang, Angst vor Bestrafung oder Ausgrenzung und ohne Bevormundung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wählen zu können.

Mobbing gegen Mädchen mit offenen Haaren

http://www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094

Auch in vielen Clans wird mit enormer Energie dieses äußerlich überdeutlich sichtbare Kennzeichen der religiösen Selbstaufwertung initiiert und zementiert, um im Gegenzug Menschen in Gruppen verschiedener Minderwertigkeit einzuteilen und dabei pauschal zu stigmatisieren. Dabei stehen die Mütter, die ihren Töchtern das ‚Schamtuch’ erfolgreich anzutrainieren haben, unter besonders starkem Kontroll- und Erfolgsdruck der Großfamilie, da es zum Selbstverständnis und ausdrücklichen Auftrag muslimischer Frauen gehört, Normen und Werte zu tradieren. Gelingt ihnen das, wertet dies den geringen Status der Frauen in Sippe und Community etwas auf.

Kleidung hat nicht nur die Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für berufliche Funktion, sozialen Status sowie soziales Umfeld und gibt Einblick in Einstellungen, Werte und Weltanschauung unseres Gegenübers. Die Uniform eines Polizisten signalisiert Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Bei jeder Form der islamischen Bedeckung assoziieren Kritiker, darunter Aufklärungshumanisten, Menschenrechtler, Nichtgläubige und Säkulare, ein frauen- wie männerfeindliches Menschenbild, das kleinen Mädchen und Teenagern eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verwehrt. Ob Kopftuch, Tschador, Niqab oder Burka, die islamische Bedeckung würdigt jede Frau und alle Nichtmuslime herab, fördert und fordert kulturell vormoderne Geschlechterrollen, Genderapartheid und Segregation.

Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, mutig ihren eigenen Verstand zu nutzen, um ein eigenes, differenziertes Verständnis von der Kultur der Menschheit und der biologischen und physikalischen Natur der Welt zu entwickeln. Mädchen wie Jungen sollen zu demokratischen Persönlichkeiten heranwachsen, die ihre Grundrechte kennen und jedem Fundamentalismus gegenüber immun sind. Sie sollen wagen, Fragen zu stellen, sich selbstbewusst einmischen und kritisch Stellung nehmen. Wir wollen dazu beitragen, dass sie das Rüstzeug haben, sich in einem ihren Neigungen, Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Berufs- und Privatleben verwirklichen zu können.

Ist eine Pädagogin nicht bereit während der Arbeitszeit auf den Schleier zu verzichten, liegt der Verdacht nahe, dass sie auch nicht willens ist für unseren säkularen, freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Werte einzutreten, weil ein regelgeleitetes Leben nach Koran und Sunna kohärentes Wohlverhalten und totalen Gehorsam voraussetzt (siehe Dīn). Wer für sich die Freiheit in Anspruch nimmt in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen, muss auch bereit sein, wegen des staatlichen Neutralitätsgebots und aufgrund der Grundrechte Dritter den Hidschab auszuziehen, um ihn, je nach Belieben, in der Freizeit einfach wieder anzulegen.

Mit ihrem Körperschamtuch, dem das islamische Aurakonzept (islamisches Konzept der menschlichen Schambereiche) zugrunde liegt, läuft die Hidschabträgerin im Staatsdienst Reklame für einen Unterlegenheitsfeminismus, der mit den Erziehungs- und Bildungszielen eines Schulwesens, das Aufklärungshumanismus, Wissenschaftlichkeit und der fdGO verpflichtet ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das Verschleierungsverbot stellt keine Diskriminierung im Namen der staatlichen Neutralität dar, schließlich wird die Religionsausübungsfreiheit der Pädagogin nicht grundsätzlich aberkannt, sie kann Körper und Haar vor Dienstbeginn und nach Dienstende weiterhin bedecken.

Karlsruhe habe [2015] nicht hinreichend berücksichtigt, dass “die Lehrkraft sich hier auf die Religionsfreiheit bei der Ausübung einer öffentlichen Amtstätigkeit beruft”. Sie nehme den Erziehungsauftrag des Staates wahr, der verfassungsrechtlich zur Neutralität, aber auch zur Gleichstellung von Männern und Frauen verpflichtet sei.

(Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil. Jochen Gaugele über Hans-Jürgen Papier, in: Die Welt, 29.03.2015)

http://www.welt.de/politik/deutschland/article138883772/Ex-Verfassungsrichter-geisselt-Kopftuchurteil.html?subid=skim725X104088X665da8209b9298dede87d3c7e49ab166&affmt=2&affmn=1

Der Schleier steht Pate für eine Gesellschaftsordnung, die keine Volkssouveränität kennt, von Menschenhand geschaffene Gesetze als subsidiär und minderwertig ansieht und daher Schritt für Schritt den Scharianormen angleichen will (Islamische Charta, ZMD 2002). Lehrer für den bekennenden islamischen Religionsunterricht sind an die Idschaza gebunden und laufen Gefahr ihre Anstellung zu verlieren, wenn sie den Din nicht leben und lehren. Doch auch alle anderen Pädagogen mit muslimischem Bekenntnis werden sich durch die Zusammenarbeit der Schulen mit den Moscheegemeinden (s. Schulgesetz) der Überwachung, Kontrolle und dringlichen Aufforderung zur Umkehr durch Geistliche oder Hassanat (himmlische Pluspunkte) sammelnde, schariatreue Kollegen nicht entziehen können und hohem Wohlverhaltensdruck ausgesetzt sein. Schließlich gebietet die Pflicht der Hisba das Verwerfliche zu verbieten.

Für Ralph Ghadban ist das Schamtuch ein zentrales Element der islamischen Welt- und Lebensordnung und symbolisiert: „die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken, es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung [also ein Verstoß gegen Art. 1 (1) GG], weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert.“ Auszüge aus seiner Abhandlung Das Kopftuch in Koran und Sunna

Die Frau ist eine ‚aurah bedeutet, dass ihre Erscheinung und Entblößung vor den Männern verwerflich ist. Und die ‚aurah ist das Geschlechtsteil des Menschen und alles, wofür man sich schämt.“

Aus diesem Grund wurde die Frau verteufelt, weil ihre Erscheinung allein die Männer verführt. Die Verbindung zwischen der Verteufelung und der Verführung bringt folgender hadîth zum Ausdruck: „Der Prophet sah eine Frau, da ging er zu seiner Ehefrau Zeinab und schlief mit ihr. Er sagte: Wenn eine Frau euch entgegenkommt, dann kommt sie mit dem Antlitz eines Teufels. Wenn einer von euch eine Frau sieht und sie gefällt ihm, er soll zu seiner Frau gehen, weil sie auch hat, was diese Frau hat.“

Die Frau ist ein sexuelles Objekt. Sie ist verführerisch und teuflisch. Sie stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Männer dar. Außerdem ist sie schlecht. Ali soll gesagt haben: „Die Frau als Ganzes ist böse. Und das Böseste an ihr ist, dass man auf sie nicht verzichten kann.“ Ein hadîth bei Buchârî besagt, dass die Mehrheit der Menschen in der Hölle aus Frauen besteht. Aus diesen Gründen muss sie eingesperrt werden, das ist auch gut für sie. In einem hadîth steht: „Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“

Das wirft einen Blick auf das Männerbild: Der Mann ist offensichtlich ein triebhaftes Wesen, das im Angesicht der Frau nicht mehr zu kontrollieren ist. Und wenn sie noch dazu hübsch ist, dann fängt er an zu randalieren. Der Mann ist so schwach, dass er in der Frau nicht eine, sondern zehn ‚aurah sieht.

Der Prophet soll gesagt haben: „Die Frau hat zehn ‚aurah. Wenn sie heiratet, schützt ihr Mann eine von ihnen und wenn sie stirbt, schützt das Grab alle zehn ‚aurah.“ Dasselbe soll auch Ali gesagt haben.

Die freien Christinnen und Jüdinnen durften genau wie die Sklavinnen ihren Kopf und ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Muslim darf ihren Anblick genießen. Das gehört zum Bereich der sexuellen Herrschaft. Die Muslimin ist beschützt, daher der Begriff muhassanât: Husn heißt Festung. Die anderen Frauen sind mehr oder weniger Freiwild.

Wenn Mann und Frau in Kontakt kommen, dann ist das Sündigen unvermeidlich. In einem hadîth heißt es, wenn eine Frau und ein Mann sich treffen, dann ist der Teufel der Dritte. Mustafa as-Sibâ’i, der Gründer der Muslimbrüder in Syrien, schreibt 1962, dass die Zivilisation des Islam auf der Basis der Geschlechtertrennung entstanden ist, und das mache ihre Größe aus. Dagegen habe die Geschlechtervermischung in der griechischen, der römischen und der westlichen Zivilisation zu ihrem Niedergang geführt.

Diese andere Beschaffenheit der Frau stellt einen Mangel in ihrer Natur dar, der von einem hadîth erläutert wird. Nach Buchârî soll der Prophet gesagt haben, den Frauen fehle es an Vernunft und an Religion. Die Frauen fragten nach dem Grund. Er antwortete: „Ist die Zeugenaussage der Frau nicht halb so viel Wert wie die des Mannes? Das kommt von ihrem Mangel an Vernunft. Muss sie nicht während der Menstruation aufhören zu fasten und zu beten? Das kommt von ihrem Mangel an Religion.“

Die letzte Aussage führt zur Biologisierung der Frau. Die Frau mag eine Seele haben wie der Mann, ihre Biologie bringt ihr aber Nachteile. Sie kann beispielsweise keine gesellschaftliche Verantwortung tragen. In einem hadîth heißt es: „Ein Volk kann keinen Erfolg erzielen, wenn es von einer Frau angeführt wird. Es ist so, weil die Frau mangelhaft und unfähig ist, sich eine richtige Meinung zu bilden. Und weil der Herrscher verpflichtet ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten, um die Angelegenheiten seiner Untertanen zu verwalten. Die Frau ist aber eine ‚aurah und ist dafür nicht geeignet. Deshalb darf sie weder Imam noch Qadi werden.“

In der Frage der Menschenrechte für Mann und Frau unterscheiden die Muslime zwischen Gleichheit und Ähnlichkeit. Im Islam sind Mann und Frau als Menschen vor Gott gleich und genießen dieselben Rechte. In der Gesellschaft sind sie aber nicht ähnlich. Ihre Unähnlichkeit beruht auf ihren biologischen Unterschieden, was zu Konsequenzen führt. Ayatollah Murtada al-Mutahirî [Morteza Motahhari] z.B. schreibt: „Die Welt der Frau ist anders als die Welt des Mannes, die Beschaffenheit und die Natur der Frau sind anders als die Beschaffenheit und Natur des Mannes. Das führt natürlich dazu, dass viele Rechte, Pflichten und Strafen nicht einheitlich sind.“ Dann kritisiert er den Westen, der krampfhaft versucht, für beide Geschlechter dieselben Gesetze und Institutionen durchzusetzen, trotz der, wie er schreibt, „instinktiven und biologischen Unterschiede“ der beiden.

Das Kopftuch ist ein zentrales Element dieser Ordnung und symbolisiert die Position der Frau. Es ist nicht, wie im Diskurs ständig wiederholt wird, allein ein Zeichen ihrer Unterdrückung, denn man kann die Frau ohne Kopftuch unterdrücken. Es ist vor allem ein Zeichen ihrer Entwürdigung, weil es die Frau auf ihre Sexualität reduziert. Sie ist eine ‚aurah, und da man nicht mit entblößten Geschlechtsteilen auf die Straße geht, muss sie sich verhüllen. Deshalb sprechen die Muslime davon, dass die Frau durch das Kopftuch ihre Würde gewinnt. Sie sagen auch, dass das Kopftuch sie beschützt. Wer sich als sexuelles Objekt betrachtet, braucht natürlich einen Schutz, vor allem, wenn man die Männer als unkontrollierte triebhafte Wesen sieht.

http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/konfliktstoff-kopftuch/63294/ralf-ghadban

Aus der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Verpflichtung des Staates ergibt sich das Triple-Mandat der Sozialen Arbeit. Sozialpädagogen und Sozialarbeiter sind also den Bedürfnissen des Individuums genauso verpflichtet wie der fdGO und dem Kodex der sozialen Arbeit, der aus internationalen Abkommen (in vorliegendem Zusammenhang vor allem die AEMR und UN-Kinderrechtskonvention) abgeleitet wird.

Aufgabe Sozialer Arbeit ist es:

a) Handlungsmethoden zu entwickeln und daraus flexible, auf den jeweiligen Bedarf passgenau zugeschnittene Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote zusammenzustellen, die sich an wissenschaftlichen Theorien menschlichen Verhaltens orientieren,

b) genau reglementierte Kriseninterventionen (bspw. bei Kindeswohlgefährdung) bereitzustellen und

c) sozialen Problemlagen und Benachteiligungen präventiv entgegenzuwirken und gleichberechtigte Partizipation zu ermöglichen.

Tätigkeitsfelder für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter beschränken sich nicht nur auf das Beheben oder Minimieren sozialer Benachteiligung und Krisenintervention (z. B. Inobhutnahme). Zu den Aufgabengebieten sozialer Arbeit zählen auch schulische und außerschulische individuelle Persönlichkeitsförderung, sprachliche, gesundheitliche und politische Bildung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Beratung in Erziehungsfragen und belastenden Lebenslagen, aber auch das Aufdecken, Beschreiben, Analysieren und öffentliche Kritisieren belastender gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und politisches Engagement für die Erhaltung und den Ausbau freiheitlich demokratischer und rechtsstaatlicher Qualitätsstandards.

Sozialpädagogen und Sozialarbeiter müssen in der Lage sein, unabhängig von politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinungen und frei von Konformitätsdruck auf der Basis des GG und ihres Triplemandats ihrer Arbeit nachzukommen. Wenn beispielsweise die Ausformulierung dessen, was unter Schulfrieden zu verstehen ist nicht mehr möglich ist, weil sie diskriminieren könnte, schränkt ein solcher vorauseilender Gehorsam in unerlaubter Weise Meinungsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit ein. Als Nichtmuslim aus Höflichkeit, falscher Rücksichtnahme oder mangelnder Zivilcourage pikante Inhalte nicht einmal mehr ansprechen geschweige denn besprechen zu können, weil alle nicht schariakonformen Themen haram sind und die verschleierte Kollegin in Verlegenheit bringen oder sogar brüskieren würden, schadet dem Lern- und Arbeitsklima. Säkulare Schüler und Pädagogen müssen fürchten, bei den Geistlichen oder sonstigen Gottesfürchtigen denunziert zu werden, sobald sie konflikthafte Themen wie Freiheit der Kunst, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Homosexualität, vorehelicher Sex, Verhütung, genitale Intaktheit (keine FGM oder MGM unter 18 Jahren) oder Islamapostasie besprechen oder auch nur ansprechen.

Anne Kathrin Kenkmann (wissenschaftliche Mitarbeiterin) in Vertretung von Prof. Dr. jur. Jörg Ennuschat, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, bei der Expertenanhörung:

Würden wir das wirklich formulieren, hätten wir ein Problem damit. Es könnte eine Diskriminierung geben, wenn man die Störung des Schulfriedens ausformuliert.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-907.pdf

Mina Ahadi, Vorsitzende Zentralrats der Ex-Muslime

Mitzeichnend:

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

„Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Carlo Schmid

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40 Antworten to “Verbot religiöser Kleidung für Beschäftigte in Schule und öffentlichem Dienst”

  1. Bragalou Says:

    Bundesverfasungsgericht
    Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

    Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

    [ 68 ]

    6. Die Alevitische Gemeinde Deutschland e.V. erklärt, sie sei gegen das Kopftuchtragen von Lehrerinnen oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, da der Staat in diesem Bereich seine strikte Neutralität wahren müsse. Mädchen sollten sich frei entscheiden können, ob sie ein Kopftuch tragen wollten oder nicht. Trage eine Lehrerin als Autoritätsperson ein Kopftuch, könne das Schülerinnen unter Druck setzen und ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Diese Vorbildwirkung könne auch dazu führen, dass die Familie Druck auf die Schülerinnen ausübe. Alevitische Mädchen, für die das Kopftuch keine religiöse Pflicht sei, erlebten das Kopftuch in der Schule oft als diskriminierend, weil ihnen von muslimischen Mitschülerinnen die Verletzung religiöser Regeln vorgeworfen werde. Schon der Druck, der hier von anderen Schülerinnen ausgeübt werde, sei groß. Insofern werde die Wahlfreiheit von Schülerinnen durch Kopftuch tragende Lehrerinnen enorm beeinträchtigt.

    ::
    [ 70 ]

    8. Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) ist der Ansicht, ein allgemeines Verbot religiöser Bekundungen durch Lehrer sei verfassungskonform. Der hierin liegende Grundrechtseingriff sei gerechtfertigt. Der mit der Religionsfreiheit gewährleistete staatsfreie Raum finde seine Schranken jedenfalls dort, wo durch den Grundrechtsträger der Staat selbst handele. Dem Freiheitsrecht des Lehrers trete nicht ein Anspruch des Staates auf Neutralität entgegen, sondern jene grundrechtlichen Ansprüche Dritter, die den Staat verpflichteten. Als Repräsentant des Staates dürfe der Lehrer nicht in einer Weise in Grundrechte eingreifen, die dem Staat selbst verboten sei. Dies gelte unabhängig von der Art des Dienstverhältnisses. Der Staat sei berechtigt, seine Organisation so zu gestalten, dass die Einhaltung der ihm auferlegten Grenzen durch die einzelnen Amtsträger möglich sei. Da auch der Amtsträger grundrechtsberechtigt sei, dürfe nicht jede religiöse Äußerung verboten werden, sondern nur jene, die geeignet sei, den Schulfrieden zu stören. Eine Einzelfallprüfung sei dabei nicht zwingend, auch nicht im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu schrankenlosen Grundrechten; denn diese beziehe sich nicht auf die Grundrechtsausübung im Amt, so dass hier eine engere Grenzziehung nicht ausgeschlossen sei.

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

  2. Machandelboom Says:

    Stichwort bleibend verhindernswertes Lehrerinnenkopftuch. Zu den sehr nachvollziehbaren Protesten gegen den Hidschab im Schuldienst sprich gegen das am 24.06.2015 nicht zu beschließende Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) schreibt Barbara Nolte (Ex-Muslime gegen die Islamisierung des Abendlandes) in: Der Tagesspiegel (17.06.2015).

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    Seitdem Mina Ahadi neun war, musste sie ein schwarzes Gewand tragen, das nur die Augen freiließ. Einen sogenannten Tschador …

    Sie weiß also, wie es sich unter einem Schleier lebt. Weil sie eine Verbreitung von Kopftüchern in Deutschland befürchtet, hat sie für heute eine Demonstration vor dem Düsseldorfer Landtag angemeldet.

    Als Ahadi Ende der 70er zum Medizinstudium in die iranische Stadt Täbris zog, legte sie noch am ersten Tag ihren Tschador ab. Als die iranische Revolution zur islamischen Revolution geworden war und die Mullahs angeordnet hatten, dass sich Frauen wieder verschleiern mussten, sagte sie sich: „Nie mehr zurück in die Einzelzelle.“ …

    Nachdem sie an einem Protestmarsch gegen den Verschleierungszwang teilgenommen hatte, las sie tags darauf in der Universität ihren Namen auf einer Liste. Sie war exmatrikuliert worden. In den folgenden Monaten organisierten sie und sechs Freundinnen weitere Demonstrationen für Frauenrechte. Fünf ihrer Mitstreiterinnen sind hingerichtet worden. Ahadi selbst wurde in Abwesenheit zum Tode verurteilt. …

    Ahadi findet: „Das Kopftuch ist und bleibt ein Mittel zur Unterdrückung von Frauen.“

    In Deutschland scheint sich eine Neubewertung dieses religiösen Kleidungsstücks durchzusetzen, die mit einer Neubewertung der Religion als Ganzes einhergeht. …

    Der Islam gehöre zu Deutschland, sagte die Kanzlerin im Winter, was ein wenig nach Sonntagsrede klang.In dem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht im März ein generelles Kopftuchverbot von Lehrerinnen für verfassungswidrig erklärt. Im Düsseldorfer Landtag wird dieser Tage darüber debattiert, wie genau das Urteil in Landesgesetze gegossen werden soll. „Lehrerinnen sind doch Vorbilder!“, sagt Mina Ahadi. Sie will sich wehren und ruft zur Demonstration auf.

    Ahadi steht dem Zentralrat der Ex-Muslime [ZdE] vor. Der Verein versteht sich, wie der Name nahelegt, als Kontrast zum „Zentralrat der Muslime in Deutschland“, der, wie sie erklärt, oft als quasi-offizielle Vertretung aller aus muslimischen Ländern stammenden Menschen wahrgenommen werde. Bei den Ex-Muslimen haben sich Männer und Frauen aus islamisch geprägten Ländern wie Iran, Algerien oder Bangladesch zusammengetan. Ihnen ist gemein, dass sie dem Glauben abgeschworen haben.

    Oft mussten Vereinsmitglieder ihre Heimat verlassen, weil sie gegen die Gesetze des Islam verstoßen hatten. …

    Eine ihr nahe stehende Person sei kürzlich von jungen Männern angesprochen worden, warum sie denn kein Kopftuch trage. …

    http://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/der-rat-der-unglaeubigen-ex-muslime-gegen-die-islamisierung-des-abendlandes/11925986.html

    http://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/der-rat-der-unglaeubigen-alles-was-der-is-macht-steht-im-koran/11925986-2.html

  3. Edward von Roy Says:

    … must be replaced by authentic Islamic systems to form Nizam Islami (Islamic Order). Sharia must replace …

    Islam is a political system (Niẓām Islāmī) and a religion (din)

    GG und Scharia problemlos auf Augenhöhe? Religiöse Bekleidungsvorschriften seien nach Ansicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2010) zu legalisieren, der jeweilige imaginierte Himmel habe das Recht auf Locken mit ewigem Lohn und Drohen mit grausamster Strafe. Nicht anders lässt sich die Expertise einer Juraprofessorin der Hochschule Niederrhein verstehen: soweit in einem Betrieb nur die Arbeitsabläufe nicht gestört werden, hätten Muslime das Recht auf ein Leben nach Islamischem Recht.

    Der angeblich richtigerweise ausdünnende säkulare Rechtsstaat und das vermeintlich höherrangige Recht auf die Vorfreude auf das Paradies und das Zittern vor der Höllenstrafe … das ist ja das menschenrechtliche und insbesondere frauenrechtliche Problem: im Islamischen Recht (Scharia) ist Hidschab Pflicht.

    Was Dorothee Frings nicht weiß oder verschweigt: mindestens sunnitisch-schafiitisch ist nicht nur die Bedeckung des weiblichen Körpers bis auf Hände und Gesicht absolute religiöse Pflicht, sondern auch die Sunna-Mädchenbeschneidung (Chitan al-Inath, sunat perempuan), die FGM.

    Kopftuch ruft nach Legalisierung von Imam-Nikah (Ehe nach Koran und Sunna), Zweitfrau bis Viertfrau, Talaq (ṭalāq, Frauenverstoßung, Kinder gehören dem Mann und seinem Stamm), Kindbraut (weibliches Heiratsalter neun Jahre), halbem Erbe für die Tochter. Kopftuch signalisiert wortlos: ich bin nicht lesbisch, ich darf keinen Nichtmuslim heiraten, gegenüber den gottgegebenen islamischen Normen (Scharia) sind die von Menschen gemachten Regeln sittlich geringeren Wertes. „Kopftuch“, islamische weibliche Bedeckung ist System.

    Am Hidschab, sinnentstellend kurz genannt oder sündig kurz genäht als das Kopftuch, hängt ein allumfassendes System (niẓām islāmī) und in Mönchengladbach lehrt Dorothee Frings Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrecht für die Soziale Arbeit:
    ::

    Musliminnen und Muslime unterliegen bestimmten Verhaltensanforderungen, die auf einem religiösen Gebot oder einer religiösen Sitte beruhen. Diese Anforderungen haben einen besonderen Stellenwert, weil es nach der islamischen Religion keine getrennten Verhaltensregelungen für den religiösen und den weltlichen Bereich gibt. Die Gültigkeit des göttlichen Rechts, der Schari’a, erstreckt sich auf alle Bereiche des religiösen, gesellschaftlichen und staatlichen Lebens. Bestimmte Verhaltensweisen – auch am Arbeitsplatz – können daher für Muslime als göttliches Gebot verpflichtenden Charakter annehmen.

    Nur einige wenige islamische Glaubensrichtungen, vor allem die Aleviten, betrachten die Schari’a nicht als verbindliche Vorgabe für das weltliche Leben und können durch Regelungen über die Gestaltung des Arbeitsablaufs kaum in eine echte Gewissensnot geraten.317

    Die Schari’a weist jedoch andere Merkmale auf als das westliche kodifizierte Recht. Die Verhaltensvorschriften variieren nach den jeweiligen Rechtsschulen, die sich in Sunna für die Sunniten (hanafitische, malikitische, schafitische und hanbalitische Rechtsschule) und die Schi’a für die Schiiten (Zwölfer-Schi’a als wichtigste Rechtsschule) aufteilen lassen.

    Einige Grundvorgaben gelten sowohl für die sunnitischen als auch für die schiitischen Muslime. Die fünf Säulen des Islams bestehen neben dem Glaubensbekenntnis („Schahada“) aus vier Handlungsgeboten, dem Gebet („Salah“), dem Fasten („Siyam“), der Almosengabe („Zakat“) und der Pilgerfahrt („Hadsch“).319 Diese Pflichten sind vorgeschrieben und zumindest bei den ersten dreien wird ein Verstoß im Jenseits sanktioniert. Es gibt weitere Handlungen, die empfohlen sind, deren Unterlassung jedoch nicht sanktioniert wird. Andere Handlungen sind wieder strikt verboten, wie etwa das Alkoholtrinken oder nach einigen Rechtsschulen auch das Rauchen. Einige weitere Verhaltensweisen sind nur verpönt, wie die Übertreibung im Essen und in anderen Handlungen. Sie werden nicht sanktioniert, ihre Unterlassung aber belohnt.

    Auch verbindliche Verhaltensvorgaben dürfen variiert werden, soweit die äußeren Lebensumstände dies zwingend erfordern. Dies darf jedoch nicht als eine allgemeine Flexibilität gegenüber den Lebensumständen verstanden werden, sondern nur als Rechtfertigung einer Notsituation; auch kann das „himmlische Lob“ ohne die vorgeschriebenen Handlungen nicht erworben werden. Die Folge für gläubige Musliminnen und Muslime ist ein Fortbestehen des Gewissenskonflikts, selbst wenn die Umstände am Arbeitsplatz die Ausführungen der religiösen Handlungen nicht erlauben.

    Wird durch eine Vorschrift oder Vorgabe von Musliminnen und Muslimen ein Verhalten verlangt, welches sie in Widerspruch zu den für sie verbindlichen Verhaltensvorschriften setzt, so liegt ein Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung vor. Die Belastung ist durch den Grad der Verbindlichkeit in der islamischen Glaubenslehre besonders hoch; vergleichbare Verpflichtungen für die Gestaltung des Alltagslebens sind der christlichen Glaubenslehre fremd.

    (68-69)

    Das Gebet gilt als „Stütze der Religion“. Bei Nichtbefolgung werden strenge Strafen angedroht.

    (71)

    aus: Diskriminierung aufgrund der islamischen Religionszugehörigkeit im Kontext Arbeitsleben – Erkenntnisse, Fragen und Handlungsempfehlungen Diskriminierungen von Musliminnen und Muslimen im Arbeitsleben und das AGG

    Rechtswissenschaftliche Expertise von: Prof. Dr. jur. Dorothee Frings

    http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/Expertise_Diskr_aufgrund_islam_Religionszugehoerigkeit_rechtswissenschaftlich.pdf?__blob=publicationFile

    ::

    Islam is a political system (Niẓām Islāmī) and a religion (din)

    (Seite 2)

    https://books.google.de/books?id=pHweBQAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

    ::

    must be replaced by authentic Islamic systems to form Nizam Islami (Islamic Order). Sharia must replace

    (Seite 198)

    https://books.google.de/books?id=n4Eye4ilLVkC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

    ::

    System Kopftuch, erbrechtliche Auswirkungen: dem Sohn doppelt soviel.

    Der Tochter die Hälfte:

    „Allah commands you regarding your children. For the male a share equivalent to that of two females.“ [Quran 4:11]

    http://www.islam101.com/sociology/inheritance.htm

    Qur’an 4:11 Allah commands you as regards your children (inheritance), To the MALE, a portion equal to that of TWO FEMALES; …

    IF both SON’s & DAUGHTERS EXIST, THEN SON:DAUGHTER = 2:1

    Klicke, um auf Inheritance%20according%20to%20Islamic%20Sharia%20Law.pdf zuzugreifen

    System Kopftuch, Auswirkung Heiratsverbote.

    Warum darf eine muslimische Frau keinen Nicht-Muslim heiraten? Der Islam unterstützt nicht die Ehe einer muslimischen Frau mit einem Nicht-Muslim.

    http://islam.de/1641.php

    A Muslim Woman Cannot Marry a Non-Muslim Man: Why?

    … It is obvious that Islam made it impermissible for a Muslim woman to marry a non-Muslim with aim of keeping her away from things that may jeopardize her faith. In fact, Islam aims at protecting religion. To achieve this goal, it prohibits a Muslim from being involved in something that represents a threat to his religion. A Muslim woman will not feel that her religion is secure while being with a Jewish or a Christian husband especially as the majority of the People of the Book do not show due respect to our Prophet, Muhammad (…).

    http://www.onislam.net/english/ask-the-scholar/family/marriage/174420-why-a-muslim-woman-is-not-allowed-to-marry-a-non-muslim-man.html

  4. Bragalou Says:

    System Kopftuch
    ::

    Münster 23.05.2007

    VERANSTALTUNGSREIHE ZUR FÖRDERUNG DER KRITISCHEN VERNUNFT

    vom Allgemeinen Studierendenausschuss der Fachhochschule Münster

    Kopftuch als System. Machen Haare verrückt?

    Filmvorführung mit anschließender Diskussion, 23. Mai 2007

    Der Film schildert das Schicksal vieler iranischer Frauen am Beispiel von vier derzeit in Berlin lebenden Exilantinnen. Die Frauen berichten, wie sie die Entwicklung seit Beginn der islamischen Herrschaft 1979 zur Emigration gezwungen hat. Vor allem geht es um die Erfahrung der Geschlechterapartheid, die gewaltsame Durchsetzung der Scharia und der Zwangsverschleierung. Der Tschador ist dabei zugleich Symbol und Mittel der islamisch-patriarchalen Herrschaft, der Unterdrückung der Frauen, aber auch aller Formen freier und gleicher menschlicher Beziehungen. Dabei wird deutlich, dass der Tschador nicht als Ausdruck einer iranischen „Kultur“ zu verstehen ist, sondern als ein Instrument der Macht, mit dem Widerstand bekämpft und Kontrolle ausgeübt wird. …

    Kopftücher und „Ehrenmorde“ zeigen an, dass islamisch-patriarchale Gewalt auch hierzulande zunimmt, so dass die Vergangenheit für die Frauen auf bedrohliche Weise immer näher rückt. Wenn unter Lebensgefahr demonstrierende Frauen im Iran skandieren, dass „Emanzipation nicht westlich oder östlich, sondern universell“ ist, bringt dies die Intention des Films auf den Punkt. Der Kontrast zu kulturrelativistischen Positionen könnte nicht größer sein.

    Nach der Vorführung wollen wir mit Fathiyeh Naghibzadeh, einer der Filmemacherinnen, über den Film, aber auch über ihre eigenen Erfahrungen im Exil, über Kopftuch und Islam, über emanzipatorische Perspektiven sowie die aktuelle Situation im Iran diskutieren.

    Klicke, um auf flyer_veranstaltungsreihe_08.pdf zuzugreifen

  5. Jacques Auvergne Says:

    a headscarf for a religious reason

    Cooke testified that she told Johnson that she believed Elauf wore a head scarf for a religious reason

    Wenn es nur „aus einem religiösem Grund“ geschieht ist in den USA alles erlaubt, so könnte man beinahe annehmen. Der Schöpfergott etwa einer Trägerin des Hidschab darf nicht sauer werden, God Bless America. Alle anderen Grundsätze weichen auf. Dies und das ist jetzt mein irdisches Recht, denn ich will nach dem Tod in den Himmel kommen und nicht in die Hölle.

    Und wenn ich jetzt die Sunnabeschneidung für Jungen und Mädchen (MGM und FGM) will, oder Niqab bzw. Burka im Arbeitsleben, selbstredend aus reiner Gottesfurcht, for a religious reason? Wer weiß, liebe Amerikaner, morgen will jemand ehelichen Sex mit der neunjährigen Kindbraut for a religious reason. Übermorgen sehnt sich einer nach Apostatenmord oder Steinigung for a religious reason. Islam ist keine halbe Sache, sondern Rundumprogramm, ein unwiderstehliches Komplettangebot … for a religious reason.

    Die Theologisierung der globalen und auch europäischen Politik geht nicht zuletzt von den schariafreundlichen USA aus. Ein typisch amerikanischer Kopftuchstreit ist gerade zu Ende gegangen:

    Samantha Elauf ./. Abercrombie & Fitch
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    The company, he said, at least suspected that the applicant, Samantha Elauf, wore the head scarf for religious reasons. The company’s decision not to hire her, Justice Scalia said, was motivated by a desire to avoid accommodating her religious practice. That was enough, he concluded, to allow her to sue under a federal employment discrimination law. …

    Ms. Elauf had been awarded $20,000 by a jury, but the United States Court of Appeals for the 10th Circuit, in Denver, overturned the award, saying the trial judge should have dismissed the case before trial. “Ms. Elauf never informed Abercrombie before its hiring decision that she wore her head scarf, or ‘hijab,’ for religious reasons,” Judge Jerome A. Holmes wrote for the appeals court. …

    “The decision by the Supreme Court today affirmed the basic right to practice one’s faith freely without fear of being denied the opportunity to pursue the American dream,” said Gurjot Kaur, senior staff attorney of the Sikh Coalition, a national advocacy group.

    aus: Adam Liptak (Muslim Woman Denied Job Over Head Scarf Wins in Supreme Court), in: The New York Times 01.06.2015

    http://www.nytimes.com/2015/06/02/us/supreme-court-rules-in-samantha-elauf-abercrombie-fitch-case.html?_r=0

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    a headscarf for a religious reason

    SUPREME COURT OF THE UNITED STATES
    Argued February 25, 2015—Decided June 1, 2015

    … Respondent (Abercrombie) refused to hire Samantha Elauf, a practicing Muslim, because the headscarf that she wore pursuant to her religious obligations conflicted with Abercrombie’s employee dress policy. …

    Samantha Elauf is a practicing Muslim who, consistent with her understanding of her religion’s requirements, wears a headscarf. …

    to require proof that Abercrombie knew that Elauf wore the headscarf for a religious reason, the evidence of Abercrombie’s knowledge is sufficient …

    Vereinigte Staaten … mindestens den Schafiiten ist auch die FGM religiöses Erfordernis … und der Aufbau von Schariagerichten geschieht doch auch nur „aus einem religiösen Grund“ … die schariawidrigen Verhaltensweisen und Paragraphen müssen global überwunden werden, for a religious reason.

    Allen Ernstes wird in God’s Own Country so argumentiert:

    Cooke testified that she told Johnson that she believed Elauf wore a head scarf for a religious reason

    Klicke, um auf 14-86_p86b.pdf zuzugreifen

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    Die christliche Rechte hat mit Tausenden Ra­dio­­stationen, Fernsehsendern, Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Blogs und Buchclubs ein gewaltiges Medienimperium aufgebaut. Vor allem im Mittleren Westen der USA konnten konservative Aktivisten in die Grand Old Party der Republikaner ­hineinwirken und auch außerhalb der Kirchen und Gemeinden eine über Privatschulen, christliche Universitäten, Heiratsbörsen und andere Einrichtungen vermittelte kulturelle Hegemonie erlangen. Diese zeigt sich besonders in den verschärften Bemühungen, den Kreationismus, eine gegen die Darwinsche Evolutionstheorie gerichtete scheinwissenschaftliche Modernisierung der alttestamentarischen Schöpfungslehre, im Biologieunterricht der öffentlichen Schulen zu etablieren.

    aus: Richard Gebhardt (Satanische Verse in God’s own Country), in: Jungle World 26.07.2007

    http://jungle-world.com/artikel/2007/30/20017.html

  6. Nachtschicht Says:

    Drucksache 16/8999

    17.06.2015
    Ausgegeben: 19.06.2015

    Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung

    Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

    „(8) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt.“

    […]

    Die letztmalige Befassung mit dem Gesetzentwurf erfolgte im federführenden Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 17. Juni 2015.

    […]

    Zu der Frage, wann eine hinreichend konkrete Gefahr die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden beeinträchtigt, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dies wäre etwa in einer Situation denkbar, in der – insbesondere von älteren Schülern oder Eltern – über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen würden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft beeinträchtigte, sofern die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugte oder schürte. Bei Vorliegen einer solchermaßen begründeten hinreichend konkreten Gefahr sei es den grundrechtsberechtigten Pädagoginnen und Pädagogen mit Rücksicht auf alle in Rede und gegebenenfalls in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen, um eine geordnete, insbesondere die Grundrechte der Schüler und Eltern sowie das staatliche Neutralitätsgebot wahrende Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags sicherzustellen. …

    Klicke, um auf MMD16-8999.pdf zuzugreifen

  7. Chronist Says:

    06.05.2004
    Fragenkatalog Kopftuch

    Öffentliche Anhörung unter Federführung des Hauptausschusses am 6. Mai 2004

    Thema: Kopftuchverbot

    30. Wie beurteilen Sie die Bedeutung des Kopftuchs muslimischer Frauen aus gesellschaftspolitischer, insbesondere aus frauenpolitischer Sicht?

    32. Ergibt sich aus Koran und Sunna eine Verpflichtung zum Tragen eines Kopftuches?

    36. Wie schätzen Sie die integrationspolitischen Folgewirkungen bei einem gesetzlichen Kopftuchverbot für Musliminnen im Schuldienst ein?

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse13/A05/Fragenkatalog2.jsp


    [im Januar 2004]

    Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Ulrich Battis und Dr. jur. Peter Bultmann zu den Folgen des Kopftuchurteils des BVerfG

    Vorlage 13/2727

    Rechtswissenschaftliches Gutachten zu den Folgen des Kopftuchurteils des BVerfG vom 24. September 2003 für das Land Nordrhein-Westfalen

    Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung … Unbestreitbar zählt die Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau zu diesen Grundwerten, … Als Symbol für eine gesellschaftspolitische Aussage verstößt das muslimische Kopftuch gegen diesen Grundwert. … Damit lässt er die erforderliche Loyalität zur Verfassung und zu seinem Dienstherrn vermissen. Gerade diese Erwägung[en] treffen auf auf Kopftuchträgerinnen im öffentlichen Dienst zu. Sie nehmen hin, dass die hoheitlichen Einrichtungen mit der verfassungswidrigen Aussage der Ungleichheit von Mann und Frau in Verbindung gebracht werden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass das muslimische Kopftuch ein „starkes Symbol“ ist. Es steht massiv für die dem Mann nicht ebenbürtige Sonderstellung der Frau in der Gesellschaft.
    (21)

    Das Kopftuchtragen als solches rechtfertigt damit Zweifel an der Verfassungstreue der Kopftuchträgerin. Ungeeignet für den Schuldienst ist eine Lehrerin, die mit dem Kopftuchtragen eine Einstellung zum Ausdruck bringen will, wonach die Frau dem Mann sozial untergeordnet ist.
    (22)

    In Frage käme daher nur eine Regelung, die das bestehende allgemeine Neutralitäts- und Mäßigungsgebot der Beamten im Hinblick auf die Religionsausübung gemäß Art IV […] konkretisiert. […] Die Regelung könnte sich allgemein auf die Ausübung von religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen beziehen oder […] konkret lediglich auf die Verwendung religiöser oder weltanschaulicher Symbole.

    … der Widerspruch des Kopftuches zur grundrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau …
    (36-37)

    Muslimischen Eltern wird es unter diesen Bedingungen leichter fallen, sich dafür zu entscheiden, ihren Töchtern einen Kopftuchzwang aufzuerlegen. … Der Staat könnte mitverantwortlich werden für eine Verbreitung des Kopftuches und damit eines Symbols, das auch als Aussage gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau verstanden wird.
    (37)

    Klicke, um auf MMV13-2727.pdf zuzugreifen

  8. Edward von Roy Says:

    NRW-Landtagsvizepräsident Gerhard Papke (FDP) hat den Kopftuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes […] kritisiert. […] Dass Lehrerinnen in ihrer Funktion als Repräsentanten des Staates im Unterricht ein Kopftuch tragen dürfen, sei ein falsches Signal des höchsten deutschen Gerichts.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung am 27. Januar beschlossen, dass der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit gewährleiste, „einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann“.

    Das Kopftuch sei Ausdruck der Ungleichbehandlung von Mann und Frau und zum Symbol der Abgrenzung von der westlichen[*] Gesellschaft geworden, so Papke. […]

    Wenn […] eine Frau als Repräsentantin des Staates vor Schüler trete, sei das Tragen des Kopftuchs nicht mehr ihre persönliche Entscheidung. Er wolle auch nicht, dass kleine islamische Mädchen in der Schule durch kopftuchtragende Lehrerinnen „mit dem selben Rollenbild wie in ihren Familien konfrontiert werden“, so Papke. Für eine freiheitliche Partei sei das nicht hinnehmbar.

    aus: Ulli Tückmantel (Landtagsvize-Präsident nennt Verfassungsgericht „blauäugig“), in: WZ 18.04.2015

    http://www.wz-newsline.de/home/politik/nrw/landtagsvize-praesident-nennt-verfassungsgericht-blauaeugig-1.1913048

    __________

    [*] Vorab: Hidschab sage man zur islamischen weiblichen Bedeckung besser und nicht Kopftuch; im Karlsruher Beschluss, Absatz 74, stellt DITIB die Verhüllung des Frauenkörpers im islamischen Sinne (und nicht im „islamistischen“ Sinne was es gar nicht gibt) durchaus richtig dar.

    Nun zum: „Zum Symbol der Abgrenzung von der westlichen Gesellschaft“? Nicht so ganz, die Schariafreunde wollen in den Himmel kommen, besser wäre also gewesen zu sagen „weltlich (heidnisch)“ statt „westlich“, bzw.: „zum Symbol der Abgrenzung von der weltlichen (Dschahiliyya-) Gesellschaft“. Denn zum einen sind nach Koran und Sunna menschengemachte Paragraphen und Verhaltensnormen zu verwerfen und durch himmlische zu ersetzen und zum anderen sind unsere Menschenrechte (AEMR, 1948) nicht westlich oder östlich, sondern universell. Aus Sicht der Schariagehorsamen sind die Islamischen Menschenrechte (Kairo 1990, zuerst allerdings Mekka 612 bzw. Medina 622) allerdings auch universal gültig.

    Verantwortungsbewusst warnt Landtagsvizepräsident Gerhard Papke vor der mit dem Hidschab der Lehrerin verketteten Dimension und Strategie der Abgrenzung. Nach Maßgabe der schariafrommen Konzeption von Loyalität und Lossagung, al-walā wal-barāa, ist das Auftreten und Verhalten der Nichtmuslime mit Ekel zu befrachten und nicht nachzuahmen, also auch ihre Kleidung. Zitat aus meinem Purify and Educate:

    Verstoße alles Nichtislamische und halte dich den Ungläubigen fern! Das geheiligte und heilssichernde Verhalten der Meidung, al-barāa

    Was wörtlich Solidarität und Abkehr oder Loyalität und Lossagung heißt, al-walā wal-barāa, meint die engagierte Muslimsolidarität in Verbindung mit der spürbar umzusetzenden Auffassung, alles Nichtislamische als beliebig beziehungsweise als unsittlich zu bewerten, als unbedeutend, unmoralisch und letztlich als teuflisch. Walā wal-barāa ernst nehmen, bedeutet Allah als Souverän einzusetzen. Islam muss irdisches Königreich werden. Weil nach wie vor kein Imam gegen Scharia und Fiqh predigt, ist diese Haltung noch nicht einmal „Islamismus“, sondern Islam.

    Der echte Islam versteht sich als jenseitszentriert. Letztlich bedeutsam ist nicht das Diesseits (ad-dunyā), sondern das Jenseits (al-āḫira), sind Hölle (ǧahannam) und Paradies (ǧanna).

    Das deutsche Grundgesetz und die davon abgeleiteten Verordnungen klären das friedliche Zusammenleben und verzichten auf eine Zuweisung in ewiges Feuer und paradiesischen Garten. Der fehlende himmlische Ursprung unserer Rechtsfindung bringt den Muslim in Loyalitätskonflikte und mutet ihm sogar, mit dem abverlangten Bekenntnis zur Gesetzestreue, Götzendienst zu. […]

    https://jacquesauvergne.wordpress.com/2011/05/09/235/

  9. Edward von Roy Says:

    2015 Landtagsvizepräsident, Dr. Gerhard Papke:
    __

    Aber das gibt niemandem das Recht, das Kopftuch als Alibi [aber wieso Alibi, jetzt kommt al-Ḥākimiyya lil-Lāh, Rulership (sovereignty) belongs to Allah] zu benutzen. Es gehört nicht in die Schule. Es hat nichts mit Toleranz zu tun. [Das allerdings stimmt. Auch der nonverbale Aufruf zu Schleierzwang, Heiratsverbot und Meidung ist im funktionierenden Rechtsstaat nicht schultauglich.]

    Es ist Ausdruck extremer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen. Deutsche denken, sie respektieren damit eine andere Kultur, aber dieser Respekt hat falsche Wurzeln [eben, wurzelt noch nicht rein in Koran und Sunna]. Er begünstigt die Fortschreibung von zweierlei Recht für Männer und Frauen [zwei Rechte, Rechtsspaltung kulturell modern gedacht oder auch nur ein (diskriminierendes) Recht korankonform – ein frauenentwürdigendes einheitliches Männerrecht eben: die Tochter erbt die Hälfte, darf keinen Nichtmuslim heiraten, muss Hidschab tragen, kein Islamismus den es gar nicht gibt, echte alte islamische Religion]. Der übertriebene Anspruch an die eigene Toleranz macht sie blind und fördert so schlimmste Formen von Intoleranz.

    Das ist sehr bedenkenswert.

    Seyran Ateş spricht nicht nur vom Kopftuch, sondern auch von Menschenrechtsverletzungen, von Zwangsverheiratungen, von sogenannten Ehrenmorden. Das ist schon ein schlimmer Begriff, der für Verbrechen steht, die in der Mitte der Gesellschaft auch bei uns in Nordrhein-Westfalen geschehen, über die im politischen Raum viel zu lange geschwiegen worden ist. Das sind Verbrechen, die Ausdruck von Parallelgesellschaften sind, wie wir sie, meine Damen und Herren, in Nordrhein-Westfalen ebenso wenig wie in Deutschland insgesamt akzeptieren können.

    Diese erschreckenden Fehlentwicklungen sind im Übrigen Beleg dafür, dass die alte Multikulti-Politik erkennbar gescheitert ist. Sie muss durch eine aktive Integrationspolitik abgelöst werden. Darüber werden wir gleich, aber sicherlich auch in den nächsten Wochen und Monaten hier intensivst debattieren. Die falsch verstandene und erfolglose Multikulti-Politik der Beliebigkeit muss durch eine aktive Integrationspolitik abgelöst werden.

    (Beifall von der FDP)

    Dabei geht es nicht darum, kulturelle wie religiöse Vielfalt einzuschränken. Ganz im Gegenteil: Es geht um die uneingeschränkte Anerkennung einer freiheitlichen Werteordnung, deren Wesensgehalt, meine Damen und Herren, gerade Selbstbestimmung, gleiche Rechte für alle, für Männer wie für Frauen, und auch die Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen Weltanschauungen ist.

    Das ist das Wesensmerkmal der Werteordnung, die wir in Zukunft auch in Richtung derjenigen, die sich hier in fundamentalistischen Parallelgesellschaften eingerichtet haben, aktiver verteidigen müssen.

    (Beifall von FDP und CDU) Vizepräsident Dr. Michael Vesper: Kommen Sie bitte zum Schluss, Herr Abgeordneter.

    Dr. Gerhard Papke (FDP): Ich komme zum Schluss, Herr Präsident.

    […] Wir sehen unsere muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürger als Bereicherung an für unsere Gesellschaft gerade in Nordrhein-Westfalen. Aber wir müssen ihnen auch sagen, dass wir Parallelgesellschaften nicht dulden und dass wir ein klares Bekenntnis zu unserer Werteordnung verlangen, ein Bekenntnis zu einer Werteordnung, die die Basis für das freiheitliche Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen und Religionen ist. ­ Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

    http://www.juramagazin.de/209285.html

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    Rückblick auf das Jahr 2005. Die Schöpfungs- und Sozialordnung Scharia zu kritisieren geht aber gar nicht:

    Emotional aufgeladen durch die Krawalle in Frankreich hat NRWs Landtag gestern über die bestmögliche Integration von Migranten debattiert. Vertreter aller vier im Parlament vertretenen Parteien betonten, NRW sei von derartigen Aufständen weit entfernt. Dennoch warf die grüne Fraktionschefin Sylvia Löhrmann ihrem liberalen Gegenspieler Gerhard Papke vor, das besonders von FDP und CDU geforderte Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen schaffe ein islamfeindliches Klima. „Dazu verläuft jede Stammtischdiskussion auf hohen Niveau.“

    Das Kopftuch sei kein politisch-fundamentalistisches, sondern ein religiöses Symbol. So trage Mevlüde Genç, die beim Solinger Brandanschlag 1993 drei Kinder verlor, aus „tief empfundener Religiösität“ immer ein Kopftuch. Schon heute gebe es „verbale Attacken gegen Mädchen mit Kopftuch“, so Löhrmann zu Papke. „Merken Sie nicht, dass Sie zündeln?“

    Papke hatte zuvor vehement den gestern zur ersten Lesung vorgelegten Gesetzesentwurf der Landesregierung verteidigt, der muslimischen Lehrerinnen das Tragen des Kopftuchs im Unterricht verbietet, Kreuz und Kippa aber tolerieren will. Das Kopftuch sei ein Symbol der fundamentalistischen Scharia und mit der Demokratie unvereinbar, zitierte Papke den in Syrien geborenen Göttinger Politologen Bassam Tibi.

    Das Kopftuchgesetz sei ein „klares Signal für die Selbstbestimmung muslimischer Frauen und Mädchen“, findet Papke – und die werde in Deutschland durch „Ehrenmorde“ und „tausende Zwangsverheiratungen mit Füßen getreten“. Die „alte Multi-Kulti-Politik“ von SPD und Grünen sei gescheitert, müsse durch eine „aktive Integrationspolitik“ ersetzt werden.
    Wie Papke verteidigte auch CDU-Schulministerin Barbara Sommer den schwarz-gelben Gesetzentwurf. Das Kopftuch sei ein politisches Symbol, stehe „für Geschlechtertrennung, für die Ungleichbehandlung der Frau und ihre Unterdrückung“. Ähnlich argumentierte auch Integrationsminister Armin Laschet (CDU): [es] müsse „das Zusamenleben der Kulturen verbindlich geregelt werden“. Auch machten sich gerade türkische Frauen für ein Kopftuchverbot stark, das in der Türkei die Emanzipation gestärkt habe.

    aus: Andreas Wyputta (Krawalle in Frankreich, Integration in NRW), in: taz 10.11.2005

    http://www.taz.de/1/archiv/?dig=2005/11/10/a0025

    __
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    Zehn Jahre danach:

    Der einzige, der die Versammlungsleitung bei dem offenkundigen Versuch störte, einen weitgehend harmonischen Parteitag abzuhalten, war Landtagsvizepräsident Gerhard Papke. In der Aussprache zu Lindners Rede, in der sich die Delegierten zu allen Themen zu Wort melden konnten, übte der langjährige Fraktionschef scharfe Kritik am Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts. Er finde es nicht richtig, dass Frauen mit Kopftuch unterrichten dürften. „Ich möchte nicht, dass kleine muslimische Mädchen in staatlichen deutschen Schulen mit dem überkommenen Rollenbild von zu Hause konfrontiert werden“, sagte Papke.

    Er wollte seine Forderung noch begründen, doch da war seine dreiminütige Redezeit schon zu Ende. Und eine Verlängerung gab es nicht. „Ich entziehe Ihnen das Wort“, sagte die Tagungspräsidentin. Verärgert setzte sich Papke wieder auf seinen Platz in den Reihen der Delegierten.

    aus: FDP beschwört in Siegburg neuen Teamgeist, in: Kölnische Rundschau 20.04.2015

    http://www.rundschau-online.de/politik/landesparteitag-fdp-beschwoert-in-siegburg-neuen-teamgeist,15184890,30475056.html

  10. Edward von Roy Says:

    Drucksache 16/9080
    24.06.2015

    Entschließungsantrag
    der Fraktion der FDP

    zum Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz), Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE, Drucksache 16/8441

    Schulfrieden sichern – Schulrecht nicht gegen die Betroffenen weiterentwickeln

    V. Beschlussfassung

    Der Landtag stellt fest:

     Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen untauglichen Versuch dar, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 57 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) angemessen zu reagieren.

     Mit diesem Gesetzentwurf kommt der Landesgesetzgeber seiner Verantwortung für das Schulwesen nicht nach, sondern bürdet den Schulen trotz der dringenden, entgegengesetzten Appelle der Lehrerverbände die Verantwortung zur Feststellung einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens im Einzelfall auf.

     Der Gesetzentwurf delegiert nicht nur im Einzelfall die Feststellung einer konkreten Gefährdung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens an die Schulen, sondern unterlässt es zudem, eine vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für möglich erachtete Regelung für das verfassungsrechtlich anzuerkennende Bedürfnis zu treffen, temporär für bestimmte Schulen oder Schulbezirke aufgrund bestehender substantieller Konfliktlagen religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild zu unterbinden.

     Der Gesetzentwurf birgt darüber hinaus die Gefahr einer schleichenden Einschränkung der Privatschulfreiheit, bindet die Schulkonferenzen bei der Schulleiterwahl unzureichend ein und vergibt die Chance, qualitative Regelungen für Ergänzungsschulen zu finden.

    Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

     einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Feststellung einer konkreten Gefahr für die staatliche Neutralität und die Gefährdung des Schulfriedens nicht alleine an die Schulen delegiert;

     in diesem Gesetzentwurf eine Regelung zu der vom Bundesverfassungsgericht explizit angesprochenen Möglichkeit zu treffen, bei substantiellen Konfliktlagen religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden;

     die Privatschulfreiheit auch nicht schleichend und indirekt einzuschränken;

     eine schulgesetzliche Regelung zur Schulleiterwahl vorzulegen, die die Betroffenen an den Schulen durchgehend adäquat einbindet;

     in einen Dialog mit den Betroffenen der anerkannten Ergänzungsschulen einzutreten, um für alle Akteure bezüglich der Abschlussregelungen adäquate Gestaltungen zu eruieren.

    Klicke, um auf MMD16-9080.pdf zuzugreifen

  11. Bragalou Says:

    24.06.2015, 10:00 Uhr
    87. Plenarsitzung

    Live-Übertragungen

    Links
    • Tagesordnung zur 87. Plenarsitzung
    • aktuelle Tagesordnung zur 87. Plenarsitzung
    • Video zur 87. Plenarsitzung
    • Redeliste

    https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/video/Aktuelle_und_kuenftige_Live-Uebertragungen.jsp

    24.06.2015
    87. Plenarsitzung

    https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Aktuelle_Termine.jsp?maxRows=1000&toolbarShow=off&filterMaske=off&von_datum=20150624&bis_datum=20150624&kMonat=6&kJahr=2015

  12. Jacques Auvergne Says:

    NRW 2015
    Scharia, Schullaufbahnen und Schulrecht

    حجاب
    ḥiǧāb
    Hidschab

    Im Islam gibt es kein Kopftuch. Allahs Rede (al-qurʾān) nennt Dschilbab und Chimar, Mohammeds Befehl (sunna) dann stellt die weibliche Bedeckung fest als den Hidschab. Dieser verhüllt nicht etwa im Wahhab-, Salaf-, Dschihad-, Islamismus den ganzen Körper der muslimischen Frau (sexuell und juristisch reif d. i. ab dem Alter von neun Jahren) bis auf Hände und Gesicht, sondern im dīn (s. Koran 5:3), im Unterworfensein (islām) unter das im irdischen Recht (fiqh) zu verwirklichende, dem menschlichen Verstehen enthobene Gesetz (šarīʿa).

    Den gesamten Körper bedeckend bis auf Hände und Gesicht.

    Les conditions du Jilbab :

    Couvrir l’ensemble du corps excepté le visage et les mains

    – Ne pas être une parure (zina) en soit

    – Être épais et non transparent

    – Être bien large et pas moulant

    – Ne pas être parfumé

    – Ne pas ressembler aux vêtements des hommes

    – Ne pas ressembler aux vêtements des non musulmanes

    – Ne pas être un vêtement de convenance

    http://www.3ilmchar3i.net/article-28961029.html

    ::
    Gesetz angenommen

    Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts

    (12. Schulrechtsänderungsgesetz)

    GesEntw Drs 16/8441
    Drucksache 16/8441

    ::

    Couvrir l’ensemble du corps excepté le visage et les mains

    Beschlossenes Gesetz Vorabdruck 16/150 24.06.2015 8 S.

    Gesetz angenommen

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?wp=16&view=berver&w=native%28%27%28+%28vtyp+%3D+%27%271%27%27%29+AND+%28reihnr+%3D+%27%270100%27%27%29+%29+AND+%28+%28TITEL+phrase+like+%27%27Gesetz%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27zur%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27Sicherung%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27von%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27Schullaufbahnen%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27und%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27zur%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27Weiterentwicklung%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27des%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27Schulrechts%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%2712%27%27+AND+TITEL+phrase+like+%27%27Schulrechts%E4nderungsgesetz%27%27%29+and+%28ev+%3D+%27%27g%27%27%29+%29+%27%29&order=native%28%27DOKDATUM%281%29%2FDescend+%2C+VA%281%29%2FDescend+%27%29&fm=

    ::
    ::

    Beratung (öffentlich) Ausschussprotokoll 16/878 22.04.2015 64.ASchW S.1-4, 26

    1. Lesung Plenarprotokoll 16/83 29.04.2015 S.8392-8398

    Beschluss: Seite 8398 – Der Gesetzentwurf – Drucksache 16/8441 – wurde nach der 1. Lesung einstimmig an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung – federführend -, an den Hauptausschuss sowie an den Integrationsausschuss überwiesen.

    Öffentliche Anhörung Ausschussprotokoll 16/907 13.05.2015 67.ASchW S.1-2, 3-42

    Beschlussempfehlung und Bericht ASchW Drucksache 16/8999 17.06.2015 22 S.

    Entschließungsantrag SPD, CDU, GRÜNE Drucksache 16/9066 23.06.2015 4 S.

    Entschließungsantrag FDP Drucksache 16/9080 24.06.2015 6 S.

    Beschlossenes Gesetz Vorabdruck 16/150 24.06.2015 8 S.
    Gesetz angenommen

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    74

    9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

    Bundesverfassungericht
    Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

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    Die Frau ohne Hidschab kommt inschallah nicht ins Paradies. Islamische Kleidung ist Pflicht. Jungenbeschneidung ist Pflicht. Als nächstes die Chitan al-Inath (sunat perempuan).

    Ein heißer Dschihad islamisiere die Gesetze und Verordnungen, Paragraph um Paragraph erhalte eine Neugestaltung im Sinne von Koran und Sunna.

    Die menschengemachten Gesetze sind der ewigen Schöpfungs- und Sozialordnung (Scharia) anzugleichen. Nicht der Mensch, Allah ist Souverän (Gesetzgeber).

    So sage es laut, Landtagsabgeordneter und werdender Dhimmi, noch lauter: „Guter Islam, böser Islamismus“.

  13. Edward von Roy Says:

    16/150
    Vorabdruck 16/150
    24.06.2015

    Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24. Juni 2015 folgendes Gesetz beschlossen:

    Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)

    § 57 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird aufgehoben.
    b) Absatz 5 wird Absatz 4.
    c) Absatz 6 wird aufgehoben.
    d) Absatz 7 wird Absatz 5.

    http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG16-150.pdf?von=1&bis=0

  14. Bragalou Says:

    Düsseldorf. Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Regelungen zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Schulgesetz an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Die Abgeordneten strichen am Mittwoch eine Passage aus dem Gesetz, die bisher christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte privilegiert hatte. Diese Aussage hatte das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Im Schulgesetz wird jetzt festgehalten: „Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.“

    Konkrete Vorgaben, wann der Schulfrieden durch eine Lehrerin mit Kopftuch gestört wird, enthält das Gesetz auch weiterhin nicht. Lehrer- und Elternverbände hatten verbindliche Regelungen gefordert, eine Einzelfallprüfung überfordere die Schulen. Im Gesetzestext heißt es, Lehrer und andere Mitarbeiter dürften nicht den Eindruck erwecken, sie träten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung oder die freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf.

    Aiman Mazyek, der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD), bezeichnete es als wichtiges Signal für die anderen Bundesländer, dass in Nordrhein-Westfalen ein breites Bündnis fraktionsübergreifend das Gesetz kassiert habe. Die Novelle sei auch wichtig für die Muslima. Diese wisse nun, dass das faktische Berufsverbot der Vergangenheit angehöre.

    über: dpa/lnw, hier als: Landtag ändert Gesetzesregelung zum Kopftuch von Lehrerinnen, in: ksta 24.06.2015

    http://www.ksta.de/nrw/kopftuch-erlaubt-landtag-aendert-gesetzesregelung-zum-kopftuch-von-lehrerinnen,27916718,31036404.html


    […] Für die Gesetzesänderung votierten am Mittwoch SPD, Grüne, CDU und die Piratenfraktion. Nur die FDP stimmte dagegen. […]

    Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) erklärte im Landtag, mit der Gesetzesänderung werde „der gewachsenen Vielfalt und der religiösen Pluralität“ zu ihrem Recht verholfen. Wenn künftig der Schulfrieden durch das Tragen oder die Verwendung religiöser Symbole gefährdet werde, würden die betroffenen Schulen „nicht alleine gelassen“, versicherte die Ministerin. Die Schulaufsichtsbehörden seien angewiesen, sich in solchen Konfliktfällen beratend und unterstützend vor Ort einzuschalten. Allein aufgrund eines Kleidungsstückes könne keine abstrakte Gefahr unterstellt werden, sagte Löhrmann.

    CDU-Fraktionsvize Klaus Kaiser betonte, sämtliche Neuregelungen des Schulrechts seien „im vollen Einvernehmen“ mit den Kirchen gefasst worden. Nach der parlamentarischen Anhörung sei der Gesetzentwurf auf Anregung der Kirchenvertreter weiter konkretisiert und im Detail abgestimmt worden. Dies mache die Feststellung in dem Gesetzestext deutlich, dass „die Schule ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit“ sei. Im Übrigen werde durch die Betonung der Besonderheit des Religionsunterrichts und der Bekenntnisschulen künftig „ein noch größerer Freiraum“ für religiöse Überzeugungen gesichert.

    Dagegen sieht die FDP in der Gesetzesänderung einen „untauglichen Versuch“, angemessen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren. Der Landtag komme damit seiner Verantwortung für das Schulwesen nicht nach, sagte die FDP-Bildungsexpertin Yvonne Gebauer. Den Schulen werde die Verantwortung zur Feststellung einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens im Einzelfall aufgebürdet.

    Dr. Antonius Hamers vom Katholischen Büro NRW erklärte nach der Entscheidung gegenüber domradio.de, dass das Christentum dennoch weiterhin seinen Platz in der Schule habe: „Durch die Verfassung, aber auch durch das Schulgesetz, gibt es den christlichen Bezug durchaus noch, weil gesagt wird, dass die Schüler in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage unserer Tradition und Kultur erzogen werden. Insofern spielt der christliche Einfluss durchaus noch eine Rolle.“ Er habe aber die Sorge, dass die Erlaubnis des Verfassungsgerichts, religiöse Symbole dann zu verbieten, wenn sie den Schulfrieden gefährden, auch auf christliche Symbole auswirken könne. Dazu gehört nicht nur Ordenstracht, sondern etwa auch das Kreuz an der Wand, als Schmuck an der Kette um den Hals oder am Revers. […]

    aus: Johannes Nitschmann (Keine Privilegien mehr), in: domradio 24.06.2015

    http://www.domradio.de/themen/erzbistum-koeln/2015-06-24/nrw-erlaubt-kopftuch-fuer-muslimische-lehrerinnen

  15. Jacques Auvergne Says:

    Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.
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    NRW-Landtag beschließt in Sachen Kopftuch: „In Schule herrscht religiöse Freiheit“

    DÜSSELDORF. Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Regelungen zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Schulgesetz an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Die Abgeordneten strichen am Mittwoch eine Passage aus dem Gesetz, die bisher christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte privilegiert hatte. Diese Aussage hatte das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Im Schulgesetz wird jetzt festgehalten: «Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.»

    Konkrete Vorgaben, wann der Schulfrieden durch eine Lehrerin mit Kopftuch gestört wird, enthält das Gesetz auch weiterhin nicht. Lehrer- und Elternverbände hatten verbindliche Regelungen gefordert, eine Einzelfallprüfung überfordere die Schulen. Im Gesetzestext heißt es, Lehrer und andere Mitarbeiter dürften nicht den Eindruck erwecken, sie träten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung oder die freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf.

    news4teachers 24.06.2015

    http://www.news4teachers.de/2015/06/nrw-landtag-beschliesst-in-sachen-kopftuch-in-schule-herrscht-religioese-freiheit/

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    News4teachers wird von Lehrern und Journalisten betrieben. Die Seite ist ein gemeinsames Projekt von 4teachers, der Service-Plattform von Lehrern für Lehrer, der Agentur für Bildungsjournalismus und Die Bildungsjournalisten, einem Netzwerk von Journalisten, die Schulen und andere Bildungsinstitutionen sowie die Bildungspolitik seit langem professionell beobachten.

    http://www.news4teachers.de/uber-uns/

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    § 2

    „Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.“

    […]

    b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

    ,,(8) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt.

    Klicke, um auf MMG16-150.pdf zuzugreifen

  16. Bragalou Says:

    Kopftuchurteil: Neues Konfliktpotenzial in Schulen befürchtet

    »Nicht besonders glücklich« über den verkündeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum bisher in einigen Landesverfassungen und Landesgesetzen verankerten Kopftuchverbot für Lehrkräfte ist der Bundesvorsitzende des Deutschen Philologenverbandes, Heinz-Peter Meidinger.

    Nach seiner Ansicht haben die bisherigen rechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern, die das Tragen stark ‘appellativer religiöser Zeichen’ wie des Kopftuches verboten, kaum zu konkreten Konflikten in der Schulpraxis geführt. Das neue Gerichtsurteil dagegen vernachlässige, wie auch im Minderheitsvotum überzeugend dargelegt, die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrages, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen sei.

    »Ich befürchte, dass durch dieses Urteil neue Konflikte in unsere Schulen hineingetragen werden, weil es den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts aufweicht und die negative Glaubensfreiheit der Schüler einschränkt. Wir werden deshalb wohl in Zukunft mehr Rechtsstreitigkeiten als bisher haben«, so der Verbandsvorsitzende.

    Meidinger verteidigte das selbstverständliche Recht auch von Lehrkräften auf Religionsfreiheit. Das spezifische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schülern und Lehrkräften gebiete aber eben auch eine Zurückhaltung bei der Demonstration der eigenen religiösen Überzeugungen im Unterricht.

    aus: profil (dphv, Deutscher Philologenverband)

    http://www.profil-dphv.de/aktuelles/news/chancen_digitaler_medien_nutzen/

  17. Edward von Roy Says:

    zu verkünden, der Islam gehört zu Deutschland, ohne darüber nachzudenken, dass damit auch Zwangs- und Kinderehen, Unterdrückung der Frauen, Polygamie und praktizierte Homophobie zu Deutschland gehören

    Man sieht auch keine zehnjährigen Mädchen im “Nonnen-Habit” auf den Straßen, aber immer mehr Zehnjährige mit Kopftuch, die gerne bestätigen, dass sie es “freiwillig” tragen.

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    [ Henryk M. Broder treffend zum Karlsruher Beschluss. ]

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    […] Nun machen wir in der letzten Zeit eine seltsame Erfahrung: Je weltlicher die Gesellschaft wird, desto mehr nimmt der Respekt vor dem Religiösen zu. Ich mache mir das gelegentlich zunutze; schon als Schüler bin ich oft erst zur dritten Stunde in der Schule erschienen, weil ich es eine Zumutung fand, im Morgengrauen aufstehen müssen.

    Daran hat sich bis heute nichts geändert. Statt mich auf Debatten einzulassen, lehne ich Einladungen zu vormittäglichen Events mit einem Satz ab: “Es tut mir leid, aber meine Religion verbietet es mir, vor zehn Uhr aufzustehen.” Je nach Situation kann es auch elf oder zwölf Uhr sein. Und es funktioniert. Keiner fragt, was das für eine Religion ist, die mir das frühe Aufstehen verbietet, denn niemand möchte meine religiösen Gefühle verletzten. […]

    Ich finde das einerseits sehr praktisch, andererseits aber auch erschreckend. Wo hört der Respekt vor der Religion auf und wo setzt der gesunde Menschenverstand ein? […]

    Beim Kopftuchurteil hat das Oberste Gericht der Bundesrepublik anders argumentiert.

    Nicht nur juristisch, wobei es sich eine klare Bewertung des Kopftuches versagte, sondern auch pädagogisch. Es sei gerade die Aufgabe der Gemeinschaftsschule, “den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln”.

    Und: “Dieses Ideal muss gelebt werden dürfen, auch durch das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa, das Nonnen-Habit oder auch Symbole, wie das sichtbar getragene Kreuz.” Vom Tragen eines islamischen Kopftuchs gehe “für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus”. Umgekehrt gebe es keine Rechtfertigung “für eine Bevorzugung christlich und jüdisch verankerter religiöser Bekundungen”.

    Aus dem Urteil spricht eine Naivität, wie man sie sonst nur in Positionspapieren von Anthroposophen findet. Allein der Satz: “Dieses Ideal muss gelebt werden dürfen” zeigt, wie ideologisch aufgeladen die Entscheidung ist. Es ist nicht Aufgabe der Verfassungsrichter, Ideale festzulegen. Immerhin haben zwei Richter des Ersten Senats in einer “abweichenden Meinung” der Ansicht ihrer Kollegen widersprochen. Ein Umstand, der in der Berichterstattung übergangen wurde und der dafür spricht, wie schwer sich Juristen mit der Frage tun, was ein Kopftuch von einem Kreuz oder einer Kippa unterscheidet.

    Von “Nonnen-Habit” geht kein Gefühl der Bedrohung aus

    Auf diese Frage kann es in der Tat nur eine politische und keine juristische Antwort geben. […]

    zu verkünden, der Islam gehört zu Deutschland, ohne darüber nachzudenken, dass damit auch Zwangs- und Kinderehen, Unterdrückung der Frauen, Polygamie und praktizierte Homophobie zu Deutschland gehören, […]

    In diesem Zusammenhang wäre auch ein Hinweis darauf angebracht, was das Kopftuch von einem, wie es das Bundesverfassungsgericht nennt, “Nonnen-Habit” unterscheidet. Von einem “Nonnen-Habit” geht kein Gefühl der Bedrohung aus, es ist auch kein Fall bekannt, dass eine junge christliche Frau mit Gewalt in ein Kloster verschleppt worden wäre, um dort Jesus angetraut zu werden. Man sieht auch keine zehnjährigen Mädchen im “Nonnen-Habit” auf den Straßen, aber immer mehr Zehnjährige mit Kopftuch, die gerne bestätigen, dass sie es “freiwillig” tragen.

    Und so wie uns immer wieder gesagt wird, dass wir differenzieren sollten, weil es den “einen Islam” nicht gibt, gibt es auch nicht den einen Grund, das Kopftuch zu tragen. Mal ist es Ausdruck einer religiösen Haltung, mal ein modisches Accessoire, das farblich zum Rest der Kleidung passen sollte. Manche jungen Frauen tragen es, weil deren Eltern es sich wünschen, andere, um ihre Eltern zu ärgern. Oder weil sie sich “oben ohne” nackt fühlen.

    Es angesichts einer solchen Beliebigkeit zu einem Symbol der Glaubensfreiheit zu erklären, das gesetzlich geschützt werden muss, zeigt nur, dass dieser Gesellschaft die Vernunft abhanden gekommen ist. Wie wäre es denn, wenn irgendeine Glaubensgemeinschaft High Heels und Plateau-Schuhe zum Zeichen ihres Strebens nach Höheren wählen und darauf bestehen würde, dass sie auch im Sportunterricht getragen werden?

    Auch dieses Ideal, finde ich, muss gelebt werden dürfen.

    Henryk M. Broder
    DIE WELT, 16.03.2015
    Würden Verfassungsrichter auch Nudisten schützen?

    http://www.welt.de/debatte/henryk-m-broder/article138471498/Wuerden-Verfassungsrichter-auch-Nudisten-schuetzen.html

    Henryk M. Broder
    Die Achse des Guten, 16.03.2015
    Respekt für High Heels!

    http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/respekt_fuer_high_heels

  18. Jacques Auvergne Says:

    „Respektlos gegenüber dem Christentum“: Wuppertaler Hauptschule verbietet Schülerin Kopftuch

    The Huffington Post | von: Jan David Sutthoff
    10.11.2015 15

    http://www.huffingtonpost.de/2015/11/10/respektlos-gegenuber-dem-christentum-wuppertaler-hauptschule-verbietet-schulerin-kopftuch_n_8521228.html

    Streit in WuppertalBekenntnisschulen dürfen Kopftuch nicht verbieten

    WUPPERTAL Der Streit über ein Kopftuch-Verbot an einer katholischen Hauptschule in Wuppertal ist ausgeräumt. Das teilte die als Schulaufsicht zustän

    […] Die Leiterin der katholischen Sankt Laurentius Hauptschule in Wuppertal, Hildegard Spölmink, sagte der Deutschen Presse-Agentur, die 15-jährige Schülerin sei keineswegs vom Schulbesuch suspendiert worden, sondern nehme am Unterricht teil.

    http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/vermischtes/aktuelles_berichte/Streit-in-Wuppertal-Bekenntnisschulen-duerfen-Kopftuch-nicht-verbieten;art29854,2868102

    Schule verbietet Kopftuch
    10.11.2015

    [Die 15-jährige Rojda Keser vor der Laurentius-Schule in Wuppertal. Die katholische Hauptschule hat drei Jugendliche am Montag der Schule verwiesen.]

    Von Dominique Schroller
    Die St. Laurentius Hauptschule in Wuppertal hat eine junge Muslima vom Unterricht suspendiert.

    Wuppertal. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist das Kopftuchverbot für Lehrer. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Dennoch verbietet eine Wuppertaler Hauptschule einer jungen Muslima ihre Kopfbedeckung. In einem Schreiben fordert die Schulleiterin die Eltern des Mädchens auf, die 15-Jährige an einer anderen Schule anzumelden.

    „Aus Respekt vor unserem Glauben gilt für unsere Schüler auf unserem Gelände ein Kopftuchverbot“, heißt es in dem Brief. Die Familie ist entsetzt. „Es ist unfassbar. Wir leben seit 24 Jahren hier, sind gut integriert und haben so etwas noch nie erlebt“, betont der Bruder Mustafa Keser. Er hat seine Schwester Rojda am Montag zur Schule begleitet. „Doch die Lehrerin hat ihr nicht erlaubt, am Unterricht teilzunehmen.“

    „Die Schulleiterin hat mich angeschrien, mein Verhalten sei respektlos dem Christentum gegenüber.“
    Roja Keser

    Rojda Keser versteht seit drei Tagen ihre Welt nicht mehr. Seit die 15-Jährige sich dazu entschieden hat, ein Kopftuch zu tragen, ist alles anders. „Die Schulleiterin hat mich angeschrien, mein Verhalten sei respektlos dem Christentum gegenüber.“ Die Schülerin versteht den Vorwurf nicht. „Die Nonnen gehen doch auch mit einem Schleier in die Kirche.“ […]

    http://www.wz-newsline.de/lokales/wuppertal/schule-verbietet-kopftuch-1.2056346

    Verwirrung um Kopftuchverbot an Wuppertaler Schule
    WDR

    Zentralrat der Muslime: „Konnten das nicht glauben“

    Auch der Zentralrat der Muslime in Deutschland zeigte sich überrascht: „Wir konnten und wollten das eigentlich nicht glauben, dass allein ein Kopftuch zu so etwas geführt hat“, sagte der Landesvorsitzende Samir Bouaissa, der selbst in Wuppertal lebt. Der Zentralrat begrüße es deshalb sehr, dass die Schule „diesen offenkundig falschen Weg“ verlassen und die Entscheidung zurückgenommen habe. Insbesondere die Haltung der katholischen Kirche habe diesen Sinneswandel herbeigeführt. Die Schule selbst äußerte sich bislang nicht.

    Schulministerium: Kopftücher auch an Bekenntnisschulen

    Ein Sprecher des nordrhein-westfälischen Schulministeriums in Düsseldorf stellte klar: „Schülerinnen dürfen Kopftuch tragen – auch in Bekenntnisschulen.“ Dies leite sich vom Recht auf freie Religionsausübung ab. Anders sei es bei einem gesichtsverhüllenden Schleier, der nicht zulässig sei, weil er die offene Kommunikation im Unterricht verhindere.

    http://www1.wdr.de/themen/aktuell/kopftuchverbot-auch-nicht-an-bekenntnisschulen-100.html

    Auch christliche Schulen müssen Kopftuch erlauben
    DIE WELT

    http://www.welt.de/regionales/nrw/article148665278/Auch-christliche-Schulen-muessen-Kopftuch-erlauben.html

  19. Machandelboom Says:

    „Aus religiösen Gründen dürfen die Mädchen nicht von Männern beim Tanzen beobachtet werden“

    (Ilka Heyer, Helferin bei der AWO, kennt den himmlischen Befehl)

    „Das ist auch der Grund, warum im Video nur wenige Gesichter der Mädchen gezeigt werden, Anmerkung der Redaktion.“

    (Rheinische Post, zufrieden mit der mädcheninternen Selektion)

    [Tanzen unter Mädchen – auf den ersten Blick eine gute Sache. Das Kopftuch ablegen und ungezwungen Spaß an der Bewegung haben – klasse. Die Mädchen von zu Hause loseisen, ihnen Stunden ohne männlichen Sittenwächter gönnen, in der Hoffnung auf allmähliches Hineinwachsen in alle freiheitlich demokratischen Möglichkeiten – sehr schön.

    Leider zitiert die ehrenamtliche Helferin der Arbeiterwohlfahrt aus den Vorschriften von Koran und Sunna lediglich, ohne das religiös aufgezwungene Wohlverhalten zu kritisieren.

    Beim Sport stundenweise für Mädchen ab neun Jahren männerfreie Zone anbieten – und draußen ist der Hidschab Pflicht?! Mädchen dürfen Zumba tanzen, sehr ok, dazu wird das Kopftuch an die Garderobe gehängt, pädagogisch sehr günstig. Doch Zumba und vielleicht ja auch Teetrinken oder Mühlespiel auch auf Dauer nur in strengster Geschlechtertrennung? Und warum wird nicht nur zwischen männlich und weiblich, sondern gleich noch ein zweites Mal differenziert, nämlich bei einem integrativen (!) Sportprojekt zwischen Musliminnen und Nichtmusliminnen? Dürfen auf dem nächsten Klassenfoto die Musliminnen nicht mehr werden?]

    Alle zwei Wochen bringt Zumba-Trainerin Nicole Kruk den Mädchen lateinamerikanische Choreografien bei. Rund zwölf Mädchen besuchen regelmäßig ihren Kurs. „Es ist einfach toll zu sehen, wie die Mädchen strahlen, sobald die Musik angeht“, erzählt Kruk. Das Besondere an diesem Kurs ist, dass die Mädchen nicht aus der Region stammen, sondern überwiegend aus Syrien und Afrika.

    „Hier haben die Mädchen die Möglichkeit, ohne Kopftuch und jegliche Sorgen zu tanzen. In einem normalen Fitnessstudio ist das nicht möglich, da dort Männer zusehen können. Aus religiösen Gründen dürfen die Mädchen nicht von Männern beim Tanzen beobachtet werden“, erklärt Ika Heyer, die als ehrenamtliche Helferin bei der AWO Flüchtlingsprojekte unterstützt. (Das ist auch der Grund, warum im Video nur wenige Gesichter der Mädchen gezeigt werden, Anmerkung der Redaktion.) […]

    [Auch Ilka Heyer kann wissen: „Aus religiösen Gründen dürfen die Mädchen“ ohne Schleier nicht auf die Straße, haben, ab 9 Jahren, jederzeit mit einem Dasein auch als Zweitfrau zu rechnen sowie, mindestens soweit sich ihr Vater der schafiitischen Rechtsschule zuordnet, genital verstümmelt zu sein. Aus demokratischen Verpflichtungen („Gründen“) sollte man den Mädchen klar machen, dass es in Deutschland für jeden Menschen ein Leben mit Zumbatanz sowie ohne Glaubensgehorsam geben kann.]

    [Der eigentliche Skandal: Die RP selektiert die Mädchen, freut sich, die gottesfürchtigen jedenfalls schariapflichtigen Mädchen ausgeblendet nämlich aus dem Blickfeld entfernt zu haben.]

    Im Jahr 2013 wurde das Projekt „Willkommen in Mönchengladbach“ gestartet. Ziel des Projektes ist laut Olga Weinknecht, Ansprechpartnerin in Sachen Familienservice bei der AWO Mönchengladbach, dass freiwillige Paten die Kinder aus Flüchtlingsfamilien individuell betreuen. „Das heißt, die Paten stehen den Kindern in der Freizeit bei, helfen beim Spracherwerb, bei der Integration in das gesellschaftliche Leben„, erzählt Weinknecht. [Genau, und im Klassenzimmer und Arbeitsleben der Buntrepublik ist die islamische Kleidung aus religiösen Gründen zwingende Vorschrift.] […]

    [Liebe AWO – Wo ist das Kinder- und Jugend-Nachmittagsprogramm ohne Geschlechterapartheid? Seit Jahrzehnten wurschtelt die Arbeiterwohlfahrt zur Integration – aber bis heute wagt man nicht die Aussage, dass eine Frau muslimischer Eltern in Deutschland auch einen Nichtmuslim bzw. Ex-Muslim heiraten darf oder unverheiratet leben darf.]

    (Rheinische Post, 26. November 2015. Flüchtlingsmädchen können ohne Kopftuch Zumba tanzen. Von Sabine Kricke.)

    http://www.rp-online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/fluechtlinge-in-moenchengladbach-maedchen-tanzen-zumba-ohne-kopftuch-aid-1.5588580

    Video

    http://www.rp-online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/zumba-kurs-fuer-fluechtlingsmaedchen-vid-1.5585721

  20. Jacques Auvergne Says:

    Tagesspiegel vom 07.10.2015

    Berlin wird sein Neutralitätsgesetz nicht ändern

    Von Sigrid Kneist

    Die Prüfung des Berliner Neutralitätsgesetzes dauerte ein gutes halbes Jahr, jetzt kommt Innensenator Frank Henkel (CDU) zu dem Schluss: „Eine Änderung des Berliner Neutralitätsgesetzes halten wird derzeit nicht für zwingend erforderlich. Deshalb sehen wir von einer Gesetzesänderung ab.“ Also bleibt in den Schulen alles beim Alten: Muslimische Lehrerinnen dürfen dort kein Kopftuch tragen. Ebenso wenig wie Polizistinnen im Dienst oder Richterinnen im Gerichtssaal. Der Senat nahm Henkels Entscheidung am Dienstag „zustimmend zur Kenntnis“. […]

    Direkt nach dem Karlsruher Urteilsspruch im März erklärte Henkel zu den Berliner gesetzlichen Vorschriften: „Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis bewährt und als sehr positiv für das Zusammenleben in einer vielfältigen Metropole wie Berlin erwiesen.“ Beinahe wortgleich äußert er sich nun nach sechs Monaten und einer – wie er sagt – „intensiven Prüfung“. Laut Henkel behandelt das hiesige Gesetz „alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos“. Dies unterscheide die Berliner Regelung von der Nordrhein-Westfalens.

    In der Unionsfraktion im Abgeordnetenhaus ist die Entscheidung des Senats, in Sachen Kopftuch nichts zu ändern, positiv aufgenommen worden. „Als CDU-Fraktion bekennen wir uns dazu, dass wir religiöses Leben in Berlin fördern wollen“, sagten Fraktionschef Florian Graf und der integrationspolitische Sprecher, Burkard Dregger. „Dennoch ist es richtig, dass der Staat auch nach außen hin sichtbar und erkennbar weltanschaulich und religiös neutral auftritt. Dieses äußert sich eben nicht nur durch Schrift und Bild, sondern auch durch Kleidungs- und Schmuckgegenstände der Bediensteten.“

    Bei den Sozialdemokraten ist das Meinungsbild nicht so eindeutig. Sie lassen zurzeit in ihrer Mitgliederumfrage,auch darüber abstimmen, wie mit dem Neutralitätsgesetz verfahren werden soll. Allerdings haben sich wichtige Kreisverbände darauf festgelegt, dass es beibehalten werden soll. Parteichef Jan Stöß erklärte jetzt: „Die Versuche, das bewährte Berliner Neutralitätsgesetz aufzuweichen und scheibchenweise abzuschaffen, sind vorerst gescheitert.“ Er werbe dafür, von den SPD-Mitgliedern „einen klaren Auftrag zu erhalten, den Grundsatz der staatlichen Neutralität im Klassenzimmer, im Gerichtssaal und bei der Polizei auch weiterhin zu verteidigen“. […]

    http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berlin-kopftuchverbot-fuer-lehrerinnen-bleibt/12504128.html

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    Berliner Zeitung vom 28.09.2015

    Nicht gegen den Islam, sondern für Gleichbehandlung

    Von Jan Thomsen

    Jan Stöß: „Das Bundesverfassungsgericht macht es den Ländern nicht gerade leicht. Die erste Kopftuchentscheidung aus dem Jahr 2003 hat gerade eine gesetzliche Entscheidung des Landesparlaments dazu gefordert, ob religiöse Symbole in Schulen verboten sind. Genau dies hat Berlin 2005 getan – und im Unterschied zu NRW behandelt das Berliner Gesetz alle Religionen gleich. Jetzt sagt der andere Senat des Gerichts, es komme auf den konkreten Einzelfall an. Also müssten die Schulbehörden von Fall zu Fall entscheiden, was gilt. Es ist aber schwer vorstellbar, dass ein Kopftuch in Spandau erlaubt und in Neukölln verboten ist. […]

    ein Dilemma: Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein gesetzliches Verbot erlaubt, der zweite stellt es wieder in Frage. […]

    Berlin sollte an seinem Neutralitätsgesetz festhalten. […]

    Ich sehe für die Neutralität eine Mehrheit in der Stadt – und auch in der SPD. […]

    Das Neutralitätsgebot ist als Verpflichtung und Fähigkeit des Staates zu verstehen, zwischen der Vielfalt der gesellschaftlichen Interessen zu vermitteln und Frieden stiften zu können. Integration gelingt nur mit Neutralität. Dies aufzugeben wäre kein guter Weg. Nehmen Sie die Situation in der Türkei: Die Stärkung des politisch-konservativen Islam hat gerade nicht zu weniger Konflikten und mehr Offenheit der gesellschaftlichen Verhältnisse geführt – sondern leider ganz im Gegenteil.“

    http://www.berliner-zeitung.de/berlin/interview-mit-jan-stoess-nicht-gegen-den-islam–sondern-fuer-gleichbehandlung,10809148,32000226.html

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    RPP am 26.11.2015

    Erste Lehrerin zieht wegen Kopftuchverbot vor Gericht

    […] Die Klage solle am 14. April 2016 vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. […] Die Anwältin, Maryam Haschemi, die die Klägerin vertritt, sagte der Zeitung: „Die pauschale Ablehnung des Kopftuchs im Schuldienst benachteiligt Frauen“. Das Arbeitsgericht müsse nun prüfen, ob das Berliner Neutralitätsgesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspreche, so die Juristin.

    Sollte die Lehrerin scheitern, steht ihr der Weg bis vors Bundesverfassungsgericht frei.

    https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/11/berliner-lehrerin-klagt-gegen-kopftuchverbot.html

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    Tagesspiegel am 26.11.2015

    Erste Lehrerin klagt gegen Kopftuchverbot

    Von Jost Müller-Neuhof

    s ist ein Rechtsstreit, der politische Folgen haben kann: Erstmals klagt eine muslimische Lehrerin wegen des pauschalen Kopftuchverbots im Schuldienst. Gerade erst hatte sich der Senat festgelegt. Das sogenannte Neutralitätsgesetz soll bleiben, wie es ist, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Hürden für Verbote wegen der Bedeutung der Religionsfreiheit vergangenes Jahr heraufgesetzt hat. Danach sollen Kopftücher erst abgenommen werden müssen, wenn konkrete Gefahren für den Schulfrieden drohen.

    Die Anwältin Maryam Haschemi, welche die Klägerin vertritt, fordert deshalb, es müsse „gerichtlich geprüft werden, ob das Neutralitätsgesetz dem neuen Urteil entspricht“. Weil das Verbot auffälliger religiöser Kleidungsstücke typischerweise Frauen treffe, werde ihre Mandantin „unzulässig diskriminiert“. Haschemi hatte bereits vor drei Jahren eine Entschädigung für eine muslimische Zahnarzthelferin erstritten, der eine Stelle wegen ihres Kopftuchs verweigert worden war. […]

    Nach Ansicht vieler Juristen, darunter auch der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses, kann es dann eng werden für den strikten Berliner Kurs. Von allen Anti-Kopftuch-Gesetzen in den Bundesländern hat Berlin das rigideste. Es gilt nicht nur für „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag“, sondern auch für Beamtinnen und Beamte, die in der Rechtspflege, dem Justizvollzug oder bei der Polizei beschäftigt sind. Hier gibt es nach Auskunft der zuständigen Senatsverwaltungen allerdings noch keine Gerichtsverfahren.

    http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berlin-erste-lehrerin-klagt-gegen-kopftuchverbot/12639800.html

  21. Jacques Auvergne Says:

    Stichworte

    „Toleranz, Respekt, und Gleichberechtigung im Arbeitssektor“
    United Nations Academic Impact (UNAI)
    UNHATE Foundation (Modehaus Benetton Group)
    WoW
    Kalifat
    Scharia
    Islamisierung
    Kopftuchdschihad
    Hidschab („Kopftuch“)
    With or Without (WoW)
    Lara-Zuzan Golesorkhi
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    Das WoW-Projekt zielt darauf ab, eine zentrale Herausforderung derzeitiger Migrationswellen in Angriff zu nehmen: Die Integration von weiblichen muslimischen Einwanderinnen (einschließlich derjenigen mit Migrationshintergrund der 2. oder 3. Generation) in den deutschen Arbeitsmarkt. […]

    WithorWithout Kampagne: Geplant ist eine online und offline Kampagne die das öffentliche Bewusstsein über die Herausforderungen von muslimischen Frauen im Arbeitssektor stärkt. […]

    Das Projekt wird von der UNHATE-Stiftung und dem United Nations Academic Impact unterstützt und wurde als eines der zehn Gewinner des globalen Diversity Contest gewählt. […]

    Das WoW Projekt beginnt als Pilotprojekt in Stuttgart im Januar 2016.

    http://www.wow-withorwithout.com/ueber-das-projekt

    IPledge Kampagne [engl.: I pledge, dt.: ich verpflichte mich]

    Durch ein Outreach – Programm werden potenzielle ArbeitgeberInnen darauf angesprochen sich symbolisch zu verpflichten muslimische Frauen mit oder ohne Kopftuch einzustellen. Obwohl das Versprechen nur symbolisch erteilt wird, wird durch das Outreach – Programm eine Liste von möglichen Bewerbungsstellen erstellt gegen die am Ende des Jahres Bilanz gezogen wird und im gegebenen Fall die ArbeitgeberInnen nochmals auf ihr Versprechen angesprochen werden (falls keine Fortschritte in der Einstellung von muslimischen Frauen gemacht wurden).

    Die IPledge Kampagne soll planmäßig im März oder April 2016 beginnen.

    IPledge Formular:

    Sind Sie ein Arbeitgeber / eine Arbeitgeberin und möchten Sie sich symbolisch verpflichten muslimische Frauen mit oder ohne Kopftuch einzustellen? Füllen Sie bitte das folgende Formular aus mit Betreff ‚IPledge Kampagne‘ und einer Nachricht mit Ihren Kontaktdaten.

    http://www.wow-withorwithout.com/i-pledge-kampagne

    Project Director:

    Lara-Zuzan Golesorkhi is a Politics PhD student and Instructor at the New School in New York. Her dissertation project explores state-Islam relations in contemporary Germany and the US on two case studies: clothing regulations in the public employment sector and prayer regulations in the public education sector. Golesorkhi has published several articles on this topic, most notably her piece “Unveiled or unemployed: The German unveiling policies – An ultimatum between Allah and work?” (Heinrich Boell Foundation 2012)

    As an Instructor at the New School, Golesorkhi taught discussion sections on US foreign policy and international relations, American politics post-World War II, and global issues in design. She received the first annual Graduate Student Teaching Award at The New School in June 2015.

    Golesorkhi was a consultant for the UN Women Gender Fund, lead researcher for the ‘Crisis and Opportunity: The Cultural Impact of German-Jewish Refugees’ exhibit of the Leo Baeck Institute, and is currently the Amnesty International USA Country Specialist for Saudi Arabia.

    http://www.wow-withorwithout.com/the-team

    WoW

    http://www.wow-withorwithout.com/

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    Lara-Zuzan Golesorkhi, mit einem iranischen Vater und einer deutschen Mutter in Stuttgart aufgewachsen

    Inzwischen ist Golesorkhi 27 Jahre alt, Doktorandin an der New Yorker New School und hat für ihren Einsatz für muslimische Frauen in Deutschland gerade einen Preis der Vereinten Nationen gewonnen. Die UN hatten Ideen zur Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung per Wettbewerb gesucht. Aus mehr als 100 Einreichungen aus rund 30 Ländern wählte die Jury zehn Gewinner aus.

    http://www.nwzonline.de/politik/personen/lara-zuzan-golesorkhi_a_30,0,4269087518.html

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    DW
    Deutsche Welle [teherantreu sprich zwölferschiakonform]

    Mit oder ohne Kopftuch? Egal!

    […] Teil zwei habe ich die „I pledge Kampagne“ – „Ich verpflichte mich-Kampagne“ – genannt. Freiwillige Mitarbeiter werden dann zu Arbeitgebern gehen und sie bitten, sich symbolisch dazu zu verpflichten, muslimische Frauen mit oder ohne Kopftuch einzustellen – with or without eben. Es ist zwar erst mal symbolisch, aber wir halten das bildlich fest und richten eine Datenbank ein, in der wir diese Arbeitgeber aufnehmen. […]

    […] Wie können die Frauen mit Ihnen in Kontakt treten?

    Wir haben vor, mit den Arbeitsagenturen zusammenarbeiten. Aber natürlich wollen wir auch mit muslimischen Verbänden, Moscheen, Schulen und Universitäten Partnerschaften gründen. Wir wollen so vielen Frauen wie möglich helfen, damit der Übergang ins Berufsleben leichter verläuft.

    Wann bringen Sie die Frauen und die Arbeitgeber zusammen?

    Die Idee ist, dass die Frauen sich bewerben können, sobald wir die Arbeitgeber in die Datenbank aufgenommen haben. Das Ganze ist ein Pilotprojekt und wird erstmals in Stuttgart stattfinden, aber wir hoffen natürlich, dass es auch bundesweit stattfinden kann.

    Wieso liegt ihnen dieses Thema so am Herzen?

    Ich habe einen iranischen Vater und eine deutsche Mutter, und ich habe beide Kulturen kennengelernt. Ich habe in der Schule so viel mitbekommen, wenn Mädchen Kopftuch getragen haben. Ich habe schon als jüngeres Mädchen nicht verstanden, warum eine Frau nicht eingestellt wird, wenn sie ein Kopftuch trägt. Ich habe dann meine Masterarbeit über das Thema Kopftuchverbote geschrieben. Ich habe aber besonders die arbeitsrechtliche Situation beleuchtet. […]

    http://www.dw.com/de/mit-oder-ohne-kopftuch-egal/a-18688721

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    Facebook

    WoW
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    https://www.facebook.com/WoWProject2015/

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    UNAI
    United Nations Academic Impact

    https://en.wikipedia.org/wiki/United_Nations_Academic_Impact

    https://academicimpact.un.org/

    The 10 UNAI principles

    https://en.wikipedia.org/wiki/United_Nations_Academic_Impact#The_10_UNAI_principles

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    The UNHATE Foundation, desired and founded by Benetton Group, seeks to contribute to the creation of a new culture against hate, building on Benetton’s underpinning values.

    The core principles through which the Foundation operates are:

    • the fight against hate and discrimination in all its forms;
    • the support of new generations, where youth are the main actors and beneficiaries of concrete projects, communication campaigns and education activities;
    • the dissemination of the social impact of Art, as the key tool of the Foundation in its activities against hate and discrimination.

    http://unhate.benetton.com/

  22. Jacques Auvergne Says:

    Diskriminierung aufgrund der islamischen Religionszugehörigkeit im Kontext Arbeitsleben – Erkenntnisse, Fragen und Handlungsempfehlungen Diskriminierungen von Musliminnen und Muslimen im Arbeitsleben und das AGG

    Rechtswissenschaftliche Expertise

    Prof. Dr. jur. Dorothee Frings

    http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/Expertise_Diskr_aufgrund_islam_Religionszugehoerigkeit_rechtswissenschaftlich.pdf?__blob=publicationFile

    DIK
    Deutsche Islamkonferenz
    DIK-Redaktion, 22.06.2012

    Chancen von Muslimen auf dem Arbeitsmarkt – Fachtagung der Deutschen Islam Konferen

    […] Dorothee Frings, Professorin für Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein, machte deutlich: „Religionsfreiheit ist ein zentrales Persönlichkeitsrecht, verankert in allen internationalen Menschenrechtskonventionen und im Grundgesetz. Religiöse Bindungen sind untrennbar mit der persönlichen Identität verbunden.“ Wenn Frauen für sich zu dem Schluss kämen, dass das Kopftuch ein religiöses Gebot sei, dann sei dies zu respektieren, sagte Frings. Das Bestreben nach einer Corporate Identity könne nicht zu einem Kopftuchverbot führen. Auch vermutete Kundenpräferenzen nicht – man könne Diskriminierung nicht mit einer Diskriminierung rechtfertigen, betonte die Sozialrechtsexpertin. […]

    http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/8Arbeitsmarkt/FachtagungArbeitsmarkt/UeberblickTagung/ueberblick-tagung-node.html

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    Heinrich-Böll-Stiftung
    Gunda-Werner-Institut (GWI) | Das Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung (GWI) bündelt geschlechterpolitische Themen

    Prof. Dr. Dorothee Frings
    Hochschule Niederrhein
    16.10.2015
    Panel: Kopftuch-Debatte! Beschneidungsdebatte! Kirchenprivileg-Debatte? Zum Verhältnis von Staat und Religionen aus feministischen Perspektiven

    http://www.gwi-boell.de/de/person/prof-dr-dorothee-frings

    Heinrich-Böll-Stiftung
    Veröffentlicht am 17.10.2015

    Kopftuch-Debatte! Beschneidungsdebatte! Kirchenprivileg-Debatte?

    Zum Verhältnis von Staat und Religionen aus feministischen Perspektiven

    – Dorothee Frings, Juristin, Hochschule Niederrhein, Mönchengladbach
    – Claudia Janssen, Evangelische Theologie, Universität Marburg
    – Yasemin Shooman, Historikerin, Berlin
    – Hannah Tzuberi, Institut für Judaistik, Freie Universität Berlin

    Moderation: Andrea Dernbach, Tagesspiegel, Berlin

    „Wie viel Religion verträgt Deutschland?“ wird hier ausführlich und fast ausschließlich in Bezug auf nichtchristliche Religionen diskutiert. Die spezifische Partnerschaft von Kirchen und Staat in Deutschland tritt dabei leicht in den Hintergrund. Zugleich sind feministische Perspektiven auf Religionen vielstimmig und kontrovers: patriarchal geprägt oder sehr gut feministisch vereinbar? Was sind feministische Perspektiven auf das Verhältnis von Staat und Religionen in Deutschland? Was sind Forderungen?

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  23. Edward von Roy Says:

    In Luckenwalde und überall. Der Islam kennt kein Kopftuch, sondern für jede Muslima die Pflicht zum Hidschab „die vorgeschriebene Bedeckung“, „Erfüllung eines religiösen Gebots“, „ab der Pubertät“, „dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen“ sind, so nach DITIB und beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 471/10) Beschluss vom 27.01.2015).

    Abu Dawud Buch 34 Hadith 85.

    The Hijab

    The Messenger of Allah (…) turned away from her and said, “O Asma‘, when a woman reaches the age of puberty, nothing should be seen of her except this and this” – and he pointed to his face and hands.

    http://english.bayynat.org/Hijab/Hijab_TheHijab.htm

    […] The Messenger of Allah (…) turned his attention from her. He said: O Asma‘, when a woman reaches the age of menstruation, it does not suit her that she displays her parts of body except this and this, and he pointed to his face and hands.

    Sunan Abi Dawud 34 Clothing (Kitab Al-Libas) (1535) Chapter: What A Woman May Show Of Her Beauty

    http://sunnah.com/abudawud/34/85

    Das Bekleidungsgebot lässt sich auch aus einem Hadith ableiten, welcher in der Sammlung von Abû Dawûd überliefert ist: „Aischa berichtet: ‚Asmâ bint Abî Bakr erschien in freizügiger Kleidung vor dem Propheten. Dieser wendete sich von ihr ab und sprach: ‚O Asmâ! Wenn die Frau ihre Geschlechtsreife erlangt hat, dann sollte nichts von ihr zu sehen sein außer diesem!Und er zeigte auf sein Gesicht und seine Hände.

    Abû Dâwûd, Sunan, Libâs, 34

    http://www.islamiq.de/2015/04/18/warum-muslimische-frauen-ein-kopftuch-tragen/

    Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

    Sechs Wochen wollte eine Palästinenserin im Rahmen des Projekts „Perspektiven für Flüchtlinge“ in der brandenburgischen Stadt Luckenwalde ein Praktikum absolvieren. Doch schon am ersten Tag wurde die 48-jährige F. von Bürgermeisterin Elisabeth Herzog-von der Heide (SPD) gefeuert.

    Denn die Muslimin wollte ihr Kopftuch bei der Arbeit in Anwesenheit von Männern nicht abnehmen. Eine Verwaltung habe nach außen hin deutlich erkennbar weltanschaulich neutral aufzutreten, begründete die Bürgermeisterin am Mittwoch ihre Entscheidung […]

    „Das islamische Kopftuch ist Ausdrucksmittel einer religiösen Weltanschauung“, sagte Herzog-von der Heide. Damit werde die gebotene Neutralität im Rathaus, wo es auch keine Kruzifixe gebe, verletzt. Da die Praktikantin ihr Kopftuch in Anwesenheit von Männern nicht ablegen wollte, habe ihr kein geeignetes Arbeitsfeld angeboten werden können, argumentierte die Bürgermeisterin. Aus ihrer Sicht wäre es besser gewesen, dies schon vor dem Praktikum zu klären. Dies werde künftig auch so gehandhabt. […]

    als/dpa

    (Brandenburg: SPD-Bürgermeisterin feuert Praktikantin wegen Kopftuch. SPIEGEL online, 24.08.2016.)

    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/brandenburg-spd-buergermeisterin-feuert-praktikantin-wegen-kopftuch-a-1109351.html
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    Kopftuchverbot im Amt – Praktikantin gefeuert

    Luckenwalde. Dass sie bei der Arbeit ein Kopftuch tragen wollte, wurde einer 48-jährigen Palästinenserin in Luckenwalde (Teltow-Fläming) zum Verhängnis. Nach einem Tag als Praktikantin in der Stadtverwaltung wurde die Muslimin F. am Montag von Bürgermeisterin Elisabeth Herzog-von der Heide (SPD) aus dem Rathaus komplimentiert.

    Die Asylbewerberin hatte ein sechswöchiges Praktikum in der Behörde begonnen – Teil des Projektes „Perspektiven für Flüchtlinge“, initiiert von der Arbeitsagentur und einem Bildungsträger. Die Geflüchtete empfand diese Aufgabe als großes Glück, doch es hielt nicht lange. […]

    Die Bürgermeisterin verteidigt ihre Entscheidung. „In unserer Verwaltung herrscht der Grundsatz der strikten Neutralität. Das gilt für das innere und äußere Auftreten, auch hinsichtlich der Kleidung“, sagt sie der MAZ, „ein islamisches Kopftuch ist Ausdruck einer Weltanschauung und hat bei der Arbeit im Rathaus nichts zu suchen.“ Auch Kreuze in Amtsstuben seien verboten. Die Bürgermeisterin räumt ein, dass das Kopftuchverbot eine „innerbetriebliche Regelung“ ist. […]

    Die Praktikantin sollte als Sprachmittlerin in der Auskunft eingesetzt werden und auch Kundenkontakt haben. Man habe sie gebeten, das Kopftuch während der Arbeit abzunehmen, so Herzog-von der Heide: „Das konnte sich die junge Frau nur vorstellen, wenn keine Männer anwesend sind. Aber so etwas können wir nicht gewährleisten.“ Damit war die Zusammenarbeit beendet. […]

    „Ich hoffe, dass ich nicht von den Falschen für die Entscheidung gelobt werde“, sagt Herzog-von der Heide, „aber bei diesem sensiblen Thema will ich besonders korrekt sein.“

    (Von Elinor Wenke. Märkische Allgemeine Zeitung (MAZ) 24.08.2016.)

    http://www.maz-online.de/Lokales/Teltow-Flaeming/Kopftuchverbot-im-Amt-Praktikantin-gefeuert
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    […] „Als sie morgens mit dem islamischen Kopftuch in Rathaus kam, haben wir die Frau darauf hingewiesen, dass hier das Neutralitätsgebot gilt“, sagt Herzog-von der Heide der B.Z., „religiöse Symbole haben in unserer Verwaltung nichts zu suchen.“

    Doch die Frau folgte nicht der Bitte, das Tuch abzunehmen. Die Bürgermeisterin: „Sie sagte, das könne sie nur tun, wenn keine Männer anwesend sind. Das schreibe ihr Glaube vor. Deshalb musste sie ihr Praktikum gegen Mittag beenden.“ […]

    Ingo Decker (50, SPD) vom Brandenburger Innenministerium […] : „Das Land macht keine Vorschriften für Dienstbekleidung in Rathäusern. Jede Kommune kann selbst entscheiden, was erlaubt ist.“ […]

    (Bürgermeisterin schmeißt Praktikantin am ersten Tag raus. Von Michael Sauerbier. BZ, 24.08.2016.)

    http://www.bz-berlin.de/berlin/umland/buergermeisterin-schmeisst-praktikantin-am-ersten-tag-raus
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    FOCUS Online: Frau Herzog-von der Heide, warum gehört ein Kopftuch für Sie nicht ins Rathaus?

    Elisabeth Herzog-von der Heide: Eine öffentliche Verwaltung hat nach außen hin sichtbar und erkennbar weltanschaulich und religiös neutral aufzutreten. Das gilt für alle Beschäftigten, egal ob Festangestellte, Auszubildende oder Praktikanten.

    […]

    FOCUS Online: Wie kam es zu der Entscheidung, dass die Frau ihr Praktikum nicht absolvieren kann?

    Herzog-von der Heide: Erst mit dem Arbeitsbeginn der Praktikantin am Montag ist die Konfliktlage zutage getreten, als nämlich festzustellen war, dass sie das islamische Kopftuch trug. Die Praktikantin wurde gefragt, ob sie bereit sei, das Tuch während der Arbeitszeit abzulegen. Nach kurzer Überlegung teilte sie mit, dass ihr dies möglich wäre, wenn sie nur mit Frauen zu tun hätte. Wären Männer zugegen, so wolle sie das Tuch tragen. Die Arbeit in einer öffentlichen Verwaltung bringt es mit sich, dass unter den Kollegen und Besuchern sowohl Männer als auch Frauen sind. Deshalb konnte der Praktikantin nicht das Arbeitsfeld geboten werden, das ihr das Ablegen des Tuches ermöglichte. Das hatte zur Folge, dass der Praktikumsplatz für sie nicht infrage kommt.

    FOCUS Online: War denn vor dem Praktikum nicht bekannt, dass die Frau Kopftuch trägt?

    Herzog-von der Heide: Selbstkritisch ist festzustellen, dass es sehr viel besser gewesen wäre, die Grundsätze der Neutralität schon bei der Anbahnung des Praktikums deutlich zu machen. Das wird in künftigen Fällen auch so gehandhabt werden.

    […]

    Meine Interpretation der strikten Neutralität einer öffentlichen Verwaltung ist falsch verstanden, wenn man darin eine Diskriminierung von Menschen islamischen Glaubens sieht oder mir eine Geisteshaltung unterstellt, die sich gegen Flüchtlinge richtet. Es ist meine private und dienstliche Auffassung, dass Geflüchtete Unterstützung darin erhalten müssen, hier Fuß zu fassen und sich integrieren zu können. Dafür hat auch eine öffentliche Verwaltung ihren Anteil zu leisten. […]

    (Bürgermeisterin erklärt Kopftuch-Rauswurf – und räumt einen Fehler ein. Von FOCUS-Online-Autorin Inka Zimmermann. FOCUS-Online am 24.08.2016.)

    http://www.focus.de/politik/deutschland/rathaus-luckenwalde-in-brandenburg-buergermeisterin-erklaert-kopftuch-streit-mit-muslima_id_5858512.html

  24. Edward von Roy Says:

    Schulpflicht: 300 Euro für unerlaubtes Fernbleiben von Millî Görüş-Moschee

    Von Peter Grimm
    Die Achse des Guten, 28.10.2016

    […] In diesen Tagen aber hören wir nun, dass ein deutscher Staatsanwalt gegen Eltern ermittelt, weil die sich weigerten, ihren 13-jährigen Sohn mit der Schulklasse in eine Moschee zu schicken.

    In Rendsburg steht mit der Centrum-Moschee das nach eigenen Angaben größte muslimische Gebetshaus Norddeutschlands. Für eine Erdkunde-Lehrerin einer Rendsburger Schule war diese große Moschee immerhin so wichtig, dass sie den obligatorischen Besuch des islamischen Gotteshauses mit in ihr Unterrichtsprogramm aufnahm. […] im Ministerium sind solche Besuche erwünscht. Nur ein 13-jähriger Junge wollte nicht mit in die Moschee gehen. Seine Eltern – beide Atheisten – bestärkten ihn in seiner Weigerung. […]

    Die Eltern des Jungen sollten 300 Euro Bußgeld zahlen, schließlich hätte ihr Sohn die Schule geschwänzt, als er nicht in die Moschee ging […] Die Eltern allerdings zeigten sich uneinsichtig und widersprachen dem Bußgeldbescheid. Sie hätten ihren Sohn nur vor islamistischer Indoktrination bewahren wollen. Die könne ja wohl keinesfalls Teil der Schulpflicht sein. Also zahlten sie nicht und der verweigerte Moschee-Besuch wurde ein Fall für die Staatsanwaltschaft in Itzehoe.

    Juristisch ist nun zu klären, ob der Moschee-Besuch eine Informationsveranstaltung der Schule war, die kein Bestandteil der Schulpflicht ist, so wie die Besuche der Bundeswehr zur Nachwuchswerbung an deutschen Lehreinrichtungen. Oder war es ein verpflichtender Teil des Unterrichts, wie die Schule behauptet. Das Amtsgericht Meldorf muss diese Frage nun klären, Staatsanwalt Peter Müller-Rakow hat seine Ermittlungsergebnisse dorthin übermittelt.

    Für die Schule ist das Nicht-Erscheinen in der Moschee ein „unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht“, denn der Besuch im islamischen Gotteshaus sei regulärer Teil einer Geografiestunde gewesen. Die Rektorin des Gymnasiums, Renate Fritzsche, berief sich darauf, dass das schleswig-holsteinische Bildungsministerium die 804 Schulen des Landes ermuntert habe, Moscheen zu besuchen. „Es ist ein wichtiges Ziel unserer Erziehung in der Schule, die Bereitschaft bei den Kindern zu erwecken, sich mit fremden Kulturen zu beschäftigen und sie zu tolerieren“, so Fritzsche.

    Schade, dass es keine solche ministerielle Ermunterung für muslimische Zuwanderer gibt, um sie dazu zu bewegen, die Weltanschauungen und unislamischen Sitten und Gebräuche der „Ungläubigen“ zu tolerieren und sich mit der Kultur dieses Landes zu beschäftigen. Aber auch deutsche Ministerien scheinen nach dem Motto zu verfahren: Wenn sich die Deutschen leichter und widerspruchsloser anpassen können als die anderen, dann sollen sie das auch machen und wir müssen es den Widerspenstigeren und Gewaltbereiteren nicht mühevoll abverlangen. […]

    sorgt das Bildungsministerium in Kiel jetzt dafür, dass dieser absurde Konflikt beigelegt wird? Die letzte Frage muss man leider mit „Nein“ beantworten. Im Grundsatz teile das Bildungsministerium die Ansicht der Schule, sagte Sprecher Thomas Schunk der WAZ: „Unerlaubtes Fernbleiben des Unterrichts ist nicht in Ordnung.“ Zumal es um Geografie ging, um das Kennenlernen eines anderen Kulturkreises. Niemand sei gezwungen worden, einer sakralen Handlung beizuwohnen. […]

    http://www.achgut.com/artikel/schulpflicht_300_euro_fuer_unerlaubtes_fernbleiben_von_mili_goerues_moschee

    Schüler fehlt bei Besuch in Moschee – Eltern sollen Strafe zahlen

    Von Frank Höfer
    SHZ, 25.10.2016

    Ein Streit zwischen den Eltern eines Kronwerk-Schülers und dem Rendsburger Gymnasium droht vor Gericht zu enden. Anlass ist ein Kurzbesuch der Klasse des 13-Jährigen in der benachbarten Moschee im Frühsommer. Der Siebtklässler war dem Schulausflug im Juni aus weltanschaulichen Gründen ferngeblieben. Seine Eltern gehören keiner Glaubensgemeinschaft an und befürchteten eine „religiöse Indoktrination“ ihres ebenfalls konfessionslosen Kindes. Niemand könne gegen seinen freien Willen zum Betreten eines Sakralbaus gezwungen werden, argumentieren sie.

    Die Schulleitung des Gymnasiums Kronwerk hingegen – sie war für eine Stellungnahme am Montag nicht zu erreichen – verwies nach Angaben des Rechtsanwalts der Eltern auf die Schulpflicht. Der Kreis Dithmarschen als für Rendsburg zuständige Bußgeldstelle leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Der Vater und die Mutter des 13-Jährigen wurden aufgefordert, jeweils 150 Euro Strafe zu zahlen. Sie legten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Jetzt liegt der Fall bei der Staatsanwaltschaft in Itzehoe. Dort wird entschieden, ob und wann es zum Prozess vor dem Amtsgericht kommt.

    Ein Sprecher des Kreises Dithmarschen bestätigte, dass im Zusammenhang mit einem Fernbleiben vom Unterricht an einer Rendsburger Schule ein Ordnungswidrigkeitenverfahren laufe. „Es ist richtig, dass Bußgelder in Höhe von jeweils 150 Euro gegen Mutter und Vater erhoben worden sind“, so Björn Jörgensen. Zum religiösen Hintergrund machte er keine Angaben. In Anbetracht eines laufenden Verfahrens könne er keine weitergehenden Auskünfte erteilen.

    Dafür meldete sich der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde in einer kurzen Stellungnahme zu Wort. „So wie mir der Fall geschildert wurde, hätte die Angelegenheit möglicherweise auch anders geklärt werden können“, sagte Dr. Rolf-Oliver Schwemer. […]

    Unterdessen kursiert der „Rendsburger Schulschwänzer-Fall“ seit Wochenbeginn im Internet. Mit einer „Verteidigerschrift für die breite Öffentlichkeit“ macht Alexander Heumann, nach eigenen Angaben Fachanwalt für Familienrecht und Verteidiger der Eltern, auf die Position seiner Mandanten aufmerksam. Der Jurist beschreibt seine Argumentationslinie, sollte es zum Verfahren kommen. Primär werde es darauf ankommen, ob der Besuch einer Moschee zum Unterricht gehört habe oder nicht. Im Bußgeldbescheid aus dem August sei von einer „rein informativen Schulveranstaltung“ die Rede gewesen. Und in einem solchen Fall sei die Nichtteilnahme nicht ordnungswidrig, so Heumann. Die Eltern seien in einem möglichen Prozess deshalb freizusprechen. Die Erdkundeklasse des Siebtklässlers habe laut Lehrplan das Thema „Der Orient – Machtfaktoren Wasser und Erdöl“ behandelt. […]

    http://www.shz.de/lokales/landeszeitung/schueler-fehlt-bei-besuch-in-moschee-eltern-sollen-strafe-zahlen-id15170746.html

  25. Jacques Auvergne Says:

    Das Kopftuch der Lehrerin oder Kindergärtnerin sagt: “Die Kopftuchverweigerin ist eine Schlampe und kommt hochwahrscheinlich nicht in den Himmel.“

    Das Lehrerinnen- oder Kindergärtnerinnenkopftuch sagt: “Ich bin keinesfalls lesbisch, und ein schwuler Sohn wäre mir und Allah ein Gräuel!“

    Der Hidschab bekundet die Unterwerfung unter ein kohärentes, totalitäres Wohlverhaltenskonzept und Gesellschaftsmodell. Alles Nichtislamische ist zu überwinden.

    Nicht zuletzt bekundet der Hidschab das Fürwahrhalten der rechtlich herabgestuften, der entwürdigten Stellung der Frau.

    Aber Karlsruhe fühlt und beurteilt das anders.
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    Muslimische Erzieherin darf bei ihrer Arbeit in einer Kindertagesstätte ein Kopftuch tragen

    Damit bekräftigen die Karlsruher Richter das ähnliche Urteil vom vergangenen Jahr, mit dem eine anderslautende Entscheidung von 2003 gekippt worden war.

    Eine allein abstrakte Gefahr reiche für ein Verbot nicht aus und ein generelles Kopftuchverbot verstoße gegen die im Grundgesetz geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit.

    Die Gerichte bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht hatten gegen die Erzieherin entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hingegen hebt nun diese Urteile auf und weist die Sache an das Landesarbeitsgericht Baden-Württembergs zurück.

    Karslruhe begründet: „Ein ‚islamisches Kopftuch‘ ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider“.

    Mit den früheren baden-württembergischen Vorschriften sei die Erzieherin in ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt worden. Weder habe sie missionierend ihre Arbeit verrichtet, noch den Kita-Frieden oder die Neutralität der Einrichtung beeinträchtigt.

    Lediglich ein Kopftuch getragen habe die Frau, befanden die Richter. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, „von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben.“

    … … … … … … …

    Bundesverfassungsgericht

    – 1 BvR 354/11 –

    RN 3
    Die in der Türkei geborene Beschwerdeführerin mit deutscher Staatsangehörigkeit ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie ist bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stadt S., die über 34 kommunale Kindertagesstätten verfügt, seit September 2003 in Teilzeit beschäftigt. Zuvor war sie dort seit 2001 bereits als Praktikantin tätig. Die Beschwerdeführerin ist muslimischen Glaubens und trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit und auch während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch.

    RN 21
    In den angegriffenen Entscheidungen würden der Schutzbereich sowie die Bedeutung und die Tragweite der einschlägigen Grundrechte und Verfassungsprinzipien grundsätzlich verkannt. Sie verletzten sie damit, da sie das Tragen einer Kopfbedeckung als verbindliches religiöses Gebot des Islam betrachte, in den bezeichneten Grundrechten.

    RN 27
    Im Hinblick auf die negative Religionsfreiheit der Eltern und Kinder sei zu betonen, dass sie, die Beschwerdeführerin, im Dienst weder kultische Handlungen ausführe, noch ihre Religion überhaupt in irgendeiner Weise gegenüber Eltern oder Kindern thematisiere. Außerdem müsse insoweit zwischen Eltern und Kindern differenziert werden.

    RN 28
    In den angegriffenen Entscheidungen werde übersehen, dass das Alter durchaus Einfluss auf die Religionsmündigkeit habe, was allgemein anerkannt sei. Die Kindergartenkinder seien zwischen drei und sechs Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie allenfalls in der Lage seien zu erkennen, dass eine religiöse Vielfalt existiere, nicht aber, zu Religionen oder deren Aussagen selbständig Stellung zu beziehen. Es fehle ihnen daher die Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich der negativen Glaubensfreiheit. Den Eltern fehle es demgegenüber an einer hinreichend intensiven Beziehung, die im Sinne einer Unausweichlichkeit die negative Religionsfreiheit beeinträchtigen könne.

    RN 40 [ ZdE ]
    Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Religionsfreiheit gewähre dem Berechtigten zwar das Recht, sein Leben an den Vorstellungen der eigenen Religion auszurichten und dies im öffentlichen Raum zu manifestieren, nicht aber, dies im geschützten persönlichen Bereich eines Dritten zu tun. Es liege keine Diskriminierung aufgrund des Bekenntnisses vor, da der Gläubige nicht aufgrund seines Glaubens, sondern deswegen ausgeschlossen werde, weil er sich weigere, die arbeitgeberseitigen Anforderungen hinsichtlich der Beschäftigung zu erfüllen.

    RN 42 [ IBKA ]
    Der Zentralrat der Ex-Muslime e.V. ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Es sei zu beachten, dass Kleinkinder viele Verhaltensweisen durch Beobachtung und Nachahmung von Personen, die für sie als Vorbild dienten, erlernten. Hierzu zählten mit zunehmender Ablösung vom Elternhaus auch Erzieher und Lehrer. Der Staat müsse gerade deswegen, weil Kinder viele verschiedene kulturelle Hintergründe mitbrächten, zwingend die religiös-weltanschauliche Neutralität wahren. Das Kopftuch setze im öffentlichen Erziehungs- und Bildungswesen – egal ob es staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Grundschulen oder weiterführende Schulen betreffe – falsche kinder- und frauenpolitische sowie integrationspolitische Signale. Es solle dort deswegen in der Dienstzeit nicht getragen werden dürfen.

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/10/rk20161018_1bvr035411.html

  26. Edward von Roy Says:

    [ Debatte um Berliner Neutralitätsgesetz ]

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    Scheeres warnt vor religiösem Mobbing

    Ein Gutachten bestätigt Neutralitätsgesetz als verfassungskonform und sieht andernfalls Gefahr für den Schulfrieden.

    Von Susanne Vieth-Entus

    Das im Berliner Neutralitätsgesetz enthaltene Verbot für Lehrkräfte, an Schulen auffallende, religiös geprägte Kleidungsstücke oder Symbole zu tragen, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dies ist das zentrale Ergebnis eines neuen Gutachtens zum Neutralitätsgesetz, das Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) (…) präsentierte.

    Scheeres hatte das Gutachten bei Wolfgang Bock, Rechtsprofessor der Universität Gießen, in Auftrag gegeben. Er sollte darlegen, inwiefern es den Schulfrieden stören würde, wenn man Lehrerinnen das Tragen religiöser Symbole erlaubte. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2015, die auf den Schulfrieden abhob: Nur dessen konkrete Gefährdung rechtfertige es, die religiösen Symbole zu verbieten.

    Bock legte mit Hinweis auf entsprechende Studien und Statistiken dar, dass an Berlins allgemeinbildenden Schulen über 25 Prozent der Schüler muslimischen Glaubens seien. Die „nationalen Herkunftskulturen“ und die Familien von 40 bis 60 Prozent der in Deutschland lebenden Muslime seien von einer islamischen Religionskultur geprägt, „die eine dem Mann in vieler Hinsicht untergeordneten Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft propagiert und verwirklicht“, führte Bock aus.

    Die Pflicht, „das Tadelnswerte zu verbieten“

    Daraus wiederum ergäben sich bestimmte Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften. Wer dagegen verstoße, müsse von streng gläubigen Mitschülern getadelt werde – so verlange es die Erziehung. Mehr als das: Es ergebe sich aus den tradierten Vorstellungen sogar die „Pflicht, das Tadelnswerte zu verbieten“. Wenn dann auch noch eine Lehrerin ein islamischen Kopftuch trage, entfalte dies „– unabhängig von den Motiven seiner Trägerin – selbst eine Wirkung im Sinne derartiger Konflikte“, so Bock.

    Scheeres wies darauf hin, dass Schulen vielfach von Fällen berichteten, in denen muslimische Mädchen gemobbt würden, die sich nicht nach den Vorstellungen der streng Gläubigen richten wollten. Da – vor allem Grundschüler – Lehrer als Vorbild sehen würden, sei es wichtig, dass „kein Lehrer mit einem religiösen Zeichen“ vor ihnen stehe, um sie nicht noch mehr unter Druck zu setzen.

    „Subtiles Mobbing“ wegen offener Haare

    Diese Ansicht vertritt auch der Leiter der Neuköllner Röntgen-Schule, Detlef Pawollek. Er bestätigt massive Mobbing-Probleme im Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften. Gerade erst sei es im Klassenrat Thema gewesen: „Betroffen war ein Mädchen mit migrantischen Hintergrund, das in subtiler Weise wegen der offenen Haare zum Thema wurde“, berichtet Pawollek. Das Mädchen wolle die Schule verlassen.

    Pawollek engagiert sich auch in der Initiative „Pro Neutralitätsgesetz“ und ist im Vorstand der Schulleitervereinigung der Bildungsgewerkschaft GEW. Das rot-grüne Bündnis „Pro Neutralitätsgesetz“ hatte sich 2017 gegründet. Zu den Erstunterzeichnern gehörte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD), damals noch Neuköllner Bezirksbürgermeisterin. Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen wird seit langem kontrovers diskutiert.

    Das Bundesarbeitsgericht ist am Zug

    Scheeres’ Verwaltung sieht sich vielfach mit mehreren Klagen von Lehrerinnen konfrontiert, die an staatlichen Schulen unterrichten und dennoch das Kopftuch tragen wollen. Ein Fall liegt vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Falls die betreffende Lehrerin gewinnt, hat die Bildungsverwaltung keine Handhabe mehr. Allerdings könnten betroffene Schüler, die sich in ihrer negativen Religionsfreiheit eingeschränkt sehen, vor das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ziehen.

    Juristisch vertreten wird die Bildungsverwaltung von der türkischstämmigen Frauenrechtlerin und Anwältin Seyran Ates. Ates steht unter Polizeischutz, weil sie sich für eine liberale Auslegung des Islam engagiert und bedroht wird. Sie betonte, dass hinter den klagenden Frauen islamische Organisationen stünden.

    Für die CDU ergeben sich aus Bocks Gutachten weitere Aufträge: „Die Senatsbildungsverwaltung ist aufgefordert, sich mehr als bisher mit den negativen Auswirkungen der islamischen Religionskultur in unserem Schulalltag auseinanderzusetzen und Vorschläge und Konzepte zu erarbeiten, wie den gelebten religiös-kulturellen Traditionen entgegengewirkt und der Schulfriede gesichert werden kann“, befand Cornelia Seibeld, die kirchenpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion.

    Abweichender Standpunkt des Justizsenators

    Der bildungspolitische FDP-Sprecher Paul Fresdorf sieht das Gutachten als Bestätigung dafür, dass bis zum EuGH gegangen werden müsse, wenn das Bundesarbeitsgericht das Neutralitätsgesetz aushebeln sollte.

    Ganz anders die Reaktion von Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne): „Noch so viele Gutachten ändern nichts an der Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht hat glasklar entschieden, dass pauschale Kopftuchverbote verfassungswidrig sind“. Behrendt hatte sich in der Vergangenheit vielfach ähnlich geäußert.

    Für Rechtsprofessor Bock hingegen ist die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts alles andere als „glasklar“, denn ein anderer Senat des Gerichts habe 2003 anders entschieden. Bis heute würden beide Senate unterschiedlich argumentieren.

    [ Das Gutachten lässt sich [dort] als pdf-Datei herunterladen. ]

    https://www.tagesspiegel.de/berlin/debatte-um-berliner-neutralitaetsgesetz-scheeres-warnt-vor-religioesem-mobbing/24983816.html

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    Gutachten stützt Neutralitätsgesetz in Berlin

    rbb24 – 05.09.2019

    (Sichtbar getragene religiöse Kleidung im öffentlichen Dienst kann die Selbstbestimmheit von Bürgern einschränken – zu diesem Urteil kommt ein Gutachten, das Berlins Bildungssenatorin in Auftrag gegeben hat. Das Neutralitätsgesetz sei demnach rechtens.)

    (…)

    Recht auf „negative Religionsfreiheit“

    Dem Gutachten zufolge gehören mehr als 25 Prozent der Schüler an allgemeinbildenden Schulen dem Islam an. Viele muslimische Familien in Deutschland seien aber von „einer islamischen Religionskultur geprägt, die eine dem Mann in vieler Hinsicht untergeordneten Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft propagiert und verwirklicht“, heißt es in dem Gutachten. „Das schränkt die Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen stark ein.“ Jungen würden gleichzeitig dazu erzogen, „diese dem Grundgesetz widersprechenden Gebote und Forderungen zu erheben und durchzusetzen“.

    Angesichts der daraus entstehenden religiös-kulturellen Konflikte an den Schulen sei das Verbot „religiös ausdrucksstarker Kleidung“ wie des islamischen Kopftuchs recht- und verhältnismäßig, heißt es in dem Gutachten. Die aus einer an Berliner Schulen verbreiteten islamischen Religionskultur entspringenden Konflikte nicht zuletzt um Kleidungsgebote führten dazu, „dass ungehindertes Lernen in der Schule bedroht oder eingeschränkt wird“ und die gesetzlich geschützte „negative Religionsfreiheit“ in Gefahr gerate.

    Das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch weibliche Lehrkräfte sei „ein vorhersehbarer Faktor für die Beförderung […] der […] aus einer islamischen Religionskultur heraus entstehenden Konflikte“, heißt es.

    Das Berliner Neutralitätsgesetz ist laut Gutachter verfassungsrechtlich gerechtfertigt. „Eine Änderung des Gesetzes ist weder geboten noch zu empfehlen.“

    „Das Gutachten bestätigt unsere Rechtsauffassung“, erklärte Bildungssenatorin Scheeres. „Dieses Gesetz schützt Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierung.“ Zuletzt hatten Urteile von Arbeitsgerichten Zweifel am Neutralitätsgesetz aufkommen lassen.

    Im November 2018 hatte das Landesarbeitsgericht einer Muslimin [] rund 5.100 Euro Entschädigung zugesprochen, weil sie wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen wurde. Gleichzeitig erklärte das Gericht, das Neutralitätsgesetz sei verfassungskonform auslegbar. (…)

    https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/09/neutralitaetsgesetz-berlin-gutachten-verfassungskonform.html

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    Das Berliner Neutralitätsgesetz ist laut dem neuen Gutachten verfassungskonform. Erstellt hat es Rechtswissenschaftler Wolfgang Bock im Auftrag von Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD). [ Dokument als pdf über berlin.de – siehe Quelle rbb24 ].

    Ist die Regelung in §§ 2, 3 des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92) – Neutralitätsgesetz – mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG sowie mit dem Benachteiligungsverbot nach Maßgabe von §§ 7 ff AGG vereinbar?

    Rechtsgutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin von Prof. Dr. Wolfgang Bock

    Juristische Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen

    h t t ps://www.berlin.de/sen/bjf/aktuelles/gutachten-berliner-neutralitaetsgesetz.pdf

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  27. Edward von Roy Says:

    ( NRW Nordrhein-Westfalen )

    Grundschulverband gegen Kopftuchverbot an Schulen

    Deutschlandfunk 28.01.2020

    Der Grundschulverband NRW lehnt ein Kopftuchverbot in nordrhein-westfälischen Schulen und Kindergärten ab.

    Bei einem solchen Verbot würden muslimische Mädchen in einen für sie „nicht lösbaren Konflikt geraten“, heißt es in einer Stellungnahme an den Landtag. Der Zwang, kein Kopftuch tragen zu dürfen sei ebenso ein Zwang, wie eins tragen zu müssen.

    https://www.deutschlandfunk.de/nordrhein-westfalen-grundschulverband-gegen-kopftuchverbot.2849.de.html?drn:news_id=1095575

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    Freie Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbestimmung junger Mädchen sichern. Anregungen von Staatssekretärin Güler zum Verbot des „Kinderkopftuches“ in Schulen und Kindergärten endlich umsetzen!

    Antrag der Fraktion der AfD, Drucksache 17/7361

    Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 5. Februar 2020

    Stellungnahme der Landesgruppe des Grundschulverbandes zum Kopftuchverbot in der Grundschule

    Der Grundschulverband NRW steht hinter dem Entschluss der Landesregierung, von einem Kopftuchverbot in der Grundschule abzusehen.

    In seinen Werten und seiner pädagogischen Haltung fühlt sich der Grundschulverband dem Dialog und der Erziehung zur Mündigkeit und Selbstbestimmung verpflichtet – mit allen Akteuren in Schule und Bildungseinrichtungen. Dies bezieht sich auch auf Fragen interreligiöser Erziehung und Bildung. Dem Grundschulverband ist das Spannungsfeld zwischen einer möglichen traditionell muslimischen, streng konservativen familiären Erziehung und einer dem Gedanken der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern verpflichteten schulischen Bildung durchaus bewusst. In Bezug auf letzteres muss jedoch auch kritisch gefragt werden dürfen, inwieweit (…)

    Klicke, um auf MMST17-2195.pdf zuzugreifen

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    Anhörungen – Intranet Landtag NRW

    zum Thema

    „Freie Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbestimmung junger Mädchen sichern. Anregungen von Staatssekretärin Güler zum Verbot des „Kinderkopftuches“ in Schulen und Kindergärten endlich umsetzen!

    Drucksache 17/7361 · Geladene Sachverständige; Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen (…)

    https://www.landtag.nrw.de/home/parlament-wahlen/ausschusse-und-gremien/ausschussubersicht-17wp/a15/anhoerungen.html

  28. Cees van der Duin Says:

    S t i c h w o r t e
    — Kopftuchverbot in der Grundschule —
    — Düsseldorf NRW Parlament Landtag Plenarsaal —
    — Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung —
    — Mittwoch 05.02.2020 —

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    Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 5. Februar 2020

    Stellungnahme der Landesgruppe des Grundschulverbandes zum Kopftuchverbot in der Grundschule

    Klicke, um auf MMST17-2195.pdf zuzugreifen

    Ausschuss für Schule und Bildung

    62. Sitzung (öffentlich) des Ausschusses für Schule und Bildung am Mittwoch, dem 5. Februar 2020, 16.00 Uhr bis max. 18.00 Uhr, Plenarsaal

    Landtag Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1
    40221 Düsseldorf

    ::
    ::

    Grundschulverband NRW
    c/o Christane Mika
    Dortmund

    Dr. Ulrich Vosgerau
    Berlin

    ___p://www.ulrich-vosgerau.de/

    Jaklin Chatschadorian
    Köln

    [ Rechtsanwältin, Armenierin, in Köln Mitglied des städt. Integrationsrates steigt aus der CDU aus und rechnet mit Frau Merkel in einem offenen Brief ab. ]

    [ Jaklin Chatschadorian: „Ich bin raus!“ ]

    https://www.achgut.com/artikel/jaklin_chatschadorian_ich_bin_raus

    Professor Dr. Cefli Ademi
    Westfälische Wilhems-Universität Münster
    Münster

    ___ps://www.facebook.com/MJD.Jahresmeeting/posts/1092358217446005/

    Professor Dr. Hinnerk Wißmann
    Rechtswissenschaftliche Fakultät
    Kommunalwissenschaftliches Institut
    Münster

    Professor Dr. Haci Halil Uslucan
    Universität Duisburg-Essen
    Essen

    ___ps://de.wikipedia.org/wiki/Hac%C4%B1-Halil_Uslucan

    Professor Dr. Muna Tatari
    Universität Paderborn
    Seminar für Islamische Theologie
    Paderborn

    Tayfun Keltek
    Vorsitzender Landesintegrationsrat NRW
    Düsseldorf

    [ “ Der Integrationsrat-Vorsitzende Tayfun Keltek bezeichnete die Grauen Wölfe als Einbildung “ ]

    [ … hier keine Quelle … ]

    Professor Dr. Mouhanad Khorchide
    Münster

    Professor Dr. Bernd Grzeszick
    Universität Heidelberg
    Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie
    Heidelberg

    Lamya Kaddor, M.A.

    https://www.landtag.nrw.de/home/parlament-wahlen/tagesordnungen/WP17/1000/E17-1086.html?kjahr=2020&kmonat=2

  29. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem

    wenn wir das problem kopftuch lösen sollten
    – kommt das problem mit den kindern in koranschulen
    – kommt das problem der muslime mit den christen als kuffar – und der koran hat den kampf gegen sie vorgeschrieben

    فالإسلام يخيِّر الكفار بين الدخول في دين الله الذي ارتضاه لعباده أو التعايش مع المسلمين مع دفع الجزية، وإلا فالسيف والقتال لمن استكبر عن دين الله،

    https://www.rabtasunna.com/306

    – kommt das problem der muslime mit den juden

    allah hat gesagt, dass die juden zu schweinen und affen verflucht worden sind

    sure al maidah 60

    Sag: Soll ich euch von etwas Schlimmerem Kunde geben im Hinblick auf eine Belohnung – diejenigen, die Allah verflucht hat, auf die er zornig ist, aus denen er Affen und Schweine gemacht hat und die den Götzen dienten. Die sind schlimmer dran und weiter vom rechten Weg abgeirrt.

    mehr verfluchung

    https://alrasd.net/arabic/replytothechristians/833

    hadithe

    die steine und bäume werden die juden verraten, damit der muslim sie umbringt

    عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، قَالَ: «لَا تَقُومُ السَّاعَةُ حَتَّى يُقَاتِلَ الْمُسْلِمُونَ الْيَهُودَ، فَيَقْتُلُهُمُ الْمُسْلِمُونَ حَتَّى يَخْتَبِئَ الْيَهُودِيُّ مِنْ وَرَاءِ الْحَجَرِ وَالشَّجَرِ، فَيَقُولُ الْحَجَرُ أَوِ الشَّجَرُ: يَا مُسْلِمُ يَا عَبْدَ اللَّهِ هَذَا يَهُودِيٌّ خَلْفِي فَتَعَالَ فَاقْتُلْهُ، إِلَّا الْغَرْقَدَ فَإِنَّهُ مِنْ شَجَرِ الْيَهُودِ» (رواه مسلم).

    http://iswy.co/evucj

    ein friedliches leben anderer religionen unter muslimischer mehrheit hat noch nie geklappt.

  30. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem II

    wenn wir das problem kopftuch lösen sollten,

    dann kommt das problem fatwas

    die scheiche an al azhar, ägypten, haben innerhalb von drei jahren drei mal ihre relgion gewechselt

    .

    1. mal

    januar 2011
    min 2:44 demos gegen mubaraks nachfolger
    haram

    المظاهرات غدت حرامًا، حيث تحققت مطالب الميدان، وانتهى „النظام“ بقرار „الرئيس“ بتعيين نائبه اللواء عمر سليمان وإعطائه كل الصلاحيات المطلوبة،
    شيخ الأزهر: أحمد الطيب || يفتي بأن مظاهرات ميدان التحرير حرام شرعا وخروج على النظام

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    2. mal

    die hälfte der muslimbrüder sind gute azhariten
    mai 2011

    الإمام الأكبر يستقبل مرشد الإخوان وأعضاء مكتب الإرشاد.. ويؤكد: الإخوان نصفهم أزهريون..وبديع: الدكتور أحمد الطيب إمامنا والأزهر المرجعية الدينية الوحيدة للمسلمين

    .

    https://www.youm7.com/story/2011/5/3/%D8%A7%D9%84%D8%A5%D9%85%D8%A7%D9%85-%D8%A7%D9%84%D8%A3%D9%83%D8%A8%D8%B1-%D9%8A%D8%B3%D8%AA%D9%82%D8%A8%D9%84-%D9%85%D8%B1%D8%B4%D8%AF-%D8%A7%D9%84%D8%A5%D8%AE%D9%88%D8%A7%D9%86-%D9%88%D8%A3%D8%B9%D8%B6%D8%A7%D8%A1-%D9%85%D9%83%D8%AA%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%A5%D8%B1%D8%B4%D8%A7%D8%AF-%D9%88%D9%8A%D8%A4%D9%83%D8%AF-%D8%A7%D9%84%D8%A5%D8%AE%D9%88%D8%A7%D9%86/403917

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    3. der azhar scheich ruft gegen präsident mursi
    juni 2013

    ab min. 1:08 erlaubt al-tayyeb den aufstand gegen den herrscher

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    dass der islam eine tödliche ideologie darstellt, zeigt der mufti ägyptens:

    er richtet folgenden aufruf bei einer militärversammlung gegen die muslimbruder, die noch wenige tage vorher das land regierten.

    schieße in die menge
    oktober 2013

    وقال جمعة „اضرب في المليان، وإياك أن تضحّي بأفرادك وجنودك من أجل هؤلاء الخوارج، فطوبى لمن قتلهم وقتلوه، فمن قتلهم كان أولى بالله منهم، بل إننّا يجب أن نطهّر مدينتنا ومصرنا من هذه الأوباش، فإنّهم لا يستحقّون مصريتنا ونحن نصاب بالعار منهم، ويجب أن نتبرّأ منهم براءة الذئب من دم ابن يعقوب“.
    فيديو مسرب: „على جمعة“ للسيسي: „اضرب في المليان…دول ناس نتنة ريحتهم وحشة“

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    die komplette rede, in der der mufti offen zum märtyrertod predigt

    الفيديو الكامل لكلمة الشيخ علي جمعة أمام السيسي وقيادات الجيش

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    der islam gibt jedem verbrecher in imamverkleidung das recht, zum blutvergießen aufzurufen.

    die scheichs sind vebündete des tötens und der vergewaltigung.

    شيوخ آخر زمن ينافقون الانقلاب.. وشركاء في جرائم القتل والاغتصاب
    تكمن خطورة هؤلاء العلماء الذين يُطلق عليهم „علماء السلطان“ أو „شيوخ السلطة“ في أنهم يبثون سمومهم ويشعلون الفتن ويزهقون الأرواح بكلمات تخرج من أفواههم، هدفهم الأسمى إرضاء السلطة الحاكمة ليتقربوا إليها ويغتنموا من المناصب ما يشاءون، وربما يرفعوا هؤلاء الحكام إلي مصاف الأنبياء، ولا مانع لديهم من إخراج معارضي السلطة من الملة إنْ هي اعترضت أو تمردت.

    https://fj-p.net/شيوخ-آخر-زمن-ينافقون-الانقلاب-وشركاء-ف/

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    die ägyptische relgionshysterie – islam genannt – ist ein teil des bürgerkriegsbrennstoff in syrien.

    die gelehrten beschließen den jihad im juni 2013

    من القاهرة.. علماء المسلمين يدعون إلى الجهاد في سوريا

    https://www.alarabiya.net/ar/arab-and-world/syria/2013/06/13/%D9%85%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D8%B9%D9%84%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B3%D9%84%D9%85%D9%8A%D9%86-%D9%8A%D8%AF%D8%B9%D9%88%D9%86-%D8%A5%D9%84%D9%89-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D9%87%D8%A7%D8%AF-%D9%84%D9%86%D8%B5%D8%B1%D8%A9-%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%A7

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    wenn jemand nun immer noch glaubt, der islam sei eine religion wie jede andere, dem kann man nicht mehr helfen.

  31. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem III

    da die oben erwähnten scheiche die theologie des blutes verbreiten, nennt sie die islamische welt selbst:
    scheichs des blutes
    شيوخ الدم

    beispiele aus meiner, an den islam verlorenen heimat habe ich oben genannt.

    normalerweise müssten muslime im monat ramadan allah besonders fürchten – schließlich ist die religion islam auf angst der sklaven vor allah aufgebaut –

    in ägypten war der monat ramadan (april-mai) des jahres 2010 in den städten kairo und allexandria für die kopten ein albtraum.

    zehntausende von salafisten aufgestachelte hysteriker marschieren protestierend, aus der moschee kommend, in richtung der koptischen kathedrale und verlangen der rückkehr von einer priesterfrau zum islam, die niemals das wort islam in den mund genommen hat (die frau hatte eheprobleme und flüchtete zu verwandten).

    بالصور.. مظاهرات السلفيين تسيطر على المشهد بالقاهرة.. هتفوا لإقالة المفتى أمام دار الإفتاء..ووصلوا أمام الكاتدرائية بالعباسية للمطالبة بإعادة كاميليا شحاتة..ومسيرتان من مسجدى النور والفتح إلى العباسية
    الجمعة، 29 أبريل 2011 06:18 م

    https://www.youm7.com/story/2011/4/29/401413/

    بالصور-مظاهرات-السلفيين-تسيطر-على-المشهد-بالقاهرة-هتفوا-لإقالة-المفتى

    شاهد مظاهرات السلفيين يوم الجمعة 29-4-2011 امام الكاتدرائية بالعباسية

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    es ist allgemein bekannt, dass die hysterischen mursi anhänger im august 2013 mursi die 30 tausend koptischen bewohner der südägyptischen stadt dalja regelrecht vertrieben haben.

    als die reporter fragen: warum? sagt man denen: ein kopte hat aus freude, dass der muslimbruder mursi abgesetzt worden war, geballert hat und dabei starb ein muslim.

    eine erfundene geschichte, sagt der pfarrer: „die kopten ägyptens leben in ständiger angst, wie soll da einer von ihnen die muslime provozieren?“

    نفى راعي الكنيسة الرواية التي زعمت أنّ قبطياً أطلق النار فرحاً بإسقاط حكم الإخوان، وأوضح: „أقباط مصر يعيشون في حالة من الخوف الشديد دائماً، فكيف لأحدهم أن يخرج سلاحاً ويطلق النار مستفزاً المسلمين؟
    !“.

    und gibt es für argumente dafür, dass die hysteriker 70-100 kirchen und kirchengebäude überall zur gleichen zeit in ägypten angezündet haben?

    siehe meine unzählige kommentare in

    https://schariagegner.wordpress.com/2016/03/14/todesfatwen-sind-keine-friedensbotschaft/

    .

    es reicht aus diesen kommentaren, ein bild vom realen islam zu bekommen und für das leben aller menschen, wenn er die religion der mehrheit wird.

  32. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem IV

    die theologie des takfirismus ist ein hauptanliegen des wichtigsten islamischen buches – des koran.

    eine magisterarbeit an der khalid uni in riad aus dem jahre 2009 über die kuffar im koran zählt über 800 verse.

    autorin tarah bint … al schahari

    in der kurzfassung der arbeit schreibt sie: der koran hat zur feindseligkeit gegen die kuffar aufgerufen. nur wenn es um den nutzen der muslime geht, soll man mit den kuffar etwas zu tun haben – prinzip maslaha.

    http://blog.alioezdil.de/2017/04/10/das-maslaha-prinzip/

    .

    sie schreibt weiter:

    das hauptziel ist der kampf – qital -, um ausschließlich ein sklave allahs zu sein und nicht ein sklave der menschen.

    die weiteren resultate kann man dort auf englisch lesen.

    .

    الآيات القرآنية الواردة في الكفار دراسة عقدية تحليلية

    تمرة بنت ظافر بن محمد سعيد آل سلمان الشهري

    1430هـ 2009م

    nach dem attentat von alexandria am 1.1.2011 …

    https://de.wikipedia.org/wiki/Terroranschlag_am_1._Januar_2011_in_Alexandria

    … befragte man den bischof der kopten in deutschland über den islam und der ehrwürdige bischof hat ein lehrstück geliefert:

    „Lernt von unserem Beispiel“: Bischof Damian warnt die Deutschen vor dem Islam

    • 21.05.2011

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    dieses lehrstück soll jeder deutsche außenminister im kopf haben, bevor er in die islamische welt reist, oder mit muslimischen politikern oder imamen spricht.

    für sie sind wir, laut koran, kuffar, und da ändert sich nichts, weil es allahs worte sind.

    al maidah 72,73 u. 116

    „Ungläubig sind diejenigen, die sagen: Allah ist Christus, der Sohn der Maria.“
    „Ungläubig sind diejenigen, die sagen: Allah ist einer von dreien.“

    „Und, wenn Allah sagt: „Jesus, Sohn der Maria! Hast du zu den Leuten gesagt: Nehmt euch außer Allah mich und meine Mutter zu Göttern? Er sagt: Gepriesen seist du! Ich darf nichts sagen, wozu ich kein Recht habe.“

    Und das sollen die deutschen kinder in der schule lernen!!

    schämen sich die kultusminister nicht? oder haben sie keine ahnung davon, was der islam ist?

  33. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem V

    der islam und verfolgung der minderheiten

    die imame bestehen darauf: alle nichtmuslime für das versagen des islamischen staates verantwortlich zu machen und damit den diskurs vergiften, was zur verfolgung der minderheit führt.

    beispiel

    buch

    fluch der koptischen ummah
    kein autor kein jahr seit 2012 im internet
    لعنةُ جَمَاعَة الأمَّة القِبْطِيَّة

    resultat
    https://www.igfm.de/minderheiten-im-islam/

    https://de.wikipedia.org/wiki/Christenverfolgung

    Daniel Williams. 2017

    Die Christen des Nahen Ostens – verfolgt und vergessen

    man sollte dieses thema, verfolgung im zusammenhang mit dem koran, akademisch untersuchen und gegebenfalls das buch, als hasslektüre, verbieten.

  34. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem VI

    literatur zum vorigen kommentar

    Hamed Abdel-Samad, 2016
    Der Koran: Botschaft der Liebe. Botschaft des Hasses

    einige aufzählungen der hassverse in
    الحقيقة العارية للإسلام

    http://www.angelfire.com/ok5/romanos/qital.htm

    https://en.wikipedia.org/wiki/Violence_in_the_Quran

    https://now.mmedia.me/lb/en/commentaryanalysis/557279-is-islam-truly-innocent-of-isis

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    Here Are The Parts Of The Quran That ISIS Uses To Justify Violence Against Iraqi Christians

    https://www.businessinsider.com/isis-uses-these-parts-in-quran-to-justify-anti-christian-violence-2014-7?r=DE&IR=T

    Klicke, um auf hateful_verses_from_the_quran.pdf zuzugreifen

  35. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem VII

    literatur zum vorigen kommentaren

    aus dem buch
    strafe der apostasie
    ibrahim jasin
    2014
    عقوبة المرتد في الشريعة الإسلامية وجواب معارضات المنكرين

    محمد براء ياسين

    vorwort s. 6

    der koran gab mohammed vier säbel

    – ein säbel gegen atheisten al tawba 36
    – ein säbel gegen diejenigen, die den islam verlassen – mohammeds nachfolger hat das zur perfektion gebracht al fath 16
    – ein säbel gegen juden und christen al tawba 29, ausgeführt durch seinen nachfolger omar
    – ein säbel gegen muslime, die was anders beten al hujerat 9

    mit anderen worten: der koran und mohammed sind für das töten von tausenden von menschen jährlich verantwortlich

  36. kopte Says:

    nicht das kopftuch für kinder ist das problem,
    der islam als ganzes ist das problem VIII

    neben den qitalversen, die der islamische staat heute verwirklicht ist mohammeds biographie eine geschichte der gewalt. ursprünglich hieß die biographie maghazi oder die überfälle mohammeds

    [ maghazi المغازي al-maġāzī ]

    https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Magh%C4%81z%C4%AB

    der von islamischen gelehrten verehrte schüler des ibn taymiyya – ibn qaiyim al-dschauzīya (1292-1350) – schreibt in „zad al miaad“ bd 3 al jihad u ghazawat überfälle seite 11

    mohammed ist der perfekteste mensch, weil er die stufen des jihads abgeschlossen hat.

    زاد المعاد في هدي خير العباد
    محمد بن أبي بكر بن أيوب ابن قيم الجوزية
    المحقق: شعيب الأرناؤوط – عبد القادر الأرناؤوط
    الجزء الثالث: الجهاد والغزوات
    الناشر: مؤسسة الرسالة
    1998/1418

    فصل أَكْمَلُ الْخَلْقِ مَنْ كَمّلَ مَرَاتِبَ الْجِهَادِ وَأَكْمَلُهُمْ مُحَمّدٌ صَلّى اللّهُ عَلَيْهِ وَسَلّمَ:
    وَأَكْمَلُ الْخَلْقِ عِنْدَ اللّهِ مَنْ كَمّلَ مَرَاتِبَ الْجِهَادِ كُلّهَا وَالْخَلْقُ مُتَفَاوِتُونَ فِي مَنَازِلِهِمْ عِنْدَ اللّهِ تَفَاوُتُهُمْ فِي مَرَاتِبِ الْجِهَادِ وَلِهَذَا كَانَ أَكْمَلُ الْخَلْقِ وَأَكْرَمُهُمْ عَلَى اللّهِ خَاتِمَ أَنْبِيَائِهِ وَرُسُلِهِ فَإِنّهُ كَمّلَ مَرَاتِبَ الْجِهَادِ وَجَاهَدَ فِي اللّهِ حَقّ جِهَادِهِ وَشَرَعَ فِي الْجِهَادِ مِنْ حِينَ بُعِثَ إلَى أَنْ تَوَفّاهُ اللّهُ عَزّ وَجَلّ

    wer heute vom kleinen und großen jihad spricht, will nur den kriegerischen mohammed und seine jihadtheiologie in schutz nehmen.

    weiterführende literatur
    Mark A. Gabriel, deutsch 2004
    Islam und Terrorismus: Was der Koran wirklich über Christentum, Gewalt und die Ziele des Djihad lehrt
    der selbe, 2007
    Motive islamischer Terroristen: Eine Reise in ihre religiöse Gedankenwelt (Politik, Recht, Wirtschaft und Gesellschaft)

  37. kopte Says:

    mekkas familienclan
    biographie mohammeds

    ibn hisham

    behauptet:
    mohamed war angestellter bei der erstgeschiedenen (ibn tufeil) frau und und späteren witwe (abdullah ibn jahsch) khadija geb 68 vor der hijra
    مطلقة إبن عمها الطفيل بن الحارث ثم أرملة عبدالله بن جحش

    er ging ein und aus

    khadija hat einen sklaven namens zaid ibn haritha …
    زيد بن حارثة

    [ زَيْد ٱبْن حَارِثَة‎ Zayd ibn Ḥāritha ]

    https://de.wikipedia.org/wiki/Zaid_ibn_H%C4%81ritha

    … den mohammed, als der ehemann als einen sklaven behandelt. dem vater und auch dem onkel des jungen gefiel das nicht und sie strebten den wiederkauf des jungen an, das muss also nahe der eheverkündung khadija gewesen sein.

    aber jetzt kommt es

    der onkel und vater des jungen finden den jungen im moschee

    eine moschee gab es damals noch nicht !!

    وَبَادَرَ إلَى الْإِسْلَامِ عَلِيّ بْنُ أَبِي طَالِبٍ رَضِيَ اللّهُ عَنْهُ وَكَانَ وَقِيلَ أَكْثَرَ مِنْ ذَلِكَ وَكَانَ فِي كَفَالَةِ رَسُولِ اللّهِ صَلّى اللّهُ عَلَيْهِ وَسَلّمَ أَخَذَهُ مِنْ عَمّهِ أَبِي طَالِبٍ إعَانَةً لَهُ فِي سَنَةِ مَحْلٍ. وَبَادَرَ زَيْدُ بْنُ حَارِثَةَ حِبّ رَسُولِ اللّهِ صَلّى اللّهُ عَلَيْهِ وَسَلّمَ وَكَانَ غُلَامًا لِخَدِيجَةَ فَوَهَبَتْهُ لِرَسُولِ اللّهِ صَلّى اللّهُ عَلَيْهِ وَسَلّمَ لَمّا تَزَوّجَهَا وَقَدِمَ أَبُوهُ وَعَمّهُ فِي فِدَائِهِ فَسَأَلَا عَنْ النّبِيّ صَلّى اللّهُ عَلَيْهِ وَسَلّمَ فَقِيلَ هُوَ فِي الْمَسْجِدِ

  38. Edward von Roy Says:

    Iranische Frauenrechtlerin muss 16 Jahre ins Gefängnis – für das Verteilen von Blumen

    Monireh Arabshahi ist eine iranische Frauenrechtlerin, die mit ihrer Familie zusammen in Teheran lebt. Sie und ihre Tochter, Yasaman Aryani, engagieren sich in der Protestbewegung gegen den Verschleierungszwang im Iran. Nach der Veröffentlichung eines Videos in den sozialen Medien wurden sie verhaftet. Das Video zeigt Arabshahi und ihre Tochter, wie sie am 8. März 2019, dem Internationalen Frauentag, in der Teheraner U-Bahn Blumen verteilen und andere Frauen über ihre Menschenrechte informieren.

    Zuerst nahmen Polizeikräfte ihre Tochter fest. Am 11. April 2019 wurde Arabshahi verhaftet, als sie auf der Polizeiwache war, um sich nach dem Schicksal ihrer Tochter zu erkundigen. Vor ihrer Verhaftung verbrachte sie mehrere Tage in den westlichen Provinzen Irans, um die von der Frühlingsflut betroffenen Menschen zu unterstützen. Arabshahi wurde mit ihrer Tochter im Qarchak-Varamin-Gefängnis im Süden von Teheran festgehalten. Die Wärter stiften kriminelle, psychisch kranke und drogenabhängige Insassen an, die politischen Gefangenen zu schlagen und zu misshandeln.

    Nach 4 Monaten, am 13. August 2019, wurden die beiden in das Evin-Gefängnis verlegt. Sie wurde zu 16 Jahren Gefängnis verurteilt (10 Jahre wegen „Ermunterung zur Korruption und Prostitution“, fünf Jahre wegen „Versammlung und Absprache gegen die nationale Sicherheit“ und ein Jahr für “Propaganda gegen den Staat”). Die Verurteilung fand, genau wie die ihrer Tochter, am 31. Juli 2019 in der Abteilung 28 des Revolutionsger ichts in Teheran statt. Nach iranischem Strafrecht muss (theoretisch) nur die längste Haftstrafe verbüßt werden.

    IGFM

    https://www.igfm.de/monireh-arabshahi/

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    Iran Court Upholds Long Prison Sentences Of Anti-Hijab Women Activists

    A Court of Appeals of Tehran has upheld prison sentences of three women for defying the forced veiling laws but reduced it to a combined 31 years and seven months from an earlier total of 55 years and six months. (…)

    Monireh Arabshahi, her daughter Yasamin Ariany, and Mojgan Keshavarz were arrested in April 2019 for dropping their headscarves in Tehran underground and offering flowers to other women on March 8, 2019 on the occasion of the International Women’s Day. They posted a video of their civil disobedience action against forced hijab on social media.

    The three women’s rights activists who are held at the notorious Qarchak prison were charged with „assembly and collusion to act against national security,“ „propaganda against the regime,“ as well as „inciting and facilitating corruption and prostitution“ through promoting „unveiling“ of women.

    06,02.2020 Radio Farda

    https://en.radiofarda.com/a/iran-court-upholds-long-prison-sentences-of-anti-hijab-women-activists/30420949.html

    Radio Farda is a service of Radio Free Europe/Radio Liberty, an independent news company which receives a grant from the U.S. Congress through the Broadcasting Board of Governors. RFE/RL is required by U.S. law to provide factual, objective and professional journalism to its audiences.

    https://en.radiofarda.com/p/6258.html

  39. Jacques Auvergne Says:

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    Die 4 Rechtsschulen über den Bart

    https://hanafirechtsschule.wordpress.com/2014/08/09/die-4-rechtsschulen-uber-den-bart/

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    Beard Is Wajib In Islam

    “Do the opposite of what the polytheists do; let the beard grow long and clip the mustache.” A version has, “Trim the mustache down and leave the beard.” [Sahih Bukhari, Vol. 2, Page 875, Hadith 781] Hadrat Zayd ibn Arqam reported that the Messenger of Allah has said, “Whoever does not take something off his mustache is not one of us (not on our path).”

    https://importantsofbeardinislam.wordpress.com/beard-is-wajib-in-islam-dadhi-wajib-hai/

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    ⟶ Pleasant to God — Kleidung gemäß dem Islam: Gottes Wohlgefallen erzeugend ⟶

    ⟵ Pleasant to Satan — Frau ohne Hidschab: Iblis freut sich, der Teufel ⟵

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    عورة
    ʿaura
    Aura im Islam – Schambereich des menschlichen Körpers im Islam, mit Kleidung zu bedecken

    Aisha Chaouki [ Aisha Meier-Chaouki ] schreibt in ihrem Buch mit dem Titel Das Kopftuch – Unterdrückung oder Freiheit?, das beim vom Muhammad Rassoul gegründetem IB Verlag Islamische Bibliothek erschien, bezüglich der weiblichen ʿAura, dass die Frau „zweifelsfrei“ alles außer ihrem Gesicht und ihren Händen verhüllen müsse.

    Im Tafsīr al-Qurtubī des andalusischen Gelehrten al-Qurtubī ist die ʿAura der Frau als der gesamte Körper außer Hände und Gesicht spezifiziert. Die ʿAura des Mannes hingegen befinde sich zwischen Bauchnabel und Knie.

    Schafiiten. Asch-Schafii bezeichnete als Aura eines Mannes den Teil zwischen Knien und Bauchnabel. Manche nehmen zwar auch den Bauchnabel selbst und / oder die Knie eines Mannes mit in ihre Definition der Aura auf, jedoch sind diese in der schafiitischen Rechtsschule eine Minderheit.

    Fußball. Muhammad Salih al-Munajjid sieht als ein Kriterium, das Fußballspielen als erlaubt kennzeichne, das Bedecken der Aura an. Diese definiert er von Bauchnabel bis Knie.

    Indonesien, Aceh. Qanun Nr. 11/2002 verbietet Frauen das Tragen von engen Hosen in der Öffentlichkeit. In öffentlichen Einrichtungen ist es für Frauen zudem verpflichtend, den Hidschab zu tragen. Dies geschah, als die Provinzregierung öffentliche Einrichtungen zu Aura-bedeckten Zonen erklärte. Männer dürfen umgekehrt keine kurzen Hosen tragen.

    Seit 1985 gilt in der malaiischen Provinz Kelantan der „Kelantan Sharia Criminal Code Enactment 1985“. Demnach müssen muslimische Männer ihre Aura bedecken.

    https://de.wikipedia.org/wiki/%CA%BFAura

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    Eine muslimische Schülerin aus Hessen ist endgültig mit dem Versuch gescheitert, sich aus religiösen Gründen vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen befreien zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm ihre Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung an, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hervorgeht (v. 08.11.2016, Az. 1 BvR 3237/13). Damit hatte die Jugendliche ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von 2013 kippen wollen (v. 11.11.2013, Az. BVerwG 6 C 25.12).

    Sie hatte als Fünftklässlerin im Schuljahr 2011/2012 an einem hessischen Gymnasium die Note Sechs kassiert, weil sie sich dem Schwimmunterricht verweigerte. Das Mädchen marokkanischer Abstammung lehnte es auch ab, wie manche ihrer Mitschülerinnen einen Burkini zu tragen – ein solcher Ganzkörper-Badeanzug lasse nass trotzdem die Körperkonturen erkennen. Außerdem fühlte sich die Gymnasiastin durch den Anblick ihrer leicht bekleideten Mitschüler behelligt. [ Der männlichen (!) Mitschüler, s. u.: “ Anblick von Männern und Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung (…) Anblick von Männern und Jungen in knapper Badebekleidung “ ]

    Die Verwaltungsrichter hatten vor drei Jahren den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag über die Glaubensfreiheit gestellt. Dieser beinhalte auch die Befugnis, Fächer gemischtgeschlechtlich zu unterrichten. Der Schülerin sei es zuzumuten, daran teilzunehmen.

    Mit diesem Urteil hat sich die Jugendliche in ihrer Verfassungsklage laut Beschluss nicht ausreichend auseinandergesetzt: So lege sie etwa nicht plausibel dar, warum der Burkini zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen solle und warum sie sich an einer Teilnahme am normalen Sportunterricht mit langem Hemd und Hose nicht gehindert sieht. Auch gehe sie nicht näher auf die Argumente ein, die das BVerwG hinsichtlich der Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Religionsfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag, sowie hinsichtlich der von der Schülerin behaupteten Gefahr von Übergriffen durch männliche Mitschüler vorgetragen hatte. (…)

    Schwim­m­un­ter­richt bleibt Pflicht | LTO – Legal Tribune Onlin | 07.12.2016

    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1-bvr-3237-13-muslima-schwimmunterricht-burkini-pflicht/

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    Die Ablehnung des Befreiungsantrags begründe einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG. Dieser umfasse auch die von der Beschwerdeführerin als verpflichtend erachteten Glaubensgebote, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, sich nicht mit dem Anblick von Männern und Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren und diese nicht zu berühren. Der Eingriff sei jedoch aufgrund des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, das auch einen umfassenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhalte. Davon erfasst sei neben der Befugnis zur inhaltlichen Festlegung des schulischen Unterrichts auch die Befugnis zur Bestimmung der äußeren Modalitäten des Unterrichts, wie etwa der Frage seiner Durchführung in ko- oder monoedukativer Form. Die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes (§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 HSchG) ergäben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. (…)

    Im Hinblick auf das von ihr als verbindlich erachtete Glaubensgebot, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, folge dies daraus, dass die Einschränkung ihrer religiösen Überzeugungen durch die Bekleidung mit einem Burkini hinreichend reduziert worden wäre. In dieser für sie annehmbaren Ausweichmöglichkeit liege ein schonender Ausgleich der konträren Verfassungspositionen.

    In Anbetracht des von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Glaubensgebots, sich nicht mit dem Anblick von Männern und Jungen in knapper Badebekleidung zu konfrontieren, sei eine Konfliktentschärfung im Sinne der einzelfallbezogenen Herstellung praktischer Konkordanz nicht in Frage gekommen. Denn es wäre nicht praktikabel gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre männlichen Mitschüler visuell ausblende. Ebensowenig liege eine annehmbare Ausweichmöglichkeit darin, einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht durchzuführen. Diese Art der Unterrichtsgestaltung laufe dem Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule in derart substanzieller Weise zuwider, dass darin keine Konfliktentschärfung im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter liege. (…)

    Die Beschwerdeführerin könne nicht verlangen, vom Anblick einer unverfänglichen und allgemein akzeptierten Bekleidungspraxis verschont zu werden. Die integrative Kraft der öffentlichen Schule bewähre und verwirkliche sich gerade darin, dass die Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltens- und Bekleidungsgewohnheiten konfrontiert würden. Eine Unterrichtsbefreiung komme allenfalls dann in Betracht, wenn das religiöse Weltbild des Betroffenen insgesamt negiert werde. Diese Schwelle sei bei der Beschwerdeführerin nicht erreicht.

    Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin als verbindlich erachtete Glaubensgebot, keine männlichen Mitschüler zu berühren, genüge für einen schonenden Ausgleich der Hinweis, dass die Gefahr von etwaigen Verstößen durch die Unterrichtsführung der Lehrkräfte sowie durch eigene Vorkehrungen der Beschwerdeführerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden könne, mit dem die Beschwerdeführerin auch außerhalb des Schwimmunterrichts im schulischen und außerschulischen Alltag konfrontiert sei.

    Bundesverfassungsgericht
    Beschluss vom 08. November 2016 – 1 BvR 3237/13

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/11/rk20161108_1bvr323713.html

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    (…) da die Klägerin und ihre Familie eine in ihrem Verständnis des Islam begründete Kleidungsvorschrift für sich als verbindlich erachteten, wonach sich Frauen und auch schon jüngere Mädchen ab etwa sieben Jahren außerhalb der Familie derart kleiden sollten, dass der Körper außer Händen und Gesicht bedeckt sei. Der Konflikt könne im Fall der Klägerin jedoch durch deren Teilnahme am Schwimmunterricht in einem sog. Burkini gelöst werden, dessen Tragen der Klägerin zumutbar sei. (…)

    Der Konflikt zwischen dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und der religiösen Überzeugung der Klägerin und ihrer Eltern habe im Fall der Klägerin nur durch deren Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht gelöst werden können. Die Klägerin und ihre Eltern entnähmen den entsprechenden Vorschriften des Korans in strenger Auslegung, dass sich Frauen und Mädchen ab dem 7. Lebensjahr nicht nur so kleiden müssten, dass der ganze Körper außer Hände und Gesicht bedeckt sei, sondern weiter,dass sie sich auch nicht dem Anblick anderer in Badekleidung aussetzen dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. August 1993 – BVerwG 6 C 8.91 – festgestellt,dass die Bekleidungsvorschriften aus dem Koran in Sure 24, Vers 31 folgten und eine strenge Auslegung, der auch die Klägerin und ihre Eltern anhingen, geböte, dass Mädchen den Jungen mit zweckentsprechend knapp geschnittener oder eng anliegender Sportkleidung bei ihren Übungen nicht zusehen dürften und körperliche Berührungen mit Jungen vermieden werden müssten, was jedoch in einem gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen nicht möglich sei. Zur Lösung des Konflikts sei – so das Bundesverwaltungsgericht – die staatliche Schulverwaltung verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehende zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, jedenfalls für Mädchen ab dem Alter der im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 12-jährigen Klägerin eine nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten. Wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkomme oder nicht nachkommen könne, sei der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht bestehe.

    Eine Teilnahme der Klägerin in einem Burkini am Schwimmunterricht stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen schonenden Ausgleich der in Widerstreit stehenden Verfassungspositionen dar. Das Tragen eines Burkinis sei der Klägerin nicht zumutbar. Es würde zu einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung der Klägerin nicht nur im Schwimmunterricht, sondern insgesamt in der Schule führen. In der ganzen xxx-Schule seien in den vergangenen Jahren allenfalls drei Fälle bekannt, in denen Mädchen in einem Burkini am Schwimmunterricht teilgenommen hätten.

    Seit Ende der Sommerferien 2011 leide die Klägerin wegen des Konflikts unter Bauchschmerzen. Nach einem der Berufungsbegründung beigefügten psychologischen Untersuchungsbericht des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012spricht das Ergebnis einer bei der Klägerin am 25. Juni 2012durchgeführten Untersuchung – Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche (DIKJ) – für eine depressive Verarbeitung einer für die Klägerin gegenwärtig bestehenden Belastungssituation. Wegen der Einzelheiten wird auf den psychologischen Untersuchungsbericht der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012verwiesen.

    Das der Klägerin vom Verwaltungsgericht angesonnene Ertragen des Anblicks leicht bekleideter anderer Menschen des anderen Geschlechts, gegebenenfalls durch Niederschlagen des Blicks, sei tatsächlich kaum zu bewerkstelligen und der Klägerin auch nicht zumutbar. So gebe es beim koedukativen Schwimmunterricht gemeinsame Übungen, das Anstellen dazu in einer Reihe auf engen Raum, Begegnungen auf dem Weg von und zu den Umkleidekabinen, die Gefahr von mehr oder weniger wohlmeinenden Berührungen und dergleichen mehr. Schließlich werde die Klägerin durch die Haltung des Beklagten in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern gestürzt. (…)

    Seit Ende der Sommerferien 2011 leide die Klägerin wegen des Konflikts unter Bauchschmerzen.

    Hessischer VGH, Urteil vom 28.09.2012 – 7 A 1590/12 | openJur 2012

    https://openjur.de/u/540063.html

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    Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.

    Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

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    Iran

    حجاب
    hejab
    Hidschab

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    گشت ارشاد
    Gasht-e Ershad
    Islamic police unit in charge to fight non Islamic behavior
    Schariapolizei

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    People saved a women from Gasht-e Ershad (Shariah police).

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    Gashte-Ershad kicked a girl because of hijab

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    با گشت ارشاد بخاطر حجاب …
    … Questioned About Her Hijab

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    The units for fight against non Islamic behavior

    Sardar Montazer Al Mahdi spokesman of police said that Gashte Ershad, the police unit which is in charge to fight non Islamic behavior in public areas, will be not withdrawn and will remain active for ever

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    زنی که جلوی یک روحانی حجابش را بر می دارد؛ بازتاب در رسانه بریتانیایی
    Frau wagt, ihren Hidschab – vor einem Kleriker – abzulegen

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    Iranian Police Enforce Islamic Dress Code on Women

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    Indonesien
    Provinz Aceh

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    Wilayat al-Hisba, „Wilayatul Hisbah“. Im Jahr 2009 betrug die Zahl der offiziellen Mitarbeiter 62, darunter 14 Frauen, die gesamte Scharia-Polizeitruppe bestand aus 1.280 Personen, von denen 400 Mitarbeiter festangestellt waren und die anderen Freiwillige waren.

    ولاية الحسبة

    https://ar.wikipedia.org/wiki/%D9%88%D9%84%D8%A7%D9%8A%D8%A9_%D8%A7%D9%84%D8%AD%D8%B3%D8%A8%D8%A9

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    Arrested for hugging! Sharia Vice Squad on patrol

    on patrol with a squad of Sharia law police
    they are called the vice & virtue squad [ vice and virtue – der islamische Grundsatz der Hisba „Das Gute gebieten, das Schlechte verbieten“ ]
    they head towards a spot frequented by unmarried couples

    min 0:16 – 0:23
    „Today with God’s will, we are going on patrol to uphold Sharia law.“

    min 0:33
    POLISI PP & WH
    PP = Satuan Polisi Pamong Praja (Satpol-PP), Distriktpolizei bzw. Gemeindepolizei, die WH ist ein Teil der PP
    WH = Wilayatul Hisba

    min 3:23 – 3:27
    „We saw you from the bridge. You put your arm around your girlfriend and you kissed her.“

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    Dinas Syariat Islam: Office of Sharia Islam, an official government institution in Aceh with offices at the provincial and district/municipality level

    Jilbab: an Islamic headscarf

    Jinayah/Jinayat: Islamic criminal law

    Khalwat: literally, “seclusion”; in Qanun 14/2003, defined as occurring when two mature people of different sexes who are not married and are not related by blood are together in an isolated place. The common English transcription from Arabic for this term is khalwa; however, this report reflects the Bahasa Indonesia transcription, which is khalwat

    Satuan Polisi Pamong Praja (Satpol-PP): municipal police; district and municipal governments in Indonesia are permitted to form these forces, which are separate from the national police, to enforce local administrative regulations concerning public order and security. The Wilayatul Hisbah is a part of this force in Aceh

    Wilayatul Hisbah (WH): Sharia police

    https://www.hrw.org/report/2010/11/30/policing-morality/abuses-application-sharia-aceh-indonesia

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    Morality police target women in Indonesia

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    WH
    Razzia

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    POLISI SYARIAT ISLAM BAGIKAN SARUNG DAN JILBAB
    Schariapolizei … den Dschilbab (Hidschab) durchsetzen,
    die islamische Kleidung

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    .

    Hadith: „Cut the moustaches short and leave the beard (as it is).“ (Sahih Bukhari)

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  40. Jacques Auvergne Says:

    ·

    Berlin muss Kopftuchverbot zurücknehmen

    01.02.2023 · Schlappe vor Bundesverfassungsgericht · Berlin muss ein Gesetz ändern, das das Tragen von religiösen Symbolen im Unterricht verboten hatte. Beispielsweise darf Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht pauschal verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Damit muss ein Gesetz geändert werden, das 2005 in Kraft trat. · t-online

    Berlin darf muslimischen Lehrerinnen nicht pauschal verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Jetzt muss ein Gesetz geändert werden, das bereits 2005 in Kraft trat.

    Das Land Berlin ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Wie ein Sprecher t-online am Mittwoch sagte, sei die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Januar 2023 zurückgewiesen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe dies nicht begründet, müsse das aber auch nicht tun.

    Damit ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem August 2020 gültig, gegen das Berlin im Februar 2021 Beschwerde eingereicht hatte. Das Bundesarbeitsgericht hatte damals einer muslimischen Bewerberin recht gegeben, die in Berlin Lehrerin werden wollte. Die Frau war abgelehnt worden, nachdem sie erklärt hatte, auch im Unterricht ihr Kopftuch tragen zu wollen. Dies bewertete sie als diskriminierend und als nicht vereinbar mit der in Deutschland geltenden Religionsfreiheit.

    Lob aus der CDU für Gesetz von SPD und Linken

    Nun muss Berlin das 2005 in Kraft getretene Neutralitätsgesetz ändern. In diesem heißt es, Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen dürften „innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen“. Kippa, Kreuz und Kopftuch waren somit allesamt zum Tabu erklärt geworden.

    Das Neutralitätsgesetz war unter dem damaligen rot-roten Senat eingeführt worden. Lob hat es aber auch von der CDU bekommen: Es leiste es „einen wichtigen Beitrag, das friedliche Zusammenleben in unserer Stadt zu stärken“, hatte zuletzt zum Beispiel die kirchenpolitische Sprecherin der Berliner Union (…)

    t-online.de/region/berlin/id_100122202/schlappe-vor-verfassungsgericht-berlin-muss-kopftuchverbot-zuruecknehmen.html

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