Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte sind zu schützen

Keine Kinderbeschneidung über BGB § 1631d

Hochgestimmt zirkumzisionsfreundlich sprich kultursensibel kinderfeindlich tagte am 23. August 2012 der Deutsche Ethikrat, und schon am 25. bzw. 28. September legte die Bundesjustizministerin einen geheimnisvoll und keinen Widerspruch duldend „Eckpunkte“ genannten Plan vor. Dieser Gesetzesentwurf soll die auf Elternwunsch und dabei nicht selten auf einen vermeintlichen außerirdischen Befehl erfolgende, diesseitig den Kinderkörper qualvoll und irreversibel beschädigende und mit Katharina Rutschky und Alice Miller dem Bereich der Schwarzen Pädagogik zuzurechnende Jungenbeschneidung über das BGB, § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge straffrei stellen. Just zu diesem Paragraphen ist dem Petitionsausschuss am 20. Juli eine Eingabe von Edward von Roy zugegangen, die jede unnötige Genitaloperation an Minderjährigen verboten wissen möchte. Rasch sendet der körperliche Unversehrtheit und universelle Menschenrechte ernst nehmende Petent und Sozialpädagoge jedem Bundestagsabgeordneten ein paar Zeilen und die Petition gleich mit.

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

sehr geehrter Herr Abgeordneter,

die nicht medizinisch indizierte Jungenbeschneidung belastet und schädigt Körper und Sexualleben und traumatisiert nicht selten die Psyche. Auch bei noch so fachgerechter Durchführung sind teilweise schwere medizinische Komplikationen bekannt; der gelegentlich beschworene Nutzen zur Krankheitsprävention ist wissenschaftlich nicht haltbar.

Beschneidungsbereite Eltern bieten ihrem – beim familiären Klatsch und Tratsch über den Kinderpenis gezielt beschämten – Kind die Option Zirkumzision blumig werbend, pseudowissenschaftlich überredend, patriarchalisch einschüchternd oder stolz bis elitär und dabei jeden Unbeschnittenen ein wenig herabsetzend an; der jüdische acht Tage alte Säugling wird gar nicht erst gefragt. Auch vor solchen Situationen der elterlicherseits noch so “gut gemeinten” Überrumpelung ist das Kind durch uns alle zu schützen.

Völlig altersgemäß, auch weil sie die nachteiligen Beschneidungsfolgen nicht überschauen und eine erwachsene Sexualität noch nicht aus eigenem Erleben kennen, können Jungen in ihre Zirkumzision nicht einwilligen. Die rituelle Beschneidung ist keine Heilbehandlung. Die staatliche Gemeinschaft hat dem Kind von heute die genitale Unversehrtheit von morgen zu bewahren, um demselben Individuum in noch fernerer Zukunft die bestmögliche sexuelle Selbstbestimmung als Jugendlicher und Erwachsener zu ermöglichen. Ohne Einschränkung gilt: Kinder sind Grundrechtsträger.

Oft stehen beschneidungswillige Eltern unter hohem Gruppenzwang der ethnoreligiösen Community und, soweit religiös, unter dem Druck eines angeblich das Seelenheil sichernden und Verdammnis abwehrenden Beschneidungsbefehls (Gen 17,10 sowie Lev 12,3; islamisch Sunna bzw. Hadith).

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will die medizinisch unnötige Zirkumzision in die Zukunft führen – das ist zutiefst kinderfeindlich und ein organisierter Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Teils der Bevölkerung. Das Justizministerium verbreitet einen Gesetzentwurf, der auf BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge zielt und die Zirkumzision straffrei ins elterliche Belieben stellen soll.

Genau zu § 1631 BGB habe ich am 20. Juli 2012, also nur einen Tag nach der hastigen Bundestagsresolution (Drucksache 17/10331), eine Petition eingereicht:

Pet 4-17-07-451-040847

§ 1631d Verbot der rituellen Genitalmutilation

Die Eltern können nicht in eine rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes (Zirkumzision) oder ihrer Tochter (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

Nur kurz zum angeblichen gesundheitlichen Nutzen (HIV- und HPV-Prävention), der gelegentlich von den Vereinigten Staaten aus genannt wird und selbst dort eigentlich nur noch vom Verband AAP (American Academy of Pediatrics) – die notorisch beschneidungsfreundlichen Studien der AAP sind weltweit in der Fachwelt umstritten oder werden schlicht verworfen; das jüngste Statement ist von der US-Kinderrechtsorganisation Intact America noch am selben Tag (27. August 2012) abgelehnt worden (s. u., Quellen).

Deutschland hat jedem Mohel die Durchführung von Metzitzah b’peh (oral sucking, Kind stirbt in Einzelfällen am übertragenen Herpesvirus oder überlebt eine Hirnhautentzündung und ist lebenslang geistig behindert) zu untersagen. Es ist ein Skandal, dass die Bundesregierung zwar begeistert über die Legalisierung der Beschneidung redet, aber die Metzitzah b’peh (oral-genitale Beschneidung, der Mohel nimmt zum Blutabsaugen den Penis des Säuglings in den Mund) nicht thematisiert.

Auch der ästhetisch motivierte elterliche Umgestaltungswunsch des Kinderpenis ist nicht zu legalisieren, sondern wie die rituelle Zirkumzision jenem überwindenswerten Bereich zuzurechnen, den wir mit Katharina Rutschky (1977) die Schwarze Pädagogik nennen.

Anders als es die Bundesjustizministerin immer noch bewertet: Die medizinisch nicht indizierte elterliche Wunsch-Beschneidung des kleinen Sohnes, ob als patriarchalisch-traditionsreiche Initiation oder als postmodernes Genitaldesign, ist in den bundesdeutschen Begriff des Kindeswohls nicht integrierbar, ihre Gesundheitsvorteile bleiben Mythos.

Ich bitte Sie, auch die Argumente meiner hier angehängten Petition zu BGB § 1631d und die dazugehörige ausführliche Begründung zur Kenntnis zu nehmen und in Ihr Abstimmungsverhalten zur Kinderbeschneidung einfließen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Edward von Roy

Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Q u e l l e n

AAP – American Academy of Pediatrics:

”We’re not pushing everybody to circumcise their babies,” Dr. Douglas S. Diekema, a member of the academy’s task force on circumcision and an author of the new policy, said in an interview. ”This is not really pro-circumcision. It falls in the middle. It’s pro-choice, for lack of a better word. Really, what we’re saying is, ‘This ought to be a choice that’s available to parents.’ ”

But opponents of circumcision say no one — not even a well-meaning parent — has the right to make the decision to remove a healthy body part from another person.

”The bottom line is it’s unethical,” said Georganne Chapin, founding director of Intact America, a national group that advocates against circumcision. ”A normal foreskin on a normal baby boy is no more threatening than the hymen or labia on your daughter.”

THE NEW YORK TIMES

Benefits of Circumcision Are Said to Outweigh Risks

By RONI CARYN RABIN

Published: August 27, 2012

http://query.nytimes.com/gst/fullpage.html?res=9D03E2D8103DF934A1575BC0A9649D8B63&ref=americanacademyofpediatrics

INTACT AMERICA’S RESPONSE TO THE AMERICAN ACADEMY OF PEDIATRICS 2012 REPORT ON CIRCUMCISION

Issued August 27, 2012

The Policy Statement and Technical Report on Male Circumcision released today by the Task Force on Circumcision of the American Academy of Pediatrics (AAP) attempts to find justifications for recommending in favor of unnecessary surgery to remove healthy, functioning tissue from infant boys, but falls far short both in its ethical obligations to its members and their patients and in its presentation of the medical and scientific data.

Even as the AAP purports to find that the benefits of non-medical neonatal male circumcision outweigh its risks, not even its own Task Force can unequivocally recommend this surgery, but instead states that the health benefits are not great enough to recommend routine circumcision for all male newborns. Instead, it focuses much of its argument on urging that health insurance plans and state Medicaid plans cover the costs of the surgery, which is currently not the case in many states.

It appears that the AAP is acting more as a trade association for doctors who perform this unnecessary surgery more than 1 million times a year, instead of standing up for the human rights and bodily integrity of the only patient that counts—the baby boy.

http://www.intactamerica.org/aap2012_response

The controversy over metzitzah b’peh was reignited in March after it came to light that an unidentified infant died Sept. 28 at Brooklyn’s Maimonides Medical Center from “disseminated herpes simplex virus Type 1, complicating ritual circumcision with oral suction,” according to the death certificate.

Health Department investigations of newborns with the herpes virus from 2000 to 2011 have shown that 11 infants contracted the herpes virus when mohels, or ritual circumcisers, placed their mouths directly on the child’s circumcision wound to draw blood away from the circumcision cut, according to a statement from the department. Ten of the infants were hospitalized, at least two developed brain damage and two babies died.

aus: N.Y. health chief calls for end to metzitzah b’peh rite in circumcisions U.S. Health Department investigations show that 11 infants contracted the herpes virus between 2000 to 2011 as a result of the rite.

HAARETZ Jun. 08, 2012

http://www.haaretz.com/jewish-world/jewish-world-news/n-y-health-chief-calls-for-end-to-metzitzah-b-peh-rite-in-circumcisions-1.435227

Ungefähr 200 Rabbiner haben eine Petition unterschrieben … Eine Sprecherin der Gesundheitsbehörde wollte sich zur Petition der Rabbiner nicht äußern. Sie meinte aber: »Es ist wichtig, dass Eltern die Risiken kennen, die mit dieser Praxis, also der Metzitzah B’peh, verknüpft sind.«

Hannes Stein in: Jüdische Allgemeine 06.09.2012

http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/13952

Some 200 rabbis have signed a statement alleging that the department “printed and spread lies … in order to justify their evil decree. It is clear to us that there is not even an iota of blame or danger in this ancient and holy custom,” the New York Post reported.

The Forward

JTA 03.09.2012

http://forward.com/articles/162164/rabbis-organize-against-metzitzah-bpeh-forms/#ixzz27ryn1H4q

A n l a g e

Petition gegen Beschneidung

Pet 4-17-07-451-040847

https://schariagegner.wordpress.com/2012/07/21/petition-gegen-kinderbeschneidung/

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27 Antworten to “Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte sind zu schützen”

  1. Querverweis Says:

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    Das hochehrwürdige Mittelalter steigt aus der Gruft und grabscht an Kindergenitalien und setzt Politiker unter Druck:

    Berlin (kath.net/KNA) Der katholische Philosoph Robert Spaemann hat die Beschneidung von Knaben verteidigt. Die Vorhautbeschneidung sei «biologisch eine Bagatelle», zugleich sei ihr symbolischer Wert, vor allem für das Judentum, enorm, sagte Spaemann am Samstag in Berlin. Die Abwägung zwischen beidem sei «völlig klar», sofern der Eingriff medizinisch fachgerecht erfolgt.

    Die Beschneidung von Mädchen dagegen sei ein tiefer Eingriff in die naturgegebene Erlebnisfähigkeit der Betroffenen. Dies dürfe auf keinen Fall erlaubt werden.

    KNA Katholische Nachrichten-Agentur 30. September 2012

    http://www.kath.net/detail.php?id=38289

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    Die Götterspötter von Blasphemieblog und Umfeld kommentieren den gottesfürchtigen Herrn Spaemann – demokratischer und kinderfeundlicher:

    Spaemann: Beschneidung ist biologisch eine Bagatelle

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    Der gestrenge Katholikenvordenker hatte sich bereits vor einem Vierteljahr demokratiegefährdend zu Wort gemeldet, um faktenfern die stets qualvolle und schädliche Zirkumzision zu bagatellisieren und um den Sünnetci bzw. Mohel zu verstaatlichen:

    Philosoph Spaemann vergleicht Beschneidung von Jungen mit Impfung

    Philosoph Robert Spaemann hält die durch eine Beschneidung verursachte Körperverletzung für geringfügig und vergleicht den Eingriff mit einer Impfung. „Sie entspricht in ihrer Schwere zum Beispiel einer Masernimpfung“, schreibt der Philosoph in der aktuellen Ausgabe der „Zeit“. „Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Beschneidung für religiöse Gemeinschaften fallen die damit verbundenen Körperverletzungen gar nicht ins Gewicht.“

    Ein Beschneidungs-Verbot sei nicht zu rechtfertigen. Das Kölner Landgericht hatte Beschneidungen verboten und als Körperverletzung verurteilt. Für Spaemann ist das eigentliche Motiv hinter dem Urteil jedoch ein anderes: „Das Hintergrundargument scheint mir zu sein, dass religiöse Erziehung von Kindern überhaupt verschwinden müsse, weil sie die spätere religiöse Selbstbestimmung präjudiziere und beeinträchtige.“ Dies sei jedoch ein anderes und größeres Thema, „der hier zugrunde liegende Irrtum (…) fatal“. Eines könne man laut Spaeman aber vom Kölner Urteil lernen: „Es handelt sich bei der Beschneidung – zu welchem Zweck auch immer – um eine Körperverletzung, wenn auch eine geringfügige und folgenlose. Der Arzt, der sie vornimmt, sollte das nicht tun müssen, wenn er dieser Handlung keinen Sinn abgewinnen kann. Er würde dann auf unzulässige Weise instrumentalisiert.“

    http://news25.de/news.php?id=56823&title=Philosoph+Spaemann+vergleicht+Beschneidung+von+Jungen+mit+Impfung&storyid=1341403412558

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    Michael Schmidt-Salomon bleibt bei den Fakten und hat die Kinderrechte im Blick:

    Entschieden wehrte sich Schmidt-Salomon gegen die häufig anzutreffende Bagatellisierung der Vorhautbeschneidung

    aus: Kinderrechte sind keine Bagatelle
    hpd 17.07.2012

    http://hpd.de/node/13768

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  2. Edward von Roy Says:

    Das Körperkonzept von Aboriginees, Papua und Xhosa in Krankenhausbetrieb und Kindergarten der ausdünnenden kulturellen Moderne integrieren. Auf in den Gottesstaat – verstaatlichen wir mit Tom Koenigs die Abkehr vom intakten Kindergenital:

    Lebensgefährlich ist die Beschneidung von Jungen offensichtlicht nicht. Des Weiteren ist bislang von der deutschen Rechtsprechung bestätigt worden, dass die Überzeugung, einer religiösen Pflicht entsprechen zu müssen, nicht gegen die guten Sitten verstößt, sogar dann nicht, wenn sie zulasten des jeweiligen Gläubigen geht. Die öffentliche Ordnung hingegen ist gekennzeichnet durch die Menschenwürde, der Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundrechte, das heißt auch aus der Religionsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Es gibt also keine Abkürzung, die den mühsamen Weg der Abwägung im Sinne der praktischen Konkordanz erspart. Diese Rechtsgüter möglichst optimal abzuwägen, hat der Bundestag nun von der Bundesregierung gefordert.

    Gefordert ist im Antrag 17/10331, „dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidungvon Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig“ sein soll. Ich teile diese Forderung. Unstrittig ist, dass die Beschneidung von Jungen im Sinn des Grundgesetzes in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt: Sie ist schließlich kein traditioneller Akt, der ohne nachvollziehbare Grundlage erfolgt Die Beschneidung der männlichen Neugeborenen symbolisiert im Alten Testament, dass sie in den Bund Gottes mit Israel aufgenommen werden (Genesis 17, 9-14, 23-27). Sie muss am achten Lebenstag durchgeführt werden (Genesis 17, 12 und 21, 4). In manchen christlichen Gemeinden werden ebenfalls auf Grundlage dieser Textstellen des Alten Testaments Jungen beschnitten (insb. in den USA). Im Islam ist die Beschneidung der Jungen in der zweiten Quelle der Rechtsfindung, der Sunna (ein Korpus von Lebensregeln, die direkt auf das Vorbild Muhammads zurückgeführt werden) erwähnt. Sie gilt in einigen Rechtsschulen als Pflicht, in den übrigen als empfohlene Handlung, ohne die mitunter Gebete unwirksam würden.

    Man muss nicht selbst gläubig sein, um nachvollziehen zu können, dass es Gläubigen sehr wichtig sein kann, diesen religiösen Vorgaben gerecht zu werden. Dieser Wunsch kann auch in der juristischen Abwägung beiseite gewischt werden, wie es bspw. der Strafrechtsprofessor Holm Putzke mit dem süffisanten Hinweis tut, dass den Gerichten die Sorge um das „Seelenheil nach dem Tode“ egal sein müsse (im Aufsatz „Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben“ von 2008). Dass auch der Schutz von Handlungen, die von dieser Sorge motiviert sind, der Sinn des Rechts auf Religionsfreiheit ist, übersieht diese Position ebenso wie die detaillierten Auseinandersetzungen unter Juristen darüber, welche Handlungen mit dem Verweis auf religiöse Notwendigkeit gerechtfertigt werden können und welche nicht. Religionsfreiheit ist kein Freibrief und war auch nie einer. Das Recht auf Religionsfreiheit garantiert aber, dass religiöse Überzeugungen innerhalb der Rechtsprechung und Rechtsetzung unseres weitgehend säkularen Staats berücksichtigt werden.

    Bislang ist man in Deutschland davon ausgegangen, dass es dem Kindeswohl dient, wenn Eltern ihre Kinder gemäß ihres Glaubens erziehen, sofern diese Erziehung die Kinder nicht entwürdigt oder in Lebensgefahr bringt. Man legt in Deutschland die Religionsfreiheit weit aus, nämlich auch als Schutzrecht des Gläubigen gegen den Staat. Das heißt, dass der Staat begründen muss, warum er in die private Lebensgestaltung seiner Bürgerinnen und Bürger eingreift. Im Fall der Beschneidung wäre eine staatliche Intervention im Sinne der Verbotsbefürworter notwendig, um eine Körperverletzung zu verhindern. Diese Position vernachlässigt aber, dass körperliche Unversehrtheit nicht immer bedeutet, dass ein Körper frei von Eingriffen bleibt. So ist nach religiösem Verständnis erst ein beschnittener Junge körperlich unversehrt. Diese Sichtweise mag für Ungläubige intuitiv nicht nachvollziehbar sein, sie ist aber durch die in unserer Verfassung verankerte Religionsfreiheit geschützt.

    aus: Tom Koenigs: Meine Position zur aktuellen Beschneidungs-Debatte

    http://www.tom-koenigs.de/veroeffentlichungen/meine-position-zur-aktuellen-beschneidungs-debatte.html

  3. Edward von Roy Says:

    27. September 2012
    Keine Strafe für Beschneidung

    Stellungnahme von Christine Buchholz (MdB, Mitglied im geschäftsführenden Parteivorstand), Werner Dreibus (MdB), Stefanie Graf (Mitglied im Parteivorstand), Nicole Gohlke (MdB, Mitglied im Landesvorstand DIE LINKE Bayern), Claudia Haydt (Mitglied im Vorstand der Europäischen Linken (EL)), Luc Jochimsen (MdB), Caren Lay (MdB, stellvertretende Parteivorsitzende), Bodo Ramelow (MdL, Fraktionsvorsitzender Linksfraktion Thüringen), Katina Schubert (Mitglied im geschäftsführenden Parteivorstand, Landesgeschäftsführerin DIE LINKE Berlin)

    http://www.die-linke.de/politik/themen/beschneidungvonjungen/keinestrafefuerbeschneidung/

  4. Kalevala Says:

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    „Die Beschneidung von acht Tage alten Jungen als Körperverletzung einzustufen, ist einfach lächerlich“, sagt Walter Blender. Der Vorsitzende des Jüdischen Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinde Segeberg verweist auf die Ge- und Verbote der Thora, der fünf Bücher Moses, nach der die Brit Mila, die Beschneidung, seit Jahrtausenden ein Gebot ist, damit Jungen den Bund mit Gott schließen könnten. Außerdem habe die Beschneidung eindeutig hygienische Vorteile. Sollte die Beschneidung doch strafbar werden, würden Eltern ihre Jungen in Holland, Dänemark oder Israel beschneiden lassen. Zudem würde die Gefahr einer gesetzlichen Grauzone entstehen.

    „In religiöse Entscheidungen sollte sich niemand einmischen“, sagt Belma Yesilkaya, Ehrenvorsitzende des Türkisch-Deutschen Freundschafts- und Kulturvereins Norderstedt. „Wenn der Junge klein ist, sollte er beschnitten werden, dann merkt er nicht so viel und hat weniger Schmerzen“, sagt Yesilkaya. Würde die Beschneidung erst dann stattfinden, wenn die Jungen selbst entscheiden dürften, würde der muslimischen Tradition nicht Genüge getan. Zudem könnte der Junge, wird er nicht beschnitten, von anderen Jungen nicht akzeptiert werden. In muslimischen Gemeinden werden die Jungen im Alter von sieben bis 13 Jahren beschnitten. Sie werden ganz in Weiß eingekleidet und mit einem großen Fest geehrt. Die Beschneidung bedeute für muslimische Jungen den Eintritt in die Welt der Erwachsenen und sorge dafür, dass sich die Jungen zur Gemeinde zugehörig fühlen würden.

    Eine ganz klare Grenze zieht indes der Norderstedter Kinderarzt Dr. Moritz von Bredow. „Die Beschneidung ist Körperverletzung, und Körperverletzung ist strafbar„, sagt von Bredow. Der Kinderarzt ist aufgrund seiner jüdischen Mutter mit der jüdischen Kultur aufgewachsen. Er verweist darauf, dass der Ursprung der Beschneidung heute nicht mehr gegeben ist, denn vor 4000 Jahren habe es noch nicht die heutigen hygienischen Möglichkeiten gegeben, sodass durchaus Krankheiten bei unbeschnittenen Jungen und Männern entstanden seien.

    Für den Norderstedter Kinderarzt geht die Diskussion um die körperliche Unversehrtheit von Kindern aber noch weiter: „Auch Ohrlochstechen und Piercing ist Körperverletzung und sollte erst dann vorgenommen werden, wenn die Menschen darüber selbst entscheiden können.“

    aus: Heike Linde-Lembke: Beschneidung: Eine straffreie Körperverletzung
    in: Hamburger Abendblatt 01.10.2012

    http://www.abendblatt.de/region/norderstedt/article2406917/Beschneidung-Eine-straffreie-Koerperverletzung.html

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    Reinhard Merkel: Zum ersten wird die Frage der Anästhesie nicht deutlich genug geregelt. Sie wird allein den Regeln der ärztlichen Kunst unterstellt. Nach Absatz 2 darf aber in den ersten sechs Monaten auch ein Nicht-Arzt die Beschneidung vornehmen, also etwa ein jüdischer Mohel. Zur Frage der Anästhesie schweigt der Absatz jedoch. Darf der Mohel die auch durchführen? Das wäre ethisch wie rechtlich indiskutabel. Wir wissen, wie die große Mehrzahl der Mohalim heute Beschneidungen durchführt – nämlich ohne wirksame Betäubung. Meist bekommt der Säugling nur einen in Rotwein getränkten Stofffetzen in den Mund. In manchen Fällen wird ein Zäpfchen gegeben oder eine Paracetamoltablette; aber auch das ist zur wirksamen Schmerzbekämpfung hoffnungslos unzulänglich.

    Zum zweiten dürfen dem Entwurf zufolge Eltern aus jederlei Motiv ihre kleinen Jungen beschneiden lassen. Es war absehbar, dass man religiöse Gründe nicht verlangen würde. Sonst wäre der Charakter der Regelung als religiöses Sonderrecht offensichtlich. Also hat man eine abstrakt-generelle Regelung formuliert, die jederlei Motiv einschließt und legitimiert. Damit können, wie etwa in den USA, Jungen aus rein ästhetischen Gründen beschnitten werden. So etwas rechtlich zuzulassen, bedeutet eine klare Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Auch das historisch vielfach belegte Motiv einer viktorianisch prüden Sexualerziehung gibt es, mit dem sich die Beschneidung im 19. Jahrhundert vor allem in den USA durchgesetzt hat – nämlich um mit ihr den Jungen in der Pubertät die Masturbation zu erschweren. …

    Wie ist es mit dem typischen Fall, dass der Junge bloß anfängt, vor Angst zu zittern, zu weinen und „Mama, Papa, bitte nicht!“ zu wimmern? Als Ausübung seines natürlichen Vetos müsste das unbedingt genügen. Aber der Gesetzentwurf drückt sich hier; er unterstellt diese Frage allein dem vagen Merkmal der Gefährdung des Kindeswohls und überlässt damit die Entscheidung vollständig den Eltern. Denn sie sind es, die den Inhalt des kindlichen Wohls bestimmen dürfen, – und sie rechnen nun mal die Beschneidung dazu. …

    Natürlich sind Akte der Integration in eine religiöse Gemeinschaft grundsätzlich vom elterlichen Sorgerecht gedeckt. Aber die Beschneidung ist eben mehr als das, nämlich auch ein gewaltsamer Eingriff in den kindlichen Körper. Es geht hier innerhalb des elterlichen Sorgerechts um eine abwägende Grenzziehung: Das Gewaltverbot gegen Kinder hat einen hohen, grundrechtlich fundierten Rang. Hätte es historisch niemals eine religiöse Begründung für die Beschneidung gegeben, würde die Prozedur hierzulande ganz gewiss verboten und strafrechtlich verfolgt.

    Damit stellt sich die Frage, ob ein so tiefgreifender Eingriff vom Sorgerecht der Eltern gedeckt ist. Und hier erleben wir leider zu oft eine geflissentliche und objektiv unethische Bagatellisierung des Vorgangs. Die Stanford School of Psychiatrics hat in einer Studie 18 typische physiologische Komplikationen der Beschneidung aufgelistet, von der vergleichsweise harmlosen Nachblutung bis hin zur katastrophalen Folge der Amputation des Geschlechtsteils oder sogar des Todes des Säuglings. Nach einer neueren Studie gibt es in den USA jedes Jahr schätzungsweise mehr als 100 Todesfälle als Folge von Beschneidungen. Unter den 1,4 Millionen jährlichen Zirkumzisionen dort ist das ersichtlich ein winziger Anteil. Aber er bezeichnet wegen des Fehlens einer medizinischen Indikation dennoch das, was Strafrechtler ein unerlaubtes Risiko nennen.

    Soweit Strafrechtler und Rechtsphilosoph Reinhard Merkel – dankesehr, das überzeugt.

    aus: Till Schwarze: „Ein kläglicher Gesetzentwurf“
    in: ZEIT 01.10.2012

    http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-10/beschneidung-ethikrat-reinhard-merkel

    http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-10/beschneidung-ethikrat-reinhard-merkel/seite-2

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  5. Cees van der Duin Says:

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    Gab es 1843 in Paris ein behördliches Verbot der Metzitzah b’peh? Ein Fall von Syphilis jedenfalls war bei einem zwei Monate aten Säugling festgestellt worden, der eine Woche nach seiner Geburt in der Synagoge beschnitten worden war.

    This started in Paris in 1843

    The Proper Performance of Bris Milah
    By: Rabbi Moshe Zuriel

    The Jewish Press
    Published: September 4th, 2012

    … If we check the Gemarah source[1] and so too the Rambam[2] , and the Shulchan Aruch[3] , we see no mention of the “Peh,” the mouth. The Hebrew word for suction is “motzetz” and this can be performed also by the use of a tube using mouth suction. It is important to precede all discussion on this topic by “putting everything on the table”. We are not discussing a Biblical Commandment, nor are we referring to a Rabbinical enactment from the Gemarah’s time. We are referring to a hallowed Minhag from days of yore to use the mouth only.

    Certainly the withdrawal of blood is a Rabbinical enactment, but the direct application of the mouth is only a Minhag. …

    The answer is that for nearly two hundred years there is fear of Gentile government intervention making the essential circumcision ritual illegal. This started in Paris in 1843, reached Germany and Poland and today in California a small group of “humanists” appealed to the State Legislature to ban the practice. This move was defeated.

    The fear is that if we ourselves admit that this mitzvah could be damaging to the child, the Department of Health might make capital of our admission. The second cause of the great emotional outbursts of resistance to any change in the ceremony is the worry to keep intact all of Jewish way life, to stay as close as possible to the customs of our forefathers; to forestall all reforms.

    But as intelligent human beings we must always weigh the pros and the cons. Many medical doctors claim that there is a danger of delivering the Herpes virus to an infant. As of now, one out of six Americans bears in his body the latent virus of Herpes. True the potential risk of life endangerment to an infant from Metzitzah B’Peh is exceedingly low. However, for the particular parents that this tragedy occurs to their child it is a tremendous torture. Must not every parent do his best not to enter this potential risk?

    If we are dealing with a Torah law, or at least a Rabbinical enactment, certainly it is Chassidus to be stringent and rely on “Shomer Mitzva Lo Ye-da Davar Ra”. But we are referring here not to religious law but to medical advice tendered by our sages, calculated to save the child from danger. This is not a “mitzvah” per se. If as per modern medical advice we are doing the opposite, we are exposing the child to danger, how is this in any way Chassidus? True we should perform Metzizah, but why by direct contact with the mouth?

    http://www.jewishpress.com/blogs/haemtza/the-proper-performance-of-bris-milah/2012/09/04/0/

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    Anm.: Harter Schanker (endurated chancre) ist Lues, Syphilis

    Interne of the Hospitals of Paris. LECTURE XV. June 30, 1843. Extraordinary case of a Jewish child infected by the operation of circumcision-Peculiarities

    A Jew child, aged two months … with an endurated chancre of the prepuce, enlarged glands in the groins, and a general eruption of syphilitic papules all over the body … The parents stated that the infant was circumcised a week after his birth at the synagogue, according to the rites of their creed … The interesting case in which general syphilis developed itself fully … The practice of sucking the wound – an important part of the Hebraic ceremony – may have caused the transformation … – if the rabbin was affected with chancre of the mouth

    aus: Philip Ricord and Daniel M’Carthy: Course of Lectures on Venereal Affections Delivered at the Hopital du Midi, Paris. Lecture XV. June 30, 1843
    in: Provincial Medical Journal and Retrospect of the Medical Sciences
    Vol. 7, No. 160 (Oct. 21, 1843), pp. 43-45

    http://www.jstor.org/discover/10.2307/25492406?uid=3737864&uid=2129&uid=2&uid=70&uid=4&sid=21101227882421

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    While the Queensland Criminal Code (S323A) prohibits genital mutilation even on an adult female who desires and has consented to such a procedure, and recent legislation has restricted the right of minors to get themselves decorated with tattoos or piercings, boys remain without any protection against being circumcised at the request of somebody else. [4]

    The reasons why the wording of the Convention on the Rights of the Child was so vague may be guessed, but that it was intended to refer to both male and female genital cutting was made clear in some of the subsequent consultations, such as in Lesotho, where a local committee reported:

    Culture is a component of education. Cultural activities like circumcision are not to be a hindrance to a child’s right to education. It is proposed that proper medication be administered at circumcision schools. Children should be allowed to decide at 21 years of age whether or not they want to be circumcised. [5]

    The reference here is to children’s right to decide, meaning both boys and girls. In Guinea-Bissau another report made clear that “traditional practices” were those affecting all children, not just girls:

    The report states that traditional practices and customs are causing serious problems for children and women. The circumcision of boys aged 9 to 13 years and female genital mutilation in girls aged between 7 and 12 years among the Fula and Mandinga ethnic groups are the most cruel and harmful practices. There are no effective measures at the national level to eliminate them. [6]

    Despite the reference to children, however, the rest of the report forgot about boys and went on to talk about the need for campaigns against female genital mutilation, and made no further mention of circumcision of males.

    Source
    Originally published as “A short history of the institutionalization of involuntary sexual mutilation in the United States”, in George C. Denniston and Marilyn Milos (eds), Sexual Mutilations: A Human Tragedy (New York: Plenum Press, 1997). The paper has been slightly edited in places for brevity and clarity.

    http://www.historyofcircumcision.net/index.php?option=com_content&task=category%A7ionid=6&id=71&Itemid=50

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  6. Cees van der Duin Says:

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    Die Beschneidung ist ein Eingriff in das kindliche Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Religionsfreiheit. Daher sind starke Gesetze zur Abschreckung nötig. Das war auch der Standpunkt in einem Thesenpapier der Royal Dutch Medical Association, der Vereinigung niederländischer Ärzte.

    Kürzlich entschied ein deutsches Gericht, dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes höher zu bewerten sei als die Religionsfreiheit der Eltern. Weiterhin befand das Gericht, dass eine Zirkumzision, die aus nicht-medizinischen Gründen an Minderjährigen durchgeführt wird, als Straftat bewertet werden müsse. Die Beschneidung sollte dementsprechend aufgeschoben werden, bis der Junge selbst über sich entscheiden kann.

    Diese Entscheidung rief weltweite Proteste hervor, welche vornehmlich von religiösen Führern angeleitet wurden, die ihre Religionsfreiheit bedroht sahen. Ein Einzelfall ist diese Entscheidung indes nicht. Sie ist Teil eines wachsenden Widerstands gegen die religiöse Praxis der Beschneidung. …

    Als Teil dieses globalen Trends hat auch die KNMG im Jahr 2010 ein Thesenpapier zur „Nicht-Therapeutischen Beschneidung von Minderjährigen“ veröffentlicht. Darin fasst die KNMG zusammen, dass die Zirkumzision das Recht des Kindes auf Unversehrtheit und Autonomie verletzt. Als Indikatoren hierfür dient die Kinderrechtskonvention, die erklärt, dass Kinder vor „jeglicher Form von physischer oder psychischer Gewalt, Verletzung oder Missbrauch“ geschützt werden sollen. Sie ruft zudem alle Regierungen auf, Maßnahmen zu ergreifen, um traditionelle Praktiken, die für die Gesundheit des Kindes schädlich sein könnten, zu verhindern. …

    Wichtiger aber als die medizinischen Folgen einer Zirkumzision ist der Fakt, dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes verletzt wird. Dieses Recht ist Teil der niederländischen Verfassung und ist wie das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit ein unabdingbares Menschenrecht. … Die Beschneidung steht daher nicht nur der grundlegenden Regel von Ärzten entgegen, „kein Leid zuzufügen“, sondern auch dem Grundsatz, medizinische Eingriffe nur dann an Kindern durchzuführen, wenn diese medizinisch erforderlich sind.

    (…) In den USA und Israel sprechen sich immer mehr jüdische Eltern gegen die Beschneidung aus und plädieren für Rituale, die keinen Eingriff in die physische Unversehrtheit des Kindes beinhalten.

    (…) Wenn es nicht zulässig ist, einen erwachsenen Mann gegen seinen Willen zu beschneiden, warum sollte es dann bei einem Minderjährigen anders sein? Das Gesetz schützt die Unversehrtheit von jungen Mädchen, warum nicht die von Jungen? Es sind ihre Körper, es sollte ihre Wahl sein.

    aus: Gert Van Dijk: Nicht veräußerbare Rechte
    in: The European 08.09.2012

    http://www.theeuropean.de/gert-van-dijk/12201-keine-beschneidung-von-kindern

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    Genauso wie die weibliche Beschneidung eine abscheuliche Grausamkeit ist, mit der Absicht das sexuelle Empfinden von Frauen zu unterbinden, so ist auch die männliche Beschneidung nichts anderes als eine Penisreduktion mit der Absicht, das sexuelle Empfinden der Männer zu reduzieren. Beides sind Formen der Genitalverstümmelung …

    Bei der männlichen Beschneidung wird die Vorhaut abgetragen und mit ihr an die 20.000 hoch erogene Nervenenden. Mit ihr geht die schützende, sensorische, mechanische und sexuelle Funktion verloren. Außerdem birgt die Beschneidung viele kurzfristige Risiken wie Blutung und Entzündungen sowie langfristige psychosexuelle Probleme. …

    Die Zirkumzision verursacht körperliche, sexuelle und psychologische Schäden. Beschnittene Männer leiden häufig an posttraumatischen Belastungsstörungen und sexueller Frustrationen. Beschneidung kann im schlimmsten Fall sogar zu Feindseligkeiten gegenüber Frauen führen.

    Da Kinder keine eigene und Eltern keine stellvertretende Einwilligung zur Ablösung eines Teils des Körpers geben können, entspricht die erzwungene Beschneidung von wehrlosen Kindern einer Menschenrechtsverletzung. …

    Die unumkehrbare Zerstörung eines derart wichtigen Teils des Penis reduziert das sexuelle Empfinden für immer und führt 4,5-mal häufiger zu Erektionsstörungen bei einem Mann im mittleren Alter. …

    Viele amerikanische Frauen, deren Männer häufig beschnitten sind, klagen über Trockenheit in ihrer Vagina. Doch ist der wahrscheinlichere Grund dafür nicht eine sexuelle Dysfunktion der Frau, sondern eher der beschädigte Penis, der den Geschlechtsverkehr trocken, grob und für beide Partner emotional unbefriedigend werden lässt. …

    Viele beschnittene Männer bestreiten ihre psychosexuellen Verletzungen. Beschnittene Ärzte schreiben falsche medizinische Fachbeiträge, blenden Risiken und Schäden aus und heben die behaupteten Nutzen hervor. Das aktuellste Beispiel dafür ist das Policy-Statement der American Association of Pediatrics. Leser dieser verzerrten Stellungnahme müssen sich der Ursprungskultur, dem religiösen Glauben und dem Status der Beschnittenheit der Autoren bewusst sein, um ihre Behauptungen richtig einschätzen zu können.

    Medizinische Gesellschaften außerhalb den „beschneidungsfreundlichen“ USA veröffentlichten kritische bis ablehnende Stellungnahmen zu den AAP-Richtlinien das Royal Australian College of Physicians, die Royal Dutch Medical Association, die Canadian Paediatric Society und die British Medical Association. Schließlich kann man Verletzungen, Komplikationen, bis hin zum Tod nicht einfach ausblenden – ebenso wenig wie die Fragen zu Moral und Ethik. Alleine in den USA schätzt man, dass jedes Jahr mindestens 117 gesunde Kinder an den Komplikationen von völlig unnötigen Beschneidungen sterben.

    (…) Wer eine religiöse Rechtfertigung bemüht, hat kein Recht, seinen persönlichen Glauben durch die Zerstörung anatomisch normaler Genitalien anderer zu praktizieren – besonders nicht, wenn die Opfer wehrlos sind.

    Um Kinder zu schützen, muss die nicht-therapeutische Beschneidung per Gesetz verboten werden. … Ärzte müssen gewarnt sein und mögliche zivil- und strafrechtliche Haftungen vermeiden, indem sie nicht-therapeutische Beschneidung von Kindern verzögern, bis diese das Erwachsenenalter erreichen und persönlich einwilligen können.

    aus: Gregory Boyle: Traumatische Amputation
    in: The European 05.09.2012 68

    http://www.theeuropean.de/gregory-boyle/12178-verbot-der-religioesen-beschneidung-von-jungen

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  7. Kalevala Says:

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    Positionierung der jüdischen spirituellen Führer (Rabbiner) zur oral-genitalen Beschneidung; historische Entwicklung bis 2012, wie es zur Metzitzah B’Beh kam; Diagramm:

    http://failedmessiah.typepad.com/.a/6a00d83451b71f69e2017d3bf9fa37970c-pi

    Mein Verdacht: statt Desinfektionsmittel wird dieses pflanzliche Präparat hier benutzt, „nicht sauber, dafür rein“, also sozusagen bakterienverseucht koscher … Cuminpulver, d. i. ein gewisser aromatischer Kümmel:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Kreuzk%C3%BCmmel

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  8. Kalevala Says:

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    Koalition einigt sich auf Gesetzentwurf
    FAZ 03.10.2012

    Klargestellt und abermals unterstrichen wurde in der Erläuterung zum Gesetzentwurf der Wille des Gesetzgebers, einer Beschneidung weiblicher Genitalien keinesfalls zuzustimmen. In der Erläuterung heißt es wörtlich: „In eine Genitalverstümmelung ihrer Töchter können Eltern weiterhin keinesfalls einwilligen“. Sie gelte weiterhin als „gefährliche oder sogar schwere Körperverletzung“. Ministerin Schröder sagte gegenüber der F.A.Z. hierzu: „Auch die Abgrenzung zur weiblichen Genitalverstümmelung und das Vetorecht von älteren Kindern sind zwei außerordentlich wichtige neue Punkte. Es hat sich im Interesse der Kinder gelohnt, ein paar Tage länger zu verhandeln.“

    Die Bundesregierung hat sich nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf einen Gesetzentwurf zur Beschneidung von Jungen geeinigt. Die Regelung im Kindschaftsrecht soll es Eltern unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, an ihrem Sohn die Beschneidung der Penis-Vorhaut aus religiösen oder hygienischen Gründen vornehmen zu lassen. Der abgestimmte Gesetzentwurf, welcher der F.A.Z. vorliegt, soll bereits am Mittwoch nächster Woche im Kabinett verabschiedet- und danach im Bundestag eingebracht werden.

    Eltern haben nach einem Paragraph 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann das Recht, einer Beschneidung ihres Jungen zuzustimmen, „wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird“. Dazu bedarf es aber einer besonderen, der ärztlichen Befähigung vergleichbaren Ausbildung. Von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen dürfen, wie der Absatz 2 des Gesetzentwurfs es vorschreibt, „in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes“ Beschneidungen durchführen. Voraussetzung für die Einwilligung der Eltern soll einer „umfassende Aufklärung“ über medizinische Risiken und mögliche Folgen sein.

    Zudem muss, wie der Gesetzentwurf der Justizministerin in seinem Begleittext ausdrücklich festlegt, „eine im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung“ gewährleistet sein. …

    http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidung-koalition-einigt-sich-auf-gesetzentwurf-11912247.html

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    Regierung legt Gesetz zur Beschneidung vor
    DER SPIEGEL 03.10.2012

    Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf zur rituellen Beschneidung von Jungen verständigt. Der Entwurf sei fertig und solle „so früh wie möglich“ im Kabinett beraten werden, sagte ein Sprecher des Justizministeriums am Mittwoch und bestätigte damit einen Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Dem Blatt zufolge soll der Entwurf bereits am Mittwoch nächster Woche im Kabinett verabschiedet und danach in den Bundestag eingebracht werden.

    Dem Gesetzentwurf zufolge können Eltern künftig einer Beschneidung ihres Jungen zustimmen, ohne damit ihre gesetzliche Fürsorgepflicht zu verletzen. Allerdings muss der Eingriff, der meist religiös begründet ist, „nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden“, zitiert die Nachrichtenagentur dpa aus dem Gesetzestext. Das Wohl des Kindes dürfe dadurch nicht gefährdet werden. Die Abtrennung der Penisvorhaut darf demnach in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes auch von „besonders ausgebildeten“ Vertretern der Religionsgemeinschaften vorgenommen werden.

    Anfang Mai hatten Richter am Kölner Landgericht die religiöse Beschneidung eines minderjährigen Jungen als rechtswidrige Körperverletzung bewertet. Das Urteil hatte bei Muslimen wie Juden Empörung und Proteste ausgelöst. Bei beiden gilt die Beschneidung als wichtiger Bestandteil der religiösen und kulturellen Identität.

    Bereits Ende September hatte es sich angedeutet, dass Beschneidungen straffrei bleiben. Erste Eckpunkte des Gesetzes waren öffentlich geworden. Am Montag hatten sich Union und FDP auf einen Gesetzestext geeinigt. Er soll als Paragraf 1631d in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt werden.

    Wie ein Ministeriumssprecher sagte, hatte es nach Vorlage der Eckpunkte zum Gesetz Ende September durch das Justizministerium noch Detailabsprachen zwischen den beiden Ressorts gegeben. Dazu zählte etwa die Abgrenzung zu weiblichen Genitalverstümmelungen. So dürfen Eltern dem Begleittext des Gesetzentwurfs zufolge in eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter „weiterhin keinesfalls einwilligen“. Betroffene ältere Jungen sollen demnach eine Art Recht zum Veto gegen den Eingriff erhalten, das auch respektiert werden muss. Der Einsatz von örtlichen Betäubungs- oder im fortgeschrittenen Alter von Narkosemitteln soll zur Schmerzminderung beitragen. Eltern sollen zudem umfassend über medizinische Risiken und mögliche Folgen des Eingriffs aufgeklärt werden. …

    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/regierung-legt-gesetzentwurf-zur-beschneidung-vor-a-859354.html

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  9. Querverweis Says:

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    Rolf Schwanitz hat gegen diesen Antrag gestimmt und gemeinsam mit acht weiteren Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion die folgende Erklärung zu Protokoll gegeben, in denen seine Ablehnungsgründe erläutert werden:

    Wir haben heute gegen den Antrag gestimmt, weil das Recht der Eltern auf religiöse Erziehung des Kindes nach unserer Meinung keinen Vorrang hat gegenüber dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung. …

    Dass es sich bei der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Jungen um einen schädigenden, irreversiblen Eingriff im Sinne einer tatbestandlichen Körperverletzung handelt, erscheint uns unstreitig und klar. Die Häufigkeit der damit verbundenen, zum Teil sehr schweren gesundheitlichen Komplikationen wird in der Literatur sehr unterschiedlich beschrieben. Wir halten eine Komplikationsrate von bis zu 10 Prozent für realistisch. Auch schwere gesundheitliche Spätfolgen und Todesfälle werden in der Literatur beschrieben. …

    Die Mehrheit des Deutschen Bundestages hat sich mit dem von uns abgelehnten Antrag dafür ausgesprochen, in naher Zukunft eine gesetzliche Regelung zur Rechtfertigung der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Jungen zu schaffen. Ein solches Gesetz stünde in unseren Augen auch im Widerspruch zum Grundgesetz. Dies vor allem deshalb, weil das Grundgesetz weder einen Vorrang des elterlichen Rechts auf religiöse Kindererziehung vor dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung kennt und weil im Grundgesetz durch die Rechte der Religionsgemeinschaften nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 136 Abs. 1 WRV die staatbürgerlichen Rechte des Kindes richtigerweise nicht beschränkt werden. Auch deshalb lehnen wir das Ansinnen des Antrages ab.

    19.7.2012

    http://www.rolf-schwanitz.de/meld0406.html

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    Rolf Schwanitz schreibt:

    Ich habe gestern gegen den überfraktionellen Antrag zur “Beschneidung” gestimmt. Auf meiner facebookseite findet ihr die Erklärung, die ich dazu abgegeben habe. Über unsere Fraktionssitzung, deren Ablauf vertraulich ist, kann ich hier nur soviel sagen: Der Antrag und die Vorgehensweise der Fraktionsspitze zu dessen Ausarbeitung ist äußerst kritisch in der Fraktion bewertet worden. Nicht nur, aber insbesondere die Genossinnen und Genossen aus dem Bereich Familien- und Jugendpolitik haben den Antrag massiv abgelehnt. Besonders hervorheben möchte ich die Kinderbeauftragte der Fraktion, Marlene Rupprecht, die ein hartes und klares Plädoyer gegen diesen Antrag gehalten hat. Die Befürworter des Antrages waren in der SPD-Fraktion nach meiner Wahrnehmung klar in der Minderheit – und das nicht nur argumentativ. Dass es zum Schluss beim Einbringerstatus der SPD-Fraktion, anders als bei Bündnis90/Die Grünen, geblieben ist, hat nur mit der Gesichtswahrung der Fraktionsspitze zu tun und spiegelt nicht die wirkliche Mehrheitslage in der Fraktion. Dennoch wird die Sache weitergehen. Wir werden im Herbst die Vorlage eines entsprechenden Gesetzes durch die Bundesregierung oder durch die Koalition erleben. Deshalb müssen wir mit anderen säkularen Organisationen an dem Thema dran bleiben. Übrigens gibt es auch ein klares ablehnendes Votum von vielen Kinderorganisationen, die sich kurzfristig per Brief zu Wort gemeldet haben. Das ist sicher erst der Anfang. Wir müssen also dranbleiben!

    http://nicsbloghaus.org/2012/07/19/bundestag-will-kinderrechte-beschneiden/

    http://gbs-berlin.org/achtung-bundestag-will-beschneidungen-fur-zulassig-erklaren/

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  10. Querverweis Says:

    Westfalen-Blatt
    Freitag, 05. Oktober 2012
    Von Christian Althoff

    Werther (WB). Die »Deutsche Kinderhilfe« kritisiert das geplante Gesetz, mit dem die Beschneidung von Jungen erlaubt werden soll.

    Der Gesetzentwurf soll in der kommenden Woche vom Kabinett verabschiedet werden, bevor er in den Bundestag geht. Rechtsanwalt Georg Ehrmann aus Werther (Kreis Gütersloh), der Vorsitzende der »Deutschen Kinderhilfe«, sprach am Donnerstag von einem »unglaublichen Schnellschuss« der Bundesregierung: »Erst letzte Woche Dienstag erhielten die Kinderhilfe und andere Organisationen die Eckpunkte des Gesetzes. Am Freitag war die Erörterung im Justizministerium, und man hat uns nur bis Montagmittag Zeit für schriftliche Stellungnahmen gegeben. Die haben offenbar nur noch Alibifunktion.«

    Die Bundesregierung will Beschneidungen von Jungen erlauben – unabhängig von religiösen Gründen. »Damit bleiben auch Eltern straffrei, die einen beschnittenen Penis vielleicht einfach nur schöner finden«, kritisierte Ehrmann. Er könne auch nicht akzeptieren, dass das Gesetz Nicht-Medizinern den Eingriff erlaube. »Die Vorhautentfernung ist eine extrem schmerzhafte Amputation. Bei der Anhörung haben Kinderärzte erklärt, dass Säuglinge viel mehr Schmerzen empfinden als Erwachsene. Nur durch eine Spritze in eine bestimmte Nervenbahn kann der Schmerz genommen werden. Doch selbst erfahrene Anästhesisten treffen diesen Nerv nach eigenen Angaben nur in 90 bis 95 Prozent der Fälle.« Mit dem geplanten Gesetz würden zum ersten Mal in Deutschland Operationen durch Nicht-Mediziner erlaubt – nach Ehrmanns Worten ein Unding. »Es gibt Fälle, in denen religiöse Beschneider die frische Wunde ausgesaugt und das Baby dabei unwissentlich mit Herpes infiziert haben, was zu schwersten Hirnschäden geführt hat.« Solche archaischen Bräuche müssten ausgeschlossen werden.

    Unabhängig von der OP-Methode hält es der Kinderschützer für bedenklich, dass der Staat Eltern das Recht einräumt, Kinder ohne medizinischen Anlass »unwiderruflich zu verstümmeln«. Ehrmann sagte, Kinderschutzorganisationen hätten jahrelang gekämpft, bis das Kinderrecht auf gewaltfreie Erziehung verabschiedet worden sei. »Jetzt bekommen wir die paradoxe Situation, dass Eltern ihr Kind zwar nicht schlagen, aber ohne medizinischen Grund einem gravierenden Eingriff unterziehen dürfen, der die körperliche Unversehrtheit nachhaltig und irreversibel schädigt.« (…)

    http://www.westfalen-blatt.de/nachricht/2012-10-05-kritik-am-beschneidungsgesetz/613/

  11. ECKPUNKTE Says:

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    24. September 2012
    Beschneidung von Jungen – Eckpunkte einer Regelung

    I. Vorschlag Regelungstext:

    Beschneidung des männlichen Kindes

    Klicke, um auf Eckpunkte.pdf zuzugreifen

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  12. ECKPUNKTE Says:

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    Deutsche Kinderhilfe e.V. Stellungnahme 132/2012
    01. Oktober 2012
    Deutsche Kinderhilfe e.V.

    Stellungnahme zum Papier Beschneidung von Jungen – Eckpunkte einer Regelung

    Georg Ehrmann
    Rechtsanwalt
    Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe
    Mitglied im Bundesjugendkuratorium

    Klicke, um auf Stellungnahme.pdf zuzugreifen

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  13. ECKPUNKTE Says:

    ::::

    Berlin, zum 27.09.2012
    Gemeinsame Stellungnahme
    der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
    Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP),
    des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
    Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V.
    (BKJPP) und
    der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für
    Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
    Psychotherapie e. V. (BAG)

    zum Regelungsvorschlag des BMJ vom 25.09.2012 zur
    Knabenbeschneidung

    Klicke, um auf stn-2012-09-27-knabenbeschneidung-dgkjp-bag-bkjpp.pdf zuzugreifen

    ::::

  14. Cees Says:

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    De overgrote meerderheid van de kinderurologen in Nederland vindt dat een arts een besnijdenis bij jongens onder de 12 jaar niet moet doen als er geen medische reden voor is.

    Volgens de Utrechtse kinderuroloog Tom de Jong vinden de urologen dat een kind moet kunnen meebeslissen over veranderingen aan zijn eigen lichaam. Volgens de Nederlandse wetgeving geldt dan de grens van 12 jaar. …

    Volgens De Jong is jongensbesnijdenis ingrijpender voor het lichaam dan lichte vormen van meisjesbesnijdenis.

    http://www.novatv.nl/page/detail/uitzendingen/7400/Meerderheid+kinderurologen+tegen+jongensbesnijdenis

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    Jongensbesnijdenis is een schending van kinderrechten. Wereldwijd vindt er een omslag in denken plaats en wordt de ingreep steeds minder als normaal gezien.

    … Veel mensen denken dat de chirurgische verwijdering van de voorhuid een risicoloze ingreep is. Dat is onjuist. Kort na de ingreep komen complicaties als bloedingen, infecties, plasbuisvernauwingen, een gat in de plasbuis, verlittekening en misvormingen regelmatig voor. Ook zijn amputaties en sterfgevallen gerapporteerd. Zonder verdoving leidt deze ingreep tot ernstige pijnreacties bij de baby. Op de lange termijn zijn psychologische en seksuele problemen beschreven.

    http://knmg.artsennet.nl/Nieuws/Nieuwsarchief/Nieuwsbericht-1/Ontmoediging-jongensbesnijdenis-doorzetten.htm

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  15. Chronist Says:

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    Bundesministerium der Justiz:

    Regierungserklärung vom 10.10.2012
    RegE

    Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
    Artikel 1

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nach § 1631c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender § 1631d eingefügt:

    § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

    (…)

    Eltern sind aber nicht berechtigt, in Ausübung ihrer elterlichen Sorge in die Beschneidung ihres Sohnes einzuwilligen, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird. Im Rahmen des geltenden § 1666 BGB versteht die Rechtsprechung unter einer Gefährdung des Kindeswohls „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (ständige Rechtsprechung des BGH seit NJW 1956, 1434 – zuletzt NJW 2012, 151). Ob eine solche Gefahr begründet ist, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Ergibt sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Gefährdung des Kindeswohls, steht § 1631d Absatz 1 Satz 2 BGB-E der elterlichen Einwilligung entgegen. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung muss auch der Zweck der Beschneidung in den Blick genommen werden (etwa bei einer Beschneidung aus rein ästhetischen Gründen oder mit dem Ziel, die Masturbation zu erschweren). Ebenso kann der entgegenstehende Wille eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes zu berücksichtigen sein. …

    Die Regelung in Absatz 2 gilt aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Kindeswohls nur für Personen, bei denen die Gewähr besteht, dass sie die von Absatz 1 vorausgesetzte Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst nach Ausbildung und persönlicher Befähigung tatsächlich beherrschen, so dass von dem Eingriff im Vergleich zur Vornahme durch eine Ärztin oder einen Arzt keine erhöhten gesundheitlichen Risiken ausgehen.

    Daher gilt die Regelung nur für Personen, die eine besondere Ausbildung für die Vornahme von Beschneidungen absolviert haben. Nur durch eine entsprechende Ausbildung kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Fachkenntnisse erworben werden.

    Überdies setzt Absatz 2 aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Hinblick auf die Durchführung der Beschneidung eine dem Arzt vergleichbare Befähigung voraus. Dazu gehören neben den unmittelbar eingriffsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten auch vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Hygiene, Desinfektion und Sterilität sowie über die Erstversorgung in – seltenen, aber nicht auszuschließenden – akuten Zuständen und Notfällen. Zudem muss die Person die bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen erforderliche ordnungsgemäße und besonders umfassende Aufklärung der Eltern gewährleisten können.

    Die Regelung in Absatz 2 bezieht sich auf „Beschneidungen gemäß Absatz 1“. Auch bei der Durchführung der Beschneidung durch Personen nach Absatz 2 muss die elterliche Einwilligung daher den in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen genügen. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.

    Die Durchführung von Beschneidungen durch die von einer Religionsgesellschaft vorgesehenen Personen bedarf keiner behördlichen Erlaubnis. Soweit spezialgesetzlich gesonderte Arztvorbehalte bestehen (etwa nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz) bleiben diese unberührt.

    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

    Artikel 2 bestimmt, dass das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

    aus:
    Gesetzentwurf der Bundesregierung
    Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE%20Gesetz_ueber_den_Umfang_der_Personensorge_bei_einer_Beschneidung_des_maennlichen_Kindes.pdf?__blob=publicationFile

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    RegE: Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

    Erscheinungsdatum
    10.10.2012

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE%20Gesetz_ueber_den_Umfang_der_Personensorge_bei_einer_Beschneidung_des_maennlichen_Kindes.html?nn=1930246

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    Kabinettsbeschluss zur Beschneidung

    Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der die rechtliche Verunsicherung, die durch das Urteil des Landgerichts Köln entstanden ist, beseitigen soll. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird künftig in einem neuen § 1631d klar gestellt, dass die Beschneidung in Deutschland auch künftig möglich ist.

    Datum
    10.10.2012

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2012/20121010_Kabinettsbeschluss_zur_Beschneidung.html;jsessionid=D05784D05D0FAF4C9F9358AB98D105F3.1_cid297?nn=1930246

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  16. Querverweis Says:

    Der Kinderarzt Dr. Wolfram Hartmann lehnt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu religiösen Beschneidungen von Jungen ab. „Das ist ein weiterer Tabubruch“, sagt der Präsident des Verbandes der Kinder- und Jugendärzte. Er fordert, mit der Beschneidung bis zu Religionsmündigkeit zu warten.

    In 32 Jahren habe er in seiner Praxis „zig Kinder gesehen“, die unter Entzündungen und Vernarbungen litten, so dass Nachoperationen notwendig wurden.

    „Viele Jungen wollten sich aus Angst nicht mehr untersuchen lassen“, berichtet der Kinderarzt. Welche Folgen die Beschneidung für die Psyche hat, darüber gebe es in Deutschland keine Untersuchungen.

    aus: Kinderarzt sieht im Beschneidungsgesetz Gefahr für Säuglinge
    in: DER WESTEN 11.10.2012

    http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-siegen-kreuztal-netphen-hilchenbach-und-freudenberg/kinderarzt-sieht-im-beschneidungsgesetz-gefahr-fuer-saeuglinge-id7183253.html

    Anmerkung. Schön, dass ein Arzt über die zerstörerischen Beschneidungsfolgen redet (und eine Zeitung das sogar veröffentlicht). Aber: 14 ist zu jung! Wo sich Deutschlands Lehrer oder Spitzenpolitiker nicht trauen, den kinderfeindlichen und brutalen Brauch der Zirkumzision im Namen der körperlichen Unversehrtheit zurückzuweisen, wie sollen sich da die Jugendlichen dem Druck von Familie und göttlichem Beschneidungsbefehl widersetzen können? Keine Beschneidung unter achtzehn.

  17. Bottrop Says:

    Messerscharf treffe die elterliche Gottesfurcht den Kinderpenis, jedenfalls meint das ein schariakonform und gewinnorientiert orientierter Bottroper Chefarzt. Sein Kollege denkt kulturell modern und ethisch und wird keine intakten Kinder verletzen und beschädigen. Die vielbeschworene Rechtssicherheit beginnt grell zu flackern:

    … Für den Chefarzt Dr. Martin Günther ist der Schnitt jedoch keine Frage der Religionsfreiheit. „Der Kinderarzt ist auf das Wohl des Individuums bedacht“, begründet er seine Ablehnung, „doch ein nicht medizinisch begründeter Eingriff ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.“ Sollte jedoch eine Indikation bestehen, sollte eine Erkrankung vorliegen, dann sei der Kinderarzt der letzte, der sich dagegen aussprechen würde, eine Zirkumzision durchzuführen. „Aber ich kann nicht sehen, warum eine Beschneidung bei einer gesunden Vorhaut im Sinne des Kindeswohles sein soll.“

    Ganz anders hingegen sieht Professor Martin Meyer-Schwickerath, Chefarzt der Klinik für Urologie im Knappschaftskrankenhaus, das Vorhaben. Er ist mit dem Vorhaben der Justizministerin einverstanden. „So können wir zustimmen“, sagte er. Schon die Eckpunkte für den Gesetzentwurf hätten wesentliche Bedingungen aus seiner Sicht erfüllt. „Sie schreiben vor, dass eine Zirkumzision (Beschneidung) unter optimalen medizinischen Voraussetzungen durchgeführt wird.“ Für die Urologen im Knappschaftskrankenhaus eine Selbstverständlichkeit. Sie nahmen in der Vergangenheit etwa 150 Beschneidungen von muslimischen Jungen pro Jahr vor. Und: „Wir machen das ausschließlich unter Vollnarkose.“ Daher lehne seine Klinik Beschneidungen von Jungen, die unter drei Jahren alt seien, auch strikt ab, sagt er. „Das Risiko wäre zu groß.“ …

    aus: Angelika Wölk: Kinderarzt lehnt Beschneidung ab
    in: Der Westen 12.10.2012

    http://www.derwesten.de/staedte/bottrop/kinderarzt-lehnt-beschneidung-ab-id7189747.html

  18. Drucksache 17/11295 Says:

    ::

    FGM Typ 1a und Typ 4 wird einfach unterschlagen, der grundgesetzliche Anspruch des Kindes auf körperliche Unversehrtheit sowieso. Hundert Prozent schariakompatibel. Dem männlichen Kind gehört sein Penis nicht, Genitalien sind Eigentum des ewigen Stammes, an denen die Stammesgottheit Schmerz, Blut, bleibende Veränderung und Narben hinterlassen kann. Das ist kulturelle Vormoderne (bzw., islamrevolutionär: kulturelle Gegenmoderne), die der Bundestag morgen wohl leider legalisieren wird.

    Deutscher Bundestag Drucksache 17/11295
    17. Wahlperiode 05. 11. 2012
    Gesetzentwurf
    der Bundesregierung
    Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

    (…) Rechtswissenschaft und Rechtsprechung Zur Strafbarkeit der Beschneidung von männlichen Kindern werden in der deutschen Rechtswissenschaft unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung ist die religiös motivierte Beschneidung schon als „sozialadäquates Verhalten“ nicht vom Straftatbestand der Körperverletzung erfasst. Der Eingriff sei zwar vom möglichen Wortlaut der Körperverletzungsvorschriften, nicht aber von deren tatsächlichem Wortsinn erfasst (so Exner, Sozialadäquanz im Strafrecht – Zur Knabenbeschneidung, 2011, S. 187 f.; ebenso Rohe, Das islamische Recht, 2009, S. 342; Tröndle, StGB, 49. Auflage, 1997, § 223 Rn. 16a; ähnlich Schwarz, JZ 2008, 1125 ). Diese Ansicht wurde noch 2008 in der strafrechtlichen Kommentarliteratur als „wohl herrschende Meinung“ bezeichnet (vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, 2008, § 223 Rn. 6b). Eine andere Ansicht bejaht zwar die Tatbestandsmäßigkeit, kommt aber ebenfalls zur Straflosigkeit, weil die Rechtswidrigkeit nicht medizinisch indizierter Beschneidungen grundsätzlich dann entfalle, wenn die Einwilligung der Eltern vorliege (Zähle, AöR 134 , 434 ; Valerius, JA 2010, 481 ; Fateh-Moghadam, RW 2010, 115 ; Schramm, Ehe und Familie im Strafrecht, 2011, S. 229; Beulke/Dießner, ZIS 2012, 338 ). Eine weitere Ansicht bejaht dagegen die rechtswidrige Körperverletzung, weil die Beschneidung weder sozialadäquat sei noch durch eine elterliche Einwilligung gerechtfertigt werden könne (Putzke, (…))

    Das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 GG) unterliegen keinem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Beide Grundrechte sind nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007, Aktenzeichen: 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72, 73). Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG bezeichnet die Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur als Recht, sondern auch als Pflicht der Eltern. Die Pflicht ist wesensbestimmender Bestandteil des Elternrechts, das insoweit treffender als Elternverantwortung zu bezeichnen ist (BVerfGE 56, 363, 382). Damit unterscheidet sich das Elternrecht von anderen Freiheitsrechten. Es gewährt keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern im Interesse des Kindes (BVerfGE 59, 360, 376). In der Beziehung der Eltern zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur sein (BVerfGE 60, 79, 88). Das Elternrecht beruht dabei auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl ihres Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfGE 61, 358, 371). (…)

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    Schutz bis Ende dreizehn – immerhin, doch ein lebenslang schädigendes Ritual, dem sich auch ein Vierzehnjähriger kaum entziehen und dessen Tragweite er nicht verstehen kann, wird von diesem alternativen Gesetzesentwurf in Kauf genommen. Auf körperliche Unversehrtheit wird also ebenfalls auf ethnoreligiösen Druck oder auf Elternwunsch verzichtet. Ein Mediziner, dem es am Patientenwohl gelegen ist, dürfte die medizinisch nicht indizierte Beschneidung an einem männlichen Jugendlichen gar nicht durchführen. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Mädchen und Frauen ist auch hier offensichtlich, also droht auch die baldige sozusagen nachträgliche Legalisierung der FGM der Schafiiten (Assalaam Foundation) oder Dawoodi Bohra (Sydney, Australia), dia ja auch „kulturadäquat“ ist.

    Deutscher Bundestag Drucksache 17/11430
    17. Wahlperiode 08. 11. 2012

    Klicke, um auf 1711430.pdf zuzugreifen

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  19. Dwarslöper Says:

    nett gemeint von Raphael Kirchner und in der Sache sehr wichtig: Doch der Deutsche Bundestag – jeder Abgeordnete – war im Herbst 2012 über die Unbrauchbarkeit der Daten und Argumente der AAP persönlich informiert worden (und über die grundsätzlichen erheblichen Beschneidungsrisiken bereits acht Wochen eher, vgl. den Quellenteil der Petition Pet 4-17-07-451-040847 zu einem § 1631d Verbot der rituellen Genitalmutilation)
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    12. Dezember 2012: Der Bundestag beschließt mit deutlicher Mehrheit einen eilig erarbeiteten Gesetzentwurf. Er regelt, dass auch weiterhin Jungen in Deutschland beschnitten werden dürfen. … Nun melden sich erneut Kinderärzte aus verschiedenen Nationen zu Wort. Hat der Bundestag damals unter falschen Annahmen seine Entscheidung getroffen? Das längst verabschiedete Beschneidungsgesetz beruft sich auch auf Empfehlungen der American Academy of Pediatrics (AAP), dem angesehenen US-amerikanischen Kinderärzteverband. …

    Dieses Fazit steht nun infrage. „Für uns ist absolut nicht nachvollziehbar, wie man das der Literatur entnehmen kann“, sagt der Sexualmediziner Morten Frisch vom Statens Serum Institut in Kopenhagen. Zusammen mit 37 weiteren Autoren aus 17 Nationen kritisiert er die Empfehlung der AAP zur Beschneidung von Jungen scharf. Die Vorsitzenden von 19 europäischen Kinderärzteverbänden haben sich an der Kritik beteiligt.

    Erschienen ist die Replik aber erst jetzt in Pediatrics, dem von der AAP herausgegebenen, weltweit einflussreichsten kinderärztlichen Magazin. Obwohl der AAP der Artikel schon Anfang September 2012 zur Veröffentlichung vorlag. Die Autoren berichten nun übereinstimmend von einer für den Wissenschaftsbetrieb unüblichen Verzögerung. Für Wolfram Hartmann, Präsident der Deutschen Gesellschaft der Kinderärzte, sei damit der Eindruck entstanden, „die AAP versuche, die Veröffentlichung in Pediatrics zu verhindern, um sich einer offenen Diskussion nicht stellen zu müssen.“

    Hartmann war Ende November zu einer Anhörung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschneidung als Experte geladen. In seiner Stellungnahme sprach er sich entschieden gegen die Pläne der Bundesregierung zur Neuregelung der Beschneidung aus. Aus der nun erschienenen Kritik an der AAP-Empfehlung durfte Hartmann dabei nicht im Detail zitieren, geschweige denn sie im Volltext zur Verfügung stellen. „Das war unser Handicap. Der Bundestag hat sich dann ganz wesentlich auf die Stellungnahme der AAP berufen.“

    Die ist nach Ansicht der Kritiker nicht haltbar. Keiner der von der AAP angeführten Vorteile halte einer Analyse nach präventivmedizinischen Kriterien stand. Mitnichten schütze eine Beschneidung vor einer Reihe von Infektionen und Peniskrebs …

    „Die AAP zitiert selektiv Publikationen, die sich für eine ‚prophylaktische‘ Beschneidung aussprechen und unterdrückt andere, die dagegen sprechen“, sagt Volker von Loewenich, der Sprecher der Ethikkommission der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin DAKJ. Auch er beteiligte sich an der Kritik der AAP-Empfehlung. …

    Doch warum stuft die AAP die Beschneidung als weniger riskant ein? Der Hauptautor der AAP-Replik, Morten Frisch, weist auf eine Auffälligkeit hin. Pro Jahr würden Ärzte in den USA eine Million Jungen beschneiden. Das beschere ihnen auch einen Umsatz von mehreren Hundert Millionen US-Dollar. Die behandelnden Ärzte werden „überwiegend von AAP und ACOG (dem US-Verband der Gynäkologen und Geburtshelfer, mit dem die AAP ihre Richtlinie abgestimmt hat) vertreten“, die „gleichzeitig als einzige Fachverbände weltweit behaupten, dass die Vorteile einer Beschneidung überwiegen“. Dass sich daraus ein möglicher Interessenkonflikt ergibt, ist für Frisch „offensichtlich“ und er findet es „merkwürdig, dass dieser nicht deklariert wurde“.

    aus:
    Raphael Kirchner:
    Gesetzgeber kannte nicht alle Risiken der Beschneidung
    in:
    ZEIT-online 18.03.2013

    http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2013-03/beschneidungsgesetz-kinderaerzteverband-aap/komplettansicht

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    der Bundestag war informiert: Durch den Diplom-Sozialpädagogen Edward von Roy war der deutsche Gesetzgeber – jeder einzelne Bundestagsabgeordnete mit einer persönlichen E-Mail – im September 2012 sehr wohl rechtzeitig auf die grundsätzliche Unbrauchbarkeit der Daten und Argumente der medizinischen US-amerikanischen Beschneidungsfreunde der AAP (American Academy of Pediatrics) hingewiesen worden (mit englischen Quellen). Die grundsätzliche Schädlichkeit der Beschneidung hatte er bereits am 20. Juli 2012 im ausführlichen Quellenteil seiner Petition belegt, auch darüber wusste der gesamte Bundestag bescheid.

    (…) Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will die medizinisch unnötige Zirkumzision in die Zukunft führen – das ist zutiefst kinderfeindlich und ein organisierter Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Teils der Bevölkerung. Das Justizministerium verbreitet einen Gesetzentwurf, der auf BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge zielt und die Zirkumzision straffrei ins elterliche Belieben stellen soll.

    Genau zu § 1631 BGB habe ich am 20. Juli 2012, also nur einen Tag nach der hastigen Bundestagsresolution (Drucksache 17/10331), eine Petition eingereicht:

    Pet 4-17-07-451-040847

    § 1631d Verbot der rituellen Genitalmutilation

    Die Eltern können nicht in eine rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes (Zirkumzision) oder ihrer Tochter (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

    Nur kurz zum angeblichen gesundheitlichen Nutzen (HIV- und HPV-Prävention), der gelegentlich von den Vereinigten Staaten aus genannt wird und selbst dort eigentlich nur noch vom Verband AAP (American Academy of Pediatrics) – die notorisch beschneidungsfreundlichen Studien der AAP sind weltweit in der Fachwelt umstritten oder werden schlicht verworfen; das jüngste Statement ist von der US-Kinderrechtsorganisation Intact America noch am selben Tag (27. August 2012) abgelehnt worden (s. u., Quellen).

    AAP – American Academy of Pediatrics:

    ”We’re not pushing everybody to circumcise their babies,” Dr. Douglas S. Diekema, a member of the academy’s task force on circumcision and an author of the new policy, said in an interview. ”This is not really pro-circumcision. It falls in the middle. It’s pro-choice, for lack of a better word. Really, what we’re saying is, ‘This ought to be a choice that’s available to parents.’ ” …

    INTACT AMERICA’S RESPONSE TO THE AMERICAN ACADEMY OF PEDIATRICS 2012 REPORT ON CIRCUMCISION

    Issued August 27, 2012

    The Policy Statement and Technical Report on Male Circumcision released today by the Task Force on Circumcision of the American Academy of Pediatrics (AAP) attempts to find justifications for recommending in favor of unnecessary surgery to remove healthy, functioning tissue from infant boys, but falls far short both in its ethical obligations to its members and their patients and in its presentation of the medical and scientific data.

    Even as the AAP purports to find that the benefits of non-medical neonatal male circumcision outweigh its risks, not even its own Task Force can unequivocally recommend this surgery, but instead states that the health benefits are not great enough to recommend routine circumcision for all male newborns. Instead, it focuses much of its argument on urging that health insurance plans and state Medicaid plans cover the costs of the surgery, which is currently not the case in many states.

    It appears that the AAP is acting more as a trade association for doctors who perform this unnecessary surgery more than 1 million times a year, instead of standing up for the human rights and bodily integrity of the only patient that counts—the baby boy.

    306. Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes Drucksache 17/11295

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  20. Bragalou Says:

    Hanafitischer Fiqh (wie ihn die meisten Bosnier, Türken, Pakistani haben), Fatwa von Darul ‚Uloom Deoband. Die Jungenbeschneidung zu unterlassen, wäre ein Aussteigen aus dem obligatorischen islamischen Wohlverhalten, aus der heilssichernden Orthopraxie der Sunna:

    Auf dem, der die Beschneidung unterlässt, ohne dafür einen islamrechtlich gültigen Beweggrund zu haben, auf dem lastet die Sünde, die Sunna aufgegeben zu haben.

    Question: 11827
    India

    As salamualikum janab mufti sab.khatna (cutting of extra skin of penis)is how mach important in Islam.if any one is not done it is he a perfect Muslim.
    Answer: 11827
    Apr 05,2009

    (Fatwa: 557/557=M/1430)

    Circumcision (khatnah) is a matter approved by sound reasoning; it is emphasized sunnah and a symbol of Islam. If someone forsakes it without valid reason he will get the sin of forsaking sunnah.

    Allah (Subhana Wa Ta’ala) knows Best

    Darul Ifta,
    Darul Uloom Deoband

    http://darulifta-deoband.org/showuserview.do?function=answerView&all=en&id=11827

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    schiitisch:

    7. Circumcision of boys[337]

    Circumcision is obligatory on boys, and as with shaving [Kopfhaare des Neugeborenen rasieren] and aqīqah [Namensvergabe], it is recommended that it be done on the 7th day after the birth of the child, although if done earlier, there is no harm.[338]

    If not done then, it is sunnah that it be done until the bulugh [Reife, Pubertät] of the child, after which it is obligatory on the child himself to do it. However, other ulema have stated that as the child nears puberty, it is obligatory on the guardian. Indeed, it is narrated from Imām ‘Alī that a person who becomes a Muslim should be circumcised, even if he is 80 years old.

    It is narrated from Imām as-Sādiq that children should be circumcised as it makes the body cleaner, makes the meat of the body grow faster, and the earth has an aversion to the urine of an uncircumcised person.

    It is narrated from the Prophet that the earth becomes najis [nadschis, rituell unrein, heilsgefährdend und ekelhaft unrein] for 40 days from the urine of an uncircumcised person, and in another tradition, it is narrated that the earth groans [stöhnt, ächzt oder seufzt vor Schmerzen] to Allāh because of his urine.

    It is also narrated that if you circumcise a boy, and the sheath grows again and covers the penis, circumcise him again, because the earth groans to Allāh for 40 days because of the covering of his circumcision.

    It is narrated from Imām as-Sādiq: “Somebody who has not been circumcised should not lead prayers, and his witness is not accepted, and if he dies, do not pray for him as he has left the biggest sunnah of the Prophet, unless he has left it for fear of death (resulting from circumcision).”

    AL-ISLAM-org [ schiitisch ]
    Ahlul Bayt Digital Islamic Library Project

    http://www.al-islam.org/heavenlypath/9.htm

  21. Cees van der Duin Says:

    Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm v. 30.08.2013 – 3 UF 133/13 – belegt: der beschneidungsfreundliche (kinderfeindliche) § 1631 d BGB führt die Argumentation unserer Richter in bizarre Verrenkungen hinein.

    Unsere Gesetze sollten für alle Menschen gelten – Jungen haben eigentlich den selben Anspruch auf genitale Unversehrtheit wie Mädchen. Nur eigentlich oder auch tatsächlich?

    Vielleicht haben Kinder gar keine „Religion“ oder „Kultur“? Wie auch immer: man muss auch nicht jede Kultur bewahren, sonst müssten wir die Mädchenbeschneidung etwa vom Typus 1a (Klitorisvorhautbeschneidung) legalisieren, die in der schafiitischen Rechtsschule des Islam „heilssichernder“ Standard ist.

    Jahrtausende alte Initiationsrituale gehören in der kulturellen Moderne nicht in Arztpraxis oder Kinderzimmer – nicht in Hamm und irgendwann (möglichst bald) auch nicht mehr in Kenia.

    Die männliche Vorhaut hat eine wichtige Funktion und sollte nur in ganz wenigen, medizinisch wirklich unumgänglichen Fällen chirurgisch entfernt werden.

    Indirekt nennt uns das OLG Hamm leider mehrere mögliche Gründe für eine aus seiner Sicht statthafte Beschneidung.

    Denn was wurde erreicht: das sechs Jahre alte Kind darf nur in diesen Tagen nicht beschnitten werden. Sieht so ein Erfolg aus im Sinne der gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit? Doch wohl eher nicht.

    Folgendes klingt leider im Urteil stark mit:

    1. solange ein Kind zur “Menschensorte” der Evangelischen gehört bleibt es irgendwie vor der Jungenbeschneidung geschützt

    2. wenn nur die eigene Mutter beim Vorgang der Zirkumzision zuschauen würde, wäre alles in bester Ordnung

    3. das „Aufklärungsgespräch“: etwas Zureden (Trösten? Bagatellisieren? Überreden? Überlisten?) legalisiert die Jungenbeschneidung

    4. die in § 1631d BGB kalkuliert nicht angesprochenen „Religionsvölker“ der Muslime oder Juden dürften sowieso beschneiden (eine Ungleichbehandlung der Kinder), an männlichen Kindern unter sechs Monaten dürfen irgendwie beschneidungskundige Erwachsene die genitale Kult-OP vornehmen

    5. ein regelmäßiger Besuch in Kenia kann eine nordrhein-westfälische Beschneidungserlaubnis sein

    6. nach dem Gerichtsurteil sind “medizinische Risiken” und “Schmerzen” des Kindes von uns allen gefälligst zu akzeptieren: “weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien”

    7. das örtliche Jugendamt wird durch das Gerichtsurteil zur beschneidungsbilligenden Instanz emporgehoben

    Ich denke, dass die Bundesrepublik den 2012 geschaffenen Paragraphen 1631d BGB zurückziehen muss. Die Zirkumzision ins elterliche Belieben zu stellen, eine irreparable körperliche Schädigung als Teil der Personensorge zu definieren war falsch.

    Im Allgemeinen sollten ausgewachsene Männer darüber entscheiden, ob sie mit oder ohne Vorhaut leben und lieben wollen. Mancher männliche Jugendliche aber dürfte sich dem hohen Konformitätsdruck von Familie oder Religionsgruppe nicht entziehen können.

    Keine Beschneidung unter achtzehn!

    Cees van der Duin

  22. Bragalou Says:

    und hier ist der Beschluss
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    Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 133/13

    30.08.2013
    Oberlandesgericht Hamm
    3. Senat für Familiensachen
    Beschluss

    Aktenzeichen:
    3 UF 133/13

    Vorinstanz:
    Amtsgericht Dortmund, 113 F 1527/13
    Schlagworte:
    Anforderungen des FamFG an den Prüfungsmaßstab in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht; Voraussetzungen für die gerichtliche Regelung der Entscheidungsbefugnis bzgl. der vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigten und vom anderen Elternteil abgelehnten, nicht medizinisch indizierten Beschneidung eines Sohnes aus kulturell-rituellen (hier dem kenianischen Ritus folgenden) Gründen nach § 1631 d BGB n. F.

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    Je nach der hohen oder weniger hohen Schutzwürdigkeit des im Vordergrund stehenden Motivs des sorgeberechtigten Elternteils zugunsten der beabsichtigten Beschneidung kann die Schwelle der entgegenstehenden Kindeswohlgefährdung niedriger als nach dem allgemeinen Maßstab des § 1666 BGB anzusetzen sein.

    Die Kindesmutter, die in ihrer positiven Haltung zu der Beschneidung aus kenianischen rituellen und kulturellen sowie hygienischen Gründen als festgelegt erscheint, hat zwar mitgeteilt, ursprünglich für den 25.03.2013 in der Arztpraxis des Dr. B einen Termin zur Beschneidung des Kindes G vereinbart zu haben. Dass sie vor ihrer endgültigen Entscheidung über den damals bereits fest geplanten Eingriff allerdings in dem gebotenen Umfang durch diesen Arzt oder in den seitdem vergangenen Monaten durch diesen oder einen anderen Arzt umfassend ärztlich über den Eingriff und seine Risiken aufgeklärt worden sein könnte, hat die Kindesmutter indes bisher selbst nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
    33

    ff) Im Übrigen ist das Familiengericht im Ergebnis zu Recht im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausgegangen, dass eine für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Kindesvaters besteht, dass durch die Beschneidung im Sinne des § 1631 d Abs. 1 S. 2 BGB – auch unter Berücksichtigung und Würdigung ihres Zweckes – eine Kindeswohlgefährdung für G bestünde. Hiervon ist im Ausgangspunkt entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1666 BGB auszugehen, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BGH, Entscheidung vom 25.11.2011, XII ZB 247/11, recherchiert bei juris, Rn. 25, NJW 2012, S. 151 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Indem der Gesetzgeber in § 1631 d Abs. 1 S. 2 BGB auch den Zweck der Beschneidung mit in die Berücksichtigung einzieht, hat er jedoch deutlich gemacht, dass das Kindeswohl insoweit kein feststehender Begriff ist. Je nach der Schutzwürdigkeit des im Vordergrund stehenden Motivs für die Beschneidung kann die Schwelle einer Kindeswohlgefährdung niedriger als nach dem dargelegten allgemeinen Maßstab des § 1666 BGB anzusetzen sein (vgl. Hamdan, in: juris-PK-BGB, a. a. O., Rn. 18 und 19).

    (1) Vorliegend hat die Kindesmutter im Wesentlichen die folgenden Motive geltend gemacht:
    35

     G solle entsprechend dem in Kenia kulturell üblichen Ritus beschnitten werden, da er bei seinen Besuchen dort ansonsten – auch von seinen Verwandten – nicht als vollwertiger Mann angesehen werde. In Afrika sei das so, alle Jungen müssten das machen. In jedem Telefonat mit ihren Verwandten in Kenia, mit denen sie eng verwurzelt sei, werde sie gefragt, ob ihr Sohn G nun endlich beschnitten sei.
    36

     Die Frage der Beschneidung sei zudem eine Frage von Hygiene und Sauberkeit.

    (…)

    (2) Auf der anderen Seite haben der Kindesvater, der Vertreter des Jugendamtes, der Ergänzungspfleger sowie die schriftlich und mündlich jeweils kurz angehörte Sachverständige Dipl.-Psych. L tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht, die eine Gefährdung des Wohls Gs im Falle der Beschneidung bei vorläufiger Betrachtung als wahrscheinlich und gegenüber den Motiven der Kindesmutter nach derzeitigem Erkenntnisstand überwiegend erscheinen lassen.
    39

    (aa) Die von dem Kindesvater angeführten verbleibenden medizinischen Restrisiken auch einer ärztlich ordnungsgemäßen Beschneidung sowie die von mehreren Beteiligten und der Sachverständigen aufgeführten mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen sind insoweit für sich genommen allerdings nicht entscheidungserheblich, denn diese liegen auch bei jeder medizinisch indizierten Beschneidung vor. Würde man auf diese Risiken und Schmerzen abstellen, würde das Recht der Eltern aus § 1631 d Abs. 1 BGB ausnahmslos ins Leere laufen, da jeder medizinisch nicht indizierte Eingriff dann bereits wegen der gesundheitlichen Restrisiken und der durch den Eingriff zugefügten Schmerzen zu unterbleiben hätte. Bzgl. dieser Folgen muss es nach dem oben Gesagten aber genügen, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern vor der Zustimmung zu dem Eingriff umfassend ärztlich aufklären lassen.

    (…)

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/3_UF_133_13_Beschluss_20130830.html

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  23. Bragalou Says:

    New Yorks Bürgermeister Michael Bloomberg, der 2012 die besonders gesundheitsgefährdende metzitzah bpeh ein bisschen einschränken wollte, rief das Urteil von 1944 in Erinnerung, das die Kinderarbeit einer neunjährigen Mädchens aus einer Familie der Zeugen Jehovas untersagte.
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    Die orthodoxen Rabbiner gehen allerdings gegen die geplante Maßnahme auf die Barrikaden. 200 Geistliche haben bereits angekündigt ,die Stadt zu verklagen, falls die Verordnung verabschiedet wird. Sie behaupten, Bloomberg schränke ihr Verfassungsrecht auf freie Religionsausübung ein. Eine Behauptung, die der Bürgermeister barsch abwies: „Das Recht auf freie Religionsausübung ist nicht absolut“, ließ er die Geistlichen wissen und verwies auf ein Urteil von 1944, in dem erfolgreich gegen religiös begründete Kinderarbeit geklagt wurde.

    Die jüdische Tageszeitung The Sun schrieb daraufhin ein flammendes Editorial, das Bloombergs Verordnung mit dem Beschneidungsurteil in Deutschland sowie einer Initiative in Kalifornien in Verbindung brachte, welche die Beschneidung verbieten wollte.

    von: Sebastian Moll
    aus: Mehr Hygiene bei der Beschneidung
    in: Frankfurter Rundschau 13.09.2012

    http://www.fr-online.de/politik/usa-mehr-hygiene-bei-der-beschneidung,1472596,17246008.html
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    Prince v. Massachusetts, 321 U.S. 158 (1944), was a case in which the Supreme Court of the United States held that the government has broad authority to regulate the actions and treatment of children. Parental authority is not absolute and can be permissibly restricted if doing so is in the interests of a child’s welfare. …

    A Jehovah’s Witness woman named Sarah Prince was convicted for violating child labor laws. She was the guardian of a nine-year old girl, Betty M. Simmons, whom she had brought into a downtown area to preach on the streets. This preaching involved distributing literature in exchange for voluntary contributions. The child labor laws that she was charged with violating stipulated …

    „But it does not follow they are free, in identical circumstances, to make martyrs of their children before they have reached the age of full and legal discretion when they can make that choice for themselves.“

    http://en.wikipedia.org/wiki/Prince_v._Massachusetts
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    In her defense, she argued that those laws violated her 14th Amendment rights to exercise her religion and her equal protection rights. The Supreme Court disagreed, and in its 1944 decision held that “neither the rights of religion nor the rights of parenthood are beyond limitation. … The right to practice religion freely does not include the right to expose the community or the child to communicable disease or the latter to ill-health or death.”

    von: Hella Winston
    aus: Metzitzah Arguments Seen Taking Shape
    in: The Jewish Week (New York) 27.09.2012

    http://www.thejewishweek.com/news/new-york-news/metzitzah-arguments-seen-taking-shape

  24. Edward von Roy Says:

    ::
    Ein Ulmer Kinderarzt rechnet vor, dass jährlich Zehntausenden von kleinen Jungen hierzulande die Vorhaut ohne medizinischen oder religiösen Grund entfernt wird. Krankenkassen zahlen für die Beschneidungen.

    In Deutschland gibt es pro Jahr etwa 28.000 nutzlose Beschneidungen, die weder einen triftigen medizinischen Grund, noch einen religiösen Anlass haben. Das behauptet der Ulmer Kinderarzt Dr. Christoph Kupferschmid in der aktuellen Ausgabe der Verbandszeitschrift für Kinder- und Jugendärzte. Jede Beschneidung koste die Kassen zwischen 150 und 300 Euro, wodurch die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um bis zu 8,4 Millionen Euro belastet werde. Das Engagement der Kinderärzte gegen rituelle Beschneidungen sei angesichts dieser „riesigen Zahl von unnötigen Beschneidungen im medizinischen Bereich“ kaum glaubwürdig, meint der Kinderarzt.

    Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss feststellen, dass binnen vier Jahren die ambulanten sogenannten Zirkumzisionen um 34 Prozent ansteigen, obwohl die Zahl der Jungen in Deutschland insgesamt zurückgeht. Eine bundesweit verlässliche Statistik gibt es allerdings nicht. Die Kiggs-Studie des Robert-Koch-Instituts zählte 2007 insgesamt 670.000 beschnittene Jungen unter 18 Jahren in Deutschland. Bei Kindern ohne Migrationshintergrund waren bereits fast zehn Prozent beschnitten, bei Migrantenkindern 15,3 Prozent.

    Die hohen Beschneidungszahlen ohne rituellen Anlass hält Kupferschmid vor allem für ein Problem der Medizin. Weil eine verengte Vorhaut bei Neugeborenen völlig normal ist und bei 96 Prozent aller Jungen vorkommt, dreht sich die ärztliche Diskussion darum, bis wann sich diese sogenannte Phimose zurückgebildet haben und ab wann behandelt werden sollte. …

    Im August 2013 wurde die deutsche Leitlinie für die Phimosenbehandlung (PDF) entsprechend angepasst, von einer Beschneidung als Vorsorgemaßnahme wird dort explizit abgeraten. Eine Therapie sollte erst im Vorschulalter erfolgen, wenn die Phimose tatsächlich Probleme bereitet. Eine Operation ist auch nicht die einzige Möglichkeit. Zuvor kann versucht werden, die enge Vorhaut mit Salbe zu behandeln.

    Kinderarzt Kupferschmid beklagt nicht nur die unnötigen Eingriffe und Kosten, sondern auch das darauf folgende Leid der Behandelten. Bei einer durchschnittlichen OP-Komplikationsrate von fünf Prozent rechnet er jährlich mit 1400 Kindern, die überflüssigerweise an den Folgen des Eingriffs leiden. …

    ANMERKUNG Leider sagt Christoph Kupferschmid nicht, dass die medizinisch nicht absolut gebotene Beschneidung immer schädigt und immer Leid bedeutet. Zu beklagen ist auch, dass nicht darauf hingewiesen wird, dass das durchschnittliche Lebensalter für die soganannte Retraktierbarkeit (retractibility, retraction) bei 11,4 Jahren liegt (ELF KOMMA VIER) und eben nicht „im Vorschulalter“. Durchschnittswert bedeutet (Verteilungskurve), dass der Junge auch 13 oder 15 Jahre alt sein kann bis die Vorhaut Eichelkranz (Corona glandis) und Kranzfurche (Sulcus coronarius) ganz freigibt. Gegen Mythos und Praxis des Vor-Schulbeginn-Den-Jungen-Noch-Schnell-Beschneiden müssen Sozialpädagogen und Jungenarbeiter etwas tun.

    von: Christian Seel
    aus: Beschneidung ohne Not?
    in: OnMedia.de (gofeminin.de) 18.07.2014

    http://www.onmeda.de/g-kinder/beschneidung-3102.html

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    Ein kindeswohlgefährdendes Ärgernis sind die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie Phimose und Paraphimos (006/052 – S1-Leitlinie Phimose und Paraphimose aktueller Stand: 08/2013)

    „Bei unkompliziertem Verlauf ist der Beginn einer Therapie im Vorschulalter, bei Beschwerdefreiheit auch später, zu empfehlen.“

    Was soll das? Es ist grundsätzlich überhaupt nichts zu tun, gerade „bei Beschwerdefreiheit“ haben Erwachsene ihre Finger (und Scheren bzw. Skalpelle) vom Kindergenital zu lassen. Das verantwortungslos dahergesagte „Therapie im Vorschulalter“ soll wohl Bedarf wecken. ELF KOMMA VIER (11,4 Jahre) ist der Durchschnittswert der (völligen) Retraktierbarkeit, das meint den Jungen im fünften oder sechsten Schuljahr, nicht „im Vorschulalter“. Ganz schlimm: kein Wort der Warnung vor der vorzeitigen gewaltsamen Retraktion (Premature, forcible, foreskin retraction, PFFR), man lese dazu bitte unten bei John Geisheker oder bei den ausgezeichneten Doctors Opposing Circumcision.

    „Zirkumzisionen sind mit einer signifikanten Komplikationsrate behaftet.“

    Das ist verantwortungslos irreführend, die Beschneidung ist Genitalverstümmelung und schädigt in jedem Fall. Es ist kinderfeindlich, männerfeindlich und wissenschaftsfeindlich von der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie, die bekannten zerstörerischen Folgen jeder Beschneidung (Sorrells et al. zu fine-touch, s. u.; Frisch et al. zu Sex und Ehe / Partnerschaft, s. u.) einfach auszublenden.

    Klicke, um auf 006-052l_S1_Phimose_Paraphimose_2013-08.pdf zuzugreifen

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    Premature, forcible, foreskin retraction (PFFR)

    Doctors Opposing Circumcision

    http://www.doctorsopposingcircumcision.org/info/info-forcedretraction.html

    What Is the Greatest Danger for an Uncircumcised Boy? A doctor’s visit can harm your boy.

    Written by John Geisheker, J.D., LL.M.

    http://www.psychologytoday.com/blog/moral-landscapes/201110/what-is-the-greatest-danger-uncircumcised-boy

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    Fine-touch pressure thresholds in the adult penis.

    Sorrells ML, Snyder JL, Reiss MD, Eden C, Milos MF, Wilcox N, Van Howe RS

    CONCLUSIONS: The glans of the circumcised penis is less sensitive to fine touch than the glans of the uncircumcised penis. The transitional region from the external to the internal prepuce is the most sensitive region of the uncircumcised penis and more sensitive than the most sensitive region of the circumcised penis. Circumcision ablates the most sensitive parts of the penis.

    http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17378847

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    Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark

    Morten Frisch, Morten Lindholm and Morten Grønbæk

    Conclusions Circumcision was associated with frequent orgasm difficulties in Danish men and with a range of frequent sexual difficulties in women, notably orgasm difficulties, dyspareunia and a sense of incomplete sexual needs fulfilment. …

    http://ije.oxfordjournals.org/content/early/2011/06/13/ije.dyr104.full

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  25. Bragalou Says:

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    A CDC-requested, Evidence-based Critique of the Centers for Disease Control and Prevention 2014 Draft on Male Circumcision: How Ideology and Selective Science Lead to Superficial, Culturally-biased Recommendations by the CDC

    Robert S. Van Howe, MD, MS, FAAP* Professor and Interim Chair of Pediatrics Central Michigan University College of Medicine

    https://www.academia.edu/10553782/A_CDC-requested_Evidence-based_Critique_of_the_Centers_for_Disease_Control_and_Prevention_2014_Draft_on_Male_Circumcision_How_Ideology_and_Selective_Science_Lead_to_Superficial_Culturally-biased_Recommendations_by_the_CDC

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    Robert S Van Howe
    MD, MS
    Professor and Interim Chairman
    Central Michigan University · Department of Pediatrics

    http://www.researchgate.net/profile/Robert_Van_Howe/citations

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  26. Adriaan Broekhuizen Says:

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    27.09.2012

    27. September 2012

    Keine Strafe für Beschneidung

    Stellungnahme von Christine Buchholz (MdB, Mitglied im geschäftsführenden Parteivorstand), Werner Dreibus (MdB), Stefanie Graf (Mitglied im Parteivorstand), Nicole Gohlke (MdB, Mitglied im Landesvorstand DIE LINKE Bayern), Claudia Haydt (Mitglied im Vorstand der Europäischen Linken (EL)), Luc Jochimsen (MdB), Caren Lay (MdB, stellvertretende Parteivorsitzende), Bodo Ramelow (MdL, Fraktionsvorsitzender Linksfraktion Thüringen), Katina Schubert (Mitglied im geschäftsführenden Parteivorstand, Landesgeschäftsführerin DIE LINKE Berlin)

    Für jüdische und muslimische Bürgerinnen und Bürger ist die Frage existentiell, ob sie zukünftig einen wesentlichen Teil ihrer religiösen und kulturellen Tradition in Deutschland ausüben und in der von ihnen gewählten Art und Weise Beschneidungen von Jungen durchführen können. Hier sind sich konservative und liberale Jüdinnen, Juden, Muslima und Muslime einig.

    Bei der Debatte um die Beschneidung kleiner Jungen konkurrieren mehrere Rechte miteinander: das Recht auf Religionsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf religiöse Selbstbestimmung, Elternrechte, Kinderrechte. Linke müssen sich in Abwägung der Argumente und Rechtspositionen letztlich politisch positionieren. Leitmotiv dabei ist der gesellschaftliche Zusammenhalt unter Anerkennung und Respekt unterschiedlicher Lebensweisen,Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen auf der Basis der allgemeinen Menschenrechte.

    Die Beschneidung von Jungen ist nicht vergleichbar mit der genitalen Verstümmelung von Mädchen. Analogien verbieten sich deshalb. [ Unsinn. FGM Typ Ia ist weniger invasiv, die meisten FGM Typ IV sind weniger invasiv als eine Zirkumzision. ]

    Die Debatte um Beschneidung wird begleitet von antisemitischen Klischees. Die Tatsache, dass es in Deutschland einen seit Jahren wachsenden Antisemitismus und antimuslimischen Rassismus gibt, muss immer Teil der Erwägungen der LINKEN sein.

    Das Kölner Landgericht führt das Recht auf religiöse Selbstbestimmung als ein Grund für die Forderung nach einem Verbot der Beschneidung von Jungen an. Das Landgericht stellt in seinem Urteil fest: „Diese Veränderungen [des Körpers des Kindes durch Beschneidung] läuft dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider.“ Das Argument trifft nicht zu. Uns ist keine Religion oder Weltanschauung bekannt, die Beschnittenen die Aufnahme in ihre Reihen verwehrt. Umgekehrt ist es auch nicht so, dass jeder der beschnitten ist, automatisch Jude oder Muslim ist oder wird.

    Die Befürworter des Kölner Urteils argumentieren, dass Beschneidung aus religiösen Gründen ein nicht medizinisch notwendiger körperlicher Eingriff ist und deswegen als Körperverletzung zu werten sei. Aber alle medizinischen Eingriffe haben immer eine gesellschaftlich-kulturelle Dimension. [ Ja – auch die FGM ] Eltern haben einen Ermessensspielraum bei körperbezogenen Entscheidungen für ihre Kinder bei Heileingriffen, Impfungen, Schönheitsoperationen, Geschlechtszuweisungen bei Intersexualität. Von daher müssen sich Linke die Frage stellen, warum es jetzt eine Kampagne für eine Einschränkung der Beschneidung gibt, andere körperliche Eingriffe aber außen vor bleiben.

    Die Auffassung, die Beschneidung widerspreche dem Kindeswohl, unterstellt der Mehrheit der jüdischen und muslimischen Eltern, unverantwortlich mit ihren Kindern umzugehen. [ die Sklaverei der USA widersprach dem Menschenwohl ]

    Durch die Drohung mit dem Strafrecht erreicht man nicht weniger Beschneidungen, sondern eine Verunsicherung und Stigmatisierung der Betroffenen [ dann hört doch endlich auf zu beschneiden, statt an „Verunsicherung“ zu leiden ]. Das kann dazu führen, dass zukünftig mehr Beschneidungen nicht medizinisch sachgerecht durchgeführt werden [ das Hinterhof-Scheinargument – man übertrage das auf die Mädchenbeschneidung = FGM ] und Komplikationen verschwiegen werden, aus Angst, ansonsten strafrechtlich belangt zu werden. Komplikationen werden durch eine Kriminalisierung und Tabuisierung eher häufiger auftreten.

    Wir sehen es nicht als die Aufgabe der LINKEN an, Vorschläge für die Änderung der Religionspraxis von Juden, Jüdinnen, Muslima und Muslimen zu machen. [ Auch nicht zu Hidschab-Zwang, Polygamie sprich Polygynie, Kindbraut = ehelicher Sex ab neun Jahren, Talaq, Islamic FGM? ] Von daher halten wir den Vorschlag einiger Vertreter der LINKEN, Beschneidung bei unter 14 Jährigen in Deutschland zukünftig nur noch als symbolische Beschneidung durchzuführen, für nicht richtig. Die Mehrheit der muslimischen und jüdischen Gemeinden und Organisationen halten eine „symbolische Beschneidung“ nicht für einen adäquaten Ersatz für die Beschneidung.

    Wir sind überzeugt: Wenn die Praxis einer Religion verändert werden soll, dann muss der Impuls von innen kommen. [ Darauf könnt ihr noch weitere 1400 Jahre warten und noch viel länger. ]

    Wir wissen, dass die Beschneidung für viele jüdische und muslimische Menschen auch Symbol von Zusammengehörigkeit ist [ warum schweigt ihr zu den vielen Juden und Muslimen unter den Intaktivisten aller Welt? ], das in Situationen gesellschaftlicher Diskriminierung und Stigmatisierung eine hohe Bedeutung bekommt. Wir haben nicht das Recht, diese Eigendefinition in Frage zu stellen, schon gar nicht im Land der Schoa.

    DIE LINKE ist eine nicht-religiöse, aber keine antireligiöse Partei. Linke müssen nicht „für“ Beschneidung sein. Wir plädieren aber dafür, dass sich DIE LINKE gegen jegliche Form der Kriminalisierung von Beschneidung von Jungen einsetzt [ wann wird DIE LINKE die Chatna (chitan al-inath) akzeptabel finden und per Bundespartei-Stellungnahme verteidigen? ] und damit deutlich macht, dass Jüdinnen, Juden, Muslima und Muslime und ihre religiösen Traditionen Teil dieser Gesellschaft sind.

    ___ps://archiv2017.die-linke.de/politik/aktionen/archiv/2012/beschneidung-von-jungen/keine-strafe-fuer-beschneidung/

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  27. Adriaan Broekhuizen Says:

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    Vom Wiederholen wird eine Lüge nicht wahrer, doch das Dogma der Unvergleichbarkeit von weiblicher oder männlicher kulturell-religiöser Genitaloperation (FGM oder MGM) wird verbissen aufrechterhalten.

    Die zur FGM ahnungslose und am genitalen Empfinden und sexuellen Leben der Jungen und Männer offensichtlich desinteressierte Dana Ionescu (2018) allen Ernstes:

    “ Vergleiche aber sind unter den Beschneidungsgegnern/Beschneidungsgegnerinnen der Kampagne gern gesehen, denn sie ermöglichen es, kulturell-religiöse Vorhautbeschneidungen anzuprangern. “

    Judenbilder in der deutschen Beschneidungskontroverse

    Roy, Edward von (2012): Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte sind zu schützen, in: Schariagegner. Sozialpädagogik am Puls der Zeit v. 30.09.2012.

    ( pp 464-465 sowie FN 996 auf p 219 )

    https://books.google.de/books?id=NrKBDwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

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    Ohne rot zu werden, beruft sich die Freundin der rituellen Jungenbeschneidung (MGM) auf „[d]ie Journallstin und Theologin Anne Kampf“ sowie auf die Ärztin und Menschenrechtsaktivistin Nahid Toubia.

    Dana Ionescu hat das Folgende gelesen jedenfalls überflogen:

    Genau zu § 1631 BGB habe ich am 20. Juli 2012, also nur einen Tag nach der hastigen Bundestagsresolution (Drucksache 17/10331), eine Petition eingereicht:

    Pet 4-17-07-451-040847

    § 1631d Verbot der rituellen Genitalmutilation

    Die Eltern können nicht in eine rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes (Zirkumzision) oder ihrer Tochter (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

    Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte sind zu schützen

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    (Anatomiebezogen ahnungslos und am Thema männliche Beschneidung offensichtlich gar nicht interessiert …)

    Antisemitismus und antimuslimischer Rassismus am Beispiel der Kontroverse um kulturell-religiöse Vorhautbeschneidungen bei Jungen, Vortrag am 30.03.2017 im Rahmen der Vortragsreihe ‚Fremdenfeindlichkeit und Rassismus‘ des Ökumenischen Seminars in Zusammenarbeit mit der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jacobi Göttingen.

    https://www.uni-goettingen.de/de/dana+ionescu%2C+m.a./410756.html

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    ( Anne Kampf )

    https://www.evangelisch.de/inhalte/4805/06-02-2015/eine-beschneidung-von-maedchen-ist-eine-verstuemmelung

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    (…) Equality Now goes on to spin the following false narrative:

    “The underlying ideology behind the two practices also differs. FGM is a patriarchal cultural tradition carried out with the intent of subjugating women and controlling their bodies. The practice serves to oppress women, reinforcing the perpetuation of their marginalization and inferior status in society. Male circumcision on the other hand is not rooted in a blatantly discriminatory ideology. Further the harmful health implications of FGM cannot be compared with that of male circumcision.”

    This narrative, though often repeated in the media, has no factual basis in reality. (…)

    von James Ketter (Equality Now declares, “Some people are more equal than others.”)

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    „… and should not be compared“

    The Sudanese physician Nahid Toubia, co-founder and director of the activ-ist organisation RAINBO and associate professor at Columbia University School of Public Health, was one of the strongest voices in convincing the general public that circumcision of girls and circumcision of boys must be regarded as different practices, and should not be compared.

    Klicke, um auf Fusaschi-Cavatorta_ISBN_9788864840321_web-COP-1.pdf zuzugreifen

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