70. Deutscher Juristentag, die AEMR und das GG

Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft

Die strafrechtliche Abteilung wird sich mit der Frage beschäftigen, ob als Folge der kulturellen und religiösen Pluralisierung der in Deutschland lebenden Bevölkerung Änderungen im Strafrecht zu empfehlen sind.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung von Verbotsnormen im Strafgesetzbuch, die Delikten mit kulturellen oder religiösen Tathintergründen gelten. Ist der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) noch zeitgemäß?

Gibt es Änderungsbedarf im Hinblick auf sonstige Äußerungsdelikte? Wäre die Einführung einer weiteren Verbotsnorm zu empfehlen, die über den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) hinaus die Verbreitung rassistischer Gedanken unter Strafe stellt?

Es stellt sich ferner die Frage, ob für den neugeschaffenen Tatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (§ 226a StGB) und den Rechtfertigungsgrund für die Beschneidung von Jungen (§ 1631d BGB) Empfehlungen für die Auslegung oder für Änderungen in der Gesetzesfassung zu beschließen wären und ob das strafrechtliche Verbot der Zwangsheirat (§ 237 StGB) als gelungen anzusehen ist, insbesondere was die Erfassung von im Ausland begangenen Tathandlungen betrifft.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der international geführten Debatte um „cultural defenses“. Zu erwägen ist, ob sich aus der kulturellen Biographie des Täters und seiner Beweggründe die Forderung nach Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen ergibt und welche Rolle den Religionsgrundrechten in Art. 4 Abs. 1, 2 GG im strafrechtlichen Kontext der Rechtfertigung und Entschuldigung zukommt. Praktisch wichtig ist die Frage, ob kulturelle und religiöse Tathintergründe als schuldmindernde Umstände einzustufen und strafmildernd zu berücksichtigen sind. Diesem Aspekt kommt bei der Auslegung des Merkmals „niedrige Beweggründe“ beim Mord (§ 211 StGB) in Fällen von Blutrache und sogenannter Ehrenmorde eine entscheidende Rolle zu.

Auch bei der Auslegung anderer Tatbestandsmerkmale, etwa der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung (§ 323c StGB), ergeben sich ähnlich gelagerte Fragen zur Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe. Im Kontext der Strafzumessung ist ferner die Wertung rassistischer und fremdenfeindlicher Motive als Strafschärfungsgrund zu erörtern.

http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Strafrecht_140320.pdf

Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?

Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) rückt heran und ein Blick in die Thesen der Gutachter und Referenten (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) verheißt alles Gute für das Islamische Recht und wenig Gutes für die allgemeinen Menschenrechte. Von Edward von Roy.

Dr. Tatjana Hörnle akzeptiert die verfassungswidrige Beschneidung von Jungen als juristisch problemlos und unterschlägt das hohe Maß der lebenslangen Zerstörung der männlichen genitalen Sensitivität (Sorrells et al. (2007)) ebenso wie die Folgen für Ehe und Partnerschaft (Frisch et al., (2011)). Dass selbst bei der Beschneidung in Arztpraxis oder Krankenhaus schwere Verletzungen und Todesfälle auftreten, sagt sie ebenfalls nicht. Weil Gleichbehandlung der Geschlechter (noch) wichtig ist, kämpft die Professorin 2014 für die deutsche Legalisierung der Beschneidung von Mädchen, wenigstens solange nur ein bisschen Klitorisvorhaut amputiert wird oder am Mädchengenital lediglich ein Pieksen oder Stechen (ritual nick) mit einer Nadel oder Lanzette erfolgt. Wie tief bitteschön darf gepiekst werden, in welches intakte Körpergewebe eigentlich werde am Mädchengenital gestochen, Klitorisvorhaut, Labien oder Klitoris, und soll demnächst legal eingestochen oder gleich durchstochen werden dürfen?

3. Bekenntnisbeschimpfung: § 166 StGB ist weder mit „Schutz der Allgemeinheit‘ noch als Norm zum Schutz von Individualrechten überzeugend zu rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, diese Norm aufzuheben. …

[Auch wir fordern die Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen. Warum aber sagt Hörnle nicht: Islamkritik muss auch trotz eines (noch) bestehenden § 166 StGB schon heute möglich sein?]

Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB).

[Hörnle verschweigt zielsicher, dass eine Beschneidung ohne medizinischen Grund dem Kindeswohl immer schadet und nicht nur ausnahmsweise.]

6. Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind …

[Das ist einfach falsch, das Amputieren oder noch so punktuelle Beschädigen gesunden Gewebes ist pädagogisch, ethisch, medizinisch wie rechtlich stets Verstümmeln und, wenn es am Genital geschieht, eine Genitalverstümmelung (hier eine FGM). Auch beim Pieksen gehen Körperzellen kaputt, vom psychischen Traumatisieren und dem Risiko einer Sepsis nicht zu reden. Es ist angemessen, dass die WHO eben nicht Typ Ib als FGM (genital mutilation) bezeichnet und Ia als FGC (genital cutting), sondern in beiden Fällen von FGM spricht, mutilation, Verstümmelung. Das soll so bleiben und dafür hätte Hörnle zu sorgen, statt die irgendwie wenig beschädigende FGM zu legalisieren.

Hörnle übergeht gekonnt, dass die hinsichtlich des Sensitivitätsverlusts mit der Klitoridektomie oder Amputation der kleinen Labien vergleichbare rituelle Beschädigung des Jungengenitals unter Genitalverstümmelung eingeordnet werden muss und macht 2014 den Weg frei für die Legalisierung von FGM Typ Ia der WHO-Klassifikation (Entfernung der Klitorisvorhaut) bzw. von Typ IV Variante Einstechen (pricking). Dieser Vorstoß der Professorin entspricht der traurigen menschenrechtlichen Lage (Menschenrechtsbegriff bitte stets der AEMR, Paris 1948, nicht derjenige der OIC, Kairo 1990) in Indonesien, wo das Indonesian Ulema Council (MUI) 2014 ebenfalls die weniger zerstörenden Formen der FGM allenfalls als Beschneiden (cutting) bezeichnet wissen will und keinesfalls als Verstümmelung (mutilation). In Wirklichkeit gibt die religiöse verpflichtende Beschneidung der Mädchen im schafiitischen Islam auch bzw. genau die gänzliche oder teilweise Amputation der Klitoris (arab. baẓr) vor – und nicht der Klitorisvorhaut, wie der US-amerikanische Sufischeich und Übersetzer eines schafiitischen Rechtskompendiums (Reliance of the Traveller) Nuh Ha Mim Keller verbreitet, ohne uns ein arabisches Wort für Klitorisvorhaut anbieten zu können.]

Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen)

[Die Entfernung der Klitorisvorhaut ist selbstverständlich auch eine Amputation. Die über das für uns in keiner Form zu legalisierende Mädchenbeschneiden ungehemmt redende Hörnle verschweigt, dass dem Jungen oder Mann mit der Zirkumzision ziemlich genau so viel genitale Sensitivität zerstört wird wie einer Frau bei der Amputation der Klitoris oder der kleinen Schamlippen (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe), auch die Folgen der MGM für Ehe und Partnerschaft sind erforscht (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark. Morten Frisch, Morten Lindholm and Morten Grønbæk).

Pressequelle: Indonesia Ignores UN Ban on Female Circumcision, Denies Mutilation. The Jakarta Globe (24.03.2013)

Jakarta issued a 2010 regulation allowing “scraping the clitoral hood, without injuring the clitoris,” while criminalizing more severe procedures — a regulation that is nevertheless defined by the WHO as mutilation.

Islamic foundations like the Assalaam Foundation in Bandung say they ditched the scissor-snipping for pin-pricking.

“In the past, we had used one or two doctors and more traditional healers and they used scissors to snip a bit on the hood. We abandoned that method many years ago,” Assalaam’s coordinator Eulis Sri Karyati said …

Housewife Tita Lishaini Jamilah, 28, who also took her baby to the clinic for a circumcision ceremony, said Indonesia should not bow to the UN’s ban on the practice, insisting that the ritual was safe.

“Why would any parent hurt her child? If any doctor were to mutilate my daughter, I’d be the first to protest,” she said …

http://www.thejakartaglobe.com/news/indonesia-ignores-un-ban-on-female-circumcision-denies-mutilation/

Pressequelle: MUI pushes govt to circumcise girls. The Jakarta Globe (22.01.2013)

The Indonesian Ulema Council (MUI) is bucking a United Nation’s campaign to ban female circumcision, demanding that the government keep the practice legal.

MUI deputy secretary-general Amirsyah Tambunan told reporters at a press conference on Monday that the government should continue to allow female circumcision, calling it a constitutional right.

“Circumcision is a part of the Islamic teachings that were recommended for Muslims, both male and female,” Amrisyah said at MUI headquarters as quoted by Antara news agency. “The MUI and Islamic organizations in the country firmly stand against any efforts to ban female circumcision.”

Female circumcision performed by licensed doctors, nurses or midwives was legalized by a Health Ministry regulation issued in 2010 that defined the practice as “incising the skin that covers the front part of clitoris, without harming the clitoris”. …

Separately, the executive director of the Wahid Institute, Ahmad Suaedy, disagreed, saying that the practice was based on fiqih (Islamic jurisprudence) that could be interpreted differently by different ulemas. …

Meanwhile, Huzaemah, a member of MUI’s fatwa commission, said that female circumcision was a religious obligation that should be done to control women’s sexual desire.

http://www.thejakartapost.com/news/2013/01/22/mui-pushes-govt-circumcise-girls.html

Pressequelle: Indonesian Islamic group rejects female circumcision ban. Australian Network Nows / ABC News (24.01.2013)

The Indonesian Ulema Council (MUI) claims that female circumcision is part of Islamic teachings and a constitutional right.

MUI chairman Ma’ruf Amin has been reported as calling on hospital and health centres in the country to provide the service to people who would want their daughters circumcised.

„What we reject is the ban. If there is a request … don’t turn [the parents] away,“ Ma’ruf was quoted as saying. …

Professor Terry Hull is with the Australian Demographic and Social Research Institute at the Australian National University.

He says female circumcision is increasing in Indonesia and the practice is becoming more brutal.

„Over the past two decades, there’s been an increasing ‚medicalisation‘ of the practice, where medical personnel are taking part in what they interpret as Islamic rituals, and they are drawing blood and sometimes cutting away skin from the clitoris and sometimes from the labia.“

http://www.abc.net.au/news/2013-01-24/an-indonesia-ulema-council-rejects-ban-on-female-circumcision/4481366

Rechtfertigung wegen Gewissensfreiheit oder Religionsausübung: Es ist zwar nicht prinzipiell-kategorisch auszuschließen, dass Gewissensfreiheit oder Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) eine Straftat rechtfertigen könnten. Dies hängt bei Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter vom Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) ab.

[Im Islam entstehen Notstände sehr leicht. Wenn ihn die nach Koran und Sunna schlimme Tat im Höllenfeuer brennen lässt, ist das etwa kein Notstand, auf den sich der Angeklagte laut Hörnle berufen kann? Auch der Verlust des Ansehens der Familie könnte aus Sicht des Täters Gewalt rechtfertigen, was der weltanschaulich neutrale Staat nicht zu akzeptieren hat. Die Bundesrepublik befragt die Bürgerin oder den Bürger auch gar nicht nach Glaubensstrenge – Deutschland braucht keinen Frömmigkeits-TÜV.]

17. Teilentschuldigungen: Eine Strafmilderung kommt bei echten, schweren Normenkonflikten in Betracht, wenn eine kulturelle oder religiöse Gegennorm ein vom Täter als verbindlich angesehenes, innere Bedrängnis schaffendes Gebot postulierte, in der rechtlich verbotenen Art und Weise zu handeln. Voraussetzung ist aber, dass die kulturelle oder religiöse Verhaltensnorm nicht in fundamentalem Widerspruch zur Verfassungs- und Rechtsordnung steht. Außerdem kann die Strafe gemildert werden, wenn die Tatgenese auf ein (aus der Perspektive der Rechtsgemeinschaft) vorwerfbares Mitverschulden des Opfers zurückzuführen ist.

[Professorin Hörnle weiß, dass es zwischen Islam und kultureller Moderne bzw. zwischen schariabasierter Sakraljurisprudenz (Fiqh) und deutschem Grundgesetz zu „echten, schweren Normenkonflikten“ kommt. Den in Koran und Sunna verbalisierten Befehl Allahs nicht umzusetzen, mag dem Heilsverlust und Höllenstrafe fürchtenden Literalisten ja tatsächlich ein „innere Bedrängnis schaffendes Gebot“ sein. Ohne das Wort Scharia auszusprechen, wird durch Strafrechtlerin Tatjana Hörnle die kohärente, totalitäre, Frauen und Nichtmuslime diskriminierende und damit schlicht grundrechtswidrige Islamische Normativität offensichtlich als eine bereits bestehende deutsche „Gegennorm“ akzeptiert und begrüßt. Das Islamische Recht (fiqh), die anzuwendende Scharia bringt den in einem freiheitlichen Rechtsstaat lebenden Muslim in der Tat ziemlich schnell in den Bereich von „echten, schweren Normkonflikten“, die Ehefrau ohne Hidschab oder der unbeschnittene Sohn bzw. die unbeschnittene schaffitische Tochter ist „Gegennorm“, FGM-Verbot oder nackte Frauenhaare schaffen „innere Bedrängnis“. Frau Hörnles Auslassung über „vorwerfbares Mitverschulden des Opfers“ entspricht der Argumentation des australischen Islamgelehrten Taj el-Din Hilaly zum Thema sexuelle Belästigung oder Vergewaltigung einer Frau im Minirock oder knappen T-Shirt jedenfalls ohne den islamisch gebotenen Schleier:

If you take out uncovered meat and place it outside on the street, or in the garden or in the park, or in the backyard without a cover, and the cats come and eat it … whose fault is it, the cats‘ or the uncovered meat? The uncovered meat is the problem. If she was in her room, in her home, in her hijab, no problem would have occurred.“]

Wenn man Fleisch draußen auf die Straße, in den Garten oder den Park stellt, ohne es zuzudecken, dann kommen die Katzen und fressen es. Wer ist nun Schuld – die Katzen oder das unverhüllte Fleisch? Das unverhüllte Fleisch ist das Problem. Wenn sie in ihrem Zimmer, in ihrem Zuhause geblieben wäre, in ihrem Hidschab, wäre kein Problem aufgetreten.

http://www.theage.com.au/news/national/ethnic-leaders-condemn-muslim-cleric/2006/10/26/1161749223822.html

Dr. Henning Radtke denkt über Tötungsdelikte nach. Der Richter am Bundesgerichtshof fordert eine Abkehr vom bisherigen Mordbegriff der deutschen Rechtssprechung, insbesondere von den sogenannten niedrigen Beweggründen. Ob altes oder neues System, wo bringt Radtke das sich auf Koran und Sunna berufende Töten für die Frauenkeuschheit, Familienehre oder die Religion unter, wo beispielsweise den glaubensbewegten Mord an einem Ehebrecher, Gotteslästerer, Islamkritiker oder Islamapostaten?

… Für § 211 StGB empfiehlt sich – im Rahmen einer Gesamtreform der Tötungsdelikte – die Aufgabe des Mordmerkmals der (sonst) „niedrigen Beweggründe“. Es sollte durch ein Merkmal ersetzt werden, das an die Tötung eines Menschen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung anknüpft. …

Michael Rosenthal hat nichts gegen koranbasiert arbeitende Vertrauensleute, Scharia-Mediatoren und sonstige islamische Sittenwächter einzuwenden: „Bloße Streitschlichtung, die sich als Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreift, ist unbedenklich“. Kennt der Rechtsanwalt den Konformitätsdruck auf das Wohlverhalten des Einzelnen in der Umma nicht? Sollen die Schariapflichtigen den säkularen Rechtsstaat und dessen Institutionen von Familienberatungsstelle über Jugendamt bis zum Schiedsmann denn gar nicht mehr ernst nehmen nach dem Motto: Gute Beratung hole ich mir nicht bei einem Ungläubigen? Soll jeder Mandant seinen Anwalt erst einmal nach praktizierter Gottesfurcht befragen, muss die BRD zeitnah Islamische Erziehungsberatungsstellen oder Islamische Rechtsberatungsberatungsstellen sowie ein Netzwerk von halal-zertifizierten Rechtsanwälten bereitstellen? Soll ein muslimisch sozialisierter Jugendlicher lernen, Beratung nur von einem die fünf täglichen Pflichtgebete einhaltenden Sozialarbeiter, Streitschlichter oder Rechtsanwalt anzunehmen und einer Streitschlichterin ohne Hidschab nicht zu vertrauen?

Paralleljustiz ist ein Anzeichen für die Etablierung von Parallelgesellschaften. Daraus folgt nicht zwingend, dass «die Integration gescheitert» sei; das Phänomen kann auch Anlass geben, die eigenen Verhaltensweisen zu überdenken.

2. Eine Paralleljustiz, die sich als Selbstorganisation einer Minderheit begreift, ist nicht hinnehmbar, sie gefährdet das staatliche Gewaltmonopol.

3. Bloße Streitschlichtung, die sich als Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreift, ist unbedenklich

(…) Die Anerkennung der Streitschlichtung darf nicht zur Erweiterung von Handlungsspielräumen der Schlichter führen;

[Der Islamische Streitschlichter verdient Ehre, der Vertreter eines menschengemachten Gesetzes Kühle oder Verachtung. Gesetze dürfen gar nicht von Menschen gemacht werden, Volkssouveränität ist nicht ḥalāl. Eine Anerkennung ehrenamtlicher Schariarichter bzw. Islamischer Streitschlichter wird eine Erosion des Rechtsstaats bewirken. Wer nämlich Nachbarn, Kollegen oder Streitgegnern als Muslim bekannt ist und gleichwohl die Dienste des gottesfürchtigen Streitschlichters im Straßenzug nicht in Anspruch nimmt, sondern beispielsweise den Weg zur gottlosen Polizei findet, wird von den Bärtigen und Burkafrauen gemobbt werden.]

Wilhelm Schluckebier meint, dass der Staat nach der Motivation des vielleicht schariatreuen Täters fragen muss, insbesondere ob beispielsweise „eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht“. Bittet der Richter des Bundesverfassungsgerichts den Täter künftig erst einmal um eine Eindeutigkeit herstellende Fatwa?

… Ohnehin ist bei der Geltendmachung einer handlungsleitenden religiösen Regel durch einen Straftäter stets eine Plausibilisierung dahin zu verlangen, dass eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht.

[Skandalös: Die BRD bittet um eine Fatwa – ‚Sagen Sie Herr Angeklagter, ist das für Sie denn wirklich eine verbindlich gültige religiöse Vorschrift, wären Sie bereit, dazu einen Mufti oder Scheich als Zeugen heranzuziehen?‘ Mögliche weitere Folgen des Schluckebierschen Ansatzes: Hörnle, s. oben, verharmlost warum auch immer die Klitorisvorhautamputation bzw. das rituelle Einstechen (pricking) des weiblichen Genitals und mindestens diese FGM (wir wissen es besser als Hörnle, die Klitoris (baẓr) ist eigentlich auch schafiitisch herauszuschneiden) jedoch ist religiöse Pflicht, islamisch einwandfreie Fatāwa (Sg. Fatwa) dazu gibt es uralt wie druckfrisch. Die BRD hat 2012 die Jungenbeschneidung faktenfern verharmlost und mit Hochdruck legalisiert, den Schafiiten aber ist auch die Mädchenbeschneidung Religionspflicht – will der Richter des BVG Schluckebier beispielsweise die FGM legalisieren, das Zwingen der Tochter oder Ehefrau zum Tragen des Hidschab, das Zwangsverheiraten der jungfräulichen Tochter durch den Vater in der Funktion Wali mudschbir? Zu all diesen Punkten kann jeder Muslim beweisen, „dass eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht.“]

Die Freiheit zu glaubensgeleitetem Leben und Handeln findet schon bisher grundsätzlich ihre Grenze in den durch das Strafrecht konkretisierten verfassungsunmittelbaren Schranken, zu denen vor allem der verfassungsrechtliche Schutz von Leben, körperlicher Integrität und Unversehrtheit gehört.

[Der in der Tat gebotene Schutz der körperlichen Unversehrtheit wurde am 12.12.2012 durch § 1631d BGB beseitigt, verfassungswidrig bleibt die Jungenbeschneidung gleichwohl.]

Das erscheint dann vorstellbar, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern sich in eine Grenzsituation gestellt sieht, … . Selbst eine solche seelische Bedrängnis wird aber dann nicht anzuerkennen sein, wenn sie sich als Gewissenskonflikt in zumutbarer Weise durch nahe liegende andere Handlungsalternativen lösen lässt (…).

[Hier hätte der Richter eindeutiger werden müssen: „aus mangelnder Rechtsgesinnung“ in Bezug auf GG und abgeleitete Gesetze und Verordnungen oder „aus mangelnder Rechtsgesinnung“ in Bezug auf Koran und Sunna. Dem Bundesverfassungsgericht ist bekannt, dass der Islam beides ist, vollständige Religion und vollständige Rechtsordnung. Warum sagt Schluckebier kein Nein zur ebenso religiösen wie totalitären Scharia, Nein beispielsweise zur Zwangsverschleierung, zur Polygamie nebst Frauenverstoßung oder zu der in Griechenland, das per Rechtsspaltung die Scharia ins Familienrecht integriert, völlig legalen Kinderheirat? Die Folgen aus Pflichtversäumnis oder anderem Fehlverhalten sind für einen schriftgläubigen Koranleser absolut, schließlich geht es um ewige Gottesnähe oder ewige Verdammnis, eindeutig ein Fall von „Grenzsituation“. Durch die Republik aufgezwungene schlimme Verhaltensweisen wie Schleierverzicht oder Nichtbeschneidung von sunnitischem Sohn oder schafiitischer Tochter sind unzumutbarer Gewissenskonflikt. Die Gläubigen wollen in den Himmel kommen (und haben oft sehr berechtigte Angst vor Mobbing, Gewalt oder Ächtung innerhalb der Community). Zum Islamischen Glauben und Wohlverhalten – zum Islam – gibt es keine „Handlungsalternativen“.]

4. Bei der Beschneidung von Jungen hat der Gesetzgeber es mit § 1631d BGB unternommen, einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich verbürgten Positionen der körperlichen Integrität und des Persönlichkeitsrechts des Kindes sowie des elterlichen Erziehungsrechts in Verbindung mit der Glaubensfreiheit zu suchen

[immerhin: nicht ‚zu finden‘, sondern „zu suchen“. Der Bundesverfassungsrichter allerdings scheint die 2012 legalisierte genitale Amputation, nie (2012) für Mädchen und nur für Jungen, einfach prima zu finden, ein Verstoß gegen den Standard der körperlichen Unversehrtheit].

Die Maßnahme wird sich im Konfliktfall aus religiösen Gründen plausibilisieren lassen müssen [NEIN, eben gerade nicht aus Frömmigkeitsgründen – wissenschaftlich nachvollziehbare Argumente bittesehr, keine heiß dahergesagten Glaubensbekenntnisse. Soll die BRD den Inbrünstigkeitstest machen?];

sie muss nach den aktuellen medizinischen Standards durchgeführt werden

[also darf sie gar nicht durchgeführt werden, weil der Arzt, primum non nocere, dem Patienten nicht schaden darf].

Einem Aufschub bis zur Religionsmündigkeit des Kindes wird mitunter aus jugendpsychologischer und -psychiatrischer Sicht entgegen gehalten

[nicht genital zu verstümmeln … ?],

die Beschneidung im Säuglingsalter schließe die verstärkte Gefahr einer psychischen Traumatisierung aus, die etwa im Pubertäts- und Religionsmündigkeitsalter zu gewärtigen sei

[möglichst früh überlisten, dann erinnert er sich später nicht so genau an die Genitalverstümmelung – was für eine kulturell gegenmoderne Ethik, den jungen Menschen um seine körperliche Unversehrtheit zu bringen, Herr Schluckebier, Sie sollten sich schämen.].

Soviel zu den Thesen der Gutachter und Referenten, die sich fleißig an die Arbeit machen, den über Renaissance, Aufklärung und Totalitarismuskritik freigesetzten Bürger wieder durch den Religionsangehörigen zu ersetzen. Durch vermiedene Sonderregeln kann man die von ECFR-Scheich Mustafa Cerić ersehnte und im Familienrecht lediglich beginnende Rechtsspaltung (opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law) in Deutschland noch ein Weilchen unsichtbar halten, die sich in den an Gravitation und Schwungkraft gewinnenden schariakonformen Parallelgesellschaften vieler europäischer Städte faktisch zu entwickeln beginnt oder partiell bereits durchgesetzt werden konnte (Hidschab am Arbeitsplatz, Burka oder Niqab im öffentlichen Raum, Zweitfrau, griechisch-muslimische Kindbraut, britisches Muslim Arbitration Tribunal bzw. Sharia Court).

Es bleibt zu hoffen, dass der 70. Deutsche Juristentag der Bundesregierung keine Vorschläge zur Veränderung des Strafrechts unterbreiten wird, die dem kohärenten (unteilbaren) Islamischen Recht entgegenkommen und damit notwendigerweise zum Ausstieg aus den allgemeinen Menschenrechten beitragen würden. Dazu aber wird man als Anwalt, Juraprofessor oder Verfassungsrichter in Hannover den Mut finden müssen, sich zur im Grundgesetz wiedergegebenen Unveräußerlichkeit der AEMR zu bekennen und, Informationspflicht als Garantenpflicht, jeden Bürger vor den sehr diesseitigen rechtlichen Folgen des jenseitszentrierten Islamischen Rechts zu warnen.

Selbst im Namen einer vom Täter bekundeten Abwehr der Teufel und bösen Dschinnen oder bei Berufung auf das persönliche Lebensziel des Eingangs in den ewigen Garten haben irdische Standards wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die körperliche, insbesondere die genitale Unversehrtheit der Minderjährigen (Menschen unter achtzehn Jahre) oder die hoffentlich auch in Zukunft legale Kritik an religiösem Fundamentalismus nicht preisgegeben zu werden, auch nicht im Namen der 2014 unter einigen Juristen erregt beschworenen „Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft“ oder der „Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe“.

Edward von Roy

Q u e l l e

70. DEUTSCHER JURISTENTAG Hannover 2014. Thesen der Gutachter und Referenten. Strafrecht. Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft

http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf

Schlagwörter: , , ,

20 Antworten to “70. Deutscher Juristentag, die AEMR und das GG”

  1. Carcinòl Says:

    Politiker von Union und SPD lehnen eine Minderung des Strafmaßes wegen des religiösen oder kulturellen Hintergrunds eines Täters vehement ab.

    Innenexperte Wolfgang Bosbach (CDU) …: „Es darf in Deutschland keinen Rabatt für Täter geben, die sich bei Ihren Verbrechen auf religiöse Motive berufen. Maßstab der Rechtsprechung darf bei uns ausschließlich die deutsche Rechts- und Werteordnung sein, nicht die der Scharia.”

    CSU-Innenexperte Stephan Mayer betonte …: „Einen Islam-Rabatt für Straftäter darf es nicht geben. Alles andere wäre ein Skandal und mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren.”

    … „Vor Gericht sind alle gleich. Es darf dort wegen der Religion oder der Herkunft eines Straftäters weder Vor- noch Nachteile geben”, so der innenpolitische Sprecher der SPD, Michael Hartmann …

    Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) kritisierte … vor allem den Begriff „Ehrenmord”. „Im deutschen Recht gibt es kein Verstecken hinter einem Ehrbegriff.” Sie begrüßte, dass sich der Deutsche Juristentag im September noch einmal intensiv mit dem Thema befassen wolle.

    Anlass für die Äußerungen ist ein Richterspruch am Landgericht Wiesbaden …. In dem Prozess gegen einen 24-jährigen Deutsch-Afghanen, der seine schwangere Ex-Freundin mit drei Messerstichen getötet hatte, lehnte es der Richter nach dem Urteil lebenslänglich ab, die besondere Schwere der Schuld des Täters festzustellen. Zur Begründung sagte der Richter, dass der Mann sich „aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden” habe. …

    Quelle: Politiker empört über „Islambonus“ für Täter
    BZ am 31.03.2014

    http://www.bz-berlin.de/deutschland/politiker-empoert-ueber-islambonus-fuer-taeter

  2. Machandelboom Says:

    39. Feministischer Juristinnentag
    3.-5.05.2013 in Berlin

    Forum 2:
    Sexualisierte Gewalt und Strafverfolgung: Effektive rechtliche Bekämpfung sexualisierter Gewalt

    RAin Christina Clemm, Berlin;
    Prof. Dr. Tatjana Hörnle; Berlin;

    OStAin Ulrike Stahlmann-Liebelt, Flensburg;

    Moderation: Prof. Dr. Ulrike Lembke, Uni Hamburg

    Die Strafverfolgung von Sexualdelikten ist in Deutschland ersichtlich ineffektiv und führt nicht selten zu einer weiteren Traumatisierung der Betroffenen. …

    Klicke, um auf 1367866143.pdf zuzugreifen

    *
    *
    Thesen zum Referat von Richter des BVerfG Wilhelm Schluckebier

    4. Bei der Beschneidung von Jungen hat der Gesetzgeber es mit § 1631d BGB unternommen, einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich verbürgten Positionen der körperlichen Integrität und des Persönlichkeitsrechts des Kindes sowie des elterlichen Erziehungsrechts in Verbindung mit der Glaubensfreiheit zu suchen

    [immerhin: nicht ‚zu finden‘, sondern „zu suchen“. Der Bundesverfassungsrichter allerdings scheint die 2012 legalisierte genitale Amputation, nie (2012) für Mädchen und nur für Jungen, einfach prima zu finden, ein Verstoß gegen den Standard der körperlichen Unversehrtheit].

    Die Maßnahme wird sich im Konfliktfall aus religiösen Gründen plausibilisieren lassen müssen

    [NEIN, eben gerade nicht aus Frömmigkeitsgründen – wissenschaftlich nachvollziehbare Argumente bittesehr, keine heiß dahergesagten Glaubensbekenntnisse. Soll die BRD den Inbrünstigkeitstest machen?];

    sie muss nach den aktuellen medizinischen Standards durchgeführt werden

    [also darf sie gar nicht durchgeführt werden, weil der Arzt, primum non nocere, dem Patienten nicht schaden darf].

    Einem Aufschub bis zur Religionsmündigkeit des Kindes wird mitunter aus jugendpsychologischer und -psychiatrischer Sicht entgegen gehalten

    [nicht genital zu verstümmeln … ?],

    die Beschneidung im Säuglingsalter schließe die verstärkte Gefahr einer psychischen Traumatisierung aus, die etwa im Pubertäts- und Religionsmündigkeitsalter zu gewärtigen sei

    [möglichst früh überlisten, dann erinnert er sich später nicht so genau an die Genitalverstümmelung – was für eine kulturell gegenmoderne Ethik, den jungen Menschen um seine körperliche Unversehrtheit zu bringen, Herr Schluckebier, Sie sollten sich schämen.].

  3. Carcinòl Says:

    Schon der Schweizer Sozialwissenschaftler und seit 1989 ordentlicher Professor für Sozialanthropologie an der Universität Freiburg (Schweiz) Christian Giordano dachte über die teilweise Einführung der Scharia nach und ignorierte, dass man, um nicht in der Hölle zu landen, das nach irdischer legaler Kohärenz strebende Himmelsgesetz ebensowenig spalten kann wie ʿubūdiyya (Anbetungswürdigkeit, serving only God), Umma (Weltgemeinde), Schöpfung oder Allahgott. Nur halal ist legal.
    *

    Wer glaube, man könne diese Menschen vollständig in die Schweizer Rechtsordnung integrieren, der irre: «Die kulturelle Distanz ist zu gross. Und sosehr sich diese Migranten auch assimilieren, es bleibt immer eine Differenz bestehen. Auch zu unserem Rechtssystem.» Giordano sagt, dass es bereits heute eine eigene Gerichtsbarkeit von Immigranten gebe – allerdings im Verborgenen. Als Prozess-Gutachter wisse er, dass im Zusammenhang mit der albanischen Blutrache quasioffizielle Vermittler tätig seien. Diese seien vergleichbar mit einem Friedensrichter. Giordano vermutet zudem, dass in der Schweiz Scharia-Gerichte bestünden, die allerdings jeder Kontrolle entzogen seien.

    Dieses Schattendasein müsse beendet werden, fordert er: Der Staat müsse Scharia- und andere religiöse Gerichte für Immigranten in der Schweiz anerkennen. Dabei denkt er vor allem an Prozesse in Zivilsachen, aber auch bei Delikten bis zur Körperverletzung. Bei Rekursen gegen Urteile von Scharia-Gerichten würde nach den Vorstellungen Giordanos in letzter Instanz das Bundesgericht zuständig bleiben – nach normalem Schweizer Recht. …

    Unterstützung bei seinen Plänen erhält Giordano vom Präsidenten der Koordination Islamischer Organisationen Schweiz, Farhad Afshar. Der aus Iran stammende Soziologe sagt, im islamischen Raum sei es seit Jahrhunderten gebräuchlich, dass Muslime, Christen und Juden unterschiedlichem Recht unterstünden. «Die staatliche Ordnung bricht also nicht zusammen, wenn unterschiedliche Rechtssysteme parallel bestehen», sagt Afshar. Auf lange Frist werde die Schweiz an Sonderrechten und -gerichten für gewisse Bevölkerungsgruppen ohnehin nicht vorbeikommen, ist Afshar überzeugt. Er ist deshalb für die baldige Übernahme des Scharia-Rechts «mit gewissen Anpassungen an die Schweiz».

    Weniger eilig hat es Hisham Maizar, der Präsident der Föderation Islamischer Dachverbände in der Schweiz. Die Anerkennung gewisser Teile der Scharia sei ein vernünftiger Weg. …

    Christian Giordano gibt sich dieweil zuversichtlich, was seine Idee betrifft: «Das wird zu Auseinandersetzungen führen, zu Debatten. Am Ende wird man aber einsehen, dass sich das Konzept eines einheitlichen Rechts für alle in einer Migrationsgesellschaft wie der Schweiz überlebt hat. Genauso wie der Nationalstaat selber.»

    von: Pascal Hollenstein
    aus: Scharia-Gerichte in der Schweiz? Freiburger Professor verlangt Sonderrecht für Muslime und andere
    in: NZZ am 28.12.2008

    http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/scharia-gerichte-fuer-die-schweiz-1.1606772
    *
    *
    *
    Der Erzbischof von Canterbury strebt nach himmlischen Gesetzen. Die britischen Koranleser, so Rowan Williams sinngemäß, hätten schließlich andere Loyalitäten, ein Leben als einem ganz und gar gleichen Recht unterliegender Bürger sei ihnen keinesfalls zuzumuten … He raised the question of conflicting loyalties which communities might have

    Dr Rowan Williams told Radio 4’s World at One that the UK has to „face up to the fact“ that some of its citizens do not relate to the British legal system.

    Dr Williams argues that adopting parts of Islamic Sharia law would help maintain social cohesion.

    For example, Muslims could choose to have marital disputes or financial matters dealt with in a Sharia court.

    He says Muslims should not have to choose between „the stark alternatives of cultural loyalty or state loyalty“.

    „There’s a place for finding what would be a constructive accommodation with some aspects of Muslim law, as we already do with some other aspects of religious law.“

    People may legally devise their own way to settle a dispute in front of an agreed third party as long as both sides agree to the process.

    Muslim Sharia courts and the Jewish Beth Din which already exist in the UK come into this category. …

    aus: Sharia law in UK is ‚unavoidable‘
    in: BBC 07.02.2008

    http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/7232661.stm

    *

  4. Carcinòl Says:

    Strafrechtler Edward Schramm, genitalbeschneidungsbezogene Strafrechtskompetenz solala, Fach Anatomie Schulnote ungenügend:

    „Bei der Beschneidung eines Knaben wird nur dessen Vorhaut entfernt; bei der weiblichen Genitalverstümmelung werden hingegen die Genitalien abgeschnitten oder massiv verstümmelt. Der Normalfall der weiblichen Genitalverstümmelung besteht in der Beseitigung der Klitoris und der Schamlippen.“

    Atemberaubend viel Unfug in nur zwei Sätzen. Die nach der WHO-Klassifikation als FGM (female genital mutilation) vom Typ Ib (Klitoridektomie) zu benennende Mutilation ist häufig und islamrechtlich vermutlich leider empfohlen bis verpflichtend, auch wenn Scheich Keller das abstreitet und die indonesischen Ulama zur Zeit (noch) behaupten, ein Pieksen oder Einstechen mit einer Nadel sei islamrechtlich hinreichend.

    Schramm tut so als hätte er keine Ahnung davon, dass nicht die Glans penis sondern die männliche Vorhaut jene 10.000 bis 20.000 Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen enthält (Meissner, Vater-Pacini, Ruffini, Merkel), die der Sensitivität einer Klitoris entsprechen. Jungenbeschneidung ist Genitalverstümmelung mit lebenslangen Folgen auch für Ehe und Partnerschaft. Was Schramm macht ist selektiv kinderfeindlich (jungenfeindlich) und männerfeindlich sowie anatomisch untragbar faktenfern.

    Indem Schramm die islamische Verpflichtung zur FGM mindestens vom Typ Ia (Klitorisvorhautamputation) oder Typ IV (praktisch aber wohl seit Tausend Jahren doch auch von Typ Ib d. i. das Herausschneiden der Klitoris) leugnet und zugleich nicht vor einer Legalisierung der Klitorisvorhautbeschneidung bzw. des ritual nick (zu Typ IV) warnt, arbeitet er der globalen Lobby der Kinderbeschneider (Jungenbeschneider und Mädchenbeschneider) zu.

    „Privatdozent Dr. Edward Schramm unterrichtet Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Europäisches und Internationales Strafrecht und hat einen Ruf an die Friedrich-Schiller-Universität Jena erhalten. In seiner Habilitationsschrift „Ehe und Familie im Strafrecht“ hat er sich unter anderem mit der strafrechtlichen Zulässigkeit der Beschneidung von Knaben und der Genitalverstümmelung von Mädchen beschäftigt. Der in Coburg geborene, 47-jährige Strafrechtswissenschaftler ist verheiratet und hat zwei Kinder.“

    tlz am 02.07.2013

    tlz.de/startseite/detail/-/specific/Kuenftig-bis-zu-15-Jahre-Gefaengnis-fuer-Genitalverstuemmelung-1332064278

    *
    *

    Landtag von Baden-Württemberg
    Drucksache 15 /2087
    13.07.2012

    Antrag
    der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU
    und
    Stellungnahme
    des Ministeriums für Integration
    Rechtliche Bewertung von religiös begründeten Beschneidungen bei männlichen Minderjährigen

    … die Einwilligung der Eltern. Vorzugswürdig erscheint die Auffassung, dass diese Einwilligung möglich ist, weil nur so gewährleistet werden kann, dass das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit einerseits mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit der Eltern wie des Kindes sowie dem Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden können (vgl. dazu ausführlich Tübinger Habilitationsschrift von Edward Schramm, Ehe und Familie im Strafrecht, S. 226 ff.; ablehnende Besprechung des Kölner Urteils von Beulke/Dießner, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik ZIS 7/2012, S. 338 ff.). Ansonsten stünden Eltern, deren religiöse Überzeugung die Beschneidung von Knaben in einem noch nicht einwilligungsfähigen Alter fordert, vor der Wahl, ihrer religiösen Überzeugung nicht folgen zu können und dem Kind die Erziehung in ihrem Glauben vorenthalten zu müssen oder gegen das Strafrecht zu verstoßen. …

    w w w 9.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/2000/15_2087_d.pdf

  5. Carcinòl Says:

    „Konflikte im Recht – Recht der Konflikte“

    15. Jahrestagung des Jungen Forums Rechtsphilosophie in Tübingen

    Vom 23. bis 24. September findet an der Universität Tübingen die 15. Jahrestagung des Jungen Forums Rechtsphilosophie unter dem Titel „Konflikte im Recht – Recht der Konflikte“ statt. Das Junge Forum Rechtsphilosophie ist die Vereinigung junger deutschsprachiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Bereichen Rechts- und Sozialphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie. Es wurde Anfang der 90er Jahre ins Leben gerufen und dient dem Austausch und Kontakt junger Wissenschaftler im Bereich der Rechtsphilosophie. …

    In den Referaten werden Themen behandelt wie die soziale Ausgrenzung im Sozialstaat oder die Globalisierung westlicher Grundrechte vor dem Hintergrund, dass insbesondere Vertreter afrikanischer oder asiatischer Länder das Konzept der Menschenrechte für ein Produkt der westlichen Geschichte halten. Behandelt wird auch das Aufeinandertreffen verschiedener Rechtskulturen am internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, wo Richterschaft und Klagebehörde sich aus Personen mit verschiedenen rechtskulturellen Hintergründen zusammensetzen.

    Das Programm der Tagung im Internet: http://www.jura.uni-tuebingen.de/jfr2008

    Für Nachfragen:

    Dr. Edward Schramm
    Akademischer Rat am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie
    *
    *
    Dr. Heiner Bielefeldt und Dr. Edward Schramm fehlen nicht:

    Beschneidung – Das Zeichen des Bundes in der Kritik
    II. Recht und Rechte

    PD Dr. Benjamin Jokisch
    – seit 2006 Privatdozent für Islamwissenschaft am Asien-Afrika-Institut der Universität Hamburg

    Sharia und Halacha in Deutschland – Aufbruch in den Rechtspluralismus?

    http://www.hfjs.eu/multimedia/debatte/rechte.html
    *
    *
    EDWARD SCHRAMM
    Die Beschneidung von Knaben aus strafrechtswissenschaftlicher Sicht

    BIJAN FATEH-MOGHADAM
    Strafrecht und Religion im liberalen Rechtsstaat

    BENJAMIN JOKISCH
    Islamische Knabenbeschneidung in Deutschland

    http://d-nb.info/1025904508/04

  6. Machandelboom Says:

    SÄKULARE GRÜNE 2014
    Hintergrundpapier zur „Jungengenitalbeschneidung“

    Gislinde Nauy,
    Dana Kühnau,
    Mariana Pinzón Becht,
    Walter Otte,
    Victor Schiering

    „Grundsätzlich gilt also, dass ein operativer Eingriff an den Genitalien eines einwilligungsunfähigen Kindes – gleich welchen Geschlechts und ohne medizinische Notwendigkeit – weder vor den Menschenrechten noch vor der UN-Kinderrechtskonvention bestehen kann [das irgendwie einwilligungsfähige Kind soll sich also genital verstümmeln lassen dürfen? Antrag abgelehnt]. Die Tiefe dieses Eingriffs und die physiologische Bewertung spielen dabei keine Rolle, da Grundrechte nicht teilbar sind und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als Abwehrrecht sich auch gegen kleinste Eingriffe wendet. Die Forderung besteht im Anspruch des gleichen Rechts auf körperliche Unversehrtheit für jedes Kind – unabhängig von seinem Geschlecht. …

    Die Unterzeichner*innen dieses Papiers stehen hinter dem Kölner Urteil, das sich für die genitale Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Kinder [Jungen und Mädchen sollen in ihr Beschnittenwerden einwilligen dürfen? Nein, NULL TOLERANZ] ausspricht. …

    Um das Selbstbestimmungsrecht von Kindern in Deutschland zu realisieren [sic! allen Ernstes: Nicht um die Intaktheit zu sichern, sondern um genital autonom Ja sagen zu dürfen zur MGM oder FGM] ist die Rücknahme des offen verfassungswidrigen § 1631d BGB unabdingbar. Zudem müsste der Schutzbereich von § 226a StGB auf alle minderjährigen Personen ausgedehnt werden [das wenn überhaupt je vorhandene eindeutige Verbot auch von pricking und ritual nick ist damit kaum noch haltbar, da die Jungenbeschneidung mehr zerstört], damit Jungen und intersexuelle Kinder ebenso wie Mädchen vor nicht-therapeutischen Eingriffen an ihren Genitalien geschützt werden [es sei denn sie wollen den Eingriff, so müssten die säkularen Grünen hier eigentlich ergänzen]. Die Möglichkeit der elterlichen Einwilligung in „geschlechtsangleichende“ Operationen am Genital des einwilligungsunfähigen Kindes wäre damit ebenso auszuschließen. Dies entspricht auch der Forderung „Über den Körper selbst bestimmen“ [nanu, demnächst ein genitalautonomes Ja des neunjährigen Mädchens zum Heiraten bzw. des Kindes zum Sex mit Erwachsenen – das kommt für uns nicht in Frage] aus dem Bundestagswahlprogramm 2013 von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem dort zurecht ein eigenes Kapitel gewidmet wurde. …

    Bereits einsichts- und einwilligungsfähige Jungen müssen umfassend über die Operationsrisiken und die zu erwartenden Auswirkungen auf ihr späteres Sexualempfinden aufgeklärt werden [und können dann genital verstümmelt werden? Ohne uns] und im Zweifelsfall ein Vetorecht gegenüber dem Eingriff besitzen. Diese Aufklärung muss nach verbrieften Standards durch ärztliches Personal durchgeführt und dokumentiert werden, sowie auch die Eltern umfassen. …“

    (Münster, 28.6.2014)

    http://saekulare-gruene.de/hintergrundpapier-zur-jungengenitalbeschneidung/

  7. Carcinòl Says:

    Skandal:
    70. DEUTSCHER JURISTENTAG PLANT LEGALISIERUNG DER WEIBLICHEN GENITALBESCHNEIDUNG (FGM)

    Edward von Roy hat im Artikel ja darauf hingewiesen und auch Holm Putzke schreibt:
    ::

    These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!

    Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“ (http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (http://www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?

    Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!

    http://www.holmputzke.de/index.php/aktuelles

    ::
    Anzumerken ist, dass Vorhaut weiblich nicht Vorhaut männlich ist, die anatomischen Fakten sind bekannt und auch Jurist Holm Putzke sollte die 10.000-20.000 bei jeder Zirkumzision amputierten Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen (Meissner, Merkel, Vater-Pacini, Ruffini) unter Berufung auf die Forschungen von Sorrells et al. (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis) bzw. auf Morten Frisch et al. (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark) stets erwähnen.

    Basic Human Genital Anatomy
    Gary Harryman‎

    https://ms-my.facebook.com/shareyoursexknowledge/posts/652188514794501

  8. Machandelboom Says:

    Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft. 70. Deutscher Juristentag, Tatjana Hörnle arbeitet an der Legalisierung der FGM.

    Terre des Femmes (TdF) lobt sich heute (03.09.2014) per Massen-Email in höchsten Tönen selbst für einen angeblich irgendwie erfolgreichen Kampf gegen die weibliche Beschneidung (FGM) im Rahmen der diesjährigen Kooperation mit der indonesischen Frauen- und Schariabewegung Kalyanamitra. Zum an der Legalisierung der FGM arbeitenden 70. Deutschen Juristentag schweigt TdF.

    Die TaskForce FGM überzeugt einen da wesentlich mehr:

    TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
    1. September

    Werden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?

    Auf dem kommenden Juristentag gibt es zumindest einen entsprechenden Vorstoß, wie Prof. Dr. Holm Putzke berichtet:

    „Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen.

    Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“.(http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23).

    Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert…“

    https://de-de.facebook.com/TaskForceFGM
    *
    *
    *
    Gepfeffert wird dort kommentiert:

    Schritt für Schritt werden die Menschenrechte abgeschafft – Opportunismus ist der Grund! Das Kotzen kann man kriegen…

    Wie wäre es mit einer Anzeige wegen Aufruf für Genitalverstümmelung?

    Das wird verhindert werden!

    scheußlich

    das geht ja gar nicht

    Gehts noch ? Was sind das denn für abartige Äußerungen ??? Soll sie doch mit gutem Beispiel vorangehen. Krank sowas.

  9. Traoré N. Diakaté Says:

    TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
    1. September

    Werden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?

  10. Cees van der Duin Says:

    Aufklärerisch-humanistische Gute Nachricht aus der Uckermark:

    Bruder Spaghettus war heute so mutig, auf das menschenrechtspolitisch und natürlich vor allem kinderrechtlich relevante sinngemäße Thema Deutscher Juristentag: Gutachterin Tatjana Hörnle legalisiert FGM hinzuweisen. Das Wort zum Freitag hat die beiden Kommentare lesenswert arrangiert.

    Dank sei dem Blog FSM Uckermark.

    KIRCHE DES FLIEGENDEN SPAGHETTIMONSTERS
    DEUTSCHLAND
    SEKTION UCKERMARK

    04.09.2014
    Das Wort zu Freitag – Legalisierung weiblicher Beschneidung

    http://fsm-uckermark.blogspot.de/2014/09/das-wort-zu-freitag-legalisierung.html

  11. Edward von Roy Says:

    Die Choreographin

    Der Coup der Tatjana Hörnle besteht im Erzeugen einer Spielsituation voller Erregung und Druck, der Nichtweitergabe von anatomisch korrekter Information zur Jungenbeschneidung in den 70. Deutschen Juristentag sowie darin, den § 226a StGB weiterhin nach Ausmaß genitaler Zerstörung und nachvollziehbar zugeordnetem Strafmaß in nur und genau zwei Stufen zu gliedern.

    Dann erfolge mit nur etwas Locken ein erlösender zweiter Schritt, den die Professorin das erregte Publikum selbst finden lassen wird. Kategorie eins als die obere Schublade ist Absatz (1) des 226a StGB und wird weiterhin Klitorisherausschneiden (FGM Typ Ib), Labienamputationen (Typ II) und Infibulation enthalten (Typ III). Das untere Regalfach, Absatz (2), wie gehabt und einstweilen (!) deutlich weniger bestraft, Klitorisvorhautamputation (FGM Typ Ia) und Einstechen (pinprick, ritual nick) sowie nun, und das ist jetzt neu, die sozusagen klassische Zirkumzision nach islamischen, jüdischem oder US-amerikanischem Muster (MGM).

    Damit ist der peinlich verfassungswidrige § 1631d BGB glücklich entsorgt und in 226a StGB überführt, integriert. Nun aber beginnt das Fiebern und Flunkern, ähnlich wie im Herbst 2012. Denn die untere Kategorie, Absatz (2), erklärt seit dem 24. September 2013 die Mädchenbeschneidung in Deutschland als verboten, nun aber müsste auch jeder Mohel oder Sünnetci angezeigt und strafrechtlich belangt werden, im Wiederholungsfall sicherlich schwerer bestraft und bei weiterem Beschneiden mit Gefängnis. Dr. Hörnle kann sich ganz sicher sein, dass der Deutsche Bundestag nie wieder so sehr ins Schwitzen, Kriechen und verfassungswidrige Nachgeben geraten möchte wie am schwarzen Tag der Kinderrechte, dem 12.12.2012.

    Nur genau zwei Schubladen darf der 226a enthalten! Und in derselben unteren Abteilung (2) liegen jetzt und gefälligst in Harmonie vereint FGM Ia, FGM IV Variante pinprick (ritual nick, es geht um die schafiitisch religiös verpflichtend gebotene und ansonsten islamisch mit Wohlwollen bewertete milde Sunna) sowie Jungenbeschneidung (Zirkumzision der dreieinigen Marken Halacha, Scharia oder AAP) und pochen mit der Gutachterin auf gerechte Gleichbehandlung im Strafmaß. FGM verboten MGM erlaubt, das funktioniert aus juristischen und den Eltern das Beschneiden der Söhne zu verbieten aus politischen Gründen nicht. Die Spielfeldaufstellung im noch nicht ganz fertig gebauten § 226a erzeugt die Zwickmühle, das Schachmatt. Der Deutsche Juristentag ein Versager?

    Die im Hannover Congress Centrum (HCC) versammelten Juristen werden nervös, denn unter den religiösen Kopftüchern, auch Hamideh Mohagheghi trägt ihren Hidschab, unter Turbanen und großen schwarzen Hüten im Saal wird der Blick immer ernster und könnte schließlich gleich zornig werden. Die 1954 in Teheran geborene und bei Shaykha Krausen (Initiative für Islamische Studien) theologisch ausgebildete Juristin und Teilnehmerin der zweiten Deutschen Islamkonferenz, die auf dem 70. Deutschen Juristentag im Bereich Öffentliches Recht als Kurzreferentin auftreten darf, stellte 2012 zur Jungenbeschneidung fest: “In der islamischen Lehre ist die Beschneidung von Jungen zwar nicht im Qurʾān erwähnt, wird jedoch von allen muslimischen Richtungen der obligatorischen und verbindlichen Tradition zugeordnet” und warnte im Übrigen davor: “sich gegenseitig zu diffamieren und zu beleidigen”, Ende der Diskussion.

    Nur ein letzter Ausweg steht dem 70. Deutschen Juristentag offen, hektisches Gelache oder erleichtertes Aufatmen, die Professorin der Berliner Humboldt-Uni als Retterin des friedlichen Zusammenlebens: Legalisierung des kompletten 226a (2) im Sinne der Straffreiheit!

    Tatjana Hörnle muss nur noch ein paar Tage auf Zeit spielen und dafür sorgen, dass die anatomischen Fakten bzw. die Folgen der Jungenbeschneidung, nämlich mit FGM Typ Ib (Klitoridektomie) vergleichbar zu sein (Sorrells et al., Fine-touch pressure thresholds in the adult penis) sowie Ehe und Partnerschaft zu schaden (Morten Frisch et al., Male circumcision and sexual function in men and women) nicht so bald in Presse und Parlament laut werden. Auch dazu bestehen leider sehr gute Chancen. Deutschland bekommt die Mädchenbeschneidung Ia und IV und die Islamgelehrten vom Indonesian Ulema Council (MUI) und überhaupt die Schariatreuen der Rechtsschule der Schafiiten können zufrieden sein.

    Oder wir Aufklärungshumanisten und Menschenrechtsuniversalisten sagen jetzt Nein zu jeder Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an Kindern unter achtzehn Jahren, an Jungen oder Mädchen. Und das ist unsere Forderung.

    Edward von Roy am 09.09.2014

  12. Carcinòl Says:

    70. Deutscher Juristentag
    Öffentliches Recht

    Der Islam und seine Besonderheiten werden eine wichtige Rolle spielen … Vertreter der christlichen Kirchen und des Islam werden zu den Rechtsfragen in der Abteilung Stellung nehmen.

    Iran. Juristin, Islam. Theologin
    Hamideh Mohagheghi, Hannover
    *
    **
    ***
    **
    *
    Öffentliches Recht
    Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität – Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?

    Rechtsfragen mit religiösem Hintergrund spielen vor Gerichten, aber auch in der öffentlichen Wahrnehmung eine wichtige Rolle. Religionskonflikte kehren nicht nur bei der Sonn- und Feiertagsruhe thematisch zurück. Die westlichen Gesellschaften erweisen sich nicht als vollständig säkularisiert. Die Annahme, der Prozess einer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rationalisierung der Welt werde geradlinig auf der Straße des Fortschritts immer weiter gehen, ist zumindest erschüttert. Der Hintergrund eines inter nationalen, dem Anschein nach (zumindest auch) religiös motivierten Terrors und dessen Bekämpfung, lässt auch neuartige religiöse Konflikte im staatlichen Alltag als potentiell gefährlich erscheinen. Hinter Glaubensbekundungen stehen mitunter auch kulturelle Lebenseinstellungen, die sich abschotten von den üblichen Weltzugängen und Werteüberzeugungen, weswegen hier ein Integrationshindernis gesehen wird. Die Diskussion schwankt zwischen der Fortsetzung wohlwollender Neutralität oder stärkerer Laizität.

    Die Frage, ob die Rückkehr bekannter oder neu auftauchende Konflikte überhaupt Antworten des Staates erfordern, ist in mehrfacher Hinsicht offen. Möglicherweise reicht das vorhandene grundrechtliche und staatskirchenrechtliche Instrumentarium zur Regelung auch neuer – oder doch nur neuartig anmutender Problemlagen aus. Es könnten dem Staat angesichts neuer Probleme aber auch neue Antworten abverlangt sein. Eine wichtige Frage geht dahin, was religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates unter den Bedingungen religiöser Pluralität oder Säkularität bedeutet und welchen Raum sie für Differenzierungen zwischen den Religionen überhaupt lässt. Wo muss der neutrale Staat die Glaubensbekundung hinnehmen, wo verlaufen Grenzen, die die freiheitliche Wertordnung setzt?

    Das zur Diskussion gestellte Gutachten wird die Rechtslage und die Rechtskonflikte darstellen, den Begriff der staatlichen Neutralität neu vermessen und der Frage nachgehen, ob Reformbedarf besteht und gegebenenfalls mit welchen Optionen. Der Islam und seine Besonderheiten werden eine wichtige Rolle spielen, thematisch erfasst werden auch Konfliktlinien zwischen religiösem Bekenntnis und aktiver agnostischer Weltanschauung. Vertreter der christlichen Kirchen und des Islam werden zu den Rechtsfragen in der Abteilung Stellung nehmen.

    http://www.djt.de/index.php?id=70

    Vorsitzender
    Richter des BVerfG
    Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio,
    Karlsruhe/Bonn

    Stv. Vorsitzende
    Generalanwältin am EuGH
    Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott,
    Luxemburg/ St. Gallen

    Schriftführer
    Wiss. Mitarbeiter Dan Bastian Trapp,
    Bonn

    Gutachter
    Prof. Dr. Christian Waldhoff, Bonn

    Referenten
    Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Paul Kirchhof,
    Heidelberg
    Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M.,
    Göttingen

    Kurzreferenten
    Bischof a.D.
    Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Huber,
    Berlin/Heidelberg
    Iran. Juristin, Islam. Theologin
    Hamideh Mohagheghi, Hannover
    Pfarrer Dr. Wolfgang Picken, Bonn

    Referate
    Mittwoch, 22. September
    11:15 bis 13:00 Uhr

    Diskussion
    Mittwoch, 22. September
    14:00 bis 17:00 Uhr
    Donnerstag, 23. September
    9:00 bis 13:00 Uhr

    Diskussion und Beschlussfassung
    Donnerstag, 23. September
    14:00 bis 18:00 Uhr

  13. Carcinòl Says:

    „Gefahr der Bildung eines Sonderrrechtes für eine religiöse Minderheit“

    (Matthias Riemenschneider kritisch über Mustafa Cerić)

    Konrad Adenauer Stiftung
    27.09.2012

    Mustafa Cerić, Großmufti von Bosnien und Herzegowina), Scheich im muslimbrudernahen (durch den MB-Cheftheologen Yusuf al-Qaradawi geführten) ECFR

    Jörg Lau, Islambeschöniger und Journalist

    Christian Waldhoff
    *
    *
    Fachgespräch der Konrad-Adenauer-Stiftung

    Islam in Europa. Das Verhältnis von Religion und Verfassung

    Großmufti Dr. Mustafa Ceric aus Sarajewo vorgelegt. Sein im Jahr 2007 im European View erschienener Aufsatz „The challenge of a single Muslim authority“ löste eine kontroverse Debatte aus, weil er darin in einem theologischen [und damit korantreu wie realislamisch knallhart machtpolitischen] Begründungszusammenhang die Sharia „als ewig, nicht verhandelbar und unendlich“ beschrieb.

    Großmufti Dr. Ceric ist zudem für die Debatte interessant, weil er für einen autochtonen europäischen Islam steht, der einem Dialog zwischen den Religionen und Kulturen offen gegenübersteht. Muslimische Existenz in Europa basiere seiner Meinung nach auf drei Eckpunkten: dem Glaubensbekenntnis, der Sharia (die als Weltanschauung, als kollektive Identität das einigende Band [nein, covenant heißt Bund, s. u. richtig bei Eißler] zwischen Gott und Menschen darstellt) und einem Imamat (die als innerweltliche Autorität die Führerschaft in der muslimischen Gemeinschaft innehat).

    Nach Ceric kann keine Gesellschaft dauerhaft ohne Moral bestehen. Moralität aber wird durch „Glauben“ (faith) im Sinne einer tief verwurzelten Gewissheit und Verbindlichkeit gewährleistet, die in der Verbindung zu Gott ihren tragfähigen Grund hat. Da Individuum und Gemeinschaft so mit einander verbunden sind, kommt er zu dem Ergebnis, dass die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates in Sachen Religion eine Fiktion sei. Es käme vielmehr darauf an, wie Politik und Religion aufeinander abgestimmt [Nichtmuslim und Frau werden herabgewürdigt, alles islamisch „abgestimmt“?] seien.

    Der inzwischen in Berlin lehrende Staatsrechtler Prof. Dr. Christian Waldhoff erläuterte im Anschluss die „fördernde Religionsneutralität“ des Grundgesetzes. Dabei entwickelte er die These, dass die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates als eine Antwort auf die religiöse Pluralisierung der Gesellschaft zu verstehen sei. Die religiös-weltanschauliche Neutralität gelte ohne Kulturvorbehalt aber auch ohne eine Auswirkungsneutralität. Das heißt, die gleiche Rechtsnorm kann sich bei Anwendung auf verschiedene Sachverhalte durchaus unterschiedlich auswirken – da Säkularität nicht Wertefreiheit impliziert.

    In der an die beiden Vorträge anschließenden Diskussion wirkte der Hinweis von Waldhoff auf seinen beim Deutschen Juristentag 2010 vorgetragenen Vorstoß interessant, dass für den Islam eine Organisationsmöglichkeit geschaffen werden sollte, die zwischen der Rechtsform eines Vereins und unterhalb dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechtes liegen sollte. …

    Der Politikwissenschaftler Dr. Marwan Abou-Taam (Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz) und Altstipendiat der KAS bestritt in seiner Antwort auf Frau Dr. Abid vehement die Option, mit einer „demokratietheoretischen Brille“ die frühislamische Geschichte und ihre Quellen interpretieren zu können. „Die Religion“ ist einer demokratischen Reinterpretation in aller Regel weder fähig noch bedürftig. Nicht die Religion sei der Schlüssel um eine Gesellschaft zu verstehen, sondern die Gesellschaft sei der Schlüssel um die Religion zu verstehen. Deshalb bedürfe es einer aktiven „Versöhnung“ religiöser Subjekte (hier: der Muslime) mit der demokratischen Verfasstheit des Staates und der Gesellschaft.

    In der Schlussdiskussion unterstrich Ceric, dass in ethischen Fragen Anregungen für die Politik von islamischer Spiritualität und Religiosität gegeben werden können. Kritischen Rückfragen zu seinem Modell eines „Gesellschaftsvertrages“, dass er nicht im Sinne Rousseaus, sondern aus seinem Verständnis der Sharia herleitet, wich er in seinen Antworten aus. Hier wäre es aber interessant gewesen, wie er in der praktischen Ausgestaltung eines solchen Gesellschaftsvertrages der Gefahr der Bildung eines Sonderrrechtes für eine religiöse Minderheit entgehen will, die einer vollen und gleichberechtigten Teilhabe an der Zivilgesellschaft praktisch im Wege steht.

    von: (Pfarrer) Matthias Riemenschneider
    aus: Vereinbarkeit von Verfassung und europäischem Islam – eine Herausforderung. Fachgespräch in Berlin
    in: Veranstaltungsbeiträge, KAS (Herausgeber) am 28.09.2012 (Folgetag des Fachgesprächs)

    http://www.kas.de/wf/de/33.32231/
    *
    *
    *
    Analysiert bei der Evangelischen Zentralstelle
    für Weltanschauungsfragen durch den stets ausgezeichnet arbeitenden Friedmann Eißler:

    FACHTAGUNG ZUM THEMA „DER ISLAM IN EUROPA“

    … „Ich glaube nicht an einen neutralen Staat. Ich glaube an die wohlorganisierte Beziehung zwischen Religion und Staat“, sagte der islamische Religionsgelehrte. Wie diese Beziehung aussehen soll, führte er entlang den Linien aus, die er u. a. 2005/06 in seiner „Declaration of European Muslims“ und 2007 in einem aufsehenerregenden Aufsatz in dem Brüsseler Magazin „European View“ dargelegt hatte (vgl. MD 8/2008, 310-311; 11/2010, 435-437). Demnach kann keine Gesellschaft dauerhaft ohne Moral bestehen. Moralität aber wird durch die Anerkennung und Durchsetzung von Prinzipien gewährleistet, die mit universaler Gültigkeit das Rechte vom Verwerflichen scheiden. Prinzipien solcher Art können nur einer „göttlichen Quelle“ entspringen, sie sind ewig und unveränderlich. Ceric spricht daher vom „Bund“ Gottes mit den Menschen, wobei er den biblischen Begriff kurzerhand auf die „Scharia“ als „kollektive islamische Identität“ überträgt, um die Kontinuität in den prophetischen Offenbarungsreligionen zu betonen. Der genuine Auftrag der Gemeinschaft der Muslime (umma) bestehe darin, diese Moral – d. h. die Scharia – als Instanz des gesellschaftlichen Lebens zu wirksamer Geltung zu bringen. …

    Ceric zufolge steht das nicht im Widerspruch zu einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Denn die Anwendung der (unveränderlichen) Prinzipien sei Sache des gesellschaftlichen Aushandelns und der daraus resultierenden Gesetzgebung. Nur müsse akzeptiert werden, dass Recht und Freiheit niemals allein auf menschlichen Willen oder menschliche Vernunft bauen könnten. Diese Einsicht habe der „Westen“ verloren, während da­rin die Bedeutung und die Herausforderung des Islam liege. Genau hier setzt der Begriff des „Gesellschaftsvertrags“ an, der für Ceric zentral ist: An der Schnittstelle (oder nur Berührungspunkt!, „meeting point“) der „muslimischen Gemeinschaft“ und der „europäischen Zivilgesellschaft“ werden nach der Vorstellung des Oberhauptes der bosnischen Muslime die Geltungsspielräume der islamischen Schariaprinzipien quasi-vertraglich festgelegt, damit diese ihren Beitrag für Europa leisten können. …

    … klar ist, dass Ceric zwar von Integration spricht, damit aber explizit die integrative Kraft des Islam bzw. der Muslime meint, das Weltliche und das Göttliche, menschliche Gesetzgebung und „Moral“, Scharia und westliche Gesellschaft zusammenzubringen, zu integrieren. Ceric denkt komplementär – „der Westen“ braucht die mit Offenbarungsqualität versehene Moral der Scharia – und unterläuft damit bewusst den Begriff der Säkularität, der in die Grundvoraussetzungen westlicher Rechtsordnungen eingeschrieben ist. Damit steht er Seite an Seite mit islamistischen Autoritäten, die einen islamischen „Mittelweg“ gerade für Muslime im Westen propagieren (vgl. MD 5/2010, 163-170).

    Im zweiten Hauptreferat erläuterte der in Berlin lehrende Staatsrechtler Christian Waldhoff die „fördernde Religionsneutralität“ des Grundgesetzes auf dem Hintergrund unterschiedlicher Entwürfe im europäischen Kontext. Interessant, dass auch in diesem Plädoyer für das deutsche Modell die Erkenntnis eine zentrale Rolle spielte: Recht (im Sinne von Normen aus politischen Entscheidungsprozessen im demokratischen Verfassungsstaat) ist weder „neutral“ noch wertfrei. Es gibt keine „vorgelagerte Neutralität“, vielmehr fließen selbstverständlich (politische, religiöse …) Wertungen in die Entscheidungen der verfassunggebenden Gewalt ein. In der Folge und insofern wird das Christentum in unserer Rechtsordnung in gewisser Weise privilegiert, ohne dass jedoch gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen wird. Denn demokratietheoretisch ebenso bedeutsam ist, dass die Überzeugungen eben in Rechtsnormen transformiert und damit im Rahmen des Rechtsstaats neutralisiert werden. Die Wertvorstellungen der „alles andere als ‚wertfreien’ Verfassungsordnung“ werden als Rechtsnormen in die juridische Sachlogik überführt. Es gilt kein religiöses Bekenntnis, keine moralische Metaebene: „Herrschaft legitimiert sich unter dem Grundgesetz ausschließlich säkular.“ Eine religiös-moralische Instanz kann sich nur demokratisch vermittelt präsentieren, sie bildet keinesfalls ein – zudem unveränderliches – Gegenüber zum Rechtsbildungsprozess. …

    Friedmann Eißler.

    http://www.ekd.de/ezw/Publikationen_2804.php
    *
    *
    *
    (f) opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law;

    A Declaration Of European Muslims
    Mustafa Cerić

    http://www.rferl.org/content/article/1066751.html

    Wege zu finden, wie muslimisches Recht für Personenstandsangelegen­heiten, wie z.B. Familienrecht, anerkannt werden kann

    DEKLARATION EUROPÄISCHER MUSLIME
    Mustafa Cerić

    König Fahd Akademie

  14. Bragalou Says:

    70. djt

    Vom islamischen Recht sprich vom Islam und der mit ihm einhergehenden Lebensgefühl rücksichtsloser Verachtung alles Nichtislamischen, angstreicher Heilssicherung, weltfremder Jenseitszentriertheit, knechtischer Gottesunterworfenheit sowie der bedarfsweise gewalttätigen Entwürdigung und – in einer Rechtsreligion selbstredend auch juristischen! – der Herabsetzung aller Nichtmuslime und Frauen hat der djt-Präsident keinen Schimmer.

    Auch, dass der eigentliche Gesetzgeber gar kein Mensch sein darf, dass vielmehr menschengemachte Gesetze den eigentlichen Souverän, Allah, lästern oder angreifen, stört den hemmungslosen Frohsinn von Professor Dr. Thomas Mayen nicht.

    Aus dem aufgeblasenen Geprahle mag man erschrocken herauslesen, dass in Deutschland schon sehr bald mindestens in allen: „Fällen, in denen es nicht nur um die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten“ geht, eine „Entscheidung durch Friedensrichter oder Scharia-Gerichte“ eine den Rechtsstaat bereichernde Sache ist.

    Aha, der djt war das 2012 also, haben wir uns schon gedacht: „wie wir das bereits vor zwei Jahren getan haben“ hat der Juristentag den Weg freigemacht für die verfassungswidrige: „Beschneidung von Jungen“. Und weil Mann und Frau nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen und Junge und Mädchen folglich ebenso wenig, breche der 70. Deutsche Juristentag optimistisch und energiegeladen auf in die 2014 endlich rein strafrechtliche und beide Geschlechter inkludierende: „Behandlung von Phänomenen wie der Genitalverstümmelung“.

    FGM und MGM und sogar den Ehrenmord subsumiere der deutsche Rechtsgelehrte unter Sinneswahrnehmungen oder Erscheinungen, Mayen redet kalt von: „Phänomenen“.

    Sven Lau und seine Wuppertaler Scharia-Polizei taugt dem djt-Chef trefflich als böser Bube, der nichts zu tun habe mit einer irgendwie wünschenswerten und integrierbaren: „Entscheidung durch Friedensrichter oder Scharia-Gerichte“. Mayen hat verstanden, dass es den neuen Grundsatz der Volkspädagogik zu bekunden gilt der da lautet:

    Je finsterer der Islamismus, desto reiner leuchtet uns der Islam.

    ::
    ::

    Der Präsident des Deutschen Juristentages
    Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen

    11.09.2014

    djt: Wie heiß ist das Eisen, das Sie in der Abteilung Strafrecht anpacken werden? Die als „Scharia-Polizei“ auftretenden Salafisten in Wuppertal haben bundesweit eine Welle der Empörung ausgelöst.

    Mayen Das ist ein gutes Beispiel für die neuen Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft, mit denen wir uns in der strafrechtlichen Abteilung beschäftigen werden. Ganz konkret fragen wir uns, ob in einem Land wie Deutschland, in dem zunehmend unterschiedliche religiöse und kulturelle Prägungen aufeinandertreffen, das Strafrecht reagieren soll – und wenn ja, wie.

    Sollen etwa solche verschiedene kulturellen Prägungen zugunsten von Tätern strafbefreiend, strafentlastend oder schuldmindernd berücksichtigt werden? Dann müsste man nicht nur, wie wir das bereits vor zwei Jahren getan haben, darüber nachdenken, wie man strafrechtlich umgeht mit der Beschneidung von Jungen. Dann müssten wir uns vielmehr auch mit der Behandlung von Phänomenen wie der Genitalverstümmelung oder dem sogenannten Ehrenmord befassen.

    Zu diesem Themenkomplex gehört aber auch das Aufkommen der sogenannten Paralleljustiz, also einer Entscheidung durch Friedensrichter oder Scharia-Gerichte in Fällen, in denen es nicht nur um die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten geht, sondern wirklich um Straftaten. Dazu aber von meiner Seite ein ganz klarer Hinweis: Die sogenannte Scharia-Polizei ist ein nochmal anderes Phänomen: Hier maßt sich eine private Gruppe quasi-staatliche Polizeigewalt an, um auf diese Weise Personen einzuschüchtern. In unserem demokratischen Rechtsstaat aber obliegt die Polizeigewalt allein dem Staat. Man spricht hier auch von dem Gewaltmonopol des Staates. Diese Konzentration der Befugnis, notfalls mit Gewalt einschreiten zu dürfen, auf eine demokratisch legitimierte staatliche Instanz sichert die Rechtsordnung als Friedensordnung. Das darf auch durch eine Scharia-Polizei nicht infrage gestellt werden. Das ist weder verhandelbar noch ist es Gegenstand möglicher rechtspolitisch disponibler Empfehlungen des Deutschen Juristentages.

    http://www.djt.de/nachrichtenarchiv/meldungen/artikel/praesident-mayen-zum-70-djt-auch-bei-heissen-themen-keiner-lobby-verpflichtet/

    Neuerungen bei der Korrektur der Redebeiträge
    10.09.2014

    Die Verhandlungen des Deutschen Juristentages werden als vollständiges Wortprotokoll aufgezeichnet und gedruckt.

    http://www.djt.de/nachrichtenarchiv/meldungen/artikel/neuerungen-bei-der-korrektur-der-redebeitraege/

  15. Carcinòl Says:

    „Heikel“ findet Legal Tribune Online (LTO) die Fragen, mit denen die Abteilung Strafrecht sich ab nächsten Mittwoch beschäftigen wird. Das Magazin hat unsere Gutachterin Prof. Tatjana Hörnle gefragt: Soll ein Täter „aus einem anderen Kulturkreis“ härter – oder weniger? – bestraft werden als ein deutscher? Sollte die deutsche Justiz mit muslimischen Friedensrichtern kooperieren? Wie weit ist es dann bis zur Anerkennung einer „Scharia-Polizei“ wie in Wuppertal? Ist ein aus Hass auf Ausländer begangenes Verbrechen schlimmer als ein anderes?

    djt facebook 11.09.2014

    https://de-de.facebook.com/juristentag

    ::
    ::

    Tatjana Hörnle: Länder aus dem englischsprachigen Rechtskreis erkennen Urteile von religiösen Schiedsgerichten zu familienrechtlichen Fragen teilweise an. Für Deutschland gibt es Erfahrungsberichte, die sich auf einzelne Gruppen von Migranten in Berlin und Bremen beziehen. …

    LTO: Experten wie Michael Rosenthal, der ebenfalls beim djt referiert, halten eine Paralleljustiz in diesem Sinne nicht für per se schädlich, sofern sie sich nicht als Selbstorganisation einer Minderheit, sondern als bloße Streitschlichtung in Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreife. Wie sehen Sie das?

    Hörnle: Versuche, Konflikte ohne Inanspruchnahme der Justiz zu regeln, sind nicht per se zu beanstanden. Aber Probleme treten etwa dann auf, wenn es um Delikte geht, die einen staatlichen Strafanspruch ausgelöst haben. …

    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kultur-religion-strafrecht-cultural-defense-ehrenmord-hassverbrechen/

    LTO: Gibt es Ihres Erachtens Ausnahmefälle, in denen ein Täter derart mit seiner Religion oder sonstigen, von der Verfassung anerkannten Werten kollidieren würde, wenn er sich gesetzeskonform verhielte, dass ein Gericht beispielsweise bei der Strafzumessung Milde walten lassen sollte?

    Hörnle: Nur unter sehr ungewöhnlichen Umständen ist vorstellbar, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu Strafmilderung oder eventuell sogar Straffreiheit führt. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit muss dabei aber eng gefasst werden: Nur bei einer echten Identitätskrise, weil der Täter in eine ihm aufgezwungene Konfliktsituation kam, käme das in Betracht. Aber auch dann sind die Grundrechte anderer und Güter von Verfassungsrang als Gegengewicht zu beachten. …

    aus:
    „Die meisten Täter sind einfach nur wütend“. Legal Tribune 11.09.2014. Das Interview führte Pia Lorenz.

    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kultur-religion-strafrecht-cultural-defense-ehrenmord-hassverbrechen/2/

  16. Machandelboom Says:

    katholisch (Katholische Kirche in Deutschland) titelt glaubensgewiss:

    „Im Namen der Scharia?“

    Ein wenig irreführend geschrieben nach dem Motto: Sven Lau (Scharia-Polizei Wuppertal) ist ein Sektierer und die wahre Scharia menschenfreundlich. Warum warnt man nicht ehrlich vor dem Islamischen Recht (Scharia), das nach Koran und Sunna die Frau oder den Nichtmuslim stets schlechter stellen muss?

    dpa beginnt die Meldung:

    „Wie aber steht es mit der Beschneidung auch bei Mädchen?“

    Widerlich kinderfeindlich. Achja, die dürfen doch nicht diskriminiert werden gegenüber den legal genitalverstümmelbaren Jungen, wie steht’s denn nun so? Meine kleines Mädchen, sag mir, ist dein Genital immer noch nicht halal gemacht?

    „Und führen Friedensrichter auf Basis der Scharia nicht zu einer unerwünschten Paralleljustiz? Die Empfehlungen des Juristentages werden hier Signalwirkung haben.“

    Kein Problem, wir legalisieren die Rechtsparallelwelt und schwuppdiwupp ist das Ganze, äh, u̶̶n̶̶erwünscht.

    „Kontroverse Diskussionen zeichnen sich auf dem Juristentag über den Vorstoß der Hauptreferentin ab, die Beschneidung von Mädchen unter bestimmten Umständen zu legalisieren.“

    Kontrrrovers vorstoßen Richtung blutendes Kindergenital, ist doch echt mal ’n Thema zum energiegeladenen Debattieren. By the way, die Hauptreferentin hat einen Namen, Tatjana Hörnle.

    Islam in Sicht, oh, jetzt aber gefälligst ganz unaufgeregt. Volkspädagogisch den lässigen Plauderton anknipsen:

    Und was ist mit den Scharia-Richtern, deren Absprachen mit Tätern und Opfern schon so manchen Zeugen vor dem eigentlichen Gericht haben schweigen lassen? Als Form der bloßen Streitschlichtung und ausdrücklich in Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens hält so mancher Jurist dies für unbedenklich.“

    Der Untertan ist auf die Islamische Gesetzlichkeit eingestimmt und dressiert, alles mitmachen, im Gleichschritt marsch. Wer jetzt noch gegen die Islamische Gesetzgebung aufmuckt, ist ein schlimmer Gemeinschaftsfeind der „pluralistischen Gesellschaft“ (Hörnle).

    hier auf: katholisch 16.09.2014

    http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/gesellschaft/140916_juristentag_rechtsprechung_scharia.php

    zuerst von: dpa, Frankfurter Rundschau (Juristen loten Gewicht von Tradition und Religion aus) 14.09.2014

    http://www.fr-online.de/politik/gericht-juristen-loten-gewicht-von-tradition-und-religion-aus,1472596,28405790.html

  17. Machandelboom Says:

    „Es gibt keinen Grund, irgendwelche Gesetze zu ändern“

    Islamwissenschaftler sieht Gleichheitsprinzip in Gefahr

    Ralph Ghadban im Gespräch mit Korbinian Frenzel

    deutschlandradiokultur 16.09.2014

    ::
    ::

    (…)

    Ziegler: Haben Sie aus Ihrer Praxis heraus die Erfahrung gemacht, dass das häufig passiert, also dass sich Migranten über die deutschen Gesetze hinwegsetzen und ihre Regelungen untereinander treffen?

    Ghadban: Nicht nur aus meiner Praxis, aus meiner wissenschaftlichen Forschung in den letzten Jahrzehnten. Ich bin seit langer Zeit nicht mehr Sozialarbeiter. Da habe ich festgestellt, dass diese Dimension noch prägnanter geworden ist. Also, eine Paralleljustiz ist inzwischen entstanden, gestützt auf die Parallelgesellschaft. Und es kommt daher, dass man gesagt hat: Wenn man die Werte anderer Kulturen übernimmt, dann erleichtert das die Integration. Und siehe, nach ein paar Jahrzehnten erleben wir, dass genau das Gegenteil passiert ist, also eine Verfestigung der Parallelgesellschaften und ein Manko an Integration. Und das beweisen alle Studien in den letzten sechs Jahren ohne Ausnahme. Und man bemerkt bei Muslimen den höchsten Grad an, nicht nur Arbeitslosigkeit, sondern Straftätigkeit und Desintegration, trotz der Tatsache, dass man immer wieder Konzessionen gemacht hat.

    (…)

    http://www.deutschlandradiokultur.de/rechtsprechung-es-gibt-keinen-grund-irgendwelche-gesetze-zu.1008.de.html?dram:article_id=297655

    ::
    ::

  18. Carcinòl Says:

    Meine teilweise sarkastischen Kommentare in eckigen Klammern

    Paralleljustiz. Gerade im Strafrecht [achja, ins Familienrecht integriere man kindbrautverheiratenden Mufti und Wali mudschbir?] sei das Gewaltmonopol des Staates eine wichtige Errungenschaft, die man verteidigen werde, sagte der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag Thomas Strobl (CDU) der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: „Da [woanders nicht?] gilt für uns die Null-Toleranz-Linie.“

    Im Bundesjustizministerium wird seit längerem an einer Untersuchung zu sogenannten Friedensrichtern gearbeitet, die bald fertig sein soll [und kein kritisches Wort zum vor der Hölle rettenden und totalitären, insbesondere auch frauenfeindlichen Islamischen Recht enthalten wird?]. Das Haus von Minister Heiko Maas (SPD) geht jedoch von Einzelfällen aus [aha, das Kalifat besteht aus Einzelfällen] und nicht von institutionell gefestigten Strukturen [na, die kann man mit deutschen Scharia-Streitschlichtern und Scharia-Richtern doch aufbauen] …

    Paralleljustiz unter Verstoß gegen das Grundgesetz oder andere Rechtsvorschriften bezeichnete Stickelberger als „inakzeptabel“ [na dann ändern wir die Gesetze doch entsprechend schariakonform, damit das Ganze nicht länger so schlimm „inakzeptabel“ ist]. …

    Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD auf Bundesebene heißt es: „Wir wollen das Rechtssprechungsmonopol des Staates stärken. Illegale Paralleljustiz werden wir nicht dulden“ [genau, macht endlich Schluss mit der illegalen Paralleljustiz, her mit der Legalen Paralleljustiz nach Koran und Sunna].

    von: elo./rso./bub./F.A.Z.
    aus: (Scharia-Gerichte in Deutschland?) CDU fordert „null Toleranz“ bei Paralleljustiz
    in: Frankfurter Allgemeine Zeitung FAZ 16.04.2014

    http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/scharia-gerichte-in-deutschland-cdu-fordert-null-toleranz-bei-paralleljustiz-12899334.html

    Sieht leider ganz nach deutscher Errichtung von Muslim Arbitration Tribunal und sogar Sharia Council aus, um die Namen der dann vergleichbaren englischen Strukturen zu verwenden. Das muss auf jeden Fall verhindert werden.

    Allahs harmonische Meinungsvielfalt wurde auch in der FAZ: durchhgesetzt, schariapolizeilich sozusagen:

    Lesermeinungen (0)
    Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden

  19. Machandelboom Says:

    MOGiS schon wieder. Immer wieder dieses Fordern von genitaler Autonomie statt wie geboten von genitaler Intaktheit des Kindes. Kind ist Mensch unter achtzehn Jahren – auch die Bedeutung dieser Altersgrenze (Stichwort dauerhafte Verhinderung straffreier sexueller Handlungen mit Minderjährigen, denn auch der Päderast will das genital autonome Kind legalisiert wissen) wird nicht erkannt jedenfalls nicht zu Gehör gebracht.

    Detlev Kleine von der Männerarbeit der Evangelischen Kirche lobt Victor Schiering, von den bei jeder Zirkumzision amputierten 10.000 bis 20.000 Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen (Typen Meissner, Merkel, Ruffini, Vater-Pacini) reden beide nicht.

    Den ausbleibenden sexuellen Höhepunkt des beschnittenen Jugendlichen verpacken Schiering jedenfalls Kleine in anatomische Desinformation: „weil es wegen fehlender Vorhaut gar nicht gelingen konnte, die nötige Bewegung und Reibung zu erzeugen“. Nicht die Amputation des Zentrums des männlichen Erregungssystems, des Zentrums der männlichen sexuellen Lust also sei das orgasmusverhindernde Problem, sondern irgendein geheimnisvoller Mangel an „Bewegung und Reibung“.

    Dafür orakelt man lautstark von kindlicher Selbstbestimmung am Geschlechtsorgan:

    „Vermutlich aber wird es ein noch langer Weg sein, bis das Recht auf Selbstbestimmung – gerade am Genital – für alle Kinder verwirklicht wird.“

    Die Männerarbeit der EKD sagt, wie leider zu erwarten, nichts dazu, dass der schafiitische Islam die Beschneidung (Genitalverstümmelung) aller Jungen und Mädchen fordert und dass nach der Scharia das Mädchen mit neun Jahren (Mondjahren) genital autonom ist und überhaupt heiratsfähig (der Junge mit 15 oder 16). Sollen Mädchen und Jungen befragt werden? ‚Sag an, dein Geschlechtsteil ist noch nicht islamisch legal (halal), willst du dich nicht endlich ganz genitalautonom beschneiden lassen?‘

    aus: „Die uns so etwas antun, sollen sich schämen!“, in: männerforum (Männerarbeit der EKD), 20.08.2015

    http://maennerforum-online.de/2015/08/20/die-uns-so-etwas-antun-sollen-sich-schaemen/


    Na geht doch! Auch Victor Schiering kann seinen Intaktivismus wirklich kinder- und jugendfreundlich:

    „Also ist Vorhautamputation IMMER ein Eingriff in die sexuelle Integrität eines Menschen und verletzt dessen Recht sexueller Selbstbestimmung – wozu ein intaktes Sexualorgan gehört.“

    Auch hier erfreulich deutlich:

    „Jeder Versuch, Vorhautamputationen an Jungen zu rechtfertigen, zu verharmlosen oder gar zu verherrlichen, basiert auf einer Lüge, die in jeder Rede, in jedem Artikel, in jeder Forderung, die diese Intentionen verfolgt, irgendwann genannt wird: dass männliche Beschneidung, wie man verharmlosend Vorhautamputationen nennt, harm- und folgenlos sei.“

    Jetzt allerdings wird Victor Schiering unglaubwürdig, jedenfalls solange er zur Legalisierungskampagne der milden Sunna der Herrschaften Ringel / Meyer bzw. Hörnle schweigt:

    „Was für ein Aufschrei ginge (zu Recht!) durchs Land, man würde eine mit der männlichen Beschneidung im Ausmaß vergleichbare Form weiblicher Beschneidung aus z. B. angeblich hygienischen oder ästhetischen Gründen propagieren“

    Hier sollte sich der singende Religionsfreund Schiering einmal unzweideutig dazu bekennen, dass alle Formen der FGM, auch die geringst invasiven wie Typ IV (v. a. ritual nick / pinprick) oder Typ Ia Klitorisvorhautamputation illegal bleiben – auch wenn der Islam (mindestens) des schafiitischen Fiqh (mindestens) diese Form der Mädchenbeschneidung absolut verpflichtend fordert (wadschib).

    http://beschneidung.die-betroffenen.de/stellungnahmen/volker-scharing/


    Dieses Interview mit Victor Schiering (Ein Jahr nach dem Urteil, in: hpd, 02.05.2013) führte (ausgerechnet) Walter Otte.

    Schiering, erfeulicherweise redet er von Genitalverstümmelung, allerdings ohne Fakten zu nennen, einmal dechiffriert:

    „nichttherapeutische Vorhautamputationen endlich als das zu sehen, was sie sind: ein schwerer Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und gegen dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit“

    [im Zweifelsfall möglicherweise Beschneidung auf Kinderwunsch]

    „Wir werben für eine Neuauflage des Gesetzesverfahrens – diesmal unter Berücksichtigung aller Interessen.“

    [Wieder der Runde Tisch, das zweijährige Nichtstun, das Debattieren mit den Ritualbeschneidern, die Altersgrenze 14 Jahre oder auch ein paar Jahre jünger. Mit MOGiS ist der Ansatz Keine Beschneidung unter achtzehn nicht zu machen]

    „Zusätzlich befürworten wir die aktuelle Initiative zur Verschärfung des Strafrechts gegen alle Formen weiblicher Genitalverstümmelung.“

    [Nun Herr Schiering, wie wäre es 2015 mit einem unzweideutigen Statement gegen den Rat der Indonesischen Ulama und malaysischen Fatwa-Rat, die ihren Islam richtig verstanden haben und welche die religiöse Beschneidung jedes dem schafiitischen Recht unterliegenden Jungen und Mädchens fordern?]

    http://hpd.de/node/15826


    Köln 2014

    „An 7. Mai 2014 jährAm 7. Mai fand in Köln der WORLDWIDE DAY OF GENITAL AUTONOMY stattte sich das KÖLNER URTEIL, nach dem die medizinisch unnötige Vorhautamputation bei Jungen unrechtmäßig sei, zum zweiten Mal. […]

    „Aus diesem Anlass forderte der Verein MOGiS:

    Schutz aller Kinder weltweit vor jeglicher Verletzung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität!“

    [Der dreifache Trick: Erstens: Minderjährige (Menschen unter 18 Jahre) gibt es nicht, es wird vom Kind geredet. Der Jugendliche nach dem Begriff des deutschen Jugendschutzes, 14 bis 17 Jahre alt, bleibt möglicherweise ebenso ungeschützt wie der islamrechtlich (Scharia) volljährige Mensch d. h. das Mädchen ab 9 (neun!) und Junge ab 15 bzw. 16 Jahren. Zweitens: Wer das körperliche Heilsein des Kindes kompromisslos verteidigt, beschädigt ja vielleicht dessen sexuelle Integrität. Drittens: Körperliche Integrität heißt gar nicht körperliche Intaktheit – der kindliche Wunsch nach genitaler Amputation bleibt nicht nur in die sexuelle Integrität (siehe zweitens), sondern auch in die körperliche Integrität … integriert.]


    Köln 2015

    7. MAI 2015 – WORLDWIDE DAY OF GENITAL AUTONOMY

    Kundgebung in Köln am 07.05.2015

    Beginn: Landgericht, Luxemburger Straße

    Zentrale Kundgebung: Wallrafplatz am WDR-Funkhaus

    An diesem Tag jährt sich die Verkündung des KÖLNER URTEILS zum dritten Mal. Dieses hatte 2012 auch Jungen das Recht auf genitale Selbstbestimmung [das ist glücklicherweise schlicht Unsinn] zugesprochen und ist inzwischen weltweit zu einem Symbol für die Selbstbestimmungsrechte des Kindes [alles Fred Karst oder was?!] unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion und Tradition geworden.

    Aus diesem Anlass fordern wir: Schutz aller Kinder weltweit vor jeglicher Verletzung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität!“

    Wenigstens wird die körperliche Zerstörung jeder Zirkumzision richtig beschrieben, immerhin, leider ohne die Sorrells- bzw. Morten-Frisch-Studien:

    „Was ist eine sogenannte Beschneidung bei Jungen?

    Dieser eigentlich verharmlosende Begriff steht für die Amputation (amputare: ringsherum abschneiden) der Vorhaut, die den Verlust von durchschnittlich 50 % der gesamten Penishaut und des für sexuelle Empfindungen sensibelsten Teils mit sich bringt und die natürliche Physiologie des Penis sowie dessen Erscheinungsbild irreversibel verändert.“

    http://genitale-selbstbestimmung.de/

  20. Edward von Roy Says:

    Islam: Justizminister Maas will Anerkennung und Staatsvertrage

    [Interview mit Heiko Maas aus der NOZ vom 05.12.2015, hier gekürzt. Eigene Hervorhebungen.]

    Herr Maas, welchen Stellenwert messen Sie der Religion in Deutschland bei?

    Für mich persönlich hat sie einen hohen Stellenwert. Ich bin in der katholischen Jugendarbeit groß geworden, da wurde mein Sinn für Gerechtigkeit und Nächstenliebe geweckt. Gerade in diesen Tagen ist auch der christliche Glaube für viele Menschen ein starker Antrieb, Flüchtlingen zu helfen. Was steht denn am Anfang des Christentums? Eine Familie unterwegs, in Not und ohne Unterkunft!

    Sie sprechen sich für Staatsverträge mit Muslimen aus und halten eine Gleichstellung ihrer Verbände mit den Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Ländern für sinnvoll. Wann wird es soweit sein?

    Das hängt von den Muslimen selbst ab. Die Möglichkeiten und Privilegien, die das Grundgesetz den Religionsgemeinschaften bietet, stehen nicht nur den christlichen Kirchen offen, die können alle nutzen. Damit der Staat Verträge schließen kann, müssen sich die Muslime aber noch besser mitgliedschaftlich organisieren.

    [Warum keine Distanzierung des Bundesjustizministers vom diskriminierenden und totalitären Islamischen Recht? Einsperren aller Deutschlandmuslime in die Umma? Datenschutzproblem insbesondere auch für (jetzige oder künftige) Ex-Muslime sowie Aleviten und muslimischen Säkularen.]

    Welche Wirkung versprechen Sie sich davon?

    Staatsverträge können ein wichtiger Schritt sein, um den Platz des Islam in der Mitte unserer Gesellschaft zu stärken. Sie könnten etwa die Ausbildung islamischer Theologen an deutschen Universitäten regeln. Manche Probleme ergeben sich ja auch daraus, dass Imame aus Ländern kommen, in denen es keine Freiheit, keine Vielfalt und keine Gleichberechtigung gibt. Wir brauchen Imame, die unsere Wertordnung kennen und leben.

    [Herr Maas kann wissen: Im Islam gibt es keine Freiheit, Vielfalt oder Gleichberechtigung, Würdenträger ist allenfalls der muslimische Mann, nämlich solange, wie er nicht gegen die Schariapflichten aufbegehrt. Der Islam kennt keine Volkssouveränität, interessiert das Herrn Maas nicht?]

    Sehen Sie angesichts des IS-Terrors und der muslimischen Zuwanderung im Millionenbereich einen Anlass zur Neubewertung dieser Fragen?

    Nein. Integration ist wichtiger als je zuvor – und die klare Ablehnung von religiösen Fanatikern durch die Muslime selbst auch. Die Terroristen wollen unsere Gesellschaft spalten. Das dürfen wir nicht zulassen. Millionen Muslime haben sich weltweit ganz klar vom Terror distanziert. Sie machen deutlich: Wer im Namen des Propheten mordet, begeht einen Anschlag auf den Islam. [OIC-Menschenrechtserklärung lesen (Kairo 1990), sinngemäß hat jeder Mensch ein Recht auf Leben, es sei denn, er begeht eine islamische Missetat und die Scharia erklärt sein Lebensrecht für aufgelöst.] Fundamentalistische Auswüchse dürfen in keiner Gemeinde verharmlost werden. Es geht noch nicht einmal, dass sie dort nicht thematisiert werden. Diese klare Distanzierung tut gut und ist notwendig – auch und gerade in den Freitagsgebeten. [Welche Distanzierung eigentlich? Niemand hat sich von der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam distanziert.] Ich sehe die muslimischen Gemeinden insofern schon in der Verantwortung.

    Schon die Sonderrechte für die Kirchen sind problematisch – Stichwort Arbeitsrecht, monopolartige Strukturen oder die subventionierte Konkurrenz zu privaten Trägern. Wäre es nicht sinnvoll, Privilegien im religiösen Kontext allseits abzubauen statt auszuweiten?

    Zum Arbeitsrecht: Eine Änderung der Praxis, der katholische Kirche, Wiederverheirateten und Homosexuellen zu kündigen, ist absolut überfällig. Das ist ganz klar. Im Übrigen: Wenn es um einen Laizismus nach französischem Vorbild geht, in dem die die Trennung von Staat und Kirche so weit reicht, dass in staatlichen Schulen selbst Schüler keine religiöse Kleidung oder Symbole tragen dürfen: Davon halte ich nichts. Denn das tolerante Miteinander der Religionen fördert man sicher nicht dadurch, dass man Religionen komplett aus dem öffentlichen Raum verbannt. Die negative Religionsfreiheit unserer Verfassung gibt jedem natürlich auch das Recht, nicht zu glauben. Sie gibt allerdings keinen Anspruch darauf, die Religionsausübung anderer nicht sehen oder hören zu müssen. Eine Muslimin mit Kopftuch, ein junger Mann mit Kippa, ein Minarett im Stadtbild – all das sind keine Widersprüche zu unserem Grundgesetz, sondern das ist genauso gelebte Religionsfreiheit wie das Läuten der Kirchenglocken. Ich finde, diese Vielfalt ist ein Zeichen der Freiheit.

    Nach und nach kassieren die Länder derzeit ihre verfassungswidrigen Kopftuchverbote ein. Ähnliche Kleidungsstücke von Christen wie Hauben und von Juden wie die Kippa waren nie mit Verboten belegt. Wie erklären Sie das?

    Wer wenig persönlichen Kontakt mit Muslimen hat, gewinnt sein Bild vor allem durch die Medien, und die sind stark durch Berichte über religiösen Fanatismus und islamistischen Terror geprägt. Auch die Sorge, dass viele junge Frauen nicht selbst entscheiden dürfen, ob sie ein Kopftuch tragen wollen oder nicht, spielt da gewiss eine Rolle.

    [DITIB sprich DIYANET erklärt den Hidschab ab der Pubertät als Pflicht, kommentarlos weitergereicht im BVerfG-Urteil von 2015. Der islamische Schleier ist Zwang.]

    Zahlreichen Frauen, die Kopftuch tragen, wurde der Einstieg etwa in den öffentlichen Dienst verwehrt. Müsste sich Deutschland dafür entschuldigen?

    In Kanada ist gerade ein neuer Verteidigungsminister ernannt worden, ein ehemaliger Polizist. Der Mann ist Sikh und trägt natürlich einen Turban. In Frankreich dagegen wurde gerade von den höchsten Richtern bestätigt, dass die Angestellte eines Krankenhauses entlassen werden darf, weil sie als Muslima im Dienst ein Kopftuch getragen hat. Der Vergleich zeigt: Es gibt auch in den westlichen [Westlich … wo bleibt die AEMR?] Demokratien bei diesem Thema keinen Königsweg.

    Auf welche Folgen einer umfassenden Gleichbehandlung muss sich Deutschland weiter einstellen? Wie soll Muslimen etwa dauerhaft verwehrt bleiben, analog zum Glockengeläut den Muezzinruf erschallen zu lassen?

    Das ist Muslimen gar nicht verwehrt! Es gibt schon jetzt Moscheen, Minarette und Rufe des Muezzins in Deutschland. In Sachen Religion darf es kein Zwei-Klassen-Regime geben. Freiheit ist stets gleiche Freiheit. [Die Frau ist im Islam Mensch zweiter Klasse … die Scharia will das frauenfeindliche Zwei-Klassen-Regime. Auch der Nichtmuslim ist nach Koran und Sunna kein Mensch erster Klasse.] Eine Bevorzugung einzelner Religionen durch den Staat ist damit unvereinbar.

    Wie ist es mit der Toleranz für Bräuche wie Schächten und Beschneidung bestellt, wenn sie im Widerspruch zu westlichen Werten und gegebenenfalls auch Gesetzen stehen?

    Westliche Werte? [Genau, die körperliche Unversehrtheit aller Kinder und Jugendlichen ist weder östlich noch westlich, sondern global durchzusetzen.] Das Schächtverbot wurde in Deutschland am 1. Mai 1933 von den Nazis eingeführt, um die Juden zu demütigen. Und die Knabenbeschneidung bei Juden und Muslimen ist in keinem westlichen Land verboten. [Heiko Maas schweigt zur islamischen Mädchenbeschneidung (FGM), die schafiitisch zwingende religiöse Pflicht ist.] Wir haben gute Gesetze, die durch eng begrenzte Ausnahmen Juden und Muslimen ermöglichen, ihre religiösen Gebote zu erfüllen. Kinderrechte und Tierschutz werden dadurch nicht infrage gestellt. [Bei Heiko Maas nicht … das ist ja das Schlimme. Genitalverstümmelung an nicht Einwilligungsfähigen (sprich an Minderjährigen d. h. Menschen unter 18 Jahren) ist mit dem GG nicht zu machen.]

    Was halten Sie von einem Burka-Verbot?

    Das scheint mir eher eine Phantom-Debatte zu sein, bei der es vor allem um die Angst vor dem radikalen Islam geht. Wer die Burka ablehnt, soll keine tragen. Und wer eine Frau zwingt, sie zu tragen, der macht sich wegen Nötigung strafbar. Wenn wir Probleme der Diskriminierung oder Unterdrückung von Frauen wirklich lösen wollen, dann sind nicht Verbote die Lösung, sondern Bildung und Integration.

    […]

    http://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/645277/islam-justizminister-maas-will-anerkennung-und-staatsvertrage#gallery&0&0&645277

Hinterlasse einen Kommentar